KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Die Mindestgehälter des Kollektivvertrags und die Lehrlingseinkommen steigen um 3,15 %. Das KV-Gehalt in Gruppe IIa) 1. Berufsjahr der Gehaltstabelle ab 2015 beträgt künftig € 1.800,– (+ 4 %). Auch die überkollektivvertraglichen Gehälter steigen, da die Überzahlung aufrecht zu erhalten ist. • Darüber hinaus wurden zur Attraktivierung der Mindestgehälter in Beschäftigungsgruppe III und IV die Mindestgehälter zusätzlich zur vereinbarten Erhöhung für 2022 um weitere € 25,– (BG IIIa & IIIb), sowie € 30,– (BG IVa & IVb) erhöht. • In Beschäftigungsgruppe VI müssen die Gehälter künftig mindestens € 400,– über der jeweils anzuwendenden Einstufung der Berufsgruppe IV liegen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich .................................... 6 XVIII. Geltungsdauer ...................................... 15 II. Gesetzliche Bestimmungen ..................... 6 XIX. Gehaltsordnung .................................... 16 III. Arbeitszeit ............................................. 6 XIXa. Gehaltserhöhung bei überkollektivver- IIIa. Durchrechenbare Arbeitszeit ................... 7 traglicher Entlohnung (IST-Gehälter) ....... 21 IIIb. Sabbatical ............................................ 8 XX. Teilzeitbeschäftigte ................................ 22 IV. Sonn- und Feiertagsruhe ........................ 8 XXI. Beendigung des Dienstverhältnisses (Son- V. Überstunden und deren Entlohnung ........ 9 derbestimmungen) ................................. 22 Va. Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei XXII. Schlussbestimmungen ............................ 22 Gleitzeit oder Überstundenguthaben ....... 9 Empfehlung ................................................... 23 VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin- derung ................................................. 9 Beispiele zur Berechnung der Erhöhung der IST- VII. Urlaubsbestimmungen ........................... 10 Gehälter nach der Gehaltstabelle gemäß KV-Re- VIII. Abfertigung ........................................... 10 form per 1 .1. 2021 .......................................... 24 IX. Jubiläumsgelder, Verbesserungsvorschlä- Beispiele zur Berechnung der Erhöhung der IST- ge und Diensterfindungen ...................... 11 Gehälter nach der Gehaltstabelle gemäß KV-Re- X. Reisekosten-, Verpflegungs-, Nächti- form per 1 .1. 2022 .......................................... 25 gungs- und Weggelder .......................... 12 Beispiele für Sabbatical-Vereinbarungen XI. Vordienstzeiten ...................................... 13 Variante 1 – Ansparmodell .............................. 26 XII. Sonderzahlungen ................................... 14 Variante 2 – Entgeltreduktion .......................... 28 XIII. Mindestleistungen und Betriebsvereinba- rungen ................................................. 14 Beispiele zur Berechnung der leichteren Erreich- XIV. Anstellung ............................................. 14 barkeit der 6. Urlaubswoche XV. Sonderbestimmungen für jugendliche An- zu § VII des KV ................................................ 32 gestellte unter 18 Jahren ohne Berufsaus- bildung ................................................. 15 XVI. Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer .... 15 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- XVII. Schiedsgericht ....................................... 15 seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG Gültig ab 1. Jänner 2022 abgeschlossen zwischen der Kammer der Steuerbera- Wirtschaftsbereich „Wirtschaftsdienstleistungen und ter und Wirtschaftsprüfer und der Gewerkschaft GPA, sonstige Gewerbe” Präambel Alle männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weibliche Form. Zur leichteren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form gewählt. I. GELTUNGSBEREICH Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. Lehrlinge, nicht aber für Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich für Ausbildungszwecke Fachlich: Für sämtliche Mitglieder der Kammer der in einer Kanzlei aufhält; eine geringfügige Vergütung Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. steht einem Volontariat nicht entgegen. Persönlich: Für alle DienstnehmerInnen, für welche (idF ab 1. Jänner 2014) das Angestelltengesetz gilt (auch Aushilfskräfte) bzw II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengeset- zes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung III. ARBEITSZEIT 1. Unter dem Begriff „Arbeitszeit” ist die regelmäßige kann bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 5-Tage-Wo- wöchentliche Arbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhe- che die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Ange- pausen zu verstehen. stellten bis zu 9 Stunden betragen. 2. Die Arbeitszeit beträgt für die Angestellten 40 Stun- 4. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wo- den wöchentlich. Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine chentage, der Beginn und das Ende der täglichen Ar- 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchent- beitszeit sowie die Festsetzung der in die Arbeitszeit lich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, nicht einzurechnenden Ruhepausen sind aufgrund das zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeits- obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der je- zeit entspricht. weiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der ge- Bestehende günstigere betriebliche Regelungen blei- setzlichen Bestimmungen vorzunehmen. ben aufrecht. Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des 5. In Anwendung der Bestimmungen über die gleiten- Entgelts dienstfrei, am Karfreitag endet die Arbeitszeit de Arbeitszeit gemäß § 4b AZG (Betriebsvereinbarung nach der Hälfte der täglichen Normalarbeitszeit (bei bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in Gleitzeit der Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit am denen kein Betriebsrat errichtet ist) wird die Verlänge- Freitag) und ist dienstfrei zu geben. rung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden (Abs 2 idF ab 1. Jänner 2021) als zulässig erklärt. Diese Regelung gilt nicht für Treu- hand-Assistenten iA (Praktikanten) und Beschäftigte 3. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die gesetz- der Gruppe I (Art XIX.). lichen Bestimmungen für Arbeits- und Freizeit, jedoch –6–
Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten: zusammenhängende Tage die tägliche Normalar- Die Dauer der Gleitzeitperiode, beitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird. (Abs 7 idF 1. Jänner 2018) den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich- 8. Der mögliche Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die (4) AZG wird hinsichtlich Angestellten mit einer Über- nächste Gleitzeitperiode, zahlung von mindestens 10 % auf 26 Wochen verlän- Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. gert. Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums werden durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben 6. entfällt ab 1. Jänner 2009. ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung festgelegt. (Abs 8 idF 1. Jänner 2019) 7. Es kann vereinbart werden, dass bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier III.a DURCHRECHENBARE ARBEITSZEITEN 1. Bei Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmung 6. Bei vereinbarter gleitender Arbeitszeit gem Art III Z 5 hat der Angestellte Anspruch auf die Verteilung der des Kollektivvertrages bleiben die Ziffern 4 und 5 die- Normalarbeitszeit auf 5 Werktage und auf die Anwen- ses Abschnittes außer Betracht. dung der Gehaltstabelle b). 7. Ein sich nach dem Durchrechnungszeitraum erge- 2. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitrau- bender Stundenüberhang ist mit einem Zuschlag von mes von maximal 52 Wochen bis 9 Stunden täglich 50 % zur Auszahlung zu bringen. Eine Zeitschuld ver- und 45 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, fällt. wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes 7.a Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regelungen die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur überschreitet. jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus- Teilzeitausmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für gleich ist unter Bedachtnahme auf die Interessen der Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19 lit d. Arbeitnehmer zumindest in ganzen Tagen zu gewäh- Arbeitszeitgesetz (AZG), in der Fassung des BGBl I, ren. Nr 71/2013. Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf max 10 Stun- den, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf max 8. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird Zeit- 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Freizeit zu- guthaben wie folgt abgegolten: sammenhängend in Form von mehreren ganzen Ta- Bei Kündigung von Seiten des Angestellten wird Zeit- gen konsumiert werden kann. guthaben im Ausmaß von 1 : 1 abgegolten, wenn die (Abs 2 idF 1. Jänner 2019) Konsumation während der Kündigungsfrist möglich ist, aber von Seiten des Angestellten verweigert wird. 3. Ein Durchrechnungszeitraum muss zu dessen Gül- Bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem tigkeit durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in vorzeitigen Austritt des Angestellten wird ein Zeitgut- denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche haben ebenfalls im Ausmaß 1 : 1 abgegolten. In allen Einzelvereinbarung – einvernehmlich festgelegt wer- anderen Fällen erfolgt die Abgeltung im Ausmaß den. 1 : 1,5. 4. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im 9. Bei berücksichtigungswürdigen Interessen des An- Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu verein- gestellten (zB Versorgung von Kindern oder Angehöri- baren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr gen, Heimfahrtsmöglichkeit, Schul- u Weiterbildungs- als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor- veranstaltungen ... ) kann der Angestellte die Verein- malarbeitszeit zumindest für jeweils 13 Wochen im barung bezüglich des Durchrechnungszeitraumes wi- Vorhinein vereinbart werden. derrufen oder aussetzen. Geltend gemachte Verhin- derungsgründe im Ausmaß von weniger als 25 Arbeits- 5. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die tagen innerhalb eines Kalenderjahres führen zu keiner einzelnen Wochentage ist für mindestens 2 Wochen im Änderung der Entgeltvereinbarung. Vorhinein zu vereinbaren. –7–
10. Jeder Angestellte hat Anspruch auf einen Tag Wei- 11. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung für Treu- terbildung pro Jahr unter Fortzahlung des Entgeltes. hand-Assistenten iA (Praktikanten) und Beschäftigte (Abs 10 idF 1. Jänner 2012) der Gruppe I (Art XIX). III.b SABBATICAL Allgemeine Bestimmungen Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalarbeitszeit, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Sabbatical so gebührt dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehme- vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Varianten des rin weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollektivvertrag Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals monatlich zustehende Entgelt. ist die Schriftform erforderlich. In Betrieben mit Be- Vor Antritt der Freizeitphase sind Stunden, die über triebsrat ist dieser beizuziehen. das für die vorgesehene Freizeitgewährung erforder- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw liche Ausmaß hinausgehenden Stunden in Form von Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind Überstunden mit einem 50 %-Zuschlag auszubezah- die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. len. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Ar- Gibt es in einem Betrieb Durchrechnungsvereinbarun- beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer Anspruch auf gen bzw eine Gleitzeitvereinbarung, sind diese Rege- Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie lungen in Bezug auf den Zuschlag anzuwenden. vor Beginn des Sabbaticals. Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer genießt für Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben die die Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber un- gungsschutz. ter folgenden Bedingungen 3 Monate bezahlte Be- Während des Sabbaticals hat die Arbeitnehmerin bzw rufspause (= Sabbatical) zu machen: der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen nach § XII des Kollektivvertrages. Für alle Ansprüche, a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses erge- statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- ben, gilt auch die Freizeitphase als Dienstzeit. entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- Variante I – Ansparmodell pause in Anspruch nimmt. Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- Zeitausgleich von mindestens 12 Wochen durchge- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten hend verbraucht wird. dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I pause in Anspruch nimmt. darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- konsumieren. entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu pause in Anspruch nimmt. 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE 1. Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den meinschaft in Österreich angehören, sind am Versöh- gesetzlichen Bestimmungen. nungstag von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. 2. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten- *) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.*) Nr 22/2019), die am 22. 3. 2019 in Kraft getreten ist, seine Gültigkeit Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensge- verloren. –8–
