Bebauungsplan Nr. 3/17 "Alte Bottroper Straße/Heegstraße"

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Anlage 1 zur Vorlage 1626/ 2020/ 7

Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

Stadtbezirk: IV
Stadtteil:   Bergeborbeck

Information über das bisherige Verfahren
Stand:
Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs.2 und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß §4 Abs.2 i.V.m. §4a Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB)

                                 Amt für Stadtplanung und Bauordnung

                                    STADT
                                    ESSEN
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

Inhalt:

I.     Vorbemerkungen                                                                           3

II.    Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung                                                   4
1.     Durchführung                                                                             4

2.     Ergebnis                                                                                 4
2.1.   Mündliche Stellungnahmen                                                                 4
2.2.   Schriftliche Stellungnahmen                                                               6
       2.2.1.   Schreiben von „A1“ (BIGWAM e.V.) per e-mail vom 13. 01. 2019                     6
       2.2.2.   Weitere schriftliche Stellungnahmen                                              6

III.   Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
       öffentlicher Belange                                                                     7
1.     Durchführung                                                                             7

2.     Ergebnis                                                                                 7
2.1.   Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25,
       44135 Dortmund, mit Schreiben vom 04.04.2019                                             8
2.2.   Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53, Immissionsschutz/ Koordination, Cecilienallee 2,
       40474 Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.04.2019                                            8
2.3.   Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen, mit Schreiben
       vom 15.04.2019                                                                           10
2.4.   E.ON SE, Mining Management, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen, mit Schreiben
       vom 15.04. 2019                                                                          11
2.5.   Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Logistics Pipelines, Paul-Baumann-Straße 1,
       45772 Marl, mit Schreiben vom 28.03.2019                                             11
2.6.   Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen,
       Am Waldhausenpark 2, 45117 Essen, mit Schreiben vom 17.04.2019                           12
2.7.   PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen, mit Schreiben vom 17.04.2019                  12
2.8.   Stadtwerke Essen AG, Abteilung 6-1 Netzmanagement, Rüttenscheider Straße 27-37,
       45128 Essen, mit Schreiben vom 24.04.2019                                                13
2.9.   STEAG GmbH, Rüttenscheider Straße 1-3, 45128 Essen, mit Schreiben vom 18.04.2019         14

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Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

I.     Vorbemerkungen

       Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden im Folgenden die Einsender von Stellung-
       nahmen anonymisiert wiedergegeben und lediglich mit einer groben Ortsangabe versehen.
       Wenn Personenangaben innerhalb der Stellungnahmen gemacht wurden, werden diese
       ebenfalls nicht wiedergegeben und die Textstelle mit einer Klammer (…) deutlich gemacht.

       Sämtliche Stellungnahmen aus den Beteiligungen werden weitgehend im Originalwortlaut,
       ggfs. auch mit Schreibfehlern wiedergegeben. Eventuell beigefügte Pläne, Fotos, Presse-
       artikel etc. werden jedoch nicht abgebildet.

                                                                                                  3
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

II.    Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

1.     Durchführung
       Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung hat am 06.09.2018 nach vorheriger
       Anhörung der Bezirksvertretung IV am 10.07.2018 beschlossen, dass für den Bebauungsplan
       „Alte Bottroper Straße/ Heegstraße“ die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzu-
       führen ist.
       Um die Bevölkerung auf die Ausstellung der Planunterlagen, Beratungsmöglichkeiten und
       die öffentliche Diskussion aufmerksam zu machen, wurden in der Nähe des Verfahrensbe-
       reiches an geeigneten Stellen Plakate ausgehängt, Faltblätter verteilt und die örtliche Presse
       wurde um diesbezügliche Veröffentlichung gebeten. Zudem wurde der Planungsinhalt im
       Internet auf den Seiten der Stadt Essen veröffentlicht.
       Die Ausstellung der Planung erfolgte in der Zeit vom 14.01. bis 25.01.2019 im Eingangsbe-
       reich des Gymnasiums Borbeck, Prinzenstraße 46 sowie im Amt für Stadtplanung und Bau-
       ordnung.
       Ein Mitarbeiter des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung hat am 14.01.2019 von 09:00
       Uhr bis 12:00 Uhr und am 16.01.2019 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Pläne am Ausstel-
       lungsort erläutert.
       Die öffentliche Diskussion fand am 22.01.2019 um 19:00 Uhr statt. Dabei nahmen 9 inter-
       essierte Bürger teil.

       Nach Einführung über die gesetzlichen Hintergründe der Veranstaltung und den mit der
       frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bezweckten Intentionen wurde die Planung im
       Einzelnen vorgestellt und erörtert.

