Allgemeine Lieferbedingungen - für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG - IKB

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Allgemeine Lieferbedingungen - für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG - IKB
Allgemeine Lieferbedingungen
für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

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Allgemeine Lieferbedingungen - für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG - IKB
1. Vertragsgegenstand                                               a) bei einer Verhinderung der Lieferung bedingt durch höhere
                                                                       Gewalt oder
1.1. Der Kunde1 erwirbt auf Dauer des Liefervertrages das           b) wenn dies zur Befolgung behördlicher Verfügungen, Auflagen
Recht, elektrische Energie für seine im Liefervertrag angeführte       usw. erforderlich ist oder
Verbrauchsstelle (Zählpunkt) von der Innsbrucker Kommunal-          c) für die Dauer von Störungen und Unterbrechungen des Netz-
betriebe AG (im Folgenden: IKB) ausschließlich für eigene              betriebes, die nicht im Einflussbereich der IKB liegen oder
Zwecke zu beziehen (Vertragsgegenstand). Die Allgemeinen            d) wenn sich aus dem Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem
Lieferbedingungen (im Folgenden: ALB) regeln das Rechts-               Netzbetreiber die Berechtigung des Netzbetreibers zur Aus-
verhältnis betreffend die Lieferung von elektrischer Energie           setzung seiner Verpflichtungen ergibt oder der Netzzugangs-
zwischen dem Kunden und der IKB.                                       vertrag endet oder
                                                                    e) wenn der Kunde trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung
1.2. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Zukaufsbedarf
                                                                       einer angemessenen Frist (jeweils mindestens zwei Wochen)
für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) bei der IKB zu decken.
                                                                       fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine von der
Durch Abschluss des Liefervertrages wird der Kunde mittel-
                                                                       IKB verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht
bares Mitglied der Bilanzgruppe der TIWAG – Tiroler Wasser-
                                                                       erbringt, obwohl die in Punkt 9 dieser ALB gennannten
kraft AG.
                                                                       Voraussetzungen für die eine Vorauszahlung oder Sicher-
1.3. Die Erbringung von Netzdienstleistungen (Netzzutritt und          heitsleistung durch den Kunden erfüllt sind. Die letzte Mah-
Netznutzung) ist mit dem örtlich für die Verbrauchsstelle (Zähl-       nung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und informiert über
punkt) zuständigen Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag zu              die allfällige Trennung vom Netz sowie über die damit einher-
vereinbaren und nicht Gegenstand des Liefervertrages. Ein auf-         gehenden voraussichtlichen Kosten. Abschaltungen von
rechter Netzzugangsvertrag ist Voraussetzung für die Beliefe-          Anlagen in Folge von Zahlungsverzug des Kunden dürfen
rung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt).                                 nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetz-
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden              lichen Feiertagen veranlasst werden.
in der Folge „Konsumenten“1, Unternehmer im Sinne des Kon-
sumentenschutzgesetzes werden in der Folge „Unternehmer“1
genannt.                                                            5. Messung

                                                                    Die vom Netzbetreiber gemessenen oder ermittelten Werte bil-
2. Vertragsdauer und Kündigung                                      den die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch
                                                                    die IKB, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem
Der Liefervertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen       Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzugangs-
und kann von der IKB schriftlich unter Einhaltung einer Frist von   vertrages gelten.
acht Wochen, vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder, wenn die Identifikation und Authentizi-
tät des Kunden gewährleistet ist, auch in elektronischer Form       6. Lieferentgelt, Produktvoraussetzungen
(über das Kundenportal oder per E-Mail) gekündigt werden.
                                                                    6.1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie (im
                                                                    Folgenden: Lieferentgelt) richtet sich nach dem mit dem Kunden
3. Beginn der Lieferung, Qualität                                   im Liefervertrag vereinbarten Produkt- und Preisblatt der IKB
                                                                    und setzt sich wie folgt zusammen:
Der Beginn der Lieferung ergibt sich aus dem Liefervertrag,         a) aus dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Cent pro kWh)
ansonsten gilt Folgendes:                                              und einem allfälligen Leistungspreis sowie
a) Im Falle der Inbetriebnahme einer Verbrauchsstelle (Zähl-        b) aus einem allfälligen verbrauchsunabhängigen Grundpreis,
   punkt) beginnt die Lieferung mit Inbetriebnahme der Ver-         c) zuzüglich Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlä-
   brauchsstelle (Zählpunkt) durch den Netzbetreiber.                  gen und Förderverpflichtungen, die auf die Lieferung elek-
b) Im Falle der Übernahme einer bestehenden, in Betrieb                trischer Energie entfallen oder durch die Lieferung von
   befindlichen Verbrauchsstelle (Zählpunkt) durch den Kunden          elektrischer Energie anfallen sowie auf Gesetz oder Verord-
   beginnt die Lieferung mit dem zwischen dem Kunden und               nung oder behördlicher Verfügung beruhen.
   dem Netzbetreiber vereinbarten Übernahmezeitpunkt.               Gegenüber Konsumenten wird das Entgelt für die Lieferung von
c) Im Falle des Lieferantenwechsels beginnt die Belieferung der     elektrischer Energie als Bruttopreis inklusive Steuern, Abgaben,
   Verbrauchsstelle (Zählpunkt) nach Abschluss des den              Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen in
   gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens für          Cent pro kWh ausgewiesen.
   den Lieferantenwechsel.
Die Übergabe elektrischer Energie erfolgt an der zwischen dem       6.2. Der Kunde hat gegenüber der IKB alle für die Produktwahl
Kunden und dem Netzbetreiber vereinbarten Übergabestelle,           und die Preisbemessung notwendigen Angaben zu machen, die
und zwar in der vom Netzbetreiber tatsächlich zur Verfügung         Produktvoraussetzungen gemäß dem vereinbarten Produkt-
gestellten Qualität.                                                und Preisblatt zu erfüllen und diesbezügliche Änderungen der
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                                                                    a) Für Konsumenten gilt Folgendes: Treten beim Kunden Ände-
4. Aussetzung oder Einschränkung der Lieferung                         rungen ein, die dazu führen, dass Produktvoraussetzungen
                                                                       gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und
Die IKB ist berechtigt, ihre Lieferung auszusetzen oder ein-           Preisblatt nicht mehr vorliegen oder nicht mehr erfüllt wer-
zuschränken:                                                           den, kann der Kunde ein den geänderten Umständen ent-

