Allgemeine kaufmännische und administrative Bestellbedingungen (KAB) der Austrian Power Grid AG - Fassung vom 1. Dezember 2010
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Allgemeine kaufmännische und administrative Bestellbedingungen (KAB) der Austrian Power Grid AG Fassung vom 1. Dezember 2010
Inhaltsverzeichnis 1 Bestellung und Auftragsbestätigung 4 1.1 Allgemeines 4 1.2 Grundlagen und Bestandteile der Bestellung 4 1.3 Auftragsbestätigung 4 1.4 Irrtumsanfechtung und Irrtumsanpassung 4 2 Umfang der Lieferungen/ Leistungen 4 2.1 Lieferungen/ Leistungen des Auftragnehmers 4 2.2 Beistellungen bzw Leistungen des Auftraggebers 4 2.3 Koordinierung/Zusammenarbeit mit Dritten (ausgenommen Subunternehmer des AN) 5 2.4 Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers 5 2.5 Unterweisungen sowie Dokumentation, Pläne, Stücklisten, Protokolle und sonstige Unterlagen 5 2.6 Vollständigkeit der Lieferungen/ Leistungen des Auftragnehmers 5 2.7 Abwicklung von Änderungen zur Bestellung 6 2.8 Ausführungsbestimmungen und Fertigung bzw Zukauf 6 2.9 Subunternehmer und Zulieferer 6 2.10 Festlegungen zur Erbringung von Lieferungen/ Leistungen 6 2.10.1 Leistungserbringung, Verhalten und Vorschriften auf der Arbeitsstelle 6 2.10.2 Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechung 7 2.10.3 Übergebene Schlüssel und Firmenausweise, Berichtspflicht 7 2.11 Sicherheitstechnik 7 2.12 Umwelt, Menschen, Nachhaltigkeit, Anti-Korruption 8 3 Abwicklung, Termine, Eigentumsübergang, Abnahme, Übernahme, Gefahrenübergang 9 3.1 Termine, Zeitpläne 9 3.2 Terminüberwachung, Terminänderungen 9 3.3 Fertigungskontrollen, Abnahmen, Inbetriebsetzung, Betriebsbereitschaft und Probebetrieb 9 3.4 Eigentumsübergang, Gefahrenübergang 9 3.5 Übernahme der Lieferungen und Leistungen 9 3.6 Vertragsstrafen 10 3.7 Rügeobliegenheiten 10 4 Finanzielle Angelegenheiten 10 4.1 Preise 10 4.2 Zahlungsmodalitäten/Zahlungsplan 10 4.3 Rechnungslegung, Zession 11 KAB APG 2/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
4.4 Haftrücklass 11 4.5 Besicherung von Zahlungen 11 5 Rücktritt, Verzug 11 5.1 Rücktritt durch den Auftraggeber 11 5.2 Rücktritt durch den Auftragnehmer 12 5.3 Verzug des Auftragnehmers 12 5.4 Verkürzung über die Hälfte 12 6 Verpackung, Verladung, Transport und Versand 12 7 Gewährleistung, Garantie, Schadensbehebung, Ersatzteile 12 7.1 Gewährleistung 12 7.2 Garantie 13 7.3 Behebung von Mängeln oder Schäden 13 7.4 Ersatzteilversorgung 14 8 Haftung, Versicherungen 14 8.1 Haftung 14 8.2 Versicherungen 14 9 Datenschutz, Schutzrechte, IKT-Bestimmungen 14 9.1 Datenschutz 14 9.2 Schutzrechte 14 9.3 Besondere Bestellbedingungen für in der Lieferung/Leistung enthaltene IKT 15 9.4 IT Sicherheitsrichtlinien 15 10 Veröffentlichungen 15 11 Besondere Bestellbedingungen für Dauerschuldverhältnisse 15 11.1 Allgemeines 15 11.2 Kündigung 16 11.3 Vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund 16 12 Gerichtsstand 16 13 Allgemeine Bestimmungen 16 KAB APG 3/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
2 Umfang der Lieferungen/ Leistungen 1 Bestellung und Auftragsbestätigung 2.1 Lieferungen/ Leistungen des 1.1 Allgemeines Auftragnehmers Diese kaufmännischen und administrativen Bestell- Der Liefer-/Leistungsumfang des AN ist in der Bestel- bedingungen (KAB) der Austrian Power Grid AG gel- lung des AG (zB Leistungsverzeichnis) festgelegt und ten für alle Verträge (Bestellung), die die Austrian umfasst, soweit nicht abweichend geregelt, auch alle Power Grid AG (kurz: APG oder AG) als Käu- für die Erbringung dieser Lieferungen/ Leistungen fer/Werkbesteller mit dem Lieferan- erforderlichen Leistungen, wie Eruierung der örtlichen ten/Werkunternehmer (AN) abschließen, soweit im und betrieblichen Erfordernisse, Einholung der erfor- Bestellschreiben (SAP-Bestellung) samt Beilagen derlichen Genehmigungen zur Erbringung der Liefe- nichts anderes festgesetzt wurde. rungen/ Leistungen, Ermittlung aller bezughabenden Diese KAB gelten ausschließlich; die Bedingungen gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Normen des AN werden, selbst wenn sie keine den KAB ent- etc, alle Planungs- und Berechnungsarbeiten, Koor- gegenstehende Bedingungen enthalten, ohne aus- dinierungen, Vorlage von Plänen, Dokumentationen, drückliche schriftliche Zustimmung des AG nicht an- Verpackung und Transport, Ein- und Ausfuhrabwick- erkannt. lungen, Versicherungen, Haftungen, Unterweisungen von Personal, der Aufwand für Material- und Abnah- Die KAB sowie sonstige im Bestellschreiben samt meprüfungen etc bis zur Übernahme, der Schutz der Beilagen festgesetzten Bedingungen gelten auch Lieferungen/ Leistungen vor Witterungseinflüssen, dann, wenn die Leistung/Lieferung in Kenntnis entge- Verschmutzung, Beschädigung und Verlust, die Bei- genstehender oder von diesen abweichenden Bedin- stellung aller erforderlichen Werkzeuge, (Mess- gungen vorbehaltlos angenommen wird. )Geräte, sonstiger Behelfe etc und die Hilfs- und Be- 1.2 Grundlagen und Bestandteile der Bestellung triebsstoffe sowie deren Entsorgung, bis zur Über- nahme. Die Grundlagen und Bestandteile der Bestellung sind in der Ausschreibung samt Beilagen und/oder im 2.2 Beistellungen bzw Leistungen des Auftragge- Bestellschreiben samt Beilagen festgelegt. Sofern in bers diesen keine andere Rangordnung festgelegt wurde, Beistellungen bzw Leistungen des AG und/oder von gilt für den Fall widersprüchlicher Bestimmungen ihm beauftragter Dritter sind in der Bestellung (zB im folgende Rangordnung: Bestellschreiben, Ausschrei- Leistungsverzeichnis) festgelegt und werden nur so- bung, KAB. Die Ausschreibung (soweit erfolgt) bildet weit erbracht, als diese für den definierten Liefer- einen Bestandteil der Bestellung, sofern nicht aus- /Leistungsumfang unbedingt erforderlich sind und der drücklich anders vereinbart. Erbringung keine sicherheitstechnischen Bedenken 1.3 Auftragsbestätigung (Gefahr von Personen- und/oder Sachschäden) ent- gegenstehen. Die bestellkonforme Auftragsbestätigung ist, unab- hängig davon, ob bereits ein Vertrag durch Angebot Sind Beistellungen bzw Leistungen des AG und/oder und Annahme zustande gekommen ist, vom AN von ihm beauftragter Dritter durch fehlerhafte, nicht rechtsgültig zu zeichnen und innerhalb von zwei Wo- termingerechte oder unvollständige Ausführungen chen ab Zustellung des Bestellschreibens an den AN bzw Angaben des AN oder aus sonstigen Änderun- dem AG zuzustellen. Anderenfalls behält sich der AG gen, Ausbesserungen, Gewährleistungs- bzw Garan- den Widerruf der Bestellung vor. Die Annahmefrist gilt tiefällen und dgl, die nicht der AG zu vertreten hat, als eingehalten, wenn die Auftragsbestätigung inner- notwendig, gehen diese zu Lasten des AN. halb der zweiwöchigen Frist beim AG eingelangt ist. Sollte der AN auf eine Leistung des AG teilweise oder 1.4 Irrtumsanfechtung und Irrtumsanpassung ganz verzichten, steht ihm hierfür keine Ersatzleis- tung zu. Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags wegen Irrtums (einschließlich Kalkulationsirrtums) ist für den Die Benützung aller vom AG zur Verfügung gestellten AN ausgeschlossen. Krane, Einrichtungen, Behelfe etc erfolgt auf Gefahr des AN, auch wenn eine Bedienung/Aufstellung durch das Personal des AG erfolgt. Die Benützung ist recht- zeitig anzumelden und vom AN so einzuplanen, dass keine Überstundenleistung für den AG anfällt. KAB APG 4/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Für die Beistellung und Verwendung einwandfreier Auftretende Unstimmigkeiten von Angaben sowohl in Seilschlaufen, Gehänge, Anhängepunkte und dgl, für der Ausschreibung als auch im Bestellschreiben samt das richtige Anhängen der Lasten, sowie die richtige Beilagen sind dem AG unverzüglich schriftlich zur Einweisung der Kranführer bzw LKW-Fahrer des AG Stellungnahme bekanntzugeben. ist ausschließlich der AN verantwortlich. Klargestellt wird, dass von der Prüf- und Warnpflicht Der AG sorgt nach Maßgabe der Möglichkeiten für auch der Fall umfasst ist, dass konstruktive Vorgaben zweckentsprechende Lager-/Montageplätze, wozu des AG (zB in der Leistungsbeschreibung) das Errei- auch – soweit möglich – verschließbare Räume im chen der in der Bestellung definierten oder nach dem Arbeitsbereich gehören. Nach Abschluss der Arbeiten Stand der Technik zu erwartenden Eigenschaften und sind diese in angemessener Frist dem AG geräumt Qualitäten der Lieferung/Leistung, sohin den ge- und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. schuldeten Erfolg, gefährden oder unmöglich ma- Vom AN dürfen keine anderen als die ihm zugewie- chen. Bei unterlassener Warnung steht dem AN kein senen Lager-/Montageplätze benützt werden; für eine Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für Umplanun- ausreichende Belüftung hat der AN zu sorgen. gen, zusätzliche oder geänderte Leistungen zu. 2.3 Koordinierung/Zusammenarbeit mit Dritten 2.5 Unterweisungen sowie Dokumentation, Pläne, (ausgenommen Subunternehmer des AN) Stücklisten, Protokolle und sonstige Unterlagen Bei Realisierung einer Gesamtleistung/Anlage oder Die Einschulung/Unterweisung des Bedienungs- eines Projektes durch mehrere beteiligte Dritte, hat (Betriebs-)personals des AG hat ordnungsgemäß und sich der AN mit diesen zu koordinieren. umfassend zu erfolgen. Der AN hat in Zusammenarbeit mit den beteiligten Die Dokumentation (Pläne, Stücklisten, Protokolle Dritten die technisch richtige Auslegung und Doku- und sonstige Unterlagen) ist unter Einhaltung allfälli- mentation der zusammenwirkenden Lieferungen/ ger Vorgaben des AG diesem zu übergeben. Leistungen und/oder deren in jeder Hinsicht einwand- freie Betriebsweise zu gewährleisten. Spätestens bei der Übernahme sind dem AG diejeni- gen Dokumentationsunterlagen zu übergeben, die für Zur Erreichung eines klaglosen Arbeitsablaufes hat die Betriebsführung, Instandhaltung, zur genauen sich der AN in allen Fragen des Zusammenwirkens Kenntnis des Aufbaues der Lieferungen/ Leistungen, (Terminpläne, Software etc) seiner Lieferungen/ Leis- zur raschen Auffindung und Behebung etwaiger Feh- tungen mit solchen, die von anderen beteiligten Drit- ler, Störungen oder Abnützungen bzw zur Nachbe- ten gestellt werden, rechtzeitig und verbindlich zu stellung von Materialien/Ersatzteilen erforderlich sind. verständigen und alle erforderlichen Unterlagen aus- Der AG kann insbesondere von jenen Teilen, die zutauschen und gegenseitige Vorgaben einzuhalten. einem Verschleiß unterliegen und fallweise ausge- wechselt werden müssen, Konstruktionszeichnungen Alle Festlegungen und Maßnahmen sind im Einver- verlangen. nehmen mit dem AG durchzuführen und berechtigen die beteiligten Dritten nicht zu irgendwelchen Mehr- Auf Verlangen des AG hat der AN wesentliche Daten forderungen. Bei gegensätzlichen Auffassungen ent- (zB kritische Drehzahlen, chemische Inhaltsstoffe, scheidet der AG. auftretende Spannungen, charakteristische Daten von Bauteilen/ Materialien, etc) bekannt zu geben sowie 2.4 Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers Dokumentationen über Software, Gewichtszusam- Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG zur Verfügung menstellungen, Patentschriften angewendeter Paten- gestellten Ausführungsunterlagen und Materialien te und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang umgehend zu prüfen und die aufgrund der ihm zu- mit dieser Bestellung stehen, zu übergeben. mutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemä- 2.6 Vollständigkeit der Lieferungen/ Leistungen ßer Sorgfalt erkennbaren Mängel am Material bzw des Auftragnehmers Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb Der AN verpflichtet sich, die Lieferungen/ Leistungen einer zumutbaren Frist hat der AN nach Möglichkeit so zu erbringen, dass diese mit den Beistellungen Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Ver- und Leistungen des AG bzw vorhandenen Kompo- besserung zu machen. Der AG hat seine Entschei- nenten ein vollständiges, betriebsfertiges, funktions- dung rechtzeitig bekanntzugeben. Unterlässt der AN fähiges und den behördlichen Vorschriften entspre- die Mitteilung, haftet er für seine Unterlassung. chendes Gesamtwerk mit den in der Bestellung defi- nierten Eigenschaften bildet. KAB APG 5/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Es ist sicher zu stellen, dass die erbrachten Lieferun- 2.8 Ausführungsbestimmungen und Fertigung gen/ Leistungen zum Führen eines einwandfreien, bzw Zukauf sicheren und wirtschaftlichen Betriebes des Bestell- Die Ausführung der bestellten Lieferungen/ Leistun- gegenstandes auch im Zusammenwirken mit den Anlagen des AG geeignet sind. gen muss dem neuesten Stand der technischen so- wie wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich Pla- Diese Vollständigkeitsklausel gilt auch für den Fall, nung, Berechnung und Erstellung zum Zeitpunkt der dass das Bestellschreiben samt Beilagen bzw die Leistungserbringung entsprechen und den örtlichen Ausschreibung samt Beilagen keine vollständige Auf- Verhältnissen sowie den betrieblichen Erfordernissen zählung der erforderlichen Lieferungen und Leistun- optimal angepasst sein. Sofern das Material nicht gen enthält. Forderungen können aus diesem Titel vom AG vorbestimmt ist, hat der AN das bestgeeigne- nicht abgeleitet werden. te Material zu verwenden bzw seinen Subunterneh- mern vorzuschreiben. 