Bauen in der Landwirtschaft - Das neue Landesgesetz für Raum und Landschaft - Südtiroler Bauernbund

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Bauen in der Landwirtschaft - Das neue Landesgesetz für Raum und Landschaft - Südtiroler Bauernbund
Das neue Landesgesetz
für Raum und Landschaft

Bauen in der Landwirtschaft

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Bauen in der Landwirtschaft - Das neue Landesgesetz für Raum und Landschaft - Südtiroler Bauernbund
Neue Spielregeln für Raum und Landschaft

                   Jeder Neubeginn ist schwierig und unsicher. Das      schaft, des Sozialen und der Landwirtschaft unter
                   gilt auch für das neue Raumordnungsgesetz und        einen Hut zu bringen sind. Bei dieser Planung hat
                   wir stehen erst am Beginn. Der Bauernbund hat        die Siedlungsgrenze eine große Bedeutung, denn
                   versucht, die Vorschriften für die Landwirtschaft    innerhalb dieser Grenze sollen sich die Gemeinden
                   zu vereinfachen. So gibt es beim Geschlosse-         in Zukunft baulich entwickeln. Für den Bauern-
                   nen Hof keine Konventionierung mehr und die          bund war dabei entscheidend, dass die landwirt-
                   Bauverbote werden aufgehoben. An Grundsätze          schaftlichen Betriebe aber weiterhin dort bauen
                   dieses Gesetzes muss sich aber auch die Land-        dürfen, wo sie arbeiten. Die Landschaftsplanung
                   wirtschaft anpassen. So wird der sogenannte          gewinnt an Bedeutung. Viele baurechtliche Vor-
                   Stadelartikel, also die Möglichkeit der Umwand-      schriften im landwirtschaftlichen und alpinen Grün
Siegfried Rinner   lung von Wirtschaftsvolumen in Wohnungen stark       wandern vom Bauleitplan in den Landschaftsplan.
                   eingeschränkt. Neben den veränderten Baumög-         Damit müssen wir in Zukunft noch stärker auf den
                   lichkeiten für die Landwirtschaft wurden auch die    Landschaftsplan achten, vor allem auch bei Ein-
                   baurechtlichen Genehmigungen an die staatlichen      griffen in die Landschaft und bei Baumaßnahmen.
                   Vorgaben angepasst. Wir werden sehen, dass da-       Das Baurecht war nie eine einfache Sache. Auch
                   mit leider die Bürokratie deutlich zunehmen wird.    in Zukunft nicht. Die Vertretung der Interessen
                   Die Gemeinderäte werden in den nächsten Jahren       der Landwirtschaft hört nie auch, gerade bei der
                   sämtliche Planungen (Bauleitplan, Landschafts-       Raumordnung und beim Landschaftsplan nicht.
                   plan) neu erstellen müssen und zusätzlich noch       Wir geben Ihnen mit dieser Broschüre einen
                   einen Gemeindeentwicklungsplan erstellen müs-        kurzen Überblick über die neue Raumordnung und
                   sen. Da sind die Vertreter der Landwirtschaft im     den Landschaftsschutz geben. Sie kann aber nicht
                   Gemeinderat stark gefordert und es wird sicherlich   die Beratung und Projektbegleitung durch den
                   kein Spaziergang, wenn die Interessen der Wirt-      Bauernbund ersetzen.

                                                                        Direktor Siegfried Rinner

                   Herausgegeben von Südtiroler Bauernbund, K.-M.-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen, Tel. 0471 999 334,
                   Fax 0471 999 484, www.sbb.it
                   Beiträge von Siegfried Rinner (sr), Hermann Stuppner (hs), Andrea Steger (as), Andreas Mayr (am)
                   Presserechtlich verantwortlich: Bernhard Christanell
                   Druck: Athesia Druck GmbH, Bozen

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Inhalt

1 Planungsinstrumente .............................................................................................................................   4
  1.1   Der Landesstrategieplan und das Landschaftsleitbild                                                                                           4
  1.2   Der Landschaftsplan                                                                                                                           4
  1.3   Der Gemeindeentwicklungsplan                                                                                                                  5
  1.4   Der Gemeindeplan für Raum und Landschaft                                                                                                      5
  1.5   Die Durchführungspläne                                                                                                                        7
  1.6   Die Fachpläne                                                                                                                                 7

2 Baumöglichkeiten und -rechte ............................................................................................................... 7
  2.1  Definition der Hofstelle                                                                                                                7
  2.2 Landwirtschaftliche Gebäude                                                                                                              7
  2.3 Wohngebäude im geschlossenen Hof                                                                                                         8
  2.4 Wohnvolumen außerhalb des geschlossenen Hofes                                                                                            8
  2.5 Energiebonus                                                                                                                             8
  2.6 Urlaub auf dem Bauernhof                                                                                                                 9
  2.7 Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten                                                                                                          9
  2.8 Zeitweilige Unterkunft von saisonalen Arbeitskräften                                                                                     9
  2.9 Aussiedlung, Verlegung und Wiederaufbau                                                                                                  9
  2.10 Natur- und Agrarflächen sowie Landschaftsgüter                                                                                         10
  2.11 Wirtschaftsgebäude im Landwirtschaftsgebiet innerhalb des Siedlungsgebietes                                                            10

3 Bauwesen ............................................................................................................................           10
  3.1  Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft                                                                                             10
  3.2 Gebäude- und Grenzabstände                                                                                                                  10
  3.3 Baumasseberechnung                                                                                                                          11
  3.4 Eingriffsgebühren (Erschließungsgebühren und Baukostenabgabe)                                                                               11
  3.5 Planungsmehrwert                                                                                                                            12
  3.6 Hagelnetz und Kulturschutzfolie                                                                                                             12

4 Genehmigungsverfahren ......................................................................................................................    13
  4.1  Landschaftsrechtliche und baurechtliche Genehmigungen                                                                                      13
       4.1.1 Landschaftsrechtliche Genehmigungen                                                                                                  13
       4.1.2 Baurechtliche Genehmigungen                                                                                                          13
             4.1.2.1 Freie Baumaßnahmen                                                                                                           13
             4.1.2.2 Baugenehmigung                                                                                                               14
             4.1.2.3 Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns – ZeMet                                                                          14
             4.1.2.4 Beeidigte Baubeginnmeldung                                                                                                   14
             4.1.2.5 Bagetelleingriffe                                                                                                            14
  4.2 Genehmigung Forstbehörde                                                                                                                    15
  4.3 Doppelte Konkormität                                                                                                                        15
  4.4 Problematik Varianteprojekte                                                                                                                15
  4.5 Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten                                                                                       15

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir bemühen uns, allen bäuerlichen Familien und der Bevölkerung im ländlichen Raum relevante
Themen umfassend aufzuarbeiten und Informationen verständlich zu vermitteln. Deshalb ist es uns ein
Anliegen, Bäuerinnen und Bauern jeglichen Alters gleichermaßen anzusprechen. Konkret möchten wir
den Leserinnen unter Ihnen mehr Sichtbarkeit geben.
Falls es in dieser Broschüre trotzdem vorkommen sollte, dass statt Eigentümerin und Eigentümer oder
landwirtschaftliche Unternehmerin und landwirtschaftlicher Unternehmer lediglich die männliche Form
verwendet wird, bitten wir Sie um Verständnis: In diesen Fällen wird allein aus Gründen der besseren
Lesbarkeit auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formen verzichtet. Sämtliche Personenbe-
zeichnungen gelten selbstverständlich für beide Geschlechter.

