Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

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Seminararbeit

Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in
      der Schweiz und ein rechtsvergleichender
           Blick auf die Praxis in Dänemark

                  Seminar: Migrationsrecht
  (Ausländer- und Asylrecht, Schengen, Freizügigkeitsrecht)

                     unter der Leitung von
                    Prof. Dr. Breitenmoser
                       PD Dr. Uebersax

                        Cecilie Moser
                      An der Auhalde 22
                         4125 Riehen
                         0794437982
                 cecilie.moser@stud.unibas.ch
                         7. Semester
                 Abgabedatum: 16. Januar 2012
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Inhaltsverzeichnis
LITERATURVERZEICHNIS.........................................................................................................III
MATERIALIENVERZEICHNIS...................................................................................................VII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.....................................................................................................IX
   A. EINLEITUNG................................................................................................................... 1
   B. BEGRIFF UND FUNKTION DER INTEGRATION .................................................................... 1
       I. Definition ................................................................................................................... 1
       II. Inhalt der Integration ................................................................................................ 2
       1. Die kulturelle Integration........................................................................................... 3
       a. Die Bedeutung von Sprachkenntnissen ....................................................................... 3
       2. Die soziale Integration............................................................................................... 4
       3. Die strukturelle Integration........................................................................................ 4
       4. Die rechtliche Integration .......................................................................................... 4
       5. Die politische Integration........................................................................................... 4
       III. Funktion................................................................................................................... 4
       1. Abgrenzung von der Assimilation............................................................................... 4
   C. INTEGRATION UND EINBÜRGERUNG IN DER SCHWEIZ ...................................................... 5
       I. Schweizer Bürgerrecht................................................................................................ 5
       II. Einbürgerung ............................................................................................................ 6
       1. Erwerb des Bürgerrechts ........................................................................................... 6
       a. Erwerb von Gesetzes wegen ....................................................................................... 6
       b. Erwerb durch behördlichen Beschluss: die ordentliche Einbürgerung........................ 6
       2. Totalrevision des BüG................................................................................................ 8
       III. Integrationsbestimmungen im geltenden Recht ......................................................... 8
       1. Integration im Bürgerrechtsgesetz (BüG) ................................................................... 9
       a. Bedeutung der Integration.......................................................................................... 9
       2. Integration im Ausländergesetz (AuG) ......................................................................10
       a. Das Integrationskapitel.............................................................................................10
       aa. Vorzeitige Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration...................... ..11
       bb. Integrationsvereinbarungen, Integration als Kriterium bei
       Bewilligungsentscheiden...................................................................................................12
       3. Integration in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
       Ausländer (VIntA).........................................................................................................13

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

       4. Integration in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
       (VZAE) .........................................................................................................................13
       IV. Die schweizerische Integrationspolitik ....................................................................14
       1. Integration in den Regelstrukturen ............................................................................16
       2. Akteure der integrationspolitischen Bemühungen......................................................17
       a. Die Rolle des Staates.................................................................................................17
       b. Die Rolle der Kantone und Gemeinden .....................................................................18
       c. Fazit..........................................................................................................................19
       3. Weiterentwicklung der Integrationspolitik.................................................................19
       4. Ansätze für eine erfolgreiche Integration...................................................................20
   D. INTEGRATION UND EINBÜRGERUNG IN DÄNEMARK ........................................................21
       I. Dänische Staatsbürgerschaft .....................................................................................21
       II. Einbürgerung ...........................................................................................................22
       1. Einbürgerungsverfahren ...........................................................................................22
       III. Integration in Dänemark.........................................................................................22
       1. Bedeutung der Integration.........................................................................................22
       2. Die dänische Integrationspolitik................................................................................23
       3. Integrationsgesetz .....................................................................................................23
       a. Ziel ...........................................................................................................................24
       b. Zielgruppe ................................................................................................................24
       c. Integrationsprogramm ..............................................................................................24
       d. Integrationsvertrag ...................................................................................................25
       4. Akteure der Integrationsförderung ............................................................................26
       IV. Ausblick ..................................................................................................................26
   E. RECHTSVERGLEICH ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DÄNEMARK BEZÜGLICH DER
   EINBÜRGERUNGS- UND INTEGRATIONSPRAXIS ....................................................................27
   F. SCHLUSSWORT ..............................................................................................................29

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Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Literaturverzeichnis
Literatur:

ACHERMANN ALBERTO                         Integrationsverpflichtungen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht
                                          2006/2007, hrsg. von Alberto Achermann, Martina Caroni,
                                          Astrid Epiney, Walter Kälin, Minh Son Nguyen und Peter
                                          Übersax, Bern 2007, 107 ff. (zit. ACHERMANN)

ÅREBO INGRID MEISSL                       Thorning-Schmidt wird Ministerpräsidentin, in: NZZ vom
                                          17.9.2011, 3 (zit. ÅREBO, 17.9.2011)

ÅREBO INGRID MEISSL                       Politikwechsel in Dänemark, in: NZZ vom 4.10.2011, 3 (zit.
                                          ÅREBO, 4.10.2011)

ARGAST REGULA                             Staatsbürgerschaft und Nation: Ausschliessung und Integration
                                          in der Schweiz 1848-1933, Göttingen 2007 (zit. ARGAST)

BEGLINGER MARTIN                          Könige der Integration (Die heimlichen Helden), in: Das
                                          Magazin vom 27.8. - 2.9.2011, 32 ff. (zit. BEGLINGER)

BIANCHI DORIS                             Die Integration der ausländischen Bevölkerung: Der
                                          Integrationsprozess im Lichte des schweizerischen
                                          Verfassungsrechts, Diss. Universität Zürich, Zürich 2003
                                          (zit. BIANCHI)

BONIN JENNY                               Migrations- und Integrationspolitik in Dänemark und Finnland-
                                          ein nordischer Sonderweg?, Diss. Universität Rostock, Rostock
                                          2010 (zit. BONIN)

BROWN GÜVENGÜL KÖZ                        Neue Impulse in der Integrationspolitik, in: MIX- Die
                                          Migrationszeitung der Kantone AG BE BL BS SO ZH 2010,
                                          4 ff. (zit. BROWN)

BUNDESAMT FÜR MIGRATION Migrationsbericht 2010, Bern 2011 (zit. BFM)

BÜHLER MARGRIT                            Partizipation im öffentlichen Raum: Mit Migrantinnen und
                                          Migranten zur Mehrheitsgesellschaft, Ein Handbuch für die
                                          Praxis, Herzberg, Asp, S.4 ff. (zit. BÜHLER)

