Bestandteile einer Lohnabrechnung einfach erklärt - excent AG

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Bestandteile einer Lohnabrechnung einfach erklärt - excent AG
Bestandteile einer
Lohnabrechnung
  einfach erklärt
3   Lohnbestandteile   8    Obligatorische Sozialversicherungen

5   Benefits           12   Freiwillige Sozialversicherungen

7   Spesen             14   Deklarationen
INHALT                                                                                                                         Pflicht
                                                                                                                  Steuern                            SozV

LOHNBESTANDTEILE
                       Monatslohn

                                Sofern kein GAV oder NAV besteht, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit bei
BENEFITS                        Vereinbarung des Lohnes. Lediglich bei grenzüberschreitenden
                                Arbeitsverhältnissen wird erwartet, dass die Höhe des Lohnes orts-und
                                branchenüblich ist.                                                                 Ja                                 Ja
SPESEN

OBLIGATORISCHE
                       Besonderheit Stundenlohn
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Beim Stundenlohn muss zusätzlich ein allfälliger Ferienzuschlag (und
                                Feiertagszuschlag falls GAV diesen vorsieht oder betriebsüblich ist) separat im
FREIWILLIGE
                                Arbeitsvertrag, sowie auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Der
SOZIALVERSICHERUNGEN            Ferienzuschlag darf bei regelmässigen Einsätzen nicht ausbezahlt werden,
                                sondern muss kumuliert und bei Ferienbezug vergütet werden.                         Ja                                 Ja
DEKLARATIONEN

                       13. Monatslohn

                                Sofern kein GAV zur Anwendung kommt, welcher diesen verlangt, ist dieser
                                freiwilliger Natur. Sobald einmal ausbezahlt oder vereinbart ist er zwingend.       Ja                                 Ja

                                                                                                                         2021 Salärwesen | excent AG | 3
INHALT                                                                                                                      Pflicht
                                                                                                               Steuern                            SozV

LOHNBESTANDTEILE
                       Bonus

                                 Die Bonusberechnung erfolgt aufgrund messbarer Kennzahlen. Sobald
BENEFITS                         vereinbart ist dieser zwingend.                                                 Ja                                 Ja

SPESEN                 Gratifikation

OBLIGATORISCHE                   Eine Gratifikation ist freiwillig und vollständig willkürlich. Sofern keine
                                 Regelmässigkeit besteht und ein Vorbehalt auf der Lohnabrechnung vermerkt
SOZIALVERSICHERUNGEN                                                                                             Ja                                 Ja
                                 ist, besteht kein Rechtsanspruch.

FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN

DEKLARATIONEN

                                                                                                                      2021 Salärwesen | excent AG | 4
INHALT                                                                                                                         Pflicht
                                                                                                                 Steuern                             SozV

LOHNBESTANDTEILE
                       Familienzulagen

                                Können pro Kind durch Vater oder Mutter beantragt werden. Nach Verfügung
BENEFITS                        werden diese via Lohnabrechnung ausbezahlt. Dem Arbeitgeber werden die
                                Familienzulagen von der Ausgleichskasse von den zu zahlenden Lohnbeiträgen
                                in Abzug gebracht.                                                                  Ja                               Nein
SPESEN

OBLIGATORISCHE         Arbeitskleidung
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Sofern in der Freizeit getragen werden kann (kein Firmenlogo, keine
FREIWILLIGE                     Sicherheitskleidung, etc.)                                                          Ja                                 Ja
SOZIALVERSICHERUNGEN

DEKLARATIONEN          Gelegenheitsgeschenk
                                z.B. Jubiläum, Geburtstag                                                          Nein                            Nein
                                                                                                             < Fr. 500.- / Fall             < Fr. 500.- / Jahr

                                                                                                                    Ja                              Ja
                                                                                                             > Fr. 500.- / Fall             < Fr. 500.- / Jahr

