KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien - WKO

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe
 Werbung und Marktkommunikation Wien

           WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2019

                (enthält die Abschlüsse 2019 und 2020)
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                              Seite

§   1Vertragsschließende .........................           4      §   12Diensterfindungen ...........................         9
§   2Geltungsbereich ..............................          4      §   13Sondervereinbarungen ......................           9
§   3Geltungsdauer ...............................           4      §   14Probezeit, Abfertigung BMSVG .............           10
§   3a.................................................      4      §   15Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....            10
§   4Arbeitszeit ....................................        5      §   16Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
§   4a
     Kurzarbeit .....................................        5            gehälter, Allgemeine Bestimmungen ......             10
§   5Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                 5            Verwendungsgruppenschema ..............              11
§   6Nachtarbeit ...................................         6      § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt.                13
§   7Freizeit bei Dienstverhinderung und zu-                        § 17a Gehaltsabrechnung ..........................         13
     sätzliche freie Tage ..........................         7      § 18 Lehrlinge ......................................      14
§ 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei                          § 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
     Bemessung der Urlaubsdauer ..............               7            ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ....        14
§ 7b Anrechnung der Elternkarenz (§ 15f                             § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschrif-
     MSchG und § 7c VKG) .......................             8            ten, Günstigkeitsklausel ....................        14
§ 8 Kündigung ....................................           8      § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter) ..              14
§ 8a Abfertigung ...................................         8
                                                                    Anlage A
§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte
                                                                    Kurzarbeit und die Leistung einer Kurzarbeits-
     (Entfällt mit 1. 1. 2005)
                                                                    unterstützung ........................................     16
§ 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Ar-
     beitsinvalide ..................................        9      Zusatz-KV 2019
§ 11 13. und 14. Monatsgehalt ..................             9      Einführung einer Reiseaufwandsentschädigung .              20

                                                                  –3–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der          Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich
Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation                  Druck/Kommunikation/Papierverarbeitung an-
Wien einerseits und dem Österr. Gewerkschafts-             derseits.
bund, Gewerkschaft der Privatangestellten,

                                          § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                             oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Stu-
                                                           dienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
a) räumlich: für das Bundesland Wien;
                                                           Volontäre und Volontärinnen sind Personen, die zum
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe     Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
Werbung und Marktkommunikation Wien, ausgenom-             schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung be-
men die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG*);            schäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein-
                                                           stellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz un-
                                                           nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
terliegenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
                                                           tigt werden.
sowie für kaufmännische Lehrlinge, die in diesen Be-
trieben beschäftigt sind;                                  b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren und Direkto-
                                                           rinnen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht                        von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit
                                                           Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig
a) für Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen
                                                           sind.
und Volontäre und Volontärinnen;
Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind Stu-
                                                           *) auch bei Änderung des Firmennamens, der Gesellschaftsform,
dierende, die zum Zwecke einer beruflichen (techni-        oÄ. Für die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG gilt ein eigener
schen, kaufmännischen oder administrativen) Vor-           Kollektivvertrag.

                                           § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-     lingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge
ner 2019 in Kraft.                                         (§ 18) und des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können
                                                           mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monats-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter      letzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-      werden.
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
gekündigt werden.                                          (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
                                                           gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über           tivvertrages geführt werden.
die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 16), der Lehr-

                                                     § 3a

Eingetragene PartnerInnenschaften sind für Ansprüche dieses Kollektivvertrages der Ehe gleichgestellt.

                                                         –4–
§ 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-          (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch
chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten und         die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Ar-
Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des       beitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern           tagen um 13 Uhr zu enden.
und Jugendlichen. In Betrieben mit Fünftagewoche
kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß           (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des
§ 11 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Beschäfti-           Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter
gung von Kindern und Jugendlichen abweichend von            Wahrung der 40-stündigen wöchentlichen Normalar-
den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes             beitszeit die durch Verordnung der Landesregierun-
an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst       gen für die betreffenden Branchen festgelegten La-
werden.                                                     denschlusszeiten maßgebend.

                                              § 4a Kurzarbeit

Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-            teien das in der Anlage A vorgesehene Formular zu
schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen               verwenden.
Kurzarbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragspar-

                           § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-        Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis        tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-
der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-        gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese
zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-         Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
stimmungen der in § 4 festgelegten täglichen Arbeits-
zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie-     (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-
gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für           lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge
die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli-     und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist
chen Arbeitszeit überschritten wird.                        1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser
                                                            Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr       natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für
bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-        die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent.          entlohnung berücksichtigt.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis
6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.                (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
                                                            bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                      (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
                                                            denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-             nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund-
schlag von 100 Prozent zu entlohnen.                        satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleiste-
                                                            ten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen
(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten         Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,
BGBl Nr 144.                                                (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils
                                                            vereinbart werden, dass der bzw die Angestellte an

                                                          –5–
Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete           (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2
Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von                 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff
1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde           des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-
und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß            geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden
von 2 Stunden erhält.                                         dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
                                                              letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-
(10) Die Entlohnungen gemäß Absatz (1) bis (8) bzw            tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Absatz            sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
(9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der
Überstundenleistung geltend gemacht werden, widri-
genfalls der Anspruch erlischt.

