AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF - 21.04.2022 57. Jahrgang, Nr. 3

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AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF - 21.04.2022 57. Jahrgang, Nr. 3
AMTSBLATT
      DER STADT DEGGENDORF
      21.04.2022                                                               57. Jahrgang, Nr. 3

Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf
                                                  Erscheint nach Bedarf
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF - 21.04.2022 57. Jahrgang, Nr. 3
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INHALTSVERZEICHNIS

Inhalt                                                                                     Seite

Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats am Sonntag,
15. Mai 2022 _________________________________________________________________________________ 24

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landrats am Sonntag, 15. Mai
2022 __________________________________________________________________________________________ 27

Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ _______________________________________________________ 30

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“
durch das Deckblatt Nr. 1
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses _________________________________________________ 32

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch
das Deckblatt Nr. 1
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses _________________________________________________ 33

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen
Bauordnung (BayBO);
Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Bauge-
nehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung
(BayBO);
Errichtung einer Terrassenüberdachung in Deggendorf,
Lateinschulgasse 15, auf dem Grundstück Fl. Nr. 546/17 der
Gemarkung Deggendorf;
Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 –
SG 40 / Sm-he (Bauplan-Nr.: B-2021-235) ___________________________________________________ 34
- 24 -
 Stadt Deggendorf
 [Zutreffendes ankreuzen  oder in Druckschrift ausfüllen]

                                                      BEKANNTMACHUNG
                                 über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse
                                         und die Erteilung von Wahlscheinen
                                                     für die Wahl des Landrats
                                                     am Sonntag, 15. Mai 2022

1.      Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienst-
        stunden in der Zeit

        vom 25. April 2022 (20. Tag vor dem Wahltag)
        bis zum 29. April 2022 (16. Tag vor dem Wahltag)

                  Wochentag                                                    Uhrzeit           Uhrzeit

        von       Montag bis Donnerstag                      in der Zeit von   07:30 Uhr   bis   16:30 Uhr

                  Wochentag                                                    Uhrzeit           Uhrzeit

        am        Freitag                                    in der Zeit von   07:30 Uhr   bis   12:00 Uhr

        in der
         Dienststelle, Anschrift und Zimmer Nr.                                                              Barrierefrei

         Stadt Deggendorf, Bürgeramt, Erdgeschoss, Zi.-Nr. 022
                                                                                                                ☒
         Franz-Josef-Strauß-Str. 3
         94469 Deggendorf

        für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede / Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die
        Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
        eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im
        Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie / er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
        denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
        Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister
        eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

2.      Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

        Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Ein-
        sichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt
        werden.
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3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 24. April 2022
      (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines
      Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Be-
      schwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht
      nicht ausüben kann.

4.    Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk
      abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

5.    Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

5.1   bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises,

5.2   durch Briefwahl.

6.    Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

6.1   Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

6.2   Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder
      die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt
      haben, oder

6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
      oder

6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis ein-
      getragen wurden.

7.    Der Wahlschein kann bis zum 13. Mai 2022 (2. Tag vor dem Wahltag), 15:00 Uhr,

      bei der
          Dienststelle, Anschrift und Zimmer Nr.

          Stadt Deggendorf, Wahlamt, Zi.-Nr. 011
          Franz-Josef-Strauß-Str. 3
          94469 Deggendorf

      schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax,
      E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Wahl-
      benachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.

      In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches
      gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutba-
      ren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8.    Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht
      nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder
      den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung
      einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass
      die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

9.    Die Wahlberechtigten, erhalten mit dem Wahlschein
      -     einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
      -     einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
      -     einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der
            Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
      -     ein Merkblatt für die Briefwahl.
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10.      Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie
         können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlbe-
         rechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden,
         wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der
         Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
         vertritt; dies hat sie der Gemeinde / Stadt vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die
         bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen
         hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen
         selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
         bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen
         der wahlberechtigten Person handelt.