CARONI MARTINA                            Grundrechte als Katalysator der Integration, in: terra cognita
                                          2006, 40 ff. (zit. CARONI, terra cognita)

                                                                                                                                  III
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

CARONI MARTINA/                           Migrationsrecht, Bern 2009 (zit. CARONI)
MEYER TOBIAS D./
OTT LISA

DAVOLIO MIRYAM/                           „Die Guten ins Körbchen, die Schlechten raus“- Erfüllung der
TOV EVA                                   Integrationsvereinbarung als Messlatte für die Beurteilung von
                                          Integrationswilligkeit, in: Asyl 2011, 8 ff. (zit. DAVOLIO)

DROSDOWSKI GÜNTHER/                       Schülerduden Fremdwörterbuch: Herkunft und Bedeutung der
BERGER DIETER/                            Fremdwörter, 3.Aufl., Zürich 1997 (zit. DROSDOWSKI)
WURMS FRIEDRICH

ESSER HARTMUT                             Sprache und Integration: Die sozialen Bedingungen und Folgen
                                          des Spracherwerbs von Migranten, Frankfurt/Main 2006 (zit.
                                          ESSER)

GAMILLSCHEG HANNES                        Neue Töne in Dänemark, in: BaZ vom 4.10.2011, 9 (zit.
                                          GAMILLSCHEG, 4.10.2011)

GERNY DANIEL                              „Welcome!“–und dann?, in: NZZ vom 28.9.2011, 15 (zit.
                                          GERNY)

HOUMARD SERGE/                            Zwischen Verpflichtung und Förderung:
SCHOCH SABINE                             Integrationspolitik in den Niederlanden, Dänemark,
                                          Schweden, Schottland und England, hrsg. von
                                          Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2007 (zit. SFH)

HUBER BERTOLD/                            Ausländer- und Asylrecht, 2.Aufl., München 2008
GÖBEL-ZIMMERMANN RALPH (zit. HUBER)

KÄLIN WALTER                              Grundrechte im Kulturkonflikt: Wenn das Recht auf Kultur
                                          eingefordert wird, in: terra cognita 2002, 78 ff. (zit. KÄLIN)

SCHMID WALTER                             Integriert ist, wer sich akzeptiert fühlt, in: terra cognita 2006, 14
                                          ff. (zit. SCHMID)

SPESCHA MARC                              Neues Ausländergesetz- Migrationspolitik mit Zuckerbrot und
                                          Peitsche, SZIER 2008, 229 ff. (zit. SPESCHA, SZIER)

SPESCHA MARC/                             Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010 (zit. SPESCHA)
KERLAND ANTONIA/
BOLZLI PETER

                                                                                                                                  IV
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

SPESCHA MARC/                             Migrationsrecht: Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, 130 ff. (zit.
THÜR HANSPETER/                           SPESCHA Kommentar)
ZÜND ANDREAS/
BOLZLI PETER

SPRENGER KAATJE                           Schweizer Ausländerrecht 1860-1978, in: Da und fort. Leben in
                                          zwei Welten, hrsg. von Heinz Nigg, Zürich 1999 (zit.
                                          SPRENGER)

STUDER BRIGITTE/                          Das Schweizer Bürgerrecht: Erwerb, Verlust, Entzug von 1848
ARLETTAZ GÉRALD/                          bis zur Gegenwart, Zürich 2008, 99 ff. (zit. STUDER)
ARGAST REGULA

SÜSSMUTH RITA                             Migration und Integration: Testfall für unsere Gesellschaft,
                                          München 2006 (zit. SÜSSMUTH)

ROTH KATRIN                               „Im Herzen war ich schon Baslerin“, in: BaZ vom 3.10.2011, 15
                                          (zit. ROTH)

WEHRLI CHRISTOPH                          Ausländer im Föderalismus, in: NZZ vom 28.10.2011, 14 (zit.
                                          WEHRLI)

WICHMANN NICOLE                           „Fördern und Fordern“- Eine Analyse des baselstädtischen
                                          Integrationsmodells, Asyl 2011, 3 ff. (zit. WICHMANN)

WINTSCH SANDRA                            Flüchtlingskinder und Bildung- Rechtliche Aspekte, in: ZStöR
                                          2008, 62 ff. (zit. WINTSCH)

ZEUGIN BETTINA                            Wo steht die Schweizer Migrationspolitik?, Asyl 2007, 18 ff.
                                          (zit. ZEUGIN)

                                                                                                                                  V
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Internetseiten:

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http://www.bfm.admin.ch/                             (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

https://www.borger.dk/                               (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.denstoredanske.dk/Samfund%2c_jura_og_politik/Sociologi/Grupper/indvandrere/
                                                     (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.ekm.admin.ch/                             (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.migazin.de/2011/07/15/eu-statistik-in-deutschland-leben-die-meisten-auslander/
                                                     (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.mipex.eu/                                 (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.nyidanmark.dk/da-dk/                      (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://www.rem.dk/sw313.asp/                         (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

https://www.retsinformation.dk/                      (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

http://um.dk/                                        (zuletzt besucht am 28. Dezember 2011)

                                                                                                                                  VI
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Materialienverzeichnis
Amtliche Publikationen:

BUNDESAMT FÜR MIGRATION: Probleme der Integration von Ausländerinnen und Ausländern
in der Schweiz, Juli 2006, 9 (zit. BFM, 2006)

BUNDESAMT          FÜR     MIGRATION: Bundesrat will Integration verstärken, Medienmitteilungen,
EJPD, 5.3.2010 (zit. BFM, 5.3.2010)

Botschaften:

Botschaft des Bundesrates and die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 23. August 1951, BBl 1951 II 705,
SR 6088

Botschaft zu Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 304, SR
87.055

Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3796, 3797, 3800, SR 02.024

Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer
Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2826, 2836, SR 11.022

Bundesverfassung, Bundesgesetze und Bundesverordnungen:

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952
(Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG), SR 142.20

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007
(VIntA), SR 142.205

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE),
SR 142.201

                                                                                                                                  VII
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Entscheide:

BGE 119 Ia 178; Urteil des Bundesgerichts E. 4c vom 18. Juli 1993

BGE 129 I 232; Urteil des Bundesgerichts 1P.1/2003 vom 9. Juli 2003

BGE 131 I 18; Urteil des Bundesgerichts 1P.468/2004 vom 4. Januar 2005

BGE 134 I 56; Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008

BGE 135 I 79; Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2008 vom 24. Oktober 2008

