Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis

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Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Moderne Prozessfinanzierung:
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-
 management-Tool in der Unternehmenspraxis
                               10. Dezember 2020

      Eine Veranstaltung von                       In Kooperation mit
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
PROGRAMM

17.00 Uhr Begrüßung
          Prof. Dr. Thomas Wegerich, Herausgeber, Deutscher AnwaltSpiegel

17.05 Uhr Der Restrukturierungsmarkt 2020/2021 – Risikomanagement und Sanierungstools rücken in den Mittelpunkt
          Patrick Widmaier, Managing Partner, AlixPartners

17.30 Uhr Die Rolle des Prozessfinanzierers in streitigen Verhandlungssituationen
          Prof. Dr. Hanns Ferdinand Müller, Vorstand, FORIS AG

17.55 Uhr Prozessfinanzierung im Spannungsfeld zwischen Rechtsdienstleistungsgesetz, Gewerblichkeit und Legal Tech
          Kirstin Schwedt, LL.M., Partner, Linklaters

18.20 Uhr Prozessfinanzierung in Kartellschadensersatzverfahren
          Prof. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., Partner, Haver & Mailänder

18.45 Uhr Prozessfinanzierung in (internationalen) Schiedsverfahren
          Dr. Richard Happ, Partner, Luther

19.15 Uhr Wrap Up

© F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH 2020
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Ihre Referenten:

      Dr. Richard Happ              Prof. Dr. Hanns Ferdinand Müller   Prof. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.   Kirstin Schwedt, LL.M.       Patrick Widmaier
          Partner, Luther                  Vorstand, FORIS AG              Partner, Haver & Mailänder        Partner, Linklaters   Managing Partner, AlixPartners

Moderation:

Prof. Dr. Thomas Wegerich
         Herausgeber
    Deutscher AnwaltSpiegel

© F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH 2020
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Restrukturierungsmarkt 2020/2021 –
Risikomanagement und Sanierungstools rücken in den
Mittelpunkt
Roundtable “Moderne Prozessfinanzierung”

10. Dezember 2020
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Agenda

Restrukturierungsmarkt 2020/21

Neue Restrukturierungsinstrumente zeichnen sich ab

Bedeutung der Prozessfinanzierung als Restrukturierungsinstrument

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Der massive Einbruch der Weltwirtschaft durch die C19 Pandemie schlägt sich dank
staatlicher Hilfen noch nicht in steigenden Insolvenzzahlen nieder
Momentan sieht es nach einer V-förmigen Erholung aus – für einige Wirtschaftsbereiche hat die Krise jedoch bereits im letzten Jahr begonnen und
in anderen Bereichen hat die Pandemie disruptive Veränderungen ausgelöst, so dass sich unterschiedliche Erholungsmuster ergeben

           Entwicklung des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP)                                         Wie wird sich die Zahl neuer Restrukturierungsfälle
                 in Deutschland und Prognose des DIW                                                       in den nächsten 6 Monaten entwickeln?

                4,2% 3,9%                                                      4,1%                                                            März-20   Nov.-20
                                                                                        3,0%
                                     2,2%          2,2% 2,5%                                                                                                       82
                                            1,7%            1,5%                                    Zunehmen bis deutlich zunehmen
    1,0%                                                                                                                                                            88
                            0,4% 0,4%                              0,6%

                                                                                                                                               9
                                                                                                          Keine Antwort / Weiß nicht
                                                                                                                                           7

                                                                                                                                           8
                                                                                                                        Unverändert
                                                                                                                                           5

                                                                                                                                       1
        -5,7%                                                            -6,0%                      Abnehmen bis deutlich abnehmen
                                                                                                                                       0
    2008 2009   2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

     Der Einbruch des deutschen Bruttoinlandsproduktes liegt in diesem Jahr                      Auch die Zahl der Insolvenzen ist bislang überschaubar, allerdings sieht
      bei 6% gegenüber 2019                                                                        die Bundesbank einen deutlichen Anstieg der Zahl der Insolvenzen in den
     Nach Einschätzung der Bundesbank hat die C19 Pandemie bisher kaum zu                         ersten Monaten des Jahres 2021 voraus
      höheren Wertberichtigungen bei den deutschen Banken geführt                                 Restrukturierungs-Experten von Banken und Kreditversicherern rechnen
                                                                                                   mit einer steigenden Zahl von Restrukturierungsfällen

Quelle: Statista, 17. Restrukturierungsbarometer, in: FINANCE Herbst 2020, Bundesbank
                                                                                                                                                                          6
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Disruptive Entwicklungen, rückläufige Konjunktur und Pandemieschock haben viele
Unternehmen geschwächt – Risiken müssen sorgfältigt betrachtet werden
In Zeiten disruptiver Veränderungen und externer Schocks versagt das herkömmliche Phasen Modell von strategischer, operativer und finanzieller
Krise, so dass eine laufende Beobachtung und ein proaktives Management von Krisenindikatoren unerlässlich wird

         Einschätzung der derzeit größten exogene Gefahren                                   Auf welche Krisenindikatoren achten Sie
                     für Restrukturierungsfälle                                                   zur Zeit besonders intensiv?

            Auswirkungen der Corona Pandemie                                     76              Liquiditätsposition                               65

                                  Digitalisierung                           60         Rückläufiger Auftragseingang                           57

         Wachstumsschwäche in der Euro-Zone                                 60                    Ertragsrückgänge                    39

             Gefahren für den globalen Handel
                                                                       48                         Umsatzrückgänge                   35
                        durch Protektionismus

                                           Brexit                 36                                     Kurzarbeit       15

     Viele Unternehmen waren bereits in 2019 mit einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfeldes konfrontiert, die durch negative geopolitische
      Entwicklungen, innereuropäische Krisen, Veränderung der Geldpolitik, Fachkräftemangel, Wettbewerb aus den Schwellenländern und die konjunkturelle
      Entwicklung in den großen Volkswirtschaften getrieben wurde
     Restrukturierungsexperten sehen die größten exogenen Gefahren für Restrukturierungsfälle in den Auswirkungen der C19 Pandemie
     Als Krisenindikatoren werden die Entwicklung der Liquidität und des Auftragseingangs besonders intensiv betrachtet
     Ertrags- und Umsatzrückgänge werden genau beobachtet und hinterfragt

