Baurechtsbauträgerkaufvertrag - (Baurecht- und WE-Anwartschaftsvertrag) - ÖVW
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W EINRAUCH RECHTSANW ÄLTE Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchgeführt und zur Erfassungsnummer …………..……………..…. erfasst. Mit dieser Selbstberechnung wurden sämtliche Erwerbsvorgänge gemäß § 11 GrEStG aus dem gegen- ständlichen Kaufvertrag erfasst und die Grunderwerb- steuer gemäß § 13 GrEStG abgeführt. Baurechtsbauträgerkaufvertrag (Baurecht- und WE-Anwartschaftsvertrag) Projekt „Schichtgründe“ Bauteil A/B/C, Stiege 3/2/1, Wohnung Top Nr. ….. abgeschlossen zwischen der ÖVW Bauträger GmbH, FN 38240k Brigittenauer Lände 50-54, 1200 Wien und [Name], geboren am ….. (SVNR: …. ……) wohnhaft in [Adresse]
Inhalt 1. . Definitionen......................................................................................................................................... 2 2. . Kaufgegenstand / Kaufpreis ............................................................................................................... 3 3. . Sicherstellung gemäß § 40 WEG und Ratenzahlungsplan BTVG ..................................................... 8 4. . Angemessenheit des Kaufpreises .................................................................................................... 10 5. . Treuhänder / Baufortschritt ............................................................................................................... 10 6. . Bauausführung, Ausstattung / Sonderwünsche ............................................................................... 12 7. . Übergabe des Kaufgegenstandes .................................................................................................... 14 8. . Belastungen...................................................................................................................................... 15 9. . Gewährleistung................................................................................................................................. 15 10. Betriebskostenverrechnung, Aufwendungen ................................................................................... 17 11. Verwalter, Versorgungsverträge....................................................................................................... 17 12. Begründung von Baurechtswohnungseigentum /Aufsandungserklärung ........................................ 17 13. Sonderbestimmungen für Eigentümerpartnerschaften (nur wenn anwendbar) ............................... 19 14. Rücktrittsrecht................................................................................................................................... 19 15. Vollmacht .......................................................................................................................................... 21 16. KFZ-Stellplätze ................................................................................................................................. 22 17. Dienstbarkeiten................................................................................................................................. 22 18. Schlussbestimmungen ..................................................................................................................... 24 19. Beilagen ............................................................................................................................................ 26 1. Definitionen In diesem Kaufvertrag kursiv geschriebene Ausdrücke haben die in diesem Punkt 1. zugewiesenen Bedeutungen: 1.1 Bauträger Verkäufer ist ÖVW Bauträger GmbH, FN 38240k, Brigittenauer Lände 50-54, 1200 Wien, im Folgenden als „Bauträger“ bezeichnet. 1.2 Erwerber Der Käufer ist [Name], [Adresse], [Firmenbuchnummer / Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer] im Folgenden als „Erwerber“ bezeichnet. [Bei Erwerb durch 2 Personen: Die Erwerber kaufen den Kaufgegenstand zu gleichen Teilen und werden im Folgenden gemeinsam als der Erwerber bezeichnet.] 1.3 Projekt Der Bauträger ist zu 5808/11042 Anteilen grundbücherlicher Eigentümer der Baurechtseinlage EZ 7221, Katastralgemeinde 01613 Leopoldau, Bezirksgericht Floridsdorf, für Baurecht bis ein- schließlich 30.09.2117 an EZ 7050 mit den Grundstücken Nr. 324/1 Gärten (10) und Nr. 326/1 Sonst (10) im Ausmaß von 7781m 2 als Stammeinlage. Der Bauträger errichtet auf dieser Liegenschaft Wohngebäude, bestehend aus 3 Baukörpern, mit 6 Geschoßen, wobei sich die freifinanzierten Wohneinheiten auf den Geschoßen 3 bis DG befinden. Es handelt sich dabei um 74 freifinanzierte Wohneinheiten samt dazu gehörigen 42 Seite 2 von 26
PKW-Abstellplätzen, an welchen in der Folge Baurechtswohnungseigentum im Sinne von § 6a Baurechtsgesetz iVm mit dem WEG 2002 begründet werden wird. Das Projekt wurde mit rechtskräftiger Baubewilligung der Stadt Wien vom 09.03.2018 sowie mit Bewilligung des Planwechsels vom 22.06.2018 bewilligt. 2. Kaufgegenstand / Kaufpreis 2.1 Kaufgegenstand Der Kaufgegenstand besteht aus a. vorläufig _________/_______-tel Anteilen an der Baurechtseinlage EZ 7221, Ka- tastralgemeinde 01613 Leopoldau, mit welchen Baurechtswohnungseigentum an Bauteil A/B/C, Stiege 3/2/1, Wohnung Top Nr. [●] begründet werden wird; und b. vorläufig _________/_______-tel Anteilen an der Baurechtseinlage EZ 7221, Ka- tastralgemeinde 01613 Leopoldau, mit welchen Baurechtswohnungseigentum an KFZ- Abstellplatz Nr. [●] begründet werden wird; Der Bauträger verkauft und der Erwerber kauft hiermit den Kaufgegenstand (die kaufgegen- ständlichen Baurechtsanteile) um Baurechtswohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes 2002 iVm § 6a Baurechtsgesetz zu begründen (auf Pkt. 12. dieses Vertrages wird verwiesen). Bei den oben angeführten vorläufigen Liegenschaftsanteilen und den nachstehend angeführten Flächenmaßen handelt es sich um vorläufige Angaben, welche nach dem derzeitigen Stand der Planung auf Basis der projektierten Nutzflächen des Kaufgegenstandes zur Summe der projek- tierten Nutzflächen des Projekts „Schichtgründe“ errechnet wurden. Der Erwerber akzeptiert be- reits jetzt den in diesem Nutzwertgutachten für den Kaufgegenstand ausgewiesenen Miteigen- tumsanteil als den mit dem Kaufgegenstand zu verbindenden Mindestanteil und stimmt der un- entgeltlichen etwaig notwendigen Berichtigung der Miteigentumsanteile zu. Die Wohnung befindet sich im [●]-ten Geschoss und ist zu Wohnzwecken gewidmet. Die vorläu- fige Nutzfläche (exklusive Balkon/Loggia/Terrasse/Eigengarten) beträgt [●]m². Die Wohnung verfügt über [einen Balkon/eine Loggia/eine Terrasse/einen Eigengarten] im Ausmaß von ca. [●] m². Der Wohnung ist der Einlagerungsraum Nr. [●] zugeordnet. Festgehalten wird, dass die Wohnung, der Garten, der Balkon sowie die Terrasse den „eigentlichen Vertragsgegenstand“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BTVG bilden. Seite 3 von 26