                                                § 6 Nachtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-         Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-
trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig           zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer bzw die Ar-
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt          beitnehmerin in seiner bzw ihrer Gesundheit gefähr-
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-          det, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haus-
ne Sondervergütung. Diese beträgt für jede in die Zeit        halt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin le-
zwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw in           benden Kindes während der Nachtarbeit und für min-
die betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde je-          destens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr-
denfalls mindestens € 2,19*), gleichgültig, ob es sich        leistet ist, oder der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-
um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. In Betrie-            merin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
ben, in denen eine Sondervergütung auch der Arbei-            (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.
ter- und Arbeiterinnenschaft bezahlt wird, gilt, was          Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-
die Höhe der Sondervergütung und den Zeitraum der             gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-
Zuerkennung betrifft, die für Arbeiter und Arbeiterin-        dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-
nen geltende Regelung des betreffenden Betriebes.             und Sorgepflichten durchführen kann.
Vor 1. Jänner 2012 in Betrieben bestehende bessere            Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-
Regelungen bleiben aufrecht.                                  reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen
                                                              werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeig-
(2a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig     neten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen
abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-          nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen,
tel) vorliegt.                                                ist der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin zum vor-
Lehnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine                zeitigen Austritt berechtigt.
solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft-            (2c) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat bei
machung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt             Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Be-
nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für            dürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
ein anderes, vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin            die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung
glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des             oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu be-
Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin von der Ableh-             rücksichtigen.
nung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzu-
lässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen            (2d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er
bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergese-             innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer und
henen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und                Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit leisten und die
nur gerichtlich geltend gemacht werden.                       frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Um-
                                                              schulung – verrichten können, sind vorrangig zu be-
(2b) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist nach           rücksichtigen.
Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet,
den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin auf dessen            (2e) Die Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen haben da-
bzw deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesar-             für zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs-            rinnen, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen,
gründe zu verwenden:                                          sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätig-
                                                              keit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne § 12b

                                                            –6–
AZG, BGBl Teil I 122/2002 ärztlich untersuchen lassen         *) Die Nachtarbeitszulage wird ab 1.1.2020 um die durchschnittli-
                                                              che Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober
können. Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat             2019 erhöht.
dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin allfällige
Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die
Arbeitszeit anzurechnen.

                § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-             i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten               Lebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag
ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine            j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes
Freizeit ohne Schmälerung seines bzw ihres monatli-              oder der Ärztin bzw Zahnarztes oder Zahnärztin,
chen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:                 sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorge-
a) Beim Tode des Ehegatten bzw der                               wiesen wird.
   Ehegattin .............................. 3 Arbeitstage
b) Tode des Lebensgefährten bzw der                           (2) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah-
   Lebensgefährtin, wenn er bzw sie                           lung des Entgelts für alle Arbeitnehmer und Arbeit-
   mit dem bzw der Angestellten im                            nehmerinnen dienstfrei. Sollte Arbeitsleistung auf-
   gemeinsamen Haushalt lebte ....... 3 Arbeitstage           grund betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich sein,
c) Beim Tode eines Elternteiles ........ 3 Arbeitstage        so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich
d) Beim Tode eines Kindes ............. 2 Arbeitstage         im Verhältnis 1 : 1. Vor 1. Jänner 2010 in Betrieben be-
e) Beim Tode von Geschwistern,                                stehende bessere Regelungen bleiben aufrecht.
   Schwiegereltern und Großeltern ... 1 Arbeitstag
   Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge-           (3) Für das Jahr 2019 wird für alle Arbeitnehmer und
   bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnor-            Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge ein
   tes des bzw der Angestellten stattfindet, außerdem         Zeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichen
   die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt         Beschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut-
   zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weite-              haben ist bis 31. 12. 2019 zu verbrauchen; andernfalls
   ren Arbeitstages.                                          verfällt dieser Anspruch. Dies gilt sinngemäß auch für
f) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage         das Jahr 2020.*
g) bei Wohnungswechsel im Falle der
   Führung eines eigenen Haushalts                            * Erläuterung:
   oder bei Gründung eines eigenen                            Für das Jahr 2020 ist also für alle Arbeitnehmer und
   Haushalts .............................. 2 Arbeitstage     Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge ein
h) bei Eheschließung von Geschwis-                            Zeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichen
   tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag       Beschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut-
                                                              haben ist bis 31. 12. 2020 zu verbrauchen; andern-
                                                              falls verfällt dieser Anspruch.

