Cool bleiben! Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrer*in - gew-nrw.de/cool-bleiben - GEW NRW

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                        Cool bleiben!
                        Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrer*in

                        gew-nrw.de/cool-bleiben
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             Impressum

             Herausgeber: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
             Nordrhein-Westfalen, Nünningstr. 11, 45141 Essen

             Redaktion: Joyce Abebrese, Julia Löhr, Ute Lorenz, Renate Mielke, Berthold Paschert (verantw.),
             Frauke Rütter, Mario Sandfort, Michael Schulte, Felix Spiecker

             Stand: August 2019

             © Neue Deutsche Schule Verlagsgesellschaft mbH, Nünningstr. 11, 45141 Essen
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                                                                                  RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR

             Liebe Kolleg*innen,

             ihr habt es geschafft und tretet nun eure erste       Mit dem Berufseinstieg beginnt nun eine neue
             Stelle an! Die Gewerkschaft Erziehung und             Phase für euch. Viele neue Eindrücke und Erfah-
             Wissenschaft (GEW) gratuliert ganz herzlich           rungen werden auf euch zukommen, mit denen
             und wünscht euch einen erfolgreichen Start            ihr euch zurechtfinden und auseinandersetzen
             und ein gutes erstes Schuljahr an der neuen           müsst. Damit ihr trotzdem einen kühlen Kopf
             Schule. Vor euch liegen jetzt verantwortungs-         bewahren könnt, stellen wir euch diesen Rat-
             volle Aufgaben, bei denen wir als Gewerkschaft        geber für das erste Schuljahr zur Seite. Er ent-
             euch gerne unterstützen möchten.                      hält Tipps und Hinweise, die euch den Weg wei-
             In den letzten Jahren hat sich das Schulsystem in     sen durch den Dschungel von Verordnungen,
             NRW grundlegend gewandelt, und noch immer             Erlassen, Richtlinien und Paragrafen. In unserem
             befindet sich vieles in der Umgestaltungsphase.       Ratgeber haben wir die wichtigsten Begriffe für
             Viele Prozesse wie beispielsweise die Inklusion und   euch zusammengestellt und mit kurzen Erläute-
             das gemeinsame Lernen, die Schulentwicklung vor       rungen versehen. Viele weiterführende Links,
             Ort und der Ausbau des Ganztages betreffen            Downloads und Ansprechpartner*innen gibt´s
             nicht nur die Gestaltung eines gerechten und lei-     unter gew-nrw.de/cool-bleiben.
             stungsfähigen Bildungssystems in NRW, sondern         Es bleiben noch Fragen offen? Ihr möchtet mehr
             auch euch ganz persönlich in eurem Arbeitsalltag.     über die GEW und unsere Arbeit erfahren oder
             Die GEW begleitet politische Veränderungspro-         wollt gern selbst aktiv werden und euch gewerk-
             zesse im Interesse der Kolleg*innen fachlich en-      schaftlich engagieren? Dann meldet euch ein-
             gagiert und kritisch. In unserem gewerkschaftli-      fach bei uns, denn auch wir freuen uns immer
             chen Handeln lassen wir uns daher immer auch          über kreative und engagierte Kolleg*innen!
             von einem Satz leiten, den Andreas Schleicher –       Wichtige Adressen und Kontakte findet ihr dazu
             der PISA-Koordinator der OECD – einmal gesagt         ebenfalls auf den folgenden Seiten.
             hat: „Wir müssen das Bildungssystem nicht für
             die Lehrer verändern, sondern mit ihnen.“             Einen guten Start und viel Erfolg wünscht euch

                                                                     Julia Löhr
                                                                     Jugendbildungsreferentin GEW NRW

                                                                                                                  1
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             RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR

             Inhalt
                                           VORWORT                                                1

                                           VOLLE KRAFT VORAUS!                                    3
                                             Starthilfe für dein erstes Schuljahr                 4
                                             Kompetenzen wirksam vermitteln                       5

                                           STARKES TEAM FüR BILDUNG                               8
                                             GEW – deine Bildungsgewerkschaft                     9
                                             Service für dich                                    10
                                             Dein Draht zu uns                                   11
                                             Personalräte                                        12

                                           RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR ALS LEHRER*IN      14
                                           RECHT
                                              Schulgesetz                                        15
                                           STATUS
                                              Beamte                                             15
                                              Tarifbeschäftigte                                  16
                                              Geld und Einkommen                                 17
                                              Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen   18
                                              Probezeit                                          19
                                              Dienstliche Beurteilung in der Probezeit           20
                                           ARBEITSPLATZ
                                              Abordnung und Versetzung                           21
                                              Arbeitszeit                                        21
                                              Mehrarbeit                                         22
                                              Teilzeit und Beurlaubung                           23
                                              Sonderurlaub                                       24
                                              Gesundheitsschutz und Schwerbehinderung            25
                                              Amtsärztliche Untersuchung                         25
                                              Schulleitung                                       26
                                              Fortbildung                                        26
                                              Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen        28
                                              Digitalisierung und Datenschutz                    29
                                           MITWIRKUNG AN DER SCHULE
                                              Lehrerkonferenz                                    30
                                              Schulkonferenz                                     30
                                           MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG
                                              Lehrerrat                                          31
                                              Personalrat                                        32
                                           MEHR ALS UNTERRICHT
                                              Klassenfahrt – Schulwanderung – Schulfahrt         34
                                              Aufsicht und Haftung                               35
                                              Geschenke und Belohnungen                          36
                                           SOZIALE SICHERHEIT
                                              Beihilfe und Krankenversicherung                   37
                                              Elternzeit und Elterngeld                          38
                                           SCHULPOLITIK
                                              Inklusion                                          39
                                              Länger gemeinsam lernen                            40
                                              Ganztag – Ganztagsschulen                          40

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             Volle Kraft voraus!
             Starthilfe für dein erstes Schuljahr
             Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen

                                                                        3
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             VOLLE KRAFT VORAUS

             STARTHILFE FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR

             Endlich: Raus aus dem Referendariat und rein in die erste         5. Und? Wie war ich?
             Anstellung als Lehrer*in! Die Ausbildung ist abgeschlos-          Setze dir Etappenziele nach dem guten Brauch der 100-
             sen – da darf man sich ruhig mal selbst auf die Schulter          Tage-Regel in der Politik. Findest du alle Räume sicher?
             klopfen. Doch zwischen Freude und Erleichterung schlei-           Kennst du den Stundenplan auswendig? Bist du gut ins
             chen sich manchmal Bedenken ein, denn mit neuen Auf-              Kollegium integriert? Das sollten deine Ziele für die erste
             gaben kommt nun auch eine größere Verantwortung.                  Zeit sein. Bis du dich in Fachkonferenzen engagierst, darf
             Die Anforderungen an gute Lehrer*innen sind hoch und              ruhig noch etwas Zeit vergehen.
             die alltägliche Arbeit hat oft leider wenig mit dem zu tun,
             was in den Seminaren an den Hochschulen behandelt
             wurde. Aber keine Sorge: Unsere Tipps werden dir dein             6. Lost in Information
             erstes Dienstjahr bestimmt erleichtern.                           Nicht jede Information ist deine Information! Nutze
                                                                               Informationsquellen, aber reduziere durch Markierungen.
                                                                               Den Austausch mit der Slowakei magst du zwar spannend
             1. Arbeit an der Basis                                            finden, aber im ersten Dienstjahr stürzt du dich lieber
             Deine Hauptaufgabe ist der Unterricht. Die ersten Stunden in      noch nicht darauf.
             den neuen Lerngruppen sind die wichtigsten und entschei-
             den über die spätere Zusammenarbeit. Hier kommt es dar-
             auf an, frühzeitig persönliche Rituale zu schaffen – zum Bei-     7. Mach dich frei
             spiel in Bezug auf den Einstieg, Impulse zur Stillarbeit, Haus-   Wer delegiert, schafft Freiräume. überlege dir deshalb,
             aufgaben, das Ende der Stunde oder den weiteren Ausblick.         wer welche Aufgaben übernehmen kann. Was können
                                                                               Schüler*innen, Eltern oder Kolleg*innen übernehmen?

             2. Nomen est omen
             Die Namen aller Beteiligten zu lernen – nicht nur die der         8. Wissen für den Hinterkopf
             Schüler*innen –, bringt enorme Sicherheit. Fotos auf der          Recherchiere die Basisinformationen deiner Schule (z.B.
             Homepage der Schule können dir dabei helfen. Dies gilt            Geschichte, Organisation, Unterrichtsstruktur) und notiere
             auch für das Schulbüro und die Hausmeister, wo du dich            das Wichtigste in einem kleinen Extraheft.
             unbedingt persönlich vorstellen solltest.

