Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur - Stellungnahme - Deutscher Bundestag
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Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Ausschuss für Wirtschaft und Energie Ausschussdrucksache 19(9)1027 12. April 2021 Stellungnahme Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur bne-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.2.2021 zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (BT-Drs. 19/27453 ) Berlin, 31. März 2021. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie in Deutschland, die Aufnahme der Transpa- renzvorgaben in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Einführung einer Regulierung von Wasserstoffnetzen. Letztere sind Gegenstand dieser Stellung- nahme. Leider enthält der Gesetzentwurf vom 10.2.2021 noch problematische Lü- cken, die die Entwicklung eines funktionsfähigen Wasserstoffmarkts erheblich stören können. Auch wenn der Wasserstoffmarkt in Deutschland sehr klein star- ten wird – sobald das Wasserstoffnetz mehr als ein Inselnetz für ein paar In- dustriekunden ist, muss es reguliert werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist der Aufbau eines Wasserstoffnetzes, das grundsätzlich für die Versorgung jedes Kun- den offenstehen und durch die Nutzer, ergänzt durch staatliche Zuschüsse finan- ziert werden soll. Ein leitungsgebundener Markt braucht Regeln: Regulierter Zu- gang statt Verhandlung mit Netzmonopolen schafft für alle Akteure eine verläss- liche Planungsgrundlage. Denn sobald die Entscheidung für die Erzeugung oder die Nutzung von Wasserstoff gefallen ist und der Anschluss an das reine Was- serstoffnetz realisiert wurde, sind die Netznutzer kaum noch in der Lage, ihre Versorgungsart wieder zu wechseln ohne hohe Umrüstkosten in Kauf zu nehmen. Regulierter Netzzugang ist daher Investitionsschutz für die Erzeuger und zukünf- tigen Kunden von Wasserstoff. Details mag man in Verordnungen regeln, die Grundsätze der Regulierung müssen jedoch bereits jetzt im EnWG festgeschrie- ben werden. Ein transparenter und diskriminierungsfreier Systemwechsel ist nur mit Regulierung möglich. Der bne begrüßt die klare Trennung zwischen Netzbetrieb und marktlichen Akti- vitäten im Gesetzentwurf sowie das Verbot für Wasserstoffnetzbetreiber, selbst Eigentümer oder Betreiber von Anlagen zur Wasserstofferzeugung oder -
bne | Stellungnahme | Seite 2 speicherung zu werden. Bei der Entflechtung darf es keine Kompromisse geben und daher sollte zudem der Wasserstoffnetzbetrieb rechtlich unabhängig von an- deren Tätigkeitsbereichen organisiert werden. Außerdem muss die Umwidmung von Erdgas- zu Wasserstoffleitungen im Netzentwicklungsplan der Fernleitungs- netzbetreiber durch den Ausweis zusätzlicher Ausbaumaßnahmen im Gasnetz wirksam begrenzt werden. Grüner Wasserstoff kann ein wichtiger Lösungsbeitrag im Rahmen der Energie- wende sein. Power-to-Gas ermöglicht die saisonale Speicherung von erneuerbaren Energien und leistet eine wichtige Backup-Funktion für das zunehmend auf erneu- erbaren Energien basierende Energiesystem. Zudem lassen sich nach dem derzeiti- gen Stand der Technik einige Sektoren und Anwendungen nur mit grünem Wasser- stoff dekarbonisieren. Nicht zuletzt verfügt Power-to-Gas über das Potential, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vollständig zu nutzen. Dennoch ist grundsätzlich von einer weitreichenden Elektrifizierung des Wärme- und Trans- portsektors auszugehen. Schon weil jede Umwandlung von erneuerbarem Strom Verluste bedingt, die durch eine größere erneuerbare Stromerzeugung (und damit erhöhtem