Die "Neue Altersteilzeit" bei Bosch ab 1. Januar 2010

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Die "Neue Altersteilzeit" bei Bosch ab 1. Januar 2010
GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

                                                                                                      Die „Neue
                                                                                                      Altersteilzeit“
                                                                                                      bei Bosch ab
                                                                                                      1. Januar 2010

1   Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
    Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
Die "Neue Altersteilzeit" bei Bosch ab 1. Januar 2010
GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

                                                                                                                 bAV
                                                                                                                                                                                                                                           Unser IGM-Tarifvertrag!

                                                                                                                                                                                                                                         Unsere Betriebsvereinbarung!

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                                                                                                                                                                                                                                                     Wichtiges Instrument
                                                                                                                                                                                                                                                     zur Krisenbewältigung

2                                                                                                          Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
                                                                                                           Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

    Unser IGM-Tarifvertrag!

    Die staatliche Förderung von Altersteilzeitprogrammen läuft 2009
    aus. Das Renteneintrittsalter steigt und die Leistungen der gesetz-
    lichen Rentenversicherung sinken. Die Notwendigkeit (und der
    Wunsch) eines früheren Ausstiegs aus dem Arbeitsleben bleibt
    aber unverändert bestehen (z. B. bei gesundheitlichen Problemen,
    Verschleißerscheinungen usw.). Deshalb hat die IG Metall mit den
    Arbeitgeberverbänden im Herbst 2008 den Tarifvertrag zum
    flexiblen Übergang in die Rente vereinbart, der ab den 1. 1. 2010
    gültig wird. Nicht vergessen werden darf dabei die Beschäftigungs-
    wirksamkeit von Vorruhestandsmodellen: Die älteren Kolleginnen
    und Kollegen machen Platz für die Jungen, z. B. für unsere aus-
    lernenden Auszubildenden.

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

                                                                                                                                  Grundsätze / Ziele

                          Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit zum
                           flexiblen Übergang in die Rente, mit wirtschaftlich
                           abgesicherten Rahmenbedingungen
                          Echte Altersteilzeit
                          Sinnvolles Instrument der Personalplanung
                          Sicherung und Verbesserung der Alters- und
                           Qualifikationsstruktur des Unternehmens
                          Unbefristete Übernahme der Auszubildenden
                          Entlastung des Arbeitsmarktes

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Krisenbewältigung: Ursachen

                                                                                                                       Konjunktureinbruch,
                                                                                                                       Weltwirtschaftskrise
    Strukturelle Probleme
                                                                                                                 (z. B. massive Umsatzeinbrüche,
    (z. B. geringere Dieselquote,                                                                                 starker Rückgang der Auftrags-
           kleinere Motoren,                                                                                                 eingänge)
       Trend zum Kleinwagen,
         Auto wird elektrisch,
      Wachstumsregion Asien)

                                                                                                      Erzeugnisse nicht wettbe-
                                                                                                     werbsfähig, Kostenprobleme
                                                                                                (Fragestellungen: Was geht noch an HKS?
              Demographische                                                               Was geht gemischt an HKS u. NKS (Teilverlagerung)?
                Dimension                                                                   Was geht nur noch an NKS (Komplettverlagerung)?
                                                                                           Was geht gar nicht mehr (Aufgabe des Erzeugnisses)?
    (z. B. Belegschaften werden im-
     mer älter, in den an- und unge-
    lernten bzw. direkten Bereichen
         keine Neueinstellungen)

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
        Modelle (für alle Tarif-MA und MA mit SL1-Vertrag)
                                               Modell 1 („früh“, 5 Jahre)                                                           Modell 2 („spät“, 4 Jahre)

    MA unter-                   Ab 58* - 63 Jahre (bzw. bis frühest-                                                 Ab 61 - 65 Jahre (bzw. bis frühestmög-
    halb EG 14                   möglichem Rentenzugang)                                                               lichem abschlagsfreien Rentenbeginn)
    (Beispiel                   Laufzeit bis zu 5 Jahre                                                              Laufzeit bis zu 4 Jahre

    BaWü)                       Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre                                                Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre

                                Öffnungsoption am Standort auf bis                                                   Öffnungsoption am Standort auf bis

                                 zu 6 Jahre**                                                                          zu 5 Jahre**

    MA ab                      1) Nur, falls Öffnung durch Firmenseite                                                Ab 61 - 65 Jahre (bzw. bis frühestmög-
    EG 14                         auf betrieblicher Ebene erfolgt                                                      lichem abschlagsfreien Rentenbeginn)
    (Beispiel                     (mindestens jahrgangsweise)                                                         Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre

    BaWü)                      2) Falls keine Öffnung gem. 1) erfolgt,                                                Öffnungsoption am Standort auf bis

                                  Öffnung im Einzelfall insbesondere                                                   zu 5 Jahre**
                                  bei Vorliegen Schwerbehinderung                                                     Verkürzung Arbeitsphase durch LZK

                                  bzw. Leistungseinschränkung im be-                                                   möglich
                                  trieblichen Einvernehmen möglich

    * für schwerbehinderte MA mit Rentenzugang gem. § 37, 236a SGB VI ab Vollendung des 55. Lebensjahres
    ** für interessenausgleichspflichtige Maßnahmen, ohne Schwellenwert, mit freiwilliger BV

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               Unser IGM-Tarifvertrag!                                                          Wichtiges Instrument
                                                                                                zur Krisenbewältigung
         Unsere Betriebsvereinbarung!

   Pragmatisch-praktische Trennung der beiden Modelle über Entgeltgruppen.
    Dadurch haben bei Bosch viel mehr Beschäftigtengruppen einen Anspruch auf
    das Frühmodell.
   Innerhalb der Modelle bleibt es bei der bekannten Vorgehensweise zur Bildung
    der betrieblichen Rangreihe, in Abstimmung mit den Betriebsräten.
   Öffnungsmöglichkeiten, z. B. zur aktuellen Krisenbewältigung:
         - Laufzeitverlängerungen möglich.
         - Öffnung Frühmodell auch für hochqualifizierte Beschäftigte oder
           im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen von Schwerbehinderung
           bzw. Leistungseinschränkung.
   Zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur bAV.
   Krankengeldzuschuss während der Arbeitsphase.
   Das ATZ-Entgelt ist während der ganzen Laufzeit voll tarifdynamisch.
   Aufstockungsbeträge bleiben steuer- und abgabenfrei (Progressionsvorbehalt).

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

     Progressionsvorbehalt

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      Entgeltgruppe zur Differenzierung der Modelle

                 Vergleichbare Entgeltgruppen außerhalb BaWü
                 Baden-Württemberg                                                                        ab EG 14
                 Bayern                                                                                   ab EG 10
                 Nordmetall                                                                               ab EG 9
                 Niedersachsen                                                                            ab EG 11 C
                 Berlin/Brandenburg                                                                       ab EG 10
                 Thüringen                                                                                ab EG 10
                 Osnabrück-Emsland                                                                        ab EG 10 mit Zusatzstufe 2
                 Sachsen                                                                                  ab EG 10
                 NRW                                                                                      ab EG 13
                 Sachsen-Anhalt                                                                           ab EG 9
                 Rheinland/Pfalz                                                                          ab EG 9
                 Saarland                                                                                 ab EG 9
                 Hessen                                                                                   ab EG 9

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

      Weitere Eckpunkte der GBV

    Zugangsquote 1 % jährlich*
     (Gesprächsverpflichtung zur Überprüfung der Gesamtquote
     von 4 % über die gesamte Laufzeit)
    Rangreihe:                                * Wenn Standort mehr braucht / will / finan-
       Schichter
                                                 zieren kann, z. B. wegen massiven Per-
                                                 sonalabbauproblemen, geht immer mehr!
       Schwerbehinderte

       Betriebszugehörigkeit

     (analog der aktuellen GBV, außer Wiederbesetzung, ggf. weitere Kriterien)
    Rangreihe am Standort nach Beratung mit dem Betriebsrat
    Tarifliche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, ZUV) umgelegt auf Aufstockung
     gemäß TV (nicht AEP, EAV, AG)
    Umrechnung in Bruttoaufstockung und Individualisierung anhand der im TV
     festgelegten Formel („Bevorzugung“ untere EG)
    Abfindung gemäß TV zur Minderung der Rentenabschläge von 250,- € pro Monat
     (maximal für 24 Monate)

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

      Ein dickes Plus für die unteren Einkommensgruppen
      „Denn Altersteilzeit muss man sich auch leisten können!“
                                                                                                                                                    Bezogen auf
                                                                                                                                                 pauschaliertes Netto!

