KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Metallgewerbes - STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte des Metallgewerbes

STAND 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte des Metallgewerbes

                STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und der Ist-Gehälter um 1,45 %
  • Lehrlingseinkommen wird um 1,45 % erhöht
  • Erhöhung der Sondervergütungen gem § 6 Nachtarbeit um + 1,45 %
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (ohne Kilometergeld) um 1,45 %
  • Freizeitoption im Ausmaß von 2 Stunden und 10 Minuten pro Monat (siehe Seite 54)

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

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TEIL I                                                             § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
§ 1 Vertragschließende ..........................           7            gehälter .......................................     23
§ 2 Geltungsbereich .............................           7      § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                 24
§ 3 Geltungsdauer ...............................           8      § 18a Gehaltsabrechnung .........................          24
§ 4 Arbeitszeit ....................................        8      § 19 Lehrlingseinkommen .......................            24
      Gleitzeitvereinbarung .......................        11      § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
      Wochenfreizeit ...............................       11            ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ...         24
§ 4a Mehrarbeit ....................................       11      § 19b Weiterverwendungszeit ....................           25
§ 4b Kurzarbeit ....................................       12      § 19c Pflichtpraktikanten ..........................       25
§ 4c Bildungszeit für Lehrlinge ..................         12      § 19d Ferialaushilfen ...............................      26
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit                 12      § 20 Verfall von Ansprüchen .....................          26
§ 6 Nachtarbeit ...................................        13      § 21 Schlussbestimmungen,
§ 7 Schichtarbeit .................................        13            Günstigkeitsklausel .........................        26
§ 7a Dekadenarbeit ...............................         14
                                                                   Anhang 1:
§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung ...........            14
                                                                   Muster für Dienstzettel gemäß AVRAG ............           27
§ 8a Anrechnung von Mittelschulstudien bei
      Bemessung der Urlaubsdauer .............             14      Anhang 2:
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des                            Muster für Telearbeitsvereinbarung ...............         29
      MSchG bzw VKG .............................          15
                                                                   Anhang 3:
§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte ...                 15
                                                                   Gemeinsame Erklärung der KV-Partner zur Bil-
§ 9a Kündigung bei lang dauernder Krankheit                15
                                                                   dungskarenz (§ 11 AVRAG) ........................          31
§ 9b Altersteilzeit ..................................     15
§ 9c Abfertigung ...................................       16      Anhang 4:
      Wechsel ins System der „Abfertigung                          Muster für eine Kurzarbeitsvereinbarung .........          32
      neu” ...........................................     16
                                                                   Anhang 5:
§ 9d Probezeit .....................................       17
                                                                   KV für die Berufsgruppe Beleuchter und Beschal-
§ 9e Kündigungstermine .........................           17
                                                                   ler in der BI der Elektro- und Alarmanlagentech-
§ 10 Reisekosten und Reiseaufwandsentschä-
                                                                   nik sowie Kommunikationselektronik .............           38
      digung ........................................      17
      (1) Begriff der Dienstreise .................        17      Anhang 6:
      (2) Reisekosten und Reiseaufwandsent-                        Gemeinsame Erklärung Kollektivvertragspartner
          schädigung ..............................        17      zu Pauschalentlohnungsvereinbarungen („All-In-
      (3) Reisekostenentschädigung ............            17      Vereinbarungen“) ....................................      40
      (4) Reiseaufwandsentschädigung ........              18
                                                                   Anhang 7:
       e) Nächtigungsgeld ........................         18
                                                                   Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesin-
      (5) Ausland ...................................      19
                                                                   nung der Karosseriebauer einschließlich Karos-
      (6) Dienstreisestunden außerhalb der
                                                                   seriespengler und Karosserielackierer sowie der
          normalen Arbeitszeit ...................         19
                                                                   Wagner § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte
      (7) entfällt ab 1. 1. 2011
                                                                   im Metallgewerbe ....................................      41
§ 11 13. und 14. Monatsgehalt: Weihnachtsre-
                                                                   Erläuterung zur Änderung der Bezeichnung der
      muneration und Urlaubszuschuss .........             20
                                                                   Bundesinnung ........................................      41
§ 12 Diensterfindungen ..........................          20
                                                                   Protokoll vom 3. 12 2015 ...........................       41
§ 13 Sondervereinbarungen .....................            21
§ 14 Telearbeitsplatz ..............................       21      Anhang 8:
      (3) Zeiterfassung ............................       21      Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei
      (4) Arbeitsmittel .............................      21      den Reisezeiten ......................................     42
      (5) Kostenerstattung .......................         21
                                                                   Anhang 9:
      (6) Reisekosten und Aufwandserstattung               22
                                                                   Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags-
      (7) Kontakt zum Betrieb ...................          22
                                                                   partner zum Pflichtpraktikum ......................        42
      (8) Information des Betriebsrates ........           22
      (9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes .......           22      Anhang 10:
§ 15 Bundesinnungsverhandlungen ............               22      Umstufungsbestimmungen ab 1. 1.2016 für die
§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...              22      Meistergruppen ......................................      43