11.      Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der
         beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer
         Wahlschein erteilt werden.

12.      Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter, die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
         an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
         bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
         bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
         Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
         erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
         dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
         Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

13.      Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so
         rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätes-
         tens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

         Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 Datum

                                                                gez.
 13.04.2022                                                     Dr. Christian Moser, Oberbürgermeister
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 Stadt Deggendorf
 [Zutreffendes ankreuzen  oder in Druckschrift ausfüllen]

                                                WAHLBEKANNTMACHUNG
                                                      für die Wahl des Landrats
                                                       am Sonntag, 15. Mai 2022

1.      Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.      Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1     Im Abstimmungsraum:

                                                         Anzahl

2.1.1 Die Stadt ist in                                    32            allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

        In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 24.04.2022 (21. Tag vor dem Wahl-
        tag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimm-
        berechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

                                                         Anzahl

2.1.2 Die Gemeinde / Stadt ist in                         ---           Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar:

            Bezeichnung und genaue Anschrift der Sonderstimmbezirke, barrierefrei ja / nein

2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimm-
      bezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

        -       bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises.

2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, aus-
      ländische Unionsbürgerinnen / Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung
      mitzubringen.

2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müs-
      sen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
      Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt
      wird.

2.2     Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

            -    Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
            -    einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
            -    einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift
                 der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
            -    ein Merkblatt für die Briefwahl.

        Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
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2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem
      Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebe-
      nen Behörde eingeht.

3.       Die Briefwahlvorstände treten
                                                                      Uhrzeit

         zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um                   16:00 Uhr         im

          Bezeichnung und genaue Anschrift des Auszählungsraums / der Auszählräume

          Neuen Rathaus; 1. OG und 2. OG, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf
          Sitzungstrakt; Kleiner Sitzungssaal, MZR II und MZR III, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf

         zusammen.

4.       Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

         Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntma-
         chung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der
         Stimmenauszählung.

4.1      Wahl des Landrats:

         Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläu-
         tert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.2      Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.       Jede / Jeder Wahlberechtigte kann ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
         des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der / des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art.
         3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter,
         die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert
         ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
         Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl-
         entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
         die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
         wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

         Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
         wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
         zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
         Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1
         und 3 des Strafgesetzbuchs).

Anlagen: 1 Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl

 Datum

                                                                                gez.
 13.04.2022                                                                     Dr. Christian Moser, Oberbürgermeister
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                           Auf dem Stimmzettel darf nur
               eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden!

                              Stimmzettel
                         zur Wahl des Landrats
                              im Landkreis Deggendorf

                                   am 15. Mai 2022

      Wahlvorschlag
         Nr. 01                Sibler Bernd, Mitglied des Landtags, Kreisrat,
         Kennwort
    ER
Christlich-Soziale Unionin
   Bayern e.V. (CSU)
                               Stadtrat, Plattling

     Wahlvorschlag
        Nr. 02                 Lex Maren, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitektin,
        Kennwort
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
                  
                               Kreisrätin, Markträtin, Hengersberg
      (GRÜNE)
  ST
      Wahlvorschlag
         Nr. 03                Achatz Stefan, Erster Bürgermeister, Kreisrat,
         Kennwort
 FREIE WÄHLER Bayern
                               Bernried
   (FREIE WÄHLER)

     Wahlvorschlag
        Nr. 04                 Ebner-Steiner Katrin, Mitglied des Landtags,
MU

        Kennwort
      Alternative für
                               Kreisrätin, Metten
    Deutschland (AfD)

      Wahlvorschlag
         Nr. 05                Müller Thomas, Technischer Leiter, Gemeinderat,
        Kennwort
                               Stephansposching
SozialdemokratischePartei
   Deutschlands (SPD)
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Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt
Deggendorf folgende Satzung:

                                            §1
                                     Sicherungszweck
Diese Satzung über die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planungsziele des
Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ entsprechend den Beschlüssen des Bau-,
Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Stadt Deggendorf (Aufstellungsbeschluss vom
25.09.2019 und Billigung des Vorentwurfs vom 21.07.2020).

