Durch COVID-19 - AUSGABE 6 - DLA Piper
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen durch COVID-19 – AUSGABE 6 STAND 8. MAI 2020 Die rechtlichen Fragestellungen für Unternehmen durch COVID-19 haben sich seit den ersten Ausgaben unseres Newsletters abermals erweitert. Mit der aktuellen Ausgabe wollen wir daher erneut auf ausgewählte Rechtsgebiete aufmerksam machen. DLA Piper hat durch eine intensive kanzleiweite Koordination in kurzer Zeit höchst effektive und zeitnahe Beratungsexpertise geschaffen. Für eine vertiefte Betrachtung wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei DLA Piper. Diese werden Ihnen dann weiterhelfen. Bleiben Sie auch zukünftig über die aktuellen Herausforderungen für Unternehmen durch COVID-19 informiert! Bitte registrieren Sie sich unter: www.dlapiper.com/StayConnectedGermany
WWW.DLAPIPER.COM Inhalt I. Datenschutz bei Videodiensten II. Geplante Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht durch Sozialschutzpaket II III. Corona-Steuerhilfegesetz durch die Regierungsfraktionen in Vorbereitung IV. Überblick: Weitere Öffnungen des öffentlichen Lebens unter Auflagen V. Kartellrechtliche Aspekte 2
WWW.DLAPIPER.COM I. Datenschutz bei Videodiensten Im Rahmen der COVID-19 Pandemie haben viele Zudem modifiziert Zoom nach Ansicht der Unternehmen eine flächendeckende Verlegung der Aufsichtsbehörden die Standardvertragsklauseln Arbeitsstätte ins Homeoffice veranlasst. Zur der Europäischen Kommission in unzulässiger Gewährleistung eines reibungslosen betrieblichen Weise, wodurch die Sicherheit der Ablaufs und der Ausschöpfung von Möglichkeiten Datenverarbeitung bei einer Datenübermittlung zur Planung und Durchführung von Online- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Besprechungen und Konferenzen greifen die beeinträchtigt werde. meisten Unternehmen auf die Dienste von externen Die Stellungnahmen der deutschen Dienstleistern – insbesondere im Bereich der Aufsichtsbehörden lassen erwarten, dass gerade im Videodienste – zurück. Bereich der Videodienste vermehrt Überprüfungen Im Zuge dessen haben sich vereinzelt deutsche der datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit solchen stattfinden können. Aus diesem Grund ist es Diensten und den jeweiligen Anbietern unbedingt empfehlenswert, mit Anbietern von auseinandergesetzt und entsprechende Videodiensten in individuelle Verhandlungen zu Stellungnahmen und Handlungsanweisungen treten, um im Rahmen der Vertragsgestaltung die veröffentlicht. Dabei fällt auf, dass insbesondere die Bedenken der Aufsichtsbehörden zu adressieren Dienste des populärsten amerikanischen Anbieters und, soweit diese in der Sache berechtigt sind, Zoom Video Communications Inc. („Zoom“) von den auszuräumen. Vorsicht ist außerdem bei der deutschen Aufsichtsbehörden kritisiert und als Funktionsauswahl und der Installation der Dienste datenschutzrechtlich bedenklich eingestuft werden. geboten. Die Kritik der Aufsichtsbehörden umfasst im Wesentlichen eine unzulässige Erhebung von Nutzerdaten zur Nachverfolgung und wirtschaftlichen Verwertung durch Zoom bei unsachgemäßer Installation des Videodienstes sowie Vertragsgestaltungen, die nicht die Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung aus der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen. 3
