Novus PERSONAL Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug - Ebner Stolz
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2. AUSGABE 2021 novus PERSONAL Bewältigung der Corona- Gutscheine und Geldkarten Aktuelles zum Remote Pandemie im Arbeitsrecht als Sachbezug working/Home-Office im Ausland
novus EDITORIAL Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, auch wenn sich erfreulicherweise allmählich eine Besserung oder zumindest ein Abflauen der Corona-Pandemie abzeichnet, ist diese nach wie vor allseits das beherrschende Thema, auch in den Personalbüros. So hat der Gesetzgeber mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Modifikationen reagiert. Zuletzt dürfte die Pflicht, eine Tätigkeit im Home-Office von Seiten des Arbeitgebers anzubieten, und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen, für großes Aufsehen gesorgt haben. In den nächsten Wochen dürften in den Betrieben das Testen und insb. das Impfen der Arbeitnehmer eine große Rolle spielen, ermöglicht doch eine hohe Impfquote am besten die Rückkehr in ein normales Arbeiten. Was die Lohnversteuerung und Verbeitragung der Arbeitsentgelte angeht, ist auf die nochmalige Verlängerung der Anwendung des 1.500 Euro-Freibetrags für Corona-Bonuszah- lungen hinzuweisen. Arbeitgeber, die diesen Freibetrag bislang noch nicht ausgeschöpft haben, können diesen noch bis 31.03.2022 zur Auszahlung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen nutzen. Die Corona-Pandemie wird mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ihre Spuren in der Arbeitswelt hinterlassen. Auch wenn die eingangs erwähnte Home-Office-Pflicht, die aktuell befristet bis 30.06.2021 gilt, nicht mehr besteht, werden nicht alle Arbeitnehmer arbeitstäg- lich an ihren Schreibtisch im Betrieb des Arbeitgebers zurückkehren. Remote working wird wohl zumindest teilweise zum Normalfall werden. Fallen dabei der Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers und der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers auseinander, kann dies auch Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Hierbei sind zudem Besonderheiten im Ausland zu beachten, wie wir in dieser Ausgabe des novus Personal im Falle von Österreich darstellen. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und stehen Ihnen für Fragen rund um die in dieser Ausgabe des novus Personal enthaltenen Themen und allen weiteren Fragen aus den Bereichen Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Internationales im Personalbüro jederzeit gerne zur Verfügung. Anne-Marie Kekow Dr. Evelyn Nau Sten Günsel Wirtschaftsprüferin, Rechtsanwältin, Fachanwältin Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerberaterin und für Arbeitsrecht und Counsel Fachberater für internationales Partnerin bei Ebner Stolz bei Ebner Stolz in Hamburg Steuerrecht und Partner in Hamburg bei Ebner Stolz in Stuttgart 2
INHALT TOP-THEMA Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht 4 LOHNSTEUER Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich 6 Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver 6 Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug 7 Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 8 Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer 8 Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses 8 Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten 9 Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht 9 SOZIALVERSICHERUNG Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter- bzw. Tochtergesellschaften 10 ARBEITSRECHT Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts 11 Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung bei fehlerhafter Auskunft 11 Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung 12 Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer Versorgungszusage? 12 EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise vollumfänglich Arbeitszeit 12 Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des Anwendungsbereichs 13 Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen an Nettolohnvereinbarung 13 INTERNATIONAL Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland 14 3
novus TOP-THEMA Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Die Auswirkungen der Corona-Pandemie Testangebot Testpflicht des Beschäftigten zeigen deutliche Spuren im Arbeitsrecht. Wurden anfangs vom Gesetzgeber in ers- Zudem wurde mit Wirkung zum 23.04.2021 Mit der gesetzlichen Verpflichtung von Arbeit- ter Linie Erleichterungen bei der Gewäh- die Corona-Arbeitsschutzverordnung ange- gebern, Schnelltests anzubieten, korreliert aber rung von Kurzarbeitergeld beschlossen, passt und die dort kurz zuvor aufgenommene grundsätzlich keine Pflicht der Beschäftigten, um Arbeitsplätze zu sichern, sehen sich Verpflichtung des Arbeitgebers, Corona-Tests diese Tests auch durchzuführen. Die Wahrneh- Arbeitgeber nun mit zahlreichen Rege- anzubieten, nochmals verschärft. So war mung von Testangeboten ist den Arbeit- lungen und Fragen konfrontiert, wie sie zunächst vorgesehen, dass Arbeitgeber ihren nehmern freigestellt. Allerdings gibt es für be- Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätig- Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließ- stimmte Beschäftigtengruppen weitergehende keit möglichst vor einer Ansteckung lich in ihrer Wohnung (Home-Office) arbeiten, Testverpflichtungen in bundes- oder landes- schützen können. mindestens einmal pro Woche einen Schnell- rechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des test anbieten müssen. Lediglich den in der Infektionsschutzgesetzes. Ansonsten dürfen Home-Office-Pflicht Verordnung aufgeführten Beschäftigten mit Arbeitgeber bisher grundsätzlich nur bei kon- spezifischem Infektionsrisiko sollte der Arbeit- kreten Verdachtsmomenten für eine SARS- Die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Fall von geber zwei Schnelltests pro Woche anbieten CoV-2-Infektion (Symptome nach dem RKI), Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Ar- müssen. Mit der nun in Kraft getretenen etwa bei Husten, Fieber oder Atembeschwer- beiten in der Wohnung (Home-Office) anzu- Änderung sind Arbeitgeber generell verpflich- den, die Durchführung eines Tests anordnen. bieten, wenn dies betrieblich möglich ist, war tet, allen ihren im Betrieb anwesenden bereits Bestandteil der Corona-Arbeitsschutz- Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Hinweis: Verweigert ein Beschäftigter in verordnung vom 22.01.2021. Mit der sog. Schnelltest zur Verfügung zu stellen. einem solchen konkreten Verdachtsfall die Bundesnotbremse, die nach einer Modifikati- Durchführung eines Tests, bietet dieser seine on des Infektionsschutzgesetzes ab dem Die Kosten für diese Schnelltests sind von den Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. 