Beteiligung der Gemeinde an einer Bu rgerenergiegesellschaft - 36 g EEG - mit Zuschlag fu r Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung
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HINTERGRUNDPAPIER Beteiligung der G emeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung RATHAUS § 36 g EEG
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergie- gesellschaft mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung Dr. Marike Endell1 | Marc Elxnat2 | René Groß3 | Jürgen Quentin1 | Dr. Jürgen Weigt4 1 ) Fachagentur Windenergie an Land e.V. (FA Wind) 2 ) Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB) 3 ) Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. 4 ) Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) Mit Unterstützung von Dr. Alexander von Rummel und Matthias Enge lindenpartners Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Impressum © FA Wind, Juli 2018 (aktualisiert 12.09.2018) Herausgeber: Zitiervorschlag: Fachagentur Windenergie an Land FA Wind (Hrsg.), Beteiligung der Standortge- Fanny-Zobel-Straße 11 | 12435 Berlin meinde an einer Bürgerenergiegesellschaft mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen V.i.S.d.P.: Dr. Dirk Sudhaus der Ausschreibung, Berlin 2018 Die Fachagentur zur Förderung eines natur- Haftungsausschluss: und umweltverträglichen Ausbaus der Wind- Die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben energie an Land e.V. ist ein gemeinnütziger und Informationen sind nach bestem Wissen Verein. Er ist eingetragen beim Amtsgericht erhoben, geprüft und zusammengestellt. Charlottenburg, VR 32573 B Eine Haftung für unvollständige oder unrichtige Angaben, Informationen und Empfehlungen Autoren: ist ausgeschlossen, sofern diese nicht grob Dr. Marike Endell, Marc Elxnat, René Groß, fahrlässig oder vorsätzlich verbreitet wurden. Jürgen Quentin, Dr. Jürgen Weigt
Inhalt | 1 Inhalt Vorwort................................................................................................................................................. 3 1. Einleitung ......................................................................................................................................... 4 2. Bürgerenergiegesellschaften in den bisherigen Ausschreibungsrunden ............................................. 5 3. Definition der Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017 ..................................................................... 6 4. Überblick über gängige Rechtsformen von Windpark-Gesellschaften ............................................... 7 4.1 GbR ............................................................................................................................................. 8 4.1.1 Allgemeiner Überblick ................................................................................................................. 8 4.1.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters .......................................................... 9 4.2 GmbH & Co. KG .......................................................................................................................... 9 4.2.1 Allgemeiner Überblick ................................................................................................................. 9 4.2.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters ........................................................ 10 4.3 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ............................................................................................ 11 4.4 GmbH ........................................................................................................................................ 11 4.4.1 Allgemeiner Überblick ............................................................................................................... 11 4.4.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters ........................................................ 12 4.5 UG (haftungsbeschränkt) ........................................................................................................... 12 4.6 Genossenschaft .......................................................................................................................... 13 5. Vorgaben für die Beteiligung bzw. das Beteiligungsangebot ..........................................................13 5.1 Anforderungen an die Beteiligung.............................................................................................. 14 5.1.1 Rein finanzielle Beteiligung ........................................................................................................ 14 5.1.2 Geltung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben................................................................... 15 5.2 Anforderungen an das Angebot zur Beteiligung ......................................................................... 15 5.2.1 Form des Angebots.................................................................................................................... 15 5.2.2 Inhalt des Angebots ................................................................................................................... 16 Hinweis für die Praxis: Hilfreiche/Erforderliche Informationen für die Gemeinde ................................ 17 5.2.3 Anforderungen an den Kaufpreis .............................................................................................. 17 5.3 Anforderungen aus kommunaler Sicht ....................................................................................... 17 Hinweis für die Praxis: Angebotsunterlagen und Bindungsfrist ........................................................... 18 5.4 Zeitpunkt des Nachweises der Beteiligung bzw. des Angebots ...................................................18 5.4.1 Nachweis im Rahmen der Zuschlagszuordnung ........................................................................ 18 5.4.2 Nachweis bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ............................... 19 5.5 Fazit ........................................................................................................................................... 19 6. Adressaten für die Beteiligung bzw. das Beteiligungsangebot und kommunalrechtliche Vorgaben ....20 6.1 Kommune als Adressat ............................................................................................................... 20 6.2 Kommunales Unternehmen als Adressat .................................................................................... 21