WWW.DLAPIPER.COM II. Geplante Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht durch Sozialschutzpaket II Die Fraktionen von CDU und CSU und SPD haben Online-Verhandlungen vor Arbeits- ein erneutes Gesetzespaket mit wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen in den deutschen und Sozialgerichten Bundestag eingebracht wird, welches zeitnah Das Bundeskabinett hat einen Entwurf eines verabschiedet werden wird. Dieses beinhaltet Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und der Corona-Pandemie beschlossen, das auch einen Sozialrecht. Es sollen weitere Maßnahmen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung getroffen werden, um die wirtschaftlichen und während der Corona-Pandemie bedeutet. Der sozialen Härten der Krise soweit wie möglich Entwurf sieht vor, dass die mündlichen abzufedern. Verhandlungen vor Arbeits- und Sozialgerichten Im Bereich der Kurzarbeit werden – befristet bis in Zukunft per Videokonferenz möglich sind. Sowohl Dezember 2020 – die Zuverdienstmöglichkeiten die ehrenamtlichen Richter, als auch die Beteiligten erweitert: Damit kann nunmehr – unabhängig von (Kläger und Beklagter), ihre Bevollmächtigten der Branche in der dies erfolgt – die Differenz zum (Rechtsanwälte) und Beistände, Zeugen und bisherigen Nettoeinkommen hinzu verdient werden, Sachverständige können im Wege der zeitgleichen ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden. Ferner soll das staatlich gezahlte Kurzarbeitergeld Ebenfalls darf die Beratung und Abstimmung der erhöht werden: Bisher beträgt dies 60 % (bzw. 67 Richter und die Urteilsverkündung per Video % bei Unterhaltsverpflichtungen) der stattfinden. Nettolohndifferenz bei Kurzarbeit. Geplant ist eine Erhöhung auf 70 % (bzw. 77 %) ab dem vierten Die Berufsrichter müssen sich jedoch weiterhin Bezugsmonat und 80 (bzw. 87 %) ab dem siebten während der Verhandlungen vor Ort befinden. Bezugsmonat. Auch dies ist zunächst bis Ende des Bestand bisher eine solche Möglichkeit der Jahres 2020 begrenzt. Relevant sind dabei Abwesenheit allein für Prozessbeteiligte (§ 128a gleichwohl allein Kurzarbeitsmonate ab März 2020. ZPO), so erstreckt sich die geplante Neuregelung in § 114 ArbGG auch auf die ehrenamtlichen Richter. Diese Maßnahmen erhöhen die Attraktivität der Ferner begründet die Neureglung faktisch einen Kurzarbeit (für die es eine Zustimmung des Anspruch der Parteien auf eine Online-Verhandlung Arbeitnehmers oder einer Betriebsvereinbarung während der Pandemie. Bisher waren Online- bedarf) weiter. Gleichzeitig minimieren sie auch die Verhandlungen zwar theoretisch möglich, praktisch Kosten für Arbeitgeber, die mit Arbeitnehmern oder aber kaum relevant. Neu ist zudem, dass das Betriebsrat eine Aufstockung des Gericht auch von Amts wegen eine solche virtuelle Kurzarbeitergeldes vereinbart haben. Verhandlung anordnen kann. Offen lässt hingegen Ferner enthält das Sozialschutzpaket eine der Gesetzesentwurf, welche technischen Systeme Verlängerung der Bezugsdauer für (insbesondere auf Seiten der Gerichte) Arbeitslosengeld für diejenigen Beschäftigten, Verwendung finden sollen. Hier wird die praktische deren (in der Regel einjähriger) Anspruch auf Umsetzung maßgeblich von der technischen Arbeitslosengeld zwischen 1. Mai 2020 und 31. Ausstattung der Gerichte abhängig sein. Dezember 2020 geendet wäre. Damit wird der Des Weiteren können das Bundesarbeitsgericht Tatsache Tribut gezollt, dass aufgrund der aktuellen und -sozialgericht nun auch ohne Zustimmung der wirtschaftlichen Situation kaum Einstellungen Parteien eine Entscheidung ohne mündliche erfolgen. Ggf. sollte dies nunmehr – bei bereits Verhandlung treffen. geplanten Einstellungen – genutzt werden, um das Einstellungsdatum (im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer) zu verschieben, da diese damit eine höhere finanzielle Sicherheit haben. 4