Bei Erlöschen dieses Baurechtes fällt gemäß § 9 Baurechtsgesetz das Bauwerk, allenfalls unter Berücksichtigung der „Pfandrechtswandlung“ gemäß § 10 Baurechtsgesetz an den Grundeigen- tümer. Die Bestimmungen des § 10 Baurechtsgesetz werden zu Kenntnis genommen, ebenso aber die derzeit gültige Vereinbarung zwischen dem Bauträger einerseits und dem Liegenschaftseigen- tümer (G.S. Georg Schicht epsilon OG, FN 415220v) andererseits, dass die Baulichkeit gegen Leistung einer Entschädigung gemäß § 9 Abs 2 Baurechtsgesetz in Entsprechung des Punktes §7 Erlöschen des Baurechtes des Baurechtsvertrages vom 24.10.2017 zu übergeben ist. Festgehalten wird, dass die gegenständliche Liegenschaft, nämlich sowohl die Stammeinlage EZ 7050 als auch die Baurechtseinlage EZ 7221, bestehend aus den Grundstücken Nr. 324/1 und Nr. 326/1, jeweils Katastralgemeinde 01613 Leopoldau, Bezirksgericht Floridsdorf, Hans- Czermak-Gasse 8, 1210 Wien, weder in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt, noch im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen ist und sich die Baurechtseinlage im Grundbuch am Tag der Ver- tragsunterfertigung darstellt wie folgt: Baurechtseinlage / Kaufgegenstand KATASTRALGEMEINDE 01613 Leopoldau EINLAGEZAHL 7221 BEZIRKSGERICHT Floridsdorf ******************************************************************************* Letzte TZ 219/2019 ************************************* A1 ************************************** BAURECHT BIS 2117-09-30 AN EZ 7050 (Gst 324/1 326/1) ************************************* A2 ************************************** 1 a gelöscht ************************************* B *************************************** 1 ANTEIL: 5234/11042 Österreichisches Volkswohnungswerk, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN 84296s) ADR: Brigittenauer Lände 50-54, Wien 1200 a 4608/2017 Baurechtsvertrag 2017-10-24 Baurecht 2 ANTEIL: 5808/11042 ÖVW Bauträger GmbH (FN 38240k) ADR: Brigittenauer Lände 50-54, Wien 1200 a 4608/2017 Baurechtsvertrag 2017-10-24 Baurecht ************************************* C *************************************** 1 a 4608/2017 REALLAST der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen wertgesicherten Bauzinses von EUR 160.114,80 gemäß § 3 Baurechtsvertrag 2017-10-24 für G.S. Georg Schicht epsilon OG (FN 415220v) 2 auf Anteil B-LNR 1 a 219/2019 Pfandurkunde 2018-11-29 PFANDRECHT EUR 7.076.062,-- 17 % Z höchstens, 18 % VZ höchstens, 18 % ZZ höchstens, NGS EUR 1.415.212,40 für Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (FN 286283f) b 219/2019 Kautionsband *********************************** HINWEIS *********************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS. Seite 4 von 26
2.2 Kaufpreis Der Kaufpreis für die Baurechtsanteile gliedert sich wie folgt: Kaufpreis Wohnung Top Nr. EUR [●] KFZ Abstellplatz Nr. EUR [●] Summe Kaufpreis: EUR [●] Der Bauträger wird von seinem Optionsrecht gemäß § 6 Abs 2 UStG nicht Gebrauch machen. Auf den Kaufpreis entfällt somit keine Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist ein Fixpreis, unbeschadet zu dem vom Erwerber zu übernehmenden und zu zahlenden Baurechtszins. Der Kaufpreis ist spätestens am Tag der Vertragsunterfertigung zur Gänze auf das von dem Treuhänder eigens eingerichtete Treuhandkonto Nummer Treuhandkonto IBAN: AT…………………, BIC: STSPAT2G, bei der Steiermärkischen Sparkassen AG, (nach- folgend das „Treuhandkonto“) zu überweisen, oder ist spätestens bei Vertragsabschluss eine Bankgarantie beizubringen, die den Treuhänder ermächtigt die in Punkt 3.4 genannten Zah- lungstranchen zu den dort genannten Fälligkeitsterminen abzurufen. Der Erwerber verpflichtet sich, die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % sohin EUR [●]) bei Fälligkeit auf das von dem Treuhänder eingerichtete Treuhandkonto zu überwei- sen. Der Bauträger wird anlässlich der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstands (nach Sicherstellung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung) eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG mit gesonderter Umsatzsteuer ausstellen und dem Erwerber übergeben. Kaufpreiszahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das oben ange- führte Treuhandkonto geleistet werden. Im Verzugsfall hat der Erwerber Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. sowie sämtliche mit der verspäteten Zahlung verbundenen Kosten, wie Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Interven- tion zu bezahlen. Auf das Rücktrittsrecht gemäß Punkt 14 dieses Vertrags wird verwiesen. Dar- über hinaus verpflichtet sich der Erwerber der Verkäuferin gegenüber, dieser alle Kosten und Spesen, die zur Durchsetzung und Erfüllung der Verpflichtungen des Erwerbers aus diesem Vertrag und zur Hereinbringung offener Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber erforderlich sind, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kos- ten, insbesondere auch für Kosten der Rechtsvertretung. Seite 5 von 26