       § 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens              standener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat,
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem              für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzu-
bzw der Angestellten, der bzw die Studien an einer            rechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht
Mittelschule bzw nach Auswirkung des Schulorganisa-           neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
tionsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit be-

                                                            –7–
§ 7b Anrechnung der Elternkarenz

(1) Es gelten die Bestimmungen des § 15f MSchG und        (3) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt:
des § 7c des VKG.                                         Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgeset-
                                                          zes bzw. des Väterkarenzgesetzes sind im Ausmaß
(2) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2013 gilt:              von höchstens 22 Monate pro Kind für bis zu 2 Kinder
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes     als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung zu
in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß             berücksichtigen.
von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie          Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach
im Rahmen der Vorrückung berücksichtigt.                  Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehr-      gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitge-
lingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit gilt      bern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.
nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern,         Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-
die diesem Kollektivvertrag unterliegen.                  hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-
hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.

                                             § 8 Kündigung

(1) Kündigung bei lang dauernder Krankheit                nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum         kündigen, mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15.
15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart          oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt wer-
und erfolgt eine Kündigung bei langdauernder Krank-       den kann.
heit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß       Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung be-
§ 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder        züglich der Kündigungstermine kann der Angestellte
Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.              das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-
                                                          tigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder Letzten
(2) Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2016 be-     des Kalendermonats aufkündigen. (§ 20 Abs 3 AngG)
gründet werden gilt:                                      Bessere Regelungen laut Dienstvertrag bleiben auf-
Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar-       recht.
beitgeber und den Arbeitnehmer kann, soweit dieser
Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält,     (3) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner
nur nach den Bestimmungen des Angestelltengeset-          2016 begründet wurden, bleiben bisher bessere Rege-
zes erfolgen.                                             lungen aufrecht, ebenso für befristete Dienstverhält-
Mangels einer für den Angestellten günstigeren Ver-       nisse, die vor dem 1.1.2016 begründet wurden und
einbarung bezüglich der Kündigungstermine kann            in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen.
der Dienstgeber das unbefristete Dienstverhältnis

                                            § 8a Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

                           § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung entfällt mit 1. 1. 2005. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

                                                        –8–
§ 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide

Arbeitsinvalide mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in
jedem Dienstjahr.

                                    § 11 13. und 14. Monatsgehalt

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-        Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre
derjahr ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (Weih-              Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und
nachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge           14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten
erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-           monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali-
schuss je einen Betrag in der Höhe der monatlichen           quoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen.
Lehrlingsentschädigung.
Bei Provisionsbeziehern und Provisionsbezieherinnen,         (3) Auszahlungstermin:
die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) be-
                                                             a) Am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres sind 50 Pro-
ziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats-
                                                                zent des 13. und 50 Prozent des 14. Monatsgehal-
gehaltes das Fixum zugrunde gelegt. Provisionsbezie-
                                                                tes auszuzahlen.
her und Provisionsbezieherinnen, mit denen nur Pro-
vision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch,          b) Am 30. November eines jeden Kalenderjahres sind
als ihr Jahresbezug geringer ist als das 14fache des ih-        50 Prozent des 13. und 50 Prozent des 14. Monats-
nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest-                 gehaltes auszuzahlen.
grundgehaltes.
                                                             (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
(2) Der Berechnung des 13. bzw 14. Monatsgehaltes            oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
ist das im Vormonat gebührende Monatsgehalt (Lehr-           der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-
lingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.                sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
                                                             Dienstzeit.

                                          § 12 Diensterfindungen

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin haben An-              im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgese-
spruch auf Anbietung einer von einem bzw einer An-           hene Entschädigung an den Erfinder bzw die Erfinde-
gestellten während des Bestandes des Dienstverhält-          rin zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebüh-
nisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7            ren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers
Abs 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er bzw            bzw der Dienstnehmerin muss der Erfinder bzw die Er-
sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten         finderin bei der Eintragung in das Patentregister ge-
vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklä-          nannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber
ren, ob er bzw sie diese Frist für sich in Anspruch neh-     bzw die Dienstgeberin als Anmelder bzw Anmelderin
men will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der         erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Dienstgeber bzw die Dienstgeberin zur absoluten Ge-          österreichischen Patentgesetzes und die gemäß die-
heimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er bzw sie hat       sem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.

