AMTSBLATT 21 - Erzbistum Hamburg
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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 21 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 6. J A H R G A N G H A M B U R G , 23. M Ä R Z 2020 Nr. 3 INHALT Art.: 29 Botschaft von Papst Franziskus Art.: 37 Beschluss der Regionalkommission Ost der zur Fastenzeit 2020................................................ 21 Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV Art.: 30 Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungs- vom 19. Dezember 2019 – Eckpunktebeschluss..... 31 leitung des Erzbistums Hamburg........................... 23 Art.: 38 Beschluss der Regionalkommission Ost der Art.: 31 Dekret zur Änderung des Dekretes über die Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV Amtszeiten der amtierenden Kirchenvorstände, vom 19. Dezember 2019 – Korrektur Anlage 7...... 32 Fachausschüsse und Gemeindeteams in den Art.: 39 Satzung des Kolumbariums St. Thomas Morus Pfarreien St. Anna (Schwerin), St. Ansverus in Hamburg............................................................ 33 (Ahrensburg), St. Maria (Hamburg-Blankenese), Art.: 40 Gebührenordnung des Kolumbariums Heiliger Martin (Elmshorn), Stella Maris St. Thomas Morus in Hamburg............................. 38 (Flensburg) und St. Vicelin (Eutin).......................... 27 Art.: 41 Änderung der Festlegung des Wahltermins für Art.: 32 Dekret zur Ernennung von Personen zu die Wahlen zu den Kirchenvorständen sowie Mitgliedern von Gemeindeteams der zu den Gemeindeteams in den katholischen zukünftigen Pfarrei St. Franziskus........................ 27 Kirchengemeinden (Pfarreien) St. Anna Art.: 33 Gesetz zum Erlass von Regelungen durch den (Schwerin), St. Ansverus (Ahrensburg), Generalvikar anlässlich der Corona-Pandemie..... 28 St. Maria (Hamburg-Blankenese), Heiliger Art.: 34 Regelungen zur Durchführung von Sitzungen Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flensburg) der Pfarreiorgane sowie der Pastoralgremien und St. Vicelin (Eutin)........................................... 39 einschließlich Themenverantwortlicher Art.: 42 Satzung des Priesterrates....................................... 39 anlässlich der Corona-Pandemie........................... 28 Art.: 43 Mitteilung über die Wahlen zum Priesterrat.......... 44 Art.: 35 Ordnung der Ökumenekommission Art.: 44 Warnung vor einem Betrüger................................ 44 im Erzbistum Hamburg......................................... 29 Art.: 36 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost Kirchliche Mitteilungen vom 28. November 2019....................................... 30 Personalchronik Hamburg..................................................... 44 Art.: 29 1. Das Ostergeheimnis, das Fundament der Bekehrung Botschaft von Papst Franziskus Die Freude des Christen entspringt dem Hören und zur Fastenzeit 2020 Annehmen der Frohen Botschaft vom Tod und der Auferstehung Jesu: dem Kerygma. Dieses fasst das „Wir bitten an Christi statt: Lasst euch mit Gott ver- Geheimnis einer Liebe zusammen, die „so real, so söhnen!“ (2 Kor 5,20) wahr, so konkret [ist], dass sie uns eine Beziehung Liebe Brüder und Schwestern! aufrichtigen und fruchtbaren Dialogs bietet“ (Aposto- Auch in diesem Jahr gewährt uns der Herr eine be- lisches Schreiben Christus vivit, 117). Wer an diese sondere Zeit der Vorbereitung, damit wir mit erneu- Botschaft glaubt, lehnt die Lüge ab, dass unser Leben ertem Herzen das große Geheimnis des Todes und von uns selbst ausgeht, während es in Wirklichkeit aus der Auferstehung Jesu feiern können, das Fundament der Liebe Gottes des Vaters, aus seinem Willen, Le- des christlichen Lebens für den Einzelnen wie für ben in Fülle zu geben, geboren wird (vgl. Joh 10,10). die Gemeinschaft. Wir müssen mit unserem Geist Wenn wir hingegen auf die einschmeichelnde Stimme und unserem Herzen ständig zu diesem Geheimnis des „Vaters der Lüge“ hören (vgl. Joh 8,45), laufen zurückkehren. Tatsächlich hört es nicht auf, in uns wir Gefahr, im Abgrund des Sinnlosen zu versinken in dem Maß zu wachsen, in dem wir uns von seiner und die Hölle bereits hier auf Erden zu erleben, wie geistlichen Dynamik ergreifen lassen und ihm mit leider viele dramatische Ereignisse persönlicher und einer freien und großzügigen Antwort anhangen. kollektiver menschlicher Erfahrung zeigen.
22 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 In dieser Fastenzeit 2020 möchte ich daher allen beharrlichen Willen Gottes aus, den Dialog des Heils Christen sagen, was ich im Apostolischen Schreiben mit uns nicht abzubrechen. In Jesus, dem Gekreuzi- Christus vivit bereits den Jugendlichen geschrieben gten, den Gott „für uns zur Sünde gemacht“ (2 Kor habe: „Sieh dir die geöffneten Arme des gekreuzigten 5,21) hat, ist dieser Wille so weit gegangen, dass er Christus an, lass dich immer von neuem retten. Und alle unsere Sünden seinem Sohn auferlegt hat, bis hin wenn du kommst, um deine Sünden zu bekennen, zu einer „Wende Gottes gegen sich selbst“, wie Papst glaub fest an seine Barmherzigkeit, die dich von der Benedikt XVI. sagte (Enzyklika Deus caritas est, 12). Schuld befreit. Betrachte sein Blut, das er aus so großer Denn Gott liebt auch seine Feinde (vgl. Mt 5,43-48). Liebe vergossen hat, und lass dich von ihm reinigen. Der Dialog, den Gott mit jedem Menschen durch So kannst du immer wieder geboren werden“ (Nr. das Paschamysterium seines Sohnes führen will, ist 123). Tod und Auferstehung Jesu sind kein Ereignis der nicht von der Art, wie sie den Bewohnern von Athen Vergangenheit: durch die Kraft des Heiligen Geistes ist zugeschrieben wurde. Diese „taten nichts lieber, als das Ostergeschehen immer aktuell und erlaubt uns, das die letzten Neuigkeiten zu erzählen oder zu hören“ Fleisch Christi in vielen leidenden Menschen gläubig (Apg 17,21). Diese Art von Geschwätz, diktiert von zu betrachten und zu berühren. leerer und oberflächlicher Neugierde, ist typisch für 2.Dringlichkeit der Umkehr die Weltlichkeit aller Zeiten und kann sich heute auch Es ist heilsam, das Ostergeheimnis, dem wir das Ge- in eine verfehlte Nutzung der Kommunikationsmittel schenk der Barmherzigkeit Gottes verdanken, tiefer einschleichen. zu betrachten. Die Erfahrung der Barmherzigkeit ist 4. Ein Reichtum, den man teilt und nicht für sich selbst in der Tat nur in einer persönlichen Begegnung „von anhäuft Angesicht zu Angesicht“ mit dem gekreuzigten und Das Ostergeheimnis in den Mittelpunkt des Lebens zu auferstandenen Herrn möglich, „der mich geliebt und stellen bedeutet Mitleid für die Wunden des gekreu- sich für mich hingegeben hat“ (Gal 2,20). Ein Dialog zigten Christus zu empfinden, die heute immer noch von Herz zu Herz, von Freund zu Freund. Deshalb ist gegenwärtig sind – in den vielen unschuldigen Opfern das Gebet in der Fastenzeit so wichtig. Es ist mehr als der Kriege, der Übergriffe gegen das Leben, vom un- eine Pflicht, es ist Ausdruck der Notwendigkeit, die geborenen bis zum alten Menschen, der vielen Formen Liebe Gottes zu erwidern, die uns immer