KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien - WKO
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2019 (enthält die Abschlüsse 2019 und 2020)
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1Vertragsschließende ......................... 4 § 12Diensterfindungen ........................... 9 § 2Geltungsbereich .............................. 4 § 13Sondervereinbarungen ...................... 9 § 3Geltungsdauer ............................... 4 § 14Probezeit, Abfertigung BMSVG ............. 10 § 3a................................................. 4 § 15Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 10 § 4Arbeitszeit .................................... 5 § 16Verwendungsgruppen und Mindestgrund- § 4a Kurzarbeit ..................................... 5 gehälter, Allgemeine Bestimmungen ...... 10 § 5Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 5 Verwendungsgruppenschema .............. 11 § 6Nachtarbeit ................................... 6 § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt. 13 § 7Freizeit bei Dienstverhinderung und zu- § 17a Gehaltsabrechnung .......................... 13 sätzliche freie Tage .......................... 7 § 18 Lehrlinge ...................................... 14 § 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei § 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- Bemessung der Urlaubsdauer .............. 7 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .... 14 § 7b Anrechnung der Elternkarenz (§ 15f § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschrif- MSchG und § 7c VKG) ....................... 8 ten, Günstigkeitsklausel .................... 14 § 8 Kündigung .................................... 8 § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter) .. 14 § 8a Abfertigung ................................... 8 Anlage A § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte Kurzarbeit und die Leistung einer Kurzarbeits- (Entfällt mit 1. 1. 2005) unterstützung ........................................ 16 § 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Ar- beitsinvalide .................................. 9 Zusatz-KV 2019 § 11 13. und 14. Monatsgehalt .................. 9 Einführung einer Reiseaufwandsentschädigung . 20 –3–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Druck/Kommunikation/Papierverarbeitung an- Wien einerseits und dem Österr. Gewerkschafts- derseits. bund, Gewerkschaft der Privatangestellten, § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Stu- dienordnung vorübergehend beschäftigt werden. a) räumlich: für das Bundesland Wien; Volontäre und Volontärinnen sind Personen, die zum b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- Werbung und Marktkommunikation Wien, ausgenom- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung be- men die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG*); schäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein- stellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz un- nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- terliegenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen tigt werden. sowie für kaufmännische Lehrlinge, die in diesen Be- trieben beschäftigt sind; b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren und Direkto- rinnen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig a) für Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind. und Volontäre und Volontärinnen; Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind Stu- *) auch bei Änderung des Firmennamens, der Gesellschaftsform, dierende, die zum Zwecke einer beruflichen (techni- oÄ. Für die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG gilt ein eigener schen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- Kollektivvertrag. § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän- lingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge ner 2019 in Kraft. (§ 18) und des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monats- (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter letzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- werden. dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über tivvertrages geführt werden. die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 16), der Lehr- § 3a Eingetragene PartnerInnenschaften sind für Ansprüche dieses Kollektivvertrages der Ehe gleichgestellt. –4–
§ 4 Arbeitszeit (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö- (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten und die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Ar- Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des beitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern tagen um 13 Uhr zu enden. und Jugendlichen. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des § 11 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Beschäfti- Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter gung von Kindern und Jugendlichen abweichend von Wahrung der 40-stündigen wöchentlichen Normalar- den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes beitszeit die durch Verordnung der Landesregierun- an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst gen für die betreffenden Branchen festgelegten La- werden. denschlusszeiten maßgebend. § 4a Kurzarbeit Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs- teien das in der Anlage A vorgesehene Formular zu schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen verwenden. Kurzarbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragspar- § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne- Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis- te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest- der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits- gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be- Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent. stimmungen der in § 4 festgelegten täglichen Arbeits- zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie- (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli- und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist chen Arbeitszeit überschritten wird. 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo- (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags- stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. entlohnung berücksichtigt. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- bührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund- schlag von 100 Prozent zu entlohnen. satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleiste- ten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl Nr 144. (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der bzw die Angestellte an –5–
Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2 Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff 1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent- und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden von 2 Stunden erhält. dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis- (10) Die Entlohnungen gemäß Absatz (1) bis (8) bzw tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Absatz sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen. (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widri- genfalls der Anspruch erlischt. § 6 Nachtarbeit (1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset- trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer bzw die Ar- zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt beitnehmerin in seiner bzw ihrer Gesundheit gefähr- den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei- det, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haus- ne Sondervergütung. Diese beträgt für jede in die Zeit halt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin le- zwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw in benden Kindes während der Nachtarbeit und für min- die betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde je- destens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr- denfalls mindestens € 2,19*), gleichgültig, ob es sich leistet ist, oder der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh- um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. In Betrie- merin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ben, in denen eine Sondervergütung auch der Arbei- (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt. ter- und Arbeiterinnenschaft bezahlt wird, gilt, was Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo- die Höhe der Sondervergütung und den Zeitraum der gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an- Zuerkennung betrifft, die für Arbeiter und Arbeiterin- dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- nen geltende Regelung des betreffenden Betriebes. und Sorgepflichten durchführen kann. Vor 1. Jänner 2012 in Betrieben bestehende bessere Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be- Regelungen bleiben aufrecht. reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeig- (2a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig neten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet- nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, tel) vorliegt. ist der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin zum vor- Lehnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine zeitigen Austritt berechtigt. solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft- (2c) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat bei machung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Be- nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für dürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ein anderes, vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu be- Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin von der Ableh- rücksichtigen. nung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzu- lässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen (2d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergese- innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer und henen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit leisten und die nur gerichtlich geltend gemacht werden. frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Um- schulung – verrichten können, sind vorrangig zu be- (2b) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist nach rücksichtigen. Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin auf dessen (2e) Die Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen haben da- bzw deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesar- für zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehme- beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs- rinnen, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, gründe zu verwenden: sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätig- keit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne § 12b –6–
AZG, BGBl Teil I 122/2002 ärztlich untersuchen lassen *) Die Nachtarbeitszulage wird ab 1.1.2020 um die durchschnittli- che Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober können. Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat 2019 erhöht. dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten Lebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes Freizeit ohne Schmälerung seines bzw ihres monatli- oder der Ärztin bzw Zahnarztes oder Zahnärztin, chen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren: sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorge- a) Beim Tode des Ehegatten bzw der wiesen wird. Ehegattin .............................. 3 Arbeitstage b) Tode des Lebensgefährten bzw der (2) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah- Lebensgefährtin, wenn er bzw sie lung des Entgelts für alle Arbeitnehmer und Arbeit- mit dem bzw der Angestellten im nehmerinnen dienstfrei. Sollte Arbeitsleistung auf- gemeinsamen Haushalt lebte ....... 3 Arbeitstage grund betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich sein, c) Beim Tode eines Elternteiles ........ 3 Arbeitstage so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich d) Beim Tode eines Kindes ............. 