Novus PERSONAL Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug - Ebner Stolz
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2. AUSGABE 2021
novus
PERSONAL
Bewältigung der Corona- Gutscheine und Geldkarten Aktuelles zum Remote
Pandemie im Arbeitsrecht als Sachbezug working/Home-Office
im Auslandnovus EDITORIAL
Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
auch wenn sich erfreulicherweise allmählich eine Besserung oder zumindest ein Abflauen der
Corona-Pandemie abzeichnet, ist diese nach wie vor allseits das beherrschende Thema, auch
in den Personalbüros.
So hat der Gesetzgeber mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Modifikationen reagiert. Zuletzt
dürfte die Pflicht, eine Tätigkeit im Home-Office von Seiten des Arbeitgebers anzubieten,
und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen, für großes Aufsehen
gesorgt haben. In den nächsten Wochen dürften in den Betrieben das Testen und insb. das
Impfen der Arbeitnehmer eine große Rolle spielen, ermöglicht doch eine hohe Impfquote am
besten die Rückkehr in ein normales Arbeiten.
Was die Lohnversteuerung und Verbeitragung der Arbeitsentgelte angeht, ist auf die
nochmalige Verlängerung der Anwendung des 1.500 Euro-Freibetrags für Corona-Bonuszah-
lungen hinzuweisen. Arbeitgeber, die diesen Freibetrag bislang noch nicht ausgeschöpft
haben, können diesen noch bis 31.03.2022 zur Auszahlung von zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen nutzen.
Die Corona-Pandemie wird mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ihre Spuren in der
Arbeitswelt hinterlassen. Auch wenn die eingangs erwähnte Home-Office-Pflicht, die aktuell
befristet bis 30.06.2021 gilt, nicht mehr besteht, werden nicht alle Arbeitnehmer arbeitstäg-
lich an ihren Schreibtisch im Betrieb des Arbeitgebers zurückkehren. Remote working
wird wohl zumindest teilweise zum Normalfall werden. Fallen dabei der Ansässigkeitsstaat
des Arbeitgebers und der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers auseinander, kann dies auch
Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Hierbei sind zudem Besonderheiten im Ausland
zu beachten, wie wir in dieser Ausgabe des novus Personal im Falle von Österreich darstellen.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und stehen Ihnen für Fragen rund um die in
dieser Ausgabe des novus Personal enthaltenen Themen und allen weiteren Fragen aus den
Bereichen Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Internationales im Personalbüro
jederzeit gerne zur Verfügung.
Anne-Marie Kekow Dr. Evelyn Nau Sten Günsel
Wirtschaftsprüferin, Rechtsanwältin, Fachanwältin Rechtsanwalt, Steuerberater,
Steuerberaterin und für Arbeitsrecht und Counsel Fachberater für internationales
Partnerin bei Ebner Stolz bei Ebner Stolz in Hamburg Steuerrecht und Partner
in Hamburg bei Ebner Stolz in Stuttgart
2INHALT
TOP-THEMA
Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht 4
LOHNSTEUER
Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich 6
Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver 6
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug 7
Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 8
Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer 8
Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses 8
Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten 9
Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht 9
SOZIALVERSICHERUNG
Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter- bzw. Tochtergesellschaften 10
ARBEITSRECHT
Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts 11
Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung bei fehlerhafter Auskunft 11
Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung 12
Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer Versorgungszusage? 12
EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise vollumfänglich Arbeitszeit 12
Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des Anwendungsbereichs 13
Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen an Nettolohnvereinbarung 13
INTERNATIONAL
Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland 14
3novus TOP-THEMA
Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie Testangebot Testpflicht des Beschäftigten
zeigen deutliche Spuren im Arbeitsrecht.
Wurden anfangs vom Gesetzgeber in ers- Zudem wurde mit Wirkung zum 23.04.2021 Mit der gesetzlichen Verpflichtung von Arbeit-
ter Linie Erleichterungen bei der Gewäh- die Corona-Arbeitsschutzverordnung ange- gebern, Schnelltests anzubieten, korreliert aber
rung von Kurzarbeitergeld beschlossen, passt und die dort kurz zuvor aufgenommene grundsätzlich keine Pflicht der Beschäftigten,
um Arbeitsplätze zu sichern, sehen sich Verpflichtung des Arbeitgebers, Corona-Tests diese Tests auch durchzuführen. Die Wahrneh-
Arbeitgeber nun mit zahlreichen Rege- anzubieten, nochmals verschärft. So war mung von Testangeboten ist den Arbeit-
lungen und Fragen konfrontiert, wie sie zunächst vorgesehen, dass Arbeitgeber ihren nehmern freigestellt. Allerdings gibt es für be-
Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätig- Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließ- stimmte Beschäftigtengruppen weitergehende
keit möglichst vor einer Ansteckung lich in ihrer Wohnung (Home-Office) arbeiten, Testverpflichtungen in bundes- oder landes-
schützen können. mindestens einmal pro Woche einen Schnell- rechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des
test anbieten müssen. Lediglich den in der Infektionsschutzgesetzes. Ansonsten dürfen
Home-Office-Pflicht Verordnung aufgeführten Beschäftigten mit Arbeitgeber bisher grundsätzlich nur bei kon-
spezifischem Infektionsrisiko sollte der Arbeit- kreten Verdachtsmomenten für eine SARS-
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Fall von geber zwei Schnelltests pro Woche anbieten CoV-2-Infektion (Symptome nach dem RKI),
Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Ar- müssen. Mit der nun in Kraft getretenen etwa bei Husten, Fieber oder Atembeschwer-
beiten in der Wohnung (Home-Office) anzu- Änderung sind Arbeitgeber generell verpflich- den, die Durchführung eines Tests anordnen.
bieten, wenn dies betrieblich möglich ist, war tet, allen ihren im Betrieb anwesenden
bereits Bestandteil der Corona-Arbeitsschutz- Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Hinweis: Verweigert ein Beschäftigter in
verordnung vom 22.01.2021. Mit der sog. Schnelltest zur Verfügung zu stellen. einem solchen konkreten Verdachtsfall die
Bundesnotbremse, die nach einer Modifikati- Durchführung eines Tests, bietet dieser seine
on des Infektionsschutzgesetzes ab dem Die Kosten für diese Schnelltests sind von den Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an.
24.04.2021 befristet bis zum 30.06.2021 gilt, Arbeitgebern zu tragen. Die Verpflichtung Daher entfällt dessen Lohnanspruch ab dem
hat der Gesetzgeber diese Home-Office-Pflicht zum Testangebot gilt befristet bis zum Zeitpunkt seiner Verweigerung. Darüber
nochmals verlängert und verschärft. So müs- 30.06.2021. hinaus kann der Arbeitgeber zu dessen Sank-
sen Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin tionierung, etwa in Form einer Abmahnung,
im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Hinweis: Die Arbeitnehmer können den berechtigt sein.