                                                                                                                                                          3
1   Planungsinstrumente

        Das Landesgesetz Nr. 9/2018 setzt im Bereich Rau-      Landschaftsschutzgebiete, Bannzonen oder Bauver-
        mordnung und Landschaftsplanung neue Maß-              bote und Enteignungsbindungen einzelne Liegen-
        stäbe. Die Planung wird verbindlicher, deutlich        schaften betreffend vorsieht oder ändert, muss der
        aufwändiger und muss sich an Zielen orientieren.       Beschluss über den Entwurf den Eigentümerinnen
        Dabei sind vor allem die Gemeinden gefordert,          und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften
        welche künftig die Planmaßnahmen erarbeiten und        mitgeteilt werden. Diese können innerhalb von 30
        umsetzen müssen.                                       Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre Anmerkungen
           Das neue Landesgesetz für Raum und Land-            vorbringen. Sie können auch einen Lokalaugen-
        schaft sieht viele Planungsebenen (Art. 41) vor:       schein beantragen, dessen Ergebnis in einem von
        • den Landesstrategieplan (LSP)                        allen Beteiligten zu unterzeichnendem Protokoll
        • das Landschaftsleitbild (LLB)                        festzuhalten ist (Art. 41)
        • den Landschaftsplan (LP)
        • die Fachpläne (FPL)                                  1.2     Der Landschaftsplan
        • den Gefahrenzonenplan (GZP)
        • das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum            Im Landschaftsplan (LP) werden die Landschafs-
           und Landschaft (GProRL)                             schutzkategorien, welche aufgrund ihrer Lage au-
        • den Gemeindeplan für Raum und Landschaft             tomatisch durch das Gesetz geschützt sind (Seen
           (GPlanRL) und                                       mit 300 Metern Ufer, Flüsse, Berggebiete über 1600
        • die Durchführungspläne (DFPL)                        Metern über dem Meer, Wälder, Feuchtgebiete) und
                                                               die durch die Landschaftsplanung ausgewiesenen
        1.1    Der Landesstrategieplan und                     Güter unter Schutz gestellt. Dazu zählen die bereits
               das Landschaftsleitbild                         bekannten Kategorien der Naturdenkmäler, Natur-
                                                               parke, Biotope, Bannzonen und geschützten Land-
        Übergeordnet für das gesamte Land wird der Lan-        schaftsteile. Neu hinzugefügt wurden die Ensemb-
        desstrategieplan (LSP) erarbeitet. Dieser legt die     les, welche nun auch im Landschaftsplan enthalten
        Grundsätze für eine geordnete soziale, wirtschaft-     sind, bei denen aber weiterhin die Gemeinde die
        liche und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung       Ausweisung und Änderung vornimmt.
        Südtirols fest (Art. 43). Das Landschaftsleitbild         Mit dem neuen Gesetz werden aber auch die
        (LLB) hingegen legt verbindliche Vorgaben und          Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen
        Mindestinhalte für die Landschaftspläne, insbeson-     im Landschaftsplan festgelegt, abgegrenzt und ge-
        dere Maßnahmen für den Schutz, die Aufwertung          regelt (Art. 13 und Art. 47). Diese Kategorien (Land-
        und Entwicklung von Natur und Landschaft bezo-         wirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Wei-
        gen auf die verschiedenen Landschaftseinheiten         de, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion
        Südtirols fest (Art. 46). Beide, Landesstrategieplan   und Gletscher, Gewässer) waren bisher Widmungen
        und Landschaftsleitbild, werden sich wohl am be-       des Bauleitplans. Nun fließen sie gänzlich in den
        stehenden Landesraumordnungs- und Entwick-             Landschaftsplan ein.
        lungsplan orientieren, welcher auf der Grundlage          Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf das
        des Landesgesetzes Nr. 3/1995 verabschiedet wur-       Baurecht in diesen Zonen. Die genehmigungsfähi-
        de. Auf der Grundlage dieses Entwicklungsplanes        gen Baumaßnahmen für diese Widmungen finden
        wurde auch das derzeit geltenden Landschaftsleit-      wir in Zukunft im Gesetz selbst, im Landschafts-
        bild Südtirol im Jahr 2002 genehmigt.                  plan sowie in seiner Durchführungsverordnung und
            Bei der Planung wird mit dem neuen Raumord-        nicht mehr im Bauleitplan. Auch Änderungen der
        nungs- und Landschaftsschutzgesetz die Bevöl-          Nutzungswidmung, z.B. Wald in Wiese, werden aus-
        kerung stärker einbezogen als bisher: So werden        schließlich über eine Änderung des Landschafts-
        darin Stellungnahmen und Informationsveranstal-        plans vorgenommen (Art. 47). Diese sogenannten
        tungen ausdrücklich vorgesehen. Wesentlich dabei       Grün-Grün-Änderungen werden aber auch weiterhin
        ist, dass die Planungen nicht ohne Einbeziehung        von einer dreiköpfigen Kommission (Bürgermeister,
        der Grundeigentümerinnen und -eigentümer umge-         Forstbehörde, Landschaftsschutzbehörde) begut-
        setzt werden dürfen.                                   achtet.
            Wenn ein Planungsinstrument Landschaftsbin-           Der Landschaftsplan wird abschließend auch
        dungen wie Naturdenkmäler, Ensembles, Biotope,         weiterhin von der Landesregierung genehmigt,

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wobei allerdings der Beschluss des Gemeinderats        • die Erhebung leerstehender Gebäude
nicht mehr die Voraussetzung dafür ist, d.h. die       • die Erhebung der Ensembles
Landesregierung kann auch ohne Gemeinderatsbe-         • die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungs-
schluss verfahren (Art. 48).                             gebietes Art. 17 Abs. 3
   Änderungen des Landschaftsplanes werden vom         • das Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept
Land oder vom Gemeindeausschuss eingeleitet. Mit       • das Tourismusentwicklungskonzept
Ausnahme der eigens aufgelisteten freien Eingriffe     • das Verzeichnis der Bonität der landwirtschaftli-
(Anhang A des Gesetzes) unterliegen alle Eingriffe,      chen Grundstücke und
welche die geschützte Liegenschaft verändern kön-      • den Gültigkeitszeitraum
nen, einer landschaftsrechtlichen Genehmigung.
Die Gültigkeitsdauer der landschaftsrechtlichen        1.4    Der Gemeindeplan
Genehmigung ist an die Gültigkeitsdauer der Bau-              für Raum und Landschaft
genehmigung geknüpft. Ist keine Baugenehmigung
erforderlich, so gilt die landschaftsrechtliche Ge-    Im Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlan-
nehmigung fünf Jahre lang. Sämtliche Bindungen         RL) werden alle für das Gebiet raum- und land-
laut den bestehenden Landschaftsplänen bleiben         schaftsrelevanten Vorgaben, auch aus anderen
auch nach dem 1. Juli 2020 aufrecht.                   Instrumenten wie dem Gemeindeentwicklungspro-
                                                       gramm und dem Landschaftsplan, dargestellt (Art.
1.3    Das Gemeinde-                                   52). Bestandteil des Gemeindeplans für Raum und
       entwicklungs­programm                           Landschaft ist der Plan zur urbanistischen und
                                                       landschaftlichen Flächenwidmung (siehe Land-
Das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und          schaftsplan). Die urbanistischen Flächenwidmun-
Landschaft (GProRL) (Art. 51) ist ein neues und zen-   gen sehen nur noch folgende Widmungen vor:
trales Planungsinstrument der Gemeinde. Mit ihm        • Wohngebiet mit Mischnutzung (Mischgebiet)
wird die Entwicklung der Gemeinde für die Bereiche     • Gewerbegebiet
Wohnen, Arbeiten, Infrastrukturen und Freizeit für     • Sondernutzungsgebiet
mindestens zehn Jahre festgeschrieben sowie die        • Gebiet urbanistischer Neugestaltung
Entwicklung der Mobilität und des Tourismus ge-        • Flächen für Verkehr und Mobilität
plant.                                                 • Gebiet für öffentliche Einrichtungen
   Ein wichtiger Bestandteil des Gemeindeentwick-         Es sind aber auch Sonderformen der gesetzli-
lungsprogramms ist die Festlegung der Siedlungs-       chen Widmungen (z.B. Zone für Infrastrukturen in
grenzen und damit die Abgrenzung des Siedlungs-        den Skigebieten, Tourismusentwicklungsgebiet –
gebietes. Die Siedlungsgrenze soll das bebaubare       Beherbergung) möglich.
Gebiet von der freien Landschaft abgrenzen. Das           Die Baugebiete müssen kompakt abgegrenzt
Siedlungsgebiet wird aufgrund des vorhandenen          werden. Wohngebiete mit Mischnutzung müssen an
Wohnraums, der zukünftigen Entwicklung und durch       bestehende Baugebiete angrenzen. Der Gemeinde-
Abgrenzung der nicht bebaubaren Flächen festge-        plan für Raum und Landschaft gilt für unbestimmte
legt. Natürlich fließen auch die historische Sied-     Zeit. Die abschließende erstmalige Genehmigung
lungsentwicklung und die politischen Zielsetzungen     des Planes erfolgt immer noch durch die Landes-
in die Abgrenzung mit ein.                             regierung. Für Änderungen am Gemeindeplan ist
   Die Gemeinden sollten bis zum 1. Juli 2022 das      nach Anhörung der Gemeindekommission für Raum
Entwicklungsprogramm erarbeitet haben. Dieses          und Landschaft innerhalb des Siedlungsgebietes
wird von der Landesregierung beschlossen. Bei die-     aber nur noch der Gemeinderat zuständig.
sem Planungsprozess müssen die Bürgerinnen und            Außerhalb des Siedlungsgebietes trifft weiterhin
Bürger in einem öffentlichen Verfahren sowie die       die Landesregierung die abschließende Entschei-
Nachbargemeinden eingebunden werden. Solange           dung. Nach der Ausweisung einer urbanistischen
das Gemeindeentwicklungsprogramm noch nicht            Widmung kann die Landschaftsschutzgenehmigung
beschlossen ist, gilt der abgegrenzte Ortskern laut    im Zuge des Baurechtsverfahrens erteilt werden.
Landesenteignungsgesetz Nr. 10/1991 als Siedlungs-        Eng mit dem Gemeindeplan verbunden ist die
gebiet, sowie alle zusammenhängenden Siedlungs-        Verordnung zum Bauwesen.
bereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden und               Mit dieser Verordnung der Gemeinde werden
einer Baudichte von mindestens einem Kubikmeter        Vorschriften zur Regelung der Bautätigkeit, zur
pro Quadrtatmeter bezogen auf das Wohnvolumen.         Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und
   Das Gemeindeentwicklungsprogramm ist also           Abstände im Bauwesen sowie zur Festlegung der
sehr umfangsreich und beinhaltet:                      Qualitätsanforderungen und Standards für die In-
• Räumliche und sozioökonomische Entwicklungs-         frastrukturen und für nachhaltiges Bauen festge-
   ziele                                               legt. Die Verordnung zum Bauwesen enthält zudem
• den Bedarf und das Angebot von Dienstleistun-        die einheitliche Legende zu den urbanistischen Flä-
   gen im Planungsgebiet                               chenwidmungen.

