AMTSBLATT 243 - Erzbistum Hamburg
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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 243 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 7. J A H R G A N G H A M B U R G , 24. D E Z E M B E R 2021 N r . 12 INHALT Art.: 143 Mitteilung über die Beschlussfassung über (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg- Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2022...... 244 Langenhorn), Seliger Johannes Prassek (Ham- Art.: 144 Anpassung der Tabelle zur Erhebung burg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), des Besonderen Kirchgeldes in St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige Edith glaubensverschiedener Ehe................................. 244 Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen (Waren/Müritz).................................................... 247 Art.: 145 Gesetz zur Änderung der Ordnung für den Wirt- schaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR)....... 245 Art.: 152 Dekret zur Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Gemeindeteams der Art.: 146 Gesetz zur Änderung des Kirchen- zukünftigen Pfarrei St. Maximilian Kolbe.......... 255 vermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG)....................... 245 Art.: 153 Dekret zur Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Gemeindeteams der Art.: 147 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die zukünftigen Pfarrei Heilige Josefina Bakhita...... 255 Besetzung der Verwaltungsorgane der Kirchen- gemeinden im Erzbistum Hamburg (VwOBG)... 246 Art.: 154 Dekret zur Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Gemeindeteams der Art.: 148 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die zukünftigen Pfarrei Heilige Birgitta.................... 256 Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG).......................................... 246 Art.: 155 Richtlinie über die Aufbewahrung und Kassation von Akten für Pfarreien Art.: 149 Dekret über die Amtszeiten der amtierenden im Erzbistum Hamburg....................................... 256 Kirchenvorstände, Fachausschüsse und Ge- meindeteams in den Pfarreien St. Katharina v Art.: 156 Ernennung eines Stellvertreters on Siena (Hamburg-Langenhorn), Seliger des Generalvikars................................................ 260 Johannes Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz Art.: 157 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeits- von Assisi (Kiel), St. Franziskus (Hamburg-Horn), rechtlichen Kommission des Deutschen Caritas- Heilige Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger verband vom 07. Oktober 2021 Niels Stensen (Waren/Müritz)............................. 246 (Stand: 30. November 2021)............................... 260 Art.: 150 Festlegung des Wahltermins für die Wahlen zu Art.: 158 Gesetz zur Regelung von Einsichts- und den Kirchenvorständen sowie zu den Gemeinde- Auskunftsrechten für die Kommissionen teams in den katholischen Kirchengemeinden zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg- Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Langenhorn), Seliger Johannes Prassek Erwachsener sowie beauftragte Forschungs- (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), institute in Bezug auf Personalaktendaten St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige Edith von Klerikern....................................................... 276 Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen Art.: 159 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost (Waren/Müritz).................................................... 247 vom 25.11.2021................................................... 277 Art.: 151 Festlegung von Terminen und Fristen nach § 1 Art.: 160 „Gebetstag für verfolgte und bedrängte Absatz 4 des Gesetzes über die Besetzung der Christen“ am 26. November 2021....................... 277 Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (VwOBG), § 1 Absatz 5 Art.: 161 Verlängerung der Aktion Dreikönigssingen........ 278 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) für die Wahlen zu den Kirchenvorständen und Gemeinde- Kirchliche Mitteilungen teams in den katholischen Kirchengemeinden Personalchronik Hamburg................................................... 280
244 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 Ihnen, Ihren Angehörigen und allen Menschen, die Ihnen nahestehen wünsche ich ein gnadenreiches Weihnachtsfest und ein gesegnetes Jahr 2022 † Dr. Stefan Heße Erzbischof Art.: 143 damaligen Kirchensteuerrat der Erzdiözese Hamburg auf seiner Sitzung am 28. November Mitteilung über die Beschlussfassung 2014 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das über Wirtschaftspläne für das Erzbistum Hamburg wie folgt zu ändern: Haushaltsjahr 2022 In § 3 Absatz 2 wird die Tabelle durch folgende 1. neue Tabelle ersetzt: Nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 der Ordnung für den Wirt- Bemessungsgrund- Besonderes schaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) obliegt lage Kirchgeld in dem Wirtschaftsrat die Beschlussfassung über den glaubensver- vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten (zu versteuerndes Einkommen gemäß schiedener Wirtschaftsplan des Erzbistums (Diözesanwirt- Ehe schaftsplan) auf der Grundlage der vom Erzbischof § 7 Absatz 2 Kir- vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte chensteuerordnung (jährlich) oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris für das Erzbistum Beträge in Canonici) sowie die Beschlussfassung über den vom Hamburg) Euro Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirt- Stufe Beträge in Euro schaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls. 1 40.000 bis 47.499 96 2. 2 47.500 bis 59.999 156 Der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg hat auf 3 60.000 bis 72.499 276 seiner Sitzung am 18. Dezember 2021 für das Wirt- schaftsjahr 2022 den Diözesanwirtschaftsplan sowie 4 72.500 bis 84.999 396 den Wirtschaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls zu 5 85.000 bis 97.499 540 Hamburg beschlossen. 6 97.500 bis 109.999 969 a) Der Diözesanwirtschaftsplan wurde in Einnahmen 7 110.000 bis 134.999 840 und Ausgaben auf -61.505.250 Euro beschlossen. 8 135.000 bis 159.999 1.200 b) Der Wirtschaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls 9 160.000 bis 184.999 1.560 zu Hamburg wurde in Einnahmen und Ausgaben auf -683.714 Euro beschlossen. 