WWW.DLAPIPER.COM III. Corona-Steuerhilfegesetz durch die Regierungsfraktionen in Vorbereitung Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens erarbeiten einen Entwurf eines Gesetzes zur zwei Wochen beträgt; Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur die Arbeitnehmer bzw. Beauftragten des Bewältigung der Corona-Krise. Ziel der Unternehmens während der Unterbrechungszeit Neuregelung soll sein, mit der Steuerpolitik eine vom Montageort abgezogen werden oder diesen nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen verlassen, und Entwicklung und die Sicherung der Beschäftigung zu unterstützen. Aus unternehmenssteuerlicher sichergestellt werden kann, dass die Sicht am hervorstechendsten erscheint, dass die entsprechenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 des Unternehmens bzw. der Arbeitnehmer und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG besteuert werden, wenn es aufgrund der vorübergehend verlängert werden sollen, um einen Fristhemmung nicht zur Begründung einer Gleichlauf mit der Verlängerung des Betriebsstätte in Deutschland kommt. Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 Das BMF stellt weiterhin fest, dass zur Überprüfung UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der dieser Voraussetzungen Spontanauskünfte an die Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Steuerverwaltung eines anderen Vertragsstaates Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März übermittelt werden können. 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen. Hiernach soll also an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Vor dem Hintergrund, dass Deutschland Zeitraum von zwölf Monaten (ergo bis 31. Grenzschließungen zu Polen, der Tschechischen Dezember 2020 für Umwandlungen zum 1. Januar Republik, Österreich, Belgien und auch Frankreich 2020) treten. Mit der geplanten Änderung wären verhängt hat oder auch diese Länder eine Einreise steuerneutrale Umwandlungen in einem nicht mehr zulassen, erscheinen die Rückwirkungszeitraum von 12 Monaten möglich Voraussetzungen, die das BMF aufstellt, sehr und die steuerliche Regelung an die weitgehend. Arbeitnehmer, die regelmäßig auf der umwandlungsrechtlichen Vorgaben angeglichen. Bau- oder Montagestelle untergebracht sind und nicht ausreisen können, stehen keine realistischen Neufassung der steuerlichen FAQ zur Möglichkeiten (bspw. die Nutzung eines Hotels) Coronakrise des BMF, insb. zum Verlassen des Montageortes offen. Hinsichtlich anderer Betriebsstätten, die vergleichbaren Begründung von Betriebsstätten Voraussetzungen zur Begründung unterliegen, hat Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht sich das BMF bisher nicht geäußert. Daher dürfte in regelmäßigen Abständen Neufassungen eines davon auszugehen sein, dass hier gerade keine Frequently Asked Question (FAQ) Dokuments auf Hemmung der Fristen gelten soll. Steuerpflichtige seiner Homepage. Zum 30. Mai 2020 hat das BMF sollten daher dringend prüfen, ob bei Ihnen eine eine Neufassung mit Fragestellungen Bau- oder Montagebetriebsstätte oder eine andere grundsätzlicher Bedeutung und kurzen Betriebsstätte vorliegen könnte, um nicht der Stellungnahmen zu aktuellen Maßnahmen und Gefahr einer Doppelbesteuerung ausgesetzt zu Fragestellungen vorgelegt. Aufgrund des Umfangs sein. der besprochenen Themen sei insbesondere auf die Frage zur Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätte hingewiesen: Das BMF hält fest, dass die für eine Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätte gem. § 12 AO oder einem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen relevanten Fristen durch Corona-bedingte Unterbrechungszeiten nicht gerissen werden. Die Hemmung der Fristen tritt allerdings nur ein, wenn 5
