AMTSBLATT 243 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                                                                       243

                                              K I R C H L I C H E S

                                             AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                        2 7. J A H R G A N G                H A M B U R G , 24. D E Z E M B E R 2021                             N r . 12

                                                                           INHALT
 Art.: 143 Mitteilung über die Beschlussfassung über                                             (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg-
           Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2022...... 244                                 Langenhorn), Seliger Johannes Prassek (Ham-
 Art.: 144 Anpassung der Tabelle zur Erhebung                                                    burg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel),
           des Besonderen Kirchgeldes in                                                         St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige Edith
           glaubensverschiedener Ehe................................. 244                        Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen
                                                                                                 (Waren/Müritz).................................................... 247
 Art.: 145 Gesetz zur Änderung der Ordnung für den Wirt-
           schaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR)....... 245                       Art.: 152 Dekret zur Ernennung von Personen zu
                                                                                              Mitgliedern von Gemeindeteams der
 Art.: 146 Gesetz zur Änderung des Kirchen-                                                   zukünftigen Pfarrei St. Maximilian Kolbe.......... 255
           vermögensverwaltungsgesetzes für
           das Erzbistum Hamburg (KVVG)....................... 245                  Art.: 153 Dekret zur Ernennung von Personen zu
                                                                                              Mitgliedern von Gemeindeteams der
 Art.: 147 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die                                          zukünftigen Pfarrei Heilige Josefina Bakhita...... 255
           Besetzung der Verwaltungsorgane der Kirchen-
           gemeinden im Erzbistum Hamburg (VwOBG)... 246                            Art.: 154 Dekret zur Ernennung von Personen zu
                                                                                              Mitgliedern von Gemeindeteams der
 Art.: 148 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die                                          zukünftigen Pfarrei Heilige Birgitta.................... 256
           Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum
           Hamburg (GTWahlG).......................................... 246          Art.: 155 Richtlinie über die Aufbewahrung und
                                                                                              Kassation von Akten für Pfarreien
 Art.: 149 Dekret über die Amtszeiten der amtierenden                                         im Erzbistum Hamburg....................................... 256
           Kirchenvorstände, Fachausschüsse und Ge-
           meindeteams in den Pfarreien St. Katharina v                             Art.: 156 Ernennung eines Stellvertreters
           on Siena (Hamburg-Langenhorn), Seliger                                             des Generalvikars................................................ 260
           Johannes Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz                              Art.: 157 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeits-
           von Assisi (Kiel), St. Franziskus (Hamburg-Horn),                                  rechtlichen Kommission des Deutschen Caritas-
           Heilige Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger                                      verband vom 07. Oktober 2021
           Niels Stensen (Waren/Müritz)............................. 246                      (Stand: 30. November 2021)............................... 260
 Art.: 150 Festlegung des Wahltermins für die Wahlen zu                             Art.: 158 Gesetz zur Regelung von Einsichts- und
           den Kirchenvorständen sowie zu den Gemeinde-                                       Auskunftsrechten für die Kommissionen
           teams in den katholischen Kirchengemeinden                                         zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch
           (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg-                                      Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger
           Langenhorn), Seliger Johannes Prassek                                              Erwachsener sowie beauftragte Forschungs-
           (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel),                                      institute in Bezug auf Personalaktendaten
           St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige Edith                                       von Klerikern....................................................... 276
           Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen                            Art.: 159 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost
           (Waren/Müritz).................................................... 247             vom 25.11.2021................................................... 277
 Art.: 151 Festlegung von Terminen und Fristen nach § 1                             Art.: 160 „Gebetstag für verfolgte und bedrängte
           Absatz 4 des Gesetzes über die Besetzung der                                       Christen“ am 26. November 2021....................... 277
           Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden im
           Erzbistum Hamburg (VwOBG), § 1 Absatz 5                                  Art.: 161 Verlängerung der Aktion Dreikönigssingen........ 278
           des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams
           im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) für die
           Wahlen zu den Kirchenvorständen und Gemeinde-                                                     Kirchliche Mitteilungen
           teams in den katholischen Kirchengemeinden                               Personalchronik Hamburg................................................... 280
244                                                 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

                                   Ihnen, Ihren Angehörigen
                           und allen Menschen, die Ihnen nahestehen
                                          wünsche ich
                               ein gnadenreiches Weihnachtsfest
                                  und ein gesegnetes Jahr 2022
                                          † Dr. Stefan Heße
                                             Erzbischof
Art.: 143                                                    damaligen Kirchensteuerrat der Erzdiözese
                                                             Hamburg auf seiner Sitzung am 28. November
     Mitteilung über die Beschlussfassung                    2014 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das
         über Wirtschaftspläne für das                       Erzbistum Hamburg wie folgt zu ändern:
              Haushaltsjahr 2022                             In § 3 Absatz 2 wird die Tabelle durch folgende
1.                                                           neue Tabelle ersetzt:
Nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 der Ordnung für den Wirt-                    Bemessungsgrund-                 Besonderes
schaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) obliegt                         lage                             Kirchgeld in
dem Wirtschaftsrat die Beschlussfassung über den                                                         glaubensver-
vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten                      (zu versteuerndes
                                                                        Einkommen gemäß                  schiedener
Wirtschaftsplan des Erzbistums (Diözesanwirt-                                                            Ehe
schaftsplan) auf der Grundlage der vom Erzbischof                       § 7 Absatz 2 Kir-
vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte                            chensteuerordnung                (jährlich)
oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris                   für das Erzbistum                Beträge in
Canonici) sowie die Beschlussfassung über den vom                       Hamburg)                         Euro
Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirt-          Stufe     Beträge in Euro
schaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls.
                                                              1         40.000 bis 47.499                96
2.                                                            2         47.500 bis 59.999                156
Der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg hat auf             3         60.000 bis 72.499                276
seiner Sitzung am 18. Dezember 2021 für das Wirt-
schaftsjahr 2022 den Diözesanwirtschaftsplan sowie            4         72.500 bis 84.999                396
den Wirtschaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls zu            5         85.000 bis 97.499                540
Hamburg beschlossen.                                          6         97.500 bis 109.999               969
a) Der Diözesanwirtschaftsplan wurde in Einnahmen             7         110.000 bis 134.999              840
   und Ausgaben auf -61.505.250 Euro beschlossen.
                                                              8         135.000 bis 159.999              1.200
b) Der Wirtschaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls
                                                              9         160.000 bis 184.999              1.560
   zu Hamburg wurde in Einnahmen und Ausgaben
   auf -683.714 Euro beschlossen.                             10        185.000 bis 209.999              1.860
H a m b u r g, 20. Dezember 2021                              11        210.000 bis 259.999              2.220
        Das Erzbischöfliche Generalvikariat                   12        260.000 bis 309.999              2.940
                                                              13        310.000 und mehr                 3.600
                                                         2. Dieser Änderungsbeschluss tritt nach Genehmi-
Art.: 144                                                   gung durch den Erzbischof von Hamburg mit
                                                            Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
     Anpassung der Tabelle zur Erhebung
       des Besonderen Kirchgeldes in                     3. Dieser Änderungsbeschluss ist im Kirchlichen
                                                            Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt zu
         glaubensverschiedener Ehe                          machen.
Im Rahmen seiner Sitzung am 18. Dezember 2021
                                                         4. Die Wirksamkeit des vorstehenden Beschlusses
hat der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg fol-
                                                            über die Änderung des Kirchensteuerbeschlusses
genden Beschluss gefasst:
                                                            für das Erzbistum Hamburg vom 28. November
1. Der Wirtschaftsrat beschließt hiermit, den vom           2014 steht zudem unter dem Vorbehalt der Geneh-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                                  245

