Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - Gemeinde Heusweiler

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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                         Teil I
              2021                             Ausgegeben zu Saarbrücken, 28. Oktober 2021                                                     Nr. 75

                                                                             Inhalt
                                                                                                                                                               Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
27. Oktober 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2386
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 26. Oktober 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2408
2386                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                          3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
                 Verordnungen                                19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
                                                             wobei der Nachweis bei einer Testung mittels
                                                             Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abwei-
                                                             ­
344           Verordnung zur Änderung                        chend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
         infektionsrechtlicher Verordnungen                  maßnahmen-Ausnahmenverordnung       bis    zu
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                    48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegen-
                                                             den Testung Gültigkeit besitzt.
                Vom 27. Oktober 2021
                                                          (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28     dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek-     Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des   (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),        nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes             einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt ge-       in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
ändert durch das Gesetz vom 15. September 2021            deren jeweilige Haushaltsangehörige.
(Amtsbl. I S. 2139_2), und § 5 Absatz 3 des Landes-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-       (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge-     planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018     rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:        der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
                                                          alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
                                                          vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
                    Artikel 1                             gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
           Verordnung zur Bekämpfung                      beruhen.
          der Corona-Pandemie (VO-CP)
                                                                                 Teil 2
                      Teil 1                                           Allgemeine Hygiene- und
              Allgemeine Vorschriften                                  Infektionsschutzvorgaben

                         §1                                                    §3
                 Ziel und Verfahren                                Abstandswahrung und Belüftung
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten        (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung           zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-            eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei-
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der     ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß         anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
§ 28a Absatz 3 Satz IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-          (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
keit des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die    ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens       standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
durch die sachverständig beratene Landesregierung am
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
geschriebenen Beurteilungskriterien.                                           §4
                                                                       Mund-Nasen-Bedeckung

                         §2                               (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
               Begriffsbestimmungen                       Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen

(1) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infek-        1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder
tion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder gleichgestellte           im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs
Nachweise im Sinne dieser Verordnung sind                    zugänglich sind,

1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-              2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;                   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
                                                             Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-            gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;                   leistet ist,
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3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs       Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und           zen und Straßen anzuordnen.
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-
   reichen.                                                                      Teil 3
                                                                 Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in               Einrichtungen und Veranstaltungen
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-                          §5
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,                         Hygienekonzepte
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.         (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                           sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-       sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht         stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen
                                                           im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-      haben entsprechend den spezifischen Anforderungen
   jahres,                                                 des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-     Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-      ständigen Behörde vorzulegen.
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung            (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
   tragen können,                                          Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-
                                                           situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie           gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-           sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
   nikationspartner,                                       verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen
                                                           enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-        Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb       Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-        gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                      zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein
   Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen         (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
   Personen durchgängig gewährleistet oder auf der         und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-           ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
   fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-          verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,           zuständigen Ressort.
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
   ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-                                      §6
   schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT                   Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
   28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1            einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
   der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT
   09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung        (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
   bleiben im Übrigen unberührt,                           cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
                                                           Teilnehmer, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Ab-
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für        satz 1 dieser Verordnung führen, sind zulässig
   alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, so-           1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
   fern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher,           dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienst-
   Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen               leistungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizi-
   und Kunden einen Nachweis nach § 2 Absatz 1                nische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2
   vorlegen,                                                  Absatz 2 getragen werden kann,
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 für        2. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
   das Personal, sofern alle anwesenden Personen ei-          aktivitäten im Innenbereich,
   nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 vorlegen.
                                                           3. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu          Gruppen im Innenbereich,
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-        4. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske             men und Saunen im Innenbereich,
nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
Lage sind.                                                 5. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
                                                              trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine           sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-            gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
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6. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,       weit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-      ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die
   und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,         Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie       (4) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 16 Ab-
   von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-        satz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im
   nenbereich,                                            Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu-
                                                          weisen.
8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast-
   ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-                                §7
   nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen                               Versammlungen
   sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast-         Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
   ronomische Betriebe an Autohöfen,                      sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
9. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-           liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
   ten sowie hoteltypischer gastronomischer Ange-         werden.
   bote, wobei der Nachweis über das Nichtvorliegen
   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei                                   §8
   Anreise zu führen ist,                                    Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder             und weltanschauliche Veranstaltungen
    ähnliche Angebote,                                    (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
11. der Besuch von Clubs und Diskotheken,                 Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
                                                          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
12. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-          die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben
    sern, Opern und Kinos,                                dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä-
13. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-     tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen
    anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-          im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit
    pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,    der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene-
    betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-        maßnahmen umgesetzt werden.
    rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-     (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG
    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die       unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die      gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-     Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-
    halten,                                               meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-
14. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-         berührt.
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3                                Teil 4
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober              Sonderregeln für besondere Lebens-
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-                   und Arbeitsbereiche
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
    (BGBl. I S. 327).                                                           §9
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in        Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung       Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwor-      mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
tungsbereich sicherzustellen.                             und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über     tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-          das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
CoV-2-Virus nach Absatz 1 ausgenommen sind Perso-         fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz
nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet      orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
haben, Personen, die zwar das sechste Lebensjahr be-      konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
reits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte   gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und       der Eingliederungshilfe.
im Rahmen des freiwilligen Testangebotes regelmäßig
auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-                              § 10
2-Virus getestet werden, sowie Schülerinnen und Schü-     Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
ler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen        vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.        (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und
                                                          J­ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und
(3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag      Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen            spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-
von den Einschränkungen des Absatzes 1 erteilen, so-       hilfe.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021                           2389