2.7 Abwicklung von Änderungen zur Bestellung Der AN haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen, Minderungen und sonstige Änderungen der in der behördlichen, sicherheits- und baupolizeilichen Vor- Bestellung festgelegten Lieferungen/ Leistungen, die schriften, Normen, Anordnungen und dgl sowie für die sich im Zuge der Vertragsabwicklung ergeben, sind Einhaltung von Verarbeitungs- oder Einbaurichtlinien, vom AG in Form von Bestelländerungen oder auch in bzw -vorschriften etc, die für die Erbringung der Liefe- Form von zusätzlichen Bestellungen schriftlich festzu- rungen/ Leistungen erforderlich sind, insbesondere legen. für die in der Bestellung ausdrücklich genannten Be- Zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistungen stimmungen, Normen, Vorschriften und Werksnor- und Mehrleistungen sind vom AN in jedem Einzelfall men. Gleichfalls haftet er für die Einhaltung der vor- schriftlich anzubieten und sind vom AG in Form von genannten Vorschriften durch seine Subunternehmer Bestelländerungen oder auch in Form von zusätzli- und Zulieferer. chen Bestellungen schriftlich festzulegen. Diese Leis- Der AN ist verpflichtet, die Lieferungen/ Leistungen in tungen sind vom AG nur zu vergüten, wenn sie den vereinbarten Herstellerwerken herzustellen. Eine schriftlich beauftragt sind. teilweise oder vollständige Übertragung an andere Auf Verlangen sind dem AG die für die Beurteilung Herstellerwerke oder an Dritte (Subunternehmer, der angebotenen Preise notwendigen Unterlagen in Zulieferer, etc) sowie die Änderung von festgelegten überprüfbarer Form zur Einsichtnahme vorzulegen. Subunternehmern/Fabrikanten/Zulieferern für Teillie- ferungen/-leistungen ist nur mit schriftlicher Zustim- Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistun- mung des AG gestattet. gen und Mehrleistungen behält sich der AG die Ein- holung von Vergleichsofferten vor. AG und AN ent- Alle Bestimmungen der Bestellung sind in Fällen der scheiden einvernehmlich, ob diese Leistungen vom Beauftragung bzw Beteiligung von Dritten durch den AN oder AG beauftragt werden. Die Gesamtverant- AN (zB Subunternehmer, Zulieferer) – unbeschadet wortung obliegt auch für diese Leistungen jedenfalls der Gesamtverantwortung des AN – an diese zu ü- dem AN. berbinden. Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leistun- 2.9 Subunternehmer und Zulieferer gen und Mehrleistungen gelten die Bedingungen und Subunternehmer und Zulieferer gelten als Erfüllungs- technischen Vorgaben des Hauptvertrages. gehilfen des AN iSd § 1313a ABGB. Geringfügige Zusatzarbeiten können in dringenden 2.10 Festlegungen zur Erbringung von Lieferun- Fällen kurzfristig durch die örtliche Bauauf- gen/ Leistungen sicht/Montageaufsicht des AG angeordnet werden. Der AN hat die dabei anfallenden Leistungen täglich 2.10.1 Leistungserbringung, Verhalten und Vorschrif- von der Bauaufsicht/Montageaufsicht des AG schrift- ten auf der Arbeitsstelle lich bestätigen zu lassen. Nicht bestätigte Leistungen werden nicht vergütet. Die Leistungserbringung (zB Montage) hat rechtzeitig und mit dem AG abgestimmt zu erfolgen. Die mit der Arbeitsleistung verbundenen behördlichen Meldepflichten bzw Auflagen obliegen dem AN (zB gemäß § 3 der BauV). KAB APG 6/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtli- 2.10.2 Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechung chen Vorschriften sind vom AN einzuhalten. Die täglichen Arbeitszeiten entsprechen denen des Der AN trägt für das für ihn tätige Personal und/oder AG. Abweichungen sind einvernehmlich mit dem AG seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich erforderlicher festzulegen. Qualifikation und Arbeitserlaub- nis/Beschäftigungsbewilligung die Verantwortung. Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- bestimmungen ist Sache des AN. Dem AG ist auf Verlangen ein Nachweis darüber kostenlos zu erbringen. Für alle auf Arbeits-/ Baustel- Sind Wartezeiten des Personals durch schlechte Wit- len für den AN tätigen Nichtösterreicher ist vom AN terung bedingt oder auf Gründe zurückzuführen, wel- eine Kopie sämtlicher Bewilligungen und Genehmi- che der AG zu vertreten hat, so ist bis zu einem Aus- gungen vor dem erstmaligen Betreten der Arbeits-/ maß von drei Arbeitstagen unter Ausschluss jeglicher Baustelle des AG vorzulegen. Dazu gehören etwa: weiteren Ansprüche der dadurch entstehende Mehr- • Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbe- aufwand vom AN zu tragen. Die Vergütung von dar- schäftigungsgesetz über hinausgehenden Wartezeiten des Personals erfolgt nach den jeweils vereinbarten Stundensätzen; • Arbeitserlaubnis nach § 14a Ausländerbeschäfti- dabei hat der AG das Recht, das Personal des AN gungsgesetz anderweitig zu verwenden. • Befreiungsschein nach § 15 Ausländerbeschäfti- Über den Ausgleich der Kosten bei lange dauernden gungsgesetz oder Unterbrechungen werden im gegebenen Fall Verein- barungen getroffen. Stillstandsgeld für Geräte steht • Entsendungsbewilligung nach § 18 Ausländerbe- dem AN nicht zu. schäftigungsgesetz 2.10.3 Übergebene Schlüssel und Firmenausweise, Alle notwendigen oder gebotenen Maßnamen zum Berichtspflicht Objektschutz auf der Arbeits-/ Baustelle (zB Maß- nahmen gegen Umweltschäden [Ölaustritt, etc], Ent- Übergibt der AG Schlüssel oder Firmenausweise wendung) und zum Personenschutz (zB Maßnahmen (letztere sind sichtbar zu tragen), so sind diese nach gegen Absturz und Ertrinken von Personen, Pölzung) Beendigung der Tätigkeit unaufgefordert zu retournie- sind Sache des AN. ren. Der AN haftet für eine missbräuchliche Verwen- dung übernommener Schlüssel bzw Ausweise sowie Die Arbeits- und Lagerplätze, die Aufenthaltsräume bei deren Verlust und hat für die daraus entstehenden sowie die Zugänge zu diesen, sind vom AN in einem Kosten aufzukommen. ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen Der AN nennt dem AG seine für die Leistung und bzw die Anzahl und Tätigkeiten seines Personals Ausführung bestellten verantwortlichen Vertreter, für täglich zu erfassen, wöchentlich in einem Bericht deren Erreichbarkeit während der Arbeitszeit der AN zusammenzufassen und monatlich (bzw nach Ab- zu sorgen hat. schluss der Leistungen) dem AG zu übergeben. Das für den AN beschäftigte Personal, bzw die für ihn Wesentliche, den Termin oder die Abwicklung beein- tätigen Erfüllungsgehilfen, haben die geltenden si- flussende Umstände sind schriftlich (allenfalls im Bau- cherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten und tagesbericht) und gegenseitig zur Kenntnis zu brin- sind vom AN auf diese sowie auf die besondere Sorg- gen. falts-, Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht im Sinne des Datenschutzgesetzes und die Folgen 2.11 Sicherheitstechnik bei deren Verletzung nachweislich hinzuweisen. Der Die Einhaltung der für Arbeits- und Gesundheits- AN hat die Pflicht zur nachweislichen Überwachung dieser Vorgaben. schutz geltenden Gesetze, wie zB ASchG, BauV, BauKG usw, wird als selbstverständlich vorausge- Rechtsfolgen, welche