WWW.DLAPIPER.COM IV. Überblick: Weitere Öffnungen des öffentlichen Lebens unter Auflagen Am 6. Mai 2020 erfolgte die nächste Betrachtung des Infektionsgeschehens ist faktisch Abstimmungsrunde der Bundesländer unter den bundesweit rückläufigen Infektionszahlen, der Beteiligung der Bundesregierung zum weiteren daraus möglichen Öffnung des öffentlichen Lebens Umgang mit COVID-19. Der entsprechende sowie der verbesserten Informationslage betreffend Rahmenbeschluss findet sich hier. Es bleibt ob der COVID-19 geschuldet, letztlich aber auch Ausdruck dahingehend unveränderten Kompetenzzuteilung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im aus dem IfSG weiterhin dabei, dass die Gefahrenabwehrrecht. Die Intensität der Eingriffe Bundesländer in eigener Kompetenz konkrete muss sich an der Gefahrenlage vor Ort orientieren, Maßnahmen umsetzen. Einzelheiten der solange diese örtlich erfassbar und eingrenzbar ist. Pandemiebekämpfung können und werden also Die genauen Konzepte der Bundesländer liegen weiterhin über die Ländergrenzen hinweg variieren. noch nicht vor. Fest steht jedoch, dass bei Darüber hinaus wurde eine sogenannte Hot-Spot- Auftauchen von sog. Hot-Spots nun zunächst keine Regelung vereinbart, nach der in vom flächendeckenden sondern lediglich lokale Neu- Infektionsgeschehen überdurchschnittlich Beschränkungen wiederkehren sollen. betroffenen Gebieten eine Rückkehr zu Einschränkungen lokal und kurzfristig erfolgen soll. Kontaktverbote verlängert bis 5. Juni Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die unten – Ansammlungen zweier Haushalte ausschnittsweise aufgezeigten Öffnungen von detailtiefen Auflagen mit dem Zweck des in Öffentlichkeit erlaubt Infektionsschutzes in den einzelnen Bundesländern Abstandsregelungen in der Öffentlichkeit gelten versehen werden. weiterhin als wichtigste Maßnahme. Daher gilt auch weiterhin, dass Bürgerinnen und Bürger in der Der Beschluss als erwartbare Basis für die Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern dahingehenden Länderregelungen sieht einhalten sollen. Bisher weitgehende einheitliche insbesondere die folgenden Punkte vor: Ausnahmen zum umsetzenden Paradigmenwechsel zu regionaler Ansammlungsverbot in den Bundesländern werden wegen der niedrigen Infektionszahlen Differenzierung („Hot-Spots“) – erweitert: Nun sollen neben Haushaltsangehörigen, Konzepterarbeitung zur lokalen Familien und Lebenspartnern auch Ansammlungen von Personen aus insgesamt zwei Haushalten in Eindämmung von konkreten der Öffentlichkeit nicht mehr unter das Infektionsherden Ansammlungsverbot fallen. Lediglich in Sachsen- Anhalt sind die bereits zum 4. Mai 2020 erlassenen Die Bundesländer haben untereinander verabredet, Lockerungen nicht betroffen: Dort dürfen weiterhin Beschränkungen von regionalen Ausbruchsherden bis zu fünf Personen haushaltsunabhängig in der soweit wie möglich wieder regional durch verstärkte Öffentlichkeit zusammenkommen. Die insoweit Einschränkungen zu bekämpfen. Der Beschluss geminderten Kontaktverbote sollen bis mindestens vom 6. Mai 2020 sieht etwa vor, dass in zum 5. Juni 2020 in dieser Form gelten. Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 „Mund-Nasen-Bedeckungspflicht“ in Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Ladengeschäften, ÖPV, Arztpraxen, Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden Wochenmärkten etc. verlängert umgesetzt wird. Ist der Ausbruch konkret auf etwa Die aktuellen Anordnung, etwa in Ladengeschäften, eine einzige Einrichtung rückverfolgbar und im öffentlichen Personenverkehr oder auch in begrenzt, können die wiederverstärkten Arztpraxen und auf Wochenmärkten eine Einschränkungen (wie gehabt) auch lediglich hier sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eingeführt werden. bleibt ebenfalls weiterhin gültig. Aktuell sollte Dieser Paradigmenwechsel weg von zunächst ausgegangen werden, dass die flächendeckender hin zu einer verstärkt regionalen entsprechende Bedeckungspflicht alle Bereiche in 6
