Durch COVID-19 - AUSGABE 6 - DLA Piper

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Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen
durch COVID-19 – AUSGABE 6
STAND 8. MAI 2020

Die rechtlichen Fragestellungen für Unternehmen durch COVID-19 haben sich seit den
ersten Ausgaben unseres Newsletters abermals erweitert. Mit der aktuellen Ausgabe wollen
wir daher erneut auf ausgewählte Rechtsgebiete aufmerksam machen.

DLA Piper hat durch eine intensive kanzleiweite Koordination in kurzer Zeit höchst effektive
und zeitnahe Beratungsexpertise geschaffen. Für eine vertiefte Betrachtung wenden Sie
sich daher bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei DLA Piper. Diese
werden Ihnen dann weiterhelfen.

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 Herausforderungen für Unternehmen durch COVID-19
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Inhalt
I.     Datenschutz bei Videodiensten

II.    Geplante Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht durch Sozialschutzpaket II

III.   Corona-Steuerhilfegesetz durch die Regierungsfraktionen in Vorbereitung

IV.    Überblick: Weitere Öffnungen des öffentlichen Lebens unter Auflagen

V.     Kartellrechtliche Aspekte

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I. Datenschutz bei Videodiensten
Im Rahmen der COVID-19 Pandemie haben viele              Zudem modifiziert Zoom nach Ansicht der
Unternehmen eine flächendeckende Verlegung der           Aufsichtsbehörden die Standardvertragsklauseln
Arbeitsstätte ins Homeoffice veranlasst. Zur             der Europäischen Kommission in unzulässiger
Gewährleistung eines reibungslosen betrieblichen         Weise, wodurch die Sicherheit der
Ablaufs und der Ausschöpfung von Möglichkeiten           Datenverarbeitung bei einer Datenübermittlung
zur Planung und Durchführung von Online-                 außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Besprechungen und Konferenzen greifen die                beeinträchtigt werde.
meisten Unternehmen auf die Dienste von externen
                                                         Die Stellungnahmen der deutschen
Dienstleistern – insbesondere im Bereich der
                                                         Aufsichtsbehörden lassen erwarten, dass gerade im
Videodienste – zurück.
                                                         Bereich der Videodienste vermehrt Überprüfungen
Im Zuge dessen haben sich vereinzelt deutsche            der datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit
Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit solchen                stattfinden können. Aus diesem Grund ist es
Diensten und den jeweiligen Anbietern                    unbedingt empfehlenswert, mit Anbietern von
auseinandergesetzt und entsprechende                     Videodiensten in individuelle Verhandlungen zu
Stellungnahmen und Handlungsanweisungen                  treten, um im Rahmen der Vertragsgestaltung die
veröffentlicht. Dabei fällt auf, dass insbesondere die   Bedenken der Aufsichtsbehörden zu adressieren
Dienste des populärsten amerikanischen Anbieters         und, soweit diese in der Sache berechtigt sind,
Zoom Video Communications Inc. („Zoom“) von den          auszuräumen. Vorsicht ist außerdem bei der
deutschen Aufsichtsbehörden kritisiert und als           Funktionsauswahl und der Installation der Dienste
datenschutzrechtlich bedenklich eingestuft werden.       geboten.
Die Kritik der Aufsichtsbehörden umfasst im
Wesentlichen eine unzulässige Erhebung von
Nutzerdaten zur Nachverfolgung und
wirtschaftlichen Verwertung durch Zoom bei
unsachgemäßer Installation des Videodienstes
sowie Vertragsgestaltungen, die nicht die
Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung aus
der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

