Allgemeine kaufmännische und administrative Bestellbedingungen (KAB) der Austrian Power Grid AG - Fassung vom 1. Dezember 2010

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Allgemeine kaufmännische und administrative Bestellbedingungen
(KAB) der Austrian Power Grid AG

Fassung vom 1. Dezember 2010
Inhaltsverzeichnis

1 Bestellung und Auftragsbestätigung                                                               4
1.1 Allgemeines                                                                                    4
1.2 Grundlagen und Bestandteile der Bestellung                                                     4
1.3 Auftragsbestätigung                                                                            4
1.4 Irrtumsanfechtung und Irrtumsanpassung                                                         4
2 Umfang der Lieferungen/ Leistungen                                                               4
2.1 Lieferungen/ Leistungen des Auftragnehmers                                                     4
2.2 Beistellungen bzw Leistungen des Auftraggebers                                                 4
2.3 Koordinierung/Zusammenarbeit mit Dritten (ausgenommen Subunternehmer des AN)                   5
2.4 Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers                                                       5
2.5 Unterweisungen sowie Dokumentation, Pläne, Stücklisten, Protokolle und sonstige Unterlagen     5
2.6 Vollständigkeit der Lieferungen/ Leistungen des Auftragnehmers                                 5
2.7 Abwicklung von Änderungen zur Bestellung                                                       6
2.8 Ausführungsbestimmungen und Fertigung bzw Zukauf                                               6
2.9 Subunternehmer und Zulieferer                                                                  6
2.10 Festlegungen zur Erbringung von Lieferungen/ Leistungen                                       6
2.10.1 Leistungserbringung, Verhalten und Vorschriften auf der Arbeitsstelle                       6
2.10.2 Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechung                                                           7
2.10.3 Übergebene Schlüssel und Firmenausweise, Berichtspflicht                                    7
2.11 Sicherheitstechnik                                                                            7
2.12 Umwelt, Menschen, Nachhaltigkeit, Anti-Korruption                                             8
3 Abwicklung, Termine, Eigentumsübergang, Abnahme, Übernahme, Gefahrenübergang                     9
3.1 Termine, Zeitpläne                                                                             9
3.2 Terminüberwachung, Terminänderungen                                                            9
3.3 Fertigungskontrollen, Abnahmen, Inbetriebsetzung, Betriebsbereitschaft und Probebetrieb        9
3.4 Eigentumsübergang, Gefahrenübergang                                                            9
3.5 Übernahme der Lieferungen und Leistungen                                                       9
3.6 Vertragsstrafen                                                                               10
3.7 Rügeobliegenheiten                                                                            10
4 Finanzielle Angelegenheiten                                                                     10
4.1 Preise                                                                                        10
4.2 Zahlungsmodalitäten/Zahlungsplan                                                              10
4.3 Rechnungslegung, Zession                                                                      11

KAB APG                                                                                          2/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
4.4 Haftrücklass                                                                 11
4.5 Besicherung von Zahlungen                                                    11
5 Rücktritt, Verzug                                                              11
5.1 Rücktritt durch den Auftraggeber                                             11
5.2 Rücktritt durch den Auftragnehmer                                            12
5.3 Verzug des Auftragnehmers                                                    12
5.4 Verkürzung über die Hälfte                                                   12
6 Verpackung, Verladung, Transport und Versand                                   12
7 Gewährleistung, Garantie, Schadensbehebung, Ersatzteile                        12
7.1 Gewährleistung                                                               12
7.2 Garantie                                                                     13
7.3 Behebung von Mängeln oder Schäden                                            13
7.4 Ersatzteilversorgung                                                         14
8 Haftung, Versicherungen                                                        14
8.1 Haftung                                                                      14
8.2 Versicherungen                                                               14
9 Datenschutz, Schutzrechte, IKT-Bestimmungen                                    14
9.1 Datenschutz                                                                  14
9.2 Schutzrechte                                                                 14
9.3 Besondere Bestellbedingungen für in der Lieferung/Leistung enthaltene IKT    15
9.4 IT Sicherheitsrichtlinien                                                    15
10 Veröffentlichungen                                                            15
11 Besondere Bestellbedingungen für Dauerschuldverhältnisse                      15
11.1 Allgemeines                                                                 15
11.2 Kündigung                                                                   16
11.3 Vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund                                    16
12 Gerichtsstand                                                                 16
13 Allgemeine Bestimmungen                                                       16

KAB APG                                                                         3/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
2 Umfang der Lieferungen/ Leistungen
1 Bestellung und Auftragsbestätigung
                                                           2.1 Lieferungen/ Leistungen des
1.1 Allgemeines                                            Auftragnehmers
Diese kaufmännischen und administrativen Bestell-          Der Liefer-/Leistungsumfang des AN ist in der Bestel-
bedingungen (KAB) der Austrian Power Grid AG gel-          lung des AG (zB Leistungsverzeichnis) festgelegt und
ten für alle Verträge (Bestellung), die die Austrian       umfasst, soweit nicht abweichend geregelt, auch alle
Power Grid AG (kurz: APG oder AG) als Käu-                 für die Erbringung dieser Lieferungen/ Leistungen
fer/Werkbesteller      mit        dem      Lieferan-       erforderlichen Leistungen, wie Eruierung der örtlichen
ten/Werkunternehmer (AN) abschließen, soweit im            und betrieblichen Erfordernisse, Einholung der erfor-
Bestellschreiben (SAP-Bestellung) samt Beilagen            derlichen Genehmigungen zur Erbringung der Liefe-
nichts anderes festgesetzt wurde.
                                                           rungen/ Leistungen, Ermittlung aller bezughabenden
Diese KAB gelten ausschließlich; die Bedingungen           gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Normen
des AN werden, selbst wenn sie keine den KAB ent-          etc, alle Planungs- und Berechnungsarbeiten, Koor-
gegenstehende Bedingungen enthalten, ohne aus-             dinierungen, Vorlage von Plänen, Dokumentationen,
drückliche schriftliche Zustimmung des AG nicht an-        Verpackung und Transport, Ein- und Ausfuhrabwick-
erkannt.                                                   lungen, Versicherungen, Haftungen, Unterweisungen
                                                           von Personal, der Aufwand für Material- und Abnah-
Die KAB sowie sonstige im Bestellschreiben samt            meprüfungen etc bis zur Übernahme, der Schutz der
Beilagen festgesetzten Bedingungen gelten auch             Lieferungen/ Leistungen vor Witterungseinflüssen,
dann, wenn die Leistung/Lieferung in Kenntnis entge-       Verschmutzung, Beschädigung und Verlust, die Bei-
genstehender oder von diesen abweichenden Bedin-           stellung aller erforderlichen Werkzeuge, (Mess-
gungen vorbehaltlos angenommen wird.                       )Geräte, sonstiger Behelfe etc und die Hilfs- und Be-
1.2 Grundlagen und Bestandteile der Bestellung             triebsstoffe sowie deren Entsorgung, bis zur Über-
                                                           nahme.
Die Grundlagen und Bestandteile der Bestellung sind
in der Ausschreibung samt Beilagen und/oder im             2.2 Beistellungen bzw Leistungen des Auftragge-
Bestellschreiben samt Beilagen festgelegt. Sofern in       bers
diesen keine andere Rangordnung festgelegt wurde,          Beistellungen bzw Leistungen des AG und/oder von
gilt für den Fall widersprüchlicher Bestimmungen           ihm beauftragter Dritter sind in der Bestellung (zB im
folgende Rangordnung: Bestellschreiben, Ausschrei-         Leistungsverzeichnis) festgelegt und werden nur so-
bung, KAB. Die Ausschreibung (soweit erfolgt) bildet       weit erbracht, als diese für den definierten Liefer-
einen Bestandteil der Bestellung, sofern nicht aus-        /Leistungsumfang unbedingt erforderlich sind und der
drücklich anders vereinbart.                               Erbringung keine sicherheitstechnischen Bedenken
1.3 Auftragsbestätigung                                    (Gefahr von Personen- und/oder Sachschäden) ent-
                                                           gegenstehen.
Die bestellkonforme Auftragsbestätigung ist, unab-
hängig davon, ob bereits ein Vertrag durch Angebot         Sind Beistellungen bzw Leistungen des AG und/oder
und Annahme zustande gekommen ist, vom AN                  von ihm beauftragter Dritter durch fehlerhafte, nicht
rechtsgültig zu zeichnen und innerhalb von zwei Wo-        termingerechte oder unvollständige Ausführungen
chen ab Zustellung des Bestellschreibens an den AN         bzw Angaben des AN oder aus sonstigen Änderun-
dem AG zuzustellen. Anderenfalls behält sich der AG        gen, Ausbesserungen, Gewährleistungs- bzw Garan-
den Widerruf der Bestellung vor. Die Annahmefrist gilt     tiefällen und dgl, die nicht der AG zu vertreten hat,
als eingehalten, wenn die Auftragsbestätigung inner-       notwendig, gehen diese zu Lasten des AN.
halb der zweiwöchigen Frist beim AG eingelangt ist.        Sollte der AN auf eine Leistung des AG teilweise oder
1.4 Irrtumsanfechtung und Irrtumsanpassung                 ganz verzichten, steht ihm hierfür keine Ersatzleis-
                                                           tung zu.
Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags wegen
Irrtums (einschließlich Kalkulationsirrtums) ist für den   Die Benützung aller vom AG zur Verfügung gestellten
AN ausgeschlossen.                                         Krane, Einrichtungen, Behelfe etc erfolgt auf Gefahr
                                                           des AN, auch wenn eine Bedienung/Aufstellung durch
                                                           das Personal des AG erfolgt. Die Benützung ist recht-
                                                           zeitig anzumelden und vom AN so einzuplanen, dass
                                                           keine Überstundenleistung für den AG anfällt.