Quelle: 17. Restrukturierungsbarometer, in: FINANCE Herbst 2020
                                                                                                                                                          7
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Aktuelle Restrukturierungsfälle fokussieren sich auf die Anpassung des Geschäfts-
modells und die Optimierung der eingesetzten Ressourcen – mit Wegfall staatlicher
Stützungsmassnahmen wird die externe Finanzierung wichtiger
Hoher Restrukturierungsbedarf zeigt sich in den Branchen Tourism, Travel & Leisure, Automotive & Industrial sowie Consumer Goods & Retail

Restrukturierungsbedarf zeigt sich in verschiedene Branchen mit unterschiedlicher Intensität

                Tourismus & Reisen                                                                           Fokus
                Restaurants & Freizeit                                                                                                Staatliche Stützungs-
                                                                                         • Anpassung des Geschäftsmodells              massnahmen:
                Automotive                            Ursachen:
   +++                                                                                   • Rückzahlung der erhaltenen Hilfskredite     • Ausweitung und
                Industriegüter                        • Digitalisierung                                                                 Erleichterung
                                                                                         • Kostensenkungs-
                                                       • Wettbewerbsstruktur                                                             Kurzarbeitergeld
                Konsumgüter                                                               /Effizienzsteigerungsprogramme
                                                       • Überkapazitäten                                                               • KFW Kredite
                Handel                                                                  • Optimierung von Prozessen und
                                                       • Konjunktur-
                                                                                           Organisationen                              • Bundes- und
                                                         abhängigkeit                                                                    Landesbürgschaften
                                                                                         • Entschuldung durch Gesellschafterbeiträge
                Transport & Logistik                                                                                                  • Stundung von
                                                       • Komplexe                        • Technologischer Anschluss
                                                                                                                                         Steuerzahlungen
    ++          Business Services                       Stakeholder-
                                                                                         • Fokussierung auf Produkte /
                                                         Strukturen                                                                    • Aussetzung der
                Financial Services                                                        Geschäftsbereiche
                                                       • Regulierung                                                                     Insolvenzantragspflicht
                                                                                         • Senkung der Fixkosten
                                                       • Fachkräftemangel                                                              • Wirtschafts-
                Bau                                                                     • Transparente Unternehmenssteuerung            stabilisierungsfonds
                                                                                         • Anpassung von Produkt- und                  • Reduktion der
     +          Immobilien
                                                                                           Länderportfolio                               Umsatzsteuer
                Energie

Quelle: Werner/Sauerwein: Studie zum deutschen Restrukturierungsmarkt 2019; 17. Restrukturierungsbarometer, in: FINANCE Herbst 2020
                                                                                                                                                                   8
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Die C19 Pandemie hat zu einem Anstieg der Zombieunternehmen geführt – es zeichnet
sich ein starker Anstieg des Volumens der faulen Kredite ab, dem bislang keine
adäquate Risikovorsorge der Banken gegenübersteht
Zombi-Unternehmen sind Unternehmen, deren operativer Gewinn nicht zur Bedienung von Zins und Tilgungen ausreicht

Entwicklung der Anzahl von Zombiunternehmen
nach Schuldendeckung, in %
30
25
                                                                                                                     Stundung der Tilgungen -> Unternehmen
20                                                                                                                    gewinnen Zeit für weitere Restrukturierungen
15                                                                                  Lösungs-
                                                                                     ansatz                          Erlass der Schulden durch Schuldenschnitt
10
 5                                                                                                                   Prolongation von Krediten
 0
        2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Faule Kredite & Risikovorsorge
europäischer Banken in Mrd. EUR

                                                          1.400
                                                                                                                     Aufhebung der Aussetzung der
                                                                                                                      Insolvenzantragspflicht
                                      800
                                                                                         Zusätzliche                 Zurückfahren staatlicher Hilfsprogramme
               400                                                                       Gefährdung
                                                                                                                     Anstieg des Zinsniveaus
       41                     59                    70

      31.12.2019              30.06.2020           30.09.2020                                                        Weiterer externer Schock
                     Risikovorsorge     Faule Kredite

Quelle: Bloomberg, MSCI, Principal Global Asset Allocation, Welt 06/2020, FAZ vom 04.12.2020: “Banken steht der Härtetest bevor”
                                                                                                                                                                     9
Access to Justice und ein wirkungsvolles Risiko-Moderne Prozessfinanzierung: management-Tool in der Unternehmenspraxis
Agenda

Restrukturierungsmarkt 2020/21

Neue Restrukturierungsinstrumente zeichnen sich ab

Bedeutung der Prozessfinanzierung als Restrukturierungsinstrument

                                                                    10
Der präventive Restrukturierungsrahmen (PRR) zielt darauf ab, frühzeitige
Restrukturierungen durch Vermeidung von Minderheitenobstruktion im deutschen
Rechtsrahmen zu ermöglichen
Hintergrund und Rahmen des Regierungsentwurfs des SanInsFoG

                                                     Disruptive Transformation vieler Industrien:
                                                      Elektromobilität und Digitalisierung erhöht den Anpassungsdruck
                                                       auf Automobil-, Flugzeughersteller und Zulieferer
                                                      E-Commerce führt zu geändertem Konsumverhalten im Retail

  C19 Pandemie bezogene                                                                                                  Neuer präventiver
  Restrukturierungsregeln:                                                                                               Restrukturierungsrahmen:
   Lockdowns haben zu erheblichen                                                   SanInsFoG:                           Restrukturierungsrichtlinie initiiert
    Einbußen in vielen Industrien geführt                                                                                  durch die EU 2016 zur
                                                              Soll zum 01.01.2021 in Kraft treten; voraussichtlich
   Krisenfinanzierung erfolgt größtenteils                            jedoch Verlängerung von 6 Monaten                   Vereinheitlichung der Kapitalmärkte
    durch Fremdkapital (u.a. Staatshilfen)                                                                                2019 durch das EU Parlament
                                                              Deutsches Pre-Insolvency Verfahren zur frühzeitigen
   Aussetzung der Insolvenzantrags-                                  Restrukturierung mit Vermeidung von                  verabschiedet und durch den
    pflicht wegen Überschuldung bis zum                       Minderheitenobstruktion, so dass Insolvenzen und COMI        deutschen Gesetzgeber umzusetzen
    31.12.2020                                                              Shifts vermieden werden                       Neukonzeption der Restrukturierung
   Erwartung einer Insolvenzwelle in                                                                                      durch ein vor-insolvenzliches
    2021                                                                                                                   Sanierungsrecht