    migung durch die staatlichen Stellen. Hierüber                                „Diözesankirchensteuern“ ersetzt.
    erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen                          b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    Amtsblatt.
                                                                                  „(4) In der Sondersitzung stehen ausschließlich
Der vorstehende Beschluss wird hiermit genehmigt.                                 der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 und der
H a m b u r g, 20. Dezember 2021                                                  Beschluss über Diözesankirchensteuern, der
                 L. S. † Dr. Stefan Heße                                          nicht genehmigt worden ist, zur Abstimmung.
                Erzbischof von Hamburg                                            Der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 tritt an
                                                                                  die Stelle des nicht genehmigten Beschlusses,
                                                                                  wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen ent-
                                                                                  fällt.“
Art.: 145                                                                      c) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
                                                                                  „(5) Wird dem Vergleichsvorschlag nach Ab-
Gesetz zur Änderung der Ordnung für den                                           satz 3 nicht mehrheitlich zugestimmt, setzt der
 Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg                                            Erzbischof zur Sicherstellung der Einnahmen
                 (OWR)                                                            des Erzbistums die Diözesankirchensteuern
                   Vom 1. Dezember 2021                                           ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates
                                                                                  in Kraft.“
                  Artikel 1
 Änderung der Ordnung für den Wirtschaftsrat                                                    Artikel 2
      des Erzbistums Hamburg (OWR)                                                            Inkrafttreten
Hiermit wird die Ordnung für den Wirtschaftsrat                          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember
des Erzbistums Hamburg (OWR) vom 25. April 2018                          2021 in Kraft.
(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg.,                       H a m b u r g, 1. Dezember 2021
Nr. 4, Art. 49, S. 78 ff., v. 27. April 2018), geändert                                  L. S. † Dr. Stefan Heße
3. September 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum                                      Erzbischof von Hamburg
Hamburg, 24. Jg., Nr. 8, Art. 83, S. 135 f., v. 18.
September 2018), am 5. Oktober 2018 (Kirchliches
Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 9, Art.
109, S. 150 f., v. 16. Oktober 2018), am 14. Juni 2019
(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg.,                       Art.: 146
Nr. 6, Art. 74, S. 97 f., v. 24. Juni 2019), am 22. April
2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg,                                   Gesetz zur Änderung des Kirchen-
26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020)                         vermögensverwaltungsgesetzes für das
sowie am 10. Februar 2021 (Kirchliches Amtsblatt                                   Erzbistum Hamburg (KVVG)
Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 3, Art. 21, S. 24, v.                                    Vom 15. Dezember 2021
19. Februar 2021), zuletzt geändert am 16. August
2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg,                                                   Artikel 1
27. Jg., Nr. 8, Art. 102, S. 173, v. 30. August 2021)                         Änderung des Kirchenvermögensverwaltungs-
wie folgt geändert:                                                           gesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG)
1. Änderung der Inhaltsübersicht                                         Hiermit wird das Kirchenvermögensverwaltungs-
                                                                         gesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG) vom
    Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt neu gefasst:                  26. September 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
    „§ 12 Beschlüsse über Diözesankirchensteuern“                        Hamburg, 22. Jg., Nr. 8, Art. 116, S. 141 i.V.m. Bei-
2. Änderung von § 7 Absatz 1                                             lage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum
                                                                         Hamburg, jeweils vom 30. September 2016), geändert
    Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:                                 am 2. Mai 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
    „4. die Beschlussfassung über die Diözesankir-                       Hamburg, 25 Jg., Nr. 5, Art. 64, S. 83, v. 20. Mai 2019),
    chensteuern nach § 3 der Kirchensteuerordnung                        am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
    für das Erzbistum Hamburg in der jeweils gel-                        Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April
    tenden Fassung;“                                                     2020) sowie am 1. Dezember 2020 (Kirchliches
                                                                         Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art.
3. Änderung von § 12                                                     127, S. 156 f., v. 18. Dezember 2020), zuletzt geändert
    a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in                     am 18. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum
       Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter                         Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 65, S. 95, v. 31. Mai 2021)
       „den Kirchensteuerhebesatz“ durch das Wort                        wie folgt geändert:
246                                                 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

a) In § 44 Absatz 4 wird folgender Satz 2 neu ange-                                 Artikel 2
   fügt:                                                                          Inkrafttreten
   „Ausgenommen hiervon sind Bankvollmachten,            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember
   die an eine Grundstücks- oder Hausverwaltung          2021 in Kraft.
   zum Zwecke der Immobilienverwaltung erteilt           H a m b u r g, 10. Dezember 2021
   werden.“
                                                                           L. S. † Dr. Stefan Heße
b) In § 58 Absatz 4 wird die Jahreszahl „2021“ durch                      Erzbischof von Hamburg
   die Jahreszahl „2022“ ersetzt.
                     Artikel 2
                   Inkrafttreten
                                                         Art.: 148
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Dezember
    2021 in Kraft.                                              Gesetz zur Änderung des Gesetzes
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Gesetz für             über die Wahl der Gemeindeteams
    den Bistumsteil Mecklenburg im Bundesland                  im Erzbistum Hamburg (GTWahlG)
    Mecklenburg-Vorpommern erst in Kraft, wenn                             Vom 10. Dezember 2021
    die Landesregierung des Landes Mecklenburg-
    Vorpommerns innerhalb eines Monats nach Vor-                            Artikel 1
    lage dieses Gesetzes keinen Einspruch hiergegen            Änderung des Gesetzes über die Wahl
    erhoben hat.                                            der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg
                                                                          (GTWahlG)
H a m b u r g, 15. Dezember 2021
                                                         Das Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im
             L. S. † Dr. Stefan Heße                     Erzbistum Hamburg (GTWahlG) vom 10. Februar
            Erzbischof von Hamburg                       2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23.
                                                         Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 40 ff., v. 23. Februar 2017), ge-
                                                         ändert am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt
                                                         Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 119, S. 170,
                                                         v. 19. November 2018) wird hiermit wie folgt geändert.
Art.: 147
                                                         § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
                                                         „Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der
die Besetzung der Verwaltungsorgane der                  Pfarrei sollen die Mehrheit der Mitglieder des jewei-
Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg                    ligen Gemeindeteams darstellen; wenigstens jedoch
               (VwOBG)                                   zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchen-
             Vom 10. Dezember 2021                       gemeinde müssen dem Gemeindeteam angehören.“
                   Artikel 1                                                        Artikel 2
   Änderung des Gesetzes über die Besetzung                                       Inkrafttreten
 der Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember
       im Erzbistum Hamburg (VwOBG)                      2021 in Kraft.
Das Gesetz über die Besetzung der Verwaltungsor-         H a m b u r g, 10. Dezember 2021
gane der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg                             L. S. † Dr. Stefan Heße
(VwOBG) vom 10. Februar 2017 (Kirchliches Amts-                           Erzbischof von Hamburg
blatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 29, S.
47 ff., v. 23. Februar 2017), geändert am 5. November
2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg,
24. Jg., Nr. 10, Art. 118, S. 169 f., v. 19. November    Art.: 149
2018) wird hiermit wie folgt geändert.
                                                           Dekret über die Amtszeiten der amtie-
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
                                                         renden Kirchenvorstände, Fachausschüsse
„(2) Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz             und Gemeindeteams in den Pfarreien
in der Kirchengemeinde sollen die Mehrheit aller
Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen; wenig-
                                                          St. Katharina von Siena (Hamburg-Lan-
stens jedoch zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in        genhorn), Seliger Johannes Prassek (Ham-
der Kirchengemeinde müssen dem Kirchenvorstand            burg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel),
angehören.“                                               St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                                247

