Bestandteile einer Lohnabrechnung einfach erklärt - excent AG
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3 Lohnbestandteile 8 Obligatorische Sozialversicherungen 5 Benefits 12 Freiwillige Sozialversicherungen 7 Spesen 14 Deklarationen
INHALT Pflicht Steuern SozV LOHNBESTANDTEILE Monatslohn Sofern kein GAV oder NAV besteht, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit bei BENEFITS Vereinbarung des Lohnes. Lediglich bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen wird erwartet, dass die Höhe des Lohnes orts-und branchenüblich ist. Ja Ja SPESEN OBLIGATORISCHE Besonderheit Stundenlohn SOZIALVERSICHERUNGEN Beim Stundenlohn muss zusätzlich ein allfälliger Ferienzuschlag (und Feiertagszuschlag falls GAV diesen vorsieht oder betriebsüblich ist) separat im FREIWILLIGE Arbeitsvertrag, sowie auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Der SOZIALVERSICHERUNGEN Ferienzuschlag darf bei regelmässigen Einsätzen nicht ausbezahlt werden, sondern muss kumuliert und bei Ferienbezug vergütet werden. Ja Ja DEKLARATIONEN 13. Monatslohn Sofern kein GAV zur Anwendung kommt, welcher diesen verlangt, ist dieser freiwilliger Natur. Sobald einmal ausbezahlt oder vereinbart ist er zwingend. Ja Ja 2021 Salärwesen | excent AG | 3
INHALT Pflicht Steuern SozV LOHNBESTANDTEILE Bonus Die Bonusberechnung erfolgt aufgrund messbarer Kennzahlen. Sobald BENEFITS vereinbart ist dieser zwingend. Ja Ja SPESEN Gratifikation OBLIGATORISCHE Eine Gratifikation ist freiwillig und vollständig willkürlich. Sofern keine Regelmässigkeit besteht und ein Vorbehalt auf der Lohnabrechnung vermerkt SOZIALVERSICHERUNGEN Ja Ja ist, besteht kein Rechtsanspruch. FREIWILLIGE SOZIALVERSICHERUNGEN DEKLARATIONEN 2021 Salärwesen | excent AG | 4
INHALT Pflicht Steuern SozV LOHNBESTANDTEILE Familienzulagen Können pro Kind durch Vater oder Mutter beantragt werden. Nach Verfügung BENEFITS werden diese via Lohnabrechnung ausbezahlt. Dem Arbeitgeber werden die Familienzulagen von der Ausgleichskasse von den zu zahlenden Lohnbeiträgen in Abzug gebracht. Ja Nein SPESEN OBLIGATORISCHE Arbeitskleidung SOZIALVERSICHERUNGEN Sofern in der Freizeit getragen werden kann (kein Firmenlogo, keine FREIWILLIGE Sicherheitskleidung, etc.) Ja Ja SOZIALVERSICHERUNGEN DEKLARATIONEN Gelegenheitsgeschenk z.B. Jubiläum, Geburtstag Nein Nein < Fr. 500.- / Fall < Fr. 500.- / Jahr Ja Ja > Fr. 500.- / Fall < Fr. 500.- / Jahr 2021 Salärwesen | excent AG | 5
INHALT Pflicht Steuern SozV LOHNBESTANDTEILE Geschäftsauto Fall 1 : Geschäftsauto wird von AG gestellt BENEFITS Dem Arbeitnehmer wird als Privatanteil monatlich 0.8% des Kaufpreises inkl. Sonderausstattung, excl. MwSt, jedoch mind. CHF 150.- auf der Lohnabrechnung vergütet um die Sozialabzüge zu ermitteln. Der Privatanteil SPESEN wird jedoch zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages wieder in Abzug gebracht. Ja Ja OBLIGATORISCHE Fall 2 : Mitarbeiter nimmt Privatauto Via Lohnabrechnung werden die für den Arbeitgeber gefahrenen Kilometer SOZIALVERSICHERUNGEN rückvergütet gefahrene km (ohne Arbeitsweg) x km-Ansatz FREIWILLIGE (Empfehlung: CHF 0.70) Nein Nein SOZIALVERSICHERUNGEN DEKLARATIONEN Generalabonnement > 40 Dienstfahrten pro Jahr Nein Nein < 40 Dienstfahrten pro Jahr Ja Ja Andere Tickets des öffentlichen Verkehrs Halbtaxabonnement Nein Nein Streckenabo, geschäftlich begründet Nein Nein Streckenabo, nicht geschäftlich begründet Ja Ja 2021 Salärwesen | excent AG | 6