                                      § 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,           bern bzw Dienstgeberinnen und Angestellten regeln,
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstge-         durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder

                                                           –9–
aufgehoben noch beschränkt werden. Sonderverein-           genheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht ge-
barungen sind nur gültig, soweit sie für den Angestell-    regelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).
ten und die Angestellte günstiger sind oder Angele-

                                 § 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG

(1) Probezeit                                              beiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Be-
Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Pro-      triebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz), sind der Ar-
bezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart   beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin und der Arbeitge-
oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde.           ber bzw die Arbeitgeberin berechtigt, binnen einem
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis           Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung
von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-       ohne Angabe von Gründen von dieser nachweislich
tung einer Kündigungsfrist gelöst werden.                  schriftlich zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die
                                                           Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebs-
(2) Abfertigung BMSVG                                      vereinbarung gemäß § 97 Absatz 1 Z 26 ArbVG (Fest-
Vereinbaren Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Ar-          legung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in
beitnehmer bzw Arbeitnehmerin einen Übertritt aus          das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Ar-

                             § 15 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich       gesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,       tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über
hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein         diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen
paritätisch aus je drei Vertretern bzw Vertreterinnen      sind.
der vertragsschließenden Organisationen zusammen-

 § 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten             wirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-
Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für        dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-
gleichwertige Tätigkeiten.                                 wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes
                                                           sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind
(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines bzw einer An-       dem bzw der Angestellten mittels Dienstzettels be-
gestellten während eines Monates ist zur Ermittlung        kannt zu geben.
des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden
Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu            (5) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte infol-
dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werkta-     ge Ansteigens der Anzahl seiner bzw ihrer Verwen-
ge zu multiplizieren.                                      dungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehalts-
                                                           stufe seiner bzw ihrer Verwendungsgruppenjahre vor-
(3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor-       zurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des
wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-           Monats ein, in dem er bzw sie die erhöhte Anzahl der
gruppen 1 bis 6 eingereiht.                                Verwendungsgruppenjahre erreicht.

(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird          (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-
von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-        pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-
treffenden Betrieb ein Angestellter bzw eine Ange-         gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen
stellte als Betriebsrat bzw Betriebsrätin gewählt er-      Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-
scheint, ist die Einreihung unter seiner bzw ihrer Mit-    halt des bzw der Angestellten darf jedoch jenes Min-

                                                       – 10 –
destgrundgehalt nicht unterschreiten, das er bzw sie      Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren
beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgrup-        ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-
pe durch Zeitvorrückung erreichen würde.                  denen Dienstgebern bzw Dienstgeberinnen verbracht
                                                          wurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestell-
(7) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte in ei-     ter bzw eine Angestellte aus früheren Dienstverhält-
ner Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vor-        nissen bei anderen Dienstgebern bzw Dienstgeberin-
gesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat,           nen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in
soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer       eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst-
Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine an-      ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange-
gemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.             rechnet.
                                                          Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem         bzw die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung
bzw der Angestellten gebührende monatliche Min-           schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,
destgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren          spätestens aber innerhalb von 2 Monaten durch ent-
Verwendungsgruppenjahre bestimmt.                         sprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die       nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse
ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin in einer         ist dem bzw der Angestellten auf den im Abs 4 vorge-
bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksam-             sehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein sol-
keitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer       cher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht
bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden               ein.
Tätigkeit als Angestellter bzw Angestellte verbracht
hat.

                                   Verwendungsgruppenschema

Verwendungsgruppe 1                                       Inkassanten und Inkassantinnen ohne facheinschlägi-
                                                          ger Berufsausbildung;
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechani-               Technische Angestellte:
sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-
                                                          qualifizierte technische Hilfskräfte – zB Reinzeichner
arbeiten zu werten sind. Kaufmännische, admi-
                                                          und Reinzeichnerinnen.
nistrative und technische Hilfskräfte:
                                                          Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
zB:
                                                          le.
Hilfskräfte in Registratur oder Versand; einfachste
EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten
                                                          Verwendungsgruppe 3
und Texten (zB Adressenschreiber und Adressen-
schreiberinnen).                                          Tätigkeitsmerkmale:
                                                          Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
                                                          und Weisungen technische oder kaufmännische
le.
                                                          Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-
                                                          ges selbstständig erledigen.
Verwendungsgruppe 2
                                                          Kaufmännische und administrative Angestellte:
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische             zB:
oder mechanische Arbeiten nach gegebenen                  Bürokräfte in Buchhaltung (Kontenführer und Konten-
Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver-             führerinnen, Saldokontisten und Saldokontistinnen
richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei-        Kontokorrentführer und Kontokorrentführerinnern u
tungszeit erforderlich ist. Auch während der              dgl);
Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor-          Fakturisten und Fakturistinnen, die überwiegend kom-
stehende Gruppe durchzuführen.                            plizierte Verrechnungen durchführen;
                                                          Inkassanten und Inkassantinnen mit Bürotätigkeit;
Kaufmännische und administrative Angestellte:
                                                          Vertreter und Vertreterinnen;
Schreibkräfte; Fakturisten und Fakturistinnen für ein-    Lohn- und Gehaltsbuchhalter und Lohn- und Gehalts-
fache Verrechnung; qualifizierte Hilfskräfte im Büro      buchhalterinnen;
(zB Qualifizierte Datenerfassungskräfte);                 Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit;
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-   Bürokräfte mit einfachen Fremdsprachentätigkeiten;
nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern         Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-
mit einfacher Auskunftserteilung;                         keitsmerkmale;