                                                     Reformen bestehender Restrukturierungsregeln:
                                                      ESUG-Evaluation: Viele nicht geeignete Schuldner nehmen die
                                                       Instrumente der Eigenverwaltung in Anspruch
                                                      Ruf nach Sanierungsmöglichkeiten außerhalb der Insolvenz

Quelle: RegE-SanInsFoG; Börsenzeitung v. 24.11.2020: “Sanierungsexperten drängen zur Eile”
                                                                                                                                                               11
Die deutsche Restrukturierungs-Tool-Box wird um einen Ansatz zur finanziellen
Restrukturierung und zur Restrukturierung von vertraglichen Verpflichtungen vor der
Zahlungsunfähigkeit ergänzt
Einbettung des präventiven Restrukturierungsrahmens in die deutsche Restrukturierungslandschaft
                                                                                                                                                              Auswahl durch den PRR gestaltbarer
                                                                                     Gerichtliche Bestätigung                                                 Rechtsverhältnisse :
                                          Liquiditätsplanung bestimmt Zugang
                                                                                                                                                               Forderungen wie Finanzverbind-
                                           zu Restrukturierungsinstrumenten

                                                                                                        von vertraglichen
                                                                                     Restrukturierung

                                                                                                        Restrukturierung

                                                                                                                            Restrukturierung
                                                                                                                                                                lichkeiten, ggf. Forderungen von

                                                                                                         Verpflichtungen

                                                                                                                             Personalkosten

                                                                                                                                               Reputations-
                                                                                                                                                                Lieferanten und Vermietern (nicht

                                                                                        Finanzielle

                                                                                                                                                 schäden
                                                                                                                                                 Kosten/
                                                                  Zahlungs-                                                                                     Arbeitnehmer, Pensionen, u.a.)
                                                                 unfähigkeit                                                                                    können durch Verzicht, Stundung
                                                                                                                                                                oder Anpassung der Verzinsung zu
                                      -24 Monate   -12* Monate           +3 Wochen
                                                                                                                                                                Deleveraging und Amend & Extend
                                                                                                                                                                genutzt werden
                                                                                                                                                               Absonderungsanwartschaften oder
Außergerichtliche                                                                         x                   x                  x               ++             Drittsicherheiten können freigege-
Restrukturierung                                                                                                                                                ben oder im Rang zur Besicherung
                                                                                                                                                                von Fresh Money geändert werden
Präventiver                                                                                                                                                    Bestimmungen in Finanzierungs-
Restrukturierungsrahmen
                                                                                                                               x                 +            verträgen (Covenants, Events of
                                                                                                                                                                Defaults, etc.) können gestrichen,
Eigenverwaltung/                                                                                                                                                ergänzt oder angepasst werden,
                                                                                                                                                                soweit ein Eingriff in die Forderung
Schutzschirm                                                                                                                                     -           möglich ist
                                                                                                                                                               Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Insolvenzverfahren
                                                                                                                                                                können durch Kapitalmaßnahmen
                                                                                                                                               --            und Übertragung von Anteilen z.B.
                                                                                                                                                                bei einem D2E Swap verändert
* 4 Monate in 2021 (nicht dauerhafte C19 Ausnahme)                                                                                                              werden

Quelle: RegE-SanInsFoG; AlixPartners Analyse
                                                                                                                                                                                                   12
PRR stellt einen Verfahrensrahmen zur Verfügung, um eine Brücke zwischen der
konsensualen Restrukturierung und der Insolvenz zu bauen

Typischer Verlauf einer Restrukturierung
                                                                                                                         Eckpunkte des PRR:
     Scheitern   Anzeige beim                       Evtl. gerichtliche                               Bestätigung durch
   Verhandlungen    Gericht                           Vorprüfung                                        das Gericht       Das Gericht kann
                                                                                                                           Stabilisierungsmaßnahmen (für
                                                                                                                           Zwecke der Restrukturierung
                                                                                                                           erforderlich) anordnen
                                                                                                                          Anstelle eines
                                                      Stabilisierungsmassnahmen
                                                                                                                           Restrukturierungsplans kann auch
                                            (Moratorium – max. 8 Monate bei Beantragung der
                                                                                                                           ein einvernehmlicher Vergleich
  Verhandlungen                                             Planbestätigung)
                                                                                                                           unter Vermittlung eines gerichtlich
        über                                                                                                               bestellten, unabhängigen und
 Restrukturierungs-                                                                                                        erfahrenen Sanierungsmoderators
      konzept                                                         Außergerichtliche /                                  geschlossen werden
                                  Ausarbeitung                                                             Plan-
                                                                         gerichtliche                                     Nicht beiderseits vollständig erfüllte
                              Restrukturierungsplan                                                     bestätigung
                                                                         Abstimmung                                        Verträge können beendet werden
                                                                                                                           (in der Diskussion)
                                                                                                                          Die Restrukturierung nach dem PRR
 Anwendungsbereich:         Restrukturierungsplan:              Abstimmungsmodus:            Wirkung:
                             Planbetroffene grds. frei          Abstimmung in Gruppen
                                                                                                                           findet im Wesentlichen
  Drohend zahlungsun-                                                                        Geltung des Plans für
   fähige Unternehmen         wählbar; keine zwingende           Mehrheit 75% je Gruppe       alle Planbetroffenen        außergerichtlich unter Aufsicht
  Gerichtliche Anhängig-     Allgemeinwirkung                   Cram-Down möglich           Sofort vollziehbar          eines neutralen und erfahrenen
   keit ab Anzeige           Gestaltung der Rechtsver-          Gerichtliche Planannahme                                 Restrukturierungsbeauftragten statt
  Zuständigkeit: COMI /      hältnisse, insb. Forderungen,       (außer bei Vollkonsens)                                 Instrument des PRR dienen als
   Satzungssitz               Sicherheiten, Anteilsrechte                                                                  Verfahrenshilfen um die
                             Vertragsbeendigung
                                                                                                                           Restrukturierung zu unterstützen
 > Frühzeitiger Beginn      > Flexibles Instrument zur          > Möglichkeit von Mehr-      > Safe Harbour
                              Gestaltung                          heitsentscheidungen

