Allgemeine Lieferbedingungen - für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG - IKB
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
1. Vertragsgegenstand a) bei einer Verhinderung der Lieferung bedingt durch höhere Gewalt oder 1.1. Der Kunde1 erwirbt auf Dauer des Liefervertrages das b) wenn dies zur Befolgung behördlicher Verfügungen, Auflagen Recht, elektrische Energie für seine im Liefervertrag angeführte usw. erforderlich ist oder Verbrauchsstelle (Zählpunkt) von der Innsbrucker Kommunal- c) für die Dauer von Störungen und Unterbrechungen des Netz- betriebe AG (im Folgenden: IKB) ausschließlich für eigene betriebes, die nicht im Einflussbereich der IKB liegen oder Zwecke zu beziehen (Vertragsgegenstand). Die Allgemeinen d) wenn sich aus dem Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem Lieferbedingungen (im Folgenden: ALB) regeln das Rechts- Netzbetreiber die Berechtigung des Netzbetreibers zur Aus- verhältnis betreffend die Lieferung von elektrischer Energie setzung seiner Verpflichtungen ergibt oder der Netzzugangs- zwischen dem Kunden und der IKB. vertrag endet oder e) wenn der Kunde trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung 1.2. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Zukaufsbedarf einer angemessenen Frist (jeweils mindestens zwei Wochen) für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) bei der IKB zu decken. fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine von der Durch Abschluss des Liefervertrages wird der Kunde mittel- IKB verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht bares Mitglied der Bilanzgruppe der TIWAG – Tiroler Wasser- erbringt, obwohl die in Punkt 9 dieser ALB gennannten kraft AG. Voraussetzungen für die eine Vorauszahlung oder Sicher- 1.3. Die Erbringung von Netzdienstleistungen (Netzzutritt und heitsleistung durch den Kunden erfüllt sind. Die letzte Mah- Netznutzung) ist mit dem örtlich für die Verbrauchsstelle (Zähl- nung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und informiert über punkt) zuständigen Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag zu die allfällige Trennung vom Netz sowie über die damit einher- vereinbaren und nicht Gegenstand des Liefervertrages. Ein auf- gehenden voraussichtlichen Kosten. Abschaltungen von rechter Netzzugangsvertrag ist Voraussetzung für die Beliefe- Anlagen in Folge von Zahlungsverzug des Kunden dürfen rung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt). nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetz- Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden lichen Feiertagen veranlasst werden. in der Folge „Konsumenten“1, Unternehmer im Sinne des Kon- sumentenschutzgesetzes werden in der Folge „Unternehmer“1 genannt. 5. Messung Die vom Netzbetreiber gemessenen oder ermittelten Werte bil- 2. Vertragsdauer und Kündigung den die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die IKB, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Der Liefervertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzugangs- und kann von der IKB schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vertrages gelten. acht Wochen, vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder, wenn die Identifikation und Authentizi- tät des Kunden gewährleistet ist, auch in elektronischer Form 6. Lieferentgelt, Produktvoraussetzungen (über das Kundenportal oder per E-Mail) gekündigt werden. 6.1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie (im Folgenden: Lieferentgelt) richtet sich nach dem mit dem Kunden 3. Beginn der Lieferung, Qualität im Liefervertrag vereinbarten Produkt- und Preisblatt der IKB und setzt sich wie folgt zusammen: Der Beginn der Lieferung ergibt sich aus dem Liefervertrag, a) aus dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Cent pro kWh) ansonsten gilt Folgendes: und einem allfälligen Leistungspreis sowie a) Im Falle der Inbetriebnahme einer Verbrauchsstelle (Zähl- b) aus einem allfälligen verbrauchsunabhängigen Grundpreis, punkt) beginnt die Lieferung mit Inbetriebnahme der Ver- c) zuzüglich Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlä- brauchsstelle (Zählpunkt) durch den Netzbetreiber. gen und Förderverpflichtungen, die auf die Lieferung elek- b) Im Falle der Übernahme einer bestehenden, in Betrieb trischer Energie entfallen oder durch die Lieferung von befindlichen Verbrauchsstelle (Zählpunkt) durch den Kunden elektrischer Energie anfallen sowie auf Gesetz oder Verord- beginnt die Lieferung mit dem zwischen dem Kunden und nung oder behördlicher Verfügung beruhen. dem Netzbetreiber vereinbarten Übernahmezeitpunkt. Gegenüber Konsumenten wird das Entgelt für die Lieferung von c) Im Falle des Lieferantenwechsels beginnt die Belieferung der elektrischer Energie als Bruttopreis inklusive Steuern, Abgaben, Verbrauchsstelle (Zählpunkt) nach Abschluss des den Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen in gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens für Cent pro kWh ausgewiesen. den Lieferantenwechsel. Die Übergabe elektrischer Energie erfolgt an der zwischen dem 6.2. Der Kunde hat gegenüber der IKB alle für die Produktwahl Kunden und dem Netzbetreiber vereinbarten Übergabestelle, und die Preisbemessung notwendigen Angaben zu machen, die und zwar in der vom Netzbetreiber tatsächlich zur Verfügung Produktvoraussetzungen gemäß dem vereinbarten Produkt- gestellten Qualität. und Preisblatt zu erfüllen und diesbezügliche Änderungen der IKB mitzuteilen. a) Für Konsumenten gilt Folgendes: Treten beim Kunden Ände- 4. Aussetzung oder Einschränkung der Lieferung rungen ein, die dazu führen, dass Produktvoraussetzungen gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Die IKB ist berechtigt, ihre Lieferung auszusetzen oder ein- Preisblatt nicht mehr vorliegen oder nicht mehr erfüllt wer- zuschränken: den, kann der Kunde ein den geänderten Umständen ent- 2
