KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe
           und der Raiffeisen-Revisionsverbände

                          GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008

                                STAND 1. APRIL 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe
           und der Raiffeisen-Revisionsverbände

                          GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008

                                STAND 1. APRIL 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 2 %
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 2 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2 %

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                                Seite

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                             PENSIONSZUSCHUSSREGELUNG
§ 1 Vertragsschließende ..........................           6      § 27 Geltungsbereich ...............................         21
§ 2 Geltungsbereich ...............................          6      § 28 Leistungen .....................................        21
                                                                    § 29 Pensionsfähige Dienstzeiten .................           21
ARBEITSZEIT
                                                                    § 30 Zuschuss zur Alters- bzw vorzeitigen Al-
§ 3 Normalarbeitszeit ............................           7
                                                                         terspension oder Berufsunfähigkeitspen-
§ 4 Überstunden ..................................           8
                                                                         sion ..............................................     22
§ 5 Mehrarbeitsstunden .........................             8
                                                                    § 31 Zuschüsse zur Witwen- bzw Waisenpension                 22
§ 6 Sonderregelungen ...........................             8
                                                                    § 32 Alters- bzw vorzeitige Alterspension .......            22
§ 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausschei-
                                                                    § 33 Berufsunfähigkeitspension ...................           23
     den aus dem Dienstverhältnis .............              9
                                                                    § 34 Witwenpension ................................          23
§ 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen
                                                                    § 35 Waisenpension .................................         23
     über Arbeitszeitflexibilisierung .............          9
                                                                    § 36 Pensionsbemessungsgrundlage .............               24
§ 8a Sabbatical .....................................        9
                                                                    § 37 Maximierung des Pensionszuschusses .....                24
§ 8b All-in-Verträge ...............................         9
                                                                    § 38 Automatik-Klausel .............................         24
§ 8c Papamonat ....................................         10
                                                                    § 39 Zuschussleistung ..............................         24
GEHALTSORDNUNG                                                      § 40 Meldepflicht Zuschussempfänger ...........              24
§ 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzei-
                                                                    PENSIONSKASSENREGELUNG
      ten (alt) .......................................     10
                                                                    § 41 Beitritt zur Pensionskasse ....................         25
§ 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzei-
                                                                    § 42 Arten der Pensionsleistungen ................           25
      ten (neu) ......................................      11
                                                                    § 43 Beiträge .........................................      26
§ 10a Gehaltsregelung (alt) .......................         11
                                                                    § 44 Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen                26
      I. Schema .....................................       11
                                                                    Anhang A ..............................................      27
      II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu-
                                                                    Anhang B ..............................................      29
      eintritten und die Vorrückung ..............          12
                                                                    Anhang C ..............................................      31
      III. Sozialzulagen ............................       12
§ 10b Gehaltsregelung (neu) ......................          13      Anlage 1  Überleitungsschema im Sinne von
      I. Schema .....................................       13                § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei-
      II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu-                              senlandesbanken und Revisionsver-
      eintritten und die Vorrückung ..............          14                bände .....................................        45
      III. Sozialzulagen ............................       14      Anlage 1a Überleitungsschema im Sinne von
§ 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen                  15                § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei-
§ 12a Vorrückung (alt) .............................        15                senbanken / Raiffeisenkassen ........              46
§ 12b Vorrückung (neu) ............................         15      Anlage 2 Gehaltsschema im Sinne von § 10b
§ 13 Kassierfehlgeld ...............................        16                Mindestgrundgehälter Raiffeisen Ban-
                                                                              kengruppe und Raiffeisen-Revisions-
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
                                                                              verbände .................................         47
§ 14 Urlaub .........................................       16
                                                                    Anlage 2a Lehrlinge, Sozialzulagen ...............           48
§ 15 Sonderurlaub .................................         17
                                                                    Anlage 3 Kollektivvertrag Urlaubsentgelt .......             49
§ 16 Bezüge im Krankheitsfall ...................           17
                                                                    Anlage 4 Kollektivvertrag      Arbeitszeitverkür-
§ 17 Sterbequartal .................................        17
                                                                              zung ......................................        51
§ 18 Lösung des Dienstverhältnisses ...........             18
                                                                    Anlage 5 Kollektivvertrag betreffend Zugehö-
§ 19 Jubiläumsgeld ................................         18
                                                                              rigkeit von Dienstverhältnissen zum
§ 20 Ausbildungskostenrückzahlung ............              18
                                                                              Überleitungsschema bzw Gehalts-
§ 21 Begünstigungsklausel .......................           19
                                                                              schema („Kollektivvertrag Überlei-
§ 22 Sicherheit in den Geldinstituten ...........           19
                                                                              tung”) ....................................        54
§ 22a Banküberfälle und Gewaltanwendung ....                19
§ 22b Betriebliche Gesundheitsvorsorge und                          ZKV § 12a ARG „Samstag-Nachmittag” .....                     57
      Betriebliches Eingliederungsmanagement                19
§ 23 Schiedskommission .........................            20
§ 24 Betriebsvereinbarung .......................           20
§ 25 Verfallsfrist ....................................     20      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 26 Aufkündigung des Kollektivvertrages .....              20      schlagseite

                                                                  –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                  für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und
                              Raiffeisen-Revisionsverbände

                                  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                       § 1 Vertragsschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem         werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-
Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien,            nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Raiffeisen,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und      Volksbanken, Hypobanken, 1034 Wien, Alfred-
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge-               Dallinger-Platz 1, andererseits.

