Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014

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Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
Stand: Oktober 2014

Bau- und Montagearbeiten
deutscher Firmen in der
Schweiz
Länderinformation
Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
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                                                                 Vorwort

                                Wer im Ausland vorübergehend eine Dienstleistung erbringen möchte, sollte sich
                                immer vorab über dort einzuhaltende Bestimmungen informieren. Zu berücksich-
                                tigen sind insbesondere aufenthaltsrechtliche, arbeits- und steuerrechtliche und
                                bei Auslandseinsätzen in Nicht-EU-Staaten auch zollrechtliche Bestimmungen.
                                Bau- und Montageeinsätze in der Schweiz berühren alle vier Themenbereiche:
                                Strenge Meldevorschriften, die Einhaltung von Arbeits- und Lohnbedingungen und
                                auch die Abwicklung beim Zoll erfordern eine hohe Aufmerksamkeit in der Pla-
                                nungsvorbereitung Ihres Schweizauftrags. Insbesondere die Nichtbeachtung von
                                Schweizer aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen kann zu
                                hohen Bußgeldern bis zur vorübergehenden Untersagung der Ausübung der Leis-
                                tung führen.
                                Die folgenden Seiten informieren über die Bestimmungen, die bei einer vorüber-
                                gehenden Dienstleistung in der Schweiz zu beachten sind.

                                Das Auslandsgeschäft ist wie ein Projekt zu behandeln. Deshalb bietet Handwerk
                                International Baden-Württemberg den kostenfreien Service mit Ihnen gemeinsam
                                die einzelnen Phasen Ihres Auslandsgeschäfts in allen wichtigen Punkten zu be-
                                sprechen und zu planen. Dafür kommen wir auch gerne zu Ihnen.

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
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                                Inhaltsverzeichnis
                                Vorwort ...................................................................................................... 2

                                Inhaltsverzeichnis ..................................................................................... 3

                                Checkliste .................................................................................................. 5

                                1. Aufenthaltsbestimmungen ................................................................ 6
                                1.1 Meldepflicht ....................................................................................................... 6
                                1.1.1 90 Tage Regelung ......................................................................................... 6
                                1.1.2 Aufenthaltsbewilligungen ............................................................................... 7
                                1.1.3 Einsatz von Leiharbeitern .............................................................................. 7
                                1.1.4 Subunternehmer ............................................................................................ 7
                                1.1.5 Meldefrist von 8 Tagen .................................................................................. 7
                                1.2 Meldeverfahren ................................................................................................. 8
                                1.2.1 Ablauf Meldeverfahren ................................................................................... 8
                                1.2.1.1 Meldungen ändern ...................................................................................... 9
                                1.2.2 Verstoß gegen die Meldepflicht ..................................................................... 9
                                1.3 Nachweis der Selbständigkeit ........................................................................... 9
                                1.3.1 Entsendebescheinigung A 1 ........................................................................ 10
                                2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen ................................................... 10
                                2.1 Gesamtarbeitsverträge (GAV) ........................................................................ 10
                                2.1.1 Was regelt der GAV? ................................................................................... 11
                                2.2 Entlohnung ...................................................................................................... 11
                                2.3 Arbeits- und Ruhezeiten ................................................................................. 12
                                2.4 Spesenregelungen .......................................................................................... 13
                                2.5 Fahrtzeiten ...................................................................................................... 13
                                2.6 Konventionalstrafen und Kontrollkosten ......................................................... 13
                                2.6.1 Kontrolle ....................................................................................................... 13
                                2.6.2 Sanktionen ................................................................................................... 14
                                2.7 Vollzugskosten ................................................................................................ 14
                                2.8 Solidarhaftung ................................................................................................. 14
                                2.9 Kautionen ........................................................................................................ 15
                                3. Handwerksrechtliche Bestimmungen ............................................ 15
                                3.1 Nachprüfungsverfahren .................................................................................. 15
                                3.2 Elektroinstallationen ........................................................................................ 17
                                3.3 Gas- und Wasserinstallationen ....................................................................... 18
                                3.4 Sonstige Zulassungsbestimmungen ............................................................... 18
                                4. Zollabwicklung .................................................................................. 18
                                4.1 Bestimmungen bei Warenlieferung in die Schweiz ........................................ 18
                                4.1.1 Handelsrechnung ......................................................................................... 18
                                4.1.2 Zollvergünstigungen durch Präferenzabkommen ........................................ 19
                                4.1.2.1 Exkurs: präferenzieller Warenursprung .................................................... 20
                                4.2 Warenlieferungen in Drittländer ...................................................................... 20
                                4.2.1 EORI-Nummer ............................................................................................. 20
                                4.3 elektronische Ausfuhranmeldung IAA Plus (Zoll DE) ..................................... 20
                                4.3.1 Daten für die Ausfuhranmeldung u.a. .......................................................... 21
                                4.3.2 Warentarif-Nummer ..................................................................................... 22
                                4.3.3 Wareneinfuhr in die Schweiz (Zoll CH) ........................................................ 22
                                4.3.4 Einfuhrumsatzsteuer 8% .............................................................................. 22

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
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                                4.3.5 Abfertigungszeiten bei den Grenzzollstellen ............................................... 23
                                4.3.6 Verbot von Binnentransporten ..................................................................... 23
                                4.4. Vorübergehende Einfuhr von Waren ............................................................. 23
                                4.4.1 Kleinwerkzeug.............................................................................................. 23
                                4.4.2 Carnet A.T.A.-Verfahren .............................................................................. 24
                                4.4.3.1 Sonderfälle ................................................................................................ 25
                                4.4.3.1.1 Gerüstbau .............................................................................................. 25
                                4.4.3.1.2 Prospekte, Kataloge für Ausstellungszwecke........................................ 25
                                4.4.3.2 Bestimmungen für Baustellenfahrzeuge ................................................... 25
                                4.4.3.3 Verfahren zur vorübergehenden Ausfuhr bzw. Einfuhr ............................ 26
                                5. Lieferbedingungen (INCOTERMS) .................................................. 27

                                6. Rechnung .......................................................................................... 28

                                7. Steuern .............................................................................................. 28
                                7.1 Mehrwertsteuer ............................................................................................... 28
                                7.2 Pflicht zur steuerlichen Registrierung in der Schweiz ..................................... 29
                                7.3 Beispiele ......................................................................................................... 30
                                7.4 Steuern auf Einkommen und Vermögen......................................................... 31
                                7.5 Lohnsteuer ...................................................................................................... 32
                                8. Sonstiges .......................................................................................... 32
                                8.1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) .................................... 32
                                8.2 Autobahnvignette ............................................................................................ 32
                                8.3 Sonntag- und Nachtfahrverbot........................................................................ 33
                                8.4 Lenkungsabgaben auf VOC ........................................................................... 33
                                8.5 Normen und Standards ................................................................................... 33
                                9. Nützliche Adressen .......................................................................... 33