WWW.DLAPIPER.COM der Öffentlichkeit sowie im gewerblichen Raum Großveranstaltungen bleiben umfasst, in welchen typischerweise die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht weiterhin verboten – Fachmessen ab garantiert werden kann. Die Art und Weise der Ende Mai unter Auflagen Durchsetzung dieser Bedeckungspflicht Großveranstaltungen bleiben weiterhin bis zum 31. unterscheidet sich aktuell von Bundesland zu August 2020 verboten. Fachmessen hingegen Bundesland. können in einzelnen Bundesländern bereits ab Alle Ladengeschäfte werden geöffnet Ende Mai 2020 (so: NRW) unter Vorweisung eines entsprechenden Hygienekonzeptes wieder Bislang in einzelnen Bundesländern existierende stattfinden. Einschränkungen hinsichtlich der Öffnung von Ladengeschäften werden aufgehoben. Daher findet Contact Tracing nach dem Prinzip eine flächendeckende Öffnung der Ladengeschäfte statt. Von Gerichten bereits bemängelte der doppelten Freiwilligkeit Unterscheidungen insb. hinsichtlich der Der Beschluss konkretisiert ebenfalls, dass die Verkaufsfläche und des Warensortiments bestehen vorangetriebene Entwicklung von digitalen damit nicht mehr. Möglichkeiten zur Kontaktnachverfolgung sowohl auf dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit als auch Gastronomische Betriebe können „open source“ erfolgen soll. Das heißt unter noch im Mai unter Auflagen öffnen anderem, dass zunächst (i) keine gesetzliche Pflicht zur Installation einer entsprechenden App geplant Hinsichtlich der möglichen Öffnung ist und (ii) auch bei freiwilligem Einsatz der App gastronomischer Betrieb haben die Bundesländer eine Weitergabe der Daten etwa an das RKI auf lediglich vereinbart, dass eine Öffnung auf der freiwilliger Basis erfolgt, der Nutzer die App also Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und auch ohne Weitergabe nutzen kann. Schließlich Abstandskonzepten der werden die entsprechenden Quellcodes der App- Wirtschaftsministerkonferenz erfolgen kann. Hier Software auch öffentlich einsehbar („open source“) sind also die im Detail größten regionalen und damit für Drittanwender auch nutzbar werden. Abweichungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Öffnungsauflagen zu erwarten. Weitere Öffnungen Alle Länderregierungen haben sich bereits dazu Schrittweise Öffnung wird auch der Breitensport geäußert, dass gastronomische Betriebe unter mitsamt Vereinsanlagen erfahren. Ebenfalls werden strengen Auflagen noch im Mai 2020 (etwa: NRW Fitnessstudios unter einschränkenden Hygienekonzepten wieder öffnen dürfen. Private bereits ab dem 11. Mai 2020) geöffnet werden Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern dürfen unter dürfen. Die Konzepte dazu sind noch nicht Auflagen wieder stattfinden sowie Einrichtungen veröffentlicht, werden aber mindestens des kulturellen Lebens öffnen. Auch menschennahe Abstandsregelungen, Beschränkung Dienstleistungen wie etwa Kosmetik sowie Tischgemeinschaft auf zwei Haushalte, Tätowierungen können von den Öffnungen erfasst Bedeckungspflicht für Personal, erhöhte sein. Die Bundesländer werden in den nachfolgenden Tagen entsprechend konkrete Desinfektionsauflagen sowie ggf. Auflagen zur Regelungen erlassen. Ermöglichung zur Kontaktnachverfolge enthalten. Beherbergungsgewerbe zu touristischen Zwecken unter Auflagen Die bislang flächendeckend verbotene Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken soll ebenfalls unter strengen Auflagen wieder erlaubt werden. Die einzelnen Regelungen der Bundesländer dazu bleiben abzuwarten. 7
