Beteiligung der Gemeinde an einer Bu rgerenergiegesellschaft - 36 g EEG - mit Zuschlag fu r Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung

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Beteiligung der Gemeinde an einer Bu rgerenergiegesellschaft - 36 g EEG - mit Zuschlag fu r Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung
HINTERGRUNDPAPIER

Beteiligung der G
                ­ emeinde an
einer Bürgerenergiegesellschaft
mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung

                                                 RATHAUS

           § 36 g EEG
Beteiligung der Gemeinde
an einer Bürgerenergie-
gesellschaft mit Zuschlag
für Windenergieanlagen
im Rahmen der Ausschreibung
Dr. Marike Endell1 | Marc Elxnat2 | René Groß3 | Jürgen Quentin1 | Dr. Jürgen Weigt4

1
    ) Fachagentur Windenergie an Land e.V. (FA Wind)
2
    ) Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)
3
    ) Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV - Deutscher Genossenschafts-
      und Raiffeisenverband e.V.
4
    ) Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)

Mit Unterstützung von
Dr. Alexander von Rummel und Matthias Enge
lindenpartners Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Impressum

© FA Wind, Juli 2018
  (aktualisiert 12.09.2018)

Herausgeber:                                  Zitiervorschlag:
Fachagentur Windenergie an Land               FA Wind (Hrsg.), Beteiligung der Standortge-
Fanny-Zobel-Straße 11 | 12435 Berlin          meinde an einer Bürgerenergiegesellschaft mit
                                              Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen
V.i.S.d.P.: Dr. Dirk Sudhaus                  der Ausschreibung, Berlin 2018

Die Fachagentur zur Förderung eines natur-    Haftungsausschluss:
und umweltverträglichen Ausbaus der Wind-     Die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben
energie an Land e.V. ist ein gemeinnütziger   und Informationen sind nach bestem Wissen
Verein. Er ist eingetragen beim Amtsgericht   erhoben, geprüft und zusammengestellt.
Charlottenburg, VR 32573 B                    Eine Haftung für unvollständige oder unrichtige
                                              Angaben, Informationen und Empfehlungen
Autoren:                                      ist ausgeschlossen, sofern diese nicht grob
Dr. Marike Endell, Marc Elxnat, René Groß,    fahrlässig oder vorsätzlich verbreitet wurden.
Jürgen Quentin, Dr. Jürgen Weigt
Inhalt | 1

Inhalt
Vorwort................................................................................................................................................. 3

1. Einleitung ......................................................................................................................................... 4

2. Bürgerenergiegesellschaften in den bisherigen Ausschreibungsrunden ............................................. 5

3. Definition der Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017 ..................................................................... 6

4. Überblick über gängige Rechtsformen von Windpark-Gesellschaften ............................................... 7
  4.1 GbR ............................................................................................................................................. 8
     4.1.1 Allgemeiner Überblick ................................................................................................................. 8
     4.1.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters .......................................................... 9
  4.2 GmbH & Co. KG .......................................................................................................................... 9
     4.2.1 Allgemeiner Überblick ................................................................................................................. 9
     4.2.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters ........................................................ 10
  4.3 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ............................................................................................ 11
  4.4 GmbH ........................................................................................................................................ 11
     4.4.1 Allgemeiner Überblick ............................................................................................................... 11
     4.4.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters ........................................................ 12
  4.5 UG (haftungsbeschränkt) ........................................................................................................... 12
  4.6 Genossenschaft .......................................................................................................................... 13

5. Vorgaben für die Beteiligung bzw. das Beteiligungsangebot ..........................................................13
  5.1 Anforderungen an die Beteiligung.............................................................................................. 14
     5.1.1 Rein finanzielle Beteiligung ........................................................................................................ 14
     5.1.2 Geltung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben................................................................... 15
  5.2 Anforderungen an das Angebot zur Beteiligung ......................................................................... 15
     5.2.1 Form des Angebots.................................................................................................................... 15
     5.2.2 Inhalt des Angebots ................................................................................................................... 16
     Hinweis für die Praxis: Hilfreiche/Erforderliche Informationen für die Gemeinde ................................ 17
     5.2.3 Anforderungen an den Kaufpreis .............................................................................................. 17
  5.3 Anforderungen aus kommunaler Sicht ....................................................................................... 17
     Hinweis für die Praxis: Angebotsunterlagen und Bindungsfrist ........................................................... 18
  5.4 Zeitpunkt des Nachweises der Beteiligung bzw. des Angebots ...................................................18
     5.4.1 Nachweis im Rahmen der Zuschlagszuordnung ........................................................................ 18
     5.4.2 Nachweis bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ............................... 19
  5.5 Fazit ........................................................................................................................................... 19

6. Adressaten für die Beteiligung bzw. das Beteiligungsangebot und kommunalrechtliche Vorgaben ....20
  6.1 Kommune als Adressat ............................................................................................................... 20
  6.2 Kommunales Unternehmen als Adressat .................................................................................... 21
2 | Inhalt

     6.2.1 Einwirkungs- und Kontrollrechte der Kommunen ..................................................................... 21
     6.2.2 Rechtsformen kommunaler Unternehmen in der Praxis............................................................. 22
  6.3 Exkurs: Genossenschaften und eine zehnprozentige Beteiligung ................................................ 23
     Hinweis für die Praxis: Mögliche notwendige Satzungsänderung und Beratung durch den
     zuständigen Prüfungsverband ............................................................................................................ 23
  6.4 Fazit ........................................................................................................................................... 24

7. Zusammenfassung ......................................................................................................................... 24

8. Anhang: Von Zuschlägen für Bürgerenergiegesellschaften tangierte Kommunen ........................... 25

Abbildungen und Tabellen
Abbildung 1: Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften zu den einzelnen Gebotsterminen…….……..5
Tabelle 1:         Regionale Verteilung der Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften nach sechs
                   Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ................................................. 6
Tabelle 2:         Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach sechs
                   Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ................................................. 7
Tabelle 3:         Rechtsformen der im VKU organisierten Mitgliedsunternehmen..................................... 22
Tabelle 4:         Von Zuschlägen an Bürgerenergiegesellschaften tangierte Kommunen nach sechs
                   Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ............................................... 25
Vorwort | 3