                                10. Nützliche Links ................................................................................. 35

                                Anlage I .................................................................................................... 36

                                Anlage II ................................................................................................... 37

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
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                                Checkliste
                                Checkliste der wichtigsten Punkte, die bei Bau- und Montagearbeiten in der
                                Schweiz beachtet werden müssen:
                                Aufenthaltsbestimmungen/Arbeitsrecht/sonstige

                                        Lohn kalkuliert
                                        Arbeiten bei den Schweizer Behörden gemeldet
                                           - Meldung über Admin-Portal                                 
                                           - Meldung Nachprüfungsverfahren (Elektro)                   
                                        Entsendebescheinigung Vordruck A1 angefordert?
                                        Mitarbeiter führen mit:
                                          - Arbeitsrapporte                                            
                                          - Personalausweis                                            
                                          - Entsendebescheinigung A 1                                  
                                          - Informiert über Kontrolle                                  
                                          - Meldebestätigung                                           
                                          - Auftragsbestätigung/Rechnung                               
                                        Subunternehmerhaftung vom Subunternehmer liegt unterschrieben vor?
                                        Kautionspflicht geprüft
                                        Installationsbewilligung durch das Starkstrominspektorat liegt vor?

                                Zollabwicklung
                                 Zollnummer/EORI-Nummer liegt vor oder ist beantragt?
                                        Bei Warenwert > 1.000 EUR: Internetausfuhranmeldung Plus
                                         Elster-Zertifikat vorhanden?                             
                                        Bei Warenwert > 6.000 EUR:
                                           -   Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 liegt vor?             
                                           -   Lieferantenerklärungen liegen vor?                      
                                           -   Ausfuhrbegleitpapier liegt vor?                         
                                        Handelsrechnung (2-fach) vorbereitet
                                        Elektronische Wareneinfuhr in die Schweiz gemacht?
                                        Bargeld für Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer von 8 %
                                        Werkzeug aufgelistet?
                                        Carnet A.T.A. bei IHK beantragt?

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                1. Aufenthaltsbestimmungen

                                Die Schweiz und die EU haben sieben bilaterale Abkommen geschlossen, die am
                                1. Juni 2002 in Kraft getreten sind. Maßgeblich für den grenzüberschreitenden
                                Dienstleistungsverkehr ist das sogenannte Freizügigkeitsabkommen.
                                Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens wurde das Meldeverfahren für bewil-
                                ligungsfreie Erwerbstätigkeiten für Betriebe und entsandte Arbeitnehmer aus den
                                EU-/EFTA-Staaten für die Dauer von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingeführt.
                                Das Meldeverfahren beinhaltet eine Meldepflicht und löst damit ein Verfahren ab,
                                nachdem die Arbeiten von den Schweizer Behörden bewilligt werden mussten.
                                Für Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer aus Rumänien und Bulgarien
                                wurde das Freizügigkeitsabkommen zum 1. Juni 2009 erweitert, doch unterliegen
                                sie während der Übergangsfrist bis 2016 noch dem Bewilligungsverfahren.

                                1.1 Meldepflicht
                                Wenn Sie in der Schweiz Bau- und Montagearbeiten abwickeln, sind Sie grund-
                                sätzlich verpflichtet, diese Leistung in der Schweiz anzumelden. Die Meldung
                                kann elektronisch online oder formell gemacht werden.
                                Meldeverpflichtung vom ersten Einsatztag an besteht für1
                                 Bauhaupt- und Baunebengewerbe
 Meldepflichtige
 Tätigkeiten                     Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
                                 Überwachungs- und Sicherheitsdienstes
                                In allen anderen Branchen wird die Meldung erst erforderlich, wenn die in der
                                Schweiz erbrachten Dienstleistungen über 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres
                                hinausgehen.

                                In Art. 5 der Entsendeverordnung2 sind alle Tätigkeiten im Bau- und Bauneben-
                                gewerbe erfasst und umfassen unter anderem auch die Einrichtung bzw. Ausstat-
                                tung von Gebäuden wie zum Beispiel den Einbau von Wandschränken oder Ein-
                                bauküchen oder der Einbau von Stahltoren.

                                Reine Warenlieferungen ohne Montageleistung sind nicht meldepflichtig. Auch
                                geschäftsanbahnende Vorbesprechungen müssen nicht gemeldet werden.

                                1.1.1 90 Tage Regelung
                                Der Rechtsanspruch auf Erbringung einer Dienstleistung ist auf 90 Tage pro Ka-
   Beschränkung auf
                                lenderjahr beschränkt. Gemäß des Freizügigkeitsabkommens vom 1. Juni 2004
   90 Tage
                                erfolgt die 90-Tageregelung unternehmens- und mitarbeiterbezogen.
                                Unternehmensbezogene Berechnung: Es ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter
                                an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsandt werden. Entsendet eine Firma
                                beispielsweise an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeiter, so hat sie lediglich 5 Tage der ihr
                                pro Kalenderjahr zustehenden 90 Tage "aufgebraucht".

                                1
                                    Darüber hinaus fallen unter diese Regelung das Gastgewerbe, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe.
                                2
                                    http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030526/index.html

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
7

                                Mitarbeiterbezogene Berechnung: Ein Arbeitnehmer, der in einem Kalenderjahr
                                von einer deutschen Firma bereits an 90 Tagen in die Schweiz entsandt wurde
                                und dann die Firma wechselt, kann im gleichen Jahr nicht mehr mit dem Melde-
                                verfahren für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit in der Schweiz tätig werden.
                                Dies soll verhindern, dass die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen durch Rotation
                                von Mitarbeitern verlängert wird.

                                1.1.2 Aufenthaltsbewilligungen
                                Selbständige aus Drittstaaten benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Eine
                                Voraussetzung dafür ist, dass sie sich 12 Monate rechtmäßig im regulären Ar-
                                beitsmarkt der EU aufgehalten haben.
                                Für Selbständige und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, die keine
                                Daueraufenthaltsgenehmigung in einem alten EU – oder EFTA-Staat haben, gilt
                                noch bis zum 31. Mai 2016 eine Übergangsregelung- sie benötigen im Baube-
                                reich vom ersten Tag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung.3
                                Dienstleistungen über 90 Tage
                                Überschreiten die Dienstleistungen 90 Tage, ist es möglich, eine Aufenthaltsbe-
                                willigung zu beantragen. Dabei handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren
                                durch die kantonalen Arbeitsmarkt- bzw. Ausländerbehörden/Migrationsämter.
                                Bewilligungen für Dienstleistungen über 90 Tagen unterstehen dem allgemeinen
                                Ausländerrecht. (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
                                (ANAG)4. Die Bewilligungserteilung ist von diversen Voraussetzungen wie der
                                Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, dem Inländervor-
                                rang sowie dem verfügbaren Kontingent abhängig. Ein Rechtsanspruch auf eine
                                solche Bewilligung besteht nicht.