                                                                               9. Wer hat an der Uhr gedreht?
             3. Mut zur Lücke                                                  Erkenne Zeitfallen und setze Veränderungen durch
             Das heißt: Wichtiges zuerst! Sammle wöchentlich To-do-            bewusste Zeitplanung um. Klares Ziel von Beginn an: ein
             Aufgaben, setze Prioritäten und lasse die Planungen nach          freier Tag am Wochenende und korrekturfreie Ferien.
             und nach langfristiger angehen.

                                                                               10. Tschakka!
             4. Ordnung ist das halbe Leben                                    Selbstmotivation ist gefragt: „Ich schaffe, was ich mir
             Organisiere deine Arbeitsorte. Dazu gehören neben deinem          vornehme!“ Aktiviere deine Softskills, denn sie beeinflus-
             Arbeitsplatz in der Schule auch der heimische Schreibtisch        sen deine Außenwirkung und machen dich selbstsicher
             und deine Tasche.                                                 und stark.
                                                                                                                                             lzf/shutterstock

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                                                                                                                                       VOLLE KRAFT VORAUS

                                KOMPETENZEN WIRKSAM VERMITTELN
                                Eigenverantwortliches Lernen mit direkter Instruktion

                                Wer die Schüler*innen zu früh in die Selbstständigkeit ent-       Schüler*innen möglichst alles selbst erarbeiten. Dies führt
                                lässt, lässt sie allein. Nur wer klar erklärt, geduldig fördert   dazu, dass sie häufig Aufgaben allein bewältigen müssen,
                                und zum üben anhält, schafft die Basis für eigenverant-           für die viele Schüler*innen einer Klasse noch nicht die
                                wortliches Lernen. Für diesen Weg ist die Direkte Instruk-        Kompetenzen besitzen. Begründet wird dies damit, dass
                                tion ideal. Denn wenn es gilt, neue Kompetenzen einzufüh-         sie sich die Kompetenzen beim Bearbeiten der Aufgaben
                                ren, ist diese Unterrichtsform das Mittel der Wahl.               selbst aneignen. Damit sind sie aber nicht selten überfor-
                                                                                                  dert. Sie sollen etwas machen, wissen aber noch nicht, wie
                                In Deutschland hängt der Bildungserfolg immer noch in
                                                                                                  es geht. Dann bekommen die einen Hilfe der Eltern oder
                                hohem Maße vom Elternhaus ab. Es gelingt also nicht, im
                                                                                                  Nachhilfe – und die anderen bleiben zurück.
                                Unterricht die unterschiedlichen Voraussetzungen auszu-
                                gleichen, die die Schüler*innen mitbringen. Im fragend-           Dabei ist unstrittig, dass Selbstständigkeit das Ziel von Unter-
                                entwickelnden Unterricht werden die vorhandenen                   richt ist. Bis die Schüler*innen diese aber erreicht haben, ist
                                Unterschiede sogar oft noch verstärkt. Denn in der Regel          es ein langer Weg; auf diesem brauchen sie genügend
                                arbeitet die Lehrkraft im Unterrichtsgespräch vor allem           Erklärung, Anleitung und Hilfe. Werden sie beim Lernen zu
                                mit denen, die sich melden, ihre Ergebnisse vorstellen            früh alleingelassen, wird der Weg mit dem Ziel der Selbst-
                                und den Unterricht voranbringen. Die anderen bleiben              ständigkeit verwechselt. Verschärft wird die Problematik, da
                                zurück – was häufig erst bei der Klassenarbeit deutlich           Schulbücher und Lernmaterialien in der Regel keine
                                wird. Im Verlauf von vielen Schuljahren ergeben sich so           Erklärungen enthalten, mit denen Schüler*innen sich selbst-
                                innerhalb einer Klasse divergierende Lernverläufe.                ständig eine Kompetenz aneignen können.

                                Selbstständiges Lernen braucht Anleitung und Hilfe                Direkte Instruktion: Alle mitnehmen in drei Phasen
                                Aber auch in einem Unterricht, der Konzepte des selbst-           Die Schule soll kein Kind zurücklassen und zu früh mit
                                ständigen Lernens umsetzt, werden vorhandene                      Anforderungen konfrontieren, die es nicht bewältigen
                                Unterschiede zwischen den Schüler*innen häufig vergrö-            kann. Aus dieser Forderung leiten sich alle Elemente der
                                ßert. Der Unterrichtende gibt den Lernenden – nach einer          Direkten Instruktion ab: Der Unterrichtende erklärt den
                                Einstiegsphase – Material mit Aufgaben, die sie bearbei-          Schüler*innen in der ersten Phase das, was sie später
                                ten und später präsentieren sollen. Dabei sollen sich die         allein können sollen. Diese Präsentation darf nicht einfach

                                Gelingensbedingungen des Direkten Unterrichts
lzf/shutterstock

                                                                                                                                                               5
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             VOLLE KRAFT VORAUS

             mit einem herkömmlichen Lehrer*innenvortrag verwech-          stärker zur Verarbeitung des Gelernten an und es öffnet sich
             selt werden. Denn die Lehrkraft erklärt klar, strukturiert,   ein Raum für die soziale Dimension des Lernens. Und in der
             anschaulich, lebendig, mit Mustern und Modellen, indem        zweiten und dritten Phase bieten sich auch andere Metho-
             sie etwas demonstriert und indem sie laut denkend zeigt,      den des Kooperativen Lernens wie das Lerntempoduett an.
             was in ihrem Kopf vorgeht. So bekommen die Schüler*in-
             nen ein lebendiges Bild dessen, was sie lernen sollen, und
             können sich an diesen Modellen orientieren. Dabei beach-      Erwiesene Wirksamkeit und Lernfreude
             tet der Unterrichtende die begrenzte Aufmerksamkeits-         Die Direkte Instruktion ist eine Unterrichtskonzeption, mit
             spanne der Schüler*innen und legt immer wieder Phasen         der Lehrer*innen sehr wirksamen Unterricht durchführen
             der Verarbeitung ein. Anschließend prüft die Lehrkraft, ob    können – das haben alle empirischen Studien unisono
             die Schüler*innen verstanden haben, was sie erklärt hat       bestätigt. Und doch wird das Konzept in der Praxis selten
             und wiederholt es – wenn nötig – geduldig. Wie auch           angewandt. Hier muss ein Umdenken erfolgen. Nicht um-
             andere Didaktiker*innen betont Hilbert Meyer die              sonst schreibt der Unterrichtsforscher Andreas Helmke:
             Bedeutung des Vormachens durch Lehrer*innen:                  „Es gibt wenige Konzepte, bei denen der Kontrast zwi-
             „Eigentlich handelt es sich um das ,natürlichste‘ methodi-    schen nachweislicher Wirksamkeit in der Schulpraxis und
             sche Gestaltungsmittel, das man sich denken kann. Die         Berücksichtigung in der Lehreraus- und -fortbildung so
             Schüler sollen etwas Neues lernen – also macht ihnen der      groß ist wie bei der Direkten Instruktion.“
             Lehrer vor, wie‘s geht.“
                                                                           Und die Schüler*innen lernen nicht nur sehr viel, sondern
             Nach der Einführung der neuen Kompetenzen arbeiten            sie sind unserer Erfahrung nach auch sehr gerne in einem
             die Schüler*innen noch nicht selbstständig. Sie bekom-        so gestalteten Unterricht. Wenn sie Analysen schreiben
             men in der zweiten Phase zunächst Lernaufgaben, die sie       sollen, sind sie dankbar, wenn sie einen von der Lehrkraft
             Schritt für Schritt dahin führen, die Kompetenzen selbst-     geschriebenen Modelltext bekommen, anstatt immer nur
             ständig anwenden zu können. Zu den Lernaufgaben gehö-         im Unterrichtsgespräch Analysen durchzuführen, bei
             ren viele Hilfen. Diese werden in dem Maße weniger, in        denen viele etwas beitragen, aber man nicht lernt, eine
             dem es den Lernenden gelingt, die Kompetenzen anzu-           vollständige Analyse zu schreiben. Und wenn Unter-
             wenden. Hier wird differenziert, weil die Schüler*innen in    richtende laut denkend zeigen, was ihnen durch den Kopf
             unterschiedlichem Maße Hilfe brauchen und für lei-            geht, wenn sie eine Aufgabe lösen, ist die Aufmerksam-
             stungsstärkere Kinder auch Herausforderungen bereitge-        keit der Schüler*innen gebannt nach vorne gerichtet.
             stellt werden müssen.
             Erst danach arbeiten die Schüler*innen selbstständig –
             wenn sichergestellt ist, dass sie die Kompetenzen auch        Die Grenzen von Direkter Instruktion – und
             wirklich selbstständig anwenden können. Die Lehrkraft         warum sie sich trotzdem lohnt
             tritt in den Hintergrund, steht aber immer für Hilfe zur      Direkte Instruktion ist sehr wirksam – aber nicht bei je-
             Verfügung. Die Grundstruktur der Direkten Instruktion         dem Lernziel. Sie eignet sich sehr gut, wenn Schüler*innen
             besteht also aus drei Phasen: 01 Vermittlung – Präsenta-      Kompetenzen erwerben sollen. Sprachliche Kompetenzen
             tion des neuen Inhalts; 02 Angeleitetes üben – Anwenden       lassen sich zum Beispiel sehr gut über Modelle und an-
             mit Hilfen; 03 Selbstständiges üben – üben ohne Hilfen.       schließende übung vermitteln. Wenn die Schüler*innen
                                                                           die entsprechenden Kompetenzen erworben haben, sollten
                                                                           sie in der Lage sein, sich selbstständig Wissen anzueignen.
             Kooperatives Lernen ist die ideale Ergänzung
                                                                           Wenn sie jedoch Probleme lösen und etwas selbst ent-
             Direkte Instruktion ist nicht der altbekannte Frontalunter-
                                                                           decken sollen, stellen sie Hypothesen auf und prüfen
             richt in neuem Gewand. Im Gegenteil: Es handelt es sich
                                                                           diese selbstständig. Hierfür eignet sich nicht die Direkte
             um eine ausgefeilte Unterrichtskonzeption, in der ganz
                                                                           Instruktion – auch wenn es sehr hilfreich ist, mittels
             unterschiedliche Lehr-Lern-Methoden miteinander ver-
                                                                           Direkter Instruktion vorzumachen und einzuüben, wie
             bunden werden.
                                                                           man gute Hypothesen aufstellt. Wenn es um allgemeine
             Und um die Schüler*innen in möglichst hohem Maße zu           Bildungsziele wie den Aufbau der Kompetenz zur
             aktivieren, ist es optimal, die Direkte Instruktion konse-    Mitgestaltung einer demokratischen Gesellschaft geht,
             quent mit dem Kooperativen Lernen zu kombinieren.             wenn es um die Entwicklung von an der Vernunft orien-
             John Hattie und Klaus Zierer betonen, dass gerade diese       tierter Autonomie geht, wenn es um Werteerziehung
             Kombination enorm lernwirksam ist. Deshalb wird in            oder Identitätsentwicklung geht, dann werden nur ande-
             unserem Konzept der Direkten Instruktion in allen Phasen      re Unterrichtsformen den Raum öffnen, in dem diese
             die kooperative Grundstruktur „Denken – Austauschen –         Ziele angestrebt werden können. Das aber ist kein Grund,
             Vorstellen“ angewendet. Das regt die Schüler*innen noch       die Direkte Instruktion nicht dann anzuwenden, wenn sie