Vorwort
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,           fairen Prozess gilt es daher, genügend Zeit für
                                                     die Verhandlung eines Angebots und die Ent-
die Akteursvielfalt ist ein wichtiger Baustein für
                                                     scheidungsfindung der Gemeinde einzuplanen,
die Akzeptanz der Energiewende im Allgemei-
                                                     zumal die Kommunalaufsicht in vielen Fällen in
nen und den weiteren Ausbau der Windener-
                                                     diesen Prozess einzubinden ist. Voraussetzung
gie an Land im Besonderen. Dafür ist das Enga-
                                                     für die Zustimmung zu solchen Beteiligungen
gement der Bürgerinnen und Bürger von be-
                                                     sind entsprechende Spielräume für die Kom-
sonderer Bedeutung und entsprechend schüt-
                                                     munalaufsicht.
zenswert.
                                                     Mit der vorliegenden Broschüre möchte die
Dies hat der Gesetzgeber bei der Umstellung
                                                     Fachagentur Windenergie an Land den Rah-
der Fördersystematik auf wettbewerbliche Aus-
                                                     men aufzuzeigen, innerhalb dessen sich der Be-
schreibungen erkannt und lokal verankerten
                                                     teiligungsprozess der Standortgemeinde an der
Bürgerenergiegesellschaften gewisse Privilegien
                                                     Bürgerenergiegesellschaft bewegen kann.
im Rahmen der Ausschreibungen eingeräumt,
um die neu entstehenden Kosten-, Preis- und          Das Papier ist in enger Zusammenarbeit mit
Pönalrisiken abzumildern. Mit den Privilegien –      dem Deutschen Städte- und Gemeindebund
hier insbesondere der Möglichkeit, nach dem          (DStGB), dem Verband kommunaler Unterneh-
sog. Einheitspreisverfahren bezuschlagt zu wer-      men (VKU) sowie der Bundesgeschäftsstelle
den – gehen aber auch bestimmte Pflichten            Energiegenossenschaften beim Deutschen Ge-
einher: Will eine Bürgerenergiegesellschaft von      nossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV)
den Sonderregelungen profitieren, muss sie der       entstanden. Unterstützt wurde die Ausarbei-
Standortgemeinde oder einer Gesellschaft, an         tung zudem durch die Anwaltskanzlei linden-
der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt          partners.
ist, eine Beteiligung an der Gesellschaft anbie-
                                                     Ich danke dem Autorenteam für die geleistete
ten. Sowohl für die Bürgerenergiegesellschaft
                                                     Arbeit und wünsche Ihnen eine informative
als auch für die Standortkommune ergeben
                                                     Lektüre.
sich aus dieser auf den ersten Blick einfachen
Regelung jedoch zahlreiche Detailfragen.
                                                     Ihr
Die Anforderungen an eine Beteiligung bzw.
ein Beteiligungsangebot hat der Gesetzgeber
nicht konkretisiert. Die Kommunen werden sich
mit dem wirtschaftlichen Risiko auseinanderset-
zen müssen, das mit einer Beteiligung an einer       Dr. Dirk Sudhaus, Geschäftsführer
Betreibergesellschaft verbunden ist. Für einen       Fachagentur Windenergie an Land
4 | Einleitung

1. Einleitung
Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen                   Darüber hinaus sichert § 36g Abs. 5 Satz 1 EEG
Novellierung des Erneuerbare-Energien-Geset-                    2017 den erfolgreichen Geboten von Bürger-
zes (EEG 2017) 1 wurde der bislang gewährte                     energiegesellschaften den höchsten noch bezu-
Anspruch auf staatlich festgelegte Fördersätze                  schlagten Wert der jeweiligen Ausschreibungs-
abgeschafft. Stattdessen wird der Zahlungsan-                   runde – den sog. Einheitspreis (uniform price) –
spruch auf die Marktprämie in wettbewerbli-                     zu. Im Netzausbaugebiet gilt der höchste noch
chen Ausschreibungen ermittelt. Der in Wind-                    in diesem Gebiet bezuschlagte Gebotswert, so-
energieanlagen erzeugte Strom wird grund-                       fern in einer Ausschreibungsrunde das dortige
sätzlich nur noch dann gefördert, wenn die Be-                  Zuschlagsvolumen voll ausgeschöpft worden ist
treiber dieser Anlagen erfolgreich an einer Aus-                (§ 36g Abs. 5 Satz 2 EEG 2017).
schreibung teilgenommen haben.
                                                                Neben diesen Erleichterungen stellt der Gesetz-
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass mit der Um-                   geber allerdings auch Anforderungen an Bürger-
stellung auf Ausschreibungen neue Kosten-,                      energiegesellschaften, die über die für »regu-
Preis- und Pönalrisiken entstehen, die insbeson-                läre« Bieter geltenden Voraussetzungen hinaus-
dere für kleine Akteure eine große Herausfor-                   gehen. Insbesondere sind Bürgerenergiegesell-
derung darstellen und sich daher auf die Ak-                    schaften in ihrem Bieterverhalten eingeschränkt
teursvielfalt auswirken können. 2 Um diese Risi-                und dürfen innerhalb von 12 Monaten vor Ge-
ken abzumildern und eine Teilnahme am Aus-                      botsabgabe keinen Zuschlag für ein anderes
schreibungserfahren zu erleichtern, hat der Ge-                 Windenergieprojekt erhalten haben. Zudem
setzgeber die Ausschreibungsbedingungen für                     muss eine Bürgerenergiegesellschaft die
lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften in                 Standortgemeinde oder eine Gesellschaft, an
§ 36g EEG 2017 modifiziert. Privilegiert wur-                   der die Standortgemeinde zu 100 Prozent be-
den Bürgerenergiegesellschaften insbesondere                    teiligt ist, am Vorhaben beteiligen bzw. ihr ein
dadurch, dass sie bereits vor Erteilung der im-                 entsprechendes Angebot gemacht haben. Das
missionsschutzrechtlichen Genehmigung an                        konstitutive Beteiligungserfordernis schließt
den Auktionen teilnehmen können. 3 Dadurch                      nicht aus, weitere Gesellschafter – wie etwa den
sollte das Risiko, nach dem zeit- und kostenin-                 Landkreis – mit bis zu zehn Prozent an der Bür-
tensiven Durchlaufen des Genehmigungsver-                       gerenergiegesellschaft zu beteiligen wenn ge-
fahrens im Ausschreibungsverfahren zu schei-                    währleistet ist, dass mindestens 51 Prozent der
tern, geschmälert werden. Die Option für Bür-                   Stimmrechte natürliche Personen halten, die
gerenergiegesellschaften, an der Ausschrei-                     ihren Hauptwohnsitz in dem Landkreis bzw.
bung ohne Genehmigung teilnehmen zu kön-                        der kreisfreien Stadt haben, in dem die Wind-
nen, wurde mit der Einführung des Absatzes 8                    energieanlage(n) realisiert werden sollen.
in § 104 EEG 2017 zu den Gebotsterminen
                                                                Die Sonderregelungen des § 36g EEG 2017
1. Februar und 1. Mai 2018 außer Kraft ge-
                                                                sind für Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaf-
setzt. 4 Anfang Juni beschloss der Gesetzgeber
                                                                ten uneingeschränkt anwendbar, soweit diese
das generelle Genehmigungserfordernis für
                                                                in einer der Ausschreibungsrunden des Jahres
Windenergieanlagen für die Teilnahme an der
                                                                2017 ergingen. Seit 2018 dürfen Bürgerener-
Ausschreibung bis Juni 2020 auszudehnen. 5
                                                                giegesellschaften nur Gebote für bereits ge-
                                                                nehmigte Windenergieanlagen einreichen

1                                                               4
  Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom             Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und weiteren Än-
aus erneuerbaren Energien und weiteren Änderungen des           derungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17. Juli
Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016           2017 (BGBl. I S. 2532).
                                                                5
(BGBl. I S. 2258).                                                Der Gesetzentwurf des Bundesrats vom 21. März 2018
2
  Vgl. BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Er-          (BT-Drs. 19/1320) wurde vom Wirtschaftsausschuss mit Be-
neuerbare-Energien-Anlagen – Eckpunktepapier, Juli 2015,        schlussempfehlung vom 6. Juni 2018 abgeändert (BT-Drs.
S. 10.                                                          19/2581) und am 8. Juni durch den Bundestag verabschie-
3
  Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode verstän-   det. Am selben Tag billigte der Bundesrat die Gesetzesän-
digten sich CDU/CSU und SPD darauf, dass künftig »aus-          derung (BR-Drs. 255/18). Die Regelung trat am 29. Juni
schließlich bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigte          2018 in Kraft (BGBl. I S. 862).
Projekte an Ausschreibungen teilnehmen« dürfen.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 5