(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11                                     § 12
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-                      Landesaufnahmestelle
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an           (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der          gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.           nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
                                                          sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
                       § 11                               sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
                                                          abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-                 sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser           nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
        und weitere Leistungsbereiche                     Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären    30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
                                                          geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger    er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-   Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-    solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und     stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum          ihrem Hausstand angehören.
Arbeitsschutz orientiert.
                                                          (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-       Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-     Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-   Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich
nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-        in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor         und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu     eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-
                                                          CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
bestätigen.                                               hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-
(3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und        lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-
§ 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-      fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche
gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes      zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
                                                          Sätze 1 und 2 zulassen.
Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-        (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,       gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
Frauen und Familie einzuhalten.                           werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
                                                          forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-      Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-        Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-       Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in       genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung    chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen       ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich     eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-    einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie       einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen            Probenmaterials.
Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem                           Teil 5
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.                      Hochschul- und Prüfungswesen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind                              § 13
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und               Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-              an Hochschulen, staatlich anerkannten
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das            Berufsakademien und wissenschaftlichen
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-                  Forschungseinrichtungen
milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der      (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-   des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-         Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
konzept nach Absatz 2.                                    und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
2390                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021

Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-     Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
form zulässig, wenn                                      standswahrung zuwiderhandelt.
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
   RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-       des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
   ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,     fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
2. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-    (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
   nehmen, die zweimal in der Woche mittels eines        des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
   anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Co-
   ronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder einen
   anderweitigen Nachweis über das Nichtvorliegen                                § 16
   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im                           Zuständige Behörden
   Sinne des § 2 Absatz 1 erbringen.                     (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
                                                         dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-       schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-      lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen       und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-    ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                    12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-      durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-    S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-     auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden        ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-       gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.         folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
                                                         dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im       Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier      ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-      Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei-
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-     len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu
gen im Saarland.                                         erheben.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-     (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und    die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-      Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-       bestehen weiterhin fort.
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-
lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer      (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des          Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September
§ 2 Absatz 1 abhängig gemacht werden.                    2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) wird hinsichtlich § 6
                                                         Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch-
                                                         stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia-
                       § 14                              les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
   Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen            zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
                                                         Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung       von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-      reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-     schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-      nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und        2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-
Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die       ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                     ben unberührt.

                     Teil 6                                                      § 17
  Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                         (1) Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in
                       § 15                              Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten               fung der Corona-Pandemie vom 13. Oktober 2021
                                                         (Amtsbl. I S. 2341_2) außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Novem-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3   ber 2021 außer Kraft.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021                           2391