2.3 Übernahme / Solidarhaftung Baurechtzins Zusätzlich zu den in Punkt 2.1 zitierten Baurechtsanteilen, welche zu dem in Punkt 2.2 festge- setzten Fixpreis erworben werden, übernimmt der Käufer zum Übergabestichtag gemäß Punkt 7.1. (frühestens jedoch mit tatsächlicher Übergabe des Kaufgegenstandes) die Verpflichtung zur Zahlung des anteiligen Baurechtszinses, welcher sich nach den vorläufig zu intabulierenden schlichten Miteigentumsanteilen, nach Begründung von Baurechtswohnungseigentum nach den der Nutzwertfestsetzung entsprechenden berichtigten Anteile richten. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der jährliche Baurechtszins für die gesamte Baurechtsliegenschaft EUR 160.114,80 (Euro einhundertsechzigtausendeinhundertvierzehn und achtzig Cent) – daher einen Betrag von EUR 84.219,05 (Euro vierundachtzigtausendzwei- hundertneunzehn und 5 Cent) welcher auf die gesamt dem Bauträger gehörigen 5808/11042 Anteile entfällt – zuzüglich Grundsteuer gem. § 9 Abs. 1 Z 3 GrStG und Spesen beträgt. Eine Umsatzsteuer ist nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht zu bezahlen. Der Erwerber nimmt zur Kenntnis, dass gemäß § 4 Baurechtsgesetz der Baurechtsgeber zur sofortigen Auflösung des gegenständlichen Vertrages berechtigt ist, wenn der anteilige Baurechtszins für zwei aufei- nander folgende Jahre – im gegenständlichen fall vier Halbjahresbeträge – vom Erwerber nicht bezahlt wird. Der Baurechtszins wird für das Kalenderjahr berechnet und ist in zwei Teilen am 01.01. und am 01.07. eines jeden Jahres im Vorhinein zu entrichten. Zum Schutz gegen Währungsänderungen wird vereinbart, dass der Bestandzins in Relation zum jeweils von der Statistik Austria verlaut- baren Index der Verbraucherpreise 2015 oder zu einem allfälligen an dessen Stelle tretenden anderen Index zu bringen ist (Basis Verbraucherpreisindex 2015, Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat der Vertragsunterfertigung verlautbare Indexzahl). Für die Berechnung der Folgevorschreibungen am 01.01. ist die für August des jeweiligen Vorjahres verlautbare Indexzahl und für die Berechnung der Folgevorschreibungen am 01.07. ist die für Februar des jeweils laufenden Jahres verlautbare Indexzahl heranzuziehen. Der Erwerber wird darüber informiert, dass im Baurechtsvertrag zwischen dem Bauträger und dem Eigentümer der Stammliegenschaft vereinbart wurde, dass im Falle der Rechtsnachfolge im Baurecht der Bauträger verpflichtet ist, eine Solidarhaftung sämtlicher Rechtsnachfolger si- cherzustellen. Die Aufnahme dieser Klausel war seitens des Baurechtsgebers (Liegenschaftsei- gentümers) Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages. Der Bauträger überbin- det folglich im Rahmen dieses Vertrages seine Verbindlichkeit zur Herstellung der Solidarhaf- tung. Der Erwerber wird darüber informiert, dass er für die Forderungen des Baurechtsgebers solidarisch haftet und tritt in diese Verpflichtung ein. Der Erwerber verpflichtet sich wiederum seinerseits diese Verpflichtung auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. 2.4 Nebenkosten Die Nebenkosten bestehen aus den im Folgenden aufgezählten Kosten: Seite 6 von 26
a. Der Grunderwerbssteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, derzeit 3,5 % des Kaufpreises (zuzüglich Vertragserrichtungskosten), sohin EUR [●]. b. Der Eintragungsgebühr in der jeweils gesetzlichen Höhe, derzeit 1,1 % des Kaufpreises (zuzüglich Vertragserrichtungskosten), sohin EUR [●]. c. Den Vertragserrichtungskosten in der Höhe von 1,6 % des Kaufpreises zuzüglich Um- satzsteuer in der gesetzlichen Höhe und zuzüglich pauschalierter Barauslagen in Höhe von EUR 500,00 (darin bereits enthalten die Beglaubigungskosten des Notars für diesen Kauf- und Bauträgervertrag), insgesamt EUR [●]. d. Dem zusätzlichen Honorar bei Fremdfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 0,5% des Kaufpreises pro einzuverleibendem Pfandrecht zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzli- chen Höhe und Barauslagen, das sind EUR [●]. Im Fall der Fremdfinanzierung fallen darüber hinaus weitere Kosten an, wie insbesondere die grundbücherliche Eintragungs- gebühr (derzeit 1,2 % der Hypothek). Die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr sind vor Vertragsunterfertigung auf das Anderkonto des Treuhänders, IBAN: AT90 2011 1295 3186 6503, bei der Erste Bank der oes- terreichischen Sparkassen AG, BIC: GIBAATWWXXX, (nachfolgend das „Fremdgeldkonto“) zu überweisen. Die Vertragserrichtungskosten und das zusätzliche Honorar bei Fremdfinanzierung, welches sich der Erwerber zur alleinigen Zahlung verpflichtet, sind vor Vertragsunterfertigung auf das Konto des Treuhänders, bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, IBAN: AT66 2011 1295 3186 1600, BIC: GIBAATWWXXX, zu überweisen. 2.5 Selbstberechnung Steuern und Gebühren Der Treuhänder wird einseitig unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, die Selbstberech- nung der anfallenden Grunderwerbssteuer und der Eintragungsgebühr durchzuführen und/oder eine Abgabenerklärung beim zuständigen Finanzamt zu erstatten und die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr im Zeitpunkt der Fälligkeit an das zuständige Finanzamt bzw. das Gericht abzuführen. Der Treuhänder ist somit berechtigt und beauftragt, die Selbstberech- nungserklärung gemäß § 12 GrEStG abzugeben und den Erwerbsvorgang in das Erfassungs- buch gemäß § 14 GrEStG einzutragen. Falls eine Selbstberechnung gemäß § 12 GrEStG nicht möglich sein sollte, wird der Treuhänder ermächtigt, die Gebührenanzeige zu erstatten und den Grunderwerbsteuerbescheid sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegenzunehmen. Sollte die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für diesen Erwerbsvorgang vom Finanz- amt für Gebühren und Verkehrssteuern erhöht bzw. verringert werden, so ist der entsprechende Betrag vom Erwerber nachzuzahlen bzw. vom Treuhänder an den Erwerber zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Berechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr halten die Ver- tragsteile und die Vertragsverfasserin fest, dass das Vertragserrichtungshonorar alleine vom Erwerber zu bezahlen ist und dass der Bauträger gegenüber der Vertragsverfasserin nicht für Seite 7 von 26