                                                                 –5–
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                      Seite

TEIL II                                                             Zusatzinformation
Mindest-Gehaltsordnung                                              Mindest-Gehaltsordnungen 2020–2005 ..........      57
1. Jänner 2021 .......................................      46
Lehrlingsentschädigung .............................        51

TEIL III
Ist-Gehaltsregelung
1. Jänner 2021 .......................................      53
Freizeitoption ........................................     54      Impressum: letzte Umschlagseite

                                        ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABGB      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch                       EFZG    Entgeltfortzahlungsgesetz
AMFG      Arbeitsmarktförderungsgesetz                              EKUG    Elternkarenzurlaubsgesetz
AngG      Angestelltengesetz                                        EStG    Einkommensteuergesetz
ArbBG     Arbeitsrechtliches Begleitgesetz                          GLAZ    Gleitende Arbeitszeit
ArbPlSG   Arbeitsplatzsicherungsgesetz                              infas   Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht
ArbVG     Arbeitsverfassungsgesetz                                  KJBG    Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
ARG       Arbeitsruhegesetz                                         KV      Kollektivvertrag
ASchG     ArbeitnehmerInnenschutzgesetz                             MSchG   Mutterschutzgesetz
AVRAG     Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz                    NAZ     Normalarbeitszeit
AZ        Arbeitszeit                                               OGH     Oberster Gerichtshof
AZG       Arbeitszeitgesetz                                         TAZ     Tagesarbeitszeit
BAG       Berufsausbildungsgesetz                                   UrlG    Urlaubsgesetz
BEinstG   Behinderteneinstellungsgesetz                             VwGH    Verwaltungsgerichtshof
BGBL      Bundesgesetzblatt                                         WAZ     Wochenarbeitszeit
BMVG      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz                   ZA      Zeitausgleich
BV        Betriebsvereinbarung                                      ZZ      Zeitzuschlag

                                                                  –6–
TEIL I

                                        § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der          – Bundesinnung der Kunsthandwerke,
– Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und                     – Bundesinnung der Gesundheitsberufe
  Spengler,
                                                              einerseits und dem
– Bundesinnung der Metalltechniker,
                                                              Österreichischen Gewerkschaftsbund,
– Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und
                                                              Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
  Lüftungstechniker,
                                                              Journalismus, Papier,
– Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm-
                                                              Wirtschaftsbereich Metall
  und Kommunikationstechniker,
– Bundesinnung der Mechatroniker,                             andererseits.
– Bundesinnung der Fahrzeugtechnik,