                                           § 2 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:                                n) für die Raiffeisen Bausparkasse Ges. m. b. H.,

                                                          o) für Posojilnica Bank eGen
1. Räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreich.                  p) für die ZVEZA BANK, r. Z zo. j., Bank und Revi-
                                                             sionsverband, reg.Gen.m.b.H.,
2. Fachlich:
                                                          q) für die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien
a) für die Raiffeisenbanken/Raiffeisenkassen (nach-          reg.Gen.m.b.H.,
   folgend Raiffeisenbanken)
                                                          r) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster-
b) für den Österreichischen Raiffeisenverband,               reich-Wien reg.Gen.m.b.H.

c) für die Raiffeisenlandesbank Burgenland und Re-        (idF ab 1. April 2018)
   visionsverband reg.Gen.m.b.H.

d) für die Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechen-         3. Persönlich:
   zentrum und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.,           a) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
e) für den Raiffeisenverband Salzburg eGen                   Dienstnehmer der unter 2. angeführten Unterneh-
                                                             men mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von
f)   für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster-        Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbar-
     reich-Wien eGen                                         ten Stundenzahl unter Berücksichtigung des
g) für den Raiffeisenverband Tirol,                          Durchschnittes der im letzten Kalenderjahr geleis-
                                                             teten Mehrarbeitsstunden aliquotiert werden.
h) für die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren-            Stichtag für die Feststellung ist jeweils der 31. De-
   und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.,                      zember.
i)   für die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-       b) Der Kollektivvertrag gilt jedoch nicht für Bedie-
     Wien AG,                                                nungs- und Reinigungspersonal, Hausbetreuer,
j)   für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG,         Volontäre, zeitlich befristet beschäftigte Praktikan-
                                                             ten und Ferialaushilfen.
k) für die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG,

l)   für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG,

m) für die DZR Immobilien und Beteiligungs GmbH

                                                        –6–
c) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt               darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhält-
   die gewählte Form für beide Geschlechter                     nis niemand unmittelbar oder mittelbar diskrimi-
                                                                niert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen
d) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter
                                                                der Aus- und Weiterbildung und Umschulung.
   Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand,

                                                ARBEITSZEIT

                                         § 3 Normalarbeitszeit*)

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für al-      (3) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba-
le Dienstnehmer einschließlich der Geschäftsleiter          rung kann eine 4-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG
38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Normalar-        eingeführt werden, wobei die tägliche Normalarbeits-
beitszeit ist grundsätzlich im Einvernehmen zwischen        zeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden kann,
Geschäftsleitung und Betriebsrat vorzunehmen. Ab-           wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo-
weichende Regelungen können über Betriebsverein-            chenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage er-
barung oder Einzelvereinbarung getroffen werden. In         folgt.
Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die       (Abs 4 idF ab 1. April 2013)
tägliche Normalarbeitszeit durch schriftliche Einzel-
vereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer               (4) In durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverein-
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzule-           barung eingeführten Vereinbarungen über Arbeits-
gen. Bestehende günstigere Übungen und Vereinba-            zeitflexibilisierung kann die tägliche Normalarbeitszeit
rungen über die Arbeitszeit bleiben unberührt.              bis zu 10 Stunden betragen, wenn ein Zeitausgleich
                                                            auch in ganzen Tagen ermöglicht wird.
(2) Bei Dienstnehmern, bei denen regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft besteht,             (5) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als
kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu              Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag
60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu           und der 24. Dezember. Der Tag des Landespatrons –
12 Stunden erstreckt werden. Diesen Dienstnehmern           in Kärnten auch der 10. Oktober (Abstimmungstag)
wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit     – ist ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag ge-
hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 Wochen-            bührt allen aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich
stunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen         im Verhältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf-
Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und             grund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen
ständigen Beifahrern ist durch dieses Pauschale eine        Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbe-
Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an              diensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit
Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienst-          Dienstnehmern, die ihre im gemeinsamen Haushalt
stunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und       lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben,
ständigen Beifahrern jedenfalls der 100 %ige Mehrar-        ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfor-
beitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen.           dernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch-
Auch für Portiere und Hausmeister kann die wöchent-         nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Für An-
liche Dienstzeit bis zu 60 Stunden, jedoch höchstens        gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der
auf 12 Stunden täglich erstreckt werden, wobei eine         Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodis-
Dienstzeit über 38,5 Wochenstunden nach § 4 zu be-          tischen Kirche gilt der Karfreitag, für die Angehörigen
zahlen ist.                                                 der israelitischen Religionsgemeinschaft der Versöh-
                                                            nungstag als Feiertag.
                                                            (Abs 5 idF ab 1. Februar 2008)

