Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - Länderinformation Stand: Oktober 2014
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2 Vorwort Wer im Ausland vorübergehend eine Dienstleistung erbringen möchte, sollte sich immer vorab über dort einzuhaltende Bestimmungen informieren. Zu berücksich- tigen sind insbesondere aufenthaltsrechtliche, arbeits- und steuerrechtliche und bei Auslandseinsätzen in Nicht-EU-Staaten auch zollrechtliche Bestimmungen. Bau- und Montageeinsätze in der Schweiz berühren alle vier Themenbereiche: Strenge Meldevorschriften, die Einhaltung von Arbeits- und Lohnbedingungen und auch die Abwicklung beim Zoll erfordern eine hohe Aufmerksamkeit in der Pla- nungsvorbereitung Ihres Schweizauftrags. Insbesondere die Nichtbeachtung von Schweizer aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen kann zu hohen Bußgeldern bis zur vorübergehenden Untersagung der Ausübung der Leis- tung führen. Die folgenden Seiten informieren über die Bestimmungen, die bei einer vorüber- gehenden Dienstleistung in der Schweiz zu beachten sind. Das Auslandsgeschäft ist wie ein Projekt zu behandeln. Deshalb bietet Handwerk International Baden-Württemberg den kostenfreien Service mit Ihnen gemeinsam die einzelnen Phasen Ihres Auslandsgeschäfts in allen wichtigen Punkten zu be- sprechen und zu planen. Dafür kommen wir auch gerne zu Ihnen. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort ...................................................................................................... 2 Inhaltsverzeichnis ..................................................................................... 3 Checkliste .................................................................................................. 5 1. Aufenthaltsbestimmungen ................................................................ 6 1.1 Meldepflicht ....................................................................................................... 6 1.1.1 90 Tage Regelung ......................................................................................... 6 1.1.2 Aufenthaltsbewilligungen ............................................................................... 7 1.1.3 Einsatz von Leiharbeitern .............................................................................. 7 1.1.4 Subunternehmer ............................................................................................ 7 1.1.5 Meldefrist von 8 Tagen .................................................................................. 7 1.2 Meldeverfahren ................................................................................................. 8 1.2.1 Ablauf Meldeverfahren ................................................................................... 8 1.2.1.1 Meldungen ändern ...................................................................................... 9 1.2.2 Verstoß gegen die Meldepflicht ..................................................................... 9 1.3 Nachweis der Selbständigkeit ........................................................................... 9 1.3.1 Entsendebescheinigung A 1 ........................................................................ 10 2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen ................................................... 10 2.1 Gesamtarbeitsverträge (GAV) ........................................................................ 10 2.1.1 Was regelt der GAV? ................................................................................... 11 2.2 Entlohnung ...................................................................................................... 11 2.3 Arbeits- und Ruhezeiten ................................................................................. 12 2.4 Spesenregelungen .......................................................................................... 13 2.5 Fahrtzeiten ...................................................................................................... 13 2.6 Konventionalstrafen und Kontrollkosten ......................................................... 13 2.6.1 Kontrolle ....................................................................................................... 13 2.6.2 Sanktionen ................................................................................................... 14 2.7 Vollzugskosten ................................................................................................ 14 2.8 Solidarhaftung ................................................................................................. 14 2.9 Kautionen ........................................................................................................ 15 3. Handwerksrechtliche Bestimmungen ............................................ 15 3.1 Nachprüfungsverfahren .................................................................................. 15 3.2 Elektroinstallationen ........................................................................................ 17 3.3 Gas- und Wasserinstallationen ....................................................................... 18 3.4 Sonstige Zulassungsbestimmungen ............................................................... 18 4. Zollabwicklung .................................................................................. 18 4.1 Bestimmungen bei Warenlieferung in die Schweiz ........................................ 18 4.1.1 Handelsrechnung ......................................................................................... 18 4.1.2 Zollvergünstigungen durch Präferenzabkommen ........................................ 19 4.1.2.1 Exkurs: präferenzieller Warenursprung .................................................... 20 4.2 Warenlieferungen in Drittländer ...................................................................... 20 4.2.1 EORI-Nummer ............................................................................................. 20 4.3 elektronische Ausfuhranmeldung IAA Plus (Zoll DE) ..................................... 20 4.3.1 Daten für die Ausfuhranmeldung u.a. .......................................................... 21 4.3.2 Warentarif-Nummer ..................................................................................... 22 4.3.3 Wareneinfuhr in die Schweiz (Zoll CH) ........................................................ 22 4.3.4 Einfuhrumsatzsteuer 8% .............................................................................. 22 Länderinformation Schweiz Oktober 2014
