Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO

Die Seite wird erstellt Thorsten Strobel
 
WEITER LESEN
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3. Bauarbeiten und
        Arbeiten des Ausbaus

                                          125, route d’Esch
                                          L-1471 LUXEMBURG
                                          Tel.: (+352) 26 19 15-2201
                                          Fax: (+352) 40 12 47
Fassung: 10/2012                          Web: www.aaa.lu
Originaltext in deutscher Sprache         E-mail: prevention@secu.lu

                                    ©   Association d’assurance accident   1
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3.6.   Zusätzliche Bestimmungen für Erd- und Felsarbeiten   16
    Inhaltsverzeichnis                                                                   3.6.1.   Sicherung gegen Abrutschen von Massen       16
                                                                                         3.6.2.   Unverbaute Gräben                           16
                                                                                         3.6.3.   Verbaute Gräben                             17
                                                                                         3.6.4.   Geböschte Baugruben                         18
    3.1.   Allgemeines                                                       5           3.6.5.   Maschineller Aushub im Hochschnitt          18
           3.1.1. Geltungsbereich                                             5          3.6.6.   Beräumen von Erd- und Felswänden            18
           3.1.2. Begriffsbestimmungen                                        5          3.6.7.   Verkehrswege an Gruben und Gräben           19
                                                                                         3.6.8.   Arbeitsraumbreiten                          19
    3.2.   Gemeinsame Bestimmungen                                            7          3.6.9.   Um- und Ausbau des Verbaues                 19
           3.2.1. Standsicherheit und Tragfähigkeit                           7
           3.2.2. Arbeitsplätze                                               7   3.7.   Anhang
           3.2.3. Arbeitsplätze auf geneigten Flächen                         8          3.7.1. Verkehrswege auf Baustellen
           3.2.4. Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser                   8          3.7.2. Bauaufzüge mit Personenbeförderung
           3.2.5. Verkehrswege                                                8          3.7.3. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
           3.2.6. "Nicht begehbare" Bauteile                                  9          3.7.4. Künstliche Beleuchtung auf Baustellen
           3.2.7. Absturzsicherungen                                          9          3.7.5. Mobile Ersatzstromerzeuger
           3.2.8. Öffnungen und Vertiefungen                                 10          3.7.6. Heizgeräte
           3.2.9. Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen          11          3.7.7. Gaslagerbehälter auf Baustellen
           3.2.10. Abwerfen von Gegenständen und Massen                      11          3.7.8. Lastaufnahmemittel im Hochbau
           3.2.11. Verkehrsgefahren                                          11          3.7.9. Lastaufnahmemittel im Tiefbau
           3.2.12. Baustellenverkehr                                         11          3.7.10. Arbeitskörbe, Arbeitssitze, Arbeitsbühnen
           3.2.13. Bestehende Anlagen                                        12          3.7.11. Fassadenbefahranlagen
                                                                                         3.7.12. Glas- und Fassadenreinigung
    3.3.   Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten                      12          3.7.13. Hochdruckreiniger
           3.3.1. Montageanweisung                                           12          3.7.14. Strahlarbeiten
           3.3.2. Transport, Lagerung, Einbau                                12          3.7.15. Glaslagerung, Glastransport
           3.3.3. Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten                        13          3.7.16. Mischmaschinen
                                                                                         3.7.17. Glättmaschinen
    3.4.   Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten                      13          3.7.18. Mörtelspritz- und Mörtelfördermaschinen
           3.4.1.   Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung   13          3.7.19. Anlegeaufzüge
           3.4.2.   Absperren von Gefahrenbereichen                          14          3.7.20. Anstellaufzüge
           3.4.3.   Unterbrechung von Abbrucharbeiten                        14          3.7.21. Schwenkarmaufzüge
           3.4.4.   Abbrucharbeiten von Hand                                 14          3.7.22. Betonpumpen und Verteilermaste
           3.4.5.   Einreißarbeiten                                          14          3.7.23. Transportable Silos
           3.4.6.   Abbrucharbeiten mit Baggern und Ladern                   15          3.7.24. Betontrennmittel
           3.4.7.   Unterhöhlen und Einschlitzen                             15          3.7.25. Spritzbetonarbeiten
           3.4.8.   Kurzzeitige Tätigkeiten                                  15          3.7.26. Trägerbohlwände, Spundwände
                                                                                         3.7.27. Traggerüste
    3.5.   Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen           15          3.7.28. Großflächenschalung
           3.5.1. Verarbeiten von heißen Massen                              15          3.7.29. Gleit- und Kletterschalung

2          ©   Association d’assurance accident		                                                                                                  3
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3.7.30. Schutzdächer, Schutznetze
    3.7.31. Betonfertigteile
                                                                     3.1. Allgemeines
    3.7.32. Montage von Holzbauteilen
    3.7.33. Absturzsicherungen auf Baustellen
    3.7.34. Fanggerüste
    3.7.35. Bockgerüste                                              3.1.1.      Geltungsbereich
    3.7.36. Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen
    3.7.37. Konsolgerüste                                            Die vorliegende Empfehlung wurde auf Grund von Artikel 161 des Sozialgesetzbuches ausgearbeitet.
    3.7.38. Hängegerüste
    3.7.39. Dacharbeiten – Arbeitsplätze und Absturzsicherungen      Diese Empfehlung umfasst Hinweise zur Unfallverhütung bei Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus
    3.7.40. Dacharbeiten – Dachlatten als Arbeitsplätze              und bezieht sich sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer.
    3.7.41. Dacharbeiten – Öffnungen und Lichtkuppeln
    3.7.42. Verkehrswege auf Dächern                                 Diese Empfehlung ist nicht Teil der Gesetzgebung sondern gibt zusätzliche Hinweise zu bestehenden
    3.7.43. Dachfangerüste                                           Gesetzestexten, insbesondere zum dritten Buch „Protection, sécurité et santé des travailleurs“ des
    3.7.44. Dachschutzwände                                          Arbeitsgesetzbuches, sowie zu den großherzoglichen Verordnungen die aufgrund dieses Buches ge­
    3.7.45. Dachdeckerstühle, Auflegeleitern, Sicherheitsdachhaken   troffen wurden. Sie bietet Hilfestellung bei deren Umsetzung und zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle
    3.7.46. Schornsteinfegerarbeiten                                 und Berufskrankheiten vermieden werden können. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit
    3.7.47. Dachgerüste für den Hausschornsteinbau                   und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
    3.7.48. Flachdach-Absturzsicherungssysteme
    3.7.49. Dachdeckung mit Profilblechen                            3.1.2.      Begriffsbestimmungen
    3.7.50. Dachdeckung mit Wellplatten
    3.7.51. Schutznetze                                              Als Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus im Sinne dieser Empfehlung gelten alle Arbeiten zur
    3.7.52. Abbrucharbeiten – Grundanforderungen/Maßnahmen           Herstellung und Unterhaltung von baulichen Anlagen oder sonstigen Arbeiten des Bauwesens, welche
    3.7.53. Abbruch von Hand/Demontieren                             folgend als Beispiel aufgezählt werden:
    3.7.54. Schuttrutschen                                           - Aushub, Erdaufschüttung, Aufbau, Auf- und Abbau von Fertigteilen, Einrichtungs- und Ausrüstungs­
    3.7.55. Unverbaute Gräben                                            arbeiten, Umbau, Erneuerung, Ausbesserung, Abtragen, Abbrucharbeiten, Unterhalt, Wartung und
    3.7.56. Verbaute Gräben – waagerechter und senkrechter Verbau        Instandhaltungsarbeiten, Anstrich und Putzarbeiten.
    3.7.57. Grabenverbaugeräte
    3.7.58. Geböschte Baugruben                                      Zu den Bauarbeiten zählen auch:
    3.7.59. Ausschachtungen neben Gebäuden                           - Arbeiten unter Tage,
    3.7.60. Gründungen neben Fundamenten - Unterfangungen            - Arbeiten in Bohrungen,
    3.7.61. Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben       - Arbeiten in Rohrleitungen und Rohrleitungsbauarbeiten,
    3.7.62. Rohrleitungsbauarbeiten                                  - Gebäudereinigungsarbeiten,
    3.7.63. Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen                  - Montagearbeiten an baulichen Anlagen, z. B. aus Stahl und Leichtmetall,
    3.7.64. Arbeiten in kontaminierten Bereichen                     - Isolierarbeiten.
    3.7.65. Einbau von Gussasphalt
    3.7.66. Flammgeräte                                              Absturzkanten sind Kanten über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1 m abstürzen können.
    3.7.67. Schmelzöfen                                              Absturzkanten können vorhanden sein z. B. an baulichen Anlagen, Baustelleneinrichtungen, Gerüsten
    3.7.68. Verarbeiten großformatiger Mauersteine                   und Geräten und anderen Hilfskonstruktionen.
    3.7.69. Bohren und Sägen von Beton und Asphalt

4   ©   Association d’assurance accident		                                                                                                                                 5
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrs­                  3.2. Gemeinsame Empfehlungen
    weg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten tragfähigen Fläche.