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sprechendes Standardprodukt der IKB wählen. Die Produkt-            und wird ihn über sein Recht informieren, ein anderes, für
   und Preisblätter der Standardprodukte sind unter                    seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Produkt zu
   www.ikb.at/privat/energie/produkte abrufbar oder können bei         wählen.
   der IKB kostenfrei angefordert werden. Sollte der Kunde von
   ihm verursachte oder in seiner Sphäre eingetretene Änderun-
   gen in Bezug auf die vereinbarten Produktvoraussetzungen          7. Entgeltanpassung
   der IKB nicht mitteilen und/oder bei Eintritt von solchen
   Änderungen kein den geänderten Umständen entsprechen-             7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung:
   des Standardprodukt wählen, ist die IKB berechtigt, den           Über beabsichtigte Entgeltanpassungen (Preissenkungen oder
   Kunden auf ein für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) nach        Preiserhöhungen) sowie über deren Anlass und Ausmaß infor-
   Maßgabe der eingetretenen Änderungen und des Ver-                 miert die IKB den Kunden jeweils in deutlicher und verständ-
   brauchsverhaltens des Kunden passendes Standardprodukt            licher Weise schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten
   umzustellen und dabei auch das Entgelt für die Lieferung von      Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form.
   elektrischer Energie entsprechend diesem Standardprodukt          Gemeinsam mit dem Informationsschreiben über die Entgelt-
   der Höhe nach anzupassen. Die IKB wird den Kunden über            anpassung wird dem Kunden auch ein Produkt- und Preisblatt
   die beabsichtigte Umstellung auf ein entsprechendes Stan-         für das mit dem Kunden vereinbarte Stromprodukt übermittelt,
   dardprodukt samt allfällig damit verbundener Änderung des         in dem die Preise unter Berücksichtigung der Entgeltanpassung
   Entgelts für die Lieferung von elektrischer Energie schriftlich   angeführt sind. Die Zustimmung des Kunden zur Entgeltanpas-
   in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf             sung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem Monat ab
   Wunsch des Kunden in elektronischer Form, informieren.            Zugang der schriftlichen Information über die Entgeltanpassung
   Die Zustimmung des Kunden zur beabsichtigten Produkt-             ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt.
   umstellung samt allfällig damit verbundener Änderung des          Die Entgeltanpassung wird, wenn der Kunde innerhalb von
   Lieferentgelts gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem   einem Monat ab Zugang des Informationsschreibens über die
   Monat ab Zugang der Information ein Widerspruch des Kun-          Entgeltanpassung keinen Widerspruch gegen die Entgeltanpas-
   den bei der IKB einlangt. Die Produktumstellung wird, wenn        sung erhebt, frühestens zu folgenden Terminen und für die ab
   kein Widerspruch erfolgt, frühestens mit dem auf den Ablauf       diesem Zeitpunkt von der IKB vereinbarungsgemäß durch-
   der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Infor-         geführte Belieferung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kun-
   mationsschreibens folgenden Monatsersten wirksam. Sind            den mit elektrischer Energie wirksam:
   seit dem Abschluss des Liefervertrages zu diesem Zeitpunkt        a) mit dem auf den Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist
   noch nicht zumindest zwei Monate vergangen, wird die Pro-            nach Zugang des Informationsschreibens folgenden Monats-
   duktumstellung, wenn kein Widerspruch erfolgt, frühestens            ersten;
   zwei Monate nach Vertragsabschluss wirksam.                       b) im Falle einer vereinbarten Preisgarantie, die nach dem Zeit-
   Im Falle eines Widerspruchs gegen die Produktumstellung              punkt nach Punkt a) abläuft, frühestens mit dem auf den
   endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf          Ablauf der für die Preisgarantie vereinbarten Laufzeit folgen-
   den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden                    den Monatsersten.
   zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem       Im Falle eines Widerspruchs gegen die Entgeltanpassung endet
   Zeitpunkt wird der Kunde auf Basis des zuletzt vereinbarten       das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den
   Produktes zu den zuletzt vereinbarten Preisen beliefert. Die      Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich
   vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn eine Min-             einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird
   destvertragslaufzeit oder Preisgarantie vereinbart wurde. Die     der Kunde zu den zuletzt vereinbarten Preisen beliefert. Die IKB
   IKB weist den Kunden in der Information auf obige Fristen         weist den Kunden in der schriftlichen Information ausdrücklich
   und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin und wird        auf obige Fristen, auf sein Widerspruchsrecht gegen die beab-
   ihn über sein Recht informieren, ein anderes, für seine Ver-      sichtigte Entgeltanpassung, auf die Bedeutung seines Verhal-
   brauchsstelle (Zählpunkt) passendes Produkt zu wählen.            tens und auf die Folgen seines Widerspruchs in deutlicher und
b) Für Unternehmer gilt Folgendes: Im Falle von Änderungen           verständlicher Weise besonders hin.
   oder bei Wegfall der Produktvoraussetzungen ist die IKB           Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn eine Min-
   berechtigt, den Kunden auf ein für seine Verbrauchsstelle         destvertragslaufzeit vereinbart wurde.
   (Zählpunkt) passendes Standardprodukt umzustellen. Die
   IKB wird den Kunden über die beabsichtigte Umstellung auf         7.2. Zusatzregelungen für Konsumenten für Entgeltanpas-
   ein entsprechendes Standardprodukt in einem persönlich an         sungen im Sinne des Punktes 7.1.:
   ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elek-         Eine Preiserhöhung im Sinne des Punktes 7.1. kann gegenüber
   tronischer Form, informieren. Die Produktumstellung wird frü-     dem Kunden frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss
   hestens mit dem Tag nach dem Zugang der Information wirk-         erfolgen.
   sam. Die Zustimmung zur Produktanpassung gilt als erteilt,        Eine Entgeltanpassung im Sinne des Punktes 7.1. kann über-
   wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser             dies nur erfolgen, wenn die Entgeltanpassung durch das Vorlie-
   Information ein Widerspruch des Kunden bei der IKB ein-           gen von zumindest einem der nachstehenden objektiven und
   langt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Produktanpas-        von der IKB nicht beeinflussbaren Faktoren (Punkte 7.2.1. und
   sung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten,          7.2.2. sowie 7.3.2.) sachlich gerechtfertigt ist.
   der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kun-           Endet der Vertrag im Falle von vereinbarten Mindestvertrags-
   den zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu die-     laufzeiten vorzeitig durch Widerspruch des Kunden gegen eine
   sem Zeitpunkt wird der Kunde auf Basis des bisher verein-         Entgeltanpassung, hat dies keine Auswirkungen auf mit dem
   barten Produktes zu den zuletzt vereinbarten Preisen belie-       Kunden als Gegenleistung für die Mindestvertragslaufzeit ver-
   fert. Die IKB weist den Kunden in der Information auf obige       einbarte Vergünstigungen; diese stehen dem Kunden im verein-
   Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin         barten Ausmaß zu.