4 4.3.5 Abfertigungszeiten bei den Grenzzollstellen ............................................... 23 4.3.6 Verbot von Binnentransporten ..................................................................... 23 4.4. Vorübergehende Einfuhr von Waren ............................................................. 23 4.4.1 Kleinwerkzeug.............................................................................................. 23 4.4.2 Carnet A.T.A.-Verfahren .............................................................................. 24 4.4.3.1 Sonderfälle ................................................................................................ 25 4.4.3.1.1 Gerüstbau .............................................................................................. 25 4.4.3.1.2 Prospekte, Kataloge für Ausstellungszwecke........................................ 25 4.4.3.2 Bestimmungen für Baustellenfahrzeuge ................................................... 25 4.4.3.3 Verfahren zur vorübergehenden Ausfuhr bzw. Einfuhr ............................ 26 5. Lieferbedingungen (INCOTERMS) .................................................. 27 6. Rechnung .......................................................................................... 28 7. Steuern .............................................................................................. 28 7.1 Mehrwertsteuer ............................................................................................... 28 7.2 Pflicht zur steuerlichen Registrierung in der Schweiz ..................................... 29 7.3 Beispiele ......................................................................................................... 30 7.4 Steuern auf Einkommen und Vermögen......................................................... 31 7.5 Lohnsteuer ...................................................................................................... 32 8. Sonstiges .......................................................................................... 32 8.1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) .................................... 32 8.2 Autobahnvignette ............................................................................................ 32 8.3 Sonntag- und Nachtfahrverbot........................................................................ 33 8.4 Lenkungsabgaben auf VOC ........................................................................... 33 8.5 Normen und Standards ................................................................................... 33 9. Nützliche Adressen .......................................................................... 33 10. Nützliche Links ................................................................................. 35 Anlage I .................................................................................................... 36 Anlage II ................................................................................................... 37 Länderinformation Schweiz Oktober 2014
5 Checkliste Checkliste der wichtigsten Punkte, die bei Bau- und Montagearbeiten in der Schweiz beachtet werden müssen: Aufenthaltsbestimmungen/Arbeitsrecht/sonstige Lohn kalkuliert Arbeiten bei den Schweizer Behörden gemeldet - Meldung über Admin-Portal - Meldung Nachprüfungsverfahren (Elektro) Entsendebescheinigung Vordruck A1 angefordert? Mitarbeiter führen mit: - Arbeitsrapporte - Personalausweis - Entsendebescheinigung A 1 - Informiert über Kontrolle - Meldebestätigung - Auftragsbestätigung/Rechnung Subunternehmerhaftung vom Subunternehmer liegt unterschrieben vor? Kautionspflicht geprüft Installationsbewilligung durch das Starkstrominspektorat liegt vor? Zollabwicklung Zollnummer/EORI-Nummer liegt vor oder ist beantragt? Bei Warenwert > 1.000 EUR: Internetausfuhranmeldung Plus Elster-Zertifikat vorhanden? Bei Warenwert > 6.000 EUR: - Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 liegt vor? - Lieferantenerklärungen liegen vor? - Ausfuhrbegleitpapier liegt vor? Handelsrechnung (2-fach) vorbereitet Elektronische Wareneinfuhr in die Schweiz gemacht? Bargeld für Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer von 8 % Werkzeug aufgelistet? Carnet A.T.A. bei IHK beantragt? Länderinformation Schweiz Oktober 2014
6 1. Aufenthaltsbestimmungen Die Schweiz und die EU haben sieben bilaterale Abkommen geschlossen, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind. Maßgeblich für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist das sogenannte Freizügigkeitsabkommen. Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens wurde das Meldeverfahren für bewil- ligungsfreie Erwerbstätigkeiten für Betriebe und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten für die Dauer von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingeführt. Das Meldeverfahren beinhaltet eine Meldepflicht und löst damit ein Verfahren ab, nachdem die Arbeiten von den Schweizer Behörden bewilligt werden mussten. Für Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer aus Rumänien und Bulgarien wurde das Freizügigkeitsabkommen zum 1. Juni 2009 erweitert, doch unterliegen sie während der Übergangsfrist bis 2016 noch dem Bewilligungsverfahren. 1.1 Meldepflicht Wenn Sie in der Schweiz Bau- und Montagearbeiten abwickeln, sind Sie grund- sätzlich verpflichtet, diese Leistung in der Schweiz anzumelden. Die Meldung kann elektronisch online oder formell gemacht werden. Meldeverpflichtung vom ersten Einsatztag an besteht für1 Bauhaupt- und Baunebengewerbe Meldepflichtige Tätigkeiten Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten Überwachungs- und Sicherheitsdienstes In allen anderen Branchen wird die Meldung erst erforderlich, wenn die in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen über 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres hinausgehen. In Art. 5 der Entsendeverordnung2 sind alle Tätigkeiten im Bau- und Bauneben- gewerbe erfasst und umfassen unter anderem auch die Einrichtung bzw. Ausstat- tung von Gebäuden wie zum Beispiel den Einbau von Wandschränken oder Ein- bauküchen oder der Einbau von Stahltoren. Reine Warenlieferungen ohne Montageleistung sind nicht meldepflichtig. Auch geschäftsanbahnende Vorbesprechungen müssen nicht gemeldet werden. 