2 | Inhalt 6.2.1 Einwirkungs- und Kontrollrechte der Kommunen ..................................................................... 21 6.2.2 Rechtsformen kommunaler Unternehmen in der Praxis............................................................. 22 6.3 Exkurs: Genossenschaften und eine zehnprozentige Beteiligung ................................................ 23 Hinweis für die Praxis: Mögliche notwendige Satzungsänderung und Beratung durch den zuständigen Prüfungsverband ............................................................................................................ 23 6.4 Fazit ........................................................................................................................................... 24 7. Zusammenfassung ......................................................................................................................... 24 8. Anhang: Von Zuschlägen für Bürgerenergiegesellschaften tangierte Kommunen ........................... 25 Abbildungen und Tabellen Abbildung 1: Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften zu den einzelnen Gebotsterminen…….……..5 Tabelle 1: Regionale Verteilung der Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften nach sechs Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ................................................. 6 Tabelle 2: Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach sechs Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ................................................. 7 Tabelle 3: Rechtsformen der im VKU organisierten Mitgliedsunternehmen..................................... 22 Tabelle 4: Von Zuschlägen an Bürgerenergiegesellschaften tangierte Kommunen nach sechs Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land ............................................... 25
Vorwort | 3 Vorwort Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, fairen Prozess gilt es daher, genügend Zeit für die Verhandlung eines Angebots und die Ent- die Akteursvielfalt ist ein wichtiger Baustein für scheidungsfindung der Gemeinde einzuplanen, die Akzeptanz der Energiewende im Allgemei- zumal die Kommunalaufsicht in vielen Fällen in nen und den weiteren Ausbau der Windener- diesen Prozess einzubinden ist. Voraussetzung gie an Land im Besonderen. Dafür ist das Enga- für die Zustimmung zu solchen Beteiligungen gement der Bürgerinnen und Bürger von be- sind entsprechende Spielräume für die Kom- sonderer Bedeutung und entsprechend schüt- munalaufsicht. zenswert. Mit der vorliegenden Broschüre möchte die Dies hat der Gesetzgeber bei der Umstellung Fachagentur Windenergie an Land den Rah- der Fördersystematik auf wettbewerbliche Aus- men aufzuzeigen, innerhalb dessen sich der Be- schreibungen erkannt und lokal verankerten teiligungsprozess der Standortgemeinde an der Bürgerenergiegesellschaften gewisse Privilegien Bürgerenergiegesellschaft bewegen kann. im Rahmen der Ausschreibungen eingeräumt, um die neu entstehenden Kosten-, Preis- und Das Papier ist in enger Zusammenarbeit mit Pönalrisiken abzumildern. Mit den Privilegien – dem Deutschen Städte- und Gemeindebund hier insbesondere der Möglichkeit, nach dem (DStGB), dem Verband kommunaler Unterneh- sog. Einheitspreisverfahren bezuschlagt zu wer- men (VKU) sowie der Bundesgeschäftsstelle den – gehen aber auch bestimmte Pflichten Energiegenossenschaften beim Deutschen Ge- einher: Will eine Bürgerenergiegesellschaft von nossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) den Sonderregelungen profitieren, muss sie der entstanden. Unterstützt wurde die Ausarbei- Standortgemeinde oder einer Gesellschaft, an tung zudem durch die Anwaltskanzlei linden- der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt partners. ist, eine Beteiligung an der Gesellschaft anbie- Ich danke dem Autorenteam für die geleistete ten. Sowohl für die Bürgerenergiegesellschaft Arbeit und wünsche Ihnen eine informative als auch für die Standortkommune ergeben Lektüre. sich aus dieser auf den ersten Blick einfachen Regelung jedoch zahlreiche Detailfragen. Ihr Die Anforderungen an eine Beteiligung bzw. ein Beteiligungsangebot hat der Gesetzgeber nicht konkretisiert. Die Kommunen werden sich mit dem wirtschaftlichen Risiko auseinanderset- zen müssen, das mit einer Beteiligung an einer Dr. Dirk Sudhaus, Geschäftsführer Betreibergesellschaft verbunden ist. Für einen Fachagentur Windenergie an Land
4 | Einleitung 1. Einleitung Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Darüber hinaus sichert § 36g Abs. 5 Satz 1 EEG Novellierung des Erneuerbare-Energien-Geset- 2017 den erfolgreichen Geboten von Bürger- zes (EEG 2017) 1 wurde der bislang gewährte energiegesellschaften den höchsten noch bezu- Anspruch auf staatlich festgelegte Fördersätze schlagten Wert der jeweiligen Ausschreibungs- abgeschafft. Stattdessen wird der Zahlungsan- runde – den sog. Einheitspreis (uniform price) – spruch auf die Marktprämie in wettbewerbli- zu. Im Netzausbaugebiet gilt der höchste noch chen Ausschreibungen ermittelt. Der in Wind- in diesem Gebiet bezuschlagte Gebotswert, so- energieanlagen erzeugte Strom wird grund- fern in einer Ausschreibungsrunde das dortige sätzlich nur noch dann gefördert, wenn die Be- Zuschlagsvolumen voll ausgeschöpft worden ist treiber dieser Anlagen erfolgreich an einer Aus- (§ 36g Abs. 5 Satz 2 EEG 2017). schreibung teilgenommen haben. Neben diesen Erleichterungen stellt der Gesetz- Der Gesetzgeber hat erkannt, dass mit der Um- geber allerdings auch Anforderungen an Bürger- stellung auf Ausschreibungen neue Kosten-, energiegesellschaften, die über die für »regu- Preis- und Pönalrisiken entstehen, die insbeson- läre« Bieter geltenden Voraussetzungen hinaus- dere für kleine Akteure eine große Herausfor- gehen. Insbesondere sind Bürgerenergiegesell- derung darstellen und sich daher auf die Ak- schaften in ihrem Bieterverhalten eingeschränkt teursvielfalt auswirken können. 