24.04.2021 befristet bis zum 30.06.2021 gilt, Arbeitgebern zu tragen. Die Verpflichtung Daher entfällt dessen Lohnanspruch ab dem hat der Gesetzgeber diese Home-Office-Pflicht zum Testangebot gilt befristet bis zum Zeitpunkt seiner Verweigerung. Darüber nochmals verlängert und verschärft. So müs- 30.06.2021. hinaus kann der Arbeitgeber zu dessen Sank- sen Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin tionierung, etwa in Form einer Abmahnung, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Hinweis: Die Arbeitnehmer können den berechtigt sein. Tätigkeiten Arbeiten vom Home-Office aus Schnelltest entweder Zuhause vor dem Weg anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbe- zur Arbeit oder beim Arbeitgeber vor Beginn Dies könnte sich aber in näherer Zukunft da- dingten Gründe entgegenstehen. Neu hinzu- der Tätigkeit durchführen. Die Zeit, welche die hingehend ändern, dass ein anlassloses Testen gekommen ist, dass die Beschäftigten nach Durchführung dieser Schnelltests beansprucht, der Beschäftigten durch Arbeitgeber vor Zu- der nun geltenden Regelung auch verpflichtet stellt grds. keine vergütungspflichtige Arbeits- tritt zum Betriebsgelände als zulässig erachtet sind, dieses Angebot anzunehmen, soweit von zeit dar. wird. Das Arbeitsgericht Offenbach entschied ihrer Seite keine Gründe entgegenstehen. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, Beschäftigte, bei denen ein positives Schnell- in dem der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Hinweis: Damit können Beschäftigte nun testergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall eine Betriebsvereinbarung mit einer Testpflicht nicht mehr frei entscheiden, ob sie ins Büro ge- und müssen sich in häusliche Absonderung als Zutrittsvoraussetzung zum Betriebsgelän- hen, sondern sie benötigen hierfür einen begeben. Sie müssen sich eigenverant- de abgeschlossen hatte, dass ein solches Vor- Grund. Die gesetzlichen Anforderungen sind wortlich telefonisch mit ihrer Hausarztpraxis gehen zumindest nicht „offensichtlich rechts- allerdings nicht so hoch wie bei den Arbeitge- oder einem geeigneten Testzentrum in Ver- widrig“ ist (ArbG Offenbach, Beschluss vom bern. Diese müssen nur dann kein Home-Office bindung setzen, um zur Abklärung des Test- 03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21). anbieten, wenn ein „zwingender Grund“ vor- ergebnisses und des Corona-Verdachts um- liegt. Zwingend muss der Grund für Arbeitneh- gehend einen PCR-Test durchzuführen. Der Hinweis: Laut FAQ „Corona“ Steuern, die mer, doch ins Büro zu gehen, dagegen nicht PCR-Nachtest ist von den betroffenen Be- das BMF auf seiner Homepage zur Verfügung sein. Nach der Gesetzesbegründung genügt schäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten. stellt, kann bei der Übernahme von Kosten für Arbeitnehmer als Grund z. B. räumliche für Schnelltests aus Vereinfachungsgründen Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende Arbeitgeber müssen die entsprechenden Be- davon ausgegangen werden, dass die Kosten- technische Ausstattung. Dieser Grund ist lege über die Beschaffung der Schnelltests übernahme im ganz überwiegend eigenbe- dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Nachweis ist vier Wochen lang aufbewahren. Entspre- trieblichen Interesse erfolgt (FAQ „Corona“ nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. chendes gilt – wenn die Tests durch externe Steuern, Stand 31.03.2021, VI. 15.). Somit Damit ist der Druck auf die Arbeitnehmer, im Dienstleister durchgeführt werden – für die führt weder die Kostenübernahme noch Home-Office zu arbeiten, erhöht worden, eine jeweiligen Vereinbarungen mit diesen Dienst- die Gestellung bzw. Durchführung von Tests zwingende Rechtspflicht besteht aber nicht. leistern. für die Beschäftigten zu einem geldwerten 4
Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegen würde. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer grund- Nochmalige Ausweitung des Anspruchs Ebenso verneint das BMF einen geldwerten sätzlich nicht zu einer Impfung verpflichten auf Kinderkrankengeld Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäf- dürfen, besteht auch keine Möglichkeit, tigten Atemschutzmasken zur beruflichen impfunwillige Arbeitnehmer zu sanktio- Mit der zum 23.04.2021 in Kraft getretenen Nutzung zur Verfügung stellt. Dies gilt auch nieren oder diesen etwa den Zutritt zum Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat für die Umsatzsteuer, so dass nicht von einer Betriebsgelände zu verweigern. der Gesetzgeber auch den Anspruch auf umsatzsteuerpflichtigen Verwendung auszu- Kinderkrankentage für 2021 nochmals aus gehen ist (FAQ „Corona“ Steuern, Stand Hinweis: Arbeitgebern steht es grundsätz- geweitet. 31.03.2021, VI. 16.). lich offen, die Impfbereitschaft ihrer Arbeit- nehmer durch sog. „Impf-Incentives“ zu för- Um Eltern in der Corona-Krise noch besser Keine gesetzliche Impfplicht dern und Arbeitnehmern etwa einen „Impf- zu unterstützen, wurde die bisherige zum Bonus“ auszuzahlen oder einen zusätzlichen 05.01.2021 in Kraft getretene Regelung, Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht Urlaubstag für den Tag der Impfung zu die den gesetzlichen Anspruch auf Kinder- gegen SARS-CoV-2 besteht derzeit nicht, gewähren. krankentage für 2021 bereits verdoppelt und auch wenn die gesetzliche Grundlage hierfür ausgeweitet hatte, nochmals erweitert. bereits vorhanden ist (§ 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Arbeitgeber Auch Arbeitgeber können ihre Beschäftigten den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer aus Für das Jahr 2021 steigt der Anspruch auf derzeit grundsätzlich nicht zu einer Impfung datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt ab- Kinderkrankengeld nunmehr von 20 auf gegen das Coronavirus verpflichten. Denn fragen dürfen. Denn es handelt sich dabei 30 Tage pro Elternteil und Kind, für Alleiner- regelmäßig überwiegt das allgemeine Per- um sog. „besondere personenbezogene ziehende von 40 auf 60 Tage pro Kind. Bei sönlichkeitsrecht der Beschäftigten sowie Daten“, deren Verarbeitung grundsätzlich mehreren Kindern hat jeder Elternteil das Recht auf körperliche Unversehrtheit untersagt ist (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Diese