                                                      – 11 –
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit fachein-       selbstständige Buchhalter und Buchhalterinnen;
schlägiger Berufsausbildung;                              Hauptkassiere und Hauptkassierinnen.
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit ein-
                                                          Technische Angestellte:
schlägigen Fachkenntnissen;
selbstständige Tätigkeiten in der Datenerfassung (zB      Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-
Methodenhoheit);                                          keitsmerkmale;
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-   technische Einkäufer und Einkäuferinnen;
nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern         Werbeexpedienten und Werbeexpedientinnen;
mit qualifizierter Auskunftserteilung.                    Werbegrafiker und Werbegrafikerinnen;
                                                          selbstständige Arbeitsvorbereiter und Arbeitsvorbe-
Technische Angestellte:
                                                          reiterinnen;
Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-       selbstständige Terminplaner und Terminplanerinnen;
keitsmerkmale, zB Reinzeichner und Reinzeichnerin-        Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen im
nen, Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerin-       Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
nen;
                                                          Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
Techniker und Technikerinnen mit besonderen Fach-
                                                          le.
kenntnissen während einer branchenüblichen Einar-
beitungszeit von maximal 6 Monaten – zB Program-
                                                          Verwendungsgruppe 5
mierer und Programmiererinnen;
                                                          Tätigkeitsmerkmale:
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
                                                          Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-
le.
                                                          ders verantwortungsvoll sind, selbstständig
                                                          ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei-
Verwendungsgruppe 4
                                                          che überdurchschnittliche Berufskenntnisse
Tätigkeitsmerkmale:                                       und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor-
Angestellte, die schwierige Arbeiten selbststän-          derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig
dig verantwortlich ausführen, wozu besondere              und dauernd mit der verantwortlichen Führung,
Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er-             Unterweisung und Beaufsichtigung von größe-
forderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmä-         ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell-
ßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung             te, von denen entweder einer bzw eine der Ver-
und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen               wendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwen-
(zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Ange-           dungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt
stellte der Verwendungsgruppe 3 befinden                  sind.
müssen) beauftragt sind.
                                                          Kaufmännische und administrative Angestellte:
Kaufmännische und administrative Angestellte:
                                                          zB:
zB:                                                       Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit Füh-           Angestellte mit Controllingaufgaben;
rungsaufgaben;                                            regionale Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit fremd-         selbstständige Filialleiter und Filialleiterinnen;
sprachlicher Korrespondenz;                               selbstständige Referatsleiter und Referatsleiterinnen;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in Verwal-         Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen;
tungs- und Personalangelegenheiten;                       Angestellte, die regelmäßig Angestellte der Verwen-
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-        dungsgruppe 6 vertreten;
keitsmerkmale;                                            Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend ab-
Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit;     schlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Ge-
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-        schäften beauftragt sind, die aufgrund ihrer Bedeu-
keitsmerkmale;                                            tung für das Unternehmen obige Tätigkeitsmerkmale
Assistenten und Assistentinnen;                           erfordern;
Schulungsleiter und Schulungsleiterinnen;                 Betriebsärzte und Betriebsärztinnen;
Analytiker und Analytikerinnen;                           Beschäftige in Forschung und Entwicklung im Sinne
Versandleiter und Versandleiterinnen;                     obiger Tätigkeitsmerkmale.
Vertreter und Vertreterinnen im Sinne obiger Tätig-
                                                          Technische Angestellte:
keitsmerkmale;
selbstständige Vorkalkulanten und Vorkalkulantin-         Leiter und Leiterinnen der EDV mit mittlerer Daten-
nen;                                                      technik oder mit beschränkter integrierter Anwen-
selbstständige Nachkalkulanten und Nachkalkulantin-       dung;
nen Werbetexter und Werbetexterinnen;

