ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN
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ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Vorwort Liebe Kollegin, lieber Kollege, der Ihnen vorliegende „Abrechnungswegweiser für Psychotherapeuten“ bietet den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Antworten zu Fragen rund um die psychotherapeuti- schen Tätigkeiten. Da aber die Vertragspsychotherapie des deutschen Gesundheitssystems ein besonders umfangreiches Kapitel darstellt, wird dabei schnell deutlich, dass dieser Abrechnungswegweiser neben einer allgemeinen Orientierung auch konkrete Umsetzungsinhalte bereithält. Sollten sich dennoch Fragen und Probleme ergeben, scheuen Sie sich bitte nicht, die Mitarbeiter Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein direkt anzusprechen. Man wird Ihnen hier weiterhelfen! Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Tätigkeit! Heiko Borchers Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie der KVSH 2 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN In der vorliegenden Broschüre werden zur Vereinfachung ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologische Psychotherapeuten unter dem Begriff Psychotherapeuten zusammen- gefasst. Nur in Einzelfällen wird auf spezielle Regeln für einzelne Gruppen hingewiesen. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männ- liche Form eines Wortes genutzt wird, ist hiermit selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 3
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Inhalt Psychotherapeutische Tätigkeitsformen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Honorarabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Honorarbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Formulare und Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Wissenswertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 4 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Psychotherapeutische Tätigkeitsformen im Überblick Die Wahl zwischen Einzelpraxis, Angestelltenverhältnis oder Gemeinschaftspraxis in Voll- oder Teilzeit ist abhängig von der persönlichen Lebensplanung. Eine selbststän- dige Tätigkeit in Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist auch in Teilzeit als sogenannte Teilzulassung möglich. Folgende Möglichkeiten der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung stehen zur Auswahl: Selbstständige Tätigkeit Angestelltenverhältnis Einzelpraxis Diese Form der Tätigkeit ist ebenso in einer Berufsaus- Die gesamte wirtschaftliche und organisatorische übungsgemeinschaft (BAG), einem Medizinischen Versor- Verantwortung liegt beim Praxisinhaber. gungszentrum (MVZ) oder in einer Einzelpraxis in Voll- oder Praxisgemeinschaft Teilzeit möglich. Angestellte Psychotherapeuten tragen In der Praxisgemeinschaft ist die Arbeitsweise ähnlich kein finanzielles Risiko. einer Einzelpraxis. Obwohl Räume und Personal gemein- sam genutzt werden, bleibt die rechtliche, wirtschaft- Zulassung liche und organisatorische Eigenständigkeit erhalten. Informationen zu allen Fragen der Zulassung, Praxisüber- Jeder Praxisinhaber erstellt seine eigene Abrechnung. nahme oder Praxisabgabe erhalten Sie in der Abteilung Berufsausübungsgemeinschaft Zulassung der KVSH. An jedem ersten Mittwoch im Monat Es handelt sich um den Zusammenschluss mehrerer findet in dieser Abteilung eine offene Sprechstunde (14.00 Vertragsärzte oder Psychotherapeuten gleicher oder bis verschiedener Fachgebiete. Obwohl die Organisations- 17.00 Uhr) statt, die zu einem persönlichen kurzen einheit der Gemeinschaft genutzt wird, bleibt die eigen- Beratungsgespräch genutzt werden kann. Informationen ständige Arbeitsweise erhalten. Die Abrechnung erfolgt sind auch im Internet unter www.kvsh.de unter der Rubrik gemeinsam. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt bei Praxis Zulassung zu finden. allen Praxispartnern. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 5
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Vorgaben, Richtlinien und Vereinbarungen sind die Grundlage der psychotherapeutischen Tätigkeit und haben eine bindende Wirkung für alle Psycho- therapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Psychotherapeutengesetz gung. Die Psychotherapie-Vereinbarung stellt die Durch- Dieses Gesetz regelt seit 1999 die Ausübung der Psycho- führungsbestimmung der Richtlinie dar. Hier werden z. B. therapie durch ärztliche Psychotherapeuten, psychologische die erforderlichen Qualifikationen der Psychotherapeuten, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- der Ablauf des Antragsverfahrens oder die Erteilung der therapeuten. Hier wird beispielsweise in Paragraf 1 Genehmigungen geregelt. Enthalten sind ab 1. April 2017 Abs. 2 geregelt, dass Kinder- und Jugendlichenpsycho- die Regelungen zur Anzeigepflicht (Akutbehandlung) und therapeuten junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr Rezidivprophylaxe sowie der Wegfall der Gutachterpflicht behandeln dürfen. Das Psychotherapeutengesetz ist auf der bei Kurzzeittherapie, wie auch das Formularwesen. Die Internetseite www.gesetze-im-internet.de unter der Ru- Psychotherapie-Vereinbarung ist hinterlegt auf der Inter- brik Gesetze und Verordnungen Buchstabe P zu finden. netseite www.kbv.de unter Themen A-Z Buchstabe P Psychotherapie. Psychotherapie-Richtlinie Die Psychotherapie-Richtlinie regelt im Wesentlichen die Sozialgesetzbuch V (SGB V) vertragspsychotherapeutische Versorgung und beinhaltet Im SGB V sind die Zuständigkeiten der gesetzlichen Kran- insbesondere ausführliche Informationen über psychothera- kenkassen, die Organisation und der Umfang des Leis- peutische Behandlungs- und Anwendungsformen, Antrags- tungsanspruchs sowie die Rechtsbeziehungen zu weiteren und Genehmigungspflicht sowie Leistungsbewilligung im Leistungserbringern wie Psychotherapeuten, Ärzten, Zahn- Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. ärzten und Apothekern festgeschrieben. Das SGB V regelt maßgeblich das Zusammenspiel von Versicherungspflicht, Als Folge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes hat der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juni 2016 Gesamtvergütung im Gesundheitswesen. Hier wird unter eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. anderem geregelt, dass gesetzlich Versicherte Anspruch auf Im Wege dieser Strukturreform der ambulanten Psychothe- eine Psychotherapie gemäß den Richtlinien für Psychothe- rapie wurde ab 1. April 2017 unter anderem das Antrags- rapie haben (Paragraf 11 in Verbindung mit Paragraf 28 und Gutachtenverfahren vereinfacht und die Gruppen- Abs. 1 und 3 SGB V). Das SGB V ist auf der Internetseite therapie gefördert. Wesentliche Neuerung ist zudem die www.gesetze-im-internet.de unter der Rubrik Gesetze Einführung einer Psychotherapeutischen Sprechstunde, und Verordnungen Buchstabe S zu finden. einer Akutbehandlung sowie einer Rezidivprophylaxe. Weiterhin sind die probatorischen Sitzungen in ihrer Anzahl Bundesmantelvertrag-Ärzte minimiert und mit verpflichtender Mindestvorgabe neu Der BMV-Ä ist ein Vertrag zwischen der Kassenärztlichen bestimmt worden. Die aktuelle Psychotherapie-Richtlinie Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband mit ist auf der Internetseite www.g-ba.de unter der Rubrik bindender Wirkung für Krankenkassen, Vertragsärzte und Richtlinien zu finden. Vertragspsychotherapeuten. Er gilt bundeseinheitlich und beinhaltet die Durchführungsbestimmungen vieler gesetz- Psychotherapie-Vereinbarung licher Regelungen, wie z. B. allgemeine Regeln zu den Die Psychotherapie-Vereinbarung ist Anlage des Bundes- Abrechnungsgrundlagen. Der BMV-Ä ist auf der Internetseite mantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Gegenstand dieser Verein- www.kbv.de unter der Rubrik Service Rechtsquellen barung ist die Anwendung von Psychotherapie nach der Verträge zu finden. Psychotherapie-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versor- 6 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Der HVM regelt die Verteilung der Gesamtvergütung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Psychotherapeuten für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Der HVM ist auf der Internetseite www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsquellen HVM hinterlegt. Honorarabrechnungsordnung (HAO) Die HAO regelt das Abrechnungsverfahren für honoraran- spruchsberechtigte Vertragsärzte und Psychotherapeuten entsprechend gesetzlicher, vertraglicher und KV-bereichsei- gener Bestimmungen. Zum Beispiel sind darin die zeit- lichen Abläufe zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen festgehalten. Die HAO ist auf der Internetseite www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsquellen HAO hinterlegt. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 7
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Aufbau einer Gebührenordnungsposition Grundlage des EBM ist der Paragraf 87 Abs. 2 SGB V in Eine Gebührenordnungsposition besteht in der Regel aus Verbindung mit den Beschlüssen des Bewertungsaus- einem „obligaten“ und einem „fakultativen“ Leistungs- schusses. Der EBM gehört zum Bundesmantelvertrag-Ärzte inhalt. Der obligate Anteil muss vollständig erbracht und wird auf Bundesebene zwischen der Kassenärztlichen werden. Von dem fakultativen Anteil können auch nur Teile Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlos- erbracht werden. Dennoch muss für die Abrechnung zu sen. Nach dem EBM werden ambulante oder belegärztli- jeder GOP die Befähigung zur Erbringung aller Leistungs- che Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung inhalte vorliegen. Weitere Abrechnungsbestimmungen abgerechnet. geben darüber hinaus Auskunft über die jeweils zulässigen Anzahlhäufigkeiten, wie z. B. „im Behandlungsfall“, „im Aufbau des EBM: Krankheitsfall“, „im Arztfall“ oder „im Betriebsstättenfall.“ Im Kapitel 1 des EBM „Allgemeine Bestimmungen“ finden Allgemeine Bestimmungen Sie hierzu ausführliche abrechnungsrelevante Hinweise. Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen (GOP) Genehmigungspflichtige Leistungen Arztgruppenspezifische GOP Für die Abrechnung spezieller Leistungen ist eine vorhe- Arztgruppenübergreifende spezielle GOP rige Genehmigung der KVSH notwendig. Genehmigungen Kostenpauschalen sind abhängig von der Zulassung und der nachgewiesenen Anhänge Fachkunde (Zeugnisse). Die einzelnen Leistungen sind im EBM mit Punkten bewer- Erst nach erteilter Genehmigung darf die Leistung tet, die im Zusammenspiel mit dem jeweils gültigen durchgeführt und abgerechnet werden. Anträge für die Orientierungswert (OW) die Grundlagen der Vergütung Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen aus den darstellen. EBM-Abschnitten 35.1, 35.2 und 30.11 sind im Internet unter www.kvsh.de in der Rubrik Praxis Downloadcenter Jedem Kapitel des EBM ist eine Präambel vorangestellt. Genehmigungspflichtige Leistungen Psychotherapie Diese erklärt die speziellen Bedingungen des Abrechnungs- zu finden. Diese Anträge werden an die Abteilung Quali- bereiches. tätssicherung gesandt. Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychothera- Von der Krankenkasse genehmigte Psychotherapie ist über pie rechnen nach den Kapiteln 22 und 35 des EBM, ärztliche die KVSH nur abrechnungsfähig, wenn sie vollständig in das und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Praxisverwaltungssystem übernommen wurde. Dazu gehö- Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Kapiteln 23 und ren z. B. Anzahl der genehmigten Sitzungen und das Datum 35 ab. In den Kapiteln 22 und 23 sind z. B. die Grundpau- der Genehmigung. schalen, Zuschläge und Gesprächsleistungen aufgeführt. 8 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Leistungen der Psychotherapie Nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM) Hierzu gehören z. B. die übenden Interventionen, die Psychotherapeutische Sprechstunde, die psychothera- peutische Akutbehandlung und die probatorische Sitzung. Antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.2 EBM) In diesem Kapitel werden verschiedene Therapieformen aufgeführt, wie z. B. die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie und analytische Psychotherapie jeweils als Kurz- oder Langzeittherapie in Einzel- oder Gruppenbehandlung. Antragspflichtige Leistungen müssen vor der Ausführung bei der Krankenkasse mit dem Formular PTV 1 durch den Patienten beantragt werden. In der Regel übernimmt das der Therapeut für seinen Patienten. Der Therapeut muss seine Formulare (PTV 2, gegebenenfalls Konsiliarbericht) zeitnah erstellen. Alle Unterlagen werden zusammen der zuständigen Krankenkasse übersandt. Psychodiagnostische Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM) Dieses Kapitel beinhaltet die Testverfahren mit teildele- gierbaren Leistungen. Während andere Leistungen aus- schließlich durch den Psychotherapeuten erbracht werden dürfen, können die hier aufgeführte Leistungen auch von geschultem Praxispersonal durchgeführt werden. Neuropsychologische Therapien (Abschnitt 30.11 EBM) Psychotherapeuten und Fachärzte, die Leistungen nach den Kapiteln 21, 22 und 23 des EBM abrechnen und die Zusatz- bezeichnung „Neuropsychologie“ führen, können nach Erteilung einer Genehmigung durch die KVSH Leistungen aus dem Abschnitt 30.11 abrechnen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 9
