KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände - Gewerkschaft GPA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008 STAND 1. APRIL 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008 STAND 1. APRIL 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 2 % • Erhöhung der Kinderzulagen um 2 % • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2 % GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN PENSIONSZUSCHUSSREGELUNG § 1 Vertragsschließende .......................... 6 § 27 Geltungsbereich ............................... 21 § 2 Geltungsbereich ............................... 6 § 28 Leistungen ..................................... 21 § 29 Pensionsfähige Dienstzeiten ................. 21 ARBEITSZEIT § 30 Zuschuss zur Alters- bzw vorzeitigen Al- § 3 Normalarbeitszeit ............................ 7 terspension oder Berufsunfähigkeitspen- § 4 Überstunden .................................. 8 sion .............................................. 22 § 5 Mehrarbeitsstunden ......................... 8 § 31 Zuschüsse zur Witwen- bzw Waisenpension 22 § 6 Sonderregelungen ........................... 8 § 32 Alters- bzw vorzeitige Alterspension ....... 22 § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausschei- § 33 Berufsunfähigkeitspension ................... 23 den aus dem Dienstverhältnis ............. 9 § 34 Witwenpension ................................ 23 § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen § 35 Waisenpension ................................. 23 über Arbeitszeitflexibilisierung ............. 9 § 36 Pensionsbemessungsgrundlage ............. 24 § 8a Sabbatical ..................................... 9 § 37 Maximierung des Pensionszuschusses ..... 24 § 8b All-in-Verträge ............................... 9 § 38 Automatik-Klausel ............................. 24 § 8c Papamonat .................................... 10 § 39 Zuschussleistung .............................. 24 GEHALTSORDNUNG § 40 Meldepflicht Zuschussempfänger ........... 24 § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzei- PENSIONSKASSENREGELUNG ten (alt) ....................................... 10 § 41 Beitritt zur Pensionskasse .................... 25 § 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzei- § 42 Arten der Pensionsleistungen ................ 25 ten (neu) ...................................... 11 § 43 Beiträge ......................................... 26 § 10a Gehaltsregelung (alt) ....................... 11 § 44 Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen 26 I. Schema ..................................... 11 Anhang A .............................................. 27 II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu- Anhang B .............................................. 29 eintritten und die Vorrückung .............. 12 Anhang C .............................................. 31 III. Sozialzulagen ............................ 12 § 10b Gehaltsregelung (neu) ...................... 13 Anlage 1 Überleitungsschema im Sinne von I. Schema ..................................... 13 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei- II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu- senlandesbanken und Revisionsver- eintritten und die Vorrückung .............. 14 bände ..................................... 45 III. Sozialzulagen ............................ 14 Anlage 1a Überleitungsschema im Sinne von § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen 15 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei- § 12a Vorrückung (alt) ............................. 15 senbanken / Raiffeisenkassen ........ 46 § 12b Vorrückung (neu) ............................ 15 Anlage 2 Gehaltsschema im Sinne von § 10b § 13 Kassierfehlgeld ............................... 16 Mindestgrundgehälter Raiffeisen Ban- kengruppe und Raiffeisen-Revisions- DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN verbände ................................. 47 § 14 Urlaub ......................................... 16 Anlage 2a Lehrlinge, Sozialzulagen ............... 48 § 15 Sonderurlaub ................................. 17 Anlage 3 Kollektivvertrag Urlaubsentgelt ....... 49 § 16 Bezüge im Krankheitsfall ................... 17 Anlage 4 Kollektivvertrag Arbeitszeitverkür- § 17 Sterbequartal ................................. 17 zung ...................................... 51 § 18 Lösung des Dienstverhältnisses ........... 18 Anlage 5 Kollektivvertrag betreffend Zugehö- § 19 Jubiläumsgeld ................................ 18 rigkeit von Dienstverhältnissen zum § 20 Ausbildungskostenrückzahlung ............ 18 Überleitungsschema bzw Gehalts- § 21 Begünstigungsklausel ....................... 19 schema („Kollektivvertrag Überlei- § 22 Sicherheit in den Geldinstituten ........... 19 tung”) .................................... 54 § 22a Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 19 § 22b Betriebliche Gesundheitsvorsorge und ZKV § 12a ARG „Samstag-Nachmittag” ..... 57 Betriebliches Eingliederungsmanagement 19 § 23 Schiedskommission ......................... 20 § 24 Betriebsvereinbarung ....................... 20 § 25 Verfallsfrist .................................... 20 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 26 Aufkündigung des Kollektivvertrages ..... 