KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. FEBRUAR 2018 - SOS-Kinderdorf Österreich

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                     im SOS-Kinderdorf

                    STAND 1. FEBRUAR 2018
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                                                                        www.gpa-djp.at
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  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                     im SOS-Kinderdorf

                    STAND 1. FEBRUAR 2018
Vorwort

Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und
Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und deren
Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich
nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible
Arbeitszeitmodelle.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer
glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die
Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine
entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für
die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert.

Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand-
lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner.

                                    SOS-Kinderdorf Österreich

Mag. Irene Szimak                    Mag. Christian Moser            Mag. Gerhard Stecher
Vorsitzende des Aufsichtsrats        Geschäftsführer                 Vorsitzender AG-Verband

                 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wolfgang Katzian                                                     Karl Dürtscher
Vorsitzender                                                         Bundesgeschäftsführer Stv.

                                         Gewerkschaft vida

Roman Hebenstreit                                                    Bernd Brandstetter
Vorsitzender                                                         Bundesgeschäftsführer

  Die KV-Highlights 2018
  • KV-Erhöhung
    •   Gehaltstabelle +2,5% kfm. Rundung auf 10 Cent
    •   Zulagen +2,5%
    •   Lehrlingsentschädigung +2,5%, + € 100.-
    •   Ist-Erhöhung 2,5
  • Rahmenrechtliche Verbesserungen
    • Facheinschlägige Ausbildungszeiten werden zu 100% auf die Einstufung angerechnet
    • Fortbildung 3 Arbeitstage
    • Verbesserung der Abgeltung des Nachtdienstes

GPA-djp Servicecenter:
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Inhaltsverzeichnis

                                                         Seite                                                                Seite

Vorwort ..............................................      5    §   23   Verwendungsgruppen .......................            20
                                                                 §   24   Gehaltstafel ...................................      23
Abkürzungsverzeichnis ..........................            7
                                                                 §   25   Lehrlingsentschädigung .....................          23
Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen                       §   26   Sonderzahlungen ............................          23
§ 1 Vertragsparteien .............................. 8            §   27   Zulagen und Zuschläge .....................           24
§ 2 Diskriminierungsschutz ......................   8            §   28   Sozialleistungen ..............................       25
§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher                      §   29   Dienstjubiläum ...............................        25
    Geltungsbereich ............................... 8            §   30   Erhöhung der Ist-Entgelte ..................          25
§ 4 Geltungsdauer                                   9            §   31   Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde-
§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes .....        9                     rung ............................................     25

Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                      Dienstreise- und Aufwandsentschädigung
§ 6 Normalarbeitszeit ............................          9    § 32 Dienstreise .....................................         26
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit ..................         10    § 33 Inlandsdienstreise .............................          26
§ 8 Sabbatical .....................................       10    § 34 Auslandsdienstreise ...........................           27
§ 9 Nachtarbeit ...................................        11    § 35 Überstunden bei Dienstreisen ...............              28
§ 10 Überstundenarbeit ...........................         11    § 36 Reisezeit ........................................        28
§ 11 Rufbereitschaft ...............................       12    § 37 Geltendmachung der Ansprüche von
§ 12 Ruhepausen ..................................         12         Dienstreisen ....................................         29
§ 13 Tägliche Ruhezeit ............................        12
                                                                 Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit-
§ 14 Wochen(end)ruhe ...........................           12
                                                                 nehmerschutz
§ 15 Arbeitsfreie Tage .............................       13
                                                                 § 38 Erholungsurlaub ............................... 29
§ 15a Anspruch auf Familienzeitbonus ...........           13
                                                                 § 39 Supervision .................................... 29
§ 16 Arbeitszeitbilanz .............................       13
§ 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver-                   Aus- und Weiterbildung
      waltung und allgemeine Dienste ..........            13    § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil-
§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi-                       der ...............................................       30
      le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar-                   § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS
      beitnehmer im mobilen Einsatz ............           14         Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen                  30
§ 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein-                   § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie-
      richtungen mit Dauerbetrieb ...............          14         ben) .............................................        30
§ 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
                                                                 Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes
      rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits-
                                                                 § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater .............                30
      zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz
                                                                 § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater
      ausgenommen sind ..........................          15
                                                                       (KDF 2020) ...................................           31
§ 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin-
                                                                 § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien-
      nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst
                                                                       pädagoge (KDF 2020)) .....................               31
      in stationären bzw teilstationären Berei-
                                                                 § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer ...............              31
      chen sowie in freizeitpädagogischen Maß-
                                                                 § 45 entfällt
      nahmen gilt ...................................      15
§ 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer                    Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt-
      sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-                     ter/SOS-Kinderdorf-Väter
      mer in Vollvertretung der SOS-Kinder-                      § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt-
      dorf-Mütter / -Väter gilt .....................      16         ter/SOS-Kinderdorf-Väter .................... 32
§ 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt            18    § 47 Lebensformpauschale ........................ 33
§ 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                        § 48 Nachbetreuungsvorsorge .................... 33
      rinnen und Arbeitnehmer die sonderpäda-                    § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/
      gogische / erlebnispädagogische Maßnah-                         SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 33
      men begleiten bzw organisieren ...........           19
                                                                 Zukunftsvorsorge
Entgelt und Sozialleistungen                                     § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge ..............              34
§ 21 Allgemeine Bestimmungen .................             19
§ 22 Vordienstzeiten ...............................       19
§ 22a Karenzanrechnung ...........................         20