Quelle: RegE-SanInsFoG
                                                                                                                                                               13
                                   außergerichtlich           gerichtlich
Agenda

Restrukturierungsmarkt 2020/21

Neue Restrukturierungsinstrumente zeichnen sich ab

Bedeutung der Prozessfinanzierung als Restrukturierungsinstrument

                                                                    14
Einsatz von Prozessfinanzierung im Rahmen einer Restrukturierung bietet Unternehmen
die Möglichkeit schnell Liquidität zu generieren und Risiken zu verlagern

Einsatz der Prozessfinanzierung im Rahmen von Restrukturierungen

                                     BESCHREIBUNG                                                         BEWERTUNG

                 Wirtschaftliche Schäden durch die C19 Pandemie entstehen    Pflicht eines Geschäftsleiters mögliche Ansprüche seines
                 nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern begründen          Unternehmens rechtlich zu klären und bei überwiegenden
 AUSGANGS-       auch Haftungsansprüche, beispielsweise durch den             Erfolgsaussichten Klage zu erheben
 SITUATION       Zusammenbruch von Lieferketten, gescheiterten               Angespannte finanzielle Lage lässt wenig Handlungsspielraum,
                 Unternehmenstransaktionen oder nicht eingehaltenen           da eine Klage regelmäßig viel Geld kostet und Kostenrisiken durch
                 Verträgen, mit oft erheblichen Schadenssummen                Rückstellungen gedeckt werden müssen

                                                                             Mit einer Rückzahlung der Kosten ist nur zu rechnen, wenn die
                 Komplexe, wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten
                                                                              Klage gewonnen wird
                 verursachen durch spezialisierte Rechtsanwälte und
   PROBLEM       Sachverständige Kosten im Millionen Bereich, die            Risiko, dass der Gegner wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist
                 verauslagt werden müssen, bevor ein Ergebnis erzielt         zu bezahlen
                 werden kann
                                                                             Haftungsrisiko für Anwaltskosten des Gegners

                                                                             Liquiditätsverbesserung: Unternehmen erhält alle bezahlten
                 Prozessfinanzierer übernimmt die Kosten und Risiken          Prozesskosten erstattet und die zukünftigen Kosten werden ebenfalls
   LÖSUNG        der laufenden oder geplanten Rechtsstreitigkeiten gegen      übernommen
                 eine erfolgsabhängige Beteiligung am Prozesserlös           Erfolgswirksame Auflösung der Rückstellungen:
                                                                              Prozessfinanzierer trägt bei Verlust der Klage sämtliche Kosten alleine

                                                                                                                                                        15
©2020 AlixPartners, LLP.
/ Prozessfinanzierung
/ Monetarisierung
/ Vorratsgesellschaften

Neue Wege in der Prozessfinanzierung

 10.12.2020
Als Finanzierungspartner neue Wege gehen

               „Konflikte sollte man nicht
               vermeiden, sondern lösen.“
                           Helmut Glaßl

                                             18
Partner bei der Konfliktlösung

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                                                                               Prozesskosten

                                             Mediation                           Mediation

               E-Discovery                  PR/Medien                            PR/Medien

             Externe Berater              Externe Berater                     Externe Berater

            Sachverständige              Sachverständige                      Sachverständige

                                          Verhandlungs-
             Prüfungsphase                                                 Prozessfinanzierung
                                            begleitung

                                                                                                        t
        PHASE 1: interne Prüfung               PHASE 2:                PHASE 3: Prozessfinanzierung
               (Prüfung der             Verhandlungsbegleitung         (gerichtliche Durchsetzung der
        Erfolgsaussichten und der   (Alternative Dispute Resolution)        streitigen Ansprüche)
         Bonität der Gegenseite)

                                                                                                            19
PHASE 2: Verhandlungsbegleitung

       FORIS übernimmt                                                     FORIS unterstützt als
                                                 Mediation
       die Kosten für                                                      Finanzierungs- und
                                                PR/Medien                  Verhandlungspartner
       •   Vergleichsgespräche
                                                                           die Vergleichsgespräche
       •   Mediationsverfahren                Externe Berater
       •   Externe Berater und
                                             Sachverständige
           Sachverständige (z.B.
           zur Streitbeilegung über
           Schadenshöhe)                                                   FORIS erhält eine
                                              Verhandlungs-
                                                begleitung                 erfolgsabhängige
                                                                           Erlösbeteiligung

                                                 PHASE 2:
                                      FORIS Verhandlungsbegleitung (ADR)

                                                                                                     20
Erfolgreiche Vergleichsverhandlungen in PHASE 2

    BEISPIEL: Ein Bauherr möchte Schadenersatzansprüche von EUR 1 Mio.
    wegen Baumängeln gegen den Bauunternehmer durchsetzen
    Erlösbeteiligung von FORIS in 1. Stufe: 15 % zzgl. USt, in 2. Stufe: 30%

    Kostenrisiko und Liquiditätsbedarf                             Verteilung von Kosten und Erlös

     Kostenrisiko des Klägers (gerundet)                           Keine Einigung / Der Rechtsstreit geht verloren:
     1. Instanz                                      50.000,00 €   • FORIS zahlt alle Kosten (bis zu EUR 249.000)
     2. Instanz                                      60.000,00 €   Der Rechtsstreit wird in II. Instanz zu 70% gewonnen:
     3. Instanz                                      70.000,00 €
                                                                   • Das Unternehmen erhält EUR 461.650
     Gutachterkosten                                 25.000,00 €
                                                                   • FORIS erhält eine Erfolgsbeteiligung von EUR 197.850
     Kostenrisiko                                   205.000,00 €
                                                                   Der Rechtsstreit wird außergerichtlich „70/30“ verglichen
                                                                   • Die Parteien tragen ihre Kosten selbst,
                    Kosten der außergerichtlichen                    Sachverständigenkosten werden geteilt
                      Vergleichsverhandlungen
                                                                   • Erlös nach Abzug anteiliger Kosten: EUR 666.000
     Eigene Anwaltskosten                            24.000,00 €
                                                                   • Das Unternehmen erhält EUR 550.116
     Gutachterkosten                                 20.000,00 €
                                                                   • FORIS erhält EUR 115.884
     Summe                                           44.000,00 €                                                               21
Außergerichtliche Verhandlungsbegleitung