                                1.1.3 Einsatz von Leiharbeitern
                                Der direkte oder indirekte Einsatz von Leiharbeitern ist nicht gestattet. Es dürfen
                                nur Mitarbeiter des eigenen Betriebs zur Auftragsabwicklung in die Schweiz ent-
                                sandt werden.

                                1.1.4 Subunternehmer
                                Subunternehmer sind verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter selbst zu melden.

                                1.1.5 Meldefrist von 8 Tagen
                                Für die Branchen Bau- und Baunebengewerbe, sowie bei Montagen von Anlagen
                                und Inbetriebnahme, dem Reinigungsgewerbe besteht eine Meldefrist von
                                8 Kalendertagen vor dem tatsächlichen Einsatz in der Schweiz. Demnach kann
                                mit den Arbeiten in der Schweiz erst 8 Tage nach dem Tag der Meldung begon-
                                nen werden.
                                Ausnahme von der 8-tägigen Meldefrist haben z.B. nicht vorhersehbare Repara-
                                turfälle wie z.B. der Ausfall einer Anlage, einer Heizung oder ein Wasserschaden.
                                Dennoch muss der Einsatz gemeldet und im Feld Bemerkungen begründet wer-
                                den. Dringend gewünschte Einsätze des Auftraggebers zählen nicht als Notfälle.

                                3
                                    Link: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/behoerden/arbeitsbewilligung_de
                                4
                                    ANAG: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/201307010000/142.20.pdf

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                1.2 Meldeverfahren
                                Für alle gelisteten Tätigkeiten des Bau- und Baunebengewerbes hat die Meldung
 Pflicht zur                    8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Ausübung der Dienstleistung in
 Meldung                        der Schweiz zu erfolgen. Zum Meldeverfahren finden Sie umfangreiche Informati-
                                onen5 wie:
                                 Informationen zum Ablauf des Meldeverfahrens
                                 einen Lohnrechner, um die Löhne zu kalkulieren
                                 Kontaktadressen zu den kantonalen Arbeits- und Migrationsbehörden
                                 Informationen zu Bewilligungspflichten
                                 sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen

                                1.2.1 Ablauf Meldeverfahren
                                Mit dem Meldeverfahren erfassen die Schweizer Behörden welche ausländischen
                                Firmen in der Schweiz arbeiten, wo sie arbeiten, die Art der Dienstleistung, die
                                erbracht wird, ob bzw. welche Mitarbeiter entsendet werden. Auch Subunterneh-
                                mer sind verpflichtet, ihre Dienstleistung zu melden.

                                Von diesem Portal aus starten Sie
                                die Online-Meldung

                                                                         https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/login.do
                                1. Schritt: Registrieren
                                Bei der Online-Meldung müssen Sie sich zuerst als „Kunde” auf der Internetseite
                                des Bundesamtes für Migration registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung er-
                                halten Sie von den Schweizer Behörden per E-mail einen Freischaltcode. Dieser
                                muss von Ihnen aktiviert werden. Wenn Sie einmal als Kunde registriert sind,
                                können Sie alle weiteren Einsätze in der Schweiz unter Nutzung Ihres Benutzer-
                                namens und Ihres Passworts melden, ohne sich zu registrieren.
                                2. Schritt: Meldung der Arbeiten (anmelden)
                                Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde
                                des Kantons sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Sie
                                können Ihre Daten einfach bearbeiten. Zugriff auf die Meldung haben auch die
                                Grenzwachen bei der Einreise in die Schweiz.
                                Im Rahmen der Meldung werden folgende Daten abgefragt:
                                -     Firmenname, Firmenanschrift, Verantwortlicher der Firma
                                -     Gewerk
                                -     Auftraggeber/Kontakt und Einsatzort in der Schweiz
                                -     Art der in der Schweiz ausgeführten Tätigkeit

                                5
                                    Link: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
9

                                -   Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungs-Nr. und Berufserfah-
                                    rung des/der Mitarbeiter(s), die Sie entsenden
                                -   Höhe des in der Schweiz zu entrichteten Stundenlohns für den Mitarbeiter
                                    Im Rahmen der Verschärfung der flankierenden Maßnahmen ist es seit dem
                                    Juli 2013 Pflicht bei der Meldung von Mitarbeitern den in der Schweiz gesetz-
                                    lich vorgeschriebenen Stundenlohn anzugeben. (siehe hierzu Punkt 2.3 und
                                    2.4 Löhne berechnen)
                                Nach Beendigung und Sendung der Meldung wird am Bildschirm bestätigt,
                                dass die Meldung erfolgreich war. Diese Meldebestätigung ist zwingend
                                während der Arbeiten in der Schweiz mitzuführen und auf Wunsch den
                                Kontrollbehörden vorzuweisen.

                                1.2.1.1 Meldungen ändern
                                Änderungen, die den gemeldeten Einsatz in der Schweiz betreffen, sind sofort bei
                                dem zuständigen kantonalen Amt für Migration zu melden.
                                Zusätzliche online-Meldung erforderlich
                                - Entsendung eines zusätzlichen Mitarbeiters
                                - Krankheitsfall, ein anderer Mitarbeiter wird entsendet
                                Neue Meldung erforderlich unter Einhaltung der 8-Tage-Frist
                                - Bei Änderung des Einsatzorts
                                - Wiederaufnahme der Arbeiten, Folgearbeiten am gleichen Leistungsort
                                   wie Wartungs-, Gewährleistungs-, Reparaturarbeiten
                                Einfache Meldung per Email an die zuständige kantonale Behörde genügt,
                                wenn
                                -   der Einsatz in der Schweiz sich auf ein späteres Datum verschiebt
                                -   der gemeldete Einsatz kürzer oder länger als geplant verläuft
                                Formelle Meldung per Post oder per FAX:
                                Neben der online-Meldung ist auch eine formelle Meldung möglich. Die Formulare
                                finden Sie unter folgendem Link:
                                http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-
                                efta/meldeverfahren/meldeformulare.html

                                1.2.2 Verstoß gegen die Meldepflicht
                                Bei Verstößen gegen die Meldebestimmungen drohen empfindliche Bußgelder.
                                (siehe hierzu Punkt 2.4)

                                1.3 Nachweis der Selbständigkeit
                                Personen, die in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, müs-
  EU-Bescheinigung
                                sen den zuständigen Kontrollorganen ihre Selbständigkeit auf Verlangen nach-
  Ihrer Kammer dient
  als Nachweis der              weisen. Folgende Unterlagen sind im Fall einer Kontrolle vorzuhalten:
  Selbständigkeit                Gewerbeschein / Handelsregisterauszug (z.B. GmbH)
                                 Meldebestätigung
                                 Vertrag (bzw. Auftragsbestätigung) mit Leistungsempfänger in der
                                   Schweiz oder dem Kunden mit Sitz in Ausland. Bei der Auftragsabwicklung
                                   durch Selbstständige vorgeschrieben.