2.     Ergebnis

2.1.   Mündliche Stellungnahmen
       Während des Ausstellungszeitraumes und der öffentlichen Diskussion wurden folgende
       Stellungnahmen zur Planung abgegeben:

       - Wurde die beantragte Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters genehmigt –
         und, wenn ja, wie sieht diese Erweiterung aus?
       - Liegt die Priorität der Stadt auf dem Schutz der Einzelhandelszentren oder auf dem Aus-
         schluss von Einzelhandel außerhalb dieser Zentren?
       - Kann man dort, wo die diagonal durch das Plangebiet verlaufende öffentliche Straßenver-
         kehrsfläche aus dem „alten“ Bebauungsplan nicht übernommen wird, zukünftig Gebäude
         errichten?
       - Wie will die Stadt dort eine Straße bauen, wo die dafür benötigten Grundstücke aktuell
         durch Gewerbebetriebe belegt sind?
       - Es wird auf einen sogenannten „Trampelpfad“ verwiesen, welcher eine „nützliche Verbin-
         dung“ darstelle – zwischen der Carolus-Magnus-Straße und der Heegstraße; dieser Weg
         zweigt gegenüber des Hauses „Carolus-Magnus-Straße 56“ von der Carolus-Magnus-
         Straße ab und führt von hier entlang der Bahntrasse (nördlich davon gelegen) bis zur
         Heegstraße, wo diese die Bahnstrecke unterquert.
       - Was wird gegen den illegalen Autohandel am Autokino und in dessen Umfeld getan? Es
         wird angemerkt, dass der illegale Handel, nächtliche Testfahrten und Übernachtungen
         von Händlern seit langem ein Problem seien.
       - Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe- und Industriegebieten?
       - Ist in den Gewerbegebieten das Arbeiten ab 5:00 Uhr morgens erlaubt?
       - Ist innerhalb des Plangebietes die Errichtung von Hotels und Garagenhöfen erlaubt?
       - Gibt es im Plangebiet Grundstücke, die der Stadt gehören?

                                                                                                   4
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Stellungnahme der Verwaltung:
       Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 hat die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Essen auf der
       Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs der LIDL Dienstleistung GmbH & Co
       KG in Neckarsulm die Genehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1000,89 m²
       (betreffend den LIDL-Markt an der Alte Bottroper Straße 3 in Essen-Vogelheim) erteilt. Im
       Rahmen dieser Verkaufsflächenerweiterung soll der Anbau einer Backstube, die Einrichtung
       eines „Pfandraumes“ und eine Veränderung der vorhandenen Parkplatzanlage ermöglicht
       werden.

       Gemäß dem vom Rat der Stadt am 12. Juli 2011 beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“
       ist die im Stadtgebiet bestehende Zentren-Struktur durch Steuerung der Einzelhandels-
       ansiedlung zu erhalten und weiter zu entwickeln; hierzu wird die Ansiedlung von Einzel-
       handelsbetrieben außerhalb der im Masterplan Einzelhandel definierten Zentren durch
       planungsrechtliche Maßnahmen eingeschränkt, wodurch bestehende Gewerbeflächen im
       Essener Stadtgebiet im Hinblick auf den sogenannten „traditionellen“ gewerblichen Bereich
       – Handel, Dienstleistungen und Produktion – für potentielle Nachfrager attraktiv bleiben;
       hierbei ist es dem Plangeber bewusst, dass diese oft nicht über die gleichen finanziellen
       Voraussetzungen zum Erwerb geeigneter Grundstücke verfügen wie beispielsweise die
       bekannten Lebensmitteldiscounter oder Vollsortimenter.

       Dort, wo im „alten“, rechtsgültigen Bebauungsplan öffentliche Straßenverkehrsfläche fest-
       gesetzt ist, die auf Grund des neuen Planes entfallen wird, können künftig auch Gebäude
       errichtet werden, soweit sie den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben ent-
       sprechen.
       In dem Fall, wo eine planfestgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche nicht vorhanden,
       künftig aber realisiert werden soll, ist ein entsprechender Grundstückserwerb auf Grundlage
       der einschlägigen Bestimmungen erforderlich; in diesem Zusammenhang wären aufsteh-
       ende genehmigte Gebäude entschädigungspflichtig zu beseitigen.

       Der „Trampelpfad“ führt über ein privates, weitgehend unbebautes Grundstück, welches im
       Bebauungsplanentwurf als Gewerbegebiet festgesetzt ist; es ist nicht vorgesehen, diesen
       nicht öffentlichen „Weg“ planungsrechtlich zu sichern – im Übrigen würde bei Realisierung
       der zwischen Heegstraße und Carolus-Magnus-Straße geplanten Verbindungsstraße diese
       „wilde“ Fußwegeverbindung in ihrer Funktion als Abkürzung im Geflecht verschiedener
       denkbarer Wegebeziehungen auch keine Bedeutung mehr haben.

       Der „Autohandel am Autokino“ befindet sich außerhalb des Plangebietes und hat keinen
       Einfluss auf das Plangebiet; soweit es sich dabei um illegale Geschäfte handelt, muss diesen
       mit den dafür vorgesehenen ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden.

       Der Unterschied zwischen Gewerbe- und Industriegebieten ergibt sich aus der Baunutz-
       ungsverordnung (BauNVO), teilweise in Verbindung mit dem Abstandserlass, der die
       räumliche Distanz zwischen Wohngebieten und den unterschiedlichen gewerblich-
       industriellen Nutzungen bestimmt.
       Nach der BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht er-
       heblich belästigenden Gewerbebetrieben, während Industriegebiete ausschließlich der
       Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar solcher Betriebe, die in anderen
       Baugebieten unzulässig sind.
       Das Plangebiet kann auf Grund seiner Nähe zu Wohngebieten generell nur als Gewerbe-
       gebiet festgesetzt werden, wobei die Vorgaben des Abstandserlasses hier zu weiteren, auch
       unterschiedlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung der im Plan festgesetzten
       einzelnen Gewerbegebiete (GE1 bis GE5) führen.