KAB APG                                                                                                     4/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Für die Beistellung und Verwendung einwandfreier         Auftretende Unstimmigkeiten von Angaben sowohl in
Seilschlaufen, Gehänge, Anhängepunkte und dgl, für       der Ausschreibung als auch im Bestellschreiben samt
das richtige Anhängen der Lasten, sowie die richtige     Beilagen sind dem AG unverzüglich schriftlich zur
Einweisung der Kranführer bzw LKW-Fahrer des AG          Stellungnahme bekanntzugeben.
ist ausschließlich der AN verantwortlich.
                                                         Klargestellt wird, dass von der Prüf- und Warnpflicht
Der AG sorgt nach Maßgabe der Möglichkeiten für          auch der Fall umfasst ist, dass konstruktive Vorgaben
zweckentsprechende Lager-/Montageplätze, wozu            des AG (zB in der Leistungsbeschreibung) das Errei-
auch – soweit möglich – verschließbare Räume im          chen der in der Bestellung definierten oder nach dem
Arbeitsbereich gehören. Nach Abschluss der Arbeiten      Stand der Technik zu erwartenden Eigenschaften und
sind diese in angemessener Frist dem AG geräumt          Qualitäten der Lieferung/Leistung, sohin den ge-
und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.             schuldeten Erfolg, gefährden oder unmöglich ma-
Vom AN dürfen keine anderen als die ihm zugewie-         chen. Bei unterlassener Warnung steht dem AN kein
senen Lager-/Montageplätze benützt werden; für eine      Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für Umplanun-
ausreichende Belüftung hat der AN zu sorgen.             gen, zusätzliche oder geänderte Leistungen zu.
2.3 Koordinierung/Zusammenarbeit mit Dritten             2.5 Unterweisungen sowie Dokumentation, Pläne,
(ausgenommen Subunternehmer des AN)                      Stücklisten, Protokolle und sonstige Unterlagen
Bei Realisierung einer Gesamtleistung/Anlage oder        Die Einschulung/Unterweisung des Bedienungs-
eines Projektes durch mehrere beteiligte Dritte, hat     (Betriebs-)personals des AG hat ordnungsgemäß und
sich der AN mit diesen zu koordinieren.                  umfassend zu erfolgen.
Der AN hat in Zusammenarbeit mit den beteiligten         Die Dokumentation (Pläne, Stücklisten, Protokolle
Dritten die technisch richtige Auslegung und Doku-       und sonstige Unterlagen) ist unter Einhaltung allfälli-
mentation der zusammenwirkenden Lieferungen/             ger Vorgaben des AG diesem zu übergeben.
Leistungen und/oder deren in jeder Hinsicht einwand-
freie Betriebsweise zu gewährleisten.                    Spätestens bei der Übernahme sind dem AG diejeni-
                                                         gen Dokumentationsunterlagen zu übergeben, die für
Zur Erreichung eines klaglosen Arbeitsablaufes hat       die Betriebsführung, Instandhaltung, zur genauen
sich der AN in allen Fragen des Zusammenwirkens          Kenntnis des Aufbaues der Lieferungen/ Leistungen,
(Terminpläne, Software etc) seiner Lieferungen/ Leis-    zur raschen Auffindung und Behebung etwaiger Feh-
tungen mit solchen, die von anderen beteiligten Drit-    ler, Störungen oder Abnützungen bzw zur Nachbe-
ten gestellt werden, rechtzeitig und verbindlich zu      stellung von Materialien/Ersatzteilen erforderlich sind.
verständigen und alle erforderlichen Unterlagen aus-     Der AG kann insbesondere von jenen Teilen, die
zutauschen und gegenseitige Vorgaben einzuhalten.        einem Verschleiß unterliegen und fallweise ausge-
                                                         wechselt werden müssen, Konstruktionszeichnungen
Alle Festlegungen und Maßnahmen sind im Einver-          verlangen.
nehmen mit dem AG durchzuführen und berechtigen
die beteiligten Dritten nicht zu irgendwelchen Mehr-     Auf Verlangen des AG hat der AN wesentliche Daten
forderungen. Bei gegensätzlichen Auffassungen ent-       (zB kritische Drehzahlen, chemische Inhaltsstoffe,
scheidet der AG.                                         auftretende Spannungen, charakteristische Daten von
                                                         Bauteilen/ Materialien, etc) bekannt zu geben sowie
2.4 Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers
                                                         Dokumentationen über Software, Gewichtszusam-
Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG zur Verfügung     menstellungen, Patentschriften angewendeter Paten-
gestellten Ausführungsunterlagen und Materialien         te und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang
umgehend zu prüfen und die aufgrund der ihm zu-          mit dieser Bestellung stehen, zu übergeben.
mutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemä-         2.6 Vollständigkeit der Lieferungen/ Leistungen
ßer Sorgfalt erkennbaren Mängel am Material bzw          des Auftragnehmers
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb   Der AN verpflichtet sich, die Lieferungen/ Leistungen
einer zumutbaren Frist hat der AN nach Möglichkeit       so zu erbringen, dass diese mit den Beistellungen
Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Ver-          und Leistungen des AG bzw vorhandenen Kompo-
besserung zu machen. Der AG hat seine Entschei-          nenten ein vollständiges, betriebsfertiges, funktions-
dung rechtzeitig bekanntzugeben. Unterlässt der AN       fähiges und den behördlichen Vorschriften entspre-
die Mitteilung, haftet er für seine Unterlassung.        chendes Gesamtwerk mit den in der Bestellung defi-
                                                         nierten Eigenschaften bildet.

