KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. FEBRUAR 2018 - SOS-Kinderdorf Österreich
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. FEBRUAR 2018
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. FEBRUAR 2018
Vorwort Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und deren Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible Arbeitszeitmodelle. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert. Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand- lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner. SOS-Kinderdorf Österreich Mag. Irene Szimak Mag. Christian Moser Mag. Gerhard Stecher Vorsitzende des Aufsichtsrats Geschäftsführer Vorsitzender AG-Verband Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wolfgang Katzian Karl Dürtscher Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Stv. Gewerkschaft vida Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Die KV-Highlights 2018 • KV-Erhöhung • Gehaltstabelle +2,5% kfm. Rundung auf 10 Cent • Zulagen +2,5% • Lehrlingsentschädigung +2,5%, + € 100.- • Ist-Erhöhung 2,5 • Rahmenrechtliche Verbesserungen • Facheinschlägige Ausbildungszeiten werden zu 100% auf die Einstufung angerechnet • Fortbildung 3 Arbeitstage • Verbesserung der Abgeltung des Nachtdienstes GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort .............................................. 5 § 23 Verwendungsgruppen ....................... 20 § 24 Gehaltstafel ................................... 23 Abkürzungsverzeichnis .......................... 7 § 25 Lehrlingsentschädigung ..................... 23 Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen § 26 Sonderzahlungen ............................ 23 § 1 Vertragsparteien .............................. 8 § 27 Zulagen und Zuschläge ..................... 24 § 2 Diskriminierungsschutz ...................... 8 § 28 Sozialleistungen .............................. 25 § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher § 29 Dienstjubiläum ............................... 25 Geltungsbereich ............................... 8 § 30 Erhöhung der Ist-Entgelte .................. 25 § 4 Geltungsdauer 9 § 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde- § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes ..... 9 rung ............................................ 25 Arbeitszeit und Arbeitsruhe Dienstreise- und Aufwandsentschädigung § 6 Normalarbeitszeit ............................ 9 § 32 Dienstreise ..................................... 26 § 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit .................. 10 § 33 Inlandsdienstreise ............................. 26 § 8 Sabbatical ..................................... 10 § 34 Auslandsdienstreise ........................... 27 § 9 Nachtarbeit ................................... 11 § 35 Überstunden bei Dienstreisen ............... 28 § 10 Überstundenarbeit ........................... 11 § 36 Reisezeit ........................................ 28 § 11 Rufbereitschaft ............................... 12 § 37 Geltendmachung der Ansprüche von § 12 Ruhepausen .................................. 12 Dienstreisen .................................... 29 § 13 Tägliche Ruhezeit ............................ 12 Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit- § 14 Wochen(end)ruhe ........................... 12 nehmerschutz § 15 Arbeitsfreie Tage ............................. 13 § 38 Erholungsurlaub ............................... 29 § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus ........... 13 § 39 Supervision .................................... 29 § 16 Arbeitszeitbilanz ............................. 13 § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver- Aus- und Weiterbildung waltung und allgemeine Dienste .......... 13 § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil- § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi- der ............................................... 30 le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar- § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS beitnehmer im mobilen Einsatz ............ 14 Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen 30 § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein- § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie- richtungen mit Dauerbetrieb ............... 14 ben) ............................................. 30 § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits- § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ............. 30 zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ausgenommen sind .......................... 15 (KDF 2020) ................................... 31 § 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin- § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien- nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst pädagoge (KDF 2020)) ..................... 31 in stationären bzw teilstationären Berei- § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer ............... 31 chen sowie in freizeitpädagogischen Maß- § 45 entfällt nahmen gilt ................................... 15 § 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt- sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- ter/SOS-Kinderdorf-Väter mer in Vollvertretung der SOS-Kinder- § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt- dorf-Mütter / -Väter gilt ..................... 16 ter/SOS-Kinderdorf-Väter .................... 32 § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt 18 § 47 Lebensformpauschale ........................ 33 § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 48 Nachbetreuungsvorsorge .................... 33 rinnen und Arbeitnehmer die sonderpäda- § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/ gogische / erlebnispädagogische Maßnah- SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 33 men begleiten bzw organisieren ........... 19 Zukunftsvorsorge Entgelt und Sozialleistungen § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge .............. 34 § 21 Allgemeine Bestimmungen ................. 19 § 22 Vordienstzeiten ............................... 19 § 22a Karenzanrechnung ........................... 20 –6–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu- § 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung) . 34 schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und § 52 Kündigung ...................................... 34 28) .............................................. 36 § 53 Abfertigung ..................................... 34 § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen (§ 29) ........................................... 37 Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung § 62 entfällt § 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 35 § 63 entfällt § 55 Mitarbeiteraudit ............................... 35 § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung Übergangsbestimmungen (§ 53) ........................................... 37 § 56 Generalklausel ................................. 36 § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera- § 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit . 36 terinnen und -berater ......................... 37 § 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical (§ 8) ............................................. 36 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 59 Übergang in das neue Gehaltsschema ..... 