BVGE Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011

                                                                                                                                  VIII
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Abkürzungsverzeichnis
Abs.                                      Absatz

Art.                                      Artikel

Aufl.                                     Auflage

AuG                                       Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
                                          Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20

BaZ                                       Basler Zeitung

BBl                                       Bundesblatt

BFM                                       Bundesamt für Migration

BüG                                       Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer
                                          Bürgerrechts, Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952, SR
                                          141.0

BV                                        Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
                                          18. April 1999, SR 101

bzw.                                      beziehungsweise

Diss.                                     Dissertation

EFTA                                      Europäische Freihandelsassoziation

EKM                                       Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen

EU                                        Europäische Union

f.                                        folgende

ff.                                       fortfolgende

Hrsg.                                     herausgegeben

IntV                                      Integrationsvereinbarung

i.V.m.                                    in Verbindung mit

KMU                                       Kleine und mittlere Unternehmen

m.E.                                      meines Erachtens

MIPEX                                     Migrant Integration Policy Index

                                                                                                                                  IX
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

NRO                                       Nichtregierungsorganisation

NZZ                                       Neue Zürcher Zeitung

SFH                                       Schweizerische Flüchtlingshilfe

SZIER                                     Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches
                                          Recht

u.a.                                      unter anderem

v.a.                                      vor allem

VIntA                                     Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
                                          Ausländer vom 24. Oktober 2007, SR 142.205

VZAE                                      Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
                                          vom 24. Oktober 2007, SR 142.201

Ziff.                                     Ziffer

zit.                                      zitiert

ZStöR                                     Zürcher Studien zum öffentlichen Recht

                                                                                                                                  X
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

A. Einleitung
Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern ist in den westeuropäischen Ländern ein
aktuell heiss und emotional diskutiertes Thema. Die Integrationsfrage hat in den
Gerichtssälen, in der Politik sowie in der Bevölkerung in der letzten Zeit immer mehr an
Bedeutung gewonnen. Das war nicht immer so. Die schweizerische Ausländerpolitik der
Nachkriegszeit basierte bis in die 1960er Jahre auf dem sogenannten Rotationsprinzip,
welches ausländische Arbeiter willkommen hiess, ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
jedoch auf wenige Jahre begrenzte. Integration war kein Thema, obschon die Zahl der
ausländischen Bevölkerung im Laufe der Jahre rasant zunahm. Diese Vernachlässigung der
Integration zeigt sich heutzutage u.a. durch schlechte Sprachkenntnisse der Ausländer,
patriarchalische Familienverhältnisse, Parallelgesellschaften, Ghettobildungen sowie durch
erschwerte Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten. Diese Probleme müssen nun durch
effektive         Förderungsmassnahmen                    gelöst        werden.          Gefordert           wird        von      den
Einbürgerungswilligen viel Selbstverantwortung, um die an sie gestellten Forderungen zu
erfüllen. Gleichzeitig fördert der Staat ihre Integration in den Regelstrukturen sowie mit
spezifischen Massnahmen. Mit der Integration soll das Zusammenleben der einheimischen
und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und
gegenseitiger Achtung und Toleranz erreicht werden (Art. 4 Abs. 1 AuG). Doch was genau ist
Integration? Wo findet die Integration statt und wie kann sie am besten gefördert werden?
Wie ist die schweizerische Integrationspolitik und ihre Praxis zu beurteilen? Welche
Bedeutung hat die Integration bei der Einbürgerung? Wie sieht die Lage im Ausland, zum
Beispiel in Dänemark aus? Wie geht das nordische Land mit der Integrationsfrage um und
welche Massnahmen werden ergriffen, um eine erfolgreiche Integration zu erreichen? Welche
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Schweiz und Dänemark sind festzustellen?
Die Arbeit soll u.a. auf diese Fragen eine Antwort geben. Sie gibt einen Einblick ins Thema
Einbürgerung und Integration von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz und wirft
zudem einen rechtsvergleichenden Blick auf die Praxis in Dänemark.

B. Begriff und Funktion der Integration

I. Definition
Das Wort Integration ist vom lateinischen integratio abgeleitet und meint „die
Wiederherstellung eines Ganzen“.1 Integration ist ein vielschichtiger und facettenreicher

1
    DROSDOWSKI, 223.

                                                                                                                                   1
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Begriff, der verschiedene Vorstellungen und Erwartungen mit sich bringt. Es gibt bis heute
keine einheitliche Definition dafür. Integration bedeutet für die Einen das friedliche
Zusammenleben von Menschen verschiedener Herkunft und Andere setzen den Begriff mit
der Assimilation gleich.2 Integration wird vorherrschend als Gegensatz der Ab- und
Ausgrenzung, der sogenannten Desintegration, bezeichnet und somit als individuelle und
gesellschaftliche Teilhabe und Zugehörigkeit angesehen.3 Der Begriff Integration findet
seinen Ursprung in der Soziologie und beschreibt einen gesellschaftlichen Prozess sowie ein
gesellschaftliches Ziel. Der Prozess besteht in der Eingliederung und Akzeptanz von
Individuen in eine Gruppe oder in ein übergeordnetes Ganzes.4 Diese so genannte
Sozialintegration bezeichnet die Partizipation von einzelnen Akteuren an bereits existierenden
sozialen Systemen und den daraus resultierenden Eigenschaften, Fertigkeiten und
Ressourcen. 5 Die Integration wird zudem als ein gesellschaftliches Ziel angesehen, das eine
stabile, gleichgewichtige Kooperation von Einzelnen in einem sozialen System anstrebt.6
Diese Systemintegration bezieht sich folglich auf den Zusammenhalt des Systems.7 Die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern schliesst beide Aspekte des soziologischen
Integrationsbegriffs mit ein, in dem sie den dauerhaften Einschluss von Ausländerinnen und
Ausländern in die Bevölkerung, in den Staat und in die Gesellschaft anstrebt.8

II. Inhalt der Integration
Integration ist ein dynamischer, lang währender und überaus differenzierter Prozess des
Zusammenfügens und Zusammenwachsens. Dieser Prozess zwischen Zugewanderten und
Aufnahmegesellschaft                 besteht        aus      dem         Aufeinanderzugehen,                 sich      miteinander
auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten finden, Unterschiede feststellen und gemeinschaftliche
Verantwortung übernehmen. Der zweiseitige Prozess beinhaltet zudem die Klärung und
Lösung entstandener Konflikte.9 Die Integration von Einbürgerungswilligen stellt einen
Prozess der Eingliederung in mehrere gesellschaftliche Bereiche dar und umfasst die
kulturelle, soziale, strukturelle sowie die rechtliche Integration.