nunmehr insgesamt einen Anspruch von das Interesse des Arbeitgebers daran, das Frage ist bislang gerichtlich jedoch nicht maximal 65 Arbeitstagen. Für Alleinerziehen- betriebliche Ansteckungsrisiko zu verringern. geklärt und in der Rechtsliteratur umstritten. de gilt ein Anspruch von maximal 130 Arbeits- Eine Impfanordnung gegenüber Arbeit- tagen. nehmern würde nicht billigem Ermessen Eine entsprechende gesetzliche Ermächti- entsprechen und sei daher vom arbeitgeber- gung existiert bisher nur für eine geringe Voraussetzungen für diesen Anspruch auf seitigen Direktionsrecht (§ 106 GewO) nicht Anzahl von Branchen, wie etwa Kranken- Kinderkrankentage sind, dass: umfasst. häuser und Pflegeeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 i. V. m. § 23a IfSG). ff der betroffene Elternteil und das Kind Hinweis: Eine Abwägung kann allerdings gesetzlich krankenversichert sind, in Einzelfällen zu Gunsten des arbeitgeber- Verlängerung der Erleichterungen für ff das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht seitigen Interesses an der Verringerung des Kurzarbeitergeld vollendet hat oder aufgrund einer Behin- betrieblichen Ansteckungsrisikos ausfallen. derung auf Hilfe angewiesen ist, Dies ist insb. dann der Fall, wenn Arbeit- Als unterstützende Maßnahme für die Stabi- ff keine andere im Haushalt lebende Person geber besondere Schutzpflichten gegenüber lität des Arbeitsmarktes wurden die Erleich- das Kind beaufsichtigen kann. Dritten haben, die besonders gefährdeten terungen beim Zugang zum Kurzarbeiter- Personengruppen angehören. Beispielhaft geld bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt seien hier Krankenhäuser oder Pflegeheime regelt die am 30.03.2021 veröffentlichte in der Regel 90 % des ausgefallenen Netto- genannt. Die Berufsgruppen in diesen Ein- Zweite Verordnung zur Änderung der arbeitsentgelts. richtungen sind potenzielle Multiplikatoren Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl. I 2021, für die Ansteckung von Kollegen und die S. 381; zur vorhergehenden Verlängerung Privatversicherte Eltern können den Entschä von ihnen betreuten Personen und gleich- bis 31.12.2020 siehe novus Personal 1. Aus- digungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG zeitig unverzichtbar zur Aufrechterhaltung gabe 2021, S. 14). geltend machen. der medizinischen und pflegerischen Versor- gung, gerade während einer Pandemie. Die Erleichterungen für den Zugang zum Hinweis: Der Anspruch auf Kinderkranken- Allerdings gibt es eine gesetzliche Impflicht Kurzarbeitergeld bestehen danach für die geld besteht auch, wenn das Kind nicht auch für diese Bereiche aktuell (noch) nicht. Betriebe fort, die bis zum 30.06.2021 Kurz- krank ist, sondern zu Hause betreut werden Es ist aber davon auszugehen, dass eine arbeitergeld neu oder nach einer Unterbre- muss, weil die Schule oder die Kita pande- Impfpflicht in diesen Bereichen im Einzel- chung von mindestens drei Monaten erneut miebedingt geschlossen ist, die Präsenz- fall aufgrund einer arbeitgeberseitigen beantragt haben. Ferner gilt die befristete pflicht im Schulunterricht ausgesetzt bzw. Weisung zulässig wäre, wobei abzuwarten Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leih der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot bleibt, ob bzw. wann es hier ggf. zu ent- arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 auch eingeschränkt wurde oder einzelne Klassen sprechenden arbeitsgerichtlichen Entschei- für Verleihbetriebe, die bis zum 30.06.2021 oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Dabei dungen kommt. Kurzarbeit eingeführt haben. sind auch Eltern anspruchsberechtigt, die im Home-Office arbeiten. 5
novus LOHNSTEUER Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich Der Steuerfreibetrag von 1.500 Euro für Eine entsprechende Verlängerung der bislang dass der Bundesrat am 28.05.2021 dem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten bis 30.06.2021 vorgesehenen Anwendbar- Gesetz seine Zustimmung erteilt, so dass Arbeitslohn gewährte Corona-Sonder- keit ist im Abzugsteuerentlastungsmoderni- dieses in Kraft treten kann. zahlungen kann nun für bis 31.03.2022 sierungsgesetz enthalten, das der Bundestag erfolgende Leistungen genutzt werden. am 07.05.2021 beschloss. Es ist zu erwarten, Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wich- Optionsmodelle werden attraktiver tragen wird. Im Verlauf des Gesetzgebungs- tiger Aspekt, hoch qualifizierte Mitar- verfahrens wurde die Besteuerung bei Been- beiter zu finden und zu halten. Bisher Zudem ist im Fondsstandortgesetz eine Stun- digung des Arbeitsverhältnisses abgemildert, werden jedoch Mitarbeiterbeteili- dungsregelung für die Lohn- und Einkom- indem die Übernahme der Lohnsteuer durch gungen in Deutschland kaum steuerlich mensteuer bei unentgeltlichem oder verbil- den bisherigen Arbeitnehmer steuerlich gefördert. Mit dem sog. Fondsstandort- ligtem Erwerb von bestimmten Mitarbeiter- begünstigt wird. gesetz, das am 22.04.2021 den Bundes- kapitalbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH- tag und am 07.05.2021 den Bundesrat Anteile) vorgesehen. Dabei werden nur Ver- Begünstigt sind kleine und mittlere Unter- passierte, wird die steuerliche Förde- mögensbeteiligungen an dem Unternehmen nehmen gemäß der KMU-Definition der rung mit Wirkung zum 01.07.2021 deut- des Arbeitgebers gefördert, wobei die Ver- Europäischen Kommission, deren Gründung lich verbessert. mögensbeteiligung auch auf eine Personen- nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. gesellschaft übertragen werden kann, an Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbe- der der Arbeitnehmer dann beteiligt ist. An Der zu versteuernde Arbeitslohn kann für die teiligungen dieser Personengesellschaft müssen nicht Ermittlung des Steuersatzes auf fünf Jahre ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein, verteilt werden (Progressionsmilderung nach Das nun beschlossene Gesetz enthält für so dass auch die Zwischenschaltung einer § 34 Abs. 1 EStG), wenn seit der Übertra- Mitarbeiterbeteiligungen zwei Komponen- GmbH & Co. KG möglich ist. Virtuelle Betei- gung der Vermögungsbeteiligung mindes- ten. So wird der Freibetrag für den steuer- ligungen, also Bonusversprechen des Arbeit- tens drei Jahre vergangen sind. Im Falle von freien Erwerb vergünstigter Mitarbeiterbetei- gebers fallen nicht hierunter. Allerdings kann Veräußerungsverlusten aus der Beteiligung ligungen ab 01.07.2021 erstmalig seit 2009 sich etwa nach Ausübung einer