     ✓ Unsere Leistungen                                 ✓ Unsere Verhandlungsbegleitung
        • Rechtliche Risikoanalyse und                      • Zusätzlicher Verhandlungspartner, der
           Bonitätsprüfung des Gegners                         den Fokus (auch) auf die wirtschaftlichen
        • Know-How als Verhandlungspartner                     Argumente legen kann
        • Wirtschaftlicher Background                       • Unabhängige „2. Meinung“ zur Rechtslage
        • Stärkung der Verhandlungsposition
           des Kunden durch wirtschaftliche
           Leistungsfähigkeit der FORIS
        • Unterstützung des Decision-Making
           Prozesses

     ✓ Kundenvorteile                                    ✓ Außergerichtliche Vergleichsbemühungen
        • Individuelle Sondervereinbarungen, z.B.          durch Mediation
           Teilfinanzierung nur der Mediations- oder         • Moderation und Entscheidungsfindung
           Anwaltskosten                                        durch Mediator erhöht
                                                                Einigungsbereitschaft der Parteien
          •   Erlösbeteiligung wird an konkreten             • (Zusätzliche) Finanzierung der Kosten
              Finanzierungsbedarf angepasst                    des Mediationsverfahrens durch
              außergerichtliche Verhandlungsbegleitung          individuelle Vereinbarung
              i.d.R. mit niedrigerer Erlösbeteiligung
              möglich (z. B. 15%)
                                                                                                           22
Verhandlungen in Laufenden Verfahren

     ✓ PHASE 3 (Prozessfinanzierung) schließt bei          ✓ Vergleichsverhandlungen aktiv
       Scheitern der außergerichtlichen Einigungs-           zu jedem Zeitpunkt führen
       bemühungen unmittelbar an PHASE 2 an
                                                               •   Vergleichsgespräche sind in
         •   FORIS bezahlt alle Prozesskosten und erhält           jedem Verfahrensstadium möglich
             eine (erfolgsabhängige) Erlösbeteiligung
                                                               •   Beispiel: Gericht bejaht grds.
     ✓ Case Monitoring & Support                                   Anspruchsvoraussetzungen, Schadenshöhe
                                                                   ist noch unklar
         •   Beratung und Abstimmung in
             prozesstaktischen Fragen                               FORIS unterstützt die Vergleichs-
         •   Besprechung von Rechtsfragen                          verhandlungen durch eigene wirtschaftliche
         •   Verhandlungsunterstützung                             Ermittlungen, Finanzierung eines unabhängigen
                                                                   Sachverständigengutachtens, aktive
                                                                   Unterstützung in den Vergleichsgesprächen

                                                                                                                   23
Unser Team

FORIS AG
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20   T +49 228 95750-0
53113 Bonn                     F +49 228 95750-57
Deutschland                    E-Mail: vorstand@foris.com
Prozessfinanzierung im Spannungsfeld zwischen
Rechtsdienstleistungsgesetz, Gewerblichkeit und Legal Tech

Kirstin Schwedt, LL.M.

Dezember 2020
Legal Tech…

…bezeichnet laut Wikipedia IT-gestützte Technik (vor allem Software, Online-Dienste und IT-gestützte Dienstleistungen, aber auch
Hardware), die juristische Arbeitsprozesse unterstützt oder automatisiert. Das Ziel ist, Rechtsdienstleistungen effizienter zu erbringen.

                  1.0                                             2.0                                            3.0
• Technik und vor allem Software, die            •Automatisierte Rechtsdienst-                 • IT-Lösungen, die nicht bloß einzelne
  Juristen und andere im                         leistungen, die einzelne                        Arbeitsschritte oder einfache, eng
  Rechtswesen Tätige unterstützt, z.B.           Arbeitsschritte an Stelle des                   abgegrenzte Rechtsdienstleistungen
• IT-Systeme zur digitalen                       Menschen ausführen, d.h. ihn nicht              autonom bewältigen, sondern es
  Dokumentenverwaltung                           nur unterstützen, sondern ihn                   ermöglichen, das Berufsbild
                                                 ersetzen, z.B.                                  menschlicher Anwälte grundlegend
• Software zur Büroorganisation                                                                  zu verändern, insb.
                                                • Sachverhaltsermittlung mittels sog.
• juristische Fachdatenbanken zur                 E-Discovery-Software                         • Smart Contracts
  Rechtsrecherche
                                                • automatische Erstellung von                  • künstliche Intelligenz
                                                  Verträgen oder Schriftsätzen
                                                • abschließende Klärung eines
                                                  Rechtsstreits per Online-Dispute-
                                                  Resolution
                                                                                                                                            26
Entstehung neuer Geschäfts- und Finanzierungsmodelle

                                                                         (Re-)
                                                                     Finanzierung

                                                     Verschiebung
                   Bündelung                              der
                vieler Einzelfälle                   Wertschöpfung

                                     Hebelwirkung
                                     und Synergien

                                                                                     Hinzutreten
                Automatisierung                                                     neuer Anbieter
                                                                                    und Investoren

                                                                                                     27
Ausgangspunkt: Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 1 RDG: Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu,
die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
[…]

§ 2 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der
Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird
(Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
[…]

§ 3 RDG: Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder
durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