2
    http://www.ekm.admin.ch/de/themen/integration.php.
3
    SÜSSMUTH, 138; vgl. D ROSDOWSKI, 223.
4
    CARONI, 121.
5
    ESSER, 23.
6
    CARONI, 121.
7
    ESSER, 30.
8
    CARONI, 121.
9
    HUBER, 348.

                                                                                                                                  2
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

1. Die kulturelle Integration
Die kulturelle Integration kann als individuell-subjektiver Lernvorgang des Ausländers
angesehen werden. Dabei lernt er wie die Aufnahmegesellschaft funktioniert, indem er sich
Kenntnisse über die Sprache, die Gewohnheiten, die sozialen Rollen sowie die Ordnung in
der Arbeitswelt, im Bildungswesen, in der Politik und in der Freizeit aneignet. Diese neu
erworbenen Kenntnisse ermöglichen ihm eine gute Orientierung, ein Zurechtfinden und eine
gute Kommunikation sowie eine Beteiligung im gesellschaftlichen Leben.10

a. Die Bedeutung von Sprachkenntnissen
Die Sprachkenntnisse sind fundamental für die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern. Die Sprache selbst ist Teil wie auch Bedingung und Folge anderer Prozesse der
Integration. Die wichtige Bedeutung der Sprache hat mit ihrer mehrfachen Funktionalität zu
tun. Nach ESSER lassen sich drei spezielle Funktionen der Sprache angeben: Erstens stellt die
Sprache eine wertvolle Ressource dar, mit welcher andere Ressourcen gewonnen werden
können und in die investiert werden kann. Zweitens ist sie ein Symbol, das Dinge beschreibt,
innere Zustände ausdrückt, Aufforderungen transportiert und Situationen bezeichnet. Drittens
ist die Sprache ein Medium der Kommunikation und der darüber verlaufenden
Transaktionen.11 Fraglich ist, auf welche Art und Weise die Sprachkenntnisse am
effizientesten gefördert und geprüft werden sollen und inwiefern Zwang dabei behilflich ist.
Experten sind der Ansicht, dass Sprachexamen eine bedrohliche Wirkung haben können und
die Förderung der Sprache eher hemmen. Beim Aufstellen der Anforderungen müsste die
individuelle Situation des Migranten beachtet werden. Je länger und verfestigter der
Aufenthalt des Migranten ist, desto höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse können
folglich gestellt werden. Zudem sind das Alter und die Berufstätigkeit des Migranten zu
berücksichtigen.12 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ist es von grosser Bedeutung, dass
der Einbürgerungswillige die Sprache versteht und sich darin angemessen ausdrücken kann,
so dass er sich im alltäglichen Leben gut verständigen kann und in der Lage ist die politischen
Rechte auszuüben.13 Das Aneignen von Sprachkenntnissen ist eine conditio sine qua non für
die Integration. Für eine erfolgreiche Integration bedarf es dennoch zusätzlich der Förderung

10
     BIANCHI, 27; CARONI, 14.
11
     ESSER, 23; 52.
12
     ACHERMANN, 127 f.
13
     BBl 2011 2825.

                                                                                                                                  3
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

weiterer Bereiche, wie die Eingliederung in die Gesellschaft, Politik und Beruf sowie die
aktive Teilhabe an der Aufnahmegesellschaft.14

2. Die soziale Integration
Die soziale Integration umfasst die privaten und sozialen Beziehungen zwischen Ausländern
und Einheimischen, die sich im Bereich des Zusammenlebens abspielen.

3. Die strukturelle Integration
Die strukturelle Integration bezieht sich auf den Zugang zu den bestehenden Strukturen, wie
Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen. 15

4. Die rechtliche Integration
Die rechtliche Integration bezieht sich auf die Rechtstellung der Ausländerinnen und
Ausländer im Aufnahmeland. Sie soll den Rechtsstatus der Ausländer im Aufnahmeland
zunehmend verbessern und deren Rechte schrittweise an jene der einheimischen Bevölkerung
anpassen.

5. Die politische Integration
Die politische Integration erfolgt durch die Partizipation an gesellschaftlichen und politischen
Entscheidungsprozessen und den Besitz politischer Rechte. In der Schweiz kann die
ausländische Bevölkerung zwar am politischen Diskurs partizipieren, jedoch hat sie mit
Ausnahme einzelner Kantone16 kein Stimm- und Wahlrecht.17

III. Funktion
Die Funktion der Integration besteht darin, ein Zusammenleben von Einheimischen und
Ausländern zu ermöglichen, das durch gegenseitige Achtung und Toleranz geprägt ist. Mit
diesem Ziel soll es den Ausländern ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben der Aufnahmegesellschaft teilzuhaben.18

1. Abgrenzung von der Assimilation
Im Zusammenhang mit Integration taucht immer die Bezeichnung der Assimilation auf.
Assimilation bedeutet die vollständige Aufgabe eigener Traditionen und Werte und die
Übernahme der einheimischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche, Wertvorstellungen

14
     HUBER, 351.
15
     BFM, 2006, 9.
16
     Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt.
17
     BIANCHI, 29.
18
     CARONI, 121.

                                                                                                                                  4
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

sowie Denkweise. Zusammenfassend ist Assimilation also die komplette Identifikation der
Ausländer mit der Kultur der Einheimischen.19 Die Bürgerrechtspolitik nach dem Ersten
Weltkrieg folgte einem Konzept, das eine Einbürgerung ohne Assimilation nicht erlaubte.20
Bis zum Jahre 1987 wurde die Assimilation explizit als Eignungskriterium für die
Einbürgerungsbewilligung bezeichnet.21 In einer Botschaft des BüG des Jahres 1987 betonte
der Bundesrat erstmals, dass von den Einbürgerungswilligen keine Aufgabe der
angestammten kulturellen Eigenart und Staatsangehörigkeit verlangt würde.22 Damit hat sich
der Bundesrat von der Assimilation deutlich distanziert. Die Leiterin der Fachstelle Diversität
und Integration im Kanton Basel-Stadt, Nicole von Jacobs, schliesst sich diesem Standpunkt
an und befürwortet Integration, während sie Assimilation ablehnt. Sie hält es zudem für
wichtig ebenfalls die Landessprache der Migranten zu fördern, weil es ihrer Ansicht nach für
die Identität eines Menschen von grosser Bedeutung ist.23 Dennoch sehen heute immer noch
einige Kantone die Assimilation als Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung vor.24

