AMTLICHE MITTEILUNGEN - Datum: 25.02.2020 Nr: 630 - Hochschule RheinMain
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AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 25.02.2020 Nr: 630 Besondere Bestimmungen für den Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften der Hochschule RheinMain
Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden Redaktion: Studienqualitätsentwicklung E-Mail: studienqualitaetsentwicklung@hs-rm.de
Bekanntmachung Nach § 1 der Satzung der Hochschule RheinMain zur Bekanntmachung ihrer Sat- zungen vom 04.06.2013 (StAnz. vom 29.07.2013, S. 929) wird die Prüfungsordnung Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften der Hochschule RheinMain hiermit bekannt gegeben. Wiesbaden, den 25.02.2020 Prof. Dr. Detlev Reymann Präsident/in der Hochschule RheinMain
Allgemeine Bestimmungen für Besondere Bestimmungen für den Prüfungsordnungen der Bachelor- Bachelor-Studiengang Studiengänge der Hochschule Interdisziplinäre RheinMain vom 24.01.2017 Ingenieurwissenschaften des (AM Nr. 474) Fachbereichs Ingenieurwissenschaften der Hochschule RheinMain Vorbemerkung Vorbemerkung Aufgrund von § 36 (2) Satz 1 Nr. 2 des Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hes- Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) sischen Hochschulgesetzes (HHG) in der vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666), geän- Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666), dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- 30.11.2015 (GVBl. I S. 510), erlässt setzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 482), der Senat der Hochschule RheinMain hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs – University of Applied Sciences nach Ingenieurwissenschaften der Hochschu- Anhörung des Organs der Studierenden- le RheinMain am 14.01.2020 die o.a. Prü- schaft auf Grund des Beschlusses vom fungsordnung erlassen. 10.01.2017 die folgenden Allgemeinen Sie entspricht den Allgemeinen Be- Bestimmungen für Prüfungsordnungen stimmungen für Prüfungsordnungen der Bachelor-Studiengänge (ABPO-Ba- der Bachelor-Studiengänge (ABPO- chelor), die vom Präsidium am 24.01.2017 Bachelor) der Hochschule RheinMain gemäß § 37 (5) HHG genehmigt wurden. vom 24.01.2017, veröffentlicht in den Sie enthalten die für die Prüfungsordnun- Amtlichen Mitteilungen Nr. 474 und gen aller Fachbereiche und Studiengänge wurde in der 173. Sitzung des Senats der der Hochschule RheinMain – University of Hochschule RheinMain am 11.02.2020 Applied Sciences verbindlichen Regelun- beschlossen und vom Präsidium am gen. Sie sind Bestandteil der jeweiligen 25.02.2020 gemäß § 37 Abs. 5 HHG Prüfungsordnungen und werden ergänzt genehmigt. durch die von den Fachbereichen zu treffenden studiengangsspezifischen Regelungen, die in den Besonderen Be- stimmungen festzulegen sind. Die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen entsprechen den Vorgaben der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 i.d.F vom 04.02.2010 und i
den Landesspezifischen Strukturvorga- ben des Landes Hessen als Handreichung zu den »Ländergemeinsamen Struk- turvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen« vom 26.05.2010. Soweit zwischen den Allgemeinen und den Besonderen Bestimmungen für Prüfungsordnungen Abweichungen bestehen, sind die Allgemeinen Be- stimmungen für Prüfungsordnungen grundsätzlich vorrangig zu beachten, es sei denn, die Allgemeinen Bestimmungen widersprechen den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengän- gen. In diesem Fall sind die Besonderen Bestimmungen vorrangig zu beachten, soweit sie den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen entsprechen. ii
Inhalt 1 Zugangsvoraussetzungen 1 2 Allgemeines 2 2.1 Credit-Points, Dauer und Gliederung des Studiums, Module . . . . . . . . . . 2 2.1.1 Credit-Points . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2.1.2 Regelstudienzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.1.3 Verpflichtendes Auslandsstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.1.4 Modul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.1.5 Berufspraktische Tätigkeit und Praxisphasen . . . . . . . . . . . . . . 5 2.1.6 Studienziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.1.7 Studienschwerpunkte und Studienrichtungen . . . . . . . . . . . . . 11 2.2 Bachelor-Prüfung und akademischer Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.2.1 Bachelor-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.2.2 Bachelor-Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.3 Anrechnung von Leistungsnachweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2.4 Internationalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3 Prüfungswesen 16 3.1 Prüfungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.1.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.1.2 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.1.3 Organisationsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.2 Prüfungskommissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.3 Bekanntgabe der Prüfungstermine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.4 Prüfungsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 4 Modulprüfungen, Prüfungsleistungen, Studienleistungen und ihre Bewertung 20 4.1 Prüfungsleistungen und Studienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 4.2 Prüfungsformen für Prüfungs- und Studienleistungen . . . . . . . . . . . . . 25 4.2.1 Prüfungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 4.2.2 Mündliche Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 4.2.3 Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4.2.4 Klausuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4.2.5 E-Klausuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4.2.6 Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 4.2.7 Hausarbeiten/Ausarbeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 4.2.8 Referate/Präsentationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 iii
