Bauen in der Landwirtschaft - Das neue Landesgesetz für Raum und Landschaft - Südtiroler Bauernbund
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Neue Spielregeln für Raum und Landschaft Jeder Neubeginn ist schwierig und unsicher. Das schaft, des Sozialen und der Landwirtschaft unter gilt auch für das neue Raumordnungsgesetz und einen Hut zu bringen sind. Bei dieser Planung hat wir stehen erst am Beginn. Der Bauernbund hat die Siedlungsgrenze eine große Bedeutung, denn versucht, die Vorschriften für die Landwirtschaft innerhalb dieser Grenze sollen sich die Gemeinden zu vereinfachen. So gibt es beim Geschlosse- in Zukunft baulich entwickeln. Für den Bauern- nen Hof keine Konventionierung mehr und die bund war dabei entscheidend, dass die landwirt- Bauverbote werden aufgehoben. An Grundsätze schaftlichen Betriebe aber weiterhin dort bauen dieses Gesetzes muss sich aber auch die Land- dürfen, wo sie arbeiten. Die Landschaftsplanung wirtschaft anpassen. So wird der sogenannte gewinnt an Bedeutung. Viele baurechtliche Vor- Stadelartikel, also die Möglichkeit der Umwand- schriften im landwirtschaftlichen und alpinen Grün Siegfried Rinner lung von Wirtschaftsvolumen in Wohnungen stark wandern vom Bauleitplan in den Landschaftsplan. eingeschränkt. Neben den veränderten Baumög- Damit müssen wir in Zukunft noch stärker auf den lichkeiten für die Landwirtschaft wurden auch die Landschaftsplan achten, vor allem auch bei Ein- baurechtlichen Genehmigungen an die staatlichen griffen in die Landschaft und bei Baumaßnahmen. Vorgaben angepasst. Wir werden sehen, dass da- Das Baurecht war nie eine einfache Sache. Auch mit leider die Bürokratie deutlich zunehmen wird. in Zukunft nicht. Die Vertretung der Interessen Die Gemeinderäte werden in den nächsten Jahren der Landwirtschaft hört nie auch, gerade bei der sämtliche Planungen (Bauleitplan, Landschafts- Raumordnung und beim Landschaftsplan nicht. plan) neu erstellen müssen und zusätzlich noch Wir geben Ihnen mit dieser Broschüre einen einen Gemeindeentwicklungsplan erstellen müs- kurzen Überblick über die neue Raumordnung und sen. Da sind die Vertreter der Landwirtschaft im den Landschaftsschutz geben. Sie kann aber nicht Gemeinderat stark gefordert und es wird sicherlich die Beratung und Projektbegleitung durch den kein Spaziergang, wenn die Interessen der Wirt- Bauernbund ersetzen. Direktor Siegfried Rinner Herausgegeben von Südtiroler Bauernbund, K.-M.-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen, Tel. 0471 999 334, Fax 0471 999 484, www.sbb.it Beiträge von Siegfried Rinner (sr), Hermann Stuppner (hs), Andrea Steger (as), Andreas Mayr (am) Presserechtlich verantwortlich: Bernhard Christanell Druck: Athesia Druck GmbH, Bozen 2
Inhalt 1 Planungsinstrumente ............................................................................................................................. 4 1.1 Der Landesstrategieplan und das Landschaftsleitbild 4 1.2 Der Landschaftsplan 4 1.3 Der Gemeindeentwicklungsplan 5 1.4 Der Gemeindeplan für Raum und Landschaft 5 1.5 Die Durchführungspläne 7 1.6 Die Fachpläne 7 2 Baumöglichkeiten und -rechte ............................................................................................................... 7 2.1 Definition der Hofstelle 7 2.2 Landwirtschaftliche Gebäude 7 2.3 Wohngebäude im geschlossenen Hof 8 2.4 Wohnvolumen außerhalb des geschlossenen Hofes 8 2.5 Energiebonus 8 2.6 Urlaub auf dem Bauernhof 9 2.7 Zu- und Nebenerwerbstätigkeiten 9 2.8 Zeitweilige Unterkunft von saisonalen Arbeitskräften 9 2.9 Aussiedlung, Verlegung und Wiederaufbau 9 2.10 Natur- und Agrarflächen sowie Landschaftsgüter 10 2.11 Wirtschaftsgebäude im Landwirtschaftsgebiet innerhalb des Siedlungsgebietes 10 3 Bauwesen ............................................................................................................................ 10 3.1 Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft 10 3.2 Gebäude- und Grenzabstände 10 3.3 Baumasseberechnung 11 3.4 Eingriffsgebühren (Erschließungsgebühren und Baukostenabgabe) 11 3.5 Planungsmehrwert 12 3.6 Hagelnetz und Kulturschutzfolie 12 4 Genehmigungsverfahren ...................................................................................................................... 13 4.1 Landschaftsrechtliche und baurechtliche Genehmigungen 13 4.1.1 Landschaftsrechtliche Genehmigungen 13 4.1.2 Baurechtliche Genehmigungen 13 4.1.2.1 Freie Baumaßnahmen 13 4.1.2.2 Baugenehmigung 14 4.1.2.3 Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns – ZeMet 14 4.1.2.4 Beeidigte Baubeginnmeldung 14 4.1.2.5 Bagetelleingriffe 14 4.2 Genehmigung Forstbehörde 15 4.3 Doppelte Konkormität 15 4.4 Problematik Varianteprojekte 15 4.5 Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten 15 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir bemühen uns, allen bäuerlichen Familien und der Bevölkerung im ländlichen Raum relevante Themen umfassend aufzuarbeiten und Informationen verständlich zu vermitteln. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Bäuerinnen und Bauern jeglichen Alters gleichermaßen anzusprechen. Konkret möchten wir den Leserinnen unter Ihnen mehr Sichtbarkeit geben. Falls es in dieser Broschüre trotzdem vorkommen sollte, dass statt Eigentümerin und Eigentümer oder landwirtschaftliche Unternehmerin und landwirtschaftlicher Unternehmer lediglich die männliche Form verwendet wird, bitten wir Sie um Verständnis: In diesen Fällen wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formen verzichtet. Sämtliche Personenbe- zeichnungen gelten selbstverständlich für beide Geschlechter. 3
1 Planungsinstrumente Das Landesgesetz Nr. 9/2018 setzt im Bereich Rau- Landschaftsschutzgebiete, Bannzonen oder Bauver- mordnung und Landschaftsplanung neue Maß- bote und Enteignungsbindungen einzelne Liegen- stäbe. Die Planung wird verbindlicher, deutlich schaften betreffend vorsieht oder ändert, muss der aufwändiger und muss sich an Zielen orientieren. Beschluss über den Entwurf den Eigentümerinnen Dabei sind vor allem die Gemeinden gefordert, und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften welche künftig die Planmaßnahmen erarbeiten und mitgeteilt werden. Diese können innerhalb von 30 umsetzen müssen. Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre Anmerkungen Das neue Landesgesetz für Raum und Land- vorbringen. Sie können auch einen Lokalaugen- schaft sieht viele Planungsebenen (Art. 41) vor: schein beantragen, dessen Ergebnis in einem von • den Landesstrategieplan (LSP) allen Beteiligten zu unterzeichnendem Protokoll • das Landschaftsleitbild (LLB) festzuhalten ist (Art. 41) • den Landschaftsplan (LP) • die Fachpläne (FPL) 1.2 Der Landschaftsplan • den Gefahrenzonenplan (GZP) • das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum Im Landschaftsplan (LP) werden die Landschafs- und Landschaft (GProRL) schutzkategorien, welche aufgrund ihrer Lage au- • den Gemeindeplan für Raum und Landschaft tomatisch durch das Gesetz geschützt sind (Seen (GPlanRL) und mit 300 Metern Ufer, Flüsse, Berggebiete über 1600 • die Durchführungspläne (DFPL) Metern über dem Meer, Wälder, Feuchtgebiete) und die durch die Landschaftsplanung ausgewiesenen 1.1 Der Landesstrategieplan und Güter unter Schutz gestellt. Dazu zählen die bereits das Landschaftsleitbild bekannten Kategorien der Naturdenkmäler, Natur- parke, Biotope, Bannzonen und geschützten Land- Übergeordnet für das gesamte Land wird der Lan- schaftsteile. Neu hinzugefügt wurden die Ensemb- desstrategieplan (LSP) erarbeitet. Dieser legt die les, welche nun auch im Landschaftsplan enthalten Grundsätze für eine geordnete soziale, wirtschaft- sind, bei denen aber weiterhin die Gemeinde die liche und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung Ausweisung und Änderung vornimmt. Südtirols fest (Art. 43). Das Landschaftsleitbild Mit dem neuen Gesetz werden aber auch die (LLB) hingegen legt verbindliche Vorgaben und Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen Mindestinhalte für die Landschaftspläne, insbeson- im Landschaftsplan festgelegt, abgegrenzt und ge- dere Maßnahmen für den Schutz, die Aufwertung regelt (Art. 13 und Art. 47). Diese Kategorien (Land- und Entwicklung von Natur und Landschaft bezo- wirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Wei- gen auf die verschiedenen Landschaftseinheiten de, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion Südtirols fest (Art. 46). Beide, Landesstrategieplan und Gletscher, Gewässer) waren bisher Widmungen und Landschaftsleitbild, werden sich wohl am be- des Bauleitplans. Nun fließen sie gänzlich in den stehenden Landesraumordnungs- und Entwick- Landschaftsplan ein. lungsplan orientieren, welcher auf der Grundlage Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf das des Landesgesetzes Nr. 3/1995 verabschiedet wur- Baurecht in diesen Zonen. Die genehmigungsfähi- de. Auf der Grundlage dieses Entwicklungsplanes gen Baumaßnahmen für diese Widmungen finden wurde auch das derzeit geltenden Landschaftsleit- wir in Zukunft im Gesetz selbst, im Landschafts- bild Südtirol im Jahr 2002 genehmigt. plan sowie in seiner Durchführungsverordnung und Bei der Planung wird mit dem neuen Raumord- nicht mehr im Bauleitplan. Auch Änderungen der nungs- und Landschaftsschutzgesetz die Bevöl- Nutzungswidmung, z.B. Wald in Wiese, werden aus- kerung stärker einbezogen als bisher: So werden schließlich über eine Änderung des Landschafts- darin Stellungnahmen und Informationsveranstal- plans vorgenommen (Art. 47). Diese sogenannten tungen ausdrücklich vorgesehen. Wesentlich dabei Grün-Grün-Änderungen werden aber auch weiterhin ist, dass die Planungen nicht ohne Einbeziehung von einer dreiköpfigen Kommission (Bürgermeister, der Grundeigentümerinnen und -eigentümer umge- Forstbehörde, Landschaftsschutzbehörde) begut- setzt werden dürfen. achtet. Wenn ein Planungsinstrument Landschaftsbin- Der Landschaftsplan wird abschließend auch dungen wie Naturdenkmäler, Ensembles, Biotope, weiterhin von der Landesregierung genehmigt, 4
wobei allerdings der Beschluss des Gemeinderats • die Erhebung leerstehender Gebäude nicht mehr die Voraussetzung dafür ist, d.h. die • die Erhebung der Ensembles Landesregierung kann auch ohne Gemeinderatsbe- • die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungs- schluss verfahren (Art. 48). gebietes Art. 17 Abs. 3 Änderungen des Landschaftsplanes werden vom • das Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept Land oder vom Gemeindeausschuss eingeleitet. Mit • das Tourismusentwicklungskonzept Ausnahme der eigens aufgelisteten freien Eingriffe • das Verzeichnis der Bonität der landwirtschaftli- (Anhang A des Gesetzes) unterliegen alle Eingriffe, chen Grundstücke und welche die geschützte Liegenschaft verändern kön- • den Gültigkeitszeitraum nen, einer landschaftsrechtlichen Genehmigung. Die Gültigkeitsdauer der landschaftsrechtlichen 1.4 Der Gemeindeplan Genehmigung ist an die Gültigkeitsdauer der Bau- für Raum und Landschaft genehmigung geknüpft. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, so gilt die landschaftsrechtliche Ge- Im Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlan- nehmigung fünf Jahre lang. Sämtliche Bindungen RL) werden alle für das Gebiet raum- und land- laut den bestehenden Landschaftsplänen bleiben schaftsrelevanten Vorgaben, auch aus anderen auch nach dem 1. Juli 2020 aufrecht. Instrumenten wie dem Gemeindeentwicklungspro- gramm und dem Landschaftsplan, dargestellt (Art. 1.3 Das Gemeinde- 52). Bestandteil des Gemeindeplans für Raum und entwicklungsprogramm Landschaft ist der Plan zur urbanistischen und landschaftlichen Flächenwidmung (siehe Land- Das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und schaftsplan). Die urbanistischen Flächenwidmun- Landschaft (GProRL) (Art. 51) ist ein neues und zen- gen sehen nur noch folgende Widmungen vor: trales Planungsinstrument der Gemeinde. Mit ihm • Wohngebiet mit Mischnutzung (Mischgebiet) wird die Entwicklung der Gemeinde für die Bereiche • Gewerbegebiet Wohnen, Arbeiten, Infrastrukturen und Freizeit für • Sondernutzungsgebiet mindestens zehn Jahre festgeschrieben sowie die • Gebiet urbanistischer Neugestaltung Entwicklung der Mobilität und des Tourismus ge- • Flächen für Verkehr und Mobilität plant. • Gebiet für öffentliche Einrichtungen Ein wichtiger Bestandteil des Gemeindeentwick- Es sind aber auch Sonderformen der gesetzli- lungsprogramms ist die Festlegung der Siedlungs- chen Widmungen (z.B. Zone für Infrastrukturen in grenzen und damit die Abgrenzung des Siedlungs- den Skigebieten, Tourismusentwicklungsgebiet – gebietes. Die Siedlungsgrenze soll das bebaubare Beherbergung) möglich. Gebiet von der freien Landschaft abgrenzen. Das Die Baugebiete müssen kompakt abgegrenzt Siedlungsgebiet wird aufgrund des vorhandenen werden. Wohngebiete mit Mischnutzung müssen an Wohnraums, der zukünftigen Entwicklung und durch bestehende Baugebiete angrenzen. Der Gemeinde- Abgrenzung der nicht bebaubaren Flächen festge- plan für Raum und Landschaft gilt für unbestimmte legt. Natürlich fließen auch die historische Sied- Zeit. Die abschließende erstmalige Genehmigung lungsentwicklung und die politischen Zielsetzungen des Planes erfolgt immer noch durch die Landes- in die Abgrenzung mit ein. regierung. Für Änderungen am Gemeindeplan ist Die Gemeinden sollten bis zum 1. Juli 2022 das nach Anhörung der Gemeindekommission für Raum Entwicklungsprogramm erarbeitet haben. Dieses und