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                                                                                                         VOLLE KRAFT VORAUS

             den größten Erfolg verspricht und allen Schüler*innen       Ludger Brüning
             entgegenkommt.                                              Lehrer für Deutsch, Geschichte und Sozialwissenschaften
             Schon der bedeutende Unterrichtsforscher Franz E. Weinert   an der Gesamtschule Haspe in Hagen und Lehrer*innen-
                                                                         fortbildner
             stellte fest: „Die zweckmäßigste Lehrstrategie zur Steue-
             rung des systematischen Lernens ist die Direkte Instruk-
             tion.“ Wir möchten Lehrkräfte dazu ermutigen, die Direkte   Tobias Saum
             Instruktion ausprobieren und anschließend Ihre Schüle-      Lehrer für Deutsch und Philosophie an der Gesamtschule
             r*innen zu befragen, ob sie auf diesem Wege gut lernen      Haspe in Hagen und Fachleiter am ZfsL Hagen (Gymnasium/
             können. Wir haben die Erfahrung gemacht: Es lohnt sich.     Gesamtschule)

             Übersicht – Idealtypischer Ablauf des Direkten Unterrichtens

                                                                                                                              7
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             Starkes Team für Bildung
             GEW – deine Bildungsgewerkschaft
             Service für dich
             Dein Draht zu uns

                                                    crazymedia/shutterstock

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                                                                                                                              STARKES TEAM FüR BILDUNG

                                       GEW – DEINE BILDUNGSGEWERKSCHAFT
                                       Wir sind viele                                               Wir sind jung
                                       Die GEW – das sind bundesweit über 270.000 Frauen und        Gewerkschaftliches Engagement ist altmodisch? Von
                                       Männer und alleine in NRW fast 50.000, die in pädagogi-      wegen! Die GEW NRW setzt auf den Nachwuchs im
                                       schen Berufen arbeiten: in Schulen, in Kitas, in der         Bildungssektor. Ob Studierende, Referendar*innen,
                                       Jugendhilfe und Sozialarbeit, an Hochschulen, wissen-        Lehramtsanwärter*innen, Doktorand*innen oder Erzie-
                                       schaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen          her*innen – sie alle bekommen von uns Unterstützung
                                       sowie in Einrichtungen der Erwachsenen- bzw. Weiter-         bei Problemen und können sich darauf verlassen, dass wir
                                       bildung. Kurz: Die GEW ist die Gewerkschaft für alle,        ihre Interessen in den Bereichen Bildung, Erziehung und
                                       deren Job sich täglich um Bildung dreht.                     Wissenschaft vertreten.
                                       Gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften im DGB              In der jungen GEW engagiert sich der pädagogische Nach-
                                       kämpft die GEW für die Verbesserung der Arbeits- und         wuchs bis 35 Jahre und gibt der Jugend und ihren An-
                                       Lebensbedingungen, für den Ausbau des sozialen Rechts-       liegen eine Stimme. Die gewählten Vertreter*innen, aus
                                       staates und der demokratischen Gestaltung der Gesell-        denen sich der Ausschuss junge GEW zusammensetzt,
                                       schaft. Die GEW ist parteipolitisch unabhängig, aber nicht   sind gewerkschaftlich aktive Kolleg*innen aus verschiede-
                                       unparteiisch. Das bedeutet: Wir ergreifen Partei für die     nen pädagogischen Bereichen. Gemeinsam beziehen sie
                                       Beschäftigten im Bildungsbereich, für die Entwicklung
                                                                                                    Stellung zu politischen Entwicklungen, entwerfen Positio-
                                       und den Ausbau eines demokratischen Bildungswesens.
                                                                                                    nen aus Jugendsicht und vertreten diese inner- und außer-
                                                                                                    halb gewerkschaftlicher Zusammenhänge.
                                       Aktiv für eine bessere Schule
                                                                                                    Aber nicht nur die politische Arbeit gehört zum Repertoire
                                       Gewerkschaftliche Arbeit beginnt am Arbeitsplatz. Viele      der jungen GEW: Der Ausschuss plant Veranstaltungen
                                       Kolleg*innen aus der GEW setzen sich im Personalrat oder     sowohl mit politischen Inhalten als auch zu Themen, die
                                       im Lehrerrat ihrer Schule engagiert für die Interessen       sich auf die Berufspraxis beziehen. Die junge GEW trifft
                                       anderer ein. Eine enge lokale Vernetzung der GEW-Mit-        sich regelmäßig, um sich auszutauschen, Fortbildungen zu
                                       glieder sorgt für vielfältige Kontakte und Begegnungen: In
                                                                                                    planen und Aktionen und Projekte voranzutreiben.
                                       den Fachgruppen kommen die Kolleg*innen einer Schul-
                                       form zusammen; auf Mitgliederversammlungen werden            Du hast Lust, dich zu engagieren? Wir freuen uns immer
                                       die wesentlichen Diskussionen geführt und Entscheidun-       über aktive junge Kolleg*innen, die unsere Arbeit kennen-
                                       gen getroffen. Und das Beste: Alle Mitglieder können         lernen und mitgestalten wollen. Melde dich bei uns unter
                                       direkt mitwirken und mitbestimmen!                           jungegew@gew-nrw.de.
crazymedia/shutterstock

                                                                                                                                                            9
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             STARKES TEAM FüR BILDUNG

