AMTSBLATT 21 - Erzbistum Hamburg

Die Seite wird erstellt Karl-Stefan Wimmer
 
WEITER LESEN
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                                                         21

                                              K I R C H L I C H E S

                                             AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                       2 6. J A H R G A N G                     H A M B U R G , 23. M Ä R Z 2020                                Nr. 3

                                                                          INHALT
 Art.: 29 Botschaft von Papst Franziskus                                           Art.: 37 Beschluss der Regionalkommission Ost der
          zur Fastenzeit 2020................................................ 21            Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
 Art.: 30 Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungs-                                       vom 19. Dezember 2019 – Eckpunktebeschluss..... 31
          leitung des Erzbistums Hamburg........................... 23             Art.: 38 Beschluss der Regionalkommission Ost der
 Art.: 31 Dekret zur Änderung des Dekretes über die                                         Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
          Amtszeiten der amtierenden Kirchenvorstände,                                      vom 19. Dezember 2019 – Korrektur Anlage 7...... 32
          Fachausschüsse und Gemeindeteams in den                                  Art.: 39 Satzung des Kolumbariums St. Thomas Morus
          Pfarreien St. Anna (Schwerin), St. Ansverus                                       in Hamburg............................................................ 33
          (Ahrensburg), St. Maria (Hamburg-Blankenese),                            Art.: 40 Gebührenordnung des Kolumbariums
          Heiliger Martin (Elmshorn), Stella Maris                                          St. Thomas Morus in Hamburg............................. 38
          (Flensburg) und St. Vicelin (Eutin).......................... 27
                                                                                   Art.: 41 Änderung der Festlegung des Wahltermins für
 Art.: 32 Dekret zur Ernennung von Personen zu                                              die Wahlen zu den Kirchenvorständen sowie
          Mitgliedern von Gemeindeteams der                                                 zu den Gemeindeteams in den katholischen
          zukünftigen Pfarrei St. Franziskus........................ 27                     Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Anna
 Art.: 33 Gesetz zum Erlass von Regelungen durch den                                        (Schwerin), St. Ansverus (Ahrensburg),
          Generalvikar anlässlich der Corona-Pandemie..... 28                               St. Maria (Hamburg-Blankenese), Heiliger
 Art.: 34 Regelungen zur Durchführung von Sitzungen                                         Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flensburg)
          der Pfarreiorgane sowie der Pastoralgremien                                       und St. Vicelin (Eutin)........................................... 39
          einschließlich Themenverantwortlicher                                    Art.: 42 Satzung des Priesterrates....................................... 39
          anlässlich der Corona-Pandemie........................... 28             Art.: 43 Mitteilung über die Wahlen zum Priesterrat.......... 44
 Art.: 35 Ordnung der Ökumenekommission                                            Art.: 44 Warnung vor einem Betrüger................................ 44
          im Erzbistum Hamburg......................................... 29
 Art.: 36 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost                                                     Kirchliche Mitteilungen
          vom 28. November 2019....................................... 30          Personalchronik Hamburg..................................................... 44

Art.: 29                                                                           1. Das Ostergeheimnis, das Fundament der Bekehrung
           Botschaft von Papst Franziskus                                          Die Freude des Christen entspringt dem Hören und
                zur Fastenzeit 2020                                                Annehmen der Frohen Botschaft vom Tod und der
                                                                                   Auferstehung Jesu: dem Kerygma. Dieses fasst das
„Wir bitten an Christi statt: Lasst euch mit Gott ver-                             Geheimnis einer Liebe zusammen, die „so real, so
söhnen!“ (2 Kor 5,20)
                                                                                   wahr, so konkret [ist], dass sie uns eine Beziehung
Liebe Brüder und Schwestern!                                                       aufrichtigen und fruchtbaren Dialogs bietet“ (Aposto-
Auch in diesem Jahr gewährt uns der Herr eine be-                                  lisches Schreiben Christus vivit, 117). Wer an diese
sondere Zeit der Vorbereitung, damit wir mit erneu-                                Botschaft glaubt, lehnt die Lüge ab, dass unser Leben
ertem Herzen das große Geheimnis des Todes und                                     von uns selbst ausgeht, während es in Wirklichkeit aus
der Auferstehung Jesu feiern können, das Fundament                                 der Liebe Gottes des Vaters, aus seinem Willen, Le-
des christlichen Lebens für den Einzelnen wie für                                  ben in Fülle zu geben, geboren wird (vgl. Joh 10,10).
die Gemeinschaft. Wir müssen mit unserem Geist                                     Wenn wir hingegen auf die einschmeichelnde Stimme
und unserem Herzen ständig zu diesem Geheimnis                                     des „Vaters der Lüge“ hören (vgl. Joh 8,45), laufen
zurückkehren. Tatsächlich hört es nicht auf, in uns                                wir Gefahr, im Abgrund des Sinnlosen zu versinken
in dem Maß zu wachsen, in dem wir uns von seiner                                   und die Hölle bereits hier auf Erden zu erleben, wie
geistlichen Dynamik ergreifen lassen und ihm mit                                   leider viele dramatische Ereignisse persönlicher und
einer freien und großzügigen Antwort anhangen.                                     kollektiver menschlicher Erfahrung zeigen.
22                                                          KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