    Die Absturzhöhe wird wie folgt gemessen:
    - bei Absturzmöglichkeiten von einer bis einschließlich 60° geneigten Fläche: von den jeweiligen                     3.2.1.      Standsicherheit und Tragfähigkeit
        Absturzkanten dieser Fläche;
    - bei Absturzmöglichkeit von einer mehr als 60° geneigten Fläche: vom Arbeitsplatz oder Verkehrs­                    Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen
        weg auf dieser Fläche.                                                                                           sind so zu bemessen, aufzustellen, zu unterstützen, auszusteifen, zu verankern und zu beschaffen,
                                                                                                                         dass sie bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten widerstehen können. Bauliche Anlagen
    Nach dieser Begebenheit wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche einem                            dürfen nicht überlastet werden und haben während der einzelnen Bauzustände standsicher zu sein.
    Abstürzen gleich gestellt.
                                                                                                                         Bauliche Anlagen und ihre Teile, die erst durch Erhärten, durch Verbund mit anderen Teilen oder durch
                                                                                                                         nachträgliche Baumaßnahmen ihre volle Tragfähigkeit erhalten, sind nur entsprechend ihrer jeweiligen
                 A                                        A                                         A
                                                                                                                         Tragfähigkeit zu belasten.

                        L/V                                      L/V                                        L/V
                                                                                                                         Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern,
        H                                    H                                   H                                       dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
            Si                                   Si                                   Si               > 60 °
                                                                                                                         Wasserzuflüsse, die die Standsicherheit gefährden können, sind abzufangen und abzuführen.

                                                                                                                         Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Baugruben- und Grabenwände sind auf ihre Standsicherheit
                                                                                               A                         und Tragfähigkeit zu überwachen. Dies gilt insbesondere, nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen
                        A
                            L/V                                                                                          worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen
                                                          L/V                                      L/V                   können. Mängel und Gefahrenzustände sind zu beseitigen.
                            ≤ 60°
        H Si                                  H Si
                                                                                                                         Auf Gerüstbeläge zuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist zu vermeiden.
                                                              > 60 °             H Si

                                                                                                                         Anhang: 3.7.27.
                                                                                                   A            > 60 °
                                                                                                                         3.2.2.      Arbeitsplätze
                                                                                                           L/V

                                                                       L/V                                               Arbeitsplätze sind so einzurichten und zu unterhalten, dass sie zu jeder Zeit die sichere Durchführung
         H=0                      L/V
                                                                                           H                             der Arbeiten gewährleisten. Dies entsprechend der Art und den wechselnden Zuständen der Baustelle
            Si                                            H Si               > 60 °                                      und der Tätigkeiten, der Arbeitsbedingungen und der Witterungsverhältnissen.
                                  ≤ 60°

                                                                                                                         Versicherte haben sich nicht auf fahrbaren Arbeitsplätzen während des Verfahrens aufzuhalten.
    A =     Absturzkante
    L/V =   Arbeitsplatz / Verkehrsweg                                                                                   Fahrbare Arbeitsplätze sind gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen zu sichern.
    H =     Höhe
    Si =    Unterhalb gelegene Arbeitsfläche.                                                                            Anhang: 3.7.36.

6           ©        Association d’assurance accident		                                                                                                                                                                              7
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3.2.3.       Arbeitsplätze auf geneigten Flächen                                                              2. sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen mit­
                                                                                                                     einander verbinden,
    Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, ist nur zu arbeiten,        3. sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m
    nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind.                                   über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen,
                                                                                                                  4. in Gerüsten der Einbau innenliegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist,
    Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen.                   oder
                                                                                                                  5. sich die Arbeitsplätze in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeits­
    Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung zwischen 20° und 60° und einer möglichen                   technischen Gründen nicht möglich ist.
    Absturzhöhe von mehr als 3 m, sind Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorzusehen.
    Die Fangvorrichtungen sollen abrutschende Personen wirksam und ohne Gefahr auffangen.                         Dachflächen mit mehr als 20° Neigung sind zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nur über
                                                                                                                  hierfür geeignete Verkehrswege zu betreten.
    Bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit Neigungen zwischen 45° und 60° ist ein Höhenunterschied
    zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender                  Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit mehr als 60 m Höhe im End-
    Personen von nicht mehr als 5 m vorzusehen.                                                                   zustand sind über Personenaufzüge zu erreichen, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem um­
                                                                                                                  gebenden Gelände liegen.
    Anhang: 3.7.39.         3.7.40.      3.7.42.       3.7.43.    3.7.44.      3.7.45.
                                                                                                                  Anhang: 3.7.1.        3.7.2.      3.7.46.
    3.2.4.       Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser
                                                                                                                  3.2.6.      „Nicht begehbare“ Bauteile
    Arbeitsplätze auf dem Wasser sind auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten, schwimmenden
    Anlagen, Pontons, Flössen oder ähnlichen Schwimmkörpern anzulegen. Diese sollen für die auszu­                Für Arbeiten auf Baustellen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, sind
    führenden Arbeiten genügend Freibord, Tragfähigkeit und Stabilität haben und gegen unbeabsichtigtes           besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege zu schaffen.
    Abtreiben gesichert sein. Unbesetzte Steuereinrichtungen sind festzulegen.
                                                                                                                  Anhang: 3.7.50.
    Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, sind Rettungsmittel (z. B.
    Rettungswesten) in ausreichender Zahl einsatzbereit vorzusehen und von den Beschäftigten zu benutzen.         3.2.7.      Absturzsicherungen

    3.2.5.       Verkehrswege                                                                                     Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), sind vorzusehen:
                                                                                                                  1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser
    Arbeitsplätze auf Baustellen haben über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege erreichbar                  oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
    zu sein.                                                                                                      2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an
                                                                                                                       - freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    Eine Breite von mindestens 0,50 m für Laufstege vorsehen. Trittleisten vorsehen, wenn sie steiler als 1 : 5        - Wandöffnungen,
    (etwa 11°) sind; Stufen vorsehen, wenn sie steiler als 1 : 1,75 (etwa 30°) sind.                                   - Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen;
                                                                                                                  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;
    Aufstiege zu Arbeitsplätzen auf Baustellen sind als Treppen oder Laufstege auszuführen.                       4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern;
                                                                                                                  5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.
    Leitern können als Aufstiege verwendet werden, wenn                                                               Zu den Arbeiten an Fenstern gehören z. B. Malerarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht
                                                                                                                      jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern.
    1. der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten (2 Personentage) benötigt wird,

8            ©    Association d’assurance accident		                                                                                                                                                                   9
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
Absturzsicherungen sind z. B. Geländer oder Abdeckungen auf Bodenöffnungen.                                3.2.8.      Öffnungen und Vertiefungen