die Bezahlung des Vertragserrichtungshonorars haftet. Der Erwerber hält den Bauträger und auch die Vertragsverfasserin daher aus einer etwaigen Inanspruchnahme vollkommen schad- und Klaglos. 3. Sicherstellung gemäß § 40 WEG und Ratenzahlungsplan BTVG 3.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Sicherstellung des Erwerbers durch grundbücherliche Sicherstellung der Rechte des Erwerbers gemäß § 9 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) durch Anmerkung der Zusage der Einräumung von (Baurechts)Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 ob dem Kaufgegenstand für den Erwerber in Verbindung mit einer Zahlung nach Ratenplan B gemäß § 10 Abs 2 Z 2 BTVG / Ratenplan A gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 1 BTVG. 3.2 Die Vertragsparteien erteilen dem Treuhänder den einseitig unwiderruflichen Auftrag, die jewei- ligen Teilraten des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und abzüglich KESt und Bankspesen nur bei Vorliegen der in Punkt 3.3 genannten Voraussetzungen zu den in Punkt 3.4 genannten Termi- nen und Raten auf das Konto des Bauträgers zu überweisen. 3.3 Voraussetzung für die Weiterleitung der erlegten Beträge durch den Treuhänder an den Bau- träger ist, a. das Vorliegen des allseits unterfertigten einverleibungsfähigen Kaufvertrags; b. die Anmerkung der Zusage der Einräumung von (Baurechts)Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 zu Gunsten des Erwerbers in Bezug auf den Kaufgegenstand im Grundbuch; c. dass dem Treuhänder die Bestätigung des Sachverständigen über die Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Baufortschrittes (iSd Punkt 3.a. a bis g dieses Vertrages) ge- mäß Punkt 5. dieses Vertrages im Original vorliegt; und d. dass die in diesem Vertrag sowie in einem allenfalls mit einer finanzierenden Bank ge- schlossenen Treuhandvertrag bedungenen Sicherheiten zu Gunsten dieser Bank vorlie- gen. 3.4 Die Zahlung des Treuhänders an den Bauträger wird wie folgt fällig: a. 10 % (für Anleger 15 %) des Kaufpreises, das sind EUR ……., bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung, nach Vorliegen sämtlicher in Punkt 3.3 aufgezählter Voraussetzungen; b. 30 % (für Anleger 35 %) des Kaufpreises, das sind EUR ………, nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; c. 20 % (für Anleger 20 %) des Kaufpreises, das sind EUR …………, nach Fertigstellung der Rohinstallationen; d. 12 % (für Anleger 12 %) des Kaufpreises, das sind EUR ……….., nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; Seite 8 von 26
e. 17 % (für Anleger 12 %) des Kaufpreises, das sind EUR ……….., nach Bezugsfertigstel- lung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des Kaufgegenstandes; f. 9 % (für Anleger 4 %) des Kaufpreises, das sind EUR ………., nach Fertigstellung der Ge- samtanlage; und g. 2 % (für Anleger 2 %) des Kaufpreises, das sind EUR ………, zuzüglich angereifter Zinsen und abzüglich Kontoführungsspesen und KESt nach Ablauf von drei Jahren ab der Über- gabe des Kaufgegenstandes. Dieser Kaufpreisanteil von 2% dient als Haftrücklass und wird nach Maßgabe der Erläuterungen gemäß Punkt 3.5 fällig. 3.5 Der Erwerber ist berechtigt, den oben unter Vertragspunkt 3.4.g. genannten Kaufpreisteilbetrag (Haftrücklass) zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf- grund mangelhafter Bauleistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe der kaufgegen- ständlichen Eigentumswohnung (des eigentlichen Vertragsgegenstandes) am durch den Treu- händer errichteten Anderkonto einzubehalten. Werden innerhalb der Frist von drei Jahren ab Übergabe keine Mängel bzw. Schäden unter Einhaltung der Schriftform angezeigt, ist der Haftrücklass mit Ablauf der Frist zur Auszahlung an den Bauträger durch den Treuhänder fällig. Werden innerhalb dieser Frist Mängel bzw. Schäden unter Einhaltung der Schriftform angezeigt und in der Folge behoben, ist der Haftrücklass ebenfalls mit Fristablauf bzw. mit späterer Behe- bung aller angezeigten Mängel und/oder Schäden durch den Bauträger zur Auszahlung an den Bauträger durch den Treuhänder fällig. Wird ein innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigter Mangel bzw. Schaden vom Bauträger nicht behoben, kann der Erwerber grundsätzlich den gesamten Haftrücklass auf dem durch den Treuhänder eingerichteten Anderkonto einbehalten. Wird ein Mangel vom Bauträger allerdings deswegen nicht behoben, weil die Behebung unmöglich ist bzw. für den Bauträger mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, dann kann der Erwerber im Rahmen des § 932 Abs 4 ABGB wandeln bzw. den Kaufpreis mindern. Bleibt der Preisminderungsanspruch der Höhe nach hinter dem Haftrücklassanspruch des Bauträgers zurück, schuldet der Bauträger den Rest. Die Gewährleistungsansprüche selbst werden von den vorstehenden Regelungen nicht berührt. Die Fälligkeit des Haftrücklasses tritt jedoch auch dann ein, wenn die Gewährleistungsfrist noch läuft oder Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Der Treuhänder ist von einer Mängelanzeige im vorstehenden Sinn sowie einer Erledigung durch Behebung brieflich mit Rückschein zu verständigen. Seite 9 von 26
Soweit ein im Haftrücklass gedeckter Anspruch des Erwerbers einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgestellt ist oder vom Bauträger ausdrücklich anerkannt oder sonst durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgestellt wird, ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, den Haftrücklass im festgestellten Umfang an den Erwerber zu überweisen. Sofern eine Rückzahlung bei Ablauf der Haftzeit an den Erwerber nicht zweifelsfrei feststeht, ist der Treuhänder berechtigt, den gesamten Haftrücklass für ihn schuldbefreiend bei Gericht zu hinter- legen. Der Kaufpreisteilbetrag gemäß Punkt 3.4.g wird aber vorzeitig zur Zahlung an den Bauträger durch den Treuhänder fällig, sobald der Bauträger dem Erwerber eine Bankgarantie oder Versi- cherung eines zur Geschäftsausübung im Inland berechtigten Bankinstituts oder Versiche- rungsunternehmens über einen gleich hohen Betrag und mit gleicher Laufzeit übergibt, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, anstelle des einbehaltenen Kaufpreisteilbetrages den durch die Garantie gesicherten Betrag im erforderlichen konkreten Ausmaß zur Befriedi- gung der oben genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche von der Bank abzu- rufen und entsprechend zu verwenden. Der Erwerber darf von dieser Garantie Gebrauch machen, sofern der Bauträger seinen Gewähr- leistungs- und Schadenersatzverpflichtungen gemäß den §§ 922-933a ABGB trotz schriftlicher Aufforderung des Erwerbers unter angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Inanspruchnahme der Garantie ist mit jenem begrenzt, der zur Bezahlung der gerechtfertig- ten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Erwerbers notwendig ist, sollten diese gerechtfertigten Ansprüche geringer sein als der Garantiebetrag. 4. Angemessenheit des Kaufpreises Der Bauträger und der Erwerber halten fest, dass die Angemessenheit des vereinbarten Ge- samtkaufpreises vorliegt. Der Kaufgegenstand wird vom Erwerber in Kenntnis des wahren Wer- tes übernommen. 5. Treuhänder / Baufortschritt 5.1 Einvernehmlich von allen Vertragsparteien gemäß § 12 Abs 1 BTVG zum Treuhänder (und auch Vertragserrichter) bestellt, wird die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH, Stubenring 16/2, 1010 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch, geb. 04.05.1976, oder Rechtsanwalt Mag. Gerald Niesner, geb. 13.03.1975. Festgehalten wird, dass die Treuhandabwicklung über ein elektronisch gesichertes Treuhandkonto zu erfolgen hat und dass die Vertragserrichterin Mitglied der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsan- waltskammer ist. Sämtliche Treuhandbedingungen werden einvernehmlich in einer gesonderten Seite 10 von 26
