Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - Ooe-kindernet.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 1 LAND Oberösterreich Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 2 Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Land- und Forstwirtschaft 4021 Linz • Bahnhofplatz 1 Abteilungsleiter Mag. Hubert Huber Redaktion: HR Dr. Bernhard Büsser Bilder: DI Hubert Köppl, Ing. Peter Köppl, Klaus Stummvoll (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich), Land OÖ Layout: Abteilung Presse/DTP-Center [2013092] Druck: Friedrich VDV, Linz DVR: 0069264 2 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 3 Vorwort Das Land Oberösterreich bekennt sich zum integrierten Pflanzenschutz! Die umweltschonende und flächendeckende Bewirt- begrenzt wird. Dabei verlangt er sorgfältige Abwägungs- schaftung des ländlichen Raumes ist heute Garant für die prozesse über alle Entscheidungen und stellt hohe Produktion qualitativ hochwertiger Lebensmittel sowie für Ansprüche an Bereitstellung und Nutzung von Fach- die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und erneuer- informationen. barer Energieträger. Insbesondere die Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln sowie die Der Landesaktionsplan für Oberösterreich, den Sie nun in wachsende Bedeutung des Sektors nachwachsende Händen halten, geht gezielt auf die Reduktion von Risiken Rohstoffe und Bioenergie machen den gezielten Einsatz und nicht auf pauschale Mengenreduktionen ein. Weiters von Pflanzenschutzmitteln zur Stabilisierung der Erträge sollen neben den Maßnahmen und Vorgaben zur Ver- notwendig. ringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auch alternative Methoden und Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist es oberstes Verfahren und der Einsatz von Nützlingen gefördert Gebot, dass ihre Anwendung nicht zu Gefahren für werden. Durch die Sammlung von Verwendungs- und Mensch, Tier oder den Naturhaushalt führen. Bei zuver- Referenzdaten sollen Indikatoren zur Steuerung und lässiger Wirkung müssen verbleibende Risiken im geringst Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln möglichen Rahmen bleiben. Der integrierte Pflanzen- entwickelt werden. schutz ist weltweit das Leitbild für den nachhaltigen Pflanzenschutz im konventionellen Landbau. Er stellt ein Mit dem nun vorliegenden Landesaktionsplan für ganzheitliches langfristig angelegtes Pflanzenschutz- Oberösterreich legt das Land Oberösterreich seine Ziele system im Betrieb dar und verfolgt das Ziel, den öko- und Absichten für die kommenden Jahre für die nachhaltige logischen, ökonomischen und sozialen Anforderungen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln dar und stellt sich gleichermaßen gerecht zu werden, indem die Anwendung in Abstimmung mit den anderen Bundesländern den Her- chemischer Pflanzenschutzmittel zugunsten nicht chemi- ausforderungen auf nationaler und europäischer Ebene. scher Pflanzenschutzverfahren auf das notwendige Maß Dr. Josef Pühringer Max Hiegelsberger Rudi Anschober Landeshauptmann Agrar-Landesrat Umwelt-Landesrat Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 3
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung _______________________________________________________________________________________________________________ 5 2. Rechtliche Grundlagen _____________________________________________________________________________________________ 6 3. Ziele des Aktionsplans des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln _______________________________________________________________________________________ 12 4. Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit den Artikel 5 bis 15 der RL 2009/128/EG ________________________________________________________________ 13 4.1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte (Artikel 13 der RL) ____________________________________________________________________________________________________ 13 4.1.1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln _________________________________________________________________________ 13 4.1.2. Befüllung und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte __________________________________________________________ 14 4.2. Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten (Artikel 11 und 12 der RL) ___________________________________________________________ 14 4.3. Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems einschließlich wechselseitiger Anerkennung (Artikel 5 der RL) _____________________________________________ 16 4.3.1. Sicherung der Sachkunde für den Verwender _________________________________________________________________ 16 4.3.2. Stärkung der Pflanzenschutzberatung ___________________________________________________________________________ 16 4.3.3. Weiterbildungsveranstaltungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln _____________________ 17 4.4. Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (Artikel 7 der RL) __________________________________________ 17 4.4.1 Aufbau eines Internetportals Pflanzenschutz ___________________________________________________________________ 17 4.4.2. Information und Schulung von nichtberuflichen Verwendern _______________________________________________ 17 4.5. Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems (Artikel 8 der RL) _____________________________________ 17 4.5.1. Weiterentwicklung von Pflanzenschutzgeräten und Einführung neuer Technologien in die Praxis _________________________________________________________________________________ 17 4.6. Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 12 der RL) ____________________________________________________________________________________________________ 18 4.6.1. Verringerung der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln __________________________________________________ 18 4.6.2. Hot Spot Management _______________________________________________________________________________________________ 19 4.7. Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren (Artikel 14 der RL) __________________________________________________________________ 20 4.7.1. Förderung von Verfahren des Integrierten Pflanzenschutzes und des Ökologischen Landbaues im Rahmen von Förderprogrammen ______________________________________________________________ 20 4.7.2. Erstellung von kultur- und sektorspezifischen Leitlinien für den integrierten Pflanzenschutz _______________________________________________________________________________ 20 4.7.3. Anlegen von unbehandelten Kontrollflächen (Spritzfenstern) _______________________________________________ 21 4.8. Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 15 der RL) ___ 21 4.8.1. Erhebung statistischer Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ___________________ 21 4.8.2. Monitoring von Pflanzenschutzmitteln in der Umwelt _________________________________________________________ 22 5. Öffentlichkeitsbeteiligung ________________________________________________________________________________________ 23 6. Zusammenfassung _________________________________________________________________________________________________ 23 4 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 5 1. Einleitung Der integrierte Pflanzenschutz stellt ein ganzheitliches, langfristig angelegtes Pflanzenschutzsystem im Betrieb Die Durchführung des Pflanzenschutzes und insbesondere dar und verfolgt das Ziel, den ökologischen, ökonomi- das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen- schen und sozialen Anforderungen gleichermaßen schutzmitteln sind in Österreich rechtlich umfassend und gerecht zu werden, indem die Anwendung chemischer auf einem hohen Schutzniveau für Mensch, Tier, Grund- Pflanzenschutzmittel zugunsten nichtchemischer Pflanzen- wasser und Naturhaushalt geregelt. Auf Grund der schutzverfahren auf das notwendige Maß begrenzt wird. Kompetenzbestimmungen der Österreichischen Bundes- Dabei verlangt er sorgfältige Abwägungsprozesse über verfassung ist für das Inverkehrbringen von Pflanzen- alle Entscheidungen und stellt hohe Ansprüche an schutzmitteln sowie die Grundsatzgesetzgebung im Bereitstellung und Nutzung von Fachinformationen. Bereich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel der Bund Das Land Oberösterreich hat schon jetzt aufgrund von zuständig, während für die Anwendung von Pflanzen- Rückständen von Pflanzenschutzmitteln im Grund- und schutzmitteln die Bundesländer Ausführungsgesetze zu Trinkwasser die Oö. Pestizidstrategie entwickelt, die durch erlassen haben. Beratung und freiwilligen Verzicht der Verwendung Das umfangreiche Fachrecht im Pflanzenschutz wurde bestimmter Wirkstoffe, durch Intensivierung der Gewässer- geschaffen, um Kulturpflanzen vor Schadorganismen zu aufsicht, durch Regelungen in Schutz- und Schongebieten schützen und gleichzeitig Gefahren abzuwenden, die sowie durch die Anregung der Neubewertung einzelner durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Stoffe im Rahmen der Zulassung auf Bundesebene zu durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbe- einer Verbesserung bzw. Sanierung bestimmter Gebiete sondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für führen soll. den Naturhaushalt entstehen können. Die neuen und kommenden Herausforderungen der Der Landesaktionsplan für Oberösterreich 2012 bis 2016 Landwirtschaft hinsichtlich Sicherstellung der Versorgung geht gezielt auf die Reduktion von Risiken und nicht auf mit Nahrungs- und Futtermitteln sowie der wachsenden pauschale Mengenreduktionen ein. Pauschale Reduk- Bedeutung des Sektors nachwachsende Rohstoffe und tionen verkaufter Pflanzenschutzmittelmengen lassen die Bioenergie machen einen gezielten Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln zur Stabilisierung der Erträge notwendig. Eigenschaften der Stoffe und die mit ihrer Anwendung ver- Schon die der aktuellen Richtlinie 2009/128/EG vorausge- bundenen Risiken unbeachtet. So würde bei einem sol- hende Richtlinie 91/414/EWG erwähnte die Grundsätze chen Mengenansatz zum Beispiel die Verwendung eines der guten Pflanzenschutzpraxis bzw. sah vor, dass die risikoreicheren Pflanzenschutzmittels, das schon in gerin- Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes im Rahmen gerer Menge wirkt, positiver bewertet als die Verwendung des Möglichen befolgt werden sollen. In den grundsatzge- eines weniger risikoreichen Pflanzenschutzmittels, das setzlichen Bestimmungen der §§ 13 und 14 des neuen jedoch in größeren Mengen angewendet werden muss. Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, Ziel des Landesaktionsplanes für Oberösterreich ist daher ist angeordnet, dass die Ausführungsgesetzgebung der nicht das Verbot von sondern der nachhaltige Umgang mit Bundesländer bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Pflanzenschutzmittel. Richtlinie 2009/128/EG , insbesondere die Erstellung von Landesaktionsplänen, unter Berücksichtigung der allge- Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinie 2009/128/EG meinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, des Pflanzenschutzmittelgesetzes des Bundes bzw. auch der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der des Oö. Bodenschutzgesetzes ist die verbesserte Aus-, Anwendung des Vorsorgeprinzips zu regeln haben. Fort- und Weiterbildung und Sachkunde sowohl für beruf- liche Verwender als auch für private Nutzer von Pflanzen- Diesem Auftrag ist das Land Oberösterreich mit der schutzmittel sowie die Information und Sensibilisierung Bodenschutzgesetznovelle 2012, LGBl. Nr.44, in Kraft der allgemeinen Öffentlichkeit. Diese Notwendigkeit zur getreten am 1. Juni 2012, nachgekommen. Aufgrund der Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit wurde für Kompetenzverteilung konnte damit der Landesaktionsplan diesen Landesaktionsplan für Oberösterreich insoweit ent- für Oberösterreich zur nachhaltigen Verwendung von sprochen, als dieser vor Beschluss durch die Oö. Landes- Pflanzenschutzmitteln geregelt werden, für die Erstellung regierung einem Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem des Nationalen Aktionsplanes betreffend Pestizide ist der Bund (im Rahmen des Projekts UNAPP = Umsetzung Vorbild des § 38 lit. e Oö. Umweltschutzgesetz unterzogen Nationaler Aktionsplan Pestizide) zuständig. wurde, bei dem über das gesetzlich normierte Begut- achtungsverfahren bei Erlassung eines Gesetzes hinaus Der integrierte Pflanzenschutz ist weltweit das Leitbild für die zweckdienlichen Wünsche und Anregungen der ober- den nachhaltigen Pflanzenschutz im konventionellen österreichischen Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt Landbau. Schon im 1985 verabschiedeten Verhaltens- wurden. kodex der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Code of Conduct on the Distribution and Das Land Oberösterreich bedient sich bei der Umsetzung Use of Pesticides) wird der integrierte Pflanzenschutz als und Evaluierung des Landesaktionsplanes der Amts- zentrales Element eines nachhaltigen Pflanzenschutzes sachverständigen und Institutionen des Landes, ins- genannt. Das Oö. Bodenschutzgesetz bezieht sich seit besondere des Fachbeirates für Bodenschutz, der 1991 auf diesen Begriff. Boden.Wasser.Schutz.Beratung. Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 5