WWW.DLAPIPER.COM V. Kartellrechtliche Aspekte 1. Fusionskontrolle 2. Aussetzung der Zinspflicht für Die meisten Behörden haben sich auf die Kartellsünder Herausforderung der Aufrechterhaltung des Der Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen normalen Geschäftsbetriebs eingestellt. Jedoch der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht sehen sich die Kartellbehörden aufgrund der sieht neben der Verlängerung der eingeschränkten Geschäftstätigkeit vieler Fusionskontrollprüffristen auch eine Aussetzung der Unternehmen mit dem Problem konfrontiert, dass Zinspflicht für Kartellsünder vor. Das Marktteilnehmer Anfragen nur mit erheblicher Bundeskartellamt kann bereits nach derzeitiger zeitlicher Verzögerung beantworten. Die Gesetzeslage verhängte Bußgelder stunden. Diese erforderlichen behördlichen Ermittlungen können Stundung erstreckt sich nach dem Gesetzesentwurf dementsprechend nicht ausreichend oder nur dann auch auf die Zinspflicht. Dadurch sollen in zeitverzögert durchgeführt werden. Dies birgt für Liquiditätsschwierigkeiten gefallene Unternehmen das Bundeskartellamt die Gefahr, dass aufgrund weiter entlastet werden. drohender Prüffristabläufe potentiell wettbewerbsschädigende Zusammenschlüsse 3. Kooperationen und Kartellrecht in freigegeben werden müssen, weil eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs nicht nachgewiesen Zeiten von COVID-19 werden kann. Die kartellrechtlichen Anforderungen an Unternehmen sind durch die COVID-19 Pandemie Nach dem Vorbild Österreichs (siehe Newsletter nicht aufgehoben – auch nicht für einzelne Ausgabe 3) sieht der deutsche Gesetzesentwurf zur Bereiche. Es sollte daher auch weiterhin stets Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zumindest summarisch geprüft (und dokumentiert!) im Wettbewerbsrecht vom 21. April 2020 daher werden, warum Maßnahmen konkret angesichts der folgende Verlängerung der Fristen für die Prüfung Krise notwendig, zur deren Abwehr geeignet und von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen vor, dem dabei möglicherweise entstehenden Schaden deren Anmeldungen zwischen dem 1. März 2020 für den Wettbewerb angemessen sind. So lassen und dem 31. Mai 2020 eingegangen sind bzw. sich Risiken verringern, dass nach der Krise in eingehen werden: normalisiertem Zustand der Vorwurf erhoben wird, Die Frist zur Entscheidung, ob die Einleitung über das Ziel hinausgeschossen zu sein. eines Hauptprüfverfahrens erforderlich ist (sog. Ungeachtet dessen haben die europäischen Phase I), soll von bisher einem Monat auf Kartellbehörden jedoch Anstrengungen nunmehr zwei Monate ab Eingang der unternommen, um so viel Klarheit wie möglich im vollständigen Anmeldung verlängert werden. Umgang mit kartellrechtlichen Fragen im Rahmen Die Frist zur Entscheidung im des COVID-19 Ausbruchs zu schaffen – Hauptprüfverfahren (sog. Phase II) soll von insbesondere mit Blick auf Kooperationen zwischen bisher vier Monaten auf nunmehr sechs Monate Wettbewerbern. Die Europäische Kommission hat ab Eingang der vollständigen Anmeldung zu diesem Zweck Rahmenbedingungen verlängert werden. veröffentlicht, die als eine vorübergehende Freistellung bestimmter Kooperationen verstanden Neben Deutschland und Österreich haben auch werden könnten. Danach ist bspw. die andere Staaten ähnliche Maßnahmen ergriffen. In Koordinierung des gemeinsamen Transports von Frankreich Italien, Polen und Spanien bspw. sind Ausgangstoffen oder der Austausch aggregierter die behördlichen Prüffristen für Anmeldungen, Informationen über Produktion und Kapazitäten im vorübergehend ausgesetzt. Die Europäische Gesundheitssektor regelmäßig wettbewerblich Kommission hat ihre Prüffristen bisher nicht unbedenklich, wenn diese Aufgabe von einem verlängert, in jedem Fall ist aber auch bei der EU- Dritten (z. B. einem Verband) übernommen wird. Fusionskontrolle mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen. 8