KAB APG                                                                                                     5/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Es ist sicher zu stellen, dass die erbrachten Lieferun-   2.8 Ausführungsbestimmungen und Fertigung
gen/ Leistungen zum Führen eines einwandfreien,           bzw Zukauf
sicheren und wirtschaftlichen Betriebes des Bestell-
                                                          Die Ausführung der bestellten Lieferungen/ Leistun-
gegenstandes auch im Zusammenwirken mit den
Anlagen des AG geeignet sind.                             gen muss dem neuesten Stand der technischen so-
                                                          wie wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich Pla-
Diese Vollständigkeitsklausel gilt auch für den Fall,     nung, Berechnung und Erstellung zum Zeitpunkt der
dass das Bestellschreiben samt Beilagen bzw die           Leistungserbringung entsprechen und den örtlichen
Ausschreibung samt Beilagen keine vollständige Auf-       Verhältnissen sowie den betrieblichen Erfordernissen
zählung der erforderlichen Lieferungen und Leistun-       optimal angepasst sein. Sofern das Material nicht
gen enthält. Forderungen können aus diesem Titel          vom AG vorbestimmt ist, hat der AN das bestgeeigne-
nicht abgeleitet werden.                                  te Material zu verwenden bzw seinen Subunterneh-
                                                          mern vorzuschreiben.
2.7 Abwicklung von Änderungen zur Bestellung
                                                          Der AN haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen,
Minderungen und sonstige Änderungen der in der            behördlichen, sicherheits- und baupolizeilichen Vor-
Bestellung festgelegten Lieferungen/ Leistungen, die      schriften, Normen, Anordnungen und dgl sowie für die
sich im Zuge der Vertragsabwicklung ergeben, sind         Einhaltung von Verarbeitungs- oder Einbaurichtlinien,
vom AG in Form von Bestelländerungen oder auch in         bzw -vorschriften etc, die für die Erbringung der Liefe-
Form von zusätzlichen Bestellungen schriftlich festzu-    rungen/ Leistungen erforderlich sind, insbesondere
legen.
                                                          für die in der Bestellung ausdrücklich genannten Be-
Zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistungen       stimmungen, Normen, Vorschriften und Werksnor-
und Mehrleistungen sind vom AN in jedem Einzelfall        men. Gleichfalls haftet er für die Einhaltung der vor-
schriftlich anzubieten und sind vom AG in Form von        genannten Vorschriften durch seine Subunternehmer
Bestelländerungen oder auch in Form von zusätzli-         und Zulieferer.
chen Bestellungen schriftlich festzulegen. Diese Leis-
                                                          Der AN ist verpflichtet, die Lieferungen/ Leistungen in
tungen sind vom AG nur zu vergüten, wenn sie
                                                          den vereinbarten Herstellerwerken herzustellen. Eine
schriftlich beauftragt sind.
                                                          teilweise oder vollständige Übertragung an andere
Auf Verlangen sind dem AG die für die Beurteilung         Herstellerwerke oder an Dritte (Subunternehmer,
der angebotenen Preise notwendigen Unterlagen in          Zulieferer, etc) sowie die Änderung von festgelegten
überprüfbarer Form zur Einsichtnahme vorzulegen.          Subunternehmern/Fabrikanten/Zulieferern für Teillie-
                                                          ferungen/-leistungen ist nur mit schriftlicher Zustim-
Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistun-     mung des AG gestattet.
gen und Mehrleistungen behält sich der AG die Ein-
holung von Vergleichsofferten vor. AG und AN ent-         Alle Bestimmungen der Bestellung sind in Fällen der
scheiden einvernehmlich, ob diese Leistungen vom          Beauftragung bzw Beteiligung von Dritten durch den
AN oder AG beauftragt werden. Die Gesamtverant-           AN (zB Subunternehmer, Zulieferer) – unbeschadet
wortung obliegt auch für diese Leistungen jedenfalls      der Gesamtverantwortung des AN – an diese zu ü-
dem AN.                                                   berbinden.

Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistun-     2.9 Subunternehmer und Zulieferer
gen und Mehrleistungen gelten die Bedingungen und
                                                          Subunternehmer und Zulieferer gelten als Erfüllungs-
technischen Vorgaben des Hauptvertrages.
                                                          gehilfen des AN iSd § 1313a ABGB.
Geringfügige Zusatzarbeiten können in dringenden          2.10 Festlegungen zur Erbringung von Lieferun-
Fällen kurzfristig durch die örtliche Bauauf-             gen/ Leistungen
sicht/Montageaufsicht des AG angeordnet werden.
Der AN hat die dabei anfallenden Leistungen täglich       2.10.1 Leistungserbringung, Verhalten und Vorschrif-
von der Bauaufsicht/Montageaufsicht des AG schrift-             ten auf der Arbeitsstelle
lich bestätigen zu lassen. Nicht bestätigte Leistungen
werden nicht vergütet.                                    Die Leistungserbringung (zB Montage) hat rechtzeitig
                                                          und mit dem AG abgestimmt zu erfolgen.
                                                          Die mit der Arbeitsleistung verbundenen behördlichen
                                                          Meldepflichten bzw Auflagen obliegen dem AN (zB
                                                          gemäß § 3 der BauV).

KAB APG                                                                                                      6/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtli-   2.10.2 Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechung
chen Vorschriften sind vom AN einzuhalten.
                                                          Die täglichen Arbeitszeiten entsprechen denen des
Der AN trägt für das für ihn tätige Personal und/oder     AG. Abweichungen sind einvernehmlich mit dem AG
seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich erforderlicher      festzulegen.
Qualifikation           und             Arbeitserlaub-
nis/Beschäftigungsbewilligung die Verantwortung.          Die Einhaltung der gesetzlichen            Arbeitszeit-
                                                          bestimmungen ist Sache des AN.
Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis darüber
kostenlos zu erbringen. Für alle auf Arbeits-/ Baustel-   Sind Wartezeiten des Personals durch schlechte Wit-
len für den AN tätigen Nichtösterreicher ist vom AN       terung bedingt oder auf Gründe zurückzuführen, wel-
eine Kopie sämtlicher Bewilligungen und Genehmi-          che der AG zu vertreten hat, so ist bis zu einem Aus-
gungen vor dem erstmaligen Betreten der Arbeits-/         maß von drei Arbeitstagen unter Ausschluss jeglicher
Baustelle des AG vorzulegen. Dazu gehören etwa:           weiteren Ansprüche der dadurch entstehende Mehr-
•   Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbe-       aufwand vom AN zu tragen. Die Vergütung von dar-
    schäftigungsgesetz                                    über hinausgehenden Wartezeiten des Personals
                                                          erfolgt nach den jeweils vereinbarten Stundensätzen;
•   Arbeitserlaubnis nach § 14a Ausländerbeschäfti-       dabei hat der AG das Recht, das Personal des AN
    gungsgesetz                                           anderweitig zu verwenden.
•   Befreiungsschein nach § 15 Ausländerbeschäfti-        Über den Ausgleich der Kosten bei lange dauernden
    gungsgesetz oder                                      Unterbrechungen werden im gegebenen Fall Verein-
                                                          barungen getroffen. Stillstandsgeld für Geräte steht
•   Entsendungsbewilligung nach § 18 Ausländerbe-         dem AN nicht zu.
    schäftigungsgesetz
                                                          2.10.3 Übergebene Schlüssel und Firmenausweise,
Alle notwendigen oder gebotenen Maßnamen zum                    Berichtspflicht
Objektschutz auf der Arbeits-/ Baustelle (zB Maß-
nahmen gegen Umweltschäden [Ölaustritt, etc], Ent-        Übergibt der AG Schlüssel oder Firmenausweise
wendung) und zum Personenschutz (zB Maßnahmen             (letztere sind sichtbar zu tragen), so sind diese nach
gegen Absturz und Ertrinken von Personen, Pölzung)        Beendigung der Tätigkeit unaufgefordert zu retournie-
sind Sache des AN.                                        ren. Der AN haftet für eine missbräuchliche Verwen-
                                                          dung übernommener Schlüssel bzw Ausweise sowie
Die Arbeits- und Lagerplätze, die Aufenthaltsräume
                                                          bei deren Verlust und hat für die daraus entstehenden
sowie die Zugänge zu diesen, sind vom AN in einem         Kosten aufzukommen.
ordentlichen und sauberen Zustand zu halten.
                                                          Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen
Der AN nennt dem AG seine für die Leistung und            bzw die Anzahl und Tätigkeiten seines Personals
Ausführung bestellten verantwortlichen Vertreter, für     täglich zu erfassen, wöchentlich in einem Bericht
deren Erreichbarkeit während der Arbeitszeit der AN       zusammenzufassen und monatlich (bzw nach Ab-
zu sorgen hat.                                            schluss der Leistungen) dem AG zu übergeben.
Das für den AN beschäftigte Personal, bzw die für ihn     Wesentliche, den Termin oder die Abwicklung beein-
tätigen Erfüllungsgehilfen, haben die geltenden si-       flussende Umstände sind schriftlich (allenfalls im Bau-
cherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten und         tagesbericht) und gegenseitig zur Kenntnis zu brin-
sind vom AN auf diese sowie auf die besondere Sorg-       gen.
falts-, Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht
im Sinne des Datenschutzgesetzes und die Folgen           2.11 Sicherheitstechnik
bei deren Verletzung nachweislich hinzuweisen. Der
                                                          Die Einhaltung der für Arbeits- und Gesundheits-
AN hat die Pflicht zur nachweislichen Überwachung
dieser Vorgaben.                                          schutz geltenden Gesetze, wie zB ASchG, BauV,
                                                          BauKG usw, wird als selbstverständlich vorausge-
Rechtsfolgen, welche aus der Nichtbeachtung dieser        setzt und im Normalfall in der Bestellung nicht mehr
Vorschriften durch den AN und/oder für den AN täti-       extra erwähnt.
ges Personal und/oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
entstehen, gehen zu Lasten des AN und es hat dieser       Relevante interne Richtlinien, Arbeitsanweisungen
den AG hieraus vollkommen schad- und klaglos zu           usw werden als Beilage mitgeliefert bzw dem AN
halten.                                                   zugänglich gemacht und sind Bestandteil der Bestel-
                                                          lung.

