STAATSVERTRAG ÜBER DEN RUND- FUNK IM VEREINTEN DEUTSCHLAND (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG - RSTV)
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Staatsvertrag über den Rund- funk im vereinten Deutschland (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk- rechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15.10.2004, (GBI. BW 2005 S. 190), in Kraft getreten am 01.04.2005 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag: LFK – Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg Rotebühlstraße 121 · 70178 Stuttgart Fon: 0711.66991-0 · Fax: 0711.66991-11 E-Mail: info@lfk.de · Internet: www.lfk.de
Inhalt Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dritter Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 35 Aufsicht im Rahmen der § 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Sicherung der Meinungsvielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 § 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 36 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 § 3 Allgemeine Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht . . . . . . . . . 21 § 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz . . . . . . . . . . . 6 § 38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten . . . . . . . . . . . 21 § 5 Kurzberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 39 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 § 15 a Übertragung von Großereignissen . . . . . . . . . . . . . . 8 § 39a Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 § 6 Europäische Produktionen, Eigen-, § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . 22 Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen . . . . . . . . 8 § 7 Inhalte von Werbung und Vierter Unterabschnitt: Programmgrundsätze, Teleshopping, Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Sendezeit für Dritte § 8 Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 41 Programmgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 § 9 Informationspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 § 42 Sendezeit für Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 § 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Fünfter Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich- § 43 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 rechtlichen Rundfunk § 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping . . . . . . . . 23 § 11 Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 § 45 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 § 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, § 45 a Teleshopping-Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Grundsatz des Finanzausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 45 b Eigenwerbekanäle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 § 13 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 46 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 § 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks . 11 § 46 a Ausnahmen für regionale und § 15 Einfügung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 lokale Fernsehveranstalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 § 16 Dauer der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 § 16a Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Sechster Unterabschnitt: Datenschutz, Revision, § 17 Änderung der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung § 18 Ausschluss von Teleshopping . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 § 47 Grundsätze für die Verarbeitung § 19 Rundfunkprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 § 47 a Datenschutzrechtliche Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk Pflichten des Veranstalters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Erster Unterabschnitt: Zulassung und verfahrensrechtliche § 47 b Bestandsdaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Vorschriften § 47 c Nutzungs- und Abrechnungsdaten . . . . . . . . . . . . . . 25 § 20 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 § 47 d Auskunftsrecht des Nutzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 § 21 Grundsätze des Zulassungsverfahrens . . . . . . . . . . . . 14 § 47 e Datenschutz-Audit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse . . . . . . . 14 § 47 f Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 § 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten . . . . . 14 § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgesetz . . . . . . . . . . 26 § 24 Vertraulichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 § 49 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Zweiter Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt Vierter Abschnitt: Übertragungskapazitäten § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster . . . . . . . . . . . . . 16 § 50 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . 16 § 51 Zuordung von Satellitenkanälen . . . . . . . . . . . . . . . . 28 § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile . . . . . . . . . . . . . . 17 § 52 Weiterverbreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 § 28 Zurechnung von Programmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 52 a Digitalisierung des Rundfunks . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen . . . . . . . 18 § 53 Zugangsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 § 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 53a Überprüfungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 32 Programmbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften § 33 Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 § 54 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 § 34 Übergangsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 § 55 Regelung für Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 3
Präambel Präambel Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dua- eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und len Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausrei- trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. chende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemes- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind sene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berück- der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müs- sichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des sen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kul- aufgeteilt werden sollen. turelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Ent- Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Rege- wicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, lungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutsch- die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu land, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehprodukti- überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Dop- onen nachhaltig unterstützt werden. pel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen Westschienenveranstalter, zu gewinnen. neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Ver- Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichts- breitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen punkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besse- von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des ren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammen- dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. zuarbeiten. 5
Rundfunkstaatsvertrag – RStV Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §1 6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Anwendungsbereich Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Her- stellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbrei- in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Wer- tung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunk- bezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich system. des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbe- (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen sondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt, solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkan- 7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen stalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landes- Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunk- rechtlichen Vorschriften anzuwenden. tätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erschei- §2 nungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätig- Begriffsbestimmungen keit oder ihre Leistungen zu fördern, 8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffent- (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstal- lichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von tung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt, ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. 9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Dien- Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbrei- sten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen tet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Die- Programmführer verbreitet werden. ser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt. §3 Allgemeine Programmgrundsätze (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhal- Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund- ten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhal- funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zu- tung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite 2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesent- Deutsche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit ver- lichen gleichartigen Inhalten, breiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Wür- 3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunk- de des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu bei- programm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines tragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher weiterreichenden Programms (Hauptprogramm), Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. 4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhal- sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen ten im Rahmen eines Hauptprogramms, an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertra- 5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Ge- ges bleiben unberührt. werbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter ent- weder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder §4 als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließ- lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedien- gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt, schutz-Staatsvertrages finden Anwendung. 6
Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften §5 (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über Kurzberichterstattung berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstal- ter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Ver- billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine anstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Feh- zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. len einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraus- dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die setzungen der Absätze 2 bis 12 ein. Höhe des Entgelts. (2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sol- (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt ei- che des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben ne Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage unberührt. vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den (3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften so- anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend wie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung findet Absatz 1 keine Anwendung. oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmög- (4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem An- lichen Zeitpunkt zu erfolgen. lass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der (9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informa- eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zu- tionsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. nächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Verein- Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstal- barungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses tungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veran- dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zu- staltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in nächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter ge- umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Ver- wahrt bleiben. anstaltung oder das Ereignis stattfindet. (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt wer- (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrneh- den, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Er- men, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung un- eignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung mittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der an- oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn gemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstal- zugelassen werden konnten. tung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veran- staltungs-teilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öf- vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über ei- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese ne Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass minde- das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unbe- stens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung rührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Über- wahrnehmen kann. tragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen. (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem be- der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlan- treffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich gen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwend- mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter ungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. Interessen Dritter unterbrochen. 7