                                                                                                                                                  28
BGH 2019: LexFox (www.wenigermiete.de)

> Aktivlegitimation eines registrierten Inkasso-
  dienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der
  sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im           „Jedenfalls ist die Annahme des BerGer., bei
  Wege der Abtretung verfolgt                           dem Mietpreisrechner der Kl. handele es sich
                                                        um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG,
> Online-Berechnung der ortsüblichen Wohnungs-          weil dieser nicht ein bloßes „Rechenwerk“
  Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel                  darstelle, sondern eine „Subsumtion“ der
> Erfolgshonorar in Höhe eines Drittels der ersparten   jeweiligen Wohnung unter die Rasterfelder des
  Jahresmiete, keine Kosten bei Misserfolg              Mietspiegels und der Orientierungshilfe und
                                                        damit eine Rechtsanwendung erfordere, eher
> Rechtsdienstleistung durch Inkasso-Befugnis (§ 10     fernliegend.“
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) „noch“
  gedeckt                                               BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18,
                                                        NJW 2020, 208, Rn. 148
> zentrale Zielsetzung des RDG = Deregulierung und
  Liberalisierung, Öffnung für künftige Entwicklungen

                                                                                                        29
Finanzierte „Sammelklagen“ - Beispiele

           Ansprüche nach                     Prüfung und
                                               Abwehr von
           Fluggastrechte-VO:               Bußgeldbescheiden:
                flightright                     geblitzt.de

   „Diesel-Skandal“:                  LKW-Kartell:
        myright                      Financialright
  (LG Braunschweig)                 (LG München I)

               Widerruf von
                                                Zuckerkartell
            Immobiliendarlehen:
                                               (LG Hannover)
                rightmart
                                                                 30
Interessenkonflikt?

  § 4 RDG: Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

  Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können,
  dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet
  wird.

        >   Einzelfallbetrachtung und genaue Analyse des konkreten Modells notwendig
        >   z.B. Voraussetzungen für / Folgen von Annahme / Ablehnung eines Vergleichsangebots?
        >   Zahlungsflüsse zwischen den Beteiligten (Nutzungsgebühren, Provisionen etc.)
        >   Faktische (unzulässige) Prozessfinanzierung durch Anwälte?
        >   Bündelung von Ansprüchen mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten?

                   >   Immer mehr Investoren sehen Prozessfinanzierungsmodelle als interessante Asset-Klasse an
                   >   Modelle werden immer komplexer, damit evtl. auch die relevanten Interessen: Anbieter von
                       Website/Plattform, Refinanzierer, anonyme Investoren, Verbriefungsstrukturen etc.

                                                                                                                      31
Ausblick: Reform von RVG und RDG

                                          § 4a RVG-E
***
 § 4a RVG Erfolgshonorar
                                          (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden,
 (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2     wenn
***
 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-
                                          1.     sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser einen Betrag von 2 000
 ordnung) darf nur für den Einzelfall
                                                 Euro nicht überschreitet,
 und nur dann vereinbart werden,
 wenn der Auftraggeber aufgrund           2.     eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der
 seiner wirtschaftlichen Verhältnisse            Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird,
 bei verständiger Betrachtung ohne        oder
 die Vereinbarung eines
 Erfolgshonorars von der                  3.     der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines
 Rechtsverfolgung abgehalten würde.              Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
 In einem gerichtlichen Verfahren darf    […]
 dabei für den Fall des Misserfolgs
 vereinbart werden, dass keine oder
 eine geringere als die gesetzliche
 Vergütung zu zahlen ist, wenn für den   § 4 RDG-E wird folgender Satz angefügt: „Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb
 Erfolgsfall ein angemessener            anzunehmen, weil ein Vertrag mit einem Prozessfinanzierer geschlossen wurde, aus dem sich
 Zuschlag auf die gesetzliche            Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben.“
 Vergütung vereinbart wird.
 […]
                                         Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (EU-
                                         Verbandsklage-RL)
                                                                                                                                                      32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

  Kirstin Schwedt, LL.M. (Köln/Paris I)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Insert
  Linklaters LLP
  Taunusanlage 8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            photo
  60329 Frankfurt am Main                                                                                                                                                                                                                                                                                                   here
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Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder
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Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter www.linklaters.com/regulation.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   33
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. (Illinois)

Deutscher AnwaltSpiegel: Digitaler Roundtable am 10.12.2020
Prozessfinanzierung in Kartellschadensersatzverfahren
Agenda

          1                    2                    3                  4                            5

Kartellschadensersatz-     Erfahrungen       Chancen & Risiken   Schwierigkeiten               Prognose
       verfahren       in der Durchsetzung    für Geschädigte     in der Praxis
                         von Ansprüchen

                                                                           H AV E R & M A I L Ä N D E R   35
Kartellschadensersatzverfahren

   Zweite Säule der Bekämpfung von Kartellen neben Bußgeldverfahren

   Vorgaben aus Rechtsprechung des EuGH:
    Urteile Manfredi / Courage: Jedermann hat Anspruch auf Schadensersatz

   Rechtslage nach Europäischem Wettbewerbsrecht:
    Kartellschadensersatz-RL 2014/104/EU

   Rechtslage in Deutschland:
    Gesetzgeber und Rechtsprechung schon vor Kartellschadensersatz-RL
    pro Schadensersatz

    Umsetzung der Kartellschadensersatz-RL mit Tendenz zur Förderung
    von Schadensersatzansprüchen in 9. und 10. GWB-Novelle

                                                                            H AV E R & M A I L Ä N D E R   36
Geltendmachung von Ansprüchen

             Follow-on                         Stand-alone

    Klage auf Grundlage einer              Klage ohne vorherige
behördlichen Bußgeldentscheidung      behördliche Bußgeldentscheidung

Vorteil: Sachverhalt steht aufgrund   Nachteil: Erheblicher Aufwand
      Bindungswirkung fest              für Sachverhaltsermittlung

   Häufige Follow-on Klagen:
      - Gleisoberbaumaterialien
              - LKW-Kartell
             - Zuckerkartell
         - Verpackungskartell
              - Fahrtreppen
                - Aufzüge
          - Kosmetikprodukte
                                                         H AV E R & M A I L Ä N D E R   37
Erfahrungen in der Durchsetzung von Ansprüchen

Neues Recht   Informationsasymmetrie   Schadensdarstellung

                                           H AV E R & M A I L Ä N D E R   38
Chancen & Risiken für Kartellgeschädigte

                    Chancen                                                  Risiken

-   Kartellverstoß steht bei Follow-on Klagen fest     -   Erheblicher Aufwand für Sachverhaltsermittlung
-   Meta-Studien legen Schaden der Unternehmen nahe    -   Aufwändige Unterstützung oder Gutachten durch
                                                           Sachverständige
-   Schadensersatzforderungen können erhebliche Höhe
    erreichen                                          -   Hohe Schadensersatzforderungen = hohe Streitwerte
-   Gesellschaftsrechtliche oder haushaltsrechtliche         → Hoher Prozesskostenvorschuss
    Notwendigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche
                                                             → Hohe Anwaltskosten
                                                             → Risiko des (teilweisen) Unterliegens mit
                                                             erheblichen Kosten

                                                                                 H AV E R & M A I L Ä N D E R   39
Lösung Prozessfinanzierung: Win-Win?