sprechendes Standardprodukt der IKB wählen. Die Produkt- und wird ihn über sein Recht informieren, ein anderes, für und Preisblätter der Standardprodukte sind unter seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Produkt zu www.ikb.at/privat/energie/produkte abrufbar oder können bei wählen. der IKB kostenfrei angefordert werden. Sollte der Kunde von ihm verursachte oder in seiner Sphäre eingetretene Änderun- gen in Bezug auf die vereinbarten Produktvoraussetzungen 7. Entgeltanpassung der IKB nicht mitteilen und/oder bei Eintritt von solchen Änderungen kein den geänderten Umständen entsprechen- 7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung: des Standardprodukt wählen, ist die IKB berechtigt, den Über beabsichtigte Entgeltanpassungen (Preissenkungen oder Kunden auf ein für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) nach Preiserhöhungen) sowie über deren Anlass und Ausmaß infor- Maßgabe der eingetretenen Änderungen und des Ver- miert die IKB den Kunden jeweils in deutlicher und verständ- brauchsverhaltens des Kunden passendes Standardprodukt licher Weise schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten umzustellen und dabei auch das Entgelt für die Lieferung von Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. elektrischer Energie entsprechend diesem Standardprodukt Gemeinsam mit dem Informationsschreiben über die Entgelt- der Höhe nach anzupassen. Die IKB wird den Kunden über anpassung wird dem Kunden auch ein Produkt- und Preisblatt die beabsichtigte Umstellung auf ein entsprechendes Stan- für das mit dem Kunden vereinbarte Stromprodukt übermittelt, dardprodukt samt allfällig damit verbundener Änderung des in dem die Preise unter Berücksichtigung der Entgeltanpassung Entgelts für die Lieferung von elektrischer Energie schriftlich angeführt sind. Die Zustimmung des Kunden zur Entgeltanpas- in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf sung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Wunsch des Kunden in elektronischer Form, informieren. Zugang der schriftlichen Information über die Entgeltanpassung Die Zustimmung des Kunden zur beabsichtigten Produkt- ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. umstellung samt allfällig damit verbundener Änderung des Die Entgeltanpassung wird, wenn der Kunde innerhalb von Lieferentgelts gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem einem Monat ab Zugang des Informationsschreibens über die Monat ab Zugang der Information ein Widerspruch des Kun- Entgeltanpassung keinen Widerspruch gegen die Entgeltanpas- den bei der IKB einlangt. Die Produktumstellung wird, wenn sung erhebt, frühestens zu folgenden Terminen und für die ab kein Widerspruch erfolgt, frühestens mit dem auf den Ablauf diesem Zeitpunkt von der IKB vereinbarungsgemäß durch- der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Infor- geführte Belieferung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kun- mationsschreibens folgenden Monatsersten wirksam. Sind den mit elektrischer Energie wirksam: seit dem Abschluss des Liefervertrages zu diesem Zeitpunkt a) mit dem auf den Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist noch nicht zumindest zwei Monate vergangen, wird die Pro- nach Zugang des Informationsschreibens folgenden Monats- duktumstellung, wenn kein Widerspruch erfolgt, frühestens ersten; zwei Monate nach Vertragsabschluss wirksam. b) im Falle einer vereinbarten Preisgarantie, die nach dem Zeit- Im Falle eines Widerspruchs gegen die Produktumstellung punkt nach Punkt a) abläuft, frühestens mit dem auf den endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf Ablauf der für die Preisgarantie vereinbarten Laufzeit folgen- den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden den Monatsersten. zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Im Falle eines Widerspruchs gegen die Entgeltanpassung endet Zeitpunkt wird der Kunde auf Basis des zuletzt vereinbarten das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Produktes zu den zuletzt vereinbarten Preisen beliefert. Die Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn eine Min- einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird destvertragslaufzeit oder Preisgarantie vereinbart wurde. Die der Kunde zu den zuletzt vereinbarten Preisen beliefert. Die IKB IKB weist den Kunden in der Information auf obige Fristen weist den Kunden in der schriftlichen Information ausdrücklich und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin und wird auf obige Fristen, auf sein Widerspruchsrecht gegen die beab- ihn über sein Recht informieren, ein anderes, für seine Ver- sichtigte Entgeltanpassung, auf die Bedeutung seines Verhal- brauchsstelle (Zählpunkt) passendes Produkt zu wählen. tens und auf die Folgen seines Widerspruchs in deutlicher und b) Für Unternehmer gilt Folgendes: Im Falle von Änderungen verständlicher Weise besonders hin. oder bei Wegfall der Produktvoraussetzungen ist die IKB Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn eine Min- berechtigt, den Kunden auf ein für seine Verbrauchsstelle destvertragslaufzeit vereinbart wurde. (Zählpunkt) passendes Standardprodukt umzustellen. Die IKB wird den Kunden über die beabsichtigte Umstellung auf 7.2. Zusatzregelungen für Konsumenten für Entgeltanpas- ein entsprechendes Standardprodukt in einem persönlich an sungen im Sinne des Punktes 7.1.: ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elek- Eine Preiserhöhung im Sinne des Punktes 7.1. kann gegenüber tronischer Form, informieren. Die Produktumstellung wird frü- dem Kunden frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss hestens mit dem Tag nach dem Zugang der Information wirk- erfolgen. sam. Die Zustimmung zur Produktanpassung gilt als erteilt, Eine Entgeltanpassung im Sinne des Punktes 7.1. kann über- wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser dies nur erfolgen, wenn die Entgeltanpassung durch das Vorlie- Information ein Widerspruch des Kunden bei der IKB ein- gen von zumindest einem der nachstehenden objektiven und langt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Produktanpas- von der IKB nicht beeinflussbaren Faktoren (Punkte 7.2.1. und sung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, 7.2.2. sowie 7.3.2.) sachlich gerechtfertigt ist. der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kun- Endet der Vertrag im Falle von vereinbarten Mindestvertrags- den zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu die- laufzeiten vorzeitig durch Widerspruch des Kunden gegen eine sem Zeitpunkt wird der Kunde auf Basis des bisher verein- Entgeltanpassung, hat dies keine Auswirkungen auf mit dem barten Produktes zu den zuletzt vereinbarten Preisen belie- Kunden als Gegenleistung für die Mindestvertragslaufzeit ver- fert. Die IKB weist den Kunden in der Information auf obige einbarte Vergünstigungen; diese stehen dem Kunden im verein- Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin barten Ausmaß zu. 3