Treuhandvereinbarung festgehalten, mit welcher auch die entsprechenden Informationen und Mandatsbedingungen übergeben werden. 5.2 Der Bauträger hat den seiner Meinung nach erreichten Baufortschritt (gemäß Punkt 3.4 a bis g) durch Übermittlung einer schriftlichen Baufortschrittsbestätigung gem § 13 BTVG samt Zah- lungsanforderung sowohl an den Erwerber als auch an den Vertragserrichter bekanntzugeben und ist der Vertragserrichter unwiderruflich beauftragt, den jeweiligen Baufortschritt aus den bei ihm zu erlegenden Kaufpreiszahlungen an den Bauträger, bzw. dessen Finanzierungsbank wei- terzuleiten, sofern aus der Bestätigung hervorgeht, dass der bekannt gegebene Baufortschritt iSd Ratenplans gem § 10 Abs 2 BTVG tatsächlich erreicht wurde und er die ausdrückliche Fest- stellung enthält, dass die für die Erreichung dieses Bauabschnitts zu erbringenden Bauleistun- gen, bewilligungsgemäß erfolgt und mit keinen erkennbaren „gravierenden“ Mängeln iSd BTVG behaftet sind. 5.3 Der Treuhänder wird sich zur Überprüfung des Baufortschrittes eines Zivilingenieurs für Hoch- bau oder eines gerichtlich beeideten, zertifizierten Sachverständigen aus dem Baufach gemäß § 13 Abs 2 BTVG bedienen und ist dessen Beurteilung der Erreichung eines Baufortschrittes gemäß dem Ratenplan laut BTVG und diesem Vertrag, soweit dadurch die Fälligkeit der jeweili- gen Baufortschrittsrate gemäß BTVG eintritt, für die Vertragsparteien und insbesondere für den Treuhänder verbindlich. 5.4 Der Erwerber nimmt als Belehrung des Treuhänders gemäß § 12 BTVG zur Kenntnis, dass der sachverständige Baufortschrittsprüfer seine Tätigkeit nur nach Maßgabe des BTVG ausübt und nach den gesetzlichen Bestimmungen die Baustelle nur zur Vornahme der optischen Prüfung des Baufortschrittes in Übereinstimmung mit den Kriterien des Ratenplanes gemäß § 10 BTVG betritt, sobald ihm die Einreichung eines entsprechenden Baufortschritts vom Bauträger ange- zeigt wird. 5.5 Aufgabe des Sachverständigen ist es, durch Augenschein, ohne Vornahme von Materialprüfun- gen etc. zu beurteilen, ob die nach den üblichen Regeln des Baugewerbes zum Zeitpunkt der Begehung der Baustelle bei Einhaltung eines branchenüblichen Bauablaufs sinnvoll und tech- nisch zweckmäßig herzustellenden Bauleistungen, jedenfalls aber die zur Erreichung des ent- sprechenden Baufortschritts maßgeblichen Bauleistungen bereits erbracht wurden und ob diese Bauleistungen mit „gravierenden“ Mängeln im Sinne des BTVG, die schon allein durch optische Begutachtung erkennbar ist, behaftet sind. 5.6 Der Erwerber nimmt zur Kenntnis, dass die jeweiligen Bauleistungen, die zum jeweiligen Zeit- punkt der Prüfung vorhanden sein müssen, solche Mängel aufweisen können, die üblicherweise im Zuge der Weiterführung des Baues routinemäßig behoben werden, derartige Mängel sind nicht „gravierende“ im Sinne des BTVG. Seite 11 von 26
5.7 Sollte dem Erwerber durch eine unrichtige Baufortschrittsprüfung des sachverständigen Bau- fortschrittsprüfers ein Schaden entstehen, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn im Fall der Insolvenz des Bauträgers oder der Notwendigkeit, das Bauvorhaben durch von der kaufen- den Partei, allenfalls zusammen mit den übrigen Baurechtswohnungseigentumsbewerbern und Miteigentümern im Projekt direkt zu beauftragenden Professionisten fertig stellen zu lassen, die vom Gesetzgeber gewünschte Wertrelation zwischen dem Bauwert der jeweiligen bis dahin ge- prüften Baufortschrittsetappen und der Summe der bis dahin von der kaufenden Partei bezahl- ten Kaufpreisraten von sachverständigen Baufortschrittsprüfer schuldhaft unrichtig beurteilt wurde, so haftet der sachverständige Baufortschrittsprüfer dem Erwerber. 5.8 Der sachverständige Baufortschrittsprüfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit eine Haftpflichtversi- cherung mit einer Versicherungssumme von jedenfalls EUR 400.000,00 abgeschlossen. 5.9 Sollte der Bauträger bereits Vorleistungen erbracht haben, sollten somit Bauleistungen sichtbar sein, die üblicherweise erst bei einer der nächsten, nicht zur konkreten Baufortschrittsprüfung vorgesehenen Baufortschrittsetappe erbracht sein müssen, so sind diese Bauleistungen bei der Beurteilung des Leistungsgrades des jeweils zur Prüfung anstehenden Baufortschritts nicht heranzuziehen; es ist aber selbstverständlich Sache des Bauträgers, diese vorzeitig erbrachten Leistungen bis zu dem Zeitpunkt – frei von „gravierenden“ Mängeln – fertig stellen zu lassen, zu dem der nächste Baufortschritt zur Prüfung ansteht. 5.10 Es kann sich aus dem Bauablauf ergeben, dass sowohl einzelne Arbeiten aus den vorstehend unter Punkt 3.4 a. bis g. dargestellten Fertigstellungsbereichen entsprechend dem Ratenplan § 10 BTVG zu den Feststellungszeitpunkten noch nicht fertig gestellt wurden, dafür aber Leistun- gen anderer Leistungsabschnitte verzogen wurden. Die Bewertung solcher „Kompensationen“ wird dem Baufortschrittsprüfer überlassen bleiben. 5.11 Durch diese Vereinbarung wird in die Verpflichtungen des sachverständigen Baufortschrittsprü- fers zur Durchführung der Baufortschrittsprüfung gemäß den Regeln des BTVG nicht eingegrif- fen, der Baufortschrittsprüfer hat diese Prüfung gesetzeskonform vorzunehmen und haftet dem Erwerber direkt für die Übereinstimmung seiner Tätigkeit mit den gesetzlichen Regeln. 5.12 Die Kosten des gemäß einzuholenden Nutzwertgutachtens und des Sachverständigen zur Feststellung des Baufortschrittes werden vom Bauträger getragen. 6. Bauausführung, Ausstattung / Sonderwünsche 6.1 Der Bauträger wird den Kaufgegenstand gemäß der Baubewilligung und sonstigen von der Baubehörde erteilten Auflagen, sowie gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Grundriss- plan (Beilage ./1), dem Geschoßplan des Stockwerkes, auf dem sich der Vertragsgegenstand befindet (Beilage ./2), dem Untergeschoßplan samt den darin verzeichneten Kfz-Abstellplätzen Seite 12 von 26