Landschaft innerhalb des Siedlungsgebietes wird von der Landesregierung beschlossen. Bei die- aber nur noch der Gemeinderat zuständig. sem Planungsprozess müssen die Bürgerinnen und Außerhalb des Siedlungsgebietes trifft weiterhin Bürger in einem öffentlichen Verfahren sowie die die Landesregierung die abschließende Entschei- Nachbargemeinden eingebunden werden. Solange dung. Nach der Ausweisung einer urbanistischen das Gemeindeentwicklungsprogramm noch nicht Widmung kann die Landschaftsschutzgenehmigung beschlossen ist, gilt der abgegrenzte Ortskern laut im Zuge des Baurechtsverfahrens erteilt werden. Landesenteignungsgesetz Nr. 10/1991 als Siedlungs- Eng mit dem Gemeindeplan verbunden ist die gebiet, sowie alle zusammenhängenden Siedlungs- Verordnung zum Bauwesen. bereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden und Mit dieser Verordnung der Gemeinde werden einer Baudichte von mindestens einem Kubikmeter Vorschriften zur Regelung der Bautätigkeit, zur pro Quadrtatmeter bezogen auf das Wohnvolumen. Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und Das Gemeindeentwicklungsprogramm ist also Abstände im Bauwesen sowie zur Festlegung der sehr umfangsreich und beinhaltet: Qualitätsanforderungen und Standards für die In- • Räumliche und sozioökonomische Entwicklungs- frastrukturen und für nachhaltiges Bauen festge- ziele legt. Die Verordnung zum Bauwesen enthält zudem • den Bedarf und das Angebot von Dienstleistun- die einheitliche Legende zu den urbanistischen Flä- gen im Planungsgebiet chenwidmungen. 5
Einheitliche Legende GPlanRL Natürliche Landschaft L Zone für landwirtschaftliche Anlagen Nationalpark Landwirtschaftsgebiet Kinderspielplatz Naturpark Wald Freizeitanlagen Landschaftsschutzgebiet Bestockte Wiese und Weide Golfplatz Geschützte Biotope Alpines Grünland und Weidegebiet Reitplatz Natura 2000 Gewässer Langlaufloipe Geschützte Landschaftsteile Felsregion – Gletscher Naturrodelbahn Ansitze, Gärten und Parkanlagen Baugebiete Aufstiegsanlage ohne Skibetrieb Naturdenkmal Siedlungsgebiet Flächen für Verkehr und Mobilität Gebiet mit Denkmalschutz A Historischer Ortskern Eisenbahngebiet Autobahn Archäologisches Schutzgebiet M Mischgebiet Staatsstraße Nationaldenkmal Private Grünzone Landesstraße Gebäude unter Denkmalschutz Gebiet urbanistischer Neugestaltung Gemeindestraße Typ A Durchführungsplan X Raumordnungsvereinbarungen Gemeindestraße Typ B Wiedergewinnungsplan Militärzone Gemeindestraße Typ C Gemeindestraße Typ D Verwaltungsgrenzen PM Zone für Abstellplätze für Lastkraftwagen und Baumaschinen Gemeindegrenze Gemeindestraße Typ E Abbaufläche Landesgrenze Radschnellweg Staatsgrenze D Gewerbegebiet Radweg Leitungen Gewerbegebiet von Landesinteresse Fußweg Trinkwasserleitung A Gebiet für öffentliche Einrichtungen – Tunell Verwaltung und öffentliche Dienstleistung Druckrohrleitung Verkehrsinsel S Gebiet für öffentliche Einrichtungen – Abwasserleitung Unterricht P Öffentlicher Parkplatz Schlammleitung I Gebiet für öffentliche Einrichtungen – Sportanlagen Methangasleitung Banngebiete Gebiet für übergemeindliche öffentliche Methangasleitung – Bannstreifen Einrichtungen Friedhofsbanngebiet Hochspannungsleitung Unterirdische öffentliche Einrichtungen Militärservitut Hochspannungsleitung – Bannstreifen Entnahmestelle für die öffentliche Mittelspannungsleitung Sondernutzungsgebiete I Trinkwasserversorgung Sondernutzungsgebiet Fernwärmeleitung Trinkwasserschutzgebiet ohne spezifischen Schutzplan Sonstige Leitungen T Tourismusentwicklungsgebiet – Beherbergung Trinkwasserschutzgebiet mit spezi- Tourismusentwicklungsgebiet – Speise und fischem Schutzplan – Zonen I und II Primäre Infrastrukturen R Schankbetriebe Trinkwasserschutzgebiet mit Wassererfassung spezifischem Schutzplan – Zone III D Tourismusentwicklungsgebiet – Diskotheken Reservoir C Tourismusentwicklungsgebiet – Campingplatz Spezielle Bindungen Pumpstation IS Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten Gebiet mit Ensembleschutz Kläranlage Flughafenrisikozone X Müllentsorgungsanlage Grünflächen und Erholungseinrichtungen E-Werk Zone für Schotterverarbeitung Gefahrenzone Umspannstation Öffentliche Grünfläche Notfallfläche des Zivilschutzes X Recyclinganlage Zone für die Erzeugung von Energie Betrieb mit Gefahrenbereich Fernheizanlage Öffentlicher Freiraum Landschaftliche Bannzone Kommunikationsinfrastruktur 6
1.5 Die Durchführungspläne Der Durchführungsplan wird auch weiterhin vom Gemeinderat beschlossen. Es muss dazu allerdings Ein Durchführungsplan (DFPL) (Art. 57) muss für die Gemeindekommission für Raum und Landschaft neue Mischgebiete und für alle Flächen, bei denen angehört werden. Änderungen zum Durchführungs- es der Gemeindeplan oder das Gesetz vorsieht, er- plan kann abschließend der Gemeindeausschuss stellt werden. Der Durchführungsplan gewährleistet genehmigen, sofern die Gemeindekommission ein- die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestal- stimmig dafür war. Ebenso muss die Gemeinde die tung des öffentlichen und privaten Raumes. Der Bürgerinnen und Bürger in einer geeigneten Form Durchführungsplan garantiert auch die gerechte an der Entscheidung beteiligen. Die Veröffentlichung Aufteilung der Baurechte und der Kosten für die an der Amtstafel ist dafür nicht mehr ausreichend. Infrastrukturen unter allen Eigentümern der betrof- fenen Liegenschaften. 1.6 Die Fachpläne Der Durchführungsplan muss die Flächennutzung und die Baudichte des Gemeindeplans einhalten. Unter den Fachplänen (FP) hat der Gefahrenzonen- Mit dem Durchführungsplan können die Gebäude- plan (GZP) (Art. 55) eine besondere Bedeutung. abstände innerhalb des Gebietes, zu den Gebiets- Die Bestimmungen des Gefahrenzonenplans haben grenzen und zu den Gebäuden außerhalb des Ge- Vorrang gegenüber allen abweichenden Bestim- bietes festgelegt werden. Diese Abstände können mungen des Gemeindeplans. Für die Genehmigung auch geringer sein als jene, die der Gemeindeplan des Gefahrenzonenplans haben die Gemeinden bis für das betreffende Gebiet oder für die angrenzen- zum 1. Juli 2022 Zeit. Die Landesregierung kann den Gebiete vorsieht. Für das Erstellen eines Durch- diese Frist allerdings verlängern, wenn die Gemein- führungsplanes für Mischgebiete mit über 5000 de einen Plan für die Umsetzung vorlegt. Weitere Quadratmetern Fläche und von Gewerbegebieten, Pläne, wie z.B. der Akustikplan, werden genauso die größer als 10.000 Quadratmeter sind, muss ein wie der Gefahrenzonenplan im Gemeindeplan für Planungswettbewerb durchgeführt werden. Raum und Landschaft übernommen. sr Baumöglichkeiten und -rechte 2 Artikel 37 des Landesgesetzes für Raum und Land- schaftsgebäude an verschiedenen Orten stehen schaft sowie mehrere Durchführungsbestimmun- oder nur das