2 Um diese Risi- und dürfen innerhalb von 12 Monaten vor Ge- ken abzumildern und eine Teilnahme am Aus- botsabgabe keinen Zuschlag für ein anderes schreibungserfahren zu erleichtern, hat der Ge- Windenergieprojekt erhalten haben. Zudem setzgeber die Ausschreibungsbedingungen für muss eine Bürgerenergiegesellschaft die lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften in Standortgemeinde oder eine Gesellschaft, an § 36g EEG 2017 modifiziert. Privilegiert wur- der die Standortgemeinde zu 100 Prozent be- den Bürgerenergiegesellschaften insbesondere teiligt ist, am Vorhaben beteiligen bzw. ihr ein dadurch, dass sie bereits vor Erteilung der im- entsprechendes Angebot gemacht haben. Das missionsschutzrechtlichen Genehmigung an konstitutive Beteiligungserfordernis schließt den Auktionen teilnehmen können. 3 Dadurch nicht aus, weitere Gesellschafter – wie etwa den sollte das Risiko, nach dem zeit- und kostenin- Landkreis – mit bis zu zehn Prozent an der Bür- tensiven Durchlaufen des Genehmigungsver- gerenergiegesellschaft zu beteiligen wenn ge- fahrens im Ausschreibungsverfahren zu schei- währleistet ist, dass mindestens 51 Prozent der tern, geschmälert werden. Die Option für Bür- Stimmrechte natürliche Personen halten, die gerenergiegesellschaften, an der Ausschrei- ihren Hauptwohnsitz in dem Landkreis bzw. bung ohne Genehmigung teilnehmen zu kön- der kreisfreien Stadt haben, in dem die Wind- nen, wurde mit der Einführung des Absatzes 8 energieanlage(n) realisiert werden sollen. in § 104 EEG 2017 zu den Gebotsterminen Die Sonderregelungen des § 36g EEG 2017 1. Februar und 1. Mai 2018 außer Kraft ge- sind für Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaf- setzt. 4 Anfang Juni beschloss der Gesetzgeber ten uneingeschränkt anwendbar, soweit diese das generelle Genehmigungserfordernis für in einer der Ausschreibungsrunden des Jahres Windenergieanlagen für die Teilnahme an der 2017 ergingen. Seit 2018 dürfen Bürgerener- Ausschreibung bis Juni 2020 auszudehnen. 5 giegesellschaften nur Gebote für bereits ge- nehmigte Windenergieanlagen einreichen 1 4 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und weiteren Än- aus erneuerbaren Energien und weiteren Änderungen des derungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17. Juli Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 2017 (BGBl. I S. 2532). 5 (BGBl. I S. 2258). Der Gesetzentwurf des Bundesrats vom 21. März 2018 2 Vgl. BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Er- (BT-Drs. 19/1320) wurde vom Wirtschaftsausschuss mit Be- neuerbare-Energien-Anlagen – Eckpunktepapier, Juli 2015, schlussempfehlung vom 6. Juni 2018 abgeändert (BT-Drs. S. 10. 19/2581) und am 8. Juni durch den Bundestag verabschie- 3 Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode verstän- det. Am selben Tag billigte der Bundesrat die Gesetzesän- digten sich CDU/CSU und SPD darauf, dass künftig »aus- derung (BR-Drs. 255/18). Die Regelung trat am 29. Juni schließlich bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigte 2018 in Kraft (BGBl. I S. 862). Projekte an Ausschreibungen teilnehmen« dürfen.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 5 (§ 104 Abs. 8 EEG 2017). Für das Gemeindebe- beträgt der Umsetzungszeitraum – wie bei an- teiligungserfordernis hat dies zur Folge, dass deren Vorhaben auch – 24 Monate. Geht die die Bürgerenergiegesellschaft bereits vor der Anlage nicht innerhalb von 30 Monaten in Be- Gebotsabgabe das Beteiligungsangebot an die trieb, erlischt der Zuschlag (§ 36e Abs. 1 EEG Kommune bzw. das kommunale Unternehmen 2017). richten muss, wenn sie vom Einheitspreisver- fahren profitieren will. Im Falle eines Zuschlags 2. Bürgerenergiegesellschaften in den bisherigen Ausschreibungsrunden In den ersten sechs Ausschreibungsrunden 6 Im Jahr 2017 erteilte die Bundesnetzagentur wurden von der Bundesnetzagentur 478 För- 198 Zuschläge für 730 Windturbinen (2.820 derzusagen für 1.331 Windenergieanlagen MW), davon waren 181 Zuschläge (691 WEA, (WEA) mit einer Gesamtleistung von 4.799 Me- 2.689 MW) für Bürgerenergiegesellschaften, gawatt (MW) vergeben. Die Anlagen sind in die seinerzeit für die geplanten Anlagen noch 137 der 294 bundesdeutschen Landkreise ge- keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung plant. 223 Zuschläge bzw. 47 Prozent der bis besaßen. Vier weitere Zuschläge für Bürgerener- dato erteilten Förderzusagen liegen in Händen giegesellschaften waren mit genehmigten von Bürgerenergiegesellschaften (vgl. Abbil- Windturbinen (10 WEA, 38 MW) hinterlegt. dung 1). Zuschläge für Windenergieanlagen an Land nach Bietertypen 13,5% 15 22,9% 4,7% 4 92,9% 89,6% 98,4% 19 96 62 82 59 60 64 3 1 5 7 1 1. Mai 2017 1. August 2017 1. November 2017 1. Februar 2018 1. Mai 2018 1. August 2018 Zuschläge (nicht BEG) Zuschläge (BEG) Zuschläge (BEG, ohne BImSchG) Abbildung 1: Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften (BEG) zu den einzelnen Gebotsterminen; Seit 2018 sind nur noch ge- nehmigte WEA in der Ausschreibung zugelassen; Daten: BNetzA, Grafik: FA Wind Die regionale Verteilung der Zuschläge an Bür- energiegesellschaften geplante Windenergiean- gerenergiegesellschaften nach sechs Ausschrei- lagen Förderzusagen vergeben wurden. Die bungen zeigt Tabelle 1. Daraus wird deutlich, Windenergieprojekte erstrecken sich über 206 dass bis August 2018 an 792 durch Bürger- Kommunen in elf Bundesländern. Allein in 6 Zu den Gebotsterminen 1. Mai, 1. August und 1. Novem- ber 2017 sowie 1. Februar, 1. Mai und 1. August 2018.
6 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft Brandenburg sind über 50 Gemeinden von der- variieren, wodurch sich auch das Gemeindege- artigen Vorhaben tangiert. In Niedersachsen biet noch ändern kann. Im Anhang zu dieser sind bislang 34 Kommunen betroffen, in Nord- Publikation sind sämtliche Kommunen und rhein-Westfalen 26 und in Mecklenburg-Vor- Landkreise aufgelistet, in denen Bürgerenergie- pommern 22. Die Standortgemeinden sind in- gesellschaften bis einschließlich Mai 2018 För- soweit nicht abschließend, als dass Zuschläge derzusagen für Windenergieprojekte in der Aus- in den Ausschreibungen des Jahres 2017 für schreibung ersteigerten (vgl. Tabelle 4). Ende (noch) nicht genehmigte Windprojekte – also April 2018 lagen für etwas mehr als zehn Pro- für die absolute Mehrheit dieser Projekte – ört- zent (103 von 780) der bezuschlagten Windrä- lich nur an den im Gebot benannten Landkreis der von Bürgerenergiegesellschaften immissions- gebunden sind. Die Bürgerenergiegesellschaft schutzrechtliche Genehmigungen vor, 7 womit kann den Standort der Anlage(n) innerhalb des auch das Gemeindegebiet endgültig feststeht. Landkreises bis zur Zuschlagszuordnung noch Tabelle 1: Regionale Verteilung der Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften nach