1.1.1 90 Tage Regelung Der Rechtsanspruch auf Erbringung einer Dienstleistung ist auf 90 Tage pro Ka- Beschränkung auf lenderjahr beschränkt. Gemäß des Freizügigkeitsabkommens vom 1. Juni 2004 90 Tage erfolgt die 90-Tageregelung unternehmens- und mitarbeiterbezogen. Unternehmensbezogene Berechnung: Es ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsandt werden. Entsendet eine Firma beispielsweise an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeiter, so hat sie lediglich 5 Tage der ihr pro Kalenderjahr zustehenden 90 Tage "aufgebraucht". 1 Darüber hinaus fallen unter diese Regelung das Gastgewerbe, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe. 2 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030526/index.html Länderinformation Schweiz Oktober 2014
7 Mitarbeiterbezogene Berechnung: Ein Arbeitnehmer, der in einem Kalenderjahr von einer deutschen Firma bereits an 90 Tagen in die Schweiz entsandt wurde und dann die Firma wechselt, kann im gleichen Jahr nicht mehr mit dem Melde- verfahren für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit in der Schweiz tätig werden. Dies soll verhindern, dass die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen durch Rotation von Mitarbeitern verlängert wird. 1.1.2 Aufenthaltsbewilligungen Selbständige aus Drittstaaten benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Eine Voraussetzung dafür ist, dass sie sich 12 Monate rechtmäßig im regulären Ar- beitsmarkt der EU aufgehalten haben. Für Selbständige und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, die keine Daueraufenthaltsgenehmigung in einem alten EU – oder EFTA-Staat haben, gilt noch bis zum 31. Mai 2016 eine Übergangsregelung- sie benötigen im Baube- reich vom ersten Tag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung.3 Dienstleistungen über 90 Tage Überschreiten die Dienstleistungen 90 Tage, ist es möglich, eine Aufenthaltsbe- willigung zu beantragen. Dabei handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren durch die kantonalen Arbeitsmarkt- bzw. Ausländerbehörden/Migrationsämter. Bewilligungen für Dienstleistungen über 90 Tagen unterstehen dem allgemeinen Ausländerrecht. (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)4. Die Bewilligungserteilung ist von diversen Voraussetzungen wie der Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, dem Inländervor- rang sowie dem verfügbaren Kontingent abhängig. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung besteht nicht. 1.1.3 Einsatz von Leiharbeitern Der direkte oder indirekte Einsatz von Leiharbeitern ist nicht gestattet. Es dürfen nur Mitarbeiter des eigenen Betriebs zur Auftragsabwicklung in die Schweiz ent- sandt werden. 1.1.4 Subunternehmer Subunternehmer sind verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter selbst zu melden. 1.1.5 Meldefrist von 8 Tagen Für die Branchen Bau- und Baunebengewerbe, sowie bei Montagen von Anlagen und Inbetriebnahme, dem Reinigungsgewerbe besteht eine Meldefrist von 8 Kalendertagen vor dem tatsächlichen Einsatz in der Schweiz. Demnach kann mit den Arbeiten in der Schweiz erst 8 Tage nach dem Tag der Meldung begon- nen werden. Ausnahme von der 8-tägigen Meldefrist haben z.B. nicht vorhersehbare Repara- turfälle wie z.B. der Ausfall einer Anlage, einer Heizung oder ein Wasserschaden. Dennoch muss der Einsatz gemeldet und im Feld Bemerkungen begründet wer- den. Dringend gewünschte Einsätze des Auftraggebers zählen nicht als Notfälle. 3 Link: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/behoerden/arbeitsbewilligung_de 4 ANAG: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/201307010000/142.20.pdf Länderinformation Schweiz Oktober 2014
8 1.2 Meldeverfahren Für alle gelisteten Tätigkeiten des Bau- und Baunebengewerbes hat die Meldung Pflicht zur 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Ausübung der Dienstleistung in Meldung der Schweiz zu erfolgen. Zum Meldeverfahren finden Sie umfangreiche Informati- onen5 wie: Informationen zum Ablauf des Meldeverfahrens einen Lohnrechner, um die Löhne zu kalkulieren Kontaktadressen zu den kantonalen Arbeits- und Migrationsbehörden Informationen zu Bewilligungspflichten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen 1.2.1 Ablauf Meldeverfahren Mit dem Meldeverfahren erfassen die Schweizer Behörden welche ausländischen Firmen in der Schweiz arbeiten, wo sie arbeiten, die Art der Dienstleistung, die erbracht wird, ob bzw. welche Mitarbeiter entsendet werden. Auch Subunterneh- mer sind verpflichtet, ihre Dienstleistung zu melden. Von diesem Portal aus starten Sie die Online-Meldung https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/login.do 1. Schritt: Registrieren Bei der Online-Meldung müssen Sie sich zuerst als „Kunde” auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung er- halten Sie von den Schweizer Behörden per E-mail einen Freischaltcode. Dieser muss von Ihnen aktiviert werden. Wenn Sie einmal als Kunde registriert sind, können Sie alle weiteren Einsätze in der Schweiz unter Nutzung Ihres Benutzer- namens und Ihres Passworts melden, ohne sich zu registrieren. 2. Schritt: Meldung der Arbeiten (anmelden) Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde des Kantons sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Sie können Ihre Daten einfach bearbeiten. Zugriff auf die Meldung haben auch die Grenzwachen bei der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Meldung werden folgende Daten abgefragt: - Firmenname, Firmenanschrift, Verantwortlicher der Firma - Gewerk - Auftraggeber/Kontakt und Einsatzort in der Schweiz - Art der in der Schweiz ausgeführten Tätigkeit 5 Link: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de Länderinformation Schweiz Oktober 2014
