Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur - Stellungnahme - Deutscher Bundestag

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Deutscher Bundestag
                  19. Wahlperiode
                  Ausschuss für Wirtschaft und Energie

                  Ausschussdrucksache 19(9)1027
                  12. April 2021

Stellungnahme
Aufbau einer
Wasserstoffinfrastruktur
bne-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 10.2.2021 zur
Regelung reiner Wasserstoffnetze im
Energiewirtschaftsrecht (BT-Drs. 19/27453 )

Berlin, 31. März 2021. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) begrüßt
die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung zur Umsetzung der
EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie in Deutschland, die Aufnahme der Transpa-
renzvorgaben in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Einführung einer
Regulierung von Wasserstoffnetzen. Letztere sind Gegenstand dieser Stellung-
nahme. Leider enthält der Gesetzentwurf vom 10.2.2021 noch problematische Lü-
cken, die die Entwicklung eines funktionsfähigen Wasserstoffmarkts erheblich
stören können. Auch wenn der Wasserstoffmarkt in Deutschland sehr klein star-
ten wird – sobald das Wasserstoffnetz mehr als ein Inselnetz für ein paar In-
dustriekunden ist, muss es reguliert werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist der
Aufbau eines Wasserstoffnetzes, das grundsätzlich für die Versorgung jedes Kun-
den offenstehen und durch die Nutzer, ergänzt durch staatliche Zuschüsse finan-
ziert werden soll. Ein leitungsgebundener Markt braucht Regeln: Regulierter Zu-
gang statt Verhandlung mit Netzmonopolen schafft für alle Akteure eine verläss-
liche Planungsgrundlage. Denn sobald die Entscheidung für die Erzeugung oder
die Nutzung von Wasserstoff gefallen ist und der Anschluss an das reine Was-
serstoffnetz realisiert wurde, sind die Netznutzer kaum noch in der Lage, ihre
Versorgungsart wieder zu wechseln ohne hohe Umrüstkosten in Kauf zu nehmen.
Regulierter Netzzugang ist daher Investitionsschutz für die Erzeuger und zukünf-
tigen Kunden von Wasserstoff. Details mag man in Verordnungen regeln, die
Grundsätze der Regulierung müssen jedoch bereits jetzt im EnWG festgeschrie-
ben werden. Ein transparenter und diskriminierungsfreier Systemwechsel ist nur
mit Regulierung möglich.
Der bne begrüßt die klare Trennung zwischen Netzbetrieb und marktlichen Akti-
vitäten im Gesetzentwurf sowie das Verbot für Wasserstoffnetzbetreiber, selbst
Eigentümer oder Betreiber von Anlagen zur Wasserstofferzeugung oder -
bne | Stellungnahme | Seite 2

                         speicherung zu werden. Bei der Entflechtung darf es keine Kompromisse geben
                         und daher sollte zudem der Wasserstoffnetzbetrieb rechtlich unabhängig von an-
                         deren Tätigkeitsbereichen organisiert werden. Außerdem muss die Umwidmung
                         von Erdgas- zu Wasserstoffleitungen im Netzentwicklungsplan der Fernleitungs-
                         netzbetreiber durch den Ausweis zusätzlicher Ausbaumaßnahmen im Gasnetz
                         wirksam begrenzt werden.

                         Grüner Wasserstoff kann ein wichtiger Lösungsbeitrag im Rahmen der Energie-
                         wende sein. Power-to-Gas ermöglicht die saisonale Speicherung von erneuerbaren
                         Energien und leistet eine wichtige Backup-Funktion für das zunehmend auf erneu-
                         erbaren Energien basierende Energiesystem. Zudem lassen sich nach dem derzeiti-
                         gen Stand der Technik einige Sektoren und Anwendungen nur mit grünem Wasser-
                         stoff dekarbonisieren. Nicht zuletzt verfügt Power-to-Gas über das Potential, die
                         Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vollständig zu nutzen. Dennoch ist
                         grundsätzlich von einer weitreichenden Elektrifizierung des Wärme- und Trans-
                         portsektors auszugehen. Schon weil jede Umwandlung von erneuerbarem Strom
                         Verluste bedingt, die durch eine größere erneuerbare Stromerzeugung (und damit
                         erhöhtem Flächenbedarf) auszugleichen sind, müssen die Umwandlungsschritte so
                         gering wie möglich gehalten werden. Daher wird nur ein Teil der bisher mit fossi-
                         lem Erdgas betriebenen Energieanwendungen in der Zukunft (grünen) Wasserstoff
                         nutzen. Dieser Hintergrund ist auch bei der Einführung der Regulierung von Was-
                         serstoffnetzen zu berücksichtigen. Bei aller Begeisterung für die Nutzung von grü-
                         nem Wasserstoff für die Energiewende darf nicht vergessen werden, den Ausbau
                         der erneuerbaren Erzeugungskapazitäten zu vervielfachen. Schließlich ist der
                         Strom aus erneuerbaren Energien der Rohstoff für die Produktion von grünem
                         Wasserstoff in Deutschland.