      Interesse des Kartellgeschädigten                             Interesse des Prozessfinanzierers
           an Prozessfinanzierung                                        an Prozessfinanzierung

-   Prozessfinanzierung zur Minimierung finanziellen Risikos   -   25 % - 40 % Erfolgsquote nach Abzug der Kosten
-   “Bündelgesellschaften”, “Sammelklagen” mit Abtretung:      -   Streitwert ist gerichtlich “gedeckelt”: Regelfall € 30 Mio.
     Stärkung der Verhandlungsposition                        -   Kostenrisiko bei Geltung des Rechtsanwaltsvergütungs-
    gegenüber Kartellanten                                         gesetzes (RVG) überschaubar
     Unterstützung bei Sachverhaltsaufbereitung               -   Hohe Schadensersatzforderungen übersteigen
                                                                   “Streitwertdeckel” häufig:
     Einheitliche Verhandlungsposition gegenüber
    Sachverständigen und Prozessfinanzierern                        Prozessfinanzierer kommt relativ bald “ins Geld”

                                                                                           H AV E R & M A I L Ä N D E R    40
Schwierigkeiten für Prozessfinanzierung
             in der Praxis

Bündelgesellschaften       Sonstige Fälle

                                     H AV E R & M A I L Ä N D E R   41
Prozessfinanzierung: Wirkungsvolles (notwendiges) Tool?

    ACCESS                FEHLENDER              BÜNDEL-
  TO JUSTICE              GLEICHLAUF          GESELLSCHAFTEN
                                                                                RDG                   TRANSPARENZ

Status Quo:
                        Vorgehen deutscher    Bündelgesellschaften    Weniger formale               Transparente
Prozessfinanzierung
                        (Instanz-)Gerichte    erleichtern access to   Auslegung: Grundsatz          Vertragsklauseln
in vielen Fällen ein
                        mit Anspruch der      justice.                größtmöglicher Effektivität   mit Offenlegung
wesentlicher Weg zu
                        EuGH-Rechtsprechung                           des Europarechts.             unterschiedlicher
access to justice
                        nicht kompatibel.                                                           Interessen.
(insb. für kleine                                                     Orientierung:
Unternehmen /                                                         Zielsetzung des RDG.          Ziel:
Gebietskörperschaften                                                                               Informierte Entscheidung
als Geschädigte).                                                     Ziel:                         des Geschädigten.
                                                                      Stärkung kollektiven
                                                                      Rechtsschutzes unter
                                                                      Inkaufnahme vermeintlicher
                                                                      Interessenkonflikte.

                                                                                       H AV E R & M A I L Ä N D E R     42
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. (Illinois)   HAVER & MAILÄNDER
                                                                                             Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
                                                                                             Lenzhalde 83-85
                                                                                             70192 Stuttgart
 H A V E R & MA I L Ä N D E R A U F
                                                                                             Tel.: +49 (0) 711 227 44 0
   SOCIAL MEDIA                                                                              Fax: +49 (0) 711 299 19 35
F o l g e n S i e u n s a u f Xi n g o d e r                                                 us@haver-mailaender.de
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„Third Party-Funding“ in
(internationalen) Schiedsverfahren
          Richard Happ, 10.12.2020
Besonderheiten von (internationalen)
                          Schiedsverfahren

Luther | 14.12.2020 |                                    45
Besonderheiten von Schiedsverfahren

    •      „Better safe than sorry“

              Nur eine Instanz, der erste Schuss muss sitzen

              Verfahrenskalender mit strikten Fristen macht „Nachschieben“ von Beweisen und Vortrag schwierig

    •      Beweisführung mit Parteigutachten und schriftlichen Zeugenaussagen führt zu erhöhtem Aufwand

    •      Begrenzte Möglichkeit / Bereitschaft des Schiedsgerichts, bei Verzögerungen durchzugreifen

    •      Wortlaut-Transkripte, Post-Hearing Schriftsätze etc führen zu weiteren Kosten

    •      Kostenerstattung nicht auf RVG beschränkt.

Luther | 14.12.2020 |                                                                                            46
Besonderheiten internationaler Schiedsverfahren

    Verfahrensführung common law – beeinflusst:

    • Document production: Suche nach Dokumenten, auch elektronisch, kann extrem aufwändig und teuer werden.
      Für US/UK-Schiedsrichter völlig normal, Kosten aus dt. Sicht teilweise unverhältnismäßig

    • Mündliche Verhandlungen mit Kreuzverhör, Übersetzungskosten

    • Mangelnde bis gar keine Hinweise des Schiedsgerichts führen zu „better safe than sorry “

    • Begrenzte Möglichkeit des Schiedsgerichts „durchzugreifen“

    • Kostenerstattung nicht auf RVG beschränkt

Luther | 14.12.2020 |                                                                                          47
Vollstreckung – Theorie und Praxis

Praxis:                           Theorie: Schiedssprüche weltweit vollstreckbar
• Ausserhalb Europas und der
  USA sind Gerichte nicht immer
  verläßlich
• Vollstreckungseinwände wie
  „ordre public“ können zu
  überraschenden Ergebnissen
  führen
• Man muss Vermögenswerte
  finden, was weiteren Aufwand
  bedingt.