9 - Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungs-Nr. und Berufserfah- rung des/der Mitarbeiter(s), die Sie entsenden - Höhe des in der Schweiz zu entrichteten Stundenlohns für den Mitarbeiter Im Rahmen der Verschärfung der flankierenden Maßnahmen ist es seit dem Juli 2013 Pflicht bei der Meldung von Mitarbeitern den in der Schweiz gesetz- lich vorgeschriebenen Stundenlohn anzugeben. (siehe hierzu Punkt 2.3 und 2.4 Löhne berechnen) Nach Beendigung und Sendung der Meldung wird am Bildschirm bestätigt, dass die Meldung erfolgreich war. Diese Meldebestätigung ist zwingend während der Arbeiten in der Schweiz mitzuführen und auf Wunsch den Kontrollbehörden vorzuweisen. 1.2.1.1 Meldungen ändern Änderungen, die den gemeldeten Einsatz in der Schweiz betreffen, sind sofort bei dem zuständigen kantonalen Amt für Migration zu melden. Zusätzliche online-Meldung erforderlich - Entsendung eines zusätzlichen Mitarbeiters - Krankheitsfall, ein anderer Mitarbeiter wird entsendet Neue Meldung erforderlich unter Einhaltung der 8-Tage-Frist - Bei Änderung des Einsatzorts - Wiederaufnahme der Arbeiten, Folgearbeiten am gleichen Leistungsort wie Wartungs-, Gewährleistungs-, Reparaturarbeiten Einfache Meldung per Email an die zuständige kantonale Behörde genügt, wenn - der Einsatz in der Schweiz sich auf ein späteres Datum verschiebt - der gemeldete Einsatz kürzer oder länger als geplant verläuft Formelle Meldung per Post oder per FAX: Neben der online-Meldung ist auch eine formelle Meldung möglich. Die Formulare finden Sie unter folgendem Link: http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu- efta/meldeverfahren/meldeformulare.html 1.2.2 Verstoß gegen die Meldepflicht Bei Verstößen gegen die Meldebestimmungen drohen empfindliche Bußgelder. (siehe hierzu Punkt 2.4) 1.3 Nachweis der Selbständigkeit Personen, die in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, müs- EU-Bescheinigung sen den zuständigen Kontrollorganen ihre Selbständigkeit auf Verlangen nach- Ihrer Kammer dient als Nachweis der weisen. Folgende Unterlagen sind im Fall einer Kontrolle vorzuhalten: Selbständigkeit Gewerbeschein / Handelsregisterauszug (z.B. GmbH) Meldebestätigung Vertrag (bzw. Auftragsbestätigung) mit Leistungsempfänger in der Schweiz oder dem Kunden mit Sitz in Ausland. Bei der Auftragsabwicklung durch Selbstständige vorgeschrieben. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
10 Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger (Nachweis durch das Formular A1 oder bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) Diese Liste ist nicht abschließend6. Darüber hinaus wird vermehrt von den Schweizer Behörden auf Scheinselbständigkeit geprüft. Hier ist unter anderem der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber ein Kriterium. Auch der Nachweis einer Betriebsstätte in Form eines Mietvertrags kann von den Schweizer Behörden in Zweifelsfällen eingefordert werden. 1.3.1 Entsendebescheinigung A 1 Mit der sogenannten Entsendebescheinigung (Vordruck A1) weisen Sie gegen- Vordruck A1 über den Schweizer Behörden nach, dass Sie als Selbständiger oder aber auch Ihr Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz in Deutschland kranken- und sozialversichert sind und bleiben. Den Vordruck A1 können Sie bei folgenden Stellen beantragen: - die gesetzliche Krankenkasse, bei der Ihr Mitarbeiter versichert ist. - Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist7 - Die DVKA bei Ausübung einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, wenn der Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Das Formular A1 ist während des Einsatzes in der Schweiz mitzuführen. Weitere Informationen und das Merkblatt Schweiz8 finden Sie auf den Seiten der DVKA (Spitzenverband der Krankenkassen). Handwerker, die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten das Formular bei der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die im Entsendegesetz gere- Gesamt- gelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, die in verschiedenen arbeitsverträge Gesetzen, den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) (GAV) und Normalarbeitsverträgen fixiert sind. 2.1 Gesamtarbeitsverträge (GAV) Gesamtarbeitsverträge (GAV)9 sind Beschlüsse des Schweizer Bundesrats und damit allgemein verbindlich gültiges Schweizer Gesetz. Der Geltungsbereich der GAV ist branchenspezifisch. Auch territorial kann es un- terschiedliche Geltungsbereiche der GAV geben. So kann es vorkommen, dass für ein Gewerbe in der Schweiz gleich mehrere, kantonal unterschiedlich geregel- te GAVs gelten. In Zweifelsfällen empfehlen wir zusätzlich ein vorheriges Telefo- nat mit dem regional zuständigen kantonalen Arbeits- oder Migrationsamt. 6 Der Link für die mitzuführenden Unterlagen für Selbständige: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/se/status_ch_de 7 Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Tel.: 030/865-1, www.deutsche- rentenversicherung.de 8 http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Schweiz/Arbeiten_Schweiz.pdf 9 Die Gesamtarbeitsverträge können beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de Länderinformation Schweiz Oktober 2014
11 2.1.1 Was regelt der GAV? Einhaltung der vorgeschriebenen minimalen Entlohnung, Arbeits- und Ruhezei- ten, Mindesturlaubszeiten, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits- platz, Konventionalstrafen und weitere Pflichten sowie Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei einer Entsendung von mehr als 90 Tagen sind auch Beiträge für Weiterbil- dungskosten in die Ausgleichskassen zu zahlen. 2.2 Entlohnung Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Gem. Art. 2 die- ses Gesetzes ist der ausländische Arbeitgeber dazu verpflichtet die Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bun- desrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalar- beitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR in den folgenden Bereichen vorge- schrieben sind: minimale Entlohnung, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. Löhne berechnen Kalkulation der Löhne Auf http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de bieten die Schweizer Behörden einen Lohnrechner an. Damit können Sie den in der Schweiz gültigen Stundenlohn für Ihre Mitarbeiter in der Vorbereitung des Schweizauftrags, z.B. zur Kalkulation des Angebots, berechnen. Wie funktioniert der Lohnrechner? Sie werden durch ein Menü geführt, das den Einsatzort, die Art der Tätigkeit, Auswahl des zuständigen GAVs sowie mitarbeiterspezifische Daten wie Qualifika- tion, Alter und berufliche Erfahrung abfragt. Im Ergebnis erhalten Sie den zu zah- lenden Stundenlohn. Das Ergebnis ist mit einer Exceldatei verknüpft, die von den schweizer Behörden zum Zweck der Lohnberechnung zum Download auf der Er- gebnisseite zur Verfügung steht. Beim Download der Datei ist zu beachten, dass Sie den jeweiligen Wechselkurs selbst eingeben. Als Wechselkurs sind die monatlichen Durchschnittskurse zu Länderinformation Schweiz Oktober 2014