 Ein widerstandsfähiges Geländer besteht aus einem Geländer-, einem Zwischenholm und aus einem Bordbrett:   An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen sind Einrichtungen vorzusehen,
 - bei einem Pfostenabstand bis 2 m, Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm,                        die ein Abstürzen oder Herabfallen von Personen und von Material verhindern.
 - bei einem Pfostenabstand bis 3 m, Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre
     mit einem Durchmesser 48,3 x 3,2 mm bez. Alluminiumrohre mit einem Durchmesser 48,3 x 4 mm,            Anhang: 3.7.41.
 - Bordbretter: Belag um mindestens 10 cm überragen und eine Mindestdicke von 3 cm haben.
                                                                                                            3.2.9.      Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen
 Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind an deren Stelle
 Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorzusehen. Hierbei hat           Gleichzeitige Bauarbeiten an übereinanderliegenden Stellen sind zu vermeiden, sofern nicht die unten­
 der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag              liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder ab­
 oder Auffangnetz beim Verwenden von                                                                        rollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

 1.   Ausleger-, Konsolen- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 3,00 m,                        Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegen-
 2.   Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,                                                               stände gefährdet werden können, sind unzugänglich zu machen. Diese Bereiche sind zu kennzeichnen
 3.   allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m,                                                   und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.
 4.   Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m zu betragen.
                                                                                                            Schütttrichter über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sollen so ausgebildet sein, dass niemand durch
 Feste Fanggerüste: Mindestbreite von 0,90 m für eine mögliche Fallhöhe von 2 m und eine Mindest-           überschüttetes Material getroffen werden kann.
 breite von 1,30 m für eine mögliche Fallhöhe bis 3 m. Die Fläche der Auffangnetze ist aufgrund der
 möglichen Sturzbahn zu bestimmen.                                                                          Traggerüste sowie Verbau von Gruben, Gräben und Schächten sind von losen Gegenständen freizu-
                                                                                                            halten.
 Anseilschutz ist zu verwenden, wenn Arbeiten geringen Umfangs (2 Personentage) durchgeführt
 werden, für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das             Anhang: 3.7.30.        3.7.54.
 Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte die Anschlag­
 einrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.                         3.2.10.     Abwerfen von Gegenständen und Massen

 Wenn die obengenannten Empfehlungen nicht gerechtfertigt scheinen und/oder deren Anwenden eine             Gegenstände und Massen sind nur dann abzuwerfen, wenn
 größere Gefährdung darstellen als die durchzuführenden Arbeiten selbst, ist die Unfallversicherung
 oder die Gewerbeaufsicht über mögliche Ersatzmaßnahmen zu befragen.                                        1. der Gefahrenbereich abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird,
                                                                                                               oder
 Arbeitsplätze oder Verkehrswege haben höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend             2. geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle verwendet werden.
 großen Flächen entfernt zu liegen (z. B. zwischen Fassadengerüst und Bauwerk).
                                                                                                            Anhang: 3.7.54.
 Bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen die auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in
 mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten deutlich gekennzeichnet sind, kann auf Absturz­            3.2.11.     Verkehrsgefahren
 sicherung verzichtet werden. Kennzeichnungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt
 werden. Flatterleinen sind nicht als Absperrmittel zu benutzen.                                            Ist für die Beschäftigten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luft-
                                                                                                            fahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen
 Anhang: 3.7.33.         3.7.34.     3.7.37.       3.7.48.    3.7.51.                                       Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

10       ©    Association d’assurance accident		                                                                                                                                                                11
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
Der Arbeits- oder Verkehrsbereich in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleis­     3.3.2.      Transport, Lagerung, Einbau
 anlagen ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.
                                                                                                          Bauteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen
 Anhang: 3.7.3.                                                                                           und/oder Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen.

 3.2.12.      Baustellenverkehr                                                                           Bauteile sind so anzuschlagen, zu transportieren, zu lagern und einzubauen, dass Beschädigungen
                                                                                                          vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen und dadurch zu Unfall-
 Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen.                  gefahren führen können.

 Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr-       Bauteile sind so zu lagern, zu transportieren und einzubauen, dass sie dabei ihre Lage nicht un­­
 oder Arbeitsbereich eingeschränkt, ist ein Sicherungsposten einzusetzen.                                 beabsichtigt verändern können.

 Auf einen Sicherungsposten kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen (z. B. Spiegel,    Anhang: 3.7.31.        3.7.32.
 Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen) sichergestellt ist,
 dass Personen nicht gefährdet werden können.                                                             3.3.3.      Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten

 3.2.13.      Bestehende Anlagen                                                                          Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können (z. B. das Lösen oder
                                                                                                          Befestigen von Anschlagmitteln), haben eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen,
 Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu ermitteln, ob im vor­       mindestens 0,20 m breit zu sein. Schmalere Bauteile können benutzt werden, wenn besondere Ein-
 gesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.             richtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglicht. Es sind
                                                                                                          Absturzsicherungen vorzusehen.
 Sind solche Anlagen vorhanden, so sind im Einverständnis mit dem Eigentümer oder Betreiber der
 Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

 Bei unvermutetem Antreffen von solchen Anlagen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und der
 Aufsichtführende zu verständigen.                                                                        3.4. Zusätzliche Bestimmungen für
                                                                                                               Abbrucharbeiten
 3.3. Zusätzliche Bestimmungen für                                                                        3.4.1.      Untersuchung des baulichen Zustandes

      Montagearbeiten                                                                                     Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

                                                                                                          1.   konstruktive Gegebenheiten,
 3.3.1.       Montageanweisung                                                                            2.   statische Verhältnisse,
                                                                                                          3.   Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe und
 Schriftliche Montageanweisungen, in einer verständlichen Form für die Arbeitnehmer, die alle erforder­   4.   Art und Lage von Leitungen zu untersuchen.
 lichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten, sind auf der Baustelle vorzusehen.

12        ©   Association d’assurance accident		                                                                                                                                                             13
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
Die die Abbrucharbeiten leitende Person hat deren Ablauf entsprechend dem Ergebnis der Unter­              3.4.6.      Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern
 suchungen festzulegen.
                                                                                                            Werden Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern ausgeführt, ist sicherzustellen, dass deren Bauart
 Anhang: 3.7.52.                                                                                            für die vorgesehene Abbruchmethode geeignet ist. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung hat mindes­
                                                                                                            tens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauwerkes oder Bauteiles zu sein. Der Bedienposten der
 3.4.2.       Absperren von Gefahrenbereichen                                                               Maschine hat sich in ausreichender Entfernung der abzutragenden Bauteile zu befinden, so dass der
                                                                                                            Fahrer nicht von umfallenden und herumfliegenden Bauteilen getroffen werden kann.
 Der Aufsichtführende hat dafür sorgen, dass Gefahrenbereiche, die durch Abbrucharbeiten entstehen,
 nicht betreten werden.                                                                                     3.4.7.      Unterhöhlen und Einschlitzen

 3.4.3.       Unterbrechung von Abbrucharbeiten                                                             Bauliche Anlagen oder Teile sind nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umzulegen.

 Wird die Standsicherheit der baulichen Anlage, die abgebrochen wird, durch Witterungseinflüsse oder        3.4.8.      Kurzzeitige Tätigkeiten
 durch den Fortgang der Abbrucharbeiten selbst beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für
 die Arbeitnehmer, hat der Aufsichtführende die Arbeiten zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn andere       Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind als Zugang zur
 gefahrdrohende Zustände, insbesondere durch Erschütterungen oder Bergsenkungen, auftreten.                 Arbeitsstelle eingebaute Bauteile von mindestens 0,20 m Breite zu benutzen und Absturzsicherungen
                                                                                                            vorzusehen.
 Die Abbrucharbeiten sind nur nach Weisung durch die Person welche die Arbeiten leitet wieder auf-
 zunehmen.