36 schlagseite Abkürzungsverzeichnis Abs Absatz insb insbesondere ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22 iSd im Sinne des ARG Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144 KV Kollektivvertrag Art Artikel lit litera AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, MSchG Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221 BGBl 1993/459 NAZ Normalarbeitszeit AZG Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 OGH Oberster Gerichtshof BMF Bundesministerium für Finanzen Pkt Punkt bzw beziehungsweise RGV Reisegebührenvorschrift dh das heißt SEG-Zulagen Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen DRZ Durchrechnungszeitraum UrlG Bundesgesetz betreffend die Vereinheitli- Erl Erläuterung chung des Urlaubsrechts und die Einführung EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- einer Pflegefreistellung, BGBl 1976/76 ten vgl vergleiche GPA Gewerkschaft der Privatangestellten VKG Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651 HGPD Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönli- Z Ziffer cher Dienst zB zum Beispiel –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitge- nalismus, Papier (GPA-djp), 1034 Wien, Alfred- berverband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Inns- Dallinger-Platz 1 und der Gewerkschaft vida, bruck, Stafflerstraße 10a, einerseits und der Ge- 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, anderseits verein- werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- bart. § 2 Diskriminierungsschutz (1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme- Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand- nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge- lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel- zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste- Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig- hen. keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen Einstellung. (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme- rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge- (2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen, schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach- die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi- gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich – zu nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk- wahren. sam. Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich- (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo- tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort gene Bezeichnungen nur in männlicher oder weibli- eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof- cher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht Frauen und Männer in gleicher Weise. § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt gründet werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer werden verpflichtend psychosozial beglei- räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub- tet und betreut. Vorraussetzung ist, dass diese Arbeit- lik Österreich; nehmerinnen und Arbeitnehmer in Maßnahmen be- fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie- fristet beschäftigt werden, die von der öffentlichen der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer. Hand zB AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt und/oder gefördert werden. persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe- (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei- reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol- 2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäfts- lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält. führung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorga- Transitarbeitkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar- nisation; beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Ziel- setzung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt be- –8–
2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis – die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind, wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die – hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh- Zeit der Verlängerung). mer/in-)pflicht entsteht, 2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär – bei denen eine ständige Praxisanleitung erforderlich ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs- ist und zwecken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht Arbeitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Ta- überschreitet. schengelds steht dem Volontariat nicht entgegen. 2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er- 2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenom- wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach men aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikan- dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind. tinnen und Praktikanten, (2.5 idF 1. Jänner 2010) – deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz vorgeschrieben ist, § 4 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2018 in lungen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. zu führen. (2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivver- (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind trag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra- gungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt ges Verhandlungen wegen der Abänderung desselben werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhand- zu führen. § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes (1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Jahr anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An- Zeitraum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehre- wendung. rer zusammenhängender befristeter oder unbefriste- ter Arbeitsverhältnisse erfolgt. (2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltenge- setz erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstun- 40 Stunden. dengehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt durch 172 zu teilen. –9–
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit (1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh- zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver- mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab- traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeitge- geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Be- berin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß von steht keine Regelung, gebührt mangels abweichender durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche an- Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Berechnung ordnen. des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die einzelne Ar- Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange- beitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu le- ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw gen. Bei Leistungsentgelten und aus sonstigen Grün- der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden den in unterschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinausge- ist dieser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen hende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinbarung zu bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Be- eine andere Berechnungsart vereinbart werden. triebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende arbeits- vertragliche Regelungen nur mit Zustimmung der den (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar- Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit- beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch- nehmerseite abschließenden Partei zulässig. schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer (2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 % Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit- entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu- sinngemäß anzuwenden. § 8 Sabbatical Präambel (3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen. out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi- Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar- im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit- beitnehmer gewahrt und unterstützt werden. geber möglich. Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als besteht ein einseitiger Anspruch der Arbeitnehmerin Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben oder des Arbeitnehmers auf Konsumation. Die Konsu- werden. mation hat ungeteilt und in Verbindung mit einem Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol- mindestens 10 Arbeitstage umfassenden Gebühren- lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibili- urlaub zu erfolgen. Während des Sabbaticals erfolgt sierungsmöglichkeiten. volle Entgeltfortzahlung. (1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme- (4) Sabbatical rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab- des Kollektivvertrags erfasst sind. baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical (2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich- Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diesen tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnis- im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi- ses) im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein per- gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen. sönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bil- (5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon- dungskarenz und des Sabbatical fällt keine Sabbat- sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang icalgutschrift an. mit dem Sabbatical konsumiert werden. – 10 –