                         Kein Thema im Gesetzentwurf aber noch immer umstritten in der Debatte zur Re-
                         gulierung von Wasserstoffnetzen: Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgas-
                         netz. Sie mag kurzfristig als eine Option erscheinen, doch mehrere Faktoren spre-
                         chen für die Entwicklung eines reinen Wasserstoffnetzes. Ausgehend von dem Ziel,
                         bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, ist die Beimischung in das Erdgas-
                         netz keine nachhaltige Lösung, denn sie erhält zu lange die Infrastruktur für den
                         Transport von fossilem Erdgas. Zudem zielt die Wasserstoffnachfrage insbesondere
                         aus Industrie und Verkehr gerade ja auf den Wasserstoff direkt ab. Die vermehrte
                         Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz wäre kein sinnvoller und effizienter
                         Zwischenschritt und sich hieraus ergebende regionale Unterschiede würden die
                         Bildung eines Marktes für Wasserstoff erheblich erschweren. Der bne begrüßt da-
                         her, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Beimischung von Wasserstoff in das
                         Gasnetz nicht vorantreibt.

                         Auch wenn es derzeitig unmodisch klingt, die Frage der Nutzung von Wasserstoff
                         hängt in vielen Bereichen von der Entwicklung der Batterietechnik ab, im Verkehrs-
                         sektor ganz besonders. Aber selbst eine umfangreiche Nutzung von Wasserstoff im
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                         Verkehrssektor erforderte nicht den Aufbau eines Wasserstoffverteilnetznetzes
                         und schon gar kein den eines Engmaschigen. Wasserstoffkunden aus dem Schwer-
                         last- und Schienenverkehr können an großen Tankstationen versorgt werden, die
                         direkt an Fernleitungsnetze oder überregionale Pipelines angeschlossen sind.
                         Selbst Tankstellen zur Versorgung von Lieferfahrzeugen, Bussen und gar Kleinfahr-
                         zeugen können über Tankfahrzeuge beliefert werden. Sobald das Wasserstoffnetz
                         mehr als ein Inselnetz für ein paar Industriekunden ist, muss es reguliert werden
                         inklusive strenger Entflechtung der Netze. Der bne begrüßt daher die klare Tren-
                         nung Netz von marktlichen Aktivitäten im Gesetzentwurf sowie die Untersagung
                         von Wasserstoffnetzbetreibern als Eigentümer oder Betreiber von Anlagen zur
                         Wasserstofferzeugung oder -speicherung. Ein gesetzlicher Rahmen mit klaren
                         Vorgaben zu Bedingungen und Entgelten für Netzanschluss, Einspeisung, Trans-
                         port und Entnahme aus dem Wasserstoffnetz schafft für alle Beteiligten eine ver-
                         lässliche Planungsgrundlage und ist somit elementare Voraussetzung für die Ent-
                         wicklung eines funktionsfähigen Wasserstoffmarkts. Ein transparenter und diskri-
                         minierungsfreier Systemwechsel ist nur mit Regulierung möglich. Insbesondere bei
                         der Regulierung des Netzanschlusses und Netzzugangs für das Wasserstoffnetz se-
                         hen wir in dem Gesetzentwurf große Lücken, die gefüllt werden sollten. Darauf ge-
                         hen wir bei den einzelnen Regelungsvorschlägen noch einmal näher ein.