V. ÜBERSTUNDEN UND DEREN ENTLOHNUNG 1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen 4. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hi- sonstigem Verfall spätestens vier Monate nach dem nausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Vo- Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie ent- raus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die standen sind, geltend zu machen. nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht Bei Einhaltung nachstehenden Verfahrens gelten die verweigert werden, wenn die Mehrleistung ungesäumt Verjährungsfristen des ABGB: als erforderlich nachgewiesen wurde. a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, laufend ordentli- che Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten 2. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angestell- Überstunden zu führen, die er spätestens einen Mo- ten in Kanzleien, in denen die Arbeitszeit (Art III) in eine nat nach dem Zahlungstag der betreffenden Ge- Fünftagewoche eingeteilt ist, zur Leistung von Über- haltsperiode dem Dienstgeber zur Bestätigung vor- stunden über die in der einzelnen Wirtschafts- zulegen hat. treuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinaus bis zu einer täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden inso- b) Verweigert der Dienstgeber die Unterschrift mit be- weit verpflichtet, als hierdurch die wöchentliche Ge- gründetem Hinweis auf eine geringere Überstun- samtarbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhepausen denleistung oder weil die Überstunden nicht ange- 50 Stunden nicht überschreitet. Die geltenden gesetz- ordnet oder bewilligt waren, so gilt dies, wenn keine lichen Bestimmungen, betreffend Vor- und Abschluss- Einigung erzielt wird, als Geltendmachung des hö- arbeiten bzw zulässige Arbeits(zeit)verlängerungen, heren Anspruches des Dienstnehmers. bleiben hievon unberührt.*) c) Bei Anwendung des Art IIIa beginnt die Berech- nung des Zeitraumes für den Verfall von Überstun- 3. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem den erst nach Beendigung des Durchrechnungs- Grundstundenlohn und einem Zuschlag. zeitraumes. a) Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. 5. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Dienstge- bern und Dienstnehmern kann ein Überstundenpau- b) Der Zuschlag beträgt für Überstunden, die in der schale festgesetzt werden, doch darf es im Durch- Zeit von 20 bis 7 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen schnitt den Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen verrichtet werden, 100 %. Für alle übrigen Über- als die Überstundenentlohnung. stunden beträgt der Zuschlag 50 %. *) Sind über die 10. tägliche oder 50. wöchentliche Arbeitsstunde hi- c) Wird eine Abgeltung der Überstunden in Freizeit naus Überstunden gesetzlich zulässig, gilt für die Angestellten nach vereinbart, ist der Zuschlag analog zu berücksich- geltender Rechtslage das gesetzliche Ablehnungsrecht nach § 7 (6) AZG. Es wird empfohlen, diese Überstunden nach Möglichkeit zumin- tigen. dest 2 Wochen im Voraus anzukündigen. Va. RECHT AUF GANZTÄGIGEN ZEITAUSGLEICH BEI GLEITZEIT ODER ÜBERSTUNDENGUTHABEN Die Angestellten haben das Recht, einerseits bei Gleit- gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen, zeitvereinbarung oder andererseits bei Vorliegen von so haben die Angestellten das Recht, mit einer Voran- Zeitguthaben aufgrund von Mehr- und Überstunden kündigungszeit von vier Wochen den Zeitausgleich in im Ausmaß von zumindest einem Normalstundentag, ganzen – auch zusammenhängenden – Tagen be- Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängen- kannt zu geben und zu konsumieren. den – Tagen zu konsumieren. Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus- gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest- (Va gilt ab 1. Jänner 2019) VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG 1. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat- nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- lichen Entgeltes wie folgt zu gewähren: –9–
Bei Eheschließung des Angestellten bzw tern des eingetragenen Partners/der Begründung einer eingetragenen Part- eingetragenen Partnerin oder Großel- nerschaft oder bei Tod des Ehepart- tern ................................................... 1 Werktag ners/Lebensgefährten / eingetragenen zuzüglich der notwendigen Hin- und Partners / der Ehepartnerin/Lebensge- Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses im fährtin*)/ eingetragenen Partnerin ....... 3 Werktage Ausmaß eines weiteren Werktages. Im Todesfall von Eltern, Stiefeltern, Kin- Bei Wohnungswechsel im Fall der Füh- dern oder im gemeinsamen Haushalt le- rung eines eigenen Haushaltes ............ 2 Werktage. benden Zieh- oder Stiefkindern bzw Fa- (idF ab 1. 1. 2013) milienangehörigen ............................. 2 Werktage Bei Eheschließung oder Begründung ei- 2. Fällt das Ereignis, das die Dienstverhinderung her- ner eingetragenen Partnerschaft von vorgerufen hat, bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Geschwistern, Kindern bzw eines im ge- Fünftagewoche auf den arbeitsfreien Werktag, so ver- meinsamen Haushalt lebenden Zieh- mindert sich die zu gewährende Freizeit um diesen oder Stiefkindes, eines Elternteils .......... 1 Werktag Werktag. Bei Niederkunft der Ehegattin bzw Le- bensgefährtin*) bzw eingetragenen Partnerin ............................................ 2 Werktage *) Dem Ehepartner/Der Ehepartnerin ist ein Lebensgefährte/eine Le- bensgefährtin gleichzuhalten, mit dem/der seit mindestens 10 Mona- Im Todesfall von großjährigen Kindern, ten eine eheähnliche Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt be- Geschwistern, Schwiegereltern bzw El- steht. VII. URLAUBSBESTIMMUNGEN 1. Urlaubsausmaß: 2. Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Ur- Es sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Ur- laubs: laubsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine Der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz erhöht dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 17 Jah- Erwerbstätigkeit leisten. ren um einen, nach 19 Jahren um zwei, nach 21 Jahren um drei und nach 23 Jahren um vier Arbeitstage pro 3. Günstigkeitsklausel: Urlaubsjahr, bis nach anrechenbaren 25 Jahren der Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- gesetzliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen er- stehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelun- reicht ist. Für die Bemessung dieses Urlaubsausmaßes gen über den Urlaub werden durch diesen Kollektiv- sind die Anrechnungsbestimmungen des Urlaubsge- vertrag nicht berührt. setzes (§ 3 UrlG) zur Anwendung zu bringen. 4. Für bereits bestehende Dienstverhältnisse gilt: Übergangsbestimmung: Für Angestellte, die mit 1. 1. Unfallgeschädigte mit einer mindestens 50 %igen In- 2019 bereits anrechenbare Dienstzeiten zwischen 17 validität und Angestellte, die dem Opferfürsorgege- und 25 Jahren für die Bemessung des Urlaubsan- setz (Amtsbescheinigung) unterliegen, erhalten, wenn spruchs nach dem Urlaubsgesetz zurückgelegt ha- sie gesundheitlich geschädigt sind, außer dem ge- ben, erhöht sich der gesetzliche Urlaubsanspruch setzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen. jährlich um jeweils einen weiteren Tag, bis der An- Für nach dem 1. 7. 2003 begründete Dienstverhältnis- spruch gemäß Absatz 1 erreicht ist. se gilt: Begünstigte Behinderte nach dem Behinder- (Abs 1 idF ab 1. 1. 2019) teneinstellungsgesetz erhalten neben dem gesetzli- chen Urlaub einen Zusatzurlaub von 1 Tag. VIII. ABFERTIGUNG 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- tens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes das sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fort- die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. setzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengesetzes zustehenden Abferti- 2. Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren gung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte. in derselben Wirtschaftstreuhandkanzlei, die spätes- – 10 –
Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den tigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt Dienstgeber, so gilt für die Bemessung der Abferti- nur der günstigere Anspruch. gung das Angestelltengesetz. Im Übrigen gelten die d) Der Abfertigungsanspruch beträgt für jene gesetz- Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Väter- lichen Erben gemäß § 23 Abs 6 AngG, die zum Zeit- Karenzgesetzes und des Karenzurlaubserweiterungs- punkt des Todes des Dienstnehmers minderjährig sind, gesetzes in der jeweils gültigen Fassung. anstelle der Hälfte der gesetzlichen Abfertigung ge- (idF ab 1. Jänner 2020) mäß § 23 Abs 1, 100 % der gesetzlichen Abfertigung. 3. a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der län- 4. Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ei- ger als 1 Jahr in der betreffenden Wirtschaftstreu- nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange- handkanzlei tätig war, ist das Gehalt für den Sterbe- stelltengesetzes/Arbeiterabfertigungsgesetzes in je- monat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. nes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgege- Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienstneh- setz), ist sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch der mers ist das Gehalt für den Sterbemonat und die bei- AG berechtigt, binnen 14 Tagen ab Unterzeichnung den folgenden Monate weiterzuzahlen. der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Grün- b) Anspruchsberechtigt sind die Erben (physische Per- den von dieser schriftlich zurückzutreten. Dies gilt sonen); sind diese Personen nicht vorhanden, dann nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich die physischen Personen, welche die Begräbniskosten durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 bezahlen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen Kosten des Begräbnisses. für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist. c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach lit a) und b) ein gesetzlicher Abfer- IX. JUBILÄUMSGELDER, VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE UND DIENSTERFINDUNGEN 1. Rückwirkend ab 1. 1. 2005 gelten folgende Regelun- auf 5 Jahre valorisiert (analog XII 1) zu erweitern. gen: Für langjährige Dienste werden den Dienstneh- Der Dienstnehmer wird an seinem Ehrentag vom mern nach einer Beschäftigung in derselben Wirt- Dienste unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit. schaftstreuhandkanzlei von 20 Jahren mindestens (Obiger Absatz idF ab 1. Jänner 2018) 1 Bruttomonatsgehalt, von 25 Jahren mindestens Die Auszahlung von Jubiläumsgeldern nach 25 Dienst- 1,5 Bruttomonatsgehälter, von 35 Jahren mindestens jahren von Dienstnehmern, die zum Zeitpunkt des In- 2 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungs- Kraft-Tretens des Kollektivvertrages 1. 9. 2006 bereits zulage gewährt. Diese berechnet sich aus der Höhe 25 Dienstjahre erreicht haben, denen jedoch noch des Durchschnitts des laufenden Bruttogehalts für kein Jubiläumsgeld für 27 Dienstjahre gewährt wurde, die Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor dem muss bis spätestens 1. 1. 2007 erfolgen. Monat der Fälligkeit. Die Rückwirkung gilt nicht für Dienstverhältnisse, die Karenzzeiten und Zeiten eines Krankenstandes mit re- zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kollektivvertra- duzierter Entgeltfortzahlung sind in dem 12-Monats- ges 1. 9. 2006 schon beendet wurden und während zeitraum nicht zu berücksichtigen. Hat sich das ver- deren Dauer keine Auszahlung von Jubiläumsgeld tragliche Beschäftigungsausmaß innerhalb dieser nach 27 Dienstjahren erfolgt ist. 12 Monate verändert, so ist der Durchrechnungszeit- Für Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- raum für die Bemessung der Anerkennungszulage tens des Kollektivvertrages 1. 7. 2004 bereits 27 Dienst- auf 5 Jahre valorisiert (analog XII) zu erweitern. jahre erreicht haben, bleibt die alte Regelung (20 Jah- (Obiger Absatz gilt ab 1. Jänner 2020)) re 1 Bruttomonatsgehalt, 30 Jahre 2 Bruttomonatsge- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse während hälter, 40 Jahre 3 Bruttomonatsgehälter) aufrecht. Elternkarenzzeiten gemäß § 15e Abs 1 MSchG bzw § 7b Abs 1 VKG bleiben unbeschadet des Pkt XIX 2. Für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindun- Z 2.1.2 für die betragsmäßige Berechnungsbasis des gen gebührt dem Angestellten eine Prämie. Die Höhe Jubliäumsgeldes. unberücksichtigt. Hat sich das ver- ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten tragliche vereinbarte Beschäftigungsausmaß inner- unter Beiziehung des Betriebsrates – sofern eine sol- halb der letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Aus- cher im Betrieb besteht – festzulegen. § 67 Abs 7 EStG zahlung verändert, so ist der Durchrechnungszeit- ist hierbei anzuwenden. raum für die Bemessung der Anerkennungszulage – 11 –
