BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing

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BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit – Action required!
Dr. Petra Timmermann

                                         Mittwoch, 13. Februar 2019
BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
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Briten in Deutschland in 2017

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BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
Agenda

1   BREXIT – ein kurzer Überblick                                            4

2   Einbürgerung von Briten in Deutschland                                   9
    Abschied von der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit: Erforderlichkeit eines
3   Aufenthaltstitels für Briten in Deutschland
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4   Befristete Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer                            20
    Workaround für kurze befristete Einsätze in Deutschland:
5   “Nichtbeschäftigungsfiktion”
                                                                            24

6   Aufenthaltstitel für Freelancer / Selbständige                          26

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BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
1   BREXIT – ein kurzer Überblick
BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
BREXIT-Timeline für den Fall eines Austrittsabkommens

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BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
BREXIT – Was bisher geschah … und der Blick in die Glaskugel
 Aktivierung des Artikels 50 des Vertrags über die Europäische Union am
  29. März 2017
 Folge: Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 29. März
  2019 um 24 Uhr – es sei denn, UK und alle EU-Mitgliedstaaten stimmen
  einer Verschiebung des Austrittsdatums zu.
 Bis zum formalen Austrittsdatum haben britische Staatsbürger keine
  Änderung ihrer Rechtsstellung in Deutschland zu befürchten.
 1.2 Millionen britische Bürger leben und arbeiten in der gesamten EU.
  Wenn kein Austrittsabkommen zustande kommt, könnte die
  Arbeitnehmerfreizügigkeit am 29. März 2019 um Mitternacht enden. Und
  dann?
 In Deutschland sind für den Fall eines ungeregelten Brexits eine Reihe
  von Übergangsregelungen geplant, um den aufenthaltsrechtlichen Status
  von britischen Staatsangehörigen in Deutschland zu sichern.

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BREXIT: Abschied von der EU-Freizügigkeit - Action required! - Dr. Petra Timmermann - Taylor Wessing
Was passiert bei einem geregelten BREXIT?
 Kommt das Austrittsabkommen doch noch zustande, wird direkt nach
  dem Austritt am 29. März 2019 eine knapp zweijährige
  Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Während dieser
  Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat
  behandelt.
 Das Austrittsabkommen sieht einen weitgehenden Erhalt der
  Freizügigkeitsrechte auf Lebenszeit vor. Berechtigt sind bei Ende der
  Übergangsphase in der EU bzw. in Großbritannien lebende britische
  Staatsangehörige bzw. Unionsbürger sowie deren Familienangehörige.
 Briten in Deutschland müssten in diesem Fall einen Antrag bei der
  zuständigen Ausländerbehörde stellen.

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Was passiert bei einem ungeregelten BREXIT?
Deutschland bereitet sich vor:
 Die Bundesregierung hat am 12. Dezember 2018 den Gesetzesentwurf
  für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus
  der EU zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung,
  Gesundheit, Soziales und (doppelte) Staatsangehörigkeit
  verabschiedet. Mit dem Gesetzgebungsverfahren sollen Schutzlücken im
  Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit möglichst gering
  gehalten werden.
 Das Bundesinnenministerium plant eine Verordnung mit
  Übergangsregelungen zum Aufenthaltsrecht für Briten.
 Briten können ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland sichern durch:
      eine Einbürgerung in Deutschland
      einen Aufenthaltstitel für Deutschland
      eine Aufenthaltskarte als Ehe-/Lebenspartner eines EU-Bürgers
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Einbürgerung von Briten in
2   Deutschland
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Einbürgerung von Briten in Deutschland – in Zahlen
                                  Einbürgerungen in Hamburg

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Einbürgerung und doppelte Staatsangehörigkeit
 Der Gesetzesentwurf vom 12. Dezember 2018 (BT-Drs. 19/7376 – 1.
  Lesung im BT am 31.01.2019 – Überweisung in die Ausschüsse) sieht
  für den Fall eines ungeregelten Brexit vor, dass Briten, die vor dem 30.
  März 2019 einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt
  haben, ihre britische Staatsangehörigkeit behalten können, wenn alle
  weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen schon vor dem 30. März
  2019 erfüllt waren.
 Für den Fall eines geregelten Brexit enthält der Entwurf des Brexit-
  Übergangsgesetzes eine entsprechende Regelung für Einbürgerungs-
  bewerber, die bis 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einbürgerung
  stellen.
 Zuständig sind die örtlichen Einwohnerämter am jeweiligen Wohnsitz in
  Deutschland. In Hamburg ist dies die Einbürgerungsabteilung des
  Einwohner-Zentralamtes.