Tätigkeiten Arbeiten vom Home-Office aus Schnelltest entweder Zuhause vor dem Weg
anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbe- zur Arbeit oder beim Arbeitgeber vor Beginn Dies könnte sich aber in näherer Zukunft da-
dingten Gründe entgegenstehen. Neu hinzu- der Tätigkeit durchführen. Die Zeit, welche die hingehend ändern, dass ein anlassloses Testen
gekommen ist, dass die Beschäftigten nach Durchführung dieser Schnelltests beansprucht, der Beschäftigten durch Arbeitgeber vor Zu-
der nun geltenden Regelung auch verpflichtet stellt grds. keine vergütungspflichtige Arbeits- tritt zum Betriebsgelände als zulässig erachtet
sind, dieses Angebot anzunehmen, soweit von zeit dar. wird. Das Arbeitsgericht Offenbach entschied
ihrer Seite keine Gründe entgegenstehen. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren,
Beschäftigte, bei denen ein positives Schnell- in dem der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat
Hinweis: Damit können Beschäftigte nun testergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall eine Betriebsvereinbarung mit einer Testpflicht
nicht mehr frei entscheiden, ob sie ins Büro ge- und müssen sich in häusliche Absonderung als Zutrittsvoraussetzung zum Betriebsgelän-
hen, sondern sie benötigen hierfür einen begeben. Sie müssen sich eigenverant- de abgeschlossen hatte, dass ein solches Vor-
Grund. Die gesetzlichen Anforderungen sind wortlich telefonisch mit ihrer Hausarztpraxis gehen zumindest nicht „offensichtlich rechts-
allerdings nicht so hoch wie bei den Arbeitge- oder einem geeigneten Testzentrum in Ver- widrig“ ist (ArbG Offenbach, Beschluss vom
bern. Diese müssen nur dann kein Home-Office bindung setzen, um zur Abklärung des Test- 03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21).
anbieten, wenn ein „zwingender Grund“ vor- ergebnisses und des Corona-Verdachts um-
liegt. Zwingend muss der Grund für Arbeitneh- gehend einen PCR-Test durchzuführen. Der Hinweis: Laut FAQ „Corona“ Steuern, die
mer, doch ins Büro zu gehen, dagegen nicht PCR-Nachtest ist von den betroffenen Be- das BMF auf seiner Homepage zur Verfügung
sein. Nach der Gesetzesbegründung genügt schäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten. stellt, kann bei der Übernahme von Kosten
für Arbeitnehmer als Grund z. B. räumliche für Schnelltests aus Vereinfachungsgründen
Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende Arbeitgeber müssen die entsprechenden Be- davon ausgegangen werden, dass die Kosten-
technische Ausstattung. Dieser Grund ist lege über die Beschaffung der Schnelltests übernahme im ganz überwiegend eigenbe-
dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Nachweis ist vier Wochen lang aufbewahren. Entspre- trieblichen Interesse erfolgt (FAQ „Corona“
nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. chendes gilt – wenn die Tests durch externe Steuern, Stand 31.03.2021, VI. 15.). Somit
Damit ist der Druck auf die Arbeitnehmer, im Dienstleister durchgeführt werden – für die führt weder die Kostenübernahme noch
Home-Office zu arbeiten, erhöht worden, eine jeweiligen Vereinbarungen mit diesen Dienst- die Gestellung bzw. Durchführung von Tests
zwingende Rechtspflicht besteht aber nicht. leistern. für die Beschäftigten zu einem geldwerten
4Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegen würde. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer grund- Nochmalige Ausweitung des Anspruchs
Ebenso verneint das BMF einen geldwerten sätzlich nicht zu einer Impfung verpflichten auf Kinderkrankengeld
Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäf- dürfen, besteht auch keine Möglichkeit,
tigten Atemschutzmasken zur beruflichen impfunwillige Arbeitnehmer zu sanktio- Mit der zum 23.04.2021 in Kraft getretenen
Nutzung zur Verfügung stellt. Dies gilt auch nieren oder diesen etwa den Zutritt zum Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat
für die Umsatzsteuer, so dass nicht von einer Betriebsgelände zu verweigern. der Gesetzgeber auch den Anspruch auf
umsatzsteuerpflichtigen Verwendung auszu- Kinderkrankentage für 2021 nochmals aus
gehen ist (FAQ „Corona“ Steuern, Stand Hinweis: Arbeitgebern steht es grundsätz- geweitet.
31.03.2021, VI. 16.). lich offen, die Impfbereitschaft ihrer Arbeit-
nehmer durch sog. „Impf-Incentives“ zu för- Um Eltern in der Corona-Krise noch besser
Keine gesetzliche Impfplicht dern und Arbeitnehmern etwa einen „Impf- zu unterstützen, wurde die bisherige zum
Bonus“ auszuzahlen oder einen zusätzlichen 05.01.2021 in Kraft getretene Regelung,
Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht Urlaubstag für den Tag der Impfung zu die den gesetzlichen Anspruch auf Kinder-
gegen SARS-CoV-2 besteht derzeit nicht, gewähren. krankentage für 2021 bereits verdoppelt und
auch wenn die gesetzliche Grundlage hierfür ausgeweitet hatte, nochmals erweitert.
bereits vorhanden ist (§ 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber können ihre Beschäftigten den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer aus Für das Jahr 2021 steigt der Anspruch auf
derzeit grundsätzlich nicht zu einer Impfung datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt ab- Kinderkrankengeld nunmehr von 20 auf
gegen das Coronavirus verpflichten. Denn fragen dürfen. Denn es handelt sich dabei 30 Tage pro Elternteil und Kind, für Alleiner-
regelmäßig überwiegt das allgemeine Per- um sog. „besondere personenbezogene ziehende von 40 auf 60 Tage pro Kind. Bei
sönlichkeitsrecht der Beschäftigten sowie Daten“, deren Verarbeitung grundsätzlich mehreren Kindern hat jeder Elternteil
das Recht auf körperliche Unversehrtheit untersagt ist (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Diese nunmehr insgesamt einen Anspruch von
das Interesse des Arbeitgebers daran, das Frage ist bislang gerichtlich jedoch nicht maximal 65 Arbeitstagen. Für Alleinerziehen-
betriebliche Ansteckungsrisiko zu verringern. geklärt und in der Rechtsliteratur umstritten. de gilt ein Anspruch von maximal 130 Arbeits-
Eine Impfanordnung gegenüber Arbeit- tagen.