 3.4.4.       Abbrucharbeiten von Hand
                                                                                                            3.5. Zusätzliche Bestimmungen für
 Ab 2 m Höhe sind Abbrucharbeiten von einer Arbeitsfläche aus durchzuführen; die Abbruchseite ist
 durch ein Geländer zu schützen.                                                                                 Arbeiten mit heißen Massen
 Anhang: 3.7.53.
                                                                                                            3.5.1.      Verarbeiten von heißen Massen
 3.4.5.       Einreißarbeiten
                                                                                                            Werden bei Bauarbeiten heiße Massen verwendet, sind diese so abzufüllen, zu transportieren und zu
 Einreißarbeiten sind nur auszuführen, wenn die Zugmittel an den Bauteilen befestigt werden können,         verarbeiten, dass
 ohne dass dabei die Beschäftigten durch herabfallende oder einstürzende Bauteile gefährdet werden.
                                                                                                            -   die heißen Massen sich nicht entzünden,
 Die Zugmittellänge ist so vorzusehen, dass sich die Zugvorrichtung außerhalb des durch die einstürzenden   -   die heißen Massen nicht mit Wasser in Berührung kommen,
 Bauteile entstehenden Gefahrenbereiches befindet.                                                          -   die Beschäftigten keine Verbrennungen erleiden und
                                                                                                            -   die Beschäftigten nicht durch Abgase oder Dämpfe Gesundheitsschäden erleiden können.
 An der Zugvorrichtung haben sich nur die für ihre Bedienung erforderlichen Beschäftigten aufzuhalten.
 Sie sind gegen Zurückschlagen des Zugmittels zu schützen.                                                  Anhang: 3.7.65.       3.7.67.

14        ©   Association d’assurance accident		                                                                                                                                                              15
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3.6. Zusätzliche Bestimmungen für                                                                    -   die Grabenwände abgeböscht werden oder der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich
                                                                                                          der Grabenwand entweder ≤ 45°, abgeböscht oder mit einer Bohle gesichert wird.
      Erd- und Felsarbeiten                                                                           Unverbaute Gräben ≥ 1,75 m Tiefe, sind vom Fußpunkt der Sohle abzuböschen. Beidseitig ist ein
                                                                                                      un­belasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freizuhalten. Böschungswinkel ß nach der anstehenden
                                                                                                      Boden­art richten:
                                                                                                      - ß = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden,
 3.6.1.       Sicherung gegen Abrutschen von Massen                                                   - ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden,
                                                                                                      - ß = 80° bei Fels.
 Bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben und Gräben sind Erd- und Felswände
 so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet       Die Standsicherheit der Grabenböschungen nachweisen, wenn z. B.
 werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, welche die Standsicherheit des Bodens
 beeinträchtigen können.                                                                              -   die Böschung ≥ 5 m ist,
                                                                                                      -   die Böschungswinkel nicht eingehalten werden können,
 Werden zur Sicherung von Erd- und Felswänden Grabenverbaugeräte verwendet, sind diese für den        -   vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können.
 vorgesehenen Verwendungszweck bestimmungsgemäß einzusetzen.
                                                                                                      Wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden, ist eine Verkehrs­
 Erd- und Felswände nicht unterhöhlen und Überhänge beseitigen.                                       sicherung vorzunehmen. Diese Verkehrssicherung ist mit der zuständigen Behörde abzusprechen.

 Bei Aushubarbeiten freigelegte Findlinge, Bauwerksreste und dergleichen, die abstürzen oder ab­      Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeuge, usw.
 rutschen können, beseitigen.                                                                         sind einzuhalten.

 Bei Aushubarbeiten alle Einflüsse berücksichtigen, welche die Standsicherheit der Grabenwände be­    Anhang: 3.7.55.
 einträchtigen können. Das sind z. B.:
 - die Bodenart und das Bodengefüge (Klüfte, Verwerfungen);                                           3.6.3.       Verbaute Gräben
 - Grundwasserabsenkungen, Zufluss von Schichtenwasser, Aufschüttungen, starke Erschütterungen
     (Verkehr).                                                                                       Der Verbau hat drei Bedingungen zu erfüllen:
                                                                                                      - so hergestellt und eingesetzt werden, ohne dass die Versicherten durch abfallende oder ein-
 3.6.2.       Unverbaute Gräben                                                                           stürzende Massen gefährdet werden;
                                                                                                      - widerstandsfähig sein, damit durch den auf die Wände ausgeübten Druck keine Verformungen
 Gräben sind ohne Verbau mit senkrechten Wänden bis 1,25 m Tiefe herzustellen, wenn beidseitig ein        oder Brüche auftreten;
 unbelasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freigehalten wird.                                          - im Verbund hergestellt werden, damit sich die Einzelteile nicht durch schräg wirkende Kräfte lösen können.

 Bei Grabentiefen bis 0,80 m, kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.          Der Verbau hat auf der gesamten Länge dicht am Boden anzuliegen und mindestens 5 cm über die
                                                                                                      Geländeoberfläche überzustehen. Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind aufzufüllen
 Gräben sind ohne Verbau in mindestens steifen, bindigen Böden bis 1,75 m Tiefe herzustellen, wenn    oder auszustopfen.

 -   beidseitig ein unbelasteter Schutzstreifen von ≥ 0,60 m freigehalten wird;                       Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen.

                                                                                                      Anhang: 3.7.56.          3.7.57.

16        ©   Association d’assurance accident		                                                                                                                                                                 17
Bauarbeiten und Arbeiten des Ausbaus - VISION ZERO
3.6.4.       Geböschte Baugruben                                                                        3.6.7.      Verkehrswege an Gruben und Gräben

 Baugrubenwände sind der Bodenart und den örtlichen Verhältnissen entsprechend abzuböschen.              An Baugruben und Gräben, die betreten werden müssen, sind an den Rändern mindestens 0,60 m
 Die Standsicherheit ist nachzuweisen, wenn                                                              breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und
                                                                                                         nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer
 1. die Böschung höher als 5 m ist,                                                                      Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.
 2. die genannten Böschungswinkel ß überschritten werden
    - ß = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden,                                             Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe sind nur über geeignete Einrichtungen, insbesondere
    - ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden,                                                     Leitern oder Treppen, zu betreten oder zu verlassen. Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in aus-
    - ß = 80° bei Fels.                                                                                  reichendem Maße mit Übergängen, z. B. Laufbrücken oder Laufstegen mit Geländer, zu versehen.

 Den Einfluss der Lasten von Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen, sind Sicherheitsabstände einzu-        3.6.8.      Arbeitsraumbreiten
 halten.
                                                                                                         In Baugruben und Leitungsgräben, in denen gearbeitet wird, ist ausreichender Arbeitsraum vorzusehen.
 An oberen Bereichen von Baugruben ist ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten.        Die Abmessungen des Arbeitsraumes sind abhängig von Böschungswinkel, Verbau, Einbauten, Rohrart
                                                                                                         und Arbeitsablauf.
 Ist die Baugrubentiefe > 2 m und der Böschungswinkel > 60°, ist der obere Baugrubenrand in > 2 m
 von der Absturzkante abzusperren (z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile) oder durch ein Geländer an   Anhang: 3.7.61.
 der Absturzkante bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett anzubringen.
                                                                                                         3.6.9.      Um- und Ausbau des Verbaues
 Anhang: 3.7.58.
                                                                                                         Ein Verbau ist nur auf Anordnung des Aufsichtführenden um- oder auszubauen.
 3.6.5.       Maschineller Aushub im Hochschnitt
                                                                                                         Der Verbau ist nur dann zurückzubauen, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim
 Bei maschinellem Aushub im Hochschnitt sind die Wände die Reichhöhe (höchste Arbeitshöhe) von           Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann. Der Verbau,
 Erdbaumaschinen höchstens um 1 m zu überschreiten.                                                      eine Kreuzstrebe oder Brusthölzer sind nur dann zu entfernen, wenn die mit den Arbeiten beauftragten
                                                                                                         Arbeitnehmer gegen Einsturzgefahr geschützt sind.
 3.6.6.       Beräumen von Erd- und Felswänden

 Erd- und Felswände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind vor Beginn jeder Schicht und nach
 Bedarf auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu überprüfen und zu beräumen.

 Das Überprüfen und Beräumen hat insbesondere zu erfolgen
 - nach starken Regen- oder Schneefällen,
 - bei einsetzendem Tauwetter,
 - nach dem Lösen größerer Erd- und Felsmassen,
 - nach jeder Sprengung.