In dieser Fastenzeit 2020 möchte ich daher allen              beharrlichen Willen Gottes aus, den Dialog des Heils
Christen sagen, was ich im Apostolischen Schreiben            mit uns nicht abzubrechen. In Jesus, dem Gekreuzi-
Christus vivit bereits den Jugendlichen geschrieben           gten, den Gott „für uns zur Sünde gemacht“ (2 Kor
habe: „Sieh dir die geöffneten Arme des gekreuzigten          5,21) hat, ist dieser Wille so weit gegangen, dass er
Christus an, lass dich immer von neuem retten. Und            alle unsere Sünden seinem Sohn auferlegt hat, bis hin
wenn du kommst, um deine Sünden zu bekennen,                  zu einer „Wende Gottes gegen sich selbst“, wie Papst
glaub fest an seine Barmherzigkeit, die dich von der          Benedikt XVI. sagte (Enzyklika Deus caritas est, 12).
Schuld befreit. Betrachte sein Blut, das er aus so großer     Denn Gott liebt auch seine Feinde (vgl. Mt 5,43-48).
Liebe vergossen hat, und lass dich von ihm reinigen.          Der Dialog, den Gott mit jedem Menschen durch
So kannst du immer wieder geboren werden“ (Nr.                das Paschamysterium seines Sohnes führen will, ist
123). Tod und Auferstehung Jesu sind kein Ereignis der        nicht von der Art, wie sie den Bewohnern von Athen
Vergangenheit: durch die Kraft des Heiligen Geistes ist       zugeschrieben wurde. Diese „taten nichts lieber, als
das Ostergeschehen immer aktuell und erlaubt uns, das         die letzten Neuigkeiten zu erzählen oder zu hören“
Fleisch Christi in vielen leidenden Menschen gläubig          (Apg 17,21). Diese Art von Geschwätz, diktiert von
zu betrachten und zu berühren.                                leerer und oberflächlicher Neugierde, ist typisch für
2.Dringlichkeit der Umkehr                                    die Weltlichkeit aller Zeiten und kann sich heute auch
Es ist heilsam, das Ostergeheimnis, dem wir das Ge-           in eine verfehlte Nutzung der Kommunikationsmittel
schenk der Barmherzigkeit Gottes verdanken, tiefer            einschleichen.
zu betrachten. Die Erfahrung der Barmherzigkeit ist           4. Ein Reichtum, den man teilt und nicht für sich selbst
in der Tat nur in einer persönlichen Begegnung „von              anhäuft
Angesicht zu Angesicht“ mit dem gekreuzigten und              Das Ostergeheimnis in den Mittelpunkt des Lebens zu
auferstandenen Herrn möglich, „der mich geliebt und           stellen bedeutet Mitleid für die Wunden des gekreu-
sich für mich hingegeben hat“ (Gal 2,20). Ein Dialog          zigten Christus zu empfinden, die heute immer noch
von Herz zu Herz, von Freund zu Freund. Deshalb ist           gegenwärtig sind – in den vielen unschuldigen Opfern
das Gebet in der Fastenzeit so wichtig. Es ist mehr als       der Kriege, der Übergriffe gegen das Leben, vom un-
eine Pflicht, es ist Ausdruck der Notwendigkeit, die          geborenen bis zum alten Menschen, der vielen Formen
Liebe Gottes zu erwidern, die uns immer vorausgeht            von Gewalt, der Umweltkatastrophen, der ungleichen
und stützt. Ja, der Christ betet in dem Wissen, dass er       Verteilung der Güter der Erde, des Menschenhandels
solcher Liebe nicht würdig ist. Das Gebet kann ver-           in all seinen Formen und des ungezügelten Profitstre-
schiedene Formen annehmen, aber was in den Augen              bens, das eine Form des Götzendienstes ist.
Gottes wirklich zählt, ist, dass es in uns eindringt und
schließlich unser hartes Herz erweicht, um es immer           Auch heute ist es wichtig, alle Männer und Frauen
mehr zu ihm und seinem Willen zu bekehren.                    guten Willens aufzurufen, etwas von ihrem Besitz
                                                              an die Bedürftigsten weiterzugeben. Solche Almosen
Lassen wir uns daher in dieser besonderen Zeit wie            sind eine Form der persönlichen Teilnahme am Auf-
das Volk Israel in die Wüste führen (vgl. Hos 2,16),          bau einer gerechteren Welt. Das Teilen aufgrund der
damit wir endlich die Stimme unseres Bräutigams               Nächstenliebe macht den Menschen menschlicher;
hören können und sie in uns tiefer aufnehmen und              das Anhäufen droht ihn hässlich zu machen, weil es
ihr bereitwilliger folgen. Je mehr wir uns von seinem         ihn in seinem Egoismus einschließt. Angesichts der
Wort ergreifen lassen, desto mehr werden wir seine            strukturellen Dimensionen der Wirtschaft können
unentgeltliche Barmherzigkeit uns gegenüber erfah-            und müssen wir noch weitergehen. Aus diesem Grund
ren können. Lassen wir daher diese Zeit der Gnade             habe ich für die Fastenzeit 2020 vom 26. bis 28. März
nicht vergeblich verstreichen, in der Einbildung, wir         junge Ökonomen, Unternehmer und Changemakers
könnten selbst die Zeiten und die Wege unserer Um-            nach Assisi eingeladen, um zum Entwurf einer Wirt-
kehr zu ihm bestimmen.                                        schaft beizutragen, die gerechter und integrativer als
3. Gottes leidenschaftlicher Wille zum Dialog mit sei-        die derzeitige ist. Wie das kirchliche Lehramt mehr-
   nen Kindern                                                fach wiederholt hat, ist die Politik eine herausragende
Die Tatsache, dass der Herr uns wieder einmal eine            Form der Nächstenliebe (vgl. Pius XI., Ansprache
solche besondere Zeit zu unserer Umkehr anbietet,             an die FUCI [Federazione Universitaria Cattolica
dürfen wir nie für selbstverständlich halten. Diese           Italiana], 18. Dezember 1927). Dasselbe wird man
neue Gelegenheit sollte in uns ein Gefühl der Dankbar-        von der Wirtschaft sagen können, wenn sie sich auf
keit wecken und uns aus unserer Trägheit aufrütteln.          eben diesen Geist des Evangeliums einlässt, auf den
Trotz der mitunter sogar dramatischen Gegenwart               Geist der Seligpreisungen.
des Bösen in unserem Leben, aber auch im Leben                Ich bitte für die kommende Fastenzeit die allerseligste
der Kirche und der Welt, drückt dieser Zeitraum, der          Jungfrau Maria um ihre Fürsprache, dass wir diesen
uns die Möglichkeit zu einem Kurswechsel bietet, den          Appell aufgreifen und uns mit Gott versöhnen lassen,
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                                               23

den Blick unserer Herzen auf das Ostergeheimnis                                   stimmen und zu ordnen (can. 473 § 1 Codex Iuris Cano-
richten und uns zu einem offenen und aufrichtigen                                 nici), damit sie der dauernden Erfüllung des kirchlichen
Dialog mit Gott bekehren. Auf diese Weise können                                  Sendungsauftrages bestmöglich zugutekommen und
wir das werden, was Christus von seinen Jünger sagt:                              für die daraus erwachsenden Aufgaben der Zukunft
Salz der Erde und Licht der Welt (vgl. Mt 5,13-14).                               von höchstem Nutzen sind. Dem Generalvikar stehen
Rom bei St .Johanna im Lateran, am 7. Oktober 2019,                               kraft Amtes in der ganzen Diözese administrative
Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Rosenkranz                                      Kompetenzen (ausführende Gewalt gemäß cc. 391 § 2,
                                                                                  479 § 1 Codex Iuris Canonici) zu. Darüber hinaus wirkt
                           Franziskus PP                                          der Generalvikar pastoral (can. 473 § 2 erster Halbsatz
                                                                                  Codex Iuris Canonici).Die Umsetzung einer fortwäh-
                                                                                  renden pastoralen Erneuerung in allen Bereichen des
Art.: 30                                                                          Erzbistums Hamburg erfordert eine pastoral-strategi-
                                                                                  sche Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns.
    Gesetz über die Neuordnung der Verwal-                                        Die damit verbundenen administrativen und wirt-
     tungsleitung des Erzbistums Hamburg                                          schaftlichen Belange erfordern eine leistungsfähige
                                                                                  und mitgestaltende Diözesanverwaltung.
                        Vom 17. März 2020
                                                                                  Dem soll künftig einerseits eine Konzentration der
Inhaltsübersicht:                                                                 Aufgaben des Generalvikars und andererseits das Amt
Präambel                                                                          eines Verwaltungsdirektors1 oder einer Verwaltungs-
Erster Teil. Generalvikar, Erzbischöfliches Gene-                                 direktorin dienen, der oder die dem Generalvikar im
ralvikariat                                                                       Bereich der ausführenden Gewalt zur Seite stehen soll.
§ 1 Grundlagen des Amtes des Generalvikars                                        Daher wird dieses Gesetz über die Neuordnung der
§ 2 Erzbischöfliches Generalvikariat                                              Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg erlassen.
§ 3 Konzentration der Aufgaben des Generalvikars                                                   Erster Teil.
Zweiter Teil. Verwaltungsdirektor                                                 Generalvikar, Erzbischöfliches Generalvikariat.
§ 4 Amtserrichtung                                                                                     §1
§ 5 Grundlagen des Amtes                                                              Grundlagen des Amtes des Generalvikars.
§ 6 Besetzung, Status
§ 7 Amtsgewalt                                                                    (1) Die ausführende Gewalt (can. 391 § 2 Codex Iuris
§ 8 Aufgaben                                                                          Canonici) übt der Erzbischof nach Maßgabe des
                                                                                      Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus.
Dritter Teil. Vertretung und Vertreter                                                Der Generalvikar ist Leitungsorgan des Erzbi-
§ 9 Vertretung                                                                        schöflichen Generalvikariates. Das Amt des Ge-
§ 10 Vertreter                                                                        neralvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet
Vierter Teil. Zusammenarbeit und Kollisionsregeln                                     (can. 475 § 1 Codex Iuris Canonici), ihm kommt
§ 11 Zusammenarbeit                                                                   kraft Amtes im Erzbistum Hamburg die ausfüh-
§ 12 Kollisionsregeln                                                                 rende Gewalt zu, die der Erzbischof von Rechts
§ 13 Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich                                    wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu
des Verwaltungsdirektors                                                              können (can. 479 § 1 Codex Iuris Canonici).
Fünfter Teil. Andere Amtsträger der Kurie                                         (2) Verwaltungsakte, die sich der Erzbischof selbst vor-
§ 14 Bischofsvikare                                                                   behalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezi-
§ 15 Weihbischöfe                                                                     almandat des Erzbischofs erfordern, sind von der
                                                                                      ausführenden Gewalt ausgenommen (can. 479 § 1
Sechster Teil. Schlussbestimmungen
                                                                                      Codex Iuris Canonici).
§ 16 Konferenzstruktur im Erzbischöflichen Gene-
ralvikariat                                                                                                 §2
§ 17 Übergangsregelungen; Inkrafttreten                                                      Erzbischöfliches Generalvikariat.
                               Präambel.                                          (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist eine kirch-
                                                                                      liche Verwaltungsbehörde und umfassender Dienst-
Gemäß can. 391 § 1 Codex Iuris Canonici ist es                                        leister für die kirchlichen Betätigungsfelder im Erz-
Aufgabe des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute                                     bistum Hamburg. Es unterstützt den Erzbischof und
Teilkirche (Diözese) nach Maßgabe des Rechts mit                                      den Generalvikar bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
gesetzgebender, ausführender und richterlicher Ge-                                    im Rahmen der ausführenden Gewalt. Darüber
walt zu leiten.                                                                       hinaus unterstützt das Erzbischöfliche Generalvika-
Alle zur Verwaltung der ganzen Diözese gehörenden                                     riat den Erzbischof bei der Leitung des Erzbistums
Angelegenheiten sind gebührend aufeinander abzu-                                      Hamburg im Bereich der gesetzgebenden Gewalt.
1
  Soweit in diesem Gesetz die männliche Form für die Bezugnahme auf na-           Kleriker. Die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor“ wird von Frauen in der
türliche Personen verwendet wird, erfolgt dies ausschließlich aus Gründen der     weiblichen Form geführt.
besseren Lesbarkeit. Die hier verwendete Form bezieht sich auf alle natürlichen
Personen gleich welchen Geschlechts, ausgenommen bei der Bezugnahme auf
24                                                          KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

