Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
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3. Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus 125, route d’Esch L-1471 LUXEMBURG Tel.: (+352) 26 19 15-2201 Fax: (+352) 40 12 47 Fassung: 10/2012 Web: www.aaa.lu Originaltext in deutscher Sprache E-mail: prevention@secu.lu © Association d’assurance accident 1
3.6. Zusätzliche Bestimmungen für Erd- und Felsarbeiten 16 Inhaltsverzeichnis 3.6.1. Sicherung gegen Abrutschen von Massen 16 3.6.2. Unverbaute Gräben 16 3.6.3. Verbaute Gräben 17 3.6.4. Geböschte Baugruben 18 3.1. Allgemeines 5 3.6.5. Maschineller Aushub im Hochschnitt 18 3.1.1. Geltungsbereich 5 3.6.6. Beräumen von Erd- und Felswänden 18 3.1.2. Begriffsbestimmungen 5 3.6.7. Verkehrswege an Gruben und Gräben 19 3.6.8. Arbeitsraumbreiten 19 3.2. Gemeinsame Bestimmungen 7 3.6.9. Um- und Ausbau des Verbaues 19 3.2.1. Standsicherheit und Tragfähigkeit 7 3.2.2. Arbeitsplätze 7 3.7. Anhang 3.2.3. Arbeitsplätze auf geneigten Flächen 8 3.7.1. Verkehrswege auf Baustellen 3.2.4. Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser 8 3.7.2. Bauaufzüge mit Personenbeförderung 3.2.5. Verkehrswege 8 3.7.3. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 3.2.6. "Nicht begehbare" Bauteile 9 3.7.4. Künstliche Beleuchtung auf Baustellen 3.2.7. Absturzsicherungen 9 3.7.5. Mobile Ersatzstromerzeuger 3.2.8. Öffnungen und Vertiefungen 10 3.7.6. Heizgeräte 3.2.9. Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen 11 3.7.7. Gaslagerbehälter auf Baustellen 3.2.10. Abwerfen von Gegenständen und Massen 11 3.7.8. Lastaufnahmemittel im Hochbau 3.2.11. Verkehrsgefahren 11 3.7.9. Lastaufnahmemittel im Tiefbau 3.2.12. Baustellenverkehr 11 3.7.10. Arbeitskörbe, Arbeitssitze, Arbeitsbühnen 3.2.13. Bestehende Anlagen 12 3.7.11. Fassadenbefahranlagen 3.7.12. Glas- und Fassadenreinigung 3.3. Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten 12 3.7.13. Hochdruckreiniger 3.3.1. Montageanweisung 12 3.7.14. Strahlarbeiten 3.3.2. Transport, Lagerung, Einbau 12 3.7.15. Glaslagerung, Glastransport 3.3.3. Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten 13 3.7.16. Mischmaschinen 3.7.17. Glättmaschinen 3.4. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten 13 3.7.18. Mörtelspritz- und Mörtelfördermaschinen 3.4.1. Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung 13 3.7.19. Anlegeaufzüge 3.4.2. Absperren von Gefahrenbereichen 14 3.7.20. Anstellaufzüge 3.4.3. Unterbrechung von Abbrucharbeiten 14 3.7.21. Schwenkarmaufzüge 3.4.4. Abbrucharbeiten von Hand 14 3.7.22. Betonpumpen und Verteilermaste 3.4.5. Einreißarbeiten 14 3.7.23. Transportable Silos 3.4.6. Abbrucharbeiten mit Baggern und Ladern 15 3.7.24. Betontrennmittel 3.4.7. Unterhöhlen und Einschlitzen 15 3.7.25. Spritzbetonarbeiten 3.4.8. Kurzzeitige Tätigkeiten 15 3.7.26. Trägerbohlwände, Spundwände 3.7.27. Traggerüste 3.5. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen 15 3.7.28. Großflächenschalung 3.5.1. Verarbeiten von heißen Massen 15 3.7.29. Gleit- und Kletterschalung 2 © Association d’assurance accident 3
3.7.30. Schutzdächer, Schutznetze 3.7.31. Betonfertigteile 3.1. Allgemeines 3.7.32. Montage von Holzbauteilen 3.7.33. Absturzsicherungen auf Baustellen 3.7.34. Fanggerüste 3.7.35. Bockgerüste 3.1.1. Geltungsbereich 3.7.36. Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen 3.7.37. Konsolgerüste Die vorliegende Empfehlung wurde auf Grund von Artikel 161 des Sozialgesetzbuches ausgearbeitet. 3.7.38. Hängegerüste 3.7.39. Dacharbeiten – Arbeitsplätze und Absturzsicherungen Diese Empfehlung umfasst Hinweise zur Unfallverhütung bei Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus 3.7.40. Dacharbeiten – Dachlatten als Arbeitsplätze und bezieht sich sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer. 3.7.41. Dacharbeiten – Öffnungen und Lichtkuppeln 3.7.42. Verkehrswege auf Dächern Diese Empfehlung ist nicht Teil der Gesetzgebung sondern gibt zusätzliche Hinweise zu bestehenden 3.7.43. Dachfangerüste Gesetzestexten, insbesondere zum dritten Buch „Protection, sécurité et santé des travailleurs“ des 3.7.44. Dachschutzwände Arbeitsgesetzbuches, sowie zu den großherzoglichen Verordnungen die aufgrund dieses Buches ge 3.7.45. Dachdeckerstühle, Auflegeleitern, Sicherheitsdachhaken troffen wurden. Sie bietet Hilfestellung bei deren Umsetzung und zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle 3.7.46. Schornsteinfegerarbeiten und Berufskrankheiten vermieden werden können. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit 3.7.47. Dachgerüste für den Hausschornsteinbau und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. 3.7.48. Flachdach-Absturzsicherungssysteme 3.7.49. Dachdeckung mit Profilblechen 3.1.2. Begriffsbestimmungen 3.7.50. Dachdeckung mit Wellplatten 3.7.51. Schutznetze Als Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus im Sinne dieser Empfehlung gelten alle Arbeiten zur 3.7.52. Abbrucharbeiten – Grundanforderungen/Maßnahmen Herstellung und Unterhaltung von baulichen Anlagen oder sonstigen Arbeiten des Bauwesens, welche 3.7.53. Abbruch von Hand/Demontieren folgend als Beispiel aufgezählt werden: 3.7.54. Schuttrutschen - Aushub, Erdaufschüttung, Aufbau, Auf- und Abbau von Fertigteilen, Einrichtungs- und Ausrüstungs 3.7.55. Unverbaute Gräben arbeiten, Umbau, Erneuerung, Ausbesserung, Abtragen, Abbrucharbeiten, Unterhalt, Wartung und 3.7.56. Verbaute Gräben – waagerechter und senkrechter Verbau Instandhaltungsarbeiten, Anstrich und Putzarbeiten. 3.7.57. Grabenverbaugeräte 3.7.58. Geböschte Baugruben Zu den Bauarbeiten zählen auch: 3.7.59. Ausschachtungen neben Gebäuden - Arbeiten unter Tage, 3.7.60. Gründungen neben Fundamenten - Unterfangungen - Arbeiten in Bohrungen, 3.7.61. Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben - Arbeiten in Rohrleitungen und Rohrleitungsbauarbeiten, 3.7.62. Rohrleitungsbauarbeiten - Gebäudereinigungsarbeiten, 3.7.63. Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen - Montagearbeiten an baulichen Anlagen, z. B. aus Stahl und Leichtmetall, 3.7.64. Arbeiten in kontaminierten Bereichen - Isolierarbeiten. 3.7.65. Einbau von Gussasphalt 3.7.66. Flammgeräte Absturzkanten sind Kanten über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1 m abstürzen können. 3.7.67. Schmelzöfen Absturzkanten können vorhanden sein z. B. an baulichen Anlagen, Baustelleneinrichtungen, Gerüsten 3.7.68. Verarbeiten großformatiger Mauersteine und Geräten und anderen Hilfskonstruktionen. 3.7.69. Bohren und Sägen von Beton und Asphalt 4 © Association d’assurance accident 5
Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrs 3.2. Gemeinsame Empfehlungen weg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten tragfähigen Fläche. Die Absturzhöhe wird wie folgt gemessen: - bei Absturzmöglichkeiten von einer bis einschließlich 60° geneigten Fläche: von den jeweiligen 3.2.1. Standsicherheit und Tragfähigkeit Absturzkanten dieser Fläche; - bei Absturzmöglichkeit von einer mehr als 60° geneigten Fläche: vom Arbeitsplatz oder Verkehrs Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen weg auf dieser Fläche. sind so zu bemessen, aufzustellen, zu unterstützen, auszusteifen, zu verankern und zu beschaffen, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten widerstehen können. Bauliche Anlagen Nach dieser Begebenheit wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche einem dürfen nicht überlastet werden und haben während der einzelnen Bauzustände standsicher zu sein. Abstürzen gleich gestellt. Bauliche Anlagen und ihre Teile, die erst durch Erhärten, durch Verbund mit anderen Teilen oder durch nachträgliche Baumaßnahmen ihre volle Tragfähigkeit erhalten, sind nur entsprechend ihrer jeweiligen A A A Tragfähigkeit zu belasten. L/V L/V L/V Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, H H H dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Si Si Si > 60 ° Wasserzuflüsse, die die Standsicherheit gefährden können, sind abzufangen und abzuführen. Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Baugruben- und Grabenwände sind auf ihre Standsicherheit A und Tragfähigkeit zu überwachen. Dies gilt insbesondere, nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen A L/V worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen L/V L/V können. Mängel und Gefahrenzustände sind zu beseitigen. ≤ 60° H Si H Si Auf Gerüstbeläge zuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist zu vermeiden. > 60 ° H Si Anhang: 3.7.27. A > 60 ° 3.2.2. Arbeitsplätze L/V L/V Arbeitsplätze sind so einzurichten und zu unterhalten, dass sie zu jeder Zeit die sichere Durchführung H=0 L/V H der Arbeiten gewährleisten. Dies entsprechend der Art und den wechselnden Zuständen der Baustelle Si H Si > 60 ° und der Tätigkeiten, der Arbeitsbedingungen und der Witterungsverhältnissen. ≤ 60° Versicherte haben sich nicht auf fahrbaren Arbeitsplätzen während des Verfahrens aufzuhalten. A = Absturzkante L/V = Arbeitsplatz / Verkehrsweg Fahrbare Arbeitsplätze sind gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen zu sichern. H = Höhe Si = Unterhalb gelegene Arbeitsfläche. Anhang: 3.7.36. 6 © Association d’assurance accident 7
3.2.3. Arbeitsplätze auf geneigten Flächen 2. sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen mit einander verbinden, Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, ist nur zu arbeiten, 3. sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen, 4. in Gerüsten der Einbau innenliegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist, Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen. oder 5. sich die Arbeitsplätze in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeits Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung zwischen 20° und 60° und einer möglichen technischen Gründen nicht möglich ist. Absturzhöhe von mehr als 3 m, sind Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorzusehen. Die Fangvorrichtungen sollen abrutschende Personen wirksam und ohne Gefahr auffangen. Dachflächen mit mehr als 20° Neigung sind zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nur über hierfür geeignete Verkehrswege zu betreten. Bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit Neigungen zwischen 45° und 60° ist ein Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit mehr als 60 m Höhe im End- Personen von nicht mehr als 5 m vorzusehen. zustand sind über Personenaufzüge zu erreichen, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem um gebenden Gelände liegen. Anhang: 3.7.39. 3.7.40. 3.7.42. 3.7.43. 3.7.44. 3.7.45. Anhang: 3.7.1. 3.7.2. 3.7.46. 3.2.4. Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser 3.2.6. „Nicht begehbare“ Bauteile Arbeitsplätze auf dem Wasser sind auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten, schwimmenden Anlagen, Pontons, Flössen oder ähnlichen Schwimmkörpern anzulegen. Diese sollen für die auszu Für Arbeiten auf Baustellen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, sind führenden Arbeiten genügend Freibord, Tragfähigkeit und Stabilität haben und gegen unbeabsichtigtes besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege zu schaffen. Abtreiben gesichert sein. Unbesetzte Steuereinrichtungen sind festzulegen. Anhang: 3.7.50. Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, sind Rettungsmittel (z. B. Rettungswesten) in ausreichender Zahl einsatzbereit vorzusehen und von den Beschäftigten zu benutzen. 3.2.7. Absturzsicherungen 3.2.5. Verkehrswege Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), sind vorzusehen: 1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser Arbeitsplätze auf Baustellen haben über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege erreichbar oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann; zu sein. 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an - freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Eine Breite von mindestens 0,50 m für Laufstege vorsehen. Trittleisten vorsehen, wenn sie steiler als 1 : 5 - Wandöffnungen, (etwa 11°) sind; Stufen vorsehen, wenn sie steiler als 1 : 1,75 (etwa 30°) sind. - Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen; 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen; Aufstiege zu Arbeitsplätzen auf Baustellen sind als Treppen oder Laufstege auszuführen. 4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern; 5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern. Leitern können als Aufstiege verwendet werden, wenn Zu den Arbeiten an Fenstern gehören z. B. Malerarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern. 1. der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten (2 Personentage) benötigt wird, 8 © Association d’assurance accident 9