Wohngebäude vorhanden ist, gilt als gen regeln die wesentlichen Baumöglichkeiten in Hofstelle der Ort, an dem das Wohngebäude steht. der Landwirtschaft. Die hier angeführten Bestim- Wohngebäude sind in einem eine organische mungen beziehen sich vorwiegend auf Natur- und und funktionelle Einheit bildenden Umkreis zu Agrargebiete und im Speziellen auf das Landwirt- errichten und unter Wahrung des herkömmlichen schaftsgebiet. Landschaftsbildes. Die maximale Entfernung zu Hinsichtlich des möglichen/neuen Standortes ei- einem bestehenden Gebäude darf für alle neu zu nes Bauobjekts gilt es neben den urbanistischen errichtenden Gebäude nicht mehr als 40 Meter be- Voraussetzungen die Vorgaben des Landschafts- tragen. Davon abgesehen werden kann in Ausnah- planes sowie jene in den Bereichen Forstwesen, mefällen aus Gründen des Denkmalschutzes, des Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz und Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebs- Naturgefahren zu berücksichtigen. technischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen. Die Aus- 2.1 Definition der Hofstelle nahmeregelung muss von der jeweils zuständigen Fachabteilung des Landes genehmigt werden. Mit dem neuen Landesgesetz für Raum und Land- schaft erhält der Begriff „Hofstelle“ sowohl für ge- 2.2 Landwirtschaftliche Gebäude schlossene als auch für nicht geschlossene Höfe eine wichtige Bedeutung. Als Hofstelle wird da- Wirtschaftsgebäude können innerhalb und außer- bei jener Ort bezeichnet, an dem die zum land- halb des Siedlungsgebietes in der Größe errichtet wirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und werden, wie sie für die rationelle Bewirtschaftung Wirtschaftsgebäude stehen. Falls Wohn- und Wirt- des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich 7
sind. Als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt dabei Urlaub auf dem Bauernhof oder für die Unterkunft jene, welche von landwirtschaftlichen Unterneh- von saisonalen Arbeitskräften verwendet werden. merinnen und Unternehmern (Bewirtschaftung des Unabhängig von der in Anspruch genommenen Bodens, Waldwirtschaft und Tierhaltung samt da- Baumasse, darf der geschlossene Hof für die Dau- mit verbundene Tätigkeiten wie Verarbeitung und er von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit Vermarktung der Erzeugnisse) und von direktbear- nicht aufgelöst werden. Diese Bindung wird von beitenden Landwirtinnen und Landwirten (Grund der Gemeinde mittels Verpflichtserklärung vor dem und Boden wird direkt und selbstständig bebaut, Ausstellen der Baugenehmigung im Grundbuch an- wobei mindestens ein Drittel der für den Kultur- gemerkt. grund notwendigen Arbeitskraft durch die Familie Die Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestim- aufgebracht wird) ausgeführt wird. Im Sinne des mung Wohnen darf außerhalb des Siedlungsgebie- Gesetzes für Raum und Landschaft gilt die gewerb- tes nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt wer- liche Haltung von Nutztieren als landwirtschaftliche den. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse Tätigkeit, sofern die Bestimmungen im Bereich des innerhalb des Siedlungsgebietes, die über 1500 Ku- Gewässerschutzes eingehalten werden. bikmeter hinausgeht. Bestehende Bauverbote gel- Als Wirtschaftsgebäude werden folglich jene ten nach Ablauf von 20 Jahren ab der Anmerkung Gebäude angesehen, welche für die Ausübung der im Grundbuch als erloschen. landwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden. Das Errichten eines neuen Wohngebäudes im Darunter fallen Ställe, Stadel, Silos, Maschinen- Fall der Neubildung eines geschlossenen Hofes in und Geräteräume, Holzlager, Verarbeitungs- und einer anderen Gemeinde als in jener, in der die Verkaufsräume für die Direktvermarktung, Bienen- Mehrheit der für die Schließung einbezogen land- stände, Kühllager, Magazine für landwirtschaftliche wirtschaftlichen Nutzflächen liegen, ist nur dann Produkte und Arbeitsgeräte, Mühlen, Almgebäude zulässig, wenn die für die genannte Gemeinde und dergleichen. zuständige örtliche Höfekommission eine positive Für die Dimensionierung ist die Art der effekti- Stellungnahme über die Wirtschaftlichkeit und Be- ven landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie das Aus- wirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen so- maß der bewirtschafteten Fläche (mit Ausnahme wie die Wohnqualität abgibt. der Imkerei) zu berücksichtigen. Diese Flächen kön- nen auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet 2.4 Wohnvolumen außerhalb des angrenzenden Gemeinde liegen. Es können auch geschlossenen Hofes gepachtete Grundstücke mit einer Mindestvertrags- dauer von fünf Jahren berücksichtigt werden, die Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer vom Betriebsinhaber ständig bewirtschaftet wer- Baumasse von mindestens 300 Kubikmeter beste- den. hen, nicht Teil des geschlossenen Hofes sind und Die bewirtschafteten Flächen dürfen zehn Jahre außerhalb des Siedlungsgebietes oder außerhalb lang nicht zur Bedarfsberechnung für ein anderes von Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. Wirt- liegen, dürfen auf maximal 1000 Kubikmeter er- schaftsgebäude bilden folglich einen untrennbaren weitert werden (Art. 17). Die Erweiterung muss für Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes. Wohnungen für in Südtirol Ansässige oder kann für die Privatzimmervermietung sowie für Urlaub auf 2.3 Wohngebäude im dem Bauernhof verwendet werden. Die Erweiterung geschlossenenHof kann auch als Abbruch und Wiederaufbau am sel- ben Standort und mit derselben Zweckbestimmung Befindet sich ein geschlossener Hof im Eigentum erfolgen, ohne dass dadurch die Gebäudeanzahl eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder ei- erhöht wird. nes selbstbearbeitenden Landwirts, so darf dieser an der Hofstelle eine oberirdische Baumasse von 2.5 Energiebonus insgesamt höchstens 1500 Kubikmeter zur Wohn- nutzung errichten. In Bauzonen innerhalb des Für bis zum 31. Dezember 2021 genehmigte und Siedlungsgebietes werden die Baurechte von den begonnene Bauvorhaben kann der bisherige Ener- jeweiligen Planungsinstrumenten (z.B. Durchfüh- giebonus in Anspruch genommen werden. Ge- rungspläne) definiert. schlossene Höfe können den Energiebonus nur ein Die Baumasse bis 1500 Kubikmeter innerhalb einziges Mal beanspruchen, auch wenn mehreren des Siedlungsgebiets sowie die Baumasse außer- Wohngebäude vorhanden sind. halb des Siedlungsgebietes stellt freie Baumasse Bestehende Wohngebäude im Landwirtschafts- dar und unterliegt demnach nicht der Verpflichtung gebiet mit einer nachgewiesenen oder genehmigten zum Errichten von Wohnungen für in Südtirol An- oberirdischen und überwiegend zu Wohnzwecken sässige (ehemals Konventionierung). Somit kann genutzten Mindestbaumasse von 300 Kubikmetern die Baumasse z.B. für den eigenen Wohnbedarf, für (zum Stichtag 12.1.2005), können maximal um 200 8