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7.2.1. Anpassung der Arbeitspreise:                                          Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 16.05.2022:
Indexierung in Abhängigkeit der Entwicklung des gewichteten                  Erster Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der
Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI):                                     Indexwerte des ÖSPI für die Monate Dezember 2020 bis Jän-
a) Grundlage für die Anpassung der Arbeitspreise (ohne Steu-                 ner 2022.
    ern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förder-               Für beide oben genannten Fälle gilt: Wurde nach Ermittlung des
    verpflichtungen) bildet der gewichtete Österreichische                ersten Ausgangswertes bereits zumindest eine Anpassung des
    Strompreisindex, der monatlich von der Österreichischen               Arbeitspreises gemäß Punkt 7.1. vereinbart, ist neuer Aus-
    Energieagentur mit der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ ver-            gangswert jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel,
    öffentlicht wird und näherungsweise die Beschaffungskosten            d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Ein-
    der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen Indexwerte           zelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vierzehn Monate,
    des ÖSPI (inklusive Darstellung der monatlichen Indexwerte            welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit der letzten Entgelt-
    in den letzten Jahren) werden auf der Website der Österrei-           anpassung vorangegangen sind.
    chischen Energieagentur – Austrian Energy Agency unter                   Beispiel: Letzte Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Aus-
    h t t p s : / / w w w. e n e r g y a g e n c y. a t / f a k t e n -      gangswert für die nächste Entgeltanpassung ist der arith-
    service/energiepreise/strompreisindex.html (dort finden sich             metische Mittelwert der Indexwerte des ÖSPI für die Monate
    auch allgemeine Informationen zum ÖSPI sowie zur Ermitt-                 Jänner 2022 bis Februar 2023.
    lung der Indexwerte) und darüber hinaus auf der Website der           d) Ermittlung des Referenzwertes:
    IKB unter www.ikb.at/entgeltanpassung veröffentlicht. Diese              Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmeti-
    Informationen werden dem Kunden über seine Anforderung                   sches Mittel, d.h. Division der Summe aller Werte durch die
    zudem von der IKB in einem persönlich an ihn gerichteten                 Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die
    Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form,                 vierzehn Monate, welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit
    kostenfrei übermittelt.                                                  der beabsichtigten Anpassung des Arbeitspreises voran-
b) Eine Anpassung des mit dem Kunden vereinbarten Arbeits-                   gegangen sind.
preises nach diesem Punkt 7.2.1. erfolgt unter Einhaltung der                Beispiel: Entgeltanpassung zum 01.06.2024: Referenzwert
Vorgangsweise des Punktes 7.1 und jeweils nur zum 01.06.                     ist der arithmetische Mittelwert der Indexwerte des ÖSPI für
eines jeden Kalenderjahres – erstmals zum 01.06.2022. Die IKB                die Monate Jänner 2023 bis Februar 2024.
ist somit jeweils zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres ver-                 Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für
pflichtet, den Arbeitspreis,                                                 die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Aus-
– wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert                  gangswert für die nächste Entgeltanpassung.
gesenkt hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes               e) Information über den Ausgangs- und Referenzwert, die Sys-
7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu senken, in dem sich der                   tematik der Regelungen zur Entgeltanpassung sowie die
Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat;                                 wirtschaftlichen Auswirkungen:
– wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert                  Über den den Arbeitspreisen zugrunde liegenden Ausgangs-
erhöht hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes                   wert, die Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung
7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der                  sowie die voraussichtlichen, wirtschaftlichen Auswirkungen
Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat.                                 wird der Kunde von der IKB im Produkt- und Preisblatt im
Die IKB kann den derart ermittelten Arbeitspreis in Cent pro                 Abschnitt „Informationen für die Entgeltanpassung“ und auf
kWh auf jede Nachkommastelle oder auf ganze Cent pro kWh                     ihrer Website unter www.ikb.at/entgeltanpassung (dort sind
abrunden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine Aufrundung ist              auch Berechnungsvorlagen und Berechnungsbeispiele
nicht zulässig.                                                              abrufbar) informiert. Dabei wird der Kunde zudem über den
Eine Preiserhöhung kann gegenüber dem Kunden frühestens                      Berechnungszeitraum, die Indexwerte und darüber infor-
zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.                                 miert, dass dem Ausgangswert Indexwerte in einem in der
c) Ermittlung des Ausgangswertes:                                            Vergangenheit liegenden Berechnungszeitraum zugrunde lie-
Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 geschlossen, ist                  gen und somit vor dem Datum der Wirksamkeit der Entgelt-
erster Ausgangswert der Durchschnittswert (arithmetisches Mit-               anpassung oder bei Neukunden vor dem Datum des Ver-
tel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der               tragsabschlusses liegende Indexentwicklungen berücksich-
Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vierzehn Monate,              tigt werden. Die IKB ist verpflichtet, alle diese Informationen
welche dem dritten Monat vor dem 01.04.2022 vorangegangen                    Neukunden direkt und auf deutliche und verständliche Weise
sind.                                                                        vor Vertragsabschluss zu erteilen. Wurde der Liefervertrag
    Beispiel 1: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011:                 vor dem 01.04.2022 auf Basis der ALB Version Feber 2020
    Erster Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der                 abgeschlossen, wird der Kunde von der IKB auch im Infor-
    Indexwerte des ÖSPI für die Monate November 2020 bis                     mationsschreiben über die beabsichtigte Änderung der ALB
    Dezember 2021. (Dieser erste Ausgangswert würde bei-                     (von Version Feber 2020 auf Version 13) über den ersten Aus-
    spielsweise auch für einen Abschluss des Liefervertrages am              gangswert, die Systematik der Regelungen zur Anpassung
    22.06.2020 oder am 15.02.2022 gelten.)                                   der Arbeitspreise sowie die voraussichtlichen wirtschaftli-
Wurde zwischen der IKB und dem Kunden ein für den Kunden                     chen Auswirkungen, nämlich dass es nach Inkrafttreten der
günstigerer (und daher höherer) Ausgangswert einzelvertraglich               ALB Version 13 und der damit erfolgenden Änderung der
vereinbart, ist dieser weiterhin maßgeblich.                                 Regelungen zur Entgeltanpassung zu – auch erheblichen –
Wurde der Liefervertrag ab dem 01.04.2022 geschlossen, ist                   Preiserhöhungen (oder Preissenkungen) zu den Anpassungs-
erster Ausgangswert jeweils der Durchschnittswert (arithmeti-                stichtagen gemäß Punkt 7.2.1.b. kommen kann, informiert.
sches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die                 Dabei wird der Kunde zudem gesondert auf deutliche und
Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die vier-              verständliche Weise über den Berechnungszeitraum, die
zehn Monate, welche dem dritten Monat vor Abschluss des Lie-                 Indexwerte und darüber informiert, dass dem Ausgangswert
fervertrages vorangegangen sind.                                             Indexwerte in einem vor dem 01.04.2022 liegenden Berech-