4.2.9 Praktische/künstlerische Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4.2.10 Bildschirmtests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4.2.11 Fremdsprachenprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.2.12 Kurztests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.2.13 Portfolioprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.2.14 Bewertete Hausaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.2.15 Gruppenarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 4.3 Nachteilsausgleich für Studierende aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 4.4 Bachelor-Thesis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 4.4.1 Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 4.4.2 Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 4.4.3 Betreuung der Bachelor-Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 4.4.4 Ausgabe, Rückgabe und Abgabe der Bachelor-Arbeit . . . . . . . . . 34 4.4.5 Form der Bachelor-Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 4.4.6 Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 4.4.7 Bachelor-Kolloquium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 4.4.8 Bewertung der Bachelor-Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 4.5 Bewertung der Leistungen, Bildung der Modulnote und Bildung der Gesamt- note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 4.6 Festsetzung der Note bzw. Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 4.7 Notenbekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 5 Zulassungen zu Prüfungen 46 5.1 Anmeldung, beizufügende Dokumente und Beteiligung der Studierenden . . 46 5.2 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 5.2.1 Entscheidung über Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 5.2.2 Ablehnung der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 5.2.3 Ausnahmen für ausländische Studierende . . . . . . . . . . . . . . . 48 6 Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt und Täuschung 49 6.1 Nichtbestehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6.2 Versäumnis, Rücktritt und Fristverlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6.3 Täuschung und Ordnungsverstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 7 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen 56 7.1 Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungs- und Studienleistungen . . . . 56 7.2 Wiederholung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 7.3 Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 7.4 Folgen des endgültigen Nichtbestehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 7.5 Exmatrikulation nach § 59 (4) HHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 8 Klausureinsicht/Akteneinsicht 59 9 Widerspruch 60 iv
10 Abschlussdokumente 62 10.1 Abschluss-Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 10.1.1 Abschluss-Zeugnis der Bachelor-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . 62 10.1.2 Unterschrift und Siegel Fachbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 10.2 Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades . . . . . . . . . . . 63 10.3 Diploma Supplement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 10.4 Transcript of Records . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 11 Fremdsprachenregelungen 65 12 Kooperationen 66 13 Einstellung von Studiengängen 67 14 Inkrafttreten 68 v
1 Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzungen werden für Die Zulassungsvoraussetzungen sind in jeden Studiengang durch eine gesonderte der Satzung über die Zulassung zum Ba- Satzung geregelt. chelor-Studiengang Interdisziplinäre In- genieurwissenschaften in der jeweils gül- tigen Fassung geregelt. 1
2 Allgemeines 2.1 Credit-Points, Dauer und Gliederung des Studiums, Module 2.1.1 Credit-Points (1) Credit-Points sind ein quantitatives (1) Ein Credit-Point steht für eine mitt- Maß für die Gesamtbelastung der oder lere studentische Arbeitsbelastung des Studierenden. Sie beziehen sich auf (Workload) von 30 Stunden. die Teilnahme an Veranstaltungen (Prä- senzstudium), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, die Prüfungsvorbereitun- gen einschließlich Abschluss- und studi- enbegleitenden Arbeiten, den Prüfungs- aufwand sowie die Praktika. (2) Jedem Modul werden in den Beson- deren Bestimmungen der Studiengänge Credit-Points zugeordnet. Zum Zweck der Notenermittlung müssen jeder Prüfungs- leistung und jeder Studienleistung die entsprechenden Credit-Points oder Anga- ben zur Gewichtung zugeordnet werden. Basis ist das European Credit Transfer System. (3) Ein Modul soll mindestens einen Um- fang von 5 Credit-Points aufweisen. (4) Die Bachelor-Arbeit darf nicht weniger als 6 und nicht mehr als 12 Credit-Points umfassen. Ist ein Kolloquium vorgesehen, so muss dessen Umfang in Credit-Points kleiner sein als derjenige der Bachelor-Ar- beit. 2
2.1.2 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit richtet sich nach den für den Studiengang vergebenen Credit-Points. Ein Vollzeitstudiengang sieht pro Studienjahr (zwei Semester) 60 Credit-Points vor. (2) Studiengänge, die weniger als 60 Credit-Points pro Jahr vorsehen, sind Teil- zeitstudiengänge. Als Teilzeitstudiengän- ge können insbesondere duale, berufs- begleitende, praxisintegrierte und ausbil- dungsintegrierte Studiengänge eingerich- tet werden. Die Regelstudienzeit muss in diesem Fall entsprechend der vorgesehe- nen Credit-Points angepasst werden. (3) In den Besonderen Bestimmungen (3) Die Regelstudienzeit des Studien- müssen die pro Studienjahr vergebenen gangs beträgt sieben Semester mit insge- Credit-Points, die Regelstudienzeit sowie samt 210 Credit-Points. Pro Studienjahr die Art des Studiengangs (Vollzeit, Teil- werden 60 Credit-Points vergeben. Der zeit, bzw. Art des Teilzeitstudiums) fest- Studiengang ist ein Vollzeitstudiengang. gelegt werden. 2.1.3 Verpflichtendes Auslandsstudium Die Fachbereiche haben die Möglichkeit, verpflichtende Auslandszeiten in das Stu- dienprogramm einzubeziehen. Soll dies vorgesehen werden, so sind hierzu in den Besonderen Bestimmungen nähere Rege- lungen zu treffen. 2.1.4 Modul (1) Die Studiengänge sind modular aufge- baut. In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Credit-Points belegte Studienein- heiten zusammengefasst. Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen 3