20 schlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und Volksbanken, Hypobanken, 1034 Wien, Alfred- dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge- Dallinger-Platz 1, andererseits. § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: n) für die Raiffeisen Bausparkasse Ges. m. b. H., o) für Posojilnica Bank eGen 1. Räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich. p) für die ZVEZA BANK, r. Z zo. j., Bank und Revi- sionsverband, reg.Gen.m.b.H., 2. Fachlich: q) für die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien a) für die Raiffeisenbanken/Raiffeisenkassen (nach- reg.Gen.m.b.H., folgend Raiffeisenbanken) r) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster- b) für den Österreichischen Raiffeisenverband, reich-Wien reg.Gen.m.b.H. c) für die Raiffeisenlandesbank Burgenland und Re- (idF ab 1. April 2018) visionsverband reg.Gen.m.b.H. d) für die Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechen- 3. Persönlich: zentrum und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H., a) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden e) für den Raiffeisenverband Salzburg eGen Dienstnehmer der unter 2. angeführten Unterneh- men mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von f) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster- Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbar- reich-Wien eGen ten Stundenzahl unter Berücksichtigung des g) für den Raiffeisenverband Tirol, Durchschnittes der im letzten Kalenderjahr geleis- teten Mehrarbeitsstunden aliquotiert werden. h) für die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- Stichtag für die Feststellung ist jeweils der 31. De- und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H., zember. i) für die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich- b) Der Kollektivvertrag gilt jedoch nicht für Bedie- Wien AG, nungs- und Reinigungspersonal, Hausbetreuer, j) für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Volontäre, zeitlich befristet beschäftigte Praktikan- ten und Ferialaushilfen. k) für die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG, l) für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, m) für die DZR Immobilien und Beteiligungs GmbH –6–
c) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhält- die gewählte Form für beide Geschlechter nis niemand unmittelbar oder mittelbar diskrimi- niert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen d) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter der Aus- und Weiterbildung und Umschulung. Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, ARBEITSZEIT § 3 Normalarbeitszeit*) (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für al- (3) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- le Dienstnehmer einschließlich der Geschäftsleiter rung kann eine 4-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG 38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Normalar- eingeführt werden, wobei die tägliche Normalarbeits- beitszeit ist grundsätzlich im Einvernehmen zwischen zeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden kann, Geschäftsleitung und Betriebsrat vorzunehmen. Ab- wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo- weichende Regelungen können über Betriebsverein- chenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage er- barung oder Einzelvereinbarung getroffen werden. In folgt. Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die (Abs 4 idF ab 1. April 2013) tägliche Normalarbeitszeit durch schriftliche Einzel- vereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer (4) In durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverein- nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzule- barung eingeführten Vereinbarungen über Arbeits- gen. Bestehende günstigere Übungen und Vereinba- zeitflexibilisierung kann die tägliche Normalarbeitszeit rungen über die Arbeitszeit bleiben unberührt. bis zu 10 Stunden betragen, wenn ein Zeitausgleich auch in ganzen Tagen ermöglicht wird. (2) Bei Dienstnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft besteht, (5) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu und der 24. Dezember. Der Tag des Landespatrons – 12 Stunden erstreckt werden. Diesen Dienstnehmern in Kärnten auch der 10. Oktober (Abstimmungstag) wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit – ist ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag ge- hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 Wochen- bührt allen aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich stunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen im Verhältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf- Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und grund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen ständigen Beifahrern ist durch dieses Pauschale eine Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbe- Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an diensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienst- Dienstnehmern, die ihre im gemeinsamen Haushalt stunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ständigen Beifahrern jedenfalls der 100 %ige Mehrar- ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfor- beitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen. dernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch- Auch für Portiere und Hausmeister kann die wöchent- nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Für An- liche Dienstzeit bis zu 60 Stunden, jedoch höchstens gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der auf 12 Stunden täglich erstreckt werden, wobei eine Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodis- Dienstzeit über 38,5 Wochenstunden nach § 4 zu be- tischen Kirche gilt der Karfreitag, für die Angehörigen zahlen ist. der israelitischen Religionsgemeinschaft der Versöh- nungstag als Feiertag. (Abs 5 idF ab 1. Februar 2008) *) Siehe auch Anlage 4 –7–
§ 4 Überstunden (1) Eine über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 hi- (5) Einzeln zu verrechnende Überstunden müssen nausgehende Arbeitsleistung ist, wenn keine Verein- binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstunden- barung über Arbeitszeitflexibilisierung besteht, als leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Überstundenleistung zu betrachten. Wenn eine Ver- Anspruch erlischt. einbarung über Arbeitszeitflexibilisierung vorliegt, ist dort der Überstundenbegriff zu definieren. Beide Ver- (6) Werden für unaufschiebbare Rechnungs- und tragspartner erklären die Leistung von Überstunden Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweck- den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten dienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermei- am 1. Jänner und/oder 6. Jänner Dienstnehmer be- den. schäftigt, so gebührt hiefür Überstundenentgelt. Die Anzahl der zu beschäftigenden Personen ist im Einver- (2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung ent- nehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. steht nach Ablauf der in § 3 festgesetzten Arbeitszeit, soferne die Überstundenleistung angeordnet wurde (7) Die Regelungen des Abs 6 gelten auch für an wei- oder im Nachhinein genehmigt wird. teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 6 abzugelten. Die (3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem von 1/150 des Bruttomonatsbezuges, ausschließlich Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. der Sozialzulagen und der für besondere Verwendung Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen: gewährten Zulagen (zB Tresor-, Kassier-, Maschinen- • Der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier- zulage). Hiezu kommt ein Überstundenzuschlag von tagsarbeit). 