Arbeitsplatz Schule Wichtige und aktuelle Informationen zum Nachschlagen - GEW Rheinland-Pfalz

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Arbeitsplatz Schule
Wichtige und aktuelle Informationen zum Nachschlagen
2       zum Inhaltsverzeichnis

        Inhalt

              Abordnung / Versetzung / Ländertausch.............................................................................. 4
              Altersteilzeit (ATZ).............................................................................................................. 6
              Anrechnungen und Stundenermäßigungen....................................................................... 7
              Arbeits- und Gesundheitsschutz/Betriebliches Gesundheitsmanagement........................ 9
              Aufsicht ............................................................................................................................ 10
              Beihilfe ............................................................................................................................. 12
              Beihilfe bei Heilkur, Sanatorium und Anschlussheilbehandlung...................................... 13
              Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen)................................................................................. 14
              Beschwerde/Mittel der Gegenwehr / Remonstration ...................................................... 16
              Besoldung von Beamt*innen........................................................................................... 17

              Datenschutz ..................................................................................................................... 18
              Dienstbefreiung / Urlaub................................................................................................... 20
              Dienstliche Beurteilung.................................................................................................... 22
              Einstellungen.................................................................................................................... 24
              Fort- und Weiterbildung................................................................................................... 25
              Gleichstellung von Frauen und Männern......................................................................... 27
              Konferenzen..................................................................................................................... 28
              Mehrarbeit / Vertretungsunterricht / PES........................................................................... 30
              Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld / Stillzeit................................................................... 32

              Nebentätigkeit.................................................................................................................. 34
              Personalakte..................................................................................................................... 36
              Personalrat ...................................................................................................................... 37
              Rechtsschutz der GEW..................................................................................................... 38
              Schuletat/Budgetierung................................................................................................... 39
              Schulfahrten..................................................................................................................... 40
              Schwerbehinderte Menschen.......................................................................................... 41
              Teilzeit / Beurlaubung / Sabbatjahr..................................................................................... 43
              Urheberrecht (Unterrichtsmaterialien)............................................................................ 46
              Versetzung von Beamt*innen in den Ruhestand (Pensionierung) .................................. 48
              Versetzung von Tarifbeschäftigten in den Ruhestand (Verrentung)................................. 49
              Kontakt............................................................................................................................. 51

        Folgende Abkürzungen werden u. a. benutzt:

        ADD – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz in Trier
        BM – Ministerium für Bildung
        BPR – Bezirkspersonalrat
        DO-Schulen – Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen
        DSGVO – Datenschutzgrundverordnung
        HPR – Hauptpersonalrat
        KonfO – Konferenzordung
        LBG – Landesbeamtengesetz
        LPersVG – Landespersonalvertretungsgesetz
        ÖPR – Örtlicher Personalrat
        SchulG – Schulgesetz
        TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
        UrlVO – Urlaubsverordnung
        VV – Verwaltungsvorschrift

    GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
zum Inhaltsverzeichnis           3

Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der „Arbeitsplatz Schule“ der GEW Rhein-           Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tragen wir
land-Pfalz ist neu aufgelegt. Dieser Ratgeber      aktiv zur Meinungs- und Willensbildung bei.
richtet sich als Nachschlagewerk zu vielfäl-
tigen Rechtsthemen aus dem Arbeitsalltag           Die GEW informiert kompetent!
wie bisher an alle Kolleg*innen, die an den        Jedes Mitglied wird über die beiden Ge-
rheinland-pfälzischen Schulen arbeiten.            werkschaftszeitungen „Erziehung und Wis-
                                                   senschaft“ (Bundes-GEW) und „GEW-Zeitung
Unser „Arbeitsplatz Schule“ enthält wich­­ti­­-    Rheinland-Pfalz“ kontinuierlich informiert.
ge Hilfen auch für die Arbeit der Personal­        Alle aktuellen Nachrichten und eine Fülle von
rät*innen und Schulleitungen. Denn die             Informationen sind auf unserer GEW-Seite
wirkungsvolle Vertretung der Interessen der        im Internet unter www.gew-rlp.de zu finden.
Beamt*innen und Tarifbeschäftigten beginnt         Dort kann auch unser GEW-Newsletter be-
am Arbeitsplatz Schule. Die wichtigste Vor-        stellt werden. Zudem sind wir auf Facebook
aussetzung für den Erfolg der Kolleg*innen         aktiv. Weitere Informationsmaterialien zu
ist die Kenntnis aller Beteiligten und Entschei-   einer Vielzahl von Themen können über die
dungspersonen über Beschäftigtenrechte             GEW-Geschäftsstelle in Mainz angefordert
und -einwirkungsmöglichkeiten. Hierzu              werden.
wollen wir mit unserer Publikation einen
Beitrag leisten.                                   Die GEW berät und schützt!
                                                   Alle GEW-Mitglieder erhalten in beruflichen
Wir informieren über relevante Rechts- und         Angelegenheiten Rechtsschutz. Er umfasst
Verwaltungsvorschriften zum rheinland-             die Beratung und Übernahme von Anwalts-
pfälzischen Schulrecht und geben dazu prak-        und Gerichtskosten. Auch eine Berufshaft-
tische Hinweise für den Arbeitsalltag. Zudem       pflicht- und eine Dienstschlüsselversicherung
geben wir Einschätzungen zu politischen und        sind mit eingeschlossen.
gesellschaftlichen Fragestellungen, die auf
den Arbeitsplatz Schule Einfluss haben und         Die GEW steht für:
benennen die jeweiligen bildungspolitischen        Bildungsgerechtigkeit, Mitbestimmung, sozi-
Positionen der GEW.                                ale Sicherheit und Demokratie. Hierfür setzen
                                                   wir uns gemeinsam mit den anderen DGB-
Der Rückhalt der GEW hilft den Kolleg*innen        Gewerkschaften ein.
sowie den Personalrät*innen, Rechte zu wah-
ren und Interessen durchzusetzen. Es lohnt         Verantwortlich für das Zustandekommen die-
sich, in der GEW zu sein, denn:                    ses Ratgebers waren unsere fünf Kolleginnen
                                                   und Kollegen im Ruhestand Udo Küssner,
Die GEW gestaltet Politik aktiv mit!               Dieter Roß, Hans Adolf Schäfer, Erika Schmitt-
Wir setzen uns für bessere Arbeitsbedin-           Neßler und Annelie Strack, die in vielen ge-
gungen an den Schulen ein und kämpfen              meinsamen Sitzungen die Texte bearbeitet
gegen ständig zunehmende Belastungen.              und aktualisiert haben. Ihnen gilt unser ganz
Wir vertreten als Personalrät*innen die In-        besonderer Dank. Ein herzliches Dankeschön
teressen der Beschäftigten am Arbeitsplatz.        auch allen anderen Mitarbeitenden an unse-
In Tarifverhandlungen und Tarifauseinander-        rem neuen „Arbeitsplatz Schule“.
setzungen streiten wir gemeinsam mit den
anderen DGB-Gewerkschaften für gute Ta-            Mit kollegialen Grüßen
rifabschlüsse und Lohnerhöhungen. Mit vie-         Klaus-Peter Hammer
len Veranstaltungen, öffentlichen Aktionen,        GEW-Vorsitzender

                                                                                                    GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
4       zum Inhaltsverzeichnis

                                                Abordnung/Versetzung/Ländertausch
                                                       Problem
                                                       Im Lehrerzimmer geht es heute in der Pause besonders hektisch zu. Sehr erregt diskutieren die Kolleg*innen
                                                       die Mitteilung der Schulleiterin, dass eine Lehrkraft abgeordnet bzw. versetzt werden muss.
                                                       • Wird es die Kollegin A. treffen, die der Schulleitung auf Grund ihrer „kritischen Aktivitäten“ unbequem war?
                                                       • Oder bietet sich eine Versetzung des Kollegen B. an, der erst 10 Monate im Dienst ist?