                                                                                                                                          4
nungszeitraum zugrunde liegen und damit vor dem                       Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 geschlossen, ist
  01.04.2022 liegende Indexentwicklungen berücksichtigt wer-            erster Ausgangswert der Indexwert des VPI 2015 für den
  den, und weiters, dass dem Kunden gegen das Inkrafttreten             Oktober 2021.
  der ALB Version 13 und die damit erfolgenden Änderung der                 Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011:
  Regelungen zur Entgeltanpassung ein Widerspruchsrecht                     Erster Ausgangswert ist der Indexwert des VPI 2015 für
  (Punkt 11.1.) zukommt, und welche Folgen ein solcher Wider-               den Monat Oktober 2021.
  spruch nach sich zieht.                                               Wurde zwischen der IKB und dem Kunden ein für den Kun-
  Die IKB informiert den Kunden bei jeder Entgeltanpassung              den günstigerer (und daher höherer) Ausgangswert einzelver-
  deutlich und auf verständliche Weise schriftlich in einem per-        traglich vereinbart, ist dieser weiterhin maßgeblich.
  sönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kun-             Wurde der Liefervertrag ab dem 01.04.2022 geschlossen,
  den in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website unter             ist erster Ausgangswert jeweils der Indexwert des VPI 2015
  www.ikb.at/entgeltanpassung über den für die Entgeltanpas-            für den sechsten Monat vor Abschluss des Liefervertrages.
  sung maßgeblichen Ausgangswert und Referenzwert (unter                Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 16.07.2022:
  zusätzlicher Information zur Berechnung, zum Berechnungs-             Erster Ausgangswert ist der Indexwert des VPI 2015 für den
  zeitraum und zu den Indexwerten dieser Werte). Der Refe-              Monat Jänner 2022.
  renzwert bildet den neuen Ausgangswert für die nächste Ent-           Für beide oben genannten Fälle gilt: Wurde nach Ermittlung
  geltanpassung.                                                        des ersten Ausgangswertes bereits zumindest eine Anpas-
  Die IKB wird dem Kunden darüber hinaus über seine Anfor-              sung des Grundpreises gemäß Punkt 7.1. vereinbart, ist Aus-
  derung deutlich und auf verständliche Weise Informationen             gangswert jeweils der Indexwert des VPI 2015 für den sechs-
  zum Ausgangswert und Referenzwert und zur Ermittlung die-             ten Monat vor Wirksamkeit der letzten Anpassung des
  ser Werte samt Berechnungsbeispielen schriftlich in einem             Grundpreises.
  persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des               Beispiel: Letzte Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Aus-
  Kunden in elektronischer Form, kostenfrei übermitteln.                gangswert für die nächste Entgeltanpassung ist der Index-
  Wichtiger Hinweis zu den wirtschaftlichen Auswirkun-                  wert des VPI 2015 für den Monat Dezember 2022.
  gen: Der ÖSPI (gewichtet) kann größeren Schwankungen               d) Ermittlung des Referenzwertes:
  unterliegen. Durch die Indexierung der Arbeitspreise in            Referenzwert ist jeweils der Indexwert des VPI 2015 jenes
  Abhängigkeit der durch die IKB nicht beeinflussbaren Ent-          Monats, welcher sechs Monate vor Wirksamkeit der beabsich-
  wicklung des ÖSPI (gewichtet) sind auch erhebliche Preis-          tigten Anpassung des Grundpreises liegt.
  erhöhungen (oder Preissenkungen) zu den Anpassungsstich-              Beispiel: Entgeltanpassung zum 01.06.2023: Referenzwert
  tagen gemäß Punkt 7.2.1.b. möglich.                                   ist der Indexwert des VPI 2015 für den Monat Dezember
                                                                        2022.
7.2.2. Anpassung des Grundpreises:                                   Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für
Indexierung in Abhängigkeit der Entwicklung des Verbraucher-         die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Aus-
preisindex 2015 (VPI 2015):                                          gangswert für die nächste Entgeltanpassung.
a) Grundlage für die Wertsicherung des Grundpreises (ohne            e) Information über den Ausgangs- und Referenzwert, die
    Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und För-            Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung sowie die
    derverpflichtungen) bildet der Verbraucherpreisindex 2015,          wirtschaftlichen Auswirkungen:
    der monatlich von der Statistik Austria unter www.statistik.at      Über den dem Grundpreis zugrunde liegenden Ausgangs-
    veröffentlicht wird. Auf der Website der IKB findet sich unter      wert, die Systematik der Regelungen zur Entgeltanpassung
    www.ikb.at/entgeltanpassung eine direkte Verlinkung zum             sowie die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen
    VPI 2015. Diese Informationen werden dem Kunden über                wird der Kunde von der IKB im Produkt- und Preisblatt im
    seine Anforderung von der IKB zudem in einem persönlich an          Abschnitt „Informationen für die Entgeltanpassung“ und auf
    ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elek-           ihrer Website unter www.ikb.at/entgeltanpassung (dort sind
    tronischer Form, kostenfrei übermittelt.                            auch Berechnungsvorlagen und Berechnungsbeispiele
b) Eine Anpassung des mit dem Kunden vereinbarten Grund-                abrufbar) informiert. Dabei wird der Kunde zudem über den
preises nach diesem Punkt 7.2.2. erfolgt unter Einhaltung der           Berechnungszeitraum, den Indexwert und darüber informiert,
Vorgangsweise des Punktes 7.1 und jeweils nur zum 01.06.                dass dem Ausgangswert ein Indexwert in einem in der Ver-
eines jeden Kalenderjahres - erstmals zum 01.06.2022. Die IKB           gangenheit liegenden Berechnungszeitraum zugrunde liegt
ist somit jeweils zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres ver-            und somit vor dem Datum der Wirksamkeit der Entgeltanpas-
pflichtet, den Grundpreis,                                              sung oder bei Neukunden vor dem Datum des Vertrags-
– wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert             abschlusses liegende Indexentwicklungen berücksichtigt
gesenkt hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes             werden. Die IKB ist verpflichtet, alle diese Informationen Neu-
7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu senken, in dem sich der              kunden direkt und auf deutliche und verständliche Weise vor
Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat;                            Vertragsabschluss zu erteilen.
– wenn sich der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert             Wurde der Liefervertrag vor dem 01.04.2022 auf Basis der
erhöht hat, unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes              ALB Version Feber 2020 abgeschlossen, wird der Kunde von
7.1. in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der             der IKB auch im Informationsschreiben über die beabsich-
Referenzwert zum Ausgangswert verändert hat.                            tigte Änderung der ALB (von Version Feber 2020 auf Version
Die IKB kann den derart ermittelten Grundpreis in Euro auf jede         13) über den ersten Ausgangswert, die Systematik der Rege-
Nachkommastelle oder auf ganze Euro abrunden, ist dazu aber             lungen zur Anpassung des Grundpreises sowie die voraus-
nicht verpflichtet. Eine Aufrundung ist nicht zulässig.                 sichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen, auf deutliche und
Eine Preiserhöhung kann gegenüber dem Kunden frühestens                 verständliche Weise informiert. Dabei wird der Kunde zudem
zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.                            über den Berechnungszeitraum, den Indexwert und darüber
c) Ermittlung des Ausgangswertes:                                       informiert, dass dem Ausgangswert ein Indexwert vor dem