und Einlagerungsräumen (Beilage ./3), dem Gesamtanlagenplan (Beilage ./4) und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage ./5) errichten. Das in den Plänen dargestellte Mobiliar (bzw. sonstige bewegliche Sachen) ist nur zum besseren Verständnis der Räumlichkeiten einge- zeichnet und gehört nicht zum Kaufgegenstand. 6.2 Die Flächenangaben zu dem Kaufgegenstand sind nach den derzeitigen Plänen erstellte Roh- maße, welche von den tatsächlich zur Ausführung gelangenden Maßen abweichen können. Ebenso kann es zu geringfügigen Abweichungen der Raumhöhe kommen, sofern diese sach- lich gerechtfertigt sind. Weiters können Änderungen der Nutzfläche und der Bauausführung durch behördliche Vorgaben notwendig werden. Weiters können sich Änderungen aufgrund bauaufsichtsbehördlicher, versorgungstechnischer, architektonischer oder statischer Erforder- nisse ergeben. 6.3 Der Bauträger ist berechtigt, Änderungen der Planung vorzunehmen, wenn sich diese als tech- nisch oder wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig erweisen und dem Stand der Technik entsprechen oder auf behördlichen Auflagen beruhen und diese dem Erwerber zumutbar sind. Änderungen des Materials oder des Fabrikats gegenüber der Baubeschreibung und Ausstat- tungsbeschreibung sind dem Erwerber jedenfalls dann zumutbar, wenn gleichwertige oder bes- sere Materialien eingesetzt werden. 6.4 Abweichungen des Flächenausmaßes des Kaufgegenstandes gegenüber den Planmaßen blei- ben unberücksichtigt, sofern diese Abweichung nicht mehr als 3%, bezogen auf die Gesamtflä- che samt Balkon oder Terrasse etc., beträgt. Aus solchen Abweichungen können von keiner Vertragspartei Rechtsfolgen (wie eine allfällige Kaufpreisanpassung, Schadenersatz oder Rück- tritt) abgeleitet werden. Eine darüberhinausgehende Abweichung berechtigt den Erwerber zur entsprechenden Anpassung des Kaufpreises. 6.5 Der Erwerber kann Sonderwünsche begehren, sofern die Planung und Ausführung der Son- derwünsche im Einvernehmen mit den mit der Bauausführung betrauten Professionisten auf gesonderten Auftrag, im Namen und auf Kosten und Gefahr des Erwerbers, unter Einhaltung al- ler gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, erfolgt. Darüber hinaus können nur solche Sonderwünsche berücksichtigt werden, deren Durchführung keine Beeinträchtigung, keine Ver- zögerung des Baufortschritts und der Rechte der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft mit sich bringt. Sonderwünsche, die den vorgesehenen Ausstattungsstandard herabsetzen, sind je- denfalls ausgeschlossen. Der Erwerber ist nicht berechtigt die Übernahme des Kaufgegenstan- des mit der Begründung zu verweigern, dass eine von ihm bestellte Sonderausstattung noch nicht fertig gestellt bzw. mangelhaft ist. 6.6 Wird dieser Vertrag aus Gründen aufgelöst, welche der Erwerber zu vertreten hat, so hat der Erwerber dennoch den aus der Sonderausstattung resultierenden Mehraufwand in der verein- barten Höhe zu bezahlen. Ein Ersatz dieser Kosten, sowie der Ersatz eines vom Erwerber allen- Seite 13 von 26
falls bereits an dem Kaufgegenstand getätigten Aufwandes, steht dem Erwerber nur dann zu, wenn diese von einem späteren Erwerber übernommen werden. Findet sich binnen angemes- sener Frist kein solcher Erwerber, so ist der Bauträger berechtigt, die Sonderausstattung auf Kosten des Erwerbers auf den gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung vereinbarten Stan- dard rückzuführen. 7. Übergabe des Kaufgegenstandes 7.1 Baubeginn war Dezember 2018. Die voraussichtliche Fertigstellung des Projekts „Schichtgrün- de – Hans-Czermak-Gasse 8“ ist bis 30.04.2020, spätestens bis 31.10.2020, vorgesehen. 7.2 Die Übergabe erfolgt nach Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes (bzw. nach Herstellung des in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung vereinbarten Standards), spätestens jedoch an dem in Punkt 7.1 genannten Tag. Der Bauträger ist jedoch so lange nicht zur Übergabe verpflichtet, als der Erwerber nicht den Kaufpreis auf das Treuhandkonto, die Nebenkosten und allfällige Kosten der Sonderausstattung auf die entsprechenden Konten bezahlt hat. 7.3 Der Bauträger wird dem Erwerber zumindest vier Wochen im Vorhinein den tatsächlichen Über- gabetermin schriftlich bekannt geben. Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt durch ge- meinsame Begehung und Übergabe der Schlüssel. 7.4 Werden bei der Übergabe Mängel festgestellt, so sind diese in einem Übergabeprotokoll zu vermerken. Offene Mängel, die in das Übernahmeprotokoll nicht aufgenommen wurden, gelten als vom Erwerber genehmigt (§ 928 ABGB). Nicht erkennbare Mängel sind dem Bauträger vom Erwerber unverzüglich nach dem Auftreten bekannt zu geben. Allfällige Mängel, welche eine Benützung des Kaufgegenstandes zu Wohnzwecken nicht ausschließen, hindern die Übergabe nicht. Ebenso hindert es die Übergabe nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Außen- anlagen (wie etwa PKW Stellplätze, Fahrradabstellplatz, oder auch Einlagerungsräume, etc.) oder der KFZ-Abstellplatzfertig gestellt sind, sofern dadurch die Nutzung des Kaufgegenstandes nicht beeinträchtigt ist. 7.5 Der Bauträger wird die in dem Übergabeprotokoll enthaltenen Mängel binnen angemessener Frist beheben. Der Erwerber wird dem Bauträger bzw. den von diesem beauftragten Professio- nisten zu diesem Zweck Zutritt zu dem Kaufgegenstand gewähren. 7.6 Mit dem Tag der Übergabe gehen Besitz und Gefahr hinsichtlich des Kaufgegenstandes auf den Erwerber über. Ab diesem Tag trägt der Erwerber sämtliche mit dem Kaufgegenstand ver- bundenen Steuern, Umlagen, Abgaben, Gebühren, Betriebskosten und Heizkosten gemäß ge- sonderter Vorschreibung. Seite 14 von 26