             SERVICE FüR DICH
             Engagement für Gesellschaft und Beruf sowie attraktive       Wir helfen sparen
             Dienstleistungen für die Mitglieder – in der GEW geht das    Vom Verbraucherschutz über den Versicherungsservice
             Hand in Hand. Wenn unsere Mitglieder aktiv ihre berufli-     bis zum Reisekostenzuschuss – wir haben starke Koope-
             che Situation gestalten und für die Zukunft von Bildung      rationspartner und davon profitieren unsere Mitglieder:
             eintreten, brauchen sie Sicherheit und verlässliche
                                                                              das Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale
             Informationen. Verlass dich drauf: Deine Gewerkschaft
                                                                          ■
                                                                              zum Sonderpreis,
             als Solidargemeinschaft tut etwas für dich.
                                                                          ■   ausgewählte Ratgeber der Verbraucherzentrale – kosten-
                                                                              los bzw. 10 % günstiger für GEW-Mitglieder,
             Dein gutes Recht                                             ■   günstige Versicherungstarife bei Lebens-, Unfall-, Kfz-
             Mit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz bist du beruflich        und Gebäudeversicherungen,
             rundum abgesichert – von der juristischen Beratung bis zur
                                                                              Reisedienstleistungen für deine Urlaubsplanung oder
             Prozessvertretung. Die GEW übernimmt die Kosten. Zum
                                                                          ■

             Beispiel bei:                                                ■   Reisekostenzuschuss für deine individuelle Urlaubsreise.
             ■   Problemen mit dem Lehrereinstellungsverfahren,
             ■   der Eingruppierung,                                      Wissen auf dem Silbertablett
             ■   Dienstunfällen,                                          Du möchtest rundum informiert sein, um kompetent dei-
                                                                          nen Alltag in der Schule zu bewältigen? Die GEW hat die
             ■   Verletzung der Aufsichtspflicht oder                     Infos aus Theorie und Praxis, die für dich relevant sind:
             ■   Disziplinarverfahren.                                    ■   das Mitgliedermagazin der GEW NRW,
                                                                          ■   E&W – die Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft, her-
             Risiko hat Grenzen                                               ausgegeben vom GEW-Hauptvorstand,

             Unsere Berufshaftpflicht schützt dich wirksam und umfas-     ■   Bücher und Broschüren zu Pädagogik und Recht aus
             send bei Personen- ebenso wie bei Sachschäden – Regress-         dem NDS-Verlag,
             schutz inklusive. Auf unsere schnelle und unbürokratische    ■   Seminare, Fortbildungen und Trainings über die gewerk-
             Hilfe kannst du dich verlassen. Unter anderem bei:               schaftliche Bildung der GEW und das DGB-Bildungs-
             ■   deiner gesamten dienstlichen Tätigkeit,                      werk NRW.

             ■   Klassenfahrten sowie der Beaufsichtigung von
                 Schüler*innen,                                           Immer einen Klick voraus
             ■   der Vorbereitung, Leitung und Durchführung von           Du suchst aktuelle und fundierte Informationen rund um die
                 Veranstaltungen oder                                     Bildungspolitik und deinen Arbeitsplatz? Unter gew-nrw.de
                                                                          findest du alles, was du brauchst. Und deine GEW-Mitglieds-
                 Verlust des Schlüssels der Schließanlage deiner Schule
                                                                          nummer ist die Eintrittskarte zu exklusiven Online-Vorteilen:
             ■
                 oder Einrichtung.
                                                                          ■   Hintergrundberichte und Gesetzestexte, Musterschreiben
                                                                              und Formblätter im Online-Archiv,
             Dein Ansprechpartner im Schadensfall:                        ■   maßgeschneiderte Nachrichten der Bildungsgewerkschaft
             GEW-Landesrechtsstelle NRW                                       im Newsletter,
             Telefon +49 2 01 29 403-38 oder -41                          ■   Social Media Angebote,
             Mail rechtsschutz@gew-nrw.de                                 ■   Bestellmöglichkeiten mit exklusiven Vergünstigungen.

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                                                                                                    STARKES TEAM FüR BILDUNG

             DEIN DRAHT ZU UNS

                GEW-Telefonzentrale                                          GEW-Landesrechtsstelle/Verwaltung
                                                                             Telefon +49 201 29403 38
                Telefon +49 201 29403 01                                     Telefax +49 201 29403 53
                                                                             Mail    rechtsschutz@gew-nrw.de
                Telefax +49 201 29403 34
                Mail      info@gew-nrw.de                                    Mitgliederverwaltung
                                                                             Telefon +49 201 29403 42/ 43/ 44
                                                                             Telefax +49 201 29403 45
                GEW-Rechtsberatung                                           Mail    mitgliederverwaltung@gew-nrw.de
                Telefon +49 201 29403 37
                Telefax +49 201 29403 53                                     Weiterbildung der GEW
                Mail    rechtsschutz@gew-nrw.de
                                                                             Telefon +49 201 29 403 26
                Mo–Do 13.30 bis 16.00 Uhr                                    Telefax +49 201 29 403 17
                Fr    10.00 bis 12.00 Uhr                                    Mail    weiterbildung@gew-nrw.de

                Mitgliedsbeitrag                     Beispiele für monatliche Mitgliedsbeiträge:
                Dein individueller Mitglieds-
                beitrag ist abhängig von deinem      Grund-, Haupt-, Real- und Sekundarschule
                Grundgehalt bzw. deiner              Vollzeitbeschäftigung A12       z.B. Stufe 4                     29,60 Euro
                Grundvergütung und dem
                                                     Teilzeitbeschäftigung A12       z.B. Stufe 4 – (50%)             14,80 Euro
                Beschäftigungsumfang.
                                                     Vollzeitbeschäftigung EG 11 TV-L – z.B. Stufe 2                  27,22 Euro
                Für Tarifbeschäftigte gelten
                andere Beiträge als für Beamte.      Teilzeitbeschäftigung EG 11 TV-L – z.B. Stufe 2 – (50%)          13,61 Euro

                Bei Unklarheiten und Nach-           Gymnasium, Gesamtschule und Berufskolleg
                fragen hilft dir gern unsere         Vollbeschäftigung       A13     z.B. Stufe 5                     34,55 Euro
                Mitgliederverwaltung.
                                                     Teilzeitbeschäftigung A13       z.B. Stufe 5 – (50%)             17,29 Euro
                                                     Vollbeschäftigung       EG 13 TV-L – z.B. Stufe 2                31,49 Euro
                                                     Teilzeitbeschäftigung EG 13 TV-L – z.B. Stufe 2 – (50%)          15,75 Euro

                                                     Förderschule
                                                     Vollbeschäftigung       A 13    z.B. Stufe 5                     34,55 Euro
                                                     Teilzeitbeschäftigung A 13      z.B. Stufe 5 – (50%)             17,29 Euro
                                                     Vollbeschäftigung       EG 13 TV-L – z.B. Stufe 2                31,49 Euro
                                                     Teilzeitbeschäftigung   EG 13 TV-L – z.B. Stufe 2 (3/4 Stelle)   23,61 Euro

                                                                                                                                   11
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         STARKES TEAM FüR BILDUNG

         PERSONALRäTE

                                            Grundschulen                  Hauptschulen                       Förderschulen

           Bezirksregierung Arnsberg        Kay Selent                    Volker Maibaum                     Peter Rieken
                                            Am Sonnenstein 33             Ehmsenstr. 35 a                    Puthofweg 17
                                            58313 Herdecke                44269 Dortmund                     44267 Dortmund
                                            Tel. +49 2330 910292          Tel. +49 231 9482089               Tel. +49 231 3358536
                                            kay.selent@gew-nrw.de         volker.maibaum@gew-nrw.de          peter.rieken@gew-nrw.de

           Bezirksregierung Detmold         Marion Damm                   Mechthild Goldstein                Barbara Ritter
                                            Walburgastr. 33               Penzlinger Str. 22a                Bödingsheide 30
                                            33014 Driburg                 33102 Paderborn                    33397 Rietberg
                                            Tel. +49 5259 931659          Tel. +49 5251 27852                Tel. +49 5244 1714
                                            marion.damm@gew-nrw.de        mechthild.goldstein@gew-nrw.de     barbara.ritter@gew-nrw.de

           Bezirksregierung Düsseldorf      Beate Wilcken                 Edgar Köllner                      Friederike Deeg
                                            Bockumer Weg 9                Zietenstr. 70                      Baumstr. 5
                                            47259 Duisburg                40476 Düsseldorf                   46119 Oberhausen
                                            Tel. +49 211 4755012          Tel. +49 211 4754180               Tel. +49 211 4754810
                                            beate.wilcken@gew-nrw.de      edgar.koellner@gew-nrw.de          friederike.deeg@gew-nrw.de