                                                                                                                                     5
01.04.2022 zugrunde liegt und damit vor dem 01.04.2022 lie-       rung und Anpassung und für die ab diesem Zeitpunkt von IKB
  gende Indexentwicklungen berücksichtigt werden.                   vereinbarungsgemäß durchgeführte Belieferung des Kunden
  Die IKB informiert den Kunden bei jeder Entgeltanpassung          mit elektrischer Energie wirksam.
  deutlich und auf verständliche Weise schriftlich in einem per-    Die IKB wird den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn
  sönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kun-         gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektro-
  den in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website unter         nischer Form deutlich und auf verständliche Weise über die
  www.ikb.at/entgeltanpassung über den für die Entgeltanpas-        Änderung und Anpassung sowie über deren Ausmaß und
  sung maßgeblichen Ausgangswert und Referenzwert (unter            Rechtsgrundlage und das Datum, zu dem die Änderung wirk-
  zusätzlicher Information zur Berechnung). Der Referenzwert        sam wird, informieren.
  bildet den neuen Ausgangswert für die nächste Entgelt-
  anpassung.                                                        7.3.2. Sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge,
   Die IKB wird dem Kunden darüber hinaus über seine Anfor-         Zuschläge oder Förderverpflichtungen:
   derung deutlich und auf verständliche Weise Informationen        Bei Einführung neuer, bei Wegfall oder bei Änderung (Erhöhung
   zum Ausgangswert und Referenzwert und zur Ermittlung             oder Reduktion) von bestehenden Steuern, Abgaben, Gebühren,
   dieser Werte samt Berechnungsbeispielen schriftlich in           Beiträgen, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen, die jeweils
   einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch        – auf die Lieferung elektrischer Energie entfallen oder durch die
   des Kunden in elektronischer Form, kostenfrei übermitteln.         Lieferung von elektrischer Energie anfallen und
                                                                    – auf Gesetz oder Verordnung und/oder behördlicher Verfügung
7.3. Anpassung des Lieferentgelts an nicht durch IKB                  beruhen und nicht eindeutig bestimmt sind und
beeinflussbare geänderte Steuern, Abgaben, Gebühren,                 – von der IKB als Stromlieferant abzuführen oder beim Kunden
Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen im Zusam-               einzuheben sind und
menhang mit der Lieferung von elektrischer Energie                  – der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kunden oder dem Kun-
gegenüber Konsumenten:                                                den selbst nicht unmittelbar zuzuordnen sind,
Im Produkt- und Preisblatt, das mit dem Kunden vereinbart ist,      wird das Lieferentgelt unter Einhaltung der Vorgangsweise des
sind die Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge oder       Punktes 7.1. im Ausmaß der dadurch bedingten und von der
Förderverpflichtungen, die Bestandteile des Lieferentgelts sind,    IKB nicht beeinflussbaren Änderungen angepasst.
angeführt.                                                          Bei Einführung neuer oder bei Erhöhung von bestehenden Steu-
                                                                    ern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder Förder-
7.3.1. Unmittelbar dem Kunden zuzuordnende und ein-                 verpflichtungen erhöht sich das Lieferentgelt im entsprechen-
deutig bestimmte Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge,              den Ausmaß und insoweit diese nach dem Sinn und Zweck der
Zuschläge oder Förderverpflichtungen:                                Änderung umgelegt auf die Kunden der IKB dem einzelnen Lie-
Bei Einführung neuer, bei Wegfall oder bei Änderung (Erhöhung       fervertrag mit dem Kunden zuzuordnen ist. Entfallen Steuern,
oder Reduktion) von bestehenden Steuern, Abgaben, Gebüh-            Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflich-
ren, Beiträgen, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen, die          tungen oder verringern sich diese, ist die sich daraus ergebende
jeweils                                                             und dem Liefervertrag zuzuordnende Entlastung zu Gunsten
– auf die Lieferung elektrischer Energie entfallen oder durch die   des Kunden in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben.
  Lieferung von elektrischer Energie anfallen und                   Eine solche Anpassung des Lieferentgelts erfolgt nach Inkraft-
– auf Gesetz oder Verordnung oder behördlicher Verfügung            treten der der Änderung zu Grunde liegenden Bestimmung
  beruhen und durch diese in ihrem Ausmaß eindeutig bestimmt        (Gesetz oder Verordnung) oder behördlichen Verfügung. Wenn
  sind (z. B. Prozent des Lieferentgelts, Cent pro verbrauchter     mit der Anpassung eine Erhöhung des Lieferentgelts verbunden
  kWh, Euro je Monat/Jahr) und                                      ist, wird diese jedoch nicht innerhalb der ersten zwei Monate
– der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) des Kunden oder dem              nach Vertragsabschluss mit dem Kunden und auch nicht vor
  Kunden selbst unmittelbar zuzuordnen sind und                     erfolgter Information des Kunden durch die IKB über die Ände-
– von der IKB als Stromlieferant abzuführen und/oder beim Kun-      rung und Anpassung und für die ab diesem Zeitpunkt von IKB
  den einzuheben sind,                                              vereinbarungsgemäß durchgeführte Belieferung des Kunden
wird das Lieferentgelt im Ausmaß der dadurch bedingten und          mit elektrischer Energie wirksam.
von der IKB nicht beeinflussbaren Änderungen angepasst.             Im Informationsschreiben der IKB im Sinne des Punktes 7.1. an
Beispiele: Umsatzsteuer, Gebrauchsabgabe                            den Kunden über die beabsichtigte Entgeltanpassung gemäß
Bei Einführung neuer oder bei Erhöhung von bestehenden Steu-        diesem Vertragspunkt hat die IKB den Kunden deutlich und auf
ern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder                  verständliche Weise über das Ausmaß und den Anlass sowie die
Förderverpflichtungen erhöht sich das Lieferentgelt im entspre-     Rechtsgrundlage der Entgeltanpassung sowie das Datum, zu
chenden Ausmaß. Entfallen Steuern, Abgaben, Gebühren, Bei-          dem die Änderung wirksam wird, zu informieren.
träge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen oder verringern
sich diese, ist die sich daraus ergebende und dem Liefervertrag     7.4. Entgeltanpassungen gegenüber Unternehmern:
zuzuordnende Entlastung zu Gunsten des Kunden in voller             Gegenüber Unternehmern ist die IKB berechtigt, die Entgelte
Höhe an den Kunden weiterzugeben.                                   nach billigem Ermessen unter Einhaltung der Vorgangsweise
Eine solche Anpassung des Lieferentgelts erfolgt nach Inkraft-      des Punktes 7.1. anzupassen.
treten der der Änderung zugrundeliegenden Bestimmung                Der Kunde ist zudem verpflichtet, der IKB sämtliche unmittelbar
(Gesetz oder Verordnung) oder behördlichen Verfügung. Wenn          oder mittelbar mit der Belieferung des Kunden mit elektrischer
mit der Anpassung eine Erhöhung des Lieferentgelts verbunden        Energie zusammenhängenden Steuern, Abgaben, Gebühren,
ist, wird diese jedoch nicht innerhalb der ersten zwei Monate       Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen im jeweiligen
nach Vertragsabschluss mit dem Kunden und auch nicht vor            Ausmaß zu bezahlen. Dem Kunden werden diese Zusatzkosten
erfolgter Information des Kunden durch die IKB über die Ände-       und deren Änderung sowie das Datum der Wirksamkeit der