7.2.1. Anpassung der Arbeitspreise: Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 16.05.2022: Indexierung in Abhängigkeit der Entwicklung des gewichteten Erster Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI): Indexwerte des ÖSPI für die Monate Dezember 2020 bis Jän- a) Grundlage für die Anpassung der Arbeitspreise (ohne Steu- ner 2022. ern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förder- Für beide oben genannten Fälle gilt: Wurde nach Ermittlung des verpflichtungen) bildet der gewichtete Österreichische ersten Ausgangswertes bereits zumindest eine Anpassung des Strompreisindex, der monatlich von der Österreichischen Arbeitspreises gemäß Punkt 7.1. vereinbart, ist neuer Aus- Energieagentur mit der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ ver- gangswert jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, öffentlicht wird und näherungsweise die Beschaffungskosten d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Ein- der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen Indexwerte zelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vierzehn Monate, des ÖSPI (inklusive Darstellung der monatlichen Indexwerte welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit der letzten Entgelt- in den letzten Jahren) werden auf der Website der Österrei- anpassung vorangegangen sind. chischen Energieagentur – Austrian Energy Agency unter Beispiel: Letzte Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Aus- h t t p s : / / w w w. e n e r g y a g e n c y. a t / f a k t e n - gangswert für die nächste Entgeltanpassung ist der arith- service/energiepreise/strompreisindex.html (dort finden sich metische Mittelwert der Indexwerte des ÖSPI für die Monate auch allgemeine Informationen zum ÖSPI sowie zur Ermitt- Jänner 2022 bis Februar 2023. lung der Indexwerte) und darüber hinaus auf der Website der d) Ermittlung des Referenzwertes: IKB unter www.ikb.at/entgeltanpassung veröffentlicht. Diese Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmeti- Informationen werden dem Kunden über seine Anforderung sches Mittel, d.h. Division der Summe aller Werte durch die zudem von der IKB in einem persönlich an ihn gerichteten Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form, vierzehn Monate, welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit kostenfrei übermittelt. der beabsichtigten Anpassung des Arbeitspreises voran- b) Eine Anpassung des mit dem Kunden vereinbarten Arbeits- gegangen sind. preises nach diesem Punkt 7.2.1. erfolgt unter Einhaltung der Beispiel: Entgeltanpassung zum 01.06.2024: Referenzwert Vorgangsweise des Punktes 7.1 und jeweils nur zum 01.06. ist der arithmetische Mittelwert der Indexwerte des ÖSPI für eines jeden Kalenderjahres – erstmals zum 01.06.2022. Die IKB die Monate Jänner 2023 bis Februar 2024. ist somit jeweils zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres ver- Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für pflichtet, den Arbeitspreis, die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Aus- – wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert gangswert für die nächste Entgeltanpassung. gesenkt hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes e) Information über den Ausgangs- und Referenzwert, die Sys- 7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu senken, in dem sich der tematik der Regelungen zur Entgeltanpassung sowie die Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat; wirtschaftlichen Auswirkungen: – wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert Über den den Arbeitspreisen zugrunde liegenden Ausgangs- erhöht hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes wert, die Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung 7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der sowie die voraussichtlichen, wirtschaftlichen Auswirkungen Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat. wird der Kunde von der IKB im Produkt- und Preisblatt im Die IKB kann den derart ermittelten Arbeitspreis in Cent pro Abschnitt „Informationen für die Entgeltanpassung“ und auf kWh auf jede Nachkommastelle oder auf ganze Cent pro kWh ihrer Website unter www.ikb.at/entgeltanpassung (dort sind abrunden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine Aufrundung ist auch Berechnungsvorlagen und Berechnungsbeispiele nicht zulässig. abrufbar) informiert. Dabei wird der Kunde zudem über den Eine Preiserhöhung kann gegenüber dem Kunden frühestens Berechnungszeitraum, die Indexwerte und darüber infor- zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. miert, dass dem Ausgangswert Indexwerte in einem in der c) Ermittlung des Ausgangswertes: Vergangenheit liegenden Berechnungszeitraum zugrunde lie- Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 geschlossen, ist gen und somit vor dem Datum der Wirksamkeit der Entgelt- erster Ausgangswert der Durchschnittswert (arithmetisches Mit- anpassung oder bei Neukunden vor dem Datum des Ver- tel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der tragsabschlusses liegende Indexentwicklungen berücksich- Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vierzehn Monate, tigt werden. Die IKB ist verpflichtet, alle diese Informationen welche dem dritten Monat vor dem 01.04.2022 vorangegangen Neukunden direkt und auf deutliche und verständliche Weise sind. vor Vertragsabschluss zu erteilen. Wurde der Liefervertrag Beispiel 1: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011: vor dem 01.04.2022 auf Basis der ALB Version Feber 2020 Erster Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der abgeschlossen, wird der Kunde von der IKB auch im Infor- Indexwerte des ÖSPI für die Monate November 2020 bis mationsschreiben über die beabsichtigte Änderung der ALB Dezember 2021. (Dieser erste Ausgangswert würde bei- (von Version Feber 2020 auf Version 13) über den ersten Aus- spielsweise auch für einen Abschluss des Liefervertrages am gangswert, die Systematik der Regelungen zur Anpassung 22.06.2020 oder am 15.02.2022 gelten.) der Arbeitspreise sowie die voraussichtlichen wirtschaftli- Wurde zwischen der IKB und dem Kunden ein für den Kunden chen Auswirkungen, nämlich dass es nach Inkrafttreten der günstigerer (und daher höherer) Ausgangswert einzelvertraglich ALB Version 13 und der damit erfolgenden Änderung der vereinbart, ist dieser weiterhin maßgeblich. Regelungen zur Entgeltanpassung zu – auch erheblichen – Wurde der Liefervertrag ab dem 01.04.2022 geschlossen, ist Preiserhöhungen (oder Preissenkungen) zu den Anpassungs- erster Ausgangswert jeweils der Durchschnittswert (arithmeti- stichtagen gemäß Punkt 7.2.1.b. kommen kann, informiert. sches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Dabei wird der Kunde zudem gesondert auf deutliche und Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vier- verständliche Weise über den Berechnungszeitraum, die zehn Monate, welche dem dritten Monat vor Abschluss des Lie- Indexwerte und darüber informiert, dass dem Ausgangswert fervertrages vorangegangen sind. Indexwerte in einem vor dem 01.04.2022 liegenden Berech- 4