C. Integration und Einbürgerung in der Schweiz

I. Schweizer Bürgerrecht
Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Staates kann durch zwei unterschiedliche Systeme
erfolgen: Es gibt das ius soli, das Recht des Bodens, nach welchem die Staatsangehörigkeit
aufgrund Geburt im entsprechenden Land                                    erteilt wird, wie in den bekannten
Einwanderungsländern USA, Kanada und Australien. Die Schweiz kennt das andere System,
nämlich das ius sanguinis, das Recht des Blutes, was soviel bedeutet wie der Erwerb der
Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung. Diesem Konzept gehen auch
Deutschland, Österreich und Dänemark nach.25 Das Schweizer Bürgerrecht hat die besondere
Eigenschaft, dass die Schweizerinnen und Schweizer gleichzeitig drei verschiedene
Bürgerrechte haben: das Bürgerrecht einer Gemeinde, das Bürgerrecht des entsprechenden
Kantons und das Bürgerrecht des Bundes (Art. 37 Abs. 1 BV). Diese drei Bürgerrechte stellen
eine untrennbare Einheit dar.26 Das Schweizer Bürgerrecht ist mit Rechten und Pflichten

19
     BIANCHI, 27; CARONI, 121; S PRENGER, 276.
20
     ARGAST, 291.
21
     STUDER, 107.
22
     BBl 1987 III 304.
23
     ROTH, 15.
24
     BIANCHI, 24.
25
     http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/buergerrecht.html.
26
     CARONI, 233.

                                                                                                                                  5
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

verbunden. Zu den Rechten gehören die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen sowie das
Aufstellen zur Wahl in den Gemeinden, Kantonen und im Bund. Des Weiteren können sie
diplomatischen Schutz im Ausland beanspruchen. Sie dürfen weder ausgewiesen und noch
ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV). Schliesslich geniessen die Schweizer eine
schweizweite Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Zu den Pflichten zählt das Leisten des
obligatorischen Militär- oder zivilen Ersatzdienstes (Art. 59 BV). Die Kantone und
Gemeinden sind ausserdem befugt weitere Bürgerpflichten aufzustellen. Seit dem 1. Januar
1992 ist nach schweizerischem Recht das Doppelbürgerrecht ohne Einschränkungen erlaubt.
Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind die Bestimmungen des Bundes
im      Bundesgesetz           über       Erwerb        und       Verlust       des      Schweizer          Bürgerrechts,         das
Bürgerrechtsgesetz                 (BüG),            sowie           die         kantonalen             und           kommunalen
Bürgerrechtsbestimmungen massgebend.27

II. Einbürgerung

1. Erwerb des Bürgerrechts
Das Schweizer Bürgerrecht kann von Gesetzes wegen durch Abstammung oder Adoption von
einem schweizerischen Elternteil erworben werden oder durch behördlichen Beschluss,
nämlich durch die Einbürgerung.

a. Erwerb von Gesetzes wegen
Der Bund regelt nach Art. 38 Abs. 1 BV den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts durch
Abstammung, Heirat und Adoption. Laut Art. 1 Abs. 1 lit. a BüG erwirbt das Kind das
Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und
zumindest ein Elternteil Schweizer oder Schweizerin ist. Falls die Eltern nicht verheiratet
sind, muss die Mutter nach lit. b Schweizerin sein. Ist lediglich der Vater Schweizer und nicht
mit der Mutter verheiratet, so kann das minderjährige Kind durch Begründung des
Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht erwerben (Art. 1 Abs. 2 BüG).
Durch Adoption eines unmündigen, ausländischen Kindes durch einen Schweizer Bürger
erwirbt das Kind nach Art. 7 BüG ebenfalls das schweizerische Bürgerrecht.28

b. Erwerb durch behördlichen Beschluss: die ordentliche Einbürgerung
Der Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss kann durch die ordentliche oder
erleichterte Einbürgerung erfolgen. Die ordentliche Einbürgerung stellt dabei den Regelfall

27
     SPESCHA, 315.
28
     CARONI, 234.

                                                                                                                                   6
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

dar. Die erleichterte Einbürgerung betrifft vor allem die ausländischen Ehepartner von
Schweizern und Kinder von eingebürgerten Eltern.29 Auf die erleichtere Einbürgerung wird
im Folgenden nicht näher eingegangen.

Die ordentliche Einbürgerung ist für alle Ausländerinnen und Ausländer möglich, sofern sie
die dafür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Das Einbürgerungsverfahren
der Schweiz ist dreistufig, denn nach Art. 12 BüG benötigt es für die Einbürgerung eine
Bewilligung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Der Bund legt in Art. 14 und Art.
15 BüG seine Voraussetzugen fest. Art. 15 BüG regelt die Wohnsitzanforderungen, wonach
ein zwölfjähriger Wohnsitz in der Schweiz gefordert wird. Die Zeit zwischen dem
vollendeten 10. und 20. Lebensjahr werden dabei doppelt gezählt.30 Art. 14 BüG regelt die
Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die einbürgerungswillige Person:
           • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
           • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
           • die schweizerische Rechtsordnung beachtet, durch Vorweisen leerer Straf- und
               Betreibungsregister,
           • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die Prüfung dieser genannten Voraussetzungen erfolgt im Auftrag des BFM durch die
Kantone und Gemeinden. Der Bund überprüft lediglich, ob die Rechtsordnung beachtet wird
und            keinerlei         Sicherheitsrisiko             besteht.          Die          Prüfung            der        weiteren
Einbürgerungsvoraussetzungen erfolgt in den Schweizer Kantonen und Gemeinden auf
unterschiedliche Art und Weise. In einigen Kantonen und Gemeinden werden mündliche
Befragungen durchgeführt, um die Sprachkenntnisse und das Vorliegen der Integration zu
prüfen. In anderen Kantonen und Gemeinden wird eine schriftliche Prüfung der Sprach- und
Staatskundekenntnisse verlangt. Je nach Kanton und Gemeinde kann eine eingerichtete
Einbürgerungskommission, die Exekutive oder die Legislative für die Einbürgerung zuständig
sein.31 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid eine Initiative für ungültig erklärt, welche
vorsah, dass Einbürgerungsgesuche der Urnenabstimmung unterstellt werden sollten. Das
Bundesgericht            hielt     fest,     dass      damit       eine      Verletzung          der      verfassungsmässigen

29
     CARONI, 235.
30
     http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerung/ordentliche_einbuergerun
     g.html.
31
     http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/kantonale_einbuergerun
     gsbehoerden.html.