Kubikmeter erweitert werden. Auch können nicht Hofes geführt, so darf in den Wirtschaftsgebäuden bewohnbare Dachgeschosse für Wohnzwecke wie- an der Hofstelle Zu- und Nebenerwerb ausgeübt dergewonnen werden, wobei der Energiebonus werden (z.B. Tischlerei, Werkstatt, Metzgerei, Bä- auch überschritten werden darf. Gebäude in Wohn- ckerei). Sofern das Wirtschaftsgebäude hierfür nicht bauzonen können die Baumasse um 20 Prozent, ausreicht, darf es um höchstens 130 Quadratmeter jedenfalls aber um 200 Kubikmeter, erhöhen. Bruttogeschossfläche erweitert werden. Das sanierte Gebäude muss dazu von einer nie- deren KlimaHaus-Klasse mindestens auf Standard 2.8 Zeitweilige Unterkunft von C gehoben werden oder mit der Zertifizierung Kli- saisonalen Arbeitskräften maHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieef- fizienz des Gebäudes verbunden sein. Ausnahmen Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Un- sind für denkmalgeschützte oder unter Ensemble- ternehmer können innerhalb der am 1.7.2020 be- schutz stehende Gebäude vorgesehen. stehenden Wirtschaftsgebäude an der Hofstelle Werden durch die energetische Sanierung neue Räumlichkeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß Wohneinheiten geschaffen, so unterliegen diese errichten, um dort ausschließlich am eigenen Be- der Bindung für Ansässige. Ansonsten erhält die trieb tätige saisonale Arbeitskräfte unterzubringen. durch den Energiebonus gewonnene Baumasse Die Unterkunft darf nicht länger als 120 Tage pro dieselbe urbanistische Zweckbestimmung wie jene, Jahr von Arbeitskräften bewohnt werden, wobei die als Berechnungsgrundlage herangezogen wur- bestimmte Mindestvoraussetzung und Hygiene- de. Im Waldgebiet und im alpinen Grünland darf vorschriften eingehalten werden müssen. Die ur- der Energiebonus nicht genutzt werden. Sofern sprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsge- mehr als 50 Prozent der bestehenden Gebäude ab- bäude wird dadurch nicht verändert. gebrochen werden, greifen die Bestimmungen für neue Wohngebäude. 2.9 Aussiedlung, Verlegung und Neue Wohngebäude müssen im KlimaHaus-Stan- Wiederaufbau dard A errichtet werden. Wird das Gebäude im Kli- maHaus-Standard A-nature erbaut, kann die ma- Aufgrund von objektiven betrieblichen Erfordernis- ximal zulässige Baumasse sogar um bis zu zehn sen, die nicht durch Modernisierung oder Erwei- Prozent überschritten werden. terung vor Ort (auch in Abweichung von der Ge- Der Energiebonus ist mit dem ehemaligen Bau- meindeplanung) gedeckt werden können, ist eine recht von 250 Kubikmetern für Urlaub auf dem Aussiedelung der Hofstelle eines geschlossenen Bauernhof sowie jenem für Privatzimmervermie- Hofs oder des Wirtschaftsgebäudes aus dem Sied- tung und Ferienwohnungen nicht kumulierbar, un- lungsgebiet zulässig. Eine Aussiedlung der Hofstel- abhängig vom jeweiligen Bauzeitpunkt. le ist nur dann zulässig, wenn der geschlossene Hof in den vorausgegangenen zehn Jahren von den 2.6 Urlaub auf dem Bauernhof Eigentümern oder deren mitarbeitende Familien- mitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Neue Möglichkeiten der Gästebeherbergung sind Voraussetzung ist die verbindliche Stellungnahme seit 1. Jänner 2020 an Hofstellen landwirtschaftli- einer Fachkommission. Die bestehende Baumasse cher Betriebe nur noch in Form von Urlaub auf dem an der alten Hofstelle muss für die Errichtung von Bauernhof möglich. Gemäß den im Frühjahr 2020 Wohnungen für in Südtirol Ansässige vorgesehen beschlossenen Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Kriterien werden (ehemals Konventionierung) und kann vom darf UaB außerdem nur noch an der Hofstelle ange- geschlossenen Hof abgetrennt werden. boten werden und ist hier mit keiner gewerblichen Bestehende Gebäude können am selben Standort Beherbergungstätigkeit (z.B. Pension, Hotel, Resi- oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern dence) vereinbar. mit derselben Nutzung (außer bei hygienisch-ge- Betriebe, die ihre Tätigkeit nicht an der Hofstelle sundheitlichen Gründen) und bei gleichbleibender ausüben bzw. auch einen gastgewerblichen Betrieb Gebäudeanzahl abgebrochen und wiedererrichtet führen, müssen sich innerhalb von zwei Jahren, werden. Der Wiederaufbau an einem anderen, aber also spätestens bis 3. April 2022, an die neuen geeigneten und nächstgelegenen Standort inner- Bestimmungen anpassen. Falls dies nicht gemacht halb desselben Gemeindegebietes kann nur dann wird bzw. nicht gemacht werden kann, kann die erfolgen, wenn der ursprüngliche Standort mit ei- Tätigkeit als Privatzimmervermietung weitergeführt nem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschut- werden. zes oder wegen Naturgefahren belegt ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastruktu- 2.7 Zu- und Nebenerwerbstätigkeit ren zu beseitigen. Somit ist eine Verlegung der ge- samten Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet an einen Wird der landwirtschaftliche Betrieb von der Eigen- anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet nicht tümerin oder dem Eigentümer eines geschlossenen mehr möglich. 9
2.10 Agrarflächen außerhalb des den (z.B. Mindestflächen, Weidetage, Ernteertrag, Landwirtschaftsgebietesr Viehbestand), welche ebenfalls im Landschaftsplan niedergeschrieben sind. Wie bereits auf Seite 4 unter Punkt 1.2 angeführt, werden sowohl Natur- und Agrarflächen als auch 2.11 Wirtschaftsgebäude im Landschaftsgüter (u.a. landschaftliche Bannzonen) Landwirtschaftsgebiet innerhalb künftig im Landschaftsplan geregelt. Dieser sieht des Siedlungsgebietes in der Regel für die Zonen Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland ein allgemeines Bauverbot vor. Sollte sich ein Wirtschaftsgebäude im Landwirt- Auf diesen Flächen sind also nur jene Bau- schaftsgebiet innerhalb des Siedlungsgebietes vorhaben möglich, welche explizit im jeweiligen befinden und es künftig einer andere Nutzung zu- Landschaftsplan genannt sind. Das können z.B. geführt werden, so ist die Ausweisung einer ent- Bienenstände, Holzlager, Stallungen für die Unter- sprechenden Zone notwendig (z.B. für Wohnen bringung des Almviehes, Scheunen für die Lage- eine neue Mischzone). Infolgedessen ist der Pla- rung von Heu, Koch- oder Sennhütten sowie Un- nungsmehrwert geschuldet, wobei die bestehende terkunftsräume für das Almpersonal sein. Um die Gebäudefläche verrechnet werden kann, sofern Baurechte in Anspruch nehmen zu können, müssen die ursprüngliche Nutzung der vorgesehenen ent- verschiedene Voraussetzungen eingehalten wer- spricht (Seite 12, Punkt 3.5). hs 3 Bauwesen 