(6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollen- nen ist (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vor- dung des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach zeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist zehn Dienstjahren wird der persönliche nicht konsu- die Sabbaticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht, mierte Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst grundsätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine nicht weiter an. Abgeltung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gel- ten nicht automatisch als Überstunden. (7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh- von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an- mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An- zuwenden). spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsuma- (8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr tion. vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer- Sphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzu- den. ordnen ist, kommt einerseits Konsumation (bei Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür Dienstnehmerkündigung) oder anderseits Verfall (bei zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertre- Entlassung und ungerechtfertigtem vorzeitigen Aus- tung gesichert ist. tritt) der Sabbaticalgutschrift in Betracht. (9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsu- (12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf- mation des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sab- Mütter/-Väter baticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son- wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. derregelung dahingehend, dass die Konsumation der Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des Ein- (10) Erkrankung während des Sabbaticals zelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti- Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbro- der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit- chen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem per- geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge- sönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie führt bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä- jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo- Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren- der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit der Ar- urlaub konsumiert wird. beitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. (idF 1. Februar 2013) (11) Beendigung des Dienstverhältnisses (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel- Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuord- tes für die vereinbarte Arbeitszeit. § 9 Nachtarbeit Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird. § 10 Überstundenarbeit (1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über- die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö- stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des Kollektivvertrages überschritten werden. Überstun- (2) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in den sind grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Überstundenteiler sind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgebe- 1/165) zu erfolgen. rin/vom Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter Vorgesetzter) ausdrücklich angeordnet werden, oder (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier- – 11 –
tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nacht- im Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrück- arbeit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld lich schriftlich angeordnet werden. § 11 Rufbereitschaft (1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen. (2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zula- gen und Zuschläge”. § 12 Ruhepausen Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru- drei Teilen konsumiert werden. hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim- Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit. mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge aber nicht zur bezahlten Ruhepause. zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits- Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß stelle zugebracht werden kann. von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro Arbeitstag. § 13 Tägliche Ruhezeit (1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat- zu zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah- der darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli- Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt. chen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus- gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. § 14 Wochen(end)ruhe (1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen. ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/ oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommen (2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung. Ruhezeit mindestens 48 Stunden. – 12 –
§ 15 Arbeitsfreie Tage Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms- gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit so- b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar- fern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien- Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplan- zeitbonus andauert. ten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit die dreimonatige Bekanntgabefrist. nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- nung besteht – sowie die Vorrückung anzurechnen. § 16 Arbeitszeitbilanz Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar- beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar- beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme- jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel- rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über- len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar- mitteln. § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und allgemeine Dienste (1) Normalarbeitszeit die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- che erfolgen. tigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepause). Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög- ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka- auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteilt lenderwoche beschäftigt werden. wird. (3) Gleitende Arbeitszeit (2) Lage der Arbeitszeit Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be- nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen- triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung eingeführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden. – 13 –