          Edith Stein (Ludwigslust) und                                                          §4
                                                                                            Inkrafttreten
    Seliger Niels Stensen (Waren/Müritz)
                                                                         Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                   Vom 1. Dezember 2021
                                                                         H a m b u r g, 1. Dezember 2021
                          §1                                                           L. S. † Dr. Stefan Heße
                    Anwendungsbereich                                                 Erzbischof von Hamburg
Dieses Dekret gilt für die Pfarreien St. Katharina von
Siena (HamburgLangenhorn), Seliger Johannes Pras-
sek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel),                        Art.: 150
St. Franziskus (HamburgHorn), Heilige Edith Stein
(Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen (Waren/                              Festlegung des Wahltermins für die
Müritz).                                                                   Wahlen zu den Kirchenvorständen sowie
                     §2                                                  zu den Gemeindeteams in den katholischen
    Verkürzung der Amtszeit der amtierenden                               Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Katha-
     Kirchenvorstände und Fachausschüsse                                   rina von Siena (Hamburg-Langenhorn),
(1) Hiermit wird die Amtszeit der amtierenden Or-                        Seliger Johannes Prassek (Hamburg-Rahl-
    ganmitglieder in den Kirchenvorständen und                           stedt), Franz von Assisi (Kiel), St. Franzis-
    Fachausschüssen gemäß § 6 Absatz 3 des Kirchen-
    vermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum
                                                                          kus (Hamburg-Horn), Heilige Edith Stein
    Hamburg (KVVG) verkürzt und das Ende der                              (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen
    Amtszeit auf den Ablauf des 19. November 2022                                        (Waren/Müritz)
    festgesetzt.                                                         Als Wahltermin für die Wahlen zu den Kirchenvor-
(2) Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 KVVG führen die Mit-                       ständen und zu den Gemeindeteams in den katho-
    glieder der Kirchenvorstände ihr Amt bis zur nach                    lischen Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Katharina
    der nächsten Wahl stattfindenden konstituierenden                    von Siena (HamburgLangenhorn), Seliger Johannes
    Sitzung des neuen Kirchenvorstandes fort.                            Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von Assisi
                                                                         (Kiel), St. Franziskus (Hamburg-Horn), Heilige
(3) Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KVVG führen die                            Edith Stein (Ludwigslust) und Seliger Niels Stensen
    Mitglieder der Fachausschüsse ihr Amt bis zur                        (Waren/Müritz) wird hiermit nach § 1 Absatz 3 des
    nach der nächsten Wahl des Kirchenvorstandes                         Gesetzes über die Besetzung der Verwaltungsorgane
    stattfindenden konstituierenden Sitzung der je-                      der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg
    weiligen Fachausschüsse fort.                                        (VwOBG) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
                       §3                                                Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg
Feststellung über die Amtszeit von amtierenden                           (GTWahlG) der 20. November 2022 festgelegt.
                Gemeindeteams                                            H a m b u r g, 1. Dezember 2021
(1) Die Dauer der Amtszeit der amtierenden Gemein-                               Das Erzbischöfliche Generalvikariat
    deteams in den Pfarreien St. Katharina von Sie-
    na, Seliger Johannes Prassek, Franz von Assisi,
    St. Franziskus, Heilige Edith Stein und Seliger
    Niels Stensen ist im jeweiligen Dekret über die                      Art.: 151
    Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Ge-                        Festlegung von Terminen und Fristen nach
    meindeteams bis zur nächsten durchzuführenden
    Wahl begrenzt worden. Gemäß der Festlegung                                § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
    des Wahltermins auf den 20. November 2022                                Besetzung der Verwaltungsorgane der
    wird hiermit festgestellt, dass die Amtszeit der                     Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg
    amtierenden Mitglieder in den Gemeindeteams                          (VwOBG), § 1 Absatz 5 des Gesetzes über
    mit Ablauf des 19. November 2022 endet.                              die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum
(2) Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die Mitglieder                         Hamburg (GTWahlG) für die Wahlen zu
    der Gemeindeteams gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2                             den Kirchenvorständen und Gemeinde-
    des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche
    Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG)
                                                                         teams in den katholischen Kirchengemein-
    ihre Aufgaben bis zur nach der nächsten Wahl                            den (Pfarreien) St. Katharina von Siena
    stattfindenden konstituierenden Sitzung des Ge-                       (Hamburg-Langenhorn), Seliger Johannes
    meindeteams wahr.                                                      Prassek (Hamburg-Rahlstedt), Franz von
248                                                                          KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

    Assisi (Kiel), St. Franziskus (Hamburg-                                       (Hamburg-Horn), Heilige Edith Stein (Ludwigslust)
    Horn), Heilige Edith Stein (Ludwigslust)                                      und Seliger Niels Stensen (Waren/Müritz) sowie für
                                                                                  die Besetzung der Fachausschüsse die folgenden
          und Seliger Niels Stensen                                               Termine und Fristen fest.
                       (Waren/Müritz)
Hiermit lege ich für die zum 20. November 2022                                                       Erster Teil
stattfindenden Wahlen zu den Kirchenvorständen und                                       Kirchenvorstand und Gemeindeteams
Gemeindeteams in den katholischen Kirchengemein-                                  Abkürzungen: KV             - Kirchenvorstand
den (Pfarreien) St. Katharina von Siena (Hamburg-                                              GT             - Gemeindeteam
Langenhorn), Seliger Johannes Prassek (Hamburg-                                                PPR            - Pfarrpastoralrat
Rahlstedt), Franz von Assisi (Kiel), St. Franziskus                                            WV             - Wahlvorstand

    Nr.    Datum                               Aufgabe, Norm                                                   Verantwortlicher
    1      bis Sonntag,                        KV-Bereich: Festlegung der Kandidaten-                          KV-Bereich: PPR im Be-
           20. März 2022                       zahl für die nächste Amtszeit,                                  nehmen mit dem amtie-
                                               9 bis 15 Personen; § 2 VwOBG                                    renden KV
                                               GT-Bereich: Festlegung der Kandidaten-                          GT-Bereich: PPR
                                               zahl für die nächste Amtszeit,
                                               3 bis 5 Personen; § 2 GTWahlG
    2      bis Sonntag,                        Konstituierende Sitzung des WV; § 4 Ab-                         KV-Bereich: Wahl der
           27. März 2022                       satz 1 VwOBG/GTWahlG                                            Mitglieder des WVs durch
                                               Für die Wahlen zum KV und zu den GTs                            amtierenden KV; § 4 Absatz
                                               sollen getrennte Wahlvorstände einge-                           2 VwOBG
                                               richtet werden; § 1 Absatz 2 VwOBG; § 1
                                               Absatz 3 GTWahlG                                                GT-Bereich: Jedes amtie-
                                                                                                               rende GT wählt ein Mitglied
                                                                                                               und entsendet dieses in den
                                                                                                               WV oder PPR legt Anzahl
                                                                                                               fest und wählt; § 4 Absatz 2
                                                                                                               GTWahlG
           Montag, 04.April bis                Osterferien in Schleswig-Holstein (4.4.-
           Mittwoch, 20.April                  16.4.2022) und Mecklenburg-Vorpommern
                                               (11.04.-20.4.2022)
    3      Samstag, 23. April                  Beginn der Kandidatensuche; § 9 Absatz 1
           2022                                VwOBG/GTWahlG
    4      Sa./So., 23./24. April              Vermeldung in den Gottesdiensten
           2022                                (Samstag/Sonntag), dass Kandidaten vor-
           bis                                 geschlagen werden oder sich bewerben
                                               sollen;
           Sa./So., 28./29. Mai
           2022                                § 9 Absatz 1 und 3 VwOBG/GTWahlG
                                                                                                               Wahlvorstand1
                                Während des gesamten Zeitraumes ist
                                durch geeignete Maßnahmen (Pfarrbrief,
                                Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die
                                Kandidatensuche hinzuweisen; § 9 Absatz
                                1 Satz 2 VwOBG/GTWahlG
    5      Sonntag, 29. Mai     Ende der Kandidatensuche; § 9 Absatz 1
           2022                 VwOBG/GTWahlG
    6      Montag, 30. Mai 2022 Prüfung der Kandidatenvorschläge hin-
           bis                  sichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen;
                                § 9 Absatz 4 VwOBG/GTWahlG                 Wahlvorstand
           Sonntag, 19. Juni
           2022

1
 Der Wahlvorstand kann sich bei der Vorbereitung der Wahl zur Erfüllung seiner
Aufgaben Dritter bedienen; § 5 Satz 2 VwOBG/GTWahlG.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                           249

 Nr.     Datum                           Aufgabe, Norm                             Verantwortlicher
 7       Montag, 20. Juni                a) Schriftliche Information an die vorge-
         2022                            schlagenen Kandidaten, dass sie vorge-
                                         schlagen worden sind + Überlegungsfrist
                                         mit Aufforderung zur Abgabe einer Bereit-
                                         schaftserklärung; § 9 Absatz 5 VwOBG/
                                         GTWahlG
                                         (Selbst-Bewerber brauchen nicht ange-
                                         schrieben zu werden; diese haben mit ihrer
                                         Bewerbung bereits eine Bereitschaftser-    Wahlvorstand
                                         klärung abgegeben; § 9 Absatz 3 VwOBG/
                                         GTWahlG)
                                         oder
                                         b) Schriftliche Information an diejenigen
                                         Kandidaten (Vorgeschlagene und Bewer-
                                         ber), die der WV für nicht wählbar erach-
                                         tet;
                                         § 9 Absatz 6 VwOBG/GTWahlG
 8       ca. Donnerstag, 23.             Beginn der Einspruchsfrist für abgelehnte
         Juni 2022 (abhängig             Kandidaten (Nr. 7 b);
         vom Zugang)                     § 9 Absatz 6 Satz 2 VwOBG/GTWahlG
                              Im Falle der Ablehnung eines Kandidaten
                              (Nr. 7 b) gilt das Ablehnungsschreiben dem
                              Kandidaten am dritten Tage nach Aufgabe Kandidaten
                              des Schreibens zur Post als bekanntgege-
                              ben; dies gilt nicht, wenn das Schreiben
                              nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
                              zugegangen ist; § 1 Absatz 5 VwOBG/ § 1
                              Absatz 6 GTWahlG [Bei einem späteren
                              Zugang könne die Fristen variieren.]
         Montag, 4. Juli 2022 Sommerferien in Hamburg (7.7.-17.8.2022),
         bis                  Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vor-
         Mittwoch, 17. August pommern (4.7.-13.8.2022)
         2022
 9       ca. Donnerstag, 30.  Ablauf der Einspruchsfrist für abgelehnte
         Juni 2022 (abhängig  Kandidaten (Nr. 7 b);
         vom Zugang)          § 9 Absatz 6 Satz 2 VwOBG/GTWahlG
                                         [Die Fristen können variieren; vgl. den
                                         Hinweis bei Ziffer 6.]
 10      binnen 1 Woche ab               Entscheidung des EGV über Einsprüche
         Zugang eines Ein-               abgelehnter Kandidaten;                     EGV
         spruchs                         § 9 Absatz 6 Satz 3 VwOBG/GTWahlG
 11      bis Sonntag, 10. Juli           Ende der Überlegungsfrist (Nr. 7 a) und
         2022                            Zugang der Bereitschafts-erklärungen
                                         beim WV derjenigen Kandidaten, die vor-
                                         geschlagen worden sind; § 9 Absatz 5 Satz
                                         2 VwOBG/GTWahlG                             Kandidaten
                                         Hinweis: letzte Möglichkeit zur Änderung
                                         der Kandidatenzahl;
                                         § 9 Absatz 7 Satz 3 VwOBG/GTWahlG
250                                                KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