Absturzsicherungen sind z. B. Geländer oder Abdeckungen auf Bodenöffnungen. 3.2.8. Öffnungen und Vertiefungen Ein widerstandsfähiges Geländer besteht aus einem Geländer-, einem Zwischenholm und aus einem Bordbrett: An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen sind Einrichtungen vorzusehen, - bei einem Pfostenabstand bis 2 m, Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm, die ein Abstürzen oder Herabfallen von Personen und von Material verhindern. - bei einem Pfostenabstand bis 3 m, Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre mit einem Durchmesser 48,3 x 3,2 mm bez. Alluminiumrohre mit einem Durchmesser 48,3 x 4 mm, Anhang: 3.7.41. - Bordbretter: Belag um mindestens 10 cm überragen und eine Mindestdicke von 3 cm haben. 3.2.9. Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorzusehen. Hierbei hat Gleichzeitige Bauarbeiten an übereinanderliegenden Stellen sind zu vermeiden, sofern nicht die unten der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder ab oder Auffangnetz beim Verwenden von rollende Gegenstände und Massen geschützt sind. 1. Ausleger-, Konsolen- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 3,00 m, Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegen- 2. Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, stände gefährdet werden können, sind unzugänglich zu machen. Diese Bereiche sind zu kennzeichnen 3. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m, und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. 4. Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m zu betragen. Schütttrichter über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sollen so ausgebildet sein, dass niemand durch Feste Fanggerüste: Mindestbreite von 0,90 m für eine mögliche Fallhöhe von 2 m und eine Mindest- überschüttetes Material getroffen werden kann. breite von 1,30 m für eine mögliche Fallhöhe bis 3 m. Die Fläche der Auffangnetze ist aufgrund der möglichen Sturzbahn zu bestimmen. Traggerüste sowie Verbau von Gruben, Gräben und Schächten sind von losen Gegenständen freizu- halten. Anseilschutz ist zu verwenden, wenn Arbeiten geringen Umfangs (2 Personentage) durchgeführt werden, für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Anhang: 3.7.30. 3.7.54. Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte die Anschlag einrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. 3.2.10. Abwerfen von Gegenständen und Massen Wenn die obengenannten Empfehlungen nicht gerechtfertigt scheinen und/oder deren Anwenden eine Gegenstände und Massen sind nur dann abzuwerfen, wenn größere Gefährdung darstellen als die durchzuführenden Arbeiten selbst, ist die Unfallversicherung oder die Gewerbeaufsicht über mögliche Ersatzmaßnahmen zu befragen. 1. der Gefahrenbereich abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird, oder Arbeitsplätze oder Verkehrswege haben höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend 2. geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle verwendet werden. großen Flächen entfernt zu liegen (z. B. zwischen Fassadengerüst und Bauwerk). Anhang: 3.7.54. Bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen die auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten deutlich gekennzeichnet sind, kann auf Absturz 3.2.11. Verkehrsgefahren sicherung verzichtet werden. Kennzeichnungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind nicht als Absperrmittel zu benutzen. Ist für die Beschäftigten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luft- fahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Anhang: 3.7.33. 3.7.34. 3.7.37. 3.7.48. 3.7.51. Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. 10 © Association d’assurance accident 11
Der Arbeits- oder Verkehrsbereich in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleis 3.3.2. Transport, Lagerung, Einbau anlagen ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern. Bauteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen Anhang: 3.7.3. und/oder Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen. 3.2.12. Baustellenverkehr Bauteile sind so anzuschlagen, zu transportieren, zu lagern und einzubauen, dass Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen und dadurch zu Unfall- Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen. gefahren führen können. Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- Bauteile sind so zu lagern, zu transportieren und einzubauen, dass sie dabei ihre Lage nicht un oder Arbeitsbereich eingeschränkt, ist ein Sicherungsposten einzusetzen. beabsichtigt verändern können. Auf einen Sicherungsposten kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen (z. B. Spiegel, Anhang: 3.7.31. 3.7.32. Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen) sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können. 3.3.3. Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten 3.2.13. Bestehende Anlagen Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können (z. B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln), haben eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen, Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu ermitteln, ob im vor mindestens 0,20 m breit zu sein. Schmalere Bauteile können benutzt werden, wenn besondere Ein- gesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. richtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglicht. Es sind Absturzsicherungen vorzusehen. Sind solche Anlagen vorhanden, so sind im Einverständnis mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Bei unvermutetem Antreffen von solchen Anlagen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und der Aufsichtführende zu verständigen. 