                                                Abordnung von Beamt*innen                       • Versetzung/Übernahme im Ländertausch-           Im Rahmen des Portals „Portal VERSETZUNG
                                                Bei einer Abordnung sind folgende von der         verfahren                                       online“ kann ein Versetzungsantrag innerhalb
                                                Versetzung abweichende Regelungen zu                                                              des Landes Rheinland-Pfalz eingereicht wer-
                                                beachten:                                       Versetzung aus dienstlichen Gründen               den. Dafür wird die IPEMA-Personalnummer
                                                • Eine Abordnung ist immer ein vorüberge-       Beamt*innen können auch ohne ihre Zu-             benötigt.
                                                  hendes und kein endgültiges Ausscheiden       stimmung in ein Amt mit mindestens dem-           https://add.rlp.de/de/themen/schule/
                                                  aus der Dienststelle. Die Planstelle an der   selben Grundgehalt versetzt werden. Hier          lehrerin-oder-lehrer-werden/versetzung-
                                                  bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der    ist allerdings das persönliche Interesse der      und-lehrertauschverfahren/
                                                  Abordnung sind die Betroffenen zu hören.      Kolleg*innen gegenüber den dienstlichen           • Versetzungen zum 1. August sollen in der
                                                • Abordnungen von mehr als zwei Mona-           Bedürfnissen der Schulaufsicht abzuwägen.           Regel vor dem 1. Februar des laufenden
                                                  ten, auch Teilabordnungen, unterliegen        Kriterien, z.B. Freiwilligkeit, soziale Gründe,     Jahres beantragt werden.
                                                  der Mitbestimmung durch den Bezirks-          Funktion in der Schule, die maßgeblich als        • Versetzungen zum 1. Februar sind entspre-
                                                  personalrat (BPR), der Örtliche Personalrat   Begründung für eine Versetzung aus dienst-          chend vor dem 1. August des Vorjahres zu
                                                  (ÖPR) wird vorher um eine Stellungnahme       lichen Gründen dienen, sind mit dem ÖPR             beantragen.
                                                  gebeten.                                      zu erörtern.                                      • Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist der
                                                • Ist erkennbar, dass eine kurzfristige Ab-     Die Mitbestimmung liegt beim BPR, der vor           vollständig ausgefüllte, abgesendete und
                                                  ordnung mit dem Ziel einer späteren           seiner Entscheidung den ÖPR nach § 53               bestätigte Antrag im Rahmen des Portals.
                                                  Ver­setzung vorgenommen wird, unter-          LPersVG anhört. Verweigert der BPR seine
                                                  liegt auch diese Abordnung der Mitbe-         Zustimmung, so ist das Einigungsverfahren         Versetzung in ein anderes Bundes-
                                                  stimmung.                                     nach § 74 LPersVG einzuleiten.                    land (Lehreraustauschverfahren)
                                                • Ggf. kann ein Anspruch auf Trennungsgeld      Eine Umzugskostenvergütung kann evtl. nach        Neben der Teilnahme am Bewerbungs- und
                                                  oder Reisekosten vorliegen (Ansprechpart-     dem Landesumzugskostengesetz gewährt              Auswahlverfahren eines anderen Landes ha-
                                                  ner ADD, Reisekostenstelle).                  werden (Ansprechpartner ADD).                     ben Lehrkräfte die Möglichkeit im Rahmen
                                                                                                                                                  des Lehrertauschverfahrens das Bundesland
                                                Nach § 28 Abs. 2 Landesbeamtengesetz            Versetzung auf Antrag                             zu wechseln.
                                                (LBG) ist eine Abordnung vorübergehend          Beamt*innen können auf ihren Antrag hin           Maßgebliche Gründe hierfür können sein:
                                                ganz oder teilweise aus dienstlichen Grün-      versetzt werden. Versetzungen erfolgen erst       • persönliche Gründe,
                                                den auch dann zulässig, wenn die neuen Tä-      dann, wenn eine unbefristete Tätigkeit im         • soziale Gründe, z.B. Familienzusammen-
                                                tigkeiten nicht dem Amt der Beamt*innen         Schuldienst von Rheinland-Pfalz vorliegt.           führung.
                                                entsprechen, sie aber aufgrund der Vorbil-      Eine Versetzung aus persönlichen Gründen
Abordnung / Versetzung / Ländertausch

                                                dung oder der Berufsausbildung zuzumuten        während der ersten drei Jahre nach der Ein-       Voraussetzung für die Teilnahme am Tausch-
                                                sind. Dabei ist auch die Abordnung zu einer     stellung ist nur dann möglich, wenn außeror-      verfahren ist die Freigabeerklärung der ADD.
                                                Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben    dentlich schwerwiegende Gründe vorliegen.         Diese Freigabeerklärung ist auf der Grund-
                                                Grundgehalt entspricht, zulässig. Diese Art     Zeiten im Beschäftigungsverhältnis können         lage des KMK-Beschlusses vom 10.05.2001
                                                der Abordnung bedarf der Zustimmung der         berücksichtigt werden.                            großzügig zu erteilen. Eine KMK-Arbeits-
                                                Beamt*innen, wenn sie die Dauer von zwei        Der Dienstherr hat bei der Versetzung auf         gruppe „Lehrertausch“ entscheidet über
                                                Jahren übersteigt.                              Antrag zu beachten, dass „im Rahmen des           die Versetzung bzw. Übernahme.
                                                                                                Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl       Der Antrag hierfür ist online zu stellen. Für
                                                Versetzung von Beamt*innen                      des Beamten und seiner Familie zu sorgen“         die Genehmigung muss der Dienstweg einge-
                                                Bei Versetzungen muss unterschieden             ist. Ein Rechtsanspruch auf Versetzung lässt      halten werden. Dazu müssen zusätzlich vier
                                                werden:                                         sich hieraus jedoch nicht ableiten. Der Dienst-   unterschriebene Ausfertigungen bei der ADD
                                                • Versetzung aus dienstlichen Gründen           herr hat bei seiner Entscheidung sowohl die       Trier, Referat 31, Willy-Brandt-Platz 3, 54290
                                                  (§ 29 LBG)                                    schulischen Interessen (Personal- und Fä-         Trier auf dem Postweg eingereicht werden.
                                                • Versetzung auf Antrag (§ 29 LBG)              cherbedarf) als auch soziale und familiäre        Es gelten die gleichen Antragstermine wie
                                                                                                Gesichtspunkte zu berücksichtigen.                bei dem Verfahren „Versetzung auf Antrag“.
A  –  C

                                            GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
zum Inhaltsverzeichnis           5

Wechsel aus einem anderen Bundes-               rechtlichen Grundlagen (§ 4 TV-L). Auch sie    • GEW-Mitglieder können Beratung bei der
land nach Rheinland-Pfalz                       können aus dienstlichen oder betrieblichen       GEW-Rechtsschutzstelle in Mainz oder
Wegen unterschiedlicher Bestimmungen            Gründen unter Fortsetzung des bestehen-          beim zuständigen BPR bzw. HPR erhalten.
der einzelnen Bundesländer wird empfoh-         den Arbeitsverhältnisses versetzt oder ab-     • Bei Versetzungswünschen empfiehlt es
len, sich auf den jeweiligen Internetseiten     geordnet werden. Diese Maßnahmen sind            sich, dem BPR eine Kopie des Versetzungs-
der Länder zu informieren. Bei Versetzungen     nach § 78 LPersVG mitbestimmungspflich-          antrages zuzuleiten und sich auch mit ei-
nach Rheinland-Pfalz sollte beachtet wer-       tig. Die Zustimmung kann nur aus wichti-         nem GEW-Personalratsmitglied rechtzeitig
den, dass sich das Gehalt der Beamt*innen       gem Grund verweigert werden.                     persönlich in Verbindung zu setzen.
nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG)         Kolleg*innen im Beschäftigungsverhältnis       • Ein Personalratsmitglied kann sich noch
verändern kann.                                 (TV-L), die das Bundesland wechseln wollen,      besser für die Belange der Kolleg*innen
Die endgültige Entscheidung einer Über-         müssen darauf achten, dass sie eine Einstel-     einsetzen, wenn es die Beweggründe im
nahme in das Beamt*innenverhältnis ist          lungszusage mit Angabe der Entgeltgruppe         Detail kennt.
abhängig vom Ergebnis einer in Rheinland-       und der Erfahrungsstufe vom aufnehmen-         • Beamtete Kolleg*innen, denen im Länder-
Pfalz durchgeführten amtsärztlichen Unter-      den Land erhalten, bevor sie im abgebenden       tausch eine Stelle im Beschäftigungsver-
suchung. Es kann sein, dass Beamt*innen aus     Land kündigen bzw. einen Auflösungsvertrag       hältnis angeboten wird, sollten dringend
gesundheitlichen Gründen die Übernahme          unterschreiben.                                  die Rechtsberatung durch die GEW in An-
im Beamt*innenverhältnis verweigert und                                                          spruch nehmen.
stattdessen eine Übernahme im Beschäfti-        Besondere Schutzbestimmungen bei
gungsverhältnis angeboten wird.                 Abordnung bzw. Versetzung                      GEW-Meinung
                                                • Bei schwerbehinderten Menschen dürfen        • Abordnung und Versetzung sollten in ei-
Antrag auf Versetzung durch Ver­                  Versetzungen und Abordnungen nur mit           nem frühzeitig eingeleiteten und trans-
fahren zur schulischen Personalge-                deren Zustimmung oder aus zwingenden           parenten Verfahren vollzogen werden.
winnung (VSP)                                     dienstlichen Gründen oder in besonde-          Versetzungswünsche aus persönlichen
Es gibt Bundesländer, die Stellen im VSP be-      ren Ausnahmefällen durchgeführt werden.        Gründen sollten Vorrang vor Einstellun-
setzen. Hierbei werden die zu besetzenden         Bei einer Versetzung oder Abordnung            gen haben.
Stellen direkt von den am Bewerbungsver-          gegen den Willen der oder des Betroffe-      • Abgeordnete oder versetzte Kolleg*innen
fahren teilnehmenden Schulen entsprechend         nen ist die Schwerbehindertenvertretung        sollten einen befristeten Schutz vor einer
eines speziell festgelegten Anforderungs-         hinzuzuziehen (» siehe Schwerbehinderte        erneuten Abordnung oder Versetzung aus
profils – in der Regel auf der Homepage des       Menschen).                                     dienstlichen Gründen erhalten. Bei Einsatz
ausschreibenden Landes – ausgeschrieben.        • Personalratsmitglieder können gegen ih-        an mehreren Schulen sollen die Fahrzei-
Auf diese Stellen können sich Kolleg*innen        ren Willen nur abgeordnet oder versetzt        ten und die zusätzliche Belastung durch
bewerben, wenn sie die erforderliche Frei-        werden, wenn ihr Personalrat zustimmt          Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung
gabeerklärung erhalten.                           (§ 70 Abs. 4 LPersVG).                         ausgeglichen werden.
                                                                                               • Wenn an einer Schule eine Versetzung oder
Lehrer*innen im                                 Tipps für die Praxis                             Abordnung ansteht, soll die Schulleitung
Beschäftigungs­verhältnis                       • Betroffene sollten bei der Schulleitung um     mit dem ÖPR Kriterien entwickeln, nach
Für Kolleg*innen im Beschäftigungsver-            Bedenkzeit bitten, wenn sie mit der Abord-     denen die Person als Vorschlag für die ADD
hältnis nach dem Tarifvertrag für den öf-         nung oder Versetzung nicht einverstanden       ausgewählt wird.
fentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten        sind, und sich umgehend mit ihrem ÖPR
bei Abordnung bzw. Versetzung die tarif-          in Verbindung setzen.

