Bürgerwind Ammeloe GmbH & Co. KG Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 35 "Windpark Lüntener Feld / Ammeloe" 1. Änderung Begründung - Stadt Vreden
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Weil • Winterkamp • Knopp Landschaftsarchitektin • Geographen Partnerschaft für Umweltplanung Bürgerwind Ammeloe GmbH & Co. KG Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 35 „Windpark Lüntener Feld / Ammeloe“ 1. Änderung Begründung 01.04.2021 WWK Molkenstraße 5 48231 Warendorf Tel.: 02581 / 93660 Fax: 93661 info@wwk-umweltplanung.de
INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 Planungsanlass und Planungsziele 1 2 Abgrenzung und Lage des Plangebietes 1 3 Beschreibung des Plangebietes 3 4 Planinhalte des vorhabenbezogenen BebauungsPlanes und des Vorhaben- und erschliessungsplanes 4 4.1 Entwicklung aus dem FNP 5 4.2 Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 4.2.1 Art der baulichen Nutzung 5 4.2.2 Weitere Festsetzungen 7 4.3 Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 7 4.3.1 Plandarstellung 7 4.3.2 Baubeschreibung 8 4.4 Hinweise 12 4.4.1 Altlasten 12 4.4.2 Denkmalschutz 12 5 Umweltbericht 13 5.1 Einleitung 13 5.2 Derzeitiger Umweltzustand im Plangebiet 15 5.2.1 Fläche 16 5.2.2 Boden 16 5.2.3 Wasser 18 5.2.4 Luft und Klima 18 5.2.5 Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt 19 5.2.6 Landschaft 22 5.2.7 Mensch und menschliche Gesundheit 22 5.2.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 22 5.2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 24 5.2.10 Status-quo-Prognose 26 5.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 26 5.3.1 Fläche 26 5.3.2 Boden 26 5.3.3 Wasser 27 5.3.4 Klima und Luft 28 5.3.5 Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt 29 5.3.6 Landschaft 32 5.3.7 Mensch und menschliche Gesundheit 32 5.3.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 37 5.3.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 37 5.3.10 Kumulierende Wirkungen mit anderen Vorhaben 37 5.3.11 Art und Menge der erzeugten Abfälle 38 II
5.3.12 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 38 5.3.13 Umweltwirkungen geprüfter Planungsalternativen 38 5.4 Zusätzliche Angaben 39 5.4.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, fehlende Kenntnisse 39 5.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 40 5.5 Allgemein verständliche Zusammenfassung 41 Quellenverzeichnis 42 ABBILDUNGSVERZEICHNIS SEITE Abb. 1 Abgrenzung und Lage des Plangebietes 2 Abb. 2 Das Plangebiet „Windpark Lüntener Feld / Ammeloe“ im Luftbild 4 Abb. 3 Grundwasserböden als schutzwürdige Böden im Plangebiet 17 Abb. 4 Windrose Bocholt 1975 bis 2004 18 Abb. 5 Vreden im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland 24 TABELLENVERZEICHNIS SEITE Tab. 1 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen 13 Tab. 2 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 25 ANHANGSVERZEICHNIS Anhang 1 Kötter Consulting Engineers: Schalltechnischer Bericht R-2-2020-0582.03 über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft von zwei geplanten Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-138 EP3 E2 TES am Standort 48691 Vreden-Ammeloe nach dem Interimsverfahren. Rheine, 04.03.2021 Anhang 2 Kötter Consulting Engineers: Schattenwurfprognose Nr. R-2-2020-0582.02 über die optischen Immissionen in der Umgebung von zwei geplanten Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 am Standort 48691 Vreden-Ammeloe. Rheine, 18.12.2020 Anhang 3 GEONET Umweltconsulting GmbH: Gutachten zur Optisch bedrängenden Wirkung. Windenergieprojekt Vreden-Ammeloe. 4_15_055_ObW_WP-Vreden- Ammelo- e_Rev00. Hannover, 22.01.2016 Anhang 4 PlanGIS GmbH: Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung für zwei neue Wind- energieanlagen, WEA Vreden – Ammeloe II, Kreis Borken, Nordrhein-Westfalen (Re- vision 01). Hannover, 04.01.2021 Anhang 5 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Artenschutzprü- fung (ASP Stufe II) nach § 44 BNatSchG zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen (WEA) im Bereich Vreden - Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten im August 2016 (16.08.2016) III