vorausgeht von Gewalt, der Umweltkatastrophen, der ungleichen und stützt. Ja, der Christ betet in dem Wissen, dass er Verteilung der Güter der Erde, des Menschenhandels solcher Liebe nicht würdig ist. Das Gebet kann ver- in all seinen Formen und des ungezügelten Profitstre- schiedene Formen annehmen, aber was in den Augen bens, das eine Form des Götzendienstes ist. Gottes wirklich zählt, ist, dass es in uns eindringt und schließlich unser hartes Herz erweicht, um es immer Auch heute ist es wichtig, alle Männer und Frauen mehr zu ihm und seinem Willen zu bekehren. guten Willens aufzurufen, etwas von ihrem Besitz an die Bedürftigsten weiterzugeben. Solche Almosen Lassen wir uns daher in dieser besonderen Zeit wie sind eine Form der persönlichen Teilnahme am Auf- das Volk Israel in die Wüste führen (vgl. Hos 2,16), bau einer gerechteren Welt. Das Teilen aufgrund der damit wir endlich die Stimme unseres Bräutigams Nächstenliebe macht den Menschen menschlicher; hören können und sie in uns tiefer aufnehmen und das Anhäufen droht ihn hässlich zu machen, weil es ihr bereitwilliger folgen. Je mehr wir uns von seinem ihn in seinem Egoismus einschließt. Angesichts der Wort ergreifen lassen, desto mehr werden wir seine strukturellen Dimensionen der Wirtschaft können unentgeltliche Barmherzigkeit uns gegenüber erfah- und müssen wir noch weitergehen. Aus diesem Grund ren können. Lassen wir daher diese Zeit der Gnade habe ich für die Fastenzeit 2020 vom 26. bis 28. März nicht vergeblich verstreichen, in der Einbildung, wir junge Ökonomen, Unternehmer und Changemakers könnten selbst die Zeiten und die Wege unserer Um- nach Assisi eingeladen, um zum Entwurf einer Wirt- kehr zu ihm bestimmen. schaft beizutragen, die gerechter und integrativer als 3. Gottes leidenschaftlicher Wille zum Dialog mit sei- die derzeitige ist. Wie das kirchliche Lehramt mehr- nen Kindern fach wiederholt hat, ist die Politik eine herausragende Die Tatsache, dass der Herr uns wieder einmal eine Form der Nächstenliebe (vgl. Pius XI., Ansprache solche besondere Zeit zu unserer Umkehr anbietet, an die FUCI [Federazione Universitaria Cattolica dürfen wir nie für selbstverständlich halten. Diese Italiana], 18. Dezember 1927). Dasselbe wird man neue Gelegenheit sollte in uns ein Gefühl der Dankbar- von der Wirtschaft sagen können, wenn sie sich auf keit wecken und uns aus unserer Trägheit aufrütteln. eben diesen Geist des Evangeliums einlässt, auf den Trotz der mitunter sogar dramatischen Gegenwart Geist der Seligpreisungen. des Bösen in unserem Leben, aber auch im Leben Ich bitte für die kommende Fastenzeit die allerseligste der Kirche und der Welt, drückt dieser Zeitraum, der Jungfrau Maria um ihre Fürsprache, dass wir diesen uns die Möglichkeit zu einem Kurswechsel bietet, den Appell aufgreifen und uns mit Gott versöhnen lassen,
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 23 den Blick unserer Herzen auf das Ostergeheimnis stimmen und zu ordnen (can. 473 § 1 Codex Iuris Cano- richten und uns zu einem offenen und aufrichtigen nici), damit sie der dauernden Erfüllung des kirchlichen Dialog mit Gott bekehren. Auf diese Weise können Sendungsauftrages bestmöglich zugutekommen und wir das werden, was Christus von seinen Jünger sagt: für die daraus erwachsenden Aufgaben der Zukunft Salz der Erde und Licht der Welt (vgl. Mt 5,13-14). von höchstem Nutzen sind. Dem Generalvikar stehen Rom bei St .Johanna im Lateran, am 7. Oktober 2019, kraft Amtes in der ganzen Diözese administrative Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Rosenkranz Kompetenzen (ausführende Gewalt gemäß cc. 391 § 2, 479 § 1 Codex Iuris Canonici) zu. Darüber hinaus wirkt Franziskus PP der Generalvikar pastoral (can. 473 § 2 erster Halbsatz Codex Iuris Canonici).Die Umsetzung einer fortwäh- renden pastoralen Erneuerung in allen Bereichen des Art.: 30 Erzbistums Hamburg erfordert eine pastoral-strategi- sche Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns. Gesetz über die Neuordnung der Verwal- Die damit verbundenen administrativen und wirt- tungsleitung des Erzbistums Hamburg schaftlichen Belange erfordern eine leistungsfähige und mitgestaltende Diözesanverwaltung. Vom 17. März 2020 Dem soll künftig einerseits eine Konzentration der Inhaltsübersicht: Aufgaben des Generalvikars und andererseits das Amt Präambel eines Verwaltungsdirektors1 oder einer Verwaltungs- Erster Teil. Generalvikar, Erzbischöfliches Gene- direktorin dienen, der oder die dem Generalvikar im ralvikariat Bereich der ausführenden Gewalt zur Seite stehen soll. § 1 Grundlagen des Amtes des Generalvikars Daher wird dieses Gesetz über die Neuordnung der § 2 Erzbischöfliches Generalvikariat Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg erlassen. § 3 Konzentration der Aufgaben des Generalvikars Erster Teil. Zweiter Teil. Verwaltungsdirektor Generalvikar, Erzbischöfliches Generalvikariat. § 4 Amtserrichtung §1 § 5 Grundlagen des Amtes Grundlagen des Amtes des Generalvikars. § 6 Besetzung, Status § 7 Amtsgewalt (1) Die ausführende Gewalt (can. 391 § 2 Codex Iuris § 8 Aufgaben Canonici) übt der Erzbischof nach Maßgabe des Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus. Dritter Teil. Vertretung und Vertreter Der Generalvikar ist Leitungsorgan des Erzbi- § 9 Vertretung schöflichen Generalvikariates. Das Amt des Ge- § 10 Vertreter neralvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet Vierter Teil. Zusammenarbeit und Kollisionsregeln (can. 475 § 1 Codex Iuris Canonici), ihm kommt § 11 Zusammenarbeit kraft Amtes im Erzbistum Hamburg die ausfüh- § 12 Kollisionsregeln rende Gewalt zu, die der Erzbischof von Rechts § 13 Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu des Verwaltungsdirektors können (can. 479 § 1 Codex Iuris Canonici). Fünfter Teil. Andere Amtsträger der Kurie (2) Verwaltungsakte, die sich der Erzbischof selbst vor- § 14 Bischofsvikare behalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezi- § 15 Weihbischöfe almandat des Erzbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt ausgenommen (can. 479 § 1 Sechster Teil. Schlussbestimmungen Codex Iuris Canonici). § 16 Konferenzstruktur im Erzbischöflichen Gene- ralvikariat §2 § 17 Übergangsregelungen; Inkrafttreten Erzbischöfliches Generalvikariat. Präambel. (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist eine kirch- liche Verwaltungsbehörde und umfassender Dienst- Gemäß can. 391 § 1 Codex Iuris Canonici ist es leister für die kirchlichen Betätigungsfelder im Erz- Aufgabe des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute bistum Hamburg. Es unterstützt den Erzbischof und Teilkirche (Diözese) nach Maßgabe des Rechts mit den Generalvikar bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzgebender, ausführender und richterlicher Ge- im Rahmen der ausführenden Gewalt. Darüber walt zu leiten. hinaus unterstützt das Erzbischöfliche Generalvika- Alle zur Verwaltung der ganzen Diözese gehörenden riat den Erzbischof bei der Leitung des Erzbistums Angelegenheiten sind gebührend aufeinander abzu- Hamburg im Bereich der gesetzgebenden Gewalt. 1 Soweit in diesem Gesetz die männliche Form für die Bezugnahme auf na- Kleriker. Die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor“ wird von Frauen in der türliche Personen verwendet wird, erfolgt dies ausschließlich aus Gründen der weiblichen Form geführt. besseren Lesbarkeit. Die hier verwendete Form bezieht sich auf alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts, ausgenommen bei der Bezugnahme auf