                     Artikel 2                           Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb            nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb        Bildung und Kultur.
      von Kindertageseinrichtungen während
               der Corona-Pandemie                       (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
                                                         dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
                                                         Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1
                     Kapitel 1                           und Absatz 3 entsprechend.
           Schulbetrieb und Betrieb von                  (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
            Kindertageseinrichtungen,                    auf Antrag befreit:
         Kindergroßtagespflegestellen und
     heilpädagogischen Tagesstätten während              1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
              der Corona-Pandemie                           gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
                                                            vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
                                                            bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
                      §1                                    leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                 nachzuweisen;
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und       2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des           schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt        dung vom Präsenzunterricht).
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
                                                         Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle       chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-      schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen        genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der           Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/      „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/          in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.            men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von    (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um     oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                 sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
                                                         unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen          dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland         Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der            wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
­Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-           dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
 2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz       mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
 AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor     Hause“ erfüllt.
 als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2    (7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-
 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-          lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig
 weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-     oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-
 CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben      sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt
 für den Schulbereich.                                   zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach-
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für     weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be-
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle     kämpfung der Corona-­Pandemie vorweisen oder einen
anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die    Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-         SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi-        (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach
rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die     Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule       Schule Hinweise anzubringen.
stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das          (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung                          §2
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden.                   Kindertageseinrichtungen,
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über               Kindergroßtagespflegestellen und
das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-                   heilpädagogische Tagesstätten
CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nachweises
im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verord-       (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dieses          ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen
Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-     Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach-
mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das        ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis-
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pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil-    (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen         Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra-
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen         xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü-
und ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein-      fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen
richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-              Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem
nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://        Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
www.­saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/        SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet
service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti-     sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun-
gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er-      gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen
stellte ­Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt
gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.        durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab-
                                                          satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung           der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht,
jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens
                                                          soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen-
zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-        den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger
navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-         Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen     (5) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-
ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus    lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig
SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen        oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-
der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-    sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt
dischen Absonderungsverordnung.                           zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach-
                                                          weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be-
                                                          kämpfung der Corona-Pandemie vorweisen. Über die
                          §3
                                                          Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes
       Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
       Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen            der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.
                                                          (6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich,
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung         ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der
auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-            Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per-
schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im       sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung
allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
                                                          organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere
Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-     die Markierung von Wegführungen für eine geordnete
zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1   Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,
Absatz 2 gilt entsprechend.                               End- und Pausenzeiten.

(2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.
                                                                                  §5
                                                                           Prüfungsverfahren
                      Kapitel 2                           (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
            Pflegeschulen und Schulen für                 Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
                Gesundheitsfachberufe                     lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
                                                          der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
                        §4                                lich zulässig.
                 Präsenzunterricht                        (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in   infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-        werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.    Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
                                                          wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-       schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-        tionsprüfung durchgeführt wird.
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der          (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Tes-
jeweiligen Schule statt.                                   tung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag min-
                                                          destens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 2
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-       Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-       Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,      ­Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-      nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete         Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson,
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-        für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-       ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme
bildenden für diese Zeit freizustellen.                    an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021                          2393

sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nicht-        haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah-
vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus       men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts
mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und      regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests      SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
erbringt.
                                                         (3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im
                                                         Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
                      §6                                 fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind fol-
        Durchführung von Weiterbildungen                 gende Angebote, sofern die Schutz- und Hygiene-
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-   maßnahmen den Regelungen des Musterhygieneplans
gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung    Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und       der ­Corona-Pandemiemaßnahmen entsprechen:
die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-         — künstlerischer Unterricht als Einzelunterricht,
bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom      — berufliche Aus-, Weiter- und ­Fortbildungsangebote,
11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils     — Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder
geltenden Fassung entsprechend.                            SGB III,
                                                         — Integrationskurse,
                    Kapitel 3
  Öffentliche und private Bildungseinrichtungen          — die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
           im außerschulischen Bereich                     terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-
                                                           nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
                       §7                                  tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom
    Außerschulische Bildungsveranstaltungen                7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
  sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht            durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November
                                                           2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden
 (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teil-          Fassung,
 nehmer, die einen Nachweis über das Nichtvorliegen
 einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin-        — der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich.
ne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung
der ­Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung                             §8
von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des                    Saarländische Verwaltungsschule
­Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig
                                                         (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren
— außerschulische Bildungseinrichtungen im priva-        Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
  ten und öffentlichen Bereich,                          gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-
— außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der       maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
  Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung               denen räumlichen, personellen und organisatorischen
  übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von          Kapazitäten durch. Soweit erforderlich können auch
  ­Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,          Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.
— künstlerischer Unterricht als Gruppenunterricht,       (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
                                                         Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
— der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil-         Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
  dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be-         und 3 entsprechend zu beachten.
  reich tätigen Bildungseinrichtungen,
— der Betrieb von Flugschulen,
                                                                                Kapitel 4
— Erste-Hilfe-Kurse,
— der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei                             §9
  tätigen Bildungseinrichtungen.                                        Ordnungswidrigkeiten
Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstege-    mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
setz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz       sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
(BFDG) mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog.          bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
social bubble) ist der Testnachweis zu Beginn und
Ende des Seminars zu führen.                             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
                                                         des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im      fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind Perso-         (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet     des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
2394                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von                             Begründung
Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die     Allgemeines
Gemeindeverbände.
                                                         Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver-
                                                         breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti-
                         § 10                            ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson-
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten               ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden
                                                         Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen
(1) Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in        Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schul­      krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht
betrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtun-    beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund-
gen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen       heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als
vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2341_2, 2341_7)       Pandemie bewertet.
außer Kraft.                                             Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß-
                                                         nahmen ist es, auch wenn die Lage sich entspannt und
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Novem-     viele Öffnungsschritte vorgenommen worden sind,
ber 2021 außer Kraft.                                    nach wie vor die Bevölkerung vor der Infektion mit
                                                         dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dadurch die
                                                         Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern
                      Artikel 3                          und eine Überlastung des Gesundheitssystems infol-
                    Inkrafttreten                        ge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und
                                                         Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrundlage
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in Kraft.     finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1 in
                                                         Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek-
Saarbrücken, den 27. Oktober 2021                        tionsschutzgesetzes (IfSG).
                                                         Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent-
           Die Regierung des Saarlandes:                 scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung
                                                         der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz
               Der Ministerpräsident                     von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-
                                                         keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies
                    In Vertretung                        grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen
                      Rehlinger                          Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene
                                                         der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den
        Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,           Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3
               Energie und Verkehr                       Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions-
                                                         geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-
                      Rehlinger                          greifend oder gleichgelagert sind.
                                                         Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho-
       Der Minister für Finanzen und Europa              hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in
                                                         den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im
               Der Minister der Justiz                   Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung
                                                         nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge-
                       Strobel                           hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt.
                                                         Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge-
    Der Minister für Inneres, Bauen und Sport            sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib
                                                         und Leben unbedingt vorzubeugen gilt.
                    In Vertretung
                       Strobel                           Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen
                                                         und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,          seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv
                                                         zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten
                Frauen und Familie                       Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts,
                     Bachmann                            der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering
                                                         werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert
                                                         werden konnten.
       Die Ministerin für Bildung und Kultur
                                                         Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der
                    In Vertretung                        Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als
                        Jost                             auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol-
                                                         che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz           die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein-
                                                         gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen
                         Jost                            Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021                             2395

seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch         2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem
die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch       Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl
einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet      an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich
werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2           versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs-
ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-     bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die
kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher        stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand-
ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen   lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember
werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln.        2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt
Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso      werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen
ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym-     wurden beatmet.
ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus-
geschlossen.                                              Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten
                                                          Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge-
Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für       sundheitsversorgung, insbesondere im stationären
die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat,     und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an-
sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not-           gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver-
wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sin-           schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend
ne sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches,      wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der
sondern verpflichtende Tests beim Betreten bestimm-       intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung
ter Einrichtungen oder vor der Inanspruchnahme von        der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen
Dienstleistungen.                                         und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab-
Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr-       meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa-
nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen      zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die
Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je-              verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den
dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden           Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für
Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den        internistische, kardiologische, intensivmedizinische
infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge-        und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die
richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli-      elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die
chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die        dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek-
nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in       tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der
der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur        mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste-
Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi-        henden Todesfälle untermauert.
ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden
waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten        Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften
und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be-     Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon-
dingungen eine positive Entwicklung des Infektions-       taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März
geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben      2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt.
werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch-        Deutschland lag die Inzidenz der letzten 7 Tage Ende
ten aufgrund des außerordentlich verantwortungsbe-        Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen Ni-
wussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die         veau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wieder
allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa            an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen
die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah-           Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und
men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All-      Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis-
tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus-       herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein-
schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens,     zudämmen ist. In den letzten Tagen ist die Anzahl der
in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders       Fälle wieder rückläufig, während die Impfquote gleich-
infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte       zeitig stetig zunimmt.
auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men-
schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere          Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei
gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen         74,4 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard
in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des         18.10.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages-In-
SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen.                 zidenz zum 18. Oktober 2021 62,75 (basierend auf den
                                                          von den saarländischen Gesundheitsämtern täglich an
In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der           das MSGFuF übermittelten Fällen).
Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen.
Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich         Seit dem 23. Mai 2021 liegen gemäß der Zahlen des
durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische        Robert Koch-Instituts alle saarländischen Landkreise,
Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke-          mit nur kurzfristigen Ausnahmen, unter dem Wert von
rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona-         Inzidenzwert von 100 Neuninfektionen in den letzten
ten November und Dezember waren trotz sukzessiver         7 Tagen, sodass unter Einbeziehung der Ergebnisse
Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung               des täglichen Monitorings (z. B. zur Situation in den
der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände       Krankenhäusern und Rückmeldung aus den Gesund-