                                                                                                             5
Einheitliche Legende GPlanRL

Natürliche Landschaft                                     L   Zone für landwirtschaftliche Anlagen         Nationalpark
         Landwirtschaftsgebiet                                Kinderspielplatz                             Naturpark
         Wald
                                                              Freizeitanlagen                              Landschaftsschutzgebiet
         Bestockte Wiese und Weide
                                                              Golfplatz                                    Geschützte Biotope
         Alpines Grünland und Weidegebiet
                                                              Reitplatz                                    Natura 2000
         Gewässer
                                                              Langlaufloipe
                                                                                                           Geschützte Landschaftsteile
         Felsregion – Gletscher
                                                              Naturrodelbahn
                                                                                                           Ansitze, Gärten und Parkanlagen
Baugebiete                                                    Aufstiegsanlage ohne Skibetrieb
                                                                                                           Naturdenkmal
         Siedlungsgebiet                                Flächen für Verkehr und Mobilität
                                                                                                           Gebiet mit Denkmalschutz
    A    Historischer Ortskern                                Eisenbahngebiet

                                                              Autobahn                                     Archäologisches Schutzgebiet
    M    Mischgebiet
                                                              Staatsstraße                                 Nationaldenkmal
         Private Grünzone
                                                              Landesstraße                                 Gebäude unter Denkmalschutz
         Gebiet urbanistischer Neugestaltung
                                                              Gemeindestraße Typ A
                                                                                                           Durchführungsplan
    X    Raumordnungsvereinbarungen                           Gemeindestraße Typ B
                                                                                                           Wiedergewinnungsplan
         Militärzone                                          Gemeindestraße Typ C

                                                              Gemeindestraße Typ D                   Verwaltungsgrenzen
    PM   Zone für Abstellplätze für Lastkraftwagen
         und Baumaschinen                                                                                  Gemeindegrenze
                                                              Gemeindestraße Typ E
         Abbaufläche                                                                                       Landesgrenze
                                                              Radschnellweg
                                                                                                           Staatsgrenze
    D    Gewerbegebiet                                        Radweg
                                                                                                     Leitungen
         Gewerbegebiet von Landesinteresse                    Fußweg
                                                                                                           Trinkwasserleitung
    A    Gebiet für öffentliche Einrichtungen –               Tunell
         Verwaltung und öffentliche Dienstleistung                                                         Druckrohrleitung
                                                              Verkehrsinsel
    S    Gebiet für öffentliche Einrichtungen –                                                            Abwasserleitung
         Unterricht
                                                          P   Öffentlicher Parkplatz                       Schlammleitung
    I    Gebiet für öffentliche Einrichtungen –
         Sportanlagen                                                                                      Methangasleitung
                                                        Banngebiete
         Gebiet für übergemeindliche öffentliche                                                           Methangasleitung – Bannstreifen
         Einrichtungen                                        Friedhofsbanngebiet
                                                                                                           Hochspannungsleitung
         Unterirdische öffentliche Einrichtungen              Militärservitut
                                                                                                           Hochspannungsleitung – Bannstreifen
                                                              Entnahmestelle für die öffentliche           Mittelspannungsleitung
Sondernutzungsgebiete                                     I

                                                              Trinkwasserversorgung
         Sondernutzungsgebiet                                                                              Fernwärmeleitung
                                                              Trinkwasserschutzgebiet ohne
                                                              spezifischen Schutzplan                      Sonstige Leitungen
    T    Tourismusentwicklungsgebiet – Beherbergung
                                                              Trinkwasserschutzgebiet mit spezi-
         Tourismusentwicklungsgebiet – Speise und             fischem Schutzplan – Zonen I und II    Primäre Infrastrukturen
    R
         Schankbetriebe
                                                              Trinkwasserschutzgebiet mit                  Wassererfassung
                                                              spezifischem Schutzplan – Zone III
    D    Tourismusentwicklungsgebiet – Diskotheken
                                                                                                           Reservoir
    C    Tourismusentwicklungsgebiet – Campingplatz     Spezielle Bindungen
                                                                                                           Pumpstation
    IS   Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten          Gebiet mit Ensembleschutz
                                                                                                           Kläranlage

                                                              Flughafenrisikozone                     X    Müllentsorgungsanlage
Grünflächen und Erholungseinrichtungen
                                                                                                           E-Werk
         Zone für Schotterverarbeitung                        Gefahrenzone
                                                                                                           Umspannstation
         Öffentliche Grünfläche                               Notfallfläche des Zivilschutzes
                                                                                                      X    Recyclinganlage
         Zone für die Erzeugung von Energie                   Betrieb mit Gefahrenbereich                  Fernheizanlage

         Öffentlicher Freiraum                                Landschaftliche Bannzone                     Kommunikationsinfrastruktur