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM) GOP Leistung Anmerkung Abrechenbar von Fachärzten für Ärztl.- und Fachärzten mit psychosomatische psychologischen einer Genehmigung Medizin (Kapitel 22 sowie Kinder- und für antragsgebun- EBM) Jugendlichenpsy- dene Psycho- chotherapeuten therapie bzw. (Kapitel 23 EBM) Psychosomatik (Kapitel 35 EBM) Differentialdiag- Die GOP 35100 ist nur von Vertragsärzten berechnungs- nostische Klärung fähig, die über die Qualifikation zur Erbringung psycho- 35100 x x psychosomatischer somatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Psycho- Krankheitszustände therapie-Vereinbarungen verfügen. Die GOP 35110 ist nur von Vertragsärzten berechnungs- Verbale fähig, die über die Qualifikation zur Erbringung psycho- Intervention bei somatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Psycho- 35110 x x psychosomatischen therapie-Vereinbarungen verfügen. Die GOP 35110 ist Krankheitszuständen bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig. Die Sitzungen müssen hierzu zeitlich getrennt stattfinden. Die GOP 35111 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur 35111 Interventionen als Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. x x x Einzelbehandlung § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- rungen verfügen. Die GOP 35112 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Interventionen als 35112 Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. x x x Gruppenbehandlung § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- bei Erwachsenen rungen verfügen. Die GOP 35113 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Interventionen als Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. 35113 Gruppenbehandlung x x x § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- bei Kindern und rungen verfügen. Die zulässige Gruppengröße beträgt Jugendlichen mindestens zwei und höchstens zehn Personen. Die GOP 35120 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Erbringung suggestiver Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 35120 Hypnose x x x 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarun- gen verfügen. Diese Leistung ist nur als Einzelbehandlung durchführbar. Feststellung der Ab 1. April 2017 entfällt die Gutachterpflicht für die Leistungspflicht Kurzzeittherapie. 35130 zur Einleitung einer Kurzzeittherapie Feststellung der Bericht an den Gutachter oder Obergutachter zum Antrag Leistungspflicht des Versicherten auf Feststellung der Leistungspflicht zur 35131 zur Einleitung/ Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch x x x Verlängerung einer fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychothera- Langzeittherapie pie oder der Verhaltenstherapie, als Langzeittherapie. Biographische Diese Leistung kann auch ohne persönlichen Arzt- 35140 x x x Anamnese Patienten-Kontakt erbracht werden. Zuschlag zu der GOP 35140 für die vertiefte Exploration. Zweimal im Krankheitsfall sowohl während der Probatorik, 35141 Vertiefte Exploration x x x als auch während der laufenden Therapie berechnungs- fähig. Zuschlag Erhebung Zuschlag zu der GOP 35140 für die Erhebung ergänzender neurologischer und neurologischer und psychiatrischer Befunde. 35142 x x psychiatrischer Befunde Bei Erwachsenen sind vor einer Richtlinientherapie mindestens zwei bis höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen mindestens zwei bis höchstens sechs proba- 35150 Probatorische Sitzung x x x torische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer erforderlich. Bei Kindern und Jugendlichen können relevante Bezugs- personen einbezogen werden. 10 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN GOP Leistung Anmerkung Abrechenbar von Fachärzten für Ärztl.- und Fachärzten mit psychosomatische psychologischen einer Genehmigung Medizin (Kapitel 22 sowie Kinder- und für antragsgebun- EBM) Jugendlichenpsy- dene Psycho- chotherapeuten therapie bzw. (Kapitel 23 EBM) Psychosomatik (Kapitel 35 EBM) Mit dem Ziel eines Schnellkontakts mit Diagnostik und Behandlungsempfehlung erfolgt der Zugang des Patienten zum Psychotherapeuten durch die Psychotherapeutische Sprechstunde. Therapeuten haben bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten und bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche für die Sprechstunde zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Sprechstunde beträgt mindestens 25 Minuten. Bis zu 150 Minuten im Krankheitsfall sind möglich. Patienten können bis zum 31. März 2018 auch Psychotherapeutische ohne vorherige Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung 35151 x x x Sprechstunde oder probatorische Sitzung in Anspruch nehmen. Es bleibt den Psychotherapeuten überlassen, wie sie ihre Sprech- stunde organisieren – offen oder mit Terminvergabe. Die weitere Behandlung muss nicht bei dem Psychothera- peuten erfolgen, bei dem der Patient in der Sprechstunde war. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekon- tingente angerechnet. Die Psychotherapeutische Sprech- stunde und der dazugehörige Strukturzuschlag werden der fachärztlichen Grundversorgung zugerechnet. Somit sind in diesen Behandlungsfällen die Pauschalen für die fachärzt- liche Grundversorgung (PFG) berechnungsfähig. Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnah- men empfohlen werden können. Nach § 13 Abs. 2 der Psychotherapeutische Psychotherapie-Richtlinie kann die Akutbehandlung als 35152 x x x Akutbehandlung Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Mal je Krankheitsfall durchgeführt werden. Die Leistung der Akutbehandlung ist gegenüber der Kranken- kasse anzeigepflichtig. Das Anzeigeverfahren ist in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Therapie zu verrechnen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 11