aus der Nichtbeachtung dieser setzt und im Normalfall in der Bestellung nicht mehr Vorschriften durch den AN und/oder für den AN täti- extra erwähnt. ges Personal und/oder sonstiger Erfüllungsgehilfen entstehen, gehen zu Lasten des AN und es hat dieser Relevante interne Richtlinien, Arbeitsanweisungen den AG hieraus vollkommen schad- und klaglos zu usw werden als Beilage mitgeliefert bzw dem AN halten. zugänglich gemacht und sind Bestandteil der Bestel- lung. KAB APG 7/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Die Information/Unterweisung durch den AG (zB die die Übernahme nicht ausschließen sollen, sind im durch den Arbeitsverantwortlichen oder seinen Ver- Übernahmeprotokoll zu berücksichtigen. treter) ist Pflicht und vom AN zu bestätigen. Die vom Die Übernahme von Lieferungen/ Leistungen ist erst AN genannte Aufsichtsperson muss über ausreichen- nach erfolgter vollständiger Einschulung der vom AG de Deutschkenntnisse verfügen, um Informationen ausgewählten Personen und Übergabe der notwendi- und Weisungen zu verstehen und auch seinen Mitar- gen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften mög- beitern verständlich machen zu können. Die Informa- lich. tion/Unterweisung erfolgt in deutscher Sprache (Pkt 13.) und der AN hat dafür zu sorgen, dass das einzu- 2.12 Umwelt, Menschen, Nachhaltigkeit, Anti- weisende Personal die Information/Unterweisung Korruption versteht und einhält. Sofern kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (gem BauKG) erforderlich ist, Der AG hat sich dem Konzept der Nachhaltigkeit ver- werden AG und AN anhand der APG-Checkliste „E- pflichtet. In diesem Zusammenhang nimmt er Be- valuierung/Koordination nach ASchG §§ 4, 8 und dacht auf umweltgerechte Produkte, umweltschonen- BauKG“ die Aufteilung sicherheitstechnisch relevanter de Verfahren und eine sozial ausgewogene Vor- Maßnahmen/ Arbeiten vornehmen. gangsweise. Der Arbeitsverantwortliche des AG bzw dessen Ver- Der AN ist angehalten, ökonomische, ökologische treter haben gegenüber Mitarbeitern des AN und Drit- und soziale Aspekte angemessen zu beachten. Die ten bei Vergehen gegen Sicherheitsvorschriften das Grundsätze zur Wahrung der anerkannten Men- Weisungsrecht, um eine Gefährdung von Arbeitneh- schenrechte sind einzuhalten, insbesondere wird der mern hintanzuhalten. Verzicht auf Kinderarbeit und jede Art von Zwangsar- beit gefordert. Sicherheitstechnische Mängel werden schriftlich mit Fristsetzung für die Behebung eingefordert. Kommt Des Weiteren verpflichtet sich der AN stets faire Ge- der AN seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, schäftspraktiken anzuwenden. Dazu zählen insbe- erfolgt die Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr sondere die Verweigerung jeglicher Art von aktiver des AN. oder passiver Korruption oder Bestechung. Der AN hat jederzeit in Übereinstimmung mit diesen Vorga- Arbeitsmittel vom AG dürfen vom AN nur nach Ge- ben zu handeln, dh dem AN ist das Anbieten, Ver- nehmigung durch den AG benützt werden. Die Be- sprechen, oder Gewähren von Vorteilen ebenso un- nützung durch Dienstnehmer des AN darf nur erfol- tersagt wie das Fordern, Sich-versprechen-lassen gen, wenn die eventuell vorgeschriebene, gesetzliche oder Annehmen von Vorteilen für sich, seine Mitarbei- Ausbildung (zB Krane, Stapler) nachgewiesen wird ter oder Dritte. Darüber hinaus hat der AN sicherzu- und die Einweisung vom AG durchgeführt wurde. stellen, dass seine Mitarbeiter und seine Subunter- Dabei sind auch alle Details der Benützung abzuklä- nehmer und Zulieferer ebenfalls die in diesem Punkt ren. Die Benützung aller vom AG zur Verfügung ge- festgelegten Verpflichtungen einhalten und in Über- stellten Einrichtungen, Behelfe etc erfolgt auf Gefahr einstimmung mit den in diesem Punkt festgelegten des AN. Prinzipien handeln. Bei Verletzung der in Pkt 2.12. festgelegten Verpflich- Bei Lieferung von Maschinen muss die Gesetzeskon- tungen und Grundsätze ist der AG berechtigt, mit formität (CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewer- sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In tungsverfahren für Maschinen) und die Einhaltung diesem Fall steht dem AN außer den gesetzlichen Rechten und Ansprüchen keine Vergütung zu. eventuell zusätzlicher Forderungen des AG gegeben sein. Bei „unvollständigen Maschinen“ (Maschinentei- Dem AG ist auf Verlangen kostenlos in angemesse- len) ist das erforderliche „Verfahren für unvollständige ner Form der Nachweis zu erbringen, dass die Ver- Maschinen“ mitzuliefern. Bei verketteten Maschinen pflichtungen und Grundsätze gemäß Pkt 2.12. ein- muss die Gesetzeskonformität (zB CE- gehalten werden. Kennzeichnung der Gesamtanlage) geklärt sein. Lie- ferungen/ Leistungen gelten erst als übernommen, wenn das vom AG verwendete Übernahmeprotokoll vollständig ausgefüllt vorliegt (siehe auch Pkt 3.5. Übernahme). Eventuelle Einschränkungen bezie- hungsweise vom AN noch zu erledigende Arbeiten, KAB APG 8/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
3 Abwicklung, Termine, Eigentumsübergang, Ab- gen/ Leistungen und der zugesicherten Eigenschaf- nahme, Übernahme, Gefahrenübergang ten. 3.1 Termine, Zeitpläne Wenn die im Rahmen der Inbetriebsetzung vorgese- henen Prüfungen und Messungen erfolgreich abge- Die Termine bzw Zeitpläne sind in der Bestellung schlossen sind und darüber hinaus der betriebsfertige festgelegt. und einwandfreie Zustand der Lieferungen/ Leistun- 3.2 Terminüberwachung, Terminänderungen gen vom AG festgestellt ist sowie die erforderliche Dokumentation dem AG übergeben wurde, ist die Der AN ist zur exakten Terminüberwachung verpflich- „Betriebsbereitschaft” gegeben. tet und hat den AG von wesentlichen, die Termine beeinflussenden Ereignissen so früh wie möglich Nach Feststellung der Betriebsbereitschaft für die schriftlich und nachweislich zu benachrichtigen. Der jeweiligen Lieferungen/ Leistungen beginnt, sofern AN ist verpflichtet, entstandene Verzögerungen mit vereinbart, ein vierwöchiger Probebetrieb unter Lei- allen Mitteln aufzuholen. tung, Aufsicht und Verantwortung des AN. Der Pro- bebetrieb dient zum Nachweis eines störungsfreien Der AG hat das Recht, jederzeit Terminkontrollen Dauerbetriebes. Im Einvernehmen können während vorzunehmen, und der AN ermöglicht den Beauftrag- dieser Zeit auch Prüfungen und Messungen zum ten des AG hierzu auch den Zutritt in seine Herstel- Nachweis von zu garantierenden Werten und Eigen- lerwerke bzw in die seiner Subunternehmer bzw Zu- schaften durchgeführt werden. Der AG hat das Recht lieferer. auf Einblick in die Prüfergebnisse. Auf Verlangen des AG ist vom AN der jeweilige Ferti- Der Probebetrieb beginnt für die gesamte Dauer neu gungsstand schriftlich nachzuweisen. zu laufen, wenn aus Gründen, die nicht der AG zu 3.3 Fertigungskontrollen, Abnahmen, Inbetrieb- vertreten hat, die Lieferungen/ Leistungen länger als setzung, Betriebsbereitschaft und Probebetrieb 24 Stunden außer Betrieb genommen werden müs- sen oder die Summe der Stillstandszeiten 48 Stunden Der Umfang allfälliger geplanter Fertigungskontrol- überschreitet. len/Abnahmen ist in der Bestellung festgelegt. Die genauen Termine sind der zuständigen Organisati- Der Probebetrieb gilt erst dann als beendet, wenn die onseinheit des AG jeweils 14 Tage vor der Abnahme Lieferungen/ Leistungen während der vereinbarten verbindlich mitzuteilen, um die Entsendung eines Probebetriebszeit einwandfrei den in der Bestellung Beauftragten des AG sicherzustellen. festgelegten Bedingungen entsprechen und darüber hinaus auch alle übrigen Voraussetzungen für die Alle wesentlichen Pläne, Ausführungszeichnungen, Übernahme erfüllt sind. Schaltbilder usw sind dem AG vor Inangriffnahme der (Werkstatt-)Arbeiten zur Kenntnis zu bringen. 