Aktienopti- reduziert sich die nachzuzahlende Steuer von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben on und dem darauffolgenden vergünstigten entsprechend. werden. Bezug von Aktien ein steuerlich begünstigter Tatbestand ergeben, wonach die hierauf Hinweis: Bisher war die Gewährung von Hinweis: Im internationalen Vergleich ist die entfallende Lohn- und Einkommensteuer bis Optionen in Deutschland steuerlich unat- geplante steuerliche Förderung eher dürftig. zu zwölf Jahre später gezahlt werden kann. traktiv. Dies lag daran, dass bei Ausübung In Österreich gibt es eine Förderung von bis Voraussetzung ist, dass der entsprechende der Optionen der Ausübungsgewinn zu zu 4.500 Euro pro Jahr, in Großbritannien Vermögensvorteil zusätzlich zum geschulde- versteuern ist. Da die in diesem Zusam- von bis zu 3.500 Euro und in Spanien sogar ten Arbeitslohn geleistet wird. menhang erworbenen Aktien meist nicht von bis zu 12.000 Euro. sofort verkauft werden dürfen, können Eine frühere Besteuerung wird ausgelöst, die Mitarbeiter die Steuerbelastung kaum wenn der Mitarbeiter das Unternehmen bewältigen. Mit dem Fondsstandortgesetz verlässt, oder die Beteiligung ganz oder werden Optionsmodelle – aber auch nur teilweise entgeltlich oder unentgeltlich über- diese – attraktiver. 6
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug Mit Wirkung seit 01.01.2020 ist gesetzlich ff Gutscheine oder Geldkarten, die berech- In Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 10 explizit geregelt, unter welchen Voraus- tigen, ausschließlich Waren oder Dienst- Buchstabe c ZAG fallen Gutscheine oder setzungen Gutscheine und Geldkarten als leistungen aufgrund von Akzeptanzver- Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder Sachbezug anzuerkennen sind. Das BMF trägen zwischen Aussteller/Emittent und Dienstleistungen ausschließlich für bestimm- sieht dazu nun eine Nichtbeanstandungs- Akzeptanzstellen bei einem begrenzten te soziale oder steuerliche Zwecke im Inland frist vor. Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu zu beziehen (Zweckkarte). Auf die Anzahl beziehen. der Akzeptanzstellen kommt es nicht an. Gutscheine und Geldkarten werden dann steuerlich als Sachbezug anerkannt, wenn sie Hierzu zählen z. B.: Hierzu zählen z. B.: ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigten und die Vor- ff wiederaufladbare Geschenkkarten für ff Essensmarken, aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungs- den Einzelhandel, ff Behandlungskarten für ärztliche Leistun- diensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Aus ff Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte, gen oder Reha-Maßnahmen, diesem Gesetzesverweis ist zu schlussfolgern, ff Tankgutscheine oder -karten eines einzel- ff Karten für betriebliche Gesundheitsmaß- dass die Gutscheine und Geldkarten aus- nen Tankstellenbetreibers zum Bezug von nahmen. schließlich im Inland einsetzbar sein dürfen. Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle, Ein „begünstigter“ sozialer oder steuerlicher Das BMF gibt mit Schreiben vom 13.04.2021 ff Centergutscheine oder Kundenkarten Zweck i. d. S. ist jedoch nicht die Inan- (Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, von Shopping-Centern, Malls und Outlet spruchnahme der 44-Euro-Freigrenze (ab DStR 2021, S. 866) vor, dass Gutscheine Villages, dem 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze), der und Geldkarten, die zwar ausschließlich ff City-Cards, Stadtgutscheine. Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Auf- zum Bezug von Waren und Dienstleistungen merksamkeiten) oder der Pauschalversteue- berechtigen, nicht aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG definiert rung nach § 37b EStG an sich. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, noch insb. Gutscheine oder Geldkarten, die nur bis 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt berechtigen, Waren oder Dienstleistungen Explizit nicht begünstigt sind die nachträgli- werden. ausschließlich aus einer sehr begrenzten chen Kostenerstattungen. Diese liegen z. B. Waren- oder Dienstleistungspalette zu bezie- vor, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund Ab 01.01.2022 müssen die Gutscheine, um hen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten weiterhin als Sachbezug anerkannt zu blei- und den Bezug im Inland kommt es deshalb Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und ben, zu den vorstehend genannten Kriterien hier nicht an. der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhin- zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ein erstattet. Buchstaben a, b, oder c ZAG erfüllen. Allein Hierzu zählen u. a.: die Begrenzung der Anwendbarkeit von Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebüh- Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ff Fahrberechtigungen, ren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) ist für die Annahme eines Sachbezugs expli- ff Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das und Aufladung von Gutscheinen und Geld- zit nicht ausreichend. Auto bewegt“), karten handelt es sich nicht um einen zusätz- ff Fitnesskarten, lichen geldwerten Vorteil, sondern um eine § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG definiert ff Beautykarten, notwendige Begleiterscheinung betriebs- insb.: ff Bekleidungskarten, funktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers ff Karten eines Online-Händlers, die nur und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeit- ff Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig zum Bezug von Waren oder Dienstleis- nehmers. von einer Betragsangabe, die berechti- tungen aus seiner eigenen Produktpalette gen, ausschließlich Waren oder Dienstleis- (Verkauf und Versand durch den Online- Hinweis: Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gut- tungen vom Aussteller des Gutscheins Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn scheinen und Geldkarten nur dann anwend- aus seiner eigenen Produktpalette zu sie auch für Produkte von Fremdanbietern bar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge- beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie (z. B. Marketplace) einlösbar sind. schuldeten Arbeitslohn gewährt werden. dessen Produktpalette sind insoweit nicht Diese Regelung gilt auch für die in den Jahren auf das Inland beschränkt, 2020 und 2021 ausgegebenen Gutscheine. und 7