10 185.000 bis 209.999 1.860 H a m b u r g, 20. Dezember 2021 11 210.000 bis 259.999 2.220 Das Erzbischöfliche Generalvikariat 12 260.000 bis 309.999 2.940 13 310.000 und mehr 3.600 2. Dieser Änderungsbeschluss tritt nach Genehmi- Art.: 144 gung durch den Erzbischof von Hamburg mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Anpassung der Tabelle zur Erhebung des Besonderen Kirchgeldes in 3. Dieser Änderungsbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt zu glaubensverschiedener Ehe machen. Im Rahmen seiner Sitzung am 18. Dezember 2021 4. Die Wirksamkeit des vorstehenden Beschlusses hat der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg fol- über die Änderung des Kirchensteuerbeschlusses genden Beschluss gefasst: für das Erzbistum Hamburg vom 28. November 1. Der Wirtschaftsrat beschließt hiermit, den vom 2014 steht zudem unter dem Vorbehalt der Geneh-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 245 migung durch die staatlichen Stellen. Hierüber „Diözesankirchensteuern“ ersetzt. erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Amtsblatt. „(4) In der Sondersitzung stehen ausschließlich Der vorstehende Beschluss wird hiermit genehmigt. der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 und der H a m b u r g, 20. Dezember 2021 Beschluss über Diözesankirchensteuern, der L. S. † Dr. Stefan Heße nicht genehmigt worden ist, zur Abstimmung. Erzbischof von Hamburg Der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 tritt an die Stelle des nicht genehmigten Beschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen ent- fällt.“ Art.: 145 c) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „(5) Wird dem Vergleichsvorschlag nach Ab- Gesetz zur Änderung der Ordnung für den satz 3 nicht mehrheitlich zugestimmt, setzt der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg Erzbischof zur Sicherstellung der Einnahmen (OWR) des Erzbistums die Diözesankirchensteuern Vom 1. Dezember 2021 ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates in Kraft.“ Artikel 1 Änderung der Ordnung für den Wirtschaftsrat Artikel 2 des Erzbistums Hamburg (OWR) Inkrafttreten Hiermit wird die Ordnung für den Wirtschaftsrat Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember des Erzbistums Hamburg (OWR) vom 25. April 2018 2021 in Kraft. (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., H a m b u r g, 1. Dezember 2021 Nr. 4, Art. 49, S. 78 ff., v. 27. April 2018), geändert L. S. † Dr. Stefan Heße 3. September 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Erzbischof von Hamburg Hamburg, 24. Jg., Nr. 8, Art. 83, S. 135 f., v. 18. September 2018), am 5. Oktober 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 9, Art. 109, S. 150 f., v. 16. Oktober 2018), am 14. Juni 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Art.: 146 Nr. 6, Art. 74, S. 97 f., v. 24. Juni 2019), am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, Gesetz zur Änderung des Kirchen- 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020) vermögensverwaltungsgesetzes für das sowie am 10. Februar 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg (KVVG) Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 3, Art. 21, S. 24, v. Vom 15. Dezember 2021 19. Februar 2021), zuletzt geändert am 16. August 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, Artikel 1 27. Jg., Nr. 8, Art. 102, S. 173, v. 30. August 2021) Änderung des Kirchenvermögensverwaltungs- wie folgt geändert: gesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) 1. Änderung der Inhaltsübersicht Hiermit wird das Kirchenvermögensverwaltungs- gesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG) vom Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt neu gefasst: 26. September 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum „§ 12 Beschlüsse über Diözesankirchensteuern“ Hamburg, 22. Jg., Nr. 8, Art. 116, S. 141 i.V.m. Bei- 2. Änderung von § 7 Absatz 1 lage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, jeweils vom 30. September 2016), geändert Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst: am 2. Mai 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum „4. die Beschlussfassung über die Diözesankir- Hamburg, 25 Jg., Nr. 5, Art. 64, S. 83, v. 20. Mai 2019), chensteuern nach § 3 der Kirchensteuerordnung am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum für das Erzbistum Hamburg in der jeweils gel- Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April tenden Fassung;“ 2020) sowie am 1. Dezember 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 3. Änderung von § 12 127, S. 156 f., v. 18. Dezember 2020), zuletzt geändert a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in am 18. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 65, S. 95, v. 31. Mai 2021) „den Kirchensteuerhebesatz“ durch das Wort wie folgt geändert:
246 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 a) In § 44 Absatz 4 wird folgender Satz 2 neu ange- Artikel 2 fügt: Inkrafttreten „Ausgenommen hiervon sind Bankvollmachten, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember die an eine Grundstücks- oder Hausverwaltung 2021 in Kraft. zum Zwecke der Immobilienverwaltung erteilt H a m b u r g, 10. Dezember 2021 werden.“ L. S. † Dr. Stefan Heße b) In § 58 Absatz 4 wird die Jahreszahl „2021“ durch Erzbischof von Hamburg die Jahreszahl „2022“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Art.: 148 (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2021 in Kraft. Gesetz zur Änderung des Gesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Gesetz für über die Wahl der Gemeindeteams den Bistumsteil Mecklenburg im Bundesland im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) Mecklenburg-Vorpommern erst in Kraft, wenn Vom 10. Dezember 2021 die Landesregierung des Landes Mecklenburg- Vorpommerns innerhalb eines Monats nach Vor- Artikel 1 lage dieses Gesetzes keinen Einspruch hiergegen Änderung des Gesetzes über die Wahl erhoben hat. der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) H a m b u r g, 15. Dezember 2021 Das Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im L. S. † Dr. Stefan Heße Erzbistum Hamburg (GTWahlG) vom 10. Februar Erzbischof von Hamburg 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 40 ff., v. 23. Februar 2017), ge- ändert am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 119, S. 170, v. 19. November 2018) wird hiermit wie folgt geändert. Art.: 147 § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über „Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der die Besetzung der Verwaltungsorgane der Pfarrei sollen die Mehrheit der Mitglieder des jewei- Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg ligen Gemeindeteams darstellen; wenigstens jedoch (VwOBG) zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchen- Vom 10. Dezember 2021 gemeinde müssen dem Gemeindeteam angehören.“ Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Besetzung Inkrafttreten der Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember im Erzbistum Hamburg (VwOBG) 2021 in Kraft. Das Gesetz über die Besetzung der Verwaltungsor- H a m b u r g, 10. Dezember 2021 gane der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg L. S. † Dr. Stefan Heße (VwOBG) vom 10. Februar 2017 (Kirchliches Amts- Erzbischof von Hamburg blatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 29, S. 47 ff., v. 23. Februar 2017), geändert am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 118, S. 169 f., v. 19. November Art.: 149 2018) wird hiermit wie folgt geändert. Dekret über die Amtszeiten der amtie- § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: renden Kirchenvorstände, Fachausschüsse „(2) Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz und Gemeindeteams in den Pfarreien in der Kirchengemeinde sollen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen; wenig- St. Katharina von Siena (Hamburg-Lan- stens jedoch zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in genhorn), Seliger Johannes Prassek (Ham- der Kirchengemeinde müssen dem Kirchenvorstand burg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), angehören.“ St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 247 Edith Stein (Ludwigslust) und §4 Inkrafttreten Seliger Niels Stensen (Waren/Müritz) Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Vom 1. Dezember 2021 H a m b u r g, 1. Dezember 2021 §1 L. S. † Dr. Stefan Heße Anwendungsbereich Erzbischof von Hamburg Dieses Dekret gilt für die Pfarreien St. Katharina von Siena (HamburgLangenhorn), Seliger Johannes Pras- sek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), Art.: 150 St. Franziskus (HamburgHorn), Heilige Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen (Waren/ Festlegung des Wahltermins für die Müritz). Wahlen zu den Kirchenvorständen sowie §2 zu den Gemeindeteams in den katholischen Verkürzung der Amtszeit der amtierenden Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Katha- Kirchenvorstände und Fachausschüsse rina von Siena (Hamburg-Langenhorn), (1) Hiermit wird die Amtszeit der amtierenden Or- Seliger Johannes Prassek (Hamburg-Rahl- ganmitglieder in den Kirchenvorständen und stedt), Franz von Assisi (Kiel), St. Franzis- Fachausschüssen gemäß § 6 Absatz 3 des Kirchen- vermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum kus (Hamburg-Horn), Heilige Edith Stein Hamburg (KVVG) verkürzt und das Ende der (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen Amtszeit auf den Ablauf des 19. November 2022 (Waren/Müritz) festgesetzt. Als Wahltermin für die Wahlen zu den Kirchenvor- (2) Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 KVVG führen die Mit- ständen und zu den Gemeindeteams in den katho- glieder der Kirchenvorstände ihr Amt bis zur nach lischen Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Katharina der nächsten Wahl stattfindenden konstituierenden von Siena (HamburgLangenhorn), Seliger Johannes Sitzung des neuen Kirchenvorstandes fort. Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige (3) Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KVVG führen die Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen Mitglieder der Fachausschüsse ihr Amt bis zur (Waren/Müritz) wird hiermit nach § 1 Absatz 3 des nach der nächsten Wahl des Kirchenvorstandes Gesetzes über die Besetzung der Verwaltungsorgane stattfindenden konstituierenden Sitzung der je- der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg weiligen Fachausschüsse fort. (VwOBG) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die §3 Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg Feststellung über die Amtszeit von amtierenden (GTWahlG) der 20. November 2022 festgelegt. Gemeindeteams H a m b u r g, 1. Dezember 2021 (1) Die Dauer der Amtszeit der amtierenden Gemein- Das Erzbischöfliche Generalvikariat deteams in den Pfarreien St. Katharina von Sie- na, Seliger Johannes Prassek, Franz von Assisi, St. Franziskus, Heilige Edith Stein und Seliger Niels Stensen ist im jeweiligen Dekret über die Art.: 151 Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Ge- Festlegung von Terminen und Fristen nach meindeteams bis zur nächsten durchzuführenden Wahl begrenzt worden. Gemäß der Festlegung § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die des Wahltermins auf den 20. November 2022 Besetzung der Verwaltungsorgane der wird hiermit festgestellt, dass die Amtszeit der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg amtierenden Mitglieder in den Gemeindeteams (VwOBG), § 1 Absatz 5 des Gesetzes über mit Ablauf des 19. November 2022 endet. die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum (2) Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die Mitglieder Hamburg (GTWahlG) für die Wahlen zu der Gemeindeteams gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 den Kirchenvorständen und Gemeinde- des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG) teams in den katholischen Kirchengemein- ihre Aufgaben bis zur nach der nächsten Wahl den (Pfarreien) St. Katharina von Siena stattfindenden konstituierenden Sitzung des Ge- (Hamburg-Langenhorn), Seliger Johannes meindeteams wahr. Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von
248 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 Assisi (Kiel), St. Franziskus (Hamburg- (Hamburg-Horn), Heilige Edith Stein (Ludwigslust) Horn), Heilige Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen (Waren/Müritz) sowie für die Besetzung der Fachausschüsse die folgenden und Seliger Niels Stensen Termine und Fristen fest. (Waren/Müritz) Hiermit lege ich für die zum 20. November 2022 Erster Teil stattfindenden Wahlen zu den Kirchenvorständen und Kirchenvorstand und Gemeindeteams Gemeindeteams in den katholischen Kirchengemein- Abkürzungen: KV - Kirchenvorstand den (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg- GT - Gemeindeteam Langenhorn), Seliger Johannes Prassek (Hamburg- PPR - Pfarrpastoralrat Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), St. Franziskus WV - Wahlvorstand Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 1 bis Sonntag, KV-Bereich: Festlegung der Kandidaten- KV-Bereich: PPR im Be- 20. März 2022 zahl für die nächste Amtszeit, nehmen mit dem amtie- 9 bis 15 Personen; § 2 VwOBG renden KV GT-Bereich: Festlegung der Kandidaten- GT-Bereich: PPR zahl für die nächste Amtszeit, 3 bis 5 Personen; § 2 GTWahlG 2 bis Sonntag, Konstituierende Sitzung des WV; § 4 Ab- KV-Bereich: Wahl der 27. März 2022 satz 1 VwOBG/GTWahlG Mitglieder des WVs durch Für die Wahlen zum KV und zu den GTs amtierenden KV; § 4 Absatz sollen getrennte Wahlvorstände einge- 2 VwOBG richtet werden; § 1 Absatz 2 VwOBG; § 1 Absatz 3 GTWahlG GT-Bereich: Jedes amtie- rende GT wählt ein Mitglied und entsendet dieses in den WV oder PPR legt Anzahl fest und wählt; § 4 Absatz 2 GTWahlG Montag, 04.April bis Osterferien in Schleswig-Holstein (4.4.