Private Unfall-Versicherung - Firmen und Privat
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Inhaltsverzeichnis zu den Bedingungen und Klauseln der Allgemeinen Unfall-Versicherung 1.08 Vertragsbestimmungen Version Seite HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) U 2008:01 3 Anlage zu Ziffer 6.1 AUB 2008 - Berufsgruppenverzeichnis - U 2008:01 - Anlage 9 Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Classic-Unfallversicherung (ZB Classic 2008) U 3074:08 10 Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Exclusive-Unfallversicherung (ZB Exclusive 2008) U 3076:08 11 Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Classic-Unfallversicherung (ZB Classic MA 2008) U 3075:08 15 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (BB Dyn - %-Satz) U 3123-08 17 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag (BB Dyn - 2001) U 3124-08 18 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag (BB Dyn - Rente) U 3125-08 19 Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei schweren Invaliditätsfällen U 3300:08 20 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 200 U 3309:08 21 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 225 U 3304:08 22 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 225 + 4x ab 90 U 3305:08 23 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 250 U 3310:08 24 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 300 U 3306:08 25 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 350 U 3307:08 26 Besondere Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel – Prog 500 U 3308:08 27 Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei Invaliditätsgraden über 25% und zusätzlicher Unfall-Rente (5‰) ab mindestens 50% Invalidität U 3320:08 28 Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei Invaliditätsgraden über 25 % und zusätzlicher Unfall-Rente (10‰) ab mindestens 50% Invalidität U 3321:08 29 Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei Invaliditätsgraden über 25 % und zusätzlicher Unfall-Rente (10%) ab mindestens 50% Invalidität U 3322:08 30 Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei Invaliditätsgraden über 25% und zusätzlicher Unfall-Rente (10%) ab mindestens 40% Invalidität U 3323:08 31 HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades U 3282:08 32 Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades U 3293:08 33 Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades U 3294:08 34 Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades U 3284:08 35 Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen für Heilberufe U 3162:08 36 1
Inhaltsverzeichnis zu den Bedingungen und Klauseln der Allgemeinen Unfall-Versicherung 1.08 Vertragsbestimmungen Version Seite Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen für Chemiker/Desinfektoren U 3163:08 37 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung (ZB KiUV 2008) U 3133:08 38 Besondere Bedingungen bei Verlängerung der Krankenhaustagegeld-Leistungsdauer U 3241:08 39 Besondere Bedingungen bei Verlängerung der Genesungsgeld-Leistungsdauer U 3251:08 40 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Luftfahrtunfällen U 3154:08 41 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Luftfahrtunfällen U 3155:08 42 Besondere Bedingungen für Fahrveranstaltungen U 3421:08 43 Zusatzbedingungen für die Mitversicherung von Heilkosten U 3271:08 44 Besondere Bedingungen für die Spezial-Jagdunfallversicherung U 3030:08 45 Besondere Bedingungen für den Einschluss von Gesundheitsschädigungen durch Röntgen- und Laserstrahlen U 3113:08 46 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Laser- und/oder Maserstrahlen U 3114:08 47 Besondere Bedingungen für die Tagegeldversicherung U 3262:08 48 Besondere Bedingungen für den Ausschluss von bestimmten Gesundheitsschädigungen U 3176:08 49 Hinweis auf Ziffer 3 AUB 2008 U 3005:08 50 Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Unfallversicherung Exclusive 50 (ZB Exclusive 50 2008) U 3033:08 51 Zusatzvereinbarungen für Hilfeleistungen/Pflege zur HDI-Gerling Unfallversicherung Exclusive 50 (ZB Hilfeleistungen/Pflege Exclusive 50 2008) U 3401:08 52 HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 2
HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) U 2008:01 1.08 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Versicherungsumfang Die Vertragsdauer Seite Seite 1 Was ist versichert? 3 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 3 Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 6 2.1 Invaliditätsleistung 3 2.2 Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 4 4 Der Versicherungsbeitrag 2.4 Krankenhaustagegeld 4 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 6 2.5 Genesungsgeld 4 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? 6 2.6 Todesfallleistung 4 2.7 Bergungskosten 4 2.8 Kosmetische Operationskosten 4 Weitere Bestimmungen 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 5 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5 zueinander? 7 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 7 oder Beschäftigung beachten? 5 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 8 15 Welches Gericht ist zuständig? 8 Der Leistungsfall 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 8 17 Welches Recht findet Anwendung? 8 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 5 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 6 9 Wann sind die Leistungen fällig? 6 Der Versicherungsumfang haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 1 Was ist versichert? Die Invalidität ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi- 2.1.2 Art und Höhe der Leistung: gung erleidet. 2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder 2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Wirbelsäule und der Grad der unfallbedingten Invalidität. • ein Gelenk verrenkt wird oder 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicher- bare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für Arm 70 % alle Leistungsarten. Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Daumen 20 % HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 Zeigefinger 10 % Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätz- anderer Finger 5% lichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % 2.1 Invaliditätsleistung Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: Fuß 40 % 2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist große Zehe 5% unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauer- andere Zehe 2% 3