novus LOHNSTEUER Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG Die Finanzverwaltung schließt sich im Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn nicht vergleichbar am Markt an, kann der Hinblick auf die Bewertung von Sachbe- die Ware oder Dienstleistung nicht an End- Sachbezug in Höhe der Aufwendungen des zügen, die nicht an Endverbraucher ver- verbraucher vertrieben wird. Mit Schreiben Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer trieben werden, der BFH-Rechtsprechung vom 11.02.2021 (Az. IV C 5 – und Nebenkosten angesetzt werden. an. S 2334/19/10024 :003, DStR 2021, S. 420) ändert das BMF dementsprechend sein Hinweis: R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach Der BFH hatte mit Urteil vom 07.07.2020 Schreiben vom 16.05.2013 (Az. IV C 5 – die Bewertung zur Vereinfachung mit 96 % (Az. VI R 14/18, DStR 2020, S. 2864) S 2334/07/0011, DStR 2013, S. 1086) des Endpreises erfolgen kann, ist laut BMF entschieden, dass ein Sachbezug nach zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und 3 EStG. nicht mehr anzuwenden. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Kosten des Bietet der Arbeitgeber die konkrete Ware Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer Wird einem für seine GmbH tätigen Der BFH entschied mit Urteil vom 16.10.2020 Hinweis: Um den Anscheinsbeweis der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pkw (Az. VI B 13/20, NWB 2021, S. 324), dass der privaten Nutzung zu widerlegen, muss es als Dienstwagen überlassen, ist unab- Anscheinsbeweis, wonach dienstliche Fahr- somit dem Gesellschafter-Geschäftsführer hängig von einer tatsächlichen privaten zeuge, die zur privaten Nutzung überlassen untersagt sein, das betriebliche Fahrzeug Nutzung ein geldwerter Vorteil zu ver- werden, im Allgemeinen auch privat genutzt privat zu nutzen. steuern. werden, für angestellte Gesellschafter- Geschäftsführer gleichermaßen gilt wie für (andere) Arbeitnehmer. Der Steuerpflichtige kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils auch nicht dadurch vermeiden, dass er (belastbar) behauptet, keine Privatfahrten unternommen zu haben. Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses Arbeitsverträge zwischen Angehörigen Der BFH bestätigt mit Urteil vom 18.11.2020 Einzelne Besonderheiten, wie z. B. eine flexi sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie (Az. VI R 28/18, DStR 2021, S. 596) seine ble Arbeitszeit, sprechen laut BFH nicht ge- dem Fremdvergleich standhalten. Dabei ständige Rechtsprechung für den Fall eines gen eine steuerliche Anerkennung des sind bei einer nicht vollzeitigen Beschäf- nichtselbstständig tätigen Obergerichtsvoll- Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sei die Unklar- tigung Unklarheiten bei der Wochenar- ziehers, der auf eigene Kosten drei Büroange- heit bei der Wochenarbeitszeit eine Eigenart beitszeit unschädlich, wenn diese aus stellte – darunter seine Ehefrau und seine des Arbeitsverhältnisses, das Hilfstätigkeiten der Eigenart des Arbeitsverhältnisses Tochter – beschäftigte. Der BFH gewährt vorsah. resultieren und damit nicht auf eine un- den Werbungskostenabzug für die Lohnauf- übliche Gestaltung zurückzuführen sind. wendungen, da ein zivilrechtlich wirksamer Hinweis: Eine fehlende bzw. ungenaue Arbeitsvertrag vorlag, das Arbeitsverhältnis Arbeitszeitdokumentation spricht laut BFH mit einer monatlich flexibel zu erbringenden ebenfalls nicht gegen die steuerliche Aner- Arbeitszeit von 40 Stunden fremdüblich war kennung des Arbeitsverhältnisses, sondern und es sich nicht um bloße Familienhilfe dient lediglich Beweiszwecken. handelte. 8
Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis Im Streitfall beschäftigte ein Gewerbetrei- S. 213). Grundsätzlich müssten Chancen ist eine Wertguthabenvereinbarung auch bender seine Ehefrau als Arbeitnehmerin und Risiken aus der Vereinbarung fremdüb- dann gesondert auf Fremdüblichkeit zu in seinem Betrieb und führte für sie ein lich verteilt sein. Das war laut BFH im Streit- prüfen, wenn das Arbeitsverhältnis steu- Wertguthabenkonto, auf das der überwie- fall nicht gegeben, da der Arbeitnehmer- erlich anzuerkennen ist. gende Anteil ihres Gehalts einbezahlt wurde. Ehegatte unbegrenzt Zeit ansparen und Da keinem anderen Arbeitnehmer eine sol- über Zeitpunkt und Häufigkeit von Frei- che Form der betrieblichen Altersvorsorge stellungen weitgehend frei entscheiden an geboten wurde, beurteilte der BFH die konnte. Wertguthabenvereinbarung als nicht fremd- üblich, denn sie halte dem internen Betriebs- vergleich nicht stand (BFH-Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 1/19, DStR 2021, Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht In zwei Urteilen äußert sich der BFH zu zugeordnet ist. Wo der qualitative Schwer- Hinweis: Das BMF geht in seinem Schreiben der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte punkt der Tätigkeit liegt, ist dabei nicht vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, S. 1228) auf bei Arbeitnehmern zu verorten ist, die maßgeblich. Es genügt vielmehr, wenn an die steuerliche Behandlung der Reisekosten typischerweise nur einen geringen Anteil dem Ort arbeitstäglich vor- und/oder nach- von Arbeitnehmern ein und äußert sich ihrer Arbeitszeit am Sitz ihres Arbeitge- bereitende Tätigkeiten ausgeübt werden. dort auch ausführlich zum Begriff der ersten bers verbringen. Tätigkeitsstätte. Ob und wo eine erste Tätig- Im Fall eines Postzustellers war erste Tätig- keitsstätte vorliegt, ist maßgeblich dafür, Streitig waren in beiden Urteilen die von keitsstätte demnach das Zustellzentrum, an ob Fahrten lediglich mit der Entfernungs den Klägern jeweils geltend gemachten dem er u. a. Sortiertätigkeiten und Abrech- pauschale berücksichtigt werden können Verpflegungsmehraufwendungen. Der BFH nungen vornahm (Az. VI R 10/19). Im ande- oder ob der Ansatz von Fahrten und weite- führt in den Urteilen vom 30.09.2020 ren Fall sah der BFH die erste Tätigkeitsstätte ren Aufwendungen nach Reisekostengrund- (Az. VI R 10/19, DB 2021, S. 29 und VI R 11/19, eines Rettungsassistenten in der Haupt sätzen in Betracht kommt. DStR 2021, S. 23) aus, dass die erste Tätig- wache, wo er z. B. das Rettungsfahrzeug zu keitsstätte an der ortsfesten betrieb lichen reinigen und mit neuem Verbrauchsmaterial Einrichtung ist, der der Arbeitnehmer durch zu bestücken hatte (Az. VI R 11/19). dienst- oder arbeitsrechtliche Fest legung 9