18        ©   Association d’assurance accident		                                                                                                                                                              19
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                      Ausbaus                            Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen
                                                                                                                         oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben
                                                                                                                         und Gräben mit Böschungen

Verkehrswege auf Baustellen                                                           3.7.1.
                                                                                                                                               bis 12 t Gesamtgewicht         ≥ 1,00 m
                                                                                                                                bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht      ≥ 2,00 m

                                                                                                                                                 Böschungswinkel       Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
                                                                                                                                                                       folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
                                                                                                                                                                       a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden...... = 45 °
                                                                                                                                                                       b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.............. = 60 °
                                                                                                                                                                       c) bei Fels...................................................................... = 80 °

                                                                                                                                                                                                                                                                  Hinweise für Leitern als
                                                                                                                                                                                                                                                                  Ver­kehrs­wege

                                                                                                                                                                                                                                                                  •Leitern als Zugang zu hoch
                                                                                                                                                                                                                                                                  gelegenen Arbeitsplätzen nur
                                                                                                                                                                                                                                                                  für kurzzeitige Bauarbeiten
                                                                                                                                                                                                                                                                  einset­zen.

                                                                                                                                                                                                                                                                  Ausnahme:
                                                                                                                                                                                                                                                                  Der Einbau von Treppen in
                                                                                                                                                                                                                                                                  Schächten ist nicht möglich.

                                                                                                                                                                                                                                                                  Treppen:
                                                                                                                                                                                                                                                                  Ab 1,00 m Höhe Seitenschutz
                                                                                                                                                                                                                                                                  anbringen, z. B. wieder ver­
                                                                                                                                                                                                                                                                  wend­bare System-Geländer­
                                                                                                                                                                                                                                                                  konstruktionen .

                                                                                                                                                                                                                                                                  Laufstege:
                                                                                                                                                                                                                                                                  •Mindestbreite: 0,50 m
                                                                                                                                                                                                                                                                  •Bei einer Neigung über 1:5
                                                                                                                                                                                                                                                                  (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.
                                                                                                                                                                                                                                                                  •Bei einer Neigung über 1:1,75
 Sicherung gegenüber dem                    Ausführung                                •Verkehrswege beleuchten,                                                                                                                                                   (ca. 30°): Trittstufen aufbringen.
 öffentlichen Verkehr                       der Verkehrswege                          wenn das Tageslicht nicht aus­                                                                                                                                              •Seitenschutz (Geländerholm
                                                                                      reicht.                                                                                                                                                                     in 1 m Höhe, Zwischenholm
 •Verkehrswege auf Baustellen               •Verkehrswege so herrichten,              •Verkehrswege und Fluchtwege                                                                                                                                                und Bordbrett) beiderseits ab
 und Abbruchbaustellen gegen­­über          dass sich die Beschäftigten bei           freihalten.                                                                                                                                                                 2,00 m Höhe über dem Boden,
 dem öffentlichen Verkehr und               jeder Witterung sicher bewegen            •Bei der Planung und Herstel-                                                                                                                                               bei jeder Höhe an Verkehrs­
 angrenzenden Grundstücken                  können.                                   lung von Baustraßen Sicherheits­                                                                                                                                            wegen über Wasserläufen.
 absichern, z. B. durch Bauzaun,            •Verkehrswege möglichst eben              abstände zu Baugruben- und
 Absperrungen, Prallwände.                  anlegen. Stolperstellen vermei­den.       Graben­kanten einhalten .
 •Ein- und Ausfahrten für                   •Bei Höhenunterschieden Trep-             •Lichtraumprofil für den Fahr­
 An­­liefer­fahrzeuge und für den           pen oder Laufstege verwenden.             zeugverkehr von Versorgungs­
 öffentlichen Verkehr kennzeichnen.         •Treppen als Aufstiege verwen­            leitungen freihalten und
 Empfehlung: getrennte Ein- und             den.                                      Verkehrsschilder "Durchfahrt
 Ausfahrten wegen geringerer                •Laufstege mit Seitenschutz               verboten von Fahrzeugen höher
 Unfallgefahr.                              dort anordnen, wo Baugruben,              als 4,5 m" vorsehen .
                                            Gräben usw. überbrückt werden
                                            sollen. Je nach Neigung Tritt­
                                            leisten oder Stufen anordnen.

10/2012   ©     Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                       Ausbaus                           •An den Haltestellen sichere
                                                                                                                         Übergänge vorsehen .

Bauaufzüge mit                                                                         3.7.2.
                                                                                                                         •Elektrisch betriebene Auf­­
                                                                                                                         zugsanlage nur über beson­deren
                                                                                                                         Speisepunkt mit Schutz­maß­

Personenbeförderung                                                                                                      nahme anschließen, z. B. Bau­
                                                                                                                         strom­­verteiler mit FI-Schutz­
                                                                                                                         einrichtung.
                                                                                                                         •Bei Gefahr durch herabfal­
                                                                                                                         lende Gegenstände den unteren
                                                                                                                         Zugang mit Schutzdach sichern.
                                                                                                                         •Zugänge zum Antrieb der
                                                                                                                         Aufzugsanlage verschlossen
                                                                                                                         halten.
                                                                                                                         •Die Bedienung eines Bauauf-
                                                                                                                         zuges zur Personenbeförderung
                                                                                                                         erfolgt durch eine unterwiesene
                                                                                                                         und beauftragte Person, die z. B.
                                                                                                                         auch in der Lage ist, im Bedarfs­
                                                                                                                         fall den Notablass in der Kabine
                                                                                                                         betätigen zu können und die
                                                                                                                         außerdem die Aufzugsanlage
                                                                                                                         regelmäßig auf augenscheinliche
                                                                                                                         Mängel überprüft.
                                                                                                                         •Fahrkorb nicht überlasten.
                                                                                                                         •Lasten im Fahrkorb gegen Um-
                                                                                                                         stürzen oder Abrollen sichern.

 Aufstellung                                Betrieb                                    tage gegen Absturz zu sichern
                                                                                       sind und in welchen Abständen
 •Aufzugsanlagen auf trag­­fähi­            •Auf- und Abbau nur unter                  der Fahrmast an festen Gebäude-
 gem Untergrund aufstellen.                 Beachtung der Betriebs­anlei­­tung.        teilen zu verankern ist .
                                            Aus dieser geht u.a. hervor, wie
                                            die Beschäftigten bei der Mon-

10/2012   ©     Association d’assurance accident        Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                      Ausbaus

Sicherung von                                                                         3.7.3.

Arbeitsstellen an Straßen

 •Die Eröffnung einer Baustelle             tungen nach diesen Richtlinien            Kommen Arbeitsstellen kürzerer
 unterliegt einer vorherigen                ein­halten.                               Dauer ausnahmsweise bei
 Ermächtigung, die zu beantragen            •Verkehrszeichen und                      Dunkelheit oder schlechter Sicht
 ist:                                       -einrich­tungen gut sichtbar und          zum Einsatz, sind besondere
 – beim Ministerium für                     standfest aufstellen. Verkehrs­           Maßnahmen zur besseren Wahr­
    Öffentliche Arbeiten, falls             zeichen in retroreflektierender           nehmung (z. B. Leitkegel mit
    Arbeiten auf Staatsstraßen              Ausführung einsetzen. Verschmutz­         gelbem Blitz­licht) anordnen zu
    oder auf Straßen, die vom               ungen an Verkehrs­zeichen besei­          lassen und auszu­führen.
    Staat übernommen wurden,                tigen und von Pflanzenwuchs               •Ende der Baumaßnahme der
    auszuführen sind;                       freihalten.                               Behörde anzeigen.
 – bei der zuständigen Gemein­de­­          •Personen, die im Straßenraum
    verwaltung, für Arbeiten auf            bzw. neben dem Verkehrsbereich
    Gemein­de- und Vizinalwegen.            (wenn Arbeitsbereich nicht durch
 •Zu jeder Baustelle ein Lageplan           Absperrschranken oder Bau­­­zäune
 (siehe hierzu: Broschüre „Signali-         gegenüber dem Verkehrs­bereich
 sation des chantiers“ der „Com­            abgetrennt ist) eingesetzt sind,
 mission de Circulation de l'Etat“,         müssen bei ihrer Arbeit auf­
 www.mt.public.lu) erstellen.               fällige Warn­kleidung tragen.
 •Reihenfolge und Abstände                  •Arbeitstellen kürzerer Dauer
 der erforderlichen Verkehrs­               bei Tageslicht einrichten,
 zeichen und Verkehrseinrich-               betreiben und wieder räumen.