3.4 Eigentumsübergang, Gefahrenübergang Darüber hinaus hat der AG das Recht, jederzeit Ferti- Alle begonnenen Lieferungen/ Leistungen gehen ins gungskontrollen vorzunehmen, und der AN ermöglicht Eigentum des AG über und sind als solches zu kenn- den Beauftragten des AG hierzu auch den Zutritt in zeichnen. Diese Regelung gilt solange der AG seinen seine Herstellerwerke bzw in die seiner Subunter- Zahlungsverpflichtungen aus der Bestellung nach- nehmer bzw Zulieferer. Die Kontrollen, Abnahmen kommt. usw durch den AG entbinden den AN in keiner Weise Trotz des Eigentumsüberganges an den AG trägt der von seinen Verpflichtungen, Gewährleistungen und AN die Haftung für Zufall und Gefahr sowie die Erhal- Garantien. tungspflicht bis zur Übernahme. Allenfalls vom AG Nach Lieferung/Aufstellung/Montage gibt der AN dem bestätigte Warenpapiere gelten nur als Bestätigung AG bekannt, dass die Inbetriebsetzung durchgeführt für die durchgeführte Anlieferung und nicht für die werden kann. Übernahme. Die Inbetriebsetzung umfasst auch die vorangehende 3.5 Übernahme der Lieferungen und Leistungen Überprüfung des richtigen Anschlusses aller Verbin- Für alle Lieferungen/ Leistungen erfolgt die Über- dungen sowie die Integration in das Gesamtsystem nahme entweder nach Feststellung der „Betriebsbe- mit den erforderlichen Schnittstellen und den Nach- reitschaft“ oder, falls ein Probebetrieb vorgesehen ist, weis der ordnungsgemäßen Funktion der Lieferun- nach dessen Beendigung. Eine weitere Vorausset- zung für die Übernahme ist die Unterweisung des KAB APG 9/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Betriebspersonals des AG in die Bedienung und In- der Fristüberschreitung bis zum Betrag von maximal standhaltung, sodass dem Betriebspersonal der Be- 10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3 Abs 5). trieb der Lieferung/Leistung unbedenklich anvertraut Werden in der Bestellung mehrere Pönaletermine werden kann, sowie die Übergabe der gesamten Do- festgelegt, beträgt die Vertragsstrafe 0,2 Prozent je kumentation (Betriebsvorschriften etc) an den AG im vereinbarten Umfang und in der endgültigen Form. Kalendertag der Fristüberschreitung bis zum Betrag von maximal 10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3 Der AN und der AG erstellen, auf Basis des vom AG Abs 5) je Pönaletermin. Insgesamt beträgt die Ver- verwendeten Formulars für das Übernahmeprotokoll, tragsstrafe für die Verletzung von Pönaleterminen ein gemeinsames Übernahmeprotokoll, welches jedoch maximal 20 Prozent der Gesamtsumme (Pkt rechtsgültig zu unterfertigen ist. In dieses Protokoll 4.3 Abs 5). sind mindestens aufzunehmen: Wenn es zu einer Gesamtvergabe mehrerer Teilleis- • der genaue Zeitpunkt der Übernahme (Datum, tungen/Lose an den AN kommt, gilt als Basis für die Uhrzeit); Berechnung der Vertragsstrafe die Summe der Ge- samtpreise aller Teilleistungen/Lose (Gesamtsumme • die Einhaltung oder Überschreitung vertraglich [Pkt 4.3. Abs 5] aller Teilleistungen/Lose). vereinbarter Termine; Für den Fall des Vorliegens eines Entlastungsgrun- • die Feststellung der einwandfrei erbrachten Liefe- des gilt Pkt 8.1. Abs 7, 8 und 9. rungen/ Leistungen, vereinbarten Eigenschaften und Garantiewerte; Die Höhe des Schadens und die Ersatzfähigkeit der Schäden sind ohne Einfluss auf die Höhe jeglicher • die Feststellung der Vollständigkeit der Dokumen- Vertragsstrafen. tation; Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 • die Feststellung der abgeschlossenen Einschulung ABGB gilt für jegliche zwischen AN und AG verein- (Unterweisung) des Bedienungspersonals; barte Vertragsstrafe als ausdrücklich ausgeschlos- • die Feststellung beanstandeter Mängel bzw noch sen. durchzuführender Lieferungen/ Leistungen unter 3.7 Rügeobliegenheiten Festsetzung einer Frist für deren Behebung, wobei unwesentliche Mängel an einzelnen Liefer- Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ /Leistungsgegenständen die Übernahme der Lie- 377 f UGB sind ausgeschlossen. ferungen/ Leistungen nicht ausschließen sollen. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Einrede. 4 Finanzielle Angelegenheiten 4.1 Preise Mit der Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang an den AG. Mit dem vereinbarten Preis sind alle Lieferungen/ Sollte die Übernahme aus Gründen, die der AN nicht Leistungen, die zur Erfüllung der Bestellung (des zu vertreten hat, verzögert werden, kann der AN die Vertrages) erbracht werden müssen, abgegolten. Er Übernahme schriftlich unter Setzen einer angemes- gilt als Festpreis frei Erfüllungsort/Einbaustelle und versteht sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. senen Frist vom AG verlangen. Die Übernahme er- folgt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach dem 4.2 Zahlungsmodalitäten/Zahlungsplan vereinbarten Übernahmetermin. Sofern kein Zahlungsplan in der Bestellung festgelegt 3.6 Vertragsstrafen ist, erfolgt die Zahlung nach Übernahme der Liefe- rungen/ Leistungen und nach Eingang der Schluss- Bei Überschreitung eines in der Bestellung festgeleg- (Gesamt-)rechnung. ten Pönaletermins ist der AG berechtigt, unabhängig von einem Verschulden des AN und unabhängig von Wesentliche Terminänderungen oder Änderungen im einem Schadensnachweis, eine Vertragsstrafe wie Herstellungsprogramm bedingen neue Vereinbarun- nachstehend angeführt zu verrechnen. gen zum festgelegten Zahlungsplan. Wird in der Bestellung ein Pönaletermin festgelegt, beträgt die Vertragsstrafe 0,2 Prozent je Kalendertag KAB APG 10/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