Flächenbedarf) auszugleichen sind, müssen die Umwandlungsschritte so gering wie möglich gehalten werden. Daher wird nur ein Teil der bisher mit fossi- lem Erdgas betriebenen Energieanwendungen in der Zukunft (grünen) Wasserstoff nutzen. Dieser Hintergrund ist auch bei der Einführung der Regulierung von Was- serstoffnetzen zu berücksichtigen. Bei aller Begeisterung für die Nutzung von grü- nem Wasserstoff für die Energiewende darf nicht vergessen werden, den Ausbau der erneuerbaren Erzeugungskapazitäten zu vervielfachen. Schließlich ist der Strom aus erneuerbaren Energien der Rohstoff für die Produktion von grünem Wasserstoff in Deutschland. Kein Thema im Gesetzentwurf aber noch immer umstritten in der Debatte zur Re- gulierung von Wasserstoffnetzen: Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgas- netz. Sie mag kurzfristig als eine Option erscheinen, doch mehrere Faktoren spre- chen für die Entwicklung eines reinen Wasserstoffnetzes. Ausgehend von dem Ziel, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, ist die Beimischung in das Erdgas- netz keine nachhaltige Lösung, denn sie erhält zu lange die Infrastruktur für den Transport von fossilem Erdgas. Zudem zielt die Wasserstoffnachfrage insbesondere aus Industrie und Verkehr gerade ja auf den Wasserstoff direkt ab. Die vermehrte Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz wäre kein sinnvoller und effizienter Zwischenschritt und sich hieraus ergebende regionale Unterschiede würden die Bildung eines Marktes für Wasserstoff erheblich erschweren. Der bne begrüßt da- her, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Beimischung von Wasserstoff in das Gasnetz nicht vorantreibt. Auch wenn es derzeitig unmodisch klingt, die Frage der Nutzung von Wasserstoff hängt in vielen Bereichen von der Entwicklung der Batterietechnik ab, im Verkehrs- sektor ganz besonders. Aber selbst eine umfangreiche Nutzung von Wasserstoff im
bne | Stellungnahme | Seite 3 Verkehrssektor erforderte nicht den Aufbau eines Wasserstoffverteilnetznetzes und schon gar kein den eines Engmaschigen. Wasserstoffkunden aus dem Schwer- last- und Schienenverkehr können an großen Tankstationen versorgt werden, die direkt an Fernleitungsnetze oder überregionale Pipelines angeschlossen sind. Selbst Tankstellen zur Versorgung von Lieferfahrzeugen, Bussen und gar Kleinfahr- zeugen können über Tankfahrzeuge beliefert werden. Sobald das Wasserstoffnetz mehr als ein Inselnetz für ein paar Industriekunden ist, muss es reguliert werden inklusive strenger Entflechtung der Netze. Der bne begrüßt daher die klare Tren- nung Netz von marktlichen Aktivitäten im Gesetzentwurf sowie die Untersagung von Wasserstoffnetzbetreibern als Eigentümer oder Betreiber von Anlagen zur Wasserstofferzeugung oder -speicherung. Ein gesetzlicher Rahmen mit klaren Vorgaben zu Bedingungen und Entgelten für Netzanschluss, Einspeisung, Trans- port und Entnahme aus dem Wasserstoffnetz schafft für alle Beteiligten eine ver- lässliche Planungsgrundlage und ist somit elementare Voraussetzung für die Ent- wicklung eines funktionsfähigen Wasserstoffmarkts. Ein transparenter und diskri- minierungsfreier Systemwechsel ist nur mit Regulierung möglich. Insbesondere bei der Regulierung des Netzanschlusses und Netzzugangs für das Wasserstoffnetz se- hen wir in dem Gesetzentwurf große Lücken, die gefüllt werden sollten. Darauf ge- hen wir bei den einzelnen Regelungsvorschlägen noch einmal näher ein. • Zu Nummer 3 Begriffsbestimmungen: § 3 Ziffer 39a) Wasserstoffnetze Der bne begrüßt diese Definition, denn sie zielt auf ein Wasserstoffnetz ab, das grundsätzlich dem Anschluss