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Auswirkungen auf Prozessfinanzierung

    • Kosten können erheblich höher sein als bei nationalen Gerichtsverfahren, Verfahren bindet erhebliche
      Liquidität

    • Streitwert (genauer: vollstreckbare Summe) sollte ca. 7-10fache des Budgets betragen

    • Vollstreckung kann bei Schuldnern aus Risikoländern schwierig und langwierig sein, ist mit
      einzukalkulieren

    • Bedarf sowohl nach Prozessfinanzierung als auch Vollstreckungsfinanzierung

     Ggf. Suche nach einem Finanzierer, der beides anbietet

Luther | 14.12.2020 |                                                                                        49
TPF in internationalen
  Schiedsverfahren

        Luther | 14.12.2020 | 50
TPF wird unterschiedlich gewertet

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Aber der Nutzen spricht für
    sich
     Inmaris v. Ukraine, ICSID ARB/08/08
    • Inmaris-Gesellschaften bildeten einen
      vierstöckigen Schiffs-Fonds, renovierten und
      betrieben das ukrainische Segelschulschiff
      Khersones
    • Nach „orangener Revolution“ kündigte Ukraine die
      Verträge
    • 2 von vier Gesellschaften insolvent
    • Prozessfinanzierung durch ausländische
      Gesellschaft
    • Ergebnis: Prozessgewinn und Befriedigung der
      Insolvenzgläubiger
Luther | 14.12.2020 |                                    52
Prozessfinanzierung wird international unterschiedlich
    geregelt
    • Historisch: Verbot in common-law Ländern von Maintenance und Champerty

    • Unterschiedliche Definionen in unterschiedlichen Ländern. Minimalkonsens:

              Maintenance: finanzielle Unterstützung einer Prozesspartei ohne Gegenleistung

              Champerty: finanzielle Unterstützung in Erwartung einer Gegenleistung, d.h. Erlösanteils

    • Unterschiedlicher Status dieser Verbote im 21. Jhd., ausdrückliche Regelungen in Singapur (2017) und
      Hongkong (2016), UK: Association of Litigation Funders Code of Conduct (2014)

    • Regelungen in Freihandelsabkommen wie zB CETA und Investitionsschutzabkommen

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Mögliche Kollisionen

    • Internationale Schiedsverfahren können daher zahlreiche u.U. kollidierende Regelungen zur
      Prozessfinanzierung involvieren:

             - Unterschiedliche Rechtsordnungen der Parteien

             - Standesrecht der Anwälte (z.B. Verbot von Erfolgshonoraren und daher keine Risikoteilung)

             - Anwendbare Schiedsregelungen (ausdrückliche Regelungen?)

             - Lex Arbitri

    • Daher: genaue Prüfung notwendig, vier Fragen immer wieder relevant

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Frage 1: Was ist alles Third-Party Funding?

    Antwort: da gibt es keine einheitliche Definition
    • Formaler Ansatz:
             “any funding” provided by a natural or legal person who is not a party to the dispute […]but who
             enters into an agreement with a disputing party in order to finance part or all of the cost of the
             proceedings either through a donation or grant, or in return for remuneration dependent on the outcome
             of the dispute.”
             Art. 8.1. CETA, ähnlich Definition der ICCA Task Force in ihrem 2018 Report
    • Teils unterschiedliche Definitionen in Singapur und HongKong, Schiedsregeln sowie in
      Investitionsschutzabkommen (teilweise Erfordernis eines „no pre-existing interest“)
    • Was ist mit Gesellschafterdarlehen? Wohl ja
    • Rechtsschutzversicherungen? Sonstige Versicherungen/Subrogation?

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Frage 2: muss Funding offengelegt werden? Wenn ja,
    auch die Vereinbarung?
    • War lange umstritten. Mittlerweile h.M, dass TPF potentiell zu Interessenkonflikten der Schiedsrichter führen
      kann (z.B. mehrfaches Funding verschiedener Prozesse)

    • Für COI-Prüfung gilt Funder als Partei:
             “If one of the parties is a legal entity, any legal or physical person having [...] a direct economic interest in,
             or a duty to indemnify a party for, the award to be rendered in the arbitration, may be considered to
             bear the identity of such party.” (IBA Guidelines on Conflict of Interest, General Standard 6b)

    • Parteien müssen Schiedsrichtern das Funding mitteilen ((IBA Guidelines on Conflict of Interest, General
      Standard 7a). Wird auch von Schiedsgerichten und Schiedsinstitutionen verlangt.

    • Offenlegung des Inhalts der Vereinbarung? Grundsätzlich vertraulich. Bisher nur ausnahmsweise in BIT-
      Verfahren. Siehe auch SIAC Investment Arbitration Rules, Art. 24 (I)  aber special

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Frage 3: wie kann der Austausch mit dem Funder
    vertraulich bleiben?
    • Funder muss Fall beurteilen. Dafür ist Übergabe vertraulicher Informationen notwendig, sowie ggf.
      Gutachten über Risiken und Chancen

    • Sind diese Unterlagen vom Anwaltsgeheimnis/legal privilege/litigation privilege geschützt, oder verlieren
      die Dokumente durch Übergabe an Funder den Schutz?

    • Können Dokumente dann von der Gegenseite im Schiedsverfahren mit Document Production
      herausverlangt werden?

     Einzelfallbeurteilung. Im Zweifel von bestehenden Ausnahmeregelungen der „commercial confidentiality“
    umfasst, aber man sollte das vorher sicherstellen.

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Frage 4: Kostenlast, Kostenerstattung und
    Kostensicherheit
    •       Kann eine Partei Kostenerstattung verlangen, wenn die Kosten vom Finanzierer getragen wurden? (wohl
            ja)

    •       Kann eine Partei die Finanzierungskosten als “Kosten des Verfahrens” erstattet verlangen? (kommt drauf
           an)

    •       Kann der Finanzierer verpflichtet werden, das Risiko der Prozesskostenerstattung für die Gegenseite zu
            tragen? (Nein)

    •        Kann ein Schiedsgericht eine Prozesskostensicherheit verlangen? (Möglicherweise. Finanzierung alleine
            ist kein Argument)

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Vielen Dank!

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Ihre Fragen

   Luther | 14.12.2020 | 60
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Singapur, Stuttgart, Yangon

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