KAB APG                                                                                                     7/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Die Information/Unterweisung durch den AG (zB              die die Übernahme nicht ausschließen sollen, sind im
durch den Arbeitsverantwortlichen oder seinen Ver-         Übernahmeprotokoll zu berücksichtigen.
treter) ist Pflicht und vom AN zu bestätigen. Die vom
                                                           Die Übernahme von Lieferungen/ Leistungen ist erst
AN genannte Aufsichtsperson muss über ausreichen-
                                                           nach erfolgter vollständiger Einschulung der vom AG
de Deutschkenntnisse verfügen, um Informationen
                                                           ausgewählten Personen und Übergabe der notwendi-
und Weisungen zu verstehen und auch seinen Mitar-
                                                           gen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften mög-
beitern verständlich machen zu können. Die Informa-
                                                           lich.
tion/Unterweisung erfolgt in deutscher Sprache (Pkt
13.) und der AN hat dafür zu sorgen, dass das einzu-       2.12 Umwelt, Menschen, Nachhaltigkeit, Anti-
weisende Personal die Information/Unterweisung             Korruption
versteht und einhält. Sofern kein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan (gem BauKG) erforderlich ist,        Der AG hat sich dem Konzept der Nachhaltigkeit ver-
werden AG und AN anhand der APG-Checkliste „E-             pflichtet. In diesem Zusammenhang nimmt er Be-
valuierung/Koordination nach ASchG §§ 4, 8 und             dacht auf umweltgerechte Produkte, umweltschonen-
BauKG“ die Aufteilung sicherheitstechnisch relevanter      de Verfahren und eine sozial ausgewogene Vor-
Maßnahmen/ Arbeiten vornehmen.                             gangsweise.

Der Arbeitsverantwortliche des AG bzw dessen Ver-          Der AN ist angehalten, ökonomische, ökologische
treter haben gegenüber Mitarbeitern des AN und Drit-       und soziale Aspekte angemessen zu beachten. Die
ten bei Vergehen gegen Sicherheitsvorschriften das         Grundsätze zur Wahrung der anerkannten Men-
Weisungsrecht, um eine Gefährdung von Arbeitneh-           schenrechte sind einzuhalten, insbesondere wird der
mern hintanzuhalten.                                       Verzicht auf Kinderarbeit und jede Art von Zwangsar-
                                                           beit gefordert.
Sicherheitstechnische Mängel werden schriftlich mit
Fristsetzung für die Behebung eingefordert. Kommt          Des Weiteren verpflichtet sich der AN stets faire Ge-
der AN seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nach,        schäftspraktiken anzuwenden. Dazu zählen insbe-
erfolgt die Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr           sondere die Verweigerung jeglicher Art von aktiver
des AN.                                                    oder passiver Korruption oder Bestechung. Der AN
                                                           hat jederzeit in Übereinstimmung mit diesen Vorga-
Arbeitsmittel vom AG dürfen vom AN nur nach Ge-            ben zu handeln, dh dem AN ist das Anbieten, Ver-
nehmigung durch den AG benützt werden. Die Be-             sprechen, oder Gewähren von Vorteilen ebenso un-
nützung durch Dienstnehmer des AN darf nur erfol-          tersagt wie das Fordern, Sich-versprechen-lassen
gen, wenn die eventuell vorgeschriebene, gesetzliche       oder Annehmen von Vorteilen für sich, seine Mitarbei-
Ausbildung (zB Krane, Stapler) nachgewiesen wird           ter oder Dritte. Darüber hinaus hat der AN sicherzu-
und die Einweisung vom AG durchgeführt wurde.              stellen, dass seine Mitarbeiter und seine Subunter-
Dabei sind auch alle Details der Benützung abzuklä-        nehmer und Zulieferer ebenfalls die in diesem Punkt
ren. Die Benützung aller vom AG zur Verfügung ge-          festgelegten Verpflichtungen einhalten und in Über-
stellten Einrichtungen, Behelfe etc erfolgt auf Gefahr     einstimmung mit den in diesem Punkt festgelegten
des AN.                                                    Prinzipien handeln.
                                                           Bei Verletzung der in Pkt 2.12. festgelegten Verpflich-
Bei Lieferung von Maschinen muss die Gesetzeskon-          tungen und Grundsätze ist der AG berechtigt, mit
formität (CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewer-             sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In
tungsverfahren für Maschinen) und die Einhaltung           diesem Fall steht dem AN außer den gesetzlichen
                                                           Rechten und Ansprüchen keine Vergütung zu.
eventuell zusätzlicher Forderungen des AG gegeben
sein. Bei „unvollständigen Maschinen“ (Maschinentei-       Dem AG ist auf Verlangen kostenlos in angemesse-
len) ist das erforderliche „Verfahren für unvollständige   ner Form der Nachweis zu erbringen, dass die Ver-
Maschinen“ mitzuliefern. Bei verketteten Maschinen         pflichtungen und Grundsätze gemäß Pkt 2.12. ein-
muss        die      Gesetzeskonformität         (zB CE-   gehalten werden.
Kennzeichnung der Gesamtanlage) geklärt sein. Lie-
ferungen/ Leistungen gelten erst als übernommen,
wenn das vom AG verwendete Übernahmeprotokoll
vollständig ausgefüllt vorliegt (siehe auch Pkt 3.5.
Übernahme). Eventuelle Einschränkungen bezie-
hungsweise vom AN noch zu erledigende Arbeiten,

KAB APG                                                                                                      8/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
3 Abwicklung, Termine, Eigentumsübergang, Ab-           gen/ Leistungen und der zugesicherten Eigenschaf-
nahme, Übernahme, Gefahrenübergang                      ten.
3.1 Termine, Zeitpläne                                  Wenn die im Rahmen der Inbetriebsetzung vorgese-
                                                        henen Prüfungen und Messungen erfolgreich abge-
Die Termine bzw Zeitpläne sind in der Bestellung        schlossen sind und darüber hinaus der betriebsfertige
festgelegt.
                                                        und einwandfreie Zustand der Lieferungen/ Leistun-
3.2 Terminüberwachung, Terminänderungen                 gen vom AG festgestellt ist sowie die erforderliche
                                                        Dokumentation dem AG übergeben wurde, ist die
Der AN ist zur exakten Terminüberwachung verpflich-     „Betriebsbereitschaft” gegeben.
tet und hat den AG von wesentlichen, die Termine
beeinflussenden Ereignissen so früh wie möglich         Nach Feststellung der Betriebsbereitschaft für die
schriftlich und nachweislich zu benachrichtigen. Der    jeweiligen Lieferungen/ Leistungen beginnt, sofern
AN ist verpflichtet, entstandene Verzögerungen mit      vereinbart, ein vierwöchiger Probebetrieb unter Lei-
allen Mitteln aufzuholen.                               tung, Aufsicht und Verantwortung des AN. Der Pro-
                                                        bebetrieb dient zum Nachweis eines störungsfreien
Der AG hat das Recht, jederzeit Terminkontrollen        Dauerbetriebes. Im Einvernehmen können während
vorzunehmen, und der AN ermöglicht den Beauftrag-       dieser Zeit auch Prüfungen und Messungen zum
ten des AG hierzu auch den Zutritt in seine Herstel-    Nachweis von zu garantierenden Werten und Eigen-
lerwerke bzw in die seiner Subunternehmer bzw Zu-       schaften durchgeführt werden. Der AG hat das Recht
lieferer.                                               auf Einblick in die Prüfergebnisse.
Auf Verlangen des AG ist vom AN der jeweilige Ferti-    Der Probebetrieb beginnt für die gesamte Dauer neu
gungsstand schriftlich nachzuweisen.                    zu laufen, wenn aus Gründen, die nicht der AG zu
3.3 Fertigungskontrollen, Abnahmen, Inbetrieb-          vertreten hat, die Lieferungen/ Leistungen länger als
setzung, Betriebsbereitschaft und Probebetrieb          24 Stunden außer Betrieb genommen werden müs-
                                                        sen oder die Summe der Stillstandszeiten 48 Stunden
Der Umfang allfälliger geplanter Fertigungskontrol-     überschreitet.
len/Abnahmen ist in der Bestellung festgelegt. Die
genauen Termine sind der zuständigen Organisati-        Der Probebetrieb gilt erst dann als beendet, wenn die
onseinheit des AG jeweils 14 Tage vor der Abnahme       Lieferungen/ Leistungen während der vereinbarten
verbindlich mitzuteilen, um die Entsendung eines        Probebetriebszeit einwandfrei den in der Bestellung
Beauftragten des AG sicherzustellen.                    festgelegten Bedingungen entsprechen und darüber
                                                        hinaus auch alle übrigen Voraussetzungen für die
Alle wesentlichen Pläne, Ausführungszeichnungen,        Übernahme erfüllt sind.
Schaltbilder usw sind dem AG vor Inangriffnahme der
(Werkstatt-)Arbeiten zur Kenntnis zu bringen.           3.4 Eigentumsübergang, Gefahrenübergang