10/2012   ©     Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                     Ausbaus                                 •Für die Beleuchtung kleiner      Besondere Gefahrenbereiche
                                                                                                                             Bereiche einfache Leuchten mit

Künstliche Beleuchtung                                                               3.7.4.
                                                                                                                             Halogen- oder Leuchtstofflampen
                                                                                                                             auswählen. Bei größeren
                                                                                                                                                               •Besondere Gefahrenbereiche
                                                                                                                                                               auf Baustellen, z. B. dort, wo sich
                                                                                                                             Bereichen Leuchten für Lampen     Fuß- und Fahrzeugverkehr

auf Baustellen                                                                                                               mit hoher Lichtleistung (Hoch-
                                                                                                                             drucklampen) verwenden.
                                                                                                                                                               kreuzen, durch eine zweckmäßige
                                                                                                                                                               Beleuchtung für das Auge her­
                                                                                                                                                               vor­heben.
                                                                                                                             Anordnung der Leuchten            •Hierbei z. B. die Beleuchtung
                                                                                                                                                               mit einer anderen Lichtfarbe
                                                                                                                             •Die Leuchten so anordnen,        ausstatten oder die Beleuch-
                                                                                                                             dass sich eine ausreichende und   tungsstärke mindestens doppelt
                                                                                     •Bei der Planung der Beleuch-           gleichmäßge Beleuchtung ergibt.   so hoch anheben wie die
                                                                                     tung beachten, dass die zu              Bei der Anordnung ist Folgendes   Beleuchtungsstärke der Um­
                                                                                     beleuchtende Grundfläche nicht          anzustreben:                      gebung.
                                                                                     als Ganzes gesehen werden               – hohe Positionierung der         •Sind bei Ausfall der Allgemein­
                                                                                     kann, sondern wegen der Ein­              Leuchten                        beleuchtung besondere Unfall­
                                                                                     bau­ten (z. B. Wände, Gerüste,          – Einsatz von mehreren Leuchten   ge­fahren zu erwarten, muss
                                                                                     usw.) in Teilflächen gegliedert ist       mit geringerer Leistung         eine Sicherheitsbeleuchtung
                                                                                     (Tabelle 2).                            – zusätzliche Beleuchtung von     (mind. 1 Lux) vorhanden sein.
                                                                                                                               Gefahrstellen
                                                                                                                             – geeignete Richtung des
                                                                                   Tabelle 1                                   Lichteinfalls (Schlagschatten
                                                                                                                               vermeiden)
                                                                                     Beleuchtungsstärken für die             – Vermeidung von Blendungen
                                                                                     All­­ge­mein­beleuchtung
                                                                                     Allgemein-             Mittlere
                                                                                     beleuchtung            Beleuchtungs-
                                                                                     auf Baustellen         stärke E        Tabelle 2
                                                                                     Hochbau                20 Lux
                                                                                     Tiefbau                20 Lux           Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen
                                                                                     Stahl- und Metallbau   30 Lux
                                                                                     Gleisbau               30 Lux           Lampentyp 		                             Leuchtenanzahl pro 100 Lux
                                                                                     Tunnelbau              60 Lux           		                                       zu beleuchtende Grundfläche in m2
                                                                                     Sanitär- und           100-200 Lux      		                                       10     20    40     60    100 250 500 1000 2000
                                                                                     Sozialräume                             		                                       abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4 m)
                                                                                     Büroräume              500 Lux
                                                                                                                             Dreibanden-Leuchtstofflampe 58 Watt   2 3 4 6 8 16
                                                                                     Auswahl von Lampen und                  		Strahler
                                                                                     Leuchten                                Halogenlampe                500 Watt		 1  1 2 4 8
                                                                                                                             Halogenlampe                1000 Watt				 1   2 4  8
                                                                                     •Bei der Auswahl von Lampen             Halogenlampe                2000 Watt					1     2  4  8
                                                                                     sicherstellen, dass Sicherheits­        Quecksilberdampf-HD-Lampe   250 Watt 					3     6  12 24
                                                                                     farben, z. B. auf Beschilderung­en,     Metallhalogendampf-HD-Lampe 250 Watt					2      4  8  16                                 32
                                                                                     als solche erkennbar bleiben.           Natriumdampf-HD-Lampe       250 Watt					2      3  6  12                                 25
                                                                                     •Gleichmäßige Ausleuchtung              Metallhalogendampf-HD-Lampe 400 Watt						 3       5  10                                 20
                                                                                     sämtlicher Arbeitsplätze sicher­        Metallhalogendampf-HD-Lampe 2000 Watt								 2                                          4
 Allgemeine Anforderungen                  Beleuchtungsstärken                       stellen. Leuchten regelmäßig
                                                                                     warten und reinigen. Ver­schmutz­­­­
                                                                                     ungen vermindern die gleich­
 •Arbeitsplätze und Verkehrs­              •Für die Allgemeinbeleuchtung             mäßige Ausleuchtung.
 wege auf Baustellen bei nicht             die Beleuchtungsanlagen so
 ausreichendem Tageslicht                  planen und errichten, dass die in         •Für eine gute Gleichmäßgkeit
 künstlich beleuchten.                     Tabelle 1 aufgeführten Be­leuch­          bevorzugt Leuchten mit einer
                                                                                     breit strahlenden oder asym­
 •Die Beleuchtung den beson­               tungs­­­stärken auf Arbeitsplatz-
                                                                                     me­trischen Lichtverteilung
 deren Bedingungen und den                 und Verkehrsniveau erreicht
 unter­schiedlichen Arbeits­               werden.                                   einsetzen.
 abläufen anpassen.

10/2012   ©    Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                    Ausbaus

Mobile                                                                              3.7.5.
                                                                                                                       Mustermann
                                                                                                                       Stromerzeuger Typ: P 290

Ersatzstromerzeuger                                                                                                    230 V 1 ~               11,7 A              2,7 kW           P max 2,8 kW         cos       1,0

                                                                                                                       3 000 1/min. 50 Hz               Isolationsklasse H           VDE 0530           DIN 6280
                                                                                                                       max. Aufstellhöhe 1 000 m                                    max. Umgebungstemperatur 40°C
                                                                                                                       Gewicht 50 kg                    Generator IP 54             Bj. 2000             N°:1009

                                                                                                                                                                                      LWA            68
                                                                                                                                                                  Made in Germany
                                                                                                                                                                                    96               dB(A)10m
                                                                                                                                                                                                         0339833

                                                                                                                       •Bei Seilstart Seilfangein­
                                                                                                                       richtungen verwenden, die das
                                                                                                                       Starten gegen die Drehrichtung
                                                                                                                       des Motors verhindern.

 Bereitstellung                            Betrieb                                  Hinweise für Geräte mit
                                                                                    Verbrennungsmotor
 •Ersatzstromerzeuger stand­               •Nur Gummischlauchleitungen,
 sicher aufstellen.                        die mittleren mechanischen               •Geräte im Inneren von
 •Entsprechend dem Leistungs-              Beanspruchungen in trockenen,            Gebäuden nur in separaten
 bedarf ausreichend bemessene              feuchten und nassen Räumen,              Räumen mit ausreichender Be­lüf­
 Geräte auswählen und bereit-              sowie im Freien standhalten.             tung aufstellen.
 stellen .                                 •Behebung von Störungen und              •Ableitung der Abgase durch
 •Ersatzstromerzeuger nach                 Instandsetzungen an den elek­            Rohre oder Schläuche.
 Betriebsanleitung aufstellen und          trischen Teilen nur durch eine           •Bei Kurbelstarteinrichtungen
 betreiben. Betriebsanleitung am           Elektro­fachkraft durchführen            geeignete Rückschlagsicher-
 Einsatzort bereithalten und be­           lassen.                                  ungen oder Sicherheitskurbeln
 achten.                                                                            verwenden.

10/2012   ©    Association d’assurance accident      Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                      Ausbaus

Heizgeräte                                                                            3.7.6.