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Regel-Voraussetzungen für eine Einbürgerung in Deutschland
 Seit 8 Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in
  Deutschland (ggf. Verkürzung auf 7 Jahre durch erfolgreichem Besuch
  eines Integrationskurses bzw. auf 6 Jahre bei besonderen
  Integrationsleistungen)
 Bestandener Einbürgerungstest: Kenntnisse der Rechts- und
  Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
 Gesicherter Lebensunterhalt
 Ausreichende Deutschkenntnisse
 Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
  Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
 Keine Verurteilung wegen einer Straftat

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Abschied von der EU-
    Arbeitnehmerfreizügigkeit:
3   Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels
    für Briten in Deutschland
Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für Briten in Deutschland
§ 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz regelt:
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist (…). Die Aufenthaltstitel werden
erteilt als

1. Visum (Antrag vor der Einreise nach Befristete Aufenthaltstitel
   Deutschland bei den deutschen
   Botschaften oder Generalkonsulaten)
2. Aufenthaltserlaubnis
3. Blaue Karte EU
4. ICT-Karte
5. Mobiler-ICT-Karte
6. Niederlassungserlaubnis                 Unbefristete Aufenthaltstitel
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

Diese Aufenthaltstitel enthalten zugleich eine Arbeitserlaubnis für Deutschland.

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Nichteinhaltung – die Folgen
 Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel dürfen nicht in Deutschland
  arbeiten. Wenn sie trotzdem arbeiten, haben sie einen Anspruch auf
  Vergütung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Allerdings handelt es sich um eine
  Ordnungswidrigkeit bzw. sogar um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe
  belegt werden kann. Schlimmstenfalls können diese Personen gezwungen
  werden, Deutschland zu verlassen.
 Arbeitgeber dürfen nur Ausländer beschäftigen, die einen Aufenthaltstitel
  besitzen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu überprüfen und eine Kopie
  des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform
  aufzubewahren.
 Bei Verstößen können gegen Unternehmen – d. h. gegen ihre
  Geschäftsführer oder den Vorstand – Geldbußen bis zu 500.000 Euro oder
  sogar Freiheitsstrafen verhängt werden. Unternehmen laufen auch Gefahr,
  von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden.

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Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für Briten in Deutschland

 Die Bundesregierung plant für den Fall eines harten Brexit eine Verordnung
  mit einer Übergangszeit bis Ende Juni 2019, die mit Zustimmung des
  Bundesrates verlängert werden kann. Bis dahin können Briten wie bisher
  ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten. Danach benötigen
  sie einen Aufenthaltstitel nach den Regelungen für Drittstaatsangehörige.
 Alle in Deutschland lebenden Briten sollen verpflichtet sein, bis zum Ablauf
  der Übergangszeit einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei
  der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen und sich, sofern noch nicht
  geschehen, vorher bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde
  anzumelden. Grund: Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Deutschland
  ergibt sich aus dem gemeldeten Wohnort.
 Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur
  Entscheidung der Ausländerbehörde gilt dann als erlaubt (§ 81 AufenthG).
  Reisen in Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten sind möglich.
 Einige Ausländerbehörden planen schon vor dem Austrittsdatum ein
  freiwilliges Registrierungs-/ Antragsverfahren.
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Antragsverfahren für (ca. 18.000) Briten mit Wohnsitz in Berlin

 (Vorsorglicher) Online-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon
   jetzt möglich seit 3. Januar 2019 unter:
   https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/freizuegigkeit-eu-ewr-
   schweiz/formular.770591.en.php
 Die Daten werden gelöscht, falls es doch nicht zum Brexit kommen
  sollte. Rund 3.600 Briten haben das Online-Verfahren schon genutzt.
 Direkt im Anschluss erhält man eine Zusammenfassung der Angaben
  und eine Bestätigung – diese sind abzuspeichern und/oder
  auszudrucken – als Nachweis der Registrierung und des rechtmäßigen
  Aufenthalts in Deutschland.
 Ab April 2019: Einladung zur persönlichen Vorsprache bei der
  Ausländerbehörde Berlin

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Was gilt für britische Ehegatten und Lebenspartner von EU-Bürgern?