sechs Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land; Daten: BNetzA; eigene Berechnungen Zuschläge für Bürger- Zuschläge Anlagen Leistung Tangierte Tangierte energiegesellschaften [MW] Gemeinden Landkreise Bayern 5 14 46,6 5 5 Brandenburg 55 215 829,5 52 14 Hessen 13 50 190,0 17 8 Mecklenburg-Vorpommern 24 101 390,3 22 6 Niedersachsen 44 158 602,1 36 15 Nordrhein-Westfalen 38 114 454,4 28 14 Rheinland-Pfalz 8 18 69,8 8 7 Sachsen 3 9 35,1 3 3 Sachsen-Anhalt 3 11 44,4 3 2 Schleswig-Holstein 22 65 236,6 20 8 Thüringen 8 37 140,0 12 7 Gesamt 223 792 3.038,8 206 89 3. Definition der Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017 Die Anforderung, der Gemeinde, in der die Eine Gesellschaft gilt im Sinne des EEG als Bür- Windenergieanlage geplant ist, oder einem Un- gerenergiegesellschaft, wenn sie folgende Be- ternehmen, das der Gemeinde gehört, ein Be- dingungen erfüllt: teiligungsangebot zu unterbreiten, richtet sich »a) die Gesellschaft muss aus mindestens nur an Bieter, die die Sonderkonditionen für 10 natürlichen Personen als stimmbe- Bürgerenergiegesellschaften in Anspruch neh- rechtigten Mitgliedern oder stimmbe- men möchten. Die zu erfüllenden Vorausset- rechtigten Anteilseignern bestehen, zungen an eine Bürgerenergiegesellschaft defi- niert der Gesetzgeber in § 3 Nr. 15 EEG 2017. b) mindestens 51 Prozent der Stimmrechte müssen bei natürlichen Personen liegen, 7 Basierend auf Recherchen der FA Wind in den EEG-Regis- terdaten zum Veröffentlichungsstand 31. Mai 2018.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 7 die seit mindestens einem Jahr vor der nenfalls nur aus zwei juristischen Personen be- Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt o- stehen kann, sofern diese jeweils die Voraus- der dem Landkreis, in der oder dem die setzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. a bis c geplante Windenergieanlage errichtet EEG 2017 erfüllen. werden soll, nach § 21 oder § 22 des Die Voraussetzungen für eine Bürgerenergiege- Bundesmeldegesetzes mit ihrem Haupt- sellschaft müssen ab dem Zeitpunkt der Gebots- wohnsitz gemeldet sind, und abgabe ununterbrochen bis zum Ende des c) kein Mitglied oder Anteilseigner der Ge- zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Jah- sellschaft darf mehr als 10 Prozent der res erfüllt werden. Werden die Voraussetzun- Stimmrechte an der Gesellschaft halten.« gen innerhalb dieses Zeitraums nicht kontinu- ierlich eingehalten, gilt für das Windenergie- Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sich projekt nicht mehr der höchste noch bezu- auch mehrere juristische Personen oder Perso- schlagte Gebotswert. Stattdessen wird der Zah- nengesellschaften zusammenschließen dürfen. lungsanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Der Zusammenschluss mehrerer juristischer Per- Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaft sonen oder Personengesellschaften zu einer nicht mehr erfüllt sind, auf Grundlage des ge- Bürgerenergiegesellschaft erfordert allerdings, botenen Werts berechnet (§ 36g Abs. 5 Satz 4 dass alle Mitglieder dieser Gesellschaft die An- EEG 2017). Der Gebotswert gilt auch dann, forderungen nach Buchstabe a bis c einhalten, wenn die Erklärung über das Bestehen der Bür- damit die neue Gesellschaft ihrerseits als Bür- gerenergiegesellschaft nicht innerhalb von zwei gerenergiegesellschaft anerkannt wird. 8 Dies Monaten nach Ablauf des zweiten Betriebsjah- bedeutet, dass eine solche »zusammenge- res gegenüber dem Netzbetreiber nachgewie- schlossene« Bürgerenergiegesellschaft gegebe- sen wird (§ 36g Abs. 5 Satz 6 EEG 2017). 4. Überblick über gängige Rechtsformen von Windpark- Gesellschaften Das EEG stellt an die gesellschaftsrechtliche überwiegend in der Rechtsform einer Kom- Ausgestaltung einer Bürgerenergiegesellschaft manditgesellschaft (KG), zumeist als GmbH & keine besonderen Anforderungen. Aus dem Co. KG und vereinzelt als UG (haftungsbe- Gesetz ergeben sich keine Einschränkungen für schränkt) & Co. KG. Daneben haben wenige die Wahl der Gesellschaftsform. In sechs Aus- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Ge- schreibungsrunden waren 216 verschiedene sellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Bürgerenergiegesellschaften mit ihren Geboten und eingetragene Genossenschaften (eG) bis- erfolgreich. Diese Gesellschaften firmieren ganz lang Zuschläge erhalten, wie Tabelle 2 insge- samt veranschaulicht. Tabelle 2: Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach sechs Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land; Daten: BNetzA; eigene Berechnungen Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften Anzahl Anteil GbR 7 3,3% GmbH & Co. KG 158 73,1% UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 44 20,4% GmbH 3 1,4% UG (haftungsbeschränkt) 1 0,5% 8 Begründung zu § 3 Nr. 15, BT-Drs. 18/8860, S. 185.
8 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft eG 3 1,4% Gesamt 216 100% Grundsätzlich unterscheidet das Gesellschafts- • die Gründung und die Änderungen des Ge- recht zwischen Personengesellschaften und sellschaftsvertrags, Körperschaften. Personengesellschaften sind • die Mindestkapitalanforderungen, insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen • die Haftungsverfassung, Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft • die Leitung der Gesellschaft, (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). • die Aufnahme von Gesellschaftern, Körperschaften sind die Vereine, die Genossen- • den Austritt und die Übertragbarkeit der schaften und die Kapitalgesellschaften. Zu letz- Anteile. teren zählen insbesondere die Gesellschaft mit Anhand dieser Kriterien werden im Folgenden beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktien- die gängigen Rechtsformen von Bürgerenergie- gesellschaft (AG). Bei der Rechtsformwahl spie- gesellschaften einschließlich der Möglichkeiten len für die Gründer vor allem steuerliche Erwä- einer Gemeinde, sich an der Bürgerenergiege- gungen eine Rolle. In gesellschaftsrechtlicher sellschaft in der jeweiligen Rechtsform gesell- Hinsicht bestehen Unterschiede im Wesentli- schaftsrechtlich zu beteiligen, kurz vorgestellt: chen in Bezug auf 4.1 GbR 4.1.1 Allgemeiner Überblick Die in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch aller Gesellschafter (vgl. § 709 BGB). Hiervon (BGB) geregelte Gesellschaft bürgerlichen wird in der Praxis jedoch üblicherweise abgewi- Rechts (GbR) ist die Grundform der