                                                                                      Heizgeräte und Flüssiggas-
                                                                                      flaschen zusammen nur auf­
                                                                                      stellen, wenn sie unter ständiger
                                                                                      Aufsicht betrieben werden (ein
                                                                                      Vorheizen der Räume ohne Auf­
                                                                                      sicht ist nicht erlaubt).
                                                                                      •Leere Behälter und Vorrats­
                                                                                      behälter nicht in Räumen unter
                                                                                      Erdgleiche lagern.
                                                                                      •Nach Beendigung der Arbeiten
                                                                                      sowie bei längeren Arbeitsunter-
                                                                                      brechungen sind die Gasflaschen
                                                                                      (Behälter) aus den Räumen
 Allgemeines                                heißen Teilen in Verbindung               unter Erdgleiche unverzüglich
                                            bringen.                                  zu entfernen.
 •Heizgeräte standsicher auf­                                                         •Bei durchgehendem Heiz­
 stellen und darauf achten, dass            Zusätzliche Hinweise                      be­trieb (z. B. über Nacht) in
 Beschäftigte durch Abgase und              für flüssiggasbetriebene                  Räumen über Erdgleiche
 Strahlungswärme nicht ge­                  Heizgeräte                                – sind die Gasflaschen über Erd­
 fährdet werden. Für ausrei­ch­ende                                                      gleiche aufzustellen,
 Belüftung sorgen.                          •Heizgeräte sind mit einer                – sind die Flüssiggasschläuche
 •Bedienungsanleitung des                   Flammenüberwachungseinrich-                  über Leckgassicherungen an­
 Herstellers beachten.                      tung (z. B. Zündsicherung) aus-              zuschließen,
 •Ausreichenden Abstand von                 zurüsten, die nicht unwirksam             – ist die Flüssiggasanlage min­des­­
 brennbaren Gegenständen ein­­              gemacht werden darf.                         tens einmal täglich von einer
 halten.                                    •Als Verbindungsleitungen nur                beauftragten Bedienungs­
 •Heizgeräte nicht in feuer- und            Hochdruckschläuche oder                      person zu überprüfen.
 explosionsgefährdeten Räumen               Schläuche für besondere                   In Räumen unter Erdgleiche
 aufstellen.                                mecha­­nische Beanspruchung               dürfen darüber hinaus nur Heiz­
 •Beim Austrocknen kann auf                 ver­wenden.                               geräte mit Gebläse eingesetzt
 Abgaszüge verzichtet werden,               •Gasentnahme aus Flüssiggas­              werden.
 wenn sich in diesen Räumen                 flaschen nur über Druckminderer.
 nicht ständig Personen aufhalten           •Zur Sicherheit im Falle von              Zusätzliche Hinweise für den
 und ausreichende Luftzufuhr                Schlauchbeschädigungen sind               Brandschutz
 vorhanden ist.                             hinter dem Druckminderer
 •Unterweisung des Bedieners                – über Erdgleiche Schlauchbruch-          •Alle brennbaren Teile aus der
 durchführen.                                  sicherungen,                           gefährdeten Umgebung ent­­fernen
                                            – unter Erdgleiche (z. B. Keller-         oder durch nicht brennbare Ab­­
 Zusätzliche Hinweise für                      räume) Leckgassicherungen              deckungen schützen.
 ölbefeuerte Heizgeräte                        einzubauen.                            •Bei brandgefährdeter Um­
                                            •Flüssiggasflaschen senkrecht             gebung Löschmittel bereitstellen.
 •Eingebaute Tanks in öl­befeuer­ten        aufstellen, gegen Umfallen
 Geräten gegen Erwärmung                    sichern und Armaturen vor
 schützen.                                  Beschädigungen schützen.
 •Beim Auftanken Öl nicht mit               •In Räumen unter Erdgleiche
10/2012   ©     Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                     Ausbaus
                                                                                                                                    Aufstellung im Freien
Gaslagerbehälter                                                                     3.7.7.
                                                                                                                                    Gas schwerer als Luft
                                                                                                                                          R =1m
auf Baustellen                                                                                                                                                                                                             Zone 1
                                                                                                                                                                                                                           Zone 2
                                                                                                                              3m                                             Ø4m
                                                                                     mindestens 5,00 m einhalten zu
                                                                                     offenen Kanälen und Schächten
                                                                                     sowie zu gegen Gaseintritt un­
                                                                                     geschützten Kanaleinläufen oder
                                                                                     Öffnungen zu tiefer liegenden
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                      Ausbaus

Lastaufnahmemittel                                                                    3.7.8.

im Hochbau

 Lastaufnahmemittel                         Steinkörbe                                Rand hinaus beladen.
 allgemein                                                                            •Müssen Steine seitlich ins
                                            •Nur Steinkörbe verwenden, die            Gerüst hineingehoben werden,
 •Lastaufnahmemittel müssen                 an den Seiten mit Gitter- oder            Pendelkörbe benutzen.
 mit den für den Betrieb wichtigen          Blechverkleidungen (Maschen­
 Angaben gekennzeichnet sein,               weite bzw. Abstand max. 50 mm)                                           Zangen, Klemmen                                                            Mörtelcontainer
 z. B. Eigengewicht und Trag­fähig­         versehen sind.
 keit. Sie dürfen nicht über­­lastet        •Nur tragfähige Paletten be­                                             •Nur Zangen oder Klemmen              Steingabeln                          •Mörtelcontainer mit mindes­­
 werden.                                    nutzen. Nicht tragfähige Paletten                                        verwenden, die sich bei Ent­las­                                           tens 2 Anschlagseilen bzw.
 •Die Tragfähigkeit von Last­auf­           auf stabile Unterlagen absetzen                                          tung nicht selbsttätig öffnen.        •Möglichst Gabeln mit Schwer­        -ketten anschlagen.
 nahmemitteln ist nachzuweisen              oder Steinkörbe benutzen, die                                            •Lasten im Schwerpunkt an­            punktausgleich benutzen.             Ausnahme: Die Container sind
 (z. B. statische Berechnung).              auch an der Unterseite geschlossen                                       schlagen.                             Auf­­hängepunkt so wählen, dass      mit Bügeln für ein Anschlagmittel
 •Verbindungsmittel sind                    werden können, z. B. durch                                               •Lasten nicht über Personen           sich die Gabeln mit der Last nicht   ausgerüstet.
 gegen unbeabsichtigtes Lösen               Netze, Geflechte oder Planen.                                            hinwegschwenken.                      nach vorn neigen.                    •Mörtelcontainer aus Kunst­stoff
 und Herabfallen zu sichern.                •Steinkörbe nicht über den                                                                                     •Folienverpackte Steinpakete         regelmäßig auf augenscheinliche
 •Das Befördern von Personen                                                                                                                               auf Paletten mit Ketten, Bändern     Beschädigungen (Risse) prüfen.
 mit Lastaufnahmemitteln ist                                                                                                                               oder Bügeln gegen Herab­             •Fest angebrachte Ketten und
 verboten.                                                                                                                                                 rutschen von der Gabel sichern.      Seile von Mörtelresten reinigen.
                                                                                                                                                           Die Schrumpffolie muss die
 Prüfung                                                                                                                                                   Palette mit umfassen und darf
                                                                                                                                                           nicht beschädigt sein. Paletten
 •Art, Umfang und Fristen er-                                                                                                                              müssen tragfähig sein.
 forderlicher Prüfungen festlegen
 (Gefährdungsbeurteilung) und
 einhalten, z. B.
 – arbeitstäglich auf einwand-
   freien Zustand,
 – nach Einsatzbedingungen.

                                                                                                                     Einseilgreifer

                                                                                                                     •Nur lose Schuttgüter greifen
                                                                                                                     und transportieren. Einseilgreifer
                                                                                                                     müssen mit Führungsgriffen ver­
                                                                                                                     sehen sein.                           Köcher für
                                                                                                                     •Auf unbeschädigte und zu­            Langmaterialien                      Steingreifer
                                                                                                                     gelassene Seilendverbindungen
                                                                                                                     achten. Keine Seilklemmen!            •Zum senkrechten Transport           •Vor dem Steintransport Auf­
                                                                                                                     Zugelassene Seilendverbin­            langer Materialien Köcher be­        fangplane einhängen.
                                                                                                                     dungen sind: Seilhülse, Presshülse,   nutzen.                              •Beschädigte Auffangplane
                                                                                                                     Kauschenspleiß, Seilschloss und       •Unterschiedlich lange Mate­         un­verzüglich auswechseln.
                                                                                                                     Keilschloss.                          ria­lien im Köcher mit Bandagen      •Bei paketierten Steinen immer
                                                                                                                                                           oder Umschnürungen sichern.          unterste Schicht greifen.