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II. Geplante Neuerungen im Arbeits- und
Sozialrecht durch Sozialschutzpaket II
Die Fraktionen von CDU und CSU und SPD haben           Online-Verhandlungen vor Arbeits-
ein erneutes Gesetzespaket mit wichtigen arbeits-
und sozialrechtlichen Regelungen in den deutschen      und Sozialgerichten
Bundestag eingebracht wird, welches zeitnah            Das Bundeskabinett hat einen Entwurf eines
verabschiedet werden wird. Dieses beinhaltet           Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung
erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und           der Corona-Pandemie beschlossen, das auch einen
Sozialrecht. Es sollen weitere Maßnahmen               wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung
getroffen werden, um die wirtschaftlichen und          während der Corona-Pandemie bedeutet. Der
sozialen Härten der Krise soweit wie möglich           Entwurf sieht vor, dass die mündlichen
abzufedern.                                            Verhandlungen vor Arbeits- und Sozialgerichten
Im Bereich der Kurzarbeit werden – befristet bis       in Zukunft per Videokonferenz möglich sind. Sowohl
Dezember 2020 – die Zuverdienstmöglichkeiten           die ehrenamtlichen Richter, als auch die Beteiligten
erweitert: Damit kann nunmehr – unabhängig von         (Kläger und Beklagter), ihre Bevollmächtigten
der Branche in der dies erfolgt – die Differenz zum    (Rechtsanwälte) und Beistände, Zeugen und
bisherigen Nettoeinkommen hinzu verdient werden,       Sachverständige können im Wege der zeitgleichen
ohne dass eine Anrechnung erfolgt.                     Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Die
                                                       Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
Ferner soll das staatlich gezahlte Kurzarbeitergeld
                                                       Ebenfalls darf die Beratung und Abstimmung der
erhöht werden: Bisher beträgt dies 60 % (bzw. 67
                                                       Richter und die Urteilsverkündung per Video
% bei Unterhaltsverpflichtungen) der
                                                       stattfinden.
Nettolohndifferenz bei Kurzarbeit. Geplant ist eine
Erhöhung auf 70 % (bzw. 77 %) ab dem vierten           Die Berufsrichter müssen sich jedoch weiterhin
Bezugsmonat und 80 (bzw. 87 %) ab dem siebten          während der Verhandlungen vor Ort befinden.
Bezugsmonat. Auch dies ist zunächst bis Ende des       Bestand bisher eine solche Möglichkeit der
Jahres 2020 begrenzt. Relevant sind dabei              Abwesenheit allein für Prozessbeteiligte (§ 128a
gleichwohl allein Kurzarbeitsmonate ab März 2020.      ZPO), so erstreckt sich die geplante Neuregelung in
                                                       § 114 ArbGG auch auf die ehrenamtlichen Richter.
Diese Maßnahmen erhöhen die Attraktivität der
                                                       Ferner begründet die Neureglung faktisch einen
Kurzarbeit (für die es eine Zustimmung des
                                                       Anspruch der Parteien auf eine Online-Verhandlung
Arbeitnehmers oder einer Betriebsvereinbarung
                                                       während der Pandemie. Bisher waren Online-
bedarf) weiter. Gleichzeitig minimieren sie auch die
                                                       Verhandlungen zwar theoretisch möglich, praktisch
Kosten für Arbeitgeber, die mit Arbeitnehmern oder
                                                       aber kaum relevant. Neu ist zudem, dass das
Betriebsrat eine Aufstockung des
                                                       Gericht auch von Amts wegen eine solche virtuelle
Kurzarbeitergeldes vereinbart haben.
                                                       Verhandlung anordnen kann. Offen lässt hingegen
Ferner enthält das Sozialschutzpaket eine              der Gesetzesentwurf, welche technischen Systeme
Verlängerung der Bezugsdauer für                       (insbesondere auf Seiten der Gerichte)
Arbeitslosengeld für diejenigen Beschäftigten,         Verwendung finden sollen. Hier wird die praktische
deren (in der Regel einjähriger) Anspruch auf          Umsetzung maßgeblich von der technischen
Arbeitslosengeld zwischen 1. Mai 2020 und 31.          Ausstattung der Gerichte abhängig sein.
Dezember 2020 geendet wäre. Damit wird der
                                                       Des Weiteren können das Bundesarbeitsgericht
Tatsache Tribut gezollt, dass aufgrund der aktuellen
                                                       und -sozialgericht nun auch ohne Zustimmung der
wirtschaftlichen Situation kaum Einstellungen
                                                       Parteien eine Entscheidung ohne mündliche
erfolgen. Ggf. sollte dies nunmehr – bei bereits
                                                       Verhandlung treffen.
geplanten Einstellungen – genutzt werden, um das
Einstellungsdatum (im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer) zu verschieben, da diese damit eine
höhere finanzielle Sicherheit haben.

