Aktuelle Probleme der Kurzarbeit - Diplomarbeit - UNIPUB
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Aktuelle Probleme der Kurzarbeit Diplomarbeit zur Erlangung des Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Eingereicht bei: Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht von Sonja Reitbauer Graz, Februar 2021
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... V 1. Einleitung ............................................................................................................................ 1 2. Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht ...................................... 2 2.1 Kurzarbeit als Teil der Arbeitsmarktpolitik ......................................................... 2 2.2 Finanzierung ............................................................................................................. 3 2.3 COVID-19-Pandemie und die Auswirkungen auf die Kurzarbeit ...................... 4 3. Historische Entwicklung der Kurzarbeit ......................................................................... 7 4. Der Begriff der Kurzarbeit .............................................................................................. 10 4.1 Kurzarbeit aus arbeitszeitrechtlicher Sicht - Abgrenzung zur Teilzeitarbeit .. 11 4.1.1 Arbeitsrechtliche Einordnung....................................................................... 11 4.1.2 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung ................................................. 13 4.2 Weitere Alternativen zur Kurzarbeit ................................................................... 14 4.2.1 Karenzierung und Aussetzung des Arbeitsvertrags...................................... 14 4.2.2 Bildungskarenz/Bildungsteilzeit .................................................................. 15 4.2.3 Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts ............................................. 16 5. Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit ............................................................ 17 5.1 Kurzarbeit aus leistungsstörungsrechtlicher Sicht ............................................. 17 5.2 Weisung des Arbeitgebers ..................................................................................... 18 5.3 Einzelvertragliche Vereinbarung ......................................................................... 19 5.3.1 Kurzarbeitsvorbehalte .................................................................................. 19 5.3.2 Einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags .......................................... 22 5.3.3 Änderungskündigung ................................................................................... 23 5.4 Betriebsvereinbarung ............................................................................................ 24 5.4.1 Verkürzung der Arbeitszeit .......................................................................... 24 5.4.2 Begleitmaßnahmen ....................................................................................... 26 5.4.3 Umsetzung .................................................................................................... 29 III
Inhaltsverzeichnis 5.5 Kollektivvertrag ..................................................................................................... 31 6. Sozialpartnervereinbarung .............................................................................................. 33 6.1 Rechtliche Qualifikation ........................................................................................ 34 6.1.1 Einstufung als Kollektivvertrag.................................................................... 34 6.1.2 Einstufung als privatrechtlicher Vertrag sui generis .................................... 35 6.1.3 Einstufung als Vertrag mit obligatorischer Wirkung ................................... 35 6.2 Umsetzung der Sozialpartnervereinbarung auf betrieblicher Ebene ............... 36 7. Förderungen für Kurzarbeit ........................................................................................... 38 7.1 Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe ............................................................ 38 7.2 Kurzarbeitsbeihilfe ................................................................................................ 39 7.2.1 Rechtliche Qualifikation............................................................................... 40 7.2.2 Voraussetzungen .......................................................................................... 41 7.2.3 Förderungsberechtigte .................................................................................. 43 7.2.4 Förderungsverfahren .................................................................................... 44 7.2.5 Beendigung und Rückforderung .................................................................. 45 7.2.6 Kurzarbeitsunterstützung.............................................................................. 46 7.3 Qualifizierungsbeihilfe und -unterstützung ......................................................... 47 8. COVID-19-Kurzarbeit - Ausgewählte Problemstellungen ........................................... 49 8.1 Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe .................................................................... 50 8.2 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ..................................................... 51 8.3 Dienstverhinderung wegen Krankheit ................................................................. 52 8.4 Urlaubs- und Zeitguthabenverbrauch ................................................................. 53 8.5 Mehrarbeit/Überstunden ....................................................................................... 55 8.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Kurzarbeit ............................... 56 8.7 Förderprüfung ........................................................................................................ 58 9. Conclusio/Schlussbemerkung .......................................................................................... 60 Literaturverzeichnis ............................................................................................................... 62 IV
Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis aA andere(r) Ansicht AB Bericht eines Ausschusses ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS 946 Abs Absatz AlVG 1949 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung BGBl 1949/184 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl 1977/609 (Wv) AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz BGBl 1969/31 AMPFG Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz BGBl 1994/315 AMS Arbeitsmarktservice AMSG Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 1994/313 AngG Angestelltengesetz BGBl 1921/292 ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz BGBl 1974/22 Art Artikel ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl 1955/189 AV Arbeitsvertrag AVAVG Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung dRGBl I 1927, 32 AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 1993/459 AZG Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 BAK Bundesarbeiterkammer Bd Band BGBl Bundesgesetzblatt BlgNR Beilage/-n zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats BIP Bruttoinlandsprodukt BM Bundesminister/in BMAFJ Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend V
Abkürzungsverzeichnis B-VG Bundes-Verfassungsgesetz StGBl 1920/450 idF 1929 BGBl 1930/1 (Wv) bzw beziehungsweise CFPG Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie BGBl I 2020/44 COVID-19 Coronavirus-Krankheit-2019 (umgangssprachlich auch nur Corona oder COVID) COVID-19-G 1. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/12 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16 3. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/23 COVID-Kurzarbeit- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Obergrenzen-VO betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit BGBl II 2020/132 dh das heißt DRdA Das Recht der Arbeit dRGBl deutsches Reichsgesetzblatt DSGVO Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 ecolex Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ErläutRV Erläuterungen zur Regierungsvorlage etc et cetera f und die folgende ff und die folgenden FS Festschrift gem gemäß grds grundsätzlich GP Gesetzgebungsperiode hA herrschende Ansicht hL herrschende Lehre hM herrschende Meinung Hrsg Herausgeber VI
Abkürzungsverzeichnis IA Initiativantrag idF in der Fassung idR in der Regel inkl inklusive insb insbesondere infas Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht iS im Sinne iSd im Sinne des iVm in Verbindung mit JGS Justizgesetzsammlung JBl Juristische Blätter Kap Kapitel KUA Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe (KUA) und Beihilfe für Schulungskosten (SFK) GZ: BGS/AMF/0722/9970/2018 KUA-COVID-19 Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19 GZ: BGS/AMF/0702/9990/2020 bis BGS/AMF/0702/9998/2021 lit litera LSD-BG Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz BGBl 2016/44 lt laut MSchG Mutterschutzgesetz BGBl 1979/221 (Wv) Nr Nummer Ob Oberster Gerichtshof in Zivilsachen ObA Oberster Gerichtshof in Arbeitsrechtssachen OGH Oberster Gerichtshof ÖJZ Österreichische Juristenzeitung Pkt Punkt rdb Rechtsdatenbank RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft VII
Abkürzungsverzeichnis RIS Rechtsinformationssystem des Bundes RS Rechtssatz Rz Randzahl/-ziffer S Satz SPV Sozialpartnervereinbarung (Corona-Kurzarbeit) SPV-BV Sozialpartnervereinbarung (Corona-Kurzarbeit) - mit Betriebsvereinbarung SPV-EV Sozialpartnervereinbarung (Corona-Kurzarbeit) - mit Einzelvereinbarung StGB Strafgesetzbuch BGBl 1974/60 StGBl Staatsgesetzblatt SZ Entscheidungen des OGH in Zivilrechtssachen UrlG BG betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl 1976/390 vgl vergleiche VKG Väter-Karenzgesetz BGBl 1989/651 VO Verordnung VwGH Verwaltungsgerichtshof wbl Wirtschaftsrechtliche Blätter Wv Wiederverlautbarung Z Ziffer ZAS Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht zB zum Beispiel ZellHB Zeller Handbuch ZellKomm Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, herausgegeben von Neumayr/Reissner VIII
Einleitung 1. Einleitung Kurzarbeit hat sich in Österreich in wirtschaftlichen Krisensituationen immer wieder bewährt. So wurde in der Vergangenheit beispielsweise von Unternehmen während Notsituationen aufgrund von Hochwasserkatastrophen oder während der Weltwirtschaftskrise in den Jahren 2008 bis 2010 vermehrt auf diese Maßnahme als Alternative zu Kündigungen zurückgegriffen. Auch die noch immer andauernde COVID-19-Pandemie stellt viele Unternehmer vor existentielle Herausforderungen. Um die Ausbreitung der Krankheit möglichst einzudämmen, wurden gesundheitspolitische Maßnahmen getroffen, die jedoch enorme wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge hatten. Wie auch in anderen europäischen Staaten wurde in Österreich versucht, mithilfe von niederschwelligen Corona- Kurzarbeitsmodellen Unternehmer zu entlasten und massive Beschäftigungsrückgänge am Arbeitsmarkt zu verhindern.1 Im Rahmen dieser Arbeit wird das Thema Kurzarbeit zunächst aus sozialwissenschaftlicher Sicht beleuchtet. Im Hauptteil der Arbeit werden rechtswissenschaftliche Grundsatzfragen zur Kurzarbeit und aktuelle Probleme in Bezugnahme auf das COVID-19-Kurzarbeitsmodell behandelt. Hinweise: Aufgrund der im Rahmen dieser Arbeit behandelten Schnittstellenfragen von Zivil-, Arbeits- und Sozialrecht und der in diesem Zusammenhang nicht wesentlichen begrifflichen Unterscheidung für die rechtliche Beurteilung, sind die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Dienstnehmer und Dienstgeber synonym zu lesen. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen stets in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Vgl Felten/Pfeil, Arbeitsrechtliche Auswirkungen der COVID-19-Gesetze – ausgewählte Probleme, DRdA 2020, 295, Auer-Mayer, COVID-19 und Kurzarbeit, CuRe 2020/20; Konle-Seidl, IAB-Forschungsbericht 4/2020, Kurzarbeit in Europa – Die Rettung in der aktuellen Corona-Krise? (10.2.2021). 1
Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht 2. Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht 2.1 Kurzarbeit als Teil der Arbeitsmarktpolitik Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Arbeitgebern, die sich aufgrund von externen Umständen in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, kann bei Einführung von Kurzarbeit eine staatliche Beihilfe gewährt werden.2 Die Arbeitsmarktpolitik ist in Österreich Bundessache gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG. Der zuständige Bundesminister (ab 2020: BM für Arbeit, Familie und Jugend) gibt arbeitsmarktpolitische Ziele vor, die vom AMS in Eigenverantwortung umgesetzt werden (§ 1 AMFG iVm § 4 AMSG).3 Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) sowie im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG).4 Das AMS ist ein aus der Hoheitsverwaltung des Bundes ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit iSd § 1 AMSG. Gem § 29 AMSG hat das AMS im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik […] die Beschäftigung aller Personen, die auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern.5 Auf Bundesebene sind der Verwaltungsrat (als paritätisch besetztes Gremium) und der Vorstand des AMS (als geschäftsführendes Organ) für die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des BMAFJ verantwortlich (§ 4 AMSG).6 Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen bei Kurzarbeit werden gem § 37b Abs 4 2 KUA, KUA-COVID-19 Pkt 1. 3 Bock-Schappelwein/Fuchs/Huemer/Mahringer/Konle-Seidl/Rhein, Aktive und passive Arbeitsmarktpolitik in Österreich und Deutschland, 31 (15.1.2021). 4 Bock-Schappelwein/Fuchs/Huemer/Mahringer/Konle-Seidl/Rhein, Arbeitsmarktpolitik, 9. 5 Löschnigg, Arbeitsrecht13 (2017) Rz 14/080. 6 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 14/082. 2
Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht und § 37b Abs 6 AMSG in Form einer Richtlinie vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. In der Arbeitsmarktpolitik Österreichs spielt die Sozialpartnerschaft7 eine bedeutende Rolle. Die Sozialpartner sind im Verwaltungsrat auf Bundesebene (vgl § 5 AMSG) sowie in den Gremien auf regionaler und lokaler Ebene des AMS vertreten (Landesdirektorium, Regionalbeirat).8 Die Vereinbarung auf Sozialpartnerebene zur Kurzarbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsbeihilfe9 (siehe Abschnitt 6). 2.2 Finanzierung Der Arbeitgeber wird durch die staatliche Förderung bei Kurzarbeit finanziell entlastet und kann somit Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten. Der Staat trägt zwar insgesamt die Kosten, diese fallen aber vergleichsweise geringer aus als die Finanzierung der Arbeitslosigkeit.10 Die staatlichen Förderungen bei Kurzarbeit finanzieren sich vorwiegend aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung, Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie weiteren bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen bzw. Einnahmen aus sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln gem § 1 Abs 1 und 2 AMPFG.11 Mit dem 1. COVID-19-G vom 15. März 2020 beschloss der Nationalrat eine Änderung des § 13 AMPFG, wodurch die Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b AMSG und § 37c AMSG im Jahr 2020 auf 400.000,00 Euro erhöht wurde. Mit dem 3. COVID-19-G vom 04.04.2020 erfolgte eine Anhebung dieser Grenze auf 1 Milliarde Euro und die Ergänzung einer Verordnungsermächtigung, wodurch die Obergrenze per Verordnung (BM für Arbeit, Familie 7 Vgl § 120a Abs 1 B-VG; Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 12/001. 8 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 14/082; Bock-Schappelwein/Fuchs/Huemer/Mahringer/Konle-Seidl/Rhein, Arbeitsmarktpolitik, 11. 9 Vgl § 37b Abs 1 Z 3 und § 37c Abs 1 Z 3 AMSG. 10 Vgl Kucsera/Köppl-Turyna/Lorenz, Österreich in der Corona-Krise. Eine Bildgeschichte der Agenda Austria: So leidet der Arbeitsmarkt unter Corona, 5 (15.1.2021). 11 Bock-Schappelwein/Fuchs/Huemer/Mahringer/Konle-Seidl/Rhein, Arbeitsmarktpolitik, 31. 3
Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht und Jugend im Einvernehmen mit BM für Finanzen) an die Erfordernisse zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise angepasst werden kann.12 Durch die COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO wurde am 20. Mai 2020 für das Jahr 2020 die finanzielle Obergrenze mit zwölf Milliarden Euro13 festgesetzt, am 25. Jänner 2021 für das Jahr 2021 mit sieben Milliarden Euro14. Bis zum 15.12.2020 wurden Kurzarbeitsbeihilfen in der Höhe von 9,5 Milliarden Euro genehmigt, davon wurden bis zu diesem Zeitpunkt 5,5 Milliarden Euro tatsächlich ausbezahlt. Wie viel Geld tatsächlich für die Kurzarbeitsmaßnahmen im Laufe der Coronapandemie benötigt werden, wird sich aber erst zeigen.15 2.3 COVID-19-Pandemie und die Auswirkungen auf die Kurzarbeit Die COVID-19-Pandemie veränderte den österreichischen Arbeitsmarkt schlagartig. Mit den COVID-19-G vom 15.03.2020 und 21.03.2020 hat man auf die Situation schnell reagiert und den Zugang zur Kurzarbeitsbeihilfe erleichtert. Sofort wurde durch § 37b Abs 7 AMSG klargestellt, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten den vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gleichgestellt sind. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „COVID-19-Kurzarbeit“ oder „Corona-Kurzarbeit“. Die daraufhin erlassene Bundesrichtlinie des AMS (KUA-COVID- 19) zur Kurzarbeitsbeihilfe wurde rückwirkend ab 01.03.2020 in Geltung gesetzt.16 Ab Beginn des Lockdowns am 16.03.2020 stiegen die Arbeitslosenzahlen extrem an. Am 15.03.2020 lag die Zahl noch bei rund 310.000, Ende März 2020 waren bereits mehr als eine halbe Million Menschen arbeitslos. Mit 1. April 2020 hatten rund 15.300 Unternehmer für rund 154.000 Arbeitsplätze Kurzarbeitsbeihilfe beantragt. Ende April 2020, zu Ende des ersten Lockdowns, waren rund 522.000 Personen arbeitslos vorgemerkt. Bis zu diesem Zeitpunkt 12 Parlamentsdirektion, Analyse des Budgetdienstes: Budgetvollzug Jänner bis November 2020 und COVID- 19-Berichterstattung, 70 (15.1.2021) 13 BGBl II 2020/219. 14 BGBl II 2021/31. 15 Parlamentsdirektion, Analyse des Budgetdienstes, 70. 16 Auer-Mayer, CuRe 2020/20. 4
Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht haben rund 100.000 Betriebe Anträge auf Kurzarbeitsbeihilfe für rund 1,25 Millionen Arbeitnehmer gestellt. Die Zahl der tatsächlich abgerechneten Beschäftigten in Corona- Kurzarbeit lag Ende April 2020 bei rund einer Million.17 Schätzungen des AMS zufolge wäre ohne Kurzarbeitsbeihilfe die Arbeitslosigkeit auf über eine Million angestiegen. Die Situation hat sich über den Sommer 2020 zwar entspannt, bedingt durch die weiteren Lockdowns steigen die Zahlen aber seit November 2020 wieder kontinuierlich an.18 Grafik: Entwicklung der Personen in Kurzarbeit März bis Dezember 2020 (Quelle: AMS DataWarehouse, Datenstand 4.1.2021, geschätzte Werte für Dezember 2020)19 Mit 31.12.2020 waren rund 417.000 Personen in Kurzarbeit und rund 460.000 als arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosenquote lag im Dezember 2020 bei 11,2 % (Eurostat- Berechnung: 5,2%). Innerhalb des letzten Jahres kam es damit zu einem krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit von 2,7 %-Punkten gegenüber dem Jahr 2019 (Eurostat- Berechnung: 0,9 %).20 Durch die Förderung der Kurzarbeit konnte eine noch viel drastischere Entwicklung abgefedert werden. Berechnungen des AMS zufolge konnten im Jahr 2020 in Österreich die Jobs von rund 1,2 Millionen Menschen gesichert werden.21 17 AMS Sonderauswertung, Abteilung für Arbeitsmarktforschung und Berufsinformation (2.2.2021). 18 AMS, Spezialthema zum Arbeitsmarkt (01/2021), Kurzarbeit sichert nachhaltig Arbeitsplätze und Know- how, 4 (10.2.2021). 19 AMS, Spezialthema zum Arbeitsmarkt (01/2021), Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze, 4. 20 AMS Sonderauswertung (2.2.2021). 21 Vgl AMS, Spezialthema zum Arbeitsmarkt (01/2021), Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze, 1. 5