                                           § 2 GELTUNGSBEREICH

(1) Räumlich:                                                       P. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenom-
Für das Gebiet der Republik Österreich.                             men),
                                                                    Karosseriebauer,
(2) Fachlich:                                                       Karosseriespengler bzw -lackierer, soweit sie
Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden                diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die un-
Arbeitgeberverbände angehören.                                      ter P. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausge-
                                                                    nommen),
a) Für die Berufszweige der „Karosseriebauer ein-
                                                                    Autoverglasung,
   schließlich Karosseriespengler und Karosseriela-
                                                                    Autokosmetiker,
   ckierer“ und der „Karosseriespengler bzw -lackie-
                                                                    Dellendrücker,
   rer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrich-
                                                                    Wagner,
   ten“ gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die be-
                                                                    Ski- und Rodelerzeuger sowie
   reits vor dem 1. 1. 2000 eine Gewerbeberechti-
                                                                    Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
   gung für die Ausführung des Spenglerhandwerks
   („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach               – in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die
   der Umreihung von der Bundesinnung der Speng-                    Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Mo-
   ler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der                   deschmuckerzeuger, die Musikinstrumentener-
   Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler                zeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren-
   und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit                    und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstge-
   1. 1. 2000) aufrechterhalten haben.                              werblicher Gegenstände.
                                                                  – in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die
b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und                  Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und
   Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbe-                Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechni-
   reich nur auf die Berufszweige der Spengler und                  ker.
   Kupferschmiede.
                                                              (idF ab 1. Jänner 2017)
   Ausgenommen sind folgende Berufszweige:
   – in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:                 (3) Persönlich:
     die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechni-          Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
     ker, Karosserielackiererund Wagner, wie                  Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge
     Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,                    und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtprakti-
     Karosseriebauer     einschließlich  Karosserie-          kanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen ei-
     spengler und Karosserielackierer (die unter

                                                            –7–
nes Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließ-              kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche
lich § 19c. (siehe dazu Anhang 9, Seite 42).                       Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede
Der Kollektivvertrag gilt nicht                                    Tätigkeit ablehnen können.
                                                                   (idF ab 1. Jänner 2017)
a) für Volontäre;
   Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-           b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-
   ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-                rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
   ministrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen In-             soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
   teresse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb,                 pflichtig sind.

                                             § 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-         (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über
ner 2018*) in Kraft.                                           die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehr-
*) Da mit 1. 1. 2021 lediglich neue Werte in einem Kollek-     lingseinkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschla-
tivvertrag abgeschlossen werden, gilt als Termin des In-       ges (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu
krafttretens des Rahmenrechts weiterhin der 1. 1. 2018.
                                                               jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Brie-
                                                               fes gekündigt werden.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-          (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes             gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
gekündigt werden.                                              tivvertrages geführt werden.

                                                 § 4 ARBEITSZEIT

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der         mes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass
Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit           sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Nor-
der Angestellten unter 18 Jahren und der Lehrlinge             malarbeitszeit nicht überschreitet.
gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendbe-              Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Be-
schäftigungsgesetzes (KJBG). Die Wochenarbeitszeit             triebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungs-
der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf                gesetzes bzw einer Vereinbarung mit den betroffenen
die einzelnen Werktage abweichend von den Bestim-              Arbeitnehmern vorbehalten
mungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes über die täg-            (Letzter Textabsatz idF ab 1. Jänner 2016)
liche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden.
Bei Anwendung der Abs 3 bis 5, § 7, sind die Vorschrif-        (2) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um
ten über die Mindestruhezeiten nach den Bestimmun-             12 Uhr zu enden. Gilt für Arbeiter eines Betriebes an
gen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Ju-            diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Ar-
gendbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsruhe-              beitsschluss, gilt für jene Angestellten, deren betrieb-
gesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit jugend-         liche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeits-
licher Arbeitnehmer darf jedoch auch in diesen Fällen          zusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an
keinesfalls 9 Stunden überschreiten.                           diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes
                                                               vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(1a) Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit
gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer 6-         (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des
Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Ar-         Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter
beitsweise an Samstagen um 13 Uhr enden.                       Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normal-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger           arbeitszeit die durch Verordnung der Landesregierun-
Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage,             gen für die betreffenden Branchen festgelegten La-
auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der ar-               denschlusszeiten maßgebend.
beitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.           Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstel-
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,           len im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, der
kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau-            Verordnungen der Landeshauptleute sowie gem