Anhang 6 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Errichtung und Betrieb von 5 x WEA in der Windvorrangzone Ammeloe I in der Stadt Vreden. Standort- und Zuwegungsplanung. Ergänzungen zur vorliegenden ASP II. Verlar 10.03.2016 Anhang 7 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Aktionsraum- analyse Rotmilan zur Errichtung und zum geplanten Betrieb von 5 WEA im Bereich Vreden - Ammeloe. Salzkotten im August 2015 Anhang 8 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Errichtung und Betrieb von 5 x WEA in der Windvorrangzone Ammeloe I in der Stadt Vreden. Unter- suchung zum Vorkommen des Baumfalken im Umfeld der WEA-Vorrangzone. Verlar 27.11.2015 Anhang 9 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Vermeidungs- und CEF-Konzept nach § 44 BNatSchG für Rotmilan und Uhu im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme von 5 WEA im Bereich Vreden-Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten im November 2016 Anhang 10 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Artenschutz- fachbeitrag Brut- und Gastvögel (AFB Stufe II) nach § 44 BNatSchG zu Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WEA Nr. 6-7) im Bereich Vreden - Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten – Verlar, 04.02.2021 Anhang 11 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Aktionsraum- analyse Rotmilan zur Errichtung und zum geplanten Betrieb von 2 WEA (Nr. 6-7) im Bereich Vreden - Ammeloe. Salzkotten – Verlar, Februar 2021 Anhang 12 Dr. K.-H. Loske: Vermeidungs- und Ausgleichskonzept - Ablenk- und Ausgleichsmaß- nahmen für Rotmilan (Milvus milvus) und Uhu (Bubo bubo) im Bereich Ammeloe I (Erweiterung Windpark Ammeloe I mit WEA Nr. 6-7). Verlar, 09.02.2021 Anhang 13 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: FFH-Vorprüfung (FFH-VOP), Stufe I nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zur geplanten Windfarm Ammeloe I mit 5 WEA in Vreden-Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten im Juni 2016 (05.06.2016) Anhang 14 Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: FFH-Verträglich- keitsprüfung (FFH-VP) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WEA Nr. 6-7) im Bereich Vreden – Ammeloe, Kreis Borken. Salz- kotten – Verlar, 03.02.2021 Anhang 15 ökon GmbH: Teil B: Landschaftspflegerischer Begleitplan zum „Bürgerwindpark Am- meloe“. Münster 22.08.2016 Anhang 16 ökon GmbH: Teil C: Landschaftsbildbewertung und Ersatzgeldermittlung gemäß Windenergie-Erlass zum „Bürgerwindpark Ammeloe“. Münster 04.05.2016 Anhang 17 stadtlandkonzept – Planungsbüro für Stadt & Umwelt: UVP-Bericht mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan zum geplanten Neubau von zwei Windener- gieanlagen in der Stadt Vreden, Kreis Borken. Werther, 31.03.2021 Anhang 18 Dr. Schleicher & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Errichtung der WEA 6 und WEA 7 im WP Vreden-Ammeloe – Baugrunduntersuchung. Gronau, 30.01.2021 IV
1 PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wurden im Stadtgebiet von Vreden vier Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt, für die jeweils gleichzeitig vorhabenbezogene Bebauungspläne aufgestellt wurden. Für die WEA-Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ im nordwestlichen Stadt- gebiet von Vreden wurden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 in 2016 fünf Windenergieanlagenstandorte im Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungs- plan dargestellt. Nun beabsichtigt die Bürgerwind Ammeloe GmbH & Co. KG die Errich- tung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 in der WEA-Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ (WEA 6 und WEA 7). Zu diesem Vorhaben hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 