*) Siehe auch Anlage 4

                                                          –7–
§ 4 Überstunden

(1) Eine über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 hi-            (5) Einzeln zu verrechnende Überstunden müssen
nausgehende Arbeitsleistung ist, wenn keine Verein-          binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstunden-
barung über Arbeitszeitflexibilisierung besteht, als         leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der
Überstundenleistung zu betrachten. Wenn eine Ver-            Anspruch erlischt.
einbarung über Arbeitszeitflexibilisierung vorliegt, ist
dort der Überstundenbegriff zu definieren. Beide Ver-        (6) Werden für unaufschiebbare Rechnungs- und
tragspartner erklären die Leistung von Überstunden           Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in
als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweck-          den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten
dienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermei-             am 1. Jänner und/oder 6. Jänner Dienstnehmer be-
den.                                                         schäftigt, so gebührt hiefür Überstundenentgelt. Die
                                                             Anzahl der zu beschäftigenden Personen ist im Einver-
(2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung ent-              nehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
steht nach Ablauf der in § 3 festgesetzten Arbeitszeit,
soferne die Überstundenleistung angeordnet wurde             (7) Die Regelungen des Abs 6 gelten auch für an wei-
oder im Nachhinein genehmigt wird.                           teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige
                                                             Überstunden sind gemäß Abs 6 abzugelten. Die
(3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis          Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem
von 1/150 des Bruttomonatsbezuges, ausschließlich            Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
der Sozialzulagen und der für besondere Verwendung           Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen:
gewährten Zulagen (zB Tresor-, Kassier-, Maschinen-          • Der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier-
zulage). Hiezu kommt ein Überstundenzuschlag von               tagsarbeit).
50 %. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für alle
                                                             • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst-
in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen ab
                                                               nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit
13 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen geleisteten
                                                               nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein.
Überstunden.
                                                             • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden
                                                               nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst-
(4) Bei regelmäßig wiederkehrender Überstundenar-
                                                               nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be-
beit (Jahresabschluss ua) oder bei Arbeiten aus be-
                                                               schäftigt werden.
sonderen Anlässen können Überstundenpauschalien
vereinbart werden.

                                         § 5 Mehrarbeitsstunden

Mehrarbeitsstunden können, außer bei Teilzeitbe-             Übertragungsmöglichkeit nach § 8 hinausgehen,
schäftigten, nur im Rahmen einer Vereinbarung über           müssen wie Überstunden geltend gemacht werden.
Arbeitszeitflexibilisierung anfallen und sind je nach        Ein Verfall von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist
betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung zu-          ausgeschlossen, wenn ein Freizeitausgleich aus be-
mindest mit 1 : 1 in Freizeit abzubauen oder zu bezah-       trieblichen Gründen bis zum Ende des Durchrech-
len. Mehrarbeitsstunden, die über eine vereinbarte           nungszeitraumes nicht möglich war.

                                          § 6 Sonderregelungen

Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar            Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, können durch
oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss        Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung fol-
befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Ab-           gende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen
teilungen sowie für Dienstnehmer von Prüfungsver-            werden: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
bänden bzw Dienstnehmer, welche im Auftrag eines             von bis zu 52 Wochen kann die wöchentliche Normal-

                                                           –8–
arbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden,           bis zu 10 Stunden betragen, falls ein zusammenhäng-
wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ge-       ender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.
währt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit kann dabei

       § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendi-        bei der Abrechnung in Abzug gebracht; Mehrarbeits-
gung seines Dienstverhältnisses im Schnitt nicht die       leistungen sind gemäß § 19e Abs 2 AZG zu vergüten.
kollektivvertraglich vorgeschriebene wöchentliche          Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt jedoch
Normalarbeitszeit, so werden die fehlenden Stunden         kein Zuschlag.

      § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung

Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung hat jedenfalls        • Tägliche Rahmenarbeitszeit
Regelungen über folgende Punkte zu enthalten:              • Definition der Mehrarbeitsstunden
• Länge des Durchrechnungszeitraumes                       • Definition der Überstunden
• Ober- und Untergrenze der wöchentlichen Normal-          • Form der Arbeitszeitaufzeichnung
  arbeitszeit                                              • Regelungen für Überstundenpauschalien (wenn
• Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten in den                vorhanden)
  nächsten Durchrechnungszeitraum                          • Regelungen zur Verrechnung von Abwesenheitszei-
• Wöchentliche Normalarbeitszeit                             ten
• Tägliche Normalarbeitszeit

                                             § 8a Sabbatical

Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer besonde-     der Vorbereitungsphase und Beginn und Dauer der
ren Vereinbarung eine mehrwöchige zusammenhän-             Freizeitphase festzulegen. Der Eintritt unvorherseh-
gende Freizeitphase in Anspruch genommen werden            barer wichtiger Gründe bedarf neuerlich einer schrift-
kann. Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Ar-      lichen einvernehmlichen Regelung, wobei dem Arbeit-
beitnehmer im Vorhinein schriftlich im Einvernehmen        nehmer keine Nachteile erwachsen dürfen.
zu vereinbaren; insbesondere sind Beginn und Dauer         (§ 8a gilt ab 1. Februar 2010)

                                          § 8b All-in-Verträge

Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungs-          Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstver-
vereinbarungen        (Sonderverträge/All-in-Verträge)     trag anzuführen, andernfalls sind sie abgegolten.
prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestal-     Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderver-
tung.                                                      träge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforderliche
Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsverein-         und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksich-
barungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dürfen           tigen. Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die
gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht     Gestaltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsicht-
geschmälert werden. Für jeden Dienstnehmer ist eine        lich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung
Grundeinstufung vorzunehmen. Über den Sonderver-           zu berücksichtigen.
trag/All-in-Vertrag hinausgehende monatliche Ent-          Diese Bestimmungen kommen für alle ab dem 1. 4.
geltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der        2011 abgeschlossenen Sonderverträge/All-in Verträ-
                                                           ge zur Anwendung.