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.2 EBM) Der ab dem 1. Juli 2017 neu strukturierte Abschnitt 35.2 EBM ist für eine transparente Darstellung in Abschnitte 35.2.1 „Einzel- therapien“, 35.2.2 „Gruppentherapien“ und 35.2.3 „Zuschläge“ unterteilt. Einzeltherapie werden, die fünfte Stelle wird mit einem „X“ ersetzt. Die Im Abschnitt 35.2.1 „Einzeltherapien“ sind die tiefenpsy- Krankenkasse bewilligt dann die GOP aller Gruppengrößen chologische, die analytische und die verhaltenstherapeuti- der beantragten Gruppen- oder Kombinationsbehandlung sche Kurz- und Langzeittherapie abgebildet. Der Gemein- (z. B. GOP 35543-35549 bei einer verhaltenstherapeu- same Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Neufassung der tischen Kurzzeitgruppentherapie). Der Therapeut rechnet Psychotherapie-Richtlinie das Kontingent für die Kurzzeit- aus diesem bewilligten GOP-Bereich jeweils die GOP der therapie in zwei Blöcke zu je zwölf Stunden aufgeteilt. In tatsächlichen Gruppengröße ab (z. B. GOP 35543 bei einer den EBM sind ab dem 1. Juli 2017 je Therapieverfahren verhaltenstherapeutischen Kurzzeitgruppentherapie mit zwei neue GOP für die Kurzzeittherapie aufgenommen. drei Teilnehmern). Gruppentherapie Eine Besonderheit gibt es bei Gruppen mit zwei Teilneh- Im Abschnitt 35.2.2 „Gruppentherapien“ ist die tiefen- mern, die noch vor Inkrafttreten der neuen Psychotherapie- psychologische, die analytische und die verhaltensthera- Richtlinie (1. April 2017) beantragt wurden und nach der peutische Gruppentherapie (Kurz- und Langzeittherapie) Psychotherapie-Vereinbarung (§ 19 Abs. 6) weitergeführt abgebildet. Es sind für die Kurzzeit- und die Langzeit- werden können. Die Abrechnung ist ab Juli 2017 mit bun- therapiesitzungen jeweils drei Katalogleistungen mit deseinheitlichen Pseudo-GOP möglich. jeweils sieben Gebührenordnungspositionen für die durch den G-BA definierten Gruppengrößen von drei bis neun Strukturzuschläge Teilnehmern vorgesehen. Sie sind je Teilnehmer berech- Im Abschnitt 35.2.3 „Zuschläge“ werden die Struktur- nungsfähig. Da sich die Therapeuten bei Antragstellung zuschläge (GOP 35571, 35572, 35573), die von den nicht schon auf eine Gruppengröße festlegen müssen, Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt werden, sollen ab dem 1. Juli 2017 bei der Beantragung im Form- abgebildet. blatt PTV 2 nur die ersten vier Stellen der GOP eingetragen 12 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Pseudo-GOP für die Therapieverfahren Abrechnung einer bis zum Einzeltherapie Gruppentherapie 31. März 2017 beantragten Gruppentherapie mit 2 Teilnehmern Abrechenbar von KZT 1 KZT 2 LZT KZT 1+2 LZT Teilnehmerzahl KZT LZT (Die letzte Ziffer der GOP entspricht der Teilnehmer- größe der Gruppe) 35401 35402 35405 Tiefenpsychologisch fundierte 35503 35513 3 35504 35514 4 Psychotherapie 35505 35515 5 35506 35516 6 35507 35517 7 35508 35518 8 35509 35519 9 80502 80512 Fachärzten für psycho- 35411 35412 35415 somatische Medizin (Kapitel 22 EBM), Ärztl.- Analytische Psychotherapie 35523 35533 3 und psychologischen 35524 35534 4 sowie Kinder- und 35525 35535 5 Jugendlichenpsy- 35526 35536 6 chotherapeuten und 35527 35537 7 Fachärzten mit einer 35528 35538 8 Genehmigung für antragsgebundene 35529 35539 9 Psychotherapie bzw. 80522 80532 Psychosomatik (Kapitel 35421 35422 35425 35 EBM) 35543 35553 3 Verhaltenstherapie 35544 35554 4 35545 35555 5 35546 35556 6 35547 35557 7 35548 35558 8 35549 35559 9 80542 80552 Psychodiagnostische Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM) Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.280 Punkten und für Versicherte ab Beginn des 19. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 854 Punkten berechnungsfähig. GOP Leistung Abrechenbar von Anwendung und Auswertung standardisierter 35600 Fachärzten für psychosomatische Medizin (Kapitel 22 EBM), Testverfahren Ärztl.- und psychologischen sowie Kinder- und Jugendlichen- Anwendung und Auswertung von psycho- 35601 psychotherapeuten und Fachärzten mit einer Genehmigung für metrischen Testverfahren antragsgebundene Psychotherapie bzw. Psychosomatik Anwendung und Auswertung von projektiven (Kapitel 35 EBM) 35602 Testverfahren Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 13
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Übersicht der Zusatzkennzeichen für Leistungen der Psychotherapie Die Leistungen müssen gegebenenfalls mit einem Buchstaben (Suffix) gekennzeichnet (z. B. 35543B für Verhaltenstherapie KZT mit drei Teilnehmern unter Einbeziehung einer Bezugsperson) werden. Die Kennzeichnung ist vom Therapeuten vorzunehmen. In den Praxisverwaltungssystemen (PVS) sind die GOP mit Suffix entsprechend hinterlegt. Suffix Verwendungstext B Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen unter Einbeziehung einer Bezugsperson. Kennzeichnung der Verhaltenstherapie (Gruppentherapie) bei Sitzungen von mindestens 50 Minuten Dauer. In diesem H Fall halbiert die Kassenärztliche Vereinigung die Punktzahl. Kennzeichnung der probatorischen Sitzung, die vor dem 1. April 2017 begonnen wurde und die die Anzahlbedingung der GOP 35150 aufgrund der Übergangsregelung der Psychotherapie-Vereinbarung überschreiten darf (5., 6., 7., 8. Sitzung) L oder Kennzeichnung der 25. Stunde einer Kurzzeittherapie gemäß § 23a Psychotherapie-Richtlinie (alt), die vor dem 1. April 2017 beantragt wurde. Kennzeichnung der 25. Stunde einer Kurzzeittherapie (Verhaltenstherapie, Gruppentherapie) gemäß § 23a Psychothe- N rapie-Richtlinie (alt) mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurde. P Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs.2 Satz 3 SGB V (Praxisnetz). Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs.2 Satz 3 SGB V (Praxisnetz) unter Einbeziehung einer Q Bezugsperson. R Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe. Kennzeichnung der probatorischen Sitzung, die unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt und die die Anzahlbe- dingung der GOP 35150 aufgrund der Übergangsregelung der Psychotherapie-Vereinbarung überschreiten darf (5., 6., 7., 8. Sitzung) S oder Kennzeichnung der 25. Stunde einer Kurzzeittherapie gemäß § 23a Psychotherapie-Richtlinie (alt), die vor dem 1. April 2017 beantragt wurde und unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt. Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs.2 Satz 3 SGB V (Praxisnetz), die die Anzahlbedingung der T GOP 35150 aufgrund der Übergangsregelung der Psychotherapie-Vereinbarung überschreiten darf (5., 6., 7., 8. Sitzung). Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe unter Einbezie- U hung einer Bezugsperson. Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs.2 Satz 3 SGB V (Praxisnetz) unter Einbeziehung einer V Bezugsperson, die die Anzahlbedingung der GOP 35150 aufgrund der Übergangsregelung der Psychotherapie-Verein- barung überschreiten darf (5., 6., 7., 8. Sitzung). Kennzeichnung der 25. Stunde einer Kurzzeittherapie (Verhaltenstherapie, Gruppentherapie) gemäß § 23a Psychothe- W rapie-Richtlinie (alt) mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurde und unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt. Kennzeichnung einer Verhaltenstherapie (Gruppentherapie) mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten im X Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe. Kennzeichnung einer Verhaltenstherapie (Gruppentherapie) mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten im Y Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe unter Einbeziehung einer Bezugsperson. Kennzeichnung einer Verhaltenstherapie (Gruppentherapie) mit einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten unter Z Einbeziehung einer Bezugsperson. 14 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Leistungen gemäß Antragsstellung Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie: Details der Änderungen ab 1. April 2017 für Erwachsene Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Erwachsenen in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Akutbehandlung anzeigepflichtig Erbrachte Stunden der bis zu 24 x à 25 Minuten Akutbehandlung sind Einheiten von 25 oder 50 Minuten mit einer ggf. anschlie- ßenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Sprechstunde Kurzzeittherapie bis zu 12 bis zu 24 bis zu 6 x à 25 Min. (VT, TP oder AP) antragspflichtig; antragspflichtig; grundsätzlich Umwandlung in Lang- Einheiten von 25 grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig zeittherapie ist gutach- oder 50 Minuten nicht mehr gut- terpflichtig. achterpflichtig Langzeit- Verhaltenstherapie (VT) bis zu 60 bis zu 80 Probatorik therapie antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- Rezidivprophylaxe verpflichtend achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der Ein begrenzter Anteil für Einleitung Krankenkassen noch nicht in Anspruch einer Kurz- oder Tiefenpsychologisch fun- bis zu 60 bis zu 100/80 genommener Therapie- Hinweis: 50 Minuten Langzeitthera- dierte Psychotherapie (TP) antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- einheiten aus dem Sprechstunde ab 1. April pie achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der Langzeit-Kontingent 2018 verpflichtend für 2 bis 4 x à 50 Krankenkassen kann zwei Jahre zur weitere psychothera- Minuten Rezidivprophylaxe Analytische Psychotherapie bis zu 160/80 bis zu 300/150 peutische Behandlung. genutzt werden (AP) antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- (Anzeige des achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der Therapieendes Krankenkassen durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z. B. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (Stand: 21.02.2017) 15
16 Leistungen gemäß Antragsstellung Strukturreform Psychotherapie-Richtlinie: Details der Änderungen ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Akutbehandlung anzeigepflichtig Erbrachte Stunden bis zu 24 x à 25 Minuten der Akutbehandlung Einheiten von 25 oder 50 Minuten sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein oder Langzeittherapie zu verrechnen. Sprechstunde Kurzzeittherapie bis zu 12 bis zu 24 bis zu 10 x à 25 Min. (VT, TP oder AP) antragspflichtig; antragspflichtig; grundsätzlich Umwandlung in Einheiten von 25 und grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig Langzeittherapie ist ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN 50 Minuten nicht mehr gut- gutachterpflichtig. achterpflichtig Langzeit- Verhaltenstherapie (VT) bis zu 60 bis zu 80 therapie antrags- und gut- antragspflichtig; Rezidiv- Probatorik achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- prophylaxe verpflichtend sen der Krankenkassen Ein begrenzter für Einleitung Anteil noch nicht in einer Kurz- oder Tiefenpsychologisch fun- K: bis zu 70/60 K: bis zu 150/90 Anspruch genom- Langzeitthera- dierte Psychotherapie (TP) J: bis zu 90/60 J: bis zu 180/90 Hinweis: 50 Minuten mener Therapie- pie antrags- und gut- antragspflichtig; Sprechstunde ab 1. April einheiten aus dem 2 bis 6 x à 50 achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- 2018 verpflichtend für Langzeit-Kontingent Minuten sen der Krankenkassen weitere psychothera- kann zwei Jahre zur peutische Behandlung. Analytische Psychotherapie K: bis zu 70/60 K: bis zu 150/90 Rezidivprophylaxe (AP) J: bis zu 90/60 J: bis zu 180/90 genutzt werden antrags- und gut- antragspflichtig; (Anzeige des achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- Therapieendes sen der Krankenkassen durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z. B. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie) Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (Stand: 21.02.2017)