24 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 (2) Nicht zum Geschäftsbereich des Generalvikars vorgesetzter der pastoral Mitarbeitenden des und des Erzbischöflichen Generalvikariates gehö- Erzbistums Hamburg im Einvernehmen mit ren Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der dem erzbischöf lichen Personalreferenten, Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten soweit diese nicht im Erzbischöflichen Gene- oder an sich gezogen hat sowie insbesondere die ralvikariat eingesetzt sind, insbesondere die Er- Begleitung der Priester mit besonderer Fürsorge ledigung statusbegründender und –ändernder (can. 384 Codex Iuris Canonici) und darüber hi- Personalangelegenheiten, unbeschadet der naus der weiteren Kleriker. Wahrnehmung von Aufgaben als Vorgesetzter §3 durch Dritte; Konzentration der Aufgaben des Generalvikars. h) die Aufgaben des Moderators der Kurie gemäß seiner jeweiligen Ernennungsurkunde (can. (1) Der Generalvikar trägt unter Beachtung des ge- 473 § 2 Codex Iuris Canonici) unbeschadet der samtkirchlichen Rechts und der ihm erteilten Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsdi- Spezialmandate an der Seite des Erzbischofs vor- rektors; nehmlich Verantwortung für die strategisch-pa- i) die Personalangelegenheiten des Verwaltungs- storale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshan- direktors und die Dienstaufsicht über diesen delns und dessen Zukunftsgerichtetheit durch die unbeschadet der Regelung des § 12; Umsetzung des Pastoralen Orientierungsrahmens j) die Repräsentanz des Erzbistums Hamburg des Erzbistums Hamburg und der durch den Erz- gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien bischof bestimmten pastoralen Schwerpunkte. Der im Rahmen seines Geschäftsbereichs in Ab- strategisch-pastorale Geschäftsbereich umfasst stimmung mit dem Erzbischof. insbesondere die Konzeptionierung solcher strate- gisch-pastoralen Schwerpunkte und die Festlegung Soweit dem Generalvikar nach Satz 1 Buchstabe g) der Vorgehensweise im Einzelnen, insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorge- deren Priorisierung, soweit nicht der Erzbischof im setzter obliegt, gilt dies nicht in Bezug auf Kleriker. Einzelfall ein anderes vorgibt. (3) Zum Zwecke der Erledigung seiner Aufgaben nach (2) Dem Generalvikar obliegen in seinem Aufgaben- den vorstehenden Absätzen unterstützen den Gene- und Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) ralvikar umfassend die Verwaltungseinheiten des insbesondere: Erzbischöflichen Generalvikariates pflichtgemäß nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Erzbi- a) die Koordination der Umsetzung der pastoralen schöflichen Generalvikariates. Gegenüber Verwal- Schwerpunkte des Erzbischofs; tungseinheiten, deren Aufgabenbereich nach dem b) die strategisch-pastorale Verwirklichung erzbi- Geschäftsverteilungsplan des Erzbischöflichen Ge- schöflicher Indikationen gemäß can. 493 Codex neralvikariates vornehmlich im Geschäftsbereich Iuris Canonici; des Generalvikars liegen, kommt dem Generalvikar c) die Erledigung derjenigen Aufgaben, Verwal- unmittelbar Weisungsrecht für seinen Geschäfts- tungsakte und Maßnahmen, die wegen ihres bereich zu. Maßnahmen im Geschäftsbereich des sakramentalen Inhalts oder Bezuges an den Generalvikars haben administrative und wirtschaft- Empfang der heiligen Weihen gebunden und liche Rahmenvorgaben aus dem Geschäftsbereich einem Priester vorbehalten sind, ferner jene, des Verwaltungsdirektors zu wahren. Zum Zwecke welche einen liturgischen Bezug haben; einer effizienten Arbeitsweise des Erzbischöflichen d) der Erlass von besonderen Instruktionen für Generalvikariates stimmen sich der Generalvikar die Regelung der gesamten kirchlichen Vermö- und der Verwaltungsdirektor über die Durchfüh- gensverwaltung nach Maßgabe von can. 1276 rung zu erledigender Aufgaben im Geschäftsbereich § 2 Codex Iuris Canonici sowie der Erlass von des Verwaltungsdirektors im Einzelnen sowie über Dekreten des Ortsordinarius im Übrigen; die Vorgehensweise generell ab. e) der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte und De- krete, soweit diese den Generalvikar als Priester (4) Der Generalvikar verwaltet den Erzbischöflichen voraussetzen, insbesondere die Erteilung von Stuhl zu Hamburg. Privilegien (cc. 76 ff. Codex Iuris Canonici) und Zweiter Teil. die Gewährung von Dispensen (cc. 85 ff. Codex Verwaltungsdirektor. Iuris Canonici); f) die Vornahme jener Akte, die nach den kirchen- §4 rechtlichen Bestimmungen ein Spezialmandat Amtserrichtung. des Erzbischofs erfordern, nach Maßgabe der (1) Gemäß cc. 145, 148 Codex Iuris Canonici wird erteilten Beauftragung; hiermit das Amt „Verwaltungsdirektor“ im Erz- g) die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienst- bischöflichen Generalvikariat errichtet.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 25 (2) Der Amtsinhaber führt die Amtsbezeichnung „Ver- des Erzbischofs einzuholen. waltungsdirektor.“ (3) Der durch den Generalvikar nach Absatz 2 im §5 Einzelnen zu übertragende Geschäftsbereich des Grundlagen des Amtes. Verwaltungsdirektors umfasst sämtliches Handeln (1) Das Amt des Verwaltungsdirektors wird gemäß des Erzbischöflichen Generalvikariates in admini- can. 157 Codex Iuris Canonici durch den Erzbi- strativer und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesonde- schof frei übertragen. re zur operativen Umsetzung von Entscheidungen und Maßnahmen aus dem Geschäftsbereich des (2) Der Verwaltungsdirektor hat den Erzbischof und Generalvikars. entsprechend can. 480 Codex Iuris Canonici den Generalvikar über alle wichtigeren Amtsgeschäfte (4) Ein nach Absatz 2 erlassenes Dekret des General- zu unterrichten. Der Erzbischof kann bestimmen, vikars bleibt im Falle der Vakanz des bischöflichen dass die Unterrichtung in bestimmten Einzelfällen Stuhls bis zur Aufhebung oder Änderung durch lediglich gegenüber dem Generalvikar zu erfolgen den vom Nachfolger des Erzbischofs ernannten hat. Generalvikar in Kraft. (3) Das Amt des Verwaltungsdirektors bleibt im Falle §8 einer Vakanz des bischöflichen Stuhls (cc. 416 ff. Aufgaben. Codex Iuris Canonici) oder dessen Behinderung (cc. (1) Der Verwaltungsdirektor sorgt für eine rechtmäßige 412 ff. Codex Iuris Canonici) bestehen; eine Abbe- Verwaltung sowie eine effiziente und transparente rufung durch den Erzbischof ist jederzeit möglich. Erledigung sämtlicher Verwaltungsangelegenhei- §6 ten und -abläufe des Erzbischöflichen Generalvi- Besetzung, Status. kariates unter Beachtung der pastoralen Schwer- punkte des Erzbischofs, des geltenden Diözesan- (1) Das Amt des Verwaltungsdirektors ist unter Beach- wirtschaftsplanes sowie der strategisch-pastoralen tung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in durch den Generalvikar und dessen diesbezüglicher der jeweils geltenden Fassung zu besetzen. Im Vorgaben und Weisungen, insbesondere des de- Einvernehmen mit dem Erzbischof bestimmt der legierten Geschäftsbereichs nach Maßgabe eines Generalvikar, in welcher Weise eine Besetzung nach § 7 Absatz 2 erlassenen Dekrets. dieses Amtes durchgeführt wird. (2) Bis zur Ernennung eines Ökonomen (can. 494 (2) Der Stelleninhaber ist leitender Mitarbeiter. Codex Iuris Canonici) obliegen die Aufgaben des (3) Dem Stelleninhaber steht unter Wahrung aner- Ökonomen (can. 494 § 3 Codex Iuris Canonici) kannter Bewertungsgrundsätze ein gerechter und dem Verwaltungsdirektor. angemessener Lohn zu (can. 1286 Nr. 2 Codex Iuris (3) Der Verwaltungsdirektor leitet die Sitzungen des Canonici). Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg im Falle §7 der Übertragung durch den Erzbischof, bei seiner Amtsgewalt. Verhinderung der Generalvikar ebenfalls im Falle (1) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung des der Übertragung durch den Erzbischof. Der Verwal- Erzbischöflichen Generalvikariates in sämtlichen tungsdirektor ist Beauftragter des Erzbischofs im administrativen und wirtschaftlichen Angelegen- geschäftsführenden Ausschuss des Wirtschaftsrates heiten aufgrund der ihm hierzu vom Generalvikar des Erzbistums Hamburg. delegierten ausführenden Gewalt. (4) Dem Verwaltungsdirektor obliegt die Repräsen- (2) Die mit dem Amt des Verwaltungsdirektors im Erz- tanz des Erzbistums Hamburg gegenüber der bischöflichen Generalvikariat verbundenen Auf- Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seines gaben und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Geschäftsbereichs in Abstimmung mit dem Erz- Kompetenzen (Geschäftsbereich) werden im Ein- bischof und dem Generalvikar. zelnen durch allgemeines Dekret des Generalvikars Dritter Teil. delegiert. Dem Generalvikar wird gemäß can. 30 Vertretung und Vertreter. Codex Iuris Canonici hiermit das Recht zum Erlass eines solchen Dekrets unter den Bedingungen zu- §9 gestanden, dass das gesamtkirchliche Recht, soweit Vertretung. es das Handeln des Generalvikars als Priester (can. (1) Der Generalvikar vertritt das Erzbistum Hamburg 478 § 1 Codex Iuris Canonici) voraussetzt, und die sowie den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg Bestimmungen des § 3 eingehalten werden. Zu die- gerichtlich und außergerichtlich nach den Re- sem Dekret ist vor seinem Erlass die Zustimmung gelungen des Kirchenvermögensverwaltungsge-
26 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 setzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG). Da- fährdet die Aufgabenerfüllung in anderen neben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor Schwerpunktbereichen; die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich c) allgemeine öffentlich-rechtliche Haushalts- und außergerichtlich. grundsätze werden nicht gewahrt; (2) Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen der Gene- d) es droht in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hin- ralvikar und der Verwaltungsdirektor von dieser sicht Schaden. Vertretungsmacht nur im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs Gebrauch machen. Hierbei ha- Das Nähere wird insbesondere in einer diözesanen ben sie stets Zustimmungs-, Genehmigungs- oder Haushaltsordnung geregelt. Anhörungsvorbehalte nach gesamtkirchlichem (2) Im Falle des Widerspruchs streben der Generalvi- Recht oder nach diözesangesetzlichen Regelungen kar und der Verwaltungsdirektor Einvernehmen zu beachten. über mögliche oder erforderliche Maßnahmen des (3) Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor Erzbischöflichen Generalvikariats an. Erzielen sie vertreten das Erzbistum Hamburg in diözesanen keine Einigung, entscheidet der Erzbischof unter und überdiözesanen Gremien im Rahmen ihres Beachtung der Ordnung für den Wirtschaftsrat jeweiligen Geschäftsbereichs; dazu stimmen sie des Erzbistums Hamburg (OWR) abschließend, sich im Einzelnen ab. soweit sich im Einzelfall nicht ein anderes aus dieser Ordnung ergibt. § 10 Vertreter. § 13 Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich (1) Die Vertretung des Generalvikars richtet sich nach des Verwaltungsdirektors. can. 477 § 2 erster Halbsatz Codex Iuris Canonici. Hiervon ausgenommen ist die Aufgabe nach § 3 (1) Bei Gefahr im Verzug oder drohendem Schaden und Absatz 2 Buchstabe i), soweit es um statusän- jeweils nicht rechtzeitigem Handeln oder Untätig- keit des Verwaltungsdirektors ist der Generalvikar dernde Maßnahmen oder Regelungen geht. gehalten, im Geschäftsbereich des Verwaltungsdi- (2) Der Verwaltungsdirektor wird im Falle der Abwe- rektors tätig zu werden. senheit oder vorübergehenden Verhinderung durch (2) Gegen den Willen des Verwaltungsdirektors darf eine von ihm mit Zustimmung des Generalvikars zu der Generalvikar tätig werden, wenn dies zur Wah- bestellende Person aus dem Kreis der Abteilungs- rung höchster Belange der Kirche oder des Erzbi- leitenden des Erzbischöflichen Generalvikariats stums Hamburg unabweisbar geboten erscheint. vertreten. (3) Der Verwaltungsdirektor ist in den Fällen der vor- Vierter Teil. stehenden Absätze unverzüglich zu informieren. Zusammenarbeit und Kollisionsregeln. Fünfter Teil. § 11 Andere Amtsträger der Kurie. Zusammenarbeit. § 14 Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor arbei- Bischofsvikare. ten vertrauensvoll, sich wechselseitig unterstützend und kommunikativ zusammen. Aufgaben, die einem Bischofsvikar übertragen wor- den sind, sind dem Aufgabenbereich des Generalvi- § 12 kars und des Verwaltungsdirektors entzogen. Der Kollisionsregeln. Verwaltungsdirektor bleibt indes zur Festlegung von (1) Maßnahmen des Erzbischöflichen Generalvikari- Standards für die Verwaltung und die Einhaltung der ats, die im Geschäftsbereich des Verwaltungsdi- Wirtschaftlichkeit auch insoweit berechtigt. rektors mit solchen aus dem Geschäftsbereich des § 15 Generalvikars als Voraussetzungen oder Folgen Weihbischöfe. rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind, kann der Verwaltungsdirektor aus eben diesen Gründen Die Regelungen nach § 14 gelten auch in Bezug auf in folgenden Fällen widersprechen: Aufgaben von Weihbischöfen. a) es besteht weder eine Deckung durch den Di- Sechster Teil. özesanwirtschaftsplan noch kann eine solche Schlussbestimmungen. ohne Gefährdung für das Erzbistum Hamburg § 16 hergestellt werden; Konferenzstruktur im b) der Umfang benötigter Wirtschaftsplanmittel Erzbischöflichen Generalvikariat. für einzelne kirchliche Aufgabenbereiche ge- Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor legen