 Britische Staatsangehörige, die Familienangehörige eines
  Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU sind, können
  davon ein Freizügigkeitsrecht ableiten und sollten sich bei der für sie
  zuständigen Ausländerbehörde registrieren, um nach dem Brexit eine
  entsprechende Aufenthaltskarte für Familienangehörige von
  Unionsbürgern zu erhalten. Rechtsgrundlage dafür ist das EU-
  Freizügigkeitsgesetz.

 Wenn es sich um einen deutschen Ehepartner handelt, wird ein
  Aufenthaltstitel aufgrund von § 28 Aufenthaltsgesetz erteilt
  (Familiennachzug zu Deutschen; unbefristete Niederlassungserlaubnis
  nach 3 Jahren in Deutschland).

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Unbefristete Aufenthaltstitel für Deutschland
 Britische Staatsangehörige, die seit mindestens 5 Jahren in
  Deutschland leben, können nach § 9 Aufenthaltsgesetz oder nach § 9a
  Aufenthaltsgesetz, jeweils i. V. m. der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 3
  Freizügigkeitsgesetz, einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten: eine
  Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -
  EU.
 Weitere Voraussetzungen sind u. a. ein gesicherter Lebensunterhalt und
  ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Level B 1).

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Befristete Aufenthaltstitel für
4   Arbeitnehmer
Befristete Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer
 Eine Aufenthaltserlaubnis bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für
  Arbeit. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, z. B. für bestimmte
  Führungskräfte (§ 3 BeschV) oder als Blaue Karte EU für hochqualifizierte Mitarbeiter
  (Hochschulabschluss erforderlich) mit einem Gehalt von 53.600 € brutto pro Jahr
  (2019).
 Sonderregelung für Mangelberufe mit Zustimmung der Agentur für Arbeit:
  Gehaltsuntergrenze von 41.808 Euro (2019); dies sind z. B. Ärztinnen und Ärzte,
  Ingenieurinnen und Ingenieure und Fachkräfte aus den Bereichen
  Naturwissenschaften, Mathematik und IT
 Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfordert, dass
    die Beschäftigung des Ausländers keine negativen Auswirkungen auf den
     Arbeitsmarkt hat;
    keine EWR-Staatsangehörigen für die Beschäftigung zur Verfügung stehen
     (Vorrangprüfung - in Ausnahmefällen nicht erforderlich); und
    der Ausländer nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
     deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird; zur ortsüblichen Vergütung siehe
     www.entgeltatlas.de

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Befristete Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer
Die folgenden Unterlagen werden für den Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer regelmäßig benötigt:

 Formalien: gültiger Reisepass, aktuelles biometrisches Foto, Antragsformulare
 Arbeitsvertrag
 Lebenslauf mit Angaben zur beruflichen Laufbahn, Qualifikation,
  Hochschulabschluss
 Hochschulzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse früherer
  Arbeitgeber
 Krankenversicherung für Deutschland
 Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums
 Bearbeitungsdauer: etwa 4 Wochen bis 2 Monate

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Sonderfall: Befristete Aufenthaltstitel für Leiharbeitnehmer
 Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Leiharbeitnehmer kann nur
  für Tätigkeiten erteilt werden, die nicht der Zustimmung der
  Bundesagentur für Arbeit bedürfen, z. B.:
 Blaue Karte EU, § 19a Aufenthaltsgesetz
  sofern das Jahresgehalt über 53.600 EUR brutto liegt (2019, diese Schwelle wird jedes Jahr angehoben) und der Mitarbeiter einen
  Hochschulabschluss (Bachelor oder höher) hat, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