12 wählen, in denen die Leistung erbracht wurde. Diese finden Sie auf der Internet- seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung10. Gerne begleiten wir Sie bei der Lohnberechnung. 2.3 Arbeits- und Ruhezeiten Sonntags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich verboten. Als Nachtarbeit gilt der Arbeits- und Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr und als Sonntagsarbeit der Zeitraum zwi- Ruhezeiten schen Samstag 23:00 Uhr und Sonntag 23:00 Uhr. Die Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt, auch für sie gilt ein Arbeitsver- bot. Der 1. August ist Bundesfeiertag. Außerdem gibt es kantonale Feiertage11, die jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann, wenn gewisse gesetzliche Bestim- mungen erfüllt sind, ausnahmsweise bewilligt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt gem. Art. 9 Arbeitsgesetz 45 Stunden pro Woche für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte und 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmer. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur unter engen Voraussetzungen, die in Art. 12 Arbeitsgesetz definiert sind, überschritten werden (z. B. wegen Dringlich- keit der Arbeit oder außerordentlichem Arbeitsandrang). Die tägliche Arbeitszeit muss in einem Zeitrahmen von 14 Stunden liegen und darf maximal 12 ½ Stun- den betragen. Vorsicht: Achten Sie darauf, dass Überstunden, welche die durchschnittlich 9 Arbeitsstunden pro Tag überschreiten, noch während Ihres Aufenthalts in der Schweiz ausgeglichen werden. In der Schweiz Überstunden aufbauen und in Deutschland ausgleichen wird von der ZPK nicht akzeptiert und sind nachweislich an den Mitarbeiter auszuzahlen. Ruhezeiten: Die Arbeit ist nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden, ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden, 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Dem Arbeitnehmer ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander fol- genden Stunden zu gewähren. Für jugendliche Arbeitnehmer gelten besondere Vorschriften: http://www.admin.ch/ch/d/sr/822_11/a31.html Urlaub: Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat ein Recht auf mindestens 4 Wo- chen bezahlte Ferien pro Jahr (Jugendliche bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen, sie- he Art. 329 aOR10). Bitte beachten Sie, dass die GAV teilweise weitergehende Regelungen enthal- ten können, die über die Bestimmungen des Schweizer Arbeitsgesetzes bzw. Ob- ligationenrechts hinausgehen, also z. B. zugunsten der Arbeitnehmer weiterge- hende Urlaubsansprüche, Pausenregelungen usw. vorsehen. 10 http://www.estv.admin.ch/mwst/dienstleistungen/00304/index.html?lang=de 11 Link: http://www.feiertagskalender.ch/index.php?geo=3056&jahr =2009&klasse=5&hl=de. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
13 Deshalb ist der jeweilige GAV für Sie die arbeitsrechtliche Grundlage, wenn Sie Mitarbeiter in die Schweiz entsenden. Wir unterstützen Sie bei der Recherche des für Ihre Branche zutreffenden GAV. 2.4 Spesenregelungen Spesenregelungen sind in den jeweiligen GAV geregelt. Gibt es für eine Branche keinen GAV ist auf die von der SECO festgelegte „Entsendeentschädigung“ von 150 CHF für Unterkunft, Verpflegung (40 CHF pro Tag) maßgeblich (Stand 2013). 2.5 Fahrtzeiten Fahrtzeiten ab der Schweizer Grenze sind mit den Schweizer Löhnen zu berech- nen. Beispiel: Ab dem Grenzübergang Singen haben Sie 2 Stunden Fahrtzeit zum Schweizer Einsatzort. Diese Stunden sind dem Mitarbeiter voll mit dem in der Schweiz gültigen Lohn zu berechnen und auszuzahlen. 2.6 Konventionalstrafen und Kontrollkosten Die GAV sehen vor, dass die paritätischen Kommissionen bei der Feststellung von Verstößen gegen die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen von den Betrieben Konventionalstrafen und Kontrollkosten verlangen können. Die Höhe der Kontrollkosten hängt von dem mit der Kontrolle verbundenen Ar- beitsaufwand ab. Erfahrungswerte zeigen, dass bei einem Bußgeldbescheid auch bei geringfügigen Verstößen mit 500 CHF zu rechnen ist. Um dies zu vermeiden, sollte auf die genaue Einhaltung der GAV geachtet wer- den. 2.6.1 Kontrolle Für Sie als entsendender Betrieb bedeutet dies, dass Sie verpflichtet sind, Ihren Mitarbeitern für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz die dort gesetzlich vorge- schriebenen Löhne auszuzahlen wie auch alle weiteren im GAV vorgeschriebe- nen Bestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten. Durch die Meldepflicht erfahren die regional zuständigen Kontrollbehörden wo wann welcher ausländische Betrieb eine Leistung erbringt. Hauptamtliche Kontrol- leure besuchen die Baustelle oder den Ort der Leistung unangemeldet im in der Meldung angegebenen Zeitraum. Sie überprüfen im Rahmen der Kontrolle die in der Meldung gemachten Angaben. Gem. Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen folgende Dokumente vorzulegen: Gewerbeschein / Handelsregisterauszug (z.B. GmbH) Meldebestätigung Vertrag mit Leistungsempfänger (bzw. Auftragsbestätigung) in der Schweiz oder mit einem Unternehmen mit Sitz in Ausland (im Falle von Subunterneh- mern). Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger (Nachweis durch das Formular A1 oder bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) Arbeitsrapporte: In Arbeitsrapporten müssen die genauen Uhrzeiten unter Angabe von Fahrt- und Pausenzeiten notiert werden. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