§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz (1) Normalarbeitszeit und wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- Diensten sind Arbeitszeit. tigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung auf Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normalar- fassen. beitszeit beträgt 40 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden. (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (2) Lage der Arbeitszeit Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit- aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh- arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo- einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo- pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei- nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen- Nachbearbeitungen. de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommt der erste Satz nicht zur Anwendung. (5) Gleitende Arbeitszeit Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- (3) Geteilter Dienst vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be- Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen- einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein- arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo- geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause chenarbeitszeit im Minus zulässt. § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen mit Dauerbetrieb (1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- (4) Dienstplan mer, die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb be- Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan schäftigt sind, sich jedoch zumindest vorübergehend festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat nicht im Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorf- im Vorhinein zu erstellen. mütter und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter …) (5) Durchrechnungszeitraum Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. (2) Normalarbeitszeit Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende tigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentliche des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 40 Stunden ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Durch- beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- rechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über erreichen. das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum (3) Lage der Arbeitszeit Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit- Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro rechnungszeitraum übertragen. Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Monat, frei hat. (6) Geteilter Dienst Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder mehr beträgt. – 14 –
Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit- höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- nehmerinnen und Arbeitnehmer zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen beitszeit. und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde fassen. (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, admi- nistrative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbear- beitungen. § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind (1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20d gelten für dagogische Maßnahmen vorbereiten bzw beglei- a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und ten. Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh- (2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier- merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen, tagsentgelt im Sinne des ARG. sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen tä- tig sind. (3) Dienstplan Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so- festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll- im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS-Fa- und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien- milienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen bis pädagogen zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats zu c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter erstellen. d) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnispä- § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt: (1) Normalarbeitszeit gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut- haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten. a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. (2) Lage der Arbeitszeit b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar- a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf- beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Ar- 24:00 Uhr aufgeteilt werden. beitnehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um- frei hat. fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und er- einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten heblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist drei- die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu mal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Ar- 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh- beitszeit bis zu 24 Stunden zulässig. rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi- Stunde Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Überga- nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über- be der Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019) stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar- beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer- den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu- – 15 –
(3) Durchrechnungszeitraum rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent- Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- berechnet werden. gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- § 27 abgegolten. beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über (6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde rechnungszeitraum übertragen. (1 Drittel). Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä- Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen. schließen. (7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- (4) Geteilter Dienst nen und Arbeitnehmer die an freizeitpädagogi- Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- schen Maßnahmen teilnehmen che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder mehr beträgt. a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass einer Betriebsvereinbarung zu regeln. höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: zB beitszeit. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- fassen. c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung (5) Arbeitsbereitschaft ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- hältnis Teilzeit vereinbart wurde. a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: / dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä- Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula- zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar- ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit Pauschale in Höhe von € 60,00 brutto. verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts- Die Änderungen im § 20a Abs 7 lit d) treten mit 1. 6. falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um- 2018 in Kraft. fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min- destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei- e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt. besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder aufrecht. der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh- § 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt: (1) Normalarbeitszeit b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll- 40 Stunden. vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits- – 16 –
stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi- müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh- naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort- geleistet werden und die, die nicht durch Zeitausgleich lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages ausgeglichen werden konnten, am Ende des DRZ als einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz- Überstunden abzugelten. Die Übertragsregelungen kraft zurückgreifen. hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten. (5) Definitionen c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / 07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdiens- -Väter: te in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al- nur möglich, wenn sie die dienstliche Abwesenheit der leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei- KDM erfordern und bedürfen der Genehmigung durch ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter die pädagogische Leitung. / des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand, Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über- Urlaub). stundenleistung dar. b. Zusatzdienst: Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar- (2) Lage der Arbeitszeit beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS- Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge- Kinderdorfmutter / des -Vaters teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat. (6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kin- derdorf-Mütter / -Väter (3) Durchrechnungszeitraum Für einen Vollvertretungstag gebühren Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- 8 Stunden Normalarbeitszeit ...... 