X. REISEKOSTEN-, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER 1. Begriff Dienstreise vereinigungen veröffentlichte Verteilerschlüssel zu Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur berücksichtigen. Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienst- f) Aus der Bewilligung der Benützung des Privat-Pkw ort verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra- des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung ges die Betriebsstätte des Arbeitgebers vorüberge- von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung hend verlässt, dabei jedoch am Dienstort bleibt. In des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benüt- diesem Fall erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine zung des Pkw durch den Angestellten entstehen. Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außer- g) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch halb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls am 12 Straßenkilometer von der Betriebsstätte des Arbeit- Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres vorzule- gebers, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Ge- gen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder meindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitab- Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte ständen zu erfolgen. aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeits- h) Für jede mitfahrende Person gebührt ein Zuschlag stätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuer- mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohnsitzes. gesetzes. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstät- te bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr zum Wohn- 3. Reiseaufwandsentschädigung sitz des Dienstnehmers. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbunde- nen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung 2. Fahrtvergütung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung (aus- unter Einhaltung folgender Grundsätze vergütet: schließlich Fahrtkosten). Diese besteht aus dem Tag- a) Eisenbahn, Autobus: geld und dem Nächtigungsgeld. Die Reiseaufwands- – bei Fahrten bis 200 km Entfernung der Ersatz für entschädigung ist nach dem durch das Einkommen- Schnellzug II. Klasse oder Autobus; steuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als steuerfrei bezeichneten Entschädigungssatz zu be- – bei Fahrten über 200 km Entfernung der Ersatz rechnen. für Schnellzug I. Klasse oder Autobus. Für Österreich: b) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist Taggeld Nächtigungs- Tag- u Nächti- geld gungsgeld eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilli- derzeit: € 26,40 € 15,00 € 41,40 gung werden tatsächlich aufgelaufene Kosten er- Für Dienstreisen außerhalb Österreichs gelten die Be- setzt. stimmungen des Einkommensteuergesetzes in Verbin- c) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestell- dung mit der Reisegebührenvorschrift für Bundesbe- ten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Be- dienstete. willigung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorlie- Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben gen einer derartigen Bewilligung des Arbeitgebers für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver- wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Be- bundenen persönlichen Aufwendungen des Ange- nützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilo- stellten (ausschließlich der Fahrtkosten) einschließlich metergeld gewährt. der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine wei- Notwendige zusätzliche Dienstauslagen, wie Porti, Te- teren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. legramm- und Fernsprechgebühren usw, sind geson- dert zu vergüten. Ein vom Arbeitgeber direkt oder indi- d) Das Kilometergeld ist nach dem durch das Einkom- rekt oder von Dritten bezahltes Essen (außer dem mensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fas- Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes gemäß sung als steuerfrei bezeichneten Entschädigungs- den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes satz zu berechnen. (derzeit € 13,20). e) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versi- für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggel- cherungen etc) durch den Arbeitgeber getragen des berechnet werden. Dies gilt auch für Restzeiten bei wird. Bei Verringerung ist der von den Kraftfahrer- Dienstreisen, welche länger als einen Kalendertag – 12 –
oder ein Vielfaches von einem Kalendertag hinausge- Anfertigungen von Aktennotizen, Lenken des Ver- hen. kehrsmittels). Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unter- An Werktagen, die in der betreffenden Wirtschaftst- kunftsbezahlung einschließlich der Kosten des Früh- reuhandkanzlei arbeitsfrei sind (zB 5-Tage-Wo- stücks. Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht bei ei- che), werden Reisezeiten in der Zeit von 7 Uhr bis ner Abwesenheit von mindestens 5 Stunden in der Zeit 20 Uhr als Überstunden gewertet. An Arbeitstagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr. Ist die Dienstreise mit kei- werden Reisezeiten außerhalb der Normalarbeits- ner Nächtigung verbunden, wird das Quartier oder zeit insoweit als Werktagsüberstunden gewertet, Schlafwagen kostenlos beigestellt oder werden die als hierbei Arbeitsleistungen erbracht werden (zB tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet, entfällt Vorbereiten oder Auswerten von Besprechungen, das Nächtigungsgeld. Anfertigungen von Aktennotizen, Lenken des Ver- Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen kehrsmittels). Vorlage des Beleges nach dem Grundsatz, die kosten- b) Außer Fahrtvergütungen gemäß Abs 2 sowie Reise- günstigste Variante der Reise zu wählen, vergütet. kosten- und Aufwandsentschädigung gemäß Abs 3 Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28 Ka- gebührt für im Sinne des Abs 1 durchgeführte Rei- lendertage dauernder ununterbrochener Aufenthalt sen (An- und Rückreisen) vom Wohn- oder Dienstort an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab an nur insoweit eine Vergütung, als sie die durch- dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschä- schnittliche Wegzeit Wohnort/Dienstort, jedoch digung um 25 Prozent. maximal eine Stunde, überschreiten. Fahrten zwi- Unterbrechungen durch Freizeit (wie zum Beispiel Fa- schen Wohn- und Dienstort und umgekehrt gelten milienheimfahrten etc) führen zu keiner Unterbre- nicht als Reisen. Führen die Reisen vom Wohnort chung. zum angeordneten Reiseziel, ohne den Dienstort zu berühren, so sind überdies die vom Wohnort 4. Arbeitszeit zum Dienstort und umgekehrt normalerweise auf- a) Reisezeiten (Fahrtzeiten in der Zeit von 7 Uhr bis zuwendenden Fahrtzeiten in die Reisezeit nicht ein- 20 Uhr im Zug oder anderen Beförderungsmitteln) zurechnen. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden au- ßerdem als Werktagsüberstunden vergütet. An 5. Verfall von Ansprüchen Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden Reise- Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätes- zeiten insoweit als Sonntagsüberstunden gewertet, tens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der als hierbei Arbeitsleistungen erbracht werden (zB Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber Vorbereiten oder Auswerten von Besprechungen, geltend gemacht werden. XI. VORDIENSTZEITEN 1. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta- 2. Vordienstzeiten werden insgesamt im Höchstaus- feln gelten die Jahre einer facheinschlägigen Tätig- maß von zehn Jahren angerechnet. Vordienstzeiten, keit im Angestelltenverhältnis oder als Selbstständiger. die in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei verbracht „Facheinschlägig“ sind Tätigkeiten dann, wenn sie für wurden, werden in vollem Umfang mit bis zu zehn Jah- die jeweilige Beschäftigungsgruppe von relevanter ren angerechnet. Vordienstzeiten, die nicht in einer Bedeutung sind. Wurden für eine andere fachein- Wirtschaftstreuhandkanzlei verbracht wurden, wer- schlägige Tätigkeit derselben Beschäftigungsgruppe den zur Hälfte, maximal aber mit 5 Jahren, angerech- Vordienstzeiten erbracht, sind diese nach einem Jahr net. Arbeitszeiten gemäß Artikel XIX Z 2.4 sowie der anzurechnen (zB Sekretariat/Rechnungswesen inkl Gruppe I führen nur im Ausmaß von 1 Jahr bei erfolg- Lohnverrechnung). Für sämtliche facheinschlägige reich absolvierter Lehrabschlussprüfung aufgrund ei- Tätigkeiten ist das Höchstausmaß gem Z 2 zu beach- ner in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei abgelegten ten. Lehrlingsausbildung oder Treuhand-Assistent-Prü- Facheinschlägige Tätigkeiten, die vor mehr als 10 Jah- fung (Praktikantenprüfung) gemäß Prüfungsordnung ren erbracht wurden, sind nur zur Hälfte anzurechnen, der Treuhand-Assistent-Prüfung der Kammer der wenn in den letzten 10 Jahren vor Beginn des Dienst- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Praktikanten- verhältnisses nicht mindestens fünf Jahre fachein- prüfungsordnung der Kammer der Steuerberater schlägig gearbeitet wurde. Das Höchstausmaß gem und Wirtschaftsprüfer) zur Anrechnung. Z 2 ist zu beachten. (Abs 1 idF ab 1. Jänner 2016) – 13 –
3. Die Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes werden Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis be- nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der standen hat. XII. SONDERZAHLUNGEN 1. Den Angestellten in Wirtschaftstreuhandkanzleien derzahlungen sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, gebühren im Sinne des § 16 des Angestelltengesetzes aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund alljährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe des vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichti- Durchschnitts des laufenden Bruttoentgelts für die gen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor dem Mo- die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel nat der Fälligkeit. Das jeweilige kollektivvertragliche bezogenen Sonderzahlungen auf seine ihm aus dem Mindestgrundgehalt für die Monate aus dem Vorjahr Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrech- ist auf das aktuelle kollektivvertragliche Mindest- nung bringen lassen. grundgehalt zu valorisieren. Eine Sonderzahlung ist (Abs 3 idF 1. Jänner 2012) am 30. Juni, die zweite Sonderzahlung am 30. Novem- ber, auszuzahlen. 4. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenz- (Abs 1 idF 1. Jänner 2016) dienstes, eines Zivildienstes, eines Karenzurlaubes oder Zeiten eines Krankenstandes, in denen die Ent- 2. Der während des Jahres ein- oder austretende An- geltzahlungspflicht des Dienstgebers zur Gänze oder gestellte erhält den aliquoten Teil dieser Sonderzah- teilweise ruht, so vermindert sich das gebührende lungen. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 30. Juni Ausmaß der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen beginnen, wird die erste Sonderzahlung nur im ali- anteilsmäßig. quoten Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit am Im Kalenderjahr noch nicht ausbezahlte Sonderzah- 30. Juni fällig. Die restliche erste Sonderzahlung ist lungen sind mit dem letzten Gehalt vor Antritt eines mit der zweiten Sonderzahlung fällig. Für nach dem Präsenzdienstes, Zivildienstes oder Karenzurlaubes 30. Juni begonnene Dienstverhältnisse ist die erste ali- fällig. Eine allfällige Rückverrechnung der Aliquotie- quote Sonderzahlung gleichzeitig mit der zweiten rung einer bereits bezahlten Sonderzahlung hat mit Sonderzahlung fällig. der zweiten Sonderzahlung zu erfolgen. (Abs 2 idF 1. Jänner 2018) (Abs 4 idF 1. Jänner 2020) 3. Wenn ein Angestellter nach Erhalt einer oder beider 5. Die Punkte 1–4 gelten auch für Lehrlingseinkom- der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Son- men. XIII. MINDESTLEISTUNGEN UND BETRIEBSVEREINBARUNGEN 1. Bestehende günstigere arbeitsrechtliche Regelun- über die Gewährung von Mankogeldern an kassen- gen und höhere Gehälter werden durch das In- führende Angestellte als auch über Zuschläge für Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Bildschirmarbeit getroffen werden. Solche Betriebs- Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die- vereinbarungen gelten als Bestandteil dieses Kollek- ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner tivvertrages. Weise vorgegriffen. 3. In Unternehmen mit Betriebsrat muss im Zusam- 2. In Betriebsvereinbarungen können Regelungen so- menhang mit Mitarbeitergesprächen eine Betriebs- wohl über die Anrechnung von Vordienstzeiten bei an- vereinbarung abgeschlossen werden. deren Dienstgebern für das Ausmaß der Abfertigung, XIV. ANSTELLUNG Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnis- hung der Dienstnehmer in die Gehaltsstufen ist durch ses seine Einreihung in die im Gehaltsschema festge- den Dienstgeber nach Anhörung des etwa vorhande- legten Gehaltsstufen schriftlich mitzuteilen. Die Einrei- nen Betriebsrates vorzunehmen. Sofern diese Einstu- – 14 –