Nr.   Datum                    Aufgabe, Norm                                         Verantwortlicher
12    nach Entscheidung        Kandidaten stehen fest à ab jetzt kann die
      über Einsprüche nach     Kandidatenliste erstellt werden. Diese
      Nr. 10                   muss bis Sonntag, den 29. August 2022
      (ca. Montag b. Mitt-     fertig sein;
                                                                                     Wahlvorstand
      woch, 11. bis 13. Juli   § 11 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/GTWahlG
      2022)                    Die Bekanntmachung der Kandidatenliste
                               erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (Nr.
                               18 b).
13    Samstag, 20. August      Stichtag für das Wählerverzeichnis (3 Mo-
      2022                     nate vor dem WT);                                     EGV
                               § 7 Absatz 1 VwOBG/GTWahlG
14    ab Montag,               Erstellung des Wählerverzeichnisses;
      22. August 2022                                                                EGV
                               § 10 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/GTWahlG
15    Samstag/Sonntag,         Vermeldung in den Gottesdiensten, dass
      20./21. August 2022      das Wählerverzeichnis und die Kandida-
                               tenliste ab Montag, den 30. August für die
                               Dauer von 2 Wochen ausgelegt werden +
                               Hinweis auf Einspruchsrecht hinsichtlich
                               des Wählerverzeichnisses;
                               § 10 Absatz 2 Satz 3 VwOBG/GTWahlG                    Wahlvorstand
                               Darüber hinaus ist durch geeignete Maß-
                               nahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz,
                               Aushänge, …) auf die Auslegung und das
                               Einspruchsrecht hinsichtlich des Wähler-
                               verzeichnisses hinzuweisen;
                               § 10 Absatz 2 Satz 4 VwOBG/GTWahlG
16    Samstag/Sonntag,         Vermeldung in den Gottesdiensten, dass
      27./ 28. August 2022     das Wählerverzeichnis und die Kandida-
                               tenliste ab Montag, den 29. August für die
                               Dauer von 2 Wochen ausgelegt werden +
                               Hinweis auf Einspruchsrecht hinsichtlich
                               des Wählerverzeichnisses;
                               § 10 Absatz 2 Satz 3 VwOBG/GTWahlG                    Wahlvorstand
                               Darüber hinaus ist durch geeignete Maß-
                               nahmen (Pfarrbrief, Internetpräsenz,
                               Aushänge, …) auf die Auslegung und das
                               Einspruchsrecht hinsichtlich des Wähler-
                               verzeichnisses hinzuweisen;
                               § 10 Absatz 2 Satz 4 VwOBG/GTWahlG
17    bis Sonntag,             Erstellung der Kandidatenliste unter
      28. August 2022          Berücksichtigung der Entscheidung von
                               ggf. erfolgten Einsprüchen abgelehnter
                               Kandidaten; § 11 Absatz 1 Satz 1 VwOBG/
                               GTWahlG
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                           251

 Nr.     Datum                           Aufgabe, Norm                             Verantwortlicher
 18      Montag,                         a) Auslegung des Wählerverzeichnisses für
         29. August 2022                 die Dauer von zwei Wochen;
                                         § 10 Absatz 2 Satz 1 VwOBG/GTWahlG
                                         + Beginn der Einspruchsfrist gegen das
                                         Wählerverzeichnis;
                                                                                     Wahlvorstand
                                         § 10 Absatz 3 Satz 1 VwOBG/GTWahlG
                                         b) Auslegung/Bekanntmachung der Kandi-
                                         datenliste für die Dauer bis zum Wahlter-
                                         min; § 11 Absatz 2 VwOBG/GTWahlG

 19      Montag,                         Ende der Auslegungsfrist für das Wähler-
         12. September 2022              verzeichnis und Ende der Einspruchsfrist
                                         (Nr. 18 a); § 10 Absatz 3 Satz 1 VwOBG/
                                         GTWahlG

 20      bis ca. Donnerstag,             Entscheidung über Einsprüche gegen das
         22. September 2022              Wählerverzeichnis und anschließend ggf.     EGV
                                         Anpassung des Wählerverzeichnisses
 21      ab Dienstag,                    Herstellung der Wahlunterlagen
                                                                                     EGV
         4. Oktober 2022
         Montag, 10. Oktober             Herbstferien in Hamburg und Schleswig-
         2022 bis Freitag, 21.           Holstein (10.10.-21.10.2022) und Mecklen-
         Oktober 2022                    burg-Vorpommern (10.10.-14.10.2022)
 22      bis Freitag,                    Versand der Wahlunterlagen; § 12 Absatz 2
                                                                                   EGV
         28. Oktober 2022                VwOBG/GTWahlG
 23      Samstag,                        Wahlportal online; § 14 Absatz 1 VwOBG/
         29. Oktober 2022                GTWahlG
                                                                                   EGV
         bis                             Die elektronische Stimmabgabe ist mög-
         Sonntag,                        lich ab der Freischaltung des Wahlportals
                                         bis 18 Uhr am Tag des Wahltermins;        Wähler
         20. November 2022,
         18 h                            § 14 Absatz 5 VwOBG/GTWahlG
 24      ab Zugang der Wahl-             Beantragung von Briefwahlunterlagen;
         unterlagen                      § 12 Absatz 4 VwOBG/GTWahlG
         (ca. Samstag,                   Die Briefwahlunterlagen müssen dem       Wähler
         29. Oktober 2022)               Wahlvorstand bis 18 Uhr am Tag des Wahl-
                                         termins zugegangen sein; § 15 VwOBG/
                                         GTWahlG
 25      Sonntag,
                                         Wahltermin
         20. November 2022
 26      bis Sonntag,                    öffentliche Bekanntgabe des Wahlergeb-
         27. November 2022               nisses in geeigneter Weise,
                                         insbesondere durch Vermeldung in den
                                         Gottesdiensten, die am Sonnabend und      Wahlvorstand
                                         Sonntag nach dem Wahltermin stattfinden
                                         + Hinweis auf das Recht zur Anfechtung; §
                                         22 VwOBG/GTWahlG
252                                             KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

Nr.   Datum                  Aufgabe, Norm                                        Verantwortlicher
27    bis Sonntag,           Möglichkeit der Wahlanfechtung; § 24                 Wähler
      11. Dezember 2022      Absatz 1 VwOBG/GTWahlG                               Kandidaten
28    ab Zugang der An-      Entscheidung über Wahlanfechtung binnen
      fechtung               zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung; § Wahlvorstand
                             24 Absatz 2 VwOBG/GTWahlG
29    innerhalb einer Wo-    Beschwerde gegen den Beschluss über die Wähler
      che ab Bekanntgabe     Anfechtung an das EGV + Entscheidung
      der Entscheidung       durch das EGV binnen einer Woche;       Kandidaten
      über die Anfechtung    § 25 VwOBG/GTWahlG                      EGV
      Freitag, 23. Dezember Weihnachtsferien in Hamburg + Schles-
      2022 bis Samstag, 07. wig-Holstein (23.12.2022 - 7.1.2023) und
      Januar 2023           Mecklenburg-Vorpommern (23.12. -
                            2.1.2023)
30    bis Freitag,          Konstituierende Sitzung des KV und der
      20. Januar 2023       Gemeindeteams;                                        Pfarrer
                             § 29 Absatz 1 VwOBG/GTWahlG