4.3 Rechnungslegung, Zession 4.4 Haftrücklass Jede Zahlung ist mittels (Teil-/Schluss-) Rechnung Bei Bezahlung der Schluss-(Gesamt-)rechnung wer- unter Anführung der Bestellnummer und Hinweis auf den 10 Prozent der Gesamtsumme (Pkt 4.3., Abs 5) die Erfüllung der an sie gebundenen Bedingungen als Haftrücklass bis 60 Tage nach Ablauf der allge- (des Fertigungsstandes) schriftlich beim AG anzufor- meinen Gewährleistungsfrist einbehalten. dern. Der Haftrücklass kann durch Übergabe einer Bankga- Rechnungen müssen in überprüfbarer Form gehalten rantie freigemacht werden. sein. Die zur Rechnungsprüfung erforderlichen Unter- lagen sind beizuschließen. 4.5 Besicherung von Zahlungen Für jede Anzahlung, Teilzahlung sowie für nicht ein- Falls Rechnungen nicht vom AN sondern von einem behaltene Haftrücklässe ist eine Bankgarantie einer Dritten gelegt werden sollen, ist vorher schriftlich das Einverständnis des AG einzuholen. vom AG akzeptierten Bank in Höhe der zu überwei- senden Zahlung zu übergeben. Zessionen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Die Bankgarantien für An- und Teilzahlungen haben eine Laufzeit bis 60 Tage nach dem jeweiligen Über- In der Schluss-(Gesamt-)rechnung sind zusätzlich zu nahmetermin. Vorangeführtem die Gesamtsumme (inklusive USt) sowie alle bereits geleisteten Teilzahlungen anzufüh- Die Bankgarantie hat entsprechend dem beigelegten ren. Mehr- oder Minderkosten und Preisgleitungen Mustertext (KAB Beilage 1) zu erfolgen. Jede Besi- erhöhen/reduzieren die Gesamtsumme der Bestel- cherung ist – gemeinsam mit der Rechnung – an den AG zu senden. lung. Mehr- oder Minderkosten sind zusätzlich ge- sondert in der Schluss-(Gesamt-) rechnung auszu- weisen. 5 Rücktritt, Verzug Mit der Schluss-(Gesamt-)rechnung werden vom AN sämtliche Forderungen aus der Bestellung geltend 5.1 Rücktritt durch den Auftraggeber gemacht. Gleichzeitig verzichtet der AN auf sein Der AG kann jederzeit von der Bestellung zurücktre- Recht, diese Erklärung wegen Irrtums anzufechten. ten. Dem AN steht in diesem Fall der vereinbarte Die Fälligkeit zur Zahlung der Rechnungen ist gege- Preis als Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjeni- ben, ge anrechnen lassen, • wenn alle vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt • was er sich durch den Rücktritt vom Vertrag an sind; Kosten erspart, • nach Ablauf eines Zahlungszieles von 30 Tagen • was er durch anderweitige Verwendung seiner ab Eingang der Rechnung; Arbeitskräfte oder seiner Betriebseinrichtungen erwirbt oder zu erwerben in der Lage wäre bzw • frühestens jedoch 30 Tage ab Datum laut Zah- lungsplan. • was er durch Verwertung der angearbeiteten Teile sowie der Halb- und Fertigfabrikate erwirbt. Der AG behält sich vor, fällige Zahlungen ganz oder teilweise zur Abdeckung von Schäden, für welche der Tritt der AG von der Bestellung zurück weil der AN AN haftet, bzw zur Abdeckung von Vertragsstrafen zahlungsunfähig wird, steht dem AN eine Vergütung einzubehalten. für erbrachte Leistungen auf Basis der vereinbarten Preise zu, soweit der AG für diese Verwendung hat. Die Überweisungen werden nur einmal pro Woche – Darüber hinaus stehen dem AN in diesem Fall keine am Zahltag – durchgeführt. Die Zahlungsfrist für Fäl- Ansprüche gegen den AG zu. Die sonstigen gesetzli- ligkeit verlängert sich an den drei Tagen davor bzw chen Rechte und Ansprüche des AG bleiben unbe- verkürzt sich an den drei Tagen danach entspre- rührt. chend. Ist der Zahltag ein Feiertag (Bankfeiertag), so erfolgt die Überweisung am nächstfolgenden Ar- In diesem Fall des Rücktritts sind die vom AG geleis- beitstag. teten Zahlungen – bei Teilrücktritt aliquot – samt Zin- sen zurückzuzahlen. Es gelten Verzugszinsen in der Höhe des jeweils gültigen 1-Monats EURIBOR plus 50 Basispunkte p.a. als vereinbart. KAB APG 11/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
Der Rücktritt kann sich auch auf Teile der Bestellung gemessener Nachfristsetzung nicht nach, erfolgt die beschränken. Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des AN. Der Vertragsrücktritt ist dem AN schriftlich bekannt- Alle Be- und Entladungen, Zwischenlagerungen so- zugeben. wie Transporte bis zur Verwendungsstelle des AG erfolgen zu Lasten und auf Risiko des AN. 5.2 Rücktritt durch den Auftragnehmer Alle Versandpapiere (2-fach) sowie alle Kolli oder Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG sonstigen Liefergegenstände müssen die Bestell- ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leis- nummer sowie eine Kurzbezeichnung beinhalten. tung wesentlich und nachhaltig behindert oder wenn der AG Zahlungen unberechtigterweise nicht leistet. Für Stoffe, welche unter die Österreichische Gefahr- gutverordnung fallen, ist das Sicherheitsdatenblatt der Der schriftlich bekanntzugebende Rücktritt ist jedoch Lieferung 2-fach beizulegen. erst zulässig, wenn der AN dem AG eine schriftliche Nachfrist (30 Tage) zur Erfüllung der Handlung oder Für Nachnahmesendungen und nicht vereinbarte Zahlung gesetzt hat. Teillieferungen ist jeweils die Zustimmung des AG einzuholen. Dem AN steht in diesen Fällen eine Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/ Leistungen zu. Kosten des AG, die aus der Nichtbeachtung der Ver- sandvorschriften durch den AN erwachsen, gehen zu Wenn der AG mit Zahlungen in Verzug ist gelten Ver- Lasten des AN. zugszinsen in der Höhe des jeweils gültigen 1-Monats EURIBOR plus 50 Basispunkte p.a. als vereinbart. Dies gilt auch für Lieferungen/ Leistungen aufgrund von Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen des 5.3 Verzug des Auftragnehmers AN. Wenn der AN in Verzug gerät bzw seine vertraglichen Verpflichtungen – trotz einer eingeräumten Nachfrist – nicht erfüllt, ist der AG, unbeschadet allfälliger 7 Gewährleistung, Garantie, Schadensbehebung, Schadenersatzansprüche, berechtigt, nach seiner Ersatzteile Wahl: 7.1 Gewährleistung • entweder die bisher erbrachten (Teil-)Lieferungen/ Der AN leistet volle Gewähr, dass seine Lieferungen/ Leistungen zurückzuweisen und die einwandfreie Leistungen die in der Bestellung ausdrücklich bedun- Erfüllung zu verlangen oder genen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigen- • eine angemessene Preisminderung zu verlangen schaften haben und den anerkannten Regeln der oder Technik entsprechen. • ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und Die Überprüfung von Plänen, Berechnungs- eine Ersatzvornahme zu Lasten des AN zu tätigen. ergebnissen etc sowie die Durchführung von Kontrol- len, Abnahmeprüfungen sowie jede sonstige Art der 5.4 Verkürzung über die Hälfte Überwachung durch den AG schränkt die Gewährleis- tung des AN nicht ein. Die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) wird gemäß § 351 UGB ausgeschlossen. Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate für bewegliche und für unbewegliche Gü- ter, davon abweichend beträgt die besondere Ge- 6 Verpackung, Verladung, Transport und Versand währleistungsfrist für Korrosionsschutz 60 Monate für Dem AN obliegt es, alle erforderlichen Ein- und Aus- bewegliche und unbewegliche Güter. Die Gewährleis- fuhrabwicklungen etc (auch für sensible Produkte, tungsfrist wird jeweils ab dem Tag der Übernahme Sondermüll etc) auf seine Kosten und sein Risiko der Lieferungen/ Leistungen durch den AG berechnet. vorzunehmen. Erfolgen Mängelbehebungen, so gelten für diese die Der AN hat zu seinen Lasten für eine einwandfreie gleichen Gewährleistungsbedingungen ab dem Zeit- und sachgemäße Verpackung aller Lieferungen zu punkt der Fertigstellung der Mängelbehebung. Mit sorgen. Der AN hat das Verpackungsmaterial zu ent- dem Tage der erfolgten Behebung eines Mangels sorgen. Kommt der AN seiner Verpflichtung trotz an- beginnt die Gewährleistungsfrist für jene Teile der Lieferungen/ Leistungen neu zu laufen, die an Stelle KAB APG 12/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