                         •      Zu Nummer 3 Begriffsbestimmungen:

                                § 3 Ziffer 39a) Wasserstoffnetze
                         Der bne begrüßt diese Definition, denn sie zielt auf ein Wasserstoffnetz ab, das
                         grundsätzlich dem Anschluss und der Versorgung eines jeden Kunden offensteht.
                         Hierdurch erfolgt eine klare Abgrenzung zu von der Industrie aufgebauten Wasser-
                         stoffpipelines, die darauf ausgerichtet sind, ganz bestimmte Wassserstoffquellen
                         und -verbraucher zu verbinden (Inselnetze). Leider füllen u.E. die weiteren Rege-
                         lungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen im Gesetzentwurf den Grundsatz,
                         der in der Definition beschrieben wird, nicht hinreichend aus.

                         •      Zu Nummer 40, neuer Abschnitt 3b, Regulierung von Wasserstoffnetzen

                                § 28k EnWG: Rechnungslegung und Buchführung
                                § 28m EnWG: Entflechtung

                         Der bne begrüßt die klare Trennung des Netzbetriebs von marktlichen Aktivitäten
                         im Gesetzentwurf sowie das Verbot für Wasserstoffnetzbetreiber, selbst Eigentü-
                         mer oder Betreiber von Anlagen zur Wasserstofferzeugung oder -speicherung zu
                         sein. Die Fehler des mangelnden Unbundlings der Strom- und Gasnetze, die Wett-
                         bewerb und Energiewende bis heute massiv beeinträchtigen, dürfen nicht wieder-
                         holt werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung in der Praxis zu unterstützen,
                         gab der Referentenentwurf des BMWi zudem vor, dass Wasserstoffnetzbetreiber
                         hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der
                         Energieversorgung sein müssen. Hierdurch sollten außerdem
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                         Quersubventionierung sowie eine diskriminierende Nutzung von Informationen
                         des übrigen Energieversorgungsunternehmens verhindert werden, so die Gesetzes-
                         begründung. Leider ist diese wichtige Regelung für eine wirksame Entflechtung aus
                         dem Gesetzentwurf der Bundesregierung entfallen. Der bne bittet die Mitglieder
                         des Bundestages, den gestrichenen Absatz zur eigenständigen Rechtsform wieder
                         aufzunehmen.

                         Der bne-Lösungsvorschlag: Ergänzung als neuer Absatz 2 in § 28 m EnWG:
                         „(2) Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Betreiber von
                         Wasserstoffnetzen, die mit ihnen vertikal oder horizontal verbunden sind, hin-
                         sichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der
                         Energieversorgung sind.“

                         Begründung aus Referentenentwurf des BMWi: „Absatz 2 regelt, dass Energieversor-
                         gungsunternehmen sicherzustellen haben, dass die Betreiber von Wasserstoffnet-
                         zen hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen
                         der Energieversorgung sein müssen. Die Energieversorgungsunternehmen haben
                         also eine eigenständige Gesellschaft für die Betreiber von Wasserstoffnetzen zu
                         gründen. Dies dient ebenfalls der Verhinderung von Quersubventionierung und
                         verhindert eine diskriminierende Nutzung von Informationen des übrigen Ener-
                         gieversorgungsunternehmens.“

                                § 28j EnWG: Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
                                § 28n EnWG: Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, , Verordnungs-
                                ermächtigung
                                § 28o EnWG: Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang, Verordnungser-
                                mächtigung
                                § 28p EnWG: Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffinfra-
                                strukturen