                                                                                                                                   6
dadurch bedingten Änderung schriftlich in einem persönlich an         herangezogen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch
ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektro-          glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der
nischer Form, bekannt gegeben.                                        Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh wird
                                                                      dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch in elektro-
                                                                      nischer Form mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei
8. Abrechnung und Verbrauchs- und                                     auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der
   Stromkosteninformation                                             Teilbetragszahlung erfolgen.

8.1. Die Abrechnung des Lieferentgelts erfolgt in Papierform          8.4. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die
oder elektronisch zu den jeweils von der IKB festgelegten Termi-      vereinbarten Preise und liegen keine vom Netzbetreiber ermit-
nen. Dem Kunden wird jederzeit die Wahlmöglichkeit ein-               telten Verbrauchswerte vor, so wird die für die neuen Preise
geräumt, die Rechnung kostenfrei entweder elektronisch oder in        maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet.
Papierform zu erhalten.
Die Abrechnung erfolgt aufgrund der gemäß Punkt 5. ermittelten        8.5. Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Postaufgabe- bzw.
Messdaten nach Wahl der IKB durch Monatsrechnungen oder               ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.)
Rechnungen über längere, ein Abrechnungsjahr möglichst nicht          zur Zahlung fällig. Für Konsumenten ist für den Beginn der Zah-
wesentlich überschreitende Zeiträume mit monatlichen Teil-            lungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkei-
betragszahlungen. Sind intelligente Messgeräte (Smart Meter)          ten monatlicher Teilbetragszahlungen ergeben sich aus dem im
installiert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrech-         Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gege-
nungen mit monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Wird           benen Zahlungsplan.
der Liefervertrag beendet, wird die IKB dem Kunden gegenüber
spätestens sechs Wochen nach Vertragsbeendigung abrech-               8.6. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
nen. Dies gilt auch, wenn betreffend die Verbrauchsstelle (Zähl-      festgestellt, so wird der zu hoch oder zu niedrig berechnete
punkt) des Kunden ein Lieferantenwechsel durchgeführt wird.           Betrag richtig gestellt. Die IKB ist verpflichtet, einen vom Kun-
                                                                      den zu viel bezahlten Betrag zurückzuerstatten, und der Kunde
8.2. Der Kunde erhält eine detaillierte Verbrauchs- und Strom-        ist verpflichtet, einen Fehlbetrag an die IKB nachzuzahlen.
kosteninformation, es sei denn, er gibt über die von der IKB          Ansprüche auf Rückerstattung oder Nachzahlung infolge Rich-
zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Wege (Kundenportal,                  tigstellung sind auf die letzten drei Jahre beschränkt. Wenn
E-Mail, Post, Fax oder Telefon) bekannt, deren Übermittlung           jedoch der Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages von
abzulehnen.                                                           der IKB oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, ste-
                                                                      hen dem Kunden Ansprüche auf Rückerstattung des zu viel
8.2.1. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert   bezahlten Betrages über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen
ist, stellt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und Stromkos-          der gesetzlichen Verjährungsfristen zu. Unternehmer sind ver-
teninformation monatlich innerhalb von einer Woche nach Über-         pflichtet, ein von der IKB zu vertretendes Verschulden nach-
mittlung der durch den Smart Meter aufgezeichneten Mess-              zuweisen.
werte durch den örtlich für die Verbrauchsstelle (Zählpunkt)
zuständigen Netzbetreiber an die IKB kostenfrei und auf elektro-      8.7. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zah-
nischem Weg im Kundenportal bereit. Auf Verlangen des Kun-            lungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstritti-
den übermittelt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und                ger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegen-
Stromkosteninformation auch kostenfrei in Papierform.                 ansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der IKB
8.2.2. Sofern kein intelligentes Messgerät (Smart Meter) instal-      oder mit Gegenansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusam-
liert ist, stellt die IKB dem Kunden die Verbrauchs- und Strom-       menhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gericht-
kosteninformation kostenfrei auf elektronischem Weg im                lich festgestellt oder von der IKB anerkannt worden sind.
Kundenportal mit der Rechnung und darüber hinaus auch bei             8.8. Erfordert der zwischen dem Kunden und der IKB abge-
unterjähriger Ermittlung des Zählerstandes auf Verlangen des          schlossene Liefervertrag die Auslesung und Verwendung von
Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des                Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden
Zählerstandes durch den örtlich für die Verbrauchsstelle              hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstundenwerte durch
(Zählpunkt) zuständigen Netzbetreiber an die IKB bereit. Auf          die IKB zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung
Verlangen des Kunden übermittelt die IKB dem Kunden die               sowie zur Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninforma-
Verbrauchs- und Stromkosteninformation auch kostenfrei in             tion zulässig.
Papierform.

8.3. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese           9. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches
des Kunden an der im Liefervertrag angeführten Verbrauchs-            9.1. Wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt und daher
stelle (Zählpunkt) zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht    zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun-
vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach dem              gen aus dem Liefervertrag mit der IKB nicht oder nicht vollstän-
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen.            dig oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die IKB den Ver-
Folgende Kriterien werden bei Konsumenten für die Beurteilung         tragsabschluss von einer Vorauszahlung abhängig machen oder
der Vergleichbarkeit der Kundenanlagen herangezogen: Anzahl           auch bei laufendem Vertragsverhältnis vom Kunden eine
der im Haushalt lebenden Personen und energieintensive                Vorauszahlung verlangen, wenn:
Stromverbrauchsgeräte, wie z. B. Kühl- und Heizanlagen.               a) der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten
Sofern der Kunde dazu der IKB keine Informationen erteilt hat,           Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus dem
wird ein Verbrauch von 3.500 kWh pro Jahr zur Bemessung                  Liefervertrag im Ausmaß von insgesamt zumindest