nehmern würde nicht billigem Ermessen Eine entsprechende gesetzliche Ermächti-
entsprechen und sei daher vom arbeitgeber- gung existiert bisher nur für eine geringe Voraussetzungen für diesen Anspruch auf
seitigen Direktionsrecht (§ 106 GewO) nicht Anzahl von Branchen, wie etwa Kranken- Kinderkrankentage sind, dass:
umfasst. häuser und Pflegeeinrichtungen (§ 23 Abs. 3
i. V. m. § 23a IfSG). ff
der betroffene Elternteil und das Kind
Hinweis: Eine Abwägung kann allerdings gesetzlich krankenversichert sind,
in Einzelfällen zu Gunsten des arbeitgeber- Verlängerung der Erleichterungen für ff
das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht
seitigen Interesses an der Verringerung des Kurzarbeitergeld vollendet hat oder aufgrund einer Behin-
betrieblichen Ansteckungsrisikos ausfallen. derung auf Hilfe angewiesen ist,
Dies ist insb. dann der Fall, wenn Arbeit- Als unterstützende Maßnahme für die Stabi- ff
keine andere im Haushalt lebende Person
geber besondere Schutzpflichten gegenüber lität des Arbeitsmarktes wurden die Erleich- das Kind beaufsichtigen kann.
Dritten haben, die besonders gefährdeten terungen beim Zugang zum Kurzarbeiter-
Personengruppen angehören. Beispielhaft geld bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt
seien hier Krankenhäuser oder Pflegeheime regelt die am 30.03.2021 veröffentlichte in der Regel 90 % des ausgefallenen Netto-
genannt. Die Berufsgruppen in diesen Ein- Zweite Verordnung zur Änderung der arbeitsentgelts.
richtungen sind potenzielle Multiplikatoren Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl. I 2021,
für die Ansteckung von Kollegen und die S. 381; zur vorhergehenden Verlängerung Privatversicherte Eltern können den Entschä
von ihnen betreuten Personen und gleich- bis 31.12.2020 siehe novus Personal 1. Aus- digungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG
zeitig unverzichtbar zur Aufrechterhaltung gabe 2021, S. 14). geltend machen.
der medizinischen und pflegerischen Versor-
gung, gerade während einer Pandemie. Die Erleichterungen für den Zugang zum Hinweis: Der Anspruch auf Kinderkranken-
Allerdings gibt es eine gesetzliche Impflicht Kurzarbeitergeld bestehen danach für die geld besteht auch, wenn das Kind nicht
auch für diese Bereiche aktuell (noch) nicht. Betriebe fort, die bis zum 30.06.2021 Kurz- krank ist, sondern zu Hause betreut werden
Es ist aber davon auszugehen, dass eine arbeitergeld neu oder nach einer Unterbre- muss, weil die Schule oder die Kita pande-
Impfpflicht in diesen Bereichen im Einzel- chung von mindestens drei Monaten erneut miebedingt geschlossen ist, die Präsenz-
fall aufgrund einer arbeitgeberseitigen beantragt haben. Ferner gilt die befristete pflicht im Schulunterricht ausgesetzt bzw.
Weisung zulässig wäre, wobei abzuwarten Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leih der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot
bleibt, ob bzw. wann es hier ggf. zu ent- arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 auch eingeschränkt wurde oder einzelne Klassen
sprechenden arbeitsgerichtlichen Entschei- für Verleihbetriebe, die bis zum 30.06.2021 oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Dabei
dungen kommt. Kurzarbeit eingeführt haben. sind auch Eltern anspruchsberechtigt, die
im Home-Office arbeiten.
5novus LOHNSTEUER
Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich
Der Steuerfreibetrag von 1.500 Euro für Eine entsprechende Verlängerung der bislang dass der Bundesrat am 28.05.2021 dem
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten bis 30.06.2021 vorgesehenen Anwendbar- Gesetz seine Zustimmung erteilt, so dass
Arbeitslohn gewährte Corona-Sonder- keit ist im Abzugsteuerentlastungsmoderni- dieses in Kraft treten kann.
zahlungen kann nun für bis 31.03.2022 sierungsgesetz enthalten, das der Bundestag
erfolgende Leistungen genutzt werden. am 07.05.2021 beschloss. Es ist zu erwarten,
Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wich- Optionsmodelle werden attraktiver tragen wird. Im Verlauf des Gesetzgebungs-
tiger Aspekt, hoch qualifizierte Mitar- verfahrens wurde die Besteuerung bei Been-
beiter zu finden und zu halten. Bisher Zudem ist im Fondsstandortgesetz eine Stun- digung des Arbeitsverhältnisses abgemildert,
werden jedoch Mitarbeiterbeteili- dungsregelung für die Lohn- und Einkom- indem die Übernahme der Lohnsteuer durch
gungen in Deutschland kaum steuerlich mensteuer bei unentgeltlichem oder verbil- den bisherigen Arbeitnehmer steuerlich
gefördert. Mit dem sog. Fondsstandort- ligtem Erwerb von bestimmten Mitarbeiter- begünstigt wird.
gesetz, das am 22.04.2021 den Bundes- kapitalbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH-
tag und am 07.05.2021 den Bundesrat Anteile) vorgesehen. Dabei werden nur Ver- Begünstigt sind kleine und mittlere Unter-
passierte, wird die steuerliche Förde- mögensbeteiligungen an dem Unternehmen nehmen gemäß der KMU-Definition der
rung mit Wirkung zum 01.07.2021 deut- des Arbeitgebers gefördert, wobei die Ver- Europäischen Kommission, deren Gründung
lich verbessert. mögensbeteiligung auch auf eine Personen- nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
gesellschaft übertragen werden kann, an
Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbe- der der Arbeitnehmer dann beteiligt ist. An Der zu versteuernde Arbeitslohn kann für die
teiligungen dieser Personengesellschaft müssen nicht Ermittlung des Steuersatzes auf fünf Jahre
ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein, verteilt werden (Progressionsmilderung nach
Das nun beschlossene Gesetz enthält für so dass auch die Zwischenschaltung einer § 34 Abs. 1 EStG), wenn seit der Übertra-
Mitarbeiterbeteiligungen zwei Komponen- GmbH & Co. KG möglich ist. Virtuelle Betei- gung der Vermögungsbeteiligung mindes-
ten. So wird der Freibetrag für den steuer- ligungen, also Bonusversprechen des Arbeit- tens drei Jahre vergangen sind. Im Falle von
freien Erwerb vergünstigter Mitarbeiterbetei- gebers fallen nicht hierunter. Allerdings kann Veräußerungsverlusten aus der Beteiligung
ligungen ab 01.07.2021 erstmalig seit 2009 sich etwa nach Ausübung einer Aktienopti- reduziert sich die nachzuzahlende Steuer
von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben on und dem darauffolgenden vergünstigten entsprechend.