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                 Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger
                                   (Nachweis durch das Formular A1 oder bei dem Träger der gesetzlichen
                                   Rentenversicherung)
                                Diese Liste ist nicht abschließend6. Darüber hinaus wird vermehrt von den
                                Schweizer Behörden auf Scheinselbständigkeit geprüft. Hier ist unter anderem
                                der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber ein Kriterium. Auch
                                der Nachweis einer Betriebsstätte in Form eines Mietvertrags kann von den
                                Schweizer Behörden in Zweifelsfällen eingefordert werden.

                                1.3.1 Entsendebescheinigung A 1
                                Mit der sogenannten Entsendebescheinigung (Vordruck A1) weisen Sie gegen-
  Vordruck A1
                                über den Schweizer Behörden nach, dass Sie als Selbständiger oder aber auch
                                Ihr Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung für die Dauer des Einsatzes in der
                                Schweiz in Deutschland kranken- und sozialversichert sind und bleiben.
                                Den Vordruck A1 können Sie bei folgenden Stellen beantragen:
                                -    die gesetzliche Krankenkasse, bei der Ihr Mitarbeiter versichert ist.
                                -    Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht
                                     gesetzlich krankenversichert ist7
                                -    Die DVKA bei Ausübung einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder
                                     mehr Mitgliedstaaten, wenn der Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist.
                                Das Formular A1 ist während des Einsatzes in der Schweiz mitzuführen.
                                Weitere Informationen und das Merkblatt Schweiz8 finden Sie auf den Seiten der
                                DVKA (Spitzenverband der Krankenkassen). Handwerker, die nicht gesetzlich
                                versichert sind, erhalten das Formular bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

                                2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
                                Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die im Entsendegesetz gere-
    Gesamt-                     gelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, die in verschiedenen
    arbeitsverträge             Gesetzen, den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen
    (GAV)                       (GAV) und Normalarbeitsverträgen fixiert sind.

                                2.1 Gesamtarbeitsverträge (GAV)
                                Gesamtarbeitsverträge (GAV)9 sind Beschlüsse des Schweizer Bundesrats und
                                damit allgemein verbindlich gültiges Schweizer Gesetz.
                                Der Geltungsbereich der GAV ist branchenspezifisch. Auch territorial kann es un-
                                terschiedliche Geltungsbereiche der GAV geben. So kann es vorkommen, dass
                                für ein Gewerbe in der Schweiz gleich mehrere, kantonal unterschiedlich geregel-
                                te GAVs gelten. In Zweifelsfällen empfehlen wir zusätzlich ein vorheriges Telefo-
                                nat mit dem regional zuständigen kantonalen Arbeits- oder Migrationsamt.

                                6
                                  Der Link für die mitzuführenden Unterlagen für Selbständige:
                                http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/se/status_ch_de
                                7
                                  Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Tel.: 030/865-1, www.deutsche-
                                rentenversicherung.de
                                8
                                  http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Schweiz/Arbeiten_Schweiz.pdf
                                9
                                  Die Gesamtarbeitsverträge können beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unter folgender Internet-Adresse
                                abgerufen werden: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de

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                                2.1.1 Was regelt der GAV?
                                Einhaltung der vorgeschriebenen minimalen Entlohnung, Arbeits- und Ruhezei-
                                ten, Mindesturlaubszeiten, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-
                                platz, Konventionalstrafen und weitere Pflichten sowie Verpflichtungen zwischen
                                Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
                                Bei einer Entsendung von mehr als 90 Tagen sind auch Beiträge für Weiterbil-
                                dungskosten in die Ausgleichskassen zu zahlen.

                                2.2 Entlohnung
                                Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz
                                geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Gem. Art. 2 die-
                                ses Gesetzes ist der ausländische Arbeitgeber dazu verpflichtet die Arbeits- und
                                Lohnbedingungen einzuhalten, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bun-
                                desrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalar-
                                beitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR in den folgenden Bereichen vorge-
                                schrieben sind:
                                        minimale Entlohnung,
                                        Arbeits- und Ruhezeit,
                                        Mindestdauer der Ferien,
                                        Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
                                        Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
                                        Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

                                Löhne berechnen
    Kalkulation der
    Löhne

                                Auf
                                http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de bieten die
                                Schweizer Behörden einen Lohnrechner an. Damit können Sie den in der
                                Schweiz gültigen Stundenlohn für Ihre Mitarbeiter in der Vorbereitung des
                                Schweizauftrags, z.B. zur Kalkulation des Angebots, berechnen.

                                Wie funktioniert der Lohnrechner?
                                Sie werden durch ein Menü geführt, das den Einsatzort, die Art der Tätigkeit,
                                Auswahl des zuständigen GAVs sowie mitarbeiterspezifische Daten wie Qualifika-
                                tion, Alter und berufliche Erfahrung abfragt. Im Ergebnis erhalten Sie den zu zah-
                                lenden Stundenlohn. Das Ergebnis ist mit einer Exceldatei verknüpft, die von den
                                schweizer Behörden zum Zweck der Lohnberechnung zum Download auf der Er-
                                gebnisseite zur Verfügung steht.
                                Beim Download der Datei ist zu beachten, dass Sie den jeweiligen Wechselkurs
                                selbst eingeben. Als Wechselkurs sind die monatlichen Durchschnittskurse zu

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                                wählen, in denen die Leistung erbracht wurde. Diese finden Sie auf der Internet-
                                seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung10.

                                 Gerne begleiten wir Sie bei der Lohnberechnung.