und der Versorgung eines jeden Kunden offensteht. Hierdurch erfolgt eine klare Abgrenzung zu von der Industrie aufgebauten Wasser- stoffpipelines, die darauf ausgerichtet sind, ganz bestimmte Wassserstoffquellen und -verbraucher zu verbinden (Inselnetze). Leider füllen u.E. die weiteren Rege- lungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen im Gesetzentwurf den Grundsatz, der in der Definition beschrieben wird, nicht hinreichend aus. • Zu Nummer 40, neuer Abschnitt 3b, Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28k EnWG: Rechnungslegung und Buchführung § 28m EnWG: Entflechtung Der bne begrüßt die klare Trennung des Netzbetriebs von marktlichen Aktivitäten im Gesetzentwurf sowie das Verbot für Wasserstoffnetzbetreiber, selbst Eigentü- mer oder Betreiber von Anlagen zur Wasserstofferzeugung oder -speicherung zu sein. Die Fehler des mangelnden Unbundlings der Strom- und Gasnetze, die Wett- bewerb und Energiewende bis heute massiv beeinträchtigen, dürfen nicht wieder- holt werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung in der Praxis zu unterstützen, gab der Referentenentwurf des BMWi zudem vor, dass Wasserstoffnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sein müssen. Hierdurch sollten außerdem
bne | Stellungnahme | Seite 4 Quersubventionierung sowie eine diskriminierende Nutzung von Informationen des übrigen Energieversorgungsunternehmens verhindert werden, so die Gesetzes- begründung. Leider ist diese wichtige Regelung für eine wirksame Entflechtung aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung entfallen. Der bne bittet die Mitglieder des Bundestages, den gestrichenen Absatz zur eigenständigen Rechtsform wieder aufzunehmen. Der bne-Lösungsvorschlag: Ergänzung als neuer Absatz 2 in § 28 m EnWG: „(2) Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Betreiber von Wasserstoffnetzen, die mit ihnen vertikal oder horizontal verbunden sind, hin- sichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.“ Begründung aus Referentenentwurf des BMWi: „Absatz 2 regelt, dass Energieversor- gungsunternehmen sicherzustellen haben, dass die Betreiber von Wasserstoffnet- zen hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sein müssen. Die Energieversorgungsunternehmen haben also eine eigenständige Gesellschaft für die Betreiber von Wasserstoffnetzen zu gründen. Dies dient ebenfalls der Verhinderung von Quersubventionierung und verhindert eine diskriminierende Nutzung von Informationen des übrigen Ener- gieversorgungsunternehmens.“ § 28j EnWG: Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28n EnWG: Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, , Verordnungs- ermächtigung § 28o EnWG: Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang, Verordnungser- mächtigung § 28p EnWG: Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffinfra- strukturen Die Regelungen in den §§ 28j bis 28o wecken ungute Erinnerungen an die frü- hen Jahre der Strom- und Gasmarktregulierung: „verhandelter“ Netzzugang, keine standardisierten Anschluss- und Zugangsbedingungen. Einige verlorene Jahre später musste die Bundesnetzagentur dann doch als Regulierungsbe- hörde für den Energiemarkt eingesetzt werden. In dieser Negativliste fehlen nur noch die Verbändevereinbarung und der Single-Buyer. Auch wenn der Wasser- stoffmarkt sehr klein starten wird, sobald das Wasserstoffnetz mehr als ein Insel- netz für ein paar Industriekunden ist, muss es reguliert werden – inkl. eines ge- setzlichen Rahmens mit klaren Vorgaben zu Bedingungen und Entgelten für Netz- anschluss, Einspeisung, Transport und Entnahme aus dem Wasserstoffnetz. Das schafft für alle Beteiligten eine verlässliche Planungsgrundlage und ist somit ele- mentare Voraussetzung für die Entwicklung eines funktionsfähigen Wasserstoff- markts. Dagegen wird der im Entwurf vorgeschlagene verhandelte Netzzugang in Kombination mit der freiwilligen Teilnahme an der Regulierung (Opt-In) zu einem