14 Nach erfolgter Kontrolle und Beendigung des Einsatzes erhalten Sie Post von den zuständigen Schweizer Behörden mit der Bitte um Zusendung verschiedener Nachweise, u.a. einem Ausdruck aus der Lohnbuchhaltung, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Löhne, die Spesen und die gesetzlich geregelte Arbeitszeit in der Schweiz eingehalten wurden. 2.6.2 Sanktionen Im Art. 9.12 Entsendegesetz ist fixiert, dass Verstöße gegen die minimalen Lohn- Verwaltungsbuße und Konventional- und Arbeitsbedingungen zu einer Verwaltungsbuße führen. Die bereits genann- strafen und Kon- ten Sanktionen, Kontrollkosten und Konventionalstrafen sind darüber hinaus trollkosten noch zu berücksichtigen. Mit Bußgeldern wird auch bestraft, wer wissentlich falsche Auskünfte erteilt, die Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt oder sie bewusst unmöglich macht. Diese Verstöße werden genauso wenig als geringfügig eingestuft wie auch die Nichtbezahlung rechtskräftiger Bußgelder. Als weitere Konsequenz kann dem Arbeitgeber darüber hinaus verboten werden, bis zu fünf Jahren seine Dienste in der Schweiz anzubieten. 2.7 Vollzugskosten Vollzugskosten sind von jedem Betrieb geschuldet. Sie decken die Aufwendun- gen für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages durch die paritätischen Kommis- sionen ab. Somit sind sie auch von Betrieben geschuldet, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden. Für die Abrechnung gibt es unterschiedliche Stellen je nach GAV: Einige Beispiele: InkassoPool, Zürich (http://www.inkassopool.ch/de/ents/index.html) (Karosseriegewerbe, Dach- und Wandgewerbe, Decken- und Innenausbausyste- me, Elektroinstallationsgewerbe, Gebäudetechnik, Gerüstbau, Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Holzbaugewerbe, Isoliergewerbe, Maler- und Gipsergewerbe, Mar- mor- und Granitgewerbe, Metallgewerbe, Plattenlegergewerbe) ZPK Schreinergewerbe, Zürich Die ZPK Schreinergewerbe rechnet die Vollzugskosten des GAV Schreinerge- werbe für die Kantone, die in den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertra- ges (ausgenommen die Kantone Baselland und Tessin) fallen ab. GEFAK, Liestal Die GEFAK ist nur für den Kanton Baselland zuständig. Sie stellt die Vollzugskos- ten für die Branchen des Ausbaugewerbes in Rechnung (Dach- und Wandgewer- be, Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe, Gärtnergewerbe, Ge- bäudetechnik, Gipser, Maler, Metallgewerbe, Plattenleger, Schreiner). Im Kanton Baselland besteht die Besonderheit, dass neben den Branchen-GAV auch noch ein übergreifender GAV für das Ausbaugewerbe besteht, der ebenfalls Vollzugs- kostenbeiträge vorsieht. 2.8 Solidarhaftung Haftung für Werden Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Subunternehmer Schweiz ausgeführt, so muss der General- bzw. Hauptunternehmer die Subun- ternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz einzuhalten. Tut er dies nicht, kann er für Verstöße von Subunternehmern mit Sanktionen belegt werden. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
15 Außerdem haftet er dann solidarisch mit dem Subunternehmer für die Nichteinhal- tung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 5 Entsendegesetz). 2.9 Kautionen Seit Ende September 2011 werden Handwerksbetriebe, die in der Schweiz eine Kautions- pflichten vorübergehende Dienstleistung angemeldet haben, individuell per Fax, E-Mail beachten oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde von der „Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz“ (ZKVS) zur Hinterlegung ei- ner Kaution vor Arbeitsaufnahme aufgefordert und umfassend über ihre GAV- Kautionspflicht informiert. Alle ausländischen Entsendebetriebe, die dem Geltungsbereich eines allgemein- verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) mit GAV-Kautionspflicht un- terstellt sind haben bei der ZKVS eine Kaution in der im entsprechenden GAV genannten Höhe zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwider- rufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter- stellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Link zur ZKVS mit weiteren Informationen mit Übersichten zu den Kautio- nen: http://www.zkvs.ch/ 3. Handwerksrechtliche Bestimmungen 3.1 Nachprüfungsverfahren Seit 1. September 2013 gibt es eine Meldepflicht sowie ein Nachprüfungsverfah- ren zur Berufsqualifikation für bestimmte Berufe. Gesetzliche Grundlage ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 12 Betroffen sind im Handwerk Unternehmen aus dem Bausektor und Elektro. Zum Bausektor fallen unter dem Begriff Bauunternehmer/Baumeister Straßenbauer, Maurer und Betonbauer und auch Architekten, Bauingenieure, Arbeiter am hän- genden Seil, Baumaschinenführer, Elektriker, Kaminfeger, Kranführer fallen unter die Berufe, die dem Nachprüfungsverfahren unterliegen. Allerdings besteht diese Meldepflicht für Bauunternehmen nur ab einem Umsatz von 30.000 CHF. 12 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA1) Richtlinie 2005/36/EG2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) als auch die Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Be- rufen (VMD) Länderinformation Schweiz Oktober 2014
16 Wichtig für Selbständige im Elektrohandwerk: Selbstständige im Elektrohandwerk sollten darauf achten, dass auf der Rückseite unter dem Abschnitt „Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten“ der EU- Bescheinigung folgende Information explizit und von der zuständigen Kammer beglaubigt erscheint: - Tätigkeiten - Seit wann in der Handwerksrolle eingetragen - Bestätigung der rechtmäßigen Ausübung der Tätigkeit und dass - „keine vorübergehende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit vorliegt“ Sie finden einen Mustertext auf Seite 36. Germäß einer Information von unseren Kollegen wird auch ein an die EU- Bescheinigung angehängter aktueller Gewerbezentralregisterauszug als Nach- weis akzeptiert. Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Auf den Seiten des SBFI müssen sich die be- troffenen Unternehmen zunächst zentral online registrieren und ein persönliches Benutzerkonto anlegen. Link: https://www.sypres.admin.ch/sypresweb/?login Anschließend muss ein Formular ausgefüllt und zusammen mit folgenden Doku- menten per Post beim SBFI eingereicht werden. Kopie des Ausweises oder des Passes EU-Bescheinigung Amtlich beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises Zahlungsbestätigung für die Überweisung der Bearbeitungsgebühr (90,00 CHF) Anschrift: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Effingerstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 31 325 58 66, Fax +41 31 324 92 47 www.sbfi.admin.ch Fragen zur Meldung: meldestelle@sbfi.admin.ch Fragen zur Anerkennung von Diplomen: kontaktstelle@sbfi.admin.ch Bearbeitungsfrist von 1 Monat einplanen! Es ist mit einer Bearbeitungsfrist von einem Monat ab Eingang der Dokumente zu rechnen. Mit den Arbeiten darf begonnen werden, wenn die für die Berufsaus- übung zuständige Behörde mitteilt, dass der Dienstleistungserbringung nichts entgegensteht oder die Frist ohne Mitteilung durch die zuständige Behörde ab- läuft. Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern. Weitere Informationen zum Verfahren: http://www.sbfi.admin.ch/diploma/02023/02027/index.html?lang=de Länderinformation Schweiz Oktober 2014