                                                                                                                                     7
30 Euro nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeits-zeitpunkt    9.4 Die nicht von der IKB zur Abdeckung von fälligen, nicht aus-
   geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von          geglichenen Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Rechnun-
   vierzehn Tagen durch die IKB seinen Zahlungsverpflichtun-         gen oder Teilbetragsvorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit
   gen nicht vollständig nachgekommen ist oder                       der IKB verwendete Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung
b) in den letzten zwölf Monaten die Voraussetzungen für die          wird von der IKB an den Kunden bei Vorliegen nachstehender
   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des         Voraussetzungen zurückgestellt:
   Kunden vorlagen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens           – Der Kunde ist über einen durchgehenden Zeitraum von vier-
   beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Ver-              zehn Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lie-
   mögens nicht bewilligt oder betreffend den Kunden ein Liqui-        fervertrag mit der IKB rechtzeitig und vollständig nachgekom-
   dationsverfahren oder ein außergerichtlicher Ausgleichsver-         men, der Kunde hat die Rückstellung verlangt und es liegt eine
   such eingeleitet wurde oder                                         den Kunden betreffende Bonitätsauskunft bei einer nach der
c) der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten             Gewerbeordnung befugten Kreditauskunftei vor, die nicht älter
   Male fällige und unstrittige Zahlungsverpflichtungen aus            als zwei Monate ist und in der weder eine mangelhafte Kredit-
   anderen Vertragsverhältnissen mit der IKB von insgesamt             würdigkeit des Kunden noch ein erhöhtes Ausfallsrisiko aus-
   zumindest 30 Euro nicht oder nicht vollständig zum Fällig-          gewiesen wird, oder
   keitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfrist-     – der Kunde ist über einen durchgehenden Zeitraum von sechs-
   setzung von vierzehn Tagen durch IKB seinen Zahlungsver-            undzwanzig Monaten seinen Zahlungsverpflich-tungen aus
   pflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist oder                dem Liefervertrag mit der IKB rechtzeitig und vollständig
d) die IKB eine den Kunden betreffende Bonitätsauskunft bei            nachgekommen und der Kunde hat die Rückstellung verlangt
   einer nach der Gewerbeordnung befugten Kreditauskunftei             oder
   eingeholt hat, die nicht älter als zwei Monate ist und die ent-   – der Liefervertrag zwischen dem Kunden und der IKB ist been-
   weder eine mangelhafte Kreditwürdigkeit des Kunden oder             det und die IKB hat gegen den Kunden aus dem Liefervertrag
   ein erhöhtes Ausfallsrisiko ausweist.                               keine offenen und fälligen Forderungen mehr.

9.2. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt maximal ein Viertel des      Im Falle von Barsicherheiten erfolgt die Rückerstattung der
voraussichtlichen Jahreslieferentgelts. Dieses wird anhand des       Sicherheitsleistung an den Kunden jeweils verzinst zum verlaut-
Letztjahresverbrauches des Kunden an der im Liefervertrag            barten Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, wobei
angeführten Verbrauchsstelle (Zählpunkt) ermittelt. Liegt ein sol-   im Fall und für die Dauer eines negativen Basiszinssatzes
cher nicht vor, so erfolgt die Ermittlung nach dem durchschnitt-     (Basiszinssatz < 0,00 %) die Verzinsung mit 0,00 % angesetzt
lichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen. Folgende Kri-         wird.
terien werden bei Konsumenten für die Beurteilung der Ver-
gleichbarkeit der Kundenanlagen herangezogen: Anzahl der im          9.5. Wird von der IKB eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleis-
Haushalt lebenden Personen und energieintensive Stromver-            tung gefordert, hat jeder Kunde, dessen Verbrauchsstelle (Zähl-
brauchsgeräte, wie z. B. Kühl- und Heizanlagen. Sofern der           punkt) über keinen Lastprofilzähler verfügt, stattdessen das
Kunde dazu der IKB keine Informationen erteilt hat, wird ein Ver-    Recht, die Nutzung einer Messeinrichtung mit Prepayment-
brauch von 3.500 kWh pro Jahr zur Bemessung herangezogen.            Funktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die IKB wird die für
Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird           die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informatio-
dieser angemessen berücksichtigt. Die Vorauszahlung wird von         nen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
der IKB zum Ausgleich von fälligen, nicht ausgeglichenen Zah-        Im Rahmen der Grundversorgung gelten in Bezug auf Sicher-
lungsverpflichtungen des Kunden (Rechnungen oder Teil-               heitsleistungen und Vorauszahlungen ausschließlich die in
betragsvorschreibungen) aus dem Liefervertrag mit der IKB ver-       Punkt 16. getroffenen Regelungen.
wendet. In diesem Fall hat der Kunde über Verlangen der IKB
binnen vierzehn Tagen die Vorauszahlung wieder auf die
ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Die Verpflichtung des Kunden         10. Zahlungen des Kunden, Zahlungsverzug
zur Leistung oder Ergänzung einer Vorauszahlung auf die
ursprüngliche Höhe entfällt, wenn die nachstehend in Punkt 9.4.      10.1. Zahlungen des Kunden sind abzugsfrei auf das Konto der
angeführten Bedingungen für eine Rückstellung der Vorauszah-         IKB zu leisten (z. B. mittels SEPA-Lastschrift, Zahlungsanwei-
lung durch die IKB vorliegen.                                        sung, Telebanking).

9.3. Statt einer Vorauszahlung kann der Kunde eine Sicherheit        10.2. Für Konsumenten gilt weiters Folgendes: Gerät der Kunde
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinku-          oder die IKB mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag
lierten Sparbüchern) in gleicher Höhe wie die Vorauszahlung          in Verzug, sind ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag wechsel-
erbringen.                                                           seitig die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr zu
Hat der Kunde eine Sicherheitsleistung anstelle der Vorauszah-       bezahlen. Die IKB kann außer den gesetzlichen Zinsen vom
lung geleistet, kann sich die IKB aus der Sicherheitsleistung        Kunden auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter
bezahlt machen, wenn der Kunde fällige Zahlungsverpflichtun-         und der IKB erwachsener Schäden geltend machen,
gen aus dem Liefervertrag mit der IKB (Rechnungen oder Teil-         insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender
betragsvorschreibungen) nicht oder nicht vollständig zum             außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen,
Fälligkeitszeitpunkt erfüllt hat und der Kunde nach schriftlicher    soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen seinen Zah-          offenen Forderung aus dem Liefervertrag stehen.
lungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt. In diesem          Für Unternehmer gilt Folgendes: Bei Zahlungsverzug des Kun-
Fall hat der Kunde über Verlangen der IKB binnen vierzehn            den verrechnet die IKB diesem ab dem auf die Fälligkeit folgen-
Tagen die von ihm geleistete Sicherheitsleistung auf die             den Tag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB). Im
ursprüngliche Höhe zu ergänzen.                                      Fall des Zahlungsverzuges bei Geldforderungen ist die IKB