                                2.3 Arbeits- und Ruhezeiten
                                Sonntags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich verboten. Als Nachtarbeit gilt der
     Arbeits- und               Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr und als Sonntagsarbeit der Zeitraum zwi-
     Ruhezeiten                 schen Samstag 23:00 Uhr und Sonntag 23:00 Uhr.
                                Die Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt, auch für sie gilt ein Arbeitsver-
                                bot. Der 1. August ist Bundesfeiertag. Außerdem gibt es kantonale Feiertage11,
                                die jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind.
                                Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann, wenn gewisse gesetzliche Bestim-
                                mungen erfüllt sind, ausnahmsweise bewilligt werden.
                                Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt gem. Art. 9 Arbeitsgesetz
                                 45 Stunden pro Woche für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und
                                  andere Angestellte und
                                 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmer.
                                Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur unter engen Voraussetzungen, die in
                                Art. 12 Arbeitsgesetz definiert sind, überschritten werden (z. B. wegen Dringlich-
                                keit der Arbeit oder außerordentlichem Arbeitsandrang). Die tägliche Arbeitszeit
                                muss in einem Zeitrahmen von 14 Stunden liegen und darf maximal 12 ½ Stun-
                                den betragen.
                                Vorsicht: Achten Sie darauf, dass Überstunden, welche die durchschnittlich 9
                                Arbeitsstunden pro Tag überschreiten, noch während Ihres Aufenthalts in der
                                Schweiz ausgeglichen werden. In der Schweiz Überstunden aufbauen und in
                                Deutschland ausgleichen wird von der ZPK nicht akzeptiert und sind nachweislich
                                an den Mitarbeiter auszuzahlen.
                                Ruhezeiten: Die Arbeit ist nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes durch
                                Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
                                 ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden,
                                 ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden,
                                 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
                                Dem Arbeitnehmer ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander fol-
                                genden Stunden zu gewähren.
                                Für jugendliche Arbeitnehmer gelten besondere Vorschriften:
                                http://www.admin.ch/ch/d/sr/822_11/a31.html
                                Urlaub: Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat ein Recht auf mindestens 4 Wo-
                                chen bezahlte Ferien pro Jahr (Jugendliche bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen, sie-
                                he Art. 329 aOR10).
                                Bitte beachten Sie, dass die GAV teilweise weitergehende Regelungen enthal-
                                ten können, die über die Bestimmungen des Schweizer Arbeitsgesetzes bzw. Ob-
                                ligationenrechts hinausgehen, also z. B. zugunsten der Arbeitnehmer weiterge-
                                hende Urlaubsansprüche, Pausenregelungen usw. vorsehen.

                                10
                                     http://www.estv.admin.ch/mwst/dienstleistungen/00304/index.html?lang=de
                                11
                                     Link: http://www.feiertagskalender.ch/index.php?geo=3056&jahr =2009&klasse=5&hl=de.

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                                Deshalb ist der jeweilige GAV für Sie die arbeitsrechtliche Grundlage, wenn Sie
                                Mitarbeiter in die Schweiz entsenden. Wir unterstützen Sie bei der Recherche des
                                für Ihre Branche zutreffenden GAV.

                                2.4 Spesenregelungen
                                Spesenregelungen sind in den jeweiligen GAV geregelt. Gibt es für eine Branche
                                keinen GAV ist auf die von der SECO festgelegte „Entsendeentschädigung“ von
                                150 CHF für Unterkunft, Verpflegung (40 CHF pro Tag) maßgeblich (Stand 2013).

                                2.5 Fahrtzeiten
                                Fahrtzeiten ab der Schweizer Grenze sind mit den Schweizer Löhnen zu berech-
                                nen. Beispiel: Ab dem Grenzübergang Singen haben Sie 2 Stunden Fahrtzeit zum
                                Schweizer Einsatzort. Diese Stunden sind dem Mitarbeiter voll mit dem in der
                                Schweiz gültigen Lohn zu berechnen und auszuzahlen.

                                2.6 Konventionalstrafen und Kontrollkosten
                                Die GAV sehen vor, dass die paritätischen Kommissionen bei der Feststellung
                                von Verstößen gegen die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen von den
                                Betrieben Konventionalstrafen und Kontrollkosten verlangen können.
                                Die Höhe der Kontrollkosten hängt von dem mit der Kontrolle verbundenen Ar-
                                beitsaufwand ab. Erfahrungswerte zeigen, dass bei einem Bußgeldbescheid auch
                                bei geringfügigen Verstößen mit 500 CHF zu rechnen ist.
                                Um dies zu vermeiden, sollte auf die genaue Einhaltung der GAV geachtet wer-
                                den.

                                2.6.1 Kontrolle
                                Für Sie als entsendender Betrieb bedeutet dies, dass Sie verpflichtet sind, Ihren
                                Mitarbeitern für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz die dort gesetzlich vorge-
                                schriebenen Löhne auszuzahlen wie auch alle weiteren im GAV vorgeschriebe-
                                nen Bestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten.
                                Durch die Meldepflicht erfahren die regional zuständigen Kontrollbehörden wo
                                wann welcher ausländische Betrieb eine Leistung erbringt. Hauptamtliche Kontrol-
                                leure besuchen die Baustelle oder den Ort der Leistung unangemeldet im in der
                                Meldung angegebenen Zeitraum. Sie überprüfen im Rahmen der Kontrolle die in
                                der Meldung gemachten Angaben. Gem. Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes ist
                                der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen folgende Dokumente vorzulegen:
                                 Gewerbeschein / Handelsregisterauszug (z.B. GmbH)
                                 Meldebestätigung
                                 Vertrag mit Leistungsempfänger (bzw. Auftragsbestätigung) in der Schweiz
                                  oder mit einem Unternehmen mit Sitz in Ausland (im Falle von Subunterneh-
                                  mern).
                                 Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger
                                  (Nachweis durch das Formular A1 oder bei dem Träger der gesetzlichen
                                  Rentenversicherung)
                                 Arbeitsrapporte: In Arbeitsrapporten müssen die genauen Uhrzeiten unter
                                  Angabe von Fahrt- und Pausenzeiten notiert werden.

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                Nach erfolgter Kontrolle und Beendigung des Einsatzes erhalten Sie Post von den
                                zuständigen Schweizer Behörden mit der Bitte um Zusendung verschiedener
                                Nachweise, u.a. einem Ausdruck aus der Lohnbuchhaltung, um zu überprüfen, ob
                                die gesetzlichen Löhne, die Spesen und die gesetzlich geregelte Arbeitszeit in der
                                Schweiz eingehalten wurden.

                                2.6.2 Sanktionen
                                Im Art. 9.12 Entsendegesetz ist fixiert, dass Verstöße gegen die minimalen Lohn-
Verwaltungsbuße
und Konventional-               und Arbeitsbedingungen zu einer Verwaltungsbuße führen. Die bereits genann-
strafen und Kon-                ten Sanktionen, Kontrollkosten und Konventionalstrafen sind darüber hinaus
trollkosten                     noch zu berücksichtigen.
                                Mit Bußgeldern wird auch bestraft, wer wissentlich falsche Auskünfte erteilt, die
                                Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt oder sie bewusst unmöglich
                                macht. Diese Verstöße werden genauso wenig als geringfügig eingestuft wie
                                auch die Nichtbezahlung rechtskräftiger Bußgelder. Als weitere Konsequenz kann
                                dem Arbeitgeber darüber hinaus verboten werden, bis zu fünf Jahren seine
                                Dienste in der Schweiz anzubieten.

