Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - Gemeinde Heusweiler
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 28. Oktober 2021 Nr. 75 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 27. Oktober 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2386 Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie. Vom 26. Oktober 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2408
2386 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 A. Amtliche Texte 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- Verordnungen 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abwei- 344 Verordnung zur Änderung chend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- infektionsrechtlicher Verordnungen maßnahmen-Ausnahmenverordnung bis zu zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegen- den Testung Gültigkeit besitzt. Vom 27. Oktober 2021 (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek- Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt ge- in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und ändert durch das Gesetz vom 15. September 2021 deren jeweilige Haushaltsangehörige. (Amtsbl. I S. 2139_2), und § 5 Absatz 3 des Landes- organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge- planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab- Artikel 1 gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung Verordnung zur Bekämpfung beruhen. der Corona-Pandemie (VO-CP) Teil 2 Teil 1 Allgemeine Hygiene- und Allgemeine Vorschriften Infektionsschutzvorgaben §1 §3 Ziel und Verfahren Abstandswahrung und Belüftung Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei- heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. § 28a Absatz 3 Satz IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig- (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen keit des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. durch die sachverständig beratene Landesregierung am Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- geschriebenen Beurteilungskriterien. §4 Mund-Nasen-Bedeckung §2 (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Begriffsbestimmungen Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen (1) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infek- 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder tion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder gleichgestellte im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs Nachweise im Sinne dieser Verordnung sind zugänglich sind, 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- 2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; leistet ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 2387 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und zen und Straßen anzuordnen. Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- reichen. Teil 3 Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Einrichtungen und Veranstaltungen Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei- §5 ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Hygienekonzepte Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- haben entsprechend den spezifischen Anforderungen jahres, des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- ständigen Behörde vorzulegen. lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur tragen können, Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von nikationspartner, verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der me nach Nummer 2 bleibt unberührt, zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. 5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Personen durchgängig gewährleistet oder auf der und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, zuständigen Ressort. gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- §6 schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT Nachweispflicht über das Nichtvorliegen 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- bleiben im Übrigen unberührt, cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Ab- 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für satz 1 dieser Verordnung führen, sind zulässig alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, so- 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- fern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher, dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienst- Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen leistungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizi- und Kunden einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 nische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 vorlegen, Absatz 2 getragen werden kann, 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 für 2. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- das Personal, sofern alle anwesenden Personen ei- aktivitäten im Innenbereich, nen Nachweis nach § 2 Absatz 1 vorlegen. 3. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu Gruppen im Innenbereich, tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- 4. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske men und Saunen im Innenbereich, nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 5. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
2388 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 6. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, weit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden. 7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie (4) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 16 Ab- von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- satz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im nenbereich, Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu- weisen. 8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast- ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- §7 nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen Versammlungen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast- Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes ronomische Betriebe an Autohöfen, sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- 9. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet ten sowie hoteltypischer gastronomischer Ange- werden. bote, wobei der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei §8 Anreise zu führen ist, Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse 10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder und weltanschauliche Veranstaltungen ähnliche Angebote, (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der 11. der Besuch von Clubs und Diskotheken, Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie 12. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben sern, Opern und Kinos, dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä- 13. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis- im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene- betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- maßnahmen umgesetzt werden. rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- halten, meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- 14. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- berührt. tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 Teil 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober Sonderregeln für besondere Lebens- 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- und Arbeitsbereiche tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). §9 Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwor- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet tungsbereich sicherzustellen. und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- CoV-2-Virus nach Absatz 1 ausgenommen sind Perso- fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- haben, Personen, die zwar das sechste Lebensjahr be- konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum reits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und der Eingliederungshilfe. im Rahmen des freiwilligen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- § 10 2-Virus getestet werden, sowie Schülerinnen und Schü- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und (3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- von den Einschränkungen des Absatzes 1 erteilen, so- hilfe.