an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die      heitsämtern) weiterhin in allen Landkreisen das Saar-
Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember        land-Modell in der grünen Stufe zum Tragen kommt.
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In der 40. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland         des Gesundheitssystems kontinuierlich aufmerksam
10.236 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate     beobachtet.
5,56 Prozent betrug.
                                                         Derzeit beträgt der Sieben-Tage-Reproduktionswert
Aktuell sind 989 Personen aktiv an Covid-19 erkrankt.    deutschlandweit 1,03 (aktuelle Meldung des RKI vom
60 davon werden stationär, 18 davon intensivmedizi-      18. Oktober 2021). Im Saarland beträgt der Sieben-­
nisch behandelt, wobei 11 Personen beatmet werden        Tage-Reproduktionswert laut Nowcasting Bericht des
müssen (Stand 18. Oktober 2021).                         RKI vom 18. Oktober 2021 1,07. Der Reproduktions-
                                                         wert muss dauerhaft auf einen Betrag von 0,7 bis 0,8
Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach-       gesenkt werden, damit das Fortschreiten der Infektion
haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not-   nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser und des
wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge      gesamten Gesundheitssystems führt.
der Behandlung von Patienten mit einem schweren
Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen         Um das Ziel einer zeitnahen und nachhaltigen Absen-
und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen.       kung der Neuinfektionen und der Reproduktionsrate
Derzeit sind von insgesamt 5.874 Betten 4.642 Betten     zu erreichen und die dominante Verbreitung hochin-
belegt, davon 60 mit Corona-Patienten (Stand 18. Ok-     fektiöser Virusvarianten in dem erforderlichen Um-
tober 2021). Von den 393 Intensivbetten sind 331 be-     fang auszubremsen, bedarf es weiterhin der Anordnung
legt, davon 18 mit Patienten mit einem schweren Ver-     von Schutzmaßnahmen. Hierzu wird bereits seit April
lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 307 Betten       verstärkt getestet und die 3G-Regelung in vielen Be-
mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 18. Ok-     reichen umgesetzt. Insbesondere Schulen wird derzeit
tober 2021) 168 belegt, davon 11 mit an COVID-19         regelmäßig getestet.
erkrankten Patienten.
                                                         Die Landesregierung hält es im Bewusstsein um die
Aktuell (Stand 18. Oktober 2021) sind im Saarland        Intensität der damit verbundenen Belastungen sowohl
bisher 11.980 Mutationsfälle aufgetreten, davon 8.269    für den Einzelnen als auch das soziale und wirtschaft-
Fälle der Mutation aus UK, 695 Fälle der Mutation aus    liche Gemeinwesen weiterhin für zwingend gebo-
Südafrika, 26 aus Brasilien und 2.990 Fälle der sog.     ten, die Nutzung von gestatteten Einrichtungen oder
Delta oder indischen Variante.                           Dienstleistungen in vielen Bereichen an eine Testver-
                                                         pflichtung zu koppeln, damit das Pandemiegeschehen
3.035 B.1.1.7, 578 B.1.617, 4 B.1.1.28.P.1 und 265
                                                         beherrschbar bleibt. Gleichzeitig kann bei Einhaltung
B.1.351 Mutationsfälle gibt es im Regionalverband
                                                         der 3G-Regelung die Verpflichtung zum Tragen einer
Saarbrücken, 517 B.1.1.7 Fälle, 290 B.1.617, 18
                                                         medizinischen Maske entfallen, soweit die Vorgaben
B.1.1.28.P.1 und 105 B.1.351 Fälle sind es im Kreis
                                                         dieser Verordnung eingehalten werden.
Merzig-Wadern. 1.264 B.1.1.7, 557 B.1.617 und 57
B.1.351 Fälle sind im Kreis Neunkirchen aufgetreten,     Die Fortgeltung eines Bündels von Maßnahmen ist
1.547 B.1.1.7, 749 B.1.617, 1 B.1.1.28.P.1 und 101       vorerst weiterhin erforderlich, um einen deutlichen
B.1.351 Fälle im Kreis Saarlouis und 600 B.1.1.7, 276    Wiederanstieg der Fallzahlen zu verhindern, da die
B.1.617 und 88 B.1.351 Fälle im Kreis St. Wendel. Im     Impfquote zwar einerseits im bundesweiten Vergleich
Saarpfalz-Kreis sind es 1.306 B.1.1.7, 540 B.1.617, 3    sehr gut ist, aber andererseits noch lange keine sog.
B.1.1.28.P.1 und 79 B.1.351 Mutationsfälle.              Herdenimmunität erreicht wurde, die nach aktuellen
Die Krankenhausauslastung hat sich im Vergleich zu       Erkenntnissen erst bei einer Impfquote von 80 bis 85
den Vortagen wesentlich verbessert. Gegenüber den        Prozent gegeben wäre.
Zahlen der Vorwoche zeigt sich in der KW 41 im Saar-     Aufgrund einer Gesamtschau der aktuellen Lage, d. h.
land eine Zunahme um 9 Patienten der in den Kran-        der aktuellen zurückgehenden Sieben-Tages-Inzidenz,
kenhäusern zu versorgenden COVID-19-Patienten,           der geringen Hospitalisierungsrate und vieler weiterer
auf den Intensivstationen liegt die Zahl mit 18 um 1     Faktoren, die eine deutliche Verringerung der Infektio-
niedriger und die Zahl der beatmeten Patienten ist mit   nen im Vergleich zu dem Stand vor mehreren Wochen
11 Patienten gleichgeblieben (Stand 18.10.2021).         und keine Überlastung im medizinischen Bereich er-
Hinzu tritt, dass auch ein Großteil des medizinischen    kennen lässt, wird daher die sog. Stufe grün des Saar-
Personals weiterhin – auch auf Grund bereits großflä-    land-Modells beibehalten. Der täglich erscheinende
chig durchgeführter Impfungen – unvermindert ein-        Monitoring-Bericht des Ministeriums für Soziales,
satzfähig ist.                                           Gesundheit, Frauen und Familie sowie das wöchent-
                                                         lich stattfindende Expertengespräch mit Vertretern der
Die Gesundheitsämter können die Kontaktnachverfol-       Krankenhäuser, des Rettungsdienstes und der Univer-
gung sicherstellen und bestätigen den anhaltenden po-    sität stellen auch bedeutende Instrumente dar, die zur
sitiven Trend der Fallzahlen und Inzidenzen. Die Zahl    Überwachung der aktuellen Lage und Entscheidungs-
der Kontaktpersonen ist jedoch hoch und mit hohem        vorbereitung dienen; auch hiernach wird weiterhin die
Einsatz von Ressourcen in den Gesundheitsämtern ver-     Stufe grün beibehalten.
bunden.
                                                         Die erneute zeitlich befristete Fortdauer der einschrän-
Insgesamt droht aktuell keine Überlastung des Gesund-    kenden Maßnahmen für weite Bereiche des privaten
heitssystems im Saarland infolge eines ungehemmten       und öffentlichen Lebens ist weiterhin notwendig, um
Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen, aller-    die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus nachhaltig
dings wird die Lage in den verschiedenen Bereichen       im erforderlichen Maß zu reduzieren bzw. auf einem
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