Begutachtung im ÖGD - Dr. Peter Tinnemann, MPH - SalusCon

 
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Begutachtung im ÖGD - Dr. Peter Tinnemann, MPH - SalusCon
Dr. Peter Tinnemann, MPH

Begutachtung im ÖGD
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Vorstellung

• Wer bin ich?
• Was sind meine Erwartungen?
Begutachtung im ÖGD - Dr. Peter Tinnemann, MPH - SalusCon
• Was ist der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD)

• Welche Gutachten Anlässe gibt es im ÖGD?

• Gutachten
    Rechtsgrundlagen
    Praktische Grundlagen
    Der/die Gutachter:in

• Rechte & Pflichten, Formalia
Spannungsfeld: Öffentliche Gesundheit

                                        Krank

Gesund
Spannungsfeld: Öffentliche Gesundheit
                    Individum

                                        Krank

Gesund

                    Bevölkerung
Spannungsfeld: Öffentliche Gesundheit
                     Individum     Regulativ/Ordnung

                                              Krank

 Gesund

                     Bevölkerung
Caritativ/Fürsorge
Spannungsfeld: ÖGD
• Ordnungspolitisch orientiert (Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben)
   •   Historisch: Medizinal- und Sanitätsaufsicht
       •   z.B. Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
           Seuchenverhütung und - bekämpfung

• Fürsorgegedanken (sozialmedizinisch – sozialkompensatorisch – subsidiär
  Aufgaben im Rahmen kommunaler Gesundheitsfürsorge)
   •   Gesundheitsvorsorge, -hilfe, Beratung, Betreuung,
       •   z.B. Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, sozial-psychiatrischer Dienst,
           Beratung von Menschen mit Behinderungen
   •   (Gesundheitsversorgung)
       •   z.B. gesellschaftliche Randgruppen (Obdachlose), humanitäre
           Sprechstunden
Spannungsfeld: ÖGD
Aufbau des Gesundheitsamtes
• Bereiche des Gesundheitsamtes, klassisch
    Gesundheitsschutz, Hygiene, Infektionsschutz
    Amtsärztlicher Dienst
    Kinder- und Jungengesundheitsdienst, Jugendärztlicher Dienst
      o Zahnärztlicher Dienst
    Sozialpsychiatrischer Dienst
      o Kinder-und Jugendpsychiatrischer Dienst
      o Pflegestützpunkt
    Andere
      o Heimaufsicht
      o Asyl-/Humanitäre Aufgaben
      o Schwangerschaftsberatung
      o Opferschutz
Bereiche des Gesundheitsamtes, klassisch

• Gesundheitsschutz, Hygiene, Infektionsschutz
      Begehungen von Einrichtungen
      Baugutachten
      Trinkwasseranlagen
      Umweltmedizinische Fragen, z.B. Schimmel, Raumluft
      health-impact assessments
Bereiche des Gesundheitsamtes, klassisch

• Amtsärztlicher Dienst
      Verbeamtungen
      Beamtenrecht, Beihilfe (z.B. Lehrer, Polizisten, Richter..)
      Einstellungs-/Dienstfähigkeit
      Prüfungsfähigkeit
      Befähigung zum Führen von Waffen
      Teilkapitalisierung (Kapitalabfindungen)
      Heilbehandlung
      Reisefähigkeit
Bereiche des Gesundheitsamtes, klassisch

• Kinder- und Jungengesundheitsdienst, Jugendärztlicher
  Dienst
      Schuleingangsuntersuchungen
      Frühförderung
      Sonderpädagogische Überprüfungsverfahren
      Eingliederungshilfe
      Kitareihenuntersuchungen

• Zahnärztlicher Dienst
    Reihenuntersuchungen
    Förderungen
Bereiche des Gesundheitsamtes, klassisch

• Sozialpsychiatrischer Dienst
      EGH
      Krisenintervention
      Betreuungsgutachten
      Hilfeplan
      Verhandlungsfähig, Haftfähig

• Pflegestützpunkt
    Pflegegutachten
Klassische Leistungen für Individuen
• Entscheidungshilfe