Darüber hinaus hat der AG das Recht, jederzeit Ferti-   Alle begonnenen Lieferungen/ Leistungen gehen ins
gungskontrollen vorzunehmen, und der AN ermöglicht      Eigentum des AG über und sind als solches zu kenn-
den Beauftragten des AG hierzu auch den Zutritt in      zeichnen. Diese Regelung gilt solange der AG seinen
seine Herstellerwerke bzw in die seiner Subunter-       Zahlungsverpflichtungen aus der Bestellung nach-
nehmer bzw Zulieferer. Die Kontrollen, Abnahmen         kommt.
usw durch den AG entbinden den AN in keiner Weise       Trotz des Eigentumsüberganges an den AG trägt der
von seinen Verpflichtungen, Gewährleistungen und        AN die Haftung für Zufall und Gefahr sowie die Erhal-
Garantien.                                              tungspflicht bis zur Übernahme. Allenfalls vom AG
Nach Lieferung/Aufstellung/Montage gibt der AN dem      bestätigte Warenpapiere gelten nur als Bestätigung
AG bekannt, dass die Inbetriebsetzung durchgeführt      für die durchgeführte Anlieferung und nicht für die
werden kann.                                            Übernahme.

Die Inbetriebsetzung umfasst auch die vorangehende      3.5 Übernahme der Lieferungen und Leistungen
Überprüfung des richtigen Anschlusses aller Verbin-     Für alle Lieferungen/ Leistungen erfolgt die Über-
dungen sowie die Integration in das Gesamtsystem        nahme entweder nach Feststellung der „Betriebsbe-
mit den erforderlichen Schnittstellen und den Nach-     reitschaft“ oder, falls ein Probebetrieb vorgesehen ist,
weis der ordnungsgemäßen Funktion der Lieferun-         nach dessen Beendigung. Eine weitere Vorausset-
                                                        zung für die Übernahme ist die Unterweisung des

KAB APG                                                                                                    9/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Betriebspersonals des AG in die Bedienung und In-        der Fristüberschreitung bis zum Betrag von maximal
standhaltung, sodass dem Betriebspersonal der Be-        10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3 Abs 5).
trieb der Lieferung/Leistung unbedenklich anvertraut
                                                         Werden in der Bestellung mehrere Pönaletermine
werden kann, sowie die Übergabe der gesamten Do-
                                                         festgelegt, beträgt die Vertragsstrafe 0,2 Prozent je
kumentation (Betriebsvorschriften etc) an den AG im
vereinbarten Umfang und in der endgültigen Form.         Kalendertag der Fristüberschreitung bis zum Betrag
                                                         von maximal 10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3
Der AN und der AG erstellen, auf Basis des vom AG        Abs 5) je Pönaletermin. Insgesamt beträgt die Ver-
verwendeten Formulars für das Übernahmeprotokoll,        tragsstrafe für die Verletzung von Pönaleterminen
ein gemeinsames Übernahmeprotokoll, welches              jedoch maximal 20 Prozent der Gesamtsumme (Pkt
rechtsgültig zu unterfertigen ist. In dieses Protokoll   4.3 Abs 5).
sind mindestens aufzunehmen:
                                                         Wenn es zu einer Gesamtvergabe mehrerer Teilleis-
•   der genaue Zeitpunkt der Übernahme (Datum,           tungen/Lose an den AN kommt, gilt als Basis für die
    Uhrzeit);                                            Berechnung der Vertragsstrafe die Summe der Ge-
                                                         samtpreise aller Teilleistungen/Lose (Gesamtsumme
•   die Einhaltung oder Überschreitung vertraglich       [Pkt 4.3. Abs 5] aller Teilleistungen/Lose).
    vereinbarter Termine;
                                                         Für den Fall des Vorliegens eines Entlastungsgrun-
•   die Feststellung der einwandfrei erbrachten Liefe-   des gilt Pkt 8.1. Abs 7, 8 und 9.
    rungen/ Leistungen, vereinbarten Eigenschaften
    und Garantiewerte;                                   Die Höhe des Schadens und die Ersatzfähigkeit der
                                                         Schäden sind ohne Einfluss auf die Höhe jeglicher
•   die Feststellung der Vollständigkeit der Dokumen-    Vertragsstrafen.
    tation;
                                                         Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2
•   die Feststellung der abgeschlossenen Einschulung     ABGB gilt für jegliche zwischen AN und AG verein-
    (Unterweisung) des Bedienungspersonals;
                                                         barte Vertragsstrafe als ausdrücklich ausgeschlos-
•   die Feststellung beanstandeter Mängel bzw noch       sen.
    durchzuführender Lieferungen/ Leistungen unter       3.7 Rügeobliegenheiten
    Festsetzung einer Frist für deren Behebung, wobei
    unwesentliche Mängel an einzelnen Liefer-            Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§
    /Leistungsgegenständen die Übernahme der Lie-        377 f UGB sind ausgeschlossen.
    ferungen/ Leistungen nicht ausschließen sollen.
Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten
Einrede.                                                 4 Finanzielle Angelegenheiten
                                                         4.1 Preise
Mit der Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang an
den AG.                                                  Mit dem vereinbarten Preis sind alle Lieferungen/
Sollte die Übernahme aus Gründen, die der AN nicht       Leistungen, die zur Erfüllung der Bestellung (des
zu vertreten hat, verzögert werden, kann der AN die      Vertrages) erbracht werden müssen, abgegolten. Er
Übernahme schriftlich unter Setzen einer angemes-        gilt als Festpreis frei Erfüllungsort/Einbaustelle und
                                                         versteht sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.
senen Frist vom AG verlangen. Die Übernahme er-
folgt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach dem        4.2 Zahlungsmodalitäten/Zahlungsplan
vereinbarten Übernahmetermin.
                                                         Sofern kein Zahlungsplan in der Bestellung festgelegt
3.6 Vertragsstrafen                                      ist, erfolgt die Zahlung nach Übernahme der Liefe-
                                                         rungen/ Leistungen und nach Eingang der Schluss-
Bei Überschreitung eines in der Bestellung festgeleg-
                                                         (Gesamt-)rechnung.
ten Pönaletermins ist der AG berechtigt, unabhängig
von einem Verschulden des AN und unabhängig von          Wesentliche Terminänderungen oder Änderungen im
einem Schadensnachweis, eine Vertragsstrafe wie          Herstellungsprogramm bedingen neue Vereinbarun-
nachstehend angeführt zu verrechnen.                     gen zum festgelegten Zahlungsplan.
Wird in der Bestellung ein Pönaletermin festgelegt,
beträgt die Vertragsstrafe 0,2 Prozent je Kalendertag