nungszeitraum zugrunde liegen und damit vor dem Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 geschlossen, ist 01.04.2022 liegende Indexentwicklungen berücksichtigt wer- erster Ausgangswert der Indexwert des VPI 2015 für den den, und weiters, dass dem Kunden gegen das Inkrafttreten Oktober 2021. der ALB Version 13 und die damit erfolgenden Änderung der Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011: Regelungen zur Entgeltanpassung ein Widerspruchsrecht Erster Ausgangswert ist der Indexwert des VPI 2015 für (Punkt 11.1.) zukommt, und welche Folgen ein solcher Wider- den Monat Oktober 2021. spruch nach sich zieht. Wurde zwischen der IKB und dem Kunden ein für den Kun- Die IKB informiert den Kunden bei jeder Entgeltanpassung den günstigerer (und daher höherer) Ausgangswert einzelver- deutlich und auf verständliche Weise schriftlich in einem per- traglich vereinbart, ist dieser weiterhin maßgeblich. sönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kun- Wurde der Liefervertrag ab dem 01.04.2022 geschlossen, den in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website unter ist erster Ausgangswert jeweils der Indexwert des VPI 2015 www.ikb.at/entgeltanpassung über den für die Entgeltanpas- für den sechsten Monat vor Abschluss des Liefervertrages. sung maßgeblichen Ausgangswert und Referenzwert (unter Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 16.07.2022: zusätzlicher Information zur Berechnung, zum Berechnungs- Erster Ausgangswert ist der Indexwert des VPI 2015 für den zeitraum und zu den Indexwerten dieser Werte). Der Refe- Monat Jänner 2022. renzwert bildet den neuen Ausgangswert für die nächste Ent- Für beide oben genannten Fälle gilt: Wurde nach Ermittlung geltanpassung. des ersten Ausgangswertes bereits zumindest eine Anpas- Die IKB wird dem Kunden darüber hinaus über seine Anfor- sung des Grundpreises gemäß Punkt 7.1. vereinbart, ist Aus- derung deutlich und auf verständliche Weise Informationen gangswert jeweils der Indexwert des VPI 2015 für den sechs- zum Ausgangswert und Referenzwert und zur Ermittlung die- ten Monat vor Wirksamkeit der letzten Anpassung des ser Werte samt Berechnungsbeispielen schriftlich in einem Grundpreises. persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Beispiel: Letzte Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Aus- Kunden in elektronischer Form, kostenfrei übermitteln. gangswert für die nächste Entgeltanpassung ist der Index- Wichtiger Hinweis zu den wirtschaftlichen Auswirkun- wert des VPI 2015 für den Monat Dezember 2022. gen: Der ÖSPI (gewichtet) kann größeren Schwankungen d) Ermittlung des Referenzwertes: unterliegen. Durch die Indexierung der Arbeitspreise in Referenzwert ist jeweils der Indexwert des VPI 2015 jenes Abhängigkeit der durch die IKB nicht beeinflussbaren Ent- Monats, welcher sechs Monate vor Wirksamkeit der beabsich- wicklung des ÖSPI (gewichtet) sind auch erhebliche Preis- tigten Anpassung des Grundpreises liegt. erhöhungen (oder Preissenkungen) zu den Anpassungsstich- Beispiel: Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Referenzwert tagen gemäß Punkt 7.2.1.b. möglich. ist der Indexwert des VPI 2015 für den Monat Dezember 2022. 7.2.2. Anpassung des Grundpreises: Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für Indexierung in Abhängigkeit der Entwicklung des Verbraucher- die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Aus- preisindex 2015 (VPI 2015): gangswert für die nächste Entgeltanpassung. a) Grundlage für die Wertsicherung des Grundpreises (ohne e) Information über den Ausgangs- und Referenzwert, die Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und För- Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung sowie die derverpflichtungen) bildet der Verbraucherpreisindex 2015, wirtschaftlichen Auswirkungen: der monatlich von der Statistik Austria unter www.statistik.at Über den dem Grundpreis zugrunde liegenden Ausgangs- veröffentlicht wird. Auf der Website der IKB findet sich unter wert, die Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung www.ikb.at/entgeltanpassung eine direkte Verlinkung zum sowie die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen VPI 2015. Diese Informationen werden dem Kunden über wird der Kunde von der IKB im Produkt- und Preisblatt im seine Anforderung von der IKB zudem in einem persönlich an Abschnitt „Informationen für die Entgeltanpassung“ und auf ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elek- ihrer Website unter www.ikb.at/entgeltanpassung (dort sind tronischer Form, kostenfrei übermittelt. auch Berechnungsvorlagen und Berechnungsbeispiele b) Eine Anpassung des mit dem Kunden vereinbarten Grund- abrufbar) informiert. Dabei wird der Kunde zudem über den preises nach diesem Punkt 7.2.2. erfolgt unter Einhaltung der Berechnungszeitraum, den Indexwert und darüber informiert, Vorgangsweise des Punktes 7.1 und jeweils nur zum 01.06. dass dem Ausgangswert ein Indexwert in einem in der Ver- eines jeden Kalenderjahres - erstmals zum 01.06.2022. Die IKB gangenheit liegenden Berechnungszeitraum zugrunde liegt ist somit jeweils zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres ver- und somit vor dem Datum der Wirksamkeit der Entgeltanpas- pflichtet, den Grundpreis, sung oder bei Neukunden vor dem Datum des Vertrags- – wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert abschlusses liegende Indexentwicklungen berücksichtigt gesenkt hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes werden. Die IKB ist verpflichtet, alle diese Informationen Neu- 7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu senken, in dem sich der kunden direkt und auf deutliche und verständliche Weise vor Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat; Vertragsabschluss zu erteilen. – wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 auf Basis der erhöht hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes ALB Version Feber 2020 abgeschlossen, wird der Kunde von 7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der der IKB auch im Informationsschreiben über die beabsich- Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat. tigte Änderung der ALB (von Version Feber 2020 auf Version Die IKB kann den derart ermittelten Grundpreis in Euro auf jede 13) über den ersten Ausgangswert, die Systematik der Rege- Nachkommastelle oder auf ganze Euro abrunden, ist dazu aber lungen zur Anpassung des Grundpreises sowie die voraus- nicht verpflichtet. Eine Aufrundung ist nicht zulässig. sichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen, auf deutliche und Eine Preiserhöhung kann gegenüber dem Kunden frühestens verständliche Weise informiert. Dabei wird der Kunde zudem zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. über den Berechnungszeitraum, den Indexwert und darüber c) Ermittlung des Ausgangswertes: informiert, dass dem Ausgangswert ein Indexwert vor dem 5