2 Arbeitstage im Verhältnis 1 : 1. Vor 1. Jänner 2010 in Betrieben be- e) Beim Tode von Geschwistern, stehende bessere Regelungen bleiben aufrecht. Schwiegereltern und Großeltern ... 1 Arbeitstag Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge- (3) Für das Jahr 2019 wird für alle Arbeitnehmer und bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnor- Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge ein tes des bzw der Angestellten stattfindet, außerdem Zeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichen die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt Beschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut- zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weite- haben ist bis 31. 12. 2019 zu verbrauchen; andernfalls ren Arbeitstages. verfällt dieser Anspruch. Dies gilt sinngemäß auch für f) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage das Jahr 2020.* g) bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushalts * Erläuterung: oder bei Gründung eines eigenen Für das Jahr 2020 ist also für alle Arbeitnehmer und Haushalts .............................. 2 Arbeitstage Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge ein h) bei Eheschließung von Geschwis- Zeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichen tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag Beschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut- haben ist bis 31. 12. 2020 zu verbrauchen; andern- falls verfällt dieser Anspruch. § 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens standener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzu- bzw der Angestellten, der bzw die Studien an einer rechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht Mittelschule bzw nach Auswirkung des Schulorganisa- neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. tionsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit be- –7–
§ 7b Anrechnung der Elternkarenz (1) Es gelten die Bestimmungen des § 15f MSchG und (3) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt: des § 7c des VKG. Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgeset- zes bzw. des Väterkarenzgesetzes sind im Ausmaß (2) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2013 gilt: von höchstens 22 Monate pro Kind für bis zu 2 Kinder Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung zu in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß berücksichtigen. von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach im Rahmen der Vorrückung berücksichtigt. Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehr- gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitge- lingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit gilt bern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen. nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern, Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver- die diesem Kollektivvertrag unterliegen. hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver- hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach. § 8 Kündigung (1) Kündigung bei lang dauernder Krankheit nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum kündigen, mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15. 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt wer- und erfolgt eine Kündigung bei langdauernder Krank- den kann. heit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung be- § 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder züglich der Kündigungstermine kann der Angestellte Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona- tigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder Letzten (2) Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2016 be- des Kalendermonats aufkündigen. (§ 20 Abs 3 AngG) gründet werden gilt: Bessere Regelungen laut Dienstvertrag bleiben auf- Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar- recht. beitgeber und den Arbeitnehmer kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, (3) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner nur nach den Bestimmungen des Angestelltengeset- 2016 begründet wurden, bleiben bisher bessere Rege- zes erfolgen. lungen aufrecht, ebenso für befristete Dienstverhält- Mangels einer für den Angestellten günstigeren Ver- nisse, die vor dem 1.1.2016 begründet wurden und einbarung bezüglich der Kündigungstermine kann in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen. der Dienstgeber das unbefristete Dienstverhältnis § 8a Abfertigung Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung entfällt mit 1. 1. 2005. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. –8–
§ 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide Arbeitsinvalide mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr. § 11 13. und 14. Monatsgehalt (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen- Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre derjahr ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (Weih- Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und nachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali- schuss je einen Betrag in der Höhe der monatlichen quoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen. Lehrlingsentschädigung. Bei Provisionsbeziehern und Provisionsbezieherinnen, (3) Auszahlungstermin: die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) be- a) Am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres sind 50 Pro- ziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats- zent des 13. und 50 Prozent des 14. Monatsgehal- gehaltes das Fixum zugrunde gelegt. Provisionsbezie- tes auszuzahlen. her und Provisionsbezieherinnen, mit denen nur Pro- vision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, b) Am 30. November eines jeden Kalenderjahres sind als ihr Jahresbezug geringer ist als das 14fache des ih- 50 Prozent des 13. und 50 Prozent des 14. Monats- nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest- gehaltes auszuzahlen. grundgehaltes. (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden (2) Der Berechnung des 13. bzw 14. Monatsgehaltes oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt ist das im Vormonat gebührende Monatsgehalt (Lehr- der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent- lingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. § 12 Diensterfindungen Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin haben An- im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgese- spruch auf Anbietung einer von einem bzw einer An- hene Entschädigung an den Erfinder bzw die Erfinde- gestellten während des Bestandes des Dienstverhält- rin zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebüh- nisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 ren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers Abs 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er bzw bzw der Dienstnehmerin muss der Erfinder bzw die Er- sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten finderin bei der Eintragung in das Patentregister ge- vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklä- nannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber ren, ob er bzw sie diese Frist für sich in Anspruch neh- bzw die Dienstgeberin als Anmelder bzw Anmelderin men will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstgeber bzw die Dienstgeberin zur absoluten Ge- österreichischen Patentgesetzes und die gemäß die- heimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er bzw sie hat sem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen. § 13 Sondervereinbarungen Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, bern bzw Dienstgeberinnen und Angestellten regeln, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstge- durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder –9–
aufgehoben noch beschränkt werden. Sonderverein- genheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht ge- barungen sind nur gültig, soweit sie für den Angestell- regelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz). ten und die Angestellte günstiger sind oder Angele- § 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG (1) Probezeit beiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Be- Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Pro- triebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz), sind der Ar- bezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin und der Arbeitge- oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. ber bzw die Arbeitgeberin berechtigt, binnen einem Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhal- ohne Angabe von Gründen von dieser nachweislich tung einer Kündigungsfrist gelöst werden. schriftlich zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebs- (2) Abfertigung BMSVG vereinbarung gemäß § 97 Absatz 1 Z 26 ArbVG (Fest- Vereinbaren Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Ar- legung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in beitnehmer bzw Arbeitnehmerin einen Übertritt aus das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Ar- § 15 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich gesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen paritätisch aus je drei Vertretern bzw Vertreterinnen sind. der vertragsschließenden Organisationen zusammen- § 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten wirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- gleichwertige Tätigkeiten. wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines bzw einer An- dem bzw der Angestellten mittels Dienstzettels be- gestellten während eines Monates ist zur Ermittlung kannt zu geben. des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu (5) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte infol- dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werkta- ge Ansteigens der Anzahl seiner bzw ihrer Verwen- ge zu multiplizieren. dungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehalts- stufe seiner bzw ihrer Verwendungsgruppenjahre vor- (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor- zurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs- Monats ein, in dem er bzw sie die erhöhte Anzahl der gruppen 1 bis 6 eingereiht. Verwendungsgruppenjahre erreicht. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- treffenden Betrieb ein Angestellter bzw eine Ange- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen stellte als Betriebsrat bzw Betriebsrätin gewählt er- Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- scheint, ist die Einreihung unter seiner bzw ihrer Mit- halt des bzw der Angestellten darf jedoch jenes Min- – 10 –
destgrundgehalt nicht unterschreiten, das er bzw sie Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgrup- ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie- pe durch Zeitvorrückung erreichen würde. denen Dienstgebern bzw Dienstgeberinnen verbracht wurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestell- (7) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte in ei- ter bzw eine Angestellte aus früheren Dienstverhält- ner Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vor- nissen bei anderen Dienstgebern bzw Dienstgeberin- gesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, nen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine an- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- gemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden. rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem bzw die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung bzw der Angestellten gebührende monatliche Min- schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, destgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren spätestens aber innerhalb von 2 Monaten durch ent- Verwendungsgruppenjahre bestimmt. sprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin in einer ist dem bzw der Angestellten auf den im Abs 4 vorge- bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksam- sehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein sol- keitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer cher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden ein. Tätigkeit als Angestellter bzw Angestellte verbracht hat. Verwendungsgruppenschema Verwendungsgruppe 1 Inkassanten und Inkassantinnen ohne facheinschlägi- ger Berufsausbildung; Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechani- Technische Angestellte: sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs- qualifizierte technische Hilfskräfte – zB Reinzeichner arbeiten zu werten sind. Kaufmännische, admi- und Reinzeichnerinnen. nistrative und technische Hilfskräfte: Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- zB: le. Hilfskräfte in Registratur oder Versand; einfachste EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten Verwendungsgruppe 3 und Texten (zB Adressenschreiber und Adressen- schreiberinnen). Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- und Weisungen technische oder kaufmännische le. Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra- ges selbstständig erledigen. Verwendungsgruppe 2 Kaufmännische und administrative Angestellte: Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische zB: oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Bürokräfte in Buchhaltung (Kontenführer und Konten- Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver- führerinnen, Saldokontisten und Saldokontistinnen richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei- Kontokorrentführer und Kontokorrentführerinnern u tungszeit erforderlich ist. Auch während der dgl); Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor- Fakturisten und Fakturistinnen, die überwiegend kom- stehende Gruppe durchzuführen. plizierte Verrechnungen durchführen; Inkassanten und Inkassantinnen mit Bürotätigkeit; Kaufmännische und administrative Angestellte: Vertreter und Vertreterinnen; Schreibkräfte; Fakturisten und Fakturistinnen für ein- Lohn- und Gehaltsbuchhalter und Lohn- und Gehalts- fache Verrechnung; qualifizierte Hilfskräfte im Büro buchhalterinnen; (zB Qualifizierte Datenerfassungskräfte); Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit; Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in- Bürokräfte mit einfachen Fremdsprachentätigkeiten; nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig- mit einfacher Auskunftserteilung; keitsmerkmale; – 11 –
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit fachein- selbstständige Buchhalter und Buchhalterinnen; schlägiger Berufsausbildung; Hauptkassiere und Hauptkassierinnen. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit ein- Technische Angestellte: schlägigen Fachkenntnissen; selbstständige Tätigkeiten in der Datenerfassung (zB Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig- Methodenhoheit); keitsmerkmale; Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in- technische Einkäufer und Einkäuferinnen; nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern Werbeexpedienten und Werbeexpedientinnen; mit qualifizierter Auskunftserteilung. Werbegrafiker und Werbegrafikerinnen; selbstständige Arbeitsvorbereiter und Arbeitsvorbe- Technische Angestellte: reiterinnen; Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig- selbstständige Terminplaner und Terminplanerinnen; keitsmerkmale, zB Reinzeichner und Reinzeichnerin- Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen im nen, Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerin- Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. nen; Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- Techniker und Technikerinnen mit besonderen Fach- le. kenntnissen während einer branchenüblichen Einar- beitungszeit von maximal 6 Monaten – zB Program- Verwendungsgruppe 5 mierer und Programmiererinnen; Tätigkeitsmerkmale: Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson- le. ders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei- Verwendungsgruppe 4 che überdurchschnittliche Berufskenntnisse Tätigkeitsmerkmale: und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor- Angestellte, die schwierige Arbeiten selbststän- derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig dig verantwortlich ausführen, wozu besondere und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er- Unterweisung und Beaufsichtigung von größe- forderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmä- ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell- ßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung te, von denen entweder einer bzw eine der Ver- und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen wendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwen- (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Ange- dungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt stellte der Verwendungsgruppe 3 befinden sind. müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte: Kaufmännische und administrative Angestellte: zB: zB: Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen; Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit Füh- Angestellte mit Controllingaufgaben; rungsaufgaben; regionale Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen; Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit fremd- selbstständige Filialleiter und Filialleiterinnen; sprachlicher Korrespondenz; selbstständige Referatsleiter und Referatsleiterinnen; Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in Verwal- Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen; tungs- und Personalangelegenheiten; Angestellte, die regelmäßig Angestellte der Verwen- Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig- dungsgruppe 6 vertreten; keitsmerkmale; Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend ab- Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit; schlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Ge- Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig- schäften beauftragt sind, die aufgrund ihrer Bedeu- keitsmerkmale; tung für das Unternehmen obige Tätigkeitsmerkmale Assistenten und Assistentinnen; erfordern; Schulungsleiter und Schulungsleiterinnen; Betriebsärzte und Betriebsärztinnen; Analytiker und Analytikerinnen; Beschäftige in Forschung und Entwicklung im Sinne Versandleiter und Versandleiterinnen; obiger Tätigkeitsmerkmale. Vertreter und Vertreterinnen im Sinne obiger Tätig- Technische Angestellte: keitsmerkmale; selbstständige Vorkalkulanten und Vorkalkulantin- Leiter und Leiterinnen der EDV mit mittlerer Daten- nen; technik oder mit beschränkter integrierter Anwen- selbstständige Nachkalkulanten und Nachkalkulantin- dung; nen Werbetexter und Werbetexterinnen; – 12 –