50 %. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für alle • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst- in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen ab nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit 13 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen geleisteten nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein. Überstunden. • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst- (4) Bei regelmäßig wiederkehrender Überstundenar- nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be- beit (Jahresabschluss ua) oder bei Arbeiten aus be- schäftigt werden. sonderen Anlässen können Überstundenpauschalien vereinbart werden. § 5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsstunden können, außer bei Teilzeitbe- Übertragungsmöglichkeit nach § 8 hinausgehen, schäftigten, nur im Rahmen einer Vereinbarung über müssen wie Überstunden geltend gemacht werden. Arbeitszeitflexibilisierung anfallen und sind je nach Ein Verfall von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung zu- ausgeschlossen, wenn ein Freizeitausgleich aus be- mindest mit 1 : 1 in Freizeit abzubauen oder zu bezah- trieblichen Gründen bis zum Ende des Durchrech- len. Mehrarbeitsstunden, die über eine vereinbarte nungszeitraumes nicht möglich war. § 6 Sonderregelungen Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, können durch oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung fol- befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Ab- gende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen teilungen sowie für Dienstnehmer von Prüfungsver- werden: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bänden bzw Dienstnehmer, welche im Auftrag eines von bis zu 52 Wochen kann die wöchentliche Normal- –8–
arbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, bis zu 10 Stunden betragen, falls ein zusammenhäng- wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ge- ender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird. währt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit kann dabei § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendi- bei der Abrechnung in Abzug gebracht; Mehrarbeits- gung seines Dienstverhältnisses im Schnitt nicht die leistungen sind gemäß § 19e Abs 2 AZG zu vergüten. kollektivvertraglich vorgeschriebene wöchentliche Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt jedoch Normalarbeitszeit, so werden die fehlenden Stunden kein Zuschlag. § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung hat jedenfalls • Tägliche Rahmenarbeitszeit Regelungen über folgende Punkte zu enthalten: • Definition der Mehrarbeitsstunden • Länge des Durchrechnungszeitraumes • Definition der Überstunden • Ober- und Untergrenze der wöchentlichen Normal- • Form der Arbeitszeitaufzeichnung arbeitszeit • Regelungen für Überstundenpauschalien (wenn • Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten in den vorhanden) nächsten Durchrechnungszeitraum • Regelungen zur Verrechnung von Abwesenheitszei- • Wöchentliche Normalarbeitszeit ten • Tägliche Normalarbeitszeit § 8a Sabbatical Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer besonde- der Vorbereitungsphase und Beginn und Dauer der ren Vereinbarung eine mehrwöchige zusammenhän- Freizeitphase festzulegen. Der Eintritt unvorherseh- gende Freizeitphase in Anspruch genommen werden barer wichtiger Gründe bedarf neuerlich einer schrift- kann. Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Ar- lichen einvernehmlichen Regelung, wobei dem Arbeit- beitnehmer im Vorhinein schriftlich im Einvernehmen nehmer keine Nachteile erwachsen dürfen. zu vereinbaren; insbesondere sind Beginn und Dauer (§ 8a gilt ab 1. Februar 2010) § 8b All-in-Verträge Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungs- Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstver- vereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) trag anzuführen, andernfalls sind sie abgegolten. prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestal- Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderver- tung. träge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforderliche Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsverein- und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksich- barungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dürfen tigen. Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht Gestaltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsicht- geschmälert werden. Für jeden Dienstnehmer ist eine lich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung Grundeinstufung vorzunehmen. Über den Sonderver- zu berücksichtigen. trag/All-in-Vertrag hinausgehende monatliche Ent- Diese Bestimmungen kommen für alle ab dem 1. 4. geltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der 2011 abgeschlossenen Sonderverträge/All-in Verträ- ge zur Anwendung. –9–