01.04.2022 zugrunde liegt und damit vor dem 01.04.2022 lie- rung und Anpassung und für die ab diesem Zeitpunkt von IKB gende Indexentwicklungen berücksichtigt werden. vereinbarungsgemäß durchgeführte Belieferung des Kunden Die IKB informiert den Kunden bei jeder Entgeltanpassung mit elektrischer Energie wirksam. deutlich und auf verständliche Weise schriftlich in einem per- Die IKB wird den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn sönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kun- gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektro- den in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website unter nischer Form deutlich und auf verständliche Weise über die www.ikb.at/entgeltanpassung über den für die Entgeltanpas- Änderung und Anpassung sowie über deren Ausmaß und sung maßgeblichen Ausgangswert und Referenzwert (unter Rechtsgrundlage und das Datum, zu dem die Änderung wirk- zusätzlicher Information zur Berechnung). Der Referenzwert sam wird, informieren. bildet den neuen Ausgangswert für die nächste Entgelt- anpassung. 7.3.2. Sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Die IKB wird dem Kunden darüber hinaus über seine Anfor- Zuschläge oder Förderverpflichtungen: derung deutlich und auf verständliche Weise Informationen Bei Einführung neuer, bei Wegfall oder bei Änderung (Erhöhung zum Ausgangswert und Referenzwert und zur Ermittlung oder Reduktion) von bestehenden Steuern, Abgaben, Gebühren, dieser Werte samt Berechnungsbeispielen schriftlich in Beiträgen, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen, die jeweils einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch – auf die Lieferung elektrischer Energie entfallen oder durch die des Kunden in elektronischer Form, kostenfrei übermitteln. Lieferung von elektrischer Energie anfallen und – auf Gesetz oder Verordnung und/oder behördlicher Verfügung 7.3. Anpassung des Lieferentgelts an nicht durch IKB beruhen und nicht eindeutig bestimmt sind und beeinflussbare geänderte Steuern, Abgaben, Gebühren, – von der IKB als Stromlieferant abzuführen oder beim Kunden Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen im Zusam- einzuheben sind und menhang mit der Lieferung von elektrischer Energie – der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kunden oder dem Kun- gegenüber Konsumenten: den selbst nicht unmittelbar zuzuordnen sind, Im Produkt- und Preisblatt, das mit dem Kunden vereinbart ist, wird das Lieferentgelt unter Einhaltung der Vorgangsweise des sind die Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge oder Punktes 7.1. im Ausmaß der dadurch bedingten und von der Förderverpflichtungen, die Bestandteile des Lieferentgelts sind, IKB nicht beeinflussbaren Änderungen angepasst. angeführt. Bei Einführung neuer oder bei Erhöhung von bestehenden Steu- ern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder Förder- 7.3.1. Unmittelbar dem Kunden zuzuordnende und ein- verpflichtungen erhöht sich das Lieferentgelt im entsprechen- deutig bestimmte Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, den Ausmaß und insoweit diese nach dem Sinn und Zweck der Zuschläge oder Förderverpflichtungen: Änderung umgelegt auf die Kunden der IKB dem einzelnen Lie- Bei Einführung neuer, bei Wegfall oder bei Änderung (Erhöhung fervertrag mit dem Kunden zuzuordnen ist. Entfallen Steuern, oder Reduktion) von bestehenden Steuern, Abgaben, Gebüh- Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflich- ren, Beiträgen, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen, die tungen oder verringern sich diese, ist die sich daraus ergebende jeweils und dem Liefervertrag zuzuordnende Entlastung zu Gunsten – auf die Lieferung elektrischer Energie entfallen oder durch die des Kunden in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben. Lieferung von elektrischer Energie anfallen und Eine solche Anpassung des Lieferentgelts erfolgt nach Inkraft- – auf Gesetz oder Verordnung oder behördlicher Verfügung treten der der Änderung zu Grunde liegenden Bestimmung beruhen und durch diese in ihrem Ausmaß eindeutig bestimmt (Gesetz oder Verordnung) oder behördlichen Verfügung. Wenn sind (z. B. Prozent des Lieferentgelts, Cent pro verbrauchter mit der Anpassung eine Erhöhung des Lieferentgelts verbunden kWh, Euro je Monat/Jahr) und ist, wird diese jedoch nicht innerhalb der ersten zwei Monate – der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kunden oder dem nach Vertragsabschluss mit dem Kunden und auch nicht vor Kunden selbst unmittelbar zuzuordnen sind und erfolgter Information des Kunden durch die IKB über die Ände- – von der IKB als Stromlieferant abzuführen und/oder beim Kun- rung und Anpassung und für die ab diesem Zeitpunkt von IKB den einzuheben sind, vereinbarungsgemäß durchgeführte Belieferung des Kunden wird das Lieferentgelt im Ausmaß der dadurch bedingten und mit elektrischer Energie wirksam. von der IKB nicht beeinflussbaren Änderungen angepasst. Im Informationsschreiben der IKB im Sinne des Punktes 7.1. an Beispiele: Umsatzsteuer, Gebrauchsabgabe den Kunden über die beabsichtigte Entgeltanpassung gemäß Bei Einführung neuer oder bei Erhöhung von bestehenden Steu- diesem Vertragspunkt hat die IKB den Kunden deutlich und auf ern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder verständliche Weise über das Ausmaß und den Anlass sowie die Förderverpflichtungen erhöht sich das Lieferentgelt im entspre- Rechtsgrundlage der Entgeltanpassung sowie das Datum, zu chenden Ausmaß. Entfallen Steuern, Abgaben, Gebühren, Bei- dem die Änderung wirksam wird, zu informieren. träge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen oder verringern sich diese, ist die sich daraus ergebende und dem Liefervertrag 7.4. Entgeltanpassungen gegenüber Unternehmern: zuzuordnende Entlastung zu Gunsten des Kunden in voller Gegenüber Unternehmern ist die IKB berechtigt, die Entgelte Höhe an den Kunden weiterzugeben. nach billigem Ermessen unter Einhaltung der Vorgangsweise Eine solche Anpassung des Lieferentgelts erfolgt nach Inkraft- des Punktes 7.1. anzupassen. treten der der Änderung zugrundeliegenden Bestimmung Der Kunde ist zudem verpflichtet, der IKB sämtliche unmittelbar (Gesetz oder Verordnung) oder behördlichen Verfügung. Wenn oder mittelbar mit der Belieferung des Kunden mit elektrischer mit der Anpassung eine Erhöhung des Lieferentgelts verbunden Energie zusammenhängenden Steuern, Abgaben, Gebühren, ist, wird diese jedoch nicht innerhalb der ersten zwei Monate Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen im jeweiligen nach Vertragsabschluss mit dem Kunden und auch nicht vor Ausmaß zu bezahlen. Dem Kunden werden diese Zusatzkosten erfolgter Information des Kunden durch die IKB über die Ände- und deren Änderung sowie das Datum der Wirksamkeit der 6