                                                                                                                         2021 Salärwesen | excent AG | 5
INHALT                                                                                                                     Pflicht
                                                                                                              Steuern                            SozV

LOHNBESTANDTEILE
                       Geschäftsauto

                                Fall 1 : Geschäftsauto wird von AG gestellt
BENEFITS                        Dem Arbeitnehmer wird als Privatanteil monatlich 0.8% des Kaufpreises inkl.
                                Sonderausstattung, excl. MwSt, jedoch mind. CHF 150.- auf der
                                Lohnabrechnung vergütet um die Sozialabzüge zu ermitteln. Der Privatanteil
SPESEN                          wird jedoch zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages wieder in Abzug
                                gebracht.                                                                       Ja                                 Ja

OBLIGATORISCHE                  Fall 2 : Mitarbeiter nimmt Privatauto
                                Via Lohnabrechnung werden die für den Arbeitgeber gefahrenen Kilometer
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                rückvergütet
                                          gefahrene km (ohne Arbeitsweg) x km-Ansatz
FREIWILLIGE                               (Empfehlung: CHF 0.70)                                               Nein                              Nein
SOZIALVERSICHERUNGEN

DEKLARATIONEN          Generalabonnement

                                > 40 Dienstfahrten pro Jahr                                                    Nein                              Nein

                                < 40 Dienstfahrten pro Jahr                                                     Ja                                 Ja

                       Andere Tickets des öffentlichen Verkehrs

                                Halbtaxabonnement                                                              Nein                              Nein

                                Streckenabo, geschäftlich begründet                                            Nein                              Nein

                                Streckenabo, nicht geschäftlich begründet                                       Ja                                 Ja

                                                                                                                     2021 Salärwesen | excent AG | 6
INHALT                                                                                                                       Pflicht
                                                                                                               Steuern                             SozV

LOHNBESTANDTEILE
                       Geschäftlich begründete Spesen

                                Geschäftlich begründete Spesen können jeweils via Lohn oder über die
BENEFITS                        Finanzbuchhaltung abgerechnet werden. Sie werden zum Nettolohn
                                hinzugerechnet. (Bsp.: Fahrtickets, Porto, Kundengeschenke,...)                 Nein                               Nein

SPESEN
                       Nicht geschäftlich begründete Spesen
OBLIGATORISCHE
                                Diese stellen immer einen geldwerten Vorteil dar und sind zum Bruttolohn
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                hinzuzurechnen. (Bsp.: Hemdenreinigung, private Ausgaben,...)                    Ja                                  Ja
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN
                       Pauschalspesen
DEKLARATIONEN
                                Sofern kein von Kanton genehmigtes Spesenreglement besteht, werden
                                sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil gewertet. Ausnahme hierbei
                                besteht bei Pauschalspesen, welche tatsächliche Ausgaben lediglich decken.
                                Diese Ausgaben müssen jedoch bei allfälligen Prüfungen belegt werden. (Bsp.:
                                Homeoffice-Pauschale, Handypauschale, ...)                                      (Ja)                                 Ja

                                                                                                                       2021 Salärwesen | excent AG | 7
INHALT                                                                                                                           Prämie
                                                                                                                   Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       AHV / IV / EO (1. Säule Altersvorsorge)

                                 Der Abzug für AHV/IV/EO beträgt je Arbeitgeber / Arbeitnehmer 5.30 %. Er wird
BENEFITS                         jeweils vom massgebenden Lohn berechnet und vom Bruttolohn in Abzug
                                 gebracht.
                                 Dabei kennt dieser Lohnabzug keine Lohngrenze, weder nach oben noch nach
SPESEN                           unten.
                                 Jeder Arbeitnehmer ist zwischen 18 und 64/65 Jahren AHV-pflichtig und der
                                 Abzug ist obligatorisch. Ab Eintritt ins Rentenalter wird ein Freibetrag von
OBLIGATORISCHE                   monatlich CHF 1'400.- gewährt.                                                      5.30 %                         5.30 %
SOZIALVERSICHERUNGEN