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III. Corona-Steuerhilfegesetz durch die
Regierungsfraktionen in Vorbereitung
Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD               die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens
erarbeiten einen Entwurf eines Gesetzes zur                 zwei Wochen beträgt;
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
                                                           die Arbeitnehmer bzw. Beauftragten des
Bewältigung der Corona-Krise. Ziel der
                                                            Unternehmens während der Unterbrechungszeit
Neuregelung soll sein, mit der Steuerpolitik eine
                                                            vom Montageort abgezogen werden oder diesen
nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen
                                                            verlassen, und
Entwicklung und die Sicherung der Beschäftigung
zu unterstützen. Aus unternehmenssteuerlicher              sichergestellt werden kann, dass die
Sicht am hervorstechendsten erscheint, dass die             entsprechenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat
steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3            des Unternehmens bzw. der Arbeitnehmer
und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG                       besteuert werden, wenn es aufgrund der
vorübergehend verlängert werden sollen, um einen            Fristhemmung nicht zur Begründung einer
Gleichlauf mit der Verlängerung des                         Betriebsstätte in Deutschland kommt.
Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4
                                                        Das BMF stellt weiterhin fest, dass zur Überprüfung
UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der
                                                        dieser Voraussetzungen Spontanauskünfte an die
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
                                                        Steuerverwaltung eines anderen Vertragsstaates
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März
                                                        übermittelt werden können.
2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen. Hiernach soll also
an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein        Vor dem Hintergrund, dass Deutschland
Zeitraum von zwölf Monaten (ergo bis 31.                Grenzschließungen zu Polen, der Tschechischen
Dezember 2020 für Umwandlungen zum 1. Januar            Republik, Österreich, Belgien und auch Frankreich
2020) treten. Mit der geplanten Änderung wären          verhängt hat oder auch diese Länder eine Einreise
steuerneutrale Umwandlungen in einem                    nicht mehr zulassen, erscheinen die
Rückwirkungszeitraum von 12 Monaten möglich             Voraussetzungen, die das BMF aufstellt, sehr
und die steuerliche Regelung an die                     weitgehend. Arbeitnehmer, die regelmäßig auf der
umwandlungsrechtlichen Vorgaben angeglichen.            Bau- oder Montagestelle untergebracht sind und
                                                        nicht ausreisen können, stehen keine realistischen
Neufassung der steuerlichen FAQ zur                     Möglichkeiten (bspw. die Nutzung eines Hotels)
Coronakrise des BMF, insb.                              zum Verlassen des Montageortes offen. Hinsichtlich
                                                        anderer Betriebsstätten, die vergleichbaren
Begründung von Betriebsstätten                          Voraussetzungen zur Begründung unterliegen, hat
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht       sich das BMF bisher nicht geäußert. Daher dürfte
in regelmäßigen Abständen Neufassungen eines            davon auszugehen sein, dass hier gerade keine
Frequently Asked Question (FAQ) Dokuments auf           Hemmung der Fristen gelten soll. Steuerpflichtige
seiner Homepage. Zum 30. Mai 2020 hat das BMF           sollten daher dringend prüfen, ob bei Ihnen eine
eine Neufassung mit Fragestellungen                     Bau- oder Montagebetriebsstätte oder eine andere
grundsätzlicher Bedeutung und kurzen                    Betriebsstätte vorliegen könnte, um nicht der
Stellungnahmen zu aktuellen Maßnahmen und               Gefahr einer Doppelbesteuerung ausgesetzt zu
Fragestellungen vorgelegt. Aufgrund des Umfangs         sein.
der besprochenen Themen sei insbesondere auf
die Frage zur Begründung einer Bau- und
Montagebetriebsstätte hingewiesen:
Das BMF hält fest, dass die für eine Begründung
einer Bau- und Montagebetriebsstätte gem. § 12
AO oder einem einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen relevanten Fristen
durch Corona-bedingte Unterbrechungszeiten nicht
gerissen werden. Die Hemmung der Fristen tritt
allerdings nur ein, wenn