                                                                                                                                  7
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Begründungspflicht vorliegen würde. Ablehnende Einbürgerungsgesuche unterliegen nämlich
der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV.32

Wenn die Voraussetzungen des Bundes erfüllt sind, hat der Bewerber einen Anspruch auf
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das BFM. Die Gemeinden und Kantone haben
neben den Mindestvorschriften des Bundes jedoch noch die Möglichkeit zusätzlich eigene
Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen von den Bewerbern zu verlangen. Solche
Eignungskriterien sind zum Beispiel die Beherrschung der Amtsprache des Kantons oder die
Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. Erst wenn auch die Voraussetzungen der Kantone und
Gemeinden erfüllt sind, kann das Schweizer Bürgerrecht erworben werden.33

2. Totalrevision des BüG
Laut der Botschaft des Bundesrates soll das BüG demnächst aufgrund grossen Reformbedarfs
einer Totalrevision unterzogen werden. Dabei soll das Einbürgerungsverfahren vereinfacht
werden und anhand einheitlicher Abläufe und einer klaren Rollenverteilung im Verfahren
harmonisiert werden. Der Integrationsbegriff soll an das Ausländerrecht angeglichen werden.
Es sollen dieselben Anforderungen an die Integration gestellt werden wie im AuG. Zudem
soll künftig die Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung für die ordentliche
Einbürgerung gelten, die Aufenthaltsdauer von bisher zwölf Jahren soll in Zukunft auf acht
Jahre herabgesetzt werden und die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen sollen
harmonisiert werden. Mit der Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen soll sichergestellt
werden, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht
erwerben können.34

III. Integrationsbestimmungen im geltenden Recht
Im Gesetz lässt sich keine Definition des Integrationsbegriffs finden. Der Gesetzgeber hat
gemäss der Botschaft des Bundesrates bewusst auf eine Legaldefinition verzichtet, weil das
gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit
einem       Wandel         unterworfen           sein     könnten.35         Integration        bezeichne         generell        „den
Eingliederungsprozess von einzelnen sozialen Gruppen in das gesellschaftliche Ganze im
Sinne eines sich Vertrautmachens und Vertrautwerdens mit den Verhältnissen in der

32
     Siehe BGE 129 I 232, E. 3.3 4 5 6; BGE 131 I 18, E. 3.
33
     SPESCHA, 317; http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/kantonal
     e_einbuergerungsbehoerden.html.
34
     BBl 2011 2826.
35
     BBl 2002 3796.

                                                                                                                                    8
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Schweiz.“36           Integrationsbestimmungen                    finden        sich       im       geltenden          Recht      im
Bürgerrechtsgesetz, im Ausländergesetz, in der Integrationsverordnung sowie in der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.

1. Integration im Bürgerrechtsgesetz (BüG)
Im Bürgerrechtsgesetz steht die Bedeutung der Integration der Einbürgerungswilligen für die
Erteilung         des       Schweizer           Bürgerrechts           im       Zentrum.          Zu       den       essentiellsten
Eignungsvoraussetzungen für die Einbürgerung gehört nämlich die Integration. Der Bund, der
Kanton sowie die Gemeinde prüfen, ob u.a. diese Eignungsvoraussetzung erfüllt ist. Wie
bereits erwähnt, setzt Art. 14 lit. a BüG voraus, dass die einbürgerungswillige Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist. Dieses Kriterium wird als soziale Integration
bezeichnet und zeigt sich in der selbständigen Lebensführung sowie im Interesse und der
Teilhabe am sozialen und öffentlichen Leben. Des Weiteren muss nach Art. 14 lit. b BüG
nachgewiesen werden, dass die Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten
und Gebräuche vertraut ist. Diese Voraussetzung kann als kulturelle Integration angesehen
werden.37 Das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zeigt sich darin,
dass die Bewerberin und der Bewerber regelmässige Kontakte mit Schweizerinnen und
Schweizern pflegen oder sich für einen lokalen Verein engagieren. Ein Vertrautsein äussert
sich auch in der Kenntnis über Sprache, Geschichte, Geographie und Politik der Schweiz.38
Die Kantone können neben den Voraussetzungen des Bundes noch zusätzliche und
konkretisierende Eignungskriterien aufstellen.39

a. Bedeutung der Integration
Die Integration steht bei der Einbürgerung im Mittelpunkt. Die Bewilligungserteilung für die
Einbürgerung ist ein Ermessensentscheid, d.h. es liegt im Ermessen der kommunalen
Behörde, ob die soziale und kulturelle Integration beim Einbürgerungswilligen zu bejahen ist
oder nicht.40 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches aufgrund fehlender Integration
endet meist beim Bundesgericht.41 Manche sehen die Einbürgerung als krönender Abschluss
der Integration. SCHMID sieht die Einbürgerung dagegen eher als eine relativ zufällig gesetzte

36
     BBl 2002 3797.
37
     BIANCHI, 24; BVGE C-2466, E.5.3.2.
38
     BBl 2011 2836.
39
     CARONI, 237.
40
     BIANCHI, 25; BBl 1951 II 705.
41
     Siehe BGE 131 I 18, E. 3; BGE 134 I 56, E. 3 4.