KAB APG                                                                                                  10/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
4.3 Rechnungslegung, Zession                               4.4 Haftrücklass
Jede Zahlung ist mittels (Teil-/Schluss-) Rechnung         Bei Bezahlung der Schluss-(Gesamt-)rechnung wer-
unter Anführung der Bestellnummer und Hinweis auf          den 10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3., Abs 5)
die Erfüllung der an sie gebundenen Bedingungen            als Haftrücklass bis 60 Tage nach Ablauf der allge-
(des Fertigungsstandes) schriftlich beim AG anzufor-       meinen Gewährleistungsfrist einbehalten.
dern.
                                                           Der Haftrücklass kann durch Übergabe einer Bankga-
Rechnungen müssen in überprüfbarer Form gehalten           rantie freigemacht werden.
sein. Die zur Rechnungsprüfung erforderlichen Unter-
lagen sind beizuschließen.                                 4.5 Besicherung von Zahlungen
                                                           Für jede Anzahlung, Teilzahlung sowie für nicht ein-
Falls Rechnungen nicht vom AN sondern von einem
                                                           behaltene Haftrücklässe ist eine Bankgarantie einer
Dritten gelegt werden sollen, ist vorher schriftlich das
Einverständnis des AG einzuholen.                          vom AG akzeptierten Bank in Höhe der zu überwei-
                                                           senden Zahlung zu übergeben.
Zessionen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
AG.                                                        Die Bankgarantien für An- und Teilzahlungen haben
                                                           eine Laufzeit bis 60 Tage nach dem jeweiligen Über-
In der Schluss-(Gesamt-)rechnung sind zusätzlich zu        nahmetermin.
Vorangeführtem die Gesamtsumme (inklusive USt)
sowie alle bereits geleisteten Teilzahlungen anzufüh-      Die Bankgarantie hat entsprechend dem beigelegten
ren. Mehr- oder Minderkosten und Preisgleitungen           Mustertext (KAB Beilage 1) zu erfolgen. Jede Besi-
erhöhen/reduzieren die Gesamtsumme der Bestel-             cherung ist – gemeinsam mit der Rechnung – an den
                                                           AG zu senden.
lung. Mehr- oder Minderkosten sind zusätzlich ge-
sondert in der Schluss-(Gesamt-) rechnung auszu-
weisen.
                                                           5 Rücktritt, Verzug
Mit der Schluss-(Gesamt-)rechnung werden vom AN
sämtliche Forderungen aus der Bestellung geltend           5.1 Rücktritt durch den Auftraggeber
gemacht. Gleichzeitig verzichtet der AN auf sein           Der AG kann jederzeit von der Bestellung zurücktre-
Recht, diese Erklärung wegen Irrtums anzufechten.          ten. Dem AN steht in diesem Fall der vereinbarte
Die Fälligkeit zur Zahlung der Rechnungen ist gege-        Preis als Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjeni-
ben,                                                       ge anrechnen lassen,

•   wenn alle vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt         •   was er sich durch den Rücktritt vom Vertrag an
    sind;                                                      Kosten erspart,

•   nach Ablauf eines Zahlungszieles von 30 Tagen          •   was er durch anderweitige Verwendung seiner
    ab Eingang der Rechnung;                                   Arbeitskräfte oder seiner Betriebseinrichtungen
                                                               erwirbt oder zu erwerben in der Lage wäre bzw
•   frühestens jedoch 30 Tage ab Datum laut Zah-
    lungsplan.                                             •   was er durch Verwertung der angearbeiteten Teile
                                                               sowie der Halb- und Fertigfabrikate erwirbt.
Der AG behält sich vor, fällige Zahlungen ganz oder
teilweise zur Abdeckung von Schäden, für welche der        Tritt der AG von der Bestellung zurück weil der AN
AN haftet, bzw zur Abdeckung von Vertragsstrafen           zahlungsunfähig wird, steht dem AN eine Vergütung
einzubehalten.                                             für erbrachte Leistungen auf Basis der vereinbarten
                                                           Preise zu, soweit der AG für diese Verwendung hat.
Die Überweisungen werden nur einmal pro Woche –            Darüber hinaus stehen dem AN in diesem Fall keine
am Zahltag – durchgeführt. Die Zahlungsfrist für Fäl-      Ansprüche gegen den AG zu. Die sonstigen gesetzli-
ligkeit verlängert sich an den drei Tagen davor bzw        chen Rechte und Ansprüche des AG bleiben unbe-
verkürzt sich an den drei Tagen danach entspre-            rührt.
chend. Ist der Zahltag ein Feiertag (Bankfeiertag), so
erfolgt die Überweisung am nächstfolgenden Ar-             In diesem Fall des Rücktritts sind die vom AG geleis-
beitstag.                                                  teten Zahlungen – bei Teilrücktritt aliquot – samt Zin-
                                                           sen zurückzuzahlen. Es gelten Verzugszinsen in der
                                                           Höhe des jeweils gültigen 1-Monats EURIBOR plus
                                                           50 Basispunkte p.a. als vereinbart.

KAB APG                                                                                                     11/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
Der Rücktritt kann sich auch auf Teile der Bestellung    gemessener Nachfristsetzung nicht nach, erfolgt die
beschränken.                                             Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des AN.
Der Vertragsrücktritt ist dem AN schriftlich bekannt-    Alle Be- und Entladungen, Zwischenlagerungen so-
zugeben.                                                 wie Transporte bis zur Verwendungsstelle des AG
                                                         erfolgen zu Lasten und auf Risiko des AN.
5.2 Rücktritt durch den Auftragnehmer
                                                         Alle Versandpapiere (2-fach) sowie alle Kolli oder
Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG        sonstigen Liefergegenstände müssen die Bestell-
ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leis-        nummer sowie eine Kurzbezeichnung beinhalten.
tung wesentlich und nachhaltig behindert oder wenn
der AG Zahlungen unberechtigterweise nicht leistet.      Für Stoffe, welche unter die Österreichische Gefahr-
                                                         gutverordnung fallen, ist das Sicherheitsdatenblatt der
Der schriftlich bekanntzugebende Rücktritt ist jedoch    Lieferung 2-fach beizulegen.
erst zulässig, wenn der AN dem AG eine schriftliche
Nachfrist (30 Tage) zur Erfüllung der Handlung oder      Für Nachnahmesendungen und nicht vereinbarte
Zahlung gesetzt hat.                                     Teillieferungen ist jeweils die Zustimmung des AG
                                                         einzuholen.
Dem AN steht in diesen Fällen eine Vergütung für die
bereits erbrachten Lieferungen/ Leistungen zu.           Kosten des AG, die aus der Nichtbeachtung der Ver-
                                                         sandvorschriften durch den AN erwachsen, gehen zu
Wenn der AG mit Zahlungen in Verzug ist gelten Ver-      Lasten des AN.
zugszinsen in der Höhe des jeweils gültigen 1-Monats
EURIBOR plus 50 Basispunkte p.a. als vereinbart.         Dies gilt auch für Lieferungen/ Leistungen aufgrund
                                                         von Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen des
5.3 Verzug des Auftragnehmers
                                                         AN.
Wenn der AN in Verzug gerät bzw seine vertraglichen
Verpflichtungen – trotz einer eingeräumten Nachfrist
– nicht erfüllt, ist der AG, unbeschadet allfälliger     7 Gewährleistung, Garantie, Schadensbehebung,
Schadenersatzansprüche, berechtigt, nach seiner          Ersatzteile
Wahl:                                                    7.1 Gewährleistung
•   entweder die bisher erbrachten (Teil-)Lieferungen/   Der AN leistet volle Gewähr, dass seine Lieferungen/
    Leistungen zurückzuweisen und die einwandfreie       Leistungen die in der Bestellung ausdrücklich bedun-
    Erfüllung zu verlangen oder                          genen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigen-
•   eine angemessene Preisminderung zu verlangen         schaften haben und den anerkannten Regeln der
    oder                                                 Technik entsprechen.