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IV. Überblick: Weitere Öffnungen des
öffentlichen Lebens unter Auflagen
Am 6. Mai 2020 erfolgte die nächste                    Betrachtung des Infektionsgeschehens ist faktisch
Abstimmungsrunde der Bundesländer unter                den bundesweit rückläufigen Infektionszahlen, der
Beteiligung der Bundesregierung zum weiteren           daraus möglichen Öffnung des öffentlichen Lebens
Umgang mit COVID-19. Der entsprechende                 sowie der verbesserten Informationslage betreffend
Rahmenbeschluss findet sich hier. Es bleibt ob der     COVID-19 geschuldet, letztlich aber auch Ausdruck
dahingehend unveränderten Kompetenzzuteilung           des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im
aus dem IfSG weiterhin dabei, dass die                 Gefahrenabwehrrecht. Die Intensität der Eingriffe
Bundesländer in eigener Kompetenz konkrete             muss sich an der Gefahrenlage vor Ort orientieren,
Maßnahmen umsetzen. Einzelheiten der                   solange diese örtlich erfassbar und eingrenzbar ist.
Pandemiebekämpfung können und werden also
                                                       Die genauen Konzepte der Bundesländer liegen
weiterhin über die Ländergrenzen hinweg variieren.
                                                       noch nicht vor. Fest steht jedoch, dass bei
Darüber hinaus wurde eine sogenannte Hot-Spot-
                                                       Auftauchen von sog. Hot-Spots nun zunächst keine
Regelung vereinbart, nach der in vom
                                                       flächendeckenden sondern lediglich lokale Neu-
Infektionsgeschehen überdurchschnittlich
                                                       Beschränkungen wiederkehren sollen.
betroffenen Gebieten eine Rückkehr zu
Einschränkungen lokal und kurzfristig erfolgen soll.   Kontaktverbote verlängert bis 5. Juni
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die unten          – Ansammlungen zweier Haushalte
ausschnittsweise aufgezeigten Öffnungen von
detailtiefen Auflagen mit dem Zweck des                in Öffentlichkeit erlaubt
Infektionsschutzes in den einzelnen Bundesländern      Abstandsregelungen in der Öffentlichkeit gelten
versehen werden.                                       weiterhin als wichtigste Maßnahme. Daher gilt auch
                                                       weiterhin, dass Bürgerinnen und Bürger in der
Der Beschluss als erwartbare Basis für die
                                                       Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern
dahingehenden Länderregelungen sieht
                                                       einhalten sollen. Bisher weitgehende einheitliche
insbesondere die folgenden Punkte vor:
                                                       Ausnahmen zum umsetzenden
Paradigmenwechsel zu regionaler                        Ansammlungsverbot in den Bundesländern
                                                       werden wegen der niedrigen Infektionszahlen
Differenzierung („Hot-Spots“) –                        erweitert: Nun sollen neben Haushaltsangehörigen,
Konzepterarbeitung zur lokalen                         Familien und Lebenspartnern auch Ansammlungen
                                                       von Personen aus insgesamt zwei Haushalten in
Eindämmung von konkreten                               der Öffentlichkeit nicht mehr unter das
Infektionsherden                                       Ansammlungsverbot fallen. Lediglich in Sachsen-
                                                       Anhalt sind die bereits zum 4. Mai 2020 erlassenen
Die Bundesländer haben untereinander verabredet,
                                                       Lockerungen nicht betroffen: Dort dürfen weiterhin
Beschränkungen von regionalen Ausbruchsherden
                                                       bis zu fünf Personen haushaltsunabhängig in der
soweit wie möglich wieder regional durch verstärkte
                                                       Öffentlichkeit zusammenkommen. Die insoweit
Einschränkungen zu bekämpfen. Der Beschluss
                                                       geminderten Kontaktverbote sollen bis mindestens
vom 6. Mai 2020 sieht etwa vor, dass in
                                                       zum 5. Juni 2020 in dieser Form gelten.
Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ
mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000
                                                       „Mund-Nasen-Bedeckungspflicht“ in
Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein
konsequentes Beschränkungskonzept unter                Ladengeschäften, ÖPV, Arztpraxen,
Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden            Wochenmärkten etc. verlängert
umgesetzt wird. Ist der Ausbruch konkret auf etwa
                                                       Die aktuellen Anordnung, etwa in Ladengeschäften,
eine einzige Einrichtung rückverfolgbar und
                                                       im öffentlichen Personenverkehr oder auch in
begrenzt, können die wiederverstärkten
                                                       Arztpraxen und auf Wochenmärkten eine
Einschränkungen (wie gehabt) auch lediglich hier
                                                       sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
eingeführt werden.
                                                       bleibt ebenfalls weiterhin gültig. Aktuell sollte
Dieser Paradigmenwechsel weg von                       zunächst ausgegangen werden, dass die
flächendeckender hin zu einer verstärkt regionalen     entsprechende Bedeckungspflicht alle Bereiche in