Auge 50 % 2.5 Genesungsgeld Gehör auf einem Ohr 30 % 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Geruchssinn 10 % Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und Geschmackssinn 5% hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: des jeweiligen Prozentsatzes. Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insge- längstens für 100 Tage. samt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.6 Todesfallleistung 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung: bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vor- Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. invalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemes- Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. sen. 2.6.2 Höhe der Leistung: 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträch- Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. tigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.7 Bergungskosten 2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, erlitten. und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem 2.7.2 Höhe der Leistung: Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festge- wäre. legten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrecht- 2.2 Übergangsleistung lich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren be- 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: rechnet werden. Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlit- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt ten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umstän- 2.2.1.1 den zu vermuten war, sind wir ebenfalls ersatzpflichtig. • nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und • Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. beeinträchtigt. • Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestan- soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der den. Verletzungsart unvermeidbar waren. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorla- • Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. ge eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch 2.2.1.2 gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein • nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um 100 % beeinträch- halten. tigt. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestan- können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt wer- den. Sie ist von Ihnen spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles unter den. Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. 2.7.3 Ausschluss der Dynamik 2.2.2 Art und Höhe der Leistung: Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Die Übergangsleistung wird Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. • gem. Ziffer 2.2.1.1 in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. • gem. Ziffer 2.2.1.2 in Höhe der Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme ge- 2.8 Kosmetische Operationskosten zahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.2.1.1 angerechnet. 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer 2.3 Tagegeld kosmetischen Operation unterzogen. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchge- Die versicherte Person ist unfallbedingt führte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des • in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. • in ärztlicher Behandlung. Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäf- 2.8.2 Höhe der Leistung tigung abgestuft. Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, nachgewiesene vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. • Arzthonorare und sonstige Operationskosten, • notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. 2.4 Krankenhaustagegeld Wir leisten keinen Ersatz für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, können Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger mitversicherte kosmetische Operationskosten nur aus einem dieser Verträge ver- vollstationärer Heilbehandlung. langt werden. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medi- 2.8.3 Ausschluss der Dynamik zinisch notwendige Heilbehandlung. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 4
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen • Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für mitgewirkt, mindert sich • Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? einen Unfall verursacht wurden. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fal- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. lende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versi- cherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 6.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufs- 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? gruppenverzeichnis. Nähere Informationen finden Sie in dem Anlageblatt zu diesen AUB 2008. 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müs- 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch sen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militä- soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische An- rische Reserveübungen fallen nicht darunter. fälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. 6.2 Errechnen sich bei gleich bleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Ände- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein rung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch Straftat ausführt oder versucht. nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. 6.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungs- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Aus- summen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald wir Kenntnis von der land überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Änderung erlangen. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Der Leistungsfall Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch- Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht land, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. erbringen. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person • als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen Luftfahrzeuges; befolgen und uns unterrichten. • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahr- 5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, heitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstan- denen Verdienstausfalles tragen wir. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirn- 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder blutungen. untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu er- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfall- mächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versi- auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. cherten Person. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fal- lenden Unfall veranlasst waren. 5.2.4 Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie • durch Insektenstiche oder -bisse oder • durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen 5