novus SOZIALVERSICHERUNG Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter- bzw. Tochtergesellschaften Das Bundessozialgericht hat seine Recht- In mehreren Urteilen vom 08.07.2020 50 % oder – bei geringerer Kapitalbeteili- sprechung zur Statusbeurteilung von entschied das BSG (Az. B 12 R 26/18 R, gung – mit einer umfassenden Sperrminori- Geschäftsführern einer GmbH fortent- B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R, tät über eine Rechtsmacht verfügen, die eine wickelt. B 12 R 6/19 R), eine die abhängige Beschäf- abhängige Beschäftigung ausschließt und tigung ausschließende Rechtsmacht könne damit zur Sozialversicherungsfreiheit führt. auch daraus resultieren, dass ein (Fremd-) Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Hinweis: Für die sozialversicherungsrecht- Gesellschafter einer anderen Gesellschaft liche Statusbeurteilung bei Gesellschaftern in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von ist die von einer Beteiligung abgeleitete Gesellschafterbeschlüssen der von ihm Rechtsmacht nur dann beachtlich, wenn geführten Gesellschaft zu nehmen. Dies gel- sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt. te auch bei einer GmbH & Co. KG. Damit Sie muss also durch den Gesellschaftsver- entwickelt das BSG seine bisherige Recht- trag geregelt sein und unmittelbar auf sprechung fort, wonach nur Gesellschafter das zu beurteilende Rechtsverhältnis durch- mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens schlagen. 10
novus ARBEITSRECHT Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts Ist das Entgelt einer Frau geringer als Im Streitfall hatte die Klägerin gegenüber nach Auffassung des BAG (Urteil vom das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. der ihr vom Arbeitgeber mitgeteilten männ- 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19) zugleich EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsent- lichen Vergleichsperson eine unmittelbare die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Ver- gelt der männlichen Vergleichsperson, Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 mutung, dass die Klägerin „wegen des kann eine Benachteiligung wegen des EntgTranspG erlitten, denn ihr Entgelt war Geschlechts“ bei der Bemessung der Höhe Geschlechts unterstellt werden. geringer als das der Vergleichsperson ge- des ihr gezahlten Entgelts benachteiligt zahlte Entgelt. Dieser Umstand begründet wurde. Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung bei fehlerhafter Auskunft Erteilt ein Arbeitgeber über seine Ver- Im Streitfall blieb der Arbeitnehmer nach rechtliche Beratung hinsichtlich eines be- pflichtung hinaus Auskunft über die Auffassung des Gerichts jedoch hinsichtlich stimmten Verhaltens erbringen. Der insoweit steuerliche Behandlung einer Abfindung, der Existenz des kausalen Schadens darle- zu bestimmende Pflichtenkreis sei deshalb besteht ein Haftungsrisiko. gungs- und beweisfällig. Anknüpfungspunkt nicht mit den Beratungspflichten einer Bank des Schadens sei die alternative Handlung im Bereich der Kapitalanlagen vergleichbar, Das Landesarbeitsgericht Baden-Württem- nach ordnungsgemäßer Aufklärung. Dem weswegen die Rechtsprechung des BGH zu berg entschied mit rechtskräftigem Urteil Arbeitnehmer hätten jedoch auch bei unter- Kapitalanlagen nicht auf das Arbeitsrecht vom 05.11.2020 (Az. 17 Sa 12/20), dass ein stellter korrekter Auskunft zur steuerli- übertragen werden kann. Arbeitgeber haftet, wenn er im Zusammen- chen Begünstigung von Abfindungen nach hang mit dem Abschluss eines Aufhebungs- § 34 EStG mehrere Handlungsoptionen zur Hinweis: Arbeitgeber sind nicht zur Aus- vertrages, der eine Abfindungszahlung bein- Verfügung gestanden. Daran ändere die Be- kunft über die Sinnhaftigkeit steuerlicher haltet, eine falsche oder unvollständige rücksichtigung der Vermutung aufklärungs- Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet. Neh- Auskunft auf eine Frage des Arbeitnehmers richtigen Verhaltens ebenfalls nichts. Zwar men sie dennoch Stellung, müssen diese zu steuerlichen Aspekten der Abfindungs- nimmt die Rechtsprechung in Konstellatio- Angaben belastbar sein, sonst droht eine zahlung erteilt. Zwar habe der Arbeitgeber nen fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich Haftung. Diese entschärft das LAG zwar keine Auskunft über steuerrechtliche Fragen eine widerlegliche Vermutung dahingehend mit der Unanwendbarkeit der Vermutung erteilen müssen. Gibt er diese überobligato- an, dass sich der Arbeitnehmer auskunftsge- aufklärungsgemäßen Verhaltens in Fällen, risch, muss er eine differenzierende, voll- mäß verhält. Diese Beweislastumkehr gelte in denen dem Arbeitnehmer auch bei richti- ständige Auskunft erteilen, denn eine unkla- im Arbeitsrecht jedoch nur dann, wenn ger Auskunft mehrere Handlungsoptionen re, falsche oder unvollständige Auskunft der potentiell geschädigte Arbeitnehmer bei offenstehen. Arbeitgeber sollten deshalb begründe einen Schadensersatzanspruch ordnungsgemäßer Aufklärung vernünftiger- von Auskünften zur steuerlichen Situation gemäß § 280 i. V. m. § 241 BGB. weise nur eine Handlungsoption habe. des Arbeitnehmers absehen. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber die sonstige Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des steuerliche Situation des Arbeitnehmers LAG selbst bei überobligatorischer Auskunft nicht kennt. Vielmehr sollte dieser auf mangels Kenntnis aller Einkommensumstän- Auskünfte z. B. eines Steuerberaters verwie- de sowie individueller Faktoren keine steuer- sen werden. 11
novus ARBEITSRECHT Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung In den Senaten des BAG herrscht Unei- walter bis zur Beendigung des Arbeitsver- Hinweis: Diese Entscheidung des 6. Senats nigkeit, ob bzw. in welchen Fällen ein hältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen steht aber im Widerspruch zu einer Entschei- Arbeitnehmer-Anspruch auf Urlaubsab- wurde. Danach wäre der Abgeltungsanspruch dung des 9. Senats des BAG (Urteil vom geltung als zu berichtigende Massever- weiter in voller Höhe als Neumasseverbindlich- 21.11.2006, Az. 9 AZR 97/06, NZA 2007, bindlichkeit oder als Neumasseverbind- keit zu begleichen. Eine quotale Berichtigung S. 696). Dieser entschied, dass Urlaubsab lichkeit einzuordnen ist. dieser Verbindlichkeit würde – so der 6. Senat geltungsansprüche als Masseverbindlichkei- des BAG – der Systematik der Insolvenz- ten quotal zu berichtigen sind. Der 6. Senat Das BAG entschied mit Urteil vom 10.09.2020 ordnung widersprechen. Bezogen auf den fragt deshalb nun beim 9. Senat an, ob (Az. 6 AZR 94/19 (A), NZA 2021, S. 129), dass Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach Auffas- dieser an seiner Rechtsprechung festhält. die Urlaubsabgeltung als Neumasseverbind- sung des 6. Senats allein der Stichtag der lichkeit einzuordnen ist, wenn der Arbeitneh- Beendigung des Arbeitsverhältnisses maß- mer vom (starken vorläufigen) Insolvenzver- geblich. Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer Versorgungszusage? Wird die Anpassung einer Versorgungs- Als Instrument der Innenfinanzierung beein- triebsrenten bzw. in eine Anpassungsrege- zusage auf Umstände gestützt, die In- flussen handelsbilanzielle Rückstellungen lung einer Versorgungszusage eingreifen. halt und damit gerade nicht Grundlage den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust für Dies begründet das BAG damit, dass sich die der Versorgungszusage sind, liegt nach das Geschäftsjahr mit entsprechend negati- für die Versorgungszusage maßgebliche BAG-Rechtsprechung keine Störung der ven Folgen. Laut Urteil des BAG vom Rechtslage nach der Zusage der Versorgung Geschäftsgrundlage vor. 08.12.2020 (Az. 3 AZR 65/19, ZIP 2021, weder wesentlich noch unerwartet geändert S. 480) führt dies aber nicht zum Wegfall hat. Auch kam es beim Arbeitgeber nicht der Geschäftsgrundlage für Versorgungs zu einem unvorhersehbaren finanziellen zusagen an Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber Mehraufwand. darf entsprechend nicht in laufende Be- EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise vollumfänglich Arbeitszeit Bereitschaftszeit ist nur dann in vollem Laut EuGH können bei der Beurteilung, ob Hinweis: Der EuGH führt weiter aus, dass Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeit- Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen die Anerkennung einer Bereitschaftszeit als nehmer dadurch in seiner Freizeitgestal- ist, nur Einschränkungen berücksichtigt Arbeitszeit aber noch nichts über deren Ver- tung erheblich beeinträchtigt ist. werden, die dem Arbeitnehmer durch natio- gütung aussagt. Die EU-rechtlichen Vorga- nale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifver- ben ermöglichen, dass solche Bereitschafts- Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft trag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt zeiten bei der Vergütung in unterschiedlicher ist nur dann vollumfänglich als Arbeitszeit an- werden. Hingegen seien organisatorische Weise berücksichtigt werden, als Zeiten, in zuerkennen, wenn die Einschränkungen, die Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht der Arbeitnehmer hinnehmen muss, ihn ganz aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder werden. Maßgeblich hierfür seien die inner- erheblich daran hindern, während dieser Zeit der freien Entscheidung des Arbeitnehmers staatlichen Rechtsvorschriften sowie die seine Freizeit zu gestalten. Dies stellt der EuGH nach sich ziehen, unerheblich. tarifvertraglichen und individuell vereinbar- mit Urteil vom 09.03.2021 (Rs. C-580/19 und ten Regelungen. C-344/19) klar. 12
Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des Anwendungsbereichs Das Verbot einer sachgrundlosen Befris- Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne liegt z. B. vor, wenn die Erwerbsbiografie, tung im Fall einer Vorbeschäftigung gilt sachlichen Grund ist maximal für zwei Jahre die mit einer beruflichen Neuorientierung nicht, wenn diese völlig anders geartet zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die oder einer Aus- und Weiterbildung einher- war, was laut BAG u. a. gegeben ist, höchstens dreimalige Verlängerung des geht, erzwungenermaßen oder freiwillig wenn die Erwerbsbiografie einen inhalt- kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages unterbrochen wurde. Die Erwerbsbiografie lichen Bruch erfahren hat. zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dieses müsse nicht nur zeitlich unterbrochen sein; Verbot gilt gemäß neuerem Urteil des BAG maßgeblich komme es dabei auf einen vom 16.09.2020 (Az. 7 AZR 552/19) nicht inhaltlichen Bruch an. Folglich führe nicht unbeschränkt. Vielmehr ist es aufgrund bin- jede Aus- und Weiterbildung zur Unzumut- dender Vorgaben des BVerfG (Urteil vom barkeit der Anwendung des Vorbeschäf 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, tigungsverbotes, sondern die Aus- und NZA 2018, S. 774) verfassungskonform aus- Weiterbildung muss laut BAG zu einer ande- zulegen. Die Vorschrift gilt demnach nicht, ren Tätigkeit befähigen und die Erwerbs wenn das Verbot für die Parteien unzumut- biografie des Arbeitnehmers in eine völlig bar wäre, etwa wenn die Vorbeschäftigung andere Richtung lenken. ganz anders geartet war. Ein solcher Fall Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen an Nettolohnvereinbarung Nettolohnvereinbarungen sind eher die Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der mer die geschuldete Vergütung als Netto- Ausnahme. Deshalb muss ihr Vorliegen Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeit- lohn zufließen soll, wenn der Wille des ausdrücklich vereinbart werden. nehmer alle Steuern und Sozialversiche- Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung rungsbeiträge, die auf das Arbeitsentgelt zu treffen, in den sonstigen Vereinbarungen entfallen. Jedoch kann gemäß Urteil des mit dem Arbeitnehmer nicht unmissver- BAG vom 23.09.2020 (Az. 5 AZR 251/19, ständlich zum Ausdruck kommt. Allein aus DStR 2021, S. 679) aus der formularmäßigen der sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für Behandlung des Arbeitsverdienstes könne geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht nicht auf eine arbeitsvertragliche Nettolohn- geschlossen werden, dass dem Arbeitneh- vereinbarung geschlossen werden. 13