Personen- chen, indem ein oder mehrere Gesellschafter gesellschaften. Sie kann grundsätzlich formfrei zu organschaftlichen Geschäftsführern bestellt – theoretisch sogar mündlich – zwischen min- werden. Die Geschäftsführungsbefugnis be- destens zwei Gesellschaftern durch Gesell- schränkt sich dabei in der Regel auf gewöhnli- schaftsvertrag gegründet werden. Eine Eintra- che Geschäfte, die im Gesellschaftsvertrag nä- gung in einem Register (z.B. Handelsregister) her definiert werden können, während (nach erfolgt nicht. Der Inhalt des Gesellschaftsver- Art oder Umfang) außergewöhnliche Geschäfte trags ist für die Gesellschafter weitgehend dis- regelmäßig der Gesellschafterversammlung als positiv. Auch spätere Änderungen des Gesell- oberstem Entscheidungsgremium vorbehalten schaftsvertrags sind jederzeit und grundsätzlich bleiben. Die Gesellschafterversammlung ent- formfrei möglich. scheidet durch Beschlüsse, wobei der Gesell- schaftsvertrag abweichend von dem gesetzli- Das Gesetz sieht für die GbR – wie für Perso- chen Einstimmigkeitserfordernis (§ 709 BGB) nengesellschaften insgesamt – kein Mindestka- üblicherweise ein (ggf. qualifiziertes) Mehr- pital vor, das für die Gesellschaftsgründung er- heitserfordernis vorsieht. forderlich wäre. Vielmehr können die Gesell- schafter ihre vertraglichen Einlagepflichten im Eine GbR, die nach außen als solche auftritt Gesellschaftsvertrag frei vereinbaren (§ 705 und eigenes Gesellschaftsvermögen bildet, ge- BGB). Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts an- nießt nach einer grundlegenden Entscheidung deres vor, bestehen für die Gesellschafter auch des BGH vom 29. Januar 2001 (Teil-)Rechtsfä- keine nachträglichen Nachschusspflichten ge- higkeit, 9 d.h. sie (und nicht ihre Gesellschafter) genüber der Gesellschaft (§ 709 BGB). tritt selbständig als Trägerin von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr auf. Allerdings haf- Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR ten alle GbR-Gesellschafter gesamtschuldne- obliegt den Gesellschaftern selbst (Grundsatz risch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Selbstorganschaft). Gesetzlicher Regelfall ist dabei die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis 9 BGH, Urt. v. 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 9 gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbe- Die regulatorischen Mindestbeteiligungsfristen schränkt persönlich mit ihrem gesamten Ver- nach § 36g EEG 2017 erhöhen sogar das Be- mögen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung! dürfnis nach einer eingeschränkten Veräußer- barkeit der Beteiligung. Da unternehmerisch tätige Gesellschaften in der Regel auf unbestimmte Zeit gegründet Eine GbR wandelt sich in eine OHG im Sinne werden, ist auch die Laufzeit der Beteiligung der §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), wenn nicht begrenzt. Nach der gesetzlichen Aus- sie ein Handelsgewerbe betreibt, das einen in gangslage können Gesellschafter zwar durch kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- ordentliche Kündigung aus der Gesellschaft schäftsbetrieb erfordert (vgl. § 105 Abs. 1 austreten (§ 723 BGB), der Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 1 HGB). Mit wachsendem Geschäfts- beschränkt hiervon abweichend jedoch übli- umfang können daher auch ursprünglich als cherweise das ordentliche Kündigungsrecht für GbR gegründete Bürgerenergiegesellschaften eine gewisse Mindestlaufzeit, die durchaus automatisch (und ggf. sogar unerkannt) in die mehrere Jahre betragen kann. Eine freie Veräu- Rechtsform der OHG »mutieren«. Da das OHG- ßerbarkeit der Beteiligung ohne Zustimmung Recht weitgehend auf die gesetzlichen Rege- der Mitgesellschafter ist zudem gesetzlich nicht lungen zur GbR verweist (vgl. § 105 Abs. 3 vorgesehen und wird auch im Gesellschaftsver- HGB), ändert sich für die Gesellschafter in der trag in der Praxis nur eingeschränkt zugelassen. Regel nichts. 4.1.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters Soll eine Gemeinde als Gesellschafterin an ei- oder bevollmächtigen. ner GbR beteiligt werden, stellt die Aufnahme Mit dem Eintritt des Neugesellschafters gelten des neuen Gesellschafters grundsätzlich eine sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Gesell- Änderung des Gesellschaftsvertrags dar. Eine schaftsvertrag auch gegenüber dem Neugesell- solche Änderung bedarf der Zustimmung der schafter. Dazu gehört auch die Übernahme der Gesellschafter, die aber auch bereits (vorsorg- persönlichen Haftung für die Gesellschaftsver- lich) in dem Gesellschaftsvertrag erklärt werden bindlichkeiten (analog § 128 HGB), die sich ge- kann. Daneben muss der neue Gesellschafter mäß § 130 HGB analog auch auf bereits be- (formlos) seinen Beitritt gegenüber den Altge- gründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft sellschaftern erklären. Um den Beitrittsprozess aus der Vergangenheit erstreckt. Eine Ge- zu vereinfachen, kann der Gesellschaftsvertrag meinde würde als neue Gesellschafterin also in auch vorsehen, dass die Altgesellschafter die diesem Rahmen unbeschränkt haften. Geschäftsführung zur Abgabe und Entgegen- nahme von Beitrittserklärungen ermächtigen 4.2 GmbH & Co. KG 4.2.1 Allgemeiner Überblick Bei der weit verbreiteten GmbH & Co. KG han- Die GmbH & Co. KG wird durch formlosen Ge- delt es sich rechtskonzeptionell um eine Perso- sellschaftsvertrag ohne gesetzliche Mindestka- nengesellschaft in der Form einer Kommandit- pitalanforderungen gegründet. Kommanditge- gesellschaft, die in den §§ 161 ff. HGB gesetz- sellschaften werden im Handelsregister einge- lich geregelt ist. Das Recht der Kommanditge- tragen. sellschaft verweist auf die Regelungen der OHG In der KG müssen zwei Kategorien von Gesell- (§ 161 Abs. 2 HGB), die ihrerseits auf die Vor- schaftern ständig beteiligt sein: der persönlich schriften zur GbR verweisen (§ 105 Abs. 3 haftende Gesellschafter (»Komplementär«) und HGB). Im Ausgangspunkt gelten daher für die der beschränkt haftende Gesellschafter (»Kom- Kommanditgesellschaft (d.h. auch für die manditist«). Der Komplementär wird haftungs- GmbH & Co. KG) die für die GbR dargestellten rechtlich wie ein OHG- bzw. GbR-Gesellschaf- allgemeinen Grundsätze des Personengesell- ter behandelt, d.h. er haftet persönlich und un- schaftsrechts. Allerdings gibt es erhebliche Un- beschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der terschiede in der Haftungsverfassung.