(§ 104 Abs. 8 EEG 2017). Für das Gemeindebe-                       beträgt der Umsetzungszeitraum – wie bei an-
teiligungserfordernis hat dies zur Folge, dass                     deren Vorhaben auch – 24 Monate. Geht die
die Bürgerenergiegesellschaft bereits vor der                      Anlage nicht innerhalb von 30 Monaten in Be-
Gebotsabgabe das Beteiligungsangebot an die                        trieb, erlischt der Zuschlag (§ 36e Abs. 1 EEG
Kommune bzw. das kommunale Unternehmen                             2017).
richten muss, wenn sie vom Einheitspreisver-
fahren profitieren will. Im Falle eines Zuschlags

2. Bürgerenergiegesellschaften in den bisherigen
   Ausschreibungsrunden
In den ersten sechs Ausschreibungsrunden 6                         Im Jahr 2017 erteilte die Bundesnetzagentur
wurden von der Bundesnetzagentur 478 För-                          198 Zuschläge für 730 Windturbinen (2.820
derzusagen für 1.331 Windenergieanlagen                            MW), davon waren 181 Zuschläge (691 WEA,
(WEA) mit einer Gesamtleistung von 4.799 Me-                       2.689 MW) für Bürgerenergiegesellschaften,
gawatt (MW) vergeben. Die Anlagen sind in                          die seinerzeit für die geplanten Anlagen noch
137 der 294 bundesdeutschen Landkreise ge-                         keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
plant. 223 Zuschläge bzw. 47 Prozent der bis                       besaßen. Vier weitere Zuschläge für Bürgerener-
dato erteilten Förderzusagen liegen in Händen                      giegesellschaften waren mit genehmigten
von Bürgerenergiegesellschaften (vgl. Abbil-                       Windturbinen (10 WEA, 38 MW) hinterlegt.
dung 1).

                              Zuschläge für Windenergieanlagen an Land
                                           nach Bietertypen           13,5%

                                                                                         15

                                                                   22,9%                                    4,7%
                                                                                                              4
      92,9%               89,6%
                                              98,4%                  19

                                                                                         96
        62                                                                                                    82
                             59
                                                 60                  64

         3                   1
         5                   7                             1
    1. Mai 2017       1. August 2017 1. November 2017 1. Februar 2018               1. Mai 2018        1. August 2018

             Zuschläge (nicht BEG)               Zuschläge (BEG)               Zuschläge (BEG, ohne BImSchG)

Abbildung 1: Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften (BEG) zu den einzelnen Gebotsterminen; Seit 2018 sind nur noch ge-
             nehmigte WEA in der Ausschreibung zugelassen; Daten: BNetzA, Grafik: FA Wind

Die regionale Verteilung der Zuschläge an Bür-                     energiegesellschaften geplante Windenergiean-
gerenergiegesellschaften nach sechs Ausschrei-                     lagen Förderzusagen vergeben wurden. Die
bungen zeigt Tabelle 1. Daraus wird deutlich,                      Windenergieprojekte erstrecken sich über 206
dass bis August 2018 an 792 durch Bürger-                          Kommunen in elf Bundesländern. Allein in

6
 Zu den Gebotsterminen 1. Mai, 1. August und 1. Novem-
ber 2017 sowie 1. Februar, 1. Mai und 1. August 2018.
6 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft

Brandenburg sind über 50 Gemeinden von der-                       variieren, wodurch sich auch das Gemeindege-
artigen Vorhaben tangiert. In Niedersachsen                       biet noch ändern kann. Im Anhang zu dieser
sind bislang 34 Kommunen betroffen, in Nord-                      Publikation sind sämtliche Kommunen und
rhein-Westfalen 26 und in Mecklenburg-Vor-                        Landkreise aufgelistet, in denen Bürgerenergie-
pommern 22. Die Standortgemeinden sind in-                        gesellschaften bis einschließlich Mai 2018 För-
soweit nicht abschließend, als dass Zuschläge                     derzusagen für Windenergieprojekte in der Aus-
in den Ausschreibungen des Jahres 2017 für                        schreibung ersteigerten (vgl. Tabelle 4). Ende
(noch) nicht genehmigte Windprojekte – also                       April 2018 lagen für etwas mehr als zehn Pro-
für die absolute Mehrheit dieser Projekte – ört-                  zent (103 von 780) der bezuschlagten Windrä-
lich nur an den im Gebot benannten Landkreis                      der von Bürgerenergiegesellschaften immissions-
gebunden sind. Die Bürgerenergiegesellschaft                      schutzrechtliche Genehmigungen vor, 7 womit
kann den Standort der Anlage(n) innerhalb des                     auch das Gemeindegebiet endgültig feststeht.
Landkreises bis zur Zuschlagszuordnung noch

Tabelle 1:    Regionale Verteilung der Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften nach sechs Ausschreibungsrunden
              für Windenergieanlagen an Land; Daten: BNetzA; eigene Berechnungen

    Zuschläge für Bürger-              Zuschläge       Anlagen             Leistung Tangierte Tangierte
    energiegesellschaften                                                    [MW]   Gemeinden Landkreise

    Bayern                                        5             14             46,6               5                 5
    Brandenburg                                 55             215            829,5             52                 14
    Hessen                                      13              50            190,0             17                  8
    Mecklenburg-Vorpommern                      24             101            390,3             22                  6
    Niedersachsen                               44             158            602,1             36                 15
    Nordrhein-Westfalen                         38             114            454,4             28                 14
    Rheinland-Pfalz                               8             18             69,8               8                 7
    Sachsen                                       3               9            35,1               3                 3
    Sachsen-Anhalt                                3             11             44,4               3                 2
    Schleswig-Holstein                          22              65            236,6             20                  8
    Thüringen                                     8             37            140,0             12                  7
    Gesamt                                     223             792          3.038,8           206                  89

3. Definition der Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017
Die Anforderung, der Gemeinde, in der die                         Eine Gesellschaft gilt im Sinne des EEG als Bür-
Windenergieanlage geplant ist, oder einem Un-                     gerenergiegesellschaft, wenn sie folgende Be-
ternehmen, das der Gemeinde gehört, ein Be-                       dingungen erfüllt:
teiligungsangebot zu unterbreiten, richtet sich
                                                                      »a) die Gesellschaft muss aus mindestens
nur an Bieter, die die Sonderkonditionen für
                                                                          10 natürlichen Personen als stimmbe-
Bürgerenergiegesellschaften in Anspruch neh-
                                                                          rechtigten Mitgliedern oder stimmbe-
men möchten. Die zu erfüllenden Vorausset-
                                                                          rechtigten Anteilseignern bestehen,
zungen an eine Bürgerenergiegesellschaft defi-
niert der Gesetzgeber in § 3 Nr. 15 EEG 2017.                         b)     mindestens 51 Prozent der Stimmrechte
                                                                             müssen bei natürlichen Personen liegen,