Rundfunkstaatsvertrag – RStV §5a Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist Übertragung von Großereignissen die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernseh- (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheb- veranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestim- licher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bun- mungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in ei- des-republik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes nem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaa- ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das ten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zu- zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt gänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutsch- für diesen Mitgliedstaat erworben haben. land zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereig- nisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Über- kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Be- einkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fas- dingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein sung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilpro- hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkom- zessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines mens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der schiedsrichterlichen Verfahrens Gründen, die der Fernsehveran- Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei stalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Be- ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt schluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt wer- nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tat- den, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das sächlich empfangbar ist. Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veran- (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: stalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeich- 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, neten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen 2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffent-lichungs- Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das blättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen ver- Endspiel, schlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zu- 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des lässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Deutschen Fußball-Bundes, Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnational- einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. mannschaft, 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fuß- (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absät- ball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteili- ze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des gung. Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen ver- Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen be- sehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. stehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. §6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestim- Gemeinschaftsproduktionen mungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung be- (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut ten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei. Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und euro- nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und wer- päischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und den die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Haupt- 8
Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften teil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Doku- (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzuläs- mentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen sig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen wenn Recht vorbehalten. 1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und (3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an 2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduk- Werbung ersetzt wird. tionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum ent- Andere Rechte bleiben unberührt. halten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist. (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensen- (4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksich- dungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. tigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quan- (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist titativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgelt- an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche liche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Regelungen bleiben unberührt. Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Wer- bung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt. §7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung §8 Sponsoring (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltens- (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, weisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau- muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Tele- Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. shopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter ent- sprechend. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dür- fen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund- sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk funkveranstalters beeinträchtigt werden. durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistun- gen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entspre- (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung chende besondere Hinweise, anregen. ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm ein- deutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert wer- Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach den, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und an- §§ 16 und 45 angerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten deren Tabakerzeugnissen ist. entsprechend. (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharak- Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln ter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Be- oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht ginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres ge- jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behand- samten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. lungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 9
Rundfunkstaatsvertrag – RStV (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeit- (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbind- geschehen dürfen nicht gesponsert werden. liche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organi- sationen bestehen. §9 Informationspflicht, zuständige Behörden § 10 (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber- (1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den an- schreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf erkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz vir- Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fern- tueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landes- sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der medienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Her- die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an kunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter. deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Be- schluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rund- welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäi- funkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzuge- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernse- ben, ob sie repräsentativ sind. hen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständi- gen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln. Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 11 (3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auf- Auftrag trags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Be- richterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung Angebote und Programme zu berücksichtigen. und Verbreitung von Hörfunk- undFernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffent- (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- licher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend stalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzun- Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem gen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auf- Inhalt anbieten. trags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Die (2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erst- europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesent- mals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres lichenLebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internatio- jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote nale Verständigung, die europäische Integration und den gesell- und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils an- schaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Pro- stehenden programmlichen Leistungen. gramm hat der Information,Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. (5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach Inkrafttreten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestim- mungen des Absatzes 4. 10
Zweiter Abschnitt · Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 12 1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rund- Funktionsgerechte Finanzausstattung, funkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder Grundsatz des Finanzausgleichs zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Be- darf ), (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Ent- in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkpro- wicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. grammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer For- men von Rundfunk (Entwicklungsbedarf ), (2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist 3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbe- Kostenentwicklung im Medienbereich, sondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten 4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der sonstigen Erträge. der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rund- funkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungs- (3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll staatsvertrag. ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden. § 13 (4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag. Finanzierung (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rund- § 15 funkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einfügung der Werbung Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen beson- (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kin- deres Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitma- der dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unter- terialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdien- brochen werden. sten dürfen nicht erzielt werden. (2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen (2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht. Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Wer- bung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen § 14 eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird. (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlich- (3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen ein- keit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Ra- mal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies tionalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmel- gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von dungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Wer- Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zu- bung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Tei- sammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der len oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit. (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutsch- landradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung (4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthal- und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von geprüft und ermittelt. Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden. (2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind (5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem insbesondere zugrunde zu legen Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen 11