Das Phänomen Kurzarbeit aus sozialwissenschaftlicher Sicht Während im Jahr 2020 für insgesamt rund 1,2 Millionen Personen eine Kurzarbeitsbeihilfe abgerechnet wurde, befanden sich im Jahr davor nur rund 1.200 Beschäftigte in Kurzarbeit (20 Betriebe).22 Fast ein Viertel der Beschäftigten in Kurzarbeit im Jahr 2020 war 50 Jahre oder älter, der Anteil der unter 25-Jährigen betrug 14 %.23 Die Kurzarbeit wird von Frauen und Männern etwa im gleichen Ausmaß in Anspruch genommen.24 Das extreme Ausmaß der Krise wird auch im Vergleich zur Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 deutlich. Damals verzeichnete das AMS rund 66.500 kurzarbeitende Arbeitnehmer in rund 500 Unternehmen. Im Jahr 2010 waren es dann noch rund 23.700 Personen in rund 260 Betrieben. Nicht für alle zur Kurzarbeit angemeldeten Personen wurde die Beihilfe auch tatsächlich in Anspruch genommen bzw. abgerechnet. Die Realisierungsquote lag im Jahr 2009 bei 60 % und 2010 bei 58 %.25 Auch die Arbeitslosenzahlen waren damals geringer: 2009 waren rund 260.000 und 2010 rund 250.000 Menschen von Arbeitslosigkeit betroffen.26 22 AMS Sonderauswertung (2.2.2021). 23 APF-Team, Sektion Arbeitsmarkt, AMS-Förderungen und Beihilfen Dezember 2020 (22.1.2021). 24 AMS, Spezialthema zum Arbeitsmarkt (11/2020), Aspekte der Arbeitsmarktentwicklung in der COVID- 19-Krise unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede, 5 (10.12.2020) 25 Auer/Buzek, Kurzarbeit in Österreich 2009 und 2010, ELIS 2012. 26 AMS Sonderauswertung (2.2.2021). 6
Historische Entwicklung der Kurzarbeit 3. Historische Entwicklung der Kurzarbeit Nachfolgend wird die historische Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeit bzw. ihrer ersten Ansätze im Arbeitslosenversicherungsgesetz dargestellt. Erste Bestrebungen in Hinblick auf eine österreichische Arbeitsmarktverwaltung gab es bereits vor mehr als 100 Jahren. Kaiser Karl I. beauftragte 1917, noch während des Ersten Weltkriegs, die Errichtung eines Ministeriums für soziale Fürsorge, das unter anderem für die Arbeitsmarktverwaltung zuständig gemacht wurde.27 Nach dem ersten Weltkrieg kam es zu einer großen Aufwärtsentwicklung der gesamten Sozial- und Arbeitsmarktpolitik.28 Im Jahr 1920 wurde die Arbeitslosenversicherung nach dem System der Pflichtversicherung in Österreich eingeführt. In § 32 des Gesetzes vom 24. März 1920 über die Arbeitslosenversicherung29 war erstmals ein der heutigen Form ähnliches Konzept der Kurzarbeitsbeihilfe geregelt. Zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Krieges konnten zwischen dem Staatsamt für soziale Verwaltung, im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen, Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden oder einzelnen Unternehmern getroffen werden. Arbeitgebern konnten Teile der Löhne von Arbeitern, deren Arbeitsverhältnisse trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht aufgelöst wurden, aus der allgemeinen Arbeitslosenversicherung rückerstattet werden.30 Die V. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz im Jahr 192231 ermöglichte in weiterer Folge eine staatliche Beihilfe („Produktive Arbeitslosenfürsorge“) für die (volkswirtschaftlich nützliche) Beschäftigung von Personen, die andernfalls eine Arbeitslosenunterstützung erhalten hätten.32 27 Krempl in Krempl/Thaler (Hrsg), 100 Jahre Arbeitsmarktverwaltung (2017) 33 (37); Gutheil-Knopp- Kirchwald, Vom K.K. Ministerium für soziale Fürsorge zum Bundesministerium für soziale Verwaltung: Die Errichtung des Österreichischen Sozialministeriums (1998) 17. 28 Hammerl/Pigler, Die Arbeitslosenversicherung (1950) XII. 29 StGBl 1920/153. 30 Wolf/Potz/Krömer/Jöst/Stella/Hörmann/Holuschka/Scharf in Resch (Hrsg), Das Corona-Handbuch1.01 Kap 4 Rz 1 (Stand 15. 5. 2020, rdb.at); Resch, Die Arbeitslosenversicherung in Österreich2 (1932), 13. 31 StGBl 1922/534. 32 Resch, Die Arbeitslosenversicherung in Österreich2, 28; Hofmeister in Benöhr (Hrsg), Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der neueren deutschen Rechtsgeschichte (1991) 217 (232). 7
Historische Entwicklung der Kurzarbeit Im Jahr 1939 wurden in Österreich das Deutsche Arbeitslosenrecht und damit die Bestimmungen über die Kurzarbeiterunterstützung iSd § 130 AVAVG eingeführt.33 Zu Beginn der Zweiten Republik wurde im Jahr 1946 mit dem Arbeitslosenfürsorgegesetz34 versucht die Rechtslage von 1938 wiederherzustellen. Im Jahr 1949 wurden die ursprünglich reichsrechtlichen Bestimmungen zur Kurzarbeiterunterstützung in das AlVG 1949 aufgenommen.35 Diese ersten gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit in Österreich in den §§ 34 bis 36 des AlVG 1949 hatten zum Ziel „die Freisetzung von Arbeitskräften zu verhindern“. Unternehmer konnten in Krisenzeiten eine Entschädigung für entstandene Entgeltausfälle beantragen, die diesen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung vom zuständigen Arbeitsamt rückerstattet wurde. Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung war eine Sozialpartnervereinbarung, die gem § 34 Abs 5 AlVG 1949 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung genehmigt werden musste. Die Kurzarbeiterunterstützung wandelte sich damit von einer Leistung der Arbeitslosenversicherung für den Einkommensausgleich bei „teilweiser Arbeitslosigkeit“ zu einer Beihilfe als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Sicherung von Arbeitsplätzen bzw. des Beschäftigtenstandes.36 Eine Durchführungsverordnung über die Kurzarbeiterunterstützung wurde vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen im Jahr 1951 erlassen.37 Im Jahr 1969 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeit vom AlVG fast unverändert in das AMFG 1969 transferiert. Die Finanzierung der Beihilfe erfolgte jedoch weiterhin aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.38 Ursprünglich als Beihilfe für die Erhaltung von Arbeitsplätzen von Arbeitern konzipiert, wurde - aufgrund der bereits langjährig gelebten Praxis der Gewährung der Beihilfe auch für die Aufrechterhaltung von Angestelltenverhältnissen - im Jahr 1994 schließlich die Bezeichnung der Unterstützungsleistung der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer angepasst. Ab 33 Anordnung über Kurzarbeiterunterstützung im Lande Österreich dRGBl 1939 I, 46; Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung dRGBl 1939 I, 1850. 34 BGBl 1946/97. 35 Hammerl/Pigler, Die Arbeitslosenversicherung, XIV. 36 Mazal, Rechtsfragen der Einführung von Kurzarbeit, ZAS 1988, 83; ErläutRV 747 BlgNR 5. GP 18. 37 VO BGBl 1951/83. 38 Mazal, ZAS 1988, 83; ErläutRV 983 BlgNR 9. GP 16. 8