werden. Bezug von Aktien ein steuerlich begünstigter
Tatbestand ergeben, wonach die hierauf Hinweis: Bisher war die Gewährung von
Hinweis: Im internationalen Vergleich ist die entfallende Lohn- und Einkommensteuer bis Optionen in Deutschland steuerlich unat-
geplante steuerliche Förderung eher dürftig. zu zwölf Jahre später gezahlt werden kann. traktiv. Dies lag daran, dass bei Ausübung
In Österreich gibt es eine Förderung von bis Voraussetzung ist, dass der entsprechende der Optionen der Ausübungsgewinn zu
zu 4.500 Euro pro Jahr, in Großbritannien Vermögensvorteil zusätzlich zum geschulde- versteuern ist. Da die in diesem Zusam-
von bis zu 3.500 Euro und in Spanien sogar ten Arbeitslohn geleistet wird. menhang erworbenen Aktien meist nicht
von bis zu 12.000 Euro. sofort verkauft werden dürfen, können
Eine frühere Besteuerung wird ausgelöst, die Mitarbeiter die Steuerbelastung kaum
wenn der Mitarbeiter das Unternehmen bewältigen. Mit dem Fondsstandortgesetz
verlässt, oder die Beteiligung ganz oder werden Optionsmodelle – aber auch nur
teilweise entgeltlich oder unentgeltlich über- diese – attraktiver.
6Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug
Mit Wirkung seit 01.01.2020 ist gesetzlich ff
Gutscheine oder Geldkarten, die berech- In Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 10
explizit geregelt, unter welchen Voraus- tigen, ausschließlich Waren oder Dienst- Buchstabe c ZAG fallen Gutscheine oder
setzungen Gutscheine und Geldkarten als leistungen aufgrund von Akzeptanzver- Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder
Sachbezug anzuerkennen sind. Das BMF trägen zwischen Aussteller/Emittent und Dienstleistungen ausschließlich für bestimm-
sieht dazu nun eine Nichtbeanstandungs- Akzeptanzstellen bei einem begrenzten te soziale oder steuerliche Zwecke im Inland
frist vor. Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu zu beziehen (Zweckkarte). Auf die Anzahl
beziehen. der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
Gutscheine und Geldkarten werden dann
steuerlich als Sachbezug anerkannt, wenn sie Hierzu zählen z. B.: Hierzu zählen z. B.:
ausschließlich zum Bezug von Waren und
Dienstleistungen berechtigten und die Vor- ff
wiederaufladbare Geschenkkarten für ff
Essensmarken,
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungs- den Einzelhandel, ff
Behandlungskarten für ärztliche Leistun-
diensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Aus ff
Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte, gen oder Reha-Maßnahmen,
diesem Gesetzesverweis ist zu schlussfolgern, ff
Tankgutscheine oder -karten eines einzel- ff
Karten für betriebliche Gesundheitsmaß-
dass die Gutscheine und Geldkarten aus- nen Tankstellenbetreibers zum Bezug von nahmen.
schließlich im Inland einsetzbar sein dürfen. Waren oder Dienstleistungen in seiner
Tankstelle, Ein „begünstigter“ sozialer oder steuerlicher
Das BMF gibt mit Schreiben vom 13.04.2021 ff
Centergutscheine oder Kundenkarten Zweck i. d. S. ist jedoch nicht die Inan-
(Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, von Shopping-Centern, Malls und Outlet spruchnahme der 44-Euro-Freigrenze (ab
DStR 2021, S. 866) vor, dass Gutscheine Villages, dem 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze), der
und Geldkarten, die zwar ausschließlich ff
City-Cards, Stadtgutscheine. Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Auf-
zum Bezug von Waren und Dienstleistungen merksamkeiten) oder der Pauschalversteue-
berechtigen, nicht aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG definiert rung nach § 37b EStG an sich.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, noch insb. Gutscheine oder Geldkarten, die nur
bis 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt berechtigen, Waren oder Dienstleistungen Explizit nicht begünstigt sind die nachträgli-
werden. ausschließlich aus einer sehr begrenzten chen Kostenerstattungen. Diese liegen z. B.
Waren- oder Dienstleistungspalette zu bezie- vor, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund
Ab 01.01.2022 müssen die Gutscheine, um hen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten
weiterhin als Sachbezug anerkannt zu blei- und den Bezug im Inland kommt es deshalb Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und
ben, zu den vorstehend genannten Kriterien hier nicht an. der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhin-
zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ein erstattet.
Buchstaben a, b, oder c ZAG erfüllen. Allein Hierzu zählen u. a.:
die Begrenzung der Anwendbarkeit von Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebüh-
Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ff
Fahrberechtigungen, ren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr)
ist für die Annahme eines Sachbezugs expli- ff
Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das und Aufladung von Gutscheinen und Geld-
zit nicht ausreichend. Auto bewegt“), karten handelt es sich nicht um einen zusätz-
ff
Fitnesskarten, lichen geldwerten Vorteil, sondern um eine
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG definiert ff
Beautykarten, notwendige Begleiterscheinung betriebs-
insb.: ff
Bekleidungskarten, funktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers
ff
Karten eines Online-Händlers, die nur und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeit-
ff
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig zum Bezug von Waren oder Dienstleis- nehmers.
von einer Betragsangabe, die berechti- tungen aus seiner eigenen Produktpalette
gen, ausschließlich Waren oder Dienstleis- (Verkauf und Versand durch den Online- Hinweis: Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gut-
tungen vom Aussteller des Gutscheins Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn scheinen und Geldkarten nur dann anwend-
aus seiner eigenen Produktpalette zu sie auch für Produkte von Fremdanbietern bar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge-
beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie (z. B. Marketplace) einlösbar sind. schuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
dessen Produktpalette sind insoweit nicht Diese Regelung gilt auch für die in den Jahren
auf das Inland beschränkt, 2020 und 2021 ausgegebenen Gutscheine.
und
7novus LOHNSTEUER
Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Die Finanzverwaltung schließt sich im Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn nicht vergleichbar am Markt an, kann der
Hinblick auf die Bewertung von Sachbe- die Ware oder Dienstleistung nicht an End- Sachbezug in Höhe der Aufwendungen des
zügen, die nicht an Endverbraucher ver- verbraucher vertrieben wird. Mit Schreiben Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer
trieben werden, der BFH-Rechtsprechung vom 11.02.2021 (Az. IV C 5 – und Nebenkosten angesetzt werden.