- Mittwoch, 20.April 16.4.2022) und Mecklenburg-Vorpommern (11.04.-20.4.2022) 3 Samstag, 23. April Beginn der Kandidatensuche; § 9 Absatz 1 2022 VwOBG/GTWahlG 4 Sa./So., 23./24. April Vermeldung in den Gottesdiensten 2022 (Samstag/Sonntag), dass Kandidaten vor- bis geschlagen werden oder sich bewerben sollen; Sa./So., 28./29. Mai 2022 § 9 Absatz 1 und 3 VwOBG/GTWahlG Wahlvorstand1 Während des gesamten Zeitraumes ist durch geeignete Maßnahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die Kandidatensuche hinzuweisen; § 9 Absatz 1 Satz 2 VwOBG/GTWahlG 5 Sonntag, 29. Mai Ende der Kandidatensuche; § 9 Absatz 1 2022 VwOBG/GTWahlG 6 Montag, 30. Mai 2022 Prüfung der Kandidatenvorschläge hin- bis sichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen; § 9 Absatz 4 VwOBG/GTWahlG Wahlvorstand Sonntag, 19. Juni 2022 1 Der Wahlvorstand kann sich bei der Vorbereitung der Wahl zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; § 5 Satz 2 VwOBG/GTWahlG.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 249 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 7 Montag, 20. Juni a) Schriftliche Information an die vorge- 2022 schlagenen Kandidaten, dass sie vorge- schlagen worden sind + Überlegungsfrist mit Aufforderung zur Abgabe einer Bereit- schaftserklärung; § 9 Absatz 5 VwOBG/ GTWahlG (Selbst-Bewerber brauchen nicht ange- schrieben zu werden; diese haben mit ihrer Bewerbung bereits eine Bereitschaftser- Wahlvorstand klärung abgegeben; § 9 Absatz 3 VwOBG/ GTWahlG) oder b) Schriftliche Information an diejenigen Kandidaten (Vorgeschlagene und Bewer- ber), die der WV für nicht wählbar erach- tet; § 9 Absatz 6 VwOBG/GTWahlG 8 ca. Donnerstag, 23. Beginn der Einspruchsfrist für abgelehnte Juni 2022 (abhängig Kandidaten (Nr. 7 b); vom Zugang) § 9 Absatz 6 Satz 2 VwOBG/GTWahlG Im Falle der Ablehnung eines Kandidaten (Nr. 7 b) gilt das Ablehnungsschreiben dem Kandidaten am dritten Tage nach Aufgabe Kandidaten des Schreibens zur Post als bekanntgege- ben; dies gilt nicht, wenn das Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; § 1 Absatz 5 VwOBG/ § 1 Absatz 6 GTWahlG [Bei einem späteren Zugang könne die Fristen variieren.] Montag, 4. Juli 2022 Sommerferien in Hamburg (7.7.-17.8.2022), bis Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vor- Mittwoch, 17. August pommern (4.7.-13.8.2022) 2022 9 ca. Donnerstag, 30. Ablauf der Einspruchsfrist für abgelehnte Juni 2022 (abhängig Kandidaten (Nr. 7 b); vom Zugang) § 9 Absatz 6 Satz 2 VwOBG/GTWahlG [Die Fristen können variieren; vgl. den Hinweis bei Ziffer 6.] 10 binnen 1 Woche ab Entscheidung des EGV über Einsprüche Zugang eines Ein- abgelehnter Kandidaten; EGV spruchs § 9 Absatz 6 Satz 3 VwOBG/GTWahlG 11 bis Sonntag, 10. Juli Ende der Überlegungsfrist (Nr. 7 a) und 2022 Zugang der Bereitschafts-erklärungen beim WV derjenigen Kandidaten, die vor- geschlagen worden sind; § 9 Absatz 5 Satz 2 VwOBG/GTWahlG Kandidaten Hinweis: letzte Möglichkeit zur Änderung der Kandidatenzahl; § 9 Absatz 7 Satz 3 VwOBG/GTWahlG
250 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 12 nach Entscheidung Kandidaten stehen fest à ab jetzt kann die über Einsprüche nach Kandidatenliste erstellt werden. Diese Nr. 10 muss bis Sonntag, den 29. August 2022 (ca. Montag b. Mitt- fertig sein; Wahlvorstand woch, 11. bis 13. Juli § 11 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/GTWahlG 2022) Die Bekanntmachung der Kandidatenliste erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (Nr. 18 b). 13 Samstag, 20. August Stichtag für das Wählerverzeichnis (3 Mo- 2022 nate vor dem WT); EGV § 7 Absatz 1 VwOBG/GTWahlG 14 ab Montag, Erstellung des Wählerverzeichnisses; 22. August 2022 EGV § 10 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/GTWahlG 15 Samstag/Sonntag, Vermeldung in den Gottesdiensten, dass 20./21. August 2022 das Wählerverzeichnis und die Kandida- tenliste ab Montag, den 30. August für die Dauer von 2 Wochen ausgelegt werden + Hinweis auf Einspruchsrecht hinsichtlich des Wählerverzeichnisses; § 10 Absatz 2 Satz 3 VwOBG/GTWahlG Wahlvorstand Darüber hinaus ist durch geeignete Maß- nahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die Auslegung und das Einspruchsrecht hinsichtlich des Wähler- verzeichnisses hinzuweisen; § 10 Absatz 2 Satz 4 VwOBG/GTWahlG 16 Samstag/Sonntag, Vermeldung in den Gottesdiensten, dass 27./ 28. August 2022 das Wählerverzeichnis und die Kandida- tenliste ab Montag, den 29. August für die Dauer von 2 Wochen ausgelegt werden + Hinweis auf Einspruchsrecht hinsichtlich des Wählerverzeichnisses; § 10 Absatz 2 Satz 3 VwOBG/GTWahlG Wahlvorstand Darüber hinaus ist durch geeignete Maß- nahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die Auslegung und das Einspruchsrecht hinsichtlich des Wähler- verzeichnisses hinzuweisen; § 10 Absatz 2 Satz 4 VwOBG/GTWahlG 17 bis Sonntag, Erstellung der Kandidatenliste unter 28. August 2022 Berücksichtigung der Entscheidung von ggf. erfolgten Einsprüchen abgelehnter Kandidaten; § 11 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/ GTWahlG
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 251 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 18 Montag, a) Auslegung des Wählerverzeichnisses für 29. August 2022 die Dauer von zwei Wochen; § 10 Absatz 2 Satz 1 VwOBG/GTWahlG + Beginn der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis; Wahlvorstand § 10 Absatz 3 Satz 1 VwOBG/GTWahlG b) Auslegung/Bekanntmachung der Kandi- datenliste für die Dauer bis zum Wahlter- min; § 11 Absatz 2 VwOBG/GTWahlG 19 Montag, Ende der Auslegungsfrist für das Wähler- 12. September 2022 verzeichnis und Ende der Einspruchsfrist (Nr. 18 a); § 10 Absatz 3 Satz 1 VwOBG/ GTWahlG 20 bis ca. Donnerstag, Entscheidung über Einsprüche gegen das 22. September 2022 Wählerverzeichnis und anschließend ggf. EGV Anpassung des Wählerverzeichnisses 21 ab Dienstag, Herstellung der Wahlunterlagen EGV 4. Oktober 2022 Montag, 10. Oktober Herbstferien in Hamburg und Schleswig- 2022 bis Freitag, 21. Holstein (10.10.-21.10.2022) und Mecklen- Oktober 2022 burg-Vorpommern (10.10.-14.10.2022) 22 bis Freitag, Versand der Wahlunterlagen; § 12 Absatz 2 EGV 28. Oktober 2022 VwOBG/GTWahlG 23 Samstag, Wahlportal online; § 14 Absatz 1 VwOBG/ 29. Oktober 2022 GTWahlG EGV bis Die elektronische Stimmabgabe ist mög- Sonntag, lich ab der Freischaltung des Wahlportals bis 18 Uhr am Tag des Wahltermins; Wähler 20. November 2022, 18 h § 14 Absatz 5 VwOBG/GTWahlG 24 ab Zugang der Wahl- Beantragung von Briefwahlunterlagen; unterlagen § 12 Absatz 4 VwOBG/GTWahlG (ca. Samstag, Die Briefwahlunterlagen müssen dem Wähler 29. Oktober 2022) Wahlvorstand bis 18 Uhr am Tag des Wahl- termins zugegangen sein; § 15 VwOBG/ GTWahlG 25 Sonntag, Wahltermin 20. November 2022 26 bis Sonntag, öffentliche Bekanntgabe des Wahlergeb- 27. November 2022 nisses in geeigneter Weise, insbesondere durch Vermeldung in den Gottesdiensten, die am Sonnabend und Wahlvorstand Sonntag nach dem Wahltermin stattfinden + Hinweis auf das Recht zur Anfechtung; § 22 VwOBG/GTWahlG