• Feststellungen, oder Planungen

• Störungen
• Maßnahmen, Sach-/Betreuungsleistungen & Kombi
• Pflegemittel
Grundlage
• Gutachtenauftrag braucht Grundlage

• Rechtsgrundlage (grundsätzliche Verpflichtung)
      Gesetz
      Verordnungen
      Erlasse der zuständigen Behörden u. Ministerien
      Rechtsprechungen
Rechtliche Grundlagen von Gutachten
• Rechtsprechung (Gerichtsurteil)

• Strafprozessordnung (§§ 72 ff. StPO)
• Strafprozessordnung (stop §455- Strafausstand wg
  Vollzungsuntauglichkeit)

• Zivilprozessordnung (§§ 402 ff. ZPO, § 52 ZPO -
     Prozessfähigkeit )
• sozialgerichtlichen Verfahren: Zivilprozessordnung (§ 118
     Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

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Rechtliche Grundlagen von Gutachten
•     SGB II (Arbeitslosengeld 2)   • Unfallversicherungsrecht
•     SGB V (Krankenversicherung)   • Schwerbehindertenrecht
•     SGB VI (Rentenversicherung)
•     SGB VIII (Kinder- und         • Beamtenrecht
      Jugendhilfe)                  • Beamtenversorgungsrecht
• SGB IX (Teilhabe)
• SGB XI (Pflegeversicherung)       • Unterbringungsrecht (PsychKG)
• SGB XII (Sozialhilfe)             • Betreuungsrecht

• Soziales
  Entschädigungsrecht
      (verschiedene Gesetze)

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Gutachter prüft bei Erhalt des
Gutachtenauftrags
•    grundsätzliche Verpflichtung (Rechtsgrundlage)
•    Fachgebiet
•    eigene Zuständigkeit (persönliche Verpflichtung)
•    eventuelle Befangenheit
•    eigene Sachkunde
•    berufliche Überlastung (angemessene Zeit)
•    Genehmigung (öffentlicher Dienst)
•    Inhalt (Fragestellung), Umfang des Gutachtenauftrags
•    Gegebenenfalls „Rückkoppelung“ zum Auftraggeber

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Pflichten im Rahmen der Begutachtung
• Sorgfaltspflicht
            Anlass bezogen, Problem der Fragestellung
            nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
            Vollständigkeit, Schlüssigkeit
            Vermeiden missverständlicher Ausdrucksweisen
• persönliche Erstattung des Gutachtens
• Beratungs- / Aufklärungspflicht
       Aufklärung des Betroffenen über Gegenstand und Zweck der
        Untersuchung und der Begutachtung
•    Verschwiegenheitspflicht
•    Dokumentationspflicht / Aufzeichnungen über Untersuchung
•    Grenzen eigener Erkenntnismöglichkeit erkennen und darlegen
•    Pflicht zur Fortbildung
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Amtsärztliches Gutachten

 • durch eine Behörde / Institution in Auftrag gegeben
 • gesetzliche oder sonstige Verfahrensvorschrift, in
   der konkret ein amtsärztliches Gutachten verlangt
   wird

 Amtsarzt: s. Ländergesetze
     jeder Arzt im Gesundheitsamt
     nur Leiter des Gesundheitsamt ist Amtsarzt/ärztin, Ärzte
      im Gesundheitsamt handeln im Auftrag des/r
      Amtsarzt/ärztin
     HEUTE: FA für Öffentliches Gesundheitswesen
Vertrauensärztliches Gutachten

• auch durch einen anderen, gezielt beauftragten Arzt
  möglich

• i.d.R. eigene angestellte oder bei anderen Behörden
  beschäftigte Ärzte, um Unabhängigkeit zu
  gewährleisten

• Prinzipiell aber freie Arztwahl durch Auftraggeber

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Vertrauensärzte
Meist sind damit Ärzte/innen gemeint die:
   bei einem Sozialversicherungsträger arbeiten
   im Auftrag einer Krankenkasse die Notwendigkeit einer
    Krankschreibung oder sonstiger Versicherungsleistungen
    überprüfen