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 6 2. Rechtliche Grundlagen neues Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 aufgeteilt werden. 1. Die Europäische Union hat mit zwei Rechtsakten das Das neue Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Pflanzenschutzmittelrecht neu geregelt: Nr. 10/2011, wurde am 15. Februar 2011 erlassen. Es enthält folgende für die Ausführungsgesetzgebung der a) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Bundesländer wesentlichen Grundsatzbestimmungen Parlaments und des Rates über das Inverkehr- bringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe- der §§ 13 und 14: bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. 11. 2009, S. 1 „Verwendung von Pflanzenschutzmitteln b) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parla- § 13. (Grundsatzbestimmung) ments und des Rates über einen Aktionsrahmen der (1) Die Landesgesetzgebung hat Maßnahmen zur Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG, ausgenommen Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. 11. 2009, S. 71. Biozid-Produkte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. Durch diese neuen Regelungen ist ein völlig geänder- I Nr. 105/2000, unter Berücksichtigung der allgemeinen ter rechtlicher Rahmen für die Ausführungsgesetze der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grund- Bundesländer und das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz sätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Bundes (Republik Österreich) entstanden. des Vorsorgeprinzips vorzusehen, insbesondere im Hin- blick auf 2. Der Bund hat in Reaktion darauf im Frühjahr 2010 einen 1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung Begutachtungsentwurf für eine Änderung des Pflanzen- der Pflanzenschutzgeräte, schutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, in der 2. Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, zur Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Ver- Begutachtung versendet, der sich darauf beschränkte, wendung verbundenen Risiken unter bestimmten den Inhalt der Richtlinie über den Aktionsrahmen für die Bedingungen oder in bestimmten Gebieten, Verwendung von Pestiziden 2009/128/EG in groben Zügen umzusetzen. 3. Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 3. Parallel dazu hat das Bundesministerium für Land- und in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungs- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das systems einschließlich wechselseitiger Anerkennung, Projekt UNAPP (= Umsetzung des nationalen Aktions- 4. Information und Sensibilisierung der allgemeinen plans Pflanzenschutzmittel) initiiert und in dessen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rahmen auch zwei Arbeitspakete eingerichtet, die die Rechtsvorschriften vorgesehen ist, Zuständigkeiten der Bundesländer betreffen: 5. Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Ein- Das Arbeitspaket 2.1 im Rahmen des UNAPP befasste sich mit der Sichtung der bestehenden landesgesetzlichen führung eines Bescheinigungssystems, Vorschriften. Das Arbeitspaket 2.2 wurde mit der Aus- 6. Verringerung der Risiken und der quantitativen Ver- arbeitung von Textbausteinen für Ausführungsgesetze der wendung von Pflanzenschutzmitteln, Bundesländer, unter dem Vorsitz einer Mitarbeiterin des 7. Entwicklung und Einführung des integrierten Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies erfolgte in der Verfahren und Weise, dass auf der Grundlage der gesichteten bestehen- 8. Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von den landesgesetzlichen Vorschriften der Umsetzungs- Pflanzenschutzmitteln. bedarf für die Richtlinie erhoben wurde und die einzelnen Bundesländervertreter zu den verschiedenen Bereichen (2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Textbausteine übermittelten, die gemeinsam diskutiert und Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für von der Vorsitzenden zusammengefasst wurden. Seitens Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, weiterzuleiten sind, und zwar im Hinblick auf Umwelt und Wasserwirtschaft wurden die Übergangsbe- 1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 stimmungen für die Verwendung der nach dem alten der Richtlinie 2009/128/EG, Regime zugelassenen Pflanzenschutzmittel beigesteuert. 2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG, 4. Parallel zum Arbeitspaket 2.2 wurde im Bundes- ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und 3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Wasserwirtschaft die Vorgangsweise dahingehend Richtlinie 2009/128/EG und geändert, dass die gegenständlichen Bestimmungen 4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzen- nicht mehr in einem eigenen Grundsatzgesetz geregelt schutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der werden, sondern die Bestimmungen des Pflanzen- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach schutzgrundsatzgesetzes materienspezifisch auf ein Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. 6 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 7 (3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass – § 16 unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und des § 3 Schutzzweck, Anwendungsbereich Abs. 2 Z 2 – nur die im Pflanzenschutzmittelregister ein- (1) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der getragenen Produkte verwendet werden dürfen. Die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig- enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes halten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzen- Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von schutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die (4) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen unter Strafe zu stellen.“ und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutz- mitteln. Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan (2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Pflanzenschutzmittel 1. die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt ge- § 14. (Grundsatzbestimmung) ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzge- eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzen- wächsen; abweichend davon gelten die Verpflich- schutzmittel und dessen Änderungen hat die Landes- tungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für gesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Art. 4 der Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forst- Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des gesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn § 2 Abs. 2 vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen genutzte Grundflächen angrenzen und dies im zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist; Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschli- 2. den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagd- che Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand bare Tiere. und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben § 16a mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktions- Datenverkehr pläne haben weiters die Umsetzung der in § 13 Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu beschreiben. (1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Über- mittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen (2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Landesaktionspläne nach Abs. 1 – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vor- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzu- sehen, sind diese von der Landesregierung dem leiten sind. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. (3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu über- (2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an prüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Er- das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, stellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Hinblick auf Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der 1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbe- der Richtlinie 2009/128/EG, zogener Pläne und Programme und zur Änderung der 2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Richtlinie 2009/128/EG, Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, ABl. Nr. L 156 3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der vom 25.6.2003 S. 17, Anwendung finden.“ Richtlinie 2009/128/EG und 5. Die Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 44, 4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutz- dient der Umsetzung der grundsatzgesetzlichen mitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach BGBl. I Nr. 10/2011, (4. Teil, § 13) und der Richtlinie Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des (3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automati- die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. onsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Nr. L 309 vom 24. 11. 2009, S. 71. Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria über- 6. Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 idgF. regelt in sei- mittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche nem IV. Abschnitt die Verwendung von Pflanzen - Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Ein- schutzmittel. richtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden. Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 7
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 8 § 16b einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, Auskunftserteilung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehran- (1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwen- stalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger dung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu Fachrichtungen, oder erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunfts - Schädlingsbekämpfung; pflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwen- 2. für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender: dungsgesetz ist anzuwenden. a) ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und (2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegen- Fertigkeiten gemäß Z 1, über Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund b) die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Land- der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über wirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Aus- Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf kunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Stunden, oder Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzen- schutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird. c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fach- lich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirt- (3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schrift- schaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass lich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informations- Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. weiterverwendungsgesetz anzuwenden. (3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in § 17 ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Sachkundenachweis Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der (4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschafts- Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur kammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn von sachkundigen Personen verwendet werden. Dieser ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen. der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß (Anm: Zweiter Satz ist erst ab 26. November 2013 maß- Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine geblich) Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam ange- (2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die ordnet ist. über die für die sachgerechte Verwendung von (5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Angaben bzw. Merkmale zu enthalten: Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenach- 1. die Bezeichnung „Sachkundeausweis“; weis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt 2. die ausstellende Stelle; 1. für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die 3. Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin Verwendung in der Landwirtschaft und Beraterinnen bzw. des Inhabers; und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutz- 4. Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit; mitteln: 5. die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten. a) eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allge- Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere meinen Schulpflicht mindestens fünfjährige prakti- Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die sche Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen. mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiter- (6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkunde- bildungskurs der Landwirtschaftskammer für Ober- ausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse österreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden, und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und – b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs- sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als kurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden – im Ausmaß von mindestens 20 Stunden, die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fach- nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der lich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirt- Antragstellung abgeschlossen worden sein darf. schaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass (7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein. Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungs - (8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschafts- gebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsge- kammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu bieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf 8 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 9 Stunden insbesondere die für die Verwendung von die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefähr- Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und den, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Land- geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des wirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungs- Pflanzenschutzmittels einzuleiten. kurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, (5) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiter- Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls bildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen. sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete (9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirt- Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit schaftskammer für Oberösterreich die Namen und Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, sorgfältig zu reinigen. gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 (6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu ver- Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirks- meiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin verwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundeausweises ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die mitzuteilen. bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks (10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 informieren. Abs.2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen (7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Land- Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 wirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des beeinträchtigt sind. Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Ver- waltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung § 18a an der Vollziehung zu belassen. Aufzeichnungen Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und § 18 Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der Verwendung Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, ein (1) Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Art. 67 der Aufbrauchfrist – nur verwendet werden, wenn sie im der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzen- Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzen - schutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, eingetragen sind. schutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behan- Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzen- delte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzen- schutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der schutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert (2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Um- zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch welt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vor- der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezoge- schriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln nen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeit- Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im liche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Ein- zweiten Satz angeführten Daten enthalten. schränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie § 18b 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen Aufbewahrung und Lagerung auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der (1) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbe- Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der schädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaß - Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arznei- nahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risiko- mitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonsti- managementmaßnahmen getroffen werden. gen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs aus- (3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln zuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die mit Luftfahrzeugen ist verboten. gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeich- (4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in nen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder Behältnissen aufzubewahren. Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 9
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 10 (2) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzube- 4. der Mindestinhalt des vom Prüforgan über die durchge- wahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen führte Überprüfung und deren Ergebnis zu erstellenden Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können. schriftlichen Befundes (Prüfbefund) sowie Aussehen (3) Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im und Beschaffenheit der auf dem überprüften Pflanzen- Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, schutzgerät vom Prüforgan anzubringenden Begut- sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so achtungsplakette; zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Frei- 5. die für die Überprüfung zu entrichtenden Entgelte, die setzung kommen kann. die anteiligen Kosten des notwendigen Aufwandes zuzüglich einer angemessenen Entschädigung des § 18c Prüforganes nicht übersteigen dürfen. Pflanzenschutzgeräte (2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den (1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so be- Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu schaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerru- Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine fen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entge- wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß genstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzuset- aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch zender, angemessener Frist