                                           §2
                               Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 169 „Bräugasse“ entsprechend dem Aufstellungsbeschluss des Bau-,
Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Stadt Deggendorf vom 25.09.2019. Der
Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

                                          §3
                            Rechtswirkungen und Ausnahmen
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des
§ 29 BauGB nicht durchgeführt, und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden. Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen
nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
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                                            §4
                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Deggendorf in Kraft. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan Nr. 169 „Bräugasse“ rechtsverbindlich wird, spätestens aber nach Ablauf von
zwei Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung.

Deggendorf, 31.03.2022

gez.

Dr. Christian Moser
Oberbürgermeister
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“ durch das Deckblatt Nr. 1
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Deggendorfer Bau- Stadtplanungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am
26.01.2022 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „SO Graflinger Straße I“ durch das
Deckblatt 1 mit Begründung in der Fassung vom 03.09.21 als Satzung beschlossen.

Die Stadt Deggendorf hält das Deckblatt zum Bebauungsplan und mit Begründung in der
Fassung vom 03.09.2021 im Bauamt, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, ZiNr. 215, während
der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf
Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die §§ 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit
hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach § 214 Abs. 2
BauGB, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1
BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB für Eingriffe
in eine bisher zulässige Nutzung durch dieses Deckblatt und auf § 44 Abs. 4 BauGB über das
Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung.

Deggendorf, 06.04.2022

gez.

Dr. Christian Moser
Oberbürgermeister
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch das Deckblatt Nr. 1
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Deggendorfer Bau- Stadtplanungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am
26.01.2022 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 „Am Steinbruchweg“ durch das Deck-
blatt 1 mit Begründung in der Fassung vom 03.09.21 als Satzung beschlossen.

Die Stadt Deggendorf hält das Deckblatt zum Bebauungsplan und mit Begründung in der Fas-
sung vom 03.09.2021 im Bauamt, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, ZiNr. 215, während der
allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen
Auskunft erteilt.

Auf die §§ 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hinge-
wiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach § 214 Abs. 2
BauGB, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be-
kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1
BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB für Eingriffe
in eine bisher zulässige Nutzung durch dieses Deckblatt und auf § 44 Abs. 4 BauGB über das
Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung.

Deggendorf, 06.04.2022

gez.

Dr. Christian Moser
Oberbürgermeister
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Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art.
66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO);
Errichtung einer Terrassenüberdachung in Deggendorf, Lateinschulgasse 15, auf dem
Grundstück Fl. Nr. 546/17 der Gemarkung Deggendorf;
Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 – SG 40 / Sm-he
(Bauplan-Nr.: B-2021-235)

1.   Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 15.03.2022 – SG 40 / Sm-he (Bauplan-Nr.: B-2021-
     235) wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer
     Terrassenüberdachung in Deggendorf, Lateinschulgasse 15, auf dem Grundstück Fl. Nr.
     546/17 der Gemarkung Deggendorf erteilt.

2.   Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die
     unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind.
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3.     Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66
       Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der
       Stadt Deggendorf ersetzt wurde.

4.     Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der 21.04.2022, als bewirkt
       (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

5.     Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt
       Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deggendorf, Sachgebiet 40 / Bauver-
       waltung Zimmer 225 (Tel. 0991/2960-405) bis zum Ablauf der Klagefrist, das ist der
       21.05.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Genehmigungsbescheid sowie
       die Planunterlagen einsehen.

       Die Öffnungszeiten sind:
       Montag bis Freitag                                              08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
       Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich                      13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
       Mittwoch Nachmittag                                             nur nach Vereinbarung

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben
werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach
110165, 93014 Regensburg; Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
• Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer
   für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs
   per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
• Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich
   elektronisch einreichen.
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
   Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Deggendorf, 05.04.2022

gez.

Dr. Christian Moser
Oberbürgermeister
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