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AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL
                    Ständerat • Wintersession 1999 • Dritte Sitzung • 08.12.99 • 08h00 • 99.051
               Conseil des Etats • Session d’hiver 1999 • Troisième séance • 08.12.99 • 08h00 • 99.051

 99.051

Währung
und Zahlungsmittel.
Bundesgesetz

Unité monétaire
et moyens de paiement.
Loi fédérale

CHRONOLOGIE

STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 08.12.99
NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 14.12.99 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES)
STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 22.12.99 (SCHLUSSABSTIMMUNG - VOTE FINAL)
NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 22.12.99 (SCHLUSSABSTIMMUNG - VOTE FINAL)

Brändli Christoffel (V, GR), für die Kommission: Die Stimmberechtigten haben am 18. April 1999 der Ver-
fassungsreform, d. h. der neuen Bundesverfassung, zugestimmt. Das Ihnen heute vorliegende Bundesgesetz
über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) stützt sich auf Artikel 99, "Geld- und Währungspolitik", der
revidierten Bundesverfassung ab. Das WZG regelt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ausgabe und
der Verwendung von Geld als Zahlungsmittel. Es ersetzt das heutige Münzgesetz vollständig und übernimmt
Teile des Nationalbankgesetzes.
Ich möchte kurz zusammenfassen, welches die wichtigsten Punkte dieser Vorlage sind:
Zur Lösung der Goldbindung des Frankens: Auf Verfassungsstufe wurde die Goldbindung des Frankens im
Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung gelöst. Das WZG setzt die Lösung der Goldbindung nun
auch im Gesetz um; dazu werden sämtliche Bestimmungen über Golddeckung, Goldeinlösungspflicht und
Goldparität des Frankens aufgehoben. Nach dem Inkrafttreten des WZG werden Goldverkäufe der Schweize-
rischen Nationalbank möglich sein.
                                        AB 1999 S 1041 / BO 1999 E 1041
Das Gesetz enthält aber keine Bestimmungen über Rechtsgrundlagen für die Verwendung des von der Na-
tionalbank nicht mehr benötigten Goldes. Somit genügt dieses Gesetz weder für die Schaffung der Stiftung
"Solidarische Schweiz" noch für die Übertragung von überschüssigem Gold der Nationalbank für andere Ver-
wendungszwecke; das muss hier, glaube ich, auch gesagt sein.
Zu den übrigen Inhalten dieser Vorlage: Im 1. Abschnitt wird der Franken als schweizerische Währungseinheit
und seine Unterteilung in 100 Rappen festgelegt. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Zahlungsmittel definiert;
dazu gehören wie bisher die Münzen und Banknoten, neu auch die Sichtguthaben bei der Nationalbank.
Im 2. Abschnitt werden zunächst die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Finanzdepartementes, des Bun-
desrates und der Nationalbank betreffend Prägung und Inverkehrsetzung der Münzen geregelt. Dabei werden
im Wesentlichen die bestehenden Vorschriften aus dem Münzgesetz übernommen.
Wir haben in diesem Punkt zwei Differenzen zum Nationalrat: Der erste Punkt betrifft Artikel 4 Absatz 1. Wir
beantragen bei diesem Artikel, eine Kann-Bestimmung aufzunehmen, damit allenfalls eine spätere Privatisie-
rung der Swissmint nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. Die WAK-NR hat sich mit dieser Idee von uns
befasst und mit 11 zu 8 Stimmen diesem Anliegen zugestimmt. Ich gehe davon aus, dass damit diese Differenz
bereinigt ist, dass also auch der Nationalrat unserem Beschluss zustimmen wird.
Die zweite Differenz – in Artikel 6bis – ist gewichtiger; sie betrifft die Bewilligungspflicht für die Herstellung und
Einführung von münzähnlichen Gegenständen. Nach geltendem Recht muss für die Einfuhr und Herstellung
münzähnlicher Gegenstände beim Eidgenössischen Finanzdepartement eine Bewilligung beantragt werden.
Bei Verwechslungsgefahr mit echten Münzen wird diese verweigert. Die Bewilligungspflicht hat sich jedoch in
der Praxis nicht bewährt. Der Bundesrat hat daher vorgeschlagen, diese Pflicht zu streichen. Künftig soll der
Schutz des Publikums vor konkreten Missbräuchen bei der Einfuhr oder Herstellung münzähnlicher Gegen-