17 3.2 Elektroinstallationen Elektrobetriebe, die in der Schweiz elektrische Niederspannungsinstallationen er- stellen, ändern oder in Stand stellen, müssen eine allgemeine Installationsbewilli- gung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Art. 6, 7 und 9 NIV) einholen und sich dem neu eingeführten Nachprüfungsverfahren durch die SBFI unterzie- hen. Wenn Sie das erste Mal in der Schweiz einen Auftrag im oben beschriebenen Be- reich Elektroinstallationen haben, so hilft es, wenn Sie die Installationsbewilligung des Schweizer Starkstrominspektorats mit den anderen Dokumenten vorlegen können. Wenn Sie schon in Besitz einer Bewilligung durch das Starkstrominspektorat sind, genügt es, wenn Sie zu Jahresbeginn die Meldung beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI erneuern. Sie ist dann für das gesamte Jahr gültig. Installationsbewilligung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat: Spezielle Bestim- Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI mungen bei Luppmenstrasse 1, CH – 8320 Fehraltdorf Elektro- Tel.: 0041 44 956 12 12, Fax: 0041 44 956 12 22 installationen E-mail: info@esti.admin.ch, Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Sie wird unbefristet erteilt und gilt für die gesamte Schweiz. Das Antragsformular sowie auch die Gebührensätze sind unter folgendem Link zum Download abrufbereit: www.esti.admin.ch unter „Do- kumentation → Gebührensätze für Tätigkeiten bzw. Bewilligungen gem. NIV. Deutsche Staatsangehörige, mit nachweisbarer Meisterqualifikation im Elektro- techniker-Handwerk, werden in der Schweiz zur Installationstätigkeit zugelassen, wenn sie nach der Gesellenprüfung insgesamt mindestens fünf Jahre Installation- spraxis im Heimatstaat nachweisen können. Folgende Verordnungen müssen bei Elektroinstallationsarbeiten in der Schweiz beachtet werden: die Verordnung über elektronische Starkstromanlagen (Starkstromverord- nung; SR 734.2), die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspan- nungs-Installationsverordnung; NIV; SR 734.27) und die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) Installationsarbeiten ab 3,6 kVA Anschlusswert müssen bei den zuständigen Netzbetreibern gemeldet werden. Weitere zwingend zu berücksichtigende Normen in der Schweiz sind: feuerpolizeilichen Vorschriften jeweilige Werkvorschriften des zuständigen Elektrizitätswerks Hinweise und Vorschriften sind in dem Merkblatt „Ausführung von elektroinstalla- tionsarbeiten in der Schweiz durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft13“. 13 Link zum Merkblatt: http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_formulare_niv.htm. Länderinformation Schweiz Oktober 2014
18 3.3 Gas- und Wasserinstallationen Voraussetzung für die Erteilung einer Installationsbewilligung für Gas- oder Was- Gas- und Wasser- serinstallationen ist installationen der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Befähigung, Kenntnis, der in der Schweiz geltenden Leitsätze, Werk- und Sicherheitsvorschriften, eine mehrjährige Berufserfahrung sowie der Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung. Informationen in welcher Weise diese Nachweise geführt werden können, erteilt die regionale Gemeindeverwaltung wo Sie den Auftrag ausführen. 3.4 Sonstige Zulassungsbestimmungen Kaminfeger: Eine Tätigkeit ist nur mit einer Zulassung möglich, die in dem Kanton zu beantra- gen ist, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Kaminfeger gehören zu den Beru- fen, für die Nachprüfungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. (Siehe 3.1) Asbestsanierung: Gemäß Schweizer Bauarbeitenverordnung sind von Asbest- Sanierungsunternehmung bestimmte Arbeiten der SUVA zu melden. Die Meldung erfolgt formell und darf nur von in der Schweiz anerkannten Asbestsanierungsun- ternehmen ausgeführt werden. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist die SUVA14. Kranführer: Kranführer benötigen einen Kranführerausweis. Die Anerkennung ausländischer Kranführerausbildungen erfolgt durch die SUVA15. gehören zu den Berufen, für die Nachprüfungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. (Siehe 3.1) 4. Zollabwicklung Generelles zum Warenverkehr mit der Schweiz Die Schweiz ist ein Drittland. Bei einer gewerblichen Warenlieferung in die Schweiz sind Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen zu beachten. 4.1 Bestimmungen bei Warenlieferung in die Schweiz 4.1.1 Handelsrechnung Fragen zur Rechnungsstellung werden in dieser Länderinformation unter Punkt 6 Handelsrechnung bei Warenlieferun- detailliert erläutert. Hier geht es speziell um die Bestimmungen für die Rechnung gen bei Lieferungen. Die Handelsrechnung ist zweifach zu erstellen. Firmenname und die Adresse des Verkäufers, 14 Asbestsanierung: http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit-suva/gefahren-filter- suva/sanierungsarbeiten-suva/filter-detail-suva.htm 15 Anerkennungsverfahren Kranführerausweis: http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit- suva/gefahren-filter-suva/fahrzeugkrane-turmdrehkrane-suva/filter-detail-suva.htm Länderinformation Schweiz Oktober 2014