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Workaround für kurze befristete
5   Einsätze in Deutschland:
    “Nichtbeschäftigungsfiktion”
Nichtbeschäftigungsfiktion nach § 30 Beschäftigungsverordnung
 Nach dem deutschen Aufenthaltsrecht ist unter „Arbeit" jede berufsbezogene
  Tätigkeit zu verstehen (inkl. Berufsausbildung, Studium, Praktikum), die nicht
  unter eine der zahlreichen Fiktionen des § 30 Beschäftigungsverordnung
  (BeschV) fällt.
 Beispiel 1: § 30 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeschV - Entsendung nach
  Deutschland für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf
  Monaten, um gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und
  Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber
  bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu
  reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und
  Programme einzuweisen.
   Achtung: In diesem Fall ist eine vorherige Mitteilung an die Agentur für
   Arbeit erforderlich.
 Beispiel 2: § 30 Nr. 1 i. V. m. § 3 BeschV - Tätigkeiten von bestimmten
  Führungskräften für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180
  Tagen.

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Aufenthaltstitel für Freelancer /
6   Selbständige
Befristete Aufenthaltstitel für Freelancer / Selbstständige
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
 ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
 die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
 die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
  Kreditzusage gesichert ist.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann mehrere Monate dauern, weil
die Ausländerbehörde die fachkundigen Körperschaften, Gewerbebehörden
und Berufsvertretungen und ggf. die für die Berufszulassung zuständige
Behörde zu beteiligen hat.

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Befristete Aufenthaltstitel für Freelancer/Selbstständige
nach § 21 AufenthG
 Formalitäten: gültiger Reisepass, aktuelles biometrisches Foto,
  Antragsformulare
 Lebenslauf mit Angaben zur beruflichen Laufbahn und Qualifikation,
  Hochschulabschluss, Referenzen, (unternehmerische Erfahrung?)
 Berufszulassung, falls diese erforderlich ist, z. B. Approbation als Arzt
 Krankenversicherung für Deutschland
 Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums
 Businessplan zum Nachweis der Tragfähigkeit der Geschäftsidee
  (Muster z. B. Internetauftritt der Ausländerbehörde Berlin)
 Kapitalbedarfsplan, Finanzierungsplan, Umsatzprognose
 Falls vorhanden: Aufträge, Verträge mit mehreren Auftraggebern
 Ausreichende Altersversorgung (nur für Antragsteller über 45 Jahre)

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Ihre Ansprechpartnerin
                                 Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berät Dr. Petra Timmermann Unternehmen im gesamten
                                 individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zu allen aufenthalts-, arbeits- und
                                 sozialversicherungsrechtlichen Fragen des internationalen Personaleinsatzes. Sie verfügt über
                                 umfangreiche Erfahrung in der Beratung von Unternehmen bei Restrukturierungen, insbesondere bei
                                 Outsourcing, Personalanpassungen, Betriebsstilllegungen und -verlagerungen einschließlich
                                 Massenentlassungen. Zudem zählt die Beratung zu Fragen rund um Visa und Aufenthaltstitel für
                                 eine Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland zu ihren Schwerpunkten.
Dr. Petra Timmermann
                                 Dr. Petra Timmermann vertritt die Interessen ihrer Mandanten regelmäßig in Rechtsstreitigkeiten mit
                                 Arbeitnehmern, Beamten sowie Betriebs- und Personalräten vor Gericht in allen Instanzen bis zum
Salary Partnerin
Hamburg, Deutschland
                                 Bundesarbeitsgericht.
+49 40 36803-150
P.Timmermann@taylorwessing.com   Seit Juli 2016 ist Petra Timmermann Salary Partnerin bei Taylor Wessing. Vor Ihrer Tätigkeit bei
                                 Taylor Wessing war sie zwischen 2008 und 2011 Justiziarin und stellvertretende Referatsleiterin der
Beratungsschwerpunkte            Rechtsabteilung der Universität Hamburg. 2011 wurde Petra Timmermann in Hamburg als Anwältin
                                 zugelassen und schloss sich Taylor Wessing an.
 Arbeitsrecht
 Arbeitsmigrationsrecht/
  Aufenthaltsrecht               Sprachkenntnisse
                                  Deutsch, Englisch

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