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarabrechnung Abgabe der Abrechnung Fristverlängerung (Onlineabrechnung) Eine Verlängerung der Abgabefrist muss schriftlich bis zum Die Erstellung der Abrechnungsdatei erfolgt über eine von 15. Kalendertag des ersten Monats nach dem Abrechnungs- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte quartal beantragt werden. Gemäß Paragraf 7 der Honorar- Praxissoftware und ist über das geschützte Onlineportal abrechnungsordnung werden Fristverlängerungen nur in www.ekvsh.de zu übertragen. Ausnahmefällen gewährt. Das Ausfüllen und die Datenübertragung der Sammelerklä- Säumnisgebühr rung erfolgt ebenfalls verpflichtend über das Onlineportal. Für Abrechnungen, die nicht fristgerecht eingehen oder Im Anschluss an die Datenübermittlung ist die ausge- nach Ablauf der Frist unvollständig vorliegen, werden druckte und persönlich unterschriebene Sammelerklärung Säumnisgebühren gemäß Honorarabrechnungsordnung an die KVSH per Fax 04551 883 7600 zu übertragen. Liegt erhoben. ein zugelassener elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePTA) vor, kann die Datenübermittlung mit einer qualifi- eAbrechnungsCheck zierten Signatur papierlos abgeschlossen werden. In der Zeit vom 20. Kalendertag des letzten Quartalsmonats bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats nach Quartals- Auskünfte zur elektronischen Abrechnung, zum Onlineportal ende bietet die KVSH die Möglichkeit einer Vorabprüfung. und den Zugangsmöglichkeiten erteilt die IT-Beratung der KVSH unter der Telefonnummer 04551 883 286. Weitere Informationen Unter www.ekvsh.de werden im Menüpunkt Informa- Fristgerechte Abrechnung tionen zu folgenden Themen Schulungsvideos angeboten: Die Abrechnung muss bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals bei der Ausfüllanleitung zur Sammelerklärung KVSH eingegangen sein. Der vollständige Abrechnungs- Eintragen der Abwesenheitszeiten eingang ist erst verzeichnet, wenn die Abrechnungsdatei eAbrechnungsCheck und die unterschriebene Sammelerklärung bei der KVSH Hochladen der Abrechnungsdaten eingegangen sind. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 17
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarbescheid Der Honorarbescheid umfasst Leistungen, die von den Vertragsärzten und Psychotherapeuten abgerechnet und nach der sachlich-rechnerischen Prüfung durch die KVSH vergütet werden. Vergütung Honorarzahlung Die Vergütung umfasst folgende Leistungen: Gemäß Paragraf 10 der Honorarabrechnungsordnung (HAO) werden monatliche Vorauszahlungen geleistet, die in Leistungen, die innerhalb des zugewiesenen Punktzahl- der Regel 1/16 des Gesamthonorars der letzten vier volumens vergütet werden. Quartalsabrechnungen betragen. Die Restzahlung erfolgt Leistungen, die gegebenenfalls außerhalb des zuge- im vierten Monat nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres wiesenen Punktzahlvolumens mit einem Restpunktwert unverzüglich nach Abschluss der Abrechnungsarbeiten und vergütet werden. Eingang der Zahlungen seitens der Kostenträger. Freie Leistungen, die zum Orientierungswert vergütet werden. Für neu beginnende Praxen können besondere Regelungen Extrabudgetäre Leistungen, die außerhalb der mor- getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Praxen, bei biditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet denen nicht auf historische Daten eines Vorgängers zurück- werden. gegriffen werden kann. Für die Berechnung der Abschläge Leistungen, die nach gesonderten Verträgen außerhalb wird in der Regel die Anzahl der abgerechneten GOP nach der MGV vergütet werden. dem EBM, vorwiegend aus dem Kapitel 35, benötigt. Diese Informationen sollten möglichst am Ende jedes Monats Hinweis: Die Leistungsverteilung innerhalb der MGV regelt schriftlich oder telefonisch der Finanzbuchhaltung der KVSH der Honorarverteilungsmaßstab (HVM). gemeldet werden. Die aktuelle Bankverbindung muss schriftlich mit Praxisstempel und Unterschrift vorliegen. Der vollständige Wortlaut des HVM ist über die Internet- seite der KVSH www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Der vollständige Wortlaut der HAO ist über die Internet- Rechtsquellen einzusehen. seite der KVSH www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsquellen einzusehen. 18 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage PZV Forderungen, die innerhalb Restliche Forderungen, die des zur Verfügung gestellten über dem bereitgestellten PZV liegen, werden zum Volumen liegen werden mit Orientierungswert vergütet. dem Restpunktwert vergütet. Anlage PZV informiert über das zur Verfügung gestellte Punkt- zahlvolumen und die Forderungen des Psychotherpeuten und deren Vergütung. Psychotherapeuten erhalten bei der Übernahme unterdurch- schnittlicher Praxen den Median der Fachgruppe. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 19
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage VB In dieser Anlage wird die Zusammenstellung der honorarrele- vanten Vergütungsbereiche dargestellt. Der praxisindividuelle Punktwert ist der durchschnittliche Punktwert aller morbiditätsrelevanten Leistungen. Die Abwei- chung des praxisindividuellen Punktwertes zum Orientierungs- wert lässt eine Aussage über den Anteil der Mehrleistungen und die Überschreitung des PZV-relevanten Budgets zu. Kommt es zu keiner Überschreitung des Budgets, so entspricht der praxisindividuelle Punktwert dem Orientierungswert. 20 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage EI-GKV Die Anlage EI-GKV zeigt als Einzelleistungsnachweis die nach der Prüfung der Abrechnung vergüteten und anerkannten Gebührenordnungspositionen, die Anzahl der Leistungen sowie Einzel- und Gesamtpreise. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 21
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ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Formulare und Muster Ab 1. April 2017 PTV 1 Antrag des Versicherten auf Psychotherapie geändert PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten geändert PTV 3 Leitfaden zum Erstellen des Berichts an den Gutachter geändert PTV 4 Auftrag zur Begutachtung geändert PTV 5 Stellungnahme des Gutachters geändert PTV 6 Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie weggefallen PTV 7 Mitteilung der Krankenkasse weggefallen PTV 8 Briefumschlag zur Weiterleitung der Unterlagen an den Gutachter geändert Mitteilung der Krankenkasse über die nicht gegebene Leistungs- PTV 9 weggefallen pflicht für Psychtherapie PTV 10 Allgemeine Patienteninformation neu Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychothera- PTV 11 neu peutischen Sprechstunde Anzeige der Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psycho- PTV 12 neu therapie Muster 7 Überweisung unverändert Muster 22 Konsiliarbericht unverändert STAND: 01.10.2018 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 23