                                                             –6–
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                             Seite

Beendigung des Arbeitsverhältnisses                                § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu-
§ 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung) .              34         schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und
§ 52 Kündigung ......................................        34         28) ..............................................     36
§ 53 Abfertigung .....................................       34    § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen
                                                                        (§ 29) ...........................................     37
Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung
                                                                   § 62 entfällt
§ 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 35
                                                                   § 63 entfällt
§ 55 Mitarbeiteraudit ............................... 35
                                                                   § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
Übergangsbestimmungen                                                   (§ 53) ...........................................     37
§ 56 Generalklausel .................................        36    § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera-
§ 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit .                 36         terinnen und -berater .........................        37
§ 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical
     (§ 8) .............................................     36    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 59 Übergang in das neue Gehaltsschema .....                36    schlagseite

Abkürzungsverzeichnis

Abs            Absatz                                              insb          insbesondere
ArbVG          Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22              iSd           im Sinne des
ARG            Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144                    KV            Kollektivvertrag
Art            Artikel                                             lit           litera
AVRAG          Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,             MSchG         Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221
               BGBl 1993/459                                       NAZ           Normalarbeitszeit
AZG            Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461                     OGH           Oberster Gerichtshof
BMF            Bundesministerium für Finanzen                      Pkt           Punkt
bzw            beziehungsweise                                     RGV           Reisegebührenvorschrift
dh             das heißt                                           SEG-Zulagen   Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen
DRZ            Durchrechnungszeitraum                              UrlG          Bundesgesetz betreffend die Vereinheitli-
Erl            Erläuterung                                                       chung des Urlaubsrechts und die Einführung
EuGH           Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-                         einer Pflegefreistellung, BGBl 1976/76
               ten                                                 vgl           vergleiche
GPA            Gewerkschaft der Privatangestellten                 VKG           Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651
HGPD           Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönli-          Z             Ziffer
               cher Dienst                                         zB            zum Beispiel

                                                               –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN

                                           § 1 Vertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitge-           nalismus, Papier (GPA-djp), 1034 Wien, Alfred-
berverband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Inns-                Dallinger-Platz 1 und der Gewerkschaft vida,
bruck, Stafflerstraße 10a, einerseits und der Ge-          1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, anderseits verein-
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-            bart.

                                       § 2 Diskriminierungsschutz

(1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur   möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme-
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand-           nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge-
lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen          ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist
des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel-      zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn
len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung      die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und
oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen       keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste-
Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig-        hen.
keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen
Einstellung.                                               (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme-
                                                           rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge-
(2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen,              schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach-
die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi-      gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich – zu
nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk-      wahren.
sam.
Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich-        (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo-
tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort       gene Bezeichnungen nur in männlicher oder weibli-
eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof-         cher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf
fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht            Frauen und Männer in gleicher Weise.

                § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt                              gründet werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Ar-
                                                           beitnehmer werden verpflichtend psychosozial beglei-
räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub-
                                                           tet und betreut. Vorraussetzung ist, dass diese Arbeit-
lik Österreich;
                                                           nehmerinnen und Arbeitnehmer in Maßnahmen be-
fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie-     fristet beschäftigt werden, die von der öffentlichen
der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer.         Hand zB AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt
                                                           und/oder gefördert werden.
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe-
                                                           (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei-
reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich
                                                           sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für
der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch
Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol-   2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäfts-
lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält.       führung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorga-
Transitarbeitkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar-         nisation;
beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Ziel-
setzung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt be-

                                                       –8–
2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis        – die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind,
wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die        – hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh-
Zeit der Verlängerung).                                      mer/in-)pflicht entsteht,
2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär          – bei denen eine ständige Praxisanleitung erforderlich
ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs-     ist und
zwecken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den      – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht
Arbeitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Ta-         überschreitet.
schengelds steht dem Volontariat nicht entgegen.
                                                           2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er-
2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenom-           wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach
men aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikan-      dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind.
tinnen und Praktikanten,                                   (2.5 idF 1. Jänner 2010)
– deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz
  vorgeschrieben ist,

                                             § 4 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2018 in      lungen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags
Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.         zu führen.

(2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivver-        (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind
trag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi-          auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra-
gungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt        ges Verhandlungen wegen der Abänderung desselben
werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhand-          zu führen.

                             § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes

(1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden         Jahr anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem
Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An-      Zeitraum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehre-
wendung.                                                   rer zusammenhängender befristeter oder unbefriste-
                                                           ter Arbeitsverhältnisse erfolgt.
(2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltenge-
setz erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem

                              ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                           § 6 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche       Normalarbeitszeit    beträgt    (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstun-
40 Stunden.                                                dengehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt
                                                           durch 172 zu teilen.

                                                       –9–
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit

(1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh-          zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob
merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver-        mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab-
traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeitge-      geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Be-
berin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß von         steht keine Regelung, gebührt mangels abweichender
durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche an-     Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Berechnung
ordnen.                                                    des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die einzelne Ar-
Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange-     beitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu le-
ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw       gen. Bei Leistungsentgelten und aus sonstigen Grün-
der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden            den in unterschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten
Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinausge-         ist dieser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen
hende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinbarung           zu bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch
festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Be-         eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
triebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende arbeits-
vertragliche Regelungen nur mit Zustimmung der den         (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar-
Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit-        beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch-
nehmerseite abschließenden Partei zulässig.                schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche
                                                           erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer
(2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %           Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der
oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die          durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht
Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der           wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem
Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit-        entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei
ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu-        sinngemäß anzuwenden.

                                               § 8 Sabbatical

Präambel                                                   (3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung
Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn        des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen.
out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi-       Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt
sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar-          im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit-
beitnehmer gewahrt und unterstützt werden.                 geber möglich. Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr
Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als      besteht ein einseitiger Anspruch der Arbeitnehmerin
Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben             oder des Arbeitnehmers auf Konsumation. Die Konsu-
werden.                                                    mation hat ungeteilt und in Verbindung mit einem
Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol-     mindestens 10 Arbeitstage umfassenden Gebühren-
lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibili-      urlaub zu erfolgen. Während des Sabbaticals erfolgt
sierungsmöglichkeiten.                                     volle Entgeltfortzahlung.

(1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme-      (4) Sabbatical
rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich           Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab-
des Kollektivvertrags erfasst sind.                        baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und
                                                           höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical
(2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält        konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere
jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich-    Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diesen
tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnis-       im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi-
ses) im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein per-        gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen.
sönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des
Präsenz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bil-       (5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon-
dungskarenz und des Sabbatical fällt keine Sabbat-         sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang
icalgutschrift an.                                         mit dem Sabbatical konsumiert werden.