bne | Stellungnahme | Seite 5 Flickenteppich sorgen. Projekte, die erst über entsprechende Förderungen (z.B. CCfD) wirtschaftlich sind, werden sich nicht der Regulierung unterwerfen, weil Sie dann auch keinem Dritten Zugang zur Wasserstofftransportleitung gewähren müs- sen. Verbindungsleitungen zwischen einzelnen Inseln dagegen könnten dann eher das Opt-In nutzen, um noch staatliche Zuschüsse für den Bau zu bekommen. Im Prinzip kann der gleiche Wasserstoffnetzbetreiber ein solches Rosinenpicken auch über zwei Tochtergesellschaften betreiben. Spätere Zusammenschlüsse zu einem Marktgebiet und Etablierung eines liquiden Handelspunktes für Wasserstoff wer- den schwierig, wie die Erfahrungen aus dem Gasmarkt zeigen. Beim verhandelten Netzzugang kann jeder Wasserstoffnetzbetreiber sein ei- gene Regeln zu Netzanschluss und Netznutzung diktieren. Es fehlt im Gesetzent- wurf die Verpflichtung zu bundesweit standardisierten Geschäftsbedingungen, auch dieser Fehler der Vergangenheit sollte hier nicht wiederholt werden. Eck- punkte des regulierten Netzzugangsmodells für das Wasserstoffnetz müssen be- reits im Gesetz vorgegeben werden. Zudem sollte man die Chance ergreifen, die Netzzugangsregeln zu modernisieren. Grundsätzlich muss ein Regulierungsrah- men für Wasserstoffnetze viel offener gestaltet werden, so dass er sich flexibel auf eine Bandbreite von verschiedenen Szenarien einstellen kann. Nicht zuletzt ist es essentiell das, die Kosten für das Wasserstoffnetz verursachungsgerecht von denen zu tragen sind die es tatsächlich brauchen und nutzen. Eine Quersubvention der Wasserstoffinfrastruktur durch die Gaskunden darf nicht erfolgen. § 28q EnWG: Berichterstattung zur erstmaligen Erstellung des Netzentwick- lungsplans Wasserstoff Ein Wasserstoffnetzentwicklungsplan, der nur von den regulierten Netzbetreibern erstellt wird, erscheint wenig sinnvoll, wenn nicht auch die unregulierten Wasser- stoffpipelines mit betrachtet werden. Der bne begrüßt daher, dass der Gesetzent- wurf eine Mitwirkungspflicht jener Wasserstoffnetzbetreiber vorsieht, die nicht ihre Teilnahme an der Regulierung erklärt haben. • Zu Nummer 62, neue §§ 113a bis 113c § 113b EnWG: Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber Die Vorschrift zum Umrüsten von Erdgasleitungen auf Wasserstoff in §113b EnWG ist kritisch zu bewerten. Als Voraussetzung wird hier nur angeführt, „Es ist darzule- gen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sicher- gestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zu- grunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwick- lungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfü- gigen Umfang ausweisen“. Dies ist zu schwammig, weil es den Fernleitungsnetzbe- treibern freie Hand gibt, wie der Kapazitätsbedarf im Erdgasnetz zu decken ist – abgesehen von weiterem Netzausbau. Die letzten Jahren waren bereits davon