                                                             –8–
§ 22f Arbeitsruhegesetz kann in den einzelnen Wo-          Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen
chen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stun-         erstreckt werden.
den ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses               Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge-
Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wö-               samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens
chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden       1 Woche vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist
nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durch-         für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen
schnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum        unter sinngemäßer Anwendung des Abs 4 erfolgt.
erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung     Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der
der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhän-          Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normal-
gend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stun-       arbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene
den kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil     Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach
mindestens 4 Stunden zu betragen hat.                      den geleisteten Stunden abgerechnet.
                                                           Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens
Durchrechenbare Arbeitszeit                                des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund
(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe-         oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt
sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder         für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch-
zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu       schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar-
40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit-         beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen
ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus-         die Grundentlohnung für die Normalstunde.
gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der        Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum
13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der           Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor-
betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung            malarbeitszeit zu viel bezahlten Gehalt hat der Arbeit-
des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeitraum            nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne
kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden.                    wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-       Verschulden entlassen wird.
rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle         Erweiterte Bandbreite
der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des       (5a) Anstelle des Abs 1a, 5. und 6. Satz sowie der
Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem          Abs 4, 5, 8 und § 7 kann eine erweiterte Bandbreite
Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhin-      im Sinne dieses Punktes vereinbart werden. Während
derung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeit-         des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit ge-
ausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen        mäß § 4a nicht angewendet werden.
hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des           Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für die
§ 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Ka-        Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.
lendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des           Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen
Zeitausgleichs nicht im Voraus festgelegt, entsteht        Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden. In
für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf            Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, kön-
Zeitausgleich.                                             nen derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher
Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten         Zustimmung erfolgen.
des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf     Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendbe-
des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden          schäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit in-
pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.      nerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt
Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses      werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die
vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.                   kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-
                                                           schreitet.
Bandbreite
(5) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-       Durchrechnungszeitraum und Bandbreite
raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie          (5b) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines
im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar-          Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-
beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit       gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt
pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und          des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro
37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un-      Woche nicht überschreitet.
terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich,      Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden
wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von            nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei-
ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch      ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat        ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-
schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.         zen Tagen erfolgt.

                                                         –9–
Zeitzuschlag                                                 hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jeden-
(5c) Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein-          falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes
schließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag          festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchs-
von 25 %.                                                    zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele-
Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in          genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens ver-
ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Rest-                hindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.
stunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.          Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben
                                                             (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden
Lage der Normalarbeitszeit                                   mit 50 % abzurechnen.
(5d) Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da-
rüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeits-         Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Ar-
zeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in An-        beitsverhältnisses
spruch genommen wird.                                        (5g) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein
14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes              Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-
ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund          lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der
der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu           Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt
erwartenden Abweichungen von der durchschnittli-             ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in
chen Arbeitszeit ersichtlich sind.                           den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge-         (Abs 5f).
samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie            Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall
spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche          der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kün-
entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen.              digung die Kündigungsfrist um den nicht verbrauch-
Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen           baren offenen Zeitausgleich verlängert.
mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall          Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Ent-
ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich-        lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des
keit aus persönlichen Gründen anwendbar.                     unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzah-
Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus-         len.
gleich nicht von vornherein feststehen darf die Zahl
der Guthabenstunden inklusive der Zeitzuschläge die          Monatsgehalt
Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die          (5h) Während des Durchrechnungszeitraumes ge-
zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu         bührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zusätzliche Ent-
führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen             geltteile (zB Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-
Abrechnung zu übermitteln ist.                               gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-
In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar-          brachten Leistungen abzurechnen.
beiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit-
guthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit-         (5i) Für die Betriebe der Berufszweige der Speng-
guthaben in der toten Saison verbraucht werden.              ler und Kupferschmiede, die der Bundesinnung
                                                             der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören,
Verbrauch der Zeitguthaben                                   gilt zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von
(5e) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von            Arbeitnehmern ergänzend zu 5a–5h:
vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Ar-         (idF ab 1. Jänner 2012)
beitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt
                                                             a) Die Normalarbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche
für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeit-
                                                                und 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Für
zuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht verein-
                                                                die 46. und 50. Arbeitsstunde gilt § 6 Abs 2 AZG je-
bart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate
                                                                denfalls.
nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den
Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Aus-            b) Der Zeitzuschlag beträgt ab der 46. Stunde 50 %.
maß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen.                      Der Zeitausgleich muss mehrere zusammenhän-
Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antritts-           gende Wochen umfassen.
recht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich
                                                             c) Wird das Arbeitsverhältnis während des Durch-
festzulegen.
                                                                rechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündi-
                                                                gung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder durch
Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des
                                                                unberechtigte Entlassung beendet oder eine Aus-
Durchrechnungszeitraumes
                                                                setzvereinbarung getroffen, so ist zusätzlich ein
(5f) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der
                                                                Betrag von 17 % (das ist die Differenz zwischen
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-
                                                                den Teilungsfaktoren 167,4 und 143) auf jede gut-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die
                                                                geschriebene Stunde nachzuzahlen.
Vereinbarung kann eine 3-monatige Nachfrist vorse-