                                                      – 10 –
(6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollen-        nen ist (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vor-
dung des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach          zeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist
zehn Dienstjahren wird der persönliche nicht konsu-         die Sabbaticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht,
mierte Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst            grundsätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine
nicht weiter an.                                            Abgeltung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gel-
                                                            ten nicht automatisch als Überstunden.
(7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf         Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh-
von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an-        mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An-
zuwenden).                                                  spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor
                                                            Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsuma-
(8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr        tion.
vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem            Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der
Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer-          Sphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzu-
den.                                                        ordnen ist, kommt einerseits Konsumation (bei
Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür       Dienstnehmerkündigung) oder anderseits Verfall (bei
zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertre-    Entlassung und ungerechtfertigtem vorzeitigen Aus-
tung gesichert ist.                                         tritt) der Sabbaticalgutschrift in Betracht.

(9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsu-          (12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-
mation des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sab-         Mütter/-Väter
baticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer          Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son-
wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.           derregelung dahingehend, dass die Konsumation der
                                                            Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des Ein-
(10) Erkrankung während des Sabbaticals                     zelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti-
Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als       gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit
3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbro-        der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit-
chen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem per-         geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge-
sönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie führt       bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä-
jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des        tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo-
Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch        chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren-
der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit der Ar-            urlaub konsumiert wird.
beitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.                 (idF 1. Februar 2013)

(11) Beendigung des Dienstverhältnisses                     (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe-
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der             schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel-
Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuord-          tes für die vereinbarte Arbeitszeit.

                                               § 9 Nachtarbeit

Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.

                                         § 10 Überstundenarbeit

(1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die          sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über-
die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö-            stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.
chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des
Kollektivvertrages überschritten werden. Überstun-          (2) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in
den sind grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden            Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Überstundenteiler
sind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgebe-        1/165) zu erfolgen.
rin/vom Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter
Vorgesetzter) ausdrücklich angeordnet werden, oder          (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen
wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt              keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier-

                                                       – 11 –
tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nacht-        im Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrück-
arbeit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld      lich schriftlich angeordnet werden.

                                            § 11 Rufbereitschaft

(1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann         (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei         beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom
Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.                      Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen.

(2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zula-
gen und Zuschläge”.

                                              § 12 Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr           Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw
als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru-    drei Teilen konsumiert werden.
hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen.            Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim-
Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit.                 mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt
Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge          aber nicht zur bezahlten Ruhepause.
zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits-      Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß
stelle zugebracht werden kann.                              von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro
                                                            Arbeitstag.

                                          § 13 Tägliche Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis          (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat-
zu zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb             zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah-
der darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich        mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden
durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli-          Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentli-
chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt.                   chen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus-
                                                            gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur
                                                            Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind.

                                          § 14 Wochen(end)ruhe

(1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei        (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen.              ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/
                                                            oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommen
(2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche        die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.
Ruhezeit mindestens 48 Stunden.

                                                       – 12 –
§ 15 Arbeitsfreie Tage

Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter           weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember
Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms-        gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.

                               § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus

a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit so-          b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar-
fern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für          beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der           lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien-
Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplan-       zeitbonus andauert.
ten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber
                                                           c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3
                                                           in Anspruch genommenen Familienzeit sind als
Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen
                                                           Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert
                                                           für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den
sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz
                                                           Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit
die dreimonatige Bekanntgabefrist.
                                                           nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech-
                                                           nung besteht – sowie die Vorrückung anzurechnen.

                                          § 16 Arbeitszeitbilanz

Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar-         beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar-
beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für        beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme-
jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel-       rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über-
len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar-       mitteln.

                 § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und
                                    allgemeine Dienste

(1) Normalarbeitszeit                                      die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    che erfolgen.
tigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepause).          Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden         merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög-
ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit           lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka-
auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteilt         lenderwoche beschäftigt werden.
wird.
                                                           (3) Gleitende Arbeitszeit
(2) Lage der Arbeitszeit                                   Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-     vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be-
nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen-        triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung
derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung          eingeführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit
kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf         bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden.