INHALT Pflicht Steuern SozV LOHNBESTANDTEILE Geschäftlich begründete Spesen Geschäftlich begründete Spesen können jeweils via Lohn oder über die BENEFITS Finanzbuchhaltung abgerechnet werden. Sie werden zum Nettolohn hinzugerechnet. (Bsp.: Fahrtickets, Porto, Kundengeschenke,...) Nein Nein SPESEN Nicht geschäftlich begründete Spesen OBLIGATORISCHE Diese stellen immer einen geldwerten Vorteil dar und sind zum Bruttolohn SOZIALVERSICHERUNGEN hinzuzurechnen. (Bsp.: Hemdenreinigung, private Ausgaben,...) Ja Ja FREIWILLIGE SOZIALVERSICHERUNGEN Pauschalspesen DEKLARATIONEN Sofern kein von Kanton genehmigtes Spesenreglement besteht, werden sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil gewertet. Ausnahme hierbei besteht bei Pauschalspesen, welche tatsächliche Ausgaben lediglich decken. Diese Ausgaben müssen jedoch bei allfälligen Prüfungen belegt werden. (Bsp.: Homeoffice-Pauschale, Handypauschale, ...) (Ja) Ja 2021 Salärwesen | excent AG | 7
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE AHV / IV / EO (1. Säule Altersvorsorge) Der Abzug für AHV/IV/EO beträgt je Arbeitgeber / Arbeitnehmer 5.30 %. Er wird BENEFITS jeweils vom massgebenden Lohn berechnet und vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Dabei kennt dieser Lohnabzug keine Lohngrenze, weder nach oben noch nach SPESEN unten. Jeder Arbeitnehmer ist zwischen 18 und 64/65 Jahren AHV-pflichtig und der Abzug ist obligatorisch. Ab Eintritt ins Rentenalter wird ein Freibetrag von OBLIGATORISCHE monatlich CHF 1'400.- gewährt. 5.30 % 5.30 % SOZIALVERSICHERUNGEN FREIWILLIGE Akontorechnungen SOZIALVERSICHERUNGEN Für den Bezug der Beiträge setzen die Ausgleichskassen sogenannte Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von DEKLARATIONEN Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die Akontobeiträge müssen Sie bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 vierteljährlich, darüber monatlich bezahlen. Sie vermeiden Verzugszinsen, wenn die Akontobeiträge spätestens am 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende bei der Ausgleichskasse eingehen. Zu den AHV/IV/EO-Beiträgen werden noch die ALV-Beiträge verrechnet, sowie Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten. Die Beiträge an die Familienkosten und die Verwaltungskosten sind kantonal unterschiedlich und werden zudem durch die Lohnsumme beeinflusst. Daher ist eine prozentuale Belastung individuell abzuklären. Die Beitrage werden vollständig durch den Arbeitgeber getragen. individuell 2021 Salärwesen | excent AG | 8
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE ALV und ALV-Z (Arbeitslosenversicherung) Der Abzug für ALV beträgt je Arbeitgeber/ Arbeitnehmer 1.1 % vom BENEFITS massgebenden Lohn. Dies jedoch nur bis zu einer Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-, resp. Monats-grenze von CHF 12'350.-. 1.1 % 1.1 % SPESEN Der Lohn über dieser Lohnsumme wird mit einem Solidaritätsprozent von 1 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 0.5 %) sozialversichert. 0.5 % 0.5 % OBLIGATORISCHE SOZIALVERSICHERUNGEN Eine Besonderheit ist hier zu beachten. Nimmt ein Arbeitnehmer eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, d.h. kann er Entscheide in der Unternehmung FREIWILLIGE in hohen Masse beeinflussen, hat er zwar wie jeder andere ALV-Beiträge zu leisten. Er kann jedoch die Leistungen der ALV im Falle einer Arbeitslosigkeit SOZIALVERSICHERUNGEN nicht in Anspruch nehmen. DEKLARATIONEN 2021 Salärwesen | excent AG | 9