an. S 2334/19/10024 :003, DStR 2021, S. 420)
ändert das BMF dementsprechend sein Hinweis: R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach
Der BFH hatte mit Urteil vom 07.07.2020 Schreiben vom 16.05.2013 (Az. IV C 5 – die Bewertung zur Vereinfachung mit 96 %
(Az. VI R 14/18, DStR 2020, S. 2864) S 2334/07/0011, DStR 2013, S. 1086) des Endpreises erfolgen kann, ist laut BMF
entschieden, dass ein Sachbezug nach zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und 3 EStG. nicht mehr anzuwenden.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Kosten des Bietet der Arbeitgeber die konkrete Ware
Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Wird einem für seine GmbH tätigen Der BFH entschied mit Urteil vom 16.10.2020 Hinweis: Um den Anscheinsbeweis der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pkw (Az. VI B 13/20, NWB 2021, S. 324), dass der privaten Nutzung zu widerlegen, muss es
als Dienstwagen überlassen, ist unab- Anscheinsbeweis, wonach dienstliche Fahr- somit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
hängig von einer tatsächlichen privaten zeuge, die zur privaten Nutzung überlassen untersagt sein, das betriebliche Fahrzeug
Nutzung ein geldwerter Vorteil zu ver- werden, im Allgemeinen auch privat genutzt privat zu nutzen.
steuern. werden, für angestellte Gesellschafter-
Geschäftsführer gleichermaßen gilt wie für
(andere) Arbeitnehmer. Der Steuerpflichtige
kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils
auch nicht dadurch vermeiden, dass er
(belastbar) behauptet, keine Privatfahrten
unternommen zu haben.
Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen
Ehegattenarbeitsverhältnisses
Arbeitsverträge zwischen Angehörigen Der BFH bestätigt mit Urteil vom 18.11.2020 Einzelne Besonderheiten, wie z. B. eine flexi
sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie (Az. VI R 28/18, DStR 2021, S. 596) seine ble Arbeitszeit, sprechen laut BFH nicht ge-
dem Fremdvergleich standhalten. Dabei ständige Rechtsprechung für den Fall eines gen eine steuerliche Anerkennung des
sind bei einer nicht vollzeitigen Beschäf- nichtselbstständig tätigen Obergerichtsvoll- Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sei die Unklar-
tigung Unklarheiten bei der Wochenar- ziehers, der auf eigene Kosten drei Büroange- heit bei der Wochenarbeitszeit eine Eigenart
beitszeit unschädlich, wenn diese aus stellte – darunter seine Ehefrau und seine des Arbeitsverhältnisses, das Hilfstätigkeiten
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses Tochter – beschäftigte. Der BFH gewährt vorsah.
resultieren und damit nicht auf eine un- den Werbungskostenabzug für die Lohnauf-
übliche Gestaltung zurückzuführen sind. wendungen, da ein zivilrechtlich wirksamer Hinweis: Eine fehlende bzw. ungenaue
Arbeitsvertrag vorlag, das Arbeitsverhältnis Arbeitszeitdokumentation spricht laut BFH
mit einer monatlich flexibel zu erbringenden ebenfalls nicht gegen die steuerliche Aner-
Arbeitszeit von 40 Stunden fremdüblich war kennung des Arbeitsverhältnisses, sondern
und es sich nicht um bloße Familienhilfe dient lediglich Beweiszwecken.
handelte.
8Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten
Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis Im Streitfall beschäftigte ein Gewerbetrei- S. 213). Grundsätzlich müssten Chancen
ist eine Wertguthabenvereinbarung auch bender seine Ehefrau als Arbeitnehmerin und Risiken aus der Vereinbarung fremdüb-
dann gesondert auf Fremdüblichkeit zu in seinem Betrieb und führte für sie ein lich verteilt sein. Das war laut BFH im Streit-
prüfen, wenn das Arbeitsverhältnis steu- Wertguthabenkonto, auf das der überwie- fall nicht gegeben, da der Arbeitnehmer-
erlich anzuerkennen ist. gende Anteil ihres Gehalts einbezahlt wurde. Ehegatte unbegrenzt Zeit ansparen und
Da keinem anderen Arbeitnehmer eine sol- über Zeitpunkt und Häufigkeit von Frei-
che Form der betrieblichen Altersvorsorge stellungen weitgehend frei entscheiden
an
geboten wurde, beurteilte der BFH die konnte.
Wertguthabenvereinbarung als nicht fremd-
üblich, denn sie halte dem internen Betriebs-
vergleich nicht stand (BFH-Urteil vom
28.10.2020, Az. X R 1/19, DStR 2021,
Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht
In zwei Urteilen äußert sich der BFH zu zugeordnet ist. Wo der qualitative Schwer- Hinweis: Das BMF geht in seinem Schreiben
der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte punkt der Tätigkeit liegt, ist dabei nicht vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, S. 1228) auf
bei Arbeitnehmern zu verorten ist, die maßgeblich. Es genügt vielmehr, wenn an die steuerliche Behandlung der Reisekosten
typischerweise nur einen geringen Anteil dem Ort arbeitstäglich vor- und/oder nach- von Arbeitnehmern ein und äußert sich
ihrer Arbeitszeit am Sitz ihres Arbeitge- bereitende Tätigkeiten ausgeübt werden. dort auch ausführlich zum Begriff der ersten
bers verbringen. Tätigkeitsstätte. Ob und wo eine erste Tätig-
Im Fall eines Postzustellers war erste Tätig- keitsstätte vorliegt, ist maßgeblich dafür,
Streitig waren in beiden Urteilen die von keitsstätte demnach das Zustellzentrum, an ob Fahrten lediglich mit der Entfernungs
den Klägern jeweils geltend gemachten dem er u. a. Sortiertätigkeiten und Abrech- pauschale berücksichtigt werden können
Verpflegungsmehraufwendungen. Der BFH nungen vornahm (Az. VI R 10/19). Im ande- oder ob der Ansatz von Fahrten und weite-
führt in den Urteilen vom 30.09.2020 ren Fall sah der BFH die erste Tätigkeitsstätte ren Aufwendungen nach Reisekostengrund-
(Az. VI R 10/19, DB 2021, S. 29 und VI R 11/19, eines Rettungsassistenten in der Haupt sätzen in Betracht kommt.
DStR 2021, S. 23) aus, dass die erste Tätig- wache, wo er z. B. das Rettungsfahrzeug zu
keitsstätte an der ortsfesten betrieb lichen reinigen und mit neuem Verbrauchsmaterial
Einrichtung ist, der der Arbeitnehmer durch zu bestücken hatte (Az. VI R 11/19).
dienst- oder arbeitsrechtliche Fest legung
9novus SOZIALVERSICHERUNG
Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter-
bzw. Tochtergesellschaften
Das Bundessozialgericht hat seine Recht- In mehreren Urteilen vom 08.07.2020 50 % oder – bei geringerer Kapitalbeteili-
sprechung zur Statusbeurteilung von entschied das BSG (Az. B 12 R 26/18 R, gung – mit einer umfassenden Sperrminori-
Geschäftsführern einer GmbH fortent- B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R, tät über eine Rechtsmacht verfügen, die eine
wickelt. B 12 R 6/19 R), eine die abhängige Beschäf- abhängige Beschäftigung ausschließt und
tigung ausschließende Rechtsmacht könne damit zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
auch daraus resultieren, dass ein (Fremd-)
Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Hinweis: Für die sozialversicherungsrecht-
Gesellschafter einer anderen Gesellschaft liche Statusbeurteilung bei Gesellschaftern
in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von ist die von einer Beteiligung abgeleitete
Gesellschafterbeschlüssen der von ihm Rechtsmacht nur dann beachtlich, wenn
geführten Gesellschaft zu nehmen. Dies gel- sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt.
te auch bei einer GmbH & Co. KG. Damit Sie muss also durch den Gesellschaftsver-
entwickelt das BSG seine bisherige Recht- trag geregelt sein und unmittelbar auf
sprechung fort, wonach nur Gesellschafter das zu beurteilende Rechtsverhältnis durch-
mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens schlagen.