                                                                                                   5
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       In den Gewerbegebieten kann „rund um die Uhr“ gearbeitet werden. Gemäß der Techni-
       schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist zu beachten, dass überall in den
       Gewerbegebieten am Tage (von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 h abends) ein Immissionsricht-
       wert von 65 dB(A) einzuhalten ist – in der übrigen Zeit gilt die Nachtabsenkung: dann ist
       ein Wert von 50 dB(A) einzuhalten.

       Im Plangebiet ist die Errichtung und der Betrieb von Hotels und Garagenhöfen grundsätz-
       lich zulässig, solange die Hotels keinen wohnähnlichen Charakter wie zum Beispiel im Falle
       von Monteurs-Unterkünften aufweisen.

       Neben den bereits existierenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen befindet sich ein Teil
       der für die Planstraße benötigten Grundstücke sowie eine als Gewerbegebiet festgesetzte
       Fläche im Süden des Plangebietes im Eigentum der Stadt Essen.

2.2.   Schriftliche Stellungnahmen

2.2.1. Schreiben von „A1“ (BIGWAM e.V.) per e-mail vom 13. 01. 2019
       Aus den Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf geht nicht hervor, dass die problemati-
       schen Gewerbe des „wilden“ Autohandels angemessen berücksichtigt und weiterhin als
       nicht genehmigungsfähig gelten werden.
       Zur Vermeidung eines Rückschrittes hinsichtlich dieser Thematik bitten wir dies bei der
       Planung unbedingt zu berücksichtigen.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Der bekannte „problematische Autohandel“ befindet sich im Umfeld des nordöstlich des
       Plangebietes gelegenen Autokinos. Wenn auch die mit dem Autohandel verbundenen
       negativen Auswirkungen in der Vergangenheit weit über den eigentlichen Bereich des
       Autokinos hinaus spürbar waren, so kann heute festgestellt werden, dass diese Auswir-
       kungen stark zurückgegangen sind.
       Möglicherweise ist dieser Rückgang darauf zurück zu führen, dass der „wilde“ Autohandel
       nicht mehr rentabel ist, denn in den ehemaligen Ostblockstaaten gibt es mittlerweile ein
       ausreichendes Angebot von Neu- und Gebrauchtwagen - möglicherweise hat dieser
       Rückgang auch damit zu tun, dass in dem hauptsächlich von dieser Problematik betroffen-
       en Bereich östlich des Plangebietes ein neuer Bebauungsplan mit entsprechenden Rege-
       lungen Wirkung zeigt; der B-Plan 02/00 „Carolus-Magnus-Straße/ Hafenstraße/ Bottroper
       Straße“ nämlich schränkt den Autohandel weitgehend ein: So heißt es dort, gemäß der
       textlichen Festsetzung Nr. 6:

       Gemäß §1(5) und (9) BauNVO ist innerhalb der Gewerbegebiete jeder mit dem Kraftfahr-
       zeuggewerbe zusammenhängende Betrieb unzulässig. Insbesondere ist unzulässig:
       a) der Handel mit Neu-, Gebraucht- und Unfallfahrzeugen,
       b) der Handel mit Ersatzteilen, Zubehör, Reifen und ähnlichem,
       c) der Handel mit Altreifen und Autoschrott,
       d) Reparaturbetriebe für Kraftfahrzeuge aller Art sowie
       e) der Umschlag von Kraftfahrzeugen und die Tätigkeit im Rahmen der Erledigung von
          Transit- und Zollangelegenheiten für solche.

       Der in Rede stehende Bebauungsplan ist von der geschilderten Problematik nicht betroffen;
       im Übrigen steht eine solche Nutzung hier nicht zu erwarten. Einer möglicherweise illegalen
       Nutzung des öffentlichen Straßenraumes kann durch ordnungsrechtliche Maßnahmen be-
       gegnet werden.

2.2.2. Weitere schriftliche Stellungnahmen
       Weitere schriftliche Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

                                                                                                    6
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

III.   Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
       öffentlicher Belange

1.     Durchführung
       Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung (ASP) hat in seiner Sitzung am
       06.09.2018 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die Be-
       teiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Bauleitplanung
       beschlossen.
       Gemäß §4 Abs.1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
       deren Interessen durch die Planung berührt werden könnten, mit Schreiben vom 20.03.
       2019 um Stellungnahme gebeten.

2.     Ergebnis

       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) haben keine
       Stellungnahme abgegeben:

       - A-TEC Anlagentechnik GmbH, Eurotec-Ring 15, 47445 Moers
       - Bezirksregierung Köln, Dezernat 72 – Topographische Informationserhebung –
         Muffendorfer Straße 19-21, 53177 Bonn
       - DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln, Deutz-Mülheimer-Straße 22-24,
         50679 Köln
       - Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essener Systemhaus
       - Essener Wirtschaftsförderungs GmbH, Lindenallee 55, 45127 Essen
       - Kreishandwerkerschaft Essen, Katzenbruchstraße 71, 45141 Essen
       - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, Ripshorster Straße 306, 46117 Oberhausen
       - Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher
         Straße 133, 53115 Bonn
       - Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 2140,
         50250 Pulheim
       - MAN GHH Immobilien GmbH, Steinbrinkstraße 170, 46145 Oberhausen
       - Polizeipräsidium Essen Dir. Kriminalität, Technische Prävention, Büscherstraße 2-6,
         45131 Essen
       - RAG Deutsche Steinkohle, Shamrockring 1, 44623 Herne
       - Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen
       - Ruhrbahn GmbH, Zweigertstraße 34, 45130 Essen
       - Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, Postfach 103052, 45830 Gelsenkirchen

       Da von den TÖBs keine Stellungnahme vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass
       deren Belange nicht berührt werden.

       Nachfolgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, aber
       keine Anregungen vorgetragen bzw. der Planung zugestimmt:

       - Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
       - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
         Referat I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn
       - Gelsenwasser AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen
       - Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schullhof-Platz 1, 40221 Düsseldorf
       - Ruhrverband, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen
       - Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13, 44137 Dortmund

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Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Nachfolgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und
       Anregungen vorgetragen:

2.1.   Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25,
       44135 Dortmund, mit Schreiben vom 04.04.2019
       Die Planfläche liegt über auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der
       Krupp Hoesch Stahl GmbH, ThyssenKrupp Allee 1 in 45143 Essen.
       Außerdem liegt die Planfläche über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Neu
       Essen“ im Eigentum der MAN SE in München, vertreten durch die MAN GHH Immobilien
       GmbH, Sterkrader Venn 2 in 46145 Oberhausen.
       Soweit eine entsprechende Abstimmung nicht bereits erfolgt ist, empfehle ich, grundsätz-
       lich dem Feldeseigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben in Bezug auf mögliche
       zukünftige bergbauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen aus bereits umgegan-
       genen Bergbau, zu dort vorliegenden weiteren Informationen bzgl. bergschadensrelevanter
       Fragestellungen sowie zum Erfordernis von Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen. Die
       letztgenannte Fragestellung ist grundsätzlich privatrechtlich zwischen Grundeigentümer/
       Vorhabensträger und Bergwerksunternehmer/ Feldeseigentümer zu regeln.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die M.A.N. GHH Immobilien GmbH (Steinbrinkstraße 170 in 46145 Oberhausen) wurde mit
       Schreiben per e-mail vom 20. März 2019, die Krupp Hoesch Stahl GmbH (ThyssenKrupp-
       Allee 1 in 45143 Essen) mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beteiligt; beide Gesellschaften
       haben keine Stellungnahme abgegeben.
       Die M.A.N. GHH Immobilien GmbH mit der von der Bezirksregierung Arnsberg genannten
       Adresse „Sterkrader Venn 2 (in 46145 Oberhausen) wurde mit Schreiben vom 18. November
       2020 beteiligt und erwiderte mit Schreiben vom 25. November 2020 wie folgt: Namens der
       MAN SE teilen wir mit, dass das o.g. Gebiet im Bereich des Eisensteindistriktfeldes „Neu
       Essen“ liegt. Der untertägige Eisenerzabbau erfolgte in den Bergwerken Neu Essen I, Neu
       Essen II und Neu Essen IV in den Jahren zwischen 1859 und 1883 und ist somit vor rund
       137 Jahren eingestellt worden. Nach Sichtung der hier vorhandenen Planunterlagen ist in
       diesem Gebiet kein untertägiger Eisenerzabbau umgegangen. Die nächstgelegenen Eisen-
       steinabbaugebiete befinden sich mehrere Kilometer südöstlich des Bauvorhabens.“ Somit
       gibt es vom Plangeber hierzu nichts zu besorgen.

2.2.   Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53, Immissionsschutz/ Koordination, Cecilienallee 2,
       40474 Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.04.2019
       Mit der gegenständlichen Bauleitplanung soll das Plangebiet gewerblich neu geordnet und
       entwickelt werden. Die Flächen werden bereits gewerblich genutzt und sollen entsprechend
       als gewerbliche Bauflächen festgesetzt werden.
       Gemäß §50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln
       der Bauleitplanung u.a. die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen
       (sogenannte „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaß-
       nahmen ereignen können) im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU –
       Seveso–III–Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
       Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte
       Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Natur-
       schutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte
       Gebäude so weit wie möglich vermieden werden.
       Die Seveso–III–Richtlinie enthält sowohl Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen
       an Anlagen als auch Vorgaben für die „Überwachung der Ansiedlung“, die nach der engli-
       schen Sprachweise auch als „land-use planning“ bezeichnet wird.
       Das europarechtliche Konzept des „land-use planning“ ist in Artikel 13 der Seveso-III-Richt-
       linie geregelt. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das Ziel, die Auswirkungen der soge-
       nannten Dennoch-Störfälle, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheits-
       maßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwi-