Historische Entwicklung der Kurzarbeit diesem Zeitpunkt sprach man nicht mehr von „Kurzarbeiterunterstützung“, sondern von „Kurzarbeitsunterstützung“. Zudem wurde eine pauschale Abgeltung der Aufwendungen für die Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen.39 Mit dem AMSG im Jahr 1994 wurde die Durchführung der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung ausgegliedert und dem „Arbeitsmarktservice“ (AMS) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit iSd § 1 AMSG übertragen.40 Aufgrund der anhaltend schlechten Wirtschaftslage durch die weltweite Finanzkrise wurden im Jahr 2009 weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gesetzt, um einen massiven Beschäftigungsrückgang zu verhindern. Im Zuge der Umsetzung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeit vom AMFG ins AMSG übergeführt und angepasst. Neu war die stärkere Einbindung der Sozialpartner durch die Erstellung von Richtlinien des AMS (siehe Abschnitt 7.1). Gleichzeitig wurde die Kurzarbeitsbeihilfe mit Qualifizierung geschaffen. In Katastrophenfällen war eine Sozialpartnervereinbarung nicht mehr zwingend erforderlich.41 Als weiteren Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen wurde mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 die Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert und festgelegt, dass ab dem siebenten Monat der Kurzarbeit auch die Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze vom AMS ersetzt werden.42 Ende 2016 einigte man sich darauf das vielfach bewährte Instrument der Kurzarbeit unbefristet zu verlängern. Damit sollte sichergestellt werden, dass Betriebe und dazugehörige Arbeitsplätze in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erhalten bleiben. Seitdem wurden die Beiträge zur Sozialversicherung bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat abgegolten, bei der Qualifizierungsbeihilfe von Anfang an.43 39 AB 1671 BlgNR 18. GP 3. 40 AB 1555 BlgNR 18. GP 1. 41 IA 424/A BlgNR 24. GP 6. 42 BGBl I 2009/90; IA 679/A BlgNR 24. GP 9. 43 ErläutRV 1344 BlgNR 25. GP 1. 9
Der Begriff der Kurzarbeit 4. Der Begriff der Kurzarbeit Das österreichische Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Kurzarbeit“. Unter Kurzarbeit versteht man im Allgemeinen eine Reduktion der Arbeitszeit unter entsprechender Kürzung des Entgelts bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Arbeitgebers. Ziel und Zweck ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Das wirtschaftliche Risiko eines vorübergehenden Einbruchs der Auftragslage soll damit nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer überwälzt, sondern auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und AMS umverteilt werden.44 Die Kurzarbeit wird arbeitsmarktpolitisch durch die sogenannte Kurzarbeits- und Qualifizierungsbeihilfe (bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer) gefördert. Die Inanspruchnahme der Förderung ist keine Voraussetzung für die Kurzarbeit. Möglich wäre beispielsweise auch eine befristete Teilzeit. In der Regel wird die staatliche Beihilfe jedoch von den Arbeitgebern in Anspruch genommen. Kurzarbeit hängt sehr stark vom Entgegenkommen des Arbeitgebers ab, bietet jedoch für diesen vor allem den Vorteil, dass er gute Arbeitskräfte nicht kündigen muss. So kann verhindert werden, dass über Jahre angeeignetes wichtiges Know-how verloren geht.45 Der Arbeitnehmer hat den Vorteil vorerst nicht in die Arbeitslosigkeit zu rutschen und erhält bis zu 90 % des Entgelts weiter. Das Arbeitslosengeld beträgt vergleichsweise höchstens 60 % des bisherigen Entgelts, sofern kein Anspruch auf Familienzuschläge besteht.46 44 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 6/463f; Winter/Thomas, Kurzarbeit: Grundsatzfragen und geplante Neuregelungen, ZAS 2009/10, 64 (65). 45 Vgl Auer-Mayer, Ausgewählte Fragen zur Kurzarbeit, ZAS 2020/36, 220. 46 Vgl § 21f AlVG; Hofer/Titelbach/Fink, IHS, Die österreichische Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise, 15 (10.2.2021). 10
Der Begriff der Kurzarbeit 4.1 Kurzarbeit aus arbeitszeitrechtlicher Sicht - Abgrenzung zur Teilzeitarbeit 4.1.1 Arbeitsrechtliche Einordnung Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen. Der Begriff der Teilzeitarbeit wird in § 19d Abs 1 AZG definiert. Wird eine Wochenarbeitszeit vereinbart, die im Durchschnitt die gesetzliche oder durch kollektive Rechtsgestaltung festgelegte Normalarbeitszeit unterschreitet, spricht man aus arbeitsrechtlicher Sicht von Teilzeitarbeit. Der Wortlaut schließt demnach nicht aus, Kurzarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht als Teilzeitarbeit zu qualifizieren.47 In der Lehre herrscht diesbezüglich jedoch Uneinigkeit. Auch wurde diese Frage durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Weitgehend wird die Ansicht vertreten, dass Kurzarbeit nicht mit Teilzeitarbeit gleichzustellen ist. Begründend wird unter anderem auf den interimistischen Charakter von Kurzarbeit im Vergleich zur Teilzeitarbeit, die unbefristet vereinbart werden kann, sowie auf den nicht übertragbaren Schutzzweck des § 19d AZG auf die Kurzarbeit verwiesen.48 Zudem wird in den Materialien zu § 97 Abs 13 ArbVG49 Kurzarbeit der Teilzeitarbeit gegenübergestellt. Drs50 leitet daraus ab, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich bei Kurzarbeit um keine Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch ist sie der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 19d AZG nicht an Kurzarbeit gedacht habe. Ihrer Interpretation nach wäre Kurzarbeit nicht als Teilzeit einzustufen, sondern als Vollarbeitszeit mit Ausfallstunden.51 Mosler52 argumentiert weiters mit dem Regelungszweck des § 19d AZG53, der im Diskriminierungsschutz der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten liegt. 47 Mosler, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung, DRdA 1999, 338 (341). 48 Auer-Mayer, ZAS 2020/36, 224; Schnorr, Rechtsfragen der Kurzarbeit, DRdA 1987/4, 261 (262); Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung, DRdA 1993, 97, Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 6/359. 49 ErläutRV 840 BlgNR 13. GP 84. 50 Drs, Kurzarbeit, DRdA 2010, 203 (212). 51 Drs, DRdA 2010, 210. 52 Mosler, DRdA 1999, 341. 53 Vgl § 19d Abs 6 AZG. 11