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stände direkt über das Strafrecht sichergestellt werden. Der Hersteller oder Importeur eines münzähnlichen
Gegenstandes soll selbst beurteilen müssen, ob sein Produkt die Sicherheit des Bargeldverkehrs gefährdet
oder nicht.
Der Nationalrat befürchtet, dass dies bei den Münzherstellern zu einer grösseren Unsicherheit führen könnte,
da die Absicherung durch eine Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes entfallen würde. Er
möchte deshalb an der Bewilligungspflicht festhalten. Die WAK-NR hat sich nach unseren Beratungen noch-
mals mit dieser Frage beschäftigt, und wenn Sie sich unseren Anträgen anschliessen, ist anzunehmen, dass
diese Differenz bestehen bleibt und im Laufe der weiteren Verhandlungen noch zu bereinigen sein wird.
Unsere Kommission ist der Meinung, dass den Münzherstellern als Spezialisten in ihrem Fach die Beurteilung
der Münzähnlichkeit durchaus zugemutet werden kann. Die Abschaffung der Bewilligungspflicht stellt eine
Liberalisierung dar und sollte unterstützt werden. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesrates.
Der 3. Abschnitt umfasst diejenigen Artikel aus dem geltenden Notenbankgesetz, welche die Ausgabe, den
Ersatz und den Rückruf von Banknoten regeln.
Neu zählen wie bereits erwähnt auch die Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank zu den gesetz-
lichen Zahlungsmitteln. Daher hält der 4. Abschnitt des Gesetzes fest, dass Träger des Zahlungsverkehrs bei
der Nationalbank auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können.
Der 5. Abschnitt beinhaltet die Strafbestimmungen, und im Anhang zum Gesetz werden die Strafbestimmun-
gen bezüglich des Nachahmens von Münzen und Noten mit und ohne Fälschungsabsicht den Neuerungen
im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel angepasst. Die Strafnorm betreffend das Nach-
ahmen von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, welche sich bisher unter dem
Titel "Übertretung bundesrechtlicher Bestimmungen" fand, wird als neuer Artikel 243 StGB unter die Geldfäl-
schungsdelikte eingereiht. Auf den bisherigen Inhalt dieses Artikels – es geht dort um die Münzverringerung
z. B. durch Abfeilen – kann verzichtet werden, weil dieser Tatbestand eigentlich nur bei einem System mit
Edelmetallmünzen auftritt; bei den heutigen Scheidemünzen mit geringem Metallwert ist diese Strafnorm nicht
mehr nötig.
Die weiteren aufgeführten Änderungen des Strafgesetzbuches stellen Anpassungen an diese Neuerungen
dar. Die im Anhang ebenfalls vorgenommene Anpassung von Artikel 84 OR ist formeller Natur. Der veraltete
Begriff "Landesmünze" wird durch den Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels ersetzt. Schliesslich werden
im Anhang die ins WZG übernommenen Bestimmungen des Notenbankgesetzes sowie das durch das WZG
vollständig ersetzte Münzgesetz aufgehoben.
Die Schaffung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel ist notwendig, um die Gesetz-
gebung im Bereich von Währung und Zahlungsmitteln an Artikel 99 der nachgeführten Verfassung über die
Geld- und Währungspolitik anzupassen.
Wir empfehlen Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen zuzustimmen, so, wie es Ihre unfehlbare
Kommission beantragt.