3.4. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten 3.3. Zusätzliche Bestimmungen für 3.4.1. Untersuchung des baulichen Zustandes Montagearbeiten Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf 1. konstruktive Gegebenheiten, 3.3.1. Montageanweisung 2. statische Verhältnisse, 3. Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe und Schriftliche Montageanweisungen, in einer verständlichen Form für die Arbeitnehmer, die alle erforder 4. Art und Lage von Leitungen zu untersuchen. lichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten, sind auf der Baustelle vorzusehen. 12 © Association d’assurance accident 13
Die die Abbrucharbeiten leitende Person hat deren Ablauf entsprechend dem Ergebnis der Unter 3.4.6. Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern suchungen festzulegen. Werden Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern ausgeführt, ist sicherzustellen, dass deren Bauart Anhang: 3.7.52. für die vorgesehene Abbruchmethode geeignet ist. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung hat mindes tens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauwerkes oder Bauteiles zu sein. Der Bedienposten der 3.4.2. Absperren von Gefahrenbereichen Maschine hat sich in ausreichender Entfernung der abzutragenden Bauteile zu befinden, so dass der Fahrer nicht von umfallenden und herumfliegenden Bauteilen getroffen werden kann. Der Aufsichtführende hat dafür sorgen, dass Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen, nicht betreten werden. 3.4.7. Unterhöhlen und Einschlitzen 3.4.3. Unterbrechung von Abbrucharbeiten Bauliche Anlagen oder Teile sind nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umzulegen. Wird die Standsicherheit der baulichen Anlage, die abgebrochen wird, durch Witterungseinflüsse oder 3.4.8. Kurzzeitige Tätigkeiten durch den Fortgang der Abbrucharbeiten selbst beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer, hat der Aufsichtführende die Arbeiten zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn andere Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind als Zugang zur gefahrdrohende Zustände, insbesondere durch Erschütterungen oder Bergsenkungen, auftreten. Arbeitsstelle eingebaute Bauteile von mindestens 0,20 m Breite zu benutzen und Absturzsicherungen vorzusehen. Die Abbrucharbeiten sind nur nach Weisung durch die Person welche die Arbeiten leitet wieder auf- zunehmen. 3.4.4. Abbrucharbeiten von Hand 3.5. Zusätzliche Bestimmungen für Ab 2 m Höhe sind Abbrucharbeiten von einer Arbeitsfläche aus durchzuführen; die Abbruchseite ist durch ein Geländer zu schützen. Arbeiten mit heißen Massen Anhang: 3.7.53. 3.5.1. Verarbeiten von heißen Massen 3.4.5. Einreißarbeiten Werden bei Bauarbeiten heiße Massen verwendet, sind diese so abzufüllen, zu transportieren und zu Einreißarbeiten sind nur auszuführen, wenn die Zugmittel an den Bauteilen befestigt werden können, verarbeiten, dass ohne dass dabei die Beschäftigten durch herabfallende oder einstürzende Bauteile gefährdet werden. - die heißen Massen sich nicht entzünden, Die Zugmittellänge ist so vorzusehen, dass sich die Zugvorrichtung außerhalb des durch die einstürzenden - die heißen Massen nicht mit Wasser in Berührung kommen, Bauteile entstehenden Gefahrenbereiches befindet. - die Beschäftigten keine Verbrennungen erleiden und - die Beschäftigten nicht durch Abgase oder Dämpfe Gesundheitsschäden erleiden können. An der Zugvorrichtung haben sich nur die für ihre Bedienung erforderlichen Beschäftigten aufzuhalten. Sie sind gegen Zurückschlagen des Zugmittels zu schützen. Anhang: 3.7.65. 3.7.67. 14 © Association d’assurance accident 15
3.6. Zusätzliche Bestimmungen für - die Grabenwände abgeböscht werden oder der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Grabenwand entweder ≤ 45°, abgeböscht oder mit einer Bohle gesichert wird. Erd- und Felsarbeiten Unverbaute Gräben ≥ 1,75 m Tiefe, sind vom Fußpunkt der Sohle abzuböschen. Beidseitig ist ein unbelasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freizuhalten. Böschungswinkel ß nach der anstehenden Bodenart richten: - ß = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, 3.6.1. Sicherung gegen Abrutschen von Massen - ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden, - ß = 80° bei Fels. Bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben und Gräben sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet Die Standsicherheit der Grabenböschungen nachweisen, wenn z. B. werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, welche die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können. - die Böschung ≥ 5 m ist, - die Böschungswinkel nicht eingehalten werden können, Werden zur Sicherung von Erd- und Felswänden Grabenverbaugeräte verwendet, sind diese für den - vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können. vorgesehenen Verwendungszweck bestimmungsgemäß einzusetzen. Wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden, ist eine Verkehrs Erd- und Felswände nicht unterhöhlen und Überhänge beseitigen. sicherung vorzunehmen. Diese Verkehrssicherung ist mit der zuständigen Behörde abzusprechen. Bei Aushubarbeiten freigelegte Findlinge, Bauwerksreste und dergleichen, die abstürzen oder ab Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeuge, usw. rutschen können, beseitigen. sind einzuhalten. Bei Aushubarbeiten alle Einflüsse berücksichtigen, welche die Standsicherheit der Grabenwände be Anhang: 3.7.55. einträchtigen können. Das sind z. B.: - die Bodenart und das Bodengefüge (Klüfte, Verwerfungen); 3.6.3. Verbaute Gräben - Grundwasserabsenkungen, Zufluss von Schichtenwasser, Aufschüttungen, starke Erschütterungen (Verkehr). Der Verbau hat drei Bedingungen zu erfüllen: - so hergestellt und eingesetzt werden, ohne dass die Versicherten durch abfallende oder ein- 3.6.2. Unverbaute Gräben stürzende Massen gefährdet werden; - widerstandsfähig sein, damit durch den auf die Wände ausgeübten Druck keine Verformungen Gräben sind ohne Verbau mit senkrechten Wänden bis 1,25 m Tiefe herzustellen, wenn beidseitig ein oder Brüche auftreten; unbelasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freigehalten wird. - im Verbund hergestellt werden, damit sich die Einzelteile nicht durch schräg wirkende Kräfte lösen können. Bei Grabentiefen bis 0,80 m, kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden. Der Verbau hat auf der gesamten Länge dicht am Boden anzuliegen und mindestens 5 cm über die Geländeoberfläche überzustehen. Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind aufzufüllen Gräben sind ohne Verbau in mindestens steifen, bindigen Böden bis 1,75 m Tiefe herzustellen, wenn oder auszustopfen. - beidseitig ein unbelasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freigehalten wird; Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen. Anhang: 3.7.56. 3.7.57. 16 © Association d’assurance accident 17
3.6.4. Geböschte Baugruben 3.6.7. Verkehrswege an Gruben und Gräben Baugrubenwände sind der Bodenart und den örtlichen Verhältnissen entsprechend abzuböschen. An Baugruben und Gräben, die betreten werden müssen, sind an den Rändern mindestens 0,60 m Die Standsicherheit ist nachzuweisen, wenn breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer 1. die Böschung höher als 5 m ist, Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden. 2. die genannten Böschungswinkel ß überschritten werden - ß = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe sind nur über geeignete Einrichtungen, insbesondere - ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden, Leitern oder Treppen, zu betreten oder zu verlassen. Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in aus- - ß = 80° bei Fels. reichendem Maße mit Übergängen, z. B. Laufbrücken oder Laufstegen mit Geländer, zu versehen. Den Einfluss der Lasten von Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen, sind Sicherheitsabstände einzu- 3.6.8. Arbeitsraumbreiten halten. In Baugruben und Leitungsgräben, in denen gearbeitet wird, ist ausreichender Arbeitsraum vorzusehen. An oberen Bereichen von Baugruben ist ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten. Die Abmessungen des Arbeitsraumes sind abhängig von Böschungswinkel, Verbau, Einbauten, Rohrart und Arbeitsablauf. Ist die Baugrubentiefe > 2 m und der Böschungswinkel > 60°, ist der obere Baugrubenrand in > 2 m von der Absturzkante abzusperren (z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile) oder durch ein Geländer an Anhang: 3.7.61. der Absturzkante bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett anzubringen. 3.6.9. Um- und Ausbau des Verbaues Anhang: 3.7.58. Ein Verbau ist nur auf Anordnung des Aufsichtführenden um- oder auszubauen. 3.6.5. Maschineller Aushub im Hochschnitt Der Verbau ist nur dann zurückzubauen, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Bei maschinellem Aushub im Hochschnitt sind die Wände die Reichhöhe (höchste Arbeitshöhe) von Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann. Der Verbau, Erdbaumaschinen höchstens um 1 m zu überschreiten. eine Kreuzstrebe oder Brusthölzer sind nur dann zu entfernen, wenn die mit den Arbeiten beauftragten Arbeitnehmer gegen Einsturzgefahr geschützt sind. 3.6.6. Beräumen von Erd- und Felswänden Erd- und Felswände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind vor Beginn jeder Schicht und nach Bedarf auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu überprüfen und zu beräumen. Das Überprüfen und Beräumen hat insbesondere zu erfolgen - nach starken Regen- oder Schneefällen, - bei einsetzendem Tauwetter, - nach dem Lösen größerer Erd- und Felsmassen, - nach jeder Sprengung. 18 © Association d’assurance accident 19
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen Verkehrswege auf Baustellen 3.7.1. bis 12 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden...... = 45 ° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.............. = 60 ° c) bei Fels...................................................................... = 80 ° Hinweise für Leitern als Verkehrswege •Leitern als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur für kurzzeitige Bauarbeiten einsetzen. Ausnahme: Der Einbau von Treppen in Schächten ist nicht möglich. Treppen: Ab 1,00 m Höhe Seitenschutz anbringen, z. B. wieder ver wendbare System-Geländer konstruktionen . Laufstege: •Mindestbreite: 0,50 m •Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen. •Bei einer Neigung über 1:1,75 Sicherung gegenüber dem Ausführung •Verkehrswege beleuchten, (ca. 30°): Trittstufen aufbringen. öffentlichen Verkehr der Verkehrswege wenn das Tageslicht nicht aus •Seitenschutz (Geländerholm reicht. in 1 m Höhe, Zwischenholm •Verkehrswege auf Baustellen •Verkehrswege so herrichten, •Verkehrswege und Fluchtwege und Bordbrett) beiderseits ab und Abbruchbaustellen gegenüber dass sich die Beschäftigten bei freihalten. 2,00 m Höhe über dem Boden, dem öffentlichen Verkehr und jeder Witterung sicher bewegen •Bei der Planung und Herstel- bei jeder Höhe an Verkehrs angrenzenden Grundstücken können. lung von Baustraßen Sicherheits wegen über Wasserläufen. absichern, z. B. durch Bauzaun, •Verkehrswege möglichst eben abstände zu Baugruben- und Absperrungen, Prallwände. anlegen. Stolperstellen vermeiden. Grabenkanten einhalten . •Ein- und Ausfahrten für •Bei Höhenunterschieden Trep- •Lichtraumprofil für den Fahr Anlieferfahrzeuge und für den pen oder Laufstege verwenden. zeugverkehr von Versorgungs öffentlichen Verkehr kennzeichnen. •Treppen als Aufstiege verwen leitungen freihalten und Empfehlung: getrennte Ein- und den. Verkehrsschilder "Durchfahrt Ausfahrten wegen geringerer •Laufstege mit Seitenschutz verboten von Fahrzeugen höher Unfallgefahr. dort anordnen, wo Baugruben, als 4,5 m" vorsehen . Gräben usw. überbrückt werden sollen. Je nach Neigung Tritt leisten oder Stufen anordnen. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus •An den Haltestellen sichere Übergänge vorsehen . Bauaufzüge mit 3.7.2. •Elektrisch betriebene Auf zugsanlage nur über besonderen Speisepunkt mit Schutzmaß Personenbeförderung nahme anschließen, z. B. Bau stromverteiler mit FI-Schutz einrichtung. •Bei Gefahr durch herabfal lende Gegenstände den unteren Zugang mit Schutzdach sichern. •Zugänge zum Antrieb der Aufzugsanlage verschlossen halten. •Die Bedienung eines Bauauf- zuges zur Personenbeförderung erfolgt durch eine unterwiesene und beauftragte Person, die z. B. auch in der Lage ist, im Bedarfs fall den Notablass in der Kabine betätigen zu können und die außerdem die Aufzugsanlage regelmäßig auf augenscheinliche Mängel überprüft. •Fahrkorb nicht überlasten. •Lasten im Fahrkorb gegen Um- stürzen oder Abrollen sichern. Aufstellung Betrieb tage gegen Absturz zu sichern sind und in welchen Abständen •Aufzugsanlagen auf tragfähi •Auf- und Abbau nur unter der Fahrmast an festen Gebäude- gem Untergrund aufstellen. Beachtung der Betriebsanleitung. teilen zu verankern ist . Aus dieser geht u.a. hervor, wie die Beschäftigten bei der Mon- 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Sicherung von 3.7.3. Arbeitsstellen an Straßen •Die Eröffnung einer Baustelle tungen nach diesen Richtlinien Kommen Arbeitsstellen kürzerer unterliegt einer vorherigen einhalten. Dauer ausnahmsweise bei Ermächtigung, die zu beantragen •Verkehrszeichen und Dunkelheit oder schlechter Sicht ist: -einrichtungen gut sichtbar und zum Einsatz, sind besondere – beim Ministerium für standfest aufstellen. Verkehrs Maßnahmen zur besseren Wahr Öffentliche Arbeiten, falls zeichen in retroreflektierender nehmung (z. B. Leitkegel mit Arbeiten auf Staatsstraßen Ausführung einsetzen. Verschmutz gelbem Blitzlicht) anordnen zu oder auf Straßen, die vom ungen an Verkehrszeichen besei lassen und auszuführen. Staat übernommen wurden, tigen und von Pflanzenwuchs •Ende der Baumaßnahme der auszuführen sind; freihalten. Behörde anzeigen. – bei der zuständigen Gemeinde •Personen, die im Straßenraum verwaltung, für Arbeiten auf bzw. neben dem Verkehrsbereich Gemeinde- und Vizinalwegen. (wenn Arbeitsbereich nicht durch •Zu jeder Baustelle ein Lageplan Absperrschranken oder Bauzäune (siehe hierzu: Broschüre „Signali- gegenüber dem Verkehrsbereich sation des chantiers“ der „Com abgetrennt ist) eingesetzt sind, mission de Circulation de l'Etat“, müssen bei ihrer Arbeit auf www.mt.public.lu) erstellen. fällige Warnkleidung tragen. •Reihenfolge und Abstände •Arbeitstellen kürzerer Dauer der erforderlichen Verkehrs bei Tageslicht einrichten, zeichen und Verkehrseinrich- betreiben und wieder räumen. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus •Für die Beleuchtung kleiner Besondere Gefahrenbereiche Bereiche einfache Leuchten mit Künstliche Beleuchtung 3.7.4. Halogen- oder Leuchtstofflampen auswählen. Bei größeren •Besondere Gefahrenbereiche auf Baustellen, z. B. dort, wo sich Bereichen Leuchten für Lampen Fuß- und Fahrzeugverkehr auf Baustellen mit hoher Lichtleistung (Hoch- drucklampen) verwenden. kreuzen, durch eine zweckmäßige Beleuchtung für das Auge her vorheben. Anordnung der Leuchten •Hierbei z. B. die Beleuchtung mit einer anderen Lichtfarbe •Die Leuchten so anordnen, ausstatten oder die Beleuch- dass sich eine ausreichende und tungsstärke mindestens doppelt •Bei der Planung der Beleuch- gleichmäßge Beleuchtung ergibt. so hoch anheben wie die tung beachten, dass die zu Bei der Anordnung ist Folgendes Beleuchtungsstärke der Um beleuchtende Grundfläche nicht anzustreben: gebung. als Ganzes gesehen werden – hohe Positionierung der •Sind bei Ausfall der Allgemein kann, sondern wegen der Ein Leuchten beleuchtung besondere Unfall bauten (z. B. Wände, Gerüste, – Einsatz von mehreren Leuchten gefahren zu erwarten, muss usw.) in Teilflächen gegliedert ist mit geringerer Leistung eine Sicherheitsbeleuchtung (Tabelle 2). – zusätzliche Beleuchtung von (mind. 1 Lux) vorhanden sein. Gefahrstellen – geeignete Richtung des Tabelle 1 Lichteinfalls (Schlagschatten vermeiden) Beleuchtungsstärken für die – Vermeidung von Blendungen Allgemeinbeleuchtung Allgemein- Mittlere beleuchtung Beleuchtungs- auf Baustellen stärke E Tabelle 2 Hochbau 20 Lux Tiefbau 20 Lux Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen Stahl- und Metallbau 30 Lux Gleisbau 30 Lux Lampentyp Leuchtenanzahl pro 100 Lux Tunnelbau 60 Lux zu beleuchtende Grundfläche in m2 Sanitär- und 100-200 Lux 10 20 40 60 100 250 500 1000 2000 Sozialräume abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4 m) Büroräume 500 Lux Dreibanden-Leuchtstofflampe 58 Watt 2 3 4 6 8 16 Auswahl von Lampen und Strahler Leuchten Halogenlampe 500 Watt 1 1 2 4 8 Halogenlampe 1000 Watt 1 2 4 8 •Bei der Auswahl von Lampen Halogenlampe 2000 Watt 1 2 4 8 sicherstellen, dass Sicherheits Quecksilberdampf-HD-Lampe 250 Watt 3 6 12 24 farben, z. B. auf Beschilderungen, Metallhalogendampf-HD-Lampe 250 Watt 2 4 8 16 32 als solche erkennbar bleiben. Natriumdampf-HD-Lampe 250 Watt 2 3 6 12 25 •Gleichmäßige Ausleuchtung Metallhalogendampf-HD-Lampe 400 Watt 3 5 10 20 sämtlicher Arbeitsplätze sicher Metallhalogendampf-HD-Lampe 2000 Watt 2 4 Allgemeine Anforderungen Beleuchtungsstärken stellen. Leuchten regelmäßig warten und reinigen. Verschmutz ungen vermindern die gleich •Arbeitsplätze und Verkehrs •Für die Allgemeinbeleuchtung mäßige Ausleuchtung. wege auf Baustellen bei nicht die Beleuchtungsanlagen so ausreichendem Tageslicht planen und errichten, dass die in •Für eine gute Gleichmäßgkeit künstlich beleuchten. Tabelle 1 aufgeführten Beleuch bevorzugt Leuchten mit einer breit strahlenden oder asym •Die Beleuchtung den beson tungsstärken auf Arbeitsplatz- metrischen Lichtverteilung deren Bedingungen und den und Verkehrsniveau erreicht unterschiedlichen Arbeits werden. einsetzen. abläufen anpassen. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Mobile 3.7.5. Mustermann Stromerzeuger Typ: P 290 Ersatzstromerzeuger 230 V 1 ~ 11,7 A 2,7 kW P max 2,8 kW cos 1,0 3 000 1/min. 50 Hz Isolationsklasse H VDE 0530 DIN 6280 max. Aufstellhöhe 1 000 m max. Umgebungstemperatur 40°C Gewicht 50 kg Generator IP 54 Bj. 2000 N°:1009 LWA 68 Made in Germany 96 dB(A)10m 0339833 •Bei Seilstart Seilfangein richtungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindern. Bereitstellung Betrieb Hinweise für Geräte mit Verbrennungsmotor •Ersatzstromerzeuger stand •Nur Gummischlauchleitungen, sicher aufstellen. die mittleren mechanischen •Geräte im Inneren von •Entsprechend dem Leistungs- Beanspruchungen in trockenen, Gebäuden nur in separaten bedarf ausreichend bemessene feuchten und nassen Räumen, Räumen mit ausreichender Belüf Geräte auswählen und bereit- sowie im Freien standhalten. tung aufstellen. stellen . •Behebung von Störungen und •Ableitung der Abgase durch •Ersatzstromerzeuger nach Instandsetzungen an den elek Rohre oder Schläuche. Betriebsanleitung aufstellen und trischen Teilen nur durch eine •Bei Kurbelstarteinrichtungen betreiben. Betriebsanleitung am Elektrofachkraft durchführen geeignete Rückschlagsicher- Einsatzort bereithalten und be lassen. ungen oder Sicherheitskurbeln achten. verwenden. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Heizgeräte 3.7.6. Heizgeräte und Flüssiggas- flaschen zusammen nur auf stellen, wenn sie unter ständiger Aufsicht betrieben werden (ein Vorheizen der Räume ohne Auf sicht ist nicht erlaubt). •Leere Behälter und Vorrats behälter nicht in Räumen unter Erdgleiche lagern. •Nach Beendigung der Arbeiten sowie bei längeren Arbeitsunter- brechungen sind die Gasflaschen (Behälter) aus den Räumen Allgemeines heißen Teilen in Verbindung unter Erdgleiche unverzüglich bringen. zu entfernen. •Heizgeräte standsicher auf •Bei durchgehendem Heiz stellen und darauf achten, dass Zusätzliche Hinweise betrieb (z. B. über Nacht) in Beschäftigte durch Abgase und für flüssiggasbetriebene Räumen über Erdgleiche Strahlungswärme nicht ge Heizgeräte – sind die Gasflaschen über Erd fährdet werden. Für ausreichende gleiche aufzustellen, Belüftung sorgen. •Heizgeräte sind mit einer – sind die Flüssiggasschläuche •Bedienungsanleitung des Flammenüberwachungseinrich- über Leckgassicherungen an Herstellers beachten. tung (z. B. Zündsicherung) aus- zuschließen, •Ausreichenden Abstand von zurüsten, die nicht unwirksam – ist die Flüssiggasanlage mindes brennbaren Gegenständen ein gemacht werden darf. tens einmal täglich von einer halten. •Als Verbindungsleitungen nur beauftragten Bedienungs •Heizgeräte nicht in feuer- und Hochdruckschläuche oder person zu überprüfen. explosionsgefährdeten Räumen Schläuche für besondere In Räumen unter Erdgleiche aufstellen. mechanische Beanspruchung dürfen darüber hinaus nur Heiz •Beim Austrocknen kann auf verwenden. geräte mit Gebläse eingesetzt Abgaszüge verzichtet werden, •Gasentnahme aus Flüssiggas werden. wenn sich in diesen Räumen flaschen nur über Druckminderer. nicht ständig Personen aufhalten •Zur Sicherheit im Falle von Zusätzliche Hinweise für den und ausreichende Luftzufuhr Schlauchbeschädigungen sind Brandschutz vorhanden ist. hinter dem Druckminderer •Unterweisung des Bedieners – über Erdgleiche Schlauchbruch- •Alle brennbaren Teile aus der durchführen. sicherungen, gefährdeten Umgebung entfernen – unter Erdgleiche (z. B. Keller- oder durch nicht brennbare Ab Zusätzliche Hinweise für räume) Leckgassicherungen deckungen schützen. ölbefeuerte Heizgeräte einzubauen. •Bei brandgefährdeter Um •Flüssiggasflaschen senkrecht gebung Löschmittel bereitstellen. •Eingebaute Tanks in ölbefeuerten aufstellen, gegen Umfallen Geräten gegen Erwärmung sichern und Armaturen vor schützen. Beschädigungen schützen. •Beim Auftanken Öl nicht mit •In Räumen unter Erdgleiche 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Aufstellung im Freien Gaslagerbehälter 3.7.7. Gas schwerer als Luft R =1m auf Baustellen Zone 1 Zone 2 3m Ø4m mindestens 5,00 m einhalten zu offenen Kanälen und Schächten sowie zu gegen Gaseintritt un geschützten Kanaleinläufen oder Öffnungen zu tiefer liegenden
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Lastaufnahmemittel 3.7.8. im Hochbau Lastaufnahmemittel Steinkörbe Rand hinaus beladen. allgemein •Müssen Steine seitlich ins •Nur Steinkörbe verwenden, die Gerüst hineingehoben werden, •Lastaufnahmemittel müssen an den Seiten mit Gitter- oder Pendelkörbe benutzen. mit den für den Betrieb wichtigen Blechverkleidungen (Maschen Angaben gekennzeichnet sein, weite bzw. Abstand max. 50 mm) Zangen, Klemmen Mörtelcontainer z. B. Eigengewicht und Tragfähig versehen sind. keit. Sie dürfen nicht überlastet •Nur tragfähige Paletten be •Nur Zangen oder Klemmen Steingabeln •Mörtelcontainer mit mindes werden. nutzen. Nicht tragfähige Paletten verwenden, die sich bei Entlas tens 2 Anschlagseilen bzw. •Die Tragfähigkeit von Lastauf auf stabile Unterlagen absetzen tung nicht selbsttätig öffnen. •Möglichst Gabeln mit Schwer -ketten anschlagen. nahmemitteln ist nachzuweisen oder Steinkörbe benutzen, die •Lasten im Schwerpunkt an punktausgleich benutzen. Ausnahme: Die Container sind (z. B. statische Berechnung). auch an der Unterseite geschlossen schlagen. Aufhängepunkt so wählen, dass mit Bügeln für ein Anschlagmittel •Verbindungsmittel sind werden können, z. B. durch •Lasten nicht über Personen sich die Gabeln mit der Last nicht ausgerüstet. gegen unbeabsichtigtes Lösen Netze, Geflechte oder Planen. hinwegschwenken. nach vorn neigen. •Mörtelcontainer aus Kunststoff und Herabfallen zu sichern. •Steinkörbe nicht über den •Folienverpackte Steinpakete regelmäßig auf augenscheinliche •Das Befördern von Personen auf Paletten mit Ketten, Bändern Beschädigungen (Risse) prüfen. mit Lastaufnahmemitteln ist oder Bügeln gegen Herab •Fest angebrachte Ketten und verboten. rutschen von der Gabel sichern. Seile von