                                                                                                   8
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       schen Seveso Betrieben (Betriebsbereiche nach der 12. BImSchV) einerseits und den oben
       aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits so gering wie mög-
       lich zu halten („passiv-planerischer Gefahrstoffschutz“).
       Der angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß §3 Absatz 5c Bundes-Immissionsschutzge-
       setz – BimSchG – der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Be-
       triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutz-
       objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzob-
       jekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/
       18/ EU (Seveso-III-Richtlinie) hervorgerufen werden können, beiträgt.
       Benachbarte Schutzobjekte sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende
       Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege
       und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle und besonders em-
       pfindliche Gebiete (siehe §3 Absatz 5d BImSchG).
       Innerhalb der vorgestellten GE-Gebietsflächen eröffnet sich die planungsrechtliche Mög-
       lichkeit, auch Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden oder Teil eines solchen Betriebsbe-
       reiches wären, zuzulassen (zum Beispiel Gefahrstofflagerung). Die Ansiedlung von diesen
       Störfallbetrieben hat unter Beachtung de passiv planerischen Störfallschutzes, sprich unter
       der Rücksichtnahme benachbarter Schutzobjekte, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
       Plangebiets zu erfolgen.
       Dies kann durch planerische Steuerung und Betrachtung im Bauleitplanverfahren erfolgen,
       indem entsprechende Flächen für Betriebsbereiche, die bestimmte angemessene Sicher-
       heitsabstände nicht überschreiten, vorgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass
       innerhalb dieser angemessenen Abstände keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden
       sind bzw. Schutzobjekte in dem betroffenen Bebauungsplanbereich ausgeschlossen werden.
       In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten „Erarbeitung und Formulierung von
       Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die
       einen Betriebsbereich im Sinne von §3 Absatz 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des
       BauGB und der BauNVO“ von Redeker/ Sellner/ Dahs verwiesen. Diese Publikation ist auf der
       Homepage der Kommission für Anlagensicherheit downloadbar. (http://www.kas-bmu.de/
       publikationen/andere/Gutachten_Bauleitplanung.pdf)

       Die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände besteht nach Rechtsprechung des
       BVerwG Urteil 4C 11.11 bzw. 4C 12.11 vom 20.12.2012 auch in Genehmigungsverfahren
       (baurechtlicher als auch immissionsschutzrechtlicher Art), wenn die Thematik planerisch
       nicht in spezifischer Weise betrachtet und geregelt worden ist. Hierzu nachfolgender
       Auszug aus dem BVerwG-Urteil:
       „Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht
       Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche
       Systementscheidungen einzupassen, sei es „in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der
       Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne“, sei es – mangels einer Planung – „in
       spezifischer Weise … beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen“ (EuGH,
       Urteil vom 15. September 2011 – Rs. C-53/10 – UPR 2011, 443 Rn. 50). Beide Wege sieht
       der EuGH insoweit grundsätzlich als gleichwertig an. Die Planungsbehörden sind deshalb
       nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Geneh-
       migungsbehörden zu übertragen (EuGH a.a.O. Rn. 26).“
       Von daher wird auch im Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen
       ohne Flächensteuerung gesehen, wenn im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach
       §29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Sicherheitsabstän-
       de ermittelt werden und der Nachweis erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein pla-
       nerischer Konflikt im Sinne des §50 Satz 1 BImSchG hervorgerufen wird. Soll diese Möglich-
       keit für das Plangebiet offen gehalten werden, wird angeregt, das vorgenannte Erfordernis
       der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan zu fixieren.
       Eine weitere zu empfehlende Planungsvariante ist, die Zulässigkeit von Anlagen, die einen
       Betriebsbereich im Sinne von §3 Absatz 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebs-
       bereiches wären, innerhalb der Plangebietsfläche auszuschließen. Hierdurch wird eine Seve-

                                                                                                 9
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       so-Relevanz im Hinblick auf benachbarte Schutzobjekte im Sinne des §3 Abs. 5d BImSchG
       bzw. des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie innerhalb des Planbereichs als auch außerhalb
       des Bebauungsplans vermieden.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Störfallanlagen. Im Plangebiet ist die
       Ansiedlung wohnverträglicher und nicht störender Gewerbebetriebe geplant, insbesondere
       auch unter Berücksichtigung der das Plangebiet umgebenden Wohnbebauung sowie der im
       Plangebiet gelegenen Wohnbebauung, für die ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt
       ist.
       Ein grundsätzlicher Ausschluss von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von §3
       Absatz 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären, wurde nicht
       vorgenommen. Mangels einer konkreten Planung wird bei einer eventuellen Neuansiedlung
       von Störfallbetrieben im Plangebiet die Berücksichtigung angemessener Abstände in das
       Genehmigungsverfahren verlagert. Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von §3
       Absatz 5a BImSchG bilden, sollen in den Gewerbegebieten bzw. im Plangebiet nicht an-
       gesiedelt werden. Allein durch die Gliederung nach dem Abstandserlass gemäß Festsetzung
       I.1.1. dürften Störfallbetriebe ausgeschlossen sein. Von daher wurde auch keine textliche
       Festsetzung fixiert, die durch eine Einzelfallprüfung die Möglichkeit einer Ansiedlung
       offenhält.

