AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF - 21.04.2022 57. Jahrgang, Nr. 3
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AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 21.04.2022 57. Jahrgang, Nr. 3 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
- 23 - INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats am Sonntag, 15. Mai 2022 _________________________________________________________________________________ 24 Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landrats am Sonntag, 15. Mai 2022 __________________________________________________________________________________________ 27 Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ _______________________________________________________ 30 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“ durch das Deckblatt Nr. 1 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses _________________________________________________ 32 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch das Deckblatt Nr. 1 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses _________________________________________________ 33 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Bauge- nehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO); Errichtung einer Terrassenüberdachung in Deggendorf, Lateinschulgasse 15, auf dem Grundstück Fl. Nr. 546/17 der Gemarkung Deggendorf; Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 – SG 40 / Sm-he (Bauplan-Nr.: B-2021-235) ___________________________________________________ 34
- 24 - Stadt Deggendorf [Zutreffendes ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen] BEKANNTMACHUNG über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats am Sonntag, 15. Mai 2022 1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienst- stunden in der Zeit vom 25. April 2022 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 29. April 2022 (16. Tag vor dem Wahltag) Wochentag Uhrzeit Uhrzeit von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr Wochentag Uhrzeit Uhrzeit am Freitag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr in der Dienststelle, Anschrift und Zimmer Nr. Barrierefrei Stadt Deggendorf, Bürgeramt, Erdgeschoss, Zi.-Nr. 022 ☒ Franz-Josef-Strauß-Str. 3 94469 Deggendorf für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede / Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie / er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Ein- sichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt werden.
- 25 - 3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 24. April 2022 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Be- schwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. 4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. 5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 5.1 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises, 5.2 durch Briefwahl. 6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. 6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder 6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder 6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis ein- getragen wurden. 7. Der Wahlschein kann bis zum 13. Mai 2022 (2. Tag vor dem Wahltag), 15:00 Uhr, bei der Dienststelle, Anschrift und Zimmer Nr. Stadt Deggendorf, Wahlamt, Zi.-Nr. 011 Franz-Josef-Strauß-Str. 3 94469 Deggendorf schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Wahl- benachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutba- ren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. 9. Die Wahlberechtigten, erhalten mit dem Wahlschein - einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl, - einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, - einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl.
- 26 - 10. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlbe- rechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde / Stadt vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt. 11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 12. Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter, die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verän- dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 13. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätes- tens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Datum gez. 13.04.2022 Dr. Christian Moser, Oberbürgermeister
- 27 - Stadt Deggendorf [Zutreffendes ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen] WAHLBEKANNTMACHUNG für die Wahl des Landrats am Sonntag, 15. Mai 2022 1. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: 2.1 Im Abstimmungsraum: Anzahl 2.1.1 Die Stadt ist in 32 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 24.04.2022 (21. Tag vor dem Wahl- tag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimm- berechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Anzahl 2.1.2 Die Gemeinde / Stadt ist in --- Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar: Bezeichnung und genaue Anschrift der Sonderstimmbezirke, barrierefrei ja / nein 2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimm- bezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. 2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben - bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises. 2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, aus- ländische Unionsbürgerinnen / Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. 2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müs- sen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. 2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. 2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. 2.2 Durch Briefwahl: 2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt beantragen und erhält dann folgende Unterlagen: - Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl, - einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, - einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
- 28 - 2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebe- nen Behörde eingeht. 3. Die Briefwahlvorstände treten Uhrzeit zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Bezeichnung und genaue Anschrift des Auszählungsraums / der Auszählräume Neuen Rathaus; 1. OG und 2. OG, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Sitzungstrakt; Kleiner Sitzungssaal, MZR II und MZR III, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf zusammen. 4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel: Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntma- chung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung. 4.1 Wahl des Landrats: Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläu- tert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind. 4.2 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. 5. Jede / Jeder Wahlberechtigte kann ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der / des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter, die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs). Anlagen: 1 Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl Datum gez. 13.04.2022 Dr. Christian Moser, Oberbürgermeister
- 29 - Auf dem Stimmzettel darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden! Stimmzettel zur Wahl des Landrats im Landkreis Deggendorf am 15. Mai 2022 Wahlvorschlag Nr. 01 Sibler Bernd, Mitglied des Landtags, Kreisrat, Kennwort ER Christlich-Soziale Unionin Bayern e.V. (CSU) Stadtrat, Plattling Wahlvorschlag Nr. 02 Lex Maren, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitektin, Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisrätin, Markträtin, Hengersberg (GRÜNE) ST Wahlvorschlag Nr. 03 Achatz Stefan, Erster Bürgermeister, Kreisrat, Kennwort FREIE WÄHLER Bayern Bernried (FREIE WÄHLER) Wahlvorschlag Nr. 04 Ebner-Steiner Katrin, Mitglied des Landtags, MU Kennwort Alternative für Kreisrätin, Metten Deutschland (AfD) Wahlvorschlag Nr. 05 Müller Thomas, Technischer Leiter, Gemeinderat, Kennwort Stephansposching SozialdemokratischePartei Deutschlands (SPD)
- 30 - Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Deggendorf folgende Satzung: §1 Sicherungszweck Diese Satzung über die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ entsprechend den Beschlüssen des Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Stadt Deggendorf (Aufstellungsbeschluss vom 25.09.2019 und Billigung des Vorentwurfs vom 21.07.2020). §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ entsprechend dem Aufstellungsbeschluss des Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Stadt Deggendorf vom 25.09.2019. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Rechtswirkungen und Ausnahmen (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt, und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- 31 - §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf in Kraft. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 169 „Bräugasse“ rechtsverbindlich wird, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung. Deggendorf, 31.03.2022 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 32 - Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“ durch das Deckblatt Nr. 1 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Der Deggendorfer Bau- Stadtplanungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“ durch das Deckblatt 1 mit Begründung in der Fassung vom 03.09.21 als Satzung beschlossen. Die Stadt Deggendorf hält das Deckblatt zum Bebauungsplan und mit Begründung in der Fassung vom 03.09.2021 im Bauamt, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, ZiNr. 215, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die §§ 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach § 214 Abs. 2 BauGB, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch dieses Deckblatt und auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf, 06.04.2022 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 33 - Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch das Deckblatt Nr. 1 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Der Deggendorfer Bau- Stadtplanungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch das Deck- blatt 1 mit Begründung in der Fassung vom 03.09.21 als Satzung beschlossen. Die Stadt Deggendorf hält das Deckblatt zum Bebauungsplan und mit Begründung in der Fas- sung vom 03.09.2021 im Bauamt, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, ZiNr. 215, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die §§ 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hinge- wiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach § 214 Abs. 2 BauGB, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch dieses Deckblatt und auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf, 06.04.2022 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
- 34 - Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO); Errichtung einer Terrassenüberdachung in Deggendorf, Lateinschulgasse 15, auf dem Grundstück Fl. Nr. 546/17 der Gemarkung Deggendorf; Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 – SG 40 / Sm-he (Bauplan-Nr.: B-2021-235) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 – SG 40 / Sm-he (Bauplan-Nr.: B-2021- 235) wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung in Deggendorf, Lateinschulgasse 15, auf dem Grundstück Fl. Nr. 546/17 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind.
- 35 - 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde. 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der 21.04.2022, als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deggendorf, Sachgebiet 40 / Bauver- waltung Zimmer 225 (Tel. 0991/2960-405) bis zum Ablauf der Klagefrist, das ist der 21.05.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Genehmigungsbescheid sowie die Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg; Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Deggendorf, 05.04.2022 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
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