                                                                                                                                                    Abordnung / Versetzung / Ländertausch

Problemlösung                                                                                  * Fundstellen
• Die Versetzung der Kollegin A. kann nicht auf Grund ihrer „kritischen Aktivitäten“           Landesbeamtengesetz (LBG), GEW-Hand-
  geschehen. Eine „Strafversetzung“ gibt es nicht. Meinungsverschiedenheiten zwi-              buch Nr. 380 | Verwaltungsverfahrensgesetz
  schen Schulleitung und einer Lehrkraft sind kein Grund für eine Versetzung. Für eine         (VwVfG) | Landespersonalvertretungsgesetz
  mögliche Versetzung von Kollegin A. können nur Gründe herangezogen werden,                   (LPersVG) | Tarifvertrag für den öffentlichen
  die für das gesamte Kollegium gelten (z.B. Fächerkombination, Klassenleitung,                Dienst der Länder (TV-L) | Organisatorische
  soziale Gesichtspunkte, u.a. Familienstand, Kinder, Pflege naher Angehöriger,                und personalrechtliche Handreichungen für
  zumutbare Fahrtwege usw.). Eine Begründung wie z.B. fachspezifischer Bedarf                  Schulleitungen und Lehrkräfte, ADD vom
  ist genau zu hinterfragen. Sie hat umso weniger Gewicht, je mehr fachfremder                 26.11.2019 bzw. aktuelle Fassung
  Unterricht an den beteiligten Schulen üblich ist.
• Gegen die Versetzung des Kollegen B. spricht u.a., dass er sich noch in der Probezeit
  befindet. Diese sollte nicht durch eine mögliche Versetzung erschwert werden.
                                                                                                                                                    A  –  C

                                                                                                   GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
6       zum Inhaltsverzeichnis

                               Altersteilzeit (ATZ)
                               Altersteilzeit (ATZ) ist eine besondere Form       Auswirkungen auf die Beihilfe                     Sollte das Ausscheiden während der Ar-
                               der Teilzeitbeschäftigung. Die gesetzlichen        Der Beihilfeanspruch bleibt für die Ge-           beitsphase des Blockmodells durch Tod der
                               Grundlagen für die beamteten Lehrkräfte            samtlaufzeit der ATZ erhalten, also auch          Lehrkraft erfolgt sein, dann steht der Diffe-
                               sind in den §§ 75a und 75b des Landesbe-           für die Freistellungsphase im Blockmodell.        renzbetrag den Erben zu.
                               amtengesetzes (LBG) zu finden. Der früheste        Für die gesamte Zeit der ATZ bleiben die          Sollten gravierende Umstände während der
                               Eintritt kann mit Beginn des Schuljahres nach      Beamt*innen im aktiven Dienst des Lan-            Arbeitsphase des Blockmodells eintreten, die
                               Vollendung des 56. Lebensjahres erfolgen.          des, erst dann wechseln sie in den Status         die Lehrkraft hindern, die zu erbringende
                               Für die Beendigung der ATZ gibt es zwei Mög-       der Pensionär*innen.                              Unterrichtsverpflichtung zu leisten, so kann
                               lichkeiten: Regelaltersgrenze der Lehrkraft                                                          in Absprache mit der ADD ein Umstieg auf
                               oder bis zum Ablauf von drei Jahren über die       Dienstbezüge während der ATZ                      eine verringerte Unterrichtsverpflichtung bei
                               Regelaltersgrenze hinaus. Schwerbehinderte         Endet die ATZ mit der Regelaltersgrenze der       entsprechender Verlängerung der Arbeits-
                               Lehrkräfte können als Beendigungszeitpunkt         Lehrkräfte (Ende des Schuljahres nach Voll-       phase erfolgen.
                               auch das Ende des Schuljahres nach Vollen-         endung des 65. Lebensjahres), berechnen
                               dung des 63. Lebensjahres wählen.                  sich die Dienstbezüge wie folgt:                  Tipps für die Praxis
                               Für Tarifbeschäftigte (auch Pädagogische           Der durch die ATZ halbierte Beschäftigungs-       Bevor ein ATZ-Antrag gestellt wird, sollte eine
                               Fachkräfte) gibt es eine spezielle Regelung        umfang (halbes Bruttogehalt) wird versteu-        gründliche Beratung zu allen Aspekten der
                               für die ATZ. Interessierte Kolleg*innen sollten    ert, hinzu kommen steuerfrei bei Zufluss 20%      ATZ erfolgen.
                               sich direkt bei der GEW-Rechtsschutzstelle         des halben Bruttogehalts (Altersteilzeitzu-       Die GEW bietet Informationsveranstaltun-
                               bzw. bei der ADD beraten lassen.                   schlag).                                          gen an und kann in Einzelberatungen auch
                               ATZ für die beamteten Lehrkräfte muss nach         Endet die ATZ drei Jahre nach der Regelal-        detaillierte Berechnungen auf der Grundlage
                               der Vorgabe im LBG vor dem 01.02.2022              tersgrenze, werden die Dienstbezüge wie           der Laufbahndaten der jeweiligen Lehrkraft
                               angetreten sein. Als Antragstermin ist der         folgt berechnet:                                  durchführen.
                               30.01. vor dem Eintrittsdatum zu beachten.         Der durch die ATZ halbierte Beschäftigungs-       Durch einen funktionierenden Arbeits- und
                               Bei der Entscheidung über den ATZ-Antrag           umfang (halbes Bruttogehalt) wird versteu-        Gesundheitsschutz samt Prävention muss
                               wird durch die ADD auch geprüft, ob keine          ert, hinzu kommen bis zur Regelaltersgrenze       altersgerechtes Arbeiten gewährleistet wer-
                               dienstlichen Belange dem Antrag entgegen-          steuerfrei bei Zufluss 40% des halben Brut-       den, damit die pädagogische Arbeit bis zur
                               stehen.                                            togehalts. Für die letzten drei ATZ-Jahre gilt:   Regelaltersgrenze gut geleistet werden kann.
                               Die ATZ kann grundsätzlich im konventionel-        Halbes Bruttogehalt + 40% des halben Brut-
                               len Modell (Teilzeitmodell) oder im Block-         togehalts + 8% des halben Bruttogehalts. Der      GEW-Meinung
                               modell absolviert werden. Teilzeitbeschäf-         so entstehende Gesamtbetrag wird direkt           Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die gesetz-
                               tigte, Schul- oder Seminarleiter*innen und 1.      versteuert.                                       liche Befristung der ATZ aufzuheben.
                               Stellvertreter*innen sowie Fachleiter*innen        Bei Zufluss steuerfrei bedeutet: Erfolgt nach     Verbesserungen bei der Altersermäßigung
                               können nur das Blockmodell nutzen.                 Ablauf des Kalenderjahres die Einkommens-         sollen einen Betrag leisten für altersgerechtes
                               Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte können auch        steuererklärung, dann wird für die Besteue-       Arbeiten in der Schule.
                               das konventionelle Modell wählen. Hierbei          rung auch der Altersteilzeitzuschlag als Ein-
                               wechseln sie für die gesamte Laufzeit der ATZ      kommen gewertet.                                  * Fundstellen
                               von der bisherigen Vollzeit auf eine halbe                                                           Landesbeamtengesetz (LBG), GEW-Hand-
                               Stelle.                                            Versetzung in den Ruhestand wegen                 buch Nr. 380 | Landesbesoldungsgesetz
                               Beim Blockmodell wird die Gesamtlaufzeit           Dienstunfähigkeit im Rahmen der ATZ               (LBesG)
                               der ATZ in zwei Hälften geteilt. In der ersten     Kommt es während der Arbeitsphase des
                               Hälfte wird mit der bisherigen Arbeitszeit         Blockmodells wegen Dienstunfähigkeit zur
                               weiter gearbeitet, in der zweiten Hälfte ist die   Pensionierung, dann wird die Lehrkraft so
                               beamtete Lehrkraft voll freigestellt, danach       gestellt, als ob sie nicht in ATZ gewesen wäre.
                               erfolgt die Pensionierung.                         Das bedeutet, dass berechnet wird, welche
Altersteilzeit (ATZ)