                                                                                                                                        Nach dem "Tarifvertrag für den
                                                                                                                                        flexiblen Übergang in die Rente"
                                                                                                                                        erhalten die Altersteilzeitler einen
                                                                                                                                        deutlich höheren Aufstockungs-
                                                                                                                                        beitrag zum Nettoentgelt als bis-
                                                                                                                                        her. So klettert im Durchschnitt
                                                                                                                                        das Nettoentgelt in der Altersteil-
                                                                                                                                        zeitphase auf 87 % - diese Höhe
                                                                                                                                        erreichen vor allem die Fachar-
                                                                                                                                        beiter und die Beschäftigten mit
                                                                                                                                        einem mittleren Einkommen.
                                                                                                                                        Arbeitnehmer in den unteren
                                                                                                                                        Entgeltgruppen erhalten 89 %
                                                                                                                                        des früheren Nettoentgelts, in
                                                                                                                                        den oberen 85 %.

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

          Echte Altersteilzeit ist möglich
         Aufstockung wie Blockmodell = halbe Zeit Vollzeitarbeit und halbe Zeit ganz
          frei (aber keine Verlängerung durch weniger Geld)

         Durchschnittlich 50 % Arbeitszeit (gesetzliche Vorschrift)
         Grundsätzlich zwei Modelle (neben dem Blockmodell 100 % - 0 %):
            50 % Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit

            Stufenweise Absenkung der Arbeitszeit: 100 % - 50 % - 0 %

             (im Einvernehmen Vorgesetzter / MA auch andere Modelle möglich)
         Wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
          (beiderseitige Willenserklärung, echte Altersteilzeit sicherzustellen)

         Recht des Arbeitgebers, MA auf echte Teilzeit zu verweisen (§ 14.4.1 TV
          FlexÜ), z. B. bei Schlüsselqualifikationen oder Fachhochschul- bzw.
          Hochschulqualifikation

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

      Entgeltleistungen während ATZ

                                       Das Entgelt des/r Mitarbeiters/in während der ATZ setzt sich
                                        aus folgenden Bestandteilen zusammen:

                                              ATZ-Entgelt (Monatsentgelt) = 50 % des Betrags vor ATZ
                                              Aufstockungszahlung
                                              Arbeits- und Erfolgsprämie (AEP) bzw. erfolgsabhängige
                                               Vergütung (EAV, SL1-Neu) bzw. zusätzliche Urlaubsver-
                                               gütung (ZUV, SL1-Alt) und Abschlussvergütung (AG, SL1-
                                               Alt) bei Mitarbeitern der Einzelvertragsgruppe 1, jeweils
                                               nach den Regelungen der GBV und den jeweiligen betrieb-
                                               lichen Regelungen

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      Entgeltleistungen während ATZ

    Das Arbeitsentgelt (ATZ-Entgelt / Monatsentgelt) bemisst sich nach den allgemeinen
     tariflichen und betrieblichen Bestimmungen und wird unabhängig von der Verteilung der
     Arbeitszeit für die Gesamtdauer des ATZ-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.
    In der Arbeitsphase sind in das Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und
     leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieb-
     lichen Bestimmungen sowie ein gegebenenfalls bestehender Ausgleichsbetrag im
     Rahmen der tariflichen Alterssicherung zur Hälfte einzubeziehen. Dies gilt auch für
     steuerfreie zeitabhängige variable Bestandteile.
    Die Vergütung von Mehrarbeit einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge
     erfolgt wie bei der bisherigen Beschäftigung.
    In der Freistellungsphase werden in das Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leis-
     tungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerech-
     neten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Steuerfreie zeitabhängige variable
     Zuschläge werden in Höhe des Durchschnitts der gesamten Arbeitsphase gezahlt.