                   Zweiter Teil                      		                   WV - Wahlvorstand
                  Fachausschüsse                     		                   VBA - Vorbereitungsausschuss
Abkürzungen: KV - Kirchenvorstand                    		                   VPA - Vorprüfungsausschuss

Nr.   Datum                 Aufgabe, Norm                               Verantwortlicher
1     bis Sonntag, 1. Mai   Festlegung der Kandidatenzahl je Fachaus-
                                                                        amtierender KV
      2022                  schuss; § 31 VwOBG
2     bis Sonntag, 8. Mai   Bildung des Vorbereitungsausschusses, der
      2022                  aus vier vom Kirchenvorstand entweder aus
                            seiner Mitte oder aus der Mitte der voll-
                            jährigen Mitglieder der Kirchengemeinde     amtierender KV
                            berufenen Mitgliedern, die selbst nicht für
                            die Mitarbeit in einem FA zur Verfügung
                            stehen, besteht; § 32 VwOBG
3     Samstag, 4. Juni      Beginn der Kandidatensuche; § 33 Absatz 1
      2022                  VwOBG
4     Sa./So., 4./5. Juni   Vermeldung in den Gottesdiensten (Sams-
      2022                  tag/Sonntag), dass Kandidaten vorgeschla-
      bis                   gen werden oder sich bewerben sollen;
      Sa./So., 2./3. Juli   § 33 Absatz 1 und 4 VwOBG
      2022                  Während des gesamten Zeitraumes ist      Vorbereitungsausschuss
                            durch geeignete Maßnahmen (Pfarrbrief,
                            Internetpräsenz, Aushänge, …) auf die
                            Kandidatensuche hinzuweisen; § 33 Absatz
                            2 VwOBG
5     ab Samstag, 4. Juni   Informationsveranstaltung Fachausschuss-
                                                                     Vorbereitungsausschuss
      2022                  wesen; § 33 Absatz 2 Satz 3 VwOBG
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                      253

 Nr.     Datum                           Aufgabe, Norm                                  Verantwortlicher
         Montag, 4. Juli 2022            Sommerferien in Hamburg (7.7. -
         bis                             17.8.2022), Schleswig-Holstein und Meck-
                                         lenburg-Vorpommern (4.7. - 13.8.2022)
         Mittwoch, 17. August
         2022
 6       Sonntag, 3. Juli 2022 Ende der Kandidatensuche; § 33 Absatz 1
                               VwOBG
 7       bis Sonntag,          Prüfung der Vorschläge und Bewerbungen
         11. September 2022    hinsichtlich der Wählbarkeitsvorausset-
                               zungen, keine inhaltliche Prüfung der
                               weiteren Bewerbungsvoraussetzungen; § 33
                               Absatz 5 VwOBG                           Vorbereitungsausschuss
                                         Prüfung auch, ob die Bereitschaftserklä-
                                         rung vollständig abgegeben wurde; § 34
                                         Satz 1 VwOBG
 8       Montag,                         a) Schriftliche Information an die vorge-
         12. September 2022              schlagenen Kandidaten, dass sie vorge-
                                         schlagen worden sind + Überlegungsfrist
                                         mit Aufforderung zur Abgabe einer Bereit-
                                         schaftserklärung; § 33 Absatz 6 VwOBG
                                         (Selbst-Bewerber brauchen nicht ange-
                                         schrieben zu werden; diese haben mit ihrer
                                         Bewerbung bereits eine Bereitschaftserklä-     Vorbereitungsausschuss
                                         rung abgegeben; § 33 Absatz 4 VwOBG)
                                         oder
                                         b) Schriftliche Information an diejenigen
                                         Kandidaten (Vorgeschlagene und Bewer-
                                         ber), die der VB für nicht wählbar erachtet;
                                         § 33 Absatz 6 VwOBG
 9       ca. Donnerstag,                 Beginn der Einspruchsfrist für abgelehnte
         15. September 2022              Kandidaten (Nr. 8 b);
         (abhängig vom Zu-               § 33 Absatz 7 Satz 2 VwOBG
         gang)
                                         Im Falle der Ablehnung eines Kandidaten
                                         (Nr. 8 b) gilt das Ablehnungsschreiben dem
                                         Kandidaten am dritten Tage nach Aufgabe     Kandidaten
                                         des Schreibens zur Post als bekanntgegeben;
                                         dies gilt nicht, wenn das Schreiben nicht
                                         oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-
                                         gen ist; § 1 V VwOBG [Bei einem späteren
                                         Zugang könne die Fristen variieren.]
 10      ca. Donnerstag,                 Ablauf der Einspruchsfrist für abgelehnte
         22. September 2022              Kandidaten (Nr. 9 b);
         (abhängig vom Zu-               § 33 Absatz 7 Satz 2 VwOBG/GTWahlG
         gang)
                                         [Die Fristen können variieren; vgl. den
                                         Hinweis bei Ziffer 9.]
 11      binnen 1 Woche ab               Entscheidung des EGV über Einsprüche
         Zugang eines Ein-               abgelehnter Kandidaten;                        EGV
         spruchs                         § 33 Absatz 7 Satz 3 VwOBG
254                                               KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

Nr.   Datum                   Aufgabe, Norm                                         Verantwortlicher
12    Sonntag,                Ende der Überlegungsfrist (Nr. 8 a) und
      2. Oktober 2022         Zugang der Bereitschaftserklärungen beim
                              VBA derjenigen Kandidaten, die vorge-                 Kandidaten
                              schlagen worden sind; § 33 Absatz 6 Satz 2
                              VwOBG
13    nach Entscheidung       Kandidaten stehen fest
      über Einsprüche nach
      Nr. 11
      (ca. Mittwoch b.
      Freitag,
      5. bis 7. Oktober
      2022)
14    bis Sonntag,            Feststellung der Kandidatenpools gegen-
      30. Oktober 2022        über dem amtierenden KV
                              Alle Kandidaten, die eine vollständige
                              Bereitschaftserklärung abgegeben haben,
                              bilden je Fachausschuss einen Kandidaten- Vorbereitungsausschuss
                              pool. Bei der Bildung der Kandidatenpools
                              erfolgt keine bewertende Prüfung der
                              fachlichen und zeitlichen Voraussetzungen;
                              § 34 VwOBG
15    Sonntag,
                              Wahltermin
      20. November 2022
16    bis Sonntag,            öffentliche Bekanntgabe des Wahlergeb-
      27. November 2022       nisses der KV-Wahl in geeigneter Weise; §             Wahlvorstand
                              22 VwOBG
17    ab Bekanntgabe des      Bildung eines Vorprüfungsausschusses,
      Wahlergebnisses         dem mindestens die Hälfte der Mitglieder
                              des neuen KVs angehört. Zu diesem Zweck
                              tritt entweder der neue KV auf Einladung              Pfarrer
                              des Pfarrers zusammen oder verständigt                neuer KV
                              sich auf die Mitglieder des Vorprüfungs-
                              ausschusses im Wege des elektronischen
                              Umlaufverfahrens; § 35 Absatz 1 VwOBG
18    bis zur konstituie-     Prüfung der Eignung der Personen der
      renden Sitzung des      Kandidatenpools nach Maßgabe der fach-
      neu gewählten KVs,      lichen Qualifikation und der zeitlichen Res-
                                                                                    Vorprüfungsausschuss
      diese findet späte-     sourcen mit dem Ziel der Erstellung einer
      stens am Freitag,       Vorschlagsliste je Fachausschuss für den
      20. Januar 2023 statt   neu gewählten KV; § 35 Absatz 2 VwOBG
19    bis Freitag,            Konstituierende Sitzung des neu gewählten
      20. Januar 2023         KV, in der auf Grundlage der Vorschlags-
                              listen (Nr. 19) die Mitglieder der Fachaus-           neuer KV
                              schüsse zu wählen und zu berufen sind; §
                              36 VwOBG
20    bis Montag,             Konstituierende Sitzung der Fachausschüs-
                              se; § 38 VwOBG                                        neue FA
      20. Februar 2023
                                                       H a m b u r g, 1. Dezember 2021
                                                                           L.S. † Ansgar Thim
                                                                              Generalvikar
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                               255