                                                                                  Bruttobezüge die Lehrkraft für ihre tatsäch-
                               Auswirkungen auf den                               liche Unterrichtsverpflichtung hätte bekom-
                               Ruhegehaltssatz                                    men müssen und welche Bruttobezüge sie
                               Die Gesamtzeit der ATZ ist nur zu dem Teil         durch das halbe Bruttogehalt plus Altersteil-
                               ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der re-       zeitzuschlag erhalten hat. Der Differenzbe-
                               duzierten zur Vollzeitarbeit entspricht.           trag steht also der Lehrkraft dann noch zu.
A  –  C

                           GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
zum Inhaltsverzeichnis           7

Anrechnungen und
Stundenermäßigungen
      Probleme
      • Kollegin U. ist an einer Realschule plus. Sie widerspricht ihrem Schulleiter, als er ihre Frei-
        stellung für Personalratstätigkeit aus der Anrechnungspauschale der Schule nehmen will.
      • Die Schulleiterin einer Berufsbildenden Schule verteilt die Anrechnungsstunden unter
        den Sammlungsleiter*innen ihrer Schule. Kollege M., der in diesem Jahr vier Deutsch-
        und drei Englischklassen unterrichtet, beantragt zu seiner Entlastung eine Anrechnungs-
        stunde – vergeblich. Jetzt wendet sich M. an seinen ÖPR.

Rechtsgrundlagen                                 Umfang und Berechnung der                          entspricht die Anrechnungspauschale ei-
Grundlage für die Berechnung, Anerkennung        Anrechnungspauschale                               nem Drittel, bei berufsbildenden Schulen,
und Verteilung von Anrechnungsstunden ist        Die Zahl der Anrechnungsstunden, die ei-           Abendgymnasien und Kollegs der Hälfte der
die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (Lehr-      ner Schule als Pauschale zur Verfügung ge-         Zahl der Vollzeitlehrer*innenfälle.
ArbZVO) mit den entsprechenden Anlagen.          stellt werden, errechnet sich aus der Zahl         Bei organisatorisch verbundenen Realschulen
Für Tarifbeschäftigte gelten die gleichen Re-    der Vollzeitlehrer*innenfälle.                     plus und Fachoberschulen, Gymnasien und
gelungen wie für beamtete Lehrkräfte.                                                               Integrierten Gesamtschulen entspricht die
                                                 Im Einzelnen ergibt sich diese Zahl aus            Anrechnungspauschale in der Sekundarstufe I
Anrechnungen für Kolleg*innen                    • der Zahl der vollbeschäftigten Lehrkräfte        einem Drittel und in der Sekundarstufe II der
Zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher        • plus der Zahl der in Vollzeitlehrer*innenfälle   Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrer*innenfälle.
Belastungen und für schulbezogene Son-             umgerechneten Stellenteile der teilzeitbe-
deraufgaben steht jeder Schule – außer der         schäftigten Lehrkräfte                           Die Anrechnungspauschale entspricht in der
Grundschule – eine Anrechnungspauschale          • plus der Zahl der in Vollzeitlehrer*innenfälle   • Aufbauphase für das 1. und 2. Schuljahr
zur Verfügung. Unter dem Begriff „beson-           umgerechneten tatsächlich erteilten Un-             bei Gymnasien und
dere unterrichtliche Belastungen“ kann bei-        terrichtsstunden der Fachleiter*innen,           • für die ersten 6 Schuljahre bei Integrier-
spielsweise verstanden werden: mehrere             der selbstständig erteilten Unterrichts-            ten Gesamtschulen der Hälfte der Zahl der
Korrekturfächer, umfangreiche Vor- und             stunden der Lehramtsanwärter*innen/                 Vollzeitlehrer*innenfälle.
Nachbereitung bei Experimentalunterricht.          Referendar*innen, der regelmäßigen               Bei Realschulen plus, organisatorisch ver-
„Schulbezogene Sonderaufgaben“ können              Mehrarbeit und des nebenberuflich/ne-            bundenen Grund- und Realschulen plus,
sein: Betreuung von Lehr- und Lernmittel-          benamtlich erteilten Unterrichts.                organisatorisch verbundenen Realschulen
sammlungen, der Bibliothek, der Media-                                                              plus und Fachoberschulen, Gymnasien und
thek, Tätigkeit als Fachbereichsleiter*innen,    Die Unterrichtsstunden von Feuerwehrlehrer­        Integrierten Gesamtschulen als Ganztags-
Verbindungslehrer*innen, Sicherheitsbeauf-       *innen dürfen dabei nicht eingerechnet wer-        schulen in verpflichtender Form entspricht
tragte, Drogenberatungslehrer*innen.             den. Die Anrechnungen für Pädagogische             die Anrechnungspauschale der Hälfte der                Anrechnungen und Stundenermäßigungen
Die Freistellungen für die Örtlichen             Fachkräfte sind der VV Beschäftigung von           Zahl der Vollzeitlehrer*innenfälle.
Personalrät­*innen dürfen nicht aus der An-      Pädagogischen Fachkräften im Schuldienst zu        Zusätzliche Anrechnungsstunden gelten für
rechnungspauschale entnommen werden.             entnehmen. Bei teilabgeordneten Lehrkräf-          Gym und IGS im Aufbau, Sek. I als Schwer-
(» siehe Personalrat) Sie richten sich nach      ten sind die Stunden gemäß dem Einsatz an          punktschule, für Förderschulen mit der Funk-
dem LPersVG. Auch sonstige vom Bildungsmi-       der jeweiligen Schule zuzurechnen.                 tion einer Stammschule für integrierte För-
nisterium genehmigte Anrechnungsstunden          Bei Förderschulen (G) wird für jede Klasse,        dermaßnahmen und für besondere Aufgaben
(Mentor*innen, Koordinator*innen für die         die von einer oder mehreren Pädagogischen          (Anlage Nr. 1.2.1, 1.2.6).
Ausbildung der Lehramtsanwärter*innen,           Fachkräften geleitet wird, eine Vollzeitkraft
Mitarbeit in Schulversuchen oder fachdi-         gerechnet.                                         Verteilung der Anrechnungspauschale
daktischen Kommissionen u.a.) werden             Die so ermittelte Summe wird dann durch das        Die Gesamtkonferenz beschließt die Grund-
gesondert vergeben und dürfen nicht mit          für die jeweilige Schulart geltende Regelstun-     sätze für die Verteilung der Anrechnungspau-
der schulinternen Anrechnungspauschale           denmaß dividiert. Bei Integrierten Gesamt-         schale. Von der Konferenz kann beispiels-
verrechnet werden.                               schulen wird der Teiler 25 zu Grunde gelegt.       weise der Grundsatz aufgestellt werden,
                                                 Bei Realschulen plus und Förderschulen             Anrechnungsstunden zu halbieren oder für
                                                                                                                                                           A  –  C