                                                                                                                                   8
zudem berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungs-        c) an sonstige neue oder geänderte gesetzliche Regelungen
kosten vom Kunden den in § 458 UGB genannten Pauschal-                 oder Verordnungen, welche die Rechte und Pflichten aus
betrag zu fordern. Weiters ersetzt der Kunde der IKB die über          dem Liefervertrag zu Qualität, Abrechnung, Zahlung oder
diesen Pauschalbetrag hinausgehenden und durch seinen ver-             Zahlungsverzug betreffen und die eine Änderung der ALB
schuldeten Verzug entstandenen Mahnspesen und für den Fall,            erforderlich machen, um diesen neuen oder geänderten
dass für die betreffende Forderung zumindest eine Mahnung              gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen zu entspre-
der IKB erfolglos geblieben ist, auch die Kosten zweckentspre-         chen;
chender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen durch               d) an gegenüber der IKB wirksame behördliche Verfügungen
Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes. Im                oder Vorgaben durch die Regulierungsbehörde, gerichtliche
Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwal-            Verfügungen oder Entscheidungen, die eine Änderung der
tes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus         ALB bedingen;
der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Vergütungen         e) an gerichtliche Entscheidungen, die sich auf vergleichbare
für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechts-               Regelungen in den ALB anderer Stromlieferanten beziehen;
anwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet und verpflich-        f) an die Erweiterung des Produkt- und Leistungsangebotes
tet sich der Kunde, diese der IKB zu ersetzen.                         der IKB durch Einführung von Regelungen in den ALB betref-
                                                                       fend diese Erweiterung;
                                                                    g) ohne damit eine Änderung der Rechte und Pflichten der IKB
11. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen                         und des Kunden aus dem Liefervertrag vorzunehmen.
    (ALB)                                                              Die Regelungen zur Entgeltanpassung (Punkt 7.) werden
                                                                       darüber hinaus geändert,
11.1. Allgemeine Regelungen zur Änderung der ALB:                      – um diese an Kostenänderungen anzupassen, die der IKB
Die IKB ist berechtigt, die ALB zu ändern, sofern diese Ände-            aufgrund nicht beeinflussbarer Rahmenbedingungen bei
rung zuvor der Regulierungsbehörde angezeigt wurde. Über                 Produktion, Beschaffung und Lieferung elektrischer Energie
den Anlass und den Inhalt der beabsichtigten Änderung infor-             entstehen und um das ursprüngliche, bei Abschluss des
miert die IKB den Kunden in deutlicher und verständlicher Weise          Liefervertrages gegebene Verhältnis zwischen Leistung und
schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf        Gegenleistung wiederherzustellen;
Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Im Falle einer               – um diese bei Einführung oder Änderung oder Wegfall von
Änderung der Regelungen zur Entgeltanpassung wird der                    Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder
Kunde dabei zusätzlich über die Systematik der Regelungen zur            Förderverpflichtungen, die auf die Lieferung elektrischer
Entgeltanpassung und über die damit einhergehenden voraus-               Energie entfallen oder durch die Lieferung von elektrischer
sichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen informiert.                    Energie anfallen und von der IKB als Stromlieferant abzu-
Die Zustimmung zur beabsichtigten Änderung gilt als erteilt,             führen oder beim Kunden einzuheben sind und auf Gesetz
wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser                    oder Verordnung oder behördlicher Verfügung beruhen, im
schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kun-         Ausmaß der dadurch bedingten Änderung anzupassen und
den bei der IKB einlangt. Die Änderung wird, wenn kein Wider-            das ursprüngliche bei Abschluss des Liefervertrages gege-
spruch erfolgt, frühestens mit dem auf den Ablauf der einmona-           bene Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wie-
tigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Informationsschrei-              derherzustellen;
bens folgenden Monatsersten wirksam.                                   – um – wenn der für die Entgeltanpassung des Arbeitspreises
Im Falle eines Widerspruchs gegen die Änderung der ALB endet             als Basis für den Ausgangs- und Referenzwert maßgebliche
das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den                Index weggefallen ist, dauerhaft nicht mehr öffentlich
Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich                  zugänglich ist oder wenn sich die Grundlagen, auf deren
einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird         Basis der Index ermittelt wird, so ändern, dass er in Bezug
der Kunde zu den bisherigen, zuletzt vereinbarten ALB beliefert.         auf den Arbeitspreis die Beschaffungskosten der Stromlie-
Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information aus-           feranten nicht mehr näherungsweise nachbildet – den für
drücklich auf obige Fristen, auf sein Widerspruchsrecht gegen            die Entgeltanpassung des Arbeitspreises maßgeblichen
die beabsichtigte Änderung der ALB und auf die Bedeutung sei-            Index durch einen anderen öffentlich zugänglichen Index zu
nes Verhaltens und die Folgen seines Widerspruchs in deutli-             ersetzen, der die Beschaffungskosten der Stromlieferanten
cher und verständlicher Weise besonders hin. Die vorstehenden            näherungsweise nachbildet, und um die Modalitäten der
Bestimmungen gelten auch, wenn eine Mindestvertragslaufzeit              Entgeltanpassung des Arbeitspreises an den neuen Index
vereinbart wurde.                                                        so anzupassen, dass das ursprüngliche bei Abschluss des
                                                                         Liefervertrages gegebene Verhältnis zwischen Leistung und
11.2. Zusatzregelungen für Konsumenten bei Änderung der ALB              Gegenleistung gewahrt bleibt;
im Sinne des Punktes 11.1.:                                            – um – wenn der für die Entgeltanpassung des Grundpreises
Eine Änderung der ALB gemäß Punkt 11.1. kann nur erfolgen,               als Basis für den Ausgangs- und Referenzwert maßgebli-
um diese anzupassen:                                                     che Index weggefallen oder dauerhaft nicht mehr öffentlich
a) auf Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächti-             zugänglich ist – den für die Entgeltanpassung des Grund-
   gung des Stromlieferanten zur Änderung der ALB in der dort            preises maßgeblichen Index durch einen anderen öffentlich
   geregelten Art und Weise;                                             zugänglichen und die allgemeine Entwicklung des Preis-
b) an neue oder geänderte gesetzliche Regelungen oder Ver-               niveaus auf Konsumentenebene betreffenden Index zu
   ordnungen im Bereich des Energie- oder Verbraucherrechts,             ersetzen und um die Modalitäten der Anpassung des
   die eine Änderung der ALB erforderlich machen, um diesen              Grundpreises an den neuen Index so anzupassen, dass
   neuen oder geänderten gesetzlichen Regelungen oder Ver-               das ursprüngliche bei Abschluss des Liefervertrages gege-
   ordnungen zu entsprechen;                                             bene Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
                                                                         gewahrt bleibt.

                                                                                                                                  9
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