Villiger Kaspar (, ): Zur Sache muss ich wenig beifügen, Herr Brändli als Kommissionspräsident hat das
alles geschildert. Ich habe noch zwei Bemerkungen anzubringen: zum Geld als Zahlungsmittel und zu den
Goldverkäufen; das ist im Zusammenhang mit diesem Gesetz wichtig.
Interessant ist ja, dass sich das Geld als Zahlungsmittel im Laufe der Jahrhunderte sehr stark verändert hat,
und die faktisch verwendeten Zahlungsmittel stellen heute eine sehr breite Palette dar. Wir reden hier über
Münzen, über Noten, aber es gibt auch Checks, es gibt Debit- und Kreditkarten, und es gibt neuerdings auch
elektronisches Geld. Alles das wird in der Umgangssprache als Geld bezeichnet. Dieses Gesetz regelt aber
nur das Geld im engsten Sinne; es geht um das gesetzliche Zahlungsmittel, also um Geld, welches vom Staat
bzw. von der Zentralbank ausgegeben wird und mit welchem der Schuldner eine Geldschuld mit befreiender
Wirkung, wie man sagt, abtragen kann. Dazu gehören neben den Münzen und den Banknoten neu auch die
Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.
Die Zahlungsmittel, die von Privaten ausgegeben werden, zum Beispiel von den Geschäftsbanken, werden hier
nicht geregelt; das wird grundsätzlich dem Markt überlassen. Hier bestünde höchstens dann Regulierungsbe-
darf – das muss man natürlich verfolgen –, wenn beispielsweise die Ausgabe von elektronischem Geld künftig
die Führung einer vernünftigen Geldpolitik verunmöglichen oder beeinträchtigen würde. Das müssten wir dann
im Rahmen einer Totalrevision des Nationalbankgesetzes prüfen.
In der Kommission ist auch die Frage des so genannten WIR-Geldes aufgetaucht, das ich noch aus meiner
geschäftlichen Tätigkeit kenne, das man hin und wieder erhalten hat, und nachher wusste man nicht, was man
damit anfangen sollte. Ist das zulässig, ist das nicht zulässig? Das ist ein privates Buchgeld, das wird nicht in
Form von Münzen und Noten herausgegeben, das Bargeldmonopol des Bundes wird dadurch deshalb nicht

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verletzt. Die Führung der Geldpolitik wird auch durch das WIR-Geld nicht beeinträchtigt, weil die Geldmen-
ge nur ungefähr 2,3 Prozent der Notenbankgeldmenge ausmacht, aber immerhin mehr, als ich mir eigentlich
vorgestellt hatte. Theoretisch könnte hier ein Konfliktpotenzial mit der Geldpolitik entstehen, wenn die WIR-
Geldmenge plötzlich drastisch vergrössert würde. Das ist aber deshalb nicht zu befürchten, weil die WIR-Bank
natürlich ein Interesse hat zu vermeiden, dass das WIR-Geld mit einem zu grossen Abschlag gegenüber dem
Franken gehandelt wird. Das kann sie dann verhindern, wenn eben die Geldschöpfung von solchem Geld
unter Kontrolle bleibt. Das ist also kein Gefahrenpotenzial, aber vielleicht ist es doch interessant, das einmal
anzuschauen.
                                       AB 1999 S 1042 / BO 1999 E 1042
Nun aber zu etwas Handfesterem, zu den Goldverkäufen. Sie haben mit der neuen Verfassung die Gold-
bindung gelöst – was an der Zeit war –, und nun ermöglicht dieses Gesetz konkret Goldverkäufe der SNB.
Die SNB – ich will das hier klar sagen, das ist ja auch wichtig wegen der Stabilität – wird im internationalen
Vergleich auch nach den Verkäufen von ungefähr der Hälfte ihrer Goldbestände enorm hohe Goldbestände
halten; pro Kopf der Bevölkerung werden wir wahrscheinlich immer noch über die grösste Goldmenge ver-
fügen. Deshalb – weil wir ja Goldreserven behalten wollen – hat die SNB ein eminentes Interesse, dass mit
ihren Goldverkäufen die Preisverhältnisse am Goldmarkt nicht erschüttert werden. Deshalb hat sich die SNB
an einem Abkommen mit der Europäischen Zentralbank und praktisch allen Zentralbanken der Europäischen
Union beteiligt. Dieses Abkommen enthält die Verpflichtung, in den kommenden fünf Jahren nicht mehr als
2000 Tonnen Gold zu verkaufen, das sind genau 400 Tonnen pro Jahr. Neben den angekündigten Goldverkäu-
fen der Bank of England schliessen diese 2000 Tonnen auch noch andere kleinere Banken und die Verkäufe
der SNB im Umfang von 1300 Tonnen mit ein.
Ich sage das hier auch öffentlich, weil es wichtig ist, dies zu wissen: Die Märkte reagierten jedes Mal etwas,
nachdem ich hier über Gold gesprochen hatte. Wir sprechen seit drei Jahren vom gleichen Gold – das ist halt
eine Folge unserer politischen Mechanismen –, und jedesmal hat wieder einer Angst davor, es komme neues
Gold auf den Markt; dabei haben wir bis jetzt noch kein Gramm verkauft.
Die Zentralbanken, die an diesem Abkommen beteiligt sind, halten zusammen etwa 50 Prozent der offiziellen
Goldbestände der Welt. Unilateral haben die Zentralbanken der USA, Japans und Australiens, die BIZ und
der IMF gleichzeitig erklärt, dass sie in den nächsten Jahren kein Gold verkaufen wollen. Sie halten weitere
40 Prozent der offiziellen Reserven, so dass man sagen kann, diese Verkaufsbeschränkung umfasse rund 90
Prozent der weltweit offiziell gehaltenen Goldbestände. Als das bekannt wurde, hat sich auch der Goldmarkt
wieder etwas erholt.
Die jährliche Nachfrage nach Gold liegt bei etwa 3000 Tonnen, die Minenproduktion liegt bei etwa 2500 Tonnen,
so dass diese 400 Tonnen ohne grössere Auswirkungen bei den Preisen sollten verkauft werden können. Die
Zentralbanken haben gleichzeitig auch beschlossen, die Gold-Lending-Geschäfte nicht weiter auszudehnen.
Auch das wird den Goldpreis stützen.
Zusammenfassend: Wenn wir von 2000 Tonnen Gold 1300 Tonnen verkaufen dürfen, hätten wir uns kaum ein
besseres Abkommen erträumen können. Das ist eine sehr gute Sache, um die ich sehr froh bin.
Ich erzähle Ihnen das deshalb, weil wir jetzt fünf Jahre Zeit haben, diese Möglichkeit zu nutzen. Das bedeutet:
Niemand weiss, was nachher passiert, und wir müssen diese Möglichkeit so rasch wie möglich nutzen, weil wir
dieses Kontingent, das wir selber haben, sonst plötzlich nicht mehr ausnützen können. Das heisst mit anderen
Worten: Wir sollten möglichst früh im nächsten Jahr damit anfangen können. Das heisst weiter, dass die beiden
Räte dieses Gesetz in dieser Session bereinigen sollten. Es ist wichtig, dass es diese Session verabschiedet
wird, damit die Referendumsfrist abläuft und die SNB damit anfangen kann, diese Reserven zu verkaufen und
das Gold sozusagen zu versilbern.
Ich sage ausdrücklich, dass damit nicht gesagt ist, was man mit diesem Gold tun soll. Damit ist nicht festgelegt,
wie man das "versilberte" Gold dann "verbuttert" (Heiterkeit). Das müssen wir mit aller Sorgfalt entscheiden.
Das braucht neue verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen, über die wir uns dann im nächsten Jahr
irgendeinmal unterhalten werden, aber die SNB kann mit den Goldverkäufen anfangen. Sie kann das Gold
besser und ertragreicher bewirtschaften, kann es einbehalten, und dann können wir politisch darüber befinden,
was man mit dem Ertrag tun soll. Das ist also nicht schon jetzt ein Thema.
Zu den Differenzen werde ich mich bei der Detailberatung und den einzelnen Anträgen äussern, damit ich nicht
zwei Mal das Gleiche sagen muss.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition

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Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel
Loi fédérale sur l'unité monétaire et les moyens de paiement

Detailberatung – Examen de détail

Titel und Ingress, Art. 1–3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. 1–3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Bund kann die eidgenössische Münzstätte unterhalten.
Abs. 2–5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
La Confédération peut se charger de la Monnaie fédérale.
Al. 2–5
Adhérer à la décision du Conseil national

Brändli Christoffel (V, GR), für die Kommission: Ich habe darauf hingewiesen, dass wir diese Kann-Bestim-
mung eingefügt haben und dass der Nationalrat unserem Rat darin voraussichtlich folgen wird. Es braucht,
glaube ich, keine weiteren Erläuterungen.

Villiger Kaspar (, ): Sie wissen, dass die Eidgenössische Münzstätte als Flag-Amt geführt wird, sie muss also
über die Erträge Rechenschaft ablegen usw. Was sie verdient, wird u. a. für kulturelle Zwecke verwendet. Es
ist durchaus nicht unvorstellbar, dass man das privatisiert. Die Schweizerische Nationalbank, welche für die
Notenbeschaffung verantwortlich ist, druckt diese auch nicht selber, sondern vergibt die Produktion nach aus-
wärts. Es wäre durchaus nicht undenkbar, die Münzprägung nach auswärts zu vergeben oder dieses Gebilde
zu privatisieren. Ich glaube zwar nicht, dass das ein sehr dringliches Vorhaben ist, aber es schadet durchaus
nichts, wenn man die theoretische Möglichkeit gesetzlich verankert. Deshalb wenden wir uns nicht gegen diese
Änderung.

Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Damit ist Absatz 1 in der Fassung der Kommission beschlossen.