•   ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und         Die Überprüfung von Plänen, Berechnungs-
    eine Ersatzvornahme zu Lasten des AN zu tätigen.     ergebnissen etc sowie die Durchführung von Kontrol-
                                                         len, Abnahmeprüfungen sowie jede sonstige Art der
5.4 Verkürzung über die Hälfte                           Überwachung durch den AG schränkt die Gewährleis-
                                                         tung des AN nicht ein.
Die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über
die Hälfte) wird gemäß § 351 UGB ausgeschlossen.         Die     allgemeine     Gewährleistungsfrist   beträgt
                                                         36 Monate für bewegliche und für unbewegliche Gü-
                                                         ter, davon abweichend beträgt die besondere Ge-
6 Verpackung, Verladung, Transport und Versand           währleistungsfrist für Korrosionsschutz 60 Monate für
Dem AN obliegt es, alle erforderlichen Ein- und Aus-     bewegliche und unbewegliche Güter. Die Gewährleis-
fuhrabwicklungen etc (auch für sensible Produkte,        tungsfrist wird jeweils ab dem Tag der Übernahme
Sondermüll etc) auf seine Kosten und sein Risiko         der Lieferungen/ Leistungen durch den AG berechnet.
vorzunehmen.
                                                         Erfolgen Mängelbehebungen, so gelten für diese die
Der AN hat zu seinen Lasten für eine einwandfreie        gleichen Gewährleistungsbedingungen ab dem Zeit-
und sachgemäße Verpackung aller Lieferungen zu           punkt der Fertigstellung der Mängelbehebung. Mit
sorgen. Der AN hat das Verpackungsmaterial zu ent-       dem Tage der erfolgten Behebung eines Mangels
sorgen. Kommt der AN seiner Verpflichtung trotz an-      beginnt die Gewährleistungsfrist für jene Teile der
                                                         Lieferungen/ Leistungen neu zu laufen, die an Stelle

KAB APG                                                                                                   12/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
der mangelhaften Lieferung/Leistung treten, wird je-       •   natürliche Abnützung, wobei alle Teile, die einer
doch durch einen solchen Mangel der bedungene                  natürlichen Abnützung unterliegen, so ausgelegt
Gebrauch auch anderer Teile oder der Gesamtliefe-              werden müssen, dass die Garantiefrist als Stand-
rung/-leistung beeinträchtigt oder verhindert, so ver-         zeit erreicht und darüber hinaus im Regelfall noch
längert sich die Frist für diese Teile oder die Gesamt-        erheblich übertroffen wird,
lieferung/-leistung um die Zeit der Beeinträchtigung
bzwVerhinderung.                                           zurückzuführen, so ist der AN von der Garantieleis-
                                                           tung befreit.
Wird während der Gewährleistungsfrist ein wesentli-
                                                           7.3 Behebung von Mängeln oder Schäden
cher Teil nachgebessert oder ersetzt, so beginnt die
Gewährleistungsfrist   für   die  gesamte     Liefe-       Ein Mangel wird dem AN vom AG unter Gewährung
rung/Leistung ab Inbetriebsetzung dieses Teiles von        einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung
Neuem zu laufen.                                           schriftlich angezeigt. Der AN verzichtet auf die Einre-
Für die Mängelbehebung muss der AG dem AN nicht            de, dass erkennbare Mängel aus Lieferungen und
                                                           Leistungen zu spät gerügt werden.
die gleichen Rahmenbedingungen wie bei der Erst-
montage sicherstellen.                                     Der AN ist über die allgemeine Pflicht zur Minimie-
                                                           rung eines verursachten Schadens (von allen, nicht
Alle wie immer gearteten mit der Behebung der Män-
                                                           nur von Gewährleistungs- oder Garantiemängel) hin-
gel verbundenen Kosten und Risiken hat der AN zu
tragen.                                                    aus im Speziellen verpflichtet, alles in seiner Macht
                                                           stehende zu tun, um den Betriebsausfall bzw Ener-
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich jeweils um        gieausfall, der durch Mängel oder Schäden bzw bei
die Dauer der Mängelbehebung.                              der Behebung derselben entsteht, so gering wie mög-
                                                           lich zu halten; dies kann zur Folge haben, dass der
7.2 Garantie
                                                           AN verpflichtet ist, vor der gründlichen Behebung
Der AN garantiert ab dem Tag der Übernahme der             eines Schadens oder Mangels, zB durch Ersatz von
Lieferungen/ Leistungen die Behebung der Mängel,           Lieferungen/ Leistungen vorläufige Abhilfemaßnah-
die innerhalb der Garantiefrist an den Lieferungen/        men, die eine Verbesserung bzw Weiterführung des
Leistungen auftreten.                                      Betriebes ermöglichen, auf seine Kosten im engen
                                                           Einvernehmen mit dem AG durchzuführen.
Der AN verpflichtet sich, alle jene Teile zu reparieren,
neu zu liefern oder umzubauen, die sich innerhalb der      Falls der AN der Aufforderung zur Beseitigung der
Garantiefrist infolge Nichteinhaltung der technischen      Mängel oder Schäden innerhalb der gesetzten ange-
Bedingungen, Verwendung ungeeigneter Werkstoffe,           messenen Frist nicht nachkommt, steht dem AG das
fehlerhafter Ausführung, unrichtiger oder unsachge-        Recht zu, diese selbst oder durch Dritte beheben zu
mäßer Bemessung, Konstruktion, Montage oder                lassen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind vom
sonstiger Nichteinhaltung der auftragsgemäßen Be-          AN zu tragen. Die Gewährleistungs-/Garantiepflicht
dingungen unbrauchbar oder in ihrer Verwendbarkeit         des AN bleibt in diesem Falle weiterhin bestehen.
merkbar beeinträchtigt erweisen, wobei der auftrags-
                                                           Tritt bei gleichartigen Liefer-/Leistungsgegenständen
gemäße Zustand einschließlich aller Nebenarbeiten
                                                           in einem Fall ein Mangel auf, so ist der AN verpflich-
herzustellen ist.
                                                           tet, die Abhilfemaßnahmen auch bei allen übrigen der
Im Übrigen gilt für die Garantie sinngemäß Pkt 7.1.        gleichartigen Lieferungen/ Leistungen auf seine Kos-
Insbesondere entspricht die Garantiefrist der Gewähr-      ten durchzuführen.
leistungsfrist, soweit nichts Abweichendes vereinbart      Werden Teile der Anlage im Rahmen der Gewährleis-
wurde.
                                                           tung oder Garantie geändert oder durch andere Teile
Ist der Mangel nachweislich auf                            ersetzt, so ist der AN verpflichtet, auch die davon
                                                           betroffenen Reserveteile sowie die Dokumentation
•   ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung               (Bedienungsanleitung etc) auf seine Kosten zu än-
    der Lieferungen/ Leistungen durch den AG,              dern oder auszuwechseln.
•   Bedienungsfehler des AG, sofern sie nicht auf          Ersetzte Teile werden Eigentum des AN.
    fehlende, missverständliche oder unrichtige Be-
    dienungs- bzw Instandhaltungsanweisungen des
    AN zurückgehen oder

KAB APG                                                                                                     13/19
Fassung vom 1. Dezember 2010
7.4 Ersatzteilversorgung                                 zur Klärung des Sachverhaltes führen, zur Verfügung
                                                         zu stellen.
Der AN ist verpflichtet, mindestens zehn Jahre nach
Übernahme der Lieferungen/ Leistungen durch den          Sollten von Seiten Dritter im Zuge der Vertragserfül-
AG erforderliche Ersatzteile zu liefern.                 lung gegen den AG Schadenersatzansprüche geltend
                                                         gemacht werden, so hat der AN den AG diesbezüg-
                                                         lich vollkommen schad- und klaglos zu halten, sodass
8 Haftung, Versicherungen                                diesem keine Belastungen erwachsen.