                                                                                                          GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
8       zum Inhaltsverzeichnis

                                               einen geringeren Zeitraum als ein Schuljahr      Anrechnungsstunden für die                       Wochenstunde (25 Minuten) aus der
                                               zu gewähren. Entlastungen, die durch eine        Praktikant*innenbetreuung                        Lehrer*innenstundenzuweisung einsetzen
                                               frühere Entlassung der Schüler*innen von         Für die Betreuung von Praktikant*innen im        (§ 5 Abs. 1 LehrArbZVO).
                                               Abschlussklassen entstehen, sind zu berück-      Orientierenden Praktikum beträgt die An-         Für Grundschulen im sozialen Brenn-
                                               sichtigen. Eine gleichmäßige Verteilung der      rechnung 0,02 Lehrer*innenwochenstunden          punkt kann die Schulbehörde eine Anrech-
                                               Anrechnungspauschale auf alle Lehrer*innen       pro Praktikant*in und Praktikumswoche.           nungspauschale bis zu 3/10 der Zahl der
                                               ist unzulässig. Unter Beachtung der von der      Wenn an einer Schule erstmals mindestens         Vollzeitlehrer*innen gewähren.
                                               Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze          eine Praktikantin/ein Praktikant betreut
                                               (z.B. Liste mit wichtigen Aufgaben der Schule)   wurde, stehen der Schule im darauffolgenden      Stundenermäßigungen bei
                                               und nach Erörterung mit dem ÖPR verteilt         Schuljahr 0,5 Wochenstunden zur Verfügung.       Altersermäßigung
                                               die Schulleitung die Anrechnungsstunden          Diese werden mit den Wochenstundenantei-         Die Bestimmungen für Altersermäßigung gel-
                                               im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich     len aus dem vergangenen, laufenden und den       ten nicht für Lehrkräfte in Altersteilzeit und
                                               festzuhalten und die Gesamtkonferenz ist         folgenden Schuljahren verrechnet, bis die 0,5    richten sich nach § 9 LehrArbZVO. Danach
                                               über die Verteilung zu unterrichten.             WStd. verbraucht sind (VV Stundenanrech-         wird Lehrkräften, die mindestens die Hälfte
                                                                                                nungen für Ausbildungsschulen).                  des Regelstundenmaßes (ohne Berücksich-
                                               Anrechnungsstunden für                                                                            tigung der Altersermäßigung) Unterricht er-
                                               Schulleitungen                                   Anrechnungsstunden für                           teilen, mit Beginn des Schuljahres der letzten
                                               Für die nicht unterrichtlichen Tätigkei-         Mentor*innen und schulische                      beiden Schuljahre vor Erreichen der gesetz-
                                               ten der Schulleitung (Schulleiter*innen/         Ausbildungsleiter*innen                          lichen Altersgrenze, eine Altersermäßigung
                                               Stellvertreter*innen) sowie für weitere Lei-     Die Ausbildungspauschale errechnet sich          von drei Wochenstunden gewährt, d.h. ab
                                               tungsaufgaben steht jeder Schule eine Ge-        jeweils zum Unterrichtsbeginn eines jeden        Beginn des Schuljahres, in dem das 64. Le-
                                               samtzahl von Anrechnungsstunden zur Ver-         Schulhalbjahres je Zahl der Anwärter*innen.      bensjahr vollendet wird.
                                               fügung. Diese werden von der Schulleiterin/      Sie beträgt je Anwärter*in an Gymnasien und      Für Pädagogische Fachkräfte gelten die Re-
                                               dem Schulleiter im Benehmen mit den ande-        Realschulen plus 0,75 WStd., an Grund- und       gelungen der VV Beschäftigung von pädago-
                                               ren Schulleitungsmitgliedern entsprechend        Förderschulen und Berufsbildenden Schulen        gischen Fachkräften im Schuldienst.
                                               dem Umfang ihrer Aufgabenbereiche verteilt.      1,5 WStd. Ein Bruchteil unter 0,5 wird auf
                                               Die Verteilung sowie die Aufgabenzuordnung       ganze WStd. aufgerundet. Über die Verteilung     GEW-Meinung
                                               sollte in einem Protokoll festgehalten wer-      entscheidet die Schulleitung. Die Verteilung     Die GEW wird sich weiter einsetzen für
                                               den und ist dem ÖPR sowie dem Kollegium          ist schriftlich festzuhalten. Die Mentor*innen   • die Wiedereinführung der Anrechnungs-
                                               bekannt zu geben. Müssen Aufgaben we-            sind vorrangig zu berücksichtigen. Der ÖPR         pauschale für die Grundschule
                                               gen Erkrankung oder Pensionierung eines          ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise     • gleiche Anrechnungen und Anhebungen
                                               Mitglieds der Schulleitung kommissarisch         zu beteiligen (VV Stundenanrechnung für            der Stundenermäßigungen für alle Schul-
                                               übernommen werden, so stehen die Anrech-         Ausbildungsschulen).                               arten und deren Schulleitungen
                                               nungsstunden in entsprechendem Umfang                                                             • Regelungen der Altersermäßigung ab dem
                                               weiter zur Verfügung. Sofern Lehrkräften, die    Weitere Besonderheiten für                         55. Lebensjahrund der Schwerbehinder-
                                               nicht der Schulleitung angehören, einzelne       die Grundschule                                    tenermäßigung
                                               Schulleitungsaufgaben übertragen werden          Das betreute Frühstück wird mit 25 Minuten       • Erhöhung der Anrechnungsstunden für
                                               (etwa bei der Stundenplanerstellung), kön-       pro Woche auf die Lehrer*innenzuweisung            Mentor*innen und fürLehrkräfte, die
                                               nen ihnen aus der Schulleitungsanrechnung        angerechnet. Schulen, die das Angebot ei-          Praktikant*innen betreuen
                                               – nicht aus der Anrechnungspauschale der         nes Offenen Anfangs eingerichtet haben,          • Erhöhung der Anrechnungsstunden für
                                               Schule – Anrechnungsstunden gewährt wer-         können je Klasse bis zu einer halben               Schulen mit besonderen Aufgaben und in
Anrechnungen und Stundenermäßigungen

                                               den.                                                                                                sozialen Brennpunkten

                                                                                                                                                 * Fundstellen
                                               Problemlösungen                                                                                   Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (Lehr-
                                               • Die Personalrätin widerspricht ihrem Schulleiter zu Recht. Die Freistellung für                 ArbZVO), GEW-Handbuch Nr. 395, GEW-In-
                                                 den Örtlichen Personalrat darf nicht aus der Anrechnungspauschale der Schule                    fodienst B 2 | Landespersonalvertretungs-
                                                 genommen werden.                                                                                gesetz (LPersVG) | VV Beschäftigung von
                                               • Es kommt darauf an, welche Grundsätze die Gesamtkonferenz für die Verteilung                    Pädagogischen Fachkräften im Schuldienst,
                                                 der Anrechnungspauschale beschlossen hat.                                                       GEW-Infodienst B 10, B 10.1 | VV Stunden-
                                                                                                                                                 anrechnungen für Ausbildungsschulen, GEW-
                                                                                                                                                 Handbuch Nr. 555
A  –  C

                                           GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
zum Inhaltsverzeichnis           9

Arbeits- und Gesundheitsschutz/
Betriebliches Gesundheitsmanagement
      Problem
      Steigende Arbeitsbelastungen, gesundheitsbeeinträchtigende Arbeitsbedingungen, Stress und Burnout nehmen in der Schule
      zu. Die Folgen sind hohe Fehlzeiten, Teilzeit wegen Überlastung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung, begrenzte Dienstfähig-
      keit, Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etc. Die Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention verlangt für den
      Schulbereich, das Ziel „Gesund aufwachsen“ und das Ziel „Gesund leben und arbeiten“ anzusteuern. Der Örtliche Personalrat
      (ÖPR) und die Schulleitung verabreden, sich mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz intensiv zu befassen.