                                                                                                                                   9
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Marke auf einem langen Weg: Über einen längeren Zeitraum bleiben die Unterschiede
bemerkbar, aber irgendwann ist die Eingliederung, die Integration, beinahe unmerklich
erfolgt.42

2. Integration im Ausländergesetz (AuG)
Die wichtigsten Grundsätze der Integrationspolitik sind auf Gesetzesstufe im Ausländergesetz
verankert. Am 1. Januar 2008 trat das neue AuG in Kraft. Das Ziel der Integration sowie die
Förderungsmassnahmen des Bundes sind hier festgelegt worden. In Art. 4 AuG wird das Ziel
der      Integration         als     das      Zusammenleben              der      einheimischen            und      ausländischen
Wohnbevölkerung in gegenseitiger Achtung und Toleranz auf der Grundlage der Werte der
BV beschrieben. Zugleich soll eine Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Leben der Gesellschaft ermöglicht werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration ist
auf der einen Seite der entsprechende Wille der Ausländerinnen und Ausländer, deren
Bereitschaft          sich     mit      den      schweizerischen             gesellschaftlichen            Verhältnissen          und
Lebensbedingungen auseinanderzusetzen sowie eine Landessprache zu lernen. Auf der
anderen Seite ist die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung massgebend.

a. Das Integrationskapitel
Die Integration bildet das 8. Kapitel im AuG (Art. 53- 58 AuG). Das Gesetz bezeichnet in
Art. 53 AuG die Förderung der Integration als eine staatliche Aufgabe, wobei die Behörden
des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie nichtstaatliche Organisationen, inklusiv
Sozialpartner und Ausländerorganisationen, zusammenarbeiten. Die Integration wird als eine
Querschnittsaufgabe angesehen, die hauptsächlich über die Schule, Berufsbildung und
Arbeitswelt           erfolgen        soll.     Bund,        Kantone           und      Gemeinde            schaffen        günstige
Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der Ausländer am
öffentlichen Leben.43 Durch die Schaffung eines verbindlichen Rahmens wird u.a. verhindert,
dass auf kantonaler und kommunaler Ebene verschiedene Praxen entstehen, wie es
beispielsweise beim Einbürgerungsverfahren der Fall ist. Den Kantonen und Gemeinden wird
dabei       nicht       die        konkrete       Umsetzung            vorgeschrieben,             sondern         lediglich      die
Rahmenbedingungen werden festgelegt.44 Gefördert wird primär der Spracherwerb, das
berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, die dem gegenseitigen
Verständnis zwischen Schweizern und Ausländern helfen und somit das Zusammenleben

42
     SCHMID, 14 ff.
43
     SPESCHA, Kommentar, 131 ff.
44
     BROWN, 4.

                                                                                                                                   10
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

erleichtern. Das Bildungs- und Berufssystem sowie das Gesundheitswesen sind für die
Integration von grosser Bedeutung und demnach zu fördern. Besondere integrative
Förderungsmassnahmen gelten den Frauen, Kindern und Jugendlichen, weil diese speziell
ungünstige Startchancen haben. Diese Integrationsmassnahmen bestehen, gemäss der
Botschaft, aus früh eingesetzten Sprachkursen, Berufsberatungen und Einführungen in die
Grundrechte und Pflichten.45 Nach Art. 55 AuG kann der Bund Integrationsprojekte und
Programme finanziell unterstützen, soweit sich auch die Kantone, Gemeinden oder Dritte
angemessen an den Kosten beteiligen. Gemäss Art. 56 AuG sind Bund, Kantone und
Gemeinden für die Information der Ausländer über die schweizerischen Lebens- und
Arbeitsbedingungen und vor allem über deren Rechte und Pflichten zuständig. Hingewiesen
wird auf Integrationsfachstellen, die personell und fachlich in der Lage sind, auf die
individuellen und spezifischen Informationsbedürfnisse des Ausländers einzugehen. Laut Art.
57 AuG obliegt die Koordinationsaufgabe im Bereich Integration dem BFM. Das BFM
koordiniert die Massnahmen der einzelnen Departemente und Bundesämter, insbesondere in
den Bereichen der AHV, Berufsbildung und des Gesundheitswesens. Zudem sorgt das BFM
für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und Gemeinden. Die
Behörden der Gemeinden treten normalerweise als erstes mit dem Ausländer in Kontakt.
Deshalb muss die Gemeinde den Ausländer auch frühzeitig über Integrations- und
Sprachkursangebote                aufklären.         Die       Kantone          müssen         eine       Ansprechstelle          für
Integrationsfragen einrichten und mit dem BFM regelmässig Meinungen und Erfahrungen
austauschen.46

          aa. Vorzeitige Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration (Art. 34 Abs.
          4 AuG)
Mit der Niederlassungsbewilligung, die unbefristet gilt und nicht an Bedingungen gebunden
ist, wird den Ausländern ein sicheres Anwesenheitsrecht gewährt. Bei Ausländern, die nur
über eine Aufenthaltsbewilligung - die in der Regel befristet ist - verfügen und keinen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt
haben, entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen über eine Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Einen Rechtsanspruch darauf haben die Ausländer auch bei
einem Aufenthalt von zehn Jahren nicht. Allerdings kann nach Art. 34 Abs. 4 AuG bei
erfolgreicher            Integration           die        ermessensweise               Erteilung           einer        vorzeitigen

45
     ACHERMANN, 112 f.; BBl 2002 3800.
46
     SPESCHA, Kommentar, 131 ff.

                                                                                                                                  11
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Niederlassungsbewilligung                     nach          einem           ununterbrochenen                 Aufenthalt           mit
Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren erfolgen. Das Gesetz sieht als Kriterium für eine
erfolgreiche Integration gute Kenntnisse einer Landessprache vor.47

          bb. Integrationsvereinbarungen, Integration als Kriterium bei
          Bewilligungsentscheiden
Nach Art. 54 AuG kann die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
sowie die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs an die Bedingung
geknüpft werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Verpflichtung zum
Kursbesuch kann dabei in einer Integrationsvereinbarung (IntV) festgehalten werden. Die
Integrationsvereinbarung mit verpflichtenden Massnahmen wurde mit dem neuem AuG
eingeführt. Der Bund überlässt es den Kantonen mit einer Kann-Klausel, IntV einzuführen.
Das Ziel der IntV ist nach Art. 5 Abs. 3 VIntA die Förderung des Erwerbs der am Wohnort
gesprochenen Landesprache sowie der Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse
und Lebensbedingungen, das schweizerische Rechtssystem und die fundamentalen Regeln
und Normen, deren Einhaltung eine notwendige Voraussetzung für ein geordnetes
Zusammenleben ist.48 Der Inhalt einer solchen Vereinbarung können die Verbesserung der
Sprachkenntnisse, das Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle, das Vorweisen von
Arbeitsbemühungen und der Besuch eines Integrationskurses sein.49 In der IntV müssen die
im Einzelfall verfolgten Ziele und die vereinbarten Massnahmen überprüft sowie die
möglichen Konsequenzen bei einer Nichterfüllung, nämlich die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung, festgehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VIntA). Die IntV werden auf der
einen Seite, als effektives Anreizsystem begrüsst und auf der anderen Seite als Droh- und
Druckmittel kritisiert. Das BFM will mit der IntV Anreize für eine nachhaltige und
erfolgreiche Integration der Ausländer schaffen und diese dazu motivieren ihren Beitrag zur
Integration zu leisten. Weitere Befürworter sehen in der Einsetzung dieses Instruments einen
Erfolg, da sie Zugewanderten, die seit vielen Jahren in der Schweiz anwesend sind und
Integrationsdefizite aufweisen, unterstützen würden. IntV werden lediglich mit Ehegatten aus
Drittstaaten, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind und Personen, deren
Verhalten zu einer möglichen Nichtverlängerung der Bewilligung führen könnte,
abgeschlossen.50 Die Verpflichtung zum Kursbesuch betrifft somit nur einen kleinen