10 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläu- Die Geschäftsführung und Vertretung der bigern (§ 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). In der GmbH & Co. KG obliegt nach dem gesetzli- GmbH & Co. KG besteht die Besonderheit da- chen Regelfall dem Komplementär (§§ 164, rin, dass nicht eine natürliche Person, sondern 170 HGB), d.h. der GmbH, die dabei ihrerseits eine GmbH, die ihrerseits nur beschränkt mit von ihren Geschäftsführern vertreten wird. ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (dazu un- Möglich (und in vermögensverwaltenden ten in Kap. 4.4), die Komplementärsstellung GmbH & Co. KGs aus steuerlichen Gründen übernimmt. Die Kommanditisten haften gegen- üblich) ist auch, dass ein Kommanditist gesell- über Gesellschaftsgläubigern dagegen von schaftsvertraglich mit der Geschäftsführung be- vornherein nur mit ihrer im Handelsregister ein- traut wird. Der Umfang der Geschäftsführungs- getragenen Haftsumme, welche die Gesellschaf- befugnis bestimmt sich dabei nach den Rege- ter frei und sogar abweichend von den tatsäch- lungen des Gesellschaftsvertrags, wobei auch lich im Innenverhältnis durch die Kommanditis- hier als allgemeine Leitlinie gilt, dass gewöhnli- ten zu erbringenden Einlagen festlegen können. che Geschäfte von der Geschäftsführungsbe- Soweit die Kommanditisten ihre eingetragene fugnis erfasst sind, während nach Art und Um- Haftsumme tatsächlich als Einlage an die Gesell- fang außergewöhnliche Geschäfte eines Be- schaft erbracht haben, erlischt auch ihre (be- schlusses der Gesellschafterversammlung be- schränkte) Haftung im Außenverhältnis gegen- dürfen. über den Gesellschaftsgläubigern (§ 171 Abs. 1 Die Gesellschaft wird üblicherweise auf unbe- HGB). Zu beachten ist jedoch, dass die Haftung stimmte Zeit gegründet. Entsprechend den im Außenverhältnis (gegenüber den Gesell- Ausführungen zur GbR wird auch das ordentli- schaftsgläubigerin) wieder auflebt, wenn und che Kündigungsrecht der Kommanditisten in soweit der Kommanditist – was nicht selten der der Regel für einen längeren Zeitraum ausge- Fall ist – von der Gesellschaft Zahlungen (z.B. schlossen. Gleiches gilt für die Übertragbarkeit nicht durch entsprechende Gewinne gedeckte des Kommanditanteils, der in den meisten Ge- Ausschüttungen) erhält, die dazu führen, dass sellschaftsverträgen von der Zustimmung der der Betrag seiner Einlage unter den Betrag der Mitgesellschafter oder der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragenen Haftsumme abhängig gemacht wird. In Bürgerenergiege- fällt (§ 172 Abs. 4 HGB). sellschaften sieht der Gesellschaftsvertrag we- Durch die Konstruktion einer GmbH & Co. KG gen der komplexen Beteiligungsvorgaben aus kann und soll im Ergebnis erreicht werden, § 36g EEG 2017 in der Regel nur einge- dass keine natürliche Person für die Verbind- schränkte Übertragungsmöglichkeiten vor. lichkeiten der Gesellschaft persönlich unbe- schränkt haftet. 4.2.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters Aufgrund der haftungsrechtlichen Situation be- Es ist wichtig, beim Beitritt darauf zu achten, teiligen sich Externe an der GmbH & Co. KG dass die Beitrittswirkungen erst mit der Eintra- nur als Kommanditisten, nicht als Komplemen- gung des Neugesellschafters ins Handelsregis- täre. Auch die Beteiligung einer Gemeinde ter eintreten sollten. Denn gemäß § 176 Abs. 2 kommt für die Gemeinde nur als Kommanditis- HGB haftet ein beitretender Kommanditist zwi- tin in Betracht. schen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister wie ein persönlich haften- Der Gesellschafterbeitritt bedarf auch hier der Gesellschafter. Für sämtliche in diesem Zeit- grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Alt- raum begründeten Verbindlichkeiten der Ge- gesellschafter, die bereits im Gesellschaftsver- sellschaft haftet der Beitretende daher persön- trag erklärt sein kann. Je nach gesellschaftsver- lich und unbeschränkt. Dieses Haftungsrisiko traglicher Regelung ist die (formlose) Beitrittser- kann vermieden werden, indem die Wirksam- klärung des Dritten – der Gemeinde – entwe- keit des Beitritts unter die aufschiebende Be- der gegenüber der Geschäftsführung der dingung der Eintragung ins Handelsregister ge- GmbH & Co. KG (d.h. in der Regel der Komple- stellt wird. Dann gilt von vornherein nur die be- mentär-GmbH) abzugeben oder direkt gegen- schränkte Kommanditistenhaftung. über den Altgesellschaftern.
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 11 4.3 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Für die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gel- der Kommanditgesellschaft ist, sondern eine ten die Ausführungen zur GmbH & Co. KG Unternehmergesellschaft (UG) (zu dieser entsprechend. Der einzige Unterschied besteht Rechtsform siehe Kap. 4.5). Aus Sicht der Kom- hier darin, dass nicht eine GmbH persönlich manditisten oder beitretender Dritter, z.B. der haftende Gesellschafterin (Komplementärin) Gemeinde, ändert sich hierdurch nichts. 4.4 GmbH 4.4.1 Allgemeiner Überblick Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Rückzahlungspflichten der begünstigten Ge- (GmbH) ist die in der Praxis geläufigste Form ei- sellschafter gegenüber der Gesellschaft (§ 31 ner Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zu den GmbHG) und sogar zur persönlichen Haftung dargestellten Personengesellschaften bringt die der Geschäftsführung gegenüber der Gesell- Gründung einer Kapitalgesellschaft ein gegen- schaft (§ 43 Abs. 3 GmbHG). über ihren Gesellschaftern verselbständigtes Im Gegensatz zu den Personengesellschaften neues Rechtssubjekt hervor. Die Gründung be- gilt bei den Kapitalgesellschaften der Grund- darf der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG), satz der Fremdorganschaft, was in der GmbH wobei die zu beurkundende Satzung gewisse dazu führt, dass die Gesellschafter die GmbH Mindestbestandteile enthalten muss (§ 3 nicht schon kraft ihrer Gesellschafterstellung GmbHG). Im Übrigen lässt aber auch das Ge- vertreten können, sondern ein Geschäftsführer setz betreffend die Gesellschaften mit be- als Vertretungsorgan zu bestimmen ist; dies schränkter Haftung (GmbHG) in erheblichem kann