Angenommen – Adopté

Art. 5, 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Art. 6bis
Antrag der Kommission
Streichen

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Antrag Gentil
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

                                       AB 1999 S 1043 / BO 1999 E 1043
Art. 6bis
Proposition de la commission
Biffer

Proposition Gentil
Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Der Antrag Gentil betrifft auch die Artikel 11 und 11bis sowie Artikel 243
des Strafgesetzbuches.

Gentil Pierre-Alain (S, JU): J'aimerais vous demander de vous rallier à la décision du Conseil national, qui,
dans le fond, tient à maintenir le système actuel, le système de l'autorisation préalable, pour les gens qui
fabriquent des pièces de monnaie pour des occasions particulières.
Le régime actuel fonctionne bien et il existe de nombreux médailleurs privés qui frappent monnaie pour des
occasions exceptionnelles: par exemple, des anniversaires de cantons. Ainsi, on a frappé monnaie dans le
canton de Neuchâtel pour fêter le 150e anniversaire de l'Etat de Neuchâtel. On a frappé monnaie dans le
canton du Tessin pour fêter le 200e anniversaire de l'Etat du Tessin. On frappe régulièrement des monnaies
pour les tirs cantonaux, par exemple. On avait aussi prévu de frapper monnaie – des Farinet – pour les Jeux
olympiques du Valais. Malheureusement, elles devront être employées à d'autres occasions.
Ces pièces commémoratives sont fabriquées à l'occasion de certaines circonstances tout à fait particulières.
Ces monnaies entrent très rarement en circulation comme moyen de paiement, parce que les gens qui les
acquièrent, le font à titre de souvenir, à titre d'honneur, pour en faire des cadeaux, mais ne s'en servent pas
pour payer leur café crème.
La nouvelle solution prévue par le Conseil fédéral et proposée par notre commission présente des inconvé-
nients pratiques pour les médailleurs. Le système actuel prévoit que lorsqu'on imprime ou qu'on veut frapper
une monnaie, on prend la précaution de s'approcher du Département fédéral des finances pour que celui-ci
examine si le projet ne présente pas d'analogies trop frappantes avec la monnaie usuelle. Le département
donne son feu vert, la monnaie est fabriquée et puis, comme je vous l'ai indiqué tout à l'heure, la plupart du
temps elle n'est pas employée comme moyen de paiement, mais demeure une valeur sentimentale. Il faut dire
aussi que les cantons ou les associations qui frappent des monnaies en retirent un certain bénéfice, destiné
généralement à des buts culturels ou sociaux, dans la mesure où le prix de vente de ces pièces de monnaie
est plus élevé que le coût réel de leur fabrication.
Le Conseil national a pris sa décision, sur la base des arguments que je viens de rappeler, à une très nette
majorité. Il a décidé de maintenir le système actuel par 101 voix contre 53, et, comme l'a rappelé tout à
l'heure M. le président de la commission, la CER-CN, dans le but de gagner du temps et sur l'instance de M.
Villiger, conseiller fédéral, a déjà décidé, par 17 voix contre 2, de proposer de maintenir sa position en cas de
divergence avec le Conseil des Etats. Ce sont donc des majorités claires.
J'insiste sur le fait que la collaboration entre le Département fédéral des finances et les médailleurs privés n'a
jamais posé jusqu'à ce jour de problème. Le système fonctionne à satisfaction et la nouvelle réglementation
proposée présenterait l'inconvénient de faire peser sur les médailleurs une espèce d'épée de Damoclès, parce
qu'on leur dirait: "Vous pouvez frapper monnaie, mais s'il y a un risque de confusion, vous êtes soumis à
l'article 243 du Code pénal et alors on interviendra sous l'angle pénal." Il me semble que c'est une mesure
disproportionnée pour, une fois encore, des activités qui sont le plus souvent entreprises à la demande de
collectivités: des cantons, des villes, des associations reconnues. Le projet du Conseil fédéral, que notre
commission approuve, inverse le fardeau de la preuve. Cela nous semble compliquer inutilement la vie des
médailleurs dont l'activité n'a jamais posé de problème.
Je vous invite donc à vous rallier à la décision du Conseil national.