                                                      – 13 –
§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste
                für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz

(1) Normalarbeitszeit                                      und wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    Diensten sind Arbeitszeit.
tigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung auf        Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normalar-           fassen.
beitszeit beträgt 40 Stunden, in einzelnen Wochen
des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.            (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit-
                                                           nehmerinnen und Arbeitnehmer
(2) Lage der Arbeitszeit                                   Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so       den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit-
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh-      arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit
mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo-             einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten
che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo-        pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei-
nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-        tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und
mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen-        Nachbearbeitungen.
de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden,
kommt der erste Satz nicht zur Anwendung.                  (5) Gleitende Arbeitszeit
                                                           Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
(3) Geteilter Dienst                                       vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be-
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-      triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen
che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder             eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das
mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so        einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen-
einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein-        arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo-
geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause           chenarbeitszeit im Minus zulässt.

                   § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen
                                      mit Dauerbetrieb

(1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-         (4) Dienstplan
mer, die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb be-         Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan
schäftigt sind, sich jedoch zumindest vorübergehend        festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat
nicht im Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorf-        im Vorhinein zu erstellen.
mütter und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter …)                             (5) Durchrechnungszeitraum
                                                           Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
(2) Normalarbeitszeit                                      Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
tigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentliche         des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-
Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 40 Stunden         ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-
nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Durch-        beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-
rechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden          den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über
erreichen.                                                 das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-
                                                           zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum
(3) Lage der Arbeitszeit                                   Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so       schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit-       Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-
nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro              rechnungszeitraum übertragen.
Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro
Monat, frei hat.                                           (6) Geteilter Dienst
                                                           Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-
                                                           che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder
                                                           mehr beträgt.

                                                      – 14 –
Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass    (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit-
höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-        nehmerinnen und Arbeitnehmer
zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-         Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-       den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
beitszeit.                                                 und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-          Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
fassen.                                                    (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, admi-
                                                           nistrative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbear-
                                                           beitungen.

                   § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
                        Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und
                           Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind

(1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20d gelten für                dagogische Maßnahmen vorbereiten bzw beglei-
a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und             ten.
   Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw
   teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh-       (2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier-
   merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen,       tagsentgelt im Sinne des ARG.
   sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen tä-
   tig sind.                                               (3) Dienstplan
                                                           Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan
b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so-
                                                           festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat
   wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll-
                                                           im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter
   vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter
                                                           und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS-Fa-
   und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien-
                                                           milienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen bis
   pädagogen
                                                           zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats zu
c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter
                                                           erstellen.
d) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnispä-

    § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
         Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in
                       freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                      gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut-
                                                           haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten.
a. Die wöchentliche       Normalarbeitszeit    beträgt
40 Stunden.
                                                           (2) Lage der Arbeitszeit
b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar-
                                                           a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf-
beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis
                                                              geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Ar-
24:00 Uhr aufgeteilt werden.
                                                              beitnehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen
c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um-             frei hat.
fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei
                                                           b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und er-
einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten
                                                              heblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist drei-
die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu
                                                              mal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Ar-
72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh-
                                                              beitszeit bis zu 24 Stunden zulässig.
rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche
                                                              Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine
nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi-
                                                              Stunde Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Überga-
nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über-
                                                              be der Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019)
stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar-
beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden
und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer-
den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu-

                                                      – 15 –
(3) Durchrechnungszeitraum                                  rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.            lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-       berechnet werden.
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
                                                            c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-
                                                            (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-
                                                            § 27 abgegolten.
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über
                                                            (6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch
das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-
                                                            tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum
                                                            Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
                                                            den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
                                                            und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-
                                                            Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
rechnungszeitraum übertragen.
                                                            (1 Drittel).
Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen
                                                            Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä-
Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-
                                                            tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen.
schließen.