§ 8c Papamonat (1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen inner- (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der ge- halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der meinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter auf- Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gehoben wird. (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge- währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge- (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab- meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be- hängigen Ansprüche zu berücksichtigen. trieblichen Interessen entgegenstehen. (Abs 1 idF ab 1. April 2018) (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2018. (2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa- (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmun- pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus- gen des § 8c der Fassung vom 1. 4. 2017.) sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. GEHALTSORDNUNG § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (alt) Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit bis 31. 1. 2006 eingetreten sind: (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffen- de Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entspre- (1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen chende Dienstverwendung in Aussicht genommen ist. Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de- (4) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah- ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche- res, gilt das Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt nach dem ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona- folgende Jahr als erstes Dienstjahr. ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet. Sind nach (1), (2) oder (3) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, gilt Folgendes: (2) Neueintretende Handelsschüler werden bei ent- Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen sprechender Verwendung in die Verwendungsgruppe Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser II, neueintretende Absolventen der Handelsakademie Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor sowie Maturanten mit Abiturientenkurs an der Han- dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man delsakademie bzw an der Wirtschaftsuniversität wer- zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. Sep- den bei entsprechender Verwendung in die Verwen- tember, gilt das folgende Jahr als erstes Dienstjahr. dungsgruppe III eingestuft. (Gilt nur für Dienstneh- mer, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten (5) Die bei Neuaufnahmen vor In-Kraft-Treten dieses der Raiffeisenkassen unterlegen sind.) Kollektivvertrages (1. Juli 2007) erfolgte Einreihung in das Schema bleibt unberührt. (3) Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuauf- nahmen für die Einreihung in das Schema bis zum – 10 –
§ 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (neu) Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die ab entsprechende Dienstverwendung in Aussicht genom- 1. 2. 2006 eintreten: men ist. (1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen (2b) Jede kumulative Anrechnung der in den Absät- Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land- zen 2 und 2a genannten Ausbildungen ist ausge- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de- schlossen. ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche- ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus (2c) Fallen anrechenbare Vordienstzeiten zusam- zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona- men, so sind sie nur einmal zu berücksichtigen. ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet. (3) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah- res (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gilt das Eintrittsjahr, (2) Eine vollendete kaufmännische Lehre bzw Han- erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines delsschule ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr (Zeit- in das Schema im Ausmaß von einem Jahr, eine absol- raum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr. vierte Banklehre bzw Reifeprüfung im Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Sind nach (1), (2) oder (2a) anrechenbare Dienstzei- ten zu berücksichtigen, gilt Folgendes: (2a) Ein vollendetes Fachhochschulstudium ist bei Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor (maximal 4 Jahre), ein vollendetes Hochschulstudium dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr (Zeitraum ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Sche- von 1.2. bis 31.1.), gelangt man zu einem ermittelten ma bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Stu- Eintrittstag nach dem 30. September, gilt das folgende dienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienst- betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung jahr. § 10a Gehaltsregelung (alt) Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienst- Gruppe III: nehmer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) Dienstnehmer, die qualifizierte Tätigkeiten aus- anwendbar ist üben sowie Leiter von Gruppen, denen überwie- gend Dienstnehmer der Gruppe II angehören. I. Schema Gruppe IV: (1) Verwendungsgruppen Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend Gruppe I: Dienstnehmer der Gruppe III angehören. Dienstnehmer mit manipulativen und schemati- schen Tätigkeiten. Gruppe V: Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung Gruppe II: mit selbstständigem Aufgabenbereich sowie Dienstnehmer, die einfache bürotechnische Ar- Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienst- beiten ausüben sowie Dienstnehmer, bei fach- nehmer der Gruppe IV angehören. lichem Einsatz als Professionisten. Gruppe VI: Dienstnehmer mit besonderem eigenen Verant- wortungsbereich und besonderer Qualifikation. – 11 –