252 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 27 bis Sonntag, Möglichkeit der Wahlanfechtung; § 24 Wähler 11. Dezember 2022 Absatz 1 VwOBG/GTWahlG Kandidaten 28 ab Zugang der An- Entscheidung über Wahlanfechtung binnen fechtung zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung; § Wahlvorstand 24 Absatz 2 VwOBG/GTWahlG 29 innerhalb einer Wo- Beschwerde gegen den Beschluss über die Wähler che ab Bekanntgabe Anfechtung an das EGV + Entscheidung der Entscheidung durch das EGV binnen einer Woche; Kandidaten über die Anfechtung § 25 VwOBG/GTWahlG EGV Freitag, 23. Dezember Weihnachtsferien in Hamburg + Schles- 2022 bis Samstag, 07. wig-Holstein (23.12.2022 - 7.1.2023) und Januar 2023 Mecklenburg-Vorpommern (23.12. - 2.1.2023) 30 bis Freitag, Konstituierende Sitzung des KV und der 20. Januar 2023 Gemeindeteams; Pfarrer § 29 Absatz 1 VwOBG/GTWahlG Zweiter Teil WV - Wahlvorstand Fachausschüsse VBA - Vorbereitungsausschuss Abkürzungen: KV - Kirchenvorstand VPA - Vorprüfungsausschuss Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 1 bis Sonntag, 1. Mai Festlegung der Kandidatenzahl je Fachaus- amtierender KV 2022 schuss; § 31 VwOBG 2 bis Sonntag, 8. Mai Bildung des Vorbereitungsausschusses, der 2022 aus vier vom Kirchenvorstand entweder aus seiner Mitte oder aus der Mitte der voll- jährigen Mitglieder der Kirchengemeinde amtierender KV berufenen Mitgliedern, die selbst nicht für die Mitarbeit in einem FA zur Verfügung stehen, besteht; § 32 VwOBG 3 Samstag, 4. Juni Beginn der Kandidatensuche; § 33 Absatz 1 2022 VwOBG 4 Sa./So., 4./5. Juni Vermeldung in den Gottesdiensten (Sams- 2022 tag/Sonntag), dass Kandidaten vorgeschla- bis gen werden oder sich bewerben sollen; Sa./So., 2./3. Juli § 33 Absatz 1 und 4 VwOBG 2022 Während des gesamten Zeitraumes ist Vorbereitungsausschuss durch geeignete Maßnahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die Kandidatensuche hinzuweisen; § 33 Absatz 2 VwOBG 5 ab Samstag, 4. Juni Informationsveranstaltung Fachausschuss- Vorbereitungsausschuss 2022 wesen; § 33 Absatz 2 Satz 3 VwOBG
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 253 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher Montag, 4. Juli 2022 Sommerferien in Hamburg (7.7. - bis 17.8.2022), Schleswig-Holstein und Meck- lenburg-Vorpommern (4.7. - 13.8.2022) Mittwoch, 17. August 2022 6 Sonntag, 3. Juli 2022 Ende der Kandidatensuche; § 33 Absatz 1 VwOBG 7 bis Sonntag, Prüfung der Vorschläge und Bewerbungen 11. September 2022 hinsichtlich der Wählbarkeitsvorausset- zungen, keine inhaltliche Prüfung der weiteren Bewerbungsvoraussetzungen; § 33 Absatz 5 VwOBG Vorbereitungsausschuss Prüfung auch, ob die Bereitschaftserklä- rung vollständig abgegeben wurde; § 34 Satz 1 VwOBG 8 Montag, a) Schriftliche Information an die vorge- 12. September 2022 schlagenen Kandidaten, dass sie vorge- schlagen worden sind + Überlegungsfrist mit Aufforderung zur Abgabe einer Bereit- schaftserklärung; § 33 Absatz 6 VwOBG (Selbst-Bewerber brauchen nicht ange- schrieben zu werden; diese haben mit ihrer Bewerbung bereits eine Bereitschaftserklä- Vorbereitungsausschuss rung abgegeben; § 33 Absatz 4 VwOBG) oder b) Schriftliche Information an diejenigen Kandidaten (Vorgeschlagene und Bewer- ber), die der VB für nicht wählbar erachtet; § 33 Absatz 6 VwOBG 9 ca. Donnerstag, Beginn der Einspruchsfrist für abgelehnte 15. September 2022 Kandidaten (Nr. 8 b); (abhängig vom Zu- § 33 Absatz 7 Satz 2 VwOBG gang) Im Falle der Ablehnung eines Kandidaten (Nr. 8 b) gilt das Ablehnungsschreiben dem Kandidaten am dritten Tage nach Aufgabe Kandidaten des Schreibens zur Post als bekanntgegeben; dies gilt nicht, wenn das Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan- gen ist; § 1 V VwOBG [Bei einem späteren Zugang könne die Fristen variieren.] 10 ca. Donnerstag, Ablauf der Einspruchsfrist für abgelehnte 22. September 2022 Kandidaten (Nr. 9 b); (abhängig vom Zu- § 33 Absatz 7 Satz 2 VwOBG/GTWahlG gang) [Die Fristen können variieren; vgl. den Hinweis bei Ziffer 9.] 11 binnen 1 Woche ab Entscheidung des EGV über Einsprüche Zugang eines Ein- abgelehnter Kandidaten; EGV spruchs § 33 Absatz 7 Satz 3 VwOBG
254 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 Nr. Datum Aufgabe, Norm Verantwortlicher 12 Sonntag, Ende der Überlegungsfrist (Nr. 8 a) und 2. Oktober 2022 Zugang der Bereitschaftserklärungen beim VBA derjenigen Kandidaten, die vorge- Kandidaten schlagen worden sind; § 33 Absatz 6 Satz 2 VwOBG 13 nach Entscheidung Kandidaten stehen fest über Einsprüche nach Nr. 11 (ca. Mittwoch b. Freitag, 5. bis 7. Oktober 2022) 14 bis Sonntag, Feststellung der Kandidatenpools gegen- 30. Oktober 2022 über dem amtierenden KV Alle Kandidaten, die eine vollständige Bereitschaftserklärung abgegeben haben, bilden je Fachausschuss einen Kandidaten- Vorbereitungsausschuss pool. Bei der Bildung der Kandidatenpools erfolgt keine bewertende Prüfung der fachlichen und zeitlichen Voraussetzungen; § 34 VwOBG 15 Sonntag, Wahltermin 20. November 2022 16 bis Sonntag, öffentliche Bekanntgabe des Wahlergeb- 27. November 2022 nisses der KV-Wahl in geeigneter Weise; § Wahlvorstand 22 VwOBG 17 ab Bekanntgabe des Bildung eines Vorprüfungsausschusses, Wahlergebnisses dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des neuen KVs angehört. Zu diesem Zweck tritt entweder der neue KV auf Einladung Pfarrer des Pfarrers zusammen oder verständigt neuer KV sich auf die Mitglieder des Vorprüfungs- ausschusses im Wege des elektronischen Umlaufverfahrens; § 35 Absatz 1 VwOBG 18 bis zur konstituie- Prüfung der Eignung der Personen der renden Sitzung des Kandidatenpools nach Maßgabe der fach- neu gewählten KVs, lichen Qualifikation und der zeitlichen Res- Vorprüfungsausschuss diese findet späte- sourcen mit dem Ziel der Erstellung einer stens am Freitag, Vorschlagsliste je Fachausschuss für den 20. Januar 2023 statt neu gewählten KV; § 35 Absatz 2 VwOBG 19 bis Freitag, Konstituierende Sitzung des neu gewählten 20. Januar 2023 KV, in der auf Grundlage der Vorschlags- listen (Nr. 19) die Mitglieder der Fachaus- neuer KV schüsse zu wählen und zu berufen sind; § 36 VwOBG 20 bis Montag, Konstituierende Sitzung der Fachausschüs- se; § 38 VwOBG neue FA 20. Februar 2023 H a m b u r g, 1. Dezember 2021 L.S. † Ansgar Thim Generalvikar