7
  Basierend auf Recherchen der FA Wind in den EEG-Regis-
terdaten zum Veröffentlichungsstand 31. Mai 2018.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 7

          die seit mindestens einem Jahr vor der                   nenfalls nur aus zwei juristischen Personen be-
          Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt o-                 stehen kann, sofern diese jeweils die Voraus-
          der dem Landkreis, in der oder dem die                   setzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. a bis c
          geplante Windenergieanlage errichtet                     EEG 2017 erfüllen.
          werden soll, nach § 21 oder § 22 des
                                                                   Die Voraussetzungen für eine Bürgerenergiege-
          Bundesmeldegesetzes mit ihrem Haupt-
                                                                   sellschaft müssen ab dem Zeitpunkt der Gebots-
          wohnsitz gemeldet sind, und
                                                                   abgabe ununterbrochen bis zum Ende des
    c)    kein Mitglied oder Anteilseigner der Ge-                 zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Jah-
          sellschaft darf mehr als 10 Prozent der                  res erfüllt werden. Werden die Voraussetzun-
          Stimmrechte an der Gesellschaft halten.«                 gen innerhalb dieses Zeitraums nicht kontinu-
                                                                   ierlich eingehalten, gilt für das Windenergie-
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sich
                                                                   projekt nicht mehr der höchste noch bezu-
auch mehrere juristische Personen oder Perso-
                                                                   schlagte Gebotswert. Stattdessen wird der Zah-
nengesellschaften zusammenschließen dürfen.
                                                                   lungsanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Der Zusammenschluss mehrerer juristischer Per-
                                                                   Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaft
sonen oder Personengesellschaften zu einer
                                                                   nicht mehr erfüllt sind, auf Grundlage des ge-
Bürgerenergiegesellschaft erfordert allerdings,
                                                                   botenen Werts berechnet (§ 36g Abs. 5 Satz 4
dass alle Mitglieder dieser Gesellschaft die An-
                                                                   EEG 2017). Der Gebotswert gilt auch dann,
forderungen nach Buchstabe a bis c einhalten,
                                                                   wenn die Erklärung über das Bestehen der Bür-
damit die neue Gesellschaft ihrerseits als Bür-
                                                                   gerenergiegesellschaft nicht innerhalb von zwei
gerenergiegesellschaft anerkannt wird. 8 Dies
                                                                   Monaten nach Ablauf des zweiten Betriebsjah-
bedeutet, dass eine solche »zusammenge-
                                                                   res gegenüber dem Netzbetreiber nachgewie-
schlossene« Bürgerenergiegesellschaft gegebe-
                                                                   sen wird (§ 36g Abs. 5 Satz 6 EEG 2017).

4. Überblick über gängige Rechtsformen von Windpark-
   Gesellschaften
Das EEG stellt an die gesellschaftsrechtliche                      überwiegend in der Rechtsform einer Kom-
Ausgestaltung einer Bürgerenergiegesellschaft                      manditgesellschaft (KG), zumeist als GmbH &
keine besonderen Anforderungen. Aus dem                            Co. KG und vereinzelt als UG (haftungsbe-
Gesetz ergeben sich keine Einschränkungen für                      schränkt) & Co. KG. Daneben haben wenige
die Wahl der Gesellschaftsform. In sechs Aus-                      Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Ge-
schreibungsrunden waren 216 verschiedene                           sellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bürgerenergiegesellschaften mit ihren Geboten                      und eingetragene Genossenschaften (eG) bis-
erfolgreich. Diese Gesellschaften firmieren ganz                   lang Zuschläge erhalten, wie Tabelle 2 insge-
                                                                   samt veranschaulicht.

Tabelle 2:    Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach sechs Ausschreibungsrunden
              für Windenergieanlagen an Land; Daten: BNetzA; eigene Berechnungen

    Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften                     Anzahl        Anteil

    GbR                                                                      7       3,3%
    GmbH & Co. KG                                                         158       73,1%
    UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG                                        44      20,4%
    GmbH                                                                     3       1,4%
    UG (haftungsbeschränkt)                                                  1       0,5%

8
    Begründung zu § 3 Nr. 15, BT-Drs. 18/8860, S. 185.
8 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft

    eG                                                                3      1,4%
    Gesamt                                                         216       100%

Grundsätzlich unterscheidet das Gesellschafts-               • die Gründung und die Änderungen des Ge-
recht zwischen Personengesellschaften und                      sellschaftsvertrags,
Körperschaften. Personengesellschaften sind                  • die Mindestkapitalanforderungen,
insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen                   • die Haftungsverfassung,
Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft                 • die Leitung der Gesellschaft,
(OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).                    • die Aufnahme von Gesellschaftern,
Körperschaften sind die Vereine, die Genossen-               • den Austritt und die Übertragbarkeit der
schaften und die Kapitalgesellschaften. Zu letz-               Anteile.
teren zählen insbesondere die Gesellschaft mit
                                                             Anhand dieser Kriterien werden im Folgenden
beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktien-
                                                             die gängigen Rechtsformen von Bürgerenergie-
gesellschaft (AG). Bei der Rechtsformwahl spie-
                                                             gesellschaften einschließlich der Möglichkeiten
len für die Gründer vor allem steuerliche Erwä-
                                                             einer Gemeinde, sich an der Bürgerenergiege-
gungen eine Rolle. In gesellschaftsrechtlicher
                                                             sellschaft in der jeweiligen Rechtsform gesell-
Hinsicht bestehen Unterschiede im Wesentli-
                                                             schaftsrechtlich zu beteiligen, kurz vorgestellt:
chen in Bezug auf

4.1 GbR
4.1.1 Allgemeiner Überblick
Die in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch                aller Gesellschafter (vgl. § 709 BGB). Hiervon
(BGB) geregelte Gesellschaft bürgerlichen                    wird in der Praxis jedoch üblicherweise abgewi-
Rechts (GbR) ist die Grundform der Personen-                 chen, indem ein oder mehrere Gesellschafter
gesellschaften. Sie kann grundsätzlich formfrei              zu organschaftlichen Geschäftsführern bestellt
– theoretisch sogar mündlich – zwischen min-                 werden. Die Geschäftsführungsbefugnis be-
destens zwei Gesellschaftern durch Gesell-                   schränkt sich dabei in der Regel auf gewöhnli-
schaftsvertrag gegründet werden. Eine Eintra-                che Geschäfte, die im Gesellschaftsvertrag nä-
gung in einem Register (z.B. Handelsregister)                her definiert werden können, während (nach
erfolgt nicht. Der Inhalt des Gesellschaftsver-              Art oder Umfang) außergewöhnliche Geschäfte
trags ist für die Gesellschafter weitgehend dis-             regelmäßig der Gesellschafterversammlung als
positiv. Auch spätere Änderungen des Gesell-                 oberstem Entscheidungsgremium vorbehalten
schaftsvertrags sind jederzeit und grundsätzlich             bleiben. Die Gesellschafterversammlung ent-
formfrei möglich.                                            scheidet durch Beschlüsse, wobei der Gesell-
                                                             schaftsvertrag abweichend von dem gesetzli-
Das Gesetz sieht für die GbR – wie für Perso-
                                                             chen Einstimmigkeitserfordernis (§ 709 BGB)
nengesellschaften insgesamt – kein Mindestka-
                                                             üblicherweise ein (ggf. qualifiziertes) Mehr-
pital vor, das für die Gesellschaftsgründung er-
                                                             heitserfordernis vorsieht.
forderlich wäre. Vielmehr können die Gesell-
schafter ihre vertraglichen Einlagepflichten im              Eine GbR, die nach außen als solche auftritt
Gesellschaftsvertrag frei vereinbaren (§ 705                 und eigenes Gesellschaftsvermögen bildet, ge-
BGB). Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts an-              nießt nach einer grundlegenden Entscheidung
deres vor, bestehen für die Gesellschafter auch              des BGH vom 29. Januar 2001 (Teil-)Rechtsfä-
keine nachträglichen Nachschusspflichten ge-                 higkeit, 9 d.h. sie (und nicht ihre Gesellschafter)
genüber der Gesellschaft (§ 709 BGB).                        tritt selbständig als Trägerin von Rechten und
                                                             Pflichten im Rechtsverkehr auf. Allerdings haf-
Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR
                                                             ten alle GbR-Gesellschafter gesamtschuldne-
obliegt den Gesellschaftern selbst (Grundsatz
                                                             risch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft
der Selbstorganschaft). Gesetzlicher Regelfall
ist dabei die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis

9
 BGH, Urt. v. 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146,
341.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 9

gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbe-             Die regulatorischen Mindestbeteiligungsfristen
schränkt persönlich mit ihrem gesamten Ver-             nach § 36g EEG 2017 erhöhen sogar das Be-
mögen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung!              dürfnis nach einer eingeschränkten Veräußer-
                                                        barkeit der Beteiligung.
Da unternehmerisch tätige Gesellschaften in
der Regel auf unbestimmte Zeit gegründet                Eine GbR wandelt sich in eine OHG im Sinne
werden, ist auch die Laufzeit der Beteiligung           der §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), wenn
nicht begrenzt. Nach der gesetzlichen Aus-              sie ein Handelsgewerbe betreibt, das einen in
gangslage können Gesellschafter zwar durch              kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
ordentliche Kündigung aus der Gesellschaft              schäftsbetrieb erfordert (vgl. § 105 Abs. 1
austreten (§ 723 BGB), der Gesellschaftsvertrag         i.V.m. § 1 HGB). Mit wachsendem Geschäfts-
beschränkt hiervon abweichend jedoch übli-              umfang können daher auch ursprünglich als
cherweise das ordentliche Kündigungsrecht für           GbR gegründete Bürgerenergiegesellschaften
eine gewisse Mindestlaufzeit, die durchaus              automatisch (und ggf. sogar unerkannt) in die
mehrere Jahre betragen kann. Eine freie Veräu-          Rechtsform der OHG »mutieren«. Da das OHG-
ßerbarkeit der Beteiligung ohne Zustimmung              Recht weitgehend auf die gesetzlichen Rege-
der Mitgesellschafter ist zudem gesetzlich nicht        lungen zur GbR verweist (vgl. § 105 Abs. 3
vorgesehen und wird auch im Gesellschaftsver-           HGB), ändert sich für die Gesellschafter in der
trag in der Praxis nur eingeschränkt zugelassen.        Regel nichts.

4.1.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters
Soll eine Gemeinde als Gesellschafterin an ei-    oder bevollmächtigen.
ner GbR beteiligt werden, stellt die Aufnahme
                                                  Mit dem Eintritt des Neugesellschafters gelten
des neuen Gesellschafters grundsätzlich eine
                                                  sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Gesell-
Änderung des Gesellschaftsvertrags dar. Eine
                                                  schaftsvertrag auch gegenüber dem Neugesell-
solche Änderung bedarf der Zustimmung der
                                                  schafter. Dazu gehört auch die Übernahme der
Gesellschafter, die aber auch bereits (vorsorg-
                                                  persönlichen Haftung für die Gesellschaftsver-
lich) in dem Gesellschaftsvertrag erklärt werden
                                                  bindlichkeiten (analog § 128 HGB), die sich ge-
kann. Daneben muss der neue Gesellschafter
                                                  mäß § 130 HGB analog auch auf bereits be-
(formlos) seinen Beitritt gegenüber den Altge-
                                                  gründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
sellschaftern erklären. Um den Beitrittsprozess
                                                  aus der Vergangenheit erstreckt. Eine Ge-
zu vereinfachen, kann der Gesellschaftsvertrag
                                                  meinde würde als neue Gesellschafterin also in
auch vorsehen, dass die Altgesellschafter die
                                                  diesem Rahmen unbeschränkt haften.
Geschäftsführung zur Abgabe und Entgegen-
nahme von Beitrittserklärungen ermächtigen

4.2 GmbH & Co. KG
4.2.1 Allgemeiner Überblick
Bei der weit verbreiteten GmbH & Co. KG han-            Die GmbH & Co. KG wird durch formlosen Ge-
delt es sich rechtskonzeptionell um eine Perso-         sellschaftsvertrag ohne gesetzliche Mindestka-
nengesellschaft in der Form einer Kommandit-            pitalanforderungen gegründet. Kommanditge-
gesellschaft, die in den §§ 161 ff. HGB gesetz-         sellschaften werden im Handelsregister einge-
lich geregelt ist. Das Recht der Kommanditge-           tragen.
sellschaft verweist auf die Regelungen der OHG
                                                        In der KG müssen zwei Kategorien von Gesell-
(§ 161 Abs. 2 HGB), die ihrerseits auf die Vor-
                                                        schaftern ständig beteiligt sein: der persönlich
schriften zur GbR verweisen (§ 105 Abs. 3
                                                        haftende Gesellschafter (»Komplementär«) und
HGB). Im Ausgangspunkt gelten daher für die
                                                        der beschränkt haftende Gesellschafter (»Kom-
Kommanditgesellschaft (d.h. auch für die
                                                        manditist«). Der Komplementär wird haftungs-
GmbH & Co. KG) die für die GbR dargestellten
                                                        rechtlich wie ein OHG- bzw. GbR-Gesellschaf-
allgemeinen Grundsätze des Personengesell-
                                                        ter behandelt, d.h. er haftet persönlich und un-
schaftsrechts. Allerdings gibt es erhebliche Un-
                                                        beschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der
terschiede in der Haftungsverfassung.
10 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft

Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläu-                Die Geschäftsführung und Vertretung der
bigern (§ 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). In der               GmbH & Co. KG obliegt nach dem gesetzli-
GmbH & Co. KG besteht die Besonderheit da-                   chen Regelfall dem Komplementär (§§ 164,
rin, dass nicht eine natürliche Person, sondern              170 HGB), d.h. der GmbH, die dabei ihrerseits
eine GmbH, die ihrerseits nur beschränkt mit                 von ihren Geschäftsführern vertreten wird.
ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (dazu un-                 Möglich (und in vermögensverwaltenden
ten in Kap. 4.4), die Komplementärsstellung                  GmbH & Co. KGs aus steuerlichen Gründen
übernimmt. Die Kommanditisten haften gegen-                  üblich) ist auch, dass ein Kommanditist gesell-
über Gesellschaftsgläubigern dagegen von                     schaftsvertraglich mit der Geschäftsführung be-
vornherein nur mit ihrer im Handelsregister ein-             traut wird. Der Umfang der Geschäftsführungs-
getragenen Haftsumme, welche die Gesellschaf-                befugnis bestimmt sich dabei nach den Rege-
ter frei und sogar abweichend von den tatsäch-               lungen des Gesellschaftsvertrags, wobei auch
lich im Innenverhältnis durch die Kommanditis-               hier als allgemeine Leitlinie gilt, dass gewöhnli-
ten zu erbringenden Einlagen festlegen können.               che Geschäfte von der Geschäftsführungsbe-
Soweit die Kommanditisten ihre eingetragene                  fugnis erfasst sind, während nach Art und Um-
Haftsumme tatsächlich als Einlage an die Gesell-             fang außergewöhnliche Geschäfte eines Be-
schaft erbracht haben, erlischt auch ihre (be-               schlusses der Gesellschafterversammlung be-
schränkte) Haftung im Außenverhältnis gegen-                 dürfen.
über den Gesellschaftsgläubigern (§ 171 Abs. 1
                                                             Die Gesellschaft wird üblicherweise auf unbe-
HGB). Zu beachten ist jedoch, dass die Haftung
                                                             stimmte Zeit gegründet. Entsprechend den
im Außenverhältnis (gegenüber den Gesell-
                                                             Ausführungen zur GbR wird auch das ordentli-
schaftsgläubigerin) wieder auflebt, wenn und
                                                             che Kündigungsrecht der Kommanditisten in
soweit der Kommanditist – was nicht selten der
                                                             der Regel für einen längeren Zeitraum ausge-
Fall ist – von der Gesellschaft Zahlungen (z.B.
                                                             schlossen. Gleiches gilt für die Übertragbarkeit
nicht durch entsprechende Gewinne gedeckte
                                                             des Kommanditanteils, der in den meisten Ge-
Ausschüttungen) erhält, die dazu führen, dass
                                                             sellschaftsverträgen von der Zustimmung der
der Betrag seiner Einlage unter den Betrag der
                                                             Mitgesellschafter oder der Geschäftsführung
im Handelsregister eingetragenen Haftsumme
                                                             abhängig gemacht wird. In Bürgerenergiege-
fällt (§ 172 Abs. 4 HGB).
                                                             sellschaften sieht der Gesellschaftsvertrag we-
Durch die Konstruktion einer GmbH & Co. KG                   gen der komplexen Beteiligungsvorgaben aus
kann und soll im Ergebnis erreicht werden,                   § 36g EEG 2017 in der Regel nur einge-
dass keine natürliche Person für die Verbind-                schränkte Übertragungsmöglichkeiten vor.
lichkeiten der Gesellschaft persönlich unbe-
schränkt haftet.

4.2.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters
Aufgrund der haftungsrechtlichen Situation be-      Es ist wichtig, beim Beitritt darauf zu achten,
teiligen sich Externe an der GmbH & Co. KG          dass die Beitrittswirkungen erst mit der Eintra-
nur als Kommanditisten, nicht als Komplemen-        gung des Neugesellschafters ins Handelsregis-
täre. Auch die Beteiligung einer Gemeinde           ter eintreten sollten. Denn gemäß § 176 Abs. 2
kommt für die Gemeinde nur als Kommanditis-         HGB haftet ein beitretender Kommanditist zwi-
tin in Betracht.                                    schen seinem Eintritt und dessen Eintragung in
                                                    das Handelsregister wie ein persönlich haften-
Der Gesellschafterbeitritt bedarf auch hier
                                                    der Gesellschafter. Für sämtliche in diesem Zeit-
grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Alt-
                                                    raum begründeten Verbindlichkeiten der Ge-
gesellschafter, die bereits im Gesellschaftsver-
                                                    sellschaft haftet der Beitretende daher persön-
trag erklärt sein kann. Je nach gesellschaftsver-
                                                    lich und unbeschränkt. Dieses Haftungsrisiko
traglicher Regelung ist die (formlose) Beitrittser-
                                                    kann vermieden werden, indem die Wirksam-
klärung des Dritten – der Gemeinde – entwe-
                                                    keit des Beitritts unter die aufschiebende Be-
der gegenüber der Geschäftsführung der
                                                    dingung der Eintragung ins Handelsregister ge-
GmbH & Co. KG (d.h. in der Regel der Komple-
                                                    stellt wird. Dann gilt von vornherein nur die be-
mentär-GmbH) abzugeben oder direkt gegen-
                                                    schränkte Kommanditistenhaftung.
über den Altgesellschaftern.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 11

4.3 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Für die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gel-             der Kommanditgesellschaft ist, sondern eine
ten die Ausführungen zur GmbH & Co. KG                    Unternehmergesellschaft (UG) (zu dieser
entsprechend. Der einzige Unterschied besteht             Rechtsform siehe Kap. 4.5). Aus Sicht der Kom-
hier darin, dass nicht eine GmbH persönlich               manditisten oder beitretender Dritter, z.B. der
haftende Gesellschafterin (Komplementärin)                Gemeinde, ändert sich hierdurch nichts.

4.4 GmbH
4.4.1 Allgemeiner Überblick
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung                 zu Rückzahlungspflichten der begünstigten Ge-
(GmbH) ist die in der Praxis geläufigste Form ei-         sellschafter gegenüber der Gesellschaft (§ 31
ner Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zu den            GmbHG) und sogar zur persönlichen Haftung
dargestellten Personengesellschaften bringt die           der Geschäftsführung gegenüber der Gesell-
Gründung einer Kapitalgesellschaft ein gegen-             schaft (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
über ihren Gesellschaftern verselbständigtes
                                                          Im Gegensatz zu den Personengesellschaften
neues Rechtssubjekt hervor. Die Gründung be-
                                                          gilt bei den Kapitalgesellschaften der Grund-
darf der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG),
                                                          satz der Fremdorganschaft, was in der GmbH
wobei die zu beurkundende Satzung gewisse
                                                          dazu führt, dass die Gesellschafter die GmbH
Mindestbestandteile enthalten muss (§ 3
                                                          nicht schon kraft ihrer Gesellschafterstellung
GmbHG). Im Übrigen lässt aber auch das Ge-
                                                          vertreten können, sondern ein Geschäftsführer
setz betreffend die Gesellschaften mit be-
                                                          als Vertretungsorgan zu bestimmen ist; dies
schränkter Haftung (GmbHG) in erheblichem
                                                          kann auch ein gesellschaftsexterner Dritter
Maße Abweichungen von den gesetzlichen Re-
                                                          sein. Der Umfang der Geschäftsführungsbefug-
gelungen bei der Ausgestaltung der Satzung zu.
                                                          nis ergibt sich wiederum aus der Satzung sowie
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt                einem etwaigen Geschäftsführeranstellungsver-
25.000 Euro, wobei es für die Eintragung der              trag oder einer Geschäftsordnung. Oberstes
GmbH ins Handelsregister genügt, wenn zu-                 Gesellschaftsorgan bleibt aber die Gesellschaf-
nächst nur die Hälfte eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2          terversammlung, die der Geschäftsführung
GmbHG). Im Unterschied zu den Personenge-                 Weisungen erteilen kann (§ 37 Abs. 1
sellschaften haftet den Gesellschaftsgläubigern           GmbHG). Die Willensbildung der Gesellschaf-
bei der GmbH (wie auch bei den übrigen Kapi-              terversammlung erfolgt durch Gesellschafter-
talgesellschaften) nur das Gesellschaftsvermö-            beschlüsse, die in der Regel mit einfacher
gen, nicht dagegen auch das Vermögen der                  Mehrheit gefasst werden (§ 47 Abs. 1
Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbHG); eine per-             GmbHG). Wegen ihres grundsätzlichen Cha-
sönliche und unbeschränkte Gesellschafterhaf-             rakters bedürfen satzungsändernde Beschlüsse
tung nach dem Vorbild des § 128 HGB existiert             dagegen einer Dreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2
hier also nicht. Ein zentrales Anliegen des               GmbHG).
GmbHG ist es daher, das Gesellschaftsvermö-
                                                         Die GmbH wird üblicherweise für unbestimmte
gen als Haftungsmasse für die Gläubiger zu er-
                                                         Zeit gegründet. Im Unterschied zu den Perso-
halten. Dieses Ziel verfolgt das Gesetz durch
                                                         nengesellschaften sieht das Gesetz bei der
die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 ff.
                                                         GmbH eine Kündigung durch den Gesellschaf-
GmbHG. Danach dürfen keine Leistungen an
                                                         ter von vornherein nicht vor. Dagegen ist die
Gesellschafter erbracht (insbesondere die Ein-
                                                         Übertragung des Geschäftsanteils, jedenfalls
lage nicht zurückgezahlt) werden, sofern die
                                                         nach der gesetzlichen Grundkonzeption, ohne
Zahlung zur Folge hat, dass dadurch das bilan-
                                                         weiteres möglich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), bedarf
zielle Eigenkapital unter den Betrag des ge-
                                                         aber der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3,
zeichneten Stammkapitals fällt (sog. Unterbi-
                                                         4 GmbHG). Die Satzung kann die freie Über-
lanz) oder falls eine solche Unterbilanz im Zeit-
                                                         tragbarkeit jedoch einschränken und insbeson-
punkt der Zahlung bereits besteht. Verstöße
                                                         dere von der Zustimmung der Gesellschafter o-
gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften führen
12 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft

der Gesellschaft abhängig machen (Vinkulie-                  § 36g EEG 2017 in der Bürgerenergiegesell-
rung), was in der Praxis üblicherweise geschieht             schaft auch der Regelfall sein dürfte.
und wegen der Beteiligungsvorgaben des

4.4.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters
Der Beitritt zu einer GmbH z.B. durch eine Ge-    GmbH selbst als Veräußerin des Geschäftsan-
meinde kann im Wesentlichen auf zwei Wegen        teils auftreten, da es grundsätzlich möglich ist,
erfolgen:                                         dass eine GmbH Geschäftsanteile an sich selbst
                                                  hält (vgl. § 33 GmbHG). Die Veräußerung be-
Zum einen können die Altgesellschafter eine
                                                  darf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3,
Kapitalerhöhung notariell beschließen und da-
                                                  4 GmbHG) und im Falle der Vinkulierung der
mit neue Geschäftsanteile an der GmbH be-
                                                  Geschäftsanteile auch der erforderlichen Zu-
gründen; denkbar ist dabei auch, dass die Ge-
                                                  stimmungen (z.B. der Altgesellschafter,
sellschafter die Geschäftsführung schon in der
                                                  § 15 Abs. 5 GmbHG). Anstatt einer Gesell-
Satzung dazu ermächtigen, neue Geschäftsan-
                                                  schaftseinlage zahlt der Erwerber dann einen
teile gegen Einlagen auszugeben (genehmigtes
                                                  Kaufpreis an den Veräußerer (der die Einlage in
Kapital, § 55a GmbHG). Der neu geschaffene
                                                  die Gesellschaft bereits erbracht haben sollte,
Geschäftsanteil wird dann von dem Beitreten-
                                                  was vertraglich sicherzustellen ist).
den – der Gemeinde – durch notarielle Erklärung
übernommen (Übernahmeerklärung, § 55              Grundsätzlich unterliegt kein GmbH-Gesellschaf-
GmbHG).                                           ter, also auch nicht der Neugesellschafter, einer
                                                  Außenhaftung. Gesellschaftsgläubiger können
Zum anderen kann der Beitretende einen be-
                                                  nur auf das Gesellschaftsvermögen und nicht di-
reits bestehenden Geschäftsanteil durch
                                                  rekt auf die Gesellschafter zugreifen.
Rechtsgeschäft erwerben. Dabei kann sogar die

4.5 UG (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbe-                     des um einen Verlustvortrag geminderten Jah-
schränkt) (»UG (haftungsbeschränkt)«) ist keine              resüberschusses in eine gesetzliche Rücklage
eigene Rechtsform, sondern eine Variante der                 einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG), die nicht für
GmbH. Sie war eine Reaktion des Gesetzgebers                 Ausschüttungen an die Gesellschafter zur Ver-
auf die britische Private Company Limited by                 fügung steht. Die Pflichtrücklage kann aber für
Shares (kurz: Limited), die als haftungsbe-                  eine Kapitalerhöhung genutzt werden, um das
schränkte Kapitalgesellschaft bereits mit einem              Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000
Haftkapital von einem Pfund Sterling in Groß-                Euro schließlich doch noch aufzubringen (§ 5
britannien gegründet werden kann und nach                    Abs. 3, 5 GmbHG).
europäischem Recht in Deutschland grundsätz-
                                                             Aus Sicht der Gesellschafter und eines beitre-
lich anzuerkennen ist. Als Alternative zur briti-
                                                             tenden Dritten ergeben sich im Übrigen keine
schen Limited kann nun auch eine UG (haf-
                                                             Besonderheiten zur GmbH. Die oben erwähn-
tungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von
                                                             ten Regelungen des GmbHG zur Gesellschafts-
lediglich einem Euro gegründet werden.
                                                             gründung (mit Ausnahme der Regelung des
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die               Mindeststammkapitals), zur Haftung, zur Ge-
UG (haftungsbeschränkt) allerdings mittelfristig             schäftsführung, zum Beitritt eines Dritten und
in eine »richtige« GmbH hineinwachsen. Denn                  zur Anteilsveräußerung gelten auch für die
die UG (haftungsbeschränkt) muss ein Viertel                 UG (haftungsbeschränkt).
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 13

4.6 Genossenschaft
Die Genossenschaft ist rechtskonzeptionell eine                    andere Kunden, mit Strom und/oder Wärme aus
Körperschaft, in der z.B. Privatpersonen, Unter-                   der eigenen Erneuerbare-Energien-Anlage belie-
nehmen, Kommunen und kommunale Stadt-                              fert. Ferner gilt im Unterschied zu Personen- und
bzw. Gemeindewerke zusammenkommen, um                              Kapitalgesellschaften bei der Genossenschaft
gemeinsam wirtschaftlich, sozial oder kulturell                    das Prinzip »Ein Mitglied, eine Stimme«. Das
unternehmerisch tätig zu sein. Die eingetragene                    heißt, dass unabhängig von der finanziellen Be-
Genossenschaft (eG) wird in § 1 Abs. 1 Genos-                      teiligung an der Genossenschaft jedes Mitglied in
senschaftsgesetz (GenG) legal definiert: Dabei                     der Generalversammlung eine Stimme besitzt.
handelt es sich um »Gesellschaften von nicht ge-
                                                                   Die Genossenschaft haftet nur mit ihrem eige-
schlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf
                                                                   nen Vermögen. Die Mitglieder müssen nur ihre
gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ih-
                                                                   satzungsmäßigen Beiträge liefern, haften dar-
rer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle
                                                                   über hinaus aber nicht.
Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe-
trieb zu fördern«. Die Förderung der Mitglieder                     Genossenschaften haben eine »offene Mitglied-
durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb, der                         schaft«. Neue Mitglieder können daher ohne
sog. Förderzeck, ist ein entscheidender Unter-                      Änderung der Satzung aufgenommen werden.
schied der Genossenschaft gegenüber anderen                         Hierfür braucht es eine schriftliche Beitrittserklä-
Gesellschaftsformen, insbesondere gegenüber                         rung und einen Beschluss der Genossenschaft.
den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Eine                         Die Mitglieder verpflichten sich, durch den Er-
weitere Besonderheit ist die Identität von Kunde                    werb des Geschäftsanteils einen Beitrag zum Ei-
und Eigentümer bzw. Verbraucher und Erzeu-                          genkapital der Genossenschaft zu leisten.
ger. So sind die Mitglieder einer Energiegenos-
senschaft nicht nur die Eigentümer des Unter-
nehmens, sondern werden teilweise, wie auch