(2) Nicht zum Geschäftsbereich des Generalvikars                      vorgesetzter der pastoral Mitarbeitenden des
    und des Erzbischöflichen Generalvikariates gehö-                  Erzbistums Hamburg im Einvernehmen mit
    ren Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der                    dem erzbischöf lichen Personalreferenten,
    Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten                     soweit diese nicht im Erzbischöflichen Gene-
    oder an sich gezogen hat sowie insbesondere die                   ralvikariat eingesetzt sind, insbesondere die Er-
    Begleitung der Priester mit besonderer Fürsorge                   ledigung statusbegründender und –ändernder
    (can. 384 Codex Iuris Canonici) und darüber hi-                   Personalangelegenheiten, unbeschadet der
    naus der weiteren Kleriker.                                       Wahrnehmung von Aufgaben als Vorgesetzter
                     §3                                               durch Dritte;
Konzentration der Aufgaben des Generalvikars.                      h) die Aufgaben des Moderators der Kurie gemäß
                                                                      seiner jeweiligen Ernennungsurkunde (can.
(1) Der Generalvikar trägt unter Beachtung des ge-                    473 § 2 Codex Iuris Canonici) unbeschadet der
    samtkirchlichen Rechts und der ihm erteilten                      Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsdi-
    Spezialmandate an der Seite des Erzbischofs vor-                  rektors;
    nehmlich Verantwortung für die strategisch-pa-                 i) die Personalangelegenheiten des Verwaltungs-
    storale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshan-                   direktors und die Dienstaufsicht über diesen
    delns und dessen Zukunftsgerichtetheit durch die                  unbeschadet der Regelung des § 12;
    Umsetzung des Pastoralen Orientierungsrahmens                  j) die Repräsentanz des Erzbistums Hamburg
    des Erzbistums Hamburg und der durch den Erz-                     gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien
    bischof bestimmten pastoralen Schwerpunkte. Der                   im Rahmen seines Geschäftsbereichs in Ab-
    strategisch-pastorale Geschäftsbereich umfasst                    stimmung mit dem Erzbischof.
    insbesondere die Konzeptionierung solcher strate-
    gisch-pastoralen Schwerpunkte und die Festlegung               Soweit dem Generalvikar nach Satz 1 Buchstabe g)
    der Vorgehensweise im Einzelnen, insbesondere                  die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorge-
    deren Priorisierung, soweit nicht der Erzbischof im            setzter obliegt, gilt dies nicht in Bezug auf Kleriker.
    Einzelfall ein anderes vorgibt.                            (3) Zum Zwecke der Erledigung seiner Aufgaben nach
(2) Dem Generalvikar obliegen in seinem Aufgaben-                  den vorstehenden Absätzen unterstützen den Gene-
    und Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich)                   ralvikar umfassend die Verwaltungseinheiten des
    insbesondere:                                                  Erzbischöflichen Generalvikariates pflichtgemäß
                                                                   nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Erzbi-
     a) die Koordination der Umsetzung der pastoralen              schöflichen Generalvikariates. Gegenüber Verwal-
        Schwerpunkte des Erzbischofs;                              tungseinheiten, deren Aufgabenbereich nach dem
     b) die strategisch-pastorale Verwirklichung erzbi-            Geschäftsverteilungsplan des Erzbischöflichen Ge-
        schöflicher Indikationen gemäß can. 493 Codex              neralvikariates vornehmlich im Geschäftsbereich
        Iuris Canonici;                                            des Generalvikars liegen, kommt dem Generalvikar
     c) die Erledigung derjenigen Aufgaben, Verwal-                unmittelbar Weisungsrecht für seinen Geschäfts-
        tungsakte und Maßnahmen, die wegen ihres                   bereich zu. Maßnahmen im Geschäftsbereich des
        sakramentalen Inhalts oder Bezuges an den                  Generalvikars haben administrative und wirtschaft-
        Empfang der heiligen Weihen gebunden und                   liche Rahmenvorgaben aus dem Geschäftsbereich
        einem Priester vorbehalten sind, ferner jene,              des Verwaltungsdirektors zu wahren. Zum Zwecke
        welche einen liturgischen Bezug haben;                     einer effizienten Arbeitsweise des Erzbischöflichen
     d) der Erlass von besonderen Instruktionen für                Generalvikariates stimmen sich der Generalvikar
        die Regelung der gesamten kirchlichen Vermö-               und der Verwaltungsdirektor über die Durchfüh-
        gensverwaltung nach Maßgabe von can. 1276                  rung zu erledigender Aufgaben im Geschäftsbereich
        § 2 Codex Iuris Canonici sowie der Erlass von              des Verwaltungsdirektors im Einzelnen sowie über
        Dekreten des Ortsordinarius im Übrigen;                    die Vorgehensweise generell ab.
     e) der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte und De-
        krete, soweit diese den Generalvikar als Priester      (4) Der Generalvikar verwaltet den Erzbischöflichen
        voraussetzen, insbesondere die Erteilung von               Stuhl zu Hamburg.
        Privilegien (cc. 76 ff. Codex Iuris Canonici) und                            Zweiter Teil.
        die Gewährung von Dispensen (cc. 85 ff. Codex                             Verwaltungsdirektor.
        Iuris Canonici);
     f) die Vornahme jener Akte, die nach den kirchen-                                     §4
        rechtlichen Bestimmungen ein Spezialmandat                                    Amtserrichtung.
        des Erzbischofs erfordern, nach Maßgabe der            (1) Gemäß cc. 145, 148 Codex Iuris Canonici wird
        erteilten Beauftragung;                                    hiermit das Amt „Verwaltungsdirektor“ im Erz-
     g) die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienst-                   bischöflichen Generalvikariat errichtet.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                        25