der mangelhaften Lieferung/Leistung treten, wird je- • natürliche Abnützung, wobei alle Teile, die einer doch durch einen solchen Mangel der bedungene natürlichen Abnützung unterliegen, so ausgelegt Gebrauch auch anderer Teile oder der Gesamtliefe- werden müssen, dass die Garantiefrist als Stand- rung/-leistung beeinträchtigt oder verhindert, so ver- zeit erreicht und darüber hinaus im Regelfall noch längert sich die Frist für diese Teile oder die Gesamt- erheblich übertroffen wird, lieferung/-leistung um die Zeit der Beeinträchtigung bzwVerhinderung. zurückzuführen, so ist der AN von der Garantieleis- tung befreit. Wird während der Gewährleistungsfrist ein wesentli- 7.3 Behebung von Mängeln oder Schäden cher Teil nachgebessert oder ersetzt, so beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte Liefe- Ein Mangel wird dem AN vom AG unter Gewährung rung/Leistung ab Inbetriebsetzung dieses Teiles von einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung Neuem zu laufen. schriftlich angezeigt. Der AN verzichtet auf die Einre- Für die Mängelbehebung muss der AG dem AN nicht de, dass erkennbare Mängel aus Lieferungen und Leistungen zu spät gerügt werden. die gleichen Rahmenbedingungen wie bei der Erst- montage sicherstellen. Der AN ist über die allgemeine Pflicht zur Minimie- rung eines verursachten Schadens (von allen, nicht Alle wie immer gearteten mit der Behebung der Män- nur von Gewährleistungs- oder Garantiemängel) hin- gel verbundenen Kosten und Risiken hat der AN zu tragen. aus im Speziellen verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Betriebsausfall bzw Ener- Die Gewährleistungsfrist verlängert sich jeweils um gieausfall, der durch Mängel oder Schäden bzw bei die Dauer der Mängelbehebung. der Behebung derselben entsteht, so gering wie mög- lich zu halten; dies kann zur Folge haben, dass der 7.2 Garantie AN verpflichtet ist, vor der gründlichen Behebung Der AN garantiert ab dem Tag der Übernahme der eines Schadens oder Mangels, zB durch Ersatz von Lieferungen/ Leistungen die Behebung der Mängel, Lieferungen/ Leistungen vorläufige Abhilfemaßnah- die innerhalb der Garantiefrist an den Lieferungen/ men, die eine Verbesserung bzw Weiterführung des Leistungen auftreten. Betriebes ermöglichen, auf seine Kosten im engen Einvernehmen mit dem AG durchzuführen. Der AN verpflichtet sich, alle jene Teile zu reparieren, neu zu liefern oder umzubauen, die sich innerhalb der Falls der AN der Aufforderung zur Beseitigung der Garantiefrist infolge Nichteinhaltung der technischen Mängel oder Schäden innerhalb der gesetzten ange- Bedingungen, Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, messenen Frist nicht nachkommt, steht dem AG das fehlerhafter Ausführung, unrichtiger oder unsachge- Recht zu, diese selbst oder durch Dritte beheben zu mäßer Bemessung, Konstruktion, Montage oder lassen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind vom sonstiger Nichteinhaltung der auftragsgemäßen Be- AN zu tragen. Die Gewährleistungs-/Garantiepflicht dingungen unbrauchbar oder in ihrer Verwendbarkeit des AN bleibt in diesem Falle weiterhin bestehen. merkbar beeinträchtigt erweisen, wobei der auftrags- Tritt bei gleichartigen Liefer-/Leistungsgegenständen gemäße Zustand einschließlich aller Nebenarbeiten in einem Fall ein Mangel auf, so ist der AN verpflich- herzustellen ist. tet, die Abhilfemaßnahmen auch bei allen übrigen der Im Übrigen gilt für die Garantie sinngemäß Pkt 7.1. gleichartigen Lieferungen/ Leistungen auf seine Kos- Insbesondere entspricht die Garantiefrist der Gewähr- ten durchzuführen. leistungsfrist, soweit nichts Abweichendes vereinbart Werden Teile der Anlage im Rahmen der Gewährleis- wurde. tung oder Garantie geändert oder durch andere Teile Ist der Mangel nachweislich auf ersetzt, so ist der AN verpflichtet, auch die davon betroffenen Reserveteile sowie die Dokumentation • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung (Bedienungsanleitung etc) auf seine Kosten zu än- der Lieferungen/ Leistungen durch den AG, dern oder auszuwechseln. • Bedienungsfehler des AG, sofern sie nicht auf Ersetzte Teile werden Eigentum des AN. fehlende, missverständliche oder unrichtige Be- dienungs- bzw Instandhaltungsanweisungen des AN zurückgehen oder KAB APG 13/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
7.4 Ersatzteilversorgung zur Klärung des Sachverhaltes führen, zur Verfügung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, mindestens zehn Jahre nach Übernahme der Lieferungen/ Leistungen durch den Sollten von Seiten Dritter im Zuge der Vertragserfül- AG erforderliche Ersatzteile zu liefern. lung gegen den AG Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, so hat der AN den AG diesbezüg- lich vollkommen schad- und klaglos zu halten, sodass 8 Haftung, Versicherungen diesem keine Belastungen erwachsen. 8.1 Haftung Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn diese von Versicherungen des AN abge- Der AN haftet für die mangelfreie Erfüllung der Liefe- deckt sind. rungen/ Leistungen gemäß der Bestellung sowie der einschlägigen Vorschriften, Normen etc. 8.2 Versicherungen Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- Der AN hat die erforderlichen Versicherungen, insbe- mungen für alle Personenschäden, Sachschäden und sondere Haftpflicht-, Montage-, Transport- und Ga- sonstige Nachteile, die durch ihn, einschließlich des rantieversicherungen, mit ausreichenden Versiche- von ihm beschäftigten Personals oder seitens von rungssummen zu seinen Lasten abzuschließen und ihm beauftragter Dritter verursacht werden. auf Verlangen den aufrechten Versicherungsschutz vorzuweisen. Für den Fall, dass keine grobe Fahrlässigkeit und/oder kein Vorsatz vorliegt, werden keine Ansprü- che auf Ersatz von Schäden, die dem AG durch den 9 Datenschutz, Schutzrechte, IKT-Bestimmungen Ausfall der Energie (Erzeugung bzw Übertragung) entstehen, gestellt. 