10novus ARBEITSRECHT
Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung
wegen des Geschlechts
Ist das Entgelt einer Frau geringer als Im Streitfall hatte die Klägerin gegenüber nach Auffassung des BAG (Urteil vom
das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. der ihr vom Arbeitgeber mitgeteilten männ- 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19) zugleich
EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsent- lichen Vergleichsperson eine unmittelbare die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Ver-
gelt der männlichen Vergleichsperson, Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 mutung, dass die Klägerin „wegen des
kann eine Benachteiligung wegen des EntgTranspG erlitten, denn ihr Entgelt war Geschlechts“ bei der Bemessung der Höhe
Geschlechts unterstellt werden. geringer als das der Vergleichsperson ge- des ihr gezahlten Entgelts benachteiligt
zahlte Entgelt. Dieser Umstand begründet wurde.
Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung
bei fehlerhafter Auskunft
Erteilt ein Arbeitgeber über seine Ver- Im Streitfall blieb der Arbeitnehmer nach rechtliche Beratung hinsichtlich eines be-
pflichtung hinaus Auskunft über die Auffassung des Gerichts jedoch hinsichtlich stimmten Verhaltens erbringen. Der insoweit
steuerliche Behandlung einer Abfindung, der Existenz des kausalen Schadens darle- zu bestimmende Pflichtenkreis sei deshalb
besteht ein Haftungsrisiko. gungs- und beweisfällig. Anknüpfungspunkt nicht mit den Beratungspflichten einer Bank
des Schadens sei die alternative Handlung im Bereich der Kapitalanlagen vergleichbar,
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württem- nach ordnungsgemäßer Aufklärung. Dem weswegen die Rechtsprechung des BGH zu
berg entschied mit rechtskräftigem Urteil Arbeitnehmer hätten jedoch auch bei unter- Kapitalanlagen nicht auf das Arbeitsrecht
vom 05.11.2020 (Az. 17 Sa 12/20), dass ein stellter korrekter Auskunft zur steuerli- übertragen werden kann.
Arbeitgeber haftet, wenn er im Zusammen- chen Begünstigung von Abfindungen nach
hang mit dem Abschluss eines Aufhebungs- § 34 EStG mehrere Handlungsoptionen zur Hinweis: Arbeitgeber sind nicht zur Aus-
vertrages, der eine Abfindungszahlung bein- Verfügung gestanden. Daran ändere die Be- kunft über die Sinnhaftigkeit steuerlicher
haltet, eine falsche oder unvollständige rücksichtigung der Vermutung aufklärungs- Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet. Neh-
Auskunft auf eine Frage des Arbeitnehmers richtigen Verhaltens ebenfalls nichts. Zwar men sie dennoch Stellung, müssen diese
zu steuerlichen Aspekten der Abfindungs- nimmt die Rechtsprechung in Konstellatio- Angaben belastbar sein, sonst droht eine
zahlung erteilt. Zwar habe der Arbeitgeber nen fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich Haftung. Diese entschärft das LAG zwar
keine Auskunft über steuerrechtliche Fragen eine widerlegliche Vermutung dahingehend mit der Unanwendbarkeit der Vermutung
erteilen müssen. Gibt er diese überobligato- an, dass sich der Arbeitnehmer auskunftsge- aufklärungsgemäßen Verhaltens in Fällen,
risch, muss er eine differenzierende, voll- mäß verhält. Diese Beweislastumkehr gelte in denen dem Arbeitnehmer auch bei richti-
ständige Auskunft erteilen, denn eine unkla- im Arbeitsrecht jedoch nur dann, wenn ger Auskunft mehrere Handlungsoptionen
re, falsche oder unvollständige Auskunft der potentiell geschädigte Arbeitnehmer bei offenstehen. Arbeitgeber sollten deshalb
begründe einen Schadensersatzanspruch ordnungsgemäßer Aufklärung vernünftiger- von Auskünften zur steuerlichen Situation
gemäß § 280 i. V. m. § 241 BGB. weise nur eine Handlungsoption habe. des Arbeitnehmers absehen. Dies gilt umso
mehr, als der Arbeitgeber die sonstige
Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des steuerliche Situation des Arbeitnehmers
LAG selbst bei überobligatorischer Auskunft nicht kennt. Vielmehr sollte dieser auf
mangels Kenntnis aller Einkommensumstän- Auskünfte z. B. eines Steuerberaters verwie-
de sowie individueller Faktoren keine steuer- sen werden.
11novus ARBEITSRECHT
Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung
In den Senaten des BAG herrscht Unei- walter bis zur Beendigung des Arbeitsver- Hinweis: Diese Entscheidung des 6. Senats
nigkeit, ob bzw. in welchen Fällen ein hältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen steht aber im Widerspruch zu einer Entschei-
Arbeitnehmer-Anspruch auf Urlaubsab- wurde. Danach wäre der Abgeltungsanspruch dung des 9. Senats des BAG (Urteil vom
geltung als zu berichtigende Massever- weiter in voller Höhe als Neumasseverbindlich- 21.11.2006, Az. 9 AZR 97/06, NZA 2007,
bindlichkeit oder als Neumasseverbind- keit zu begleichen. Eine quotale Berichtigung S. 696). Dieser entschied, dass Urlaubsab
lichkeit einzuordnen ist. dieser Verbindlichkeit würde – so der 6. Senat geltungsansprüche als Masseverbindlichkei-
des BAG – der Systematik der Insolvenz- ten quotal zu berichtigen sind. Der 6. Senat
Das BAG entschied mit Urteil vom 10.09.2020 ordnung widersprechen. Bezogen auf den fragt deshalb nun beim 9. Senat an, ob
(Az. 6 AZR 94/19 (A), NZA 2021, S. 129), dass Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach Auffas- dieser an seiner Rechtsprechung festhält.
die Urlaubsabgeltung als Neumasseverbind- sung des 6. Senats allein der Stichtag der
lichkeit einzuordnen ist, wenn der Arbeitneh- Beendigung des Arbeitsverhältnisses maß-
mer vom (starken vorläufigen) Insolvenzver- geblich.
Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer
Versorgungszusage?
Wird die Anpassung einer Versorgungs- Als Instrument der Innenfinanzierung beein- triebsrenten bzw. in eine Anpassungsrege-
zusage auf Umstände gestützt, die In- flussen handelsbilanzielle Rückstellungen lung einer Versorgungszusage eingreifen.
halt und damit gerade nicht Grundlage den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust für Dies begründet das BAG damit, dass sich die
der Versorgungszusage sind, liegt nach das Geschäftsjahr mit entsprechend negati- für die Versorgungszusage maßgebliche
BAG-Rechtsprechung keine Störung der ven Folgen. Laut Urteil des BAG vom Rechtslage nach der Zusage der Versorgung
Geschäftsgrundlage vor. 08.12.2020 (Az. 3 AZR 65/19, ZIP 2021, weder wesentlich noch unerwartet geändert
S. 480) führt dies aber nicht zum Wegfall hat. Auch kam es beim Arbeitgeber nicht
der Geschäftsgrundlage für Versorgungs zu einem unvorhersehbaren finanziellen
zusagen an Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber Mehraufwand.
darf entsprechend nicht in laufende Be-
EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise
vollumfänglich Arbeitszeit
Bereitschaftszeit ist nur dann in vollem Laut EuGH können bei der Beurteilung, ob Hinweis: Der EuGH führt weiter aus, dass
Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeit- Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen die Anerkennung einer Bereitschaftszeit als
nehmer dadurch in seiner Freizeitgestal- ist, nur Einschränkungen berücksichtigt Arbeitszeit aber noch nichts über deren Ver-
tung erheblich beeinträchtigt ist. werden, die dem Arbeitnehmer durch natio- gütung aussagt. Die EU-rechtlichen Vorga-
nale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifver- ben ermöglichen, dass solche Bereitschafts-
Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft trag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt zeiten bei der Vergütung in unterschiedlicher
ist nur dann vollumfänglich als Arbeitszeit an- werden. Hingegen seien organisatorische Weise berücksichtigt werden, als Zeiten, in
zuerkennen, wenn die Einschränkungen, die Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht
der Arbeitnehmer hinnehmen muss, ihn ganz aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder werden. Maßgeblich hierfür seien die inner-
erheblich daran hindern, während dieser Zeit der freien Entscheidung des Arbeitnehmers staatlichen Rechtsvorschriften sowie die
seine Freizeit zu gestalten. Dies stellt der EuGH nach sich ziehen, unerheblich. tarifvertraglichen und individuell vereinbar-
mit Urteil vom 09.03.2021 (Rs. C-580/19 und ten Regelungen.
C-344/19) klar.
12Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des
Anwendungsbereichs
Das Verbot einer sachgrundlosen Befris- Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne liegt z. B. vor, wenn die Erwerbsbiografie,
tung im Fall einer Vorbeschäftigung gilt sachlichen Grund ist maximal für zwei Jahre die mit einer beruflichen Neuorientierung
nicht, wenn diese völlig anders geartet zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die oder einer Aus- und Weiterbildung einher-
war, was laut BAG u. a. gegeben ist, höchstens dreimalige Verlängerung des geht, erzwungenermaßen oder freiwillig
wenn die Erwerbsbiografie einen inhalt- kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages unterbrochen wurde. Die Erwerbsbiografie
lichen Bruch erfahren hat. zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dieses müsse nicht nur zeitlich unterbrochen sein;
Verbot gilt gemäß neuerem Urteil des BAG maßgeblich komme es dabei auf einen
vom 16.09.2020 (Az. 7 AZR 552/19) nicht inhaltlichen Bruch an. Folglich führe nicht
unbeschränkt. Vielmehr ist es aufgrund bin- jede Aus- und Weiterbildung zur Unzumut-
dender Vorgaben des BVerfG (Urteil vom barkeit der Anwendung des Vorbeschäf
06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, tigungsverbotes, sondern die Aus- und
NZA 2018, S. 774) verfassungskonform aus- Weiterbildung muss laut BAG zu einer ande-
zulegen. Die Vorschrift gilt demnach nicht, ren Tätigkeit befähigen und die Erwerbs
wenn das Verbot für die Parteien unzumut- biografie des Arbeitnehmers in eine völlig
bar wäre, etwa wenn die Vorbeschäftigung andere Richtung lenken.
ganz anders geartet war. Ein solcher Fall
Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen
an Nettolohnvereinbarung
Nettolohnvereinbarungen sind eher die Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der mer die geschuldete Vergütung als Netto-
Ausnahme. Deshalb muss ihr Vorliegen Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeit- lohn zufließen soll, wenn der Wille des
ausdrücklich vereinbart werden. nehmer alle Steuern und Sozialversiche- Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung
rungsbeiträge, die auf das Arbeitsentgelt zu treffen, in den sonstigen Vereinbarungen
entfallen. Jedoch kann gemäß Urteil des mit dem Arbeitnehmer nicht unmissver-
BAG vom 23.09.2020 (Az. 5 AZR 251/19, ständlich zum Ausdruck kommt. Allein aus
DStR 2021, S. 679) aus der formularmäßigen der sozialversicherungsbeitragsrechtlichen
Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für Behandlung des Arbeitsverdienstes könne
geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht nicht auf eine arbeitsvertragliche Nettolohn-
geschlossen werden, dass dem Arbeitneh- vereinbarung geschlossen werden.
13novus INTERNATIONAL
Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland
Remote working dürfte für eine deutlich Home-Office-Tätigkeit als Folge der Um zu vermeiden, dass Tätigkeiten von Arbeit-
größere Zahl an Arbeitnehmer, als dies Corona-Pandemie nehmern von ihrem Home-Office aus Auswir-
bislang der Fall war, zum „New normal“ kungen auf das bislang bestehende Besteue-
werden. Befindet sich der Arbeitgeber mit Die Tätigkeit des Arbeitnehmers von seinem rungsrecht haben, wurden mit zahlreichen
dem bisherigen Arbeitsplatz aber nicht in Home-Office in seinem Wohnsitzstaat aus Staaten explizit Vereinbarungen getroffen,
dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, kann zu einer Änderung der Zuweisung des deren Anwendung zwischenzeitlich bereits
von dem er nun seine Tätigkeit oder einen Besteuerungsrechts führen (s. dazu bereits verlängert wurde.