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 1 – Antrag des Versicherten auf Psychotherapie Erläuterungen zu den einzelnen Feldern PTV 1 – ANTRAG DES VERSICHERTEN AUF PSYCHOTHERAPIE 1. Angabe zum Mitglied bzw. zum Stammversicherten bei Erlä Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren 1. Der volljährige Versicherte gibt hier Name, Vorname, Geburts- datum, Straße, PLZ, Ort sowie seine Versichertennummer Der an. an. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sind hier Stam die persönlichen Daten sowie die Versichertennummer des ist). Stammversicherten anzugeben (z. B. der Mutter oder des 2. Vaters, bei dem das Kind oder der Jugendliche mitversichert Der ist). bes Tief 2. Ich beantrage die Feststellung der Leistungspflicht für eine 3. Der Versicherte beantragt hier die Feststellung der Leistungs- pflicht für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren und Der eine bestimmte Anwendungsform. Nach Absprache mit dem liger Therapeuten gibt er an, ob eine Analytische Psychotherapie, dan bei Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder eine Ver- zei haltenstherapie beantragt wird. Darüber hinaus gibt er an, ob anzu eine Einzeltherapie, Gruppentherapie oder eine Kombination 4. aus Einzel- und Gruppentherapie beantragt wird. Han peu 3. Ich beantrage die Psychotherapie als ode Der Versicherte gibt an, ob es sich um einen Erstantrag han- ist a delt oder um einen Folgeantrag. Ein Erstantrag ist ein erstma- onä Rich liger Antrag auf Kurzzeittherapie (z. B. bei Kurzeittherapie 1) zung oder ein Erstantrag auf Langzeittherapie. Folgeantrag ist dann anzugeben, wenn es sich um die Umwandlung oder Fortfüh- Darü rung einer laufenden Psychotherapie handelt. Dies kann bei der Kurzzeittherapie 2 der Fall sein, bei einer Umwandlung in psyc Langzeittherapie oder bei einer Fortführung der Langzeittherapie. Wird ein Änderungsantrag gestellt – z. B. von Einzelthera- pie in Gruppentherapie – ist ebenfalls Folgeantrag anzugeben. 4. Bei Erstanträgen bitte angeben Handelt es sich um einen Erstantrag, sind zusätzliche Angaben zu machen. Zunächst ist anzugeben, ob eine Psychothera- peutische Sprechstunde durchgeführt wurde. Wenn ja, soll das Datum der letzten Sprechstunde (50 Minuten am Stück) oder die Daten der letzten beiden Sprechstunden (zweimal 25 Minuten) angegeben Quelle: werden. Kassenärztliche Wird hier „nein“ angekreuzt, ist Bundesvereinigung anzugeben, ob Ausnahmetatbestände gemäß § 11 Abs. 7 der Psychotherapie-Richtlinie vorliegen (z. B. vorherige stationäre oder rehabilitative Behandlung, aus welcher der Versicherte mit einer Diagnose gemäß § 26 der Psychotherapie-Richtlinie entlassen wurde). Ab dem 1. April 2018 ist eine Psychotherapeutische Sprechstunde vor probatorischen Sitzungen, Akutbe- handlung oder Psychotherapie nach einem Richtlinienverfahren grundsätzlich verpflichtend. Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Darüber hinaus gibt der Versicherte an, ob vor dem jetzigen Antrag in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante psy- chotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, KZT1, KZT2 und/oder Langzeittherapie) durchgeführt wurde. 24 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 1 – Antrag des Versicherten auf Psychotherapie Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 25
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 2 – Angaben des Therapeuten zum Antrag desPTVVersicherten 2 – ANGABEN DES THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERS Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Erläu 1. 1. Chiffre des Patienten Gebe Geben Sie hier bitte die Chiffre des Patienten an, welche die ggf. chen bzw. notwendige pseudonymisierte Weitergabe der entsprechenden Durchschrift an den Gutachter gewährleistet. Die Chiffre besteht 2. aus dem 1. Anfangsbuchstaben des Familien- bzw. Nachnamens Hier des Patienten sowie dem Geburtsdatum im Format TTMMJJ. ben ben gebe 2. Diagnose(n) Hier müssen die für die Begründung des Antrags des Patienten Antr 3. maßgeblichen Diagnose(n) als ICD-10-GM-Codes angegeben Spez werden. Im ggf. erforderlichen Bericht an den Gutachter sollen beha Beha trotzdem weiterhin alle gestellten Diagnosen angegeben werden. durc Die Angabe „endstellig“ macht deutlich, dass die ICD-10-GM-Codes 4. als terminale Schlüsselnummern anzugeben sind (Codes, die keine Gebe Subcodes mehr enthalten). Darüber hinaus ist die Diagnosesi- Gesa cherheit anzugeben. Für einen Antrag auf Psychotherapie ist in und der Regel mindestens eine gesicherte Diagnose erforderlich (z. B. soll der „F32.1 G“). ents hand 3. Antrag des Patienten auf Psychotherapie klein tragt Spezifizieren Sie hier bitte für den Antrag des Patienten, um was für einen Antrag es sich handelt. Wird die Kombinations- pie), behandlung durch zwei Therapeuten durchgeführt, sind von beiden Therapeuten die gleichen Angaben zu Antragsart und den Behandlungssetting anzugeben und es ist zusätzlich das Feld „die Kombinationsbehandlung wird durch zwei Therapeuten Ther durchgeführt“ anzukreuzen. 5. Geb schr 4. Für die KZT1, KZT2 oder LZT in diesem Bewilligungsschritt werden beantragt pie, Geben Sie hier bitte die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten für den Patienten im jeweiligen Bewilligungsschritt an. Die hen. Gesamtanzahl kann sich nur auf die Einzeltherapie, nur auf die Gruppentherapie oder auf eine Kombination aus Einzel- und Zusä Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung ten b Gruppentherapie beziehen. Die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten innerhalb des jeweiligen Bewilligungsschritts soll den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie (§§ 28, 29) entsprechen. Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzel- behandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Zusätzlich zur Gesamtanzahl geben Sie bitte die entsprechenden GOPen des EBM an, auf die sich die beantragten Therapieeinheiten beziehen. Für eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie können hier z. B. drei unterschiedliche GOPen für Einzeltherapie sowie für die kleine und große Gruppe angegeben werden. Wird hingegen die Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten beantragt, gibt jeder Therapeut nur das selbst durchzuführende Kontingent an (GOP entweder für Einzel- oder Gruppentherapie), wobei die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten beider Therapeuten innerhalb des jeweiligen Bewilligungsschritts den Vorgaben der Psychotherapie- Richtlinie (§§ 28, 29) entsprechen soll. Bei einer Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten ist § 11 Abs. 9 der Psychotherapie-Vereinbarung zu beachten. Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 5. Für den Einbezug von Bezugspersonen in diesem Bewilligungsschritt werden beantragt Geben Sie hier die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten für Einbezug von Bezugspersonen im jeweiligen Bewilligungsschritt an (siehe hierzu § 11 Abs. 10 Psychotherapie-Vereinbarung). Die Gesamtanzahl kann sich nur auf die Einzeltherapie, nur auf die Gruppentherapie oder auf eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie der Bezugspersonen beziehen. Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzelbehandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Zusätzlich zur Gesamtanzahl geben Sie bitte die entsprechenden GOPen an, auf die sich die beantragten Therapieeinheiten beziehen. 26 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 2 – Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten 6. Bei Erstanträgen angeben 6. B Bei Erstanträgen geben Sie bitte an, ob innerhalb der letzten 2 Bei E Jahre bereits eine Kurzzeittherapie oder Langzeittherapie durch- durch pflich geführt wurde. Ist dies der Fall, so wird der Antrag von der Kran- Ein A kenkasse einem Gutachter vorgelegt (gutachterpflichtiger Antrag). Sitzu Darüber hinaus sind die Daten der 1. und 2. probatorischen Sitzun- der A führt gen im Format TTMMJJ anzugeben. Ein Antrag ist bereits nach der 7. B ersten durchgeführten probatorischen Sitzung möglich, wenn für die zweite probatorische Sitzung bereits ein Termin mit dem Patien- Wird einer ten vereinbart ist. Die Angabe des Datums der 2. Sitzung kann zum che A Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegen. Vor Beginn der Anträ Beric beantragten Psychotherapie müssen beide Sitzungen durchgeführt worden sein. 8. B Gebe ist zw 7. Bei Anträgen auf LZT angeben Wird ein Erst-, Umwandlungs-, oder Fortführungsantrag auf Lang- Grup Kurz- ben S zeittherapie gestellt, sind Angaben zur Durchführung einer Rezidiv- prophylaxe zu machen. Soll eine Rezidivprophylaxe durchgeführt Einbe chen werden (Angabe „ja“), ist die voraussichtliche Anzahl der Therapie- des P gabe einheiten anzugeben (siehe hierzu § 14 Psychotherapie-Richtlinie). 9. L Wird in gutachterpflichtigen Anträgen „noch nicht absehbar“ ange- Hat v geben, ist gemäß § 14 Abs. 5 der Psychotherapie-Richtlinie eine men, Begründung im Bericht an den Gutachter erforderlich. 10. E Durch 8. Bisheriger Behandlungsumfang des Patienten vertr Geben Sie hier die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durchgeführten Therapieeinheiten des Patienten an. Hierbei ist gen d zwischen der Anzahl der Therapieeinheiten in der Einzelbehandlung einer Kurz- und/oder Langzeittherapie, in der Gruppen- erfor oder behandlung einer Kurz- und/oder Langzeittherapie und in der Akutbehandlung zu trennen. Zusätzlich sind bei Kurz- oder SGB V Langzeittherapie die zugehörigen GOPen der bereits durchgeführten Therapieeinheiten anzugeben. Bitte geben Sie nur die mit dem Patienten durchgeführten Therapieeinheiten an. Die Hinzuzählung Quelle:von zusätzlich Kassenärztliche nur für die Einbeziehung von Bundesvereinigung Bezugspersonen beantragten und durchgeführten Therapieeinheiten (nur bei Kindern und Jugendlichen) ist nicht vorgese- hen. Die jeweilige Anzahl soll jedoch dann Bezugspersonenstunden enthalten, wenn diese als Teil des Patientenkontingents gelten (siehe hierzu § 11 Abs. 10 Satz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung). Die zusätzliche Angabe eines „B“, wenn Bezugs- personen einbezogen waren, ist hier nicht erforderlich. 9. Letzte gutachterliche Stellungnahme Hat vor dem Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung bereits ein Gutachter zu der laufenden Behandlung Stellung genommen, so sind hier der Name des Gutachters und das Datum der letzten Stellungnahme des Gutachters anzugeben. Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 10. Erklärung des Therapeuten Durch das Ankreuzen erklären Sie, dass Sie die beantragte Psychotherapie nach den jeweils geltenden Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung (u.a. Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-Vereinbarung sowie weitere Bestimmungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte) durchführen und von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die hierfür erfor- derlichen Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung erhalten haben (hierfür ist bei Teilnehmern einer Aus- oder Weiterbildung im Unterschriftenfeld Stempel und eine zusätzliche Unterschrift der Ambulanz gemäß § 117 Abs. 3 SGB V erforderlich). Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 27
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 2 – Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 28 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN PTV 3 – Leitfaden zur Erstellung des Berichts and den Gutachter Hinweise Der Leitfaden PTV 3 enthält wichtige Hinweise zum Erstellen des Berichts zum Erst- und Umwandlungsantrag bzw. zum Fortfüh- rungsantrag. Der Therapeut verfasst auf Grundlage des Leitfadens den Bericht an den Gutachter in freier Form und unterzeichnet und datiert den Bericht entsprechend. Der Leitfaden verbleibt beim Therapeuten. PTV 3 – LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER Hinweise Der Leiaden PTV 3 enthält wichge Hinweise zum Erstellen des Forührungsantrag. Der Therapeut verfasst auf Grundlage des L und unterzeichnet und daert den Bericht entsprechend. Der Lei Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 29
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