Brändli Christoffel (V, GR), für die Kommission: Es geht hier bei diesem Artikel nicht um den Schutz der
"médailleurs privés", sondern es geht um den Schutz des Publikums. Es gibt verschiedene Ansätze, wie man
diese Frage lösen soll. Bisher schrieb Artikel 8 des Münzgesetzes eine Bewilligungspflicht für die Herstellung

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oder Einfuhr münzähnlicher Gegenstände vor, und der Bundesrat hat festgehalten – er hat das auch in der
Kommission überzeugend dargelegt –, dass sich diese Praxis nicht bewährt habe:
1. Es sei schwierig, verlässliche Kriterien zur Bewilligung zu definieren. Bei der Erteilung der Bewilligung
bestehe deshalb ein relativ grosser Ermessensspielraum. Die rechtsgleiche Handhabung der Bewilligungsfälle
könne nur schwer gewährleistet werden.
2. Es gibt Hinweise darauf, dass längst nicht für alle Gegenstände, die bewilligungspflichtig wären, auch tat-
sächlich um eine Bewilligung nachgesucht wird. Nur wenn das Eidgenössische Finanzdepartement im Nach-
hinein Kenntnis von solchen Fällen erlangt, kann es Strafanzeige einreichen. Die Dunkelziffer von ungeahnde-
ten Verletzungen der Bewilligungspflicht dürfte aber sehr hoch sein.
3. Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht stellt sowohl für die Münzhersteller wie auch für die Verwaltung eine
wesentliche administrative Erleichterung dar. Neu soll der Schutz des Publikums deshalb, analog zur bereits
geltenden Regelung bei den Banknoten, strafrechtlich gewährleistet werden. Damit wird die Eigenverantwor-
tung der Münzhersteller bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gestärkt.
Das sind die Überlegungen, die die Kommission dazu geführt haben, Ihnen zu beantragen, in diesem Punkt
der Auffassung des Bundesrates zu folgen; wir müssen dann sachlich ausdiskutieren, was schliesslich die
Lösung sein wird. Wenn man auf das Stimmenverhältnis im Nationalrat hinweisend sagt, die Mehrheit sei "très
nette" – sehr eindeutig – gewesen, könnte ich das meinerseits für uns auch tun: Wir beantragen Ihnen mit 7
zu 2 Stimmen, auch "très nettement", bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.

Berger Michèle (R, NE): La loi actuelle sur la monnaie a pour mission la protection de l'Etat et du citoyen
contre les faux et les abus monétaires, et règle le problème d'émission des jetons de commerce et des jetons
commémoratifs par la méthode de l'autorisation préalable.
Le Département fédéral des finances a reçu du Conseil fédéral l'instruction de ne pas faire preuve d'une
rigueur excessive et de devoir s'en tenir à une pratique plutôt libérale. Les monnaies symboliques doivent être
pourvues d'une inscription précisant leur valeur et la durée de leur validité. Elles doivent se distinguer, bien
entendu, par leurs dimensions et leurs motifs, des pièces de circulation officielle. Nous pouvons affirmer que
la pratique actuelle a donné satisfaction aux éditeurs, aux collectionneurs, mais aussi aux organisateurs de
manifestations, comme l'a dit M. Gentil.
Le projet de loi fédérale sur l'unité monétaire et les moyens de paiement propose un changement fondamental.
Le régime de l'autorisation est supprimé. Et c'est cette norme pénale qui est introduite que nous combattons
et qui non seulement reprend des dispositions actuelles mais les renforce, notamment, et rend toute émission
de monnaies et jetons symboliques, locale et momentanée, condamnable pénalement.
Cette disposition nouvelle, nous ne l'acceptons pas. Le message précise bien les intentions du législateur et
confirme que sont visées les émissions de monnaies et jetons locales et momentanées ayant les caractéris-
tiques des émissions autorisées jusqu'à maintenant.
Ces dispositions de la nouvelle loi, nous ne les trouvons pas satisfaisantes. Elles impliquent un monopole que
nous ne souhaitons pas, c'est-à-dire que nous allons soutenir la proposition Gentil qui se porte en faveur de la
décision du Conseil national.