Rechtsgrundlagen                                Die Schulleitung sowie der ÖPR können zur         alle Hauptpersonalräte vertreten sind, On-
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat       Beratung und Unterstützung das Institut für       line-Selbstchecklisten zur Durchführung der
der Gesetzgeber eine einheitliche gesetzliche   Lehrergesundheit und die Unfallkasse Rhein-       Gefährdungsbeurteilung an Schulen. Auf der
Regelung für Sicherheit und Gesundheits-        land-Pfalz heranziehen.                           Grundlage der Ergebnisse der Online-Befra-
schutz aller Beschäftigten bei der Arbeit ge-   § 86 Landespersonalvertretungsgesetz              gung des gesamten Kollegiums, der Online-
schaffen. Es gilt auch für die Lehrkräfte und   (LPersVG) listet im Einzelnen die Beteiligungs-   Befragung zur Arbeitsschutz-Organisation
Pädagogischen Fachkräfte in den Schulen.        rechte und -pflichten des ÖPR auf (z.B. Hin-      und ggf. einer Schulbegehung fertigt das IfL
Der Arbeitgeber/Dienstherr ist verpflichtet,    zuziehen bei Begehungen, Untersuchungen,          ein Protokoll, das auch Hinweise für Maß-
die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefähr-   Besichtigungen und Besprechungen).                nahmen enthält. Für die Umsetzung ist die
dung für das Leben sowie die physische und      Der ÖPR bestimmt mit bei Maßnahmen des            Schulleitung zusammen mit dem Personalrat
die psychische Gesundheit möglichst ver-        Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließ-      verantwortlich.
mieden und bleibende Gefährdungen mög-          lich der Erstellung von Arbeitsschutzprogram-     Das IfL hat weitere Angebote zur Unter-
lichst gering gehalten werden. Der Stand der    men sowie Einzelreglungen, die, sei es auch       stützung der Schulen und Studienseminare
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse ist      mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfäl-        entwickelt, beispielweise Studientage zur
zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Be-     len und Berufskrankheiten sowie dem Ge-           Lehrergesundheit. Es kann die Federfüh-
schäftigten ist gesetzlich verankert.           sundheitsschutz dienen (§ 80 Abs. 2 Nr. 7         rung bei der Durchführung eines Betrieb-
Der Präventionsauftrag der gesetzlichen Un-     LPersVG).                                         lichen Eingliederungsmanagements (BEM)
fallversicherung wurde erheblich erweitert:     Mit dem erweiterten Initiativrecht nach § 74      übernehmen. Es bietet einen Gesundheits-

                                                                                                                                                       Arbeits- und Gesundheitsschutz/Betr. Gesundheitsmanagement
Von der Verhütung von Arbeitsunfällen und       Abs. 3 LPersVG besteht die Chance, dass           Check-Up und leistet die Arbeitsmedizinische
Berufskrankheiten zur Vorbeugung aller ar-      der ÖPR Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 Nr. 7          Vorsorge. Schulische Mitarbeiter*innen kön-
beitsbedingten Gesundheitsgefahren.             LPersVG beantragen kann, die bei Ablehnung        nen eine arbeitsmedizinische Sprechstunde
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Ar-    durch die Schulleitung im Stufenverfahren         wahrnehmen. Nach Kontaktaufnahme und
beitgeber/Dienstherrn alle arbeitsbedingten     durchgesetzt werden können.                       Terminvergabe kann sich die Lehrkraft bzw.
Gefährdungen präventiv zu vermeiden bzw.        Die Umsetzung der gesetzlichen Verpflich-         die Pädagogische Fachkraft dort individuell
zu minimieren. Nach § 5 ArbSchG sind die        tung ging das Bildungsministerium bisher          beraten lassen und es können Schritte fest-
mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu      nur sehr zögerlich an.                            gelegt werden zur Verbesserung der arbeits-
ermitteln, die Maßnahmen zur Vermeidung         Gemäß 2.13 in der Dienstordnung für Lehr-         medizinischen Situation. Der Datenschutz
festzulegen sowie diese auf ihre Wirksamkeit    kräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an       und das Arztgeheimnis sind gewährleistet.
hin zu überprüfen. § 6 verpflichtet dazu, die   öffentlichen Schulen (DO-Schulen) ist aus-        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die      drücklich festgeschrieben, dass die Schullei-     IfL Unterstützungsleistungen anbietet und
durchzuführenden Maßnahmen und deren            tung für die Sicherheit und die Gesundheit        diese weiterentwickelt. Letztlich sind die
Wirksamkeit zu dokumentieren.                   in der konkreten Schule verantwortlich ist.       Schul- und die Seminarleitung (neben dem
Die Gefährdungsbeurteilung hat sich sowohl      2011 beauftragte das Bildungsministerium          ÖPR) für das betriebliche Gesundheitsma-
auf den sicherheitstechnischen Bereich als      (mit Zustimmung der schulischen Hauptper-         nagement, den Arbeits- und Gesundheits-
auch auf die psycho-sozialen Belastungen zu     sonalräte) das Institut für Lehrergesundheit      schutz sowie die Prävention verantwortlich
beziehen (§ 5 Abs. 3 ArbSchG).                  (IfL) mit der arbeitsmedizinischen und der        und in der Pflicht, diese im Schulalltag zu
Die Pflicht zur Umsetzung des Arbeitsschutz-    sicherheitstechnischen Betreuung aller            verankern.
gesetzes liegt sowohl beim Bildungsministe-     Mitarbeiter*innen im staatlichen Schuldienst
rium als auch bei der Schulleitung sowie beim   in Rheinland-Pfalz.
Schulträger. Die Schulleitung ist primär für    Seitdem entwickelt das Institut unter Betei-
die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.      ligung des Arbeitsschutzausschusses, in dem
                                                                                                                                                       A  –  C

                                                                                                      GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
10       zum Inhaltsverzeichnis

                    GEW-Meinung                                                                                         * Fundstellen
                    • Das Bildungsministerium als Arbeitgeber/Dienstherr der Lehrkräfte und der Pädagogischen           Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GEW-Info­
                      Fachkräfte in Rheinland-Pfalz muss sicherstellen, dass es den Arbeits- und Gesundheits-           dienst B 5 | Arbeitssicherheitsgesetz |
                      schutz als seine Pflichtaufgabe umfassend wahrnimmt und ihn auch jeder Schule und                 Präventionsgesetz | VO zur Arbeitsmedizi-
                      jedem Seminar als Dienstaufgabe zuordnet.                                                         nischen Vorsorge | Landespersonalvertre-
                    • Für den Schulbereich wurde in 2.13 der DO-Schulen eine verbindliche Festlegung getroffen.         tungsgesetz (LPersVG) | Institut für Lehrer-
                    • Die zeitlichen und finanziellen Mittel sind bereitzustellen, damit sich die Schul- und Se-        gesundheit (www.unimedizin-mainz.de/ifl/
                      minarleitungen sowie die Örtlichen Personalräte zum Thema Arbeits- und Gesundheits-               startseite.html) | Pädagogisches Landesins-
                      schutz, betriebliches Gesundheitsmanagement umfassend fortbilden.                                 titut, Projektgruppe Berufszufriedenheit und
                    • Referent*innen, Moderator*innen, Mediator*innen, Geldmittel und Anrechnungsstunden                Gesundheit | Unfallkasse Rheinland-Pfalz in
                      sind zur Verfügung zu stellen, damit Schulen und Studienseminare Maßnahmen, die im                Andernach (www.ukrlp.de) | Dienstordnung
                      Gefolge von Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind (z.B. Supervision und Coaching)            für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schul-
                      durchführen können sowie gesundheitsgefährdende Arbeitsverhältnisse geändert werden.              leiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen),
                    • Die Fahrtkosten, die bei der Inanspruchnahme der arbeitsmedizinischen Sprechstunde                GEW-Handbuch Nr. 120, GEW-Infodienst A 9
                      entstehen, sind vom Dienstherrn zu tragen, wie auch die Hilfsmittel bereit zu stellen, die
                      aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen erforderlich sind.
                    • Lehrkräfte sollten zu Fachkräften für Arbeitssicherheit weiterqualifiziert und teilfreigestellt
                      werden, damit sie den Schulen zur Unterstützung und Beratung zur Verfügung stehen.