           Bezirksregierung Köln            Johanne Duensing              Christina Klotz                    Marion Nowotny
                                            Neusser Str. 291              Altenothe 13 a                     Alteburger Str. 60
                                            50733 Köln                    51702 Bergneustadt                 50678 Köln
                                            Tel. +49 221 888 689 64       Tel. +49 2261 44773                Tel. +49 221 1473267
                                            johanne.duensing@gew-nrw.de   christina.klotz@gew-nrw.de         marion.nowotny@gew-nrw.de

           Bezirksregierung Münster         Lothar Jacksteit              Mechthild Tecklenburg              Claus Funke
                                            Kistenweg 13                  Brede 24                           Söltener Landweg 132
                                            45886 Gelsenkirchen           48282 Emsdetten                    46286 Dorsten
                                            Tel. +49 209 492651           Tel. +49 2572 89196                Tel. +49 2362 9997311
                                            lothar.jacksteit@gew-nrw.de   mechthild.tecklenburg@gew-nrw.de   claus.funke@gew-nrw.de

          Hauptpersonalrat beim MSB (Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW)

           Ministerium                      Grundschulen                  Hauptschulen                       Förderschulen
           für Schule und Bildung           Susanne Huppke                Jutta Britze                       Gaby Dietz
           des Landes Nordrhein-Westfalen   Barmbrede 8                   Hauptstr. 94a                      Roderichstr. 42
           Völklinger Str. 49               32689 Kalletal                46244 Bottrop                      47441 Moers
           40211 Düsseldorf                 Tel. +49 5264 7851            Tel. +49 2045 402902               Tel. +49 2841 887105
           +49 211 5867-40                  susanne.huppke@gew-nrw.de     jutta.britze@gew-nrw.de            gaby.dietz@gew-nrw.de
           poststelle@msb.nrw.de

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                                                                                                         STARKES TEAM FüR BILDUNG

      Realschulen                       Gesamt-, Sekundarschulen    Gymnasien                             Berufskolleg

      Christof Birkendorf               Mehmet Polat                Gabi Waldow                           Axel Krüger
      Karlsglückstr. 39                 Brunshollweg 20             Buschhauser Weg 33                    Triftweg 6
      44149 Dortmund                    44369 Dortmund              58513 Lüdenscheid                     59939 Olsberg
      Tel. +49 231 90987032             Tel. +49 177 502 2854       Tel. +49 2351 6630739                 Tel. +49 2962 908094
      christof.birkendorf@gew-nrw.de    mehmet.polat@gew-nrw.de     gabi.waldow@gew-nrw.de                axel.krueger@gew-nrw.de

      Peter Römer                       Dietmar Winsel              Martina Reinking-Heer                 Marion Vinke
      Hubertusweg 4                     Gehrdener Weg 18            Umradstr. 9                           Küntkenhof 11
      32312 Lübbecke                    33100 Paderborn             32423 Minden                          32469 Petershagen
      Tel. +49 5741 805804              Tel. +49 5251 5068 345      Tel. +49 571 85377                    Tel. +49 5704 16200
      peter.roemer@gew-nrw.de           dietmar.winsel@gew-nrw.de   martina.reinking-heer@gew-nrw.de      marion.vinke@gew-nrw.de

      Anne-Margarete Rödel              Heike Böving                Andrea Matthes-Burchert               Antje Schipper
      Strandweg 10                      Am Rode 65                  Monschauer Str. 19                    Eichholzhof 16
      41468 Neuss                       44149 Dortmund              47139 Duisburg                        45149 Essen
      Tel. +49 2131 737756              Tel. +49 231 171349         Tel. +49 203 4680145                  Tel. +49 201 6153250
      anne.roedel@gew-nrw.de            heike.boeving@gew-nrw.de    andrea.matthes-burchert@gew-nrw.de    antje.schipper@gew-nrw.de

      Maria Backhaus                    Vera Knopp                  Dr. Martin Pötz                       Thomas Wesseler
      Urfelder Str. 19                  Kempener Str. 40            Koelhoffstr. 1                        Purweider Winkel 28
      50968 Köln                        50733 Köln                  50676 Köln                            52070 Aachen
      Tel. +49 221 16932167             Tel. +49 221 1473228        Tel. +49 221 136444                   Tel. +49 241 911326
      maria.backhaus@ gew-nrw.de        vera.knopp@gew-nrw.de       martin.poetz@gew-nrw.de               thomas.wesseler@ gew-nrw.de

      Oliver Buxel                      Cordula Bahn                Katharine Plümer-Krabbe               Helmut Hermes
      In den Hülsen 35                  Gasselstiege 233            Konradstraße 12 A                     II. Bickestraße 19
      44536 Lünen                       48159 Münster               48145 Münster                         44263 Dortmund
      Tel. +49 231 5306438              Tel. +49 251 4114044        Tel. +49 251 48074839                 Tel. +49 231 418186
      oliver.buxel@gew-nrw.de           cordula.bahn@gew-nrw.de     katharine.pluemer-krabbe@gew-nrw.d    helmut.hermes@gew-nrw.de

      Realschulen                       Gesamt-, Sekundarschulen    Gymnasien                             Berufskolleg
      Anne-Margarete Rödel              Dirk Prinz                  Uwe Lämmel                            Klemens Lüchtefeld
      Strandweg 10                      Pützchensweg 32             Buchenweg 9a                          Schatenstr. 16
      41468 Neuss                       53227 Bonn                  32429 Minden                          33604 Bielefeld
      Tel. +49 2131 737756              Tel. +49 228 472076         Tel. +49 571 53143                    Tel. +49 521 286616
      anne.roedel@gew-nrw.de            dirk.prinz@gew-nrw.de       uwe.laemmel@gew-nrw.de                klemens.luechtefeld@gew-nrw.de

                                                                                                                                    13
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             Das große ABC für`s erste Schuljahr

             Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrer*in
             Recht
             Status
             Arbeitsplatz
             Mitwirkung an der Schule
             Mitbestimmung und Interessensvertretung
             Mehr als Unterricht
             Soziale Sicherheit
             Schulpolitik

                                                                lube / photocase.de

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                                                                                                                                   RECHT

                  Schulgesetz
                  Das Schulgesetz ist das schulische Grundgesetz in Nordrhein-       Relevanz für Schüler*innen und Eltern
                  Westfalen. Es regelt, unter welchen Bedingungen, mit wel-          Relevant für Schüler*innen und Eltern sind vor allem die
                  chen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen gelehrt          Regelungen im Teil Schulverhältnis (§ 42ff). Dieser enthält
                  und gelernt wird. Das Gesetz ist ein umfassendes Regelwerk         die Rechtsgrundlagen zur Elternberatung und zu den Pflichten
                  aus zwölf Teilen: Allgemeine Grundlagen des Schulwesens,           von Schüler*innen. Wann ein Kind eingeschult wird (§ 35),
                  Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Unterrichtsinhalte,         ob Eltern das Recht haben, ihr Kind nach der Grundschule auf
                  Schulpflicht, Schulverhältnis, Schulpersonal, Schulverfassung,     die von ihnen gewünschte Schulform der Sekundarstufe I zu
                  Schulträger, Schulaufsicht, Schulfinanzierung, Schulen in freier   schicken (§ 11), ob Schüler*innen eine Schülerzeitung her-
                  Trägerschaft sowie Datenschutzregelungen.                          ausgeben dürfen (§ 45) oder wie mit ihren Daten zu verfahren
                                                                                     ist (§ 122), steht ebenfalls im Schulgesetz.

                  Relevanz für den Arbeitsplatz Schule
                  Wenn du in einer Schule in NRW arbeitest oder arbeiten möch-       Nicht alles steht im Gesetz
                  test, solltest du einmal in das Schulgesetz geschaut haben.        Das Schulgesetz lässt Raum für Regelungen in Verordnungen
                  Was die Lehrerkonferenz entscheiden darf (§ 68), wie die           oder Erlassen. Wenn du deine wöchentliche Pflichtstundenzahl
                  Elternberatung zu organisieren ist (§ 44) oder welchen Zielen      erfahren oder die Regelungen für die Gymnasiale Oberstufe
                  das Unterrichten dient (§ 2), ist im Schulgesetz geregelt.         nachlesen willst, wirst du im Gesetz nicht fündig. Es enthält
                  Der Lehrer*innen-Paragraf des Schulgesetzes (§ 57) beschreibt      nur die Ermächtigung, dass das Schulministerium diese Rege-
                  die Aufgaben von Lehrkräften. Dort wird auch festgelegt, dass      lungen auch treffen kann, ohne den Gesetzgeber zu belangen.
                  Lehrer*innen in der Regel Beamt*innen sind. Interessant für
                  Lehrer*innen sind zudem die Aussagen zum Schutz ihrer
                  Daten (§ 121).                                                     Wo gibt es das Schulgesetz?
                                                                                     Die GEW NRW gibt jährlich eine aktuelle Textfassung des
                                                                                     Schulgesetzes heraus. Die Broschüre enthält stets weitere
                              W E I T E R L ES E N
                                                                                     Rechtstexte, die für die Arbeit von Lehrer*innen bedeutsam
                              gew-nrw.de/schulgesetz
                                                                                     sind, z.B. die Allgemeine Dienstordnung.