                                                         – 10 –
(6) Der Durchrechnungszeitraum gemäß den Abs 4           tungszeit und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein
und 5 kann durch Vereinbarung mit den betroffenen        festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Ta-
Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben, in        gen ist bei Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen
denen ein Betriebsrat errichtet ist, haben derartige     unzulässig.
Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen.       Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der
                                                         eingearbeiteten Zeit (Freizeit) so gebührt für die nicht
(7) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-      konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver-
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und        gütung.
das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der
Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be-       Gleitzeitvereinbarung
rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse      (9) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ins-         Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und       beitnehmern – darf die tägliche Normalarbeitszeit ge-
Arbeitsverfassungsgesetz, festzulegen.                   mäß § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis auf
                                                         10 Stunden verlängert werden.
Einarbeiten
(8) Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen    Wochenfreizeit
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder in Betrie-      (10) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka-
ben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen        lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol-
mit den betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden.        gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not-
Ein Einarbeitungszeitraum von über 7, jedoch höchs-      wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen
tens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung           Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der
festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuar-     Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden.
beitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder     Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol-
Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.          genden Kalenderwoche freigegeben werden und darf
Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf        jedenfalls kein Berufsschultag sein.
die betriebliche Normalarbeitszeit einschließlich        Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei
Mehrarbeit 45 Stunden nicht übersteigen bzw in jenen     Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse
Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich    des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den
Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche über-          einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-
steigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden.        den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-
Ausschließlich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat   chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von
besteht, kann anstelle der Betriebsvereinbarung eine     26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.
schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeit-    Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
nehmern abgeschlossen werden. Diese ist nur gültig,      triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-
wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absät-        rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt
ze hinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbei-           werden.

                                            § 4a MEHRARBEIT

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-         Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwen-
malarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalar-       den. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs 2, 4
beitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Die-    und 5 ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten
se Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenaus-      nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als
maß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch        Überstunde.
bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne    Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalarbeits-
des § 4 Abs 3 bis 5 sowie des § 7 (Schichtarbeit) und    zeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausge-
§ 7a (Dekadenarbeit). Für diese Mehrarbeit gebührt       nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdeh-
ein Zuschlag von 50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrar-     nung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden
beit gilt § 5 Abs 9. Hinsichtlich der Mehrarbeit sind    durch das Gesetz zulässig ist.
die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die        (idF ab 1. Jänner 2013)

                                                     – 11 –
§ 4b KURZARBEIT

Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-          teien das im Anhang 4 (siehe Seite 32) vorgesehene
schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen             Formular zu verwenden.
Kurzarbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragspar-