5. Vorgaben für die Beteiligung bzw. das Beteiligungs-
   angebot
Die Vorgaben, die das EEG an die Beteiligung                        gung von 10 Prozent an der Bürgerenergiege-
bzw. an das Beteiligungsangebot an Kommu-                           sellschaft hält oder der entsprechenden Ge-
nen oder deren Unternehmen stellt, sind vage.                       meinde oder einer Gesellschaft, an der diese
Das Beteiligungserfordernis knüpft zunächst an                      Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine fi-
die Zuschlagszuordnung an. § 36g Abs. 3 EEG                         nanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der
2017 regelt, dass die Bundesnetzagentur den                         Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden
Zuschlag bis zu sechs Windenergieanlagen an                         ist«. 10
Land mit einer zu installierenden Leistung von
                                                                   Damit lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes le-
insgesamt nicht mehr als 18 MW, maximal je-
                                                                   diglich entnehmen, dass der Adressat der Be-
doch in der Höhe der Gebotsmenge des bezu-
                                                                   teiligung bzw. des Angebots entweder die Ge-
schlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft
                                                                   meinde selbst sein muss oder eine Gesellschaft,
zuordnet, wenn durch Eigenerklärung nachge-
                                                                   an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt
wiesen wird, dass
                                                                   ist (siehe dazu Kap. 3). Der Gesetzeswortlaut
»die Gemeinde, in der die geplanten Wind-                          konkretisiert zudem, dass die Beteiligung auf
energieanlagen errichtet werden sollen, oder                       die Bürgerenergiegesellschaft abzielen muss
eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu                        und nicht etwa auf die Anlage(n) als solche.
100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteili-               Weiter muss die finanzielle Beteiligung einem

10
     Begründung zu § 36g Abs. 3, BT-Drs. 18/9096, S. 363.
14 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft

Umfang von zehn Prozent der Gesellschaft ent-                der Gemeinden die Beteiligung aufzuteilen ist,
sprechen. Mit der finanziellen Beteiligung muss              ist gesetzlich nicht geregelt. Sachgerecht er-
nicht verbunden sein, dass die Gemeinde auch                 scheint jedoch die Beteiligung entsprechend
zehn Prozent der Stimmrechte an der Bürger-                  der auf dem jeweiligen Gemeindegebiet instal-
energiegesellschaft hält. Der Gesetzgeber be-                lierten Leistung. Plant eine Bürgerenergiegesell-
rücksichtigt damit das genossenschaftliche                   schaft Windenergieanlagen beispielsweise mit
Prinzip »Ein Mitglied, eine Stimme«. Im Falle ei-            einer Gesamtleistung von 15 MW, wovon
ner kommunalen Beteiligung an der Bürger-                    12 MW im Gemeindegebiet A und 3 MW im
energiegesellschaft umfasst diese stets mehr als             Gemeindegebiet B stehen sollen, liegt es nahe,
zehn Gesellschafter, 11 so dass die Einräumung               Gemeinde A eine finanzielle Beteiligung im
eines zehnprozentigen Stimmrechtsanteils an                  Umfang von 8 Prozent (12/15) und Gemeinde
die Kommune das besagte Prinzip verletzen                    B im Umfang von 2 Prozent (3/15) anzubieten.
und damit deren Beteiligung an einer Genos-                  Bei gleichen Anlagentypen mit identischer Leis-
senschaft unmöglich machen würde. 12 Dem                     tung und Nabenhöhe erscheint eine Beteili-
steht freilich nicht entgegen, der Gemeinde                  gung im Verhältnis zur Anlagenzahl je Gemein-
bzw. dem kommunalen Unternehmen ein ein-                     degebiet ebenso geeignet. 14 Sollte eine der be-
zelnes Stimmrecht an der Genossenschaft ein-                 troffenen Kommunen auf das Angebot verzich-
zuräumen. Weitere Vorgaben zur Ausgestal-                    ten, dürfte daraus für die beteiligungswillige
tung der Beteiligung oder zu Form und Inhalt                 Gemeinde kein Anspruch auf Übernahme die-
des Angebots macht das Gesetz nicht.                         ses Anteils erwachsen. Das Beteiligungsange-
                                                             bot ist an das Gemeindegebiet geknüpft, in
Erstreckt sich das Windenergieprojekt der Bür-
                                                             dem die Anlagen geplant sind. Liegen einzelne
gerenergiegesellschaft über mehrere Gemein-
                                                             Anlagen des Windparks auf benachbartem Ge-
degebiete, ist allen betroffenen Standortkom-
                                                             meindegebiet, lässt sich für diese Anlagen von
munen eine Beteiligung anzubieten. 13 Nichts
                                                             der anderen Gemeinde kein Beteiligungserfor-
anderes ergäbe sich, wenn das Projekt entlang
                                                             dernis ableiten.
der Gemeindegrenzen in Einzelgebote aufge-
spalten worden wäre. In diesem Fall müsste je-               Für Projekte, die auf gemeindefreiem Gebiet
der Gemeinde eine finanzielle Beteiligung in                 liegen, entfällt das Beteiligungserfordernis, da
Höhe von zehn Prozent der auf dem Gebiet ge-                 im Gesetz explizit auf Standorte innerhalb einer
planten Anlagen unterbreitet werden. Der Betei-              Gemeinde Bezug genommen wird.
ligungsumfang liegt auch bei mehreren Gemein-
den bei insgesamt zehn Prozent. Wie innerhalb

5.1 Anforderungen an die Beteiligung
Eine Bürgerenergiegesellschaft kommt dem Be-                 Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, zu min-
teiligungserfordernis nach, sofern sie eine Ge-              destens zehn Prozent finanziell beteiligt.
meinde oder aber einer Gesellschaft, an der die

5.1.1 Rein finanzielle Beteiligung
Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es aus,                     fordert das Gesetz nicht. Hintergrund dessen
wenn die Beteiligung der Standortgemeinde                    ist, dass das Erfordernis eines zehnprozentigen
oder des kommunalen Unternehmens rein fi-
nanzieller Natur ist. Mitbestimmungsmöglich-
keiten durch den Erwerb von Stimmrechten

11
   § 3 Nr. 15 EEG 2017 fordert, dass die Bürgerenergiege-    [wird], da ansonsten […] die Anforderungen von Genos-
sellschaft aus mindestens zehn stimmberechtigten, natürli-   senschaften kaum erfüllt werden könnten«; BT-Drs.
che Personen bestehen muss. Durch die Beteiligung der        18/9096, S. 363.
                                                             13
Gemeinde erhöht sich die Zahl der Gesellschafter auf min-       So auch BNetzA, Hinweispapier zu § 36g EEG, S. 4.
                                                             14
destens elf.                                                    So auch BNetzA (Fn. 13), S. 4.
12
   In seiner Empfehlung führt der Wirtschaftsausschuss an,
dass »lediglich auf die finanzielle Beteiligung abgestellt
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