                                                      – 12 –
Programmierer und Programmiererinnen (zB projekt-        flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit
bezogene Gesamtprogrammierung, Systemprogram-            verantwortungsreicher und schöpferischer Ar-
mierung);                                                beit im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Analytiker und Analytikerinnen, die umfassende und
                                                         zB:
schwierige Organisationsabläufe für die Programmie-
rung konzipieren (Systemkenntnisse, Organisations-       Prokuristen und Prokuristinnen, soweit sie eingestuft
kenntnisse);                                             werden;
leitende Konstrukteure und Konstrukteurinnen;            Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in Großbetrie-
leitende Betriebsingenieure und Betriebsingenieurin-     ben;
nen; Vertreter und Vetreterinnen mit besonderen          Leiter und Leiterinnen des Controllings in Großbetrie-
technischen Kenntnissen;                                 ben;
Technische Einkäufer und Einkäuferinnen mit beson-       Leiter und Leiterinnen in Forschung und Entwicklung
deren Fachkenntnissen.                                   in Großbetrieben;
                                                         Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen in
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
                                                         Großbetrieben;
le.
                                                         Chefingenieure und Chefingenieurinnen in Großbe-
                                                         trieben;
Verwendungsgruppe 6
                                                         Leiter und Leiterinnen der gesamten EDV in Unterneh-
Tätigkeitsmerkmale:                                      mungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung.
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und
                                                         Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-
Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in
                                                         le.
ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein-

                         § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

Absatz 1 entfällt ab 1. 1. 2003                          (3) Remunerationen:
                                                         Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-
(2) Provisionen:                                         rationen die Höhe eines Monatsgehaltes übersteigt,
Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers         gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindest-
und einer Provisionsbezieherin gilt als erreicht, wenn   grundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezu-
sein bzw ihr Monatsbruttogehalt zuzüglich der jahres-    ges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Ver-
durchschnittlichen Provision das Mindestgrundgehalt      wendungsgruppe erreicht.
der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.

                                      § 17a Gehaltsabrechnung

(1) Der bzw die Angestellte hat einen Rechtsanspruch     (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen
auf eine übersichtliche Abrechnung aus der hervor-       (zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstun-
geht:                                                    den gegen Zeitausgleich) ist der bzw die Angestellte
a) der Verrechnungsmonat,                                monatlich über die Differenz zwischen Normalarbeits-
                                                         zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schrift-
b) Überstunden,
                                                         lich oder in nachweislich ähnlicher Form zu informie-
c) allfällige Zulagen,
                                                         ren.
d) Sonderzahlungen,
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,
f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
   und Codenummern.

                                                     – 13 –
§ 18 Lehrlinge

(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehr-        der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem
linge beträgt: Siehe Gehaltstabelle.                       § 19c BAG vom 2. 4. 2009) zu absolvieren. Dafür er-
                                                           hält der Lehrling eine einmalige Prämie in der Höhe
(2) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des      von 10 % des in der Richtlinie festgeschriebenen Be-
Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs-       trages. Diese Geldleistung wird im Monat nach Absol-
schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be-        vierung des „Ausbildungsnachweises zur Mitte der
rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig-     Lehrzeit” mit der Lehrlingsentschädigung ausbezahlt.
te dem Lehrling so zu ersetzen, dass dem Lehrling für      Die Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses
den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,      Anspruchs. Die Dokumentation der Lehrlingsausbil-
mindestens 50 % der jeweiligen Lehrlingsentschädi-         dung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutz-
gung verbleibt.                                            gesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes. Nach
                                                           Beendigung der Ausbildung wird die Dokumentation
(3) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs-       dem Lehrling ausgehändigt. Es verbleiben keine Ko-
nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtlinie       pien im Betrieb.
des Bundes-Berufsausbildungsberats zur Förderung

                     § 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für
                                teilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern und Dienst-        che Mindestgrundgehalt durch 173 zu teilen und dann
nehmerinnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivver-         der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren,
trag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertragli-   die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monats-
cher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragli-      stunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.

         § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

(1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und         (3) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-
Wiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom          trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht
1. Jänner 1990.                                            kommende Mindestgrundgehalt nach § 16 dieses Ver-
                                                           trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-
(2) Bestehende, für die Angestellten günstigere            Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An-
Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.              spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.

                           § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter)

                                            Gültig ab 1. Jänner 2019

a) Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden in al-           Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthö-
len Verwendungsgruppen erhöht mit Wirkung ab               heren 10 Cent-Betrag.
– 1. 1. 2019 um 2,2 % plus € 25,–                          b) Die Lehrlingsentschädigungen werden mit 1. 1.
  Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächst-       2019 und 1. 1. 2020 jeweils um 3,8 % erhöht.
  höheren 10-Cent-Betrag;
– 1. 1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsrate
  des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019
  plus 0,5 %.