19 den Namen und die Adresse des Kunden Datum oder Zeitraum der Lieferung Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung Bei einer Rechnung zwischen Unternehmen: Sowohl die USt-IdNr. des Leis- tungserbringers und des Schweizer Kunden Genaue Warenbezeichnung, Marke, Nummern, Art und Anzahl der Packstü- cke Brutto- und Nettogewicht der einzelnen Warenpositionen Einzel-und Gesamtpreis der Warenpositionen Das Ursprungsland sollte angegeben werden (bei Waren der BR Deutsch- land: Bundesrepublik Deutschland). Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (5.1.2) 4.1.2 Zollvergünstigungen durch Präferenzabkommen Mit einer großen Anzahl von Ländern bzw. Ländergruppen hat die Europäische Gemeinschaft vertragliche Präferenzabkommen (auf Gegenseitigkeit beruhende Freihandelsabkommen) geschlossen. Unterschieden wird zwischen vertraglichen Präferenzabkommen und autonomen Präferenzmaßnahmen. Bei den vertraglichen Präferenzabkommen gewähren sich beide Vertragspartner gegenseitig Zollvergünstigungen. Die präferenzielle Behandlung (Zollbegünsti- gung) ist an den nachzuweisenden Ursprung der Waren geknüpft. Die Schweiz ist eines der Länder, mit denen ein Präferenzabkommen besteht. Bis zu einem Warenwert von 6.000 EUR kann der Präferenz-Nachweis durch die sogenannte Ursprungserklärung auf einer Rechnung abgegeben werden. Folgender Text ist zur Erklärung der präferenzbegünstigten Ursprungseigenschaft Ursprungserklärung zu verwenden: auf der Handelsrech- nung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … *) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. (zusätzlich: Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unter- zeichners in Druckschrift und Unterschrift) *) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs- nummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. ** Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ur- sprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘an. Übersteigt der Warenwert der einzuführenden Waren in die Schweiz 6.000 EUR Warenverkehrs- wird für die Zollabwicklung das Formular Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bescheinigung EUR.1 (WVB EUR.1) als Warenbegleitpapier erforderlich. Im Rahmen der Versandabfer- tigung ist der Zollstelle ausgefüllt das EUR.1 mit der Rechnung und den Ur- Länderinformation Schweiz Oktober 2014
20 sprung nachweisenden Papieren (z.B. Lieferantenerklärung oder Produktkalkula- tion) sowie dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorzulegen. Bei regelmäßigen Lieferungen in die Schweiz können Sie das Formular über ei- nen Formularverlag beziehen. 4.1.2.1 Exkurs: präferenzieller Warenursprung Was bestätigen Sie, wenn Sie für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausstellen? Sie bestätigen damit, dass der Ursprung und Hersteller der Ware in der Eu- ropäischen Union ist. Ab wann wird einer Ware ein europäischer Ursprung zugesprochen? In den Präferenzabkommen festgelegte Listenregelungen schreiben den Grad der Be- und Verarbeitung für jede statistische Warennummer vor, die präferenziellen Ursprung verleiht. Wichtiger Hinweis: Auf die präferenzrechtliche Bestimmung von Waren kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Bei Fragen zu diesem Thema in Bezug auf Ihre Warenlieferung bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen. 4.2 Warenlieferungen in Drittländer Wer das erste Mal in ein Nicht-EU-Land liefert, ist verpflichtet, sich bei den Zoll- behörden als „aktiver Wirtschaftsbeteiligter“ zu registrieren und eine Zoll- bzw. EORI-Nummer zu beantragen. 4.2.1 EORI-Nummer Besitz der EORI-Nummer Voraussetzungen für Warenlieferungen in ein Drittland ist Pflicht Seit dem 1. Februar 2010 ist die Zollnummer/EORI-Nummer16 für die elektroni- sche Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich. Die Zollnummer wird vom Infor- mations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden vergeben. Der Antrag ist förmlich auf dem Vordruck 0870 (Beteiligte Stammdaten – EORI-Nr.17) abzuge- ben. Er ist rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unter- lagen an folgende Kontaktadresse zu senden: Informations- und Wissensmanagement Zoll Postfach 10 07 61, 01077 Dresden oder per Fax an: 0351/44834-444 Unternehmen, die noch keine Zollnummer haben, können den Antrag auf Regist- rierung und Erteilung einer EORI-/Zollnummer während der Abwicklung für ihre erste Lieferung in ein Drittland stellen. In der Ausfuhranmeldung wird dann „bean- tragt“ vermerkt. 4.3 elektronische Ausfuhranmeldung IAA Plus (Zoll DE) Elektronische Aus- Wenn Sie im Rahmen Ihrer Bau- und Montageleistungen Waren mitführen, die fuhranmeldung ab Bestandteil Ihres Auftrags sind, müssen Sie diese Waren zur Ausfuhr anmelden. einem Warenwert 16 von 1.000 Euro EORI-Nummer Hinweise: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Beantragung-einer-EORI- Nummer/beantragung-einer-eori-nummer_node.html 17 Formular zum Download: http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/FormularMerkblattSuche/FormularMerkblattSuche_BegriffSuche_form.html Länderinformation Schweiz Oktober 2014
21 Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Be- schränkungen unterliegen, müssen nicht elektronisch angemeldet werden. Es genügt eine Handelsrechnung (in 2-facher Ausführung) zur Ausfuhr. Sie gilt mit Stempel der Abgangszollstelle als Ausfuhrnachweis. Bei einem Warenwert ab/über 1.000 Euro Wertgrenze, ist eine elektronische Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich. Ab einem Warenexport von 3.000 EUR muss die Ware zusätzlich den Zollbe- hörden zur Prüfung vorgeführt (gestellt) werden. Wichtig: Die Versendung der Ware (Abtransport etc.) ist erst ab dem Moment möglich, wenn Sie vom Zoll die Benachrichtigung zur Freigabe erhalten haben. Neben der EORI- bzw. Zollnummer müssen Unternehmen die technische Voraus- setzung schaffen, um selbständig die die Waren bei den Zollbehörden zur Aus- fuhr elektronisch zu melden. In Deutschland gibt es folgende Möglichkeiten die Waren selbst zur Ausfuhr an- zumelden: - das Internetportal IAA-Plus Zugang zur IAA Plus ist nur möglich mit der EORI-Nummer18 gekoppelt an ein gültiges ELSTER-Zertifikat19 - EORI-Nummer und eine eigene ATLAS-Software oder - einen IT-Serviceprovider, bei dem Sie sich registrieren und ein Portal zur Ausfuhr mieten (EORI-Nummer und Portalschlüssel des IT-Serviceproviders) Alternativen Sie besitzen eine EORI-Nummer aber keine der vorgenannten technischen Vo- raussetzungen: In diesem Fall sind Sie in Deutschland gezwungen, einen frem- den Dienstleister, z.B. ein Zollbüro oder eine Spedition, für die Zollabwicklung einzuschalten. Der Service der Anbieter ist mit Kosten verbunden. 4.3.1 Daten für die Ausfuhranmeldung u.a. - EORI-Nummer - Adresse und Anschrift des Kunden / Lieferort, falls abweichend - Ausgangszollamt / Grenzzollamt 18 Weitere Informationen: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanmeldungen/internetzollanmeldungen_node.html 19 Für weitere Informationen zu den Installationsmöglichkeiten informieren Sie sich bitte unter folgendem Link: https://www.elster.de/eon_home.php Länderinformation Schweiz Oktober 2014
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