                                                         –9–
§ 8c Papamonat

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen inner-     (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der ge-
halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der       meinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter auf-
Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge   gehoben wird.
(Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge-
währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge-      (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab-
meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be-      hängigen Ansprüche zu berücksichtigen.
trieblichen Interessen entgegenstehen.
(Abs 1 idF ab 1. April 2018)                            (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7.
                                                        2018.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa-       (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmun-
pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus-         gen des § 8c der Fassung vom 1. 4. 2017.)
sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in
weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die
anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

                                         GEHALTSORDNUNG

                       § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (alt)

Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die      Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit
bis 31. 1. 2006 eingetreten sind:                       (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffen-
                                                        de Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entspre-
(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen        chende Dienstverwendung in Aussicht genommen ist.
Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de-      (4) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah-
ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche-    res, gilt das Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt nach dem
ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus    30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr
zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona-   folgende Jahr als erstes Dienstjahr.
ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige
Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet.          Sind nach (1), (2) oder (3) anrechenbare Dienstzeiten
                                                        zu berücksichtigen, gilt Folgendes:
(2) Neueintretende Handelsschüler werden bei ent-       Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen
sprechender Verwendung in die Verwendungsgruppe         Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser
II, neueintretende Absolventen der Handelsakademie      Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor
sowie Maturanten mit Abiturientenkurs an der Han-       dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man
delsakademie bzw an der Wirtschaftsuniversität wer-     zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. Sep-
den bei entsprechender Verwendung in die Verwen-        tember, gilt das folgende Jahr als erstes Dienstjahr.
dungsgruppe III eingestuft. (Gilt nur für Dienstneh-
mer, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten      (5) Die bei Neuaufnahmen vor In-Kraft-Treten dieses
der Raiffeisenkassen unterlegen sind.)                  Kollektivvertrages (1. Juli 2007) erfolgte Einreihung in
                                                        das Schema bleibt unberührt.
(3) Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuauf-
nahmen für die Einreihung in das Schema bis zum

                                                    – 10 –
§ 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (neu)

Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die ab         entsprechende Dienstverwendung in Aussicht genom-
1. 2. 2006 eintreten:                                         men ist.

(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen              (2b) Jede kumulative Anrechnung der in den Absät-
Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land-            zen 2 und 2a genannten Ausbildungen ist ausge-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de-            schlossen.
ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche-
ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus          (2c) Fallen anrechenbare Vordienstzeiten zusam-
zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona-         men, so sind sie nur einmal zu berücksichtigen.
ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige
Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet.                (3) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah-
                                                              res (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gilt das Eintrittsjahr,
(2) Eine vollendete kaufmännische Lehre bzw Han-              erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines
delsschule ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung            Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr (Zeit-
in das Schema im Ausmaß von einem Jahr, eine absol-           raum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr.
vierte Banklehre bzw Reifeprüfung im Ausmaß von
zwei Jahren anzurechnen.                                      Sind nach (1), (2) oder (2a) anrechenbare Dienstzei-
                                                              ten zu berücksichtigen, gilt Folgendes:
(2a) Ein vollendetes Fachhochschulstudium ist bei             Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen
Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis             Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser
zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit             Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor
(maximal 4 Jahre), ein vollendetes Hochschulstudium           dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr (Zeitraum
ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Sche-          von 1.2. bis 31.1.), gelangt man zu einem ermittelten
ma bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Stu-             Eintrittstag nach dem 30. September, gilt das folgende
dienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der            Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienst-
betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung           jahr.

                                         § 10a Gehaltsregelung (alt)

Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienst-      Gruppe III:
nehmer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab
1. 7. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*)         Dienstnehmer, die qualifizierte Tätigkeiten aus-
anwendbar ist                                                 üben sowie Leiter von Gruppen, denen überwie-
                                                              gend Dienstnehmer der Gruppe II angehören.
I. Schema
                                                              Gruppe IV:
(1) Verwendungsgruppen                                        Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung
                                                              sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend
Gruppe I:                                                     Dienstnehmer der Gruppe III angehören.
Dienstnehmer mit manipulativen und schemati-
schen Tätigkeiten.                                            Gruppe V:

                                                              Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung
Gruppe II:                                                    mit selbstständigem Aufgabenbereich sowie
Dienstnehmer, die einfache bürotechnische Ar-                 Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienst-
beiten ausüben sowie Dienstnehmer, bei fach-                  nehmer der Gruppe IV angehören.
lichem Einsatz als Professionisten.
                                                              Gruppe VI:

                                                              Dienstnehmer mit besonderem eigenen Verant-
                                                              wortungsbereich und besonderer Qualifikation.