   Aber auch: Ärzte/innen aus dem Krankenhaus /
    niedergelassenen Praxis, sofern sie nicht zuvor mit dem Fall
    befasst waren

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Sozialmedizinisches Gutachten
Übergeordneter Begriff
   Gutachten zur Entscheidung über gesetzliche oder soziale
    Leistung, wenn diese von medizinischem Sachverhalt abhängt
    d.h. auch amtsärztliche Gutachten

Speziell
   Gutachten des Gesundheitsamt für das Sozialamt

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Gerichtsärztliches Gutachten
• Durch ein Gericht
    in Auftrag gegeben
    um sachverständige Beratung zu erhalten

• Im Gesundheitsamt
    amtsärztliches Gutachten, da gerichtlicher Auftrag einer
     gesetzlichen Vorgabe gleichgesetzt

• Gericht ist
    in der Beauftragung der Gutachter frei
    vielfach auch Fachgutachter aus Kliniken etc.
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Gerichtsarzt

Länder - Gegebenheiten
   Amtsarzt-Aufgabe

   Ärzte an Gerichtmedizinischen Instituten
     o Untersuchung unklarer Todesfälle,

     o 2. Leichenschau

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Was ist ein Gutachten?

... Das medizinische Gutachten

            dient einer Behörde (oder einem Gericht)

                         bei der Aufgabe,

          darüber eine bindende Feststellung zu treffen,

          was als medizinische Wahrheit anzusehen ist ...
Was ist ein Gutachten?

„Der Gutachtenauftrag verlangt eine ...

  Bewertung von Beschwerden, Befunden, Befundmustern,
  Krankheitsbildern und Krankheitsverläufen.
  Der Krankheitswert tritt stärker in den Vordergrund ...
  als bei der üblichen ärztlichen Beurteilung,
  die in einer Therapie einmündet...“

                               nach Hartmann, F. Logik der ärztlichen Begutachtung, 1978
Was ist ein Gutachten?
• Der Sachverständige hat sein Gutachten (§ 410 ZPO)
    unparteiisch und
    nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

• Ärztliche Untersuchungen (§ 96 SGB X)
    sollen so vorgenommen und ihre Ergebnisse so festgehalten,
     folglich Gutachten so gefasst werden,
    dass sie auch für einen anderen Leistungsträger verwertbar
     sind
Was ist ein Gutachten?
Ein brauchbares Gutachten beruht auf:
   Detaillierter Kenntnis des Gegenstandes

   Exakten Untersuchungsergebnissen

   Umfassendem Wissen von gesetzlichen Grundlagen

   Umfassender Kenntnis der aktuellen, anerkannten
    wissenschaftlichen Fakten

   Unabhängigem Urteilsvermögen
Dr. Claudia Kaufhold   30
Sachverständiger vs. sachverständiger Zeuge

• Sachverständige
    vermittelt / interpretiert / schlussfolgert aufgrund seiner Sachkunde
     fachspezifische Lehr- & Erfahrungssätze
    abstrakte fachspezifische Lehr- und Erfahrungssätze werden auf den
     Einzelfall übertragen
    begutachtet vom Gericht (der Behörde) abschließend festzustellenden &
     zu würdigenden Sachverhalt
• Zeuge
    vermittelt eigene Beobachtungen
• sachverständige Zeuge
    ist Zeuge;
    er macht – unabhängig von einem konkreten Auftrag – aufgrund seines
     Fachwissens Beobachtungen, die er in einem Verfahren mitteilt
Anforderungen an den Begutachtenden
•    Begutachtung der Rechtsgrundlage
•    Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
•    Eigenverantwortlichkeit
•    Kompetenz
•    Vollständige Erfassung des Sachverhaltes
•    Vermeidung von Interaktionsfehlern
•    Klarheit und gutachtliche Relevanz der Darstellungen und
     Aussagen
•    Beschränkung auf die vom Auftraggeber gestellten Fragen
•    Termingerechte Erstellung
•    Beachtung der Schweigepflicht
•    Beachtung der Rechte des zu Begutachtenden
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Was ist ein Gutachter