                         Die Regelungen in den §§ 28j bis 28o wecken ungute Erinnerungen an die frü-
                         hen Jahre der Strom- und Gasmarktregulierung: „verhandelter“ Netzzugang,
                         keine standardisierten Anschluss- und Zugangsbedingungen. Einige verlorene
                         Jahre später musste die Bundesnetzagentur dann doch als Regulierungsbe-
                         hörde für den Energiemarkt eingesetzt werden. In dieser Negativliste fehlen nur
                         noch die Verbändevereinbarung und der Single-Buyer. Auch wenn der Wasser-
                         stoffmarkt sehr klein starten wird, sobald das Wasserstoffnetz mehr als ein Insel-
                         netz für ein paar Industriekunden ist, muss es reguliert werden – inkl. eines ge-
                         setzlichen Rahmens mit klaren Vorgaben zu Bedingungen und Entgelten für Netz-
                         anschluss, Einspeisung, Transport und Entnahme aus dem Wasserstoffnetz. Das
                         schafft für alle Beteiligten eine verlässliche Planungsgrundlage und ist somit ele-
                         mentare Voraussetzung für die Entwicklung eines funktionsfähigen Wasserstoff-
                         markts. Dagegen wird der im Entwurf vorgeschlagene verhandelte Netzzugang in
                         Kombination mit der freiwilligen Teilnahme an der Regulierung (Opt-In) zu einem
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                         Flickenteppich sorgen. Projekte, die erst über entsprechende Förderungen (z.B.
                         CCfD) wirtschaftlich sind, werden sich nicht der Regulierung unterwerfen, weil Sie
                         dann auch keinem Dritten Zugang zur Wasserstofftransportleitung gewähren müs-
                         sen. Verbindungsleitungen zwischen einzelnen Inseln dagegen könnten dann eher
                         das Opt-In nutzen, um noch staatliche Zuschüsse für den Bau zu bekommen. Im
                         Prinzip kann der gleiche Wasserstoffnetzbetreiber ein solches Rosinenpicken auch
                         über zwei Tochtergesellschaften betreiben. Spätere Zusammenschlüsse zu einem
                         Marktgebiet und Etablierung eines liquiden Handelspunktes für Wasserstoff wer-
                         den schwierig, wie die Erfahrungen aus dem Gasmarkt zeigen.
                              Beim verhandelten Netzzugang kann jeder Wasserstoffnetzbetreiber sein ei-
                         gene Regeln zu Netzanschluss und Netznutzung diktieren. Es fehlt im Gesetzent-
                         wurf die Verpflichtung zu bundesweit standardisierten Geschäftsbedingungen,
                         auch dieser Fehler der Vergangenheit sollte hier nicht wiederholt werden. Eck-
                         punkte des regulierten Netzzugangsmodells für das Wasserstoffnetz müssen be-
                         reits im Gesetz vorgegeben werden. Zudem sollte man die Chance ergreifen, die
                         Netzzugangsregeln zu modernisieren. Grundsätzlich muss ein Regulierungsrah-
                         men für Wasserstoffnetze viel offener gestaltet werden, so dass er sich flexibel auf
                         eine Bandbreite von verschiedenen Szenarien einstellen kann. Nicht zuletzt ist es
                         essentiell das, die Kosten für das Wasserstoffnetz verursachungsgerecht von denen
                         zu tragen sind die es tatsächlich brauchen und nutzen. Eine Quersubvention der
                         Wasserstoffinfrastruktur durch die Gaskunden darf nicht erfolgen.

                                § 28q EnWG: Berichterstattung zur erstmaligen Erstellung des Netzentwick-
                                lungsplans Wasserstoff

                         Ein Wasserstoffnetzentwicklungsplan, der nur von den regulierten Netzbetreibern
                         erstellt wird, erscheint wenig sinnvoll, wenn nicht auch die unregulierten Wasser-
                         stoffpipelines mit betrachtet werden. Der bne begrüßt daher, dass der Gesetzent-
                         wurf eine Mitwirkungspflicht jener Wasserstoffnetzbetreiber vorsieht, die nicht ihre
                         Teilnahme an der Regulierung erklärt haben.

                         •      Zu Nummer 62, neue §§ 113a bis 113c

                                § 113b EnWG: Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas
                                der Fernleitungsnetzbetreiber