Trifft die Verwendung eines Dienstnehmers auf meh- (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol- rere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die für ihn gende Dienstnehmer: günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un- Verwendung von bis zu 6 Monaten in einer höheren ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese. einmal; (Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008) b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter- (2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er- Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem halten; Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats- c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal- voller Monatsbezug mit dem Novembergehalt als ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit Weihnachtsgeld. dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt le- Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können ben und solange nachweislich die staatliche Fami- diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe- lienbeihilfe gebührt. zahlt werden. Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge- es bei dieser Regelung und das Weihnachtsgeld kann langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. In die- den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- sem Fall kann Gehaltszahlung im Nachhinein im Wege nachtsgeld zur Auszahlung. einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich ver- Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für einbart werden. Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum (Abs 2 idF ab 1. April 2015) Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde. (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be- (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen. eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind. (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah- der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des lungen. Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden muss. II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintrit- Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin- ten und die Vorrückung derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach- (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge- weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden mäß § 9a anzurechnenden Dienstjahren. müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht. Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder (2) Für die Vorrückung in eine höhere Verwendungs- nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls gruppe ist Verwendung und Leistung maßgebend. Anspruch auf die Kinderzulage. Zur Beurteilung der Leistung ist die Qualifikation bzw Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au- falls eine solche nicht vorliegt oder trotz Vorliegens ei- ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen ner solchen eine einwandfreie Einstufung nicht vorge- oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des nommen werden kann, die Beurteilung des Abtei- 24. Lebensjahres. lungsleiters heranzuziehen. Die Umreihung hat in (Dieser Satz idF 1. 4. 2016) den gegenüber dem bisherigen Bezug nächsthöheren In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers Bezug der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Bei oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe den Dienstnehmern der Raiffeisenbanken erfolgt zu- (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin- sätzlich die Vorrückung um eine Stufe in der neuen derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe) Verwendungsgruppe. bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei- sen. Die Kinderzulage beträgt € 140,59*) monatlich und III. Sozialzulagen gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den lau- Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- fenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- derzulagen gewährt. – 12 –
nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt zulagen können vom Dienstgeber zurückgefordert für ein Kind nur einmal. werden. *) (Wert gilt ab 1. April 2020) (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10a I. (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienst- Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die So- nehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Vo- zialzulagen analog zu teilen. raussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un- Gehaltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwen- verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozial- dungsgruppen, 35 Stufen). § 10b Gehaltsregelung (neu) Folgende Bestimmungen gelten: BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D: 1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verant- 2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra- ges Überleitung” ab 1. 7. 2006 für Dienstnehmer, die bis wortung vielfältige Tätigkeiten selbstständig 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 ausführen. das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist sowie Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra- Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren ges Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. Beschäftigungsgruppe betraut sind. 2018 zB: Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Pro- dukte oder Sachgebiete I. Schema Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden bzw mit direkt zugeordneten Kunden- oder Pro- (1) Beschäftigungsgruppen duktsegmenten Führungskraft, Bankstellenleiter BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A: BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E: Dienstnehmer, die einfache schematische Tätig- keiten ausführen. Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbe- fugnis in einem eigenständigen Aufgabenbe- zB: Hilfsdienste, Boten reich tätig sind. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B: Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätig- Beschäftigungsgruppe betraut sind. keiten nach vorgegebenen Richtlinien und ge- nauen Anweisungen durchführen. zB: hoch qualifizierte Experten Top-Kunden Betreuer zB: Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufga- Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwie- ben gend komplexem Geschäftsbereich Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufga- ben BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE F: Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstüt- Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen zungsfunktion entscheidend beeinflussender Stellung. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C: zB: Geschäftsleiter, Leiter von größeren Organisa- Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung tionseinheiten in einem abgegrenzten Bereich Tätigkeiten Trifft die Beschäftigung eines Dienstnehmers auf meh- selbstständig ausführen. rere Beschäftigungsgruppen zu, so ist er in die für ihn Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden günstigere Beschäftigungsgruppe einzureihen. Eine Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäftigung von bis zu 6 Monaten in einer höheren Beschäftigungsgruppe betraut sind. Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese. zB: Sachbearbeiter (Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008) Assistenten Kundenbetreuer im Mengengeschäft (2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur Führungskraft Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem – 13 –
Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats- a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un- bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur voller Monatsbezug mit dem Dezembergehalt als einmal; Weihnachtsgeld. b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter- Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er- diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe- halten; zahlt werden. Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte es bei dieser Regelung. In diesem Fall kann Gehalts- Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal- zahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebsverein- ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit barung oder innerbetrieblich vereinbart werden. dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt le- (Letzter Satz idF ab 1. April 2013) ben und solange nachweislich die staatliche Fami- lienbeihilfe gebührt. (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be- rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen. Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge- langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden nachtsgeld zur Auszahlung. Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah- Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum lungen. Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde. (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintrit- eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind, ten und die Vorrückung für welches sie unterhaltspflichtig sind. An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge- nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt mäß § 9b anzurechnenden Dienstjahren.Jede Be- lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens schäftigungsgruppe ist in neun Stufen unterteilt; die der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des Verweildauer in den einzelnen Stufen ergibt sich aus Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden den Verweiljahren gemäß Gehaltsschema (Anlage 2). muss. Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin- (2) Bei Umreihungen von einer Beschäftigungsgrup- derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn pe in eine höhere Beschäftigungsgruppe wird in den das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach- nächst höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäfti- weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden gungsgruppe gewechselt. Im nächst höheren Ge- müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht. haltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe wird Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder die Verweildauer in der Stufe der alten Beschäfti- nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls gungsgruppe voll angerechnet, was zu einer Einrei- Anspruch auf die Kinderzulage. hung in eine höhere Stufe führen kann, wenn mehr Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au- Verweiljahre anzurechnen sind, als in der Stufe des ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen nächsthöheren Gehaltsansatzes bestehen. oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des Bei einer allfälligen Umreihung von einer Beschäfti- 24. Lebensjahres. gungsgruppe in eine höhere Beschäftigungsgruppe (Dieser Satz idF 1. 4. 2016) zum Stichtag 1. Februar erfolgt zunächst die tourliche In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers Vorrückung. Erst dann ist die Umreihung gemäß der oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes durchzuführen. (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin- (Abs 2 idF ab 1. April 2018) derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe) bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei- III. Sozialzulagen sen. Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- Die Kinderzulage beträgt € 140,59 monatlich und ge- derzulagen gewährt. langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol- nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt gende Dienstnehmer: für ein Kind nur einmal. (Neuer Wert ab 1. April 2020) – 14 –
(3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienst- zulagen können vom Dienstgeber zurückgefordert nehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Vo- werden. raussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un- (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10b I. verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozial- Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die So- zialzulagen analog zu teilen. § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen Der Dienstgeber ist zum Ersatz von Reisekosten ver- und von Auslandsentsendungen sind durch Betriebs- pflichtet. Die Höhe der Dienstreisegebühren sowie vereinbarung oder innerbetrieblich festzulegen. die Definition von Dienstreisen im In- und Ausland (Tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft) § 12a Vorrückung (alt) Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienst- senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer- nehmer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab den, nicht gehemmt. 1. 7. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwendbar ist (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010) (1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor- (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung bene Berufserfahrung Anspruch auf die jährliche wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be- schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt jeweils un- rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge- ter Berücksichtigung von § 9a (4) mit 1. Februar, erst- haltswirkung zu. malig mit 1. Februar 2007. Diese tourlichen Vorrü- *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als ckungen werden durch den Karenzurlaub nach dem Gehaltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwen- Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä- dungsgruppen, 35 Stufen). §12b Vorrückung (neu) Folgende Bestimmungen gelten: ckung. Diese erfolgt unter Berücksichtigung von § 9b 1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten (3) jeweils mit 1. Februar. Diese tourlichen Vorrückun- 2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra- gen werden durch den Karenzurlaub nach dem Mut- ges Überleitung” ab 1. .7. 2006 für Dienstnehmer, die terschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä- bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer- 2006 das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist so- wie den, nicht gehemmt. 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra- (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010) ges Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. 2018 (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be- (1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor- rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge- bene Berufserfahrung unter Berücksichtigung der haltswirkung zu. Verweiljahre Anspruch auf die schemamäßige Vorrü- – 15 –
§ 13 Kassierfehlgeld (1) Den Kassieren gebührt für jeden Tag, an dem sie (3) In Betriebsvereinbarungen kann das Kassierfehl- als Kassier tätig sind, ein Kassierfehlgeld von € 5,32. geld über den in Abs 1 genannten Betrag erhöht wer- (Wert gilt ab 1. April 2011) den. (2) Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches (4) Durch Betriebsvereinbarungen bzw in Betrieben Konto des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun- zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, gen kann von der Auszahlung des Kassierfehlgeldes solange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 240fa- abgesehen werden, wenn der Dienstgeber sich zur chen täglichen Kassierfehlgeldes angespart ist. So- Übernahme allfälliger Kassenabgänge verpflichtet. bald dieser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kas- In diesen Vereinbarungen kann ein finanzieller Aus- sierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt. gleich bzw Anreiz zur Vermeidung von Kassenabgän- gen geregelt werden. DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN § 14 Urlaub (1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen erstmals für das Urlaubsjahr, in das der 1. Jänner jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetz- 1977 fällt. lichen Bestimmungen. Während des Urlaubes darf der Mit dem im Jahre 1986 beginnenden Urlaubsjahr be- Dienstnehmer keine dem Erholungszweck widerspre- steht folgender Urlaubsanspruch: chende Erwerbstätigkeit ausüben. 5-Tage-Woche 6-Tage-Woche Für die Bemessung der Urlaubsdauer gilt § 3 des Ur- 1. bis 20. Urlaubs- laubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit jahr .................. 25 Arbeitstage 30 Werktage der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten, land- und ab dem 21. Ur- forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren laubsjahr ............ 31 Arbeitstage 37 Werktage Verbänden verbrachte Vordienstzeit unbegrenzt an- Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, gilt er gerechnet wird. nicht als Urlaubstag. Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten bei Kredit- instituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossen- (2) Kur- und Erholungsaufenthalte werden auf den schaften und deren Verbänden und Vordienstzeiten Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Auf- gem § 3 Abs 2, Z 1, 5 und 6 UrlG vermehrt sich das nahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den erfolgt oder hiefür geldliche Zuschüsse durch ein So- 5 Jahre übersteigenden Anteil der Vordienstzeiten zialversicherungsinstitut oder das Bundessozialamt bei den vorher genannten Instituten. geleistet werden. Werden Vordienstzeiten bei Kreditinstituten von 7 oder mehr Jahren angerechnet, so werden keine (3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Be- Schulzeiten angerechnet. In diesem Fall wird dem hinderteneinstellungsgesetz als begünstigt anzuse- Dienstnehmer ein Jahr für die Matura angerechnet, hen sind, sowie Inhaber vom Amtsbescheinigungen wenn er die Matura vor Eintritt abgelegt hat. Die vor- gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des BGBl genommene Anrechnung von einem Jahr für die Matu- 93/75 haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage ra gilt nicht für Dienstnehmer mit abgeschlossenem (5 Arbeitstage). (Fach-)Hochschulstudium. Diese Anrechnung gilt – 16 –
§ 15 Sonderurlaub Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann aus Familien- bzw im Falle der Begründung eines ei- gründen gewährt werden. Jedenfalls ist bei angezeig- genen Haushaltes ........................ 2 Arbeitstage tem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nach- pro Kalen- stehender Familienangelegenheiten jedem Dienst- derjahr nehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines mo- bei Eheschließung / bei Eintragung der natlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewäh- Partnerschaft von Geschwistern oder ren, jedoch in einem Jahr nicht mehr als bis zu sechs Kindern .................................... 1 Arbeitstag Arbeitstagen insgesamt, und zwar: bei Niederkunft der Ehefrau ............ 1 Arbeitstag bei eigener Eheschließung / bei eigener beim Tode von Kindern, die mit dem Eintragung der Partnerschaft ........... 3 Arbeitstage Dienstnehmer nicht im gemeinsamen beim Tode des Ehepartners / des einge- Haushalt lebten, von Geschwistern, ei- tragenen Partners ........................ 