7.7 Verweigert der Erwerber zu Unrecht die Übernahme oder erscheint er nicht zu dem bekannt gegebenen Übergabetermin, so gilt die Übergabe hinsichtlich aller Rechtswirkungen dennoch als vollzogen und es gehen insbesondere Gefahr und Lasten hinsichtlich des Kaufgegenstan- des auf den Erwerber über. 8. Belastungen 8.1 Der Bauträger und der Erwerber halten fest, dass im A2-Blatt und im C-Blatt der vertragsgegen- ständlichen Liegenschaft nachstehende Belastungen/Verpflichtungen eingetragen sind: ************************************* A2 ************************************** 1 a gelöscht ************************************* C *************************************** 1 a 4608/2017 REALLAST der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen wertgesicherten Bauzinses von EUR 160.114,80 gemäß § 3 Baurechtsvertrag 2017-10-24 für G.S. Georg Schicht epsilon OG (FN 415220v) *********************************** HINWEIS *********************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS. 8.2 Übernommen werden nur jene Lasten und Berechtigungen, welche nach Fertigstellung des Projekts für die Nutzung, Bewirtschaftung und Befahrung des Grundstücks nützlich und not- wendig sind. Die sub C-LNR 1 intabulierte Reallastvereinbarung wird vom Erwerber mitüber- nommen. Die Liegenschaft wird ansonsten – ausgenommen vom Erwerber allenfalls einzuver- leibende Pfandrechte sowie die anteilige Übernahme des Baurechtszinses gemäß Punkt 2.3. – geldlastenfrei übergeben. 8.3 Hinsichtlich der noch für das Gesamtprojekt „Schichtgründe“ noch weiteren einzuverleibenden wechselseitigen Dienstbarkeiten wird auf Punkt 17. dieses Vertrages sowie auf den als Beilage ./7 diesem Vertrag angeschlossenen Dienstbarkeitsvertragsentwurf verwiesen. 9. Gewährleistung 9.1 Der Bauträger leistet Gewähr für das Eintreten der folgenden Umstände: a. Die Errichtung des Kaufgegenstandes gemäß der Baubewilligung, sowie gemäß den Bei- lagen zu diesem Kaufvertrag jedoch unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kaufver- trag zulässigen Abweichungen. b. Das Vorliegen sämtlicher für die Errichtung und die Benützung des Kaufgegenstandes als Wohnung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen. c. Die Einverleibung des geldlastenfreien Eigentums des Erwerbers an dem Kaufgegen- stand mit Ausnahme allfälliger Lasten, welche in Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises durch den Erwerber oder in Zusammenhang mit den in Punkt 8. ange- führten und vom Erwerber übernommenen Lasten stehen. Seite 15 von 26
d. Die Freiheit des Kaufgegenstandes von Rechten Dritter mit Ausnahme der in diesem Vertrag genannten Rechte Dritter. e. Das Vorliegen der Lastenfreistellung der Anteile des Erwerbers gemäß § 9 Abs. 3 BTVG. 9.2 Darüber hinaus übernimmt der Bauträger keine Haftung. Insbesondere haftet der Bauträger nicht für eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Eignung oder einen bestimmten Er- trag des Kaufgegenstandes. 9.3 Der Bauträger leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für den Kaufgegen- stand. Ab ungerechtfertigt verweigerter Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Erwerber beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. 9.4 Der Bauträger haftet nicht für die Qualität und Vertragskonformität hinsichtlich vom Erwerber direkt an Professionisten erteilte Sonderwünsche und/oder Ausstattungsänderungen. Die Gel- tendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen betreffend Sonderwünsche sind gegen die jeweils beauftragten Professionisten auf eigenes Risiko und Gefahr des Erwer- bers geltend zu machen. Die Haftung des Bauträgers für die Sicherung der Zahlungen für Son- derwunschaufträge gemäß BTVG ist unabhängig vom Werkvertragsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem gesondert beauftragten Professionisten für Sonderwünsche und Ausstat- tungsänderungen. 9.5 Der Bauträger erklärt, mit der Ausführung der einzelnen Arbeiten ausschließlich konzessionierte Professionisten beauftragt zu haben. Die Ausführung erfolgt entsprechend der Baubewilligung und den der Baubewilligung zugrundeliegenden Plänen gemäß den behördlichen Vorgaben und Auflagen und den zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden, anzuwendenden Normen. 9.6 Der kaufenden Partei wurde vor Vertragsunterfertigung ein Energieausweis (Beilage ./6) ausge- folgt und gilt die darin ausgewiesene Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. 9.7 Eine Haftung des Bauträgers für Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln, die auf leichte Fahrlässigkeit des Bauträgers gründen, insbesondere für Mängelfolgeschäden, soweit es sich um reine Vermögensschäden handelt, sowie sonstige Vermögensschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind jedoch Personenschäden. 9.8 Der Bauträger übernimmt weiters keine Haftung für die Bodenbeschaffenheit, erklärt jedoch, dass ihm keine Verunreinigungen oder Verseuchungen des Bodens oder solcher Faktoren, die auf eine Verseuchung des Bodens (Kontamination) schließen lassen würden, bekannt sind. Seite 16 von 26
10. Betriebskostenverrechnung, Aufwendungen 10.1 Die Aufwendungen für die Liegenschaft, einschließlich der Betriebskosten und Beiträge zur Bildung der Rücklagen, sind vom Erwerber ab Übergabe nach dem Verhältnis der Nutzwerte zu tragen. Die Rücklage wird entsprechend den Bestimmungen des § 31 WEG und den Erforder- nissen der Liegenschaft eingehoben/angepasst. Die Instandhaltungskosten werden sich vo- raussichtlich auf EUR 0,40 pro Nutzwert belaufen. 10.2 Hinsichtlich der restlichen Bestimmungen wird auf den, den Käufern vorab übermittelten, Ent- wurf des Baurechtswohnungseigentumsvertrags verwiesen. 11. Verwalter, Versorgungsverträge 11.1 Der Erwerber stimmt als Mitglied der späteren Eigentümergemeinschaft der Bestellung der Ös- terreichisches Volkswohnungswerk Gemeinnützige Ges.m.b.H., FN84296s, auf zunächst drei Jahre zum Hausverwalter gemäß § 19 WEG durch den Bauträger zu und wird auf Verlangen ei- ne entsprechende Verwaltervollmacht unterfertigen. Die Bestellung erfolgt zu orts- und bran- chenüblichen Bedingungen. 11.2 Der Erwerber stimmt ferner dem allfälligen Abschluss von für die Versorgung und Entsorgung des Projekts „Schichtgründe“ erforderlichen auch langfristigen Verträgen sowie überhaupt dem allfälligen Abschluss von zur Projektverwirklichung zweckmäßigen und notwendigen Verträgen durch den Bauträger im eigenen Namen wie auch im Namen der späteren Eigentümergemein- schaft zu. Darunter fallen insbesondere Verträge betreffend die Lieferung der Wärmeenergie (Heizung und Warmwasser), Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht-, Feuer-, Wasser- leitungs- sowie Sturmschadenversicherung), wie auch allfällige Dienstbarkeitsverträge oder an- dere Verträge. Der Erwerber wird auf Verlangen des Bauträgers in die genannten Verträge ein- treten und die hiezu erforderlichen Erklärungen abgeben. 