6
1.5    Die Durchführungspläne                             Der Durchführungsplan wird auch weiterhin vom
                                                       Gemeinderat beschlossen. Es muss dazu allerdings
Ein Durchführungsplan (DFPL) (Art. 57) muss für        die Gemeindekommission für Raum und Landschaft
neue Mischgebiete und für alle Flächen, bei denen      angehört werden. Änderungen zum Durchführungs-
es der Gemeindeplan oder das Gesetz vorsieht, er-      plan kann abschließend der Gemeindeausschuss
stellt werden. Der Durchführungsplan gewährleistet     genehmigen, sofern die Gemeindekommission ein-
die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestal-     stimmig dafür war. Ebenso muss die Gemeinde die
tung des öffentlichen und privaten Raumes. Der         Bürgerinnen und Bürger in einer geeigneten Form
Durchführungsplan garantiert auch die gerechte         an der Entscheidung beteiligen. Die Veröffentlichung
Aufteilung der Baurechte und der Kosten für die        an der Amtstafel ist dafür nicht mehr ausreichend.
Infrastrukturen unter allen Eigentümern der betrof-
fenen Liegenschaften.                                  1.6    Die Fachpläne
   Der Durchführungsplan muss die Flächennutzung
und die Baudichte des Gemeindeplans einhalten.         Unter den Fachplänen (FP) hat der Gefahrenzonen-
Mit dem Durchführungsplan können die Gebäude-          plan (GZP) (Art. 55) eine besondere Bedeutung.
abstände innerhalb des Gebietes, zu den Gebiets-       Die Bestimmungen des Gefahrenzonenplans haben
grenzen und zu den Gebäuden außerhalb des Ge-          Vorrang gegenüber allen abweichenden Bestim-
bietes festgelegt werden. Diese Abstände können        mungen des Gemeindeplans. Für die Genehmigung
auch geringer sein als jene, die der Gemeindeplan      des Gefahrenzonenplans haben die Gemeinden bis
für das betreffende Gebiet oder für die angrenzen-     zum 1. Juli 2022 Zeit. Die Landesregierung kann
den Gebiete vorsieht. Für das Erstellen eines Durch-   diese Frist allerdings verlängern, wenn die Gemein-
führungsplanes für Mischgebiete mit über 5000          de einen Plan für die Umsetzung vorlegt. Weitere
Quadratmetern Fläche und von Gewerbegebieten,          Pläne, wie z.B. der Akustikplan, werden genauso
die größer als 10.000 Quadratmeter sind, muss ein      wie der Gefahrenzonenplan im Gemeindeplan für
Planungswettbewerb durchgeführt werden.                Raum und Landschaft übernommen.                sr

Baumöglichkeiten und -rechte                                                                                  2
Artikel 37 des Landesgesetzes für Raum und Land-       schaftsgebäude an verschiedenen Orten stehen
schaft sowie mehrere Durchführungsbestimmun-           oder nur das Wohngebäude vorhanden ist, gilt als
gen regeln die wesentlichen Baumöglichkeiten in        Hofstelle der Ort, an dem das Wohngebäude steht.
der Landwirtschaft. Die hier angeführten Bestim-          Wohngebäude sind in einem eine organische
mungen beziehen sich vorwiegend auf Natur- und         und funktionelle Einheit bildenden Umkreis zu
Agrargebiete und im Speziellen auf das Landwirt-       errichten und unter Wahrung des herkömmlichen
schaftsgebiet.                                         Landschaftsbildes. Die maximale Entfernung zu
   Hinsichtlich des möglichen/neuen Standortes ei-     einem bestehenden Gebäude darf für alle neu zu
nes Bauobjekts gilt es neben den urbanistischen        errichtenden Gebäude nicht mehr als 40 Meter be-
Voraussetzungen die Vorgaben des Landschafts-          tragen. Davon abgesehen werden kann in Ausnah-
planes sowie jene in den Bereichen Forstwesen,         mefällen aus Gründen des Denkmalschutzes, des
Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz und           Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebs-
Naturgefahren zu berücksichtigen.                      technischen und raumplanerischen Überlegungen
                                                       oder aufgrund von Gefahrensituationen. Die Aus-
2.1      Definition der Hofstelle                      nahmeregelung muss von der jeweils zuständigen
                                                       Fachabteilung des Landes genehmigt werden.
Mit dem neuen Landesgesetz für Raum und Land-
schaft erhält der Begriff „Hofstelle“ sowohl für ge-   2.2    Landwirtschaftliche Gebäude
schlossene als auch für nicht geschlossene Höfe
eine wichtige Bedeutung. Als Hofstelle wird da-        Wirtschaftsgebäude können innerhalb und außer-
bei jener Ort bezeichnet, an dem die zum land-         halb des Siedlungsgebietes in der Größe errichtet
wirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und          werden, wie sie für die rationelle Bewirtschaftung
Wirtschaftsgebäude stehen. Falls Wohn- und Wirt-       des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich

                                                                                                                  7
sind. Als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt dabei     Urlaub auf dem Bauernhof oder für die Unterkunft
    jene, welche von landwirtschaftlichen Unterneh-        von saisonalen Arbeitskräften verwendet werden.
    merinnen und Unternehmern (Bewirtschaftung des            Unabhängig von der in Anspruch genommenen
    Bodens, Waldwirtschaft und Tierhaltung samt da-        Baumasse, darf der geschlossene Hof für die Dau-
    mit verbundene Tätigkeiten wie Verarbeitung und        er von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit
    Vermarktung der Erzeugnisse) und von direktbear-       nicht aufgelöst werden. Diese Bindung wird von
    beitenden Landwirtinnen und Landwirten (Grund          der Gemeinde mittels Verpflichtserklärung vor dem
    und Boden wird direkt und selbstständig bebaut,        Ausstellen der Baugenehmigung im Grundbuch an-
    wobei mindestens ein Drittel der für den Kultur-       gemerkt.
    grund notwendigen Arbeitskraft durch die Familie          Die Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestim-
    aufgebracht wird) ausgeführt wird. Im Sinne des        mung Wohnen darf außerhalb des Siedlungsgebie-
    Gesetzes für Raum und Landschaft gilt die gewerb-      tes nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt wer-
    liche Haltung von Nutztieren als landwirtschaftliche   den. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse
    Tätigkeit, sofern die Bestimmungen im Bereich des      innerhalb des Siedlungsgebietes, die über 1500 Ku-
    Gewässerschutzes eingehalten werden.                   bikmeter hinausgeht. Bestehende Bauverbote gel-
        Als Wirtschaftsgebäude werden folglich jene        ten nach Ablauf von 20 Jahren ab der Anmerkung
    Gebäude angesehen, welche für die Ausübung der         im Grundbuch als erloschen.
    landwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden.           Das Errichten eines neuen Wohngebäudes im
    Darunter fallen Ställe, Stadel, Silos, Maschinen-      Fall der Neubildung eines geschlossenen Hofes in
    und Geräteräume, Holzlager, Verarbeitungs- und         einer anderen Gemeinde als in jener, in der die
    Verkaufsräume für die Direktvermarktung, Bienen-       Mehrheit der für die Schließung einbezogen land-
    stände, Kühllager, Magazine für landwirtschaftliche    wirtschaftlichen Nutzflächen liegen, ist nur dann
    Produkte und Arbeitsgeräte, Mühlen, Almgebäude         zulässig, wenn die für die genannte Gemeinde
    und dergleichen.                                       zuständige örtliche Höfekommission eine positive
        Für die Dimensionierung ist die Art der effekti-   Stellungnahme über die Wirtschaftlichkeit und Be-
    ven landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie das Aus-      wirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen so-
    maß der bewirtschafteten Fläche (mit Ausnahme          wie die Wohnqualität abgibt.
    der Imkerei) zu berücksichtigen. Diese Flächen kön-
    nen auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet      2.4    Wohnvolumen außerhalb des
    angrenzenden Gemeinde liegen. Es können auch                  geschlossenen Hofes
    gepachtete Grundstücke mit einer Mindestvertrags-
    dauer von fünf Jahren berücksichtigt werden, die       Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer
    vom Betriebsinhaber ständig bewirtschaftet wer-        Baumasse von mindestens 300 Kubikmeter beste-
    den.                                                   hen, nicht Teil des geschlossenen Hofes sind und
        Die bewirtschafteten Flächen dürfen zehn Jahre     außerhalb des Siedlungsgebietes oder außerhalb
    lang nicht zur Bedarfsberechnung für ein anderes       von Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes
    Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. Wirt-          liegen, dürfen auf maximal 1000 Kubikmeter er-
    schaftsgebäude bilden folglich einen untrennbaren      weitert werden (Art. 17). Die Erweiterung muss für
    Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes.        Wohnungen für in Südtirol Ansässige oder kann für
                                                           die Privatzimmervermietung sowie für Urlaub auf
    2.3    Wohngebäude im                                  dem Bauernhof verwendet werden. Die Erweiterung
           geschlossenen­Hof                               kann auch als Abbruch und Wiederaufbau am sel-
                                                           ben Standort und mit derselben Zweckbestimmung
    Befindet sich ein geschlossener Hof im Eigentum        erfolgen, ohne dass dadurch die Gebäudeanzahl
    eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder ei-       erhöht wird.
    nes selbstbearbeitenden Landwirts, so darf dieser
    an der Hofstelle eine oberirdische Baumasse von        2.5    Energiebonus
    insgesamt höchstens 1500 Kubikmeter zur Wohn-
    nutzung errichten. In Bauzonen innerhalb des           Für bis zum 31. Dezember 2021 genehmigte und
    Siedlungsgebietes werden die Baurechte von den         begonnene Bauvorhaben kann der bisherige Ener-
    jeweiligen Planungsinstrumenten (z.B. Durchfüh-        giebonus in Anspruch genommen werden. Ge-
    rungspläne) definiert.                                 schlossene Höfe können den Energiebonus nur ein
       Die Baumasse bis 1500 Kubikmeter innerhalb          einziges Mal beanspruchen, auch wenn mehreren
    des Siedlungsgebiets sowie die Baumasse außer-         Wohngebäude vorhanden sind.
    halb des Siedlungsgebietes stellt freie Baumasse          Bestehende Wohngebäude im Landwirtschafts-
    dar und unterliegt demnach nicht der Verpflichtung     gebiet mit einer nachgewiesenen oder genehmigten
    zum Errichten von Wohnungen für in Südtirol An-        oberirdischen und überwiegend zu Wohnzwecken
    sässige (ehemals Konventionierung). Somit kann         genutzten Mindestbaumasse von 300 Kubikmetern
    die Baumasse z.B. für den eigenen Wohnbedarf, für      (zum Stichtag 12.1.2005), können maximal um 200