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE UVG (Unfallversicherung) Die Unfallversicherung ist ebenfalls obligatorisch. Ab dem 1. Arbeitstag muss ein BENEFITS Arbeitnehmer gesetzlich gegen einen Betriebsunfall versichert sein. Sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt, entsteht auch eine Pflicht zur Versicherung gegen Nichtberufsunfälle. SPESEN Um die Versicherung hat sich der Arbeitgeber zu kümmern. OBLIGATORISCHE Der Arbeitgeber hat die Beiträge gegen Berufsunfälle zu übernehmen, der Arbeit- SOZIALVERSICHERUNGEN nehmer üblicherweise die gegen Nichtberufsunfälle. Betriebsunfall Nichtbetriebsunfall FREIWILLIGE Bei der Unfallversicherung besteht wie bei der ALV eine Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-, resp. CHF 12'350 pro Monat. SOZIALVERSICHERUNGEN Den Lohn über darüber hinaus kann der Arbeitgeber via Zusatzversicherung ver- sichern. DEKLARATIONEN Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei, sofern nicht gesetzlich die SUVA festgelegt wurde (Bsp.: Baubranche, Personalverleih, ...) 2021 Salärwesen | excent AG | 10
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE BVG (2. Säule Altersvorsorge) Versichert werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach BENEFITS ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod und ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag zusätzlich für Altersleistungen. SPESEN Das Jahresgehalt zwischen CHF 21'510.- und CHF 86'040.- ist obligatorisch versichert. Der sogenannte koordinierte Lohn (versicherter BVG-Jahreslohn) beträgt maximal CHF 60'945.-. (Jahreslohn abzgl. Koordinationsabzug CHF OBLIGATORISCHE 25'095.-) SOZIALVERSICHERUNGEN Ab einem Jahreslohn von CHF 21'510.- wird mindestens ein Lohn von CHF 3'585.- versichert. Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer FREIWILLIGE beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. SOZIALVERSICHERUNGEN 50 % 50 % Der Lohnabzug erfolgt in fixen Prämien (CHF). DEKLARATIONEN Auch hier können Löhne über der Lohngrenze mittels Zusatzlösung versichert werden. Folgende Anstellungen unterliegen keiner BVG-Pflicht Ÿ Arbeitnehmer hat Eintrittsalter noch nicht erreicht Ÿ Arbeitnehmer hat bereits Rentenalter erreicht Ÿ Es besteht ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monate Ÿ Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereit BVG- versichert Ÿ Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und übt im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus Ÿ Arbeitnehmer ist im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid 2021 Salärwesen | excent AG | 11
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE KTG (Krankentaggeldversicherung) Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig und wird nicht vom Gesetz BENEFITS vorgeschrieben. Jedoch ist sie mittlerweile üblich. Sobald jedoch ein GAV anzuwenden ist, welcher eine KTG-Lösung vorsieht, besteht hier eine Versicherungspflicht. SPESEN Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Lohngrenze wird durch die Police vereinbart. Üblich ist ein versicherter OBLIGATORISCHE Jahreslohn von CHF 300'000.-. SOZIALVERSICHERUNGEN Die KTG arbeitet mit Wartefristen, d.h. der Arbeitgeber übernimmt für einen in FREIWILLIGE der Police vereinbarten Zeitraum die Lohnfortzahlung von mindestens 80 %. Nach Ablauf der Karenzfrist (Wartezeit) übernimmt dann die SOZIALVERSICHERUNGEN Krankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung von 80 % vom versicherten Lohn für maximal 720 Tage. DEKLARATIONEN Wurde solch eine Versicherung nicht abgeschlossen, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Zürcher, Basler oder Berner Skala. Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei. 50 % 50 % 2021 Salärwesen | excent AG | 12