                                                       – 14 –
c) Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV)
und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden erhöht ab
– 1. 1. 2019 um 2,02 %,
– 1. 1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsrate
  des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019.

Daraus ergeben sich folgende Mindestgrundgehälter:

VGJ                                                VG 1       VG 2          VG 3                 VG 4       VG 5
1. + 2.                                           1.534,50   1.542,20      1.812,00             2.165,60   2.724,20
n. 2                                              1.551,90   1.638,80      1.931,60             2.304,60   2.905,00
n. 4                                              1.566,70   1.751,70      2.062,40             2.459,50   3.103,80
n. 6                                              1.664,80   1.862,10      2.188,60             2.607,60   3.298,50
n. 8                                              1.773,70   1.983,20      2.331,20             2.780,40   3.520,80
n. 10                                             1.869,20   2.092,00      2.464,10             2.947,50   3.759,40
n. 12                                             1.988,80   2.226,90      2.624,50             3.141,60   4.006,30
n. 14                                             2.113,50   2.366,50      2.787,00             3.337,90   4.260,20
n. 16                                             2.254,50   2.524,40      2.977,10             3.564,20   4.549,40
n. 18                                             2.403,20   2.693,00      3.173,80             3.805,90   4.859,10

VGJ                                                VG 6
1. bis 5. Jahr                                    4.018,00
n. 5 Jahren                                       4.966,40
n. 10 Jahren                                      6.020,10
Lehrlinge
Lehrjahre
1.   LJ ......................................... 602,04
2.   LJ ......................................... 809,64
3.   LJ ......................................... 1.008,42
4.   LJ ......................................... 1.186,95

                                   FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN

                                    Marco Schreuder                       Mag. Werner Neudorfer

                                         Obmann                               Geschäftsführer

                                       ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                           GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

                                  Barbara Teiber, MA                           Karl Dürtscher

                                     gf. Vorsitzende                       Geschäftsbereichsleiter

                                       ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                           GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                            WIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG

                                     Leonhard Göser                        Mag.ª Judith Reitstätter

                                   Verhandlungsleiter                   Wirtschaftsbereichssekretärin

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 in Kraft.

                                                              – 15 –
ANLAGE A

                                                    VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck/Kom-
munikation/Papierverarbeitung

sowie der Gewerkschaft .........................................................................................................

             über die Einführung von KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER
                  KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG während ihrer Dauer

                                               I. GELTUNGSBEREICH

Diese Vereinbarung gilt

1.      räumlich: (Name und Anschrift des Arbeitsgebers bzw der Arbeitgeberin und des von Kurzarbeit betrof-
        fenen Betriebes):

         ............................................................................................................................

2.      fachlich:

        a)    für den gesamten Betrieb: .......................................................................................

        b)    für folgende Betriebsabteilung(en): ............................................................................

3.      persönlich: Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des im räumlichen Geltungsbereich angeführ-
        ten Betriebes.
        Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht.

        Gesamtbeschäftigte des Betriebes:

        a)    Beschäftigtenstand Angestellte: ................................................................................

              davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................

              Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Angestellte (Kurzarbeits-
              stundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen Ange-
              stellten) ............................................................................................................

        b)    Bäftigtenstand Arbeiter und Arbeiterinnen: ...................................................................

              davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................

              Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Arbeiter und Arbeiterinnen
              (Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der be-
              troffenen Arbeiter und Arbeiterinnen) .........................................................................

4.      zeitlich: Für die Dauer vom .................... bis ....................

                                                              – 16 –
II. GELTUNGSBEGINN

Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeit-     Dienstgeberin in der Anzeige zu erklären, dass er
punkt an wirksam, in dem der Dienstgeber bzw die          bzw sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darü-
Dienstgeberin der zuständigen regionalen Geschäfts-       ber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung
stelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt)        festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
anzeigt, dass er bzw sie sich den Bestimmungen der        Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskör-
Vereinbarung unterwirft.                                  perschaften errichtet sind, von dem bzw der jeweili-
Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betrof-   gen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein.
fenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ent-          Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist an die Ver-
halten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber bzw die          einbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden.