Der Begriff der Kurzarbeit Von Kurzarbeit können nicht nur Teilzeit-, sondern auch Vollzeitbeschäftigte betroffen sein. Dem hält Mosing54 entgegen, dass der Grund für die Arbeitszeitherabsetzung nur dann entscheidend wäre, wenn der Gesetzgeber an diesen einen besonderen Schutz oder Anspruch des Arbeitnehmers knüpft.55 Wie in der Praxis oft üblich werden nicht alle Arbeitnehmer eines Unternehmens zur Kurzarbeit angemeldet. Mitarbeiter in Kurzarbeit könnten somit gegenüber Mitarbeitern, die weiterhin vollzeitbeschäftigt sind, benachteiligt werden, wenn diese beispielsweise bei Andauern einer Krisensituation nicht weiter beschäftigt werden können. In Hinblick auf den Schutzzweck dieser Auslegung wäre Kurzarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht als Teilzeitarbeit anzusehen. Den Materialien zu § 19d Abs 1 AZG56 ist zu entnehmen, dass bei Vereinbarung einer kürzeren Normalarbeitszeit iS einer einheitlichen Regelung für den gesamten Betrieb (zB in Form einer Betriebsvereinbarung) keine Teilzeitarbeit vorliegt. Dieser Wortlaut spreche aus Sicht von Auer-Mayer57 klar dagegen, dass bei der „festgelegten kürzeren Normalarbeitszeit“ auch an bloß kurzfristige Reduktionen wie zB die Kurzarbeit gedacht war. Eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG kann nur eine vorübergehende Verkürzung (oder Verlängerung) der Arbeitszeit vorsehen. Eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung einer kürzeren Normalarbeitszeit für die gesamte Belegschaft kann demnach nicht gem § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG, sondern nur aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen werden. Der Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG würde aber ohnehin schon gegen die Annahme einer Teilzeitvereinbarung sprechen. Eine vorübergehende Verpflichtung zur Überstunden- oder Mehrarbeit könnte ebenso wenig wie eine vorübergehende Reduktion der Arbeitsstunden (aufgrund von Kurzarbeit) zu einer Änderung der Normalarbeitszeit führen. Nach dieser Auslegung gebührt für Mehrleistungen im Rahmen der Kurzarbeit auch erst dann ein Mehrarbeitszuschlag, wenn diese das ursprünglich vereinbarte Arbeitszeitausmaß übersteigen. Dies könnte ansonsten zu dem Ergebnis führen, dass die kurzarbeitenden Arbeitnehmer durch den Mehrarbeitszuschlag im Ergebnis mehr Geld bekommen würden als bei Nichteinführung der Kurzarbeit.58 54 Mosing, COVID-19-Kurzarbeit, JAS 2020/02, 141 (143). 55 Vgl §§ 15h ff MSchG; §§ 8 ff VKG. 56 ErläutRV 141 BlgNR 23. GP 5. 57 Auer-Mayer, ZAS 2020/36, 224. 58 Drs, DRdA 2010, 213. 12
Der Begriff der Kurzarbeit Mosing59 vertritt hingegen die Sichtweise, eine Reduktion der Arbeitszeit – und somit auch Kurzarbeit – aus arbeitsrechtlicher Sicht als Teilzeitarbeit zu qualifizieren. Bei Kurzarbeit werde die Normalarbeitszeit temporär ausgesetzt. Demnach könne § 19d AZG angewendet werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund des Diskriminierungsschutzes dieser Arbeitnehmergruppe gegenüber anderen Arbeitnehmern im selben Unternehmen, die jedoch aufgrund eines anderen Kollektivvertrags oder Tätigkeitsbereichs nicht von Kurzarbeit betroffen sind. Es wäre seiner Ansicht nach jedoch sinnvoll den Begriff der Kurzarbeit nur dann zu verwenden, wenn daran auch die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe geknüpft ist und es zu keiner wesentlichen Entgeltschmälerung für den Arbeitnehmer kommt. Im Ergebnis wird festgehalten, dass Kurzarbeit von Teilzeitarbeit zu differenzieren ist, da sich beide Rechtsinstrumente hinsichtlich ihres Regelungszieles unterscheiden. Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Arbeitszeitreduktion aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die vom Staat zeitlich begrenzt gefördert wird. Teilzeitarbeit kann unabhängig von einer Förderungsmöglichkeit und zeitlich uneingeschränkt vereinbart werden, beispielsweise auch dann, wenn dem Unternehmen Kurzarbeit zu aufwändig erscheint.60 Es sprechen zwar gute Gründe dafür der Auslegung von Mosing zu folgen und § 19d AZG auch bei Kurzarbeit anzuwenden, insbesondere in Hinblick auf den Diskriminierungsschutz im Vergleich zu Vollzeitarbeitnehmern. Trotzdem ist Kurzarbeit deutlich von Teilzeitarbeit iSd § 19d AZG abzugrenzen, da dies sonst zu widersprüchlichen Ergebnissen führen würde, insbesondere in Hinblick auf den Mehrarbeitszuschlag. Der Begriff „Kurzarbeit“ ist jedenfalls immer nur dann zu verwenden, wenn tatsächlich Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird. 4.1.2 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zwischen Kurz- und Teilzeitarbeit zu unterscheiden. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung. Bei Kurzarbeit wird die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit herangezogen.61 59 Mosing, JAS 2020/02, 144. 60 Gleißner in Reissner/Herzeg (Hrsg), Arbeits- und sozialrechtliche Strategien zur Krisenbewältigung Bd 3 (2010), 86. 61 Bleyer/Lindmayr/Sabara, Personalrecht & Betriebswichtiges: Sozialversicherung - Beitragsrecht20 (2020) Rz 590. 13
Der Begriff der Kurzarbeit Geringfügig Beschäftigte sind von der Kurzarbeit ausgenommen, da bei diesen keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung begründet wird. Übersteigt das Entgelt eines Arbeitnehmers die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht, entsteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Kommt es durch eine kurzarbeitsbedingte Entgeltreduktion zu einer Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, gilt weiterhin die Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit und der Dienstnehmer bleibt vollversichert (vgl. § 5 Abs 3 Z 1 ASVG).62 4.2 Weitere Alternativen zur Kurzarbeit 4.2.1 Karenzierung und Aussetzung des Arbeitsvertrags Unter Karenzierung versteht man die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit unter Entfall des Entgelts, wobei der Arbeitsvertrag weiterhin aufrecht bleibt. In dieser Konstellation werden die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Entgeltpflicht) ruhend gestellt, die Nebenpflichten (zB Treuepflichten wie Konkurrenzverbot, Verschwiegenheitspflicht) bleiben jedoch aufrecht.63 Im Gegensatz kommt es bei einer Aussetzung zu einer Unterbrechung bzw. rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – verbunden mit der Zusicherung des Arbeitgebers in Zukunft ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. In der Praxis erfolgt die Beendigung meist durch einvernehmliche Auflösung.64 Meist wird im Rahmen einer Aussetzungsvereinbarung festgelegt, dass bestimmte Ansprüche, die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden sind (zB Abfertigungsansprüche), ins nachfolgende Arbeitsverhältnis übernommen werden.65 62 Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 56 (Stand 1.7.2020, rdb.at). 63 Pacic in Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2 (2019) Rz 28.03; OGH 27.5.2020, 8 ObA 41/20t, ARD 6715/4/2020 = PV-Info 2020 H 10, 16 (Rauch). 64 Rauch, Aussetzungsvereinbarungen und Wiedereinstellungszusage, PV-Info 2020/10, 16. 65 Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht6 (2020) 166f. 14