FREIWILLIGE                      Akontorechnungen
SOZIALVERSICHERUNGEN             Für den Bezug der Beiträge setzen die Ausgleichskassen sogenannte
                                 Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von
DEKLARATIONEN                    Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die Akontobeiträge
                                 müssen Sie bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 vierteljährlich,
                                 darüber monatlich bezahlen. Sie vermeiden Verzugszinsen, wenn die
                                 Akontobeiträge spätestens am 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende bei der
                                 Ausgleichskasse eingehen.
                                 Zu den AHV/IV/EO-Beiträgen werden noch die ALV-Beiträge verrechnet, sowie
                                 Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten.

                                 Die Beiträge an die Familienkosten und die Verwaltungskosten sind kantonal
                                 unterschiedlich und werden zudem durch die Lohnsumme beeinflusst. Daher ist
                                 eine prozentuale Belastung individuell abzuklären. Die Beitrage werden
                                 vollständig durch den Arbeitgeber getragen.                                       individuell

                                                                                                                          2021 Salärwesen | excent AG | 8
INHALT                                                                                                                       Prämie
                                                                                                                 Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       ALV und ALV-Z (Arbeitslosenversicherung)

                                Der Abzug für ALV beträgt je Arbeitgeber/ Arbeitnehmer 1.1 % vom
BENEFITS                        massgebenden Lohn.
                                Dies jedoch nur bis zu einer Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-, resp.
                                Monats-grenze von CHF 12'350.-.                                                    1.1 %                           1.1 %
SPESEN
                                Der Lohn über dieser Lohnsumme wird mit einem Solidaritätsprozent von 1 %
                                (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 0.5 %) sozialversichert.                     0.5 %                           0.5 %
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN            Eine Besonderheit ist hier zu beachten. Nimmt ein Arbeitnehmer eine
                                arbeitgeberähnliche Stellung ein, d.h. kann er Entscheide in der Unternehmung
FREIWILLIGE                     in hohen Masse beeinflussen, hat er zwar wie jeder andere ALV-Beiträge zu
                                leisten. Er kann jedoch die Leistungen der ALV im Falle einer Arbeitslosigkeit
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                nicht in Anspruch nehmen.

DEKLARATIONEN

                                                                                                                        2021 Salärwesen | excent AG | 9
INHALT                                                                                                                            Prämie
                                                                                                                    Arbeitgeber                   Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       UVG (Unfallversicherung)

                                Die Unfallversicherung ist ebenfalls obligatorisch. Ab dem 1. Arbeitstag muss ein
BENEFITS                        Arbeitnehmer gesetzlich gegen einen Betriebsunfall versichert sein.
                                Sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden
                                beträgt, entsteht auch eine Pflicht zur Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
SPESEN
                                Um die Versicherung hat sich der Arbeitgeber zu kümmern.

OBLIGATORISCHE                  Der Arbeitgeber hat die Beiträge gegen Berufsunfälle zu übernehmen, der Arbeit-
SOZIALVERSICHERUNGEN            nehmer üblicherweise die gegen Nichtberufsunfälle.                                  Betriebsunfall            Nichtbetriebsunfall

FREIWILLIGE                     Bei der Unfallversicherung besteht wie bei der ALV eine Jahreslohngrenze von
                                CHF 148'200.-, resp. CHF 12'350 pro Monat.
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Den Lohn über darüber hinaus kann der Arbeitgeber via Zusatzversicherung ver-
                                sichern.
DEKLARATIONEN
                                Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei, sofern nicht gesetzlich die
                                SUVA festgelegt wurde (Bsp.: Baubranche, Personalverleih, ...)