                                                            (7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin-
(4) Geteilter Dienst
                                                            nen und Arbeitnehmer die an freizeitpädagogi-
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-
                                                            schen Maßnahmen teilnehmen
che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder
mehr beträgt.                                               a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in
Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass     einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-
                                                            b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle
zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-
                                                            anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der
satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-
                                                            freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: zB
beitszeit.
                                                            Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
fassen.                                                     c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
                                                            nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung
(5) Arbeitsbereitschaft                                     ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
                                                            hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,
während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-        d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-
mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin          rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten:
/ dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä-         Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden
dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung            geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula-
zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar-       ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine
beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit       Pauschale in Höhe von € 60,00 brutto.
verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts-
                                                            Die Änderungen im § 20a Abs 7 lit d) treten mit 1. 6.
falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um-
                                                            2018 in Kraft.
fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min-
destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei-       e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch
ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber          die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt.
besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
                                                            f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung
b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder            aufrecht.
der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh-

      § 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und
        Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                       b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten
                                                            kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu
a. Die wöchentliche        Normalarbeitszeit    beträgt
                                                            112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll-
40 Stunden.
                                                            vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die
                                                            wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits-

                                                       – 16 –
stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi-        müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh-
naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ         merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort-
geleistet werden und die, die nicht durch Zeitausgleich     lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages
ausgeglichen werden konnten, am Ende des DRZ als            einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz-
Überstunden abzugelten. Die Übertragsregelungen             kraft zurückgreifen.
hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sind
dabei zu beachten.                                          (5) Definitionen

c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von       a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter /
07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdiens-         -Väter:
te in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich       Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al-
nur möglich, wenn sie die dienstliche Abwesenheit der       leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei-
KDM erfordern und bedürfen der Genehmigung durch            ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter
die pädagogische Leitung.                                   / des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand,
Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über-         Urlaub).
stundenleistung dar.
                                                            b. Zusatzdienst:
                                                            Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar-
(2) Lage der Arbeitszeit
                                                            beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS-
Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge-
                                                            Kinderdorfmutter / des -Vaters
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-
mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat.
                                                            (6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kin-
                                                            derdorf-Mütter / -Väter
(3) Durchrechnungszeitraum
                                                            Für einen Vollvertretungstag gebühren
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-       8 Stunden Normalarbeitszeit ...... 100 %,
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende          8 Stunden Bereitschaftsdienst ..... 50 %,
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-              8 Stunden Nachtbereitschaft ...... 25 % +
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-                                              100 % Zuschlag,
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-         Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stun-
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über            den, wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag
das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-           steuerfrei ausbezahlt werden.
zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum
Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-         (7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogi-
schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten             sche Maßnahmen
Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-             Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen
rechnungszeitraum übertragen.                               Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin-
Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen              nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf-
Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-           Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun-
schließen.                                                  ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit
                                                            von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in
(4) Arbeitsbereitschaft                                     16 Tagen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden,
a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,    wenn danach der entsprechende Zeitausgleich ge-
während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-        währt wird.
mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin          a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in
/dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw          einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten
hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-          b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle
mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit ver-         anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der
richtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles    freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind:
tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang            Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens      c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
6 Stunden umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbe-         nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung
reitschaft werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeit-       ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
geber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitge-            hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
stellt.
                                                            d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-
b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei       rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak-
zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen          tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis-

                                                       – 17 –
teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt         b. Abgeltung der Vollvertretung
§ 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau-       Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
schale in Höhe von € 60,00 brutto.                            NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
                                                              gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts-
Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6.
                                                              zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt
2018 in Kraft.
                                                              in Summe 16 voll bezahlte Stunden.
e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu-
                                                               Ab 1. 2. 2019 gilt:
lage bzw das Feiertagsentgelt.
                                                               Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung                 NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
aufrecht.                                                      gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu-
                                                               schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei).
Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Fami-
                                                           c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre-
lienpädagoginnen und –pädagogen (KDF 2020)
                                                              tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen,
(8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung
                                                              zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normal-
SOS-Kinderdorf-Familie 2020
                                                              arbeitszeit.
a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Müt-
                                                           d. An Sonntagen gebührt eine Sonntagszulage in der
   ter/-Väter (KDF 2020)
                                                              Höhe des § 27 Abs 6.1
   AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf-
   Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta-
   ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung)