(2) Der Amtsinhaber führt die Amtsbezeichnung „Ver-                            des Erzbischofs einzuholen.
    waltungsdirektor.“                                                      (3) Der durch den Generalvikar nach Absatz 2 im
                           §5                                                   Einzelnen zu übertragende Geschäftsbereich des
                  Grundlagen des Amtes.                                         Verwaltungsdirektors umfasst sämtliches Handeln
(1) Das Amt des Verwaltungsdirektors wird gemäß                                 des Erzbischöflichen Generalvikariates in admini-
    can. 157 Codex Iuris Canonici durch den Erzbi-                              strativer und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesonde-
    schof frei übertragen.                                                      re zur operativen Umsetzung von Entscheidungen
                                                                                und Maßnahmen aus dem Geschäftsbereich des
(2) Der Verwaltungsdirektor hat den Erzbischof und                              Generalvikars.
    entsprechend can. 480 Codex Iuris Canonici den
    Generalvikar über alle wichtigeren Amtsgeschäfte                        (4) Ein nach Absatz 2 erlassenes Dekret des General-
    zu unterrichten. Der Erzbischof kann bestimmen,                             vikars bleibt im Falle der Vakanz des bischöflichen
    dass die Unterrichtung in bestimmten Einzelfällen                           Stuhls bis zur Aufhebung oder Änderung durch
    lediglich gegenüber dem Generalvikar zu erfolgen                            den vom Nachfolger des Erzbischofs ernannten
    hat.                                                                        Generalvikar in Kraft.
(3) Das Amt des Verwaltungsdirektors bleibt im Falle                                                 §8
    einer Vakanz des bischöflichen Stuhls (cc. 416 ff.                                            Aufgaben.
    Codex Iuris Canonici) oder dessen Behinderung (cc.                      (1) Der Verwaltungsdirektor sorgt für eine rechtmäßige
    412 ff. Codex Iuris Canonici) bestehen; eine Abbe-                          Verwaltung sowie eine effiziente und transparente
    rufung durch den Erzbischof ist jederzeit möglich.                          Erledigung sämtlicher Verwaltungsangelegenhei-
                            §6                                                  ten und -abläufe des Erzbischöflichen Generalvi-
                     Besetzung, Status.                                         kariates unter Beachtung der pastoralen Schwer-
                                                                                punkte des Erzbischofs, des geltenden Diözesan-
(1) Das Amt des Verwaltungsdirektors ist unter Beach-                           wirtschaftsplanes sowie der strategisch-pastoralen
    tung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes                              Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns
    im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in                                durch den Generalvikar und dessen diesbezüglicher
    der jeweils geltenden Fassung zu besetzen. Im                               Vorgaben und Weisungen, insbesondere des de-
    Einvernehmen mit dem Erzbischof bestimmt der                                legierten Geschäftsbereichs nach Maßgabe eines
    Generalvikar, in welcher Weise eine Besetzung                               nach § 7 Absatz 2 erlassenen Dekrets.
    dieses Amtes durchgeführt wird.
                                                                            (2) Bis zur Ernennung eines Ökonomen (can. 494
(2) Der Stelleninhaber ist leitender Mitarbeiter.                               Codex Iuris Canonici) obliegen die Aufgaben des
(3) Dem Stelleninhaber steht unter Wahrung aner-                                Ökonomen (can. 494 § 3 Codex Iuris Canonici)
    kannter Bewertungsgrundsätze ein gerechter und                              dem Verwaltungsdirektor.
    angemessener Lohn zu (can. 1286 Nr. 2 Codex Iuris                       (3) Der Verwaltungsdirektor leitet die Sitzungen des
    Canonici).                                                                  Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg im Falle
                             §7                                                 der Übertragung durch den Erzbischof, bei seiner
                          Amtsgewalt.                                           Verhinderung der Generalvikar ebenfalls im Falle
(1) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung des                           der Übertragung durch den Erzbischof. Der Verwal-
    Erzbischöflichen Generalvikariates in sämtlichen                            tungsdirektor ist Beauftragter des Erzbischofs im
    administrativen und wirtschaftlichen Angelegen-                             geschäftsführenden Ausschuss des Wirtschaftsrates
    heiten aufgrund der ihm hierzu vom Generalvikar                             des Erzbistums Hamburg.
    delegierten ausführenden Gewalt.                                        (4) Dem Verwaltungsdirektor obliegt die Repräsen-
(2) Die mit dem Amt des Verwaltungsdirektors im Erz-                            tanz des Erzbistums Hamburg gegenüber der
    bischöflichen Generalvikariat verbundenen Auf-                              Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seines
    gaben und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen                             Geschäftsbereichs in Abstimmung mit dem Erz-
    Kompetenzen (Geschäftsbereich) werden im Ein-                               bischof und dem Generalvikar.
    zelnen durch allgemeines Dekret des Generalvikars                                           Dritter Teil.
    delegiert. Dem Generalvikar wird gemäß can. 30                                       Vertretung und Vertreter.
    Codex Iuris Canonici hiermit das Recht zum Erlass
    eines solchen Dekrets unter den Bedingungen zu-                                                  §9
    gestanden, dass das gesamtkirchliche Recht, soweit                                           Vertretung.
    es das Handeln des Generalvikars als Priester (can.                     (1) Der Generalvikar vertritt das Erzbistum Hamburg
    478 § 1 Codex Iuris Canonici) voraussetzt, und die                          sowie den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg
    Bestimmungen des § 3 eingehalten werden. Zu die-                            gerichtlich und außergerichtlich nach den Re-
    sem Dekret ist vor seinem Erlass die Zustimmung                             gelungen des Kirchenvermögensverwaltungsge-
26                                                       KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

     setzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG). Da-                 fährdet die Aufgabenerfüllung in anderen
     neben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor             Schwerpunktbereichen;
     die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich         c) allgemeine öffentlich-rechtliche Haushalts-
     und außergerichtlich.                                        grundsätze werden nicht gewahrt;
(2) Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen der Gene-            d) es droht in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hin-
    ralvikar und der Verwaltungsdirektor von dieser               sicht Schaden.
    Vertretungsmacht nur im Rahmen ihres jeweiligen
    Geschäftsbereichs Gebrauch machen. Hierbei ha-             Das Nähere wird insbesondere in einer diözesanen
    ben sie stets Zustimmungs-, Genehmigungs- oder             Haushaltsordnung geregelt.
    Anhörungsvorbehalte nach gesamtkirchlichem             (2) Im Falle des Widerspruchs streben der Generalvi-
    Recht oder nach diözesangesetzlichen Regelungen            kar und der Verwaltungsdirektor Einvernehmen
    zu beachten.                                               über mögliche oder erforderliche Maßnahmen des
(3) Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor               Erzbischöflichen Generalvikariats an. Erzielen sie
    vertreten das Erzbistum Hamburg in diözesanen              keine Einigung, entscheidet der Erzbischof unter
    und überdiözesanen Gremien im Rahmen ihres                 Beachtung der Ordnung für den Wirtschaftsrat
    jeweiligen Geschäftsbereichs; dazu stimmen sie             des Erzbistums Hamburg (OWR) abschließend,
    sich im Einzelnen ab.                                      soweit sich im Einzelfall nicht ein anderes aus
                                                               dieser Ordnung ergibt.
                        § 10
                      Vertreter.                                                      § 13
                                                           Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich
(1) Die Vertretung des Generalvikars richtet sich nach                   des Verwaltungsdirektors.
    can. 477 § 2 erster Halbsatz Codex Iuris Canonici.
    Hiervon ausgenommen ist die Aufgabe nach § 3           (1) Bei Gefahr im Verzug oder drohendem Schaden und
    Absatz 2 Buchstabe i), soweit es um statusän-              jeweils nicht rechtzeitigem Handeln oder Untätig-
                                                               keit des Verwaltungsdirektors ist der Generalvikar
    dernde Maßnahmen oder Regelungen geht.
                                                               gehalten, im Geschäftsbereich des Verwaltungsdi-
(2) Der Verwaltungsdirektor wird im Falle der Abwe-            rektors tätig zu werden.
    senheit oder vorübergehenden Verhinderung durch
                                                           (2) Gegen den Willen des Verwaltungsdirektors darf
    eine von ihm mit Zustimmung des Generalvikars zu
                                                               der Generalvikar tätig werden, wenn dies zur Wah-
    bestellende Person aus dem Kreis der Abteilungs-
                                                               rung höchster Belange der Kirche oder des Erzbi-
    leitenden des Erzbischöflichen Generalvikariats            stums Hamburg unabweisbar geboten erscheint.
    vertreten.
                                                           (3) Der Verwaltungsdirektor ist in den Fällen der vor-
                 Vierter Teil.                                 stehenden Absätze unverzüglich zu informieren.
       Zusammenarbeit und Kollisionsregeln.
                                                                                 Fünfter Teil.
                       § 11                                           Andere Amtsträger der Kurie.
                  Zusammenarbeit.
                                                                                      § 14
Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor arbei-                            Bischofsvikare.
ten vertrauensvoll, sich wechselseitig unterstützend
und kommunikativ zusammen.                                 Aufgaben, die einem Bischofsvikar übertragen wor-
                                                           den sind, sind dem Aufgabenbereich des Generalvi-
                         § 12                              kars und des Verwaltungsdirektors entzogen. Der
                  Kollisionsregeln.                        Verwaltungsdirektor bleibt indes zur Festlegung von
(1) Maßnahmen des Erzbischöflichen Generalvikari-          Standards für die Verwaltung und die Einhaltung der
    ats, die im Geschäftsbereich des Verwaltungsdi-        Wirtschaftlichkeit auch insoweit berechtigt.
    rektors mit solchen aus dem Geschäftsbereich des                                  § 15
    Generalvikars als Voraussetzungen oder Folgen                               Weihbischöfe.
    rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind, kann
    der Verwaltungsdirektor aus eben diesen Gründen        Die Regelungen nach § 14 gelten auch in Bezug auf
    in folgenden Fällen widersprechen:                     Aufgaben von Weihbischöfen.
     a) es besteht weder eine Deckung durch den Di-                             Sechster Teil.
        özesanwirtschaftsplan noch kann eine solche                        Schlussbestimmungen.
        ohne Gefährdung für das Erzbistum Hamburg                                     § 16
        hergestellt werden;                                                Konferenzstruktur im
     b) der Umfang benötigter Wirtschaftsplanmittel                  Erzbischöflichen Generalvikariat.
        für einzelne kirchliche Aufgabenbereiche ge-       Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor legen
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                       27