                                 § 4c BILDUNGSZEIT FÜR LEHRLINGE

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-          ten zu tragen (Fahrtkosten, Kurskosten, Lehrmittel
malarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden gemäß § 4           usw). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen
Abs 1 gilt grundsätzlich als Freizeit, sofern sie nicht   Wunsch im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten
als Bildungszeit im Sinne der folgenden Bestimmun-        einen beruflichen Weiterbildungskurs besucht. Auch
gen in Anspruch genommen wird.                            ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehr-
Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeits-     ling gewählter beruflicher Weiterbildungskurs ist auf
zeitverkürzung von 1,5 Stunden pro Woche auf Anord-       die Bildungszeit anzurechnen. Eine einseitige Inan-
nung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche Wei-      spruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den
terbildungskurse an einem Arbeitstag zu besuchen.         Lehrberechtigten nicht zur Übernahme allfälliger Kos-
Diese Verpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn per-     ten.
sönliche Verhinderungsgründe gemäß § 1154b ABGB           Wird ein Zeitausgleich im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 und
oder Verhinderungsgründe nach sonstigen gesetzli-         § 7 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf
chen Vorschriften (zB Pflegefreistellung) vorliegen.      während dieser Tage die Bildungszeit nicht in An-
Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von             spruch genommen werden.
9 Stunden (6 x 1,5 Stunden) kumuliert werden. In die-     Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die
sem Fall sind Wegzeiten auf die Bildungszeit anzu-        Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der je-
rechnen.                                                  weiligen Ausbildungsvorschriften in die Bildungszeit
Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Zusammenhang         zu verlegen, um den Lehrling in dieser Zeit für produk-
mit beruflichen Weiterbildungskursen anfallende Kos-      tive Tätigkeiten zu verwenden.

                      § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-      (2) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne des
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis      § 5 ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % zu bezahlen.
der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-      Die dritte und die folgenden Überstunden an einem
zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-       Tag werden, soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen,
stimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeits-        mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Bei mehr-
zeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten        schichtiger Arbeit wird, mit Ausnahme der ersten
wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden        Schicht, ab dritter Überstunde ein Zuschlag von
erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftig-     100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht
ten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit      in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Jedenfalls ist für Über-
sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschrit-      stunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh ein Zuschlag
ten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung       von 100 % zu bezahlen.
und mit einem Zuschlag zu entlohnen.                      Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstun-
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne     den, die nach Beendigung der Nachtschicht nach
des § 4 Abs 3 bis 5 sowie § 7 liegen Überstunden erst     6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember
dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung        nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden
der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen ver-       gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung,
einbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit ge-    ab welcher Stunde der Zuschlag von 100 % gebührt,
mäß § 4a überschritten wird.                              ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit
                                                          (§ 4a) in die Zahl der Überstunden miteinzubeziehen.

                                                      – 12 –
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-     (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                    denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
                                                          nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund-
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-           satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleiste-
schlag von 100 % zu entlohnen.                            ten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen
                                                          Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,            (9) Anstelle der Bezahlung von Überstunden oder
BGBl Nr 144, in der jeweils geltenden Fassung.            Mehrarbeit im Sinne des § 4a kann aufgrund einer Ver-
Überstunden an Feiertagen, das sind Arbeitsleistun-       einbarung mit den Arbeitnehmern eine Abgeltung
gen, die außerhalb der für den entsprechenden Wo-         durch Zeitausgleich erfolgen.
chentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht        Dabei sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50 %
werden, sind ab der ersten Überstunde mit einem Zu-       im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag
schlag von 100 % zu entlohnen.                            von 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten.
                                                          Mehrarbeitsstunden sind im Ausmaß von 1 : 1,5 abzu-
(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-          gelten. Mehrarbeitsstunden, die ab dem 1. 1 .2013 ge-
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge          leistet werden, sind im Ausmaß von 1 : 1,25 abzugel-
und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist       ten.
1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser      Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt
Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-         der Anspruch auf Überstunden- bzw Mehrarbeitszu-
natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für           schlag bestehen.
die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-         (idF ab 1. Jänner 2013)
entlohnung berücksichtigt.
Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits-          (10) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,
stunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gemäß       2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff
§ 4a ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu tei-       des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-
len.                                                      geltes mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden
                                                          dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-            letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-
bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.                   tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
                                                          sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

                                             § 6 NACHTARBEIT

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb     gütung gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und
festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur         6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht-
Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den      schicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe beträgt
zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine         mindestens € 2,13 pro Stunde, gleichgültig, ob es sich
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-     um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt.
tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-      (Wert gültig ab 1. Jänner 2021)
treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-