• „Gehilfe“ (BGH St 3,28) bzw. fachkundiger Berater
• für Gerichte oder sonstige Dritte

       ist kraft Gesetzes zur Übernahme des Gutachtens verpflichtet
• Ausnahme:
            gestellte Frage außerhalb pers. Kompetenz- & Fachbereiches
            nicht in der Lage Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten
            Zeugnis- oder Auskunftsverweigerung
            Misstrauen gegen die Unparteilichkeit

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Wer ist ärztlicher Gutachter ?
Jeder Arzt/ jede Ärztin kann Gutachter sein (abgeleitet aus
der Approbation)

• Verpflichtung zu gutachterlicher Tätigkeit

• Aber Gründe, Gutachtenaufträge abzulehnen:
    Vorherige / bestehende therapeutische Beziehung
     (Befangenheit)
    Nicht ausreichende Fachkunde
    Fristgerechte Abwicklung nicht möglich
    Kollision mit Schweigepflicht
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Herausforderungen
• Begutachtungsstandards
   NICHT einheitlich
   NICHT verbindlichen
• Selektive Untersuchung
   oft nur einzelner Gesundheitsrisiken
• Fehlende belastbare Daten/Empirik zu
   gesundheitlichen Einschränkungen
   Risikofaktoren im Hinblick auf die Dienstfähigkeit
   psychischen Belastbarkeit
Gutachten Typ: EGH
• Seelische Behinderung
   körperlich nicht begründbare Psychosen,
   seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder
    Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von
    anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
   Suchtkrankheiten,
   Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
Teilhabefähigkeit

• Hintergrund: Anamnese

• Feststellung: ICF (international classification functioning)

• Hilfeplan: IBRP (Integrierter Behandlungs- und Rehabilitationsplan)
Anamnese
•   Schulbildung, Ausbildung?
•   Berufstätigkeit
•   Familienstand, Lebensform
•   Vorliegende Diagnosen?
•   Bisherige Maßnahmen?
•   Klinikaufenthalte?
•   Bisherige Begutachtungen
•   Besteht eine gesetzliche Betreuung?
ICF
• Internationales Klassifikationssystem, WHO (2001)
    Beschreibung der funktionalen Auswirkung von Krankheiten
     auf das Leben des Betroffenen.

• Kein Instrument zur Ermittlung des Ausmaßes!
    Anwendung des bio-psycho-sozialen-Modells
    Systematisierung des rehabilitativen Denkens
    Einbeziehung von Kontextfaktoren (Barriere- bzw.
     Förderfaktoren), z.B. Umwelt, personenbezogene Faktoren
Pflichten des/der Begutachtenden
• DULDUNGSPFLICHT
       Strafrecht

• DIENSTPFLICHT
       Beamtenrecht

• MITWIRKUNGSPFLICHT
       bei Beamtenbewerbern
       Sozialrecht

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Pflichten des/der Begutachtenden
• Strikte DULDUNGSPFLICHT
     Strafrecht (Strafprozessordnung, § 81a Körperliche
      Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher
      Eingriffe)
     gegebenenfalls mit staatlicher Gewalt durchsetzbar
     Maßnahmen gegen den erklärten Willen des Betroffenen
      möglich

• CAVE! Keine absolute Duldungspflicht
        Im Bereich des SGB kann der Versicherte : jederzeit die
           Mitwirkung verweigern
        Er hat dann Konsequenz zu tragen, dass er die betreffende
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           Leistung nicht erhält bzw. behält.                        42
Pflichten des/der Begutachtenden
• Duldungspflicht (ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§
     62 SGB I))

       durch Arzt oder Psychologen
       Auswahl trifft der Leistungsträger
       Adressat ist der Antragsteller und andere Person, von deren
        Zustand die Leistung abhängt
       Duldung umfasst auch aktives Verhalten, z.B. bestimmte
        Ernährung, Untersuchung muss erforderlich sein