Teil seiner Tätigkeit erbringt, kann sich ausführlich novus Personal, 2. Ausgabe
dies auf die Besteuerung auswirken. 2020, S. 20). Konkret bestehen solche Vereinbarungen
mit folgenden Staaten:
Nach wie vor sind die Folgen der Corona- Fallen der Wohnsitzstaat und der Tätigkeits-
Pandemie auf die Art und Weise des Arbei- staat eines Arbeitnehmers auseinander, ff
Belgien
tens deutlich zu spüren. Zahlreiche Arbeit- sehen die zwischen den Staaten bilateral ff
Frankreich
nehmer, die vor der Pandemie arbeitstäglich vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen ff
Luxemburg
über die Grenze an ihren Arbeitsplatz gepen- regelmäßig vor, dass das Arbeitsentgelt in ff
Niederlande
delt sind, arbeiten remote, insb. vom Home- dem Umfang dort zu versteuern ist, wo ff
Österreich
Office in ihrer Privatwohnung aus. Auch die Tätigkeit ausgeübt wird. Einige Doppel- ff
Polen
wenn sich insb. durch Impfungen die Lage in besteuerungsabkommen beinhalten eine ff
Schweiz
den nächsten Monaten entspannen dürfte, spezielle Grenzgängerregelung, wonach
wird dieser Trend bestehen bleiben und sich abweichend von diesem Grundsatz bei Diese Vereinbarungen sehen jeweils eine Min-
der Ort der Arbeit nicht mehr so eindeutig grenznah wohnenden Arbeitnehmern, die destlaufzeit vor, die sich jeweils um einen wei-
bestimmen lassen wie bisher. arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz zurück teren Monat verlängert, sofern die Vertrags-
kehren der Wohnsitzstaat das Recht zur staaten nichts Gegenteiliges vereinbaren.
Besteuerung des Arbeitsentgelts hat. Eine Lediglich im Fall von Belgien besteht eine bis
solche arbeitstägliche Rückkehr findet aktu- 30.06.2021 laufende Vereinbarung, deren
ell oft nicht mehr statt. Verlängerung einer neuerlichen schriftlichen
Vereinbarung bedarf. Diese Vereinbarungen
sind jedoch nicht auf andere Staaten über-
tragbar, auch wenn es dafür ein Bedürfnis
gibt, wie z. B. Großbritannien oder Dänemark.
14Lohnsteuerabzug bei Home-Office- Sollte eine lohnsteuerliche Betriebsstätte des liegt. Darüber hinaus ist im Regelfall auch
Tätigkeit in Österreich ausländischen Arbeitgebers in Österreich zu der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
verneinen sein und somit keine Pflicht zum in Österreich nachzukommen.
Aber auch abseits vom Corona-bedingten Lohnsteuerabzug bestehen und der Abzug
Arbeiten im Home-Office sollten Arbeitgeber auch nicht freiwillig vorgenommen werden, Hinweis: In Deutschland ansässige Arbeit
die laufenden Entwicklungen zu den steuer- sieht das österreichische Recht dennoch geber mit Arbeitnehmern, die in Österreich
lichen Auswirkungen des remote working Pflichten des Arbeitgebers vor. Dieser hat unbeschränkt steuerpflichtig sind und in
im Ausland beachten. So sieht z. B. Österreich eine sog. Lohnbescheinigung zu übermit- Österreich tätig werden, sollten daher prü-
spezielle Regelungen vor, wenn ein in Öster- teln, sofern der Mittelpunkt der Tätigkeit des fen, ob und welchen Verpflichtungen sie
reich ansässiger Arbeitnehmer nicht im Arbeitnehmers über einen Zeitraum von über gegenüber dem österreichischen Fiskus
Betrieb des Arbeitgebers außerhalb Öster- sechs Monaten im Kalenderjahr in Österreich unterliegen.
reichs, sondern von seinem Home-Office
aus tätig wird.
So ist ein ausländischer Arbeitgeber, z. B.
ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber, in
Österreich zum Lohnsteuerabzug verpflich- Checkliste zum Remote working/Home-Office im Ausland
tet, wenn ein in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer 1. Arbeitgeber im Inland Ist der Arbeitgeber im Inland ansässig?
seine Tätigkeit in einer lohnsteuerlichen
Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt. Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der
Betrieb in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)?
Eine zum 01.01.2020 eingeführte Regelung,
die den ausländischen Arbeitgeber grund- 2. Arbeitnehmer im Ausland Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig?
sätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtete,
wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der
Dennoch kommt es in vielen Fällen zu Wohnsitz in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)?
einer Registrierungspflicht, da durch die
Home-Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers 3. Arbeitsort Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (teil-
in Österreich eine lohnsteuerliche Betriebs- des Arbeitnehmers weise) von seinem Ansässigkeitsstaat aus?
stätte des Arbeitgebers begründet werden
kann. Wird aufgrund der Dauer der Tätigkeit im Ansässigkeits-
staat eine lohnsteuerliche Betriebsstätte begründet
Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitge- (z. B. Österreich mindestens ein Monat)? Oder ist der
ber in Österreich für einen Zeitraum von Arbeitnehmer an maximal 183 Tagen im Kalenderjahr
mehr als einem Monat eine „feste, örtliche im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig?
Anlage oder Einrichtung“ unterhält, die „der
Ausübung der durch die Arbeitnehmer aus- Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Ist der Arbeitneh-
geführten Tätigkeiten dient“. Diese Voraus- mer arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt?
setzungen können durch das Home-Office
4. Corona-bedingte Beruht die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeit-
regelmäßig erfüllt werden. In der Konse-
Einflüsse nehmers nicht ausschließlich auf den Einschränkungen
quenz besteht in zahlreichen Fällen infolge
infolge der Corona-Pandemie?
der Home-Office-Tätigkeit des in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-
5. Arbeitstage Arbeitstage in Deutschland sind lohnsteuerpflichtig;
mers eine Pflicht zur Registrierung und zum
in Deutschland der Steuerstatus des Mitarbeiters in Deutschland ist
Lohnsteuerabzug.
zu prüfen und über Steuer-ID und Lohnsteuermerkmal
zu dokumentieren.
In Zweifelsfällen kann der ausländische
Arbeitgeber aber auch in Betracht ziehen,
von der in Österreich bestehenden Möglich- Sofern alle Fragen (ungeachtet der Fragen zur Grenzgängerregelung) bejaht werden,
keit Gebrauch zu machen, die Lohnsteuer ist das Arbeitsentgelt, soweit es auf die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitneh-
auf freiwilliger Basis für seine in Österreich mers entfällt, dort zu versteuern. Sieht das anzuwendende DBA eine Grenzgänger-
tätigen Arbeitnehmer abzuführen. Diese regelung vor und wurden auch diese Fragen bejaht, ist das Arbeitsentgelt insgesamt
Möglichkeit gibt es in Deutschland leider im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern.
nicht.
15IMPRESSUM
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Tel. +49 40 37097-0 vant erachten, obliegt es ausschließlich ihm bzw. tung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe.
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Holzmarkt 1, 50676 Köln mation zu verifizieren; in keinem Fall sind die vor-
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