                                2.7 Vollzugskosten
                                Vollzugskosten sind von jedem Betrieb geschuldet. Sie decken die Aufwendun-
                                gen für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages durch die paritätischen Kommis-
                                sionen ab. Somit sind sie auch von Betrieben geschuldet, die Mitarbeiter in die
                                Schweiz entsenden. Für die Abrechnung gibt es unterschiedliche Stellen je nach
                                GAV:
                                Einige Beispiele:
                                InkassoPool, Zürich (http://www.inkassopool.ch/de/ents/index.html)
                                (Karosseriegewerbe, Dach- und Wandgewerbe, Decken- und Innenausbausyste-
                                me, Elektroinstallationsgewerbe, Gebäudetechnik, Gerüstbau, Gipsergewerbe der
                                Stadt Zürich, Holzbaugewerbe, Isoliergewerbe, Maler- und Gipsergewerbe, Mar-
                                mor- und Granitgewerbe, Metallgewerbe, Plattenlegergewerbe)
                                ZPK Schreinergewerbe, Zürich
                                Die ZPK Schreinergewerbe rechnet die Vollzugskosten des GAV Schreinerge-
                                werbe für die Kantone, die in den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertra-
                                ges (ausgenommen die Kantone Baselland und Tessin) fallen ab.
                                GEFAK, Liestal
                                Die GEFAK ist nur für den Kanton Baselland zuständig. Sie stellt die Vollzugskos-
                                ten für die Branchen des Ausbaugewerbes in Rechnung (Dach- und Wandgewer-
                                be, Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe, Gärtnergewerbe, Ge-
                                bäudetechnik, Gipser, Maler, Metallgewerbe, Plattenleger, Schreiner). Im Kanton
                                Baselland besteht die Besonderheit, dass neben den Branchen-GAV auch noch
                                ein übergreifender GAV für das Ausbaugewerbe besteht, der ebenfalls Vollzugs-
                                kostenbeiträge vorsieht.

                                2.8 Solidarhaftung
Haftung für                     Werden Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der
Subunternehmer                  Schweiz ausgeführt, so muss der General- bzw. Hauptunternehmer die Subun-
                                ternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz einzuhalten. Tut er dies
                                nicht, kann er für Verstöße von Subunternehmern mit Sanktionen belegt werden.

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                Außerdem haftet er dann solidarisch mit dem Subunternehmer für die Nichteinhal-
                                tung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 5 Entsendegesetz).

                                2.9 Kautionen
                                Seit Ende September 2011 werden Handwerksbetriebe, die in der Schweiz eine
  Kautions-
  pflichten                     vorübergehende Dienstleistung angemeldet haben, individuell per Fax, E-Mail
  beachten                      oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde von
                                der „Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz“ (ZKVS) zur Hinterlegung ei-
                                ner Kaution vor Arbeitsaufnahme aufgefordert und umfassend über ihre GAV-
                                Kautionspflicht informiert.
                                Alle ausländischen Entsendebetriebe, die dem Geltungsbereich eines allgemein-
                                verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) mit GAV-Kautionspflicht un-
                                terstellt sind haben bei der ZKVS eine Kaution in der im entsprechenden GAV
                                genannten Höhe zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwider-
                                rufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter-
                                stellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden.
                                Link zur ZKVS mit weiteren Informationen mit Übersichten zu den Kautio-
                                nen: http://www.zkvs.ch/

                                3. Handwerksrechtliche Bestimmungen
                                3.1 Nachprüfungsverfahren

                                Seit 1. September 2013 gibt es eine Meldepflicht sowie ein Nachprüfungsverfah-
                                ren zur Berufsqualifikation für bestimmte Berufe. Gesetzliche Grundlage ist die
                                Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 12

                                Betroffen sind im Handwerk Unternehmen aus dem Bausektor und Elektro. Zum
                                Bausektor fallen unter dem Begriff Bauunternehmer/Baumeister Straßenbauer,
                                Maurer und Betonbauer und auch Architekten, Bauingenieure, Arbeiter am hän-
                                genden Seil, Baumaschinenführer, Elektriker, Kaminfeger, Kranführer fallen unter
                                die Berufe, die dem Nachprüfungsverfahren unterliegen.

                                Allerdings besteht diese Meldepflicht für Bauunternehmen nur ab einem Umsatz
                                von 30.000 CHF.

                                12
                                   Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA1) Richtlinie 2005/36/EG2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
                                über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -
                                erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) als auch die Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und
                                die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Be-
                                rufen (VMD)

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                                Wichtig für Selbständige im Elektrohandwerk:
                                Selbstständige im Elektrohandwerk sollten darauf achten, dass auf der Rückseite
                                unter dem Abschnitt „Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten“ der EU-
                                Bescheinigung folgende Information explizit und von der zuständigen Kammer
                                beglaubigt erscheint:
                                -   Tätigkeiten
                                -   Seit wann in der Handwerksrolle eingetragen
                                -   Bestätigung der rechtmäßigen Ausübung der Tätigkeit und dass
                                -   „keine vorübergehende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit vorliegt“

                                Sie finden einen Mustertext auf Seite 36.
                                Germäß einer Information von unseren Kollegen wird auch ein an die EU-
                                Bescheinigung angehängter aktueller Gewerbezentralregisterauszug als Nach-
                                weis akzeptiert.

                                Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist das Staatssekretariat für Bildung,
                                Forschung und Innovation SBFI. Auf den Seiten des SBFI müssen sich die be-
                                troffenen Unternehmen zunächst zentral online registrieren und ein persönliches
                                Benutzerkonto anlegen. Link: https://www.sypres.admin.ch/sypresweb/?login

                                Anschließend muss ein Formular ausgefüllt und zusammen mit folgenden Doku-
                                menten per Post beim SBFI eingereicht werden.

                                        Kopie des Ausweises oder des Passes
                                        EU-Bescheinigung
                                        Amtlich beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises
                                        Zahlungsbestätigung für die Überweisung der Bearbeitungsgebühr
                                         (90,00 CHF)

                                Anschrift:
                                Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
                                Effingerstrasse 27, 3003 Bern
                                Tel. +41 31 325 58 66, Fax +41 31 324 92 47
                                www.sbfi.admin.ch

                                Fragen zur Meldung: meldestelle@sbfi.admin.ch
                                Fragen zur Anerkennung von Diplomen: kontaktstelle@sbfi.admin.ch

                                Bearbeitungsfrist von 1 Monat einplanen!

                                Es ist mit einer Bearbeitungsfrist von einem Monat ab Eingang der Dokumente zu
                                rechnen. Mit den Arbeiten darf begonnen werden, wenn die für die Berufsaus-
                                übung zuständige Behörde mitteilt, dass der Dienstleistungserbringung nichts
                                entgegensteht oder die Frist ohne Mitteilung durch die zuständige Behörde ab-
                                läuft.

                                Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.

                                Weitere Informationen zum Verfahren:
                                http://www.sbfi.admin.ch/diploma/02023/02027/index.html?lang=de

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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                                3.2 Elektroinstallationen
                                Elektrobetriebe, die in der Schweiz elektrische Niederspannungsinstallationen er-
                                stellen, ändern oder in Stand stellen, müssen eine allgemeine Installationsbewilli-
                                gung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Art. 6, 7 und 9 NIV) einholen
                                und sich dem neu eingeführten Nachprüfungsverfahren durch die SBFI unterzie-
                                hen.
                                Wenn Sie das erste Mal in der Schweiz einen Auftrag im oben beschriebenen Be-
                                reich Elektroinstallationen haben, so hilft es, wenn Sie die Installationsbewilligung
                                des Schweizer Starkstrominspektorats mit den anderen Dokumenten vorlegen
                                können.
                                Wenn Sie schon in Besitz einer Bewilligung durch das Starkstrominspektorat sind,
                                genügt es, wenn Sie zu Jahresbeginn die Meldung beim Staatssekretariat für Bil-
                                dung, Forschung und Innovation SBFI erneuern. Sie ist dann für das gesamte
                                Jahr gültig.