                  III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG
Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftig-        einbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist
tenstandes und um dem Arbeitgeber bzw der Arbeit-         das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerk-
geberin die Einbringung eines Begehrens gemäß             schaften) herzustellen.
§ 27 (1) b AMFG in Verbindung mit § 29 AMFG zu er-        Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst frei-
möglichen, einigen sich die Vertragspartner über die      stehende Lösung von Dienstverhältnissen während
Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen in          des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen.
dem in Abschnitt I genannten Bereich:                     Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündi-
                                                          gungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfal-
1. Kurzarbeit                                             len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden.
                                                          Das Gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse
a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einverneh-
                                                          (Zeitablauf).
men mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zu-
ständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei         b) Verminderung des festgelegten Beschäftigten-
Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit       standes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösun-
der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.         gen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstver-
                                                          hältnissen im unten angeführten Sinne) während der
b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit inner-
                                                          Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behalte-
halb vier aufeinander folgender Arbeitswochen von
                                                          frist gemäß lit a) darf nur nach vorheriger Zustim-
......Arbeitsstunden ......Minuten, wird um               mung des zuständigen Betriebsrates – die jedoch
                                                          nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist – so-
......Stunden        ......Minuten auf
                                                          wie des Leiters bzw der Leiterin der zuständigen Ge-
......Stunden        ......Minuten herabgesetzt.          schäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei
                                                          Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die
Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufei-
                                                          zuständige Gewerkschaft.
nander folgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweils
                                                          Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw die Ar-
durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wö-
                                                          beitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von
chentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, an-
                                                          Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber bzw
dererseits müssen innerhalb von vier aufeinander fol-
                                                          die Dienstgeberin keine Verpflichtung zur Auffüllung
genden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen
                                                          des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die
Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) aus-
                                                          Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des
fallen.
                                                          Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw die
                                                          Dienstgeberin vorliegt (§ 82 GewO bzw § 27 AngG).
2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
                                                          Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies je-
a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der    doch nur, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-
Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behal-        merin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner
tefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen      bzw ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Inte-
Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im        ressensvertretung über die Auflösung des Arbeitsver-
Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt        hältnisses zu beraten.
der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen
                                                          c) Die Beschäftigung von .................... Arbeitneh-
frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgespro-
                                                          mern und Arbeitnehmerinnen, die nicht Staatsbürger
chen werden.
                                                          bzw Staatsbürgerinnen eines EWR-Staates sind, ist
Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer
                                                          im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne
der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit ver-
                                                          des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.

                                                      – 17 –
d) Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfin-                   4. Kurzarbeitsunterstützung
det, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behal-
                                                                       a) Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits-
tefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen
                                                                       und Gehalts-(Lohn)-ausfall wird den Arbeitnehmern
der Einsatz überlassener Arbeitnehmer und Arbeit-
                                                                       und Arbeitnehmerinnen eine Kurzarbeitsunterstüt-
nehmerinnen (Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen)
                                                                       zung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber bzw der
oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage ei-
                                                                       Dienstgeberin mit dem für die tatsächlich geleistete
nes Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird da-
                                                                       Arbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt.
rüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Be-
                                                                       Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährung
triebsrat, bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen
                                                                       von Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass die
mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.
                                                                       Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der
                                                                       vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest-
3. Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten
                                                                       gelegten Pauschalsätze geleistet wird (§ 29, Abs 3
a) Die .................... im Betrieb beschäftigten und               AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigten
ebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäf-                  in die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Voll-
tigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstüt-                  zeit umzurechnen.
zung einzubeziehen.
                                                                       b) Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeits-
b) Die Normalarbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten                  ausfälle an Arbeitstagen.
wird wie folgt gekürzt:
                                             Verkürzung der Nor-
                      Normarbeitszeit in-
                                              malarbeitszeit in-
Anzahl der Arbeits-   nerhalb von 4 aufei-
                                             nerhalb von 4 aufei-
kräfte                 nanderfolgenden
                                              nanderfolgenden
                      Wochen in Stunden
                                             Wochen in Stunden

...................   ...................    ...................

                                  IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsun-                       beitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen
terstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung                   und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeit-
nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der                    geber bzw von der Arbeitgeberin übernommen wird.
Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung                      Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines
kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen                    Pauschales geregelt werden.
dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Ar-

                                                    V. AUSZAHLUNG
Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist verpflich-                   anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber
tet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurz-                 bzw die Dienstgeberin hat daher die Voraussetzungen
arbeit betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-                    für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prü-
nen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit                  fen.

                                      VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung                     tragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren
erfassten Betriebes finden die Bestimmungen des                        sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
§ 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspru-                      Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die unge-
ches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektiv-                   kürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.
vertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall von
Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine An-                 3. Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgelt-
wendung.                                                               fortzahlungsgesetz (EFZG) bzw des Krankengeldzu-
                                                                       schusses entsprechend den einschlägigen Kollektiv-
2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen                        vertragsbestimmungen und des § 8 AngG sind die
Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung                       Kurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundla-
nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivver-                 ge des Krankenentgeltes einzubeziehen.

                                                                   – 18 –
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