für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Konferenz-                        Nr. 11, Art. 131, S. 190 f., v. 18. Dezember 2019) wird
struktur im Erzbischöflichen Generalvikariat, deren                         hiermit wie folgt geändert:
Mitglieder und Aufgaben fest sowie darüber hinaus                           In der Überschrift, in § 1 sowie in § 3 Absatz 1 Satz
einvernehmlich die Modalitäten für erforderliche                            1 werden die Wörter „St. Maria (Hamburg-Blanke-
gemeinsame Konferenzen.                                                     nese),“ gestrichen.
                       § 17                                                                      Artikel 2
        Übergangsregelungen; Inkrafttreten.                                                    Inkrafttreten
(1) Dem Generalvikar erteilte Spezialmandate bleiben                        Dieses Dekret tritt am 1. März 2020 in Kraft.
    bis auf weiteres aufrechterhalten, längstens bis zur
    Vakanz des bischöflichen Stuhls.                                        H a m b u r g, 28. Februar 2020
(2) Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum                                       L. S. † Dr. Stefan Heße
    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der                                           Erzbischof von Hamburg
    Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Me-
    cklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-
    Holstein über die Errichtung von Erzbistum und                          Art.: 32
    Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994                                 Dekret zur Ernennung von Personen
    das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne
    einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gelten                               zu Mitgliedern von Gemeindeteams
    § 3 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 1 hinsichtlich des                             der zukünftigen Pfarrei St. Franziskus
    Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend.                                           Vom 28. Februar 2020
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.                              Die Pfarreien St. Franziskus (Hamburg-Barmbek) und
H a m b u r g, 17. März 2020                                                Herz Jesu (Hamburg-Hamm) bilden den Pastoralen
                                                                            Raum Barmbek-Hamm. Aus ihnen wird durch Dekret
                 L. S. † Dr. Stefan Heße                                    vom 22. November 2019 mit Wirkung vom 26. April
                Erzbischof von Hamburg                                      2020 die neue Pfarrei St. Franziskus (Hamburg-Horn)
                                                                            hervorgehen.
                                                                            Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche
Art.: 31                                                                    und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum
  Dekret zur Änderung des Dekretes über                                     Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge-
                                                                            meindeteam gebildet.
 die Amtszeiten der amtierenden Kirchen-
vorstände, Fachausschüsse und Gemeinde-                                     Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die
                                                                            Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg
 teams in den Pfarreien St. Anna (Schwe-                                    (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der
rin), St. Ansverus (Ahrensburg), St. Maria                                  Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen
 (Hamburg-Blankenese), Heiliger Martin                                      Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung.
(Elmshorn), Stella Maris (Flensburg) und                                    Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per-
                   St. Vicelin (Eutin)                                      sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams:
                   Vom 28. Februar 2020                                     Für die Gemeinde Herz Jesu (Hamburg-Hamm):
                    Artikel 1                                               - Frau Sylvia Fastner
Änderung des Dekretes über die Amtszeiten der                               - Herr Werner Gribner
amtierenden Kirchenvorstände, Fachausschüsse                                - Frau Beatrix Kusel
und Gemeindeteams in den Pfarreien St. Anna                                 Für die Gemeinde St. Olaf (Hamburg-Horn):
    (Schwerin), St. Ansverus (Ahrensburg),
  St. Maria (Hamburg-Blankenese), Heiliger                                  - Frau Mary Amoako-Degener
 Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flensburg)                                - Herr Norbert Freith
            und St. Vicelin (Eutin)                                         - Frau Magdalena Lange
Das Dekret über die Amtszeiten der amtierenden Kir-                         Für die Gemeinde St. Franziskus (Hamburg-
chenvorstände, Fachausschüsse und Gemeindeteams                             Barmbek):
in den Pfarreien St. Anna (Schwerin), St. Ansverus                          -   Frau Susanne Gunter
(Ahrensburg), St. Maria (Hamburg-Blankenese),                               -   Herr Martin Kowalewski
Heiliger Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flens-                            -   Frau Edina Nagy de Valdoleiros
burg) und St. Vicelin (Eutin) vom 2. Dezember 2019                          -   Herr Michael Schroiff
(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg.                           -   Herr Martin Setzke
28                                                      KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

Für die Gemeinde St. Johannis (Hamburg-Steils-            Art.: 34
hoop):
                                                                Regelungen zur Durchführung von
-   Frau Eva Heinbockel                                          Sitzungen der Pfarreiorgane sowie
-   Frau Ewa Kucharski
-   Herr Walter Mahr
                                                                 der Pastoralgremien einschließlich
-   Frau Andrea Richter                                        Themenverantwortlicher anlässlich der
-   Frau Waltraud Teuber-Thomsen                                         Corona-Pandemie
Für keine der Gemeinden sind Ersatzmitglieder vor-                              Vom 17. März 2020
geschlagen worden.                                        Hiermit erlasse ich gemäß can. 30 Codex Iuris Ca-
Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier Jah-     nonici auf der Grundlage des Gesetz zum Erlass von
re; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG mit      Regelungen durch den Generalvikar anlässlich der
Wirkung vom 26. April 2020. Nach § 7 Satz 5 StatPG        Corona-Pandemie folgende vorübergehende Rege-
kann die Amtszeit durch den Erzbischof um bis zu zwei     lungen zur Durchführung von Sitzungen der Pfar-
Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die Amtszeit       reiorgane sowie der Pastoralgremien einschließlich
der mit diesem Dekret ernannten Personen wird bis zur     Themenverantwortlicher:
nächsten in der zukünftigen Pfarrei durchzuführenden      1.     Aussetzung von Sitzungen.
Wahl dauern; der Zeitpunkt der Wahl wird zu einem
späteren Zeitpunkt gesondert bekannt gegeben.                  In sämtlichen Pfarreien sind Sitzungen der Pfar-
                                                               reiorgane (Kirchenvorstände und Fachausschüsse
Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen            sowie Kirchengemeinderäte) sowie der Pastoral-
Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus ihrer            gremien (Gemeindeteam, Gemeindekonferenz,
Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen Verhin-           Pfarrpastoralrat und Pfarrgemeinderat) einschließ-
derung einen Stellvertreter.                                   lich der Sitzungen von Themenverantwortlichen
H a m b u r g, 28. Februar 2020                                anlässlich der Corona-Pandemie auszusetzen,
                                                               sofern diese Sitzungen zur Erfüllung der Aufgaben
              L. S. + Dr. Stefan Heße                          der Pfarrei nicht zwingend erforderlich sind.
             Erzbischof von Hamburg
                                                          2.     Sitzungen des Kirchenvorstandes und der
                                                                 Fachausschüsse in ab dem 29. April 2014 er-
Art.: 33                                                         richteten Pfarreien.
      Gesetz zum Erlass von Regelungen                    2.1 Sitzungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der
     durch den Generalvikar anlässlich der                    Pfarrei zwingend erforderlich sind, sind abwei-
                                                              chend von § 33 Absatz 1 des in der aktuellen Fas-
              Corona-Pandemie                                 sung geltenden Kirchenvermögensverwaltungs-
                Vom 16. März 2020                             gesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG)
                                                              vom 26. September 2016 zum Zwecke der Auf-
                       §1
                                                              rechterhaltung des Grundsatzes der Beratung in
                Regelungsbefugnis.
                                                              der Regel mittels Telefon- oder Videokonferenz
Dem Generalvikar wird hiermit gemäß can. 30 Co-               durchzuführen.
dex Iuris Canonici das Recht gewährt, die anlässlich
                                                          2.2 Zwingend erforderlich ist eine Sitzung, wenn eine
der Corona-Pandemie zum Gesundheitsschutz oder
                                                              Angelegenheit bis zum Ablauf der Befristung
zur Umsetzung staatlicher Vorgaben erforderlichen
                                                              dieser Regelungen nach Ziffer 5 keinen Aufschub
Regelungen durch allgemeine Dekrete vorübergehend
                                                              duldet, da anderenfalls eine Entscheidung zu spät
zu treffen, ausgenommen für die Bereiche Liturgie             käme oder zu Schaden führen würde.
und Gottesdienst. Dies schließt Regelungen für den
Bereich von Pfarreiorganen und Pastoralgremien            2.3 Die Entscheidung, ob ein Fall zwingender Erfor-
einschließlich Themenverantwortlicher sowie von               derlichkeit vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden in
Wahlvorständen ein.                                           Abstimmung mit dem stellvertretenden Vorsit-
                                                              zenden, bei dessen Verhinderung in Abstimmung
                       §2                                     mit einem weiteren Organmitglied. Im Falle der
                  Geltungsdauer.                              Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Ent-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 17. März 2020             scheidung dem stellvertretenden Vorsitzenden in
in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. April 2020.            Abstimmung mit einem weiteren Organmitglied.
H a m b u r g, 16. März 2020                              2.4 Für Sitzungen nach Ziffer 2.1 gilt:
              L. S. + Dr. Stefan Heße                            a) Hinsichtlich der Einberufung gelten § 29
             Erzbischof von Hamburg                                 Absatz 3 KVVG (ordentliche Sitzung) und
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                     29

