Bestandteile einer Lohnabrechnung einfach erklärt - excent AG
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3 Lohnbestandteile 8 Obligatorische Sozialversicherungen 5 Benefits 12 Freiwillige Sozialversicherungen 7 Spesen 14 Deklarationen
INHALT Pflicht
Steuern SozV
LOHNBESTANDTEILE
Monatslohn
Sofern kein GAV oder NAV besteht, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit bei
BENEFITS Vereinbarung des Lohnes. Lediglich bei grenzüberschreitenden
Arbeitsverhältnissen wird erwartet, dass die Höhe des Lohnes orts-und
branchenüblich ist. Ja Ja
SPESEN
OBLIGATORISCHE
Besonderheit Stundenlohn
SOZIALVERSICHERUNGEN
Beim Stundenlohn muss zusätzlich ein allfälliger Ferienzuschlag (und
Feiertagszuschlag falls GAV diesen vorsieht oder betriebsüblich ist) separat im
FREIWILLIGE
Arbeitsvertrag, sowie auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Der
SOZIALVERSICHERUNGEN Ferienzuschlag darf bei regelmässigen Einsätzen nicht ausbezahlt werden,
sondern muss kumuliert und bei Ferienbezug vergütet werden. Ja Ja
DEKLARATIONEN
13. Monatslohn
Sofern kein GAV zur Anwendung kommt, welcher diesen verlangt, ist dieser
freiwilliger Natur. Sobald einmal ausbezahlt oder vereinbart ist er zwingend. Ja Ja
2021 Salärwesen | excent AG | 3INHALT Pflicht
Steuern SozV
LOHNBESTANDTEILE
Bonus
Die Bonusberechnung erfolgt aufgrund messbarer Kennzahlen. Sobald
BENEFITS vereinbart ist dieser zwingend. Ja Ja
SPESEN Gratifikation
OBLIGATORISCHE Eine Gratifikation ist freiwillig und vollständig willkürlich. Sofern keine
Regelmässigkeit besteht und ein Vorbehalt auf der Lohnabrechnung vermerkt
SOZIALVERSICHERUNGEN Ja Ja
ist, besteht kein Rechtsanspruch.
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN
DEKLARATIONEN
2021 Salärwesen | excent AG | 4INHALT Pflicht
Steuern SozV
LOHNBESTANDTEILE
Familienzulagen
Können pro Kind durch Vater oder Mutter beantragt werden. Nach Verfügung
BENEFITS werden diese via Lohnabrechnung ausbezahlt. Dem Arbeitgeber werden die
Familienzulagen von der Ausgleichskasse von den zu zahlenden Lohnbeiträgen
in Abzug gebracht. Ja Nein
SPESEN
OBLIGATORISCHE Arbeitskleidung
SOZIALVERSICHERUNGEN
Sofern in der Freizeit getragen werden kann (kein Firmenlogo, keine
FREIWILLIGE Sicherheitskleidung, etc.) Ja Ja
SOZIALVERSICHERUNGEN
DEKLARATIONEN Gelegenheitsgeschenk
z.B. Jubiläum, Geburtstag Nein Nein
< Fr. 500.- / Fall < Fr. 500.- / Jahr
Ja Ja
> Fr. 500.- / Fall < Fr. 500.- / Jahr
2021 Salärwesen | excent AG | 5INHALT Pflicht
Steuern SozV
LOHNBESTANDTEILE
Geschäftsauto
Fall 1 : Geschäftsauto wird von AG gestellt
BENEFITS Dem Arbeitnehmer wird als Privatanteil monatlich 0.8% des Kaufpreises inkl.