Programmierer und Programmiererinnen (zB projekt- flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit bezogene Gesamtprogrammierung, Systemprogram- verantwortungsreicher und schöpferischer Ar- mierung); beit im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. Analytiker und Analytikerinnen, die umfassende und zB: schwierige Organisationsabläufe für die Programmie- rung konzipieren (Systemkenntnisse, Organisations- Prokuristen und Prokuristinnen, soweit sie eingestuft kenntnisse); werden; leitende Konstrukteure und Konstrukteurinnen; Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in Großbetrie- leitende Betriebsingenieure und Betriebsingenieurin- ben; nen; Vertreter und Vetreterinnen mit besonderen Leiter und Leiterinnen des Controllings in Großbetrie- technischen Kenntnissen; ben; Technische Einkäufer und Einkäuferinnen mit beson- Leiter und Leiterinnen in Forschung und Entwicklung deren Fachkenntnissen. in Großbetrieben; Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen in Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- Großbetrieben; le. Chefingenieure und Chefingenieurinnen in Großbe- trieben; Verwendungsgruppe 6 Leiter und Leiterinnen der gesamten EDV in Unterneh- Tätigkeitsmerkmale: mungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung. Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel- Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in le. ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein- § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt Absatz 1 entfällt ab 1. 1. 2003 (3) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- (2) Provisionen: rationen die Höhe eines Monatsgehaltes übersteigt, Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindest- und einer Provisionsbezieherin gilt als erreicht, wenn grundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezu- sein bzw ihr Monatsbruttogehalt zuzüglich der jahres- ges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Ver- durchschnittlichen Provision das Mindestgrundgehalt wendungsgruppe erreicht. der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht. § 17a Gehaltsabrechnung (1) Der bzw die Angestellte hat einen Rechtsanspruch (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen auf eine übersichtliche Abrechnung aus der hervor- (zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstun- geht: den gegen Zeitausgleich) ist der bzw die Angestellte a) der Verrechnungsmonat, monatlich über die Differenz zwischen Normalarbeits- zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schrift- b) Überstunden, lich oder in nachweislich ähnlicher Form zu informie- c) allfällige Zulagen, ren. d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern. – 13 –
§ 18 Lehrlinge (1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehr- der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem linge beträgt: Siehe Gehaltstabelle. § 19c BAG vom 2. 4. 2009) zu absolvieren. Dafür er- hält der Lehrling eine einmalige Prämie in der Höhe (2) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des von 10 % des in der Richtlinie festgeschriebenen Be- Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs- trages. Diese Geldleistung wird im Monat nach Absol- schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be- vierung des „Ausbildungsnachweises zur Mitte der rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig- Lehrzeit” mit der Lehrlingsentschädigung ausbezahlt. te dem Lehrling so zu ersetzen, dass dem Lehrling für Die Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, Anspruchs. Die Dokumentation der Lehrlingsausbil- mindestens 50 % der jeweiligen Lehrlingsentschädi- dung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutz- gung verbleibt. gesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes. Nach Beendigung der Ausbildung wird die Dokumentation (3) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs- dem Lehrling ausgehändigt. Es verbleiben keine Ko- nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtlinie pien im Betrieb. des Bundes-Berufsausbildungsberats zur Förderung § 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern und Dienst- che Mindestgrundgehalt durch 173 zu teilen und dann nehmerinnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivver- der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, trag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertragli- die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monats- cher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragli- stunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt. § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel (1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und (3) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver- Wiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht 1. Jänner 1990. kommende Mindestgrundgehalt nach § 16 dieses Ver- trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft- (2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An- Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt. spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden. § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter) Gültig ab 1. Jänner 2019 a) Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden in al- Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthö- len Verwendungsgruppen erhöht mit Wirkung ab heren 10 Cent-Betrag. – 1. 1. 2019 um 2,2 % plus € 25,– b) Die Lehrlingsentschädigungen werden mit 1. 1. Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächst- 2019 und 1. 1. 2020 jeweils um 3,8 % erhöht. höheren 10-Cent-Betrag; – 1. 1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019 plus 0,5 %. – 14 –
c) Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden erhöht ab – 1. 1. 2019 um 2,02 %, – 1. 1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019. Daraus ergeben sich folgende Mindestgrundgehälter: VGJ VG 1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 1. + 2. 1.534,50 1.542,20 1.812,00 2.165,60 2.724,20 n. 2 1.551,90 1.638,80 1.931,60 2.304,60 2.905,00 n. 4 1.566,70 1.751,70 2.062,40 2.459,50 3.103,80 n. 6 1.664,80 1.862,10 2.188,60 2.607,60 3.298,50 n. 8 1.773,70 1.983,20 2.331,20 2.780,40 3.520,80 n. 10 1.869,20 2.092,00 2.464,10 2.947,50 3.759,40 n. 12 1.988,80 2.226,90 2.624,50 3.141,60 4.006,30 n. 14 2.113,50 2.366,50 2.787,00 3.337,90 4.260,20 n. 16 2.254,50 2.524,40 2.977,10 3.564,20 4.549,40 n. 18 2.403,20 2.693,00 3.173,80 3.805,90 4.859,10 VGJ VG 6 1. bis 5. Jahr 4.018,00 n. 5 Jahren 4.966,40 n. 10 Jahren 6.020,10 Lehrlinge Lehrjahre 1. LJ ......................................... 602,04 2. LJ ......................................... 809,64 3. LJ ......................................... 1.008,42 4. LJ ......................................... 1.186,95 FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN Marco Schreuder Mag. Werner Neudorfer Obmann Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG Leonhard Göser Mag.ª Judith Reitstätter Verhandlungsleiter Wirtschaftsbereichssekretärin Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 in Kraft. – 15 –
ANLAGE A VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck/Kom- munikation/Papierverarbeitung sowie der Gewerkschaft ......................................................................................................... über die Einführung von KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG während ihrer Dauer I. GELTUNGSBEREICH Diese Vereinbarung gilt 1. räumlich: (Name und Anschrift des Arbeitsgebers bzw der Arbeitgeberin und des von Kurzarbeit betrof- fenen Betriebes): ............................................................................................................................ 2. fachlich: a) für den gesamten Betrieb: ....................................................................................... b) für folgende Betriebsabteilung(en): ............................................................................ 3. persönlich: Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des im räumlichen Geltungsbereich angeführ- ten Betriebes. Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht. Gesamtbeschäftigte des Betriebes: a) Beschäftigtenstand Angestellte: ................................................................................ davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................ Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Angestellte (Kurzarbeits- stundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen Ange- stellten) ............................................................................................................ b) Bäftigtenstand Arbeiter und Arbeiterinnen: ................................................................... davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................ Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Arbeiter und Arbeiterinnen (Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der be- troffenen Arbeiter und Arbeiterinnen) ......................................................................... 4. zeitlich: Für die Dauer vom .................... bis .................... – 16 –
II. GELTUNGSBEGINN Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeit- Dienstgeberin in der Anzeige zu erklären, dass er punkt an wirksam, in dem der Dienstgeber bzw die bzw sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darü- Dienstgeberin der zuständigen regionalen Geschäfts- ber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung stelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt) festgelegten Bedingungen eingehalten werden. anzeigt, dass er bzw sie sich den Bestimmungen der Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskör- Vereinbarung unterwirft. perschaften errichtet sind, von dem bzw der jeweili- Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betrof- gen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein. fenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ent- Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist an die Ver- halten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber bzw die einbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden. III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftig- einbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist tenstandes und um dem Arbeitgeber bzw der Arbeit- das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerk- geberin die Einbringung eines Begehrens gemäß schaften) herzustellen. § 27 (1) b AMFG in Verbindung mit § 29 AMFG zu er- Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst frei- möglichen, einigen sich die Vertragspartner über die stehende Lösung von Dienstverhältnissen während Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen in des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. dem in Abschnitt I genannten Bereich: Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündi- gungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfal- 1. Kurzarbeit len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einverneh- (Zeitablauf). men mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zu- ständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei b) Verminderung des festgelegten Beschäftigten- Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit standes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösun- der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen. gen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstver- hältnissen im unten angeführten Sinne) während der b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit inner- Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behalte- halb vier aufeinander