dadurch bedingten Änderung schriftlich in einem persönlich an herangezogen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektro- glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der nischer Form, bekannt gegeben. Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch in elektro- nischer Form mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei 8. Abrechnung und Verbrauchs- und auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Stromkosteninformation Teilbetragszahlung erfolgen. 8.1. Die Abrechnung des Lieferentgelts erfolgt in Papierform 8.4. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die oder elektronisch zu den jeweils von der IKB festgelegten Termi- vereinbarten Preise und liegen keine vom Netzbetreiber ermit- nen. Dem Kunden wird jederzeit die Wahlmöglichkeit ein- telten Verbrauchswerte vor, so wird die für die neuen Preise geräumt, die Rechnung kostenfrei entweder elektronisch oder in maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet. Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der gemäß Punkt 5. ermittelten 8.5. Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Postaufgabe- bzw. Messdaten nach Wahl der IKB durch Monatsrechnungen oder ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) Rechnungen über längere, ein Abrechnungsjahr möglichst nicht zur Zahlung fällig. Für Konsumenten ist für den Beginn der Zah- wesentlich überschreitende Zeiträume mit monatlichen Teil- lungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkei- betragszahlungen. Sind intelligente Messgeräte (Smart Meter) ten monatlicher Teilbetragszahlungen ergeben sich aus dem im installiert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrech- Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gege- nungen mit monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Wird benen Zahlungsplan. der Liefervertrag beendet, wird die IKB dem Kunden gegenüber spätestens sechs Wochen nach Vertragsbeendigung abrech- 8.6. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages nen. Dies gilt auch, wenn betreffend die Verbrauchsstelle (Zähl- festgestellt, so wird der zu hoch oder zu niedrig berechnete punkt) des Kunden ein Lieferantenwechsel durchgeführt wird. Betrag richtig gestellt. Die IKB ist verpflichtet, einen vom Kun- den zu viel bezahlten Betrag zurückzuerstatten, und der Kunde 8.2. Der Kunde erhält eine detaillierte Verbrauchs- und Strom- ist verpflichtet, einen Fehlbetrag an die IKB nachzuzahlen. kosteninformation, es sei denn, er gibt über die von der IKB Ansprüche auf Rückerstattung oder Nachzahlung infolge Rich- zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Wege (Kundenportal, tigstellung sind auf die letzten drei Jahre beschränkt. Wenn E-Mail, Post, Fax oder Telefon) bekannt, deren Übermittlung jedoch der Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages von abzulehnen. der IKB oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, ste- hen dem Kunden Ansprüche auf Rückerstattung des zu viel 8.2.1. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert bezahlten Betrages über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen ist, stellt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und Stromkos- der gesetzlichen Verjährungsfristen zu. Unternehmer sind ver- teninformation monatlich innerhalb von einer Woche nach Über- pflichtet, ein von der IKB zu vertretendes Verschulden nach- mittlung der durch den Smart Meter aufgezeichneten Mess- zuweisen. werte durch den örtlich für die Verbrauchsstelle (Zählpunkt) zuständigen Netzbetreiber an die IKB kostenfrei und auf elektro- 8.7. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zah- nischem Weg im Kundenportal bereit. Auf Verlangen des Kun- lungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstritti- den übermittelt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und ger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegen- Stromkosteninformation auch kostenfrei in Papierform. ansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der IKB 8.2.2. Sofern kein intelligentes Messgerät (Smart Meter) instal- oder mit Gegenansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusam- liert ist, stellt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und Strom- menhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gericht- kosteninformation kostenfrei auf elektronischem Weg im lich festgestellt oder von der IKB anerkannt worden sind. Kundenportal mit der Rechnung und darüber hinaus auch bei 8.8. Erfordert der zwischen dem Kunden und der IKB abge- unterjähriger Ermittlung des Zählerstandes auf Verlangen des schlossene Liefervertrag die Auslesung und Verwendung von Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden Zählerstandes durch den örtlich für die Verbrauchsstelle hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstundenwerte durch (Zählpunkt) zuständigen Netzbetreiber an die IKB bereit. Auf die IKB zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung Verlangen des Kunden übermittelt die IKB dem Kunden die sowie zur Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninforma- Verbrauchs- und Stromkosteninformation auch kostenfrei in tion zulässig. Papierform. 8.3. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese 9. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches des Kunden an der im Liefervertrag angeführten Verbrauchs- 9.1. Wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt und daher stelle (Zählpunkt) zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun- vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach dem gen aus dem Liefervertrag mit der IKB nicht oder nicht vollstän- durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen. dig oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die IKB den Ver- Folgende Kriterien werden bei Konsumenten für die Beurteilung tragsabschluss von einer Vorauszahlung abhängig machen oder der Vergleichbarkeit der Kundenanlagen herangezogen: Anzahl auch bei laufendem Vertragsverhältnis vom Kunden eine der im Haushalt lebenden Personen und energieintensive Vorauszahlung verlangen, wenn: Stromverbrauchsgeräte, wie z. B. Kühl- und Heizanlagen. a) der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten Sofern der Kunde dazu der IKB keine Informationen erteilt hat, Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus dem wird ein Verbrauch von 3.500 kWh pro Jahr zur Bemessung Liefervertrag im Ausmaß von insgesamt zumindest 7