                                                          – 11 –
Trifft die Verwendung eines Dienstnehmers auf meh-           (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol-
rere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die für ihn         gende Dienstnehmer:
günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine
                                                             a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un-
Verwendung von bis zu 6 Monaten in einer höheren
                                                                ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur
Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.
                                                                einmal;
(Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008)
                                                             b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter-
(2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur              haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er-
Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem                halten;
Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats-
                                                             c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte
bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein
                                                                Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal-
voller Monatsbezug mit dem Novembergehalt als
                                                                ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit
Weihnachtsgeld.
                                                                dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt le-
Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können
                                                                ben und solange nachweislich die staatliche Fami-
diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe-
                                                                lienbeihilfe gebührt.
zahlt werden.
Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt
                                                             Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge-
es bei dieser Regelung und das Weihnachtsgeld kann
                                                             langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-
mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. In die-
                                                             den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
sem Fall kann Gehaltszahlung im Nachhinein im Wege
                                                             nachtsgeld zur Auszahlung.
einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich ver-
                                                             Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für
einbart werden.
                                                             Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum
(Abs 2 idF ab 1. April 2015)
                                                             Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde.

(3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be-
                                                             (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes
rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen.
                                                             eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind,
                                                             für welches sie unterhaltspflichtig sind.
(4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende
                                                             An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage
oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden
                                                             nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt
Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem
                                                             lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens
Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah-
                                                             der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des
lungen.
                                                             Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden
                                                             muss.
II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintrit-            Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin-
ten und die Vorrückung                                       derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn
                                                             das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach-
(1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge-        weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden
mäß § 9a anzurechnenden Dienstjahren.                        müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.
                                                             Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder
(2) Für die Vorrückung in eine höhere Verwendungs-           nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls
gruppe ist Verwendung und Leistung maßgebend.                Anspruch auf die Kinderzulage.
Zur Beurteilung der Leistung ist die Qualifikation bzw       Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au-
falls eine solche nicht vorliegt oder trotz Vorliegens ei-   ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen
ner solchen eine einwandfreie Einstufung nicht vorge-        oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des
nommen werden kann, die Beurteilung des Abtei-               24. Lebensjahres.
lungsleiters heranzuziehen. Die Umreihung hat in             (Dieser Satz idF 1. 4. 2016)
den gegenüber dem bisherigen Bezug nächsthöheren             In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers
Bezug der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Bei           oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe
den Dienstnehmern der Raiffeisenbanken erfolgt zu-           (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin-
sätzlich die Vorrückung um eine Stufe in der neuen           derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe)
Verwendungsgruppe.                                           bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei-
                                                             sen.
                                                             Die Kinderzulage beträgt € 140,59*) monatlich und
III. Sozialzulagen
                                                             gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den lau-
Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin-            fenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
derzulagen gewährt.

                                                         – 12 –
nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt           zulagen können vom Dienstgeber zurückgefordert
für ein Kind nur einmal.                                      werden.
*) (Wert gilt ab 1. April 2020)
                                                              (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10a I.
(3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienst-            Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die So-
nehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Vo-              zialzulagen analog zu teilen.
raussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen
                                                              *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als
weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un-            Gehaltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwen-
verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozial-           dungsgruppen, 35 Stufen).

                                        § 10b Gehaltsregelung (neu)

Folgende Bestimmungen gelten:                                 BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D:
1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten
                                                              Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verant-
2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra-
   ges Überleitung” ab 1. 7. 2006 für Dienstnehmer, die bis   wortung vielfältige Tätigkeiten selbstständig
   31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006     ausführen.
   das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist sowie           Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra-        Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren
   ges Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7.   Beschäftigungsgruppe betraut sind.
   2018
                                                              zB: Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Pro-
                                                                  dukte oder Sachgebiete
I. Schema
                                                                  Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden
                                                                  bzw mit direkt zugeordneten Kunden- oder Pro-
(1) Beschäftigungsgruppen
                                                                  duktsegmenten
                                                                  Führungskraft, Bankstellenleiter
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A:
                                                              BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E:
Dienstnehmer, die einfache schematische Tätig-
keiten ausführen.                                             Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbe-
                                                              fugnis in einem eigenständigen Aufgabenbe-
zB: Hilfsdienste, Boten
                                                              reich tätig sind.
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B:                                       Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden
                                                              Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren
Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätig-
                                                              Beschäftigungsgruppe betraut sind.
keiten nach vorgegebenen Richtlinien und ge-
nauen Anweisungen durchführen.                                zB: hoch qualifizierte Experten
                                                                  Top-Kunden Betreuer
zB: Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufga-
                                                                  Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwie-
    ben
                                                                  gend komplexem Geschäftsbereich
    Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufga-
    ben                                                       BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE F:
    Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstüt-
                                                              Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen
    zungsfunktion
                                                              entscheidend beeinflussender Stellung.
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C:
                                                              zB: Geschäftsleiter, Leiter von größeren Organisa-
Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung                      tionseinheiten
in einem abgegrenzten Bereich Tätigkeiten
                                                              Trifft die Beschäftigung eines Dienstnehmers auf meh-
selbstständig ausführen.
                                                              rere Beschäftigungsgruppen zu, so ist er in die für ihn
Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden
                                                              günstigere Beschäftigungsgruppe einzureihen. Eine
Führung von Dienstnehmern einer niedrigeren
                                                              Beschäftigung von bis zu 6 Monaten in einer höheren
Beschäftigungsgruppe betraut sind.
                                                              Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.
zB: Sachbearbeiter                                            (Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008)
    Assistenten
    Kundenbetreuer im Mengengeschäft                          (2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur
    Führungskraft                                             Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem

                                                          – 13 –
Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats-     a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un-
bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein           ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur
voller Monatsbezug mit dem Dezembergehalt als               einmal;
Weihnachtsgeld.
                                                         b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter-
Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können
                                                            haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er-
diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe-
                                                            halten;
zahlt werden.
Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt   c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte
es bei dieser Regelung. In diesem Fall kann Gehalts-        Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal-
zahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebsverein-         ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit
barung oder innerbetrieblich vereinbart werden.             dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt le-
(Letzter Satz idF ab 1. April 2013)                         ben und solange nachweislich die staatliche Fami-
                                                            lienbeihilfe gebührt.
(3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be-
rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen.           Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge-
                                                         langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-
(4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende        den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden       nachtsgeld zur Auszahlung.
Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem         Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für
Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah-     Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum
lungen.                                                  Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde.

                                                         (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes
II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintrit-
                                                         eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind,
ten und die Vorrückung
                                                         für welches sie unterhaltspflichtig sind.
                                                         An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage
(1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge-
                                                         nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt
mäß § 9b anzurechnenden Dienstjahren.Jede Be-
                                                         lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens
schäftigungsgruppe ist in neun Stufen unterteilt; die
                                                         der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des
Verweildauer in den einzelnen Stufen ergibt sich aus
                                                         Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden
den Verweiljahren gemäß Gehaltsschema (Anlage 2).
                                                         muss.
                                                         Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin-
(2) Bei Umreihungen von einer Beschäftigungsgrup-
                                                         derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn
pe in eine höhere Beschäftigungsgruppe wird in den
                                                         das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach-
nächst höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäfti-
                                                         weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden
gungsgruppe gewechselt. Im nächst höheren Ge-
                                                         müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.
haltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe wird
                                                         Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder
die Verweildauer in der Stufe der alten Beschäfti-
                                                         nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls
gungsgruppe voll angerechnet, was zu einer Einrei-
                                                         Anspruch auf die Kinderzulage.
hung in eine höhere Stufe führen kann, wenn mehr
                                                         Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au-
Verweiljahre anzurechnen sind, als in der Stufe des
                                                         ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen
nächsthöheren Gehaltsansatzes bestehen.
                                                         oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des
Bei einer allfälligen Umreihung von einer Beschäfti-
                                                         24. Lebensjahres.
gungsgruppe in eine höhere Beschäftigungsgruppe
                                                         (Dieser Satz idF 1. 4. 2016)
zum Stichtag 1. Februar erfolgt zunächst die tourliche
                                                         In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers
Vorrückung. Erst dann ist die Umreihung gemäß der
                                                         oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe
Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes durchzuführen.
                                                         (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin-
(Abs 2 idF ab 1. April 2018)
                                                         derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe)
                                                         bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei-
III. Sozialzulagen                                       sen.
Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin-        Die Kinderzulage beträgt € 140,59 monatlich und ge-
derzulagen gewährt.                                      langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-
                                                         den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
(1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol-      nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt
gende Dienstnehmer:                                      für ein Kind nur einmal.
                                                         (Neuer Wert ab 1. April 2020)

                                                     – 14 –
(3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienst-            zulagen können vom Dienstgeber zurückgefordert
nehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Vo-              werden.
raussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen
weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un-            (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10b I.
verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozial-           Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die So-
                                                              zialzulagen analog zu teilen.

                            § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen

Der Dienstgeber ist zum Ersatz von Reisekosten ver-           und von Auslandsentsendungen sind durch Betriebs-
pflichtet. Die Höhe der Dienstreisegebühren sowie             vereinbarung oder innerbetrieblich festzulegen.
die Definition von Dienstreisen im In- und Ausland            (Tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft)

                                            § 12a Vorrückung (alt)

Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienst-      senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer-
nehmer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab
                                                              den, nicht gehemmt.
1. 7. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*)
anwendbar ist                                                 (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010)

(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor-         (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung
bene Berufserfahrung Anspruch auf die jährliche               wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be-
schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt jeweils un-            rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge-
ter Berücksichtigung von § 9a (4) mit 1. Februar, erst-       haltswirkung zu.
malig mit 1. Februar 2007. Diese tourlichen Vorrü-
                                                              *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als
ckungen werden durch den Karenzurlaub nach dem                Gehaltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwen-
Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä-            dungsgruppen, 35 Stufen).