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 255 Art.: 152 wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der Dekret zur Ernennung von Personen Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu Mitgliedern von Gemeindeteams der bekannt gegeben. zukünftigen Pfarrei St. Maximilian Kolbe Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen Vom 20. August 2021 Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus Die Pfarreien St. Bonifatius (Hamburg- Wilhelms- ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen burg), St. Maria – St. Joseph (Hamburg-Harburg) und Verhinderung einen Stellvertreter. Heilig-Kreuz (Hamburg- Neugraben) bilden den Pa- H a m b u r g, 20. August 2021 storalen Raum Hamburg-Süd. Aus ihnen wird durch Dekret vom 13. September 2021 mit Wirkung vom L. S. † Dr. Stefan Heße 19. September 2021 die neue Pfarrei St. Maximilian Erzbischof von Hamburg Kolbe (Harburg) hervorgehen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Art.: 153 Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge- meindeteam gebildet. Dekret zur Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Gemeindeteams der Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg zukünftigen Pfarrei Heilige Josefina Bakhita (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der Vom 1. Dezember 2021 Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen Die Pfarreien St. Ansgar (Hamburg-Niendorf) und Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung. St. Bruder Konrad (Hamburg-Lurup) bilden den Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per- Pastoralen Raum Niendorf-Lurup. Aus ihnen wird sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams: durch Dekret vom 15. April 2021 mit Wirkung vom Für die Gemeinde St. Bonifatius, Hamburg- Wil- 23. Januar 2022 die neue Pfarrei Heilige Josefina helmsburg: Bakhita (Hamburg-Niendorf) hervorgehen. - Frau Ulrike Seyffarth Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche - Frau Tanja Krutky und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum - Sabina Keesenberg Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge- Für die Gemeinde St. Maria, Hamburg-Harburg: meindeteam gebildet. - Frau Vera Hunfeld Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die - Frau Christa Buse Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg - Herr Andreas Holst (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der - Herr Christoph Looß Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung. Für die Gemeinde St. Franz-Joseph, Hamburg- Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per- Harburg: sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams: - Frau Gabriele Holpert Für die Gemeinde St. Ansgar, Hamburg-Niendorf: - Frau Annette Hardinghaus-Spendlin - Herr Dieter Lügering - Frau Anke Dau - Herr Hubert Glinka - Herr Philippe Guyot - Frau Gabriele Keßler Für die Gemeinde Heilig Kreuz, Hamburg- - Frau Gisela Leenen Neugraben: - Herr Achim Pötsch - Frau Barbara Hartmann Für die Gemeinde St. Gabriel, Hamburg-Eidelstedt: - Frau Silke Ottow - Herr Matthias Greve - Herr Kinvi Jean-Claude Ayi - Herr Heinz Slenczek - Frau Bartchissou Nadine Banissan - Frau Marijana Mouratidis Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier - Herr Konstantinos Mouratidis Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG mit Wirkung vom 19. September 2021. Nach § 7 Satz Für die Gemeinde St. Jakobus, Hamburg-Lurup: 5 StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um - Herr Silvester Eneh bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die - Frau Adelheid Grzesik Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen - Frau Jennifer Pöhlsen
256 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 - Herr Jean-Marie Poignon - Herr Michael Strebe - Frau Natalie Wotzka Für die Gemeinde Herz Jesu, Lübz: Für die Gemeinde St. Thomas Morus, Hamburg- - Herr Wolfgang Hofer Stellingen: - Frau Rosemarie Schröfel - Frau Elisabeth Gerecht - Frau Ute Schultenkämper - Frau Claudia Matiss Für die Gemeinde St. Josef, Parchim: - Frau Christina Samtleben - Frau Regina Waldeck - Frau Barbara Grugel - Frau Edelgard Lücking Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier - Frau Beate Schwinkendorf Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG - Frau Doris Struck mit Wirkung vom 23. Januar 2022. Nach § 7 Satz 5 StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um Für die Gemeinde St. Paulus, Plau am See: bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die - Frau Elvira Knaus Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen - Frau Georgia Matz wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei - Frau Bernadette Nolte-Waack durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier bekannt gegeben. Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG mit Wirkung vom 16. Januar 2022. Nach § 7 Satz 5 Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen Verhinderung einen Stellvertreter. wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei H a m b u r g, 1. Dezember 2021 durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert L. S. † Dr. Stefan Heße bekannt gegeben. Erzbischof von Hamburg Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus Art.: 154 ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter. Dekret zur Ernennung von Personen H a m b u r g, 1. Dezember 2021 zu Mitgliedern von Gemeindeteams der L. S. † Dr. Stefan Heße zukünftigen Pfarrei Heilige Birgitta Erzbischof von Hamburg Vom 1. Dezember 2021 Die Pfarreien St. Josef (Parchim) und Herz Jesu (Lübz) bilden den Pastoralen Raum Parchim-Lübz. Art.: 155 Aus ihnen wird durch Dekret vom 20. Mai 2021 mit Wirkung vom 16. Januar 2022 die neue Pfarrei Heilige Richtlinie über die Aufbewahrung Birgitta (Parchim) hervorgehen. und Kassation von Akten für Pfarreien Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche im Erzbistum Hamburg und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Vom 1. Dezember 2021 Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge- §1 meindeteam gebildet. Anwendungsbereich Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die (1) Diese Richtlinie gilt für die Pfarreien im Erzbi- Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg stum Hamburg. Sie regelt die Verwaltung von (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der aktenwürdigen Aufzeichnungen. Hiervon ausge- Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen nommen sind Aufzeichnungen in Wahrnehmung Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung. des Seelsorgeauftrages, die nicht dieser Richtlinie Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per- unterliegen. sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams: (2) Die Regelungen der Anordnung über die Siche- Für die Gemeinde Heilige Familie, Goldberg: rung und Nutzung der kirchlichen Archive im - Frau Gabriele Engelmann Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung - Frau Regina Höring – KAO) bleiben unberührt.