zusammensetzen. Ein Modul kann Inhal- te eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen. Module sind ab- geschlossen, wenn alle damit verbunde- nen Leistungsnachweise erfolgreich er- bracht wurden. Leistungsnachweise sind Prüfungs- und Studienleistungen. (2) Für jedes Modul wird durch den Fach- bereich eine detaillierte Modulbeschrei- bung mit den konkreten Lerninhalten und Lernzielen erstellt und in einem Modul- handbuch zusammengefasst. Dieses wird im Fachbereich geführt, fachbereichsöf- fentlich vorgehalten und kann von den Studierenden eingesehen werden. Dabei orientiert sich die Modulbeschreibung an den jeweils gültigen Anforderungen für die Akkreditierung. (3) Ein Pflichtmodul ist ein Modul, das im Rahmen des Studiums zwingend zu er- bringen ist. Wahlpflichtmodule sind Mo- dule, die in festgelegtem Umfang aus einem Angebotskatalog gewählt werden müssen. Der Katalog der angebotenen Wahlpflichtmodule kann laufend aktua- lisiert werden und muss jeweils zu Se- mesterbeginn fachbereichsöffentlich be- kannt gegeben werden. Er kann auch aus dem Gesamtangebot der Hochschule er- stellt werden. Wahlmodule sind freiwil- lige Zusatzleistungen, die nicht zu den für den Abschluss erforderlichen Credit- Points hinzuzählen. (4) Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die in einem Pflichtmodul in festgelegtem Umfang aus einem Angebotskatalog gewählt werden müssen. Die in diesem Katalog aufgenommenen Angebote können auch aus dem Gesamtangebot der Hochschule kommen. Der Katalog der angebotenen 4
Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen kann laufend aktualisiert und jeweils zu Se- mesterbeginn fachbereichsöffentlich bekannt gegeben werden. 2.1.5 Berufspraktische Tätigkeit und Praxisphasen (1) Zur Sicherung eines anwendungsori- (1) Im siebten Semester ist eine Berufs- entierten Studiums kann im Bachelor- praktische Tätigkeit vorgesehen. Einzel- Studienprogramm ein Modul Berufsprak- heiten sind der Anlage Regelungen zur tische Tätigkeit vorgesehen werden, das Berufspraktischen Tätigkeit (BPT) zu ent- auch im Ausland absolviert werden kann. nehmen. Das Modul Berufspraktische Tätigkeit um- fasst ein in einer Praxisstelle abzuleis- tendes Praktikum sowie, falls vorgese- hen, Begleitveranstaltungen und die Er- stellung und Präsentation eines Berich- tes. Näheres dazu regelt in den Beson- deren Bestimmungen die Anlage Berufs- praktische Tätigkeit. In der Anlage wer- den insbesondere Regelungen zur Dauer, zu den vergebenen Credit-Points, den Teil- nahme- bzw. Anmeldevoraussetzungen, den Anforderungen an den Praktikums- vertrag, zu dem Inhalt, zu den Vorausset- zungen für den erfolgreichen Abschluss des Moduls sowie zur Haftung und Ver- sicherung im Rahmen der Berufsprakti- schen Tätigkeit getroffen. Die Studieren- den haben sich in eigener Verantwortung um eine entsprechende Stelle in der Pra- xis zu kümmern; eine Verpflichtung der Hochschule zur Beschaffung einer Stelle besteht nicht. (2) In dualen, berufsintegrierten, berufs- begleitenden, praxisintegrierten und aus- bildungsintegrierten Studiengängen kön- nen regelmäßige Praxisphasen oder ein- zelne Wochentage in der Praxisstelle vor- gesehen werden, die mit Credit-Points be- legt sind. Näheres kann bei Bedarf in einer entsprechenden Anlage geregelt werden. 5
Die Modulbeschreibungen müssen erken- nen lassen, welche Kompetenzen mit wel- chem Arbeitsaufwand in den Praxisteilen erworben werden. (3) In dualen, berufsintegrierten, berufs- begleitenden, praxisintegrierten und aus- bildungsintegrierten Studiengängen kann die betreute berufspraktische Tätigkeit durch andere, gleichwertige berufsprakti- sche Tätigkeiten oder durch gleichwerti- ge Praxisprojekte ganz oder teilweise er- setzt werden. Dies ist in Ausnahmefäl- len, insbesondere wenn nicht ausreichend Praxisstellen zur Verfügung stehen, auch in den anderen Studiengängen möglich. (4) Qualifizierte berufliche Tätigkeiten können angerechnet werden. (5) Die Entscheidungen nach den Absät- zen 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss aufgrund eigener Sachkunde. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern ei- ne Gesamtbetrachtung und Gesamtbe- wertung vorzunehmen. (6) Das Land Hessen bzw. die Hochschu- le RheinMain haftet nicht für entstande- ne Schäden bei berufspraktischen Tätig- keiten. 2.1.6 Studienziel (1) Das Bachelorstudium führt zu ei- nem berufsqualifizierenden Hochschul- abschluss, der zur Übernahme wissen- schaftlicher oder künstlerischer berufli- cher Tätigkeiten unter Anwendung wis- senschaftlicher Erkenntnisse und Metho- den bzw. deren kritischer Einordnung so- wie zu verantwortlichem Handeln befä- higt. Hierfür verfügen die Studierenden 6
nach ihrem Abschluss über • breites und integriertes disziplinbe- zogenes Fachwissen und Verständ- nis der wissenschaftlichen Grundla- gen auf dem neuesten Erkenntnis- stand • ein kritisches Verständnis der wich- tigsten Theorien, Prinzipien und Me- thoden des Faches sowie über die Fähigkeit, • das Fachwissen auf disziplinbezo- gene Problemlösungen anzuwen- den sowie hierfür relevante Infor- mationen zu sammeln, zu bewerten und zu interpretieren • fachbezogene Positionen und Pro- blemlösungen gegenüber Fachleu- ten und in interdisziplinären Teams argumentativ vertreten zu können • ihr berufliches Handeln theoretisch und methodisch zu begründen und kritisch in Bezug auf gesellschaftli- che Erwartungen und Folgen zu re- flektieren • in einem Team Verantwortung zu übernehmen. (2) Der Bachelorabschluss dient des Wei- teren der Qualifizierung für ein Master- studium. (3) Nähere Angaben zum Studienziel wer- (3) Die Studierenden des Studiengangs den in den Besonderen Bestimmungen erwerben Kompetenzen zur Planung, Be- festgelegt. arbeitung und Auswertung umfassender fachlicher Aufgaben- und Problemstel- lungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen im ingenieur- wissenschaftlichen Bereich, insbesonde- re in einem der folgenden vier Berei- che: Smart Energy Management, Interna- tionale Technische Zusammenarbeit, Me- chatronik, Medizintechnik. Die Absolventinnen und Absolventen ver- fügen über breites und integriertes diszi- 7
plinbezogenes Fachwissen, einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen auf dem neusten Erkenntnisstand, der prakti- schen Anwendung und der interdisziplinä- ren Bezüge sowie ein kritisches Verständ- nis der wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden, insbesondere in einem der vier genannten Bereiche. Sie sind in der Lage, ihr Fachwissen auf disziplinbezogene Problemlösungen an- zuwenden und hierfür relevante Informa- tionen zu sammeln, zu bewerten und zu interpretieren, um wissenschaftlich fun- dierte Urteile abzuleiten. Sie können wei- terführende Lernprozesse selbstständig gestalten. Die Absolventinnen und Absol- venten können Forschungsfragen ableiten und Forschungsmethoden anwenden und erläutern. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, komplexe fachbezogene Pro- bleme und Lösungen gegenüber Fachleu- ten und Fachfremden in interdisziplinären Teams argumentativ zu vertreten und mit ihnen weiterzuentwickeln. Sie sind befä- higt, Verantwortung in einem Team zu übernehmen und dabei unterschiedliche Sichtweisen und Interessen anderer Be- teiligter zu berücksichtigen und zu reflek- tieren. Sie haben ein berufliches Selbstbild im ingenieurwissenschaftlichen Berufs- feld entwickelt, das sich an Zielen und Standards professionellen Handelns in vorwiegend außerhalb der Wissenschaft liegenden Berufsfeldern orientiert. Ihr berufliches Handeln reflektieren sie dabei kritisch in Bezug auf gesellschaft- liche, wissenschaftliche und ethische Erwartungen und Folgen. Aufbauend auf den ingenieurwissen- schaftlichen Grundlagen des ersten Studienabschnitts (1. – 3. Semester) wählen die Studierenden eine der folgen- 8