2.3.   Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen, mit Schreiben vom 15.04.2019
       Wir begrüßen die vielfältigen Ansätze des Bebauungsplanes, durch Begrünung eine höhere
       städtebauliche Qualität an einem gewerblich geprägten Standort zu verankern. In einigen
       wenigen Bereichen sehen wir Ansätze, dieses Konzept ohne Nutzungseinschränkungen aus-
       zubauen:
       - Durch die bereits vorhandene Erschließung entfällt wie beschrieben die Verpflichtung zur
         ortsnahen Niederschlagswasserbewirtschaftung gemäß §44 LWG NW. Dennoch können
         und sollten die hiermit verbundenen Ziele wo möglich auch im Bestand verfolgt werden.
         Konkret kann dies die Prüfung einer Abkoppelung im Bestand bei Umbau- oder Erweiter-
         Ungsvorhaben bedeuten.
       - Die Gestaltung öffentlicher sowie privater Pkw-Stellplätze sollte wo möglich und sinnvoll
         einen temporären Einstau im Fall von Starkregen ermöglichen.
       - Die Festsetzungen zur Begrünung öffentlicher Verkehrsflächen sowie privater Pkw-Stell-
         plätze sollen neben der gestalterischen Wirkung (Gliederung des Quartiers, „Abschottung“
         von Straße und Gewerbefläche gegeneinander) auch der Verdunstungskühlung und der
         Frischluftproduktion dienen. Hierzu wäre es sinnvoll, die Baumstandorte über sogenannte
         Baumrigolen mit Wasser zu versorgen. Hierzu sind u.U. die jetzt vorgegebenen Maße für
         die Baumbeete nach oben zu korrigieren. Durch die gesteigerte Verdunstungskühlung so
         gestalteter könnte sich die ggf. entstehende Reduzierung der Anzahl möglicher Baum-
         standorte teil- oder überkompensieren lassen. Zudem tragen solche Systeme zur Redu-
         zierung des Abflusses in die Mischkanalisation und damit zur Erreichung der Ziele der Zu-
         kunftsvereinbarung Regenwasser (15% Abkopplung in 15 Jahren) bei, die auch die Stadt
         Essen unterzeichnet hat.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die „Prüfung einer Abkopplung“ kann ggfs. im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Auf
       eine Festsetzung zur Begrünung öffentlicher Verkehrsflächen wird verzichtet, da die ge-
       wünschten Maßnahmen vollständig auf Flächen durchzuführen wären, die sich bereits im
       Eigentum der Stadt Essen befinden oder für den geplanten Straßenausbau ohnehin von der
       Stadt Essen erworben werden müssten – somit ist eine planungsrechtliche Regelung ent-
       behrlich. Die Anordnung von Baumrigolen und ihre Dimensionierung sowie deren Versor-
       gung mit Wasser kann ebenfalls außerhalb planungsrechtlicher Bestimmungen erfolgen;
       Gleiches gilt für die Gestaltung öffentlicher Pkw-Stellplätze. Die Begrünung privater Pkw-
       Stellplätze ist planungsrechtlich ausreichend geregelt (siehe textliche Festsetzungen unter

                                                                                                 10
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Punkt 2.2. „Begrünung privater Stellplatzanlagen“, Punkt 2.4. „Begrünung von Tiefgaragen“
       sowie Punkt 2.5. „Begrünung von Garagendächern und überdachten Stellplätzen“) – wobei
       es den Eigentümern privater Grundstücke natürlich frei gestellt ist, mehr zu machen als
       planungsrechtlich gefordert wird.

2.4.   E.ON SE, Mining Management, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen, mit Schreiben vom 15.04.
       2019
       Der Planbereich liegt außerhalb des stillgelegten Bergwerkseigentums der E.ON SE. Aus
       Gründen des früheren Bergbaus, soweit er von der E.ON SE zu vertreten ist, haben wir
       weder Anregungen noch Bedenken vorzubringen.
       Für den ehemaligen Steinkohlenbergbau im Bereich des o. a. Bauvorhabens ist die thyssen-
       krupp Steel Europe AG, Kaiser-Wilhelm-Straße 100 in 47166 Duisburg zuständig. Wir em-
       pfehlen daher die vorgenannte Gesellschaft an dem Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die thyssenkrupp Steel Europe AG wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2019 am Verfahren
       beteiligt; in ihrem Antwortschreiben vom 21. Juni 2019 teilte die thyssenkrupp Steel Europe
       AG mit, dass sie keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes vorbringt. Es
       wird jedoch darum gebeten, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:

       „Der Bereich des Plangebietes „Alte Bottroper Straße/ Heegstraße“ liegt über den auf
       Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern „König Wilhelm 2“ und „Carolus Magnus“. Vor
       Errichtung von neuen Bauvorhaben ist eine Sicherungsanfrage an die zuständige Berg-
       werkseigentümerin zu richten.“

       Dieser Bitte wird entsprochen, ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan
       aufgenommen.

2.5.   Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Logistics Pipelines, Paul-Baumann-Straße 1,
       45772 Marl, mit Schreiben vom 28.03.2019
       Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes tangiert die von uns betreuten o. g. Fern-
       leitungen (Fernleitung 19, DN 150, PN 25 – Wasserstoff/ AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
       und Fernleitung 30, DN 250, PN 100 – Ethylen/ ARG mbH & Co. KG).
       Wir, die Evonik Technology & Infrastructure GmbH, sind mit der Betriebsführung durch die
       Betreiber der Rohrfernleitungen beauftragt.
       Die Fernleitungen verlaufen in einem jeweils 10 Meter breiten, rechtlich gesicherten
       Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungs-
       verbot besteht.
       Wir bitten, den Leitungs- und Schutzstreifenverlauf im Bebauungsplan darzustellen und im
       Textteil auf die geltenden Bestimmungen und Nutzungseinschränkungen hinzuweisen, die
       aus der beigefügten Schutzanweisung zu entnehmen sind.
       Die anliegende Planunterlage zeigt die Lage der Rohrfernleitungen zum Zeitpunkt der Ver-
       legung.
       Der 10 Meter breite Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ebenso ist das
       Anpflanzen tiefwurzelnder Bäume und Sträucher nicht gestattet.
       Ausweisungen von Kompensations- oder Ausgleichsflächen im Schutzstreifen werden nicht
       zugestimmt.
       Bei Überbauung der Leitung mit Rad- bzw. Fußwegen oder bei geplanter Oberflächenversie-
       gelung sowie gravierenden Veränderungen der Geländeoberfläche (größere Auf- oder Ab-
       träge) sind zu Lasten des jeweiligen Vorhabenträgers bzw. Veranlassers Leitungssicherungs-
       maßnahmen durchzuführen.
       Zu Ihrer Information erhalten Sie den Freistellungsvermerk sowie unsere „Schutzanweisung
       für Arbeiten im Bereich von Rohrfernleitungen im Betreuungsbereich der Evonik Technolo-
       gy & Infrastructure GmbH“, die Bestandteil dieser Stellungnahme ist.