                                                                                                                             2021 Salärwesen | excent AG | 10
INHALT                                                                                                                            Prämie
                                                                                                                      Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       BVG (2. Säule Altersvorsorge)

                                 Versichert werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach
BENEFITS                         ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod und ab dem 1. Januar nach
                                 ihrem 24. Geburtstag zusätzlich für Altersleistungen.

SPESEN                           Das Jahresgehalt zwischen CHF 21'510.- und CHF 86'040.- ist obligatorisch
                                 versichert. Der sogenannte koordinierte Lohn (versicherter BVG-Jahreslohn)
                                 beträgt maximal CHF 60'945.-. (Jahreslohn abzgl. Koordinationsabzug CHF
OBLIGATORISCHE                   25'095.-)
SOZIALVERSICHERUNGEN             Ab einem Jahreslohn von CHF 21'510.- wird mindestens ein Lohn von CHF 3'585.-
                                 versichert. Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
FREIWILLIGE                      beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
                                 sein.
SOZIALVERSICHERUNGEN                                                                                                     50 %                            50 %
                                 Der Lohnabzug erfolgt in fixen Prämien (CHF).

DEKLARATIONEN                    Auch hier können Löhne über der Lohngrenze mittels Zusatzlösung versichert
                                 werden.

                                 Folgende Anstellungen unterliegen keiner BVG-Pflicht
                                     Ÿ  Arbeitnehmer hat Eintrittsalter noch nicht erreicht
                                     Ÿ  Arbeitnehmer hat bereits Rentenalter erreicht
                                     Ÿ  Es besteht ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monate
                                     Ÿ  Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereit BVG-
                                        versichert
                                     Ÿ  Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und übt im Hauptberuf eine
                                        selbstständige Erwerbstätigkeit aus
                                     Ÿ  Arbeitnehmer ist im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid

                                                                                                                             2021 Salärwesen | excent AG | 11
INHALT                                                                                                                       Prämie
                                                                                                                 Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       KTG (Krankentaggeldversicherung)

                                Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig und wird nicht vom Gesetz
BENEFITS                        vorgeschrieben. Jedoch ist sie mittlerweile üblich. Sobald jedoch ein GAV
                                anzuwenden ist, welcher eine KTG-Lösung vorsieht, besteht hier eine
                                Versicherungspflicht.
SPESEN
                                Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
                                Die Lohngrenze wird durch die Police vereinbart. Üblich ist ein versicherter
OBLIGATORISCHE                  Jahreslohn von CHF 300'000.-.
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Die KTG arbeitet mit Wartefristen, d.h. der Arbeitgeber übernimmt für einen in
FREIWILLIGE                     der Police vereinbarten Zeitraum die Lohnfortzahlung von mindestens 80 %.
                                Nach Ablauf der Karenzfrist (Wartezeit) übernimmt dann die
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Krankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung von 80 % vom versicherten
                                Lohn für maximal 720 Tage.
DEKLARATIONEN
                                Wurde solch eine Versicherung nicht abgeschlossen, besteht eine
                                Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Zürcher, Basler oder Berner
                                Skala.

                                Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei.                               50 %                            50 %

                                                                                                                        2021 Salärwesen | excent AG | 12
INHALT                                                                                                                            Prämie
                                                                                                                    Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

LOHNBESTANDTEILE
                       UVG-Z (Unfall Zusatzversicherung)

                                Falls eine Versicherungslösung über der Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-
BENEFITS                        gewünscht wird, kann der Arbeitgeber die Überschusslohnsumme via
                                Zusatzversicherung versichern

SPESEN                          Je nach Reglement ist es dem Arbeitgeber dabei überlassen, ob er die Beitrage
                                vollständig oder teilweise übernimmt oder ob er sie vollständig dem
                                Arbeitnehmer überträgt.
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN            Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei.                               individuell                    individuell

FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN   BVG-Z (Altersvorsorge Zusatzversicherung)

DEKLARATIONEN                   Obligatorisch versichert ist der Jahreslohn zwischen CHF 21ʼ510 und
                                CHF 86ʼ040. Höhere und tiefere Löhne sind gesetzlich nicht versichert.