den Studienrichtungen: Studienrichtung Internationale Techni- sche Zusammenarbeit: Die Absolventin- nen und Absolventen werden insbeson- dere auf eine Projekttätigkeit im tech- nischen Bereich bei potenziellen Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern im In- und Ausland, hier besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern (Zielländer), vor- bereitet. Die Absolventinnen und Absol- venten verfügen hierfür über grundlegen- des Engineering- und Managementwis- sen und kennen die zugehörigen Metho- den und Werkzeuge zur Umsetzung ihres Wissens in allgemeinen technischen Pro- jekten bzw. in spezifischen Projekten aus den Bereichen Medizintechnik, Mechatro- nik, Smart Energy Management und/oder Umwelttechnik. Sie verfügen über Ba- siswissen, um sich in einem internatio- nalen technischen Umfeld mit eigenen Geschäftsideen selbstständig zu machen und sind in der Lage, ihr Wissen in Zusam- menarbeit mit Partnerinnen und Partnern aus den Zielländern praktisch anzuwen- den. Dabei verwirklichen sie Projekt- und Geschäftsziele unter Achtung der Bedar- fe und Anforderungen der Menschen in der Region. Die Absolventinnen und Ab- solventen begegnen Personen fremder Kulturen und vor allem den Partnerinnen und Partnern aus den Zielländern auf Au- genhöhe und mit Offenheit, Neugier und Wertschätzung. Sie sind in der Lage, ih- re eigenen kulturellen Wertesysteme zu hinterfragen und als relativ zu erkennen. Neben sehr guten englischen Sprachfä- higkeiten können die Absolventinnen und Absolventen sich in einer zweiten Fremd- sprache verständlich machen und verfü- gen über die Fähigkeit, sich schnell in fremde Sprachen einzufühlen. Die Studi- enrichtung spricht vor allem technisch, ökologisch, sozial und interkulturell inter- 9
essierte inländische sowie ausländische Studienberechtigte – letztere in erster Li- nie aus den Zielländern – an. Studienrichtung Mechatronik: Um den An- forderungen einer Funktion in Schnitt- stellenfeldern zwischen Maschinenbau und Elektrotechnik zu genügen, verfü- gen die Absolventinnen und Absolventen über die erforderlichen theoretischwis- senschaftlichen und praktischen Grund- lagen. Es handelt sich hierbei um ein breites und integriertes mechatronisches Fachwissen, insbesondere in den Berei- chen der Automatisierungstechnik, Me- chanik, Elektrotechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, des Systement- wurfs und der Systemintegration. Die Ab- solventinnen und Absolventen verfügen über ein kritisches Verständnis der wich- tigsten Theorien, Prinzipien und Metho- den der Mechatronik und sind in der Lage, das Fachwissen auf mechanische, elektrotechnische und informationstech- nische Problemstellungen anzuwenden sowie auch über die Disziplin hinaus zu vertiefen. Studienrichtung Medizintechnik: Die Ab- solventinnen und Absolventen können ihr Fachwissen zur Lösung von Problemen in der Medizintechnik einsetzen. Die Ab- solventinnen und Absolventen kennen die besonderen Sicherheitsaspekte der Medi- zintechnik und können diese bei der Lö- sung technischer Probleme sowie bei der Überwachung technischer Einrichtungen in der Medizin verantwortungsvoll ein- setzen. Sie verstehen die medizinische, diagnostische und therapeutische Frage- stellung und können geeignete technische Lösungen entwerfen und realisieren. Die Absolventinnen und Absolventen kennen die besonderen Aspekte bei der Wech- selwirkung technischer Systeme mit dem menschlichen Körper und berücksichti- 10
gen diese. Sie kennen die Grundprinzipien der klinischen Arbeitsweise bei diagnosti- schen und therapeutischen Verfahren. Die Qualifikationsziele orientieren sich an den Empfehlungen des Dachverbandes Medi- zintechnik, der sich aus dem Arbeitskreis Technik in der Medizin, der Deutschen Ge- sellschaft für Biomedizinische Technik im VDE und dem Fachverband Biomedizini- sche Technik bildet. Studienrichtung Smart Energy Manage- ment: Die Absolventinnen und Absolven- ten erwerben eine systemische Sichtwei- se auf Energieversorgungssysteme, die neben der Entwicklung von Einzelkompo- nenten, insbesondere die Konzeption von Gesamtsystemen, beinhaltet. Die Absol- ventinnen und Absolventen sind in der Lage, urbane und regionale Versorgungs- konzepte zu entwerfen, die alle rele- vanten Energieträger und Energievertei- lungssysteme berücksichtigen. Sie ken- nen sowohl die technisch-wirtschaftli- chen als auch die genehmigungsrechtli- chen und ökologischen Facetten der En- ergieerzeugung und -verteilung, darüber hinaus auch die Möglichkeiten der Ener- gie- und Kosteneinsparung auf der Ver- braucherseite und können diese bei kon- kreten Planungsprojekten sinnvoll um- setzen. 2.1.7 Studienschwerpunkte und Studienrichtungen (1) Studiengänge können im Studienver- (1) In dem Bachelor-Studiengang In- lauf Möglichkeiten zur Spezialisierung terdisziplinäre Ingenieurwissenschaften einzelner fachlicher Bereiche vorsehen. müssen die Studierenden eine der folgen- Diese kann als Studienschwerpunkt den Studienrichtungen wählen: oder als Studienrichtung ausgewiesen • Internationale Technische Zusam- werden, je nachdem wie umfangreich die menarbeit (ITZ) Spezialisierung erfolgen soll. • Mechatronik (MEC) • Medizintechnik (MED) Näheres ist in den Besonderen Bestim- • Smart Energy Management (SEM) 11