bne | Stellungnahme | Seite 6 geprägt, dass Fernleistungsnetzbetreiber (FNB) immer weniger fest frei zuorden- bare Kapazitäten dem Markt anbieten und über beschränkte Kapazitätsarten das Engpassmanagement immer mehr auf dem Markt übertragen (siehe auch jüngste Marktgebietszusammenlegung). Dies sollte hier nicht der Fall sein dürfen. Für eine wegfallende Gaspipeline kann der konkrete Marktteilnehmer nichts, daher müs- sen die dadurch entstehenden Engpässe durch die Fernleitungsnetzbetreiber be- wältigt werden (z.B. durch intelligente Engpassinstrumente). Weiterhin problematisch ist § 113b EnWG Satz 2 zweiter Halbsatz. Dieser ge- stattet, dass die Umrüstung von Erdgasleitungen für Wasserstoff „zusätzliche Aus- baumaßnahmen im Erdgasnetz in geringfügigem Umfang“ rechtfertigen. Auch nach der Überarbeitung ist die Regelung in § 113 b EnWG-Entwurf zu vage – trotz Ver- weis auf § 15a Absatz 3 Satz 5 EnWG. Den FNB wird durch § 113b explizit das Recht eingeräumt, bislang für den Gastransport genutzte Leitungen für den Wasser- stofftransport abzutrennen, ohne dass sichergestellt ist, - wie mit den bisher an diesen Leitungen angeschlossenen Verbrauchern verfah- ren wird, - mit welchem Restwert Erdgasleitungen aus dem Gasnetz herausgenommen und die Erlöse aus der Veräußerung an Wasserstoffnetzbetreiber dem Gasnetz- betrieb netzentgeltentlastend gutgeschrieben werden und - dass die Herausnahme von Gasleitungen nicht zu einer Einschränkung des An- gebots fester frei zuordenbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten führt. Der kritisierte Halbsatz eröffnet die Möglichkeit, den Aufbau von Wasserstoffnetzen durch Netzentgelte der Gasnetznutzer mitzufinanzieren. Eine solche Quersubventi- onierung lehnen wir entschieden ab – zumal nicht alle heutigen Erdgasverbraucher in der Zukunft auch Wasserstoff verbrauchen werden. Damit der Wasserstoffnetz- ausbau nicht durch die Gasnetzentgelte querfinanziert wird, sollte die BNetzA be- reits mit der Bestätigung des Szenariorahmens den FNB Gas Anforderungen und Vorgaben für den Ausweis von Leitungen für den Wasserstoffnetztransport ma- chen dürfen, u.a. Darstellung der Umstellungskosten für die betroffener Gaskun- den (aggregiert je Leitung), Angabe des Restbuchwerts der Erdgasleitung zum Zeit- punkt der Herausnahme, erwartete Nutzungsdauer der neu zu bauenden Gaslei- tungen. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass durch die Umrüstung keine Ein- schränkung des Angebots fester frei zuordenbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten erfolgt und dass die Kosten für den ausgewiesenen Gasnetzausbau (und ggf. intelli- gente Engpassinstrumente) nicht die Einnahmen aus der Veräußerung der frei ge- wordenen Leitungen übersteigen dürfen. § 113c EnWG: Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeige- pflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben Die Umrüstung des Transports von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff hat weitreichende Folgen für die angeschlossenen Kunden und ihrer aktuellen als auch zukünftigen Lieferanten. Die in Absatz 2 geregelte Ankündigungsfrist von 8 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde vor dem geplanten Beginn der Umrüstung ist
bne | Stellungnahme | Seite 7 um ein Vielfaches zu kurz und eine Vorgabe zur rechtzeitigen Einbindung der an die Leitung direkt angeschlossenen Letztverbraucher sowie ihre Lieferanten fehlt. Mindestens 3 Jahre vor Beginn der Umstellung sind die betroffenen angeschlosse- nen Gaskunden sowie die Marktteilnehmer über die geplante Umstellung zu infor- mieren. Einen geeigneten Prozess gibt es bereits bei der Marktraumumstellung von L- auf H-Gas, welcher für die Umwidmung von Wasserstoffleitungen als Vorlage herangezogen werden kann. Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) Der bne verbindet Wettbewerb, Erneuerbare und Innovation im Energiemarkt. Seine Mitgliedsunternehmen lösen alte Grenzen auf und setzen die Kräfte der Energiewende frei.
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