folgender Arbeitswochen von frist gemäß lit a) darf nur nach vorheriger Zustim- ......Arbeitsstunden ......Minuten, wird um mung des zuständigen Betriebsrates – die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist – so- ......Stunden ......Minuten auf wie des Leiters bzw der Leiterin der zuständigen Ge- ......Stunden ......Minuten herabgesetzt. schäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufei- zuständige Gewerkschaft. nander folgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweils Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw die Ar- durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wö- beitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von chentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, an- Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber bzw dererseits müssen innerhalb von vier aufeinander fol- die Dienstgeberin keine Verpflichtung zur Auffüllung genden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) aus- Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des fallen. Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw die Dienstgeberin vorliegt (§ 82 GewO bzw § 27 AngG). 2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies je- a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der doch nur, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh- Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behal- merin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner tefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen bzw ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Inte- Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im ressensvertretung über die Auflösung des Arbeitsver- Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt hältnisses zu beraten. der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen c) Die Beschäftigung von .................... Arbeitneh- frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgespro- mern und Arbeitnehmerinnen, die nicht Staatsbürger chen werden. bzw Staatsbürgerinnen eines EWR-Staates sind, ist Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit ver- des § 8 AuslBG ohne Bedeutung. – 17 –
d) Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfin- 4. Kurzarbeitsunterstützung det, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behal- a) Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits- tefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen und Gehalts-(Lohn)-ausfall wird den Arbeitnehmern der Einsatz überlassener Arbeitnehmer und Arbeit- und Arbeitnehmerinnen eine Kurzarbeitsunterstüt- nehmerinnen (Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen) zung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber bzw der oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage ei- Dienstgeberin mit dem für die tatsächlich geleistete nes Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird da- Arbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt. rüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Be- Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährung triebsrat, bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen von Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass die mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest- 3. Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten gelegten Pauschalsätze geleistet wird (§ 29, Abs 3 a) Die .................... im Betrieb beschäftigten und AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigten ebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäf- in die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Voll- tigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstüt- zeit umzurechnen. zung einzubeziehen. b) Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeits- b) Die Normalarbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten ausfälle an Arbeitstagen. wird wie folgt gekürzt: Verkürzung der Nor- Normarbeitszeit in- malarbeitszeit in- Anzahl der Arbeits- nerhalb von 4 aufei- nerhalb von 4 aufei- kräfte nanderfolgenden nanderfolgenden Wochen in Stunden Wochen in Stunden ................... ................... ................... IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsun- beitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen terstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeit- nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der geber bzw von der Arbeitgeberin übernommen wird. Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen Pauschales geregelt werden. dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Ar- V. AUSZAHLUNG Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist verpflich- anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber tet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurz- bzw die Dienstgeberin hat daher die Voraussetzungen arbeit betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prü- nen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit fen. VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung tragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren erfassten Betriebes finden die Bestimmungen des sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht. § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspru- Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die unge- ches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektiv- kürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. vertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine An- 3. Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgelt- wendung. fortzahlungsgesetz (EFZG) bzw des Krankengeldzu- schusses entsprechend den einschlägigen Kollektiv- 2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen vertragsbestimmungen und des § 8 AngG sind die Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung Kurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundla- nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivver- ge des Krankenentgeltes einzubeziehen. – 18 –
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