mungen zu regeln. (2) Ein Studienschwerpunkt ist eine durch die Studierenden wählbare Ausrichtung innerhalb des Studiums, die im weiteren Studienverlauf eine moderate Spezialisie- rung bzw. thematische Vertiefung ermög- licht, ohne dass sich wesentliche Unter- schiede im Studienprofil ergeben. (3) Eine Studienrichtung ist eine be- (3) Die Wahl der Studienrichtung soll zu sondere Ausrichtung des Studiums, die Beginn des vierten Semesters erfolgen. innerhalb eines Studiengangs nach einem Die Wahl der Studienrichtung berechtigt gemeinsamen ersten Studienabschnitt die Studierenden zur Anmeldung zu den durch die Studierenden gewählt wird. Sie Prüfungen der studienrichtungsspezifi- ermöglicht im weiteren Studienverlauf schen Module. Die Wahl erfolgt durch ein besonderes Studienprofil und eine Anmeldung im elektronischen Anmelde- spezialisierte Ausrichtung des Abschlus- system. ses. Ein Wechsel der Studienrichtung ist Die studienrichtungsspezifischen Mo- einmalig vor Anmeldung zur Berufsprak- dule müssen, einschließlich des Thesis- tischen Tätigkeit möglich. Der Wechsel Moduls, einen Gesamtumfang von min- ist schriftlich beim Prüfungsausschuss destens 90 Credit-Points haben. Die anzuzeigen. Studienrichtung wird in den Abschluss- dokumenten an hervorgehobener Stelle Voraussetzung für die Wahl der Studien- benannt. richtung ist der erfolgreiche Abschluss des Orientierungsmoduls sowie der Nach- In den Besonderen Bestimmungen ist weis von 60 Credit-Points aus den ersten festzulegen, ob die Wahl einer Studien- drei Semestern. richtung für die Studierenden optional oder verpflichtend ist, wann die Wahl er- folgen soll und ob es Möglichkeiten zum Wechsel einer einmal gewählten Studien- richtung gibt. 2.2 Bachelor-Prüfung und akademischer Grad 12
2.2.1 Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus al- len für den Studiengang erforderlichen Modulen einschließlich des Moduls Ba- chelor-Thesis. Alle Module müssen be- standen werden. (2) Die Bachelor-Prüfung dient der Fest- stellung, ob die oder der Studierende in der Lage ist, ihr oder sein Wissen auf ih- re oder seine Tätigkeit oder ihren oder sei- nen Beruf anzuwenden und Problemlö- sungen und Argumente in ihrem oder sei- nem Fachgebiet zu erarbeiten und weiter zu entwickeln. Darüber hinaus soll sie zei- gen, ob die oder der Studierende in der La- ge ist, • relevante Informationen, insbeson- dere in ihrem oder seinem Studi- engebiet zu sammeln, zu bewerten und zu interpretieren, • daraus wissenschaftlich fundierte Urteile abzuleiten, gesellschaftli- che, wissenschaftliche und ethi- sche Erkenntnisse zu berücksich- tigen und selbstständig weiterfüh- rende Lernprozesse zu gestalten. 2.2.2 Bachelor-Grad Auf Grund der bestandenen Bachelor- Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prü- Prüfung verleiht die Hochschule den Ba- fung verleiht die Hochschule den akade- chelor-Grad entsprechend der Akkredi- mischen Grad »Bachelor of Engineering«. tierung des Studiengangs und ggf. ent- sprechend der Systemakkreditierung der Hochschule. 13
2.3 Anrechnung von Leistungsnachweisen (1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienabschlüssen und außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen gelten die Vorschriften der Satzung der Hochschule RheinMain zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien- und Prüfungsleistungen und außerhochschulisch erworbenen Kompe- tenzen – Anerkennungssatzung – in der jeweils gültigen Fassung. (2) Bei einem Studiengangswechsel wer- den Fehlversuche nicht mit in den neuen Studiengang übernommen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Studierende oder ein Studierender sich im selben Studien- gang an der Hochschule RheinMain ex- matrikuliert und sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder immatrikuliert. Bei ei- nem Wechsel der Prüfungsordnung des Studiengangs entscheidet der Prüfungs- ausschuss über die Übernahme der Fehl- versuche. 2.4 Internationalisierung Die Hochschule RheinMain hat einen Im Zuge der Internationalisierungsmaß- für alle Studiengänge verbindlichen nahmen der Hochschule RheinMain ist im Katalog an Internationalisierungsmaß- zweiten Semester die für alle Studieren- nahmen festgelegt. In den Besonderen den verpflichtende Lehrveranstaltung Fa- Bestimmungen ist die für den Studi- chenglisch im Umfang von 4 Credit-Points engang ausgewählte Maßnahme zur und 4 SWS vorgesehen. Mit Bestehen der Internationalisierung zu nennen und zu abschließenden Prüfung weisen die Stu- regeln. dierenden in Fachenglisch Sprachkennt- nisse auf B2-Niveau nach. Die Lehrveran- staltung ist für ein Einstiegsniveau von B1 konzipiert, das durch einen Einstufungs- test festgestellt wird. Falls das Mindest- Einstiegsniveau nicht nachgewiesen wer- den kann, müssen die fehlenden Sprach- 14
kenntnisse über die Nutzung zentraler Angebote der Hochschule oder im Selbst- studium nachgeholt werden. Die Berufspraktische Tätigkeit kann von allen Studierenden im Ausland absolviert werden. Gleiches gilt für die Bachelor-Ar- beit. 15
3 Prüfungswesen 3.1 Prüfungsausschüsse 3.1.1 Zuständigkeit Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Studien- gängen sind die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche zuständig. Die Verantwort- lichkeit des Dekanats für die Studien- und Prüfungsorganisation (§ 45 (1) HHG) bleibt unberührt. 3.1.2 Aufgaben (1) Den Prüfungsausschüssen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Bei- sitzer für die mündlichen Prüfun- gen (Prüfungskommission). Bei al- len anderen Prüfungsformen ist au- tomatisch als Prüferin bzw. Prü- fer bestellt, welcher zuletzt die zugehörige Lehrveranstaltung ge- halten hat. In begründeten Aus- nahmefällen kann der Prüfungsaus- schuss hiervon abweichend eine an- dere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen. 2. Bestellung der Zweitprüferinnen oder Zweitprüfer 3. Festlegung und Bekanntgabe der Meldefristen für die Leistungsnach- weise 4. Bestimmung der Termine der Prü- 16
fungs- und Studienleistungen so- wie deren Bekanntgabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; für Prü- fungs- und Studienleistungen, de- ren zugehörige Lehrveranstaltun- gen jedes Semester angeboten wer- den, sind Prüfungstermine semes- terweise anzubieten; für Prüfungs- und Studienleistungen, deren Lehr- veranstaltungen nicht jedes Semes- ter angeboten werden, sollen jedes Semester Prüfungstermine angebo- ten werden, wobei über begrün- dete Ausnahmen der Prüfungsaus- schuss entscheidet. 5. Bekanntgabe der Prüfungsformen gemäß Ziffer 4.1 (7) 6. Entscheidung über Prüfungszulas- sungen 7. Festlegung der Fristen für die Be- wertung der Prüfungs- und Studien- leistungen durch die Prüfenden 8. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnungen 9. Anrechnung von außerhalb des Stu- diengangs erbrachten Leistungen 10. Entscheidungen über die Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern wegen Besorgnis der Befangenheit 11. Gewährung von besonderen Prü- fungsbedingungen bei Studierenden mit Behinderung oder schwerer Krankheit (2) Der Prüfungsausschuss hat ableh- nende Bescheide schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Ge- hör zu geben. 17