3 Arbeitstage nes Schwiegerelternteiles oder eines beim Tode eines Elternteiles ............ 2 Arbeitstage Großelternteiles .......................... 1 Arbeitstag beim Tode eines Kindes, das mit dem Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt, Dienstnehmer im gemeinsamen Haus- wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des halt lebte .................................. 2 Arbeitstage Dienstnehmers stattfindet, außerdem die notwendige beim Wohnungswechsel im Falle der Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort Führung eines eigenen Haushaltes im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 16 Bezüge im Krankheitsfall (1) Im Allgemeinen gelten unter Berücksichtigung im Unternehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer von Abs 4 dieses Paragraphen hinsichtlich Fortzahlung Krankheitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst- Beginn der Erkrankung gezählt) einen monatlichen nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Ange- Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen. Für Kran- stelltengesetzes mit der Maßgabe, dass das volle Ent- kenstände, die aus einer körperlichen Verletzung als gelt auch dann bezahlt wird, wenn nach § 8 Abs 1 und direkte Folge eines Raubüberfalles entstanden sind, 2 des Angestelltengesetzes nur eine teilweise Entgelt- entfällt das Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit zahlung gebührt. für den Zuschuss. Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Vä- ter-Karenzgesetz, die für nach dem 1. 4. 2012 gebore- (3) Der Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und ne Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die Sachbezüge des Monats, das für die Berechnung des Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un- Krankengeldes nach dem ASVG herangezogen wird. glücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwölf Monaten je Kind anzurechnen. (4) Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von (Letzter Absatz gilt ab 1. April 2012) nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zu- sammengezählt. (2) Über die im § 8 des Angestelltengesetzes vorge- sehenen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündig- (5) Während der Gesamtdauer der Erkrankung be- tem Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach steht Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen Vollendung einer fünfjährigen im Unternehmen ver- (§ 10a, I (2) bzw § 10b, I (2)). brachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten, nach Vollendung einer zehnjährigen § 17 Sterbequartal (1) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstneh- Viertels des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines mers gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Ablebens gebührenden Jahresbezuges. – 17 –
Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebe- (2) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin- ne: terbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen, welche den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen a) die Witwe/der Witwer, wenn die Ehe nicht gericht- Begräbniskosten aus eigenem bestritten haben, eine lich aufgelöst wurde, Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen, Höhe des Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen vier Wochen nach dem Tod des Dienstnehmers ihre c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen unter- Ansprüche beim Unternehmen geltend machen. Ha- stützt wurden, ben mehrere Personen Aufwendungen gemacht, de- d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie ren Summe den Betrag des Sterbequartals über- mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt schreitet, so erhalten sie die Vergütung anteilsmäßig gelebt haben und von ihm unterstützt wurden. im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getrage- nen Kosten. Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt hat, im (3) Für die Berechnung des Sterbequartals ist der Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt letzte Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das Sterbe- des Sterbequartals berechtigt, der die materiellen quartal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung. Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen gemacht hat. § 18 Lösung des Dienstverhältnisses (1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt (3) Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des gesetzlichen Bestimmungen. Dienstgebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch bei Kündigung seitens des Dienstnehmers infolge der (2) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Erreichung des für die Inanspruchnahme der Alters- Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als zehn pension bei langer Versicherungsdauer bzw der vor- Dienstjahren in einem Unternehmen gemäß § 2 Zif- zeitigen Alterspension gemäß §§ 253, 270 und 607 fer 2 lit b) bis r) erhöht sich die gesetzliche Abfertigung Abs 10 ASVG maßgeblichen Lebensalters. um zwei Monatsgehälter. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Dienstnehmer, deren Dienst- (4) Die gesetzliche Abfertigungsregelung bei Nieder- eintritt bis zum 31. 12. 2002 erfolgte. kunft findet auch bei Adoption eines Kindes Anwen- dung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter als ein Jahr ist. § 19 Jubiläumsgeld Dienstnehmer mit einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten eineinhalb Monatsgehälter, Dienstnehmer mit einer 35- jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten zwei Monatsgehälter als Jubiläumsgeld. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht. § 20 Ausbildungskostenrückzahlung (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungs- wichtigen Grund oder durch berechtigte Entlassung kosten zurückzuverlangen, wenn der Dienstnehmer ausscheidet. innerhalb von drei Jahren nach Kursende durch Selbstkündigung, durch vorzeitigen Austritt ohne (2) Der rückzuerstattende Ausbildungsbetrag redu- ziert sich um 1/36 für jeden Monat, der nach Ab- – 18 –
Sie können auch lesen