30 Euro nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeits-zeitpunkt 9.4 Die nicht von der IKB zur Abdeckung von fälligen, nicht aus- geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von geglichenen Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Rechnun- vierzehn Tagen durch die IKB seinen Zahlungsverpflichtun- gen oder Teilbetragsvorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit gen nicht vollständig nachgekommen ist oder der IKB verwendete Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung b) in den letzten zwölf Monaten die Voraussetzungen für die wird von der IKB an den Kunden bei Vorliegen nachstehender Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Voraussetzungen zurückgestellt: Kunden vorlagen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens – Der Kunde ist über einen durchgehenden Zeitraum von vier- beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Ver- zehn Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lie- mögens nicht bewilligt oder betreffend den Kunden ein Liqui- fervertrag mit der IKB rechtzeitig und vollständig nachgekom- dationsverfahren oder ein außergerichtlicher Ausgleichsver- men, der Kunde hat die Rückstellung verlangt und es liegt eine such eingeleitet wurde oder den Kunden betreffende Bonitätsauskunft bei einer nach der c) der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten Gewerbeordnung befugten Kreditauskunftei vor, die nicht älter Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus als zwei Monate ist und in der weder eine mangelhafte Kredit- anderen Vertragsverhältnissen mit der IKB von insgesamt würdigkeit des Kunden noch ein erhöhtes Ausfallsrisiko aus- zumindest 30 Euro nicht oder nicht vollständig zum Fällig- gewiesen wird, oder keitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfrist- – der Kunde ist über einen durchgehenden Zeitraum von sechs- setzung von vierzehn Tagen durch IKB seinen Zahlungsver- undzwanzig Monaten seinen Zahlungsverpflich-tungen aus pflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist oder dem Liefervertrag mit der IKB rechtzeitig und vollständig d) die IKB eine den Kunden betreffende Bonitätsauskunft bei nachgekommen und der Kunde hat die Rückstellung verlangt einer nach der Gewerbeordnung befugten Kreditauskunftei oder eingeholt hat, die nicht älter als zwei Monate ist und die ent- – der Liefervertrag zwischen dem Kunden und der IKB ist been- weder eine mangelhafte Kreditwürdigkeit des Kunden oder det und die IKB hat gegen den Kunden aus dem Liefervertrag ein erhöhtes Ausfallsrisiko ausweist. keine offenen und fälligen Forderungen mehr. 9.2. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt maximal ein Viertel des Im Falle von Barsicherheiten erfolgt die Rückerstattung der voraussichtlichen Jahreslieferentgelts. Dieses wird anhand des Sicherheitsleistung an den Kunden jeweils verzinst zum verlaut- Letztjahresverbrauches des Kunden an der im Liefervertrag barten Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, wobei angeführten Verbrauchsstelle (Zählpunkt) ermittelt. Liegt ein sol- im Fall und für die Dauer eines negativen Basiszinssatzes cher nicht vor, so erfolgt die Ermittlung nach dem durchschnitt- (Basiszinssatz < 0,00 %) die Verzinsung mit 0,00 % angesetzt lichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen. Folgende Kri- wird. terien werden bei Konsumenten für die Beurteilung der Ver- gleichbarkeit der Kundenanlagen herangezogen: Anzahl der im 9.5. Wird von der IKB eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleis- Haushalt lebenden Personen und energieintensive Stromver- tung gefordert, hat jeder Kunde, dessen Verbrauchsstelle (Zähl- brauchsgeräte, wie z. B. Kühl- und Heizanlagen. Sofern der punkt) über keinen Lastprofilzähler verfügt, stattdessen das Kunde dazu der IKB keine Informationen erteilt hat, wird ein Ver- Recht, die Nutzung einer Messeinrichtung mit Prepayment- brauch von 3.500 kWh pro Jahr zur Bemessung herangezogen. Funktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die IKB wird die für Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informatio- dieser angemessen berücksichtigt. Die Vorauszahlung wird von nen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. der IKB zum Ausgleich von fälligen, nicht ausgeglichenen Zah- Im Rahmen der Grundversorgung gelten in Bezug auf Sicher- lungsverpflichtungen des Kunden (Rechnungen oder Teil- heitsleistungen und Vorauszahlungen ausschließlich die in betragsvorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit der IKB ver- Punkt 16. getroffenen Regelungen. wendet. In diesem Fall hat der Kunde über Verlangen der IKB binnen vierzehn Tagen die Vorauszahlung wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Die Verpflichtung des Kunden 10. Zahlungen des Kunden, Zahlungsverzug zur Leistung oder Ergänzung einer Vorauszahlung auf die ursprüngliche Höhe entfällt, wenn die nachstehend in Punkt 9.4. 10.1. Zahlungen des Kunden sind abzugsfrei auf das Konto der angeführten Bedingungen für eine Rückstellung der Vorauszah- IKB zu leisten (z. B. mittels SEPA-Lastschrift, Zahlungsanwei- lung durch die IKB vorliegen. sung, Telebanking). 9.3. Statt einer Vorauszahlung kann der Kunde eine Sicherheit 10.2. Für Konsumenten gilt weiters Folgendes: Gerät der Kunde (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinku- oder die IKB mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag lierten Sparbüchern) in gleicher Höhe wie die Vorauszahlung in Verzug, sind ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag wechsel- erbringen. seitig die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr zu Hat der Kunde eine Sicherheitsleistung anstelle der Vorauszah- bezahlen. Die IKB kann außer den gesetzlichen Zinsen vom lung geleistet, kann sich die IKB aus der Sicherheitsleistung Kunden auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter bezahlt machen, wenn der Kunde fällige Zahlungsverpflichtun- und der IKB erwachsener Schäden geltend machen, gen aus dem Liefervertrag mit der IKB (Rechnungen oder Teil- insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender betragsvorschreibungen) nicht oder nicht vollständig zum außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, Fälligkeitszeitpunkt erfüllt hat und der Kunde nach schriftlicher soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen seinen Zah- offenen Forderung aus dem Liefervertrag stehen. lungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt. In diesem Für Unternehmer gilt Folgendes: Bei Zahlungsverzug des Kun- Fall hat der Kunde über Verlangen der IKB binnen vierzehn den verrechnet die IKB diesem ab dem auf die Fälligkeit folgen- Tagen die von ihm geleistete Sicherheitsleistung auf die den Tag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB). Im ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Fall des Zahlungsverzuges bei Geldforderungen ist die IKB 8