                                                                                                                                 STATUS
                  Beamte
                  Lehrer*innen an öffentlichen Schulen des Landes sind in der        Höchstaltersgrenze
                  Regel Beamt*innen, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderli-      Die Höchstaltersgrenze zur übernahme in das Beamten-
                  che Befähigung besitzen (Vorbereitungsdienst mit Staats-           verhältnis in NRW wurde nach jahrelangen politischen
                  examen) und die weiteren beamtenrechtlichen Vorausset-             und juristischen Auseinandersetzungen 2016 auf das 42.
                  zungen erfüllen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Lehr-       Lebensjahr heraufgesetzt. Zudem gibt es sogenannte
                  kräfte Tarifbeschäftigte. Das Beamtenverhältnis ist ein öffent-    Hinausschiebensgründe, so dass ein überschreiten der
                  lich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der        Altersgrenze nicht immer das Aus für die übernahme ins
                  Beamt*innen werden durch das Landesbeamtengesetz (§ 42ff,          Beamtenverhältnis bedeutet.
                  LBG) und das Beamtenstatusgesetz (§ 33ff, BeamtStG) sowie
                                                                                     Die Höchstaltersgrenze erhöht sich um Zeiten
                  durch ergänzende Rechtsverordnungen bestimmt.
                  Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt            • der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des
                  durch Ernennung. Diese wird mit der Aushändigung der                 Grundgesetzes (Wehrdienst etc.),
                  Ernennungsurkunde oder zu einem festgelegten späteren              • der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2
                  Zeitpunkt wirksam. Eine rückwirkende Ernennung ist nicht             der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (Bundesfrei-
                  möglich. Mit dem Tag der Ernennung gibt es Anspruch auf              willigendienst),
                  Dienstbezüge, deren Umfang in den Besoldungsgesetzen               • der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes
/p

                  geregelt ist.                                                        oder
                                                                                                                                              15
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             STATUS

             • der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürf-        Höchstaltersgrenze bei Schwerbehinderung
               tigen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürfnis           Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte
               nachgewiesen wurde (§ 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 3         behinderte Menschen dürfen in das Beamtenverhältnis ein-
               Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes).                              gestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht voll-
             Bei Kindererziehung und Pflege erhöht sich die Höchst-           endet haben. Die Hinausschiebensgründe finden in diesen
             altersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren          Fällen keine Anwendung. Nach Informationen des Schulmi-
             Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs               nisteriums gilt die Höchstaltersgrenze bei schwerbehinder-
             Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum              ten oder ihnen gleichgestellten Menschen, es sei denn, bei
             keine berufliche Tätigkeit im Umfang von – in der Regel –        der Hinausschiebung der regulären Höchstaltersgrenze
             mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeits-       durch entsprechende Zeiten gibt es ein günstigeres Ergebnis.
             zeit ausgeübt wurde.                                             Ein überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unerheblich,
                                                                              wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber
                                                                              am Tag des Antrags auf Einstellung das jeweilige Höchstalter
                        W E I T E R L ES E N
                                                                              nicht vollendet hat und die Einstellung innerhalb eines Jahres
                        gew-nrw.de/beamt-innen
                                                                              nach Antragstellung erfolgt.

             Tarifbeschäftigte (oder auch Angestellte)
             Auch wenn Lehrer*innen in Nordrhein-Westfalen grund-             natliche Vergütung. Dafür werden angestellte Lehrer*innen
             sätzlich verbeamtet werden sollen, sind sehr viele Tarif-        verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Diese Eingrup-
             beschäftigte in Schulen angestellt. Jahrelang galt in NRW        pierung wird in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart, dem
             mit der Vollendung des 35. Lebensjahres die bundesweit           Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltord-
             niedrigste Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung, mitt-         nung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
             lerweile liegt sie bei 42 Jahren. Viele Lehrer*innen wur-        Zentrales Ziel der GEW NRW bei der Verbesserung dieses
             den und werden also aus Altersgründen nicht verbeamtet,          Tarifvertrages in den kommenden Jahren ist die sogenannte
             obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweite           Paralleltabelle. Der Weg dahin führt über die schrittweise
             Staatsexamen – erfüllen. Außerdem gibt es viele soge-            Erhöhung der Angleichungszulage, die mittlerweile von 30
             nannte Nichterfüller*innen, die z.B. die Lehrerausbildung        Euro auf 105 Euro brutto monatlich erhöht worden ist
             als Seiteneinsteiger*innen (noch) nicht abgeschlossen            (Tarifergebnis vom 2.3.2019). Die GEW kämpft für weitere
             haben. Weitere Gründe für die Nichtverbeamtung können            Erhöhungen der Zulage in den kommenden Tarifrunden.
             z.B. eine mangelnde gesundheitliche Eignung oder die
             übernahme von Vertretungsstellen, also ein befristetes              Bisher                   GEW-Forderung
             Beschäftigungsverhältnis, sein.                                     A 12 – EG 11             A 12 – EG 12
                                                                                 A 11 – EG 10             A 11 – EG 11
             Rechtsgrundlage                                                     A 10 – EG 9              A 10 – EG 10
             Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeits-          Der Personalrat muss bei der Einstellung und der dabei erfor-
             verträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abge-            derlichen Eingruppierung in eine Entgeltgruppe seine Zu-
             schlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder           stimmung erteilen. Für eine möglichst hohe Ersteinstufung in
             befristet, z.B. als Krankheits- oder Schwangerschaftsver-        der entsprechenden Vergütungsgruppe zählen Vorerfahrungs-
             tretung, geschlossen.                                            zeiten, die z.B. in anderen schulaffinen Berufsfeldern oder
                                                                              durch entsprechende Qualifikationen erworben wurden. Die
                                                                              Differenz zwischen den einzelnen Stufen der jeweiligen
             Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der                     Entgeltgruppe kann schnell rund 400 Euro betragen. Das ist
             Länder (TV-L)                                                    ein beachtlicher Gehaltsunterschied, und zwar fortlaufend.
             Der TV-L ist zwischen fast allen Ländern (außer Hessen) mit      Deshalb ist es ratsam, sich bei der Einstufung und Eingrup-
             den Gewerkschaften, auch mit der GEW NRW, abge-                  pierung an den Personalrat zu wenden.
             schlossen. Damit gilt er für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die
             Gewerkschaftsmitglied sind, nach dem Tarifrecht direkt. Für                 W E I T E R L ES E N
             Lehrkräfte, die nicht der GEW NRW oder einer anderen                        gew-nrw.de/tarif
             Gewerkschaft angehören, gilt er kraft einer entsprechenden                  gew-nrw.de/angestellte
             Normierung im Arbeitsvertrag. Der TV-L regelt auch die mo-

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                                                                                                                                       STATUS