Art.: 152                                                                wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei
                                                                         durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der
      Dekret zur Ernennung von Personen                                  Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert
     zu Mitgliedern von Gemeindeteams der                                bekannt gegeben.
    zukünftigen Pfarrei St. Maximilian Kolbe                             Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen
                Vom 20. August 2021                                      Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus
Die Pfarreien St. Bonifatius (Hamburg- Wilhelms-                         ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen
burg), St. Maria – St. Joseph (Hamburg-Harburg) und                      Verhinderung einen Stellvertreter.
Heilig-Kreuz (Hamburg- Neugraben) bilden den Pa-                         H a m b u r g, 20. August 2021
storalen Raum Hamburg-Süd. Aus ihnen wird durch
Dekret vom 13. September 2021 mit Wirkung vom                                            L. S. † Dr. Stefan Heße
19. September 2021 die neue Pfarrei St. Maximilian                                      Erzbischof von Hamburg
Kolbe (Harburg) hervorgehen.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche
und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum                            Art.: 153
Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge-
meindeteam gebildet.                                                        Dekret zur Ernennung von Personen
                                                                           zu Mitgliedern von Gemeindeteams der
Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die
Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg                              zukünftigen Pfarrei Heilige Josefina Bakhita
(GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der                                           Vom 1. Dezember 2021
Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen                           Die Pfarreien St. Ansgar (Hamburg-Niendorf) und
Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung.                       St. Bruder Konrad (Hamburg-Lurup) bilden den
Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per-                         Pastoralen Raum Niendorf-Lurup. Aus ihnen wird
sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams:                            durch Dekret vom 15. April 2021 mit Wirkung vom
Für die Gemeinde St. Bonifatius, Hamburg- Wil-                           23. Januar 2022 die neue Pfarrei Heilige Josefina
helmsburg:                                                               Bakhita (Hamburg-Niendorf) hervorgehen.
- Frau Ulrike Seyffarth                                                  Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche
- Frau Tanja Krutky                                                      und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum
- Sabina Keesenberg                                                      Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge-
Für die Gemeinde St. Maria, Hamburg-Harburg:                             meindeteam gebildet.
-   Frau Vera Hunfeld                                                    Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die
-   Frau Christa Buse                                                    Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg
-   Herr Andreas Holst                                                   (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der
-   Herr Christoph Looß                                                  Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen
                                                                         Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung.
Für die Gemeinde St. Franz-Joseph, Hamburg-                              Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per-
Harburg:                                                                 sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams:
-   Frau Gabriele Holpert                                                Für die Gemeinde St. Ansgar, Hamburg-Niendorf:
-   Frau Annette Hardinghaus-Spendlin
-   Herr Dieter Lügering                                                 -    Frau Anke Dau
-   Herr Hubert Glinka                                                   -    Herr Philippe Guyot
                                                                         -    Frau Gabriele Keßler
Für die Gemeinde Heilig Kreuz, Hamburg-                                  -    Frau Gisela Leenen
Neugraben:                                                               -    Herr Achim Pötsch
- Frau Barbara Hartmann                                                  Für die Gemeinde St. Gabriel, Hamburg-Eidelstedt:
- Frau Silke Ottow
- Herr Matthias Greve                                                    -    Herr Kinvi Jean-Claude Ayi
- Herr Heinz Slenczek                                                    -    Frau Bartchissou Nadine Banissan
                                                                         -    Frau Marijana Mouratidis
Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier                         -    Herr Konstantinos Mouratidis
Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG
mit Wirkung vom 19. September 2021. Nach § 7 Satz                        Für die Gemeinde St. Jakobus, Hamburg-Lurup:
5 StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um                       - Herr Silvester Eneh
bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die                   - Frau Adelheid Grzesik
Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen                        - Frau Jennifer Pöhlsen
256                                                  KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

- Herr Jean-Marie Poignon                                 - Herr Michael Strebe
- Frau Natalie Wotzka                                     Für die Gemeinde Herz Jesu, Lübz:
Für die Gemeinde St. Thomas Morus, Hamburg-               - Herr Wolfgang Hofer
Stellingen:                                               - Frau Rosemarie Schröfel
-   Frau Elisabeth Gerecht                                - Frau Ute Schultenkämper
-   Frau Claudia Matiss                                   Für die Gemeinde St. Josef, Parchim:
-   Frau Christina Samtleben
-   Frau Regina Waldeck                                   -   Frau Barbara Grugel
                                                          -   Frau Edelgard Lücking
Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier          -   Frau Beate Schwinkendorf
Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG       -   Frau Doris Struck
mit Wirkung vom 23. Januar 2022. Nach § 7 Satz 5
StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um          Für die Gemeinde St. Paulus, Plau am See:
bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die    - Frau Elvira Knaus
Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen         - Frau Georgia Matz
wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei          - Frau Bernadette Nolte-Waack
durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der
Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert           Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier
bekannt gegeben.                                          Jahre; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG
                                                          mit Wirkung vom 16. Januar 2022. Nach § 7 Satz 5
Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen       StatPG kann die Amtszeit durch den Erzbischof um
Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus             bis zu zwei Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die
ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen        Amtszeit der mit diesem Dekret ernannten Personen
Verhinderung einen Stellvertreter.                        wird bis zur nächsten in der zukünftigen Pfarrei
H a m b u r g, 1. Dezember 2021                           durchzuführenden Wahl dauern; der Zeitpunkt der
                                                          Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert
               L. S. † Dr. Stefan Heße                    bekannt gegeben.
              Erzbischof von Hamburg
                                                          Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen
                                                          Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus
Art.: 154
                                                          ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen
                                                          Verhinderung einen Stellvertreter.
     Dekret zur Ernennung von Personen                    H a m b u r g, 1. Dezember 2021
    zu Mitgliedern von Gemeindeteams der                                    L. S. † Dr. Stefan Heße
      zukünftigen Pfarrei Heilige Birgitta                                 Erzbischof von Hamburg
               Vom 1. Dezember 2021
Die Pfarreien St. Josef (Parchim) und Herz Jesu
(Lübz) bilden den Pastoralen Raum Parchim-Lübz.           Art.: 155
Aus ihnen wird durch Dekret vom 20. Mai 2021 mit
Wirkung vom 16. Januar 2022 die neue Pfarrei Heilige            Richtlinie über die Aufbewahrung
Birgitta (Parchim) hervorgehen.                               und Kassation von Akten für Pfarreien
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche
                                                                     im Erzbistum Hamburg
und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum                                Vom 1. Dezember 2021
Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge-                                     §1
meindeteam gebildet.                                                          Anwendungsbereich
Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die         (1) Diese Richtlinie gilt für die Pfarreien im Erzbi-
Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg                   stum Hamburg. Sie regelt die Verwaltung von
(GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der                aktenwürdigen Aufzeichnungen. Hiervon ausge-
Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen                nommen sind Aufzeichnungen in Wahrnehmung
Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung.            des Seelsorgeauftrages, die nicht dieser Richtlinie
Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per-              unterliegen.
sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams:
                                                          (2) Die Regelungen der Anordnung über die Siche-
Für die Gemeinde Heilige Familie, Goldberg:                   rung und Nutzung der kirchlichen Archive im
- Frau Gabriele Engelmann                                     Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung
- Frau Regina Höring                                          – KAO) bleiben unberührt.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                                  257