auch ein gesellschaftsexterner Dritter Maße Abweichungen von den gesetzlichen Re- sein. Der Umfang der Geschäftsführungsbefug- gelungen bei der Ausgestaltung der Satzung zu. nis ergibt sich wiederum aus der Satzung sowie Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt einem etwaigen Geschäftsführeranstellungsver- 25.000 Euro, wobei es für die Eintragung der trag oder einer Geschäftsordnung. Oberstes GmbH ins Handelsregister genügt, wenn zu- Gesellschaftsorgan bleibt aber die Gesellschaf- nächst nur die Hälfte eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2 terversammlung, die der Geschäftsführung GmbHG). Im Unterschied zu den Personenge- Weisungen erteilen kann (§ 37 Abs. 1 sellschaften haftet den Gesellschaftsgläubigern GmbHG). Die Willensbildung der Gesellschaf- bei der GmbH (wie auch bei den übrigen Kapi- terversammlung erfolgt durch Gesellschafter- talgesellschaften) nur das Gesellschaftsvermö- beschlüsse, die in der Regel mit einfacher gen, nicht dagegen auch das Vermögen der Mehrheit gefasst werden (§ 47 Abs. 1 Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbHG); eine per- GmbHG). Wegen ihres grundsätzlichen Cha- sönliche und unbeschränkte Gesellschafterhaf- rakters bedürfen satzungsändernde Beschlüsse tung nach dem Vorbild des § 128 HGB existiert dagegen einer Dreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2 hier also nicht. Ein zentrales Anliegen des GmbHG). GmbHG ist es daher, das Gesellschaftsvermö- Die GmbH wird üblicherweise für unbestimmte gen als Haftungsmasse für die Gläubiger zu er- Zeit gegründet. Im Unterschied zu den Perso- halten. Dieses Ziel verfolgt das Gesetz durch nengesellschaften sieht das Gesetz bei der die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 ff. GmbH eine Kündigung durch den Gesellschaf- GmbHG. Danach dürfen keine Leistungen an ter von vornherein nicht vor. Dagegen ist die Gesellschafter erbracht (insbesondere die Ein- Übertragung des Geschäftsanteils, jedenfalls lage nicht zurückgezahlt) werden, sofern die nach der gesetzlichen Grundkonzeption, ohne Zahlung zur Folge hat, dass dadurch das bilan- weiteres möglich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), bedarf zielle Eigenkapital unter den Betrag des ge- aber der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, zeichneten Stammkapitals fällt (sog. Unterbi- 4 GmbHG). Die Satzung kann die freie Über- lanz) oder falls eine solche Unterbilanz im Zeit- tragbarkeit jedoch einschränken und insbeson- punkt der Zahlung bereits besteht. Verstöße dere von der Zustimmung der Gesellschafter o- gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften führen
12 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft der Gesellschaft abhängig machen (Vinkulie- § 36g EEG 2017 in der Bürgerenergiegesell- rung), was in der Praxis üblicherweise geschieht schaft auch der Regelfall sein dürfte. und wegen der Beteiligungsvorgaben des 4.4.2 Gesellschafterbeitritt und Haftung des Neugesellschafters Der Beitritt zu einer GmbH z.B. durch eine Ge- GmbH selbst als Veräußerin des Geschäftsan- meinde kann im Wesentlichen auf zwei Wegen teils auftreten, da es grundsätzlich möglich ist, erfolgen: dass eine GmbH Geschäftsanteile an sich selbst hält (vgl. § 33 GmbHG). Die Veräußerung be- Zum einen können die Altgesellschafter eine darf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, Kapitalerhöhung notariell beschließen und da- 4 GmbHG) und im Falle der Vinkulierung der mit neue Geschäftsanteile an der GmbH be- Geschäftsanteile auch der erforderlichen Zu- gründen; denkbar ist dabei auch, dass die Ge- stimmungen (z.B. der Altgesellschafter, sellschafter die Geschäftsführung schon in der § 15 Abs. 5 GmbHG). Anstatt einer Gesell- Satzung dazu ermächtigen, neue Geschäftsan- schaftseinlage zahlt der Erwerber dann einen teile gegen Einlagen auszugeben (genehmigtes Kaufpreis an den Veräußerer (der die Einlage in Kapital, § 55a GmbHG). Der neu geschaffene die Gesellschaft bereits erbracht haben sollte, Geschäftsanteil wird dann von dem Beitreten- was vertraglich sicherzustellen ist). den – der Gemeinde – durch notarielle Erklärung übernommen (Übernahmeerklärung, § 55 Grundsätzlich unterliegt kein GmbH-Gesellschaf- GmbHG). ter, also auch nicht der Neugesellschafter, einer Außenhaftung. Gesellschaftsgläubiger können Zum anderen kann der Beitretende einen be- nur auf das Gesellschaftsvermögen und nicht di- reits bestehenden Geschäftsanteil durch rekt auf die Gesellschafter zugreifen. Rechtsgeschäft erwerben. Dabei kann sogar die 4.5 UG (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbe- des um einen Verlustvortrag geminderten Jah- schränkt) (»UG (haftungsbeschränkt)«) ist keine resüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eigene Rechtsform, sondern eine Variante der einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG), die nicht für GmbH. Sie war eine Reaktion des Gesetzgebers Ausschüttungen an die Gesellschafter zur Ver- auf die britische Private Company Limited by fügung steht. Die Pflichtrücklage kann aber für Shares (kurz: Limited), die als haftungsbe- eine Kapitalerhöhung genutzt werden, um das schränkte Kapitalgesellschaft bereits mit einem Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Haftkapital von einem Pfund Sterling in Groß- Euro schließlich doch noch aufzubringen (§ 5 britannien gegründet werden kann und nach Abs. 3, 5 GmbHG). europäischem Recht in Deutschland grundsätz- Aus Sicht der Gesellschafter und eines beitre- lich anzuerkennen ist. Als Alternative zur briti- tenden Dritten ergeben sich im Übrigen keine schen Limited kann nun auch eine UG (haf- Besonderheiten zur GmbH. Die oben erwähn- tungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von ten Regelungen des GmbHG zur Gesellschafts- lediglich einem Euro gegründet werden. gründung (mit Ausnahme der Regelung des Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Mindeststammkapitals), zur Haftung, zur Ge- UG (haftungsbeschränkt) allerdings mittelfristig schäftsführung, zum Beitritt eines Dritten und in eine »richtige« GmbH hineinwachsen. Denn zur Anteilsveräußerung gelten auch für die die UG (haftungsbeschränkt) muss ein Viertel UG (haftungsbeschränkt).
Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft | 13 4.6 Genossenschaft Die Genossenschaft ist rechtskonzeptionell eine andere Kunden, mit Strom und/oder Wärme aus Körperschaft, in der z.B. Privatpersonen, Unter- der eigenen Erneuerbare-Energien-Anlage belie- nehmen, Kommunen und kommunale Stadt- fert. Ferner gilt im Unterschied zu Personen- und bzw. Gemeindewerke zusammenkommen, um Kapitalgesellschaften bei der Genossenschaft gemeinsam wirtschaftlich, sozial oder kulturell das Prinzip »Ein Mitglied, eine Stimme«. Das unternehmerisch tätig zu sein. Die eingetragene heißt, dass unabhängig von der finanziellen Be- Genossenschaft (eG) wird in § 1 Abs. 1 Genos- teiligung an der Genossenschaft jedes Mitglied in senschaftsgesetz (GenG) legal definiert: Dabei der Generalversammlung eine Stimme besitzt. handelt es sich um »Gesellschaften von nicht ge- Die Genossenschaft haftet nur mit ihrem eige- schlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf nen Vermögen. Die Mitglieder müssen nur ihre gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ih- satzungsmäßigen Beiträge liefern, haften dar- rer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle über hinaus aber nicht. Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe- trieb zu fördern«. Die Förderung der Mitglieder Genossenschaften haben eine »offene Mitglied- durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb, der schaft«. Neue Mitglieder können daher ohne sog. Förderzeck, ist ein entscheidender Unter- Änderung der Satzung aufgenommen werden. schied der Genossenschaft gegenüber anderen Hierfür braucht es eine schriftliche Beitrittserklä- Gesellschaftsformen, insbesondere gegenüber rung und einen Beschluss der Genossenschaft. den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Eine Die Mitglieder verpflichten sich, durch den Er- weitere Besonderheit ist die Identität von Kunde werb des Geschäftsanteils einen Beitrag zum Ei- und Eigentümer bzw. Verbraucher und Erzeu- genkapital der Genossenschaft zu leisten. ger. So sind die Mitglieder einer Energiegenos- senschaft nicht nur die Eigentümer des Unter- nehmens, sondern werden teilweise, wie auch 5. Vorgaben für die Beteiligung bzw. das Beteiligungs- angebot Die Vorgaben, die das EEG an die Beteiligung gung von 10 Prozent an der Bürgerenergiege- bzw. an das Beteiligungsangebot an Kommu- sellschaft hält oder der entsprechenden Ge- nen oder deren Unternehmen stellt, sind vage. meinde oder einer Gesellschaft, an der diese Das Beteiligungserfordernis knüpft zunächst an Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine fi- die Zuschlagszuordnung an. § 36g Abs. 3 EEG nanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der 2017 regelt, dass die Bundesnetzagentur den Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden Zuschlag bis zu sechs Windenergieanlagen an ist«. 10 Land mit einer zu installierenden Leistung von Damit lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes le- insgesamt nicht mehr als 18 MW, maximal je- diglich entnehmen, dass der Adressat der Be- doch in der Höhe der Gebotsmenge des bezu- teiligung bzw. des Angebots entweder die Ge- schlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft meinde selbst sein muss oder eine Gesellschaft, zuordnet, wenn durch Eigenerklärung nachge- an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt wiesen wird, dass ist (siehe dazu Kap. 3). Der Gesetzeswortlaut »die Gemeinde, in der die geplanten Wind- konkretisiert zudem, dass die Beteiligung auf energieanlagen errichtet werden sollen, oder die Bürgerenergiegesellschaft abzielen muss eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu und nicht etwa auf die Anlage(n) als solche. 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteili- Weiter muss die finanzielle Beteiligung einem 10 Begründung zu § 36g Abs. 3, BT-Drs. 18/9096, S. 363.
14 | Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft Umfang von zehn Prozent der Gesellschaft ent- der Gemeinden die Beteiligung aufzuteilen ist, sprechen. Mit der finanziellen Beteiligung muss ist gesetzlich nicht geregelt. Sachgerecht er- nicht verbunden sein, dass die Gemeinde auch scheint jedoch die Beteiligung entsprechend zehn Prozent der Stimmrechte an der Bürger- der auf dem jeweiligen Gemeindegebiet instal- energiegesellschaft hält. Der Gesetzgeber be- lierten Leistung. Plant eine Bürgerenergiegesell- rücksichtigt damit das genossenschaftliche schaft Windenergieanlagen beispielsweise mit Prinzip »Ein Mitglied, eine Stimme«. Im Falle ei- einer Gesamtleistung von 15 MW, wovon ner kommunalen Beteiligung an der Bürger- 12 MW im Gemeindegebiet A und 3 MW im energiegesellschaft umfasst diese stets mehr als Gemeindegebiet B stehen sollen, liegt es nahe, zehn Gesellschafter, 11 so dass die Einräumung Gemeinde A eine finanzielle Beteiligung im eines zehnprozentigen Stimmrechtsanteils an Umfang von 8 Prozent (12/15) und Gemeinde die Kommune das besagte Prinzip verletzen B im Umfang von 2 Prozent (3/15) anzubieten. und damit deren Beteiligung an einer Genos- Bei gleichen Anlagentypen mit identischer Leis- senschaft unmöglich machen würde. 12 Dem tung und Nabenhöhe erscheint eine Beteili- steht freilich nicht entgegen, der Gemeinde gung im Verhältnis zur Anlagenzahl je Gemein- bzw. dem kommunalen Unternehmen ein ein- degebiet ebenso geeignet. 14 Sollte eine der be- zelnes Stimmrecht an der Genossenschaft ein- troffenen Kommunen auf das Angebot verzich- zuräumen. Weitere Vorgaben zur Ausgestal- ten, dürfte daraus für die beteiligungswillige tung der Beteiligung oder zu Form und Inhalt Gemeinde kein Anspruch auf Übernahme die- des Angebots macht das Gesetz nicht. ses Anteils erwachsen. Das Beteiligungsange- bot ist an das Gemeindegebiet geknüpft, in Erstreckt sich das Windenergieprojekt der Bür- dem die Anlagen geplant sind. Liegen einzelne gerenergiegesellschaft über mehrere Gemein- Anlagen des Windparks auf benachbartem Ge- degebiete, ist allen betroffenen Standortkom- meindegebiet, lässt sich für diese Anlagen von munen eine Beteiligung anzubieten. 13 Nichts der anderen Gemeinde kein Beteiligungserfor- anderes ergäbe sich, wenn das Projekt entlang dernis ableiten. der Gemeindegrenzen in Einzelgebote aufge- spalten worden wäre. In diesem Fall müsste je- Für Projekte, die auf gemeindefreiem Gebiet der Gemeinde eine finanzielle Beteiligung in liegen, entfällt das Beteiligungserfordernis, da Höhe von zehn Prozent der auf dem Gebiet ge- im Gesetz explizit auf Standorte innerhalb einer planten Anlagen unterbreitet werden. Der Betei- Gemeinde Bezug genommen wird. ligungsumfang liegt auch bei mehreren Gemein- den bei insgesamt zehn Prozent. Wie innerhalb 5.1 Anforderungen an die Beteiligung Eine Bürgerenergiegesellschaft kommt dem Be- Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, zu min- teiligungserfordernis nach, sofern sie eine Ge- destens zehn Prozent finanziell beteiligt. meinde oder aber einer Gesellschaft, an der die 5.1.1 Rein finanzielle Beteiligung Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es aus, fordert das Gesetz nicht. Hintergrund dessen wenn die Beteiligung der Standortgemeinde ist, dass das Erfordernis eines zehnprozentigen oder des kommunalen Unternehmens rein fi- nanzieller Natur ist. Mitbestimmungsmöglich- keiten durch den Erwerb von Stimmrechten 11 § 3 Nr. 15 EEG 2017 fordert, dass die Bürgerenergiege- [wird], da ansonsten […] die Anforderungen von Genos- sellschaft aus mindestens zehn stimmberechtigten, natürli- senschaften kaum erfüllt werden könnten«; BT-Drs. che Personen bestehen muss. Durch die Beteiligung der 18/9096, S. 363. 13 Gemeinde erhöht sich die Zahl der Gesellschafter auf min- So auch BNetzA, Hinweispapier zu § 36g EEG, S. 4. 14 destens elf. So auch BNetzA (Fn. 13), S. 4. 12 In seiner Empfehlung führt der Wirtschaftsausschuss an, dass »lediglich auf die finanzielle Beteiligung abgestellt
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