Sonderausstattung, excl. MwSt, jedoch mind. CHF 150.- auf der
Lohnabrechnung vergütet um die Sozialabzüge zu ermitteln. Der Privatanteil
SPESEN wird jedoch zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages wieder in Abzug
gebracht. Ja Ja
OBLIGATORISCHE Fall 2 : Mitarbeiter nimmt Privatauto
Via Lohnabrechnung werden die für den Arbeitgeber gefahrenen Kilometer
SOZIALVERSICHERUNGEN
rückvergütet
gefahrene km (ohne Arbeitsweg) x km-Ansatz
FREIWILLIGE (Empfehlung: CHF 0.70) Nein Nein
SOZIALVERSICHERUNGEN
DEKLARATIONEN Generalabonnement
> 40 Dienstfahrten pro Jahr Nein Nein
< 40 Dienstfahrten pro Jahr Ja Ja
Andere Tickets des öffentlichen Verkehrs
Halbtaxabonnement Nein Nein
Streckenabo, geschäftlich begründet Nein Nein
Streckenabo, nicht geschäftlich begründet Ja Ja
2021 Salärwesen | excent AG | 6INHALT Pflicht
Steuern SozV
LOHNBESTANDTEILE
Geschäftlich begründete Spesen
Geschäftlich begründete Spesen können jeweils via Lohn oder über die
BENEFITS Finanzbuchhaltung abgerechnet werden. Sie werden zum Nettolohn
hinzugerechnet. (Bsp.: Fahrtickets, Porto, Kundengeschenke,...) Nein Nein
SPESEN
Nicht geschäftlich begründete Spesen
OBLIGATORISCHE
Diese stellen immer einen geldwerten Vorteil dar und sind zum Bruttolohn
SOZIALVERSICHERUNGEN
hinzuzurechnen. (Bsp.: Hemdenreinigung, private Ausgaben,...) Ja Ja
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN
Pauschalspesen
DEKLARATIONEN
Sofern kein von Kanton genehmigtes Spesenreglement besteht, werden
sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil gewertet. Ausnahme hierbei
besteht bei Pauschalspesen, welche tatsächliche Ausgaben lediglich decken.
Diese Ausgaben müssen jedoch bei allfälligen Prüfungen belegt werden. (Bsp.:
Homeoffice-Pauschale, Handypauschale, ...) (Ja) Ja
2021 Salärwesen | excent AG | 7INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
AHV / IV / EO (1. Säule Altersvorsorge)
Der Abzug für AHV/IV/EO beträgt je Arbeitgeber / Arbeitnehmer 5.30 %. Er wird
BENEFITS jeweils vom massgebenden Lohn berechnet und vom Bruttolohn in Abzug
gebracht.
Dabei kennt dieser Lohnabzug keine Lohngrenze, weder nach oben noch nach
SPESEN unten.
Jeder Arbeitnehmer ist zwischen 18 und 64/65 Jahren AHV-pflichtig und der
Abzug ist obligatorisch. Ab Eintritt ins Rentenalter wird ein Freibetrag von
OBLIGATORISCHE monatlich CHF 1'400.- gewährt. 5.30 % 5.30 %
SOZIALVERSICHERUNGEN
FREIWILLIGE Akontorechnungen
SOZIALVERSICHERUNGEN Für den Bezug der Beiträge setzen die Ausgleichskassen sogenannte
Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von
DEKLARATIONEN Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die Akontobeiträge
müssen Sie bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 vierteljährlich,
darüber monatlich bezahlen. Sie vermeiden Verzugszinsen, wenn die
Akontobeiträge spätestens am 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende bei der
Ausgleichskasse eingehen.
Zu den AHV/IV/EO-Beiträgen werden noch die ALV-Beiträge verrechnet, sowie
Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten.
Die Beiträge an die Familienkosten und die Verwaltungskosten sind kantonal
unterschiedlich und werden zudem durch die Lohnsumme beeinflusst. Daher ist
eine prozentuale Belastung individuell abzuklären. Die Beitrage werden
vollständig durch den Arbeitgeber getragen. individuell
2021 Salärwesen | excent AG | 8INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
ALV und ALV-Z (Arbeitslosenversicherung)
Der Abzug für ALV beträgt je Arbeitgeber/ Arbeitnehmer 1.1 % vom
BENEFITS massgebenden Lohn.
Dies jedoch nur bis zu einer Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-, resp.
Monats-grenze von CHF 12'350.-. 1.1 % 1.1 %
SPESEN
Der Lohn über dieser Lohnsumme wird mit einem Solidaritätsprozent von 1 %
(Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 0.5 %) sozialversichert. 0.5 % 0.5 %
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN Eine Besonderheit ist hier zu beachten. Nimmt ein Arbeitnehmer eine
arbeitgeberähnliche Stellung ein, d.h. kann er Entscheide in der Unternehmung
FREIWILLIGE in hohen Masse beeinflussen, hat er zwar wie jeder andere ALV-Beiträge zu
leisten. Er kann jedoch die Leistungen der ALV im Falle einer Arbeitslosigkeit
SOZIALVERSICHERUNGEN
nicht in Anspruch nehmen.