                                            §12b Vorrückung (neu)

Folgende Bestimmungen gelten:                                 ckung. Diese erfolgt unter Berücksichtigung von § 9b
1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten              (3) jeweils mit 1. Februar. Diese tourlichen Vorrückun-
2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra-        gen werden durch den Karenzurlaub nach dem Mut-
   ges Überleitung” ab 1. .7. 2006 für Dienstnehmer, die      terschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä-
   bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7.
                                                              senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer-
   2006 das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist so-
   wie                                                        den, nicht gehemmt.
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertra-        (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010)
   ges Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7.
   2018                                                       (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung
                                                              wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be-
(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor-         rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge-
bene Berufserfahrung unter Berücksichtigung der               haltswirkung zu.
Verweiljahre Anspruch auf die schemamäßige Vorrü-

                                                          – 15 –
§ 13 Kassierfehlgeld

(1) Den Kassieren gebührt für jeden Tag, an dem sie       (3) In Betriebsvereinbarungen kann das Kassierfehl-
als Kassier tätig sind, ein Kassierfehlgeld von € 5,32.   geld über den in Abs 1 genannten Betrag erhöht wer-
(Wert gilt ab 1. April 2011)                              den.

(2) Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches        (4) Durch Betriebsvereinbarungen bzw in Betrieben
Konto des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers        ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun-
zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist,       gen kann von der Auszahlung des Kassierfehlgeldes
solange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 240fa-     abgesehen werden, wenn der Dienstgeber sich zur
chen täglichen Kassierfehlgeldes angespart ist. So-       Übernahme allfälliger Kassenabgänge verpflichtet.
bald dieser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kas-    In diesen Vereinbarungen kann ein finanzieller Aus-
sierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt.                   gleich bzw Anreiz zur Vermeidung von Kassenabgän-
                                                          gen geregelt werden.

                               DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

                                                 § 14 Urlaub

(1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen            erstmals für das Urlaubsjahr, in das der 1. Jänner
jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetz-       1977 fällt.
lichen Bestimmungen. Während des Urlaubes darf der        Mit dem im Jahre 1986 beginnenden Urlaubsjahr be-
Dienstnehmer keine dem Erholungszweck widerspre-          steht folgender Urlaubsanspruch:
chende Erwerbstätigkeit ausüben.                                                    5-Tage-Woche     6-Tage-Woche
Für die Bemessung der Urlaubsdauer gilt § 3 des Ur-       1. bis 20. Urlaubs-
laubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit        jahr ..................   25 Arbeitstage   30 Werktage
der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten, land- und     ab dem 21. Ur-
forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren          laubsjahr ............    31 Arbeitstage   37 Werktage
Verbänden verbrachte Vordienstzeit unbegrenzt an-
                                                          Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, gilt er
gerechnet wird.
                                                          nicht als Urlaubstag.
Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten bei Kredit-
instituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossen-
                                                          (2) Kur- und Erholungsaufenthalte werden auf den
schaften und deren Verbänden und Vordienstzeiten
                                                          Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Auf-
gem § 3 Abs 2, Z 1, 5 und 6 UrlG vermehrt sich das
                                                          nahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers
Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den
                                                          erfolgt oder hiefür geldliche Zuschüsse durch ein So-
5 Jahre übersteigenden Anteil der Vordienstzeiten
                                                          zialversicherungsinstitut oder das Bundessozialamt
bei den vorher genannten Instituten.
                                                          geleistet werden.
Werden Vordienstzeiten bei Kreditinstituten von 7
oder mehr Jahren angerechnet, so werden keine
                                                          (3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Be-
Schulzeiten angerechnet. In diesem Fall wird dem
                                                          hinderteneinstellungsgesetz als begünstigt anzuse-
Dienstnehmer ein Jahr für die Matura angerechnet,
                                                          hen sind, sowie Inhaber vom Amtsbescheinigungen
wenn er die Matura vor Eintritt abgelegt hat. Die vor-
                                                          gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des BGBl
genommene Anrechnung von einem Jahr für die Matu-
                                                          93/75 haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage
ra gilt nicht für Dienstnehmer mit abgeschlossenem
                                                          (5 Arbeitstage).
(Fach-)Hochschulstudium. Diese Anrechnung gilt

                                                      – 16 –
§ 15 Sonderurlaub

Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann aus Familien-           bzw im Falle der Begründung eines ei-
gründen gewährt werden. Jedenfalls ist bei angezeig-            genen Haushaltes ........................ 2 Arbeitstage
tem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nach-                                                           pro    Kalen-
stehender Familienangelegenheiten jedem Dienst-                                                              derjahr
nehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines mo-                bei Eheschließung / bei Eintragung der
natlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewäh-               Partnerschaft von Geschwistern oder
ren, jedoch in einem Jahr nicht mehr als bis zu sechs           Kindern .................................... 1 Arbeitstag
Arbeitstagen insgesamt, und zwar:                               bei Niederkunft der Ehefrau ............ 1 Arbeitstag
bei eigener Eheschließung / bei eigener                         beim Tode von Kindern, die mit dem
Eintragung der Partnerschaft ...........        3 Arbeitstage   Dienstnehmer nicht im gemeinsamen
beim Tode des Ehepartners / des einge-                          Haushalt lebten, von Geschwistern, ei-
tragenen Partners ........................      3 Arbeitstage   nes Schwiegerelternteiles oder eines
beim Tode eines Elternteiles ............       2 Arbeitstage   Großelternteiles .......................... 1 Arbeitstag
beim Tode eines Kindes, das mit dem                             Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt,
Dienstnehmer im gemeinsamen Haus-                               wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des
halt lebte ..................................   2 Arbeitstage   Dienstnehmers stattfindet, außerdem die notwendige
beim Wohnungswechsel im Falle der                               Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort
Führung eines eigenen Haushaltes                                im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