8
Kubikmeter erweitert werden. Auch können nicht           Hofes geführt, so darf in den Wirtschaftsgebäuden
bewohnbare Dachgeschosse für Wohnzwecke wie-             an der Hofstelle Zu- und Nebenerwerb ausgeübt
dergewonnen werden, wobei der Energiebonus               werden (z.B. Tischlerei, Werkstatt, Metzgerei, Bä-
auch überschritten werden darf. Gebäude in Wohn-         ckerei). Sofern das Wirtschaftsgebäude hierfür nicht
bauzonen können die Baumasse um 20 Prozent,              ausreicht, darf es um höchstens 130 Quadratmeter
jedenfalls aber um 200 Kubikmeter, erhöhen.              Bruttogeschossfläche erweitert werden.
    Das sanierte Gebäude muss dazu von einer nie-
deren KlimaHaus-Klasse mindestens auf Standard           2.8    Zeitweilige Unterkunft von
C gehoben werden oder mit der Zertifizierung Kli-               saisonalen Arbeitskräften
maHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieef-
fizienz des Gebäudes verbunden sein. Ausnahmen           Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Un-
sind für denkmalgeschützte oder unter Ensemble-          ternehmer können innerhalb der am 1.7.2020 be-
schutz stehende Gebäude vorgesehen.                      stehenden Wirtschaftsgebäude an der Hofstelle
    Werden durch die energetische Sanierung neue         Räumlichkeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß
Wohneinheiten geschaffen, so unterliegen diese           errichten, um dort ausschließlich am eigenen Be-
der Bindung für Ansässige. Ansonsten erhält die          trieb tätige saisonale Arbeitskräfte unterzubringen.
durch den Energiebonus gewonnene Baumasse                Die Unterkunft darf nicht länger als 120 Tage pro
dieselbe urbanistische Zweckbestimmung wie jene,         Jahr von Arbeitskräften bewohnt werden, wobei
die als Berechnungsgrundlage herangezogen wur-           bestimmte Mindestvoraussetzung und Hygiene-
de. Im Waldgebiet und im alpinen Grünland darf           vorschriften eingehalten werden müssen. Die ur-
der Energiebonus nicht genutzt werden. Sofern            sprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsge-
mehr als 50 Prozent der bestehenden Gebäude ab-          bäude wird dadurch nicht verändert.
gebrochen werden, greifen die Bestimmungen für
neue Wohngebäude.                                        2.9    Aussiedlung, Verlegung und
    Neue Wohngebäude müssen im KlimaHaus-Stan-                  Wiederaufbau
dard A errichtet werden. Wird das Gebäude im Kli-
maHaus-Standard A-nature erbaut, kann die ma-            Aufgrund von objektiven betrieblichen Erfordernis-
ximal zulässige Baumasse sogar um bis zu zehn            sen, die nicht durch Modernisierung oder Erwei-
Prozent überschritten werden.                            terung vor Ort (auch in Abweichung von der Ge-
    Der Energiebonus ist mit dem ehemaligen Bau-         meindeplanung) gedeckt werden können, ist eine
recht von 250 Kubikmetern für Urlaub auf dem             Aussiedelung der Hofstelle eines geschlossenen
Bauernhof sowie jenem für Privatzimmervermie-            Hofs oder des Wirtschaftsgebäudes aus dem Sied-
tung und Ferienwohnungen nicht kumulierbar, un-          lungsgebiet zulässig. Eine Aussiedlung der Hofstel-
abhängig vom jeweiligen Bauzeitpunkt.                    le ist nur dann zulässig, wenn der geschlossene
                                                         Hof in den vorausgegangenen zehn Jahren von den
2.6     Urlaub auf dem Bauernhof                         Eigentümern oder deren mitarbeitende Familien-
                                                         mitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde.
Neue Möglichkeiten der Gästebeherbergung sind            Voraussetzung ist die verbindliche Stellungnahme
seit 1. Jänner 2020 an Hofstellen landwirtschaftli-      einer Fachkommission. Die bestehende Baumasse
cher Betriebe nur noch in Form von Urlaub auf dem        an der alten Hofstelle muss für die Errichtung von
Bauernhof möglich. Gemäß den im Frühjahr 2020            Wohnungen für in Südtirol Ansässige vorgesehen
beschlossenen Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Kriterien         werden (ehemals Konventionierung) und kann vom
darf UaB außerdem nur noch an der Hofstelle ange-        geschlossenen Hof abgetrennt werden.
boten werden und ist hier mit keiner gewerblichen           Bestehende Gebäude können am selben Standort
Beherbergungstätigkeit (z.B. Pension, Hotel, Resi-       oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern
dence) vereinbar.                                        mit derselben Nutzung (außer bei hygienisch-ge-
   Betriebe, die ihre Tätigkeit nicht an der Hofstelle   sundheitlichen Gründen) und bei gleichbleibender
ausüben bzw. auch einen gastgewerblichen Betrieb         Gebäudeanzahl abgebrochen und wiedererrichtet
führen, müssen sich innerhalb von zwei Jahren,           werden. Der Wiederaufbau an einem anderen, aber
also spätestens bis 3. April 2022, an die neuen          geeigneten und nächstgelegenen Standort inner-
Bestimmungen anpassen. Falls dies nicht gemacht          halb desselben Gemeindegebietes kann nur dann
wird bzw. nicht gemacht werden kann, kann die            erfolgen, wenn der ursprüngliche Standort mit ei-
Tätigkeit als Privatzimmervermietung weitergeführt       nem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschut-
werden.                                                  zes oder wegen Naturgefahren belegt ist oder um
                                                         Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastruktu-
2.7     Zu- und Nebenerwerbstätigkeit                    ren zu beseitigen. Somit ist eine Verlegung der ge-
                                                         samten Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet an einen
Wird der landwirtschaftliche Betrieb von der Eigen-      anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet nicht
tümerin oder dem Eigentümer eines geschlossenen          mehr möglich.