04.03.2020 beschlossen, dem Rat der Stadt Vreden die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 zu empfehlen; weiterhin hat der Aus- schuss beschlossen, dass für diese 1. Änderung die frühzeitigen Beteiligungen der Öf- fentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB sowie eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt werden. Diese Beteiligungen sind inzwi- schen durchgeführt worden, die eingegangenen Stellungnahmen liegen vor. Durch die Planung sollen zwei zusätzliche Windenergieanlagen im Sinne eines städte- baulich geordneten und energetisch optimierten Windparks innerhalb der Konzentrati- onszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind- energie planungsrechtlich gesichert werden (WEA 6, WEA 7). Die Begründung inkl. Umweltbericht und die Plandarstellung zu der 1. Änderung des Be- bauungsplanes Nr. 35 werden hiermit vorgelegt. 2 ABGRENZUNG UND LAGE DES PLANGEBIETES Das Plangebiet umfasst den Geltungsbereich zum Vorhabenbezogenen B-Plan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 35 mit den folgenden Flurstücken in der Gemar- kung Vreden (vgl. Abb. 1): · Flur 47 Flurstücke 1 (tlw.), 2 (tlw.) und 3 (tlw.) · Flur 49 Flurstück 3 (tlw.), 4 (tlw.), 5 (tlw.) 6 (tlw.), 7 (tlw.), 28 (tlw.) und 29 (tlw.) · Flur 52 Flurstücke 3 (tlw.), 6, 7, 8 (tlw.), 9 (tlw.), 11 (tlw.), 12 (tlw.), 13 (tlw.), 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24 (tlw.), 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 37 (tlw.), 38 (tlw.), 42, 43, 44 (tlw.) und 45 (tlw.) · Flur 53 Flurstücke 1 (tlw.), 6 (tlw.), 7 (tlw.), 8 (tlw.), 9, 10 (tlw.), 12 (tlw.), 13 (tlw.), 14 (tlw.), 15 (tlw.), 17 (tlw.), 30 (tlw.) und 33 (tlw.) · Flur 54 Flurstück 38 (tlw.) Es wird durch die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs nach § 9 (7) BauGB fest- gesetzt und ist identisch mit der Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ nach dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“. 1
3 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES Das Plangebiet liegt ca. 1,4 km nordöstlich der Ortslage Ammeloe in rund 33-35 m NHN und hat eine Größe von 79,4 ha. Es besteht aus einer überwiegend von Acker- und Grünlandflächen geprägten Land- schaft, die durch Feldgehölze sowie Hecken entlang von Wirtschaftswegen und Flur- grenzen kleinräumig gegliedert wird. In der Umgebung liegen mehrere Wohngebäude im Außenbereich (vgl. Abb. 2). Spaziergänger und Radwanderer können das vorhandene Wegenetz innerhalb und im Umfeld der Fläche nutzen; als gekennzeichnete Radwanderwege verlaufen ca. 600 m südlich des Areals die agri-cultura Route (AC) und die Radrouten in der Radregion Münsterland mit den Nummern 54 und 55. Die Münsterland-Reitroute quert die Konzent- rationszone. Die verkehrliche Anbindung der sieben Anlagenstandorte ist über mehrere Straßen und Wirtschaftswege möglich. Der Regionalplan Münsterland stellt für die Konzentrationszone allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, teilweise auch Waldbereiche, dar, im östlichen Grenzbereich über- lagert von den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Der FNP 2030 (wirksam seit dem 14.10.2016) stellt für das Plangebiet und sein Umfeld Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Wald dar. Die Darstellung der WEA-Kon- zentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ im sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ erfolgt als überlagernde Darstellung. 3