                                                                                                         6
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der Öffentlichkeit sowie im gewerblichen Raum       Großveranstaltungen bleiben
umfasst, in welchen typischerweise die Einhaltung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht          weiterhin verboten – Fachmessen ab
garantiert werden kann. Die Art und Weise der       Ende Mai unter Auflagen
Durchsetzung dieser Bedeckungspflicht
                                                    Großveranstaltungen bleiben weiterhin bis zum 31.
unterscheidet sich aktuell von Bundesland zu
                                                    August 2020 verboten. Fachmessen hingegen
Bundesland.
                                                    können in einzelnen Bundesländern bereits ab
Alle Ladengeschäfte werden geöffnet                 Ende Mai 2020 (so: NRW) unter Vorweisung eines
                                                    entsprechenden Hygienekonzeptes wieder
Bislang in einzelnen Bundesländern existierende
                                                    stattfinden.
Einschränkungen hinsichtlich der Öffnung von
Ladengeschäften werden aufgehoben. Daher findet     Contact Tracing nach dem Prinzip
eine flächendeckende Öffnung der Ladengeschäfte
statt. Von Gerichten bereits bemängelte             der doppelten Freiwilligkeit
Unterscheidungen insb. hinsichtlich der             Der Beschluss konkretisiert ebenfalls, dass die
Verkaufsfläche und des Warensortiments bestehen     vorangetriebene Entwicklung von digitalen
damit nicht mehr.                                   Möglichkeiten zur Kontaktnachverfolgung sowohl
                                                    auf dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit als auch
Gastronomische Betriebe können                      „open source“ erfolgen soll. Das heißt unter
noch im Mai unter Auflagen öffnen                   anderem, dass zunächst (i) keine gesetzliche Pflicht
                                                    zur Installation einer entsprechenden App geplant
Hinsichtlich der möglichen Öffnung
                                                    ist und (ii) auch bei freiwilligem Einsatz der App
gastronomischer Betrieb haben die Bundesländer
                                                    eine Weitergabe der Daten etwa an das RKI auf
lediglich vereinbart, dass eine Öffnung auf der
                                                    freiwilliger Basis erfolgt, der Nutzer die App also
Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und
                                                    auch ohne Weitergabe nutzen kann. Schließlich
Abstandskonzepten der
                                                    werden die entsprechenden Quellcodes der App-
Wirtschaftsministerkonferenz erfolgen kann. Hier
                                                    Software auch öffentlich einsehbar („open source“)
sind also die im Detail größten regionalen
                                                    und damit für Drittanwender auch nutzbar werden.
Abweichungen hinsichtlich der inhaltlichen
Ausgestaltung von Öffnungsauflagen zu erwarten.     Weitere Öffnungen
Alle Länderregierungen haben sich bereits dazu      Schrittweise Öffnung wird auch der Breitensport
geäußert, dass gastronomische Betriebe unter        mitsamt Vereinsanlagen erfahren. Ebenfalls werden
strengen Auflagen noch im Mai 2020 (etwa: NRW       Fitnessstudios unter einschränkenden
                                                    Hygienekonzepten wieder öffnen dürfen. Private
bereits ab dem 11. Mai 2020) geöffnet werden        Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern dürfen unter
dürfen. Die Konzepte dazu sind noch nicht           Auflagen wieder stattfinden sowie Einrichtungen
veröffentlicht, werden aber mindestens              des kulturellen Lebens öffnen. Auch menschennahe
Abstandsregelungen, Beschränkung                    Dienstleistungen wie etwa Kosmetik sowie
Tischgemeinschaft auf zwei Haushalte,               Tätowierungen können von den Öffnungen erfasst
Bedeckungspflicht für Personal, erhöhte             sein. Die Bundesländer werden in den
                                                    nachfolgenden Tagen entsprechend konkrete
Desinfektionsauflagen sowie ggf. Auflagen zur
                                                    Regelungen erlassen.
Ermöglichung zur Kontaktnachverfolge enthalten.