                                                                                                                9
2.10 Agrarflächen außerhalb des                        den (z.B. Mindestflächen, Weidetage, Ernteertrag,
              Landwirtschaftsgebietesr                          Viehbestand), welche ebenfalls im Landschaftsplan
                                                                niedergeschrieben sind.
         Wie bereits auf Seite 4 unter Punkt 1.2 angeführt,
         werden sowohl Natur- und Agrarflächen als auch         2.11 Wirtschaftsgebäude im
         Landschaftsgüter (u.a. landschaftliche Bannzonen)           Landwirtschaftsgebiet innerhalb
         künftig im Landschaftsplan geregelt. Dieser sieht
                                                                     des Siedlungsgebietes
         in der Regel für die Zonen Wald, bestockte Wiese
         und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland ein
         allgemeines Bauverbot vor.                             Sollte sich ein Wirtschaftsgebäude im Landwirt-
            Auf diesen Flächen sind also nur jene Bau-          schaftsgebiet innerhalb des Siedlungsgebietes
         vorhaben möglich, welche explizit im jeweiligen        befinden und es künftig einer andere Nutzung zu-
         Landschaftsplan genannt sind. Das können z.B.          geführt werden, so ist die Ausweisung einer ent-
         Bienenstände, Holzlager, Stallungen für die Unter-     sprechenden Zone notwendig (z.B. für Wohnen
         bringung des Almviehes, Scheunen für die Lage-         eine neue Mischzone). Infolgedessen ist der Pla-
         rung von Heu, Koch- oder Sennhütten sowie Un-          nungsmehrwert geschuldet, wobei die bestehende
         terkunftsräume für das Almpersonal sein. Um die        Gebäudefläche verrechnet werden kann, sofern
         Baurechte in Anspruch nehmen zu können, müssen         die ursprüngliche Nutzung der vorgesehenen ent-
         verschiedene Voraussetzungen eingehalten wer-          spricht (Seite 12, Punkt 3.5).              hs

     3   Bauwesen

         3.1    Die Gemeindekommission für                      vom jeweils nächstgelegenen Punkt des Gebäudes,
                Raum und Landschaft                             bezeichnet. Nicht mitberechnet werden Balkone,
                                                                Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu ei-
         Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft         ner Auskragung von 1,50 Metern.
         ist ein Organ, das Pläne und Projekte überprüft.          Notwendige Anlagen und technische Volumina,
         Die Kommission setzt sich aus der Bürgermeiste-        um bestehende Gebäude an geltende Rechtsvor-
         rin bzw. dem Bürgermeister (oder einer Vertretung)     schriften zum Brandschutz und zum Abbau von
         und folgenden Mitgliedern zusammen:                    architektonischen Hindernissen anzupassen, kön-
         • Sachverständige/r für Baukultur                      nen in Abweichung von den in den Gemeinde- und
         • Sachverständige/r für Landwirtschafts- oder          Durchführungsplänen festgelegten Abständen ver-
            Forstwissenschaften (oder diplomierte/r Agrar-      wirklicht werden.
            techniker/in)                                          Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Be-
         • Sachverständige/r für Sozial- oder Wirtschaftswis-   achtung der Abstände laut Zivilgesetzbuch (ZGB):
            senschaften                                         „Bauten auf aneinander angrenzenden Grundstü-
         • Sachverständige/r für Raumplanung                    cken müssen, wenn sie nicht eine Einheit bilden
         • Sachverständige/r für Landschaft (wird von der       oder Anbauten sind, in einem Abstand von mindes-
            zuständigen Landesrätin namhaft gemacht)            tens drei Metern gehalten werden. In den örtlichen
         • Sachverständige/r für Naturgefahren                  Verordnungen kann ein größerer Abstand festge-
             Die Ernennung der Kommissionsmitglieder er-        setzt werden.“
         folgt durch den Gemeinderat. Die ehemaligen Bau-          Die Landesverordnung zum Bauwesen (Dekret
         kommissionen können laut derzeitiger Regelung bis      des Landeshauptmannes Nr. 24/2020) sieht in Er-
         zum 6. November 2020 übergangsweise die Aufga-         mangelung eines Durchführungsplanes einen Min-
         ben der neuen Gemeindekommission für Raum und          destabstand von zehn Metern vor.
         Landschaft übernehmen.                                    Als Grenzabstand wird der kürzeste horizonta-
                                                                le Abstand zwischen einem Gebäude, ausgehend
         3.2    Gebäude- und Grenzabstände                      vom nächstgelegenen Punkt des Bauwerks, und
                                                                der Eigentumsgrenze bezeichnet. Nicht mitberech-
         Als Gebäudeabstand wird der kürzeste horizontale       net werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und
         Abstand zwischen einzelnen Gebäuden, ausgehend         Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 Metern.

10
Zu öffentlichen Flächen und zu Flächen, welche         chen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und
der Enteignung unterliegen, müssen die Mindest-           der Gesamtfläche.
abstände auch unterirdisch eingehalten werden.             Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch
Ausgenommen sind Luftschächte im Erdreich bis zu        die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit
1,50 Metern Breite.                                     der jeweiligen Geschosshöhe:
   Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur      • Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Ge-
Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis          schossfläche bezeichnet, die aus den Außenab-
der Anrainerin bzw. des Anrainers in Form einer           messungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt
grundbücherlichen Dienstbarkeit, wobei die Ge-            wurde.
bäudeabstände in jedem Fall eingehalten werden          • Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen
müssen.                                                   der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes
   Geländeveränderungen dürfen bei genehmigten            und der Höhenkote des Fußbodens des darüber-
Durchführungsplänen ausschließlich innerhalb der          liegenden Stockwerkes bezeichnet.
Baurechtsgrenze und bei Baugebieten gemäß Arti-            Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst
kel 22, Absatz 1 des Gesetzes ohne Durchführungs-       man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens
plan unter Einhaltung der vom Gemeindeplan für          bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl
Raum und Landschaft vorgeschriebenen Grenzab-           für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwi-
stände vorgenommen werden.                              schenräume mit einer lichten Höhe, senkrecht ge-
   Um bestehende Gebäude an die Rechtsvor-              messen zwischen Fußboden und wasserführender
schriften zum Brandschutz und zum Abbau ar-             Schicht des Daches, von höchstens zwei Metern.
chitektonischer Hindernisse anzupassen, können
Baumaßnahmen in Abweichung vom in den Ge-               3.4    Eingriffsgebühren
meindeplänen für Raum und Landschaft und in den                (Erschließ­ungsgebühren und
Durchführungsplänen festgelegten Grenzabstand
                                                               Baukostenabgabe)
verwirklicht werden.
   Als Mindestgrenzabstand sind – in Ermangelung
eines Durchführungsplanes (Seite 7, Punkt 1.5) –        Unter Erschließungsgebühren versteht man Gebüh-
fünf Meter vorgesehen.                                  ren, die von den Gemeinden für die Errichtung von
   In jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist       primären und sekundären Erschließungsanlagen
letzterer unter Beachtung der vorher rechtmäßig         (Art. 18) eingehoben werden (Art. 79).
bestehenden Abstände zulässig, sofern die über-            Primäre Erschließungsanlagen sind:
baute Fläche und das Volumen des wiederaufge-           • Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für An-
bauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen               siedlungen
übereinstimmen und die maximale Höhe des abge-          • Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und
brochenen Gebäudes nicht überschritten wird.              andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie
                                                          entsprechende elektrische Ladestationen
3.3     Baumasseberechnung                              • Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen-
                                                          und Abwasser
Als Baumasse (Volumen, Kubatur) wird der von der        • Wasserleitungsnetze
Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rau-             • Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze
minhalt bezeichnet (hohl für voll). Sie gliedert sich   • öffentliche Beleuchtung
in ober- und unterirdische Baumasse. Die in den         • öffentliche Grünflächen
Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten an-         • Telekommunikationsnetze
geführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse         • Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren
anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdi-     • Lärmschutzmaßnahmen
sche oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.       • Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung
• Als oberirdische Baumasse gilt das auf der               Sekundäre Erschließungsanlagen sind:
  Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäude-           • Kinderhorte und Kindergärten
  volumen oberhalb der natürlichen oder geneh-          • Pflichtschulen
  migten Geländelinie.                                  • Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln
• Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevo-        • Gemeindeämter
  lumen unterhalb der natürlichen oder genehmig-        • Kirchen und sonstige Gebäude für die Religions-
  ten Geländelinie.                                       ausübung
• Die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als       • Sportanlagen einzelner Wohnviertel
  unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite        • Sozialzentren sowie Kultur- und Gesundheitsein-
  außerhalb der Erde ist. Bei teilweise unterirdi-        richtungen
  schen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der           Bei Eingriffen außerhalb des Siedlungsgebietes
  unterirdischen und oberirdischen Baumasse über        geht die Errichtung der primären Erschließungsan-
  die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflä-         lagen zu Lasten derer, die bauen, außer es besteht