                                Ein Unternehmen kann jedoch freiwillig auch höhere Löhne versichern. Man
                                spricht dann von einem Überobligatorium. Die Prämienverteilung ist auch hier
                                individuell nach Reglement.                                                         individuell                    individuell

                       Private Krankenkasse

                                Im Gegensatz zu anderen Ländern liegt die Pflicht zur privaten Krankenkasse
                                beim Arbeitnehmer. Sollte der Arbeitgeber die Prämie übernehmen, wird diese
                                als Lohnbestandteil gewertet und ist steuer-, sowie sozialversicherungspflichtig.

                                                                                                                           2021 Salärwesen | excent AG | 13
INHALT                                                                                                               Deklaration
                                                                                                               Rhythmus                         Akonto

LOHNBESTANDTEILE
                       AHV/IV/EO und ALV

                                Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung
BENEFITS                        festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende
                                des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen.

SPESEN                          Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten
                                Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten
                                Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung.
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN                                                                                            jährlich                   Monatliche
                                                                                                                                         Akontorechnung
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN   UVG, allfällige UVG-Z

DEKLARATIONEN                   Gleich wie die Ausgleichskassen arbeiten die Unfallversicherung mit einer
                                Akontorechnung. Diese wird jedoch einmalig Anfang Jahr gestellt.
                                Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung
                                festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende
                                des Beitragsjahres bei der Unfallversicherung eintreffen.
                                                                                                               Jahrliche                    Jährliche
                                Die Unfallversicherung berechnet die Differenz zwischen den bezahlten                                    Akontorechnung
                                Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten
                                Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung.

                                                                                                                      2021 Salärwesen | excent AG | 14
INHALT                                                                                                                   Deklaration
                                                                                                                   Rhythmus                        Akonto

LOHNBESTANDTEILE
                       QST (Quellensteuer)

                                Die Deklaration muss jeweils im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers eingereicht
BENEFITS                        werden. Bei Grenzgängern ist der zuständige Kanton, der in dem sich der Sitz des
                                Arbeitgebers befindet.

SPESEN                          Die Abrechnungen müssen grundsätzlich monatlich, in bestimmten Fällen
                                vierteljährlich (abhängig von der Lohnsumme), vorgenommen werden.
                                Sie sind in der Regel innert 15 bis 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
OBLIGATORISCHE                  dem zuständigen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist).                         monatlich                        keine
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Die auf Grund der Abrechnung geschuldeten Steuern werden mit dem Ablauf der
FREIWILLIGE                     Abrechnungsfrist fällig und sind je nach System des einzelnen Kantons innert 30
                                Tagen mittels Rechnung zu bezahlen (Zahlungsfrist).
SOZIALVERSICHERUNGEN
                                Der Arbeitgeber dient in diesem Verfahren lediglich als Zahlstelle. Die zu
DEKLARATIONEN                   zahlenden Steuern werden dem Arbeitnehmer über seine Lohnabrechnung in
                                Abzug gebracht.

                                                                                                                         2021 Salärwesen | excent AG | 15
Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen ersten Einblick in das Schweizer Salärwesens gewähren. Bitte beachten
Sie jedoch, dass diese Dokumentation zur Information dient, jedoch keine individuelle Abklärung ersetzt.

Grundsätzlich sollten Personalangelegenheiten immer individuell geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen
hierbei zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns. Unsere HR-Fachleute freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.

                                                                                         excent AG
                                                                                     Sihleggstrasse 23
                                                                                     CH-8832 Wollerau

e-mail : HR@excent.ch                                                          Tel.: +41 (0)44 787 15 00                                            Internet : www.excent.ch

Diese Dokumentation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der vorstehenden Informationen wird keine Haftung übernommen.                  Stand 01.01.2021
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