12. Begründung von Baurechtswohnungseigentum /Aufsandungserklärung 12.1 Aufsandung Der Bauträger erklärt seine ausdrückliche Einwilligung, dass ohne sein weiteres Wissen und Zu- tun, jedoch nicht auf seine Kosten, ob der ihm gehörigen Baurechtseinlage EZ 7221 bestehend aus den Grundstücken Nr. 324/1 und 326/1, Katastralgemeinde 01613 Leopoldau, das Bau- recht für [Namen des Erwerbers] geb. am […], und [Zweiterwerber], geb. am […], je zur Hälfte], somit zu je […] / […] Anteilen und zu je […] / […] Anteilen einverleibt wird. Weiters erklärt der Bauträger seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung zur Anmer- kung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 für [Namen des Erwerbers] geb. am […], und [Zweiterwerber] geb. am […], an Bauteil A/B/C, Stiege 3/2/1, Wohnung Top Nr. [●] sowie dem KFZ Abstellplatz Nr. [●]. Seite 17 von 26
Der Erwerber nimmt diese Zusage an und stimmt der Anmerkung im Grundbuch zu. Der Erwerber stimmt seinerseits ausdrücklich zu, dass anderen Erwerbern ebenfalls die Ein- räumung von Wohnungseigentum an den übrigen Wohnungseigentumsobjekten iSd § 40 Abs 2 WEG 2002 zugesagt wird. 12.2 Grundverkehrsbehördliche Genehmigung / Inländererklärung Der Erwerber erklärt an Eides statt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer iSd De- visengesetzes zu sein. Sollte der Erwerber die Genehmigung dieses Vertrages durch die Wiener Ausländergrundver- kehrsbehörde benötigen, erteilen der Erwerber und der Bauträger einvernehmlich der Treuhän- derin und Vertragserrichterin, Weinrauch Rechtsanwälte GmbH, FN 443661 v, Stubenring 16/2, 1010 Wien, den unwiderruflichen Auftrag, die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Geneh- migung zu setzen. Die dafür anfallenden Gebühren sind vom Erwerber direkt zu übernehmen. Das Verfahren erfolgt auf Gefahr des Erwerbers. Der Vertrag ist bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung oder Negativbestätigung von der Wiener Ausländergrundverkehrsbehörde aufschiebend bedingt. Erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung oder Negativbestätigung wird die grundbücherliche Anmerkung gemäß § 40/2 WEG vorgenommen. 12.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, Baurechtswohnungseigentum an der Projektlie- genschaft zu begründen und dazu einen Baurechtswohnungseigentumsvertrag in verbüche- rungsfähiger Form zu unterfertigen. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtung ein- schließlich der Überbindungsverpflichtung auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger überbinden. Überhaupt werden die Parteien alles unternehmen, um die Begründung von Baurechtswoh- nungseigentum an der Liegenschaft zu ermöglichen. 12.4 Der Bauträger wird nach Fertigstellung des Projekts „Schichtgründe“ einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sach- verständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen mit der Erstellung eines Nutzwert- gutachtens beauftragen. Der Baurechtswohnungseigentumsvertrag wird nach Maßgabe dieses Nutzwertgutachtens adaptiert. Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger eine allenfalls aufgrund des Nutzwertgutachtens erforderliche Berichtigung, Abtretung und Übernahme von Miteigentumsanteilen unentgeltlich durchzuführen. 12.5 Der Erwerber ist damit einverstanden, dass der Treuhänder den Baurechtswohnungseigen- tumsvertrag aufgrund der in Punkt 15.1 f dieses Vertrages enthaltenen Spezialvollmacht im Namen des Erwerbers beglaubigt unterfertigt. Seite 18 von 26
12.6 Bis zur Begründung des Baurechtswohnungseigentums gelten die Bestimmungen des WEG 2002 soweit gesetzlich zulässig analog als Benützungsregelung zwischen allen derzeiti- gen und künftigen Miteigentümern. Die Vertragsparteien verzichten für sich und ihre Rechts- nachfolger bis zur Begründung von Baurechtswohnungseigentum auf die Erhebung der Tei- lungsklage gemäß § 830 ABGB. 13. Sonderbestimmungen für Eigentümerpartnerschaften (nur wenn anwendbar) 13.1 Sollten auf Erwerberseite Partner einer Eigentümergemeinschaft auftreten, so haften sie solida- risch für die Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Pflichten. Dies gilt sowohl einer- seits bei Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, wie auch andererseits bei Verpflichtungen gegenüber den zukünftigen Miteigentümern bzw. Eigentümern der Mindestanteile. 13.2 Die Eigentümerpartner bestätigen, über die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes hinsichtlich des Wohnungseigentums von Eigentümerpartnern vom Treuhänder belehrt worden zu sein. Den Eigentümerpartnern ist es untersagt, ihre Miteigentumsanteile unterschiedlich zu belasten, weil dies die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 13 WEG 2002 verhindert. Die Eigentümerpartner haben die reibungslose Begründung von Baurechtswohnungseigentum sicherzustellen. 13.3 Jeder Eigentümerpartner gilt als zur Empfangnahme jedweder Zustellungen und Erklärungen für den jeweils anderen Eigentümerpartner als unwiderruflich ermächtigt. Die Übernahme durch einen Eigentümerpartner gilt auch dann mit Wirkung für den anderen Eigentümerpartner als vollzogen, wenn dieser nicht am Übergabetermin teilgenommen hat oder das Protokoll hierüber nicht unterzeichnet hat. Dieser gilt insoweit als durch den anwesenden Eigentümerpartner durch hiemit erteilte Vollmacht ohne weiteren Nachweis als vertreten. 13.4 Die Eigentümerpartner werden insbesondere darauf hingewiesen, dass ihnen das WEG die Möglichkeit einräumt, mit zusätzlicher Vereinbarung a. eine Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft – soweit eine solche überhaupt zulässig ist – befristet auszuschließen; b. für den Todesfall eines Eigentümerpartners den Übergang des halben Mindestanteiles auf eine andere natürliche Person vorzusehen; c. bei Übergang des halben Mindestanteiles von Todes wegen auf den anderen Eigentü- merpartner dessen Zahlungspflicht gemäß § 14 Abs 2 WEG 2002 gegenüber der Verlas- senschaft vorbehaltlich der Pflichtteilsrechte Dritter abzubedingen. 14. Rücktrittsrecht 14.1 Die Vertragsteile können nach Maßgabe dieses Punktes vom Vertrag zurücktreten: Seite 19 von 26
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