Abb. 2 Das Plangebiet „Windpark Lüntener Feld / Ammeloe“ im Luftbild 4 PLANINHALTE DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES UND DES VOR- HABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLANES Nach § 1a Abs. 5 BauGB soll bei der Aufstellung von Bauleitplänen den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung ge- tragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu be- rücksichtigen. Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen können prinzipiell als Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, angesehen werden, soweit der durch sie produ- zierte Strom die Stromproduktion in Kohle- und Gaskraftwerken ersetzen kann. Der durch die 1. Änderung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 35 „Windpark Lünte- ner Feld / Ammeloe“ ermöglichte Betrieb zweier zusätzlicher Windenergieanlagen (WEA 6, WEA 7) innerhalb der Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“ des Sach- lichen Teilflächennutzungsplans Windenergie stellt eine Maßnahme, die dem Klimawan- del entgegenwirkt, dar. 4
4.1 Entwicklung aus dem FNP Die Herleitung des Geltungsbereiches des Plangebietes ergibt sich aus der Umgrenzung der im sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dargestellten Konzentrations- zone „Lüntener Feld / Ammeloe“, denn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungs- plan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 4.2 Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4.2.1 Art der baulichen Nutzung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 „Windpark Lüntener Feld / Amme- loe" wird der überwiegende Teil der im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windener- gie" dargestellten Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe" nach § 11 (2) BauNVO als Sonstiges Sondergebiet „Windenergie“ festgesetzt. Das Sondergebiet „Windenergie“ dient der Unterbringung von insgesamt sieben Wind- energieanlagen Innerhalb des Sondergebietes sind zulässig: · Windenergieanlagen im Sinne des § 35 (1) Nr. 5 BauGB sowie Nebenanlagen, Ein- richtungen, Erschließungswege und Leitungstrassen für Windenergieanlagen, zu de- ren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB verpflichtet Innerhalb der Flächen für die Landwirtschaft sind nicht zulässig · Wohngebäude und Wohnungen sowie Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 (7) BauO NRW Diese Festsetzung dient der Sicherstellung der künftigen Nutzung des Sondergebietes mit Windenergieanlagen. Es wird gewährleistet, dass sieben WEA wie vorgesehen er- richtet und im jeweiligen Umfeld der sieben Standorte benötigte Nebenanlagen ver- wirklicht werden können. Die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Bereich des Sonder- gebietes (Acker, Grünland) ist weiterhin möglich, da durch sie die Nutzung der Wind- energie nicht eingeschränkt wird. Hintergrund der gewählten Differenzierung der Konzentrationszone in das Sondergebiet „Windenergie“ und die Flächen für die Landwirtschaft ist die planerische Zielsetzung der Stadt Vreden, die zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) führte (vgl. Kap. 1), nämlich die Sicherstellung einer städtebaulich geordneten und energetisch optimierten Nutzung der Konzentrationszone durch Windenergieanlagen. So ist die Abgrenzung des Plangebietes des VBP identisch mit der im Sachlichen Teilflä- chennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone und entspricht damit vollständig dessen Grundkonzeption (einerseits die durch Ausweisung im FNP gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB i. d. R. verbundene Ausschlusswirkung für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen an anderen Standorten im Geltungsbereich des Flächennut- zungsplanes und andererseits die eingetretene Konzentrationswirkung mit grundsätzli- chem Vorrang für die Windenergienutzung in der Konzentrationszone). Die von der Stadt Vreden für die Konzentrationszone angestrebte Feinsteuerung erfolgt mit dem Bebauungsplan bzw. mit den im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dar- gestellten Inhalten (vgl. Kap. 4.3). Der überwiegende Teil der im Sachlichen Teilflächen- nutzungsplan der Stadt Vreden dargestellten Konzentrationszone „Lüntener Feld / Am- 5