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Pflichten des/der Begutachtenden
• DIENSTPFLICHT
       Beamtenrecht, im öffentlichen Dienstrecht gegenüber dem
        öffentlichen Dienstherrn
       Verweigerung der Mitwirkung ist für den Beamten ein
        Verstoß gegen beamtenrechtliche Verpflichtung
             (Rechtskonsequenzen)

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Pflichten des/der Begutachtenden
• MITWIRKUNGSPFLICHT
       Beamtenbewerbern
       Sozialrecht (§§ 60 ff SGB I) gegenüber Sozialleistungsträger
             o alle Tatsachen angeben, die für Leistung des SV-Trägers erheblich sind (§ 60 SGB I )
             o rechtserhebliche Tatsachen, auch Zustimmung zu Auskünften Dritter,
               z.B. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, rechtserhebliche Änderungen in den
               Verhältnissen, z.B. veränderte Einkommensverhältnisse, anderer Wohnsitz, Vorlage von
               Beweismitteln;
             o auf Verlangen des SV-Trägers zur mündlichen Erörterung persönlich
               erscheinen (§ 61 SGB-I), z.B. Antragsteller ist „schreibunfähig“, keine zwangsweise
               Vorführung, keine Duldungspflicht von Hausbesuchen (Besonderheit § 18 II SGB XI )
             o sich den erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen (§ 62
               SGB I)

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Grenzen der Mitwirkungspflicht
• Mitwirkung
       steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Sozialleistung
       SV-Träger kann sich die erforderlichen Kenntnisse mit
        geringerem Aufwand selbst beschaffen; (§ 65 I Nr. 3)

• aufgeführte Grenzen der Zumutbarkeit
       setzen eine rechtlich wirksame, d.h. die gebotene
        umfassende, Aufklärung des Patienten/Probanden voraus
       bezieht sich auf die Mitwirkung bei Untersuchungen und auf
        die Mitwirkung bei Behandlungen

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Auskunftsplicht!?
• Auskunft gegenüber dem Veranlasser der Begutachtung

• GRUNDSÄTZLICH UNTERLIEGT DER AMTSARZT DER
  ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT.

       Die Weitergabe der durch amtsärztliche Untersuchung
        getroffenen Feststellungen bedarf, wenn keine Entbindung
        von der Schweigerpflicht vorliegt, eines
        Rechtfertigungsgrundes.

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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Dokumentationspflicht (BGH)
       therapeutischen Pflicht beruht auf Arzt-Patienten-Verhältnis
         Aufzeichnungen über Einzelheiten der Behandlung (BGH)

       aus Ihnen wird erkennbar (sorgfältigen Führung):
             1. objektiven Feststellungen über Befindlichkeit des Patienten, einschl.
             Röntgenaufnahmen, EKG Aufzeichnungen, Laborergebnisse etc.

             2. Verlauf und Umstände der Therapie, Medikationen, Operationen,
             Narkoseprotokolle, sonstige Befunde und Aufzeichnungen mit Bezug auf
             Therapiemaßnahmen, d.h. naturwissenschaftlich konkretisierbare
             Befunde und Aufzeichnungen

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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Dokumentationspflicht (BGH)
       therapeutischen Pflicht beruht auf Arzt-Patienten-Verhältnis
         Aufzeichnungen über Einzelheiten der Behandlung

       aus Ihnen wird erkennbar (sorgfältigen Führung):
             3. subjektive Wertungen, Hinweise auf später aufgegebene
             Verdachtsdiagnosen enthalten oder andere Inhalte mit einer
             „personellen Komponente“ enthalten.

             4. vollständig und zeitnah sein; die Aufnahme der Erfüllung der
             angemessenen Aufklärungspflicht und der der Aufklärung folgenden
             Einwilligung des Patienten ist unabdingbar.

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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Dokumentationspflicht (§ 10 Musterberufsordnung)

       Abs. 1 Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres
        Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen
        maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.
        Diese sind nicht nur Gedächtnisstütze für die Ärztin oder den
        Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des
        Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

       Abs. 2 Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten
        auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden
        Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind
        diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder
        Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf ….
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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Selbstbestimmungsrecht
       Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Patienten.