                                         § 16 Bezüge im Krankheitsfall

(1) Im Allgemeinen gelten unter Berücksichtigung                im Unternehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer
von Abs 4 dieses Paragraphen hinsichtlich Fortzahlung           Krankheitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom
des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst-             Beginn der Erkrankung gezählt) einen monatlichen
nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Ange-               Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen. Für Kran-
stelltengesetzes mit der Maßgabe, dass das volle Ent-           kenstände, die aus einer körperlichen Verletzung als
gelt auch dann bezahlt wird, wenn nach § 8 Abs 1 und            direkte Folge eines Raubüberfalles entstanden sind,
2 des Angestelltengesetzes nur eine teilweise Entgelt-          entfällt das Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit
zahlung gebührt.                                                für den Zuschuss.
Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Vä-
ter-Karenzgesetz, die für nach dem 1. 4. 2012 gebore-           (3) Der Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und
ne Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die             Sachbezüge des Monats, das für die Berechnung des
Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-             Krankengeldes nach dem ASVG herangezogen wird.
glücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt
zwölf Monaten je Kind anzurechnen.                              (4) Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von
(Letzter Absatz gilt ab 1. April 2012)                          nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zu-
                                                                sammengezählt.
(2) Über die im § 8 des Angestelltengesetzes vorge-
sehenen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündig-                (5) Während der Gesamtdauer der Erkrankung be-
tem Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach                 steht Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen
Vollendung einer fünfjährigen im Unternehmen ver-               (§ 10a, I (2) bzw § 10b, I (2)).
brachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von
sechs Monaten, nach Vollendung einer zehnjährigen

                                                   § 17 Sterbequartal

(1) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstneh-              Viertels des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines
mers gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines                Ablebens gebührenden Jahresbezuges.

                                                            – 17 –
Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebe-           (2) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin-
ne:                                                           terbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen, welche
                                                              den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen
a) die Witwe/der Witwer, wenn die Ehe nicht gericht-
                                                              Begräbniskosten aus eigenem bestritten haben, eine
   lich aufgelöst wurde,
                                                              Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur
b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen,                     Höhe des Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen
                                                              vier Wochen nach dem Tod des Dienstnehmers ihre
c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen unter-
                                                              Ansprüche beim Unternehmen geltend machen. Ha-
   stützt wurden,
                                                              ben mehrere Personen Aufwendungen gemacht, de-
d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie         ren Summe den Betrag des Sterbequartals über-
   mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt               schreitet, so erhalten sie die Vergütung anteilsmäßig
   gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.               im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getrage-
                                                              nen Kosten.
Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener
Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt hat, im           (3) Für die Berechnung des Sterbequartals ist der
Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt      letzte Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das Sterbe-
des Sterbequartals berechtigt, der die materiellen            quartal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung.
Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen
gemacht hat.

                                   § 18 Lösung des Dienstverhältnisses

(1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt             (3) Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der
ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die        Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des
gesetzlichen Bestimmungen.                                    Dienstgebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch
                                                              bei Kündigung seitens des Dienstnehmers infolge der
(2) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen            Erreichung des für die Inanspruchnahme der Alters-
Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als zehn               pension bei langer Versicherungsdauer bzw der vor-
Dienstjahren in einem Unternehmen gemäß § 2 Zif-              zeitigen Alterspension gemäß §§ 253, 270 und 607
fer 2 lit b) bis r) erhöht sich die gesetzliche Abfertigung   Abs 10 ASVG maßgeblichen Lebensalters.
um zwei Monatsgehälter. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten nur für Dienstnehmer, deren Dienst-           (4) Die gesetzliche Abfertigungsregelung bei Nieder-
eintritt bis zum 31. 12. 2002 erfolgte.                       kunft findet auch bei Adoption eines Kindes Anwen-
                                                              dung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption
                                                              nicht älter als ein Jahr ist.

                                               § 19 Jubiläumsgeld

Dienstnehmer mit einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten eineinhalb Monatsgehälter, Dienstnehmer
mit einer 35- jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten zwei Monatsgehälter als Jubiläumsgeld.
Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

                                  § 20 Ausbildungskostenrückzahlung

(1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungs-          wichtigen Grund oder durch berechtigte Entlassung
kosten zurückzuverlangen, wenn der Dienstnehmer               ausscheidet.
innerhalb von drei Jahren nach Kursende durch
Selbstkündigung, durch vorzeitigen Austritt ohne              (2) Der rückzuerstattende Ausbildungsbetrag redu-
                                                              ziert sich um 1/36 für jeden Monat, der nach Ab-

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