novus INTERNATIONAL Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland Remote working dürfte für eine deutlich Home-Office-Tätigkeit als Folge der Um zu vermeiden, dass Tätigkeiten von Arbeit- größere Zahl an Arbeitnehmer, als dies Corona-Pandemie nehmern von ihrem Home-Office aus Auswir- bislang der Fall war, zum „New normal“ kungen auf das bislang bestehende Besteue- werden. Befindet sich der Arbeitgeber mit Die Tätigkeit des Arbeitnehmers von seinem rungsrecht haben, wurden mit zahlreichen dem bisherigen Arbeitsplatz aber nicht in Home-Office in seinem Wohnsitzstaat aus Staaten explizit Vereinbarungen getroffen, dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, kann zu einer Änderung der Zuweisung des deren Anwendung zwischenzeitlich bereits von dem er nun seine Tätigkeit oder einen Besteuerungsrechts führen (s. dazu bereits verlängert wurde. Teil seiner Tätigkeit erbringt, kann sich ausführlich novus Personal, 2. Ausgabe dies auf die Besteuerung auswirken. 2020, S. 20). Konkret bestehen solche Vereinbarungen mit folgenden Staaten: Nach wie vor sind die Folgen der Corona- Fallen der Wohnsitzstaat und der Tätigkeits- Pandemie auf die Art und Weise des Arbei- staat eines Arbeitnehmers auseinander, ff Belgien tens deutlich zu spüren. Zahlreiche Arbeit- sehen die zwischen den Staaten bilateral ff Frankreich nehmer, die vor der Pandemie arbeitstäglich vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen ff Luxemburg über die Grenze an ihren Arbeitsplatz gepen- regelmäßig vor, dass das Arbeitsentgelt in ff Niederlande delt sind, arbeiten remote, insb. vom Home- dem Umfang dort zu versteuern ist, wo ff Österreich Office in ihrer Privatwohnung aus. Auch die Tätigkeit ausgeübt wird. Einige Doppel- ff Polen wenn sich insb. durch Impfungen die Lage in besteuerungsabkommen beinhalten eine ff Schweiz den nächsten Monaten entspannen dürfte, spezielle Grenzgängerregelung, wonach wird dieser Trend bestehen bleiben und sich abweichend von diesem Grundsatz bei Diese Vereinbarungen sehen jeweils eine Min- der Ort der Arbeit nicht mehr so eindeutig grenznah wohnenden Arbeitnehmern, die destlaufzeit vor, die sich jeweils um einen wei- bestimmen lassen wie bisher. arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz zurück teren Monat verlängert, sofern die Vertrags- kehren der Wohnsitzstaat das Recht zur staaten nichts Gegenteiliges vereinbaren. Besteuerung des Arbeitsentgelts hat. Eine Lediglich im Fall von Belgien besteht eine bis solche arbeitstägliche Rückkehr findet aktu- 30.06.2021 laufende Vereinbarung, deren ell oft nicht mehr statt. Verlängerung einer neuerlichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Diese Vereinbarungen sind jedoch nicht auf andere Staaten über- tragbar, auch wenn es dafür ein Bedürfnis gibt, wie z. B. Großbritannien oder Dänemark. 14
Lohnsteuerabzug bei Home-Office- Sollte eine lohnsteuerliche Betriebsstätte des liegt. Darüber hinaus ist im Regelfall auch Tätigkeit in Österreich ausländischen Arbeitgebers in Österreich zu der Beitragspflicht zur Sozialversicherung verneinen sein und somit keine Pflicht zum in Österreich nachzukommen. Aber auch abseits vom Corona-bedingten Lohnsteuerabzug bestehen und der Abzug Arbeiten im Home-Office sollten Arbeitgeber auch nicht freiwillig vorgenommen werden, Hinweis: In Deutschland ansässige Arbeit die laufenden Entwicklungen zu den steuer- sieht das österreichische Recht dennoch geber mit Arbeitnehmern, die in Österreich lichen Auswirkungen des remote working Pflichten des Arbeitgebers vor. Dieser hat unbeschränkt steuerpflichtig sind und in im Ausland beachten. So sieht z. B. Österreich eine sog. Lohnbescheinigung zu übermit- Österreich tätig werden, sollten daher prü- spezielle Regelungen vor, wenn ein in Öster- teln, sofern der Mittelpunkt der Tätigkeit des fen, ob und welchen Verpflichtungen sie reich ansässiger Arbeitnehmer nicht im Arbeitnehmers über einen Zeitraum von über gegenüber dem österreichischen Fiskus Betrieb des Arbeitgebers außerhalb Öster- sechs Monaten im Kalenderjahr in Österreich unterliegen. reichs, sondern von seinem Home-Office aus tätig wird. So ist ein ausländischer Arbeitgeber, z. B. ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber, in Österreich zum Lohnsteuerabzug verpflich- Checkliste zum Remote working/Home-Office im Ausland tet, wenn ein in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer 1. Arbeitgeber im Inland Ist der Arbeitgeber im Inland ansässig? seine Tätigkeit in einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt. Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der Betrieb in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)? Eine zum 01.01.2020 eingeführte Regelung, die den ausländischen Arbeitgeber grund- 2. Arbeitnehmer im Ausland Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig? sätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtete, wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der Dennoch kommt es in vielen Fällen zu Wohnsitz in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)? einer Registrierungspflicht, da durch die Home-Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers 3. Arbeitsort Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (teil- in Österreich eine lohnsteuerliche Betriebs- des Arbeitnehmers weise) von seinem Ansässigkeitsstaat aus? stätte des Arbeitgebers begründet werden kann. Wird aufgrund der Dauer der Tätigkeit im Ansässigkeits- staat eine lohnsteuerliche Betriebsstätte begründet Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitge- (z. B. Österreich mindestens ein Monat)? Oder ist der ber in Österreich für einen Zeitraum von Arbeitnehmer an maximal 183 Tagen im Kalenderjahr mehr als einem Monat eine „feste, örtliche im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig? Anlage oder Einrichtung“ unterhält, die „der Ausübung der durch die Arbeitnehmer aus- Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Ist der Arbeitneh- geführten Tätigkeiten dient“. Diese Voraus- mer arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt? setzungen können durch das Home-Office 4. Corona-bedingte Beruht die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeit- regelmäßig erfüllt werden. In der Konse- Einflüsse nehmers nicht ausschließlich auf den Einschränkungen quenz besteht in zahlreichen Fällen infolge infolge der Corona-Pandemie? der Home-Office-Tätigkeit des in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- 5. Arbeitstage Arbeitstage in Deutschland sind lohnsteuerpflichtig; mers eine Pflicht zur Registrierung und zum in Deutschland der Steuerstatus des Mitarbeiters in Deutschland ist Lohnsteuerabzug. zu prüfen und über Steuer-ID und Lohnsteuermerkmal zu dokumentieren. In Zweifelsfällen kann der ausländische Arbeitgeber aber auch in Betracht ziehen, von der in Österreich bestehenden Möglich- Sofern alle Fragen (ungeachtet der Fragen zur Grenzgängerregelung) bejaht werden, keit Gebrauch zu machen, die Lohnsteuer ist das Arbeitsentgelt, soweit es auf die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitneh- auf freiwilliger Basis für seine in Österreich mers entfällt, dort zu versteuern. Sieht das anzuwendende DBA eine Grenzgänger- tätigen Arbeitnehmer abzuführen. Diese regelung vor und wurden auch diese Fragen bejaht, ist das Arbeitsentgelt insgesamt Möglichkeit gibt es in Deutschland leider im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. nicht. 15
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