                                            § 7 SCHICHTARBEIT

Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei-     beitszeit innerhalb dieses Schichtturnus ungleichmä-
se ist (aufgrund einer Betriebsvereinbarung) ein          ßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des
Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzu-   Schichtturnus 40 Stunden nicht überschreitet.
teilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestru-     Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschrei-
hezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentli-     tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
che Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus       sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden
nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhält-    Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
nisse erfordern, kann die wöchentliche Normalar-

                                                      – 13 –
Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen            Der Durchrechnungszeitraum kann durch Vereinba-
erstreckt werden.                                           rung mit den betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt
Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be-        werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errich-
rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver-      tet ist, haben derartige Regelungen durch Betriebs-
nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh-          vereinbarung zu erfolgen.
men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En-       Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeits-
de des Durchrechnungszeitraumes.                            gesetz werden durch die Gewährung von Freischich-
                                                            ten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.

                                             § 7a DEKADENARBEIT

Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen          Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentli-
Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekaden-         chen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhe-
arbeit festgelegt werden.                                   zeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zu-
Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinander       sammenhängende Stunden umfassen. Zwischen
folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage.               2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls ei-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als            ne Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen.
40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch-            Für die Festlegung der Normalarbeitszeit sind die ein-
rechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche           schlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages
Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.                 sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Zuteilung
Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeit-            zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer
raumes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine               als Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Deka-
durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes-         denarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten.
tens 36 Stunden.

                               § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem             e) beim Tode von Geschwistern,
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist             Schwiegereltern und Großeltern ...        1 Arbeitstag
jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung           f) bei eigener Eheschließung oder Ein-
seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß               tragung der Partnerschaft ...........     3 Arbeitstage
zu gewähren:                                                g) bei Wohnungswechsel im Falle ei-
a) beim Tode des (der) Ehegatten                               nes bereits bestehenden eigenen
   (-gattin) oder des (der) eingetrage-                        Haushalts oder im Falle der Grün-
   nen Partners (Partnerin) .............   3 Arbeitstage      dung eines eigenen Haushalts ......       2 Arbeitstage
b) beim Tode des Lebensgefährten                            h) bei Eheschließung von Geschwis-
   (Lebensgefährtin), wenn er (sie)                            tern oder Kindern .....................   1 Arbeitstag
   mit dem Angestellten im gemeinsa-                        i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
   men Haushalt lebte ..................    3 Arbeitstage      Lebensgefährtin ......................    1 Arbeitstag
c) beim Tode eines Elternteiles ........    3 Arbeitstage   j) die notwendige Zeit für das Aufsu-
d) beim Tode eines Kindes. Bei Stief-                          chen des Arztes bzw Zahnarztes,
   oder Adoptivkindern nur, sofern sie                         sofern eine kassenärztliche Be-
   mit dem Angestellten im gemeinsa-                           scheinigung vorgewiesen wird.
   men Haushalt lebten .................    3 Arbeitstage   (idF ab 1. Jänner 2015)

             § 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG
                              DER URLAUBSDAUER

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens            Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem            nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes

                                                        – 14 –
1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife-        setzung ist, dass diese Studien nicht neben einem
prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes-          Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus-

            § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSCHG BZW VKG

Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses im      Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten
Sinne des MSchG bzw VKG wird für die Bemessung der         Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des
Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im       MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr-
Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß        lingsgeburten.
bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerech-              Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
net.                                                       VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine           Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ver-
mindestens 16-monatige Dauer des Dienstverhältnis-         einbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.
ses zum Zeitpunkt des Antrittes der ersten Karenz.         Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw
Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be-   VKG für die Vorrückung ist im § 17 Ziff 8 geregelt.
gonnen haben.                                              (§ 8b idF ab 1. Jänner 2017)

                         § 9 KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE

Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder          Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den ge-
Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan-         setzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerech-
deln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der           net werden.
Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese

                     § 9a KÜNDIGUNG BEI LANG DAUERNDER KRANKHEIT

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum          heit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß
15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart           § 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder
und erfolgt eine Kündigung bei lang dauernder Krank-       Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.