                                                                                                               11
eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine            metern, durch das Ausführen von Erschließungsar-
     davon abweichende Regelung enthält.                        beiten oder durch das Bereitstellen von Wohnun-
         Die einzelnen Gemeinden können in ihren Ver-           gen mit Preisbindung.
     ordnungen Reduzierungen oder Befreiungen für die              Bei Ausweisung eines Tourismusentwicklungs-
     Entrichtung der Erschließungsgebühren vorsehen.            gebietes außerhalb des Siedlungsgebietes erfüllt
     Die Befreiungen/Reduzierungen müssen in den                die Gemeinde die Pflicht durch das Einheben eines
     Gemeindeverordnungen explizit angeführt und vor-           Geldbetrages, welcher 30 Prozent des Marktwertes
     gesehen werden (Beispiel: für die Errichtung von           der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flä-
     Holzlagerplätzen, Bienenständen, Wirtschaftsge-            chen beträgt. In diesem Fall ist der Sichtvermerk
     bäuden, Maschinenräumen).                                  des Landesamtes für Schätzungswesens oder eines
         Sofern sind die Zweckbestimmung nicht ändert,          beeideten Freiberuflers hinsichtlich der Angemes-
     ist im Falle des Abbruches und Wiederaufbaus kei-          senheit des Betrages erforderlich.
     ne Erschließungsgebühr geschuldet.                            Zur Förderung strukturschwacher Gebiete kann
         Der Gemeinderat legt per Verordnung die Bau-           im Gemeindeentwicklungsprogramm vorgesehen
     kostenabgabe fest, und zwar im Ausmaß von                  werden, dass die Ausweisung von Tourismuse-
     höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbe-              ntwicklungsgebieten von der Einhebung des Pla-
     stimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für             nungsmehrwertes befreit ist.
     alle anderen Zweckbestimmungen (einschließlich                Die Einnahmen aus dem Planungsmehrwert wer-
     Wohnen am geschlossenen Hof ).                             den von der Gemeinde für folgende Zwecke ver-
                                                                wendet:
     3.5     Planungsmehrwert                                   • Geförderter Wohnbau
                                                                • Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung
     Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mi-           • Maßnahmen zur Sanierung des Baubestandes in
     schnutzung oder von Sondernutzungsgebieten für               historischen Ortskernen, in Ensembles und in be-
     die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Ag-             einträchtigten Randlagen
     rarflächen außerhalb des Siedlungsgebietes, ist die        • Errichtung und Instandhaltung von primären und
     Gemeinde verpflichtet, den sogenannten Planungs-             sekundären Erschließungsanlagen
     mehrwert einzuheben (Art. 19). Durch die Planungs-         • Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wieder-
     maßnahmen erhöht sich nämlich der Marktwert der              belebung
     betroffenen Liegenschaften.
        Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten                3.6     Hagelnetz und Kulturschutzfolie
     mit Mischnutzung erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht
     durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur             Die Landesregierung legt die zulässigen Farben so-
     Hälfte des Marktwerts. Die so erworbenen Flächen           wie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfo-
     sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen                lien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infra-
     mit Preisbindung und Ansässigen vorbehalten. Der           strukturen fest. Der entsprechende Beschluss der
     Einbehalt des Planungsmehrwertes kann auch in              Landesregierung ist noch ausständig.
     einer anderen Form erfolgen, etwa durch Erwerb                Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in de-
     von Flächen, durch das Einheben eines Geldbetrags          nen zum Schutze des Landschaftsbildes das An-
     beschränkt auf Flächen von maximal 1000 Quadrat-           bringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und

     Übersicht Eingriffsgebühren

                                                                   Sekundäre
                              Primäre Erschließungsbeitrag                                   Baukostenabgabe
                                                              Erschließungsbeitrag

                             • Viehwirtschaft: max. 12 m3
                               pro GVE (legt Gemeinde fest)
       Landwirtschaftliche                                    Keine (laut Gemeinde­
                             • Weitere Reduzierungen/Be­                              Keine (laut Gesetz)
       Wirtschaftsgebäude                                     verordnung)
                               freiungen muss Gemeinde
                               explizit vorsehen
                                                                                      • Laut Gemeindeverordnung
                                                              Laut Gemeinde­          • Geschlossener Hof max. 3 %
         Wohngebäude
                                                              verordnung                (legt Gemeinde fest)
                                                                                      • Bei Bindung für Ansässige 0 %
                             Werden mit jeweiliger Gemein-
                             deverordnung festgelegt          i. d. R. 50 % des
                                                              für Wohn­gebäude        • Laut Gemeindeverordnung
         Urlaub auf dem
                                                              vorgesehenen Betrags    • Geschlossener Hof max. 3 %
            Bauernhof
                                                              (laut Gemeindever­        (legt Gemeinde fest)
                                                              ordnung)

12
Kulturschutznetzen verboten ist. Sofern eine ent-      bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung wer-
sprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird,       den nach Anhören des Rates der Gemeinden und
hat die Gemeinde den Bewirtschaftenden für die mit     nach Rücksprache mit der repräsentativsten Verei-
Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Ent-      nigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien
schädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu    und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.  as