                                Installationsbewilligung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat:
   Spezielle Bestim-            Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
   mungen bei                   Luppmenstrasse 1, CH – 8320 Fehraltdorf
   Elektro-                     Tel.: 0041 44 956 12 12, Fax: 0041 44 956 12 22
   installationen               E-mail: info@esti.admin.ch,
                                Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Sie wird unbefristet erteilt und gilt für
                                die gesamte Schweiz. Das Antragsformular sowie auch die Gebührensätze sind
                                unter folgendem Link zum Download abrufbereit: www.esti.admin.ch unter „Do-
                                kumentation → Gebührensätze für Tätigkeiten bzw. Bewilligungen gem. NIV.
                                Deutsche Staatsangehörige, mit nachweisbarer Meisterqualifikation im Elektro-
                                techniker-Handwerk, werden in der Schweiz zur Installationstätigkeit zugelassen,
                                wenn sie nach der Gesellenprüfung insgesamt mindestens fünf Jahre Installation-
                                spraxis im Heimatstaat nachweisen können.
                                Folgende Verordnungen müssen bei Elektroinstallationsarbeiten in der Schweiz
                                beachtet werden:
                                 die Verordnung über elektronische Starkstromanlagen (Starkstromverord-
                                  nung; SR 734.2),
                                 die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspan-
                                  nungs-Installationsverordnung; NIV; SR 734.27) und
                                 die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR
                                  734.26)
                                Installationsarbeiten ab 3,6 kVA Anschlusswert müssen bei den zuständigen
                                Netzbetreibern gemeldet werden.
                                Weitere zwingend zu berücksichtigende Normen in der Schweiz sind:
                                            feuerpolizeilichen Vorschriften
                                            jeweilige Werkvorschriften des zuständigen Elektrizitätswerks
                                Hinweise und Vorschriften sind in dem Merkblatt „Ausführung von elektroinstalla-
                                tionsarbeiten in der Schweiz durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Eu-
                                ropäischen Gemeinschaft13“.

                                13
                                     Link zum Merkblatt: http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_formulare_niv.htm.

Länderinformation Schweiz Oktober 2014
18

                                3.3 Gas- und Wasserinstallationen
                                Voraussetzung für die Erteilung einer Installationsbewilligung für Gas- oder Was-
      Gas- und Wasser-          serinstallationen ist
      installationen
                                 der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Befähigung,
                                 Kenntnis, der in der Schweiz geltenden Leitsätze,
                                 Werk- und Sicherheitsvorschriften,
                                 eine mehrjährige Berufserfahrung sowie
                                 der Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung.
                                Informationen in welcher Weise diese Nachweise geführt werden können, erteilt
                                die regionale Gemeindeverwaltung wo Sie den Auftrag ausführen.

                                3.4 Sonstige Zulassungsbestimmungen
                                Kaminfeger:
                                Eine Tätigkeit ist nur mit einer Zulassung möglich, die in dem Kanton zu beantra-
                                gen ist, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Kaminfeger gehören zu den Beru-
                                fen, für die Nachprüfungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. (Siehe 3.1)
                                Asbestsanierung:
                                Gemäß Schweizer Bauarbeitenverordnung sind von Asbest-
                                Sanierungsunternehmung bestimmte Arbeiten der SUVA zu melden. Die Meldung
                                erfolgt formell und darf nur von in der Schweiz anerkannten Asbestsanierungsun-
                                ternehmen ausgeführt werden. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist die
                                SUVA14.
                                Kranführer:
                                Kranführer benötigen einen Kranführerausweis. Die Anerkennung ausländischer
                                Kranführerausbildungen erfolgt durch die SUVA15. gehören zu den Berufen, für
                                die Nachprüfungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. (Siehe 3.1)

                                4. Zollabwicklung
                                Generelles zum Warenverkehr mit der Schweiz
                                Die Schweiz ist ein Drittland. Bei einer gewerblichen Warenlieferung in die
                                Schweiz sind Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen zu beachten.

                                4.1 Bestimmungen bei Warenlieferung in die Schweiz

                                4.1.1 Handelsrechnung
                                Fragen zur Rechnungsstellung werden in dieser Länderinformation unter Punkt 6
   Handelsrechnung
   bei Warenlieferun-           detailliert erläutert. Hier geht es speziell um die Bestimmungen für die Rechnung
   gen                          bei Lieferungen. Die Handelsrechnung ist zweifach zu erstellen.
                                    Firmenname und die Adresse des Verkäufers,

                                14
                                   Asbestsanierung: http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit-suva/gefahren-filter-
                                suva/sanierungsarbeiten-suva/filter-detail-suva.htm
                                15
                                   Anerkennungsverfahren Kranführerausweis: http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit-
                                suva/gefahren-filter-suva/fahrzeugkrane-turmdrehkrane-suva/filter-detail-suva.htm

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                                    den Namen und die Adresse des Kunden
                                    Datum oder Zeitraum der Lieferung
                                    Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung
                                    Bei einer Rechnung zwischen Unternehmen: Sowohl die USt-IdNr. des Leis-
                                     tungserbringers und des Schweizer Kunden
                                 Genaue Warenbezeichnung, Marke, Nummern, Art und Anzahl der Packstü-
                                  cke
                                 Brutto- und Nettogewicht der einzelnen Warenpositionen
                                 Einzel-und Gesamtpreis der Warenpositionen
                                 Das Ursprungsland sollte angegeben werden (bei Waren der BR Deutsch-
                                  land: Bundesrepublik Deutschland).
                                 Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (5.1.2)

                                4.1.2 Zollvergünstigungen durch Präferenzabkommen
                                Mit einer großen Anzahl von Ländern bzw. Ländergruppen hat die Europäische
                                Gemeinschaft vertragliche Präferenzabkommen (auf Gegenseitigkeit beruhende
                                Freihandelsabkommen) geschlossen. Unterschieden wird zwischen vertraglichen
                                Präferenzabkommen und autonomen Präferenzmaßnahmen.
                                Bei den vertraglichen Präferenzabkommen gewähren sich beide Vertragspartner
                                gegenseitig Zollvergünstigungen. Die präferenzielle Behandlung (Zollbegünsti-
                                gung) ist an den nachzuweisenden Ursprung der Waren geknüpft.
                                Die Schweiz ist eines der Länder, mit denen ein Präferenzabkommen besteht.
                                Bis zu einem Warenwert von 6.000 EUR kann der Präferenz-Nachweis durch die
                                sogenannte Ursprungserklärung auf einer Rechnung abgegeben werden.