fungen einzelnen Dienstnehmern bisher noch nicht folgt, verjähren Gehaltsansprüche aufgrund von Un- mitgeteilt wurden, hat dies bei In-Kraft-Treten dieses stimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mit Ablauf Kollektivvertrages schriftlich durch Dienstzettel gemäß von 2 Jahren. Jede Änderung des Dienstvertrages be- § 6 des Angestelltengesetzes, § 2 AVRAG zu erfolgen. darf der Schriftform. Ist die Einstufung mittels Dienstzettels schriftlich er- XV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR JUGENDLICHE ANGESTELLTE UNTER 18 JAHREN OHNE BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung zum Treuhand-Assistenten wird mit In- punkt in einer laufenden Ausbildung befinden, kön- Kraft-Treten der Steuerassistenz-Ausbildungsordnung nen diese regulär beenden. (idF 1. Juni 2011) aufgelassen. Jene Personen, die sich zu diesem Zeit- XVI. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER DIENSTNEHMER 1. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Dienst- Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßga- gebers für eigene oder fremde Rechnung eine Wirt- be der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge schaftstreuhändertätigkeit auszuüben oder zu vermit- des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. teln. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher 2. Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, eine Provi- Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. sion oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sons- tigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. 4. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- 3. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch oh- gesetzes. XVII. SCHIEDSGERICHT 1. Mit der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der 3. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwer- Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich fen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein pa- des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien. ritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließen- den Organisationen zusammengesetzter Ausschuss 4. Außerdem werden sich die Parteien dieses Kollektiv- zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis vertrages dafür einsetzen, dass Einzelstreitigkeiten aus der an den Verhandlungen über diesen Kollektivver- der Auslegung der Bestimmungen dieses Kollektivver- trag Beteiligten zu entnehmen sind. Der Vorsitzende trages, bevor sie bei den Arbeitsgerichten oder ande- wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der ren gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Stellen, Dienstgeber und Dienstnehmer gewählt und hat nur zB im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohn- eine Stimme. abhängigen Abgaben (GPLA) anhängig gemacht werden, von diesem Schiedsgericht geprüft und im 2. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Bei- Geiste dieses Kollektivvertrages beigelegt werden. sitzer beschlussfähig; es entscheidet die Stimmen- mehrheit. XVIII. GELTUNGSDAUER Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. oder Einzelbestimmungen desselben jeweils mit min- Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müs- destens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartals- sen auch während der Geltungsdauer des Kollektiv- ende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. vertrages Verhandlungen wegen Abänderung dessel- Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen ben geführt werden. – 15 –
XIX. GEHALTSORDNUNG 1. Beschäftigungsgruppen: mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre (idF ab 1. Jänner 2019) als Maturafach); (lit c idF ab 1. Jänner 2021) (Mittel‑)Schüler, die aufgrund schulrechtlicher Vor- schriften ein Pflicht- Praktikum absolvieren, haben An- d) Erfolgreicher Abschluss einer berufsbildenden hö- spruch auf ein Entgelt in Höhe des jeweils geltenden heren Schule mit Rechnungswesen oder Betriebs- Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr. wirtschaftslehre als Maturafach; e) erfolgreicher Abschluss eines Abiturientenkurses Gruppe I: mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre – Angestellte ohne eine der für die Gruppe II bis IV er- als Maturafach an einer Handelsakademie; forderlichen Berufsvoraussetzungen; f) erfolgreicher Abschluss eines facheinschlägigen – Studenten, die verpflichtend im Rahmen einer fach- Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Aus- einschlägigen Ausbildung an einer Fachhochschu- bildung iSd § 13 Abs 1 WTBG gemäß der Fachprü- le oder Universität eine Fachpraxis absolvieren; (idF fungszulassungsverordnung der Kammer der ab 1. 1. 2016) Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der jeweils – Ferialbeschäftigte aus dem Bereich mittlerer und geltenden Fassung; höherer Schulen sowie dem studentischen Bereich, g) erfolgreicher Abschluss der Treuhandassistenten- deren Dienstverhältnis nicht länger als 3 Monate Ausbildung (Artikel XV). pro Kalenderjahr dauert, wobei deren Gehälter 25 % unter jenen dieser Beschäftigungsgruppe lie- 1.1. Allgemeines zu den Beschäftigungsgruppen gen; entsprechendes gilt für Ferialbeschäftigte zwi- 1.1.1. Hauptkriterium der Einstufung ist die ausgeübte schen Schulabschluss und Studiumbeginn; wurden Tätigkeit. bereits insgesamt mindestens 6 Monate auf Vollzeit- 1.1.2. Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit basis in einer WT-Kanzlei verbracht, ist kein 25 %- der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von iger Abschlag in Abzug zu bringen. Sollten im Rah- Angestelltengruppen (ab 3 unterstellten Angestellten) men der Ferialbeschäftigung Tätigkeiten einer hö- beauftragt sind, sind während dieser Zeit in die heren Beschäftigungsgruppe ausgeübt werden, so nächsthöhere Beschäftigungsgruppe einzustufen. ist in diese einzustufen. (idF ab 1. 1. 2022) Die Verweildauer in der Beschäftigungsgruppe I für 1.1.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Gruppe III und neu begründete Dienstverhältnisse auf Vollzeitbasis IV beträgt ab dem 1. 1. 