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 27 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Konferenz- Nr. 11, Art. 131, S. 190 f., v. 18. Dezember 2019) wird struktur im Erzbischöflichen Generalvikariat, deren hiermit wie folgt geändert: Mitglieder und Aufgaben fest sowie darüber hinaus In der Überschrift, in § 1 sowie in § 3 Absatz 1 Satz einvernehmlich die Modalitäten für erforderliche 1 werden die Wörter „St. Maria (Hamburg-Blanke- gemeinsame Konferenzen. nese),“ gestrichen. § 17 Artikel 2 Übergangsregelungen; Inkrafttreten. Inkrafttreten (1) Dem Generalvikar erteilte Spezialmandate bleiben Dieses Dekret tritt am 1. März 2020 in Kraft. bis auf weiteres aufrechterhalten, längstens bis zur Vakanz des bischöflichen Stuhls. H a m b u r g, 28. Februar 2020 (2) Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum L. S. † Dr. Stefan Heße Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Erzbischof von Hamburg Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Me- cklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig- Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Art.: 32 Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 Dekret zur Ernennung von Personen das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gelten zu Mitgliedern von Gemeindeteams § 3 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 1 hinsichtlich des der zukünftigen Pfarrei St. Franziskus Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend. Vom 28. Februar 2020 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft. Die Pfarreien St. Franziskus (Hamburg-Barmbek) und H a m b u r g, 17. März 2020 Herz Jesu (Hamburg-Hamm) bilden den Pastoralen Raum Barmbek-Hamm. Aus ihnen wird durch Dekret L. S. † Dr. Stefan Heße vom 22. November 2019 mit Wirkung vom 26. April Erzbischof von Hamburg 2020 die neue Pfarrei St. Franziskus (Hamburg-Horn) hervorgehen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche Art.: 31 und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Dekret zur Änderung des Dekretes über Hamburg (StatPG) wird für jede Gemeinde ein Ge- meindeteam gebildet. die Amtszeiten der amtierenden Kirchen- vorstände, Fachausschüsse und Gemeinde- Abweichend von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg teams in den Pfarreien St. Anna (Schwe- (GTWahlG) erfolgt die erstmalige Besetzung der rin), St. Ansverus (Ahrensburg), St. Maria Gemeindeteams im Zuge der Errichtung der neuen (Hamburg-Blankenese), Heiliger Martin Pfarrei nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung. (Elmshorn), Stella Maris (Flensburg) und Hiermit ernenne ich die mir vorgeschlagenen Per- St. Vicelin (Eutin) sonen zu Mitgliedern folgender Gemeindeteams: Vom 28. Februar 2020 Für die Gemeinde Herz Jesu (Hamburg-Hamm): Artikel 1 - Frau Sylvia Fastner Änderung des Dekretes über die Amtszeiten der - Herr Werner Gribner amtierenden Kirchenvorstände, Fachausschüsse - Frau Beatrix Kusel und Gemeindeteams in den Pfarreien St. Anna Für die Gemeinde St. Olaf (Hamburg-Horn): (Schwerin), St. Ansverus (Ahrensburg), St. Maria (Hamburg-Blankenese), Heiliger - Frau Mary Amoako-Degener Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flensburg) - Herr Norbert Freith und St. Vicelin (Eutin) - Frau Magdalena Lange Das Dekret über die Amtszeiten der amtierenden Kir- Für die Gemeinde St. Franziskus (Hamburg- chenvorstände, Fachausschüsse und Gemeindeteams Barmbek): in den Pfarreien St. Anna (Schwerin), St. Ansverus - Frau Susanne Gunter (Ahrensburg), St. Maria (Hamburg-Blankenese), - Herr Martin Kowalewski Heiliger Martin (Elmshorn), Stella Maris (Flens- - Frau Edina Nagy de Valdoleiros burg) und St. Vicelin (Eutin) vom 2. Dezember 2019 - Herr Michael Schroiff (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg. - Herr Martin Setzke
28 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 Für die Gemeinde St. Johannis (Hamburg-Steils- Art.: 34 hoop): Regelungen zur Durchführung von - Frau Eva Heinbockel Sitzungen der Pfarreiorgane sowie - Frau Ewa Kucharski - Herr Walter Mahr der Pastoralgremien einschließlich - Frau Andrea Richter Themenverantwortlicher anlässlich der - Frau Waltraud Teuber-Thomsen Corona-Pandemie Für keine der Gemeinden sind Ersatzmitglieder vor- Vom 17. März 2020 geschlagen worden. Hiermit erlasse ich gemäß can. 30 Codex Iuris Ca- Die Amtszeit beträgt nach § 7 Satz 1 StatPG vier Jah- nonici auf der Grundlage des Gesetz zum Erlass von re; sie beginnt abweichend von § 7 Satz 2 StatPG mit Regelungen durch den Generalvikar anlässlich der Wirkung vom 26. April 2020. Nach § 7 Satz 5 StatPG Corona-Pandemie folgende vorübergehende Rege- kann die Amtszeit durch den Erzbischof um bis zu zwei lungen zur Durchführung von Sitzungen der Pfar- Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die Amtszeit reiorgane sowie der Pastoralgremien einschließlich der mit diesem Dekret ernannten Personen wird bis zur Themenverantwortlicher: nächsten in der zukünftigen Pfarrei durchzuführenden 1. Aussetzung von Sitzungen. Wahl dauern; der Zeitpunkt der Wahl wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert bekannt gegeben. In sämtlichen Pfarreien sind Sitzungen der Pfar- reiorgane (Kirchenvorstände und Fachausschüsse Gemäß § 8 StatPG sind die Mitglieder der jeweiligen sowie Kirchengemeinderäte) sowie der Pastoral- Gemeindeteams gleichberechtigt und wählen aus ihrer gremien (Gemeindeteam, Gemeindekonferenz, Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen Verhin- Pfarrpastoralrat und Pfarrgemeinderat) einschließ- derung einen Stellvertreter. lich der Sitzungen von Themenverantwortlichen H a m b u r g, 28. Februar 2020 anlässlich der Corona-Pandemie auszusetzen, sofern diese Sitzungen zur Erfüllung der Aufgaben L. S. + Dr. Stefan Heße der Pfarrei nicht zwingend erforderlich sind. Erzbischof von Hamburg 2. Sitzungen des Kirchenvorstandes und der Fachausschüsse in ab dem 29. April 2014 er- Art.: 33 richteten Pfarreien. Gesetz zum Erlass von Regelungen 2.1 Sitzungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der durch den Generalvikar anlässlich der Pfarrei zwingend erforderlich sind, sind abwei- chend von § 33 Absatz 1 des in der aktuellen Fas- Corona-Pandemie sung geltenden Kirchenvermögensverwaltungs- Vom 16. März 2020 gesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) vom 26. September 2016 zum Zwecke der Auf- §1 rechterhaltung des Grundsatzes der Beratung in Regelungsbefugnis. der Regel mittels Telefon- oder Videokonferenz Dem Generalvikar wird hiermit gemäß can. 30 Co- durchzuführen. dex Iuris Canonici das Recht gewährt, die anlässlich 2.2 Zwingend erforderlich ist eine Sitzung, wenn eine der Corona-Pandemie zum Gesundheitsschutz oder Angelegenheit bis zum Ablauf der Befristung zur Umsetzung staatlicher Vorgaben erforderlichen dieser Regelungen nach Ziffer 5 keinen Aufschub Regelungen durch allgemeine Dekrete vorübergehend duldet, da anderenfalls eine Entscheidung zu spät zu treffen, ausgenommen für die Bereiche Liturgie käme oder zu Schaden führen würde. und Gottesdienst. Dies schließt Regelungen für den Bereich von Pfarreiorganen und Pastoralgremien 2.3 Die Entscheidung, ob ein Fall zwingender Erfor- einschließlich Themenverantwortlicher sowie von derlichkeit vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden in Wahlvorständen ein. Abstimmung mit dem stellvertretenden Vorsit- zenden, bei dessen Verhinderung in Abstimmung §2 mit einem weiteren Organmitglied. Im Falle der Geltungsdauer. Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Ent- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 17. März 2020 scheidung dem stellvertretenden Vorsitzenden in in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. April 2020. Abstimmung mit einem weiteren Organmitglied. H a m b u r g, 16. März 2020 2.4 Für Sitzungen nach Ziffer 2.1 gilt: L. S. + Dr. Stefan Heße a) Hinsichtlich der Einberufung gelten § 29 Erzbischof von Hamburg Absatz 3 KVVG (ordentliche Sitzung) und