DEKLARATIONEN
2021 Salärwesen | excent AG | 9INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
UVG (Unfallversicherung)
Die Unfallversicherung ist ebenfalls obligatorisch. Ab dem 1. Arbeitstag muss ein
BENEFITS Arbeitnehmer gesetzlich gegen einen Betriebsunfall versichert sein.
Sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden
beträgt, entsteht auch eine Pflicht zur Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
SPESEN
Um die Versicherung hat sich der Arbeitgeber zu kümmern.
OBLIGATORISCHE Der Arbeitgeber hat die Beiträge gegen Berufsunfälle zu übernehmen, der Arbeit-
SOZIALVERSICHERUNGEN nehmer üblicherweise die gegen Nichtberufsunfälle. Betriebsunfall Nichtbetriebsunfall
FREIWILLIGE Bei der Unfallversicherung besteht wie bei der ALV eine Jahreslohngrenze von
CHF 148'200.-, resp. CHF 12'350 pro Monat.
SOZIALVERSICHERUNGEN
Den Lohn über darüber hinaus kann der Arbeitgeber via Zusatzversicherung ver-
sichern.
DEKLARATIONEN
Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei, sofern nicht gesetzlich die
SUVA festgelegt wurde (Bsp.: Baubranche, Personalverleih, ...)
2021 Salärwesen | excent AG | 10INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
BVG (2. Säule Altersvorsorge)
Versichert werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach
BENEFITS ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod und ab dem 1. Januar nach
ihrem 24. Geburtstag zusätzlich für Altersleistungen.
SPESEN Das Jahresgehalt zwischen CHF 21'510.- und CHF 86'040.- ist obligatorisch
versichert. Der sogenannte koordinierte Lohn (versicherter BVG-Jahreslohn)
beträgt maximal CHF 60'945.-. (Jahreslohn abzgl. Koordinationsabzug CHF
OBLIGATORISCHE 25'095.-)
SOZIALVERSICHERUNGEN Ab einem Jahreslohn von CHF 21'510.- wird mindestens ein Lohn von CHF 3'585.-
versichert. Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
FREIWILLIGE beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sein.
SOZIALVERSICHERUNGEN 50 % 50 %
Der Lohnabzug erfolgt in fixen Prämien (CHF).
DEKLARATIONEN Auch hier können Löhne über der Lohngrenze mittels Zusatzlösung versichert
werden.
Folgende Anstellungen unterliegen keiner BVG-Pflicht
Ÿ Arbeitnehmer hat Eintrittsalter noch nicht erreicht
Ÿ Arbeitnehmer hat bereits Rentenalter erreicht
Ÿ Es besteht ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monate
Ÿ Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereit BVG-
versichert
Ÿ Arbeitnehmer ist nebenberuflich tätig und übt im Hauptberuf eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aus
Ÿ Arbeitnehmer ist im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid
2021 Salärwesen | excent AG | 11INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
KTG (Krankentaggeldversicherung)
Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig und wird nicht vom Gesetz
BENEFITS vorgeschrieben. Jedoch ist sie mittlerweile üblich. Sobald jedoch ein GAV
anzuwenden ist, welcher eine KTG-Lösung vorsieht, besteht hier eine
Versicherungspflicht.
SPESEN
Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Lohngrenze wird durch die Police vereinbart. Üblich ist ein versicherter
OBLIGATORISCHE Jahreslohn von CHF 300'000.-.
SOZIALVERSICHERUNGEN
Die KTG arbeitet mit Wartefristen, d.h. der Arbeitgeber übernimmt für einen in
FREIWILLIGE der Police vereinbarten Zeitraum die Lohnfortzahlung von mindestens 80 %.
Nach Ablauf der Karenzfrist (Wartezeit) übernimmt dann die
SOZIALVERSICHERUNGEN
Krankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung von 80 % vom versicherten
Lohn für maximal 720 Tage.
DEKLARATIONEN
Wurde solch eine Versicherung nicht abgeschlossen, besteht eine
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Zürcher, Basler oder Berner
Skala.
Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei. 50 % 50 %
2021 Salärwesen | excent AG | 12INHALT Prämie
Arbeitgeber Arbeitnehmer
LOHNBESTANDTEILE
UVG-Z (Unfall Zusatzversicherung)
Falls eine Versicherungslösung über der Jahreslohngrenze von CHF 148'200.-
BENEFITS gewünscht wird, kann der Arbeitgeber die Überschusslohnsumme via
Zusatzversicherung versichern
SPESEN Je nach Reglement ist es dem Arbeitgeber dabei überlassen, ob er die Beitrage
vollständig oder teilweise übernimmt oder ob er sie vollständig dem
Arbeitnehmer überträgt.
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN Die Wahl des Versicherers steht dem Arbeitgeber frei. individuell individuell
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN BVG-Z (Altersvorsorge Zusatzversicherung)
DEKLARATIONEN Obligatorisch versichert ist der Jahreslohn zwischen CHF 21ʼ510 und
CHF 86ʼ040. Höhere und tiefere Löhne sind gesetzlich nicht versichert.
Ein Unternehmen kann jedoch freiwillig auch höhere Löhne versichern. Man
spricht dann von einem Überobligatorium. Die Prämienverteilung ist auch hier
individuell nach Reglement. individuell individuell
Private Krankenkasse
Im Gegensatz zu anderen Ländern liegt die Pflicht zur privaten Krankenkasse
beim Arbeitnehmer. Sollte der Arbeitgeber die Prämie übernehmen, wird diese
als Lohnbestandteil gewertet und ist steuer-, sowie sozialversicherungspflichtig.
2021 Salärwesen | excent AG | 13INHALT Deklaration
Rhythmus Akonto
LOHNBESTANDTEILE
AHV/IV/EO und ALV
Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung
BENEFITS festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende
des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen.
SPESEN Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten
Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten
Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung.
OBLIGATORISCHE
SOZIALVERSICHERUNGEN jährlich Monatliche
Akontorechnung
FREIWILLIGE
SOZIALVERSICHERUNGEN UVG, allfällige UVG-Z
DEKLARATIONEN Gleich wie die Ausgleichskassen arbeiten die Unfallversicherung mit einer
Akontorechnung. Diese wird jedoch einmalig Anfang Jahr gestellt.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund einer jährlichen Abrechnung
festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende
des Beitragsjahres bei der Unfallversicherung eintreffen.
Jahrliche Jährliche
Die Unfallversicherung berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontorechnung
Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Bei zu viel bezahlten
Akontobeträgen erhalten Sie eine Gutschrift, bei zu wenig eine Nachrechnung.
2021 Salärwesen | excent AG | 14INHALT Deklaration
Rhythmus Akonto
LOHNBESTANDTEILE
QST (Quellensteuer)
Die Deklaration muss jeweils im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers eingereicht
BENEFITS werden. Bei Grenzgängern ist der zuständige Kanton, der in dem sich der Sitz des
Arbeitgebers befindet.
SPESEN Die Abrechnungen müssen grundsätzlich monatlich, in bestimmten Fällen
vierteljährlich (abhängig von der Lohnsumme), vorgenommen werden.
Sie sind in der Regel innert 15 bis 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
OBLIGATORISCHE dem zuständigen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist). monatlich keine
SOZIALVERSICHERUNGEN
Die auf Grund der Abrechnung geschuldeten Steuern werden mit dem Ablauf der
FREIWILLIGE Abrechnungsfrist fällig und sind je nach System des einzelnen Kantons innert 30
Tagen mittels Rechnung zu bezahlen (Zahlungsfrist).
SOZIALVERSICHERUNGEN
Der Arbeitgeber dient in diesem Verfahren lediglich als Zahlstelle. Die zu
DEKLARATIONEN zahlenden Steuern werden dem Arbeitnehmer über seine Lohnabrechnung in
Abzug gebracht.
2021 Salärwesen | excent AG | 15Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen ersten Einblick in das Schweizer Salärwesens gewähren. Bitte beachten
Sie jedoch, dass diese Dokumentation zur Information dient, jedoch keine individuelle Abklärung ersetzt.
Grundsätzlich sollten Personalangelegenheiten immer individuell geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen
hierbei zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns. Unsere HR-Fachleute freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.
excent AG
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CH-8832 Wollerau
e-mail : HR@excent.ch Tel.: +41 (0)44 787 15 00 Internet : www.excent.ch
Diese Dokumentation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der vorstehenden Informationen wird keine Haftung übernommen. Stand 01.01.2021Sie können auch lesen