10/2012   ©     Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                      Ausbaus

Lastaufnahmemittel                                                                    3.7.9.

im Tiefbau

 Lastaufnahmemittel                         Arbeitssicherheit geprüft sind            Prüfung                              C-Haken
 allgemein                                  (Prüfbescheinigung, Prüfzeichen).                                                                                  Vakuumheber
                                            •Verbindungsmittel sind gegen             •Art, Umfang und Fristen er-         •Beim Einsatz Sicherungs­
 •Lastaufnahmemittel müssen                 unbeabsichtigtes Lösen und                forderlicher Prüfungen festlegen     ein­richtungen gegen Heraus-        •Bei selbstansaugenden
 mit den für den Betrieb wichtigen          Herab­fallen zu sichern.                  (Gefährdungsbeurteilung) und         rutschen der Last verwenden,        Vakuum­hebern muss die Kenn­
 Angaben gekennzeichnet sein,               •Das Befördern von Personen               einhalten, z. B.                     z. B. Sicherungskette bzw. -seil.   zeichnung zusätzliche Angaben
 z. B. Eigengewicht und Tragfähig-          mit Lastaufnahmemitteln ist               – arbeitstäglich auf einwand-        •Zweisträngige C-Haken nur          über die Mindestlast enthalten.   Traversen
 keit. Sie dürfen nicht über­lastet         ver­­boten.                                 freien Zustand,                    zum Verladen bzw. Versetzen im      Betriebsanleitung beachten.
 werden.                                    •Beim Einsatz von Last­auf­               – nach Einsatzbedingungen.           bodennahen Bereich ein­setzen.      •Dem Geräteführer muss über       •Schiefstellung der Traverse
 •Die Tragfähigkeit von Last­auf­           nahmemitteln dürfen sich keine                                                                                     eine optisch oder akustisch       ver­meiden, wenn die Last im
 nahmemitteln ist nach­zuweisen,            Personen unter Gefahrenbereich            Rohrgreifer (Rohrzangen)                                                 selbsttätig wirkende Warnein-     Hängegang transportiert wird.
 z. B. statische Berechnung.                auf­halten.                                                                                                        richtung zu hoher Vakuumverlust   Anderenfalls Lasten im Schnür-
 Vorzuziehen sind Einrichtungen,                                                      •Die Haltekraft von Rohr­­greifern                                       angezeigt werden.                 gang anschlagen.
 die bereits auf                                                                      muss mindestens doppelt so groß                                                                            •Befestigung der Anschlagseile,
                                                                                      sein wie die aufzunehmende Last.                                                                           -ketten oder -bänder an der
                                                                                      •Rohrgreifer dürfen sich bei                                                                               Traverse nur
                                                                                      Entlastung nicht selbsttätig vom                                                                           – mit genormter Seilendverbin­
                                                                                      Rohr lösen. Ausnahme: Rohr­                                                                                  dung und Schäkel oder
                                                                                      greifer mit Schrittschaltwerk.                                                                             – in Lasthaken mit Hakensiche­
                                                                                      •Als zusätzliche Kennzeichnung                                                                               rung.
                                                                                      ist der zulässige Greifbereich
                                                                                      anzugeben.
                                                                                      •Hydraulisch oder pneumatisch
                                                                                      schließende Rohrgreifer benötigen
                                                                                      Einrichtungen zum Ausgleich
                                                                                      von Druckverlusten mit selbst-
                                                                                      tätig wirkender Warneinrichtung
                                                                                      für den Geräteführer.                                                    Kugelkopfankersysteme

                                                                                                                                                               •Einbau- und Verwendungs­
                                                                                                                                                               anleitung des Herstellers
                                                                                                                           Schachtringklemmen                  be­achten und am Einsatzort
                                                                                                                                                               bereithalten.
                                                                                                                           •Für den Transport Klemmen          •Nur systemzugehörige Last­
                                                                                                                           ver­wenden, die sich bei Ent­las­   aufnahme- und Anschlag­mittel
                                                                                                                           tung nicht selbsttätig öffnen.      verwenden (drehbar gelenkiger
                                                                                                                           •Klemmen exakt auf Schacht­         Anschluss und Anker im Beton-
                                                                                                                           ring­dicke einstellen.              fertigteil).
                                                                                                                           •Lasten im Schwerpunkt an­
                                                                                                                           schlagen und nicht über
                                                                                                                           Personen hinwegschwenken.

10/2012   ©     Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bauarbeiten und Arbeiten des
                                                                                     Ausbaus                             Zusätzliche Hinweise
                                                                                                                         bei Turm- und

Arbeitskörbe                                                                         3.7.10.
                                                                                                                         Schornsteinbauarbeiten

                                                                                                                         •Bei Umrüstarbeiten von
Arbeitssitze                                                                                                             Arbeitsbühnen Anseilschutz
                                                                                                                         be­nutzen.
                                                                                                                         •Zur Rettung aus Gefahren­
Arbeitsbühnen                                                                                                            situa­tionen Abseilgeräte bereit
                                                                                                                         stellen.
                                                                                                                         •Für Verständigungsmöglich-
                                                                                                                         keiten sorgen, z. B. durch Fern­
 Im Gegensatz zu Fassaden­                 verwenden, die für den Personen-          durchführen. Mitgeführte Elektro­   sprechgeräte.
 befahr­anlagen, die fest mit dem          transport geprüft sind.                   werkzeuge müssen schutz­isoliert
 Ge­bäude verbunden sind, werden           •Einrichtungen mit fest an­ge­            sein.
 Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen          bauten Winden sind an jedem               •Persönliche Schutzausrüstung
 vorübergehend eingesetzt, z. B.           Aufhängepunkt an zwei Trag-               (PSA) gegen Absturz benutzen.
 für Montagen. Bei serienmäßig             seilen oder an einem Tragseil             •Arbeitssitze bestimmungs-
 hergestellten Arbeitskörben,              mit zu­­sätzlichem Sicherungsseil         gemäß benutzen; vorgesehene
 Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen           aufzuhängen.                              Absturzsicherungen sorgfältig
 (Einrichtungen) wird der Nach­            •Nur Arbeitskörbe  und                   schließen .
 weis der Brauchbarkeit z. B.              -bühnen verwenden, die
 durch Bauartprüfungen vom                 allseits mit einem mindestens             Prüfungen
 Hersteller erbracht. Bei Einzel­          1,0 m hohen Seitenschutz ver­
 anfertigungen ist ein statischer          sehen sind.                               •Art, Umfang und Fristen er-
 Nachweis und die Abnahme­                 •Seile und Ketten mit Schäkeln            forderlicher Prüfungen festlegen
 prüfung durch einen Sachverstän-          oder festen Ösen, die nur mit             (Gefährdungsbeurteilung) und
 digen erforderlich.                       Werkzeug lösbar sind, befestigen.         einhalten.
 •Kräfte sicher in bestehende              Keine Seilklemmen benutzen.
 Konstruktionsteile bzw. Bauteile          •Anschlagmittel nicht wechsel­
 einleiten (statischer Nachweis).          weise zum Anschlagen von
 •Auslegerkonstruktionen für die           Lasten verwenden.
 Aufhängung von Einrichtungen              •Arbeitskörbe und Arbeits­
 entsprechend Bedienungs­                  bühnen nicht überlasten und
 anleitung oder statischem Nach-           Lastanhäufungen vermeiden.
 weis aufbauen, Gegengewicht               •Elektroschweißarbeiten von
 aufbringen und befestigen .               isoliert aufgehängten Arbeits­
 •Nur Hebezeuge (Winden, Krane)            körben und Arbeitsbühnen aus

10/2012   ©    Association d’assurance accident       Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Sie können auch lesen