3.1.3 Organisationsvorschriften Organisationsvorschriften des Prüfungs- ausschusses finden sich in einer separa- ten Satzung der Hochschule RheinMain zur Organisation des Prüfungswesens, welche in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule veröffentlicht wird. 3.2 Prüfungskommissionen (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. (2) Die Prüfungskommissionen bestehen bei Prüfungen in mehreren Fächern aus der entsprechenden Zahl von Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung), ansons- ten aus einer Prüferin oder einem Prüfer und mindestens einer sachkundigen Bei- sitzerin oder einem sachkundigen Beisit- zer. (3) Der Beisitzerin oder dem Beisitzer steht weder ein Bewertungs- noch ein Fragerecht zu. Sie oder er hat nur ein auf den Ablauf der Prüfung bezogenes Beobachtungsrecht. Durch ihre oder sei- ne Anwesenheit soll die Ordnungsmä- ßigkeit des Prüfungsverfahrens sicherge- stellt werden. Ihr oder ihm kann die Pro- tokollierung der Prüfung übertragen wer- den. (4) Die oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses gibt die Zusammen- setzung der Prüfungskommissionen spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungen mindestens studiengangsöf- fentlich durch schriftlichen Aushang am schwarzen Brett des jeweiligen Studi- engangs oder elektronischen Aushang 18
auf der Internetseite des betreffen- den Fachbereichs oder über das Portal der Hochschule RheinMain unter dem jeweiligen Studiengang bekannt. Die Zusammensetzung der Prüfungskom- mission kann in begründeten Fällen auch mit einer kürzeren Frist bekannt gegeben werden. Beisitzerin oder Bei- sitzer können grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt benannt werden. Die Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. 3.3 Bekanntgabe der Prüfungstermine Prüfungstermine sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen min- destens studiengangsöffentlich durch schriftlichen Aushang am schwarzen Brett des jeweiligen Studiengangs oder elektronischen Aushang auf der Inter- netseite des betreffenden Fachbereichs oder über das Portal der Hochschule RheinMain unter dem jeweiligen Studien- gang bekannt zu geben. Die Studierenden haben sich rechtzeitig über die konkrete Internetadresse zu informieren. Die genaue Prüfungszeit des jeweiligen Prü- fungstermins darf in begründeten Fällen mit einer kürzeren Frist, mindestens jedoch zwei Tage vor Prüfungsbeginn, bekanntgegeben werden. 3.4 Prüfungsberechtigung Es gelten die entsprechenden Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 19
4 Modulprüfungen, Prüfungsleistungen, Studienleistungen und ihre Bewertung 4.1 Prüfungsleistungen und Studienleistungen (1) Modulprüfungen können in Form von Prüfungsleistungen und Studienleistun- gen erbracht werden. Prüfungsleistungen sind in der Regel ergebnisorientierte Prüfungsformate, die zum Abschluss einer Lerneinheit, (d.h. in der Regel eines Moduls), stattfinden. Für das erfolgreiche Ablegen einer Prü- fungsleistung stehen den Studierenden maximal drei Versuche zu. Studienleistungen sind in der Regel prozessorientierte Prüfungsformate, die semesterbegleitend stattfinden und den Lernfortschritt prüfen, dokumentieren und rückmelden. Studienleistungen sind häufig unbenotet und die Versuchszahl ist nicht begrenzt. (2) Ein Modul schließt in der Regel mit einer Modulprüfung ab, die üblicherweise als Prüfungsleistung definiert ist. Inner- halb der Modulprüfung kann zusätzlich eine Studienleistung hinzukommen. In begründeten Ausnahmefällen können innerhalb eines Moduls auch mehr als zwei Prüfungs- bzw. Studienleistungen nebeneinander vorgesehen werden. In beiden Fällen handelt es sich um eine 20
zusammengesetzte Modulprüfung auf Lehrveranstaltungsebene. Prüfungsleis- tungen können auch aus verschiedenen Teilprüfungsleistungen bestehen, die jedoch miteinander verrechnet werden müssen (Kombinierte Modulprüfung (auf Modulebene)). Eine Aufteilung in separat zu bestehende Teilprüfungsleistungen ist ausgeschlos- sen. Werden zusammengesetzte Modulprü- fungen, (auf Lehrveranstaltungsebene) oder kombinierte Modulprüfung (auf Modulebene) vorgesehen, ist dies im Curriculum anzugeben. Studierende, die bei kombinierten Mo- dulprüfungen (auf Modulebene) zu einer Teilprüfungsleistung entschuldigt nicht antreten, haben, sofern nach einver- nehmlicher Regelung zwischen den Studierenden und Prüfenden kein kurz- fristiger Ersatztermin möglich ist, die Wahl, ob sie insgesamt ohne Fehlversuch von der gesamten Prüfungsleistung zu- rücktreten wollen oder ob die versäumte Prüfung bzw. Teilprüfungsleistung mit der Note 5,0 oder null Punkten in die Berechnung eingeht. Die Wahl ist vor Antritt der nächsten Teilprüfungsleistung spätestens aber nach sieben Tagen nach der versäumten Teilprüfungsleistung schriftlich gegenüber dem Prüfungsaus- schuss anzuzeigen. Die getroffene Wahl ist verbindlich. Im Falle eines Rücktritts müssen alle Teilprüfungsleistungen im nächsten Termin erneut abgelegt werden. Wird die Wahl nicht fristgerecht ausgeübt, gilt die gesamte Prüfung als nicht ange- treten ohne Fehlversuch. 21
(3) Das Erbringen einer Prüfungsleis- (3) Kurztest, Bildschirmtest, praktische tung ist in der Regel im Anschluss an Tätigkeit, bewertete Hausaufgaben und die betreffende Lehrveranstaltung zu Ausarbeitungen finden semesterbeglei- ermöglichen. In didaktisch sinnvollen tend statt. Ausnahmen hiervon werden Fällen können Prüfungsleistungen auch zu Beginn des Semesters durch den Prü- semesterbegleitend erbracht werden. fungsausschuss fachbereichsöffentlich durch Aushang am schwarzen Brett des Bei semesterbegleitenden Studien- Studiengangs oder auf der Internetseite leistungen ist in den Besonderen Be- des Fachbereichs Ingenieurwissenschaf- stimmungen zu regeln, unter welchen ten unter dem Studiengang Interdiszi- Rahmenbedingungen die Leistungen plinäre Ingenieurwissenschaften oder im Laufe des Semesters erbracht wer- über das Portal der Hochschule bekannt den sollen, insbesondere welche die gegeben. Die Rahmenbedingungen für Voraussetzungen für das Bestehen der die semesterbegleitenden Prüfungen Studienleistungen sind und wie ggf. die werden durch den Prüfungsausschuss Note berechnet wird. fachbereichsöffentlich durch Aushang am schwarzen Brett des Studiengangs oder auf der Internetseite des Fachbe- reichs Ingenieurwissenschaften unter dem Studiengang Interdisziplinäre In- genieurwissenschaften oder über das Portal der Hochschule bekannt gegeben. (4) Innerhalb eines Moduls können Vor- (4) Soweit innerhalb eines Moduls Vor- aussetzungen für den Erwerb einzelner