       Es wird außerdem – bei Vertragsverhältnissen als
        Nebenrecht/Nebenpflicht angesehen und unabhängig von
        Vertragsverhältnissen als Anspruch aus § 810 BGB abgeleitet.

       wird durch ein sachliches Interesse des Patienten
        gerechtfertigt
       Besondere schutzwürdige Interessen brauchen seitens des
        Patienten nicht dargelegt zu werden

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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Selbstbestimmungsrecht
     Der Begutachtete hat grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die
      „objektivierbaren Befunde“ einschließlich des Ergebnisses.
     erstreckt sich auf die naturwissenschaftlich konkretisierbaren
      Befunde und Aufzeichnungen, NICHT auf die Inhalte mit einer
      „personellen Komponente“

        Bei gerichtlich bestelltem Gutachten ist der Gutachter NICHT
           VERPFLICHTET, auch NICHT BERECHTIGT, von sich aus das
           Gutachten dem Untersuchten verfügbar zu machen.
           (Entscheidung liegt bei dem Gericht)
        Bei anderen Gutachten - auch wenn der Arzt auf Veranlassung
           eines Dritten (z.B. einer Behörde) handelt, ist er dem
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           Patienten gegenüber auskunftspflichtig.                  52
Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Selbstbestimmungsrecht
       besondere Einschränkung: Vorliegen besonderer
        therapeutischer Situationen

             o vornehmlich im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie

             o Anwendung dieser Ausnahme ist nur begrenzt für zulässig erachtet
               worden. Die Rechtsprechung verfolgt die Tendenz, das Recht des
               Patienten auf Einsicht in die Unterlagen zu stärken.

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Einsichtsrecht des Patienten in
„Krankenunterlagen“
• Selbstbestimmungsrecht

       Soweit der Patient ein Einsichtsrecht hat, kann er dieses Recht
        in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten
        wahrnehmen.

       Anspruch kann auch durch Überlassung von Kopien
        (kostenpflichtig) erfüllt werden

       Die Teile, die vom Einsichtsrecht nicht erfasst werden, können
        in der Kopie unkenntlich gemacht werden

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Rechtliche Grundlagen von Gutachten
 Jeder Gutachtenauftrag
        muss auf einer Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung) oder
        einem richterlichen (Beweis)Beschluss beruhen.

 WICHTIG ! (bevor Sie sich an die Arbeit machen)
        abklären auf welcher Rechtsgrundlage der Auftrag beruht
        eindeutige Nennung der Auftragsgrundlage / Präzisierung
         durch den Auftraggeber verlangen

  sonst Auftrag ablehnen

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Bedeutung der Fragestellung
• Der Gutachtenauftrag
       muss eine eindeutige Fragestellung an den Arzt enthalten
             o Akzeptieren einer unklaren Fragestellung führt zu fehlerhaften oder
               unzureichenden Gutachten

       die Fragestellung ist ebenso eindeutig zu beantworten
             o Vorgehen hat sich an der Fragestellung zu orientieren (z.B. geeignete
               Untersuchungsmethoden, keine überflüssigen Untersuchungen)

 Daher:
        Rückfragen, Nachfragen
        im Zweifelsfall Ablehnung des Gutachtens
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Bedeutung der Fragestellung

              NICHT auf Fragen antworten

             die man Ihnen nicht gestellt hat

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Gutachtenlogik: 3 wesentliche Aspekte
1. Umfassende Klärung der Befundlage
       z.B. eigene Befunde, Fremdbefunde, Fremdanamnesen, Vorgutachten,
        relevanter Akteninhalt

2. Bezeichnung der für den Fall erheblichen „Erfahrungssätze“
       z.B. Richtlinien, Beurteilungsgrundsätze und Merkblätter medizinischer
        Fachgremien, zusätzliche Information bei neueren Forschungsergebnissen