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          Aufstockung

           Zusätzlich zum ATZ-Entgelt erhält der/die Mitarbeiter/in während der Dauer der
            ATZ einen monatlichen Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag unterliegt
            dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
           Der Bruttoaufstockungsprozentsatz wird zu Beginn der ATZ auf individueller Basis
            ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des ATZ-Arbeitsverhältnisses
            gleich.
           Basis für die Berechnung ist der erste Monat der ATZ.
           Variable Entgeltbestandteile werden zur Ermittlung des Bruttoaufstockungspro-
            zentsatzes auf der Grundlage eines zwölfmonatigen Referenzzeitraumes berück-
            sichtigt. Der Referenzzeitraum umfasst die letzten 12 Monate vor Beginn der
            Altersteilzeit. Dabei werden nur voll bezahlte Kalendermonate berücksichtigt.
            Monate mit Kurzarbeit oder Absenkung nach TVBesch werden im Rahmen des
            Referenzzeitraumes nicht berücksichtigt.

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
      Bruttoaufstockungsprozentsatz: Formel und Spreizung
                                                                                                                          Formel SWM / IGM
            StKl      I / IV                                                                                            (X – 10 %-Punkte) * 1,83
            StKl      II                                                                                                 (X – 8 %-Punkte) * 1,80
            StKl      III                                                                                                (X – 5 %-Punkte) * 1,45
            StKl      V                                                                                                  (X – 10 %-Punkte) * 2,0
            StKl      VI                                                                                                 (X – 10 %-Punkte) * 2,0

            Spreizung (GE+LE)                                                               Bezogen auf
            EG 1 (2.154,53 €*)                         StKl I                            pauschaliertes Netto!                          88,4
                                                       StKl III                                                                         89,1
            EG 7 (2.911,23 €*)                         StKl I                                                                           88,0
                                                       StKl III                                                                         87,2
            EG 12 (4031,90 €*)                         StKl I                                                                           87,2
                                                       StKl III                                                                         85,8
            EG 17 (5.429,73 €*)                        StKl I                                                                           84,2
                                                       StKl III                 * Stand                                                 85,2
                                                                                  2011
                                                                                                                                                   SL1-MA: 80 %
            Durchschnitt                                                                                                                86,9   (EAV/AG gehen nicht
                                                                                                                                                  in Aufstockung)
            Spreizung                          StKl I                                                                                   4,2
                                               StKl III                                                                                 3,9

17   Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
     Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
     Berechnungsbeispiel 1 zur Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz
                                                                     (auf Basis Mindestnettotabelle 2011)
             MA in EG 7, Steuerklasse 3, Kinder 0, Kirchensteuer 0, monatliches Entgelt vor
              ATZ 2.936,70 EUR (2.531,50 TE + 15 % Leistungszulage + 25 EUR RB-Zulage)
               Verfahrensbeschreibung bzgl. steuerpflichtigem Entgelt

               Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts ohne steuerfreie Schichtzuschläge ohne Urlaubsgeld
         1.                                                                                                                           2.936,70 €
               und Sonderzahlung
         2.    Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle                           1´.707,58 €

         3.    Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die ATZ (i. d. R. 50 % von Ziffer 1)                                           1.468,35 €

         4.    Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgelts                                                                         1.161,83 €

         5.    Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziffer 2 – Ziffer 4)                                     545,75 €
               Umrechnung dieses Betrages in %-Satz des ATZ-Regelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als
         6.                                                                                                                            37,17 %
               Bruttoaufstockungsprozentsatz (Ziffer 5 / Ziffer 3 * 100)
               Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf                            (37,17 % - 6,59
         7.
               1 Nachkommastelle                                                                                                     %-Punkte) * 1,45

               dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des
                                                                                                                                        44,3 %
               Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant
               monatlich Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des jeweils gültigen
         8.                                                                                                                            651,03 €
               ATZ-Regelarbeitsentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz

18   Vertraulich | C/HPL | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
     Berechnungsbeispiel 2 zur Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz
                                      (auf Basis Mindestnettotabelle 2011)
             MA in EG 14, Steuerklasse 3, Kinder 0, Kirchensteuer 0, monatliches Entgelt vor
              ATZ 4.596,00 EUR (3.963,00 TE + 15 % Leistungszulage + 40 EUR RB-Zulage)
               Verfahrensbeschreibung bzgl. steuerpflichtigem Entgelt

               Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts ohne steuerfreie Schichtzuschläge ohne Urlaubsgeld
         1.                                                                                                                           4.596,00 €
               und Sonderzahlung
         2.    Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle                            2.432,42 €

         3.    Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die ATZ (i. d. R. 50 % von Ziffer 1)                                           2.298,00 €

         4.    Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgelts                                                                         1.728,13 €

         5.    Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziffer 2 – Ziffer 4)                                     704,29 €
               Umrechnung dieses Betrages in %-Satz des ATZ-Regelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als
         6.                                                                                                                            30,65 %
               Bruttoaufstockungsprozentsatz (Ziffer 5 / Ziffer 3 * 100)
               Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf                            (30,65 % - 6,59
         7.
               1 Nachkommastelle                                                                                                     %-Punkte) * 1,45

               dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des
                                                                                                                                        34,9 %
               Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant
               monatlich Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des jeweils gültigen
         8.                                                                                                                            801,64 €
               ATZ-Regelarbeitsentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz

19   Vertraulich | C/HPL | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
      Schichtzuschläge und Bruttoaufstockungsprozentsatz

    Einbeziehung steuerpflichtiger Schichtzuschläge in das Regelarbeits-
     entgelt als Basis für Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz. Hierbei
     Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten 12 Monate vor Beginn
     der Arbeitsphase ohne Berücksichtigung von Zeiten mit TVBesch und
     Kurzarbeit.
    Keine Einbeziehung steuerfreier Schichtzuschläge in die Berechnung
     des Bruttoaufstockungsprozentsatzes nach Formel.
    Gesonderte Aufstockung steuerfreier Schichtzuschläge nicht wie bisher
     mit 64 % Bruttoaufstockungsprozentsatz, sondern mit 74 % Bruttoauf-
     stockungsprozentsatz (entspricht Aufstockung auf 87 % netto).
    Für steuerfreie Schichtzulagen ist damit für die Arbeitsphase
     keine Durchschnittsberechnung erforderlich, sondern die tat-
     sächlichen anfallenden steuerfreien Schichtzulagen werden
     halbiert und mit Bruttoaufstockungsprozentsatz von 74 % aufgestockt.

20   Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
     Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

                Unser IGM-Tarifvertrag!                                                                    Wichtiges Instrument
                                                                                                           zur Krisenbewältigung
          Unsere Betriebsvereinbarung!

     Wir haben den wichtigen Tarifvertrag zum flexiblen
     Übergang in den Ruhestand sinnvoll modifiziert und
     mit einigen Verbesserungen bei Bosch umgesetzt.
     Wir haben verhindert, dass er zum billigen Personal-
     abbau-Instrument der Firmenseite in unseren Ferti-
     gungen verkommt.
     Dieser Tarifvertrag und seine Umsetzung im Betrieb
     sind in den momentanen Krisenzeiten wichtige und
     sinnvolle Instrumente zur Krisenbewältigung.

21   Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
     Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand
      Anmeldeverfahren

             Ermittlung Bedarf durch Unternehmen bzw. Anmeldung
              durch die MA bis 30.09. für ATZ im Folgejahr
             Ggf. Erstellung einer Rangreihe (Bedarf / Anmeldungen durch MA
              größer als Kontingent im Folgejahr) nach Beratung mit dem
              Betriebsrat bis 31.10.

      Sonderfall 2009 für ATZ-Kontingent 2010:
       Ermittlung Bedarf durch Unternehmen bzw. Anmeldung durch die

        MA bis 31.12.2009
       Ggf. Erstellung einer Rangreihe (Bedarf / Anmeldungen durch MA

        größer als Kontingent) nach Beratung mit dem Betriebsrat bis
        31.01.2010

22   Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,
     Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.
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