zudem berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungs- c) an sonstige neue oder geänderte gesetzliche Regelungen kosten vom Kunden den in § 458 UGB genannten Pauschal- oder Verordnungen, welche die Rechte und Pflichten aus betrag zu fordern. Weiters ersetzt der Kunde der IKB die über dem Liefervertrag zu Qualität, Abrechnung, Zahlung oder diesen Pauschalbetrag hinausgehenden und durch seinen ver- Zahlungsverzug betreffen und die eine Änderung der ALB schuldeten Verzug entstandenen Mahnspesen und für den Fall, erforderlich machen, um diesen neuen oder geänderten dass für die betreffende Forderung zumindest eine Mahnung gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen zu entspre- der IKB erfolglos geblieben ist, auch die Kosten zweckentspre- chen; chender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen durch d) an gegenüber der IKB wirksame behördliche Verfügungen Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes. Im oder Vorgaben durch die Regulierungsbehörde, gerichtliche Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwal- Verfügungen oder Entscheidungen, die eine Änderung der tes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus ALB bedingen; der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Vergütungen e) an gerichtliche Entscheidungen, die sich auf vergleichbare für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechts- Regelungen in den ALB anderer Stromlieferanten beziehen; anwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet und verpflich- f) an die Erweiterung des Produkt- und Leistungsangebotes tet sich der Kunde, diese der IKB zu ersetzen. der IKB durch Einführung von Regelungen in den ALB betref- fend diese Erweiterung; g) ohne damit eine Änderung der Rechte und Pflichten der IKB 11. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und des Kunden aus dem Liefervertrag vorzunehmen. (ALB) Die Regelungen zur Entgeltanpassung (Punkt 7.) werden darüber hinaus geändert, 11.1. Allgemeine Regelungen zur Änderung der ALB: – um diese an Kostenänderungen anzupassen, die der IKB Die IKB ist berechtigt, die ALB zu ändern, sofern diese Ände- aufgrund nicht beeinflussbarer Rahmenbedingungen bei rung zuvor der Regulierungsbehörde angezeigt wurde. Über Produktion, Beschaffung und Lieferung elektrischer Energie den Anlass und den Inhalt der beabsichtigten Änderung infor- entstehen und um das ursprüngliche, bei Abschluss des miert die IKB den Kunden in deutlicher und verständlicher Weise Liefervertrages gegebene Verhältnis zwischen Leistung und schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Gegenleistung wiederherzustellen; Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Im Falle einer – um diese bei Einführung oder Änderung oder Wegfall von Änderung der Regelungen zur Entgeltanpassung wird der Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder Kunde dabei zusätzlich über die Systematik der Regelungen zur Förderverpflichtungen, die auf die Lieferung elektrischer Entgeltanpassung und über die damit einhergehenden voraus- Energie entfallen oder durch die Lieferung von elektrischer sichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen informiert. Energie anfallen und von der IKB als Stromlieferant abzu- Die Zustimmung zur beabsichtigten Änderung gilt als erteilt, führen oder beim Kunden einzuheben sind und auf Gesetz wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser oder Verordnung oder behördlicher Verfügung beruhen, im schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kun- Ausmaß der dadurch bedingten Änderung anzupassen und den bei der IKB einlangt. Die Änderung wird, wenn kein Wider- das ursprüngliche bei Abschluss des Liefervertrages gege- spruch erfolgt, frühestens mit dem auf den Ablauf der einmona- bene Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wie- tigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Informationsschrei- derherzustellen; bens folgenden Monatsersten wirksam. – um – wenn der für die Entgeltanpassung des Arbeitspreises Im Falle eines Widerspruchs gegen die Änderung der ALB endet als Basis für den Ausgangs- und Referenzwert maßgebliche das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Index weggefallen ist, dauerhaft nicht mehr öffentlich Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich zugänglich ist oder wenn sich die Grundlagen, auf deren einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird Basis der Index ermittelt wird, so ändern, dass er in Bezug der Kunde zu den bisherigen, zuletzt vereinbarten ALB beliefert. auf den Arbeitspreis die Beschaffungskosten der Stromlie- Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information aus- feranten nicht mehr näherungsweise nachbildet – den für drücklich auf obige Fristen, auf sein Widerspruchsrecht gegen die Entgeltanpassung des Arbeitspreises maßgeblichen die beabsichtigte Änderung der ALB und auf die Bedeutung sei- Index durch einen anderen öffentlich zugänglichen Index zu nes Verhaltens und die Folgen seines Widerspruchs in deutli- ersetzen, der die Beschaffungskosten der Stromlieferanten cher und verständlicher Weise besonders hin. Die vorstehenden näherungsweise nachbildet, und um die Modalitäten der Bestimmungen gelten auch, wenn eine Mindestvertragslaufzeit Entgeltanpassung des Arbeitspreises an den neuen Index vereinbart wurde. so anzupassen, dass das ursprüngliche bei Abschluss des Liefervertrages gegebene Verhältnis zwischen Leistung und 11.2. Zusatzregelungen für Konsumenten bei Änderung der ALB Gegenleistung gewahrt bleibt; im Sinne des Punktes 11.1.: – um – wenn der für die Entgeltanpassung des Grundpreises Eine Änderung der ALB gemäß Punkt 11.1. kann nur erfolgen, als Basis für den Ausgangs- und Referenzwert maßgebli- um diese anzupassen: che Index weggefallen oder dauerhaft nicht mehr öffentlich a) auf Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächti- zugänglich ist – den für die Entgeltanpassung des Grund- gung des Stromlieferanten zur Änderung der ALB in der dort preises maßgeblichen Index durch einen anderen öffentlich geregelten Art und Weise; zugänglichen und die allgemeine Entwicklung des Preis- b) an neue oder geänderte gesetzliche Regelungen oder Ver- niveaus auf Konsumentenebene betreffenden Index zu ordnungen im Bereich des Energie- oder Verbraucherrechts, ersetzen und um die Modalitäten der Anpassung des die eine Änderung der ALB erforderlich machen, um diesen Grundpreises an den neuen Index so anzupassen, dass neuen oder geänderten gesetzlichen Regelungen oder Ver- das ursprüngliche bei Abschluss des Liefervertrages gege- ordnungen zu entsprechen; bene Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt. 9
Sie können auch lesen