Studer Jean (S, NE): Si les nouveaux venus ont le droit de s'exprimer, il est normal que la politesse laisse,
parmi les deux représentants du canton de Neuchâtel, la priorité à Mme Berger.
                                       AB 1999 S 1044 / BO 1999 E 1044
J'ai entendu les arguments de M. Brändli. Il m'apparaît que si on souhaite, dans ce domaine-là, assurer la
protection du public contre n'importe quoi dans l'émission de la monnaie, la meilleure protection est celle qui
est assurée par l'autorisation que délivre jusqu'à maintenant le Département fédéral des finances. En fait,
le système est assez simple: s'il y a autorisation, la monnaie commémorative est jugée compatible avec la
loi et cela n'entraîne pas de confusion. Toutes les monnaies commémoratives qui n'ont pas d'autorisation
sont illégales. De cette manière, on peut assurer au mieux la protection du public, et non pas en laissant
l'incertitude de la norme pénale, ni en laissant aux entreprises le risque d'un système très courant de soutien
des manifestations aux médailleurs, manifestations que les cantons sont aussi appelés à organiser. On m'a dit
que, par exemple, les cantons de Bâle-Ville, Bâle-Campagne et Schaffhouse s'apprêtaient à émettre de telles
pièces pour fêter le cinq-centième anniversaire de leur entrée dans la Confédération. Je mentionne encore les
manifestations que les sociétés de tir organisent régulièrement, même s'il peut vous paraître un peu singulier
qu'un représentant du Parti socialiste vienne à l'appui des sociétés de tir.

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               Conseil des Etats • Session d’hiver 1999 • Troisième séance • 08.12.99 • 08h00 • 99.051

Villiger Kaspar (, ): Wir glaubten eigentlich, wir würden eine Liberalisierung – das ist heute ja populär – und ei-
ne Vereinfachung bringen und würden den betroffenen Firmen mehr Selbstverantwortung geben. Jetzt stellen
wir fest, dass die Firmen das gar nicht wollen. Für mich und auch für den Bundesrat ist das keine Prestige-
frage: Man kann mit beidem leben. Wir sind einfach der Meinung, dass sich die gegenwärtige Regelung nicht
besonders bewährt hat.
Vielleicht noch einmal zum Anfang zurück: Es geht um den Schutz des Publikums, der Konsumenten. Man will
ja nicht, dass jemand solche Münzen mit richtigen Münzen verwechselt oder glaubt, es wären Gedenkmün-
zen, die dann später einen Wert hätten. Klar, mit einer Feldschiessmedaille wird man kaum irgendwo etwas
einkaufen können. Aber diejenigen, die solche Medaillen prägen, gehen natürlich möglichst an die Grenze zur
Münze.
Sie dürfen diese Medaillen oder Pseudomünzen nicht mit den Gedenkmünzen verwechseln, die der Bund sel-
ber prägt. Sie haben einen Marktwert, der meistens über dem Nennwert liegt, und sind offizielle Zahlungsmittel.
Sie beruhen auf dem Monopol des Bundes für die Münzausgabe. Hier geht es um etwas anderes.
Ich habe Post von der Firma Huguenin erhalten, und ich habe auch sonst von diesen Ängsten gehört: Man hat
gesagt, der Bund wolle mit der neuen Regelung selber mehr prägen können; damit gefährde er Arbeitsplätze
im Jura. Ich kann Ihnen ganz ehrlich sagen, dass das überhaupt nicht der Fall ist. Der Bund prägt zwar Gedenk-
münzen, aber solche Medaillen eigentlich kaum. Wenn er sie selber prägen würde, wäre die Bewilligungspflicht
durch die Instanz, die selber prägt, noch viel problematischer: Der Bund könnte sich selber grosszügiger Be-
willigungen erteilen als seinen Konkurrenten. Das Risiko für die Präger wäre beim heutigen Verfahren sehr viel
grösser, als wenn unabhängige Gerichte entscheiden. Das muss man sehen. Ich glaube, dass diese Ängste
unberechtigt sind.
Niemand will den Kantonen verbieten, so etwas zu tun. Sie müssen einfach in eigener Verantwortung dafür
sorgen, dass nicht Münzen entstehen, die mit Schweizerfrankenmünzen verwechselt werden können. Das
wird hier umschrieben. Dafür wird es sehr bald eine gewisse Rechtspraxis geben. Wir werden ein Merkblatt
machen – wie für die Banknoten. Die SNB macht das auch nicht selber. Man kann dann klagen. Aber ich
bin mir bewusst: Eine Art Pseudobanknote für ein Jubiläum zu drucken, hat nicht den gleichen Reiz, wie eine
Medaille zu prägen. Das ist selbstverständlich nicht direkt vergleichbar.
Ich habe gesagt, die heutige Regelung habe sich nicht sehr bewährt. Sie ist administrativ aufwändig. Wir brau-
chen etwas Personal; das ist aber letztlich nicht entscheidend für das Schicksal des Budgets von 47 Milliarden
Franken, das ist klar. Aber wir haben eine gewisse Dunkelziffer in dem Bereich, wo wir nie Bewilligungen ertei-
len, weil wir gar nichts wissen. Es geht um die Frage der Rechtsgleichheit; und wir stellen fest, dass die Präger
immer versuchen, an die Grenze zu gehen und zu sagen: Die sagen dann schon nein, wenn es nicht geht.
Dann wird verhandelt, und am Schluss kommt man auf eine Lösung. Uns wäre es lieber, die Präger würden in
Eigenverantwortung aus ihrem Know-how heraus Münzen so prägen, dass sie nicht mit dem Recht in Konflikt
kämen. Ich glaube, das ist möglich. Denn diese Leute sind Profis.
Also plädieren wir für mehr Eigenverantwortung, und wenn halt einer übers Ziel hinausschiesst, muss er viel-
leicht mit einer Klage rechnen. Aber ich glaube, es hat keinen Sinn, dass wir uns zu lange und zu detailliert mit
dieser Frage auseinander setzen. Sie haben es gehört: Im Nationalrat gibt es bzw. gab es eine Gruppe, die wild
entschlossen ist bzw. war, eine andere Lösung durchzusetzen; allerdings sind die "wildest Entschlossenen" in-
zwischen nicht mehr im Rat. Es ist nun das Interessante passiert, dass die Kommission bereits angekündigt
hat, was sie nachher wieder beantragen will, noch bevor Ihr Rat Beschluss gefasst hat. Das ist so eine neue
Art vorsorgliches Differenzbereinigungsverfahren, das ich so noch nie erlebt habe. Aber wenn es dem Tempo
der Beschlussfassung dienlich ist, will ich es nicht kritisieren.
Letztlich ist es mir wichtiger, dass Sie in dieser Session die Differenz bereinigen, als dass Sie jene Lösung
treffen, die dem Bundesrat als die bessere erscheint. Wenn Sie sich auf die bundesrätliche Fassung einigten,
wäre dies für mich natürlich die beste Lösung; die zweitbeste ist halt irgendeine Lösung, die Sie aber in dieser
Session verabschieden, und die schlechteste Lösung wäre – wegen der Goldverkäufe, das schenkt dann mehr
ein als die paar Münzen –, wenn sich die Differenzbereinigung bis zum Frühjahr 2000 hinziehen würde.
Wir stehen aber am Anfang der Session und haben noch genügend Zeit. Der Bundesrat ist der Meinung, seine
Lösung sei die bessere, aber sie ist nicht schicksalhaft für das Schicksal der Eidgenossenschaft.
In diesem Sinne bitte ich Sie doch, Ihrer Kommission zuzustimmen.

Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Wir kommen zur Bereinigung.

Abstimmung – Vote
Für den Antrag der Kommission .... 27 Stimmen

    23.02.2022                                                                                                7/10
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL
                   Ständerat • Wintersession 1999 • Dritte Sitzung • 08.12.99 • 08h00 • 99.051
              Conseil des Etats • Session d’hiver 1999 • Troisième séance • 08.12.99 • 08h00 • 99.051

Für den Antrag Gentil .... 13 Stimmen

Art. 7–10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Art. 11
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Gentil
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 11
Proposition de la commission
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national

                                      AB 1999 S 1045 / BO 1999 E 1045
Proposition Gentil
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 11bis
Antrag der Kommission
Streichen

Antrag Gentil
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 11bis
Proposition de la commission
Biffer

Proposition Gentil
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

    23.02.2022                                                                                          8/10
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL
                   Ständerat • Wintersession 1999 • Dritte Sitzung • 08.12.99 • 08h00 • 99.051
              Conseil des Etats • Session d’hiver 1999 • Troisième séance • 08.12.99 • 08h00 • 99.051

Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Ziff. 3
Antrag der Kommission
Art. 243
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 244, 249, 327
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Gentil
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 3
Proposition de la commission
Art. 243
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 244, 249, 327
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Gentil
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen – Adopté

Gesamtabstimmung – Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)

    23.02.2022                                                                                          9/10
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL
                   Ständerat • Wintersession 1999 • Dritte Sitzung • 08.12.99 • 08h00 • 99.051
              Conseil des Etats • Session d’hiver 1999 • Troisième séance • 08.12.99 • 08h00 • 99.051

An den Nationalrat – Au Conseil national

    23.02.2022                                                                                          10/10
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