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 257 §2 zuzuordnen; die Vollständigkeit der übrigen Akten Begriffe ist durch Verweise oder Kopien sicherzustellen. (1) Aufzeichnungen im Sinne dieser Aktenordnung (5) Ursprünglich nur digital vorhandene Aufzeich- sind alle aus der Geschäftstätigkeit erwachsen- nungen, die bei Erledigung des Geschäftsfalls den Informations- und Datenträger, insbesondere anfallen, sind den Akten bis zur Einführung eines Schriftgut, Schriftstücke, Akten, Amtsbücher, elektronischen Dokumentenmanagementsystems Karten, Siegel, Stempel, Pläne, Bilder, Tonträ- im Papierausdruck hinzuzufügen. Digitale Auf- ger sowie elektronische Dokumente und Daten zeichnungen, die nicht auf Papier ausgedruckt einschließlich E-Mails und Internet-Korrespon- werden können, müssen dauerhaft nutz- und lesbar denzen und deren digitale Datenträger. gespeichert werden. (2) Aktenwürdig sind Aufzeichnungen, die erforder- (6) Aufzeichnungen sind vor unbefugtem Zugriff zu lich und geeignet sind, die getroffenen Entschei- sichern und so zu verwahren, dass die Vollstän- dungen sowie deren maßgeblichen Entscheidungs- digkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit der prozesse einschließlich der beteiligten Stellen Aufzeichnungen jederzeit gewährleistet werden jederzeit nachvollziehbar und überprüf bar zu kann. Dasselbe gilt für elektronische Daten. machen. §5 (3) Nicht aktenwürdig sind Arbeitsmaterialien, wel- Anlegen neuer Akten che die bearbeitenden Stellen lediglich zu ihrer (1) Eine neue Akte ist nur dann anzulegen, wenn eigenen Information zusammengestellt haben. Aufzeichnungen in keine der bestehenden Akten (4) Handakten bestehen aus persönlich gesammel- sachlich richtig eingeordnet werden kann. Gleiches ten Kopien oder Dubletten von Aufzeichnungen gilt nach der Einführung eines Dokumentenma- aus Sachakten. Handakten sind als solche ent- nagementsystems für die E-Akte. sprechend zu kennzeichnen. Für sie gilt diese (2) Die Bezeichnung der Akte ist so zu wählen, dass Richtlinie nicht. Werden Handakten nicht mehr sie sich von anderen Akten mit verwandtem oder benötigt, sind sie datenschutzgerecht zu vernichten ähnlichem Inhalt einwandfrei unterscheidet. Der (Kassation). Aktentitel soll kurz und treffend sein. Unklare §3 Bezeichnungen von Akten wie insbesondere Gebot der Aktenführung „Diverses“, „Verschiedenes“, „Sonstiges“ dürfen nicht verwendet werden. Aktenwürdige Aufzeichnungen sind in Akten zu- sammenzufassen. Die Akte umfasst die elektronische §6 Akte (E-Akte) und die Papierakte. Weglegesachen §4 Aufzeichnungen, die wegen ihrer geringen Bedeu- Grundsätze der Aktenführung tung nicht in die Akten aufgenommen werden, sind getrennt in vereinfachter Ordnung zu sammeln und (1) Akten sind einfach, klar und übersichtlich zu füh- nach einem Jahr zu vernichten (Weglegesachen). ren und zweckmäßig zu verwalten, insbesondere Weglegesachen sind insbesondere belanglose Noti- aufzubewahren, zu ordnen, nachzuweisen und zen, Broschüren, Prospekte. bereitzustellen. §7 (2) Die Akten sind stets vollständig zu halten. Ihnen Abschluss der Bearbeitung dürfen dauerhaft keine Aufzeichnungen entnom- men werden. Bei Abschluss der Bearbeitung ist der Akte eine Schlussverfügung beizufügen. Schlussverfügungen (3) Abzulegende Aufzeichnungen sollen vorgangs- können auch rückwirkend erfolgen. weise und in zeitlicher Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs zu den Akten genommen §8 werden, die jüngsten Vorgänge oben an erster Aufbewahrung und Kassation Stelle. Anlagen sind hinter der jeweiligen Auf- (1) Abgeschlossene Akten sind nach Maßgabe der in zeichnung einzuordnen. Doppelstücke, die keine Anlage 1 genannten Fristen aufzubewahren. Die einmalig vorkommenden handschriftlichen wich- Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar tigen Verfügungen enthalten, sind zu vernichten, des auf den Abschluss der Bearbeitung folgenden es sei denn, dass sich auf ihnen aktenwürdige Kalenderjahres. Notizen befinden. (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entschei- (4) Aufzeichnungen, die nach ihrem Inhalt zu meh- det der Kirchenvorstand, ob die Akten in das Pfarr- reren Akten gehören, sind nach dem Hauptinhalt archiv übernommen werden oder datenschutzge-
258 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 recht vernichtet werden (Kassation). Die Umset- 1.3.7 Mission, Dritte Welt, kirch- 10 Jahre zung der von ihm getroffenen Entscheidung kann liche Werke der Kirchenvorstand delegieren. 1.3.8 Bildung und Katechese 10 Jahre §9 Inkrafttreten 1.3.9 Ökumene 10 Jahre Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 1.3.10 Gemeindefeste 10 Jahre H a m b u r g, 1. Dezember 2021 1.3.11 Reisen, Ausflüge, Ferienmaß- 10 Jahre nahmen L. S. † Dr. Stefan Heße Erzbischof von Hamburg 1.3.12 Sonstige Veranstaltungen und 10 Jahre Aktionen Anlage 1.4. Caritas 10 Jahre (zu § 8) 1.5. Gruppierungen, Verein und - Aufbewahrungsfristen Verbände Aufbewah- 1.5.1. Chöre und Scholen 10 Jahre Aktenplanzeichen/Titel rungsfrist 1.5.2. Jugendgruppen und -verbände 10 Jahre 1. Pastoral 1.5.3. Frauen und Männer 10 Jahre 1.1. Gottesdienste und Andachten 10 Jahre 1.5.4. Familien 10 Jahre 1.2. Sakramente und Sakramenta- - 1.5.5. Senioren 10 Jahre lien 1.5.6. Fördervereine 10 Jahre 1.2.1. Taufe 10 Jahre 2. Erzbistum Hamburg - 1.2.1. Taufe, Anmeldung 14 Jahre 2.1. Urkunden dauernd 1.2.1. Taufe Kirchenbuch dauernd 2.2. Amtsblätter - 1.2.2. Buße und Versöhnung 10 Jahre 1.2.3. Erstkommunion 10 Jahre 2.3. Protokolle Diözesanpastoralrat - 1.2.3. Erstkommunion, Verzeich- dauernd 2.4. Visitationen dauernd nisse 2.5. Übergabe Pfarrei dauernd 1.2.4. Firmung 10 Jahre 3. Allgemeine Verwaltung - 1.2.4. Firmung, Verzeichnisse dauernd 3.1. Allgemeine Besprechungen - 1.2.5. (unbesetzt) 3.2. Dienstbesprechungen, Dienst- 10 Jahre 1.2.6. Ehe 10 Jahre anweisungen 1.2.6. Ehe, Ehevorbereitungsproto- 80 Jahre 3.3. Vollmachten 10 Jahre koll 3.4. Prozesshandbuch 10 Jahre 1.2.6. Ehe, Kirchenbuch dauernd 3.5. Organisation 10 Jahre 1.2.7. Krankensalbung 10 Jahre 3.6. Schlüssel-und Siegelverwaltung 10 Jahre 1.2.8. Tod und Begräbnis 10 Jahre 3.7. Raumplanung 10 Jahre 1.2.8. Tod und Begräbnis, Verzeich- dauernd nisse, Kirchenbuch 3.8. Meldewesen - 1.3. Seelsorge, Verkündigung, Bil- - 3.8.1. Vorlagen, Formulare - dung, Ökumene 3.8.2. Statistiken, Messzählungen dauernd 1.3.1 Familienseelsorge 10 Jahre 3.8.3. Adressänderungen - 1.3.2 Kinder- und Jugendseelsorge 10 Jahre 3.8.4. Wiederaufnahme … dauernd 1.3.3 Frauen- und Männerseelsorge 10 Jahre 3.9. Pfarr- und Organisationsge- dauernd 1.3.4 Seniorenseelsorge und Be- 10 Jahre schichte suchsdienste 3.10. Pfarrarchiv und Registratur 10 Jahre 1.3.5 Einzel- und Gruppenseelsorge 10 Jahre 3.11. Einführung von Pfarrern und 10 Jahre 1.3.6 Beratungen 10 Jahre Pastoren