                                                                                               11
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die Anregungen der Evonik Technology & Infrastructure GmbH werden berücksichtigt. Im
       Plan ist ein Schutzstreifen für die beiden Fernleitungen festgesetzt; auf die sonst entlang
       von öffentlichen Straßenverkehrsflächen übliche Festsetzung zur Anordnung von Flächen
       für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird hier verzichtet.

2.6.   Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen, Am
       Waldhausenpark 2, 45117 Essen, mit Schreiben vom 17.04.2019
       Die Neuordnung des Gewerbegebietes inclusive des Ausschlusses von zentrenrelevantem
       Einzelhandel und Vergnügungsstätten wird nach Abwägung des gesamtwirtschaftlichen
       Interesses grundsätzlich begrüßt.
       Allerdings haben wir hinsichtlich der im Plan vorgesehenen öffentlichen Straßenverkehrs-
       fläche Bedenken. So stellt sich insbesondere die vorgesehene Verbindung der Cathostraße
       zur Heegstraße als problematisch dar, da diese Flächen ggfs. von angrenzenden Unterneh-
       men zu Betriebszwecken benötigt werden und die Trasse in der geplanten Form somit nicht
       zur Verfügung steht. Daher regen wir an, möglichst frühzeitig mit den angrenzenden Un-
       ternehmen in Kontakt zu treten. Ebenso weisen wir darauf hin, dass die im Plangebiet ge-
       legenen Betriebe Bestandsschutz genießen.
       Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass in Essen neben dem Bedarf an zusätzlichem Wohn-
       raum ebenfalls ein hoher, zunehmend ungedeckter Bedarf an Flächen für (Klein-) Gewerbe
       vorliegt. Daher sollte das Augenmerk beim Erhalt von Wirtschaftsflächen darauf gerichtet
       werden, den gewerblichen Netto-Nutzungsgrad im Bestand möglichst hoch zu halten und
       nicht durch umfangreiche Grünfestsetzungen weiter zu verkleinern.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die planungsrechtliche Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Verbin-
       dung der Cathostraße mit der Heegstraße stellt eine städtebauliche Option dar – ob und
       wann diese Straße tatsächlich gebaut wird, entscheiden die zuständigen politischen Gre-
       mien zu gegebener Zeit. Die hierfür benötigten und bisher nicht im Eigentum der Stadt
       Essen stehenden Flächen müssten zuvor erworben werden.
       Die im Bebauungsplan enthaltenen Grünfestsetzungen dienen der städtebaulichen Aufwer-
       tung des Plangebietes und tragen – gemeinsam mit gleichartigen Festsetzungen in anderen
       Bebauungsplänen - zu einer Verbesserung des Stadtbildes in Essen bei. Im Übrigen be-
       schränken sich die hierfür in Anspruch genommenen Flächen weitgehend auf das soge-
       nannte Straßenbegleitgrün und auf die Abschirmung des im Süden das Plangebiet be-
       grenzenden Bahndamms. Für diese wenigen Flächen gilt zudem Bestandsschutz. Die Ver-
       pflichtung zur Begrünung dieser Flächen würde erst dann wirksam werden, wenn hier neue
       genehmigungspflichtige bauliche Anlagen realisiert werden sollen; das Gleiche gilt für die
       übrigen im Bebauungsplan festgesetzten Grünfestsetzungen – wie etwa die Verpflichtung
       zur Stellplatz- oder Fassadenbegrünung. Ein genereller planungsrechtlicher Verzicht auf
       diese Forderungen hingegen würde den Status Quo verfestigen und im Vorhinein jegliche
       Aussicht auf Verbesserung der unbefriedigenden städtebaulichen Situation vor Ort, zum
       Beispiel im Hinblick auf die Kriterien „Stadtbild“ und „Kleinklima“, weitgehend unterbinden.

2.7.   PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen, mit Schreiben vom 17.04.2019
       Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLine Gmbh & Co. KG, Straelen, sind wir
       mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsan-
       fragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
       Die auf Ihrer Internetseite zur Einsicht gestellten Entwurfsunterlagen zu dem angezeigten
       Bauleitplanverfahren haben wir ausgewertet und von dem Bebauungsplan einen Auszug er-
       stellt, den Sie als Anlage erhalten. In den Bebauungsplan haben wir den Verlauf der Fern-
       gasleitung einschließlich der Schutzstreifenbegrenzungslinien eingetragen und Kenndaten
       ergänzt.