Mörtelresten reinigen. Die Schrumpffolie muss die Prüfung Palette mit umfassen und darf nicht beschädigt sein. Paletten •Art, Umfang und Fristen er- müssen tragfähig sein. forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B. – arbeitstäglich auf einwand- freien Zustand, – nach Einsatzbedingungen. Einseilgreifer •Nur lose Schuttgüter greifen und transportieren. Einseilgreifer müssen mit Führungsgriffen ver sehen sein. Köcher für •Auf unbeschädigte und zu Langmaterialien Steingreifer gelassene Seilendverbindungen achten. Keine Seilklemmen! •Zum senkrechten Transport •Vor dem Steintransport Auf Zugelassene Seilendverbin langer Materialien Köcher be fangplane einhängen. dungen sind: Seilhülse, Presshülse, nutzen. •Beschädigte Auffangplane Kauschenspleiß, Seilschloss und •Unterschiedlich lange Mate unverzüglich auswechseln. Keilschloss. rialien im Köcher mit Bandagen •Bei paketierten Steinen immer oder Umschnürungen sichern. unterste Schicht greifen. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Lastaufnahmemittel 3.7.9. im Tiefbau Lastaufnahmemittel Arbeitssicherheit geprüft sind Prüfung C-Haken allgemein (Prüfbescheinigung, Prüfzeichen). Vakuumheber •Verbindungsmittel sind gegen •Art, Umfang und Fristen er- •Beim Einsatz Sicherungs •Lastaufnahmemittel müssen unbeabsichtigtes Lösen und forderlicher Prüfungen festlegen einrichtungen gegen Heraus- •Bei selbstansaugenden mit den für den Betrieb wichtigen Herabfallen zu sichern. (Gefährdungsbeurteilung) und rutschen der Last verwenden, Vakuumhebern muss die Kenn Angaben gekennzeichnet sein, •Das Befördern von Personen einhalten, z. B. z. B. Sicherungskette bzw. -seil. zeichnung zusätzliche Angaben z. B. Eigengewicht und Tragfähig- mit Lastaufnahmemitteln ist – arbeitstäglich auf einwand- •Zweisträngige C-Haken nur über die Mindestlast enthalten. Traversen keit. Sie dürfen nicht überlastet verboten. freien Zustand, zum Verladen bzw. Versetzen im Betriebsanleitung beachten. werden. •Beim Einsatz von Lastauf – nach Einsatzbedingungen. bodennahen Bereich einsetzen. •Dem Geräteführer muss über •Schiefstellung der Traverse •Die Tragfähigkeit von Lastauf nahmemitteln dürfen sich keine eine optisch oder akustisch vermeiden, wenn die Last im nahmemitteln ist nachzuweisen, Personen unter Gefahrenbereich Rohrgreifer (Rohrzangen) selbsttätig wirkende Warnein- Hängegang transportiert wird. z. B. statische Berechnung. aufhalten. richtung zu hoher Vakuumverlust Anderenfalls Lasten im Schnür- Vorzuziehen sind Einrichtungen, •Die Haltekraft von Rohrgreifern angezeigt werden. gang anschlagen. die bereits auf muss mindestens doppelt so groß •Befestigung der Anschlagseile, sein wie die aufzunehmende Last. -ketten oder -bänder an der •Rohrgreifer dürfen sich bei Traverse nur Entlastung nicht selbsttätig vom – mit genormter Seilendverbin Rohr lösen. Ausnahme: Rohr dung und Schäkel oder greifer mit Schrittschaltwerk. – in Lasthaken mit Hakensiche •Als zusätzliche Kennzeichnung rung. ist der zulässige Greifbereich anzugeben. •Hydraulisch oder pneumatisch schließende Rohrgreifer benötigen Einrichtungen zum Ausgleich von Druckverlusten mit selbst- tätig wirkender Warneinrichtung für den Geräteführer. Kugelkopfankersysteme •Einbau- und Verwendungs anleitung des Herstellers Schachtringklemmen beachten und am Einsatzort bereithalten. •Für den Transport Klemmen •Nur systemzugehörige Last verwenden, die sich bei Entlas aufnahme- und Anschlagmittel tung nicht selbsttätig öffnen. verwenden (drehbar gelenkiger •Klemmen exakt auf Schacht Anschluss und Anker im Beton- ringdicke einstellen. fertigteil). •Lasten im Schwerpunkt an schlagen und nicht über Personen hinwegschwenken. 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Arbeitskörbe 3.7.10. Schornsteinbauarbeiten •Bei Umrüstarbeiten von Arbeitssitze Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen. •Zur Rettung aus Gefahren Arbeitsbühnen situationen Abseilgeräte bereit stellen. •Für Verständigungsmöglich- keiten sorgen, z. B. durch Fern Im Gegensatz zu Fassaden verwenden, die für den Personen- durchführen. Mitgeführte Elektro sprechgeräte. befahranlagen, die fest mit dem transport geprüft sind. werkzeuge müssen schutzisoliert Gebäude verbunden sind, werden •Einrichtungen mit fest ange sein. Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen bauten Winden sind an jedem •Persönliche Schutzausrüstung vorübergehend eingesetzt, z. B. Aufhängepunkt an zwei Trag- (PSA) gegen Absturz benutzen. für Montagen. Bei serienmäßig seilen oder an einem Tragseil •Arbeitssitze bestimmungs- hergestellten Arbeitskörben, mit zusätzlichem Sicherungsseil gemäß benutzen; vorgesehene Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen aufzuhängen. Absturzsicherungen sorgfältig (Einrichtungen) wird der Nach •Nur Arbeitskörbe und schließen . weis der Brauchbarkeit z. B. -bühnen verwenden, die durch Bauartprüfungen vom allseits mit einem mindestens Prüfungen Hersteller erbracht. Bei Einzel 1,0 m hohen Seitenschutz ver anfertigungen ist ein statischer sehen sind. •Art, Umfang und Fristen er- Nachweis und die Abnahme •Seile und Ketten mit Schäkeln forderlicher Prüfungen festlegen prüfung durch einen Sachverstän- oder festen Ösen, die nur mit (Gefährdungsbeurteilung) und digen erforderlich. Werkzeug lösbar sind, befestigen. einhalten. •Kräfte sicher in bestehende Keine Seilklemmen benutzen. Konstruktionsteile bzw. Bauteile •Anschlagmittel nicht wechsel einleiten (statischer Nachweis). weise zum Anschlagen von •Auslegerkonstruktionen für die Lasten verwenden. Aufhängung von Einrichtungen •Arbeitskörbe und Arbeits entsprechend Bedienungs bühnen nicht überlasten und anleitung oder statischem Nach- Lastanhäufungen vermeiden. weis aufbauen, Gegengewicht •Elektroschweißarbeiten von aufbringen und befestigen . isoliert aufgehängten Arbeits •Nur Hebezeuge (Winden, Krane) körben und Arbeitsbühnen aus 10/2012 © Association d’assurance accident Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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