                    Aufsicht
                    Grundsätze der Aufsichtsführung                   Da es in der Schulpraxis unmöglich ist, eine      nennahverkehr) auf dem Schulgelände bzw.
                    Aufsicht in der Schule hat den Zweck,             ständige unmittelbare Beaufsichtigung zu          grenzt unmittelbar daran an, wird auch dort
                    Schüler*innen „vor Schaden zu bewahren,           gewährleisten, kommt es darauf an, Maßnah-        Aufsicht geführt. Benachbarte Schulen, die
                    aber auch zu verhindern, dass andere durch        men zu treffen, die Schüler*innen das Gefühl      dieselbe Haltestelle nutzen, sollen die Auf-
                    sie einen Schaden erleiden“ (VV Aufsicht in       vermitteln, nicht unbeaufsichtigt zu sein.        sicht so verabreden, dass die Aufsichtsfüh-
                    Schulen). Dazu müssen Lehrkräfte ihre Auf-                                                          renden einer Schule jeweils die Aufsicht für
                    sichtspflicht präventiv wahrnehmen, indem         Umfang der Aufsicht                               Schüler*innen dieser Schulen gewährleisten.
                    sie Vorkehrungen und Maßnahmen treffen            Aufsicht wird grundsätzlich während des           Findet der Sportunterricht an einer Sport-
                    bzw. mit Schüler*innen Verhaltensregeln           Unterrichts, der Pausen und Schüler*innen-        stätte außerhalb des Schulgeländes statt, gilt
                    vereinbaren, die Gefährdungen nach Mög-           Freistunden, auf Unterrichtsgängen und            der Weg dorthin als Schulweg und muss nicht
                    lichkeit ausschließen. Die aktive Aufsichtsfüh-   Klassenfahrten, während der Teilnahme an          beaufsichtigt werden, wenn der Unterricht
                    rung richtet sich nach dem Ausmaß bestimm-        sonstigen schulischen Veranstaltungen und         dort mit der ersten Stunde beginnt. Entspre-
                    ter Gefahren und reicht von Belehrungen,          an Unterrichtsveranstaltungen außerhalb der       chend wird verfahren, wenn der Unterricht
                    über die Kontrolle der Befolgung von An-          Schule ausgeübt. Dabei gilt die Aufsichts-        an diesem Tag dort mit der letzten Stunde
                    ordnungen bis hin zum aktiven Eingreifen          pflicht auch für den Hin- und Rückweg, nicht      für die Lerngruppe endet. Dagegen muss
                    bei erkennbarem Fehlverhalten.                    jedoch, wenn Schüler*innen unbemerkt und          der Weg zwischen Schule und Sportstätte
                    Maßstäbe für die Aufsichtsführung sind            unerlaubt das Schulgelände verlassen. Der         (Unterrichtsweg) grundsätzlich durch eine
                    neben den örtlichen Gegebenheiten und             Weg zur und von der Schule liegt im Verant-       Aufsichtsperson begleitet werden. Dies gilt
                    möglichen Gefahren auch das Alter und             wortungsbereich der Eltern.                       auf jeden Fall bis einschließlich der Klas-
                    der Entwicklungsstand von Kindern und Ju-         Aufsicht erstreckt sich darüber hinaus auf        sen fünf und sechs. Für Schüler*innen der
                    gendlichen. Zusätzlich sollten ihr natürliches    einen angemessenen Zeitraum vor Beginn            Klassen sieben und acht kann es nach ent-
                    Bedürfnis nach Spiel- und Bewegungsfrei-          und nach Ende schulischer Veranstaltungen         sprechender Unterweisung und einer Ein-
                    räumen sowie das Erziehungsziel, die wach-        bzw. des Unterrichts. Eine Aufsicht von ca.       verständniserklärung der Sorgeberechtigten
Aufsicht

                    sende Fähigkeit zu selbstständigem und ver-       15 Minuten vor Unterrichtsbeginn ist als aus-     ermöglicht werden, auch ohne unmittelbare
                    antwortungsbewusstem Handeln zu fördern,          reichend anzusehen. Nach Beendigung des           Beaufsichtigung den Weg zwischen Schule
                    berücksichtigt werden.                            Schulbetriebs findet eine schulische Aufsicht     und Sportstätte in Kleingruppen zurückzule-
                    Übrigens: Auch volljährige Schüler*innen un-      auf dem Schulgrundstück nicht mehr statt.         gen. Ab der Klassenstufe neun überwiegt das
                    terliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht      Liegt allerdings eine Schulbushaltestelle oder    Zutrauen in die Selbstverantwortlichkeit der
                    der Schule.                                       Haltestelle des ÖPNV (Öffentlicher Perso-         Schüler*innen. Im Schreiben der ADD heißt
A  –  C

                GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
zum Inhaltsverzeichnis          11

es an dieser Stelle: Ab Klassenstufe 9 erhalten
die Schüler*innen keine Anweisung mehr,
in Kleingruppen zu gehen. Sie können allein
gehen und werden nicht mehr beaufsichtigt.
Finden nachmittags Unterricht, AGs oder an-
dere Schulveranstaltungen statt und können
Schüler*innen über Mittag nicht nach Hause
gehen, muss ihnen ein Aufenthaltsraum zur
Verfügung stehen. An Grundschulen ist dort
eine zusätzliche Beaufsichtigung erforderlich.
In Ganztagsschulen wird auch während der
Mittagspause Aufsicht geführt. Die Auf-
sichtszeit einer Lehrkraft, z.B. während des
gemeinsamen Mittagessens, wird dabei zur
Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung ange-
rechnet. Bei vorzeitigem Unterrichtsschluss
sind Schüler*innen der Klassen 1 – 8 bis zum
Ende des laut Stundenplan vorgesehenen
Unterrichts zu beaufsichtigen, es sei denn, die
Sorgeberechtigten haben sich zu Beginn des
Schuljahres schriftlich damit einverstanden
erklärt, dass ihre Kinder das Schulgelände        gen werden. Zur Vermeidung unmittelbar             sichtspflicht schuldhaft verletzt wurde. Erst
auch vorzeitig verlassen dürfen. Auch bei Ver-    drohender Gefahren oder Schäden können             bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
anstaltungen der Schüler*innenvertretung          jedoch auch sie Aufsichtsmaßnahmen er-             oder Vorsatz kann die Lehrkraft in Regress
(SV) besteht für die Schule grundsätzlich         greifen.                                           genommen werden. Bei Nichtbeachtung
Aufsichtspflicht. Ältere Schüler*innen (ab        Auf der Grundlage von „Personalmanage-             von Vorschriften sind dienstrechtliche Kon-
16 Jahren) können aber im Einvernehmen            ment im Rahmen erweiterter Selbstständig-          sequenzen möglich. Wird die Verletzung der
mit der SV von der Schulleitung mit der           keit von Schulen (PES)“ sind auch außerschu-       Aufsichtspflicht durch ein Gericht festgestellt,
Aufsichtsführung beauftragt werden. In            lische Lehr-, Fach- und Betreuungskräfte im        sind auch strafrechtliche Folgen denkbar.
begründeten Fällen kann eine Sitzung der          Rahmen der von ihnen gestalteten Angebote          Mit dem satzungsgemäßen GEW-Beitrag ist
SV zeitweise auch ohne die Anwesenheit            zur Aufsicht verpflichtet. Dies erfordert aller-   die GEW-Berufshaftpflichtversicherung ver-
einer Lehrkraft durchgeführt werden. Die          dings, dass die einstellende Schule solche         bunden. Ihre Hauptaufgabe ist die gegen das
Verbindungslehrer*innen sind in der Regel         Beschäftigte auf diese Aufgabe vorbereitet         GEW-Mitglied erhobenen Regressansprüche
von der Pausenaufsicht sowie von den Auf-         und sie über mögliche Gefährdungen, über           des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu prüfen,
sichten vor und nach dem Unterricht frei-         schulinterne Regelungen und vereinbarte            berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
gestellt, damit sie die ihnen übertragenen        Verhaltensregeln informiert.                       unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen.
Aufgaben wahrnehmen können.
                                                  Haftung                                            Fortbildung in Erster Hilfe
Weitere Aufsichtspersonen                         Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann          Verantwortlich für die durchzuführenden
Neben Schulleitung und Lehrkräften können         dienstrechtliche, strafrechtliche oder ver-        Maßnahmen ist die Schulleitung. Der Bun-
auch Eltern oder ältere Schüler*innen mit der     mögensrechtliche Folgen haben. Zunächst            desgerichtshof (BGH) hat 2019 entschieden,
Aufsicht betraut werden. Hausmeister*innen        haftet jedoch der Dienstherr für einen ent-        dass für Sport eine Fortbildung in Erster Hilfe
können grundsätzlich nicht dazu herangezo-        standenen Schaden, auch wenn die Auf-              im Rahmen der Dienstpflicht erforderlich ist.