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versiche- einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. rungsschutz. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres von Ihnen gekündigt werden; die in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versi- gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen cherungsjahres zugegangen sein. hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Versicherungsschutz bestehen. Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verlet- erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündi- Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie gungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk- 9 Wann sind die Leistungen fällig? sam. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb 10.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilver- Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt fahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entste- ist. hen, übernehmen wir • bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, • bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, Der Versicherungsbeitrag • bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, • bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe 11.1 Beitrag und Versicherungssteuer geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines 11.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme bean- Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen sprucht werden. nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Voll- 11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes endung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem Dieses Recht muss späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das • von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 9.1 11.2.3 Rücktritt • von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits er- Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurück- bracht haben, ist der Mehrbetrag mit 4 % jährlich zu verzinsen. treten, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 11.2.4 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so sind 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebens- wir für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur bescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Die Vertragsdauer 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungs- 11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung schutz bei militärischen Einsätzen? Die Folgebeträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- 11.3.2 Verzug punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, Sinne von Ziffer 11.2 zahlen. es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- 10.2 Dauer und Ende des Vertrages lungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen und Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. 6
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu wortung der an Sie gestellten Fragen verantwortlich. verlangen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- 11.3.3 Kein Versicherungsschutz lichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. 13.2 Rücktritt 11.3.4 Kündigung 13.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen be- den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. rechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet- dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung zung hingewiesen haben. in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. In- Monats oder, wenn diese mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb nerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begrün- eines Monats nach Fristablauf den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Die dung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir Regelung über unsere Leistungsfreiheit bleibt unberührt. von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. 11.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als 13.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fällig- Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht ange- keitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wi- zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. dersprechen. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in gemacht haben. Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Bei- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. trag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb 13.2.3 Folgen des Rücktritts des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig 11.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittser- klärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht. 11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versiche- 13.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung rungsperiode steht uns für diese Versicherungsperiode – soweit nicht etwas anderes 13.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeige- bestimmt ist – nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den dem Versicherungsschutz bestanden hat. Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kün- digen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Weitere Bestimmungen Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Be- 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zu- gründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem einander? wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht 12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der ver- Anzeige kannten. sicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige 13.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlos- sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend 12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die übertragen noch verpfändet werden. anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma- chen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände zen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Ge- Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem fahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- Kenntnis erlangen. ßen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklä- Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht an- rung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satz 1 stellen. Ge- gezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. fahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schlie- auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. ßen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheits- den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Text- gemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beant- form kündigen. 7