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 259 3.12. Rechtsstreitigkeiten 10 Jahre 5.5. Allgemeine Vermögensverwal- - 3.13. Kontakte 10 Jahre tung 3.14. Öffentlichkeitsarbeit 10 Jahre 5.5.1. Freiwilliges Kirchgeld 10 Jahre 3.15. Beschwerdemanagement 10 Jahre 5.5.2. Spenden, Spendenbescheini- 10 Jahre gungen 3.16. Verwaltungskoordinator - 5.5.3. Zuschüsse 10 Jahre 4. Gremien - 5.5.4. Messintentionen 10 Jahre 4.1. Gremien auf Pfarreiebene - 5.5.5. Erbschaften, Schenkungen dauernd 4.1.1. Kirchenvorstand dauernd 5.5.6. Miete, Pacht 10 Jahre 4.1.2. Fachausschüsse - 5.6. Besondere Vermögensverwal- - 4.1.2.1. Finanzausschuss 10 Jahre tung 4.1.2.2. Personalausschuss 30 Jahre 5.6.1. Grundvermögen dauernd 4.1.2.3. Kitaausschuss 10 Jahre 5.6.2. Betriebskosten 10 Jahre 4.1.2.4. Bauausschuss 10 Jahre 5.6.3. Kapitalanlagen - 4.1.3. Pfarrpastoralrat dauernd 5.6.3.1. Geldanlagen 10 Jahre 4.2. Gremien auf Gemeindeebene - 5.6.3.2. Stiftungen 10 Jahre 4.2.1. Gemeindekonferenzen dauernd 5.6.3.3. Wertpapiere 10 Jahre 4.2.2. Gemeindeteams dauernd 5.6.3.4. Darlehen 10 Jahre 4.2.3. Themenverantwortliche 10 Jahre 5.6.4. Inventarlisten dauernd 4.3. Wahlunterlagen 2 Jahre 5.6.5. Ausstattung 10 Jahre 4.4. Vorgängerkörperschaften - 5.6.6. Fundraising 10 Jahre 4.4.1. Kirchenvorstände dauernd 5.7. Friedhofsverwaltung 10 Jahre 4.4.2. Pfarrgemeinderäte dauernd 5.7. Friedhofverwaltung, Begräbnis- dauernd 4.4.3. Kirchengemeinderäte dauernd listen 4.5. Entwicklung Pastorale Räume dauernd 5.8. Auswertung und Controlling - 4.6. Gremien von Einrichtungen der dauernd 5.8.1. betriebliche Auswertung 10 Jahre Pfarrei 5.8.2. Controlling 10 Jahre 5. Finanzen - 5.9. Finanzamt - 5.1. Wirtschaftsführung - 5.9.1.1. Allgemein 10 Jahre 5.1.1. Haushaltsplan 10 Jahre 5.9.1.2. Banken 10 Jahre 5.1.2. Einzelplan 10 Jahre 5.9.1.3. Versicherungen 10 Jahre 5.1.3. Investitionsplan 10 Jahre 5.10. Verträge im Übrigen 10 Jahre 5.1.4. Personalplan 10 Jahre 5.11. Rechnungen 10 Jahre 5.2. Buchhaltung 10 Jahre 5.11.1. Eingangsrechnungen 10 Jahre 5.2.1. Schlüsselzuweisung 10 Jahre 5.11.2. Ausgangsrechnungen 10 Jahre 5.2.2. Kollekten 10 Jahre 6. Personal - 5.2.3. Opferstöcke 10 Jahre 6.1. Mitarbeitende des Erzbistums - 5.2.4. Sammlungen 10 Jahre 6.1.1. Geistliche - 5.3. Kassenführung 10 Jahre 6.1.2. Laien - 5.4. Jahresrechnung - 6.2. Mitarbeitende der Pfarrei - 5.4.1. Vorbereitung 10 Jahre 6.2.1. Nichtleitende Mitarbeitende 30 Jahre 5.4.2. Abschluss dauernd 6.2.2. Honorarmitarbeitende 10 Jahre
260 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021 6.2.3. Aufwandsentschädigung 10 Jahre Stellvertreter des Generalvikars 6.2.4. Übungsleiterpauschale 10 Jahre und übertrage ihm damit für den Vertretungsfall alle Vollmachten, die das Recht dem Generalvikar zuweist. 6.2.5. Ehrenamtliche 10 Jahre Gleichzeitig entpflichte ich ihn mit Wirkung vom 6.2.6. Praktikanten, FSJ 10 Jahre 1.Januar 2022 als Pfarrer der Pfarrei Seliger Johannes 6.2.7. Mitarbeitende in Einrich- - Prassek und ernenne ihn zum gleichen Datum zum tungen Pfarradministrator der Pfarrei Seliger Johannes Pras- 6.2.7.1. leitende Mitarbeitende 30 Jahre sek zu Hamburg. Er bleibt weiterhin der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Pfarrei. 6.2.7.2. nichtleitende Mitarbeitende 30 Jahre Unter der oben genannten Einschränkung und gemäß 6.3. Personal Allgemein - can. 134 § 3 CIC in Verbindung mit can. 479 § 1 CIC 6.3.2. Einsatzplanung - beauftrage ich Pater Geißler als meinen persönlich 6.3.3. Fortbildungen, Qualifizie- 10 Jahre Bevollmächtigten auch jene Akte vorzunehmen, die rungen nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen mein 6.3.4. Krankenversicherung 10 Jahre Spezialmandat erfordern. Somit ist er bevollmächtigt, das Erzbistum Hamburg in allen Rechtsgeschäften zu 6.3.5. Personalabrechnung 10 Jahre vertreten (vgl. can. 393 CIC). 6.3.6. Urlaubsplanung - H a m b u r g, 15. Dezember 2021 6.3.7. Mitarbeitervertretung 10 Jahre L.S. † Dr. Stefan Heße 7. Kita Diese Erzbischof von Hamburg Aufbe- wahrungs- fristen Art.: 157 werden zu einem Beschlüsse der Bundeskommission späteren der Arbeitsrechtlichen Kommission Zeitpunkt des Deutschen Caritasverbandes geregelt. vom 07. Oktober 2021 8. Bau - (Stand: 30. November 2021) 8.1. Grundstücke dauernd Für das Erzbistum Hamburg werden hiermit folgende 8.2. Gebäudeakte - Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrecht- 8.2.1. Immobilienentwicklung 10 Jahre lichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 7. Oktober 2021 (Stand: 30. November 2021) in 8.2.2. Wärmepass 10 Jahre Kraft gesetzt: 8.2.3. Gebäude-Konstruktion dauernd Beschlüsse der Bundeskommission 4/2021 8.2.4. Gebäude-Bewirtschaftung dauernd vom 7. Oktober 2021 (Stand: 30.November 2021) 8.2.5. Bauprojekte-Sanierung Beschlüsse über Änderungen in den AVR 8.2.6. Mietobjekte A. Angleichung der Weihnachtszuwendung 8.3. Glockenwesen dauernd I. In Anmerkung 2 zu Abschnitt XIV der Anlage 1 8.4. Orgelwesen dauernd AVR („Für das Gebiet der Bundesländer Mecklen- burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie für den Teil Berli- Art.: 156 ns, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, soweit es zu den (Erz-) Ernennung eines Stellvertreters Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, des Generalvikars Hamburg und Magdeburg gehört…“) wird der Wert Gemäß can. 477 § 2 CIC ernenne ich Pfarrer Pater 57,50 v. H. ab dem 1. Januar 2022 durch den Wert Sascha-Philipp Geißler SAC für den Fall der gleich- 73,50 v. H. ersetzt. zeitigen Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung II. Ab dem 1. Januar 2023 werden die beiden Anmer- meines Generalvikars, Herrn Ansgar Thim, und seines kungen 2, die die RK Ost betreffen („Für das Gebiet Stellvertreters, Herrn Domkapitular Bonekamp, mit der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Wirkung vom 1.Januar 2022 zum Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
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