                        § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt:

(1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt          – Begleitungsgespräche
40 Stunden.                                                – Familienbudgetverantwortung
                                                           – Zusammenarbeit mit der Organisation
(2) Lage der Arbeitszeit
                                                           – Elternarbeit
Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge-
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-      – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen
mer einen freien Tag pro Woche hat.                          (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...)
Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs-      – Dienstübergabegespräche
sig.                                                       – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet
Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt,         werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte,
eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinderdorf-          Psychologen, Jugendamt, ...).
Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ruhe-
                                                           b. Lebensform:
zeiten während des Arbeitstages einzuteilen.
                                                           Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Be-
                                                           ziehung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder-
(3) Definition der Arbeitszeit
                                                           dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge-
Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters
                                                           schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei.
gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform.
                                                           Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor-
a. Arbeitszeit:                                            sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent-
Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und       pflichtungstagen”.
Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd-           Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re-
bestimmte Aufgaben zu verstehen.                           gelbar:
Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu-       – Alltag des Miteinanderlebens
satzpension und umfasst insbesondere:
                                                           – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli-
– Fort- und Weiterbildung                                    che, kontinuierliche Beziehung
– Supervision                                              – verschiedene Lebensstile
– Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung             – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf-
– Zusammenarbeit mit Behörden                                Kindern
– Mitarbeiterorientierungsgespräch

                                                      – 18 –
(4) Freizeitunternehmungen mit der Kinder-                  Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts-
dorffamilie                                                 kosten, Versicherungen, …
Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten,
die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen

      § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
         sonderpädagogische / erlebnispädagogische Maßnahmen begleiten
                                bzw organisieren

(1) Erlebnispädagogische Maßnahmen sind kurzzeiti-          (4) Anfallende Aufwendungen und Kosten sind vor
ge Projekte (bis zu einem halben Jahr), die die intensi-    Beginn der erlebnispädagogischen Maßnahme vom
ve Betreuung und das intensive Zusammenleben mit            Dienstgeber vorzufinanzieren.
Kindern und Jugendlichen erfordern.
                                                            (5) Für den Zeitraum der erlebnispädagogischen
(2) Für jedes Projekt sind im Vorhinein die Rahmen-         Maßnahme wird immer von einer Vollzeitbeschäfti-
bedingungen, anzurechnende Arbeitszeit gesondert            gung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienst-
mit den Betroffenen zu vereinbaren.                         verhältnis Teilzeit vereinbart wurde.

(3) Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber übernimmt alle       (6) Im Anschluss an das erlebnispädagogische Pro-
anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der             jekt muss eine umfassende Freizeitphase anschlie-
erlebnispädagogischen Maßnahme notwendig sind:              ßen.
zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen,
…

                            ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN

                                    § 21 Allgemeine Bestimmungen

(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist             tigkeit und Verantwortung. Die Einstufung in eine be-
mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend              stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt
den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen             nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen zu bezahlen.           gem § 22.

(2) Die Gehaltstabelle gem § 24 legt die Höhe der           (4) Der Stichtag für die Vorrückungen ist immer der
Mindestgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabelle         1. 1. eines jeden Kalenderjahres. Eine Vorrückung in
nach Verwendungsgruppen gem § 23 sowie nach Ge-             die nächste Gehaltsstufe erfolgt nach einer Beschäfti-
haltsstufen gegliedert.                                     gungsdauer von zwei Jahren. Für die erste Vorrückung
                                                            gilt: Ergibt sich aus den Vordienstzeiten und der Be-
(3) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-           schäftigungszeit im ersten Kalenderjahr kein volles
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä-      Jahr, so ist dieses als voll zu werten.

                                           § 22 Vordienstzeiten

Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten werden wie            (2) Nicht einschlägige Vordienstzeiten werden zu
folgt angerechnet:                                          50 % angerechnet

(1) Einschlägige Vordienstzeiten werden zu 100 %            (3) Einschlägige Ausbildungszeiten werden, entspre-
angerechnet.                                                chend den Anforderungen der ausgeschriebenen Stel-

                                                       – 19 –
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