100 %, gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende 8 Stunden Bereitschaftsdienst ..... 50 %, des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- 8 Stunden Nachtbereitschaft ...... 25 % + ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- 100 % Zuschlag, beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stun- den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über den, wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- steuerfrei ausbezahlt werden. zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- (7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogi- schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten sche Maßnahmen Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen rechnungszeitraum übertragen. Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin- Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf- Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun- schließen. ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in (4) Arbeitsbereitschaft 16 Tagen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden, a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, wenn danach der entsprechende Zeitausgleich ge- während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- währt wird. mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in /dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit ver- anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der richtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- 6 Stunden umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbe- nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung reitschaft werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeit- ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- geber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitge- hältnis Teilzeit vereinbart wurde. stellt. d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak- zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis- – 17 –
teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt b. Abgeltung der Vollvertretung § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit schale in Höhe von € 60,00 brutto. NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts- Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6. zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt 2018 in Kraft. in Summe 16 voll bezahlte Stunden. e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu- Ab 1. 2. 2019 gilt: lage bzw das Feiertagsentgelt. Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst aufrecht. gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu- schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei). Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Fami- c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre- lienpädagoginnen und –pädagogen (KDF 2020) tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen, (8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normal- SOS-Kinderdorf-Familie 2020 arbeitszeit. a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Müt- d. An Sonntagen gebührt eine Sonntagszulage in der ter/-Väter (KDF 2020) Höhe des § 27 Abs 6.1 AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf- Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta- ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung) § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt: (1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt – Begleitungsgespräche 40 Stunden. – Familienbudgetverantwortung – Zusammenarbeit mit der Organisation (2) Lage der Arbeitszeit – Elternarbeit Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge- teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen mer einen freien Tag pro Woche hat. (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...) Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs- – Dienstübergabegespräche sig. – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt, werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte, eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinderdorf- Psychologen, Jugendamt, ...). Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ruhe- b. Lebensform: zeiten während des Arbeitstages einzuteilen. Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Be- ziehung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder- (3) Definition der Arbeitszeit dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge- Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei. gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform. Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor- a. Arbeitszeit: sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent- Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und pflichtungstagen”. Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd- Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re- bestimmte Aufgaben zu verstehen. gelbar: Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu- – Alltag des Miteinanderlebens satzpension und umfasst insbesondere: – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli- – Fort- und Weiterbildung che, kontinuierliche Beziehung – Supervision – verschiedene Lebensstile – Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf- – Zusammenarbeit mit Behörden Kindern – Mitarbeiterorientierungsgespräch – 18 –
(4) Freizeitunternehmungen mit der Kinder- Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts- dorffamilie kosten, Versicherungen, … Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sonderpädagogische / erlebnispädagogische Maßnahmen begleiten bzw organisieren (1) Erlebnispädagogische Maßnahmen sind kurzzeiti- (4) Anfallende Aufwendungen und Kosten sind vor ge Projekte (bis zu einem halben Jahr), die die intensi- Beginn der erlebnispädagogischen Maßnahme vom ve Betreuung und das intensive Zusammenleben mit Dienstgeber vorzufinanzieren. Kindern und Jugendlichen erfordern. (5) Für den Zeitraum der erlebnispädagogischen (2) Für jedes Projekt sind im Vorhinein die Rahmen- Maßnahme wird immer von einer Vollzeitbeschäfti- bedingungen, anzurechnende Arbeitszeit gesondert gung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienst- mit den Betroffenen zu vereinbaren. verhältnis Teilzeit vereinbart wurde. (3) Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber übernimmt alle (6) Im Anschluss an das erlebnispädagogische Pro- anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der jekt muss eine umfassende Freizeitphase anschlie- erlebnispädagogischen Maßnahme notwendig sind: ßen. zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN § 21 Allgemeine Bestimmungen (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist tigkeit und Verantwortung. Die Einstufung in eine be- mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen zu bezahlen. gem § 22. (2) Die Gehaltstabelle gem § 24 legt die Höhe der (4) Der Stichtag für die Vorrückungen ist immer der Mindestgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabelle 1. 1. eines jeden Kalenderjahres. Eine Vorrückung in nach Verwendungsgruppen gem § 23 sowie nach Ge- die nächste Gehaltsstufe erfolgt nach einer Beschäfti- haltsstufen gegliedert. gungsdauer von zwei Jahren. Für die erste Vorrückung gilt: Ergibt sich aus den Vordienstzeiten und der Be- (3) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- schäftigungszeit im ersten Kalenderjahr kein volles gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Jahr, so ist dieses als voll zu werten. § 22 Vordienstzeiten Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten werden wie (2) Nicht einschlägige Vordienstzeiten werden zu folgt angerechnet: 50 % angerechnet (1) Einschlägige Vordienstzeiten werden zu 100 % (3) Einschlägige Ausbildungszeiten werden, entspre- angerechnet. chend den Anforderungen der ausgeschriebenen Stel- – 19 –
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