nicht behoben wurden. regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der (3) Eine Ausfertigung des Prüfbefundes (Abs. 1 Z 4) ist verwendeten Pflanzenschutzgeräte. dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu überge- (2) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der ben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinne des § 18c in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird. § 20 (3) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, Informationspflicht die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzen- schutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder An- Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit wendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erfor- Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die derlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild be- direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser ein- stimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben gebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren. § 19 § 21 Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte Maßnahmen (1) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzen- der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen schutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß ver- Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere wendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach die- Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der sem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch nicht nachgekommen wird, hat die Behörde – unter einer Prüforgane (Abs. 2) zu erlassen; dabei ist insbesondere gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erfor- zu regeln: derlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risiko- 1. die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Person ausschaltung anzuordnen, wie insbesondere: als zur Durchführung der Überprüfung geeignet zu gel- 1. das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung ten hat sowie – nach dem Stand der Technik – die von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Ausstattung, die in personeller und technischer Hin- Sachkundeausweises gemäß § 17; sicht für die Überprüfung erforderlich ist; 2. die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontami- 2. die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu bemes- nierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse senden Intervalle, innerhalb derer in Benützung ste- oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens; hende Pflanzenschutzgeräte zur Überprüfung vorzu- führen sind; 3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzen- schutzgeräten; 3. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfmaß- nahmen einschließlich der zu prüfenden Geräteteile 4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; und -funktionen, insbesondere hinsichtlich der Ein- 5. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbeson- haltung der vorgeschriebenen Aufwandmengen und dere bei Verwendung, Dokumentation und Eigen- der gleichmäßigen Verteilung; kontrolle; 10 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 11 6. sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im (2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbe- Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind; sondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, 7. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter der angeordneten Maßnahmen. Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte (2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel Kulturpflanzen zu berücksichtigen. einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten (3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufi- 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzen- gen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im schutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Nr. 10, vorzugehen. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehr- bringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die (3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungs- menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in behörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraus- (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berück- setzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit sichtigen. Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist (4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die sinngemäß anzuwenden. Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutz- mitteln festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlag- der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, nahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittel- Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelge- ten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutz- setz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorliegen. mitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betref- § 21a fen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Aktionsplan Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei sind der (1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits auf nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzen- Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu schutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis berücksichtigen. und der Anwendung des Vorsorgeprinzips (5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maß- 1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeit- gabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung pläne zur Verringerung der Risiken und der Aus- der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzen- wirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest- auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle zulegen, die die Verwendung von chemischen Pflanzen- notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die schutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindest- Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen. maß beschränken, (6) Im Aktionsplan ist weiters 2. die Entwicklung und Einführung des integrierten 1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wur- Verfahren, wie die Methoden des biologischen den und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen Landbaus, insbesondere die nicht-chemischen Maß- sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, nahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen, zu fördern, um die Abhängigkeit von der 2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung und von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und 3. die Sammlung vorhandener und künftiger Verwendungs- 3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschrif- und Referenzdaten für Indikatoren zur Überwachung ten, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechts, der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die beson- Bedacht zu nehmen. ders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, (7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuel- insbesondere wenn nicht-chemische Alternativen ver- len Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprü- fügbar sind. fen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 11