aussetzungen für den Erwerb einzelner Prüfungsleistungen innerhalb eines Mo- Prüfungsleistungen gefordert werden, ist duls gefordert werden, sofern dies didak- dies der Anlage Curriculum (kenntlich ge- tisch sinnvoll begründet werden kann. macht durch den Zusatz »-VL« bei den Prüfungsformen) zu entnehmen. Im Modul Physik ist der erfolgreiche Ab- schluss der Lehrveranstaltung Grundla- gen der Physik Voraussetzung für die Teilnahme zur Lehrveranstaltung Physik Praktikum. (5) Eine Anwesenheitspflicht der Studie- (5) In Praktika und im Orientierungsmo- renden als Voraussetzung für einen er- dul besteht Anwesenheitspflicht von 80 folgreichen Abschluss eines Moduls ist in %. Zudem besteht Anwesenheitspflicht in der Regel ausgeschlossen. In besonders den Modulen Interkulturelle Kompetenz begründeten Fällen kann in den Besonde- und Führung für Ingenieurinnen und In- ren Bestimmungen eine aktive Teilnahme genieure in der Studienrichtung ITZ. der Studierenden vorgesehen und näher definiert werden. Diese kann auch als An- wesenheitspflicht ausgestaltet werden. 22
Besonders begründete Fälle sind insbe- sondere Lehrveranstaltungen mit einem sehr hohen praktischen Anteil (z. B. La- borpraktika). Auch in diesen Ausnahme- fällen dürfen maximal 1/3 der insgesamt für den Studiengang vergebenen Credit- Points mit Anwesenheitspflichten belegt werden. (6) Die Bezeichnungen der Module, der Prüfungs- und Studienleistungen und der Lehrveranstaltungen, ihre Credit-Points und ihre Semesterzuordnung werden in der Anlage Curriculum geregelt. (7) Die Besonderen Bestimmungen re- (7) Bei kombinierten Prüfungen wird die geln die in Betracht kommenden Prü- Gewichtung der einzelnen Teile zu Be- fungsformen, Anzahl und mögliche For- ginn des Semesters vom Prüfungsaus- men der Prüfungs- und Studienleistun- schuss im Einvernehmen mit der Do- gen sowie deren mögliche Kombinationen. zentin oder dem Dozenten festgelegt Hierbei ist zu beachten, dass in der Re- und vom Prüfungsausschuss letztver- gel pro Prüfung nicht mehr als drei mögli- antwortlich mindestens studiengangsöf- che Prüfungsformen vorgesehen werden fentlich durch schriftlichen Aushang am sollen und in der Regel nur maximal zwei schwarzen Brett des Studiengangs In- Prüfungsformen miteinander kombiniert terdisziplinäre Ingenieurwissenschaften werden sollen. Die genauen Prüfungsfor- oder elektronischen Aushang auf der In- men oder Kombinationen von Prüfungs- ternetseite des Fachbereichs Ingenieur- formen werden zu Beginn des Semesters wissenschaften oder über das Portal der vom Prüfungsausschuss im Einverneh- Hochschule RheinMain unter dem Stu- men mit der Dozentin oder dem Dozenten diengang Interdisziplinäre Ingenieurwis- festgelegt und vom Prüfungsausschuss senschaften bekannt gegeben. letztverantwortlich mindestens studien- gangsöffentlich durch schriftlichen Aus- hang am schwarzen Brett des jeweiligen Studiengangs oder elektronischen Aus- hang auf der Internetseite des betreffen- den Fachbereichs oder über das Portal der Hochschule RheinMain unter dem jeweili- gen Studiengang bekannt gegeben. (8) Die Besonderen Bestimmungen legen (8) Die Dauer einer Klausur beträgt zwi- die Bearbeitungszeiten für die Anferti- schen 60 und 90 Minuten. gung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen fest. Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt 23
Dabei können auch Zeitintervalle festge- zwischen 15 und 45 Minuten, bei Grup- legt werden, wobei die genaue Prüfungs- penprüfungen verlängert sich diese pro dauer zu Beginn der Lehrveranstaltung Prüfling entsprechend. von der Prüferin oder dem Prüfer festge- legt wird. Klausuren dauern mindestens Die Bearbeitungszeit für schriftliche 60 Minuten. Ausarbeitungen beträgt mindestens eine Woche. Die genaue Dauer des jeweils zu erbrin- genden schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweises gibt die Prüferin oder der Prüfer zu Beginn der Lehr- veranstaltung in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss fachbereichsöffent- lich durch Aushang am schwarzen Brett des Studiengangs oder auf der Inter- netseite des Fachbereichs Ingenieur- wissenschaften unter dem Studiengang Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaf- ten oder über das Portal der Hochschule bekannt. (9) Die Besonderen Bestimmungen re- (9) Voraussetzung für die Zulassung zu geln die Voraussetzungen für die Zulas- den Prüfungen zu den Modulen Mathema- sung zu den Prüfungs- und Studienleis- tik 1, Mathematik 2 und Mathematik 3 ist, tungen, einschließlich des Moduls Bache- dass zuvor ein Test über Grundkompeten- lor-Thesis (siehe auch Möglichkeit einer zen in Mathematik erfolgreich absolviert Fortschrittsregelung nach Ziffer 5.1 (4)). wurde. Wenn die Besonderen Bestimmungen eine Im Modul Physik ist der erfolgreiche Ab- semesterweise Fortschrittsregelung vor- schluss der Lehrveranstaltung Grundla- sehen, kann der Prüfungsausschuss für gen der Physik Voraussetzung für die Studierende, die ohne eigenes Verschul- Teilnahme zur Lehrveranstaltung Physik den aufgrund eines Studiengangs- oder Praktikum. Hochschulwechsels, eines Auslandsse- Die Teilnahme an der Prüfung in der LV mesters oder einer nachgewiesenen Be- Fachenglisch setzt voraus, dass zuvor ein hinderung oder schwerer Krankheit dar- Einstufungstest zum Niveau B1 erfolg- an gehindert waren, die Regelung einzu- reich absolviert wurde. halten, auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung für die Wahl der Studien- Fortschrittsregelung zulassen, damit sie richtung ist der erfolgreiche Abschluss ihr Studium in einem angemessenen zeit- des Orientierungsmoduls sowie der Nach- lichen Rahmen fortsetzen können. weis von 60 Credit-Points aus den ersten drei Semestern. Die Zulassung zu den Laboren in der Stu- dienrichtung Medizintechnik sowie den 24
Laboren im Wahlpflichtbereich der Stu- dienrichtung Internationale Technische Zusammarbeit kann beantragen, wer alle Leistungen (90 Credit-Points) der Semes- ter eins bis drei und weitere 10 Credit- Points aus den nachfolgenden Semestern erbracht hat. Die Zulassung zur Berufspraktischen Tä- tigkeit kann beantragen, wer alle Leistun- gen (90 Credit-Points) der Semester eins bis drei und weitere 30 Credit-Points aus den nachfolgenden Semestern erbracht hat. Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit kann beantragen, wer alle Leistungen der Se- mester eins bis drei erbracht hat (90 Credit-Points) sowie mindestens 80 wei- tere Credit-Points aus den nachfolgenden Semestern. 4.2 Prüfungsformen für Prüfungs- und Studienleistungen 4.2.1 Prüfungsformen (1) Prüfungen werden in der Regel in fol- genden Formen erbracht: • mündliche Prüfungen • Fachgespräche • Klausuren bzw. E-Klausuren • Hausarbeiten/Ausarbeitungen • Referate/Präsentationen • praktische oder künstlerische Tätig- keiten • Bildschirmtests • Fremdsprachenprüfungen • bewertete Hausaufgaben • Kurztests • Portfolios Die vorgenannten Leistungsnachwei- se können – soweit möglich – auch in geeigneter digitaler Form gefordert 25