          § 29 Absatz 4 (Dringlichkeitssitzung).                                  jeweiligen Regelungen des StatPG entsprechend.
     b) § 33 Absatz 2 Satz 1 KVVG findet keine                              4.    Sitzungen in Pfarreien, die vor dem 29. April
        Anwendung; es ist ausreichend, dass die                                   2014 errichtet worden sind.
        Mehrheit der Organmitglieder an einer Tele-                              Für Sitzungen
        fon- oder Videokonferenz teilnimmt.
                                                                                  a) des Kirchenvorstandes sowie von ihm nach §
     c) § 33 Absatz 2 Satz 2 KVVG (Verbot der                                        2 Absatz 6 des in der aktuellen Fassung gel-
        Behandlung nichtöffentlicher Angelegen-                                      tenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes
        heiten per Telefon- oder Videokonferenz)                                     (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg vom
        findet keine Anwendung. Die Wahrung der                                      30. November 2001 errichteter Ausschüsse,
        Verschwiegenheit und Vertraulichkeit muss
        gewährleistet bleiben.                                                    b) des designierten Kirchenvorstandes nach §
                                                                                     25 KVVG,
     d) Bei der Teilnahme der Mehrheit der Organ-
        mitglieder an einer Telefon- oder Videokon-                               c) des Kirchengemeinderates nach der aktuellen
        ferenz ist abweichend von § 35 Absatz 1 Satz                                 Fassung der Satzung für Kirchengemein-
        1 KVVG das jeweilige Organ beschlussfähig.                                   deräte in der Erzdiözese Hamburg (SfKGR)
                                                                                     vom 31. Januar 2001 sowie
     e) Für die Beschlussfassung gilt § 36 Absatz
        1 KVVG; § 36 Absatz 2 KVVG (geheime                                       d) des Pfarrgemeinderates nach der aktuellen
        Abstimmung) findet keine Anwendung.                                          Fassung der Satzung für Pfarrgemeinderäte
                                                                                     in der Erzdiözese Hamburg (SfPGR) vom 7.
2.5 Abweichend von Ziffer 2.1 können Beschlüsse                                      Mai 1997
    im schriftlichen Umlaufverfahren in folgenden
    Fällen gefasst werden:                                                        gilt – jeweils abweichend und ergänzend von den
                                                                                  vorgenannten Regelungen einschließlich der ak-
     a) eine Beratung der Angelegenheit ist bereits                               tuellen Fassung der Geschäftsanweisung (GAKi)
        in vorheriger Telefon- oder Videokonferenz                                für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Hamburg
        erfolgt oder                                                              vom 31. Juli 2001 – Ziffer 2 entsprechend.
     b) im Rahmen einer Dringlichkeitssitzung ist das                       5.    Geltungsdauer.
        Organ aufgrund nicht ausreichender Teilneh-
        meranzahl an einer Telefon- oder Videokonfe-                              Die vorstehenden Regelungen treten mit Wirkung
        renz nicht beschlussfähig.                                                vom 18. März 2020 in Kraft und gelten zunächst
                                                                                  bis zum 30. April 2020.
     Abweichend von § 37 Absatz 1 und 2 KVVG gilt
     für Umlaufverfahren nach Satz 1, dass                                  H a m b u r g, 17. März 2020
     - die Mehrheit der Organmitglieder am Um-                                             L. S. + Dr. Stefan Heße
       laufverfahren teilnehmen und eine Stimme                                           Erzbischof von Hamburg
       abgeben muss, Stimmenthaltungen gelten als
       nicht abgegebene Stimmen;                                            Art.: 35
     - den Mitgliedern eine Frist zur Stimmabgabe                                 Ordnung der Ökumenekommission
       zu setzen ist.
                                                                                       im Erzbistum Hamburg
2.6 Für die Protokollierung von Beschlüssen nach
                                                                            Die Ökumenekommission im Erzbistum Hamburg
    Ziffer 2.1 und 2.5 gilt abweichend von § 41 Ab-
                                                                            wird in Ausführung des Artikels 42 des Direktoriums
    satz 2 Satz 4 und 5, dass eine Protokollierung
                                                                            zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den
    unverzüglich nach Ablauf der Befristung dieser
                                                                            Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung
    Regelungen nach Ziffer 5 erfolgen muss.
                                                                            der Einheit der Christen vom 25. März 1993 einge-
2.7 Im Übrigen gelten die Regelungen des KVVG.                              setzt. Sie erhält hiermit nachfolgende Ordnung:
3.   Sitzungen der Pastoralgremien und Themen-                                                     §1
     verantwortlichen in ab dem 29. April 2014                                         Zusammensetzung und Amtszeit.
     errichteten Pfarreien.
                                                                            (1) DieÖkumenekommission setzt sich zusammen
     Für Sitzungen der Pastoralgremien einschließlich                           aus mindestens fünf und höchstens zwölf vom
     der Themenverantwortlichen nach dem in der                                 Erzbischof von Hamburg berufenen Personen mit
     aktuellen Fassung geltenden Statut über pfarrei-                           theologischer, insbesondere ökumenischer Sach-
     liche und gemeindliche Pastoralgremien im Erz-                             kenntnis und Qualifikation aus allen Regionen des
     bistum Hamburg (StatPG) vom 10. Februar 2017                               Erzbistums Hamburg. Dabei sollen berücksichtigt
     gilt Ziffer 2 abweichend und ergänzend von den                             werden:
30                                                                              KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