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 12 (8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des 3. Ziele des Aktionsplans Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 38e Oö. Umweltschutz- des Landes Oberösterreich gesetz 1996 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zur nachhaltigen Anwendung 1. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und öko- logischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, von Pflanzenschutzmitteln 2. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologi- schen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Oberösterreich, und 3. alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen. (9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zu übermit- teln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheit- liche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. (10) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet. Die in der Folge festgelegten Maßnahmen sollen dazu § 21b führen, dass Information und Sensibilisierung 1. die regionale Produktion und die Versorgung der Be- Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung völkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung sonstigen landwirtschaftlichen Produkten (Futtermittel, von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Industrierohstoffe,.:.) gesichert und gefördert wird. die Risiken und mögliche akute und chronische 2. das grundsätzlich umweltgerechte, hohe Niveau im Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Pflanzenschutz weiterhin gehalten wird. Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie 3. zusätzlich Risiken reduziert werden, die durch die über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen. Anwendung insbesondere chemischer Pflanzenschutz- mittel für Mensch, Tier und Umwelt entstehen, und die 7. Bestimmte Richtlinieninhalte (Artikel 6, 9 und 10 der Intensität der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel RL) haben nicht in den Aktionsplans des Landes im vertretbaren Ausmaß vermindert wird. Es sind Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von – die Anzahl der Anwendungen chemischer Pflanzen- Pflanzenschutzmitteln Eingang gefunden, weil diese schutzmittel, die über dem notwendigen Maß im durch bereits bestehende bundes- oder landesgesetz- Sinne des integrierten Pflanzenschutzes liegen, zu liche Bestimmungen vollständig abgedeckt sind. senken und – wo möglich – ein deutlicher Anteil chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen durch nichtchemische Maßnahmen zu ersetzen. 4. dass das Risiko durch Rückstände von Pflanzen- schutzmitteln in Agrarprodukten weiter reduziert und damit ein zusätzlicher Beitrag zum vorsorgenden Konsumentenschutz geleistet wird. 5. die Verwendungssituation (Anwendung, Lagerung, Einhaltung der Zulassungsbestimmungen) der nicht beruflichen Verwender verbessert wird, indem u. a. unnötige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ver- mieden werden. 6. das Risiko einer Verunreinigung von Boden, Grund- wasser und Oberflächengewässern durch Pflanzen- schutzmittel und deren relevante Abbauprodukte weiter reduziert und die Sanierung unterstützt wird. 12 Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Broschüre_Landesaktionsplan_Pflanzenschutzmittel_cover_ok.qxd 15.02.2013 14:47 Seite 13 Bei der Umsetzung des Maßnahmenpaketes dieses n SVB, AUVA Broschüren für die sichere Verwendung Aktionsplans des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen von Pflanzenschutzmitteln Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird nach fach- n ÖAIP-Broschüre „Umweltgerechter Pflanzenschutz nur licher Einschätzung erwartet, dass Risiken, die durch die mit funktionierenden Geräten“ Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier n Broschüre „Sachgerechtes Befüllen und Reinigen von und Umwelt entstehen können, schon in der ersten Pflanzenschutzgeräten – Gute fachliche Praxis, besserer Periode reduziert bzw. die Grundlagen für wirksame Gewässerschutz“ der Landwirtschaftskammer Österreich, Maßnahmen zur Reduktion der Risiken geschaffen wer- der ÖAIP und der Industriegruppe Pflanzenschutz den. Davon ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen gemäß der RL 2000/0029/EG erforderlich sind. Maßnahmen: Das Land Oberösterreich wird darauf hinwirken, dass ab 2014 harmonisierte Dosierungs- und Ausbringungs- systeme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in 4. Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 verschiedenen Kulturen (inklusive Biolandbau) erarbeitet werden. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit den Artikeln 5 – Untermaßnahme im Feldbau: bis 15 der RL 2009/128/EG Das Land Oberöster- reich bekennt sich zur Förderung von abdrift- 4.1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mindernden Ausbring- und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte techniken z.B. luftunter- stützte Düsen. (Artikel 13 der RL) 4.1.1.Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Status Quo: – Untermaßnahme in Raumkulturen: Die Regelung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Förderung ist aufgrund der österreichischen Bundesverfassung den von verlustminimierender Ausbringung z.B. „Verlustarm Bundesländern zugeordnet. Es finden sich in den jeweiligen Sprühen“ im Obstbau, Tunnelsprühgeräte im Weinbau. Landesgesetzen und -verordnungen zahlreiche Detail- vorschriften, die diesen Bereich abdecken. Die Kontrolle der Verwender erfolgt durch die oö. Landesbehörden und beauftragten Institutionen. Darüber hinaus gibt es derzeit: n OÖ Pestizidstrategie 2011 Maßnahme: n Folder „Verlustarm Sprühen“ der Steirischen Erwerbs- obstbauern Dienstnehmer- und Anwenderschutz und auch Konsumen- n Cross Compliance- Vorschriften über die Verwendung tenschutz im Zierpflanzenbau erhöhen (Glashaus, Kalt- von Pflanzenschutzmitteln vernebelung) Aktionsplan des Landes Oberösterreich zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 13
Sie können auch lesen