             Geld und Einkommen
             Die GEW NRW setzt sich in Besoldungs- und Tarifrunden da-           Die Ersteinstufung bzw. Stufenzuordnung wird von der
             für ein, dass Lehrer*innen für ihren anspruchsvollen Job an-        Dienstbehörde festgesetzt und mitgeteilt. Für eventuelle
             gemessen bezahlt werden. Dabei ist ihr Status entscheidend.         Vordienstzeiten solltest du Belege einreichen und den Perso-
             Das Regelbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft ist das             nalrat informieren. Bei der überprüfung der Festsetzungsver-
             Beamtenverhältnis, Beamt*innen werden nach dem Besol-               fügung solltest du ebenfalls den Personalrat einschalten, der
             dungsgesetz des Landes NRW besoldet. Lehrer*innen, die              ein Mitspracherecht hat. Beanstandungen sind innerhalb eines
             nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden können                Monats nach Zugang der Mitteilung der Bezirksregierung
             oder zur Vertretung befristet beschäftigt sind, erhalten als        schriftlich einzureichen.
             Angestellte eine Vergütung. Für sie gilt der Tarifvertrag der
                                                                                 Bei einem entsprechenden Sparvertrag gibt es auch ver-
             Länder (TV-L) und der Tarifvertrag über die Eingruppierung und
                                                                                 mögenswirksame Leistungen. Die früher noch zusätzliche
             die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
                                                                                 Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30 Prozent wurde
                                                                                 inzwischen in die Grundgehalttabelle eingefügt.
             Beamtenbesoldung
             Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis setzt sich das monatliche
                                                                                 Besoldung zum Teil verfassungswidrig
             Einkommen aus dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag
             zusammen. Der Familienzuschlag ist abhängig vom Familienstand       GEW NRW fordert seit Jahren – unterstützt durch ein Rechts-
             (verheiratet/unterhaltsverpflichtet, ggfs. Anzahl der Kinder).      gutachten – dieselbe Eingruppierung für ausgebildete Lehr-
                                                                                 kräfte aller Schulformen, also auch für Grundschullehrkräfte
             Für die Berechnung des Grundgehaltes gilt je nach erworbe-          oder Lehrkräfte in der Sekundarstufe I. Die derzeitige Besoldung
             ner Qualifikation (Studium, Vorbereitungsdienst, Erwerb des         ist in Teilen verfassungswidrig. Wir fordern A 13 mit Zulage als
             Lehramtes) die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungs-            Einstiegsbesoldung für alle Lehrer*innen. Schließlich ist die
             gruppe. Der Einstieg und spätere Aufstieg in die zeitlich unter-    Ausbildung spätestens seit änderung des Lehrerausbildungs-
             schiedlich gestaffelten Stufen dieser Besoldungsgruppe ori-         gesetzes (LABG 2009) angeglichen, gleich lang und gleichwertig.
             entiert sich an der Berufserfahrung.

                                                                                 Tarifbeschäftigte
             Einstieg in die Besoldungstabelle
                                                                                 Lehrkräfte, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wur-
             Lehrer*innen mit der Befähigung für das Lehramt GHRSI wer-
                                                                                 den oder zur Vertretung einen befristeten Arbeitsvertrag erhal-
             den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet und steigen in die
                                                                                 ten, werden je nach Lehramt eingruppiert. GHRSI-Absolven-
             Stufe 4 der Besoldungstabelle ein. Für das Lehramt Sonder-
                                                                                 t*innen sind in EG 11, die anderen Lehrämter in EG 13 eingrup-
             pädagogik ist die Besoldungsgruppe A 13 maßgeblich, der
                                                                                 piert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte durchlaufen fünf Stufen in
             Einstieg erfolgt in Stufe 5. Stufe 5 und Besoldungsgruppe A 13
                                                                                 ihrer Entgeltgruppe und erreichen die jeweilige Endstufe 6 nach
             gelten auch für Studienrät*innen (Lehramt Gymnasium/Ge-
                                                                                 15 Berufsjahren. Die Jahressonderzahlungen betragen für die
             samtschule bzw. Berufskolleg). Eine ruhegehaltsfähige Zulage
                                                                                 Jahre 2019, 2020 und 2021 folgende Werte:
             (§ 47 LBesG NRW Buchstabe c) von derzeit 95,93 Euro erhalten
             Lehrkräfte, die zur Studienrätin oder zum Studienrat ernannt
             werden. Dies ist derzeit möglich am Gymnasium, in der Ober-          Jahressonderzahlung         2019        2020        2021
             stufe der Gesamtschule und im Berufskolleg.                          EG 9a bis EG 11            77,52 %     75,12 %     74,08 %
                                                                                  EG 12 und EG 13            48,45 %     46,95 %     46,30 %
             Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen, deren Laufzeit            EG 14, EG 15               33,91 %     32,86 %     32,41 %
             beträgt zwei (bis zur fünften), drei (bis zur neunten) und vier
             Jahre (bis zur zwölften Stufe). Die Endstufe wird in A 12 nach 26
             und in A 13 nach 24 Dienstjahren erreicht. Wenn berücksichti-       Teilzeitbeschäftigung
             gungsfähige Zeiten beruflicher Erfahrung vorliegen, kann der
                                                                                 Für die Berechnung des Teilzeiteinkommens ist die jeweilige
             direkte Einstieg in eine höhere Stufe erfolgen. Berücksichti-
                                                                                 Pflichtstundenzahl der Schulform die Bezugsgröße. Bei der
             gungsfähige Zeiten sind z.B. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit
                                                                                 Berechnung des Bruttogehaltes wird die Anzahl der vertraglich
             im öffentlichen Dienst, Kindererziehungszeiten und Zeiten der
                                                                                 festgelegten Unterrichtsstunden ins Verhältnis zum jeweiligen
             Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen. Außerdem
                                                                                 Pflichtstundenmaß (Vollzeit) gesetzt.
             können gesellschaftlich anerkannte soziale Tätigkeiten (Wehr-
             und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges                     W E I T E R L ES E N
             Soziales Jahr) angerechnet werden. Da der Vorbereitungsdienst                  gew-nrw.de/geld
             der Qualifikation für den künftigen Beruf dient, ist er keine                  gew-nrw.de/einkommen
             hauptberufliche Tätigkeit und zählt deshalb nicht.

                                                                                                                                             17
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             STATUS

             Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen
             Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13                                      Monatsbeträge in Euro, gültig ab 1. Januar 2019

                              Zweijahresrhythmus                                Dreijahresrhythmus                           Vierjahresrhythmus
              Stufe       1         2            3           4           5             6         7          8         9          10         11           12
              A 11                          3264,68 3402,69 3540,72 3678,76 3819,86 3913,96 4008,10 4103,52 4199,53 4295,57
              A 12                                       3654,32 3822,00 3990,35 4161,08 4275,55 4390,02 4504,53 4619,02 4733,45
              A 13                                                   4265,29 4450,68 4636,09 4759,71 4883,31 5006,94 5130,57 5254,18

             Familienzuschlag
             Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamt*innen-                     amt*innen für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2
             besoldung. Er richtet sich nach der Besoldungsgruppe, dem                     und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu.
             Familienstand und der Anzahl der berücksichtigungsfähi-
                                                                                           Stufe 1: 141,90 Euro                      Stufe 2: 265,48 Euro
             gen Kinder.
                                                                                           Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
             Grundsätzlich erhalten Beamt*innen den Familienzuschlag
                                                                                           für das zweite zu berücksichtigende Kind um 123,58 Euro
             der Stufe 1, wenn sie verheiratet, verwitwet, in einer ein-
                                                                                           für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende
             getragenen Lebenspartnerschaft oder mit Unterhaltspflicht
                                                                                           Kind um 380,23 Euro.
             geschieden sind. Gezahlt wird der Zuschlag auch, wenn
             Beamt*innen eine andere Person längerfristig aufgenom-
             men haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetz-                        Zulagen
             lich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und die Person sich                Die allgemeine Stellenzulage nach dem Landesbesoldungs-
             nicht selber versorgen kann.                                                  gesetz beträgt für Studienrät*innen (LBesG NRW § 47 c) in
             Besteht zusätzlich Anspruch auf Kindergeld, steht Be-                         Besoldungsgruppe A 13: 95,93 Euro

             Entgelttabellen für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis in den Entgeltgruppen EG 9 bis EG 13
             Monatsbeträge in Euro, ab 1. Januar 2019

                                                                               Entwicklungs-/Erfahrungsstufen
              Entgeltgruppe      Stufe 1                 Stufe 2                 Stufe 3           Stufe 4                Stufe 5             Stufe 6
                              Verbleib: 1 Jahr       Verbleib: 2 Jahre       Verbleib: 3 Jahre   Verbleib: 4 Jahre   Verbleib: 5 Jahre        Endstufe
                  EG 13         3.837,26                4.198,44                4.422,39             4.857,49             5.458,94           5.622,71
                  EG 12         3.458,40                3.763,34                4.288,02             4.748,72             5.343,77           5.504,08
                  EG 11         3.346,42                3.628,98                3.891,31             4.288,02             4.863,90           5.009,81
                  EG 10         3.228,23                3.502,94                3.763,34             4.025,67             4.524,79           4.660,53
                  EG 9b         2.873,64                3.129,67                3.272,55             3.667,36             4.000,09           4.120,10
                  EG 9a         2.873,64                3.129,67                3.177,31             3.272,55             3.667,36           3.777,39