     - Je ein delegiertes Mitglied der regionalen Ar-                             der katholischen Kirche und den Mitgliedskirchen
       beitsgemeinschaften Christlicher (ACK).                                    der ACK im Bereich des Erzbistums Hamburg sowie
     - Mitglieder unierter Ostkirchen,                                            mit ökumenisch-theologischen Grundfragen und
                                                                                  ökumenischen Zielvorstellungen.
     - Personen in Themenfeldern, die für die Ökume-
       ne von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. die                             Die Ökumene-Kommission soll mit bereits beste-
       Ökumene der Lübecker Märtyrer,                                             henden ökumenischen Einrichtungen oder Werken
                                                                                  zusammenarbeiten und nach Möglichkeit deren Hilfe
     - Personen aus kategorialen Aufgabenfeldern                                  in Anspruch nehmen.
       und Seelsorgebereichen, die in ökumenischer
       Kooperation wahrgenommen werden.                                           Sie soll besonders die Beziehungen zu den Pfar-
                                                                                  reien, den kategorialen Diensten und ökumenisch
     Die Amtszeit der Mitglieder der Ökumenekom-                                  verantworteten Seelsorgebereichen sowie zu den
     mission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung                              geistlichen Gemeinschaften und Vereinigungen von
     ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,                            Laien pflegen und sie in ihren ökumenischen Initia-
     kann der Erzbischof für die verbleibende Amtszeit                            tiven in engem Kontakt mit dem Erzbischof und dem
     eine neue Person berufen.                                                    Ökumenebeauftragten unterstützen.
                                §2                                                                              §5
                          Konstituierung.                                                                   Arbeitsweise.
Die Ökumene-Kommission konstituiert sich inner-                                   Für die Arbeitsweise der Ökumenekommission gilt
halb von zwei Monaten nach Berufung der Mitglieder.                               die Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum
                              §3                                                  Hamburg in der Fassung vom 30. Juni 2016 (Kirch-
                    Leitung, Stellvertreter.                                      liches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 22. Jg.,
                                                                                  Nr. 7, Art. 85, S. 101 ff., v. 15.7.2016).
Die Ökumenekommission wird vom Ökumenebe-
auftragten 2 des Erzbistums Hamburg geleitet. Er                                  Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Berater
wird vom Erzbischof von Hamburg berufen und                                       oder Sachverständige von der Ökumenekommission
ist zugleich der Vorsitzende der Kommission. Der                                  hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
Erzbischof von Hamburg kann einen Stellvertreter                                                                §6
berufen. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende                                                     Inkrafttreten.
Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert,
tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende                            Die vorstehende Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
oder der Vorsitzende.                                                             H a m b u r g, 20. Februar 2020
                                 §4                                                                 L. S. + Dr. Stefan Heße
                              Aufgaben.                                                            Erzbischof von Hamburg
Die Kommission berät den Erzbischof in Fragen der
Ökumene. Sie beobachtet Entwicklungen und die
theologisch relevanten Themen der Ökumene. Sie                                    Art.: 36
fördert das ökumenische Engagement im Erzbistum
Hamburg. Sie erarbeitet Vorschläge zu ökumenisch                                          Beschlüsse der Regional-KODA
bedeutsamen Anliegen und Themen.                                                         Nord-Ost vom 28. November 2019
Wesentliche Grundlagen für die Arbeit der Kom-                                    In der Sitzung am 28. November 2019 in Berlin hat
mission sind                                                                      die Regional-KODA Nord-Ost die nachfolgenden
                                                                                  Beschlüsse gefasst, die hiermit für das Erzbistum
- das Dekret UNITATIS REDINTEGRATIO des                                           Hamburg in Kraft gesetzt werden :
  Zweiten Vatikanischen Konzils vom 21.11.1964,
                                                                                                          A.
- das Direktorium zu Ausführung der Prinzipien und                                 Beschluss 4/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost
  Normen über den Ökumenismus vom 25.3.1993,
                                                                                  1. Änderung des § 37 DVO:
- die Enzyklika UT UNUM SINT vom 25.5.1995,
                                                                                  § 37 DVO wird unter Beibehaltung der Überschrift
- die Charta Oecumenica vom 22.4.2001,                                            wie folgt neu gefasst:
- der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbi-                                „(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
  stum Hamburg vom 3.2.2018.                                                           wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
Sie fördert und stärkt die Ökumene auf dem Weg                                         von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem
zur vollen sichtbaren Einheit der Kirche und befasst                                   Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform
sich insbesondere mit den Beziehungen zwischen                                         geltend gemacht werden. Für denselben Sach-
2
  Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird,
gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche,
Seminaristen, Diakonatsbewerber – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbe-
zeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                       31

     verhalt reicht die einmalige Geltendmachung des                        Art.: 37
     Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
                                                                              Beschluss der Regionalkommission Ost
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus Dienst-                              der Arbeitsrechtlichen Kommission
    vereinbarungen über Maßnahmen zum Aus-
    gleich und zur Milderung von wesentlichen
                                                                                des DVC vom 19. Dezember 2019
    wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiter                                   - Eckpunktebeschluss
    wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung                              Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol-
    oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder                              gende Beschluss der Regionalkommission Ost der
    wesentlichen Teilen von ihnen.                                          Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari-
(3) Absatz 1 gilt auch nicht für Ansprüche, die kraft                       tasverbandes vom 19. Dezember 2019 in Kraft gesetzt:
    Gesetzes oder zwingender Rechtsverordnungen                                   Beschluss der Regionalkommission Ost
    auf der Grundlage eines Gesetzes der vereinbar-                                   vom 19. Dezember 2019 in Berlin
    ten Ausschlussfrist entzogen sind.“
                                                                            Eckpunktebeschluss der Regionalkommission Ost
2. Änderung der Anlage 6 zur DVO, § 18:                                          für die Weiterentwicklung der Vergütung
§ 18 wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:                                Die Regionalkommission Ost beschließt:
„Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes                        I. Änderung der Systematik für die Zeit nach 2020
oder zwingender Rechtsverordnungen auf der Grund-                           1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gel-
lage eines Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist                            tungsbereich der Regionalkommission Ost erhal-
entzogen sind.“                                                                 ten jeweils zum 01.01. eines Jahres eine Vergütung,
3. Änderung der Anlage 7 zur DVO, § 16:                                         die sich in ihrer Höhe, auf den zum 1. Juli des
§ 16 wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:                                    jeweiligen Vorjahres gültigen Bundesmittelwert
                                                                                bezieht. Eine unterjährige Erhöhung des Bundes-
„Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes                            mittelwertes bis zum 1. Juli wirkt sich somit mit
oder zwingender Rechtsverordnungen auf der Grund-                               Wirkung zu dem 01.01. des Folgejahres in der
lage eines Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist                            Region Ost vergütungserhöhend aus. Die Tabel-
entzogen sind.“                                                                 lenwerte der Region Ost werden zum 1. Januar
4. Änderung der Anlage 12 zur DVO, § 5:                                         eines Jahres erhöht.
a) § 5 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:                          2. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiterinnen und
                                                                                Mitarbeiter im Geltungsbereich der Regionalkom-
    „Ist dies innerhalb der Ausschlussfrist des § 37                            mission Ost im Jahr 2021 zum 01.01. einen Auf-
    DVO erfolgt, hat der Dienstgeber Änderungen                                 schlag von 2,1 Prozentpunkten auf den Abstand
    zugunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen und                           zum Bundesmittelwert als Kompensation für die
    daraufhin das Vergleichsentgelt neu festzusetzen.“                          zeitverzögerte Übernahme der Erhöhung des Bun-
b) § 5 Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:                              desmittelwertes. Ab dem Jahr 2022 erhöht sich die
    „Ergeben sich aus der Anzeige des Mitarbeiters                              Kompensation zum 01.01. um 0,4 Prozentpunkte
    Änderungen zu dessen Lasten, kann der Dienst-                               auf 2,5 Prozentpunkte bis zum 31.12.2027.
    geber diese innerhalb der Ausschlussfrist des §                         II. Annäherung an den Bundesmittelwert
    37 DVO berücksichtigen und daraufhin das Ver-                           3. Der Abstand zum Bundesmittelwert verringert
    gleichsentgelt neu festsetzen.“                                             sich pro Kalenderjahr entsprechend der nachfol-
5. Inkrafttreten                                                                gend dargestellten Schritte.
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.                             a) zum 1. Januar 2021 Annäherung um 0,5 Pro-
                       B.                                                           zentpunkte aller Tabellen, soweit sie unter 100
Beschluss 5/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost                                        % liegen)
  Zusatzversorgung - Mitarbeiterbeteiligung                                     b) ab 2022 jährliche Anpassung um 1%-Punkte
In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 3 zur DVO wird                                    für die Anlage 3 – Untere Lohngruppen
die Zahl „0,3“ durch die Zahl „0,4“ ersetzt.                                    c) 0,75 %-Punkte für Anlagen 3, 32 und 33
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar                                  d) 0,5 %-Punkte für die Anlagen 31 und 33 KiTa
2020 in Kraft.                                                                  Der letzte Schritt erfolgt so, dass die 100 Prozent
H a m b u r g, 12. März 2020                                                    (102,5 % mit Kompensation aus Ziffer 2) erreicht
                                                                                werden.
                 L.S. † Dr. Stefan Heße
                Erzbischof von Hamburg                                      Zusammenfassend Ziffer 1 bis 3:
32                                                        KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020

 Tarifgebiet OST ab            1.1.2021     1.1.2022 1.1.2023 1.1.2024                 1.1.2025       1.1.2026       1.1.2027
 in % zu BMW vom               1.7.2020     1.7.2021 1.7.2022 1.7.2023                 1.7.2024       1.7.2025       1.7.2026
 ULG VG 9a- 12 Anlage 3          97,60       99,00   100,00   101,00                   102,00         102,50         102,50
 Anlagen 3, 32, 33               98,60       99,75   100,50   101,25                   102,00         102,50         102,50
 Anlage 31                      100,10      101,00   101,50   102,00                   102,50         102,50         102,50
 ULG P4-P6 Anlage 31,
                                100,60      101,50        102,00         102,50        102,50         102,50         102,50
 Anlage 33 Kita

 Tarifgebiet WEST ab           1.1.2021     1.1.2022 1.1.2023 1.1.2024 1.1.2025 1.1.2026 1.1.2027
 in % zu BMW vom               1.7.2020     1.7.2021 1.7.2022 1.7.2023 1.7.2024 1.7.2025 1.7.2026
 ULG VG 9a-12 Anlage 3          101,60       102,50   102,50   102,50   102,50   102,50   102,50
 alle übrigen                   102,10       102,50   102,50   102,50   102,50   102,50   102,50