3.1 Die Gemeindekommission für vom jeweils nächstgelegenen Punkt des Gebäudes, Raum und Landschaft bezeichnet. Nicht mitberechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu ei- Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ner Auskragung von 1,50 Metern. ist ein Organ, das Pläne und Projekte überprüft. Notwendige Anlagen und technische Volumina, Die Kommission setzt sich aus der Bürgermeiste- um bestehende Gebäude an geltende Rechtsvor- rin bzw. dem Bürgermeister (oder einer Vertretung) schriften zum Brandschutz und zum Abbau von und folgenden Mitgliedern zusammen: architektonischen Hindernissen anzupassen, kön- • Sachverständige/r für Baukultur nen in Abweichung von den in den Gemeinde- und • Sachverständige/r für Landwirtschafts- oder Durchführungsplänen festgelegten Abständen ver- Forstwissenschaften (oder diplomierte/r Agrar- wirklicht werden. techniker/in) Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Be- • Sachverständige/r für Sozial- oder Wirtschaftswis- achtung der Abstände laut Zivilgesetzbuch (ZGB): senschaften „Bauten auf aneinander angrenzenden Grundstü- • Sachverständige/r für Raumplanung cken müssen, wenn sie nicht eine Einheit bilden • Sachverständige/r für Landschaft (wird von der oder Anbauten sind, in einem Abstand von mindes- zuständigen Landesrätin namhaft gemacht) tens drei Metern gehalten werden. In den örtlichen • Sachverständige/r für Naturgefahren Verordnungen kann ein größerer Abstand festge- Die Ernennung der Kommissionsmitglieder er- setzt werden.“ folgt durch den Gemeinderat. Die ehemaligen Bau- Die Landesverordnung zum Bauwesen (Dekret kommissionen können laut derzeitiger Regelung bis des Landeshauptmannes Nr. 24/2020) sieht in Er- zum 6. November 2020 übergangsweise die Aufga- mangelung eines Durchführungsplanes einen Min- ben der neuen Gemeindekommission für Raum und destabstand von zehn Metern vor. Landschaft übernehmen. Als Grenzabstand wird der kürzeste horizonta- le Abstand zwischen einem Gebäude, ausgehend 3.2 Gebäude- und Grenzabstände vom nächstgelegenen Punkt des Bauwerks, und der Eigentumsgrenze bezeichnet. Nicht mitberech- Als Gebäudeabstand wird der kürzeste horizontale net werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Abstand zwischen einzelnen Gebäuden, ausgehend Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 Metern. 10
Zu öffentlichen Flächen und zu Flächen, welche chen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und der Enteignung unterliegen, müssen die Mindest- der Gesamtfläche. abstände auch unterirdisch eingehalten werden. Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch Ausgenommen sind Luftschächte im Erdreich bis zu die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit 1,50 Metern Breite. der jeweiligen Geschosshöhe: Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur • Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Ge- Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis schossfläche bezeichnet, die aus den Außenab- der Anrainerin bzw. des Anrainers in Form einer messungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt grundbücherlichen Dienstbarkeit, wobei die Ge- wurde. bäudeabstände in jedem Fall eingehalten werden • Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen müssen. der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes Geländeveränderungen dürfen bei genehmigten und der Höhenkote des Fußbodens des darüber- Durchführungsplänen ausschließlich innerhalb der liegenden Stockwerkes bezeichnet. Baurechtsgrenze und bei Baugebieten gemäß Arti- Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst kel 22, Absatz 1 des Gesetzes ohne Durchführungs- man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens plan unter Einhaltung der vom Gemeindeplan für bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl Raum und Landschaft vorgeschriebenen Grenzab- für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwi- stände vorgenommen werden. schenräume mit einer lichten Höhe, senkrecht ge- Um bestehende Gebäude an die Rechtsvor- messen zwischen Fußboden und wasserführender schriften zum Brandschutz und zum Abbau ar- Schicht des Daches, von höchstens zwei Metern. chitektonischer Hindernisse anzupassen, können Baumaßnahmen in Abweichung vom in den Ge- 3.4 Eingriffsgebühren meindeplänen für Raum und Landschaft und in den (Erschließungsgebühren und Durchführungsplänen festgelegten Grenzabstand Baukostenabgabe) verwirklicht werden. Als Mindestgrenzabstand sind – in Ermangelung eines Durchführungsplanes (Seite 7, Punkt 1.5) – Unter Erschließungsgebühren versteht man Gebüh- fünf Meter vorgesehen. ren, die von den Gemeinden für die Errichtung von In jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist primären und sekundären Erschließungsanlagen letzterer unter Beachtung der vorher rechtmäßig (Art. 18) eingehoben werden (Art. 79). bestehenden Abstände zulässig, sofern die über- Primäre Erschließungsanlagen sind: baute Fläche und das Volumen des wiederaufge- • Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für An- bauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen siedlungen übereinstimmen und die maximale Höhe des abge- • Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und brochenen Gebäudes nicht überschritten wird. andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie entsprechende elektrische Ladestationen 3.3 Baumasseberechnung • Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen- und Abwasser Als Baumasse (Volumen, Kubatur) wird der von der • Wasserleitungsnetze Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rau- • Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze minhalt bezeichnet (hohl für voll). Sie gliedert sich • öffentliche Beleuchtung in ober- und unterirdische Baumasse. Die in den • öffentliche Grünflächen Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten an- • Telekommunikationsnetze geführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse • Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdi- • Lärmschutzmaßnahmen sche oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt. • Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung • Als oberirdische Baumasse gilt das auf der Sekundäre Erschließungsanlagen sind: Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäude- • Kinderhorte und Kindergärten volumen oberhalb der natürlichen oder geneh- • Pflichtschulen migten Geländelinie. • Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln • Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevo- • Gemeindeämter lumen unterhalb der natürlichen oder genehmig- • Kirchen und sonstige Gebäude für die Religions- ten Geländelinie. ausübung • Die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als • Sportanlagen einzelner Wohnviertel unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite • Sozialzentren sowie Kultur- und Gesundheitsein- außerhalb der Erde ist. Bei teilweise unterirdi- richtungen schen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der Bei Eingriffen außerhalb des Siedlungsgebietes unterirdischen und oberirdischen Baumasse über geht die Errichtung der primären Erschließungsan- die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflä- lagen zu Lasten derer, die bauen, außer es besteht 11
eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine metern, durch das Ausführen von Erschließungsar- davon abweichende Regelung enthält. beiten oder durch das Bereitstellen von Wohnun- Die einzelnen Gemeinden können in ihren Ver- gen mit Preisbindung. ordnungen Reduzierungen oder Befreiungen für die Bei Ausweisung eines Tourismusentwicklungs- Entrichtung der Erschließungsgebühren vorsehen. gebietes außerhalb des Siedlungsgebietes erfüllt Die Befreiungen/Reduzierungen müssen in den die Gemeinde die Pflicht durch das Einheben eines Gemeindeverordnungen explizit angeführt und vor- Geldbetrages, welcher 30 Prozent des Marktwertes gesehen werden (Beispiel: für die Errichtung von der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flä- Holzlagerplätzen, Bienenständen, Wirtschaftsge- chen beträgt. In diesem Fall ist der Sichtvermerk bäuden, Maschinenräumen). des Landesamtes für Schätzungswesens oder eines Sofern sind die Zweckbestimmung nicht ändert, beeideten Freiberuflers hinsichtlich der Angemes- ist im Falle des Abbruches und Wiederaufbaus kei- senheit des Betrages erforderlich. ne Erschließungsgebühr geschuldet. Zur Förderung strukturschwacher Gebiete kann Der Gemeinderat legt per Verordnung die Bau- im Gemeindeentwicklungsprogramm vorgesehen kostenabgabe fest, und zwar im Ausmaß von werden, dass die Ausweisung von Tourismuse- höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbe- ntwicklungsgebieten von der Einhebung des Pla- stimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für nungsmehrwertes befreit ist. alle anderen Zweckbestimmungen (einschließlich Die Einnahmen aus dem Planungsmehrwert wer- Wohnen am geschlossenen Hof ). den von der Gemeinde für folgende Zwecke ver- wendet: 3.5 Planungsmehrwert • Geförderter Wohnbau • Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mi- • Maßnahmen zur Sanierung des Baubestandes in schnutzung oder von Sondernutzungsgebieten für historischen Ortskernen, in Ensembles und in be- die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Ag- einträchtigten Randlagen rarflächen außerhalb des Siedlungsgebietes, ist die • Errichtung und Instandhaltung von primären und Gemeinde verpflichtet, den sogenannten Planungs- sekundären Erschließungsanlagen mehrwert einzuheben (Art. 19). Durch die Planungs- • Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wieder- maßnahmen erhöht sich nämlich der Marktwert der belebung betroffenen Liegenschaften. Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten 3.6 Hagelnetz und Kulturschutzfolie mit Mischnutzung erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur Die Landesregierung legt die zulässigen Farben so- Hälfte des Marktwerts. Die so erworbenen Flächen wie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfo- sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen lien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infra- mit Preisbindung und Ansässigen vorbehalten. Der strukturen fest. Der entsprechende Beschluss der Einbehalt des Planungsmehrwertes kann auch in Landesregierung ist noch ausständig. einer anderen Form erfolgen, etwa durch Erwerb Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in de- von Flächen, durch das Einheben eines Geldbetrags nen zum Schutze des Landschaftsbildes das An- beschränkt auf Flächen von maximal 1000 Quadrat- bringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Übersicht Eingriffsgebühren Sekundäre Primäre Erschließungsbeitrag Baukostenabgabe Erschließungsbeitrag • Viehwirtschaft: max. 12 m3 pro GVE (legt Gemeinde fest) Landwirtschaftliche Keine (laut Gemeinde • Weitere Reduzierungen/Be Keine (laut Gesetz) Wirtschaftsgebäude verordnung) freiungen muss Gemeinde explizit vorsehen • Laut Gemeindeverordnung Laut Gemeinde • Geschlossener Hof max. 3 % Wohngebäude verordnung (legt Gemeinde fest) • Bei Bindung für Ansässige 0 % Werden mit jeweiliger Gemein- deverordnung festgelegt i. d. R. 50 % des für Wohngebäude • Laut Gemeindeverordnung Urlaub auf dem vorgesehenen Betrags • Geschlossener Hof max. 3 % Bauernhof (laut Gemeindever (legt Gemeinde fest) ordnung) 12
Kulturschutznetzen verboten ist. Sofern eine ent- bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung wer- sprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird, den nach Anhören des Rates der Gemeinden und hat die Gemeinde den Bewirtschaftenden für die mit nach Rücksprache mit der repräsentativsten Verei- Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Ent- nigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien schädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu und die Höhe der Entschädigungen festgelegt. as Genehmigungsverfahren 4 4.1 Landschaftsrechtliche und Landschaftliche Genehmigungen im Zuständig- baurechtliche Genehmigungen keitsbereich der Gemeinde (betrifft Eingriffe, die nicht in den Anhängen A und B aufgelistet sind): Für jeden baulichen Eingriff sowie jede Maßnahme Erteilt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach sowohl an Gebäuden als auch im freien Gelände gilt Einholen einer Stellungnahme der „kleinen“ Ge- es, vorab die landschafts- und/oder baurechtliche meindekommission für Raum und Landschaft, wel- Genehmigungspflicht zu prüfen und gegebenenfalls che sich aus den Sachverständigen für Baukultur, die entsprechende Ermächtigung einzuholen. Landwirtschaft und Landschaft sowie der Bürger- Das neue Landesgesetz für Raum und Land- meisterin/dem Bürgermeister zusammensetzt. Wenn schaft unterscheidet eine Reihe von unterschiedli- die Kommission ihre Stellungnahme nicht innerhalb chen Eingriffsermächtigungen, wobei die jeweiligen von 40 Tagen ab Anfrage übermittelt, kann die Bür- Eingriffstypologien in verschiedenen Anhängen des germeisterin/der Bürgermeister unabhängig davon Gesetzes angeführt werden. fortfahren. Wenn keine weitere Eingriffsgenehmi- gung vorgesehen ist, gilt die landschaftsrechtliche 4.1.1 Landschaftsrechtliche Genehmigung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Genehmigungen Nach Ablauf dieser Frist muss für die Fortsetzung der geplanten Maßnahme eine neue Genehmigung Maßnahmen und Tätigkeiten ohne Pflicht zur land- eingeholt werden. schaftlichen Genehmigung (Anhang A) – die we- Im verbauten Ortskern muss die