GEW-Meinung                                                                                          * Fundstellen
Die GEW ist der Ansicht, dass sich die Aufsichtspflicht nur auf das Schulgelände und die             Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin-
schulischen Veranstaltungen beschränken sollte. Sie hält insbesondere die Aufsicht an von            nen und Schulleiter an öffentlichen Schu-
der Allgemeinheit genutzten Haltestellen des ÖPNV für problematisch.                                 len (DO-Schulen), GEW-Handbuch Nr. 120,
Beschäftigte sollten eine Rechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Allen            GEW-Infodienst A 9 | VV Aufsicht in Schulen,
                                                                                                                                                           Aufsicht

Lehrkräften wird empfohlen, an der Ausbildung in Erster Hilfe teilzunehmen. Für GEW-                 GEW-Handbuch Nr. 30, GEW-Infodienst C 1
Mitglieder sind die Berufshaftpflicht und der gewerkschaftliche Rechtsschutz im Mitglieds-           | Schülervertretungen, GEW-Handbuch Nr.
beitrag enthalten. Darüber hinaus bietet die GEW ihren Mitgliedern persönliche Beratung.             680 | Organisatorische und personalrecht-
                                                                                                     liche Handreichungen für Schulleitungen
                                                                                                     und Lehrkräfte, ADD vom 26.11.2019 bzw.
                                                                                                     aktuelle Fassung
                                                                                                                                                           A  –  C

                                                                                                         GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
12       zum Inhaltsverzeichnis

                    Beihilfe
                    Anstelle des bei den Arbeitnehmer*innen            • berechtigte Ehegatt*innen 70%                   • Für Beihilfeberechtigte ist die Direktab-
                    zu zahlenden Arbeitgeber*innenbeitrages            • ein berechtigtes Kind sowie Waisen 80 %           rechnung zwischen der Beihilfestelle und
                    zahlt das Land für Beamt*innen Beihilfen zu        • Berechtigte mit zwei und mehr Kindern             zugelassenen Krankenhäusern über Bei-
                    den Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-,            70 %                                              hilfe für stationäre Krankenhausleistun-
                    Geburtsfall sowie für die Säuglings- und Klein-                                                        gen zulässig. Beihilfeberechtigte müssen
                    kinderausstattung, in Fällen des nicht rechts-     Private Krankenversicherung (PKV) oder              einen Antrag auf Direktabrechnung vorab
                    widrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei          ggf. Verbleib in der Gesetzlichen Kran-             stellen, die Beihilfestelle wird damit er-
                    nicht rechtswidriger Sterilisation sowie für       kenkasse (GKV) bei der Verbeamtung?                 mächtigt, die Beihilfe unmittelbar an das
                    Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und              In Rheinland-Pfalz müssen Beamt*innen die           Krankenhaus zu zahlen. Beihilfeberechtigte
                    zur Früherkennung von Krankheiten. Die             Kosten als freiwillig Versicherte in der GKV zu     erhalten einen Beihilfebescheid.
                    Höhe und der Umfang der Leistungen des             100% aus eigener Tasche zahlen. Eine Kos-         • Sanatoriumsaufenthalt und Heilkur müs-
                    Dienstherrn sind in der Beihilfenverordnung        tenbeteiligung gibt es bisher nicht. Die GEW        sen vor Antritt der Behandlung durch die
                    (BVO) geregelt. Die Beihilfe hat ergänzende        setzt sich für die Wahlfreiheit ein!                Beihilfestelle genehmigt werden. Darü-
                    Funktion neben der Eigenvorsorge in einer                                                              ber hinaus ist die Beurlaubung durch die
                    privaten Krankenkasse, wobei ein Kranken-          In welchen Fällen gibt es Beihilfe?                 Dienststelle erforderlich (» siehe Beihilfe
                    kassentarif individuell zu prüfen ist, der einen   Beihilfefähig sind die notwendigen Auf-             bei Kur und Sanatorium).
                    durch die Beihilfe nicht gedeckten Anteil der      wendungen in angemessenem Umfang bei              • Die Belege werden bei der Beihilfestelle
                    Kosten versichert, damit eine nahezu 100 %-        Krankheitsfällen (auch Heilkuren, Sanatori-         eingescannt und anschließend vernichtet.
                    Erstattung der anfallenden Kosten erreicht         umsaufenthalten und Anschlussheilbehand-          • Bei einer Krankenbehandlung im Ausland
                    werden kann.                                       lungen), bei Geburten, für Maßnahmen der            gilt, dass außerhalb der Bundesrepublik
                                                                       Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung           entstandene Aufwendungen nur bis zu der
                    Für wen wird Beihilfe gewährt?                     von Krankheiten sowie bei dauernder Pfle-           Höhe beihilfefähig sind, wie sie in der Bun-
                    • Beamt*innen                                      gebedürftigkeit.                                    desrepublik entstanden und beihilfefähig
                    • für Ehegatt*innen bzw. Lebenspartner­            Für die Angemessenheit der ärztlichen               gewesen wären. Ausnahmen gibt es für
                      *innen, bei Ehen bzw. Lebenspartnerschaf-        und zahnärztlichen Leistungen gelten die            innerhalb der Europäischen Union entstan-
                      ten, die vor dem 01.01.2012 geschlossen          Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw.              dene Aufwendungen. Eine Auslandskran-
                      wurden, soweit die Einkünfte im zweiten          für Zahnärzte (GOZ). Für Leistungen von             kenversicherung ist für Reisen ins Ausland
                      Kalenderjahr vor der Stellung des Beihil-        Heilpraktiker*innen wird Beihilfe bis zur Höhe      zu empfehlen.
                      feantrags 20.450,- € nicht überstiegen. Bei      der Höchstbeträge geleistet, die zwischen         • Die Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen in
                      Ehen bzw. Lebenspartnerschaften, die seit        den Heilpraktiker*innenverbänden und dem            Rechnungen und Rezepten erlischt zwei
                      dem 01.01.2012 geschlossen wurden, ist           Bundesministerium des Innern vereinbart             Jahre nach der ersten Ausstellung (BVO
                      die Grenze bei 9.168,- € (Steuerrechtlicher      wurden. Zu der BVO gehören Anlagen.                 § 64).
                      Grundfreibetrag nach § 32a, Abs. 1 Satz 2
                      Nr. 1 Einkommensteuergesetz 2019)                Was ist zu beachten?                              Was ist die Kostendämpfungs­
                    • für Kinder, wenn sie im Familienzuschlag         • Rechnungen und Rezepte müssen inner-            pauschale?
                      berücksichtigungsfähig sind                        halb von zwei Jahren beim Landesamt             Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die
                                                                         für Finanzen (LfF), Beihilfestelle Koblenz,     Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden,
                    Beamt*innen, die wegen einer Beurlaubung             eingereicht werden. Auf den Rechnungen          um die Kostendämpfungspauschale gekürzt.
                    länger als 30 Tage keine Dienst-, Amts- oder         muss das Datum der Behandlung (auch             Diese hat folgende Höhe:
                    Anwärter*innenbezüge erhalten (unbezahl-             bei Krankengymnastik und Massage) an-
                    ter Urlaub), erhalten keine Beihilfe.                gegeben sein.
                    Beamt*innen, die nach § 76 Landesbeamten-          • Kosten für Wahlleistungen im Krankenhaus                                 Kostendämpfungs-
                                                                                                                           Besoldungsgruppen      pauschale
                    gesetz (LBG) beurlaubt sind, können unter            und damit verbundene Chefarztbehand-
                                                                                                                           A 9 – A 11             150 €
                    gewissen Voraussetzungen Leistungen der              lungen werden nur erstattet, wenn freiwillig
                                                                                                                           A 12 – A 15            300 €
                    Krankheitsfürsorge – entsprechend den Be-            ein monatlicher Beitrag von 26 € geleistet
                    stimmungen der BVO – erhalten nach § 76              wird, der bei der Überweisung der Bezüge          A 16 – B 3             450 €
                    Abs. 2 LBG.                                          einbehalten wird. Dabei muss jedoch vor           ab B 4                 600 € bzw. 750 €
Beihilfe

                                                                         Beginn der Behandlung eine Wahlleis-
                    In welcher Höhe wird Beihilfe gezahlt?               tungsvereinbarung mit dem Krankenhaus
                    Die Beihilfe beträgt für:                            und den Mediziner*innen abgeschlossen           Je Kind vermindert sich die Kostendämp-
                    • Beihilfeberechtigte 50 %                           worden sein, die von Patient*innen und          fungspauschale um 40 €. Die Beträge
                    • berechtigte Versorgungsempfänger­                  den Leistungserbringer*innen zu unter-          werden bei Teilzeitbeschäftigung im glei-
                      *innen 70 %                                        schreiben ist.                                  chen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge-
A  –  C

                GEW Rheinland-Pfalz | Arbeitsplatz Schule 2020
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