3. Schlussfolgerungen des Sachverständigen
       nach den für die Wissenschaft maßgeblichen Möglichkeiten einer
        logischen Ableitung für Fallgestaltungen
       die dem vorliegenden Fall entsprechen, nach „Denkgesetz“ und Logik
        unter Berücksichtigung eines für das „praktische Leben“ ausreichenden
        Gewissheitsgrades
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Formen des Gutachtens (1/2)
1. Fachgutachten, wissenschaftlich begründete
       Überwiegt deutlich

 2. Gutachten, mit Untersuchung
       Fragestellungen, die auf Einzelfall bezogen sind

 3. Aktengutachten
       Sinnvoll bei mehrfach vorkommenden Fragestellungen (z.B. bei
             Stellungnahmen zu bestimmten diagnostischen oder therapeutischen
             Verfahren – GKV)
       Werden oft – irrtümlich – als „Notlösung“ angesehen.

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Formen des Gutachtens (2/2)
 4. Formulargutachten
       Häufig bei Versicherungen (Renten-, Unfall-, Krankenversicherungen)
       Ärztliche Atteste

 5. Form Gutachten
       Häufig Gutachten für Gerichte
       „klassische“ Gliederung
       standardisiert, aber mit Ermessensspielraum

6. Freie (wissenschaftliche) Gutachten

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Formalien
       Briefkopf, Auftraggeber
       Begutachteter (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse,
        Identifikation durch Personalausweis)
       Aktenzeichen des Auftraggebers und ggf. eigenes
        Archivzeichen des Gutachters
       Angaben, worauf das Gutachten beruht (Akten, gutachtliche
        Untersuchung, Zusatzbefunde)
       Datum der Untersuchung und der Fertigstellung des
        Gutachtens, ggf. Delegation deklarieren
       Unterschrift
       Fragestellung bei Beantwortung der Fragen aufführen
       Kontakte mit Parteien –außerhalb der gutachtlichen
        Untersuchung grundsätzlich nur über Auftraggeber
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Gutachtenstruktur
1. Umfassende Klärung der Befundlage
      z.B. eigene Befunde, Fremdbefunde, Fremdanamnesen, Vorgutachten,
      relevanter Akteninhalt

2. Bezeichnung der für den Fall erheblichen „Erfahrungssätze“
      z.B. Richtlinien, Beurteilungsgrundsätze und Merkblätter medizinischer
      Fachgremien, zusätzliche Information bei neueren Forschungsergebnissen

3. Schlussfolgerungen des Sachverständigen
      nach den für die Wissenschaft maßgeblichen Möglichkeiten einer logischen
      Ableitung für Fallgestaltungen, die dem vorliegenden Fall entsprechen, nach
      „Denkgesetz“ und Logik unter Berücksichtigung eines für das „praktische
      Leben“ ausreichenden Gewissheitsgrades.

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Detaillierter Gutachtenaufbau
1. für wen & über wen wird das Gutachten erstattet
2. exakte Angabe der Fragestellung
3. Verwendete Quellen
            Fremdunterlagen, mit genauen Quellenangaben
4. Angabe des Datums der Untersuchung/ Exploration
5. (wenn erforderlich) negatives & positives Leistungsbild
6. Beantwortung der Fragestellung (grundsätzlich nur
       mitteilen: Ergebnis der Untersuchung & festgestellten
       Risikofaktoren)
7. (wenn erforderlich) Prognose

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Allgemeine Qualitätsaspekte (1/2)

• Schlüssigkeit

• Verständlichkeit
       Erstellung notwendige Vorgehen (Methode)

       fertiger Gutachtentext (Ergebnis, Diskussion)

• Ärztliche Fachlichkeit

• Kommunikative Kompetenz der Beteiligten
       ärztliche Gutachter, Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen

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Allgemeine Qualitätsaspekte (2/2)
• Zufriedenheit der Patienten/ Klienten und der
  Auftraggeber