                                Folgender Text ist zur Erklärung der präferenzbegünstigten Ursprungseigenschaft
Ursprungserklärung              zu verwenden:
auf der Handelsrech-
nung                            Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … *) der Waren,
                                auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit
                                nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
                                (zusätzlich: Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unter-
                                zeichners in Druckschrift und Unterschrift)

                                *) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs-
                                nummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch
                                einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann
                                leer gelassen werden.

                                ** Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ur-
                                sprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich
                                sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘an.

                                Übersteigt der Warenwert der einzuführenden Waren in die Schweiz 6.000 EUR
    Warenverkehrs-
                                wird für die Zollabwicklung das Formular Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    bescheinigung
    EUR.1                       (WVB EUR.1) als Warenbegleitpapier erforderlich. Im Rahmen der Versandabfer-
                                tigung ist der Zollstelle ausgefüllt das EUR.1 mit der Rechnung und den Ur-

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                                sprung nachweisenden Papieren (z.B. Lieferantenerklärung oder Produktkalkula-
                                tion) sowie dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorzulegen.
                                Bei regelmäßigen Lieferungen in die Schweiz können Sie das Formular über ei-
                                nen Formularverlag beziehen.

                                4.1.2.1 Exkurs: präferenzieller Warenursprung
                                Was bestätigen Sie, wenn Sie für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
                                ausstellen?
                                Sie bestätigen damit, dass der Ursprung und Hersteller der Ware in der Eu-
                                ropäischen Union ist.
                                Ab wann wird einer Ware ein europäischer Ursprung zugesprochen?
                                In den Präferenzabkommen festgelegte Listenregelungen schreiben den
                                Grad der Be- und Verarbeitung für jede statistische Warennummer vor, die
                                präferenziellen Ursprung verleiht.

                                Wichtiger Hinweis:
                                Auf die präferenzrechtliche Bestimmung von Waren kann an dieser Stelle
                                nicht eingegangen werden. Bei Fragen zu diesem Thema in Bezug auf Ihre
                                Warenlieferung bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.

                                4.2 Warenlieferungen in Drittländer
                                Wer das erste Mal in ein Nicht-EU-Land liefert, ist verpflichtet, sich bei den Zoll-
                                behörden als „aktiver Wirtschaftsbeteiligter“ zu registrieren und eine Zoll- bzw.
                                EORI-Nummer zu beantragen.

                                4.2.1 EORI-Nummer
  Besitz der
  EORI-Nummer                   Voraussetzungen für Warenlieferungen in ein Drittland
  ist Pflicht                   Seit dem 1. Februar 2010 ist die Zollnummer/EORI-Nummer16 für die elektroni-
                                sche Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich. Die Zollnummer wird vom Infor-
                                mations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden vergeben. Der Antrag ist
                                förmlich auf dem Vordruck 0870 (Beteiligte Stammdaten – EORI-Nr.17) abzuge-
                                ben. Er ist rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unter-
                                lagen an folgende Kontaktadresse zu senden:
                                Informations- und Wissensmanagement Zoll
                                Postfach 10 07 61, 01077 Dresden oder per Fax an: 0351/44834-444
                                Unternehmen, die noch keine Zollnummer haben, können den Antrag auf Regist-
                                rierung und Erteilung einer EORI-/Zollnummer während der Abwicklung für ihre
                                erste Lieferung in ein Drittland stellen. In der Ausfuhranmeldung wird dann „bean-
                                tragt“ vermerkt.

                                4.3 elektronische Ausfuhranmeldung IAA Plus (Zoll DE)
  Elektronische Aus-            Wenn Sie im Rahmen Ihrer Bau- und Montageleistungen Waren mitführen, die
  fuhranmeldung ab              Bestandteil Ihres Auftrags sind, müssen Sie diese Waren zur Ausfuhr anmelden.
  einem Warenwert
                                16
  von 1.000 Euro                   EORI-Nummer Hinweise: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Beantragung-einer-EORI-
                                Nummer/beantragung-einer-eori-nummer_node.html
                                17
                                   Formular zum Download:
                                http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/FormularMerkblattSuche/FormularMerkblattSuche_BegriffSuche_form.html

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                                Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Be-
                                schränkungen unterliegen, müssen nicht elektronisch angemeldet werden. Es
                                genügt eine Handelsrechnung (in 2-facher Ausführung) zur Ausfuhr. Sie gilt mit
                                Stempel der Abgangszollstelle als Ausfuhrnachweis.
                                Bei einem Warenwert ab/über 1.000 Euro Wertgrenze, ist eine elektronische
                                Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich.
                                Ab einem Warenexport von 3.000 EUR muss die Ware zusätzlich den Zollbe-
                                hörden zur Prüfung vorgeführt (gestellt) werden.
                                Wichtig: Die Versendung der Ware (Abtransport etc.) ist erst ab dem Moment
                                möglich, wenn Sie vom Zoll die Benachrichtigung zur Freigabe erhalten haben.

                                Neben der EORI- bzw. Zollnummer müssen Unternehmen die technische Voraus-
                                setzung schaffen, um selbständig die die Waren bei den Zollbehörden zur Aus-
                                fuhr elektronisch zu melden.
                                In Deutschland gibt es folgende Möglichkeiten die Waren selbst zur Ausfuhr an-
                                zumelden:
                                -    das Internetportal IAA-Plus
                                     Zugang zur IAA Plus ist nur möglich mit der
                                     EORI-Nummer18 gekoppelt an ein gültiges ELSTER-Zertifikat19
                                -    EORI-Nummer und eine eigene ATLAS-Software oder
                                -    einen IT-Serviceprovider, bei dem Sie sich registrieren und
                                     ein Portal zur Ausfuhr mieten (EORI-Nummer und Portalschlüssel des
                                     IT-Serviceproviders)

                                Alternativen
                                Sie besitzen eine EORI-Nummer aber keine der vorgenannten technischen Vo-
                                raussetzungen: In diesem Fall sind Sie in Deutschland gezwungen, einen frem-
                                den Dienstleister, z.B. ein Zollbüro oder eine Spedition, für die Zollabwicklung
                                einzuschalten. Der Service der Anbieter ist mit Kosten verbunden.

                                4.3.1 Daten für die Ausfuhranmeldung u.a.
                                - EORI-Nummer
                                - Adresse und Anschrift des Kunden / Lieferort, falls abweichend
                                - Ausgangszollamt / Grenzzollamt

                                18
                                   Weitere Informationen:
                                http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanmeldungen/internetzollanmeldungen_node.html
                                19
                                   Für weitere Informationen zu den Installationsmöglichkeiten informieren Sie sich bitte unter folgendem Link:
                                https://www.elster.de/eon_home.php

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