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 29 § 29 Absatz 4 (Dringlichkeitssitzung). jeweiligen Regelungen des StatPG entsprechend. b) § 33 Absatz 2 Satz 1 KVVG findet keine 4. Sitzungen in Pfarreien, die vor dem 29. April Anwendung; es ist ausreichend, dass die 2014 errichtet worden sind. Mehrheit der Organmitglieder an einer Tele- Für Sitzungen fon- oder Videokonferenz teilnimmt. a) des Kirchenvorstandes sowie von ihm nach § c) § 33 Absatz 2 Satz 2 KVVG (Verbot der 2 Absatz 6 des in der aktuellen Fassung gel- Behandlung nichtöffentlicher Angelegen- tenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes heiten per Telefon- oder Videokonferenz) (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg vom findet keine Anwendung. Die Wahrung der 30. November 2001 errichteter Ausschüsse, Verschwiegenheit und Vertraulichkeit muss gewährleistet bleiben. b) des designierten Kirchenvorstandes nach § 25 KVVG, d) Bei der Teilnahme der Mehrheit der Organ- mitglieder an einer Telefon- oder Videokon- c) des Kirchengemeinderates nach der aktuellen ferenz ist abweichend von § 35 Absatz 1 Satz Fassung der Satzung für Kirchengemein- 1 KVVG das jeweilige Organ beschlussfähig. deräte in der Erzdiözese Hamburg (SfKGR) vom 31. Januar 2001 sowie e) Für die Beschlussfassung gilt § 36 Absatz 1 KVVG; § 36 Absatz 2 KVVG (geheime d) des Pfarrgemeinderates nach der aktuellen Abstimmung) findet keine Anwendung. Fassung der Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Hamburg (SfPGR) vom 7. 2.5 Abweichend von Ziffer 2.1 können Beschlüsse Mai 1997 im schriftlichen Umlaufverfahren in folgenden Fällen gefasst werden: gilt – jeweils abweichend und ergänzend von den vorgenannten Regelungen einschließlich der ak- a) eine Beratung der Angelegenheit ist bereits tuellen Fassung der Geschäftsanweisung (GAKi) in vorheriger Telefon- oder Videokonferenz für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Hamburg erfolgt oder vom 31. Juli 2001 – Ziffer 2 entsprechend. b) im Rahmen einer Dringlichkeitssitzung ist das 5. Geltungsdauer. Organ aufgrund nicht ausreichender Teilneh- meranzahl an einer Telefon- oder Videokonfe- Die vorstehenden Regelungen treten mit Wirkung renz nicht beschlussfähig. vom 18. März 2020 in Kraft und gelten zunächst bis zum 30. April 2020. Abweichend von § 37 Absatz 1 und 2 KVVG gilt für Umlaufverfahren nach Satz 1, dass H a m b u r g, 17. März 2020 - die Mehrheit der Organmitglieder am Um- L. S. + Dr. Stefan Heße laufverfahren teilnehmen und eine Stimme Erzbischof von Hamburg abgeben muss, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Art.: 35 - den Mitgliedern eine Frist zur Stimmabgabe Ordnung der Ökumenekommission zu setzen ist. im Erzbistum Hamburg 2.6 Für die Protokollierung von Beschlüssen nach Die Ökumenekommission im Erzbistum Hamburg Ziffer 2.1 und 2.5 gilt abweichend von § 41 Ab- wird in Ausführung des Artikels 42 des Direktoriums satz 2 Satz 4 und 5, dass eine Protokollierung zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den unverzüglich nach Ablauf der Befristung dieser Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung Regelungen nach Ziffer 5 erfolgen muss. der Einheit der Christen vom 25. März 1993 einge- 2.7 Im Übrigen gelten die Regelungen des KVVG. setzt. Sie erhält hiermit nachfolgende Ordnung: 3. Sitzungen der Pastoralgremien und Themen- §1 verantwortlichen in ab dem 29. April 2014 Zusammensetzung und Amtszeit. errichteten Pfarreien. (1) DieÖkumenekommission setzt sich zusammen Für Sitzungen der Pastoralgremien einschließlich aus mindestens fünf und höchstens zwölf vom der Themenverantwortlichen nach dem in der Erzbischof von Hamburg berufenen Personen mit aktuellen Fassung geltenden Statut über pfarrei- theologischer, insbesondere ökumenischer Sach- liche und gemeindliche Pastoralgremien im Erz- kenntnis und Qualifikation aus allen Regionen des bistum Hamburg (StatPG) vom 10. Februar 2017 Erzbistums Hamburg. Dabei sollen berücksichtigt gilt Ziffer 2 abweichend und ergänzend von den werden:
30 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 - Je ein delegiertes Mitglied der regionalen Ar- der katholischen Kirche und den Mitgliedskirchen beitsgemeinschaften Christlicher (ACK). der ACK im Bereich des Erzbistums Hamburg sowie - Mitglieder unierter Ostkirchen, mit ökumenisch-theologischen Grundfragen und ökumenischen Zielvorstellungen. - Personen in Themenfeldern, die für die Ökume- ne von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. die Die Ökumene-Kommission soll mit bereits beste- Ökumene der Lübecker Märtyrer, henden ökumenischen Einrichtungen oder Werken zusammenarbeiten und nach Möglichkeit deren Hilfe - Personen aus kategorialen Aufgabenfeldern in Anspruch nehmen. und Seelsorgebereichen, die in ökumenischer Kooperation wahrgenommen werden. Sie soll besonders die Beziehungen zu den Pfar- reien, den kategorialen Diensten und ökumenisch Die Amtszeit der Mitglieder der Ökumenekom- verantworteten Seelsorgebereichen sowie zu den mission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung geistlichen Gemeinschaften und Vereinigungen von ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, Laien pflegen und sie in ihren ökumenischen Initia- kann der Erzbischof für die verbleibende Amtszeit tiven in engem Kontakt mit dem Erzbischof und dem eine neue Person berufen. Ökumenebeauftragten unterstützen. §2 §5 Konstituierung. Arbeitsweise. Die Ökumene-Kommission konstituiert sich inner- Für die Arbeitsweise der Ökumenekommission gilt halb von zwei Monaten nach Berufung der Mitglieder. die Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum §3 Hamburg in der Fassung vom 30. Juni 2016 (Kirch- Leitung, Stellvertreter. liches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 22. Jg., Nr. 7, Art. 85, S. 101 ff., v. 15.7.2016). Die Ökumenekommission wird vom Ökumenebe- auftragten 2 des Erzbistums Hamburg geleitet. Er Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Berater wird vom Erzbischof von Hamburg berufen und oder Sachverständige von der Ökumenekommission ist zugleich der Vorsitzende der Kommission. Der hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht. Erzbischof von Hamburg kann einen Stellvertreter §6 berufen. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Inkrafttreten. Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende Die vorstehende Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft. oder der Vorsitzende. H a m b u r g, 20. Februar 2020 §4 L. S. + Dr. Stefan Heße Aufgaben. Erzbischof von Hamburg Die Kommission berät den Erzbischof in Fragen der Ökumene. Sie beobachtet Entwicklungen und die theologisch relevanten Themen der Ökumene. Sie Art.: 36 fördert das ökumenische Engagement im Erzbistum Hamburg. Sie erarbeitet Vorschläge zu ökumenisch Beschlüsse der Regional-KODA bedeutsamen Anliegen und Themen. Nord-Ost vom 28. November 2019 Wesentliche Grundlagen für die Arbeit der Kom- In der Sitzung am 28. November 2019 in Berlin hat mission sind die Regional-KODA Nord-Ost die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit für das Erzbistum - das Dekret UNITATIS REDINTEGRATIO des Hamburg in Kraft gesetzt werden : Zweiten Vatikanischen Konzils vom 21.11.1964, A. - das Direktorium zu Ausführung der Prinzipien und Beschluss 4/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost Normen über den Ökumenismus vom 25.3.1993, 1. Änderung des § 37 DVO: - die Enzyklika UT UNUM SINT vom 25.5.1995, § 37 DVO wird unter Beibehaltung der Überschrift - die Charta Oecumenica vom 22.4.2001, wie folgt neu gefasst: - der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbi- „(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, stum Hamburg vom 3.2.2018. wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist Sie fördert und stärkt die Ökumene auf dem Weg von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem zur vollen sichtbaren Einheit der Kirche und befasst Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform sich insbesondere mit den Beziehungen zwischen geltend gemacht werden. Für denselben Sach- 2 Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche, Seminaristen, Diakonatsbewerber – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbe- zeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 31 verhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Art.: 37 Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Beschluss der Regionalkommission Ost (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus Dienst- der Arbeitsrechtlichen Kommission vereinbarungen über Maßnahmen zum Aus- gleich und zur Milderung von wesentlichen des DVC vom 19. Dezember 2019 wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiter - Eckpunktebeschluss wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol- oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder gende Beschluss der Regionalkommission Ost der wesentlichen Teilen von ihnen. Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari- (3) Absatz 1 gilt auch nicht für Ansprüche, die kraft tasverbandes vom 19. Dezember 2019 in Kraft gesetzt: Gesetzes oder zwingender Rechtsverordnungen Beschluss der Regionalkommission Ost auf der Grundlage eines Gesetzes der vereinbar- vom 19. Dezember 2019 in Berlin ten Ausschlussfrist entzogen sind.“ Eckpunktebeschluss der Regionalkommission Ost 2. Änderung der Anlage 6 zur DVO, § 18: für die Weiterentwicklung der Vergütung § 18 wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt: Die Regionalkommission Ost beschließt: „Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes I. Änderung der Systematik für die Zeit nach 2020 oder zwingender Rechtsverordnungen auf der Grund- 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gel- lage eines Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist tungsbereich der Regionalkommission Ost erhal- entzogen sind.“ ten jeweils zum 01.01. eines Jahres eine Vergütung, 3. Änderung der Anlage 7 zur DVO, § 16: die sich in ihrer Höhe, auf den zum 1. Juli des § 16 wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt: jeweiligen Vorjahres gültigen Bundesmittelwert bezieht. Eine unterjährige Erhöhung des Bundes- „Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes mittelwertes bis zum 1. Juli wirkt sich somit mit oder zwingender Rechtsverordnungen auf der Grund- Wirkung zu dem 01.01. des Folgejahres in der lage eines Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist Region Ost vergütungserhöhend aus. Die Tabel- entzogen sind.“ lenwerte der Region Ost werden zum 1. Januar 4. Änderung der Anlage 12 zur DVO, § 5: eines Jahres erhöht. a) § 5 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 2. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Regionalkom- „Ist dies innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 mission Ost im Jahr 2021 zum 01.01. einen Auf- DVO erfolgt, hat der Dienstgeber Änderungen schlag von 2,1 Prozentpunkten auf den Abstand zugunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen und zum Bundesmittelwert als Kompensation für die daraufhin das Vergleichsentgelt neu festzusetzen.“ zeitverzögerte Übernahme der Erhöhung des Bun- b) § 5 Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: desmittelwertes. Ab dem Jahr 2022 erhöht sich die „Ergeben sich aus der Anzeige des Mitarbeiters Kompensation zum 01.01. um 0,4 Prozentpunkte Änderungen zu dessen Lasten, kann der Dienst- auf 2,5 Prozentpunkte bis zum 31.12.2027. geber diese innerhalb der Ausschlussfrist des § II. Annäherung an den Bundesmittelwert 37 DVO berücksichtigen und daraufhin das Ver- 3. Der Abstand zum Bundesmittelwert verringert gleichsentgelt neu festsetzen.“ sich pro Kalenderjahr entsprechend der nachfol- 5. Inkrafttreten gend dargestellten Schritte. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. a) zum 1. Januar 2021 Annäherung um 0,5 Pro- B. zentpunkte aller Tabellen, soweit sie unter 100 Beschluss 5/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost % liegen) Zusatzversorgung - Mitarbeiterbeteiligung b) ab 2022 jährliche Anpassung um 1%-Punkte In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 3 zur DVO wird für die Anlage 3 – Untere Lohngruppen die Zahl „0,3“ durch die Zahl „0,4“ ersetzt. c) 0,75 %-Punkte für Anlagen 3, 32 und 33 Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar d) 0,5 %-Punkte für die Anlagen 31 und 33 KiTa 2020 in Kraft. Der letzte Schritt erfolgt so, dass die 100 Prozent H a m b u r g, 12. März 2020 (102,5 % mit Kompensation aus Ziffer 2) erreicht werden. L.S. † Dr. Stefan Heße Erzbischof von Hamburg Zusammenfassend Ziffer 1 bis 3:
32 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 Tarifgebiet OST ab 1.1.2021 1.1.2022 1.1.2023 1.1.2024 1.1.2025 1.1.2026 1.1.2027 in % zu BMW vom 1.7.2020 1.7.2021 1.7.2022 1.7.2023 1.7.2024 1.7.2025 1.7.2026 ULG VG 9a- 12 Anlage 3 97,60 99,00 100,00 101,00 102,00 102,50 102,50 Anlagen 3, 32, 33 98,60 99,75 100,50 101,25 102,00 102,50 102,50 Anlage 31 100,10 101,00 101,50 102,00 102,50 102,50 102,50 ULG P4-P6 Anlage 31, 100,60 101,50 102,00 102,50 102,50 102,50 102,50 Anlage 33 Kita Tarifgebiet WEST ab 1.1.2021 1.1.2022 1.1.2023 1.1.2024 1.1.2025 1.1.2026 1.1.2027 in % zu BMW vom 1.7.2020 1.7.2021 1.7.2022 1.7.2023 1.7.2024 1.7.2025 1.7.2026 ULG VG 9a-12 Anlage 3 101,60 102,50 102,50 102,50 102,50 102,50 102,50 alle übrigen 102,10 102,50 102,50 102,50 102,50 102,50 102,50 III. Zusätzliche Urlaubstage gruppe „Arbeitszeit Berlin“ gebildet, die sich 4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gel- hinsichtlich einer Lösung an der Systematik der tungsbereich der Regionalkommission Ost er- Ziffer 6 orientiert. halten einmalig im Jahr 2020 zwei zusätzliche 8. Die Anträge der Mitarbeiterseite zur Einmalzah- Urlaubstage und im Jahr 2021 einen zusätzlichen lung und zur Arbeitszeit werden durch den Eck- Urlaubstag. punktebeschluss gegenstandslos. IV. Inkrafttreten 9. Sollte die Bundeskommission bis zum 30.06.2021 keinen Beschluss zur Überleitung der Anlage 2 zu 5. Der Beschluss tritt hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 den AVR gefasst haben, wird die RK Ost gemäß zum 01.01.2020 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2027 § 13, Absatz 7 der AK-Ordnung die Bundeskom- werden die jeweiligen Vergütungsanpassungen mission bis zum 30.09.2021 auffordern, einen automatisch zu den in diesem Beschluss genannten Beschluss zur stufenweisen Angleichung der Zeitpunkten wirksam, ohne dass es einer erneuten Weihnachtszuwendung an den Bundesmittelwert Beschlussfassung durch die Regionalkommission zu fassen. Die Regionalkommission Ost wird dazu Ost über eine Anpassung der Vergütung nach einen eigenen Regelungsvorschlag vorlegen, der Maßgabe der Beschlüsse der Bundeskommission eine Angleichung ab 2021 in 3 Schritten vorsieht. bedarf. Die Höhe des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Anl. 14 der (Anmerkung: Beide Seiten sind sich darüber einig, AVR beträgt ab dem Jahr 2023 100% des Bundes- dass die Tabellen von den beiden Vorsitzenden mittelwerts. unmittelbar nach dem Beschluss der Bundeskom- mission zu den Bundesmittelwerten zur Veröffent- Berlin, den 19. Dezember 2019 lichung in den Amtsblättern freigegeben werden.) gez. Johannes Brumm V. Weitere Vereinbarungen Vorsitzender der Regionalkommission Ost 6. Sollte im Bereich des Öffentlichen Dienstes die in H a m b u r g, 10. März 2020 der Region Ost abweichenden Festlegungen bzgl. L.S. † Dr. Stefan Heße der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit geändert Erzbischof von Hamburg werden, werden die entsprechenden Arbeitszeit- regelungen im § 1 der Anlage 5 bzw. im § 2 der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR zeitversetzt durch einen Beschluss der RK Ost angepasst. Die zum Art.: 38 01.07. eines Jahres im Bereich des TVöD/VKA Beschluss der Regionalkommission Ost geltende regelmäßige Arbeitszeit, gilt ab dem 01.01. des Folgejahres auch in den AVR im Gel- der Arbeitsrechtlichen Kommission tungsbereich der Regionalkommission Ost für die des DCV vom 19. Dezember 2019 Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer – Korrektur zu Anlage 7 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sach- Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol- sen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, soweit die gende Beschluss der Regionalkommission Ost der bestehende Bandbreite dies zulässt. Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari- 7. Des Weiteren wird eine ergebnisoffene Arbeits- tasverbandes vom 19. Dezember 2019 in Kraft gesetzt:
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 26. Jahrgang, Nr. 3, 23.3.2020 33 Beschluss der Regionalkommission Ost Impulse, Station oder Heimat zu suchen. Diese Kirche vom 19. Dezember 2019 in Berlin stellt eine sichtbare Verbindung der Lebenden mit Korrekturbeschluss zur Anlage 7 zu den AVR den Verstorbenen, der irdischen mit der himmlischen vom 11. Juli 2019 Kirche her. Sie gibt Zeugnis von der christlichen Hoff- nung auf ein Leben jenseits der Grenze des Todes. Die Regionalkommission Ost beschließt: Im angrenzenden Trauerzentrum werden Trauernde 1. Der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 11. begleitet. Dort finden sie kompetente Seelsorger_in- Juli 2019 über den Beschluss der Bundeskommissi- nen, Gesprächspartner_innen für Trauergruppen und on der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 4. Juli Einzelgespräche. Es kann dabei um persönliche see- 2019 zu Anlage 7 zu den AVR wird aufgehoben. lische Prozesse gehen, aber auch um praktische Fra- 2. Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeits- gen. Mit einem eigenen Trauercafé wurde ein Ort der rechtlichen Kommission vom 4. Juli 2019 zu § 1a Begegnung z.B. nach Gottesdiensten, Trauerfeiern des Abschnitt B II der Anlage 7 zu den AVR sowie und Urnenbeisetzungen geschaffen. Im eigens ein- zu § 3a des Abschnitts G der Anlage 7 zu den AVR gerichteten Abschiedsraum haben Angehörige die wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Möglichkeit, vor der Bestattung oder vor der Einä- Werte der Zulagen mit der Maßgabe übernommen, scherung bewusst von den aufgebahrten Verstorbenen dass alle dort beschlossenen mittleren Werte der Abschied zu nehmen. Zulagen zu denselben Zeitpunkten als neue Werte I. Allgemeines für den Bereich der Regionalkommission Ost fest- gesetzt werden. §1 Träger 3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Träger des Kolumbariums in St. Thomas Morus Ham- Für Schüler nach § 1 Buchst. a) des Abschnitt G burg ist die Erzbischöfliche Stiftung Katholisches der Anlage 7 zu den AVR gilt der Beschluss nur Trauerzentrum und Kolumbarium Sankt Thomas für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Morus in Hamburg (im Folgenden Stiftung genannt). Januar 2019 begonnen haben. §2 4. Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf Zweck des 31. Dezember 2021 außer Kraft. (1) Das Kolumbarium dient in erster Linieder Bestat- Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse tung von Katholiken sowie Angehörigen eines gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger christlichen Bekenntnisses. als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule. (2) Ausnahmen bedürfen der vorherigenZustimmung des Stiftungsrats. Ein Rechtsanspruch auf Ertei- Berlin, den 19. Dezember 2019 lung der Zustimmung besteht nicht. gez. Johannes Brumm §3 Vorsitzender der Regionalkommission Ost Verwaltung H a m b u r g, 10. März 2020 (1) Das Kolumbarium wird von der Stiftung verwal- L.S. † Dr. Stefan Heße tet. Sie kann die Wahrnehmung der laufenden Erzbischof von Hamburg Geschäfte einem Dritten übertragen. (2) Bei der Verwaltung des Kolumbariums sind das geltende kirchliche sowie das staatliche Recht zu Art.: 39 beachten. Satzung des Kolumbariums II. Ordnungsvorschriften St. Thomas Morus in Hamburg §4 Präambel Öffnungszeiten In der Kirche St. Thomas Morus und im Innenhof (1) Das Kolumbarium in der Kirche ist während der zwischen Kirche und Trauerzentrum wurde ein Öffnungszeiten des Trauerzentrums und der Kir- Kolumbarium geschaffen. In der Kirche werden wei- che zugänglich. Das Kolumbarium im Innenhof terhin an Sonn- und Feiertagen ebenso wie werktags ist tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit regelmäßig Eucharistie und andere Gottesdienste der geöffnet. Näheres regelt ein Aushang. Pfarrei gefeiert. Die Gemeinde behält diesen Ort der (2) Während der Gottesdienstzeiten ist der Zugang Gottesbegegnung. Doch öffnet sie ihn zugleich für zum Kolumbarium für trauernde Angehörige auf alle, die kommen, um hier ebenfalls Gott, spirituelle den Innenhof beschränkt.
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