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 2389 (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 § 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- Landesaufnahmestelle bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und § 11 sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 und weitere Leistungsbereiche Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge- konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum ihrem Hausstand angehören. Arbeitsschutz orientiert. (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle bestätigen. hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen. Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen Frauen und Familie einzuhalten. werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu- ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Probenmaterials. Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem Teil 5 neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Hochschul- und Prüfungswesen (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind § 13 Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- an Hochschulen, staatlich anerkannten tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Berufsakademien und wissenschaftlichen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Forschungseinrichtungen milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar konzept nach Absatz 2. und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
2390 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- form zulässig, wenn standswahrung zuwiderhandelt. 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. 2. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 nehmen, die zweimal in der Woche mittels eines des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Co- ronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder einen anderweitigen Nachweis über das Nichtvorliegen § 16 einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Zuständige Behörden Sinne des § 2 Absatz 1 erbringen. (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions- (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege- line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu- können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz- pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver- kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei- mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu gen im Saarland. erheben. (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- bestehen weiterhin fort. den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September § 2 Absatz 1 abhängig gemacht werden. 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch- stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia- § 14 les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. ben unberührt. Teil 6 § 17 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in § 15 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fung der Corona-Pandemie vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2341_2) außer Kraft. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Novem- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 ber 2021 außer Kraft.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 2391 Artikel 2 Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb Bildung und Kultur. von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 Kapitel 1 und Absatz 3 entsprechend. Schulbetrieb und Betrieb von (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Kindertageseinrichtungen, auf Antrag befreit: Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- der Corona-Pandemie gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt §1 leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest Schulbetrieb während der Corona-Pandemie nachzuweisen; (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt dung vom Präsenzunterricht). auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule. men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV- dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- 2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor Hause“ erfüllt. als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 (7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt für den Schulbereich. zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach- (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be- Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle kämpfung der Corona-Pandemie vorweisen oder einen anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht- SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi- (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule Schule Hinweise anzubringen. stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- 2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung §2 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Kindertageseinrichtungen, Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über Kindergroßtagespflegestellen und das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- heilpädagogische Tagesstätten CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Verord- (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dieses Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah- Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach- mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis-
2392 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil- (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra- des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü- und Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein- fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https:// Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/ SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti- sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun- gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er- gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen stellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht, jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen- zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro- den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins- Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen (5) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän- sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt dischen Absonderungsverordnung. zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach- weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie vorweisen. Über die §3 Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. (6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per- schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- die Markierung von Wegführungen für eine geordnete zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, Absatz 2 gilt entsprechend. End- und Pausenzeiten. (2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar. §5 Prüfungsverfahren Kapitel 2 (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Pflegeschulen und Schulen für Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- Gesundheitsfachberufe lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- §4 lich zulässig. Präsenzunterricht (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- tionsprüfung durchgeführt wird. nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Tes- jeweiligen Schule statt. tung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag min- destens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 2 (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme bildenden für diese Zeit freizustellen. an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 2393 sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nicht- haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah- vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests SARS-CoV-2-Virus getestet werden. erbringt. (3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- §6 fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind fol- Durchführung von Weiterbildungen gende Angebote, sofern die Schutz- und Hygiene- Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun- maßnahmen den Regelungen des Musterhygieneplans gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und der Corona-Pandemiemaßnahmen