             Monatsbeträge in Euro, ab 1. Januar 2020
                  EG 13          4.002,26                4.329,43                4.560,37            5.009,04             5.629,26            5.798,14
                  EG 12          3.607,11                3.880,76                4.421,81            4.896,88             5.510,50            5.675,81
                  EG 11          3.490,32                3.742,20                4.012,72            4.421,81             5.015,65            5.166,12
                  EG 10          3.367,04                3.612,23                3.880,76            4.151,27             4.665,96            4.805,94
                  EG 9b          2.997,21                3.227,32                3.374,65            3.781,78             4.124,89            4.248,65
                  EG 9a          2.997,21                3.227,32                3.276,44            3.374,65             3.781,78            3.895,24

             Monatsbeträge in Euro, ab 1. Januar bis 30. September 2021
                  EG 13          4.074,30                4.385,28                4.619,20            5.073,66             5.701,88            5.872,94
                  EG 12          3.672,04                3.930,82                4.478,85            4.960,05             5.581,59            5.749,03
                  EG 11          3.553,15                3.792,20                4.064,48            4.478,85             5.080,35            5.232,76
                  EG 10          3.427,65                3.662,23                3.930,82            4.204,82             4.726,15            4.867,94
                  EG 9b          3.051,16                3.277,32                3.424,65            3.831,78             4.178,10            4.303,46
                  EG 9a          3.051,16                3.277,32                3.326,44            3.424,65             3.831,78            3.945,49

             18
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                                                                                                                                       STATUS

             Probezeit
             Die Ernennungsurkunde ist überreicht, der Arbeitsvertrag           Bewährung oder gesundheitliche Eignung in der Probezeit nicht
             unterschrieben, die Einstellung in den Schuldienst vollzogen:      festgestellt werden kann, sind zu entlassen.
             Jetzt steht die Probezeit an. Wie diese geregelt ist, unter-
             scheidet sich je nach Beschäftigungsstatus. Der Ernennung
             zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit geht die               Teilzeit
             Bewährung in einer festgelegten Zeitspanne voraus. Deine           Zur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teil-
             Eignung, die Befähigung sowie die fachliche Leistung in            zeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßi-
             Bezug auf das auszuführende Amt werden überprüft.                  gen Arbeitszeit in vollem Umfang. Beträgt der Umfang der Teil-
             Festgestellt wird deine Bewährung durch die dienstliche            zeitbeschäftigung innerhalb der Probezeit jedoch weniger als
             Beurteilung. Die Schulleitung erstellt diese aufgrund aller        die Hälfte der Pflichtstunden, so verlängert sich die Probezeit,
             dienstlichen Leistungen vor Ablauf der Probezeit und unter         wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als drei Monate dauert.
             Beachtung möglicher Verkürzungen. Deine Rechte und                 Für die Neuberechnung der Probezeit wird die bewilligte Teil-
             Pflichten während der Probezeit sind im Landesbeamten-             zeit ins Verhältnis zur Hälfte der vorgegebenen Pflichtstun-
             gesetz und in der Laufbahnverordnung geregelt.                     denzahl gesetzt.
             Bei Problemen in der Probezeit kannst du dich an den zustän-
             digen Personalrat oder als Mitglied der GEW NRW direkt an die      Rechtsstellung in der Probezeit
             Rechtsschutzabteilung der GEW NRW wenden.                          In der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keine
                                                                                Unterscheidung zwischen Beamt*innen auf Probe und auf
             Regelprobezeit                                                     Lebenszeit. Eine Entscheidung über deine dienstliche Bewäh-
             Die Regelprobezeit beträgt drei Jahre, wobei Dienstzeiten im       rung und gesundheitliche Eignung (amtsärztliche Untersu-
             öffentlichen Schuldienst oder als Lehrer*in an einer Ersatz-       chung) ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald diese
             schule auf die Probezeit angerechnet werden können. Die            beiden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bist du
             Mindestprobezeit ist sechs bzw. zwölf Monate. Sofern vor-          in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.
             herige, förderungsfähige Zeiten auf die Probezeit anzurech-
             nen sind, sollte ggfs. nach Rücksprache mit dem Personalrat
                                                                                Tarifbeschäftigte
             auf dem Dienstweg – also über die Schulleitung – ein Antrag
             auf Verkürzung gestellt werden.                                    Deine Probezeit als Tarifbeschäftigte*r beträgt grundsätzlich
                                                                                sechs Monate, außer im Arbeitsvertrag ist eine kürzere
                                                                                Dauer vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der
             Verlängerung und Fehlzeiten                                        Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beur-
             Kann die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit            teilung der Schulleitung. Während der arbeitsrechtlichen
             nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung gesetzlich mög-   Probezeit ist das Arbeitsverhältnis nur schwach geschützt, da
             lich. Da die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert wer-     die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in den
             den kann, beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre. Fehl-         ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nicht
             zeiten wegen Krankheit, Beurlaubung oder Erziehungsurlaub          gelten. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei
             von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als gelei-        Wochen zum Monatsende, danach bis zu einem Jahr
             stete Probezeit gewertet und führen zur Verlängerung.              Beschäftigungszeit einen Monat zum Monatsende. Ein
                                                                                Kündigungsgrund muss während der Probezeit nicht angege-
                                                                                ben werden. Bei Feststellung der Nichtbewährung kann der
             Nichtbewährung                                                     Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis durch eine ordent-
             Solltest du dich während der Regelprobezeit nicht bewährt          liche Kündigung beenden. Es besteht aber die Möglichkeit,
             haben, wird deine Probezeit regelmäßig und auf bis zu fünf         einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen
             Jahre verlängert. Deine Probezeit kann auch verlängert wer-        und eine neue Probezeit zu vereinbaren.
             den, wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebenslange
             Beschäftigung im Beamtenverhältnis bezweifelt wird. In die-
                                                                                           W E I T E R L ES E N
             sem Fall muss eine amtsärztliche Prognose eine änderung
                                                                                           gew-nrw.de/probezeit
             dieser Beurteilung als denkbar erachten. Beamt*innen, deren

                                                                                                                                            19
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             STATUS

             Dienstliche Beurteilung in der Probezeit
             Das Gesetz schreibt vor, (beamtete) Lehrer*innen und Schul-     Zweite dienstliche Beurteilung
             leiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist     „Die Lehrerin/der Lehrer hat sich in der Probezeit
             dies in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
             Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen
                                                                             ■ in vollem Umfang bewährt (Zusatzfeststellung: Die Lehrerin der
             Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“         Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.),
                                                                             ■ nicht bewährt,
             (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch für tarifbe-
                                                                             ■ die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt
             schäftigte Lehrer*innen.
                                                                               werden.“

             Beurteilung während der Probezeit                               Tarifbeschäftigte
             Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit            Für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine
             erstellt die Schulleitung Unterrichtsbesuche zur Vorberei-      Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L), ihre Be-
             tung einer Beurteilung müssen mindestens zwei Wochen vor-       urteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (BASS 21-02
             her angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder      Nr. 2, Punkt 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden. Demnach
             Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden.          gibt es nur eine dienstliche Beurteilung für sie.
             Auf Wunsch kann auch eine Lehrkraft des Vertrauens teilneh-
             men und eine Stellungnahme abgeben (BASS 21-02 Nr.2,
             Punkt 8.3).                                                     Rechte im Beurteilungsverfahren
                                                                             ■ Ein/e Lehrer*in des Vertrauens kann am Verfahren teilneh-
                                                                               men (BASS 21-02 Nr.2, Punkt 8.3, 10.1 und 10.2.2).
             Beamt*innen                                                     ■ Zwischen Beurteilenden und Lehrer*in findet ein Gespräch
             Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei                 statt (BASS 21-02 Nr.2, Punkt 10.1 und 10.2.2).
             dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Die erste erfolgt    ■ Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhän-
             nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch       digen.
             zwölf Monate nach der Einstellung. Die zweite ist rechtzeitig
             vor Ablauf der Probezeit anzufertigen. Für die Beurteilungen    Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwi-
             während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu ver-      schen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich um-
             wenden:                                                         fassende Verabredungen, etwa zu Art und Umfang der Unter-
                                                                             richtsvorbereitung, zur Anzahl der Unterrichtsstunden, zu An-
             Erste dienstliche Beurteilung                                   kündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs. Die örtli-
             „Die/der Lehrerin/Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit   chen Personalräte geben dazu Auskunft.

               bewährt,
                                                                                        W E I T E R L ES E N
             ■
               eingeschränkt bewährt,
                                                                                        gew-nrw.de/beurteilung
             ■
             ■ nicht bewährt.“

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