                               §2                                             zuzuordnen; die Vollständigkeit der übrigen Akten
                             Begriffe                                         ist durch Verweise oder Kopien sicherzustellen.
(1) Aufzeichnungen im Sinne dieser Aktenordnung                          (5) Ursprünglich nur digital vorhandene Aufzeich-
    sind alle aus der Geschäftstätigkeit erwachsen-                          nungen, die bei Erledigung des Geschäftsfalls
    den Informations- und Datenträger, insbesondere                          anfallen, sind den Akten bis zur Einführung eines
    Schriftgut, Schriftstücke, Akten, Amtsbücher,                            elektronischen Dokumentenmanagementsystems
    Karten, Siegel, Stempel, Pläne, Bilder, Tonträ-                          im Papierausdruck hinzuzufügen. Digitale Auf-
    ger sowie elektronische Dokumente und Daten                              zeichnungen, die nicht auf Papier ausgedruckt
    einschließlich E-Mails und Internet-Korrespon-                           werden können, müssen dauerhaft nutz- und lesbar
    denzen und deren digitale Datenträger.                                   gespeichert werden.
(2) Aktenwürdig sind Aufzeichnungen, die erforder-                       (6) Aufzeichnungen sind vor unbefugtem Zugriff zu
    lich und geeignet sind, die getroffenen Entschei-                        sichern und so zu verwahren, dass die Vollstän-
    dungen sowie deren maßgeblichen Entscheidungs-                           digkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit der
    prozesse einschließlich der beteiligten Stellen                          Aufzeichnungen jederzeit gewährleistet werden
    jederzeit nachvollziehbar und überprüf bar zu                            kann. Dasselbe gilt für elektronische Daten.
    machen.                                                                                      §5
(3) Nicht aktenwürdig sind Arbeitsmaterialien, wel-                                      Anlegen neuer Akten
    che die bearbeitenden Stellen lediglich zu ihrer                     (1) Eine neue Akte ist nur dann anzulegen, wenn
    eigenen Information zusammengestellt haben.                              Aufzeichnungen in keine der bestehenden Akten
(4) Handakten bestehen aus persönlich gesammel-                              sachlich richtig eingeordnet werden kann. Gleiches
    ten Kopien oder Dubletten von Aufzeichnungen                             gilt nach der Einführung eines Dokumentenma-
    aus Sachakten. Handakten sind als solche ent-                            nagementsystems für die E-Akte.
    sprechend zu kennzeichnen. Für sie gilt diese                        (2) Die Bezeichnung der Akte ist so zu wählen, dass
    Richtlinie nicht. Werden Handakten nicht mehr                            sie sich von anderen Akten mit verwandtem oder
    benötigt, sind sie datenschutzgerecht zu vernichten                      ähnlichem Inhalt einwandfrei unterscheidet. Der
    (Kassation).                                                             Aktentitel soll kurz und treffend sein. Unklare
                          §3                                                 Bezeichnungen von Akten wie insbesondere
                Gebot der Aktenführung                                       „Diverses“, „Verschiedenes“, „Sonstiges“ dürfen
                                                                             nicht verwendet werden.
Aktenwürdige Aufzeichnungen sind in Akten zu-
sammenzufassen. Die Akte umfasst die elektronische                                               §6
Akte (E-Akte) und die Papierakte.                                                           Weglegesachen
                        §4                                               Aufzeichnungen, die wegen ihrer geringen Bedeu-
            Grundsätze der Aktenführung                                  tung nicht in die Akten aufgenommen werden, sind
                                                                         getrennt in vereinfachter Ordnung zu sammeln und
(1) Akten sind einfach, klar und übersichtlich zu füh-                   nach einem Jahr zu vernichten (Weglegesachen).
    ren und zweckmäßig zu verwalten, insbesondere                        Weglegesachen sind insbesondere belanglose Noti-
    aufzubewahren, zu ordnen, nachzuweisen und                           zen, Broschüren, Prospekte.
    bereitzustellen.
                                                                                                 §7
(2) Die Akten sind stets vollständig zu halten. Ihnen                                 Abschluss der Bearbeitung
    dürfen dauerhaft keine Aufzeichnungen entnom-
    men werden.                                                          Bei Abschluss der Bearbeitung ist der Akte eine
                                                                         Schlussverfügung beizufügen. Schlussverfügungen
(3) Abzulegende Aufzeichnungen sollen vorgangs-                          können auch rückwirkend erfolgen.
    weise und in zeitlicher Reihenfolge nach dem
    Datum des Eingangs zu den Akten genommen                                                   §8
    werden, die jüngsten Vorgänge oben an erster                                    Aufbewahrung und Kassation
    Stelle. Anlagen sind hinter der jeweiligen Auf-                      (1) Abgeschlossene Akten sind nach Maßgabe der in
    zeichnung einzuordnen. Doppelstücke, die keine                           Anlage 1 genannten Fristen aufzubewahren. Die
    einmalig vorkommenden handschriftlichen wich-                            Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar
    tigen Verfügungen enthalten, sind zu vernichten,                         des auf den Abschluss der Bearbeitung folgenden
    es sei denn, dass sich auf ihnen aktenwürdige                            Kalenderjahres.
    Notizen befinden.                                                    (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entschei-
(4) Aufzeichnungen, die nach ihrem Inhalt zu meh-                            det der Kirchenvorstand, ob die Akten in das Pfarr-
    reren Akten gehören, sind nach dem Hauptinhalt                           archiv übernommen werden oder datenschutzge-
258                                                  KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

   recht vernichtet werden (Kassation). Die Umset-         1.3.7 Mission, Dritte Welt, kirch-                 10 Jahre
   zung der von ihm getroffenen Entscheidung kann          liche Werke
   der Kirchenvorstand delegieren.
                                                           1.3.8 Bildung und Katechese                        10 Jahre
                        §9
                   Inkrafttreten                           1.3.9 Ökumene                                      10 Jahre
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.         1.3.10 Gemeindefeste                               10 Jahre
H a m b u r g, 1. Dezember 2021                            1.3.11 Reisen, Ausflüge, Ferienmaß-                10 Jahre
                                                           nahmen
             L. S. † Dr. Stefan Heße
            Erzbischof von Hamburg                         1.3.12 Sonstige Veranstaltungen und                10 Jahre
                                                           Aktionen
Anlage                                                     1.4. Caritas                                       10 Jahre
(zu § 8)                                                   1.5. Gruppierungen, Verein und                     -
Aufbewahrungsfristen                                       Verbände
                                        Aufbewah-          1.5.1. Chöre und Scholen                           10 Jahre
 Aktenplanzeichen/Titel
                                        rungsfrist         1.5.2. Jugendgruppen und -verbände                 10 Jahre
 1. Pastoral                                               1.5.3. Frauen und Männer                           10 Jahre
 1.1. Gottesdienste und Andachten       10 Jahre           1.5.4. Familien                                    10 Jahre
 1.2. Sakramente und Sakramenta-        -                  1.5.5. Senioren                                    10 Jahre
 lien
                                                           1.5.6. Fördervereine                               10 Jahre
 1.2.1. Taufe                           10 Jahre
                                                           2. Erzbistum Hamburg                               -
 1.2.1. Taufe, Anmeldung                14 Jahre
                                                           2.1. Urkunden                                      dauernd
 1.2.1. Taufe Kirchenbuch               dauernd
                                                           2.2. Amtsblätter                                   -
 1.2.2. Buße und Versöhnung             10 Jahre
 1.2.3. Erstkommunion                   10 Jahre           2.3. Protokolle Diözesanpastoralrat                -
 1.2.3. Erstkommunion, Verzeich-        dauernd            2.4. Visitationen                                  dauernd
 nisse                                                     2.5. Übergabe Pfarrei                              dauernd
 1.2.4. Firmung                         10 Jahre           3. Allgemeine Verwaltung                           -
 1.2.4. Firmung, Verzeichnisse          dauernd            3.1. Allgemeine Besprechungen                      -
 1.2.5. (unbesetzt)                                        3.2. Dienstbesprechungen, Dienst-                  10 Jahre
 1.2.6. Ehe                             10 Jahre           anweisungen
 1.2.6. Ehe, Ehevorbereitungsproto-     80 Jahre           3.3. Vollmachten                                   10 Jahre
 koll                                                      3.4. Prozesshandbuch                               10 Jahre
 1.2.6. Ehe, Kirchenbuch                dauernd            3.5. Organisation                                  10 Jahre
 1.2.7. Krankensalbung                  10 Jahre           3.6. Schlüssel-und Siegelverwaltung                10 Jahre
 1.2.8. Tod und Begräbnis               10 Jahre
                                                           3.7. Raumplanung                                   10 Jahre
 1.2.8. Tod und Begräbnis, Verzeich-    dauernd
 nisse, Kirchenbuch                                        3.8. Meldewesen                                    -
 1.3. Seelsorge, Verkündigung, Bil-     -                  3.8.1. Vorlagen, Formulare                         -
 dung, Ökumene                                             3.8.2. Statistiken, Messzählungen                  dauernd
 1.3.1 Familienseelsorge                10 Jahre           3.8.3. Adressänderungen                            -
 1.3.2 Kinder- und Jugendseelsorge      10 Jahre           3.8.4. Wiederaufnahme …                            dauernd
 1.3.3 Frauen- und Männerseelsorge      10 Jahre           3.9. Pfarr- und Organisationsge-                   dauernd
 1.3.4 Seniorenseelsorge und Be-        10 Jahre           schichte
 suchsdienste                                              3.10. Pfarrarchiv und Registratur                  10 Jahre
 1.3.5 Einzel- und Gruppenseelsorge     10 Jahre           3.11. Einführung von Pfarrern und                  10 Jahre
 1.3.6 Beratungen                       10 Jahre           Pastoren
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021                                                    259