                                            § 9b ALTERSTEILZEIT

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-        (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 Arbeitslosen-    grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts-
versicherungsgesetz (AlVG) oder § 37b AMSG (in der         ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-
Fassung BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch           trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor-
zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen,            malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn
solange die genannten Bestimmungen auf laufende            ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ-
Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind.              lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula-
Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem         gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend der
1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen, sofern          Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver-
die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitver-      ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
einbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbart
                                                           b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-
haben.
                                                           ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-

                                                       – 15 –
sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor        – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch wer-
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrich-         den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre-
ten.                                                       chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die
                                                           Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-
                                                           sind.
stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar-
beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die
                                                         (4) Empfehlungen:
Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Ent-
                                                         Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
gelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß
einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Ar-       a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine
beitszeit geleistet wurden.                                 Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-
                                                            sorgung möglichst vermeidet.
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-
che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung      b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-      den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.             (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche,
                                                            die in der Freistellungsphase entsteht, die Einar-
e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist
                                                            beitungsphase um die vereinbarte durchschnittli-
der Betriebsrat zu informieren.
                                                            che Wochenarbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub
                                                            in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Frei-
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-
                                                            stellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-
                                                            schriften entsprechen, verbraucht werden kann
einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
                                                            und wird).
arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha-
se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,        c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
um anschließend durch den Verbrauch der Zeitgutha-          beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
ben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensions-      rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
antritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In die-        Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
sem Fall gilt:                                              Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
– Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-          durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
  phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren        aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
  Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-           trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
  braucht werden.                                           stehen.
– Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
                                                         (5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein,
  de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
                                                         unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung
  Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
                                                         des § 9c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Rege-
  Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
                                                         lungen betreffend Altersteilzeit geändert werden soll-
  ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
                                                         ten.
  Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhält-
  nis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt
  diese Abgeltung den Erben.

                                           § 9c ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-      des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-
mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli-       digenvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berech-
chen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegeset-        tigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Über-
zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.            trittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von die-
                                                         ser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Über-
(2) Wechsel ins System der „Abfertigung Neu”             trittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsver-
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen           einbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-       von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Ab-
tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes       fertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

                                                     – 16 –
§ 9d PROBEZEIT

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,          Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be-
gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemo-    stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
nat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes.        (Gilt ab 1. Jänner 2011)

                                      § 9e KÜNDIGUNGSTERMINE

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum          Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 2015 neu begründet
Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalen-        werden.
dermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum Letz-
ten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für     (Gilt ab 1. Jänner 2015)

              § 10 REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

(1) Begriff der Dienstreise                                b) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die
                                                           Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen            c) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und
Dienstort verlässt.                                        des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur
                                                           dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer aus-
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-
                                                           drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte.
ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis
                                                           Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die
von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als
                                                           Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde-
gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir-      d) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat-
ke 1 bis 23.                                               sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.

c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits-      e) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar-      eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers er-
beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst-   forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung
reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh-          werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar-
                                                           f) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer
beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr
                                                           Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung)
in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die
                                                           für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-
Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebs-
                                                           Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Be-
stätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienst-
                                                           zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den fol-
reise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
                                                           genden Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch ent-
                                                           steht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrech-
(2) Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädi-
                                                           nung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der
gung
                                                           Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als
Bei Dienstreisen im Sinne des Abs 1 sind dem Ange-
                                                           Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld ge-
stellten die durch die Dienstreise verursachten Reise-
                                                           währt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des
kosten und der durch die Dienstreise verursachte
                                                           Kfz und die Benützung entstehenden Aufwandes
Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Absätze
                                                           dient.
zu entschädigen.
                                                           Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß
                                                           nachstehender Tabelle wie folgt:
(3) Reisekostenentschädigung
                                                           bis 10.000 km .......................................    €   0,420
a) Ist bei einer Dienstreise ein Verkehrsmittel zu be-     ab 10.001 bis 15.000 km .........................        €   0,408
nützen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu be-       ab 15.001 bis 20.000 km .........................        €   0,395
stimmen und das Fahrgeld zu bezahlen.                      darüber ..............................................   €   0,375

                                                       – 17 –
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