13.4 Anfechtung 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe- Ihrer Anschrift? rührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 16.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfol- 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? gen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen 14.1 Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberech- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an unsere Hauptverwaltung ge- nung richtet sich nach allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 14.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere 16.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil- Entscheidung in Textform zugeht. lenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer 15 Welches Gericht ist zuständig? Änderung Ihres Namens. 15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag 17 Welches Recht findet Anwendung? zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht im Bezirk Ihres Wohnsitzes oder, wenn ein solcher fehlt, Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Für Klagen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. gegen Sie ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. 15.2 Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 8
Anlage zu Ziffer 6.1 AUB 2008 - Berufsgruppenverzeichnis - U 2008:01 - Anlage 1.08 Zu unterscheiden sind die Gefahrengruppen A und B sowie nicht versicherbare bzw. ist nicht vollständig. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Beruf der versicherten anfragepflichtige Berufe. Wir führen ein Berufsverzeichnis, in dem alle bekannten Berufe Person der Gefahrengruppe A oder B zuzuordnen ist oder als nicht versicherbar/anfra- eindeutig einer Gefahrengruppe gemäß der aufgeführten Definition zugeordnet sind. gepflichtig ausgewiesen ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir erteilen Ihnen anhand des Werden planmäßig oder regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise, auch Tätigkeiten vollständigen Berufsverzeichnisses verbindlich Auskunft darüber, in welche Gefahren- nach Gefahrengruppe B ausgeübt, erfolgt eine Zuordnung in die Gefahrengruppe B. gruppe der in Frage stehende Beruf einzuordnen ist bzw. ob Versicherungsschutz ge- währt werden kann. Wichtiger Hinweis: Die in dieser Anlage zur Verfügung gestellte beispielhafte Auflistung von Berufen untern Gefahrengruppe A und B dient lediglich der Veranschaulichung und Gefahrengruppe A Gefahrengruppe B Unter Gefahrengruppe A fallen alle Berufe mit kaufmännischer oder verwaltender Tä- Unter Gefahrengruppe B fallen alle Berufe mit körperlicher oder handwerklicher Tätig- tigkeit im Innen- oder Außendienst sowie leitender oder Aufsicht führender Tätigkeit im keit sowie Berufe mit einer Tätigkeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder Betrieb sowie alle Frauen. explosiven Stoffen. Beispiele: Beispiele: • Architekten z. B. Innen-, Garten-, Landschafts- • Ärzte (Veterinärmedizin) • Archivare, Bibliothekare • Bäcker, Konditor, Patissier • Ärzte (Humanmedizin) • Berufskraftfahrer • Assistenten z. B. Direktions-, Diät-, Pädagogische-, Wissenschaftliche-, • Bundeswehr-/Bundesgrenzschutzangehörige Medizinisch-technische • Dekorateure, Raumausstatter • Berater z. B. Vertriebs-, Verkaufs-, Vermögens-, Personal-, Pharma-, Ernährungs-, • Drucker z. B. Buch-, Rotations-, Offset- Berufs-, Energie- • Elektriker • Betriebswirte • Fleischer, Schlachter, Metzger • Büroangestellte • Forstmitarbeiter • Dolmetscher, Übersetzer • Klempner, Installateur • EDV-Fachleute z. B. Programmierer, Informatiker • Köche, Küchenhilfen, Beiköche • Erzieher • Lagerist • Uhrmacher • Landwirt, Weinbauer • Fotograf, Kameraleute • Maler, Lackierer, Anstreicher • Fotomodelle, Mannequins • Maschinisten, Maschinenführer • Handelskaufleute z. B. Einzel-, Groß- • Maurer, Poliere • Ingenieure z. B. Bau-, Maschinenbau-, Schiffs-, Versorgungs-, Textil-, • Mechaniker Druckerei-, Vermessung-, Chemie- • Mechatroniker • Journalisten, Schriftsteller • Montierer, Monteure z. B. Elektro-, Heizung-, Aufzug-, Trockenbau-, Fernmelde- • Kaufmann, Kauffrau z. B. Bank-, Automobil-, Reederei- • Pharmakant, Chemiekant • Krankenschwestern, -pfleger, (Gemeinde-) • Polizeimitarbeiter im Außendienst • Laboranten z. B. Chemie-, Biologie-, Geologie-, Foto-, Lack- • Schiffskapitäne, -steuerleute z. B. in der Binnen-, Küstenschifffahrt) • Lehrer • Schlosser z. B. Bau-, Modell-, Maschinen-, Kunst-, Hydraulik- • Leiter z. B. Abteilungs-, Vertriebs-, Kundendienst- • Sicherheitsbedienstete • Marketingfachleute, Unternehmensberater, Treuhänder, Pressesprecher • Sportlehrer, -trainer • Rechtsvertreter, Notare • Tanzlehrer • Rentner, Pensionäre • Techniker z. B. Agrar-, Gartenbau-, Pyro-, Maschinenbau-, Elektro-, Bau-, • Sanitäter Bergbau-, Fertigungs-, Klima- • Spediteure • Tischler, Schreiner, Drechsler • Steuerberater, -bevollmächtigte, -gehilfen, Revisor, Controller, Logistiker • Zimmerer, Dachdecker • Techniker z. B. Zahn-, Elektronik-, Vermessungs-, Lebensmittel-, Umweltschutz-, • Technische Zeichner z. B. CAD-, Konstruktions-, Vermessungs-, Bau-, Kartographen Nicht versicherbare/anfragepflichtige Berufe HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 • Theologe Artisten, Bergführer, Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler, Berufstaucher, Bewachungs- • Therapeuten personal im Personenschutz, Munitionssucher, Munitionsräumer, Minensucher und • Verwalter in der Landwirtschaft und Tierzucht Minenräumer, Rennfahrer, Renn- oder Springreiter, Sprengpersonal, Stuntmen, Testpi- • Wissenschaftler loten, Tierbändiger. 9