 3.12. Rechtsstreitigkeiten         10 Jahre                                  5.5. Allgemeine Vermögensverwal-      -
 3.13. Kontakte                     10 Jahre                                  tung
 3.14. Öffentlichkeitsarbeit        10 Jahre                                  5.5.1. Freiwilliges Kirchgeld         10 Jahre
 3.15. Beschwerdemanagement         10 Jahre                                  5.5.2. Spenden, Spendenbescheini-     10 Jahre
                                                                              gungen
 3.16. Verwaltungskoordinator       -
                                                                              5.5.3. Zuschüsse                      10 Jahre
 4. Gremien                         -
                                                                              5.5.4. Messintentionen                10 Jahre
 4.1. Gremien auf Pfarreiebene      -
                                                                              5.5.5. Erbschaften, Schenkungen       dauernd
 4.1.1. Kirchenvorstand             dauernd
                                                                              5.5.6. Miete, Pacht                   10 Jahre
 4.1.2. Fachausschüsse              -
                                                                              5.6. Besondere Vermögensverwal-       -
 4.1.2.1. Finanzausschuss           10 Jahre                                  tung
 4.1.2.2. Personalausschuss         30 Jahre                                  5.6.1. Grundvermögen                  dauernd
 4.1.2.3. Kitaausschuss             10 Jahre                                  5.6.2. Betriebskosten                 10 Jahre
 4.1.2.4. Bauausschuss              10 Jahre                                  5.6.3. Kapitalanlagen                 -
 4.1.3. Pfarrpastoralrat            dauernd                                   5.6.3.1. Geldanlagen                  10 Jahre
 4.2. Gremien auf Gemeindeebene     -                                         5.6.3.2. Stiftungen                   10 Jahre
 4.2.1. Gemeindekonferenzen         dauernd                                   5.6.3.3. Wertpapiere                  10 Jahre
 4.2.2. Gemeindeteams               dauernd                                   5.6.3.4. Darlehen                     10 Jahre
 4.2.3. Themenverantwortliche       10 Jahre                                  5.6.4. Inventarlisten                 dauernd
 4.3. Wahlunterlagen                2 Jahre                                   5.6.5. Ausstattung                    10 Jahre
 4.4. Vorgängerkörperschaften       -                                         5.6.6. Fundraising                    10 Jahre
 4.4.1. Kirchenvorstände            dauernd                                   5.7. Friedhofsverwaltung              10 Jahre
 4.4.2. Pfarrgemeinderäte           dauernd                                   5.7. Friedhofverwaltung, Begräbnis-   dauernd
 4.4.3. Kirchengemeinderäte         dauernd                                   listen
 4.5. Entwicklung Pastorale Räume dauernd                                     5.8. Auswertung und Controlling       -
 4.6. Gremien von Einrichtungen der dauernd                                   5.8.1. betriebliche Auswertung        10 Jahre
 Pfarrei                                                                      5.8.2. Controlling                    10 Jahre
 5. Finanzen                        -                                         5.9. Finanzamt                        -
 5.1. Wirtschaftsführung            -                                         5.9.1.1. Allgemein                    10 Jahre
 5.1.1. Haushaltsplan               10 Jahre                                  5.9.1.2. Banken                       10 Jahre
 5.1.2. Einzelplan                  10 Jahre                                  5.9.1.3. Versicherungen               10 Jahre
 5.1.3. Investitionsplan            10 Jahre                                  5.10. Verträge im Übrigen             10 Jahre
 5.1.4. Personalplan                10 Jahre                                  5.11. Rechnungen                      10 Jahre
 5.2. Buchhaltung                   10 Jahre                                  5.11.1. Eingangsrechnungen            10 Jahre
 5.2.1. Schlüsselzuweisung          10 Jahre                                  5.11.2. Ausgangsrechnungen            10 Jahre
 5.2.2. Kollekten                   10 Jahre                                  6. Personal                           -
 5.2.3. Opferstöcke                 10 Jahre                                  6.1. Mitarbeitende des Erzbistums     -
 5.2.4. Sammlungen                  10 Jahre                                  6.1.1. Geistliche                     -
 5.3. Kassenführung                 10 Jahre                                  6.1.2. Laien                          -
 5.4. Jahresrechnung                -                                         6.2. Mitarbeitende der Pfarrei        -
 5.4.1. Vorbereitung                10 Jahre                                  6.2.1. Nichtleitende Mitarbeitende    30 Jahre
 5.4.2. Abschluss                   dauernd                                   6.2.2. Honorarmitarbeitende           10 Jahre
260                                                 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 12, 24.12.2021

 6.2.3. Aufwandsentschädigung           10 Jahre                     Stellvertreter des Generalvikars
 6.2.4. Übungsleiterpauschale           10 Jahre         und übertrage ihm damit für den Vertretungsfall alle
                                                         Vollmachten, die das Recht dem Generalvikar zuweist.
 6.2.5. Ehrenamtliche                   10 Jahre
                                                         Gleichzeitig entpflichte ich ihn mit Wirkung vom
 6.2.6. Praktikanten, FSJ               10 Jahre         1.Januar 2022 als Pfarrer der Pfarrei Seliger Johannes
 6.2.7. Mitarbeitende in Einrich-       -                Prassek und ernenne ihn zum gleichen Datum zum
 tungen                                                  Pfarradministrator der Pfarrei Seliger Johannes Pras-
 6.2.7.1. leitende Mitarbeitende        30 Jahre         sek zu Hamburg. Er bleibt weiterhin der Vorsitzende
                                                         des Kirchenvorstandes der Pfarrei.
 6.2.7.2. nichtleitende Mitarbeitende   30 Jahre
                                                         Unter der oben genannten Einschränkung und gemäß
 6.3. Personal Allgemein                -
                                                         can. 134 § 3 CIC in Verbindung mit can. 479 § 1 CIC
 6.3.2. Einsatzplanung                  -                beauftrage ich Pater Geißler als meinen persönlich
 6.3.3. Fortbildungen, Qualifizie-      10 Jahre         Bevollmächtigten auch jene Akte vorzunehmen, die
 rungen                                                  nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen mein
 6.3.4. Krankenversicherung             10 Jahre         Spezialmandat erfordern. Somit ist er bevollmächtigt,
                                                         das Erzbistum Hamburg in allen Rechtsgeschäften zu
 6.3.5. Personalabrechnung              10 Jahre         vertreten (vgl. can. 393 CIC).
 6.3.6. Urlaubsplanung                  -                H a m b u r g, 15. Dezember 2021
 6.3.7. Mitarbeitervertretung           10 Jahre                           L.S. † Dr. Stefan Heße
 7. Kita                                Diese                             Erzbischof von Hamburg
                                        Aufbe-
                                        wahrungs-
                                        fristen          Art.: 157
                                        werden
                                        zu einem               Beschlüsse der Bundeskommission
                                        späteren               der Arbeitsrechtlichen Kommission
                                        Zeitpunkt               des Deutschen Caritasverbandes
                                        geregelt.
                                                                      vom 07. Oktober 2021
 8. Bau                                 -                          (Stand: 30. November 2021)
 8.1. Grundstücke                       dauernd          Für das Erzbistum Hamburg werden hiermit folgende
 8.2. Gebäudeakte                       -                Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrecht-
 8.2.1. Immobilienentwicklung           10 Jahre         lichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
                                                         vom 7. Oktober 2021 (Stand: 30. November 2021) in
 8.2.2. Wärmepass                       10 Jahre
                                                         Kraft gesetzt:
 8.2.3. Gebäude-Konstruktion            dauernd
                                                            Beschlüsse der Bundeskommission 4/2021
 8.2.4. Gebäude-Bewirtschaftung         dauernd          vom 7. Oktober 2021 (Stand: 30.November 2021)
 8.2.5. Bauprojekte-Sanierung                            Beschlüsse über Änderungen in den AVR
 8.2.6. Mietobjekte                                      A. Angleichung der Weihnachtszuwendung
 8.3. Glockenwesen                      dauernd
                                                         I. In Anmerkung 2 zu Abschnitt XIV der Anlage 1
 8.4. Orgelwesen                        dauernd             AVR („Für das Gebiet der Bundesländer Mecklen-
                                                            burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
                                                            Thüringen und Sachsen sowie für den Teil Berli-
Art.: 156                                                   ns, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2.
                                                            Oktober 1990 nicht galt, soweit es zu den (Erz-)
        Ernennung eines Stellvertreters                     Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz,
              des Generalvikars                             Hamburg und Magdeburg gehört…“) wird der Wert
Gemäß can. 477 § 2 CIC ernenne ich Pfarrer Pater           57,50 v. H. ab dem 1. Januar 2022 durch den Wert
Sascha-Philipp Geißler SAC für den Fall der gleich-        73,50 v. H. ersetzt.
zeitigen Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung     II. Ab dem 1. Januar 2023 werden die beiden Anmer-
meines Generalvikars, Herrn Ansgar Thim, und seines          kungen 2, die die RK Ost betreffen („Für das Gebiet
Stellvertreters, Herrn Domkapitular Bonekamp, mit            der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Wirkung vom 1.Januar 2022 zum                                Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
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