Beherbergungsgewerbe zu
touristischen Zwecken unter
Auflagen
Die bislang flächendeckend verbotene
Beherbergung von Personen zu touristischen
Zwecken soll ebenfalls unter strengen Auflagen
wieder erlaubt werden. Die einzelnen Regelungen
der Bundesländer dazu bleiben abzuwarten.

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V. Kartellrechtliche Aspekte
1. Fusionskontrolle                                    2. Aussetzung der Zinspflicht für
Die meisten Behörden haben sich auf die                Kartellsünder
Herausforderung der Aufrechterhaltung des
                                                       Der Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen
normalen Geschäftsbetriebs eingestellt. Jedoch
                                                       der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht
sehen sich die Kartellbehörden aufgrund der
                                                       sieht neben der Verlängerung der
eingeschränkten Geschäftstätigkeit vieler
                                                       Fusionskontrollprüffristen auch eine Aussetzung der
Unternehmen mit dem Problem konfrontiert, dass
                                                       Zinspflicht für Kartellsünder vor. Das
Marktteilnehmer Anfragen nur mit erheblicher
                                                       Bundeskartellamt kann bereits nach derzeitiger
zeitlicher Verzögerung beantworten. Die
                                                       Gesetzeslage verhängte Bußgelder stunden. Diese
erforderlichen behördlichen Ermittlungen können
                                                       Stundung erstreckt sich nach dem Gesetzesentwurf
dementsprechend nicht ausreichend oder nur
                                                       dann auch auf die Zinspflicht. Dadurch sollen in
zeitverzögert durchgeführt werden. Dies birgt für
                                                       Liquiditätsschwierigkeiten gefallene Unternehmen
das Bundeskartellamt die Gefahr, dass aufgrund
                                                       weiter entlastet werden.
drohender Prüffristabläufe potentiell
wettbewerbsschädigende Zusammenschlüsse                3. Kooperationen und Kartellrecht in
freigegeben werden müssen, weil eine Behinderung
des wirksamen Wettbewerbs nicht nachgewiesen           Zeiten von COVID-19
werden kann.                                           Die kartellrechtlichen Anforderungen an
                                                       Unternehmen sind durch die COVID-19 Pandemie
Nach dem Vorbild Österreichs (siehe Newsletter
                                                       nicht aufgehoben – auch nicht für einzelne
Ausgabe 3) sieht der deutsche Gesetzesentwurf zur
                                                       Bereiche. Es sollte daher auch weiterhin stets
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
                                                       zumindest summarisch geprüft (und dokumentiert!)
im Wettbewerbsrecht vom 21. April 2020 daher
                                                       werden, warum Maßnahmen konkret angesichts der
folgende Verlängerung der Fristen für die Prüfung
                                                       Krise notwendig, zur deren Abwehr geeignet und
von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen vor,
                                                       dem dabei möglicherweise entstehenden Schaden
deren Anmeldungen zwischen dem 1. März 2020
                                                       für den Wettbewerb angemessen sind. So lassen
und dem 31. Mai 2020 eingegangen sind bzw.
                                                       sich Risiken verringern, dass nach der Krise in
eingehen werden:
                                                       normalisiertem Zustand der Vorwurf erhoben wird,
   Die Frist zur Entscheidung, ob die Einleitung      über das Ziel hinausgeschossen zu sein.
    eines Hauptprüfverfahrens erforderlich ist (sog.   Ungeachtet dessen haben die europäischen
    Phase I), soll von bisher einem Monat auf          Kartellbehörden jedoch Anstrengungen
    nunmehr zwei Monate ab Eingang der                 unternommen, um so viel Klarheit wie möglich im
    vollständigen Anmeldung verlängert werden.         Umgang mit kartellrechtlichen Fragen im Rahmen
   Die Frist zur Entscheidung im                      des COVID-19 Ausbruchs zu schaffen –
    Hauptprüfverfahren (sog. Phase II) soll von        insbesondere mit Blick auf Kooperationen zwischen
    bisher vier Monaten auf nunmehr sechs Monate       Wettbewerbern. Die Europäische Kommission hat
    ab Eingang der vollständigen Anmeldung             zu diesem Zweck Rahmenbedingungen
    verlängert werden.                                 veröffentlicht, die als eine vorübergehende
                                                       Freistellung bestimmter Kooperationen verstanden
Neben Deutschland und Österreich haben auch            werden könnten. Danach ist bspw. die
andere Staaten ähnliche Maßnahmen ergriffen. In        Koordinierung des gemeinsamen Transports von
Frankreich Italien, Polen und Spanien bspw. sind       Ausgangstoffen oder der Austausch aggregierter
die behördlichen Prüffristen für Anmeldungen,          Informationen über Produktion und Kapazitäten im
vorübergehend ausgesetzt. Die Europäische              Gesundheitssektor regelmäßig wettbewerblich
Kommission hat ihre Prüffristen bisher nicht           unbedenklich, wenn diese Aufgabe von einem
verlängert, in jedem Fall ist aber auch bei der EU-    Dritten (z. B. einem Verband) übernommen wird.
Fusionskontrolle mit erheblichen Verzögerungen zu
rechnen.