III. Zusätzliche Urlaubstage                                     gruppe „Arbeitszeit Berlin“ gebildet, die sich
4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gel-                  hinsichtlich einer Lösung an der Systematik der
   tungsbereich der Regionalkommission Ost er-                   Ziffer 6 orientiert.
   halten einmalig im Jahr 2020 zwei zusätzliche            8. Die Anträge der Mitarbeiterseite zur Einmalzah-
   Urlaubstage und im Jahr 2021 einen zusätzlichen             lung und zur Arbeitszeit werden durch den Eck-
   Urlaubstag.                                                 punktebeschluss gegenstandslos.
IV. Inkrafttreten                                           9. Sollte die Bundeskommission bis zum 30.06.2021
                                                               keinen Beschluss zur Überleitung der Anlage 2 zu
5. Der Beschluss tritt hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4        den AVR gefasst haben, wird die RK Ost gemäß
   zum 01.01.2020 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2027             § 13, Absatz 7 der AK-Ordnung die Bundeskom-
   werden die jeweiligen Vergütungsanpassungen                 mission bis zum 30.09.2021 auffordern, einen
   automatisch zu den in diesem Beschluss genannten            Beschluss zur stufenweisen Angleichung der
   Zeitpunkten wirksam, ohne dass es einer erneuten            Weihnachtszuwendung an den Bundesmittelwert
   Beschlussfassung durch die Regionalkommission               zu fassen. Die Regionalkommission Ost wird dazu
   Ost über eine Anpassung der Vergütung nach                  einen eigenen Regelungsvorschlag vorlegen, der
   Maßgabe der Beschlüsse der Bundeskommission                 eine Angleichung ab 2021 in 3 Schritten vorsieht.
   bedarf.
                                                                 Die Höhe des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Anl. 14 der
     (Anmerkung: Beide Seiten sind sich darüber einig,           AVR beträgt ab dem Jahr 2023 100% des Bundes-
     dass die Tabellen von den beiden Vorsitzenden               mittelwerts.
     unmittelbar nach dem Beschluss der Bundeskom-
     mission zu den Bundesmittelwerten zur Veröffent-        Berlin, den 19. Dezember 2019
     lichung in den Amtsblättern freigegeben werden.)                       gez. Johannes Brumm
     V. Weitere Vereinbarungen                                     Vorsitzender der Regionalkommission Ost
6. Sollte im Bereich des Öffentlichen Dienstes die in        H a m b u r g, 10. März 2020
   der Region Ost abweichenden Festlegungen bzgl.                             L.S. † Dr. Stefan Heße
   der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit geändert                            Erzbischof von Hamburg
   werden, werden die entsprechenden Arbeitszeit-
   regelungen im § 1 der Anlage 5 bzw. im § 2 der
   Anlagen 31 bis 33 zu den AVR zeitversetzt durch
   einen Beschluss der RK Ost angepasst. Die zum            Art.: 38
   01.07. eines Jahres im Bereich des TVöD/VKA                  Beschluss der Regionalkommission Ost
   geltende regelmäßige Arbeitszeit, gilt ab dem
   01.01. des Folgejahres auch in den AVR im Gel-                der Arbeitsrechtlichen Kommission
   tungsbereich der Regionalkommission Ost für die                des DCV vom 19. Dezember 2019
   Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer                        – Korrektur zu Anlage 7
   Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sach-               Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol-
   sen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, soweit die            gende Beschluss der Regionalkommission Ost der
   bestehende Bandbreite dies zulässt.                      Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari-
7. Des Weiteren wird eine ergebnisoffene Arbeits-           tasverbandes vom 19. Dezember 2019 in Kraft gesetzt:
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020                                                       33

      Beschluss der Regionalkommission Ost                                  Impulse, Station oder Heimat zu suchen. Diese Kirche
         vom 19. Dezember 2019 in Berlin                                    stellt eine sichtbare Verbindung der Lebenden mit
 Korrekturbeschluss zur Anlage 7 zu den AVR                                 den Verstorbenen, der irdischen mit der himmlischen
              vom 11. Juli 2019                                             Kirche her. Sie gibt Zeugnis von der christlichen Hoff-
                                                                            nung auf ein Leben jenseits der Grenze des Todes.
Die Regionalkommission Ost beschließt:
                                                                            Im angrenzenden Trauerzentrum werden Trauernde
1. Der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 11.                         begleitet. Dort finden sie kompetente Seelsorger_in-
   Juli 2019 über den Beschluss der Bundeskommissi-                         nen, Gesprächspartner_innen für Trauergruppen und
   on der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 4. Juli                         Einzelgespräche. Es kann dabei um persönliche see-
   2019 zu Anlage 7 zu den AVR wird aufgehoben.                             lische Prozesse gehen, aber auch um praktische Fra-
2. Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeits-                          gen. Mit einem eigenen Trauercafé wurde ein Ort der
   rechtlichen Kommission vom 4. Juli 2019 zu § 1a                          Begegnung z.B. nach Gottesdiensten, Trauerfeiern
   des Abschnitt B II der Anlage 7 zu den AVR sowie                         und Urnenbeisetzungen geschaffen. Im eigens ein-
   zu § 3a des Abschnitts G der Anlage 7 zu den AVR                         gerichteten Abschiedsraum haben Angehörige die
   wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren                     Möglichkeit, vor der Bestattung oder vor der Einä-
   Werte der Zulagen mit der Maßgabe übernommen,                            scherung bewusst von den aufgebahrten Verstorbenen
   dass alle dort beschlossenen mittleren Werte der                         Abschied zu nehmen.
   Zulagen zu denselben Zeitpunkten als neue Werte                          I. Allgemeines
   für den Bereich der Regionalkommission Ost fest-
   gesetzt werden.                                                                                   §1
                                                                                                   Träger
3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                                                                            Träger des Kolumbariums in St. Thomas Morus Ham-
    Für Schüler nach § 1 Buchst. a) des Abschnitt G                         burg ist die Erzbischöfliche Stiftung Katholisches
    der Anlage 7 zu den AVR gilt der Beschluss nur                          Trauerzentrum und Kolumbarium Sankt Thomas
    für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1.                       Morus in Hamburg (im Folgenden Stiftung genannt).
    Januar 2019 begonnen haben.
                                                                                                    §2
4. Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf                                               Zweck
   des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
                                                                            (1) Das Kolumbarium dient in erster Linieder Bestat-
    Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse                             tung von Katholiken sowie Angehörigen eines
    gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger                        christlichen Bekenntnisses.
    als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der
    Schule.                                                                 (2) Ausnahmen bedürfen der vorherigenZustimmung
                                                                                des Stiftungsrats. Ein Rechtsanspruch auf Ertei-
Berlin, den 19. Dezember 2019                                                   lung der Zustimmung besteht nicht.
               gez. Johannes Brumm                                                                 §3
      Vorsitzender der Regionalkommission Ost                                                   Verwaltung
    H a m b u r g, 10. März 2020                                            (1) Das Kolumbarium wird von der Stiftung verwal-
                 L.S. † Dr. Stefan Heße                                         tet. Sie kann die Wahrnehmung der laufenden
                Erzbischof von Hamburg                                          Geschäfte einem Dritten übertragen.
                                                                            (2) Bei der Verwaltung des Kolumbariums sind das
                                                                                geltende kirchliche sowie das staatliche Recht zu
Art.: 39                                                                        beachten.
            Satzung des Kolumbariums                                        II. Ordnungsvorschriften
           St. Thomas Morus in Hamburg                                                             §4
                           Präambel                                                           Öffnungszeiten
In der Kirche St. Thomas Morus und im Innenhof                              (1) Das Kolumbarium in der Kirche ist während der
zwischen Kirche und Trauerzentrum wurde ein                                     Öffnungszeiten des Trauerzentrums und der Kir-
Kolumbarium geschaffen. In der Kirche werden wei-                               che zugänglich. Das Kolumbarium im Innenhof
terhin an Sonn- und Feiertagen ebenso wie werktags                              ist tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit
regelmäßig Eucharistie und andere Gottesdienste der                             geöffnet. Näheres regelt ein Aushang.
Pfarrei gefeiert. Die Gemeinde behält diesen Ort der                        (2) Während der Gottesdienstzeiten ist der Zugang
Gottesbegegnung. Doch öffnet sie ihn zugleich für                               zum Kolumbarium für trauernde Angehörige auf
alle, die kommen, um hier ebenfalls Gott, spirituelle                           den Innenhof beschränkt.
Sie können auch lesen