werden. (2) Weitere Prüfungsformen können in den Besonderen Bestimmungen geregelt und definiert werden. 4.2.2 Mündliche Prüfungen (1) Eine mündliche Prüfung ist ein münd- lich geführtes Gespräch zu speziellen Fra- gestellungen aus dem jeweiligen Prü- fungsgebiet. (2) Mündliche Prüfungen werden als Ein- zelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgelegt. Bei Prüfungskommissionen ermittelt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Ziffer 4.5 gilt entspre- chend. (3) Zur mündlichen Prüfung ist ein Pro- tokoll anzufertigen. Dieses enthält Beginn und Ende, die teilnehmenden Personen, den wesentlichen Verlauf und die Ergeb- nisse der Prüfung. Das Ergebnis der Prü- fung ist der oder dem Studierenden zeit- nah im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben und im Protokoll festzuhalten. (4) Zu den mündlichen Prüfungen sollen Studierende desselben Studiengangs der Hochschule RheinMain nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhöre- rinnen oder Zuhörer zugelassen werden, wenn die oder der Studierende damit einverstanden ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhö- rerinnen und Zuhörer teilzunehmen. Stu- dierende desselben Prüfungszeitraums sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer nicht zugelassen, es sei denn, es handelt sich 26
bei der Prüfungsform um ein Kolloquium, an dem mehrere Studierende beteiligt sind. Dies gilt auch für die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind Zuhörerinnen und Zuhörer ausgeschlossen. 4.2.3 Fachgespräch Das Fachgespräch ist ein gegebenenfalls unter Hinzunahme von projektspezifi- schen Inhalten (z.B. Software, Doku- mentation, Versuchsaufbau) mündlich geführtes Gespräch. Es bezieht sich immer auf ein konkretes Projekt, das im Rahmen einer Lehrveranstaltung erarbeitet wurde. Im Fachgespräch werden der Verlauf und die Ergebnisse des Projektes vorgestellt und mit dem Prüfling diskutiert und erläutert. Ziffer 4.2.2 (2) gilt entsprechend. 4.2.4 Klausuren Eine Klausur ist eine schriftliche, in der Regel in den Räumlichkeiten der Hoch- schule, unter Aufsicht, selbständig und ausschließlich unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel zu erstellende Prüfungsarbeit. 4.2.5 E-Klausuren (1) Eine E-Klausur ist eine Prüfung, die unter Aufsicht an einem Computer in den hierfür speziell ausgewiesenen Räumlichkeiten allein und ausschließlich unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel zu bearbeiten ist. 27
Wird eine Prüfung in Form einer E-Klau- sur durchgeführt, ist dies zu Semesterbe- ginn mindestens studiengangsöffentlich durch schriftlichen Aushang am schwar- zen Brett des jeweiligen Studiengangs oder elektronischen Aushang auf der Internetseite des betreffenden Fachbe- reichs oder über das Portal der Hochschu- le RheinMain unter dem jeweiligen Studi- engang bekanntzugeben. (2) Näheres zur Erstellung, Durchführung und Bewertung von E-Klausuren wird in einer gesonderten Satzung geregelt. 4.2.6 Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Die Besonderen Bestimmungen kön- (1) Klausuren können in Form von Ant- nen vorsehen, dass Klausuren bzw. E- wort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) Klausuren ganz oder teilweise in Form gestellt werden. von Antwort-Wahl-Verfahren ausgestal- tet werden. Dabei müssen folgende Vor- aussetzungen eingehalten werden: • Die Prüfungsfragen müssen auf die in dem jeweiligen Studiengang all- gemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. • Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert sein, dass sie verständ- lich, widerspruchsfrei und eindeu- tig sind und jeweils nur eine richti- ge Lösung zulassen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgege- ben worden ist, nicht auch eine an- dere Lösung vertretbar sein. • Aufgaben, die sich in diesem Sin- ne als ungeeignet erweisen, wer- den von der Bewertung ausgenom- men. Antworten, die zwar nicht dem 28
Lösungsmuster entsprechen, aber dennoch vertretbar sind, werden zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. (2) Besteht eine Klausur bzw. E-Klausur vollständig aus im Antwort-Wahl-Verfah- ren zu lösenden Aufgaben, ist die Prü- fung bestanden, wenn die oder der Stu- dierende mindestens 50 % der zu errei- chenden Punkte erzielt hat. Besteht ei- ne Klausur bzw. E-Klausur nicht vollstän- dig, aber zumindest zu 50 % aus im Ant- wort-Wahl-Verfahren zu lösenden Aufga- ben, werden die Teile nach Antwort-Wahl- Verfahren nach dem soeben beschriebe- nen Verfahren und die übrigen Teile ge- trennt bewertet. Sodann wird das gewich- tete arithmetische Mittel auf der Grund- lage des jeweiligen prozentualen Anteils an der Klausur bzw. E-Klausur gebildet und die Note nach Ziffer 4.5 (3), Tabel- le B bestimmt. Sind in einer Klausur bzw. E-Klausur weniger als 50 % der erreich- baren Punkte über im Antwort-Wahl-Ver- fahren zu lösende Fragen erreichbar, er- folgt die Bewertung ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen. 4.2.7 Hausarbeiten/Ausarbeitungen Eine Hausarbeit bzw. eine Ausarbeitung Ist als Prüfungsform eine Hausarbeit ist eine schriftliche, wissenschaftliche (Konstruktionsaufgabe, Laborbericht, Li- Abhandlung zu einem durch die jeweilige teraturrecherche, etc.) vorgesehen, kann Prüferin bzw. den jeweiligen Prüfer vor- die Dozentin / der Dozent festlegen, gegebenen Thema. Die bei der Erstellung dass das wesentliche Ergebnis dieser Ar- verwendeten Hilfsmittel sind anzugeben. beit im Rahmen der Lehrveranstaltung Die Hausarbeit bzw. die Ausarbeitung ist in einem mündlichen Vortrag darzustel- selbständig unter Einhaltung der jeweils len ist. Die näheren Rahmenbedingun- vorgegebenen formalen Kriterien inner- gen werden zu Beginn des Semesters halb der vorgegebenen Frist zu verfassen. durch die Prüferin bzw. den Prüfer fest- Zusätzlich kann vorgesehen werden, dass gelegt und mindestens studiengangsöf- die wesentlichen Ergebnisse und Inhalte fentlich durch schriftlichen Aushang am der Abhandlung im Rahmen der Lehrver- schwarzen Brett des jeweiligen Studien- 29
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