2012 maximal 3 Jahre. Danach Bei Einstufung in die Gruppe III oder IV aufgrund der hat eine Vorrückung in eine höhere Beschäftigungs- ausgeübten Tätigkeit führen die Qualifikationen gruppe zu erfolgen. Für bereits auf Vollzeitbasis be- – Bilanzbuchhalterprüfung (WT-Akademie, WIFI, Bfi stehende Dienstverhältnisse in der Beschäftigungs- bzw ähnliches …) gruppe I erfolgt ab 1. 1. 2015 eine Vorrückung in eine – Unternehmensberaterprüfung höhere Beschäftigungsgruppe. – erfolgreicher Abschluss eines facheinschlägigen Gruppe II bis IV – Berufsvoraussetzungen: Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Aus- Angestellte mit einer der nachstehenden Berufsausbil- bildung iSd § 13 Abs 1 WTBG gemäß der Fachprü- dungen: fungszulassungsverordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der jeweils a) Lehre Steuerassistenz oder Finanz- und Rech- geltenden Fassung nungswesenassistenz mit erfolgreich abgeschlos- sener Prüfung; zu einer Vorrückung in der Einstufung wie folgt: – Aufgrund der Prüfung zum Bilanzbuchhalter bzw b) Lehre Bürokaufmann/frau mit erfolgreich abge- der Unternehmensberaterprüfung erfolgt nach schlossener Prüfung oder gleichwertiger schu- 12 Monaten ununterbrochener Tätigkeit auf Voll- lischer Ausbildung gem Erlass vom BMWFJ in der zeitbasis in einer Wirtschaftstreuhand-Kanzlei eine jeweils geltenden Fassung und einem Jahr in einer Anrechnung von 2 Berufsjahren. Wirtschaftstreuhandkanzlei auf Vollzeitbasis; – Aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses eines c) Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum dip- facheinschlägigen Hochschulstudiums oder einer lomierten Lohnverrechner, Buchhalter oder Bilanz- vergleichbaren Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG ge- buchhalter (WIFI, Bfi, WTAkademie oder eine in mäß der Fachprüfungszulassungsverordnung der Umfang und Qualität vergleichbare Ausbildung Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach ins- gesamt zwölf Monaten auf Vollzeitbasis in einer – 16 –
Wirtschaftstreuhand-Kanzlei eine Anrechnung von Gruppe IV: einem Berufsjahr. Der bisherige Vorrückungsstich- Tätigkeitsmerkmale: tag bleibt davon unberührt. Nach weiteren zwölf Monaten auf Vollzeitbasis wird ein weiteres Berufs- – Bilanzbuchhalter, die Jahresabschlüsse nach UGB jahr angerechnet. erstellen; – Assistenten für Steuersachbearbeitung sowie Assis- Gruppe II: tenten für betriebswirtschaftliche Beratung (inkl EDV), Auskunftserteilung im Zuge der Bilanzierung Tätigkeitsmerkmale: und Erstellung von Jahresabschlüssen (samt An- – Angestellte, die einfache buchhalterische, adminis- hang) nach UGB; trative sowie Assistenztätigkeiten verrichten, zB As- – Lohnverrechnung mit regelmäßiger selbständiger sistenten in der Personalverrechnung, Buchhaltung Beauskunftung in arbeits- und sozialrechtlichen Be- uä, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzurei- langen sowie regelmäßiger GPLA-Betreuung; (idF hen sind; ab 1. 1. 2016) – einfacher technischer EDV- Support. – NetzwerkadministratorInnen, Programm- und Sys- tembetreuung, Netzwerktechnik, EDV- und Daten- Gruppe III: bank/systementwicklung und Netzwerktechnik. Tätigkeitsmerkmale: – prüfende Tätigkeiten, insbesondere Prüfung von – Erstellung von Buchhaltung inkl Würdigung von sich Jahresabschlüssen, von konsolidierten Abschlüssen daraus ergebenden steuerlichen Sachverhalten (zB oder ähnlichen Finanzabschlüssen (idF ab 1. 1. 2019) Umsatzsteuer, Abzugssteuer) (idF ab 1. 1. 2019) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe wird – Erstellung einfacher Jahresabschlüsse von Unter- nur dann begründet, wenn mindestens ein Jahr in nehmen, die nicht dem UGB unterliegen; Wirtschaftstreuhandkanzleien ununterbrochen zuge- – Erstellung von Lohnverrechnungen inklusive aller bracht wurde und davon eine überwiegende dreimo- monatlichen und jährlichen Meldungen an die Be- natige Tätigkeit für das umrissene Aufgabengebiet hörden; ununterbrochen ausgeübt wurde. – Qualifizierte Assistenz- und Sekretariatstätigkeit; – Aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses eines darunter fällt jedenfalls die regelmäßige Verwen- facheinschlägigen Hochschulstudiums oder einer dung mindestens einer Fremdsprache; vergleichbaren Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG ge- – Revisionsassistenten, deren Dienstverhältnis nach mäß der Fachprüfungszulassungsverordnung der dem 31. 12. 2013 begonnen hat; Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Personen, die Systembetreuung/Informations- und in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach sechs Kommunikations/Techniksupport ausüben mit ei- Monaten ununterbrochener Tätigkeit auf Vollzeit- ner entsprechenden facheinschlägigen Ausübung; basis für das umrissene Aufgabengebiet in einer Wirtschaftstreuhand-Kanzlei die Einstufung in diese Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe wird Beschäftigungsgruppe. Mit dieser Einstufung gilt nur dann begründet, wenn mindestens drei Monate das erste Berufsjahr als absolviert. Bis zu diesem ununterbrochen in der aktuellen Wirtschaftstreuhand- Zeitpunkt ist jedenfalls in Beschäftigungsgruppe III kanzlei Tätigkeiten auf Vollzeitbasis für das umrissene einzustufen. Aufgabengebiet der Gruppe III ausgeübt werden. Zur schnelleren Vorrückung in der Einstufung auf- Während dieser ersten drei Monate darf nach demsel- grund bestimmter Qualifikationen siehe Punkt XIX ben Berufsjahr der Gruppe II entlohnt werden. Z 1.1.3. (Absatz idF ab 1. 1. 2018) Angestellte mit erfolgreichem Abschluss einer berufs- Gruppe V: bildenden höheren Schule mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschafslehre als Maturafach bzw mit er- Die Gehälter dieser Beschäftigungsgruppe haben folgreichem Abschluss eines Abiturientenkurses im mindestens um € 200,– über jenen der Beschäfti- Fach Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre gungsgruppe IV zu liegen. an einer Handelsakademie sind ungeachtet der oben – Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig angeführten Regelung von drei Monaten jedenfalls und verantwortlich ausführen, wozu umfangreiche, nach sechs Monaten in einer Wirtschaftstreuhand- überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehr- kanzlei auf Vollzeitbasis zumindest in Gruppe III einzu- jährige praktische Erfahrung erforderlich sind; stufen. – EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnis- (Absatz idF ab 1. 1. 2019) sen und umfassender Aufgabenstellung (inkl EDV- Zur schnelleren Vorrückung in der Einstufung auf- Organisationsentwicklung); grund bestimmter Qualifikationen siehe Punkt XIX Z 1.1.3. – 17 –
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