INHALT Prämie Arbeitgeber Arbeitnehmer LOHNBESTANDTEILE UVG-Z (Unfall Zusatzversicherung) Falls eine Versicherungslösung über der Jahreslohngrenze von CHF 148'200.- BENEFITS gewünscht wird, kann der Arbeitgeber die Überschusslohnsumme via Zusatzversicherung versichern SPESEN Je nach Reglement ist es dem Arbeitgeber dabei überlassen, ob er die Beitrage vollständig oder teilweise übernimmt oder ob er sie vollständig dem Arbeitnehmer überträgt. OBLIGATORISCHE SOZIALVERSICHERUNGEN Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei. individuell individuell FREIWILLIGE SOZIALVERSICHERUNGEN BVG-Z (Altersvorsorge Zusatzversicherung) DEKLARATIONEN Obligatorisch versichert ist der Jahreslohn zwischen CHF 21ʼ510 und CHF 86ʼ040. Höhere und tiefere Löhne sind gesetzlich nicht versichert. Ein Unternehmen kann jedoch freiwillig auch höhere Löhne versichern. Man spricht dann von einem Überobligatorium. Die Prämienverteilung ist auch hier individuell nach Reglement. individuell individuell Private Krankenkasse Im Gegensatz zu anderen Ländern liegt die Pflicht zur privaten Krankenkasse beim Arbeitnehmer. Sollte der Arbeitgeber die Prämie übernehmen, wird diese als Lohnbestandteil gewertet und ist steuer-, sowie sozialversicherungspflichtig. 2021 Salärwesen | excent AG | 13
INHALT Deklaration Rhythmus Akonto LOHNBESTANDTEILE AHV/IV/EO und ALV Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung BENEFITS festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. SPESEN Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung. OBLIGATORISCHE SOZIALVERSICHERUNGEN jährlich Monatliche Akontorechnung FREIWILLIGE SOZIALVERSICHERUNGEN UVG, allfällige UVG-Z DEKLARATIONEN Gleich wie die Ausgleichskassen arbeiten die Unfallversicherung mit einer Akontorechnung. Diese wird jedoch einmalig Anfang Jahr gestellt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Unfallversicherung eintreffen. Jahrliche Jährliche Die Unfallversicherung berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontorechnung Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung. 2021 Salärwesen | excent AG | 14
INHALT Deklaration Rhythmus Akonto LOHNBESTANDTEILE QST (Quellensteuer) Die Deklaration muss jeweils im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers eingereicht BENEFITS werden. Bei Grenzgängern ist der zuständige Kanton, der in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. SPESEN Die Abrechnungen müssen grundsätzlich monatlich, in bestimmten Fällen vierteljährlich (abhängig von der Lohnsumme), vorgenommen werden. Sie sind in der Regel innert 15 bis 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode OBLIGATORISCHE dem zuständigen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist). monatlich keine SOZIALVERSICHERUNGEN Die auf Grund der Abrechnung geschuldeten Steuern werden mit dem Ablauf der FREIWILLIGE Abrechnungsfrist fällig und sind je nach System des einzelnen Kantons innert 30 Tagen mittels Rechnung zu bezahlen (Zahlungsfrist). SOZIALVERSICHERUNGEN Der Arbeitgeber dient in diesem Verfahren lediglich als Zahlstelle. Die zu DEKLARATIONEN zahlenden Steuern werden dem Arbeitnehmer über seine Lohnabrechnung in Abzug gebracht. 2021 Salärwesen | excent AG | 15
Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen ersten Einblick in das Schweizer Salärwesens gewähren. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Dokumentation zur Information dient, jedoch keine individuelle Abklärung ersetzt. Grundsätzlich sollten Personalangelegenheiten immer individuell geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns. Unsere HR-Fachleute freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme. excent AG Sihleggstrasse 23 CH-8832 Wollerau e-mail : HR@excent.ch Tel.: +41 (0)44 787 15 00 Internet : www.excent.ch Diese Dokumentation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der vorstehenden Informationen wird keine Haftung übernommen. Stand 01.01.2021
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