WWW.DLAPIPER.COM Die Kartellbehörden sind in jedem Fall aber bemüht, Die Kartellbehörden stehen solchen Modellen Unternehmen bei der Frage soweit wie möglich zu grundsätzlich kritisch gegenüber. Früher waren unterstützen, ob eine Kooperation unter den Strukturkrisenkartelle in Deutschland gesetzlich gegebenen Umständen kartellrechtlich zulässig ist. ausdrücklich geregelt, allerdings entfiel vor einigen Informelle Anfragen sind bei sämtlichen Jahres diese Regelung – auch aufgrund fehlender europäischen Kartellbehörden, einschließlich dem praktischer Relevanz. Eine wettbewerbsrechtliche Bundeskartellamt, jederzeit möglich. Die EU Bewertung solcher Kartelle müsste nunmehr Kommission hat eigens eine spezielle Emailadresse insbesondere vor dem Hintergrund der (COMP-COVID-ANTITRUST@ec.europa.eu) Freistellungmöglichkeit des Art. 101 Abs. 3 AEUV eingerichtet, an die man entsprechende Anfragen erfolgen. zur informellen Bewertung einer Kooperation richten Andreas Mundt, Präsident des BKartA, schloss die kann. Bildung solcher Kartelle bei einem kürzlich 4. Strukturkrisenkartelle gehaltenen Webinar zu aktuellen Entwicklungen jedenfalls nicht völlig aus („never say never“), Im Zuge des anhaltenden COVID-19 Ausbruchs insbesondere in extrem betroffenen Branchen, wie und der damit verbundenen tiefen Einschnitte für Luftfahrt und Tourismus. Ob Strukturkrisenkartelle die Wirtschaft, ist die Frage aufgekommen, ob im Zuge der Krise tatsächlich praktische Relevanz Strukturkrisenkartelle – gerade in besonders stark erlangen werden, bleibt abzuwarten – die Tür betroffenen Wirtschaftsbereichen – zulässig sein scheint aber nicht von vorneherein verschlossen zu können. Strukturkrisenkartelle erlauben sein. Wettbewerbern das Treffen notwendiger Absprachen zur Kapazitätsanpassung bei einem auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgang (Strukturkrise). 9
WWW.DLAPIPER.COM Für mehr Informationen Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, besuchen Sie www.dlapiper.com oder wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen und Kollegen vor Ort Frankfurt Köln DLA Piper DLA Piper Neue Mainzer Straße 6-10 Augustinerstraße 10 60311 Frankfurt 50667 Köln T: +49 69 271 33 0 T: +49 221 277 277 0 F: +49 69 271 33 100 F: +49 221 277 277 111 Hamburg München DLA Piper DLA Piper Alter Wall 4 Maximilianstraße 2 20457 Hamburg 80539 München T: +49 40 188 88 0 T: +49 89 23 23 72 0 F: +49 40 188 88 111 F: +49 89 23 23 72 100 DLA Piper ist eine weltweit tätige Anwaltskanzlei, die über verschiedene separate und unterschiedliche juristische Personen tätig ist. Weitere Einzelheiten zu diesen juristischen Personen finden Sie unter www.dlapiper.com. Diese Publikation soll einen allgemeinen Überblick und eine Darstellung der behandelten Themen bieten und begründet keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Sie ist nicht als Ersatz für die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung in 10 einer bestimmten Situation gedacht und sollte auch nicht ersatzweise verwendet werden. DLA Piper übernimmt keine Haftung für Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Publikation ergriffen oder nicht ergriffen werden. Dies kann als „Rechtsanwaltswerbung“ gelten, auf die in einigen Rechtsordnungen hingewiesen werden muss. Frühere Ergebnisse garantieren kein ähnliches Ergebnis. Urheberrecht © 2020 DLA Piper. Alle Rechte vorbehalten. | MAY20
Sie können auch lesen