Soweit vereinbart, gilt: Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Classic-Unfallversicherung (ZB Classic 2008) U 3074:08 1.08 Versicherungsschutz bei Gasen und Dämpfen (zu Ziffer 1.3 AUB 2008) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle beim Führen von Fahrzeugen, die darauf Als Unfälle gelten auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch allmähliche Ein- zurückzuführen sind, dass der Versicherte infolge Genusses alkoholischer Getränke oder wirkung von Gasen und Dämpfen, soweit es sich um die Folgen eines einzelnen vom anderer berauschender Mittel (hierunter fallen nicht ärztlich verordnete Arzneimittel) nicht alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwartet eintretenden Ereignisses handelt. in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsschutz besteht jedoch, Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch wenn der Blutalkoholgehalt des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalles nicht über der gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmäh- durch höchstrichterliche Rechtsprechung für die Fahrunfähigkeit festgelegten Grenze lag. lich zu Stande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten). Infektionen (zu Ziffer 1.3 und Ziffer 5.2.4 AUB 2008) Gesundheitsschädigungen durch Rettungsmaßnahmen (zu Ziffer 1.4 AUB Ergänzend zu Ziffer 1.3 sowie in teilweiser Abänderung von Ziffer 5.2.4 AUB 2008 sind 2008) die Folgen von Insektenstichen ebenfalls als Unfallfolge anzusehen. Ausgeschlossen blei- Ziffer 1.4 der HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) ben übertragene Infektionskrankheiten (z.B. Malaria und die Folgen von Zeckenbissen wird wie folgt ergänzt: Als unfreiwillig erlitten gelten auch Gesundheitsschädigungen, - Hirnhautentzündungen -, etc.). die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben und/oder Sachen von erheblichem Wert erleidet. Keine Obliegenheitsverletzung bei verspäteter Hinzuziehung eines Arztes (zu Ziffer 7.1 AUB 2008) Verlängerte Anmeldefrist für die Invalidität (zu Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008) Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Die in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 genannte Frist zur Geltendmachung einer Invalidität wird Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherte einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn von 15 auf 18 Monate erweitert. der wirkliche Umfang erkennbar wird. Gemischte Institute (zu Ziffer 2.4.1 AUB 2008) Keine Nachteile bei Berufsausübung nach einem Unfall (zu Ziffer 7 AUB 2008) Erfolgt die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Geht der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, so wird Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, dieses nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung des Grades der Arbeits- wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige beeinträchtigung ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend. Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist. Erweiterte Meldepflicht bei Unfällen mit Todesfolge (zu Ziffer 7.5 AUB 2008) Zusätzliche Kurbeihilfe (zu Ziffer 2 AUB 2008) Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, die Erben oder bezugsberech- Ergänzend zu Ziffer 2 AUB 2008 bieten wir entsprechend der nachfolgenden Regelung tigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten haben. Versicherungsschutz bei Kuren/Sanatoriumsaufenthalten: Versehensklausel (zu Ziffer 7 AUB 2008) 1 Voraussetzungen für die Leistung Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig eine unrichtige Anzeige 1.1 ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Versäum- Ziffer 1 AUB 2008 wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits- nis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt schädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, auf Grund dessen ein Zuschlags- für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch beitrag zu entrichten ist, so muss dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt werden, notwendige Kur/einen medizinisch notwendigen Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt. an dem dieser Umstand eingetreten ist. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Die in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 195, 199 BGB) 1.2 festgelegte Verjährungsfrist wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Un- fallfolgen im Vordergrund steht, insbesondere nicht die Anschlussheilbehandlung im Zusätzliche Kostenübernahme (zu Ziffer 9.1 AUB 2008) Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme, d. h. die medizinisch notwendige stationäre Die Kosten gem. Ziffer 9.1 AUB 2008 übernehmen wir in voller Höhe. Heilbehandlung in einer Krankenanstalt, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt. Vorsorge-Versicherung (zu Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 AUB 2008) Falls Sie während der Laufzeit des Vertrages heiraten oder ein Kind bekommen, ist der 2 Höhe der Leistung Ehepartner ab dem Tag der Hochzeit, das Kind ab dem Zeitpunkt der vollendeten Geburt, Die Kurbeihilfe wird in Höhe von 1.000 Euro einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer im Rahmen dieses Vertrages für die Dauer von drei Monaten mit folgenden Leistungen 3 AUB 2008 berücksichtigt. beitragsfrei mitversichert: Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die ver- • der Ehepartner einbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. mit der Hälfte der für Sie durch diesen Vertrag für den Todes- und Invaliditätsfall HG-FP, Privatgeschäft, Unfall - Stand 01.2008 vereinbarten Summen, höchstens jedoch mit 3 Ausschluss der Dynamik 25.000,-- Euro für den Todesfall Die Kurbeihilfesumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung 50.000,-- Euro für den Invaliditätsfall von Leistung und Beitrag nicht teil. • das Kind 5.000,-- Euro für den Todesfall Erweiterter Versicherungsschutz bei Bewusstseinsstörungen (zu Ziffer 5.1.1 50.000,-- Euro für den Invaliditätsfall AUB 2008) Die vorgenannten Beträge für die Mitversicherung gelten auch dann, wenn für Sie meh- In teilweiser Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB 2008 sind Unfälle durch Geistes- oder rere Unfallversicherungen bei uns bestehen. Bewusstseinsstörungen mitversichert. 10
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