entsprechen: die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent- — künstlerischer Unterricht als Einzelunterricht, bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom — berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote, 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils — Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder geltenden Fassung entsprechend. SGB III, — Integrationskurse, Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen — die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- im außerschulischen Bereich terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- §7 tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom Außerschulische Bildungsveranstaltungen 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teil- Fassung, nehmer, die einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin- — der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich. ne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung §8 von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Saarländische Verwaltungsschule Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren — außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun- ten und öffentlichen Bereich, gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz- — außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan- Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung denen räumlichen, personellen und organisatorischen übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Kapazitäten durch. Soweit erforderlich können auch Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. — künstlerischer Unterricht als Gruppenunterricht, (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und — der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil- Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be- und 3 entsprechend zu beachten. reich tätigen Bildungseinrichtungen, — der Betrieb von Flugschulen, Kapitel 4 — Erste-Hilfe-Kurse, — der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei §9 tätigen Bildungseinrichtungen. Ordnungswidrigkeiten Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstege- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- setz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 (BFDG) mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog. bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. social bubble) ist der Testnachweis zu Beginn und Ende des Seminars zu führen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind Perso- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
2394 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Begründung Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Allgemeines Gemeindeverbände. Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver- breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti- § 10 ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson- Inkrafttreten, Außerkrafttreten ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen (1) Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schul krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht betrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtun- beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund- gen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2341_2, 2341_7) Pandemie bewertet. außer Kraft. Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß- nahmen ist es, auch wenn die Lage sich entspannt und (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Novem- viele Öffnungsschritte vorgenommen worden sind, ber 2021 außer Kraft. nach wie vor die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dadurch die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern Artikel 3 und eine Überlastung des Gesundheitssystems infol- Inkrafttreten ge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrundlage Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2021 in Kraft. finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek- Saarbrücken, den 27. Oktober 2021 tionsschutzgesetzes (IfSG). Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent- Die Regierung des Saarlandes: scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz Der Ministerpräsident von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig- keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies In Vertretung grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Rehlinger Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3 Energie und Verkehr Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions- geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über- Rehlinger greifend oder gleichgelagert sind. Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho- Der Minister für Finanzen und Europa hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im Der Minister der Justiz Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge- Strobel hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt. Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge- Der Minister für Inneres, Bauen und Sport sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib und Leben unbedingt vorzubeugen gilt. In Vertretung Strobel Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten Frauen und Familie Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts, Bachmann der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert werden konnten. Die Ministerin für Bildung und Kultur Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der In Vertretung Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als Jost auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol- che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein- gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen Jost Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 2395 seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch 2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs- ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti- bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand- ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln. 2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym- wurden beatmet. ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus- geschlossen. Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge- Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für sundheitsversorgung, insbesondere im stationären die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat, und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an- sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not- gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver- wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sin- schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend ne sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches, wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der sondern verpflichtende Tests beim Betreten bestimm- intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung ter Einrichtungen oder vor der Inanspruchnahme von der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen Dienstleistungen. und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab- Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr- meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa- nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je- verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den internistische, kardiologische, intensivmedizinische infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge- und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli- elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek- nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste- Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi- henden Todesfälle untermauert. ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be- Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon- dingungen eine positive Entwicklung des Infektions- taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben 2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt. werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch- Deutschland lag die Inzidenz der letzten 7 Tage Ende ten aufgrund des außerordentlich verantwortungsbe- Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen Ni- wussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die veau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wieder allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah- Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All- Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis- tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus- herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein- schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens, zudämmen ist. In den letzten Tagen ist die Anzahl der in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders Fälle wieder rückläufig, während die Impfquote gleich- infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte zeitig stetig zunimmt. auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men- schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen 74,4 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des 18.10.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages-In- SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen. zidenz zum 18. Oktober 2021 62,75 (basierend auf den von den saarländischen Gesundheitsämtern täglich an In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der das MSGFuF übermittelten Fällen). Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen. Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich Seit dem 23. Mai 2021 liegen gemäß der Zahlen des durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische Robert Koch-Instituts alle saarländischen Landkreise, Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke- mit nur kurzfristigen Ausnahmen, unter dem Wert von rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona- Inzidenzwert von 100 Neuninfektionen in den letzten ten November und Dezember waren trotz sukzessiver 7 Tagen, sodass unter Einbeziehung der Ergebnisse Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung des täglichen Monitorings (z. B. zur Situation in den der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände Krankenhäusern und Rückmeldung aus den Gesund- an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die heitsämtern) weiterhin in allen Landkreisen das Saar- Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember land-Modell in der grünen Stufe zum Tragen kommt.
2396 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Oktober 2021 In der 40. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland des Gesundheitssystems kontinuierlich aufmerksam 10.236 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate beobachtet. 5,56 Prozent betrug. Derzeit beträgt der Sieben-Tage-Reproduktionswert Aktuell sind 989 Personen aktiv an Covid-19 erkrankt. deutschlandweit 1,03 (aktuelle Meldung des RKI vom 60 davon werden stationär, 18 davon intensivmedizi- 18. Oktober 2021). Im Saarland beträgt der Sieben- nisch behandelt, wobei 11 Personen beatmet werden Tage-Reproduktionswert laut Nowcasting Bericht des müssen (Stand 18. Oktober 2021). RKI vom 18. Oktober 2021 1,07. Der Reproduktions- wert muss dauerhaft auf einen Betrag von 0,7 bis 0,8 Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach- gesenkt werden, damit das Fortschreiten der Infektion haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not- nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser und des wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge gesamten Gesundheitssystems führt. der Behandlung von Patienten mit einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen Um das Ziel einer zeitnahen und nachhaltigen Absen- und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen. kung der Neuinfektionen und der Reproduktionsrate Derzeit sind von insgesamt 5.874 Betten 4.642 Betten zu erreichen und die dominante Verbreitung hochin- belegt, davon 60 mit Corona-Patienten (Stand 18. Ok- fektiöser Virusvarianten in dem erforderlichen Um- tober 2021). Von den 393 Intensivbetten sind 331 be- fang auszubremsen, bedarf es weiterhin der Anordnung legt, davon 18 mit Patienten mit einem schweren Ver- von Schutzmaßnahmen. Hierzu wird bereits seit April lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 307 Betten verstärkt getestet und die 3G-Regelung in vielen Be- mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 18. Ok- reichen umgesetzt. Insbesondere Schulen wird derzeit tober 2021) 168 belegt, davon 11 mit an COVID-19 regelmäßig getestet. erkrankten Patienten. Die Landesregierung hält es im Bewusstsein um die Aktuell (Stand 18. Oktober 2021) sind im Saarland Intensität der damit verbundenen Belastungen sowohl bisher 11.980 Mutationsfälle aufgetreten, davon 8.269 für den Einzelnen als auch das soziale und wirtschaft- Fälle der Mutation aus UK, 695 Fälle der Mutation aus liche Gemeinwesen weiterhin für zwingend gebo- Südafrika, 26 aus Brasilien und 2.990 Fälle der sog. ten, die Nutzung von gestatteten Einrichtungen oder Delta oder indischen Variante. Dienstleistungen in vielen Bereichen an eine Testver- pflichtung zu koppeln, damit das Pandemiegeschehen 3.035 B.1.1.7, 578 B.1.617, 4 B.1.1.28.P.1 und 265 beherrschbar bleibt. Gleichzeitig kann bei Einhaltung B.1.351 Mutationsfälle gibt es im Regionalverband der 3G-Regelung die Verpflichtung zum Tragen einer Saarbrücken, 517 B.1.1.7 Fälle, 290 B.1.617, 18 medizinischen Maske entfallen, soweit die Vorgaben B.1.1.28.P.1 und 105 B.1.351 Fälle sind es im Kreis dieser Verordnung eingehalten werden. Merzig-Wadern. 1.264 B.1.1.7, 557 B.1.617 und 57 B.1.351 Fälle sind im Kreis Neunkirchen aufgetreten, Die Fortgeltung eines Bündels von Maßnahmen ist 1.547 B.1.1.7, 749 B.1.617, 1 B.1.1.28.P.1 und 101 vorerst weiterhin erforderlich, um einen deutlichen B.1.351 Fälle im Kreis Saarlouis und 600 B.1.1.7, 276 Wiederanstieg der Fallzahlen zu verhindern, da die B.1.617 und 88 B.1.351 Fälle im Kreis St. Wendel. Im Impfquote zwar einerseits im bundesweiten Vergleich Saarpfalz-Kreis sind es 1.306 B.1.1.7, 540 B.1.617, 3 sehr gut ist, aber andererseits noch lange keine sog. B.1.1.28.P.1 und 79 B.1.351 Mutationsfälle. Herdenimmunität erreicht wurde, die nach aktuellen Die Krankenhausauslastung hat sich im Vergleich zu Erkenntnissen erst bei einer Impfquote von 80 bis 85 den Vortagen wesentlich verbessert. Gegenüber den Prozent gegeben wäre. Zahlen der Vorwoche zeigt sich in der KW 41 im Saar- Aufgrund einer Gesamtschau der aktuellen Lage, d. h. land eine Zunahme um 9 Patienten der in den Kran- der aktuellen zurückgehenden Sieben-Tages-Inzidenz, kenhäusern zu versorgenden COVID-19-Patienten, der geringen Hospitalisierungsrate und vieler weiterer auf den Intensivstationen liegt die Zahl mit 18 um 1 Faktoren, die eine deutliche Verringerung der Infektio- niedriger und die Zahl der beatmeten Patienten ist mit nen im Vergleich zu dem Stand vor mehreren Wochen 11 Patienten gleichgeblieben (Stand 18.10.2021). und keine Überlastung im medizinischen Bereich er- Hinzu tritt, dass auch ein Großteil des medizinischen kennen lässt, wird daher die sog. Stufe grün des Saar- Personals weiterhin – auch auf Grund bereits großflä- land-Modells beibehalten. Der täglich erscheinende chig durchgeführter Impfungen – unvermindert ein- Monitoring-Bericht des Ministeriums für Soziales, satzfähig ist. Gesundheit, Frauen und Familie sowie das wöchent- lich stattfindende Expertengespräch mit Vertretern der Die Gesundheitsämter können die Kontaktnachverfol- Krankenhäuser, des Rettungsdienstes und der Univer- gung sicherstellen und bestätigen den anhaltenden po- sität stellen auch bedeutende Instrumente dar, die zur sitiven Trend der Fallzahlen und Inzidenzen. Die Zahl Überwachung der aktuellen Lage und Entscheidungs- der Kontaktpersonen ist jedoch hoch und mit hohem vorbereitung dienen; auch hiernach wird weiterhin die Einsatz von Ressourcen in den Gesundheitsämtern ver- Stufe grün beibehalten. bunden. Die erneute zeitlich befristete Fortdauer der einschrän- Insgesamt droht aktuell keine Überlastung des Gesund- kenden Maßnahmen für weite Bereiche des privaten heitssystems im Saarland infolge eines ungehemmten und öffentlichen Lebens ist weiterhin notwendig, um Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen, aller- die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus nachhaltig dings wird die Lage in den verschiedenen Bereichen im erforderlichen Maß zu reduzieren bzw. auf einem
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