47
     SPESCHA, SZIER, 231 f.
48
     ACHERMANN, 120 f.
49
     WICHMANN, 5.
50
     CARONI, 125.

                                                                                                                                  12
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

Personenkreis. Die EU- und EFTA- Bürger, Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern
und Niedergelassenen, die meisten Kurzaufenthalter, Asylsuchende und internationale
Funktionäre sind davon ausgenommen. Kritiker sehen darin eine Ungleichbehandlung und
Diskriminierung von einer bestimmten Migrantengruppe.51 Die IntV würde nicht ein
Integrationsinstrument, sondern vielmehr ein Ausgrenzungsinstrument darstellen, denn die
Integrationsleistungen können lediglich bei Ausländern aus Drittstaaten von der Behörde
eingefordert, überprüft, belohnt oder bestraft werden.52 IntV sind nach der Meinung von
SPESCHA tatsächlich Integrationsverpflichtungen, deren praktische Umsetzung Fragen
aufwirft. Fraglich ist beispielsweise, ob bloss ein Kursbesuch gefordert wird oder auch ein
Kurserfolg erreicht werden muss, um den möglichen Konsequenzen der Ausweisung zu
entgehen.53

3. Integration in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer
(VIntA)
Die Integration ist auch auf Verordnungsstufe verankert. In der VIntA steht die Förderung der
Integration im Vordergrund. Die Förderungskompetenzen des Bundes werden konkretisiert,
indem die Aufgaben und die Organisation der EKM sowie das Verfahren für die Gewährung
von Finanzhilfen festgelegt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VIntA ist das Ziel der Integration
die chancengleiche Teilhabe der Ausländer an der schweizerischen Gesellschaft. Nach Art. 11
VIntA kann das BFM Finanzhilfen für Integrationsprojekte gestatten. Handelt es sich dabei
um ein kantonales Integrationsprogramm, werden die Beiträge sowie Inhalt und Ziele des
Programms vertraglich mit dem Kanton festgelegt.54

4. Integration in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
In dieser Verordnung kommt der Integration bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
eine entscheidende Rolle zu. Nach Art. 60 VZAE wird der Grad der Integration des
Gesuchstellers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berücksichtigt. Eine
erfolgreiche Integration wird nach Art. 62 Abs. 1 VZAE bejaht, wenn der Ausländer die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der BV respektiert, grundsätzlich die am Wohnort
gesprochene Landessprache spricht sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung zeigt. Fraglich ist, was konkret unter dem Erwerb von Bildung

51
     ACHERMANN, 126; SPESCHA, 231.
52
     DAVOLIO, 11.
53
     SPESCHA, SZIER, 231.
54
     WINTSCH, 63; siehe unten IV. 2.

                                                                                                                                  13
Die Integration als Voraussetzung der Einbürgerung in der Schweiz und ein rechtsvergleichender Blick auf die Praxis in Dänemark

verstanden wird.55 Nach der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BüG bezweckt
dieses Integrationskriterium die Fähigkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltung, so dass die
Bewerberin oder der Bewerber für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen kann und nicht
auf      staatliche      Sozialleistungen            angewiesen           ist.    Bei      dauerhafter         und      erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit kann nach dem AuG die Niederlassungsbewilligung entzogen werden
(Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Wenn einbürgerungswillige Personen aufgrund einer Behinderung
ein Einbürgerungskriterium nicht erfüllen können, soll dies beim Verfahren angemessen
berücksichtigt werden. Diese Sonderfälle setzten voraus, dass kein Selbstverschulden, d.h.
kein Wille zur Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben vorliegt.56 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VZAE
wird zusätzlich der Integrationsgrad der Familienmitglieder des Ausländers, die älter als 12
Jahre sind, berücksichtigt. Diese Bestimmung wird von SPESCHA als unsachgerecht kritisiert.
Er nimmt das Beispiel eines 15- jährigen ausländischen Schülers, der sehr gut integriert ist
und dessen Erfolgsaussichten auf dem Lehrstellenmarkt mit einer Niederlassungsbewilligung
eindeutig grösser wären als lediglich mit einer Aufenthaltsbewilligung. Der junge Ausländer
würde ausländerrechtlich benachteiligt, nur weil seine Eltern beispielsweise nicht Deutsch
sprechen und sozialhilfeabhängig sind. SPESCHA sieht darin eine Kollektivstrafe und genau
das Gegenteil der eigentlichen Absicht der Integrationsartikel, nämlich der Anreiz für eine
persönliche Integrationsbemühung. Jedes Gesuch um eine vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung                   sollte      darum         unabhängig            von       der      Integration        der
Familienangehörigen beurteilt werden.57 Nach SPESCHA sind die Integrationsartikel darauf
ausgerichtet, Integrationsanstrengungen mit Anreizen zu belohnen und Integrationsdefizite
mit strikten, unverhältnismässigen Massnahmen zu bestrafen.58 Mit der Verknüpfung der
Rechte an den Integrationsgrad einer Person würde ersichtlich, dass Integration ein Instrument
der Migrationskontrolle ist, mit welcher erwünschte Migranten ausgewählt werden und
unerwünschte Zuwanderer ausgewiesen werden. Dieser Selektionsgedanke wird in der Lehre
kritisiert.59

IV. Die schweizerische Integrationspolitik
Die Integrationspolitik der Schweiz wurde über lange Zeit vernachlässigt. Bundesrätin
Sommaruga räumt ein, dass es in der Vergangenheit versäumt wurde, schlecht ausgebildete

55
     ACHERMANN, 118.
56
     BBl 2011 2825.
57
     SPESCHA, SZIER, 231 f.
58
     SPESCHA, SZIER, 233.
59
     WICHMANN, 3.

                                                                                                                                  14
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