                                                                                                     12
Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Aus deklaratorischen Gründen ist der Verlauf der Ferngasleitung anhand des beigefügten
       Auszugs aus dem Katasterplan in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung
       entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern.
       Die Darstellung der stillgelegten Ferngasleitung ist sowohl im Auszug aus dem Bebauungs-
       plan als auch im Katasterplan nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit
       einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
       Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist das Merkblatt der Open Grid Europe GmbH zur
       Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu beachten, dem Sie
       weitere Anregungen und Hinweise entnehmen können.
       Die stillgelegte Ferngasleitung kann im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben und,
       soweit es für ein späteres Bauvorhaben erforderlich sein sollte, nach vorheriger
       Abstimmung mit dem Betreiber ausgebaut werden. Der Ausbau darf ausschließlich durch
       die Open Grid Europe GmbH veranlasst werden.
       Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren. Abschließend teilen wir mit, dass sich im
       Geltungsbereich des hier angezeigten Bebauungsplanes keine von uns verwalteten Kabel-
       schutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG und keine Versorgungsleitungen der Open
       Grid Europe GmbH vorhanden sind.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die Fernleitung einschließlich ihres Schutzstreifens wurde in den Plan übernommen und
       wird in der Planbegründung erwähnt.
       Die PLEdoc GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt und hierbei zunächst über die
       öffentliche Planauslegung informiert - wenn diese beschlossen und entsprechend vorbe-
       reitet ist.

2.8.   Stadtwerke Essen AG, Abteilung 6-1 Netzmanagement, Rüttenscheider Straße 27-37,
       45128 Essen, mit Schreiben vom 24.04.2019
       Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanentwurfs bestehen aus versorgungstechni-
       scher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Vorsorglich wird allerdings auf folgende Punkte
       hingewiesen:
       Die Stadtwerke Essen AG verlegt grundsätzlich keine Versorgungsleitungen auf privaten
       Erschließungsflächen. Die Versorgung endet an der Grundstücksgrenze, vorzugsweise an
       einem Übergabeschacht mit entsprechenden Absperr- und Zähleinrichtungen.
       Die Stadtwerke Essen AG stellt Löschwasser ausschließlich im Rahmen der angemessenen
       Löschwasserversorgung (Grundschutz) zur Verfügung.
       Sofern für das Gebiet eine Versorgung mit Erdgas angestrebt wird, ist darauf hinzuweisen,
       dass dies nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtwerke Essen AG und damit dem Vor-
       liegen der notwendigen Wirtschaftlichkeitskriterien möglich ist.
       Zur Abstimmung weiterer Planungsschritte bitten wir um die Durchführung zeitnaher
       Gespräche und den Austausch weiterer Planungsdetails.
       Entwässerungstechnisch liegt das Verfahrensgebiet im Bereich des Generalentwässerungs-
       planes GEP (RN 54) Borbecker Mühlenbach Unterlauf, der am 21.07.2006 mit dem AZ:
       54.7.2.8-204/05 von der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 58.1 LWG geregelt wurde.
       Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser sowie das von befestigten bzw. versiegelten
       Flächen anfallende Niederschlagswasser wird über die vorhandene Mischwasserkanalisation
       zum einen dem Pumpwerk Essen-Hesselbruch der Emschergenossenschaft zugeführt und
       zum anderen dem Borbecker Mühlenbach (Anlage der Emschergenossenschaft) zugeleitet
       (wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf vom 08.11.2018 AZ:54.07.04.
       59-205-768/2018).
       Von dort gelangt es über die Berne zur Emscher und damit letztendlich zur biologischen
       Behandlung und Reinigung in die Emscher-Flußkläranlage nach Dinslaken.
       In dem Verfahrensgebiet liegt eine öffentliche Entwässerungsanlage im Bereich der Stich-
       straße zur „Alten Bottroper Straße 35“. Die Anlage liegt dabei teilweise nicht im öffentli-
       chen Straßenraum. Eine dingliche Sicherung liegt für die Flurstücke 87 und 88, Flur 27, Ge-
       markung Vogelheim vor.

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Bebauungsplan Nr. 3/17
„Alte Bottroper Straße/Heegstraße“

       Es ist in diesem Bereich ein Schutz- und Vorbehaltsstreifen von jeweils 4m, rechts und links
       der Kanalachse, vorzusehen (siehe Anlage).
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die Entwässerungsleitung einschließlich ihres Schutz- und Vorbehaltsstreifens wurde in den
       Plan übernommen; die Stadtwerke Essen AG werden am weiteren Verfahren beteiligt.

2.9.   STEAG GmbH, Rüttenscheider Straße 1-3, 45128 Essen, mit Schreiben vom 18.04.2019
       Im Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufen Fernwärmeleitungen der STEAG Fern-
       wärme GmbH. Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen daher zwei Lagepläne mit dem
       Verlauf dieser Fernwärmeleitungen.
       Wir bitten darum, die vorhandenen Fernwärmeleitungen in den nachfolgenden Planungs-
       schritten zu beachten.
       Stellungnahme der Verwaltung:
       Die Fernwärmeleitungen einschließlich ihrer Schutzstreifen wurden in den Plan übernom-
       men.

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