Der Begriff der Kurzarbeit Die beiden Termini sind klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist vor allem der Zweck der Vereinbarung und die Absicht der Parteien.66 Die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, die Abrechnung beendigungsabhängiger Ansprüche sowie die „Beurkundung“ durch den Arbeitgeber (wie zB durch Dienstzeugnis oder die Abmeldung von der Sozialversicherung) sind weitere Merkmale, die für die rechtliche Beendigung bzw. Aussetzung sprechen.67 Die Karenzierung führt – anders als die Aussetzung – nicht zur Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld gebührt nur, wenn es zu einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt.68 Bei Kurzarbeit bleiben die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Entgelt- und Arbeitspflicht) weiterhin bestehen, diese werden nur für einen vorübergehenden Zeitraum reduziert. Kurzarbeit bezweckt keine vollständige Ruhendstellung der Hauptpflichten und ist zudem an die Gewährung von staatlichen Beihilfen geknüpft. Auch wenn ausnahmsweise vorübergehend null Arbeitsstunden geleistet werden müssen, und dies de facto einer vorübergehenden Karenzierung gleichkommt, ist eine komplette Gleichstellung von Kurzarbeit mit Karenzierung nicht möglich, da mit diesen Rechtsinstituten jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgt werden.69 4.2.2 Bildungskarenz/Bildungsteilzeit Die durch die Kurzarbeit ausfallende Arbeitszeit kann von den Arbeitnehmern auch für Aus- und Weiterbildungen bzw. weitere Qualifizierungen genutzt werden. Alternativ zur Kurzarbeit mit Qualifizierung (siehe Abschnitt 7.3) kann zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers auch eine Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG gegen Entfall des Entgelts für mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate gedauert hat. Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld iSd § 26 AlVG in Höhe des Arbeitslosengeldes, sofern die 66 OGH 26.1.2010, 9 ObA 13/09s, wbl 2010/95 = PVInfo 2010 H 8, 33 (Gerhartl) = ARD 6108/4/2011 (Adamovic). 67 Gerhartl, Unterbrechung oder Karenzierung des Arbeitsverhältnisses, PV-Info 2010/8, 33. 68 Pacic in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 28.05. 69 Reissner in Resch (Hrsg), Karenzierung des Arbeitsvertrags (2012) 13 (31f); Schnorr, DRdA 1987/4, 262; Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 6/744. 15
Der Begriff der Kurzarbeit arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt und der Nachweis der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erbracht wird.70 Alternativ steht auch eine Form der Teilzeitarbeit in Form der Bildungsteilzeit iSd § 11a AVRAG zur Verfügung. Diese kann für mindestens 4 Monate, maximal 2 Jahre vereinbart werden. Die Arbeitszeit kann in dieser Zeit um mindestens ein Viertel und maximal die Hälfte der Normalarbeitszeit herabgesetzt werden. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld iSd § 26a AlVG, sofern die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt und die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.71 4.2.3 Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts Auch eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts iSd § 12 AVRAG wäre alternativ zur Kurzarbeit denkbar. Diese kann für eine Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für den vereinbarten Zeitraum kann dem Arbeitnehmer Weiterbildungsgeld iSd § 26 AlVG gewährt werden. Im Unterschied zur Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer aber keine Verpflichtung zur Weiterbildung. Weiterbildungsgeld kann aber nur beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, gegenüber dem AMS nachweist.72 70 Reissner, Arbeitsrecht6 169f. 71 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 6/450f. 72 Mosing, Kombination von Weiterbildungs- und Arbeitslosengeld, ASoK 2020, 186 (190); Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht3 (2008) 169f; Pfeil in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 23 (Stand 1.1.2018, rdb.at). 16
Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit 5. Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit Bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags iSd § 1151 ABGB steht typischerweise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers der Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber.73 Die Einführung von Kurzarbeit bezweckt eine Reduktion der Arbeitszeit und damit verbunden auch des Entgelts. Dazu bedarf es einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlage. Nachfolgend werden die verschiedenen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Einführung von Kurzarbeit näher erläutert. 5.1 Kurzarbeit aus leistungsstörungsrechtlicher Sicht Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht oder vom Arbeitgeber entgegengenommen werden, kommen grundsätzlich die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln über die Leistungsstörungen zur Anwendung. Daraus ergeben sich jedoch Konsequenzen, die mit dem Wesen eines Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar sind. Dies führte zur Entwicklung der sog „Sphärentheorie“.74 Demnach ist zu unterscheiden, ob die Gründe für die Arbeitsverhinderung der Sphäre des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder der neutralen Sphäre zuzurechnen sind. Kommt es zu einer Arbeitsverhinderung, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und zeigt sich der Arbeitnehmer leistungsbereit, hat dieser Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung auf Basis der Normalarbeitszeit nach § 1155 ABGB.75 Dies gilt auch für den Fall von Kurzarbeit, wenn der Arbeitgeber von wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen ist, die nicht von ihm beeinflussbar sind. Ohne entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung bzw. Abbedingung des § 1155 ABGB, hat der Arbeitnehmer (auch für die im Rahmen einer Kurzarbeit entfallende Arbeitsleistung) Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung.76 73 Reissner in Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2 (2019) Rz 49.08. 74 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 6/563. 75 Reissner in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 49.02. 76 Auer-Mayer, ZAS 2020/36, 225f. 17
Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit Nur wenn das die Arbeitsverhinderung auslösende Ereignis so umfassend ist, dass es neben dem Betrieb auch die Allgemeinheit betrifft (zB Naturkatastrophen, Krieg), gebührt keine Entgeltfortzahlung (neutrale Sphäre).77 Die Corona-Pandemie erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für eines in die neutrale Sphäre fallenden Ereignisses, vor allem in Hinblick auf die coronabedingten Betretungsverbote während der Corona-Lockdowns. Mit dem 2. COVID-19-G hat der Gesetzgeber jedoch durch § 1155 Abs 3 ABGB klargestellt, dass diese Einschränkungen der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind und der Arbeitnehmer somit Anspruch auf (volle) Entgeltfortzahlung hat.78 Für den Fall von Kurzarbeit ist nach Ansicht von Auer-Mayer79 § 1155 Abs 3 ABGB aber so zu interpretieren, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch – auch bei Betriebsschließungen – (teilweise) vertraglich abbedungen werden kann. Man könne ihrer Meinung nach davon ausgehen, dass der Gesetzgeber weiterhin Kurzarbeit (nicht nur bei voller Entgeltfortzahlung) ermöglichen wollte. 5.2 Weisung des Arbeitgebers Der Arbeitnehmer unterliegt betreffend Arbeitsumfang und -verrichtung den Weisungen des Arbeitgebers. Beim Weisungsrecht (Direktionsrecht) handelt es sich nach hA um ein einseitiges Gestaltungsrecht in Form einer einseitigen Willenserklärung des Arbeitgebers, das innerhalb des durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Rahmens, in Berücksichtigung der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung, ausgeübt werden kann.80 Im Stufenbau der Arbeitsrechtsordnung steht die Weisung hierarchisch unter dem Arbeitsvertrag.81 Fraglich ist, ob der Arbeitgeber mittels Weisung Kurzarbeit einführen kann. Grundsätzlich sind materielle Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Inhalt und Ausmaß der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen und deshalb arbeitsvertraglich 77 Reissner in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 49.02f. 78 Rauch, Die Dienstverhinderung durch eine Pandemie, ASoK 2020, 301 (303). 79 Auer-Mayer, ZAS 2020/36, 225. 80 Reissner, Arbeitsrecht6 153; Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 3/010. 81 Reissner/Neumayr in Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2 (2019) Rz 0.96. 18
Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit zu vereinbaren.82 Nach Ansicht des OGH83 ist eine einseitige Anordnung einer Arbeitszeitverkürzung unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt nicht möglich. Der Arbeitgeber könnte zwar im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen einseitig die Arbeitszeit reduzieren, der Arbeitnehmer hätte aber gem § 1155 ABGB Anspruch auf Entgeltfortzahlung in bisher vereinbarter Höhe, wenn er leistungsbereit ist und dadurch an der Arbeitsleistung aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, gehindert worden ist.84 § 1155 ABGB kann nur mittels Vereinbarung abbedungen werden und benötigt deshalb die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers.85 Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder auch ein ausdrücklicher Vorbehalt, dem der Arbeitnehmer frei von Willensmängeln zugestimmt hat, so stellt die Weisung des Arbeitgebers kein geeignetes Mittel dar, um Kurzarbeit einzuführen und somit den Entgeltanspruch der betroffenen Arbeitnehmer zu verkürzen.86 5.3 Einzelvertragliche Vereinbarung 5.3.1 Kurzarbeitsvorbehalte Ein Änderungsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag räumt dem Arbeitgeber die Befugnis ein, einseitig in Ansprüche des Arbeitnehmers – auch verschlechternd – einzugreifen. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Änderungsvorbehalt in Hinblick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch zulässig wäre. Der Entgeltfortzahlungsanspruch iSd § 1155 ABGB kann gem § 1164 ABGB vertraglich abbedungen werden. Eine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung oder ein Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist allerdings am Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 879 ABGB zu messen, da das wirtschaftliche Risiko nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden darf. Demnach ist eine Vereinbarung, die gerade 82 Löschnigg, Arbeitsrecht13 Rz 11/079. 83 OGH 26.1.2018, 8 ObA 38/17x, ÖJZ EvBl-LS 2018/72, 470 (Rohrer) = PVInfo 2018/6, 8 (Rauch). 84 Schnorr, DRdA 1987/4, 263. 85 Mazal, ZAS 1988, 83; Mosing, JAS 2020/02, 154. 86 Rauch, Kann das arbeitsvertragliche Stundenausmaß vom Arbeitgeber einseitig reduziert werden?, PV-Info 2018/6, 8 (9); Winter/Thomas, ZAS 2009/10, 71. 19
Arbeitsrechtliche Grundlegung der Kurzarbeit darauf abzielt die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 1155 ABGB auszuhebeln bzw. das Unternehmerrisiko auf den Arbeitnehmer zu überwälzen, als nichtig anzusehen.87 In Anbetracht des Zwecks der Kurzarbeit Arbeitsverhältnisse in Krisenzeiten möglichst aufrecht zu erhalten, entspricht eine gänzliche oder teilweise Abbedingung des § 1155 ABGB in Arbeitsverträgen aber auch den Arbeitnehmerinteressen. Ein Arbeitgeber könnte andernfalls eher zu Kündigungen geneigt sein. Der Arbeitnehmer erhält weiters eine finanzielle Unterstützung für die entfallenden Arbeitsstunden. Sittenwidrigkeit kann demzufolge ausgeschlossen werden.88 Eine (teilweise) Abbedingung des § 1155 ABGB für außergewöhnliche Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflussbar sind bzw. auf die er sich nicht ausreichend vorbereiten kann, wird zudem als zulässig erachtet.89 Auch die zeitliche Begrenzung des Anspruchs bei Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen wird als zulässig befunden.90 Die vertragliche Abbedingung muss jedenfalls iSd § 869 ABGB klar und ausreichend bestimmt formuliert werden.91 Der Arbeitgeber hat lt OGH die Regelungsbefugnis nach „billigem Ermessen“ und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuüben.92 Eine verschlechternde Leistungsveränderung muss somit verhältnismäßig und angemessen sein.93 Dazu ist eine Interessensabwägung vorzunehmen94 und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.95 Ein Änderungsvorbehalt, der darauf gerichtet ist, die Entgeltfortzahlung bei Vorliegen von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie im Fall von Kurzarbeit, 87 Schnorr, DRdA 1987/4, 263; Auer-Mayer, ZAS 2020/36, 225; OGH 27.1.1987, 14 Ob 224/86, Wbl 1987,100; Rebhahn in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm3 § 1155 ABGB Rz 6 (Stand 1.1.2018, rdb.at). 88 Wolf/Potz/Krömer/Jöst/Stella/Hörmann/Holuschka/Scharf in Resch, Corona-HB1.01 Kap 4 Rz 33; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB3 § 1155 ABGB Rz 1 (Stand 1.1.2000, rdb.at). 89 Reissner in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 49.30; 90 Gerhartl, Arbeitsausfall aus Gründen in der Arbeitgeber-Sphäre, ARD 2018/6626, 5. 91 Reissner in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 49.32. 92 Kietaibl, Flexibilisierungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis, ASoK 2008, 370 (377); Aichberger-Beig, Zur Abdingbarkeit des Entgeltanspruchs für Zeiten der Nichtbeschäftigung, ZAS 2018/13, 69 (71); Mair in Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2 (2019) Rz 46.25. 93 Vgl OGH 2.9.1987, 9 ObA 58/87, WBl 1988, 56. 94 Mair in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 46.33. 95 Mair in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Rz 46.36; Rebhahn in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1155 ABGB Rz 6. 20
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