Genehmigungsverfahren                                                                                        4
4.1    Landschaftsrechtliche und                          Landschaftliche Genehmigungen im Zuständig-
       ­baurechtliche Genehmigungen                    keitsbereich der Gemeinde (betrifft Eingriffe, die
                                                       nicht in den Anhängen A und B aufgelistet sind):
Für jeden baulichen Eingriff sowie jede Maßnahme       Erteilt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach
sowohl an Gebäuden als auch im freien Gelände gilt     Einholen einer Stellungnahme der „kleinen“ Ge-
es, vorab die landschafts- und/oder baurechtliche      meindekommission für Raum und Landschaft, wel-
Genehmigungspflicht zu prüfen und gegebenenfalls       che sich aus den Sachverständigen für Baukultur,
die entsprechende Ermächtigung einzuholen.             Landwirtschaft und Landschaft sowie der Bürger-
   Das neue Landesgesetz für Raum und Land-            meisterin/dem Bürgermeister zusammensetzt. Wenn
schaft unterscheidet eine Reihe von unterschiedli-     die Kommission ihre Stellungnahme nicht innerhalb
chen Eingriffsermächtigungen, wobei die jeweiligen     von 40 Tagen ab Anfrage übermittelt, kann die Bür-
Eingriffstypologien in verschiedenen Anhängen des      germeisterin/der Bürgermeister unabhängig davon
Gesetzes angeführt werden.                             fortfahren. Wenn keine weitere Eingriffsgenehmi-
                                                       gung vorgesehen ist, gilt die landschaftsrechtliche
4.1.1 Landschaftsrechtliche                            Genehmigung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
      Genehmigungen                                    Nach Ablauf dieser Frist muss für die Fortsetzung
                                                       der geplanten Maßnahme eine neue Genehmigung
Maßnahmen und Tätigkeiten ohne Pflicht zur land-       eingeholt werden.
schaftlichen Genehmigung (Anhang A) – die we-             Im verbauten Ortskern muss die landschafts-
sentlichen Eingriffe im Bereich Landwirtschaft sind:   rechtliche Genehmigung für die Schlägerung von
• Das Errichten von Hagelnetzten, Kulturschutzfoli-    Bäumen in folgenden Fällen eingeholt werden:
   en und Kulturschutznetzen                           • Für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von
• Instandhaltung von Hoferschließungs- und Forst-        über 20 Meter oder einen Stammdurchmesser
   wegen                                                 auf 1,30 Metern vom Boden von über 50 Zenti-
• Das Errichten und Instandhalten von kleinen Tro-       metern erreicht haben, mit Ausnahme von Kern-
   ckenmauern                                            und Steinobstbäumen.
• Das Errichten von Neuanlagen, sofern keine an-       • In den von den Baumschutzsatzungen der Ge-
   deren Einschränkungen vorliegen                       meinden vorgesehenen Fällen.
• Kleinkläranlagen sowie Eingriffe im Untergrund          Landschaftsrechtliche Genehmigungen können
   ohne Geländeveränderungen                           vom Erfüllen bestimmter Auflagen, von Ersatz- oder
• Geringfügige Instandhaltungsmaßnahmen an             Ausgleichsmaßnahmen sowie von der Leistung ei-
   und innerhalb von Gebäuden                          ner Kaution abhängig gemacht werden. In jedem
    Die landschaftliche Genehmigungen im Zustän-       Fall gilt es zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen
digkeitsbereich des Landes (Anhang B) erteilt der      zusätzlich einer baurechtlichen Genehmigungs-
Direktor der Landesabteilung für Natur, Landschaft     pflicht unterliegen und ob weitere Genehmigungen
und Raumentwicklung entweder nach positiver Be-        in den Bereich Forstwesen, Umweltschutz, Denk-
wertung durch den zuständigen Beamten bzw. nach        malschutz und/oder Naturschutz notwendig sind.
Einholen einer Stellungnahme der „kleinen“ Lan-
deskommission für Raum und Landschaft, welche          4.1.2 Baurechtliche Genehmigungen:
sich aus den Sachverständigen für Baukultur, Land-
wirtschaft und Landschaft sowie der zuständigen        Das neue Landesgesetzes für Raum und Landschaft
Bürgermeisterin/dem zuständigen Bürgermeister          sieht je nach Dimension, Aufwand und Auswirkung
zusammensetzt.                                         des Bauvorhabens vier Genehmigungsverfahren

                                                                                                                 13
bzw. Ermächtigungen vor:                               können unmittelbar nach Einreichen der Meldung
     • Freie Maßnahmen (Anhand C)                           aufgenommen werden. Nur wenn zusätzliche Ge-
     • Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vor-          nehmigungen erforderlich sind, muss dies von der
       geschrieben ist (Anhang D)                           Gemeinde sofort mitgeteilt werden, mit dem Bau-
     • Maßnahmen, für die eine zertifizierte Meldung        beginn darf in diesem Fall erst nach Vorliegen der
       des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) vorgeschrieben         ausständigen Zustimmungsakte oder entsprechen-
       ist (Anhang E)                                       den erforderlichen Stellungnahmen anderer Ämter
     • Maßnahmen, für die eine Beeidigte Baubeginn-         und Verwaltungen begonnen werden. Folgende
       meldung (BBM) vorgeschrieben ist                     Maßnahmen fallen darunter:
                                                            • Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungs-
     4.1.2.1 Freie Baumaßnahmen                               pläne geregelt sind
                                                            • Außerordentliche       Instandhaltungsmaßnahme
     Maßnahmen, die im Anhang C des neuen Landes-             (betreffend strukturelle Gebäudeteile)
     gesetzes für Raum und Landschaft angeführt sind,       • Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahme (be-
     können ohne ausdrückliche Baugenehmigung aus-            treffend strukturelle Gebäudeteile)
     geführt werden.                                        • Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wo
         Landwirtschaftsrelevant sind dabei das Anbrin-       keine Baugenehmigung vorgesehen ist
     gen von Hagelnetzten, Kulturschutzfolien und Kul-      • Nicht wesentliche Änderungen zur Baugenehmi-
     turschutznetze, das Aufstellen saisonaler, mobiler       gung, auch während der Bauarbeiten
     Gewächshäuser sowie mit land- und forstwirtschaft-        Die Genehmigung ist ab dem Tag ihres Einrei-
     licher Tätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten       chens maximal drei Jahre rechtswirksam.
     samt Erstellung von Neuanlagen.
         In jedem Fall müssen diese Maßnahmen aber          4.1.2.4 Beeidete Baubeginnmeldung
     den Vorgaben eventueller Durchführungs-, Fach-
     und anderer Planungsinstrumente sowie den et-          Baumaßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D
     waig geltenden Bindungen und Auflagen für das          und E angegeben sind, können nach Vorlage einer
     betreffende Gebiet entsprechen.                        beeidigten Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt
                                                            werden. Die BBM wird von einer befähigten Techni-
     4.1.2.2 Baugenehmigung                                 kerin/ einem befähigten Techniker beeidigt, die/der
                                                            unter eigener Verantwortung bestätigt, dass:
     Gemäß Anhang D des neuen Landesgesetzes für            • die Bauarbeiten den genehmigten Planungsins-
     Raum und Landschaft ist die Baugenehmigung vor-          trumenten und der geltenden Bauordnung ent-
     geschrieben für:                                         sprechen,
     • Neubaumaßnahmen                                      • mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind und
     • Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, Ände-          • keine tragenden Gebäudeteile betroffen sind.
       rung der Zweckbestimmung                                Mit den Baumaßnahmen kann unverzüglich
     • Erweiterung bestehender Bauten                       begonnen werden. Nur sofern zusätzliche Geneh-
        Diese Art der Genehmigung ist also für aufwän-      migungen erforderlich sind, muss dies von der
     dige Bauvorhaben vorgesehen und stellt auch das        Gemeinde sofort mitgeteilt werden, mit dem Bau-
     aufwändigste Verfahren zum Erlangen einer Bau-         beginn darf in diesem Fall erst nach Vorliegen der
     ermächtigung dar. Wer bauen möchte, kann sein          ausständigen Zustimmungsakte oder entsprechen-
     Projekt der Gemeindekommission für Raum und            den erforderlichen Stellungnahmen anderer Ämter
     Landschaft – auch unter Einbezug einer Vertrauens-     und Verwaltungen begonnen werden.
     person – vorstellen sowie einen Lokalaugenschein
     an den betroffenen Liegenschaften beantragen.          4.1.2.5 Bagatelleingriffe
        In der Gemeindebauordnung wird festgelegt,
     welche Fälle auch der Gemeindekommission für           Folgende, geringfügige Eingriffe (sog. „Bagatellein-
     Raum und Landschaft vorgelegt werden müssen,           griffe“) können weiterhin über ein vereinfachtes
     welche innerhalb 45 Tage ab Eingang ihre nicht bin-    Genehmigungsverfahren von der Bürgermeisterin/
     dende Stellungnahme abgibt. Der Baubeginn muss         vom Bürgermeister genehmigt werden:
     innerhalb eines Jahres ab Genehmigung erfolgen,        • Bau von Wegen mit einer Gesamtlänge bis zu
     die Bauabschlussfrist darf nicht mehr als drei Jahre     1000 Metern, einer Kronenbreite bis zu 2,5 Me-
     ab Baubeginn betragen                                    tern und einer Geländeneigung bis zu 70 Prozent
                                                            • Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung
     4.1.2.3 Zertifizierte Meldung des ­                     von Leitungen
           Tätigkeitsbeginns – ZeMet                        • Errichten von Stützmauern in der Form von Tro-
                                                              ckenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwänden
     Maßnahmen, die im Anhang E des neuen Landes-             aus Holz oder bewehrten Erden bis zu einer Höhe
     gesetzes für Raum und Landschaft angeführt sind,         von 2,5 Metern im landwirtschaftlichen Grün

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