8.1 Haftung                                              Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten jedoch
                                                         nicht, wenn diese von Versicherungen des AN abge-
Der AN haftet für die mangelfreie Erfüllung der Liefe-   deckt sind.
rungen/ Leistungen gemäß der Bestellung sowie der
einschlägigen Vorschriften, Normen etc.                  8.2 Versicherungen

Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim-         Der AN hat die erforderlichen Versicherungen, insbe-
mungen für alle Personenschäden, Sachschäden und         sondere Haftpflicht-, Montage-, Transport- und Ga-
sonstige Nachteile, die durch ihn, einschließlich des    rantieversicherungen, mit ausreichenden Versiche-
von ihm beschäftigten Personals oder seitens von         rungssummen zu seinen Lasten abzuschließen und
ihm beauftragter Dritter verursacht werden.              auf Verlangen den aufrechten Versicherungsschutz
                                                         vorzuweisen.
Für den Fall, dass keine grobe Fahrlässigkeit
und/oder kein Vorsatz vorliegt, werden keine Ansprü-
che auf Ersatz von Schäden, die dem AG durch den
                                                         9 Datenschutz, Schutzrechte, IKT-Bestimmungen
Ausfall der Energie (Erzeugung bzw Übertragung)
entstehen, gestellt.                                     9.1 Datenschutz
Schäden, die dem AG (fehlende Erzeugung und/oder         AN und AG werden etwaige im Zuge der Vertragsab-
fehlende Übertragung) entstehen, sind in der Weise       wicklung erhaltene firmen- und/oder personenbezo-
zu berechnen, dass die Energie, die während des          gene Daten sowie Ergebnisse entsprechend dem
Ausfalls bei optimaler Betriebsweise hätte erzeugt       Datenschutzgesetz mit besonderer Sorgfalt und Ver-
und/oder übertragen werden können, zu Marktpreisen       traulichkeit behandeln.
bewertet wird.
                                                         Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt verpflichten
Für Sachschäden aus fehlerhaften Produkten im Sin-       sich AN und AG, erhaltene Daten, Dokumentationen,
ne des Produkthaftungsgesetzes haftet der AN nach        Pläne und sonstige wesentliche Informationen aus-
den Regeln des Produkthaftungsgesetzes auch dann,        schließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden, we-
wenn sie an Sachen entstehen, die der AG in seinem       der an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form
Unternehmen verwendet, bis zum Höchstbetrag der          Dritten zugänglich zu machen und alle angemesse-
Betriebshaftpflichtversicherungssumme des AN.            nen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter
                                                         auf diese Informationen zu vermeiden.
Ist der AN eine ARGE, so haften deren Mitglieder
solidarisch.                                             Diese Verpflichtungen gelten für den AG nicht hin-
                                                         sichtlich der erforderlichen Weitergabe von Daten an
Als Entlastungsgründe gelten ausschließlich Fälle        vom AG beauftragte Versicherungen, Sachverständi-
höherer Gewalt. Als Fälle höherer Gewalt gelten nur:     ge oder Lieferanten etc, bei denen aufgrund ihrer
Elementarereignisse, Mobilmachung, Krieg und Auf-        Aufgaben Informations-bedürfnisse bestehen, sofern
ruhr.
                                                         diese nicht zur Konkurrenz des AN gehören, wobei
Eine Terminverschiebung wird nur im Höchstausmaß         der AG die Verpflichtung zur vertraulichen Behand-
der Dauer der eingetretenen höheren Gewalt und           lung dieser Daten, soweit dies möglich ist, weitergibt.
deren Folgen für den AN toleriert. Zur Klarstellung      9.2 Schutzrechte
wird festgehalten, dass ein Schadenersatzanspruch
jedenfalls unabhängig von einer Vertragsstrafe be-       Alle Informationen, Unterlagen, Muster etc im Zu-
steht.                                                   sammenhang mit der Bestellung des AG, verbleiben
                                                         im bestehenden Urheberrecht und dürfen vom AN
Im Schadensfall hat der AN sein Nichtverschulden
                                                         ausschließlich für die Vertragserfüllung verwendet
nachzuweisen und alle Unterlagen und Angaben, die

KAB APG                                                                                                   14/19
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werden. Auf Wunsch sind solche Unterlagen etc zu       An Individual-IKT-Komponenten oä und individuell
retournieren.                                          angefertigten IKT-Anpassungen erwirbt der AG aus-
                                                       schließlich und weltweit alle jetzt bekannten und zu-
Der AG erwirbt das unbeschränkte Nutzungsrecht an
                                                       künftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtli-
der für den AG erstellten Dokumentation.
                                                       chen Nutzungsrechte wie zB aus Urheberrecht, Pa-
Der Erwerb von Immaterialgüterrechten (zB Patent-,     tentrecht, Gebrauchsmusterschutz oder Trade Secret
Muster-, Marken-, Gebrauchs-muster-, Urheberrech-      Law.
te) durch den AG ist jedenfalls in dem Umfang, in      Der AN wird nachweislich (zB Unterschriften-liste,
dem er zur freien Benützung der Lieferungen/ Leis-     Klausel in Subunternehmerverträgen) dafür sorgen,
tungen des AN notwendig ist, mit dem vereinbarten      dass er diese Rechte auch von allen in seinem Ein-
Preis abgegolten.                                      flussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält.
Der AN übernimmt die alleinige Haftung Dritten ge-     Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Kon-
genüber wegen der Verletzung von Immaterialgüter-      kursantrages mangels Masse des AN gehen alle dem
rechten, und des Datenschutzes und hat den AG für      AN zustehenden Rechte an den vertragsgegenständ-
alle sich daraus ergebende Rechtsfolgen und Auf-       lichen IKT-Komponenten als nicht ausschließliche
wendungen im Zusammenhang mit dieser Bestellung        Rechte auf den AG über, soweit er daran nicht schon
schad- und klaglos zu halten und dem AG den unein-     weitergehende Rechte erworben hat.
geschränkten Gebrauch der Lieferungen/ Leistungen
zu gewährleisten.                                      Alle Rechte an vom AG erstellten Ausarbeitungen
                                                       verbleiben exklusiv beim AG. Diese Ausarbeitungen
9.3 Besondere Bestellbedingungen für in der Lie-
                                                       sind als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG
ferung/Leistung enthaltene IKT
                                                       zu behandeln.
Die unter diesem Pkt angeführten besonderen Be-        9.4 IT Sicherheitsrichtlinien
stellbedingungen gelten neben den übrigen Bestim-
mungen der KAB für Informations- und Kommunikati-      Alle Personen, die im Auftrag des AN in den Ge-
onstechnologie (IKT)-Komponen-ten der Liefe-           schäftsräumlichkeiten des AG tätig sind und/oder
rung/Leistung des AN (zB Software, Hardware).          Zugang zu Anlagen des AG iSv Pkt 9.3. haben, ha-
                                                       ben die APG-internen Richtlinien und Regelungen zur
Der AG ist berechtigt, IKT-Komponenten der Liefe-      Informationssicherheit einzuhalten und dies in der
rung/Leistung für beliebige Zwecke des IKT-Einsatzes   beiliegenden Verpflichtungserklärung für Informati-
zu    verwenden,      sie   –   soweit   nicht  US-    onssicherheit (KAB Beilage 2) vor Arbeitsbeginn zu
Ausfuhrbeschränkungen vorliegen – an einen ande-       bestätigen.
ren Ort zu verbringen, IKT-Komponenten zu verkau-
fen oder mit IKT-Komponenten anderer Hersteller zu
verbinden.      Eine      sonst   gegebene      Haf-
                                                       10 Veröffentlichungen
tung/Gewährleistung/ Garantie des AN geht dadurch
nicht verloren.                                        Veröffentlichungen über die gegenständlichen Liefe-
                                                       rungen/ Leistungen stehen im Allgemeinen und unter
An Standard IKT-Komponenten erwirbt der AG das         Beachtung des Vorgenannten, insbesondere Pkt 9.1.,
Recht, die IKT-Komponenten auf allen seinen jetzigen   sowohl dem AN als auch dem AG frei. In keinem Fall
und zukünftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf    dürfen Zahlenwerte (zB Leistungskennzahlen) über
einem Ausweichsystem im notwendigen Umfang zu          die Anlagen des AG und deren Betrieb ohne Zustim-
nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen   mung des AG veröffentlicht werden.
für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustel-
len.
Anlagen, die von und/oder für Gesellschaften betrie-   11 Besondere Bestellbedingungen für Dauer-
ben werden, die zum Zeitpunkt der Nutzung mit dem      schuldverhältnisse
AG verbundene Unternehmen sind, gehören in die-        11.1 Allgemeines
sem Sinne zu den Anlagen des AG. Zu den Anlagen
des AG gehören weiters solche, die von und/oder für    Die unter diesem Pkt 11. angeführten besonderen
teilrechtsfähige Einrichtungen betrieben werden, die   Bestellbedingungen gelten neben den übrigen Be-
überwiegend vom AG finanziert werden.                  stimmungen der KAB ausschließlich für Dauerschuld-
                                                       verhältnisse wie zB für Reparatur-, Wartungs- oder

KAB APG                                                                                               15/19
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