9.1 Datenschutz Schäden, die dem AG (fehlende Erzeugung und/oder AN und AG werden etwaige im Zuge der Vertragsab- fehlende Übertragung) entstehen, sind in der Weise wicklung erhaltene firmen- und/oder personenbezo- zu berechnen, dass die Energie, die während des gene Daten sowie Ergebnisse entsprechend dem Ausfalls bei optimaler Betriebsweise hätte erzeugt Datenschutzgesetz mit besonderer Sorgfalt und Ver- und/oder übertragen werden können, zu Marktpreisen traulichkeit behandeln. bewertet wird. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt verpflichten Für Sachschäden aus fehlerhaften Produkten im Sin- sich AN und AG, erhaltene Daten, Dokumentationen, ne des Produkthaftungsgesetzes haftet der AN nach Pläne und sonstige wesentliche Informationen aus- den Regeln des Produkthaftungsgesetzes auch dann, schließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden, we- wenn sie an Sachen entstehen, die der AG in seinem der an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Unternehmen verwendet, bis zum Höchstbetrag der Dritten zugänglich zu machen und alle angemesse- Betriebshaftpflichtversicherungssumme des AN. nen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Ist der AN eine ARGE, so haften deren Mitglieder solidarisch. Diese Verpflichtungen gelten für den AG nicht hin- sichtlich der erforderlichen Weitergabe von Daten an Als Entlastungsgründe gelten ausschließlich Fälle vom AG beauftragte Versicherungen, Sachverständi- höherer Gewalt. Als Fälle höherer Gewalt gelten nur: ge oder Lieferanten etc, bei denen aufgrund ihrer Elementarereignisse, Mobilmachung, Krieg und Auf- Aufgaben Informations-bedürfnisse bestehen, sofern ruhr. diese nicht zur Konkurrenz des AN gehören, wobei Eine Terminverschiebung wird nur im Höchstausmaß der AG die Verpflichtung zur vertraulichen Behand- der Dauer der eingetretenen höheren Gewalt und lung dieser Daten, soweit dies möglich ist, weitergibt. deren Folgen für den AN toleriert. Zur Klarstellung 9.2 Schutzrechte wird festgehalten, dass ein Schadenersatzanspruch jedenfalls unabhängig von einer Vertragsstrafe be- Alle Informationen, Unterlagen, Muster etc im Zu- steht. sammenhang mit der Bestellung des AG, verbleiben im bestehenden Urheberrecht und dürfen vom AN Im Schadensfall hat der AN sein Nichtverschulden ausschließlich für die Vertragserfüllung verwendet nachzuweisen und alle Unterlagen und Angaben, die KAB APG 14/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
werden. Auf Wunsch sind solche Unterlagen etc zu An Individual-IKT-Komponenten oä und individuell retournieren. angefertigten IKT-Anpassungen erwirbt der AG aus- schließlich und weltweit alle jetzt bekannten und zu- Der AG erwirbt das unbeschränkte Nutzungsrecht an künftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtli- der für den AG erstellten Dokumentation. chen Nutzungsrechte wie zB aus Urheberrecht, Pa- Der Erwerb von Immaterialgüterrechten (zB Patent-, tentrecht, Gebrauchsmusterschutz oder Trade Secret Muster-, Marken-, Gebrauchs-muster-, Urheberrech- Law. te) durch den AG ist jedenfalls in dem Umfang, in Der AN wird nachweislich (zB Unterschriften-liste, dem er zur freien Benützung der Lieferungen/ Leis- Klausel in Subunternehmerverträgen) dafür sorgen, tungen des AN notwendig ist, mit dem vereinbarten dass er diese Rechte auch von allen in seinem Ein- Preis abgegolten. flussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Der AN übernimmt die alleinige Haftung Dritten ge- Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Kon- genüber wegen der Verletzung von Immaterialgüter- kursantrages mangels Masse des AN gehen alle dem rechten, und des Datenschutzes und hat den AG für AN zustehenden Rechte an den vertragsgegenständ- alle sich daraus ergebende Rechtsfolgen und Auf- lichen IKT-Komponenten als nicht ausschließliche wendungen im Zusammenhang mit dieser Bestellung Rechte auf den AG über, soweit er daran nicht schon schad- und klaglos zu halten und dem AG den unein- weitergehende Rechte erworben hat. geschränkten Gebrauch der Lieferungen/ Leistungen zu gewährleisten. Alle Rechte an vom AG erstellten Ausarbeitungen verbleiben exklusiv beim AG. Diese Ausarbeitungen 9.3 Besondere Bestellbedingungen für in der Lie- sind als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG ferung/Leistung enthaltene IKT zu behandeln. Die unter diesem Pkt angeführten besonderen Be- 9.4 IT Sicherheitsrichtlinien stellbedingungen gelten neben den übrigen Bestim- mungen der KAB für Informations- und Kommunikati- Alle Personen, die im Auftrag des AN in den Ge- onstechnologie (IKT)-Komponen-ten der Liefe- schäftsräumlichkeiten des AG tätig sind und/oder rung/Leistung des AN (zB Software, Hardware). Zugang zu Anlagen des AG iSv Pkt 9.3. haben, ha- ben die APG-internen Richtlinien und Regelungen zur Der AG ist berechtigt, IKT-Komponenten der Liefe- Informationssicherheit einzuhalten und dies in der rung/Leistung für beliebige Zwecke des IKT-Einsatzes beiliegenden Verpflichtungserklärung für Informati- zu verwenden, sie – soweit nicht US- onssicherheit (KAB Beilage 2) vor Arbeitsbeginn zu Ausfuhrbeschränkungen vorliegen – an einen ande- bestätigen. ren Ort zu verbringen, IKT-Komponenten zu verkau- fen oder mit IKT-Komponenten anderer Hersteller zu verbinden. Eine sonst gegebene Haf- 10 Veröffentlichungen tung/Gewährleistung/ Garantie des AN geht dadurch nicht verloren. Veröffentlichungen über die gegenständlichen Liefe- rungen/ Leistungen stehen im Allgemeinen und unter An Standard IKT-Komponenten erwirbt der AG das Beachtung des Vorgenannten, insbesondere Pkt 9.1., Recht, die IKT-Komponenten auf allen seinen jetzigen sowohl dem AN als auch dem AG frei. In keinem Fall und zukünftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf dürfen Zahlenwerte (zB Leistungskennzahlen) über einem Ausweichsystem im notwendigen Umfang zu die Anlagen des AG und deren Betrieb ohne Zustim- nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen mung des AG veröffentlicht werden. für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustel- len. Anlagen, die von und/oder für Gesellschaften betrie- 11 Besondere Bestellbedingungen für Dauer- ben werden, die zum Zeitpunkt der Nutzung mit dem schuldverhältnisse AG verbundene Unternehmen sind, gehören in die- 11.1 Allgemeines sem Sinne zu den Anlagen des AG. Zu den Anlagen des AG gehören weiters solche, die von und/oder für Die unter diesem Pkt 11. angeführten besonderen teilrechtsfähige Einrichtungen betrieben werden, die Bestellbedingungen gelten neben den übrigen Be- überwiegend vom AG finanziert werden. stimmungen der KAB ausschließlich für Dauerschuld- verhältnisse wie zB für Reparatur-, Wartungs- oder KAB APG 15/19 Fassung vom 1. Dezember 2010
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