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Die Kartellbehörden sind in jedem Fall aber bemüht,   Die Kartellbehörden stehen solchen Modellen
Unternehmen bei der Frage soweit wie möglich zu       grundsätzlich kritisch gegenüber. Früher waren
unterstützen, ob eine Kooperation unter den           Strukturkrisenkartelle in Deutschland gesetzlich
gegebenen Umständen kartellrechtlich zulässig ist.    ausdrücklich geregelt, allerdings entfiel vor einigen
Informelle Anfragen sind bei sämtlichen               Jahres diese Regelung – auch aufgrund fehlender
europäischen Kartellbehörden, einschließlich dem      praktischer Relevanz. Eine wettbewerbsrechtliche
Bundeskartellamt, jederzeit möglich. Die EU           Bewertung solcher Kartelle müsste nunmehr
Kommission hat eigens eine spezielle Emailadresse     insbesondere vor dem Hintergrund der
(COMP-COVID-ANTITRUST@ec.europa.eu)                   Freistellungmöglichkeit des Art. 101 Abs. 3 AEUV
eingerichtet, an die man entsprechende Anfragen       erfolgen.
zur informellen Bewertung einer Kooperation richten
                                                      Andreas Mundt, Präsident des BKartA, schloss die
kann.
                                                      Bildung solcher Kartelle bei einem kürzlich
4. Strukturkrisenkartelle                             gehaltenen Webinar zu aktuellen Entwicklungen
                                                      jedenfalls nicht völlig aus („never say never“),
Im Zuge des anhaltenden COVID-19 Ausbruchs
                                                      insbesondere in extrem betroffenen Branchen, wie
und der damit verbundenen tiefen Einschnitte für
                                                      Luftfahrt und Tourismus. Ob Strukturkrisenkartelle
die Wirtschaft, ist die Frage aufgekommen, ob
                                                      im Zuge der Krise tatsächlich praktische Relevanz
Strukturkrisenkartelle – gerade in besonders stark
                                                      erlangen werden, bleibt abzuwarten – die Tür
betroffenen Wirtschaftsbereichen – zulässig sein
                                                      scheint aber nicht von vorneherein verschlossen zu
können. Strukturkrisenkartelle erlauben
                                                      sein.
Wettbewerbern das Treffen notwendiger
Absprachen zur Kapazitätsanpassung bei einem
auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage
beruhenden Absatzrückgang (Strukturkrise).

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