• Praktikabilität im Sinne von Verhältnismäßigkeit des
  Begutachtungsaufwandes

• Wirtschaftlichkeit bei der Gutachtenerstellung

• Der Gutachter ist kein Kliniker / Diagnostiker

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Dokumentation & Datenschutz
• Alles, was im Zusammenhang mit einem Gutachten
  steht, muss dokumentiert werden:
            Auftragsschreiben, Schriftwechsel mit dem Auftraggeber
            Zusatzinformationen, Schreiben der Patienten etc.
            Einverständniserklärungen
            Fremdbefunde, Arztbriefe etc. Einladungsschreiben
            Ihr Untersuchungsbefund/ Ihre Aufzeichnungen
            Ergänzende Untersuchungen (Labor, Zusatzgutachten etc.)
            Fertiger Gutachtentext
            Begleitschreiben

 Zusätzliche telefonische Informationen sind in der Regel keine Informationen
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Dokumentation & Datenschutz
 häufige und oft strittige Frage:

 Was ist dem Auftraggeber mitzuteilen?
       Grundsatz („need to know“): Mitzuteilen sind alle
        Sachverhalte, die zur Beantwortung der Fragestellung
        erforderlich sind (Plausibilität und Nachvollziehbarkeit)
       Andere Erkenntnisse, Befunde, Diagnosen werden nicht
        mitgeteilt
       Auch Gutachter unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht
       Maßstab der mitgeteilten Daten ist stets die Erforderlichkeit
        im konkreten Einzelfall (Beschränkung auf das jeweils unverzichtbare
             Minimum)
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Dokumentation & Datenschutz
Weitergabe eines Gutachtens an Dritte

• nur MIT:
    Zustimmung des Auftraggebers

    Schweigepflichtentbindung der Patienten

    eigener Zustimmung

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Dokumentation & Datenschutz
 Wer darf Einsicht nehmen in Ihre Unterlagen ?

       Patienten haben Recht auf Einsicht in Akten über sich selbst
       Empfehlenswert:
             o vorher Sichtung der Unterlagen
             o Einsichtnahme nicht ohne Ihre Anwesenheit (oder Mitarbeiter)
             o Herausnahme von Info über Dritte (z.B. Kinder der Klienten)

       Einsicht durch Dritte (z.B. Rentenversicherung, Versorgungsämter)
        immer mit gültiger Schweigepflichtentbindung
       Kopien können angefertigt werden (Patienten tragen die Kosten)

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Dokumentation & Datenschutz
• Aufbewahrungsfristen
       sind zumeist definiert (mindestens 10 Jahre)
       sollten dem Gutachtenanlass entsprechen (bis lebenslange
             Aufbewahrung)

• datenbankgestützte Dokumentation
       Voraussetzung für Auswertungen und Berichte
       kann der Qualitätssicherung dienen

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MERKE!
 1. Alle Gutachtenformen stehen gleichwertig im Rang
    einer gutachterlichen Äußerung
       und sind entsprechend ernsthaft zu bearbeiten

 2. Rollentransparenz gegenüber den Patienten und
    kommunikative Kompetenz der Gutachterin/ des
    Gutachters
       sind wesentliche Faktoren für das Gelingen eines Gutachtens

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MERKE!
 3. Der Gutachter ist kein Entscheider,
       sondern sachkundiger Entscheidungsvorbereiter

 4. Klären Sie ab auf welcher Grundlage der Auftrag an
    Sie beruht,
       bevor Sie sich an die Arbeit machen. Verlangen Sie eine
       eindeutige Nennung der Auftragsgrundlage/ Präzisierung durch
       den Auftraggeber. Sonst: Ablehnung

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MERKE!
 5. der Gutachtenauftrag muss eine eindeutige
    Fragestellung an den Arzt enthalten.
       Sie ist ebenso eindeutig zu beantworten.

 6. Antworten Sie nicht auf Fragen, die man Ihnen nicht
    gestellt hat.

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MERKE!
 5. Jedes Gutachten enthält definierte Elemente.
       Abweichungen richten sich immer nach der Fragestellung

 6. Der Gutachter ist kein Kliniker/ Diagnostiker

 7. Telefonische (Zusatz-)informationen sind in der Regel
    keine Informationen.

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