Rundfunkstaatsvertrag – RStV Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenz- §§ 7, 8, 15 und 16. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Lan- überschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der desmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfah- Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung rungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgan- gen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staats- vertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind § 17 als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner Änderung der Werbung nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden. Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Be- schränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 16 vereinbaren. Dauer der Werbung (1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernseh- § 18 programm der ARD und im Programm „Zweites Deutschen Fern- Ausschluss von Teleshopping sehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahres- durchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt. 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet an- erkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. §17 bleibt unberührt. § 19 Rundfunkprogramme (2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- Werbung nicht statt. stalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollpro- gramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF- (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlos- eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht über- senen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als schreiten. die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstal- ten. (4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abge- (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- leitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit stalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken so- a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei wie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3. allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und b) zwei Spartenfernsehprogramme. (5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal. zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern ab- (3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausge- weichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitli- strahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungs- che Begrenzung kann beibehalten werden. wegen richtet sich nach Landesrecht. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- § 16a stalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Richtlinien Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, aus- schließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fern- Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- sehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und In- ten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der formation zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu 12
Dritter Abschnitt · Vorschriften für den privaten Rundfunk einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programm- (7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- führer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der stalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkpro- sicher zu stellen. gramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei (5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dür- nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD fen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maß- von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- gabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen desrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernseh- Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch kanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehr- die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernseh- kosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. programme auf diese Kanäle. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Pro- gramm ist nicht zulässig. (6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehpro- gramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- (8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- rundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Aus- stalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und tausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetz- von § 11 Abs. 4. liche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen. Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk Erster Unterabschnitt: (3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften vorsehen, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet § 20 werden oder Zulassung 2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen wer- (1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rund- den können und im funktionellen Zusammenhang mit den in funk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Ver- diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. anstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programm- Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen kategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen (2) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Zulassung bedürfen. Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Ein- vernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Vor- (4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder aussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl inner- widerrufen werden, wenn halb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt 1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesent- gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Medien- lichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates rich- dienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. tet, der das Europäische Übereinkommen über das grenz- Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zuständi- überschreitende Fernsehen ratifiziert hat und gen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunk-rechtliche 2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Unbedenklichkeit zu stellen. Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des an- deren Staates zu umgehen und 13
Rundfunkstaatsvertrag – RStV 3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 be- zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Über- teiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unterneh- einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. mens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann ihn ausüben können, entsprechend. diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen. (5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwir- kungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, § 21 kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden. Grundsätze für das Zulassungsverfahren (6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeb- zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des lichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassungsantrags erforderlich sind. Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen- (2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von dung. § 29 bleibt unberührt. Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf 1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteili- (7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Ver- gungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller, sowie der anstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienan- Unternehmen, stalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in- 2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenord- wieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Ver- nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbe- treter der Person oder Personengesellschaft oder des Mit- ständen eine Veränderung eingetreten ist. glieds eines Organs einer juristischen Person, 3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungs-rechtlichen Be- stimmungen des Antragstellers, § 21 4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller un- Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse mittelbar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten beste- hen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rund- (1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen funk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer 28 erhebliche Beziehungen bestehen, sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. 5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. vollständig sind. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte einholen, (3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein 2. Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz an- Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Gel- hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die tungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antrag- schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und steller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Be- Zeugen einholen, weismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden 3. Urkunden und Akten beiziehen, rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der 4. den Augenschein einnehmen. Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Aus- nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er kunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklä- sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die rung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver- Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. spricht. (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natür- (2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur liche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften 14
Dritter Abschnitt · Vorschriften für den privaten Rundfunk der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen forderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vor- oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die nehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzu- von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder nehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergan- Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der gen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Ge- Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender An- fahr im Verzug geführt haben. wendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. (8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durch- suchenden Räume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er ab- (3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit wesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vor- werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die durch- lage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlan- suchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine gen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, erteilen. wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhan- den sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unver- hältnismäßigen Aufwand erfordern. § 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten (4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durch- führung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenen Aufgaben be- (1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jähr- trauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und lich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluss Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften samt Anhang und einen Lagebericht bis spätestens bis zum Ende betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundge- zu erstellen und bekannt zu machen. Satz 1 findet auf an dem Ver- setz wird insoweit eingeschränkt. anstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veran- stalters nach § 28 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen (5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Per- das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entspre- sonengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, chende Anwendung. Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die An- wendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, (2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maß- der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zu- nahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. ständigen Landesmedienanstalt vorzulegen. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig. § 24 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Aus- Vertraulichkeit kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozes- Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer na- sordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher türlichen oder juristischen Person oder einer Personengesell- Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- schaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Lan- nungswidrigkeiten aussetzen würde. desmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer (7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personen- vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Ab- bezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbe- satz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die er- stimmungen nach Landesrecht Anwendung. 15
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