                         Die Vorschrift zum Umrüsten von Erdgasleitungen auf Wasserstoff in §113b EnWG
                         ist kritisch zu bewerten. Als Voraussetzung wird hier nur angeführt, „Es ist darzule-
                         gen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sicher-
                         gestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zu-
                         grunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwick-
                         lungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfü-
                         gigen Umfang ausweisen“. Dies ist zu schwammig, weil es den Fernleitungsnetzbe-
                         treibern freie Hand gibt, wie der Kapazitätsbedarf im Erdgasnetz zu decken ist –
                         abgesehen von weiterem Netzausbau. Die letzten Jahren waren bereits davon
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                         geprägt, dass Fernleistungsnetzbetreiber (FNB) immer weniger fest frei zuorden-
                         bare Kapazitäten dem Markt anbieten und über beschränkte Kapazitätsarten das
                         Engpassmanagement immer mehr auf dem Markt übertragen (siehe auch jüngste
                         Marktgebietszusammenlegung). Dies sollte hier nicht der Fall sein dürfen. Für eine
                         wegfallende Gaspipeline kann der konkrete Marktteilnehmer nichts, daher müs-
                         sen die dadurch entstehenden Engpässe durch die Fernleitungsnetzbetreiber be-
                         wältigt werden (z.B. durch intelligente Engpassinstrumente).
                              Weiterhin problematisch ist § 113b EnWG Satz 2 zweiter Halbsatz. Dieser ge-
                         stattet, dass die Umrüstung von Erdgasleitungen für Wasserstoff „zusätzliche Aus-
                         baumaßnahmen im Erdgasnetz in geringfügigem Umfang“ rechtfertigen. Auch nach
                         der Überarbeitung ist die Regelung in § 113 b EnWG-Entwurf zu vage – trotz Ver-
                         weis auf § 15a Absatz 3 Satz 5 EnWG. Den FNB wird durch § 113b explizit das Recht
                         eingeräumt, bislang für den Gastransport genutzte Leitungen für den Wasser-
                         stofftransport abzutrennen, ohne dass sichergestellt ist,
                         - wie mit den bisher an diesen Leitungen angeschlossenen Verbrauchern verfah-
                             ren wird,
                         - mit welchem Restwert Erdgasleitungen aus dem Gasnetz herausgenommen
                             und die Erlöse aus der Veräußerung an Wasserstoffnetzbetreiber dem Gasnetz-
                             betrieb netzentgeltentlastend gutgeschrieben werden und
                         - dass die Herausnahme von Gasleitungen nicht zu einer Einschränkung des An-
                             gebots fester frei zuordenbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten führt.
                         Der kritisierte Halbsatz eröffnet die Möglichkeit, den Aufbau von Wasserstoffnetzen
                         durch Netzentgelte der Gasnetznutzer mitzufinanzieren. Eine solche Quersubventi-
                         onierung lehnen wir entschieden ab – zumal nicht alle heutigen Erdgasverbraucher
                         in der Zukunft auch Wasserstoff verbrauchen werden. Damit der Wasserstoffnetz-
                         ausbau nicht durch die Gasnetzentgelte querfinanziert wird, sollte die BNetzA be-
                         reits mit der Bestätigung des Szenariorahmens den FNB Gas Anforderungen und
                         Vorgaben für den Ausweis von Leitungen für den Wasserstoffnetztransport ma-
                         chen dürfen, u.a. Darstellung der Umstellungskosten für die betroffener Gaskun-
                         den (aggregiert je Leitung), Angabe des Restbuchwerts der Erdgasleitung zum Zeit-
                         punkt der Herausnahme, erwartete Nutzungsdauer der neu zu bauenden Gaslei-
                         tungen. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass durch die Umrüstung keine Ein-
                         schränkung des Angebots fester frei zuordenbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten
                         erfolgt und dass die Kosten für den ausgewiesenen Gasnetzausbau (und ggf. intelli-
                         gente Engpassinstrumente) nicht die Einnahmen aus der Veräußerung der frei ge-
                         wordenen Leitungen übersteigen dürfen.

                                § 113c EnWG: Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeige-
                                pflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben

                         Die Umrüstung des Transports von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff hat
                         weitreichende Folgen für die angeschlossenen Kunden und ihrer aktuellen als auch
                         zukünftigen Lieferanten. Die in Absatz 2 geregelte Ankündigungsfrist von 8 Wochen
                         gegenüber der zuständigen Behörde vor dem geplanten Beginn der Umrüstung ist
bne | Stellungnahme | Seite 7

                         um ein Vielfaches zu kurz und eine Vorgabe zur rechtzeitigen Einbindung der an
                         die Leitung direkt angeschlossenen Letztverbraucher sowie ihre Lieferanten fehlt.
                         Mindestens 3 Jahre vor Beginn der Umstellung sind die betroffenen angeschlosse-
                         nen Gaskunden sowie die Marktteilnehmer über die geplante Umstellung zu infor-
                         mieren. Einen geeigneten Prozess gibt es bereits bei der Marktraumumstellung von
                         L- auf H-Gas, welcher für die Umwidmung von Wasserstoffleitungen als Vorlage
                         herangezogen werden kann.

                         Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne)
                         Der bne verbindet Wettbewerb, Erneuerbare und Innovation im Energiemarkt.
                         Seine Mitgliedsunternehmen lösen alte Grenzen auf und setzen die Kräfte der
                         Energiewende frei.
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