landschafts- sentlichen Eingriffe im Bereich Landwirtschaft sind: rechtliche Genehmigung für die Schlägerung von • Das Errichten von Hagelnetzten, Kulturschutzfoli- Bäumen in folgenden Fällen eingeholt werden: en und Kulturschutznetzen • Für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von • Instandhaltung von Hoferschließungs- und Forst- über 20 Meter oder einen Stammdurchmesser wegen auf 1,30 Metern vom Boden von über 50 Zenti- • Das Errichten und Instandhalten von kleinen Tro- metern erreicht haben, mit Ausnahme von Kern- ckenmauern und Steinobstbäumen. • Das Errichten von Neuanlagen, sofern keine an- • In den von den Baumschutzsatzungen der Ge- deren Einschränkungen vorliegen meinden vorgesehenen Fällen. • Kleinkläranlagen sowie Eingriffe im Untergrund Landschaftsrechtliche Genehmigungen können ohne Geländeveränderungen vom Erfüllen bestimmter Auflagen, von Ersatz- oder • Geringfügige Instandhaltungsmaßnahmen an Ausgleichsmaßnahmen sowie von der Leistung ei- und innerhalb von Gebäuden ner Kaution abhängig gemacht werden. In jedem Die landschaftliche Genehmigungen im Zustän- Fall gilt es zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen digkeitsbereich des Landes (Anhang B) erteilt der zusätzlich einer baurechtlichen Genehmigungs- Direktor der Landesabteilung für Natur, Landschaft pflicht unterliegen und ob weitere Genehmigungen und Raumentwicklung entweder nach positiver Be- in den Bereich Forstwesen, Umweltschutz, Denk- wertung durch den zuständigen Beamten bzw. nach malschutz und/oder Naturschutz notwendig sind. Einholen einer Stellungnahme der „kleinen“ Lan- deskommission für Raum und Landschaft, welche 4.1.2 Baurechtliche Genehmigungen: sich aus den Sachverständigen für Baukultur, Land- wirtschaft und Landschaft sowie der zuständigen Das neue Landesgesetzes für Raum und Landschaft Bürgermeisterin/dem zuständigen Bürgermeister sieht je nach Dimension, Aufwand und Auswirkung zusammensetzt. des Bauvorhabens vier Genehmigungsverfahren 13
bzw. Ermächtigungen vor: können unmittelbar nach Einreichen der Meldung • Freie Maßnahmen (Anhand C) aufgenommen werden. Nur wenn zusätzliche Ge- • Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vor- nehmigungen erforderlich sind, muss dies von der geschrieben ist (Anhang D) Gemeinde sofort mitgeteilt werden, mit dem Bau- • Maßnahmen, für die eine zertifizierte Meldung beginn darf in diesem Fall erst nach Vorliegen der des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) vorgeschrieben ausständigen Zustimmungsakte oder entsprechen- ist (Anhang E) den erforderlichen Stellungnahmen anderer Ämter • Maßnahmen, für die eine Beeidigte Baubeginn- und Verwaltungen begonnen werden. Folgende meldung (BBM) vorgeschrieben ist Maßnahmen fallen darunter: • Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungs- 4.1.2.1 Freie Baumaßnahmen pläne geregelt sind • Außerordentliche Instandhaltungsmaßnahme Maßnahmen, die im Anhang C des neuen Landes- (betreffend strukturelle Gebäudeteile) gesetzes für Raum und Landschaft angeführt sind, • Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahme (be- können ohne ausdrückliche Baugenehmigung aus- treffend strukturelle Gebäudeteile) geführt werden. • Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wo Landwirtschaftsrelevant sind dabei das Anbrin- keine Baugenehmigung vorgesehen ist gen von Hagelnetzten, Kulturschutzfolien und Kul- • Nicht wesentliche Änderungen zur Baugenehmi- turschutznetze, das Aufstellen saisonaler, mobiler gung, auch während der Bauarbeiten Gewächshäuser sowie mit land- und forstwirtschaft- Die Genehmigung ist ab dem Tag ihres Einrei- licher Tätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten chens maximal drei Jahre rechtswirksam. samt Erstellung von Neuanlagen. In jedem Fall müssen diese Maßnahmen aber 4.1.2.4 Beeidete Baubeginnmeldung den Vorgaben eventueller Durchführungs-, Fach- und anderer Planungsinstrumente sowie den et- Baumaßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D waig geltenden Bindungen und Auflagen für das und E angegeben sind, können nach Vorlage einer betreffende Gebiet entsprechen. beeidigten Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt werden. Die BBM wird von einer befähigten Techni- 4.1.2.2 Baugenehmigung kerin/ einem befähigten Techniker beeidigt, die/der unter eigener Verantwortung bestätigt, dass: Gemäß Anhang D des neuen Landesgesetzes für • die Bauarbeiten den genehmigten Planungsins- Raum und Landschaft ist die Baugenehmigung vor- trumenten und der geltenden Bauordnung ent- geschrieben für: sprechen, • Neubaumaßnahmen • mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind und • Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, Ände- • keine tragenden Gebäudeteile betroffen sind. rung der Zweckbestimmung Mit den Baumaßnahmen kann unverzüglich • Erweiterung bestehender Bauten begonnen werden. Nur sofern zusätzliche Geneh- Diese Art der Genehmigung ist also für aufwän- migungen erforderlich sind, muss dies von der dige Bauvorhaben vorgesehen und stellt auch das Gemeinde sofort mitgeteilt werden, mit dem Bau- aufwändigste Verfahren zum Erlangen einer Bau- beginn darf in diesem Fall erst nach Vorliegen der ermächtigung dar. Wer bauen möchte, kann sein ausständigen Zustimmungsakte oder entsprechen- Projekt der Gemeindekommission für Raum und den erforderlichen Stellungnahmen anderer Ämter Landschaft – auch unter Einbezug einer Vertrauens- und Verwaltungen begonnen werden. person – vorstellen sowie einen Lokalaugenschein an den betroffenen Liegenschaften beantragen. 4.1.2.5 Bagatelleingriffe In der Gemeindebauordnung wird festgelegt, welche Fälle auch der Gemeindekommission für Folgende, geringfügige Eingriffe (sog. „Bagatellein- Raum und Landschaft vorgelegt werden müssen, griffe“) können weiterhin über ein vereinfachtes welche innerhalb 45 Tage ab Eingang ihre nicht bin- Genehmigungsverfahren von der Bürgermeisterin/ dende Stellungnahme abgibt. Der Baubeginn muss vom Bürgermeister genehmigt werden: innerhalb eines Jahres ab Genehmigung erfolgen, • Bau von Wegen mit einer Gesamtlänge bis zu die Bauabschlussfrist darf nicht mehr als drei Jahre 1000 Metern, einer Kronenbreite bis zu 2,5 Me- ab Baubeginn betragen tern und einer Geländeneigung bis zu 70 Prozent • Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung 4.1.2.3 Zertifizierte Meldung des von Leitungen Tätigkeitsbeginns – ZeMet • Errichten von Stützmauern in der Form von Tro- ckenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwänden Maßnahmen, die im Anhang E des neuen Landes- aus Holz oder bewehrten Erden bis zu einer Höhe gesetzes für Raum und Landschaft angeführt sind, von 2,5 Metern im landwirtschaftlichen Grün 14
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