meloe“ wird als „Sondergebiet Windenergie“ festgesetzt. Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage kommen nur für die Flurstücke 8 und 26 in der Flur 52 nicht mehr in Betracht. Die Beschränkung der Art der baulichen Nutzung auf diesen beiden Flurstü- cken aufgrund der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ bezieht sich damit ins- gesamt nur auf einen unwesentlichen Teil; im Übrigen ist auch im FNP der Stadt Vreden für das Plangebiet (abgesehen von kleineren Flächen für Wald) Fläche für die Landwirt- schaft dargestellt. Mit dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ werden dann in überlagernder Darstellung die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 35 „Windpark Lüntener Feld / Ammeloe“ war die Beschränkung erforderlich, um das erarbeitete Konzept des Aufstel- lungsmusters von fünf Windenergieanlagen zu sichern. Das aus nunmehr sieben Anlagen bestehende Konzept des Windparks ist geeignet, das Erreichen der og. Zielsetzung der Stadt Vreden sicherzustellen und gründet auf den fol- genden Planungsüberlegungen: Ausnutzung der Konzentrationszone Ziel der dem vorliegenden Plan zugrundeliegenden Parkkonfiguration ist es, die vorhan- dene Fläche der Konzentrationszone bzgl. des Ertrages nach heutigen technischen Möglichkeiten möglichst effizient zu nutzen. Hierfür kommen moderne Schwachwind- anlagen vom Typ Enercon E-115 sowie vom Typ Enercon E-138 auf jeweils größtmögli- cher Nabenhöhe zum Einsatz. Effizienz des Windparks Das Aufstellungsmuster wurde nach den statistisch vorherrschenden Hauptwindrichtun- gen (Südwesten) optimiert. Die geplanten sowie die bereits vorhandenen WEA stehen in Hauptwindrichtung seitlich versetzt, um einen möglichst hohen durchschnittlichen Parkwirkungsgrad (= „Windausbeute“) zu erreichen. Die erarbeitete Parkkonfiguration stellt den bestmöglichen Kompromiss zwischen effizienter Ausnutzung der Konzentrati- onszone und Umweltauswirkungen dar. Turbulenz / Standsicherheit Die durch die Rotoren von WEA erzeugten Turbulenzschleppen können die Standsicher- heit benachbarter WEA gefährden. Daher sind unabhängig von der Frage der Effizienz des Windparks technische Mindestabstände von WEA untereinander erforderlich, um die Standsicherheit zu erfüllen, denen ansonsten durch sektorielle Teilabschaltungen (Teilabschaltungen bei bestimmten Windrichtungen aufgrund eines zu dichten Aufstel- lungsmusters) begegnet werden müsste. Die vorliegende Planung weist ausreichende technische Abstände aus und kann ohne turbulenzbedingte Teilabschaltungen betrie- ben werden (mit diesen wäre eine Minderung der Effizienz der Stromproduktion des Windparks verbunden). Berücksichtigung benachbarter Wohnbebauung Die Parkkonfiguration der bereits vorhandenen fünf und der zwei weiteren geplanten WEA wurde auch bzgl. der Abstände zu immissionsschutzrechtlich relevanten Immissi- onsorten im Außenbereich optimiert. So werden a) eine optisch bedrängende Wirkung vermieden (vgl. Anhang 3 und Anhang 4) und b) unter Berücksichtigung der bestehen- 6
den Vorbelastung die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten, ohne dass in größerem Ausmaß schallreduzierte Betriebsweisen erforderlich werden, durch die wiederum Leistungseinschränkungen in Kauf zu nehmen wären; der Bericht von Kötter Consulting Engineers (2020, beigefügt als Anhang 1) zeigt auf, dass unter An- wendung der aktuell geltenden Regelungen für die Prognosesicherheit gemäß den LAI- Hinweisen sowie des Interimsverfahrens keine unzulässigen Richtwertüberschreitungen zu erwarten sind, wenn · im Tageszeitraum (06:00 - 22:00 Uhr) die WEA 1 bis WEA 7 jeweils im offenen Betrieb · im Nachtzeitraum (22:00 - 06:00 Uhr) die WEA 1 bis WEA 5 jeweils im offenen Betrieb und die WEA 6 und WEA 7 im schallreduzierten Betrieb betrieben werden. Näheres regelt die Anlagengenehmigung. Berücksichtigung von Schutzgütern Auf kleinräumiger Ebene wurden bei der Standortplanung alle relevanten Schutzgüter wie z. B. Gehölzstrukturen, geschützte Landschaftsbestandteile, Waldflächen oder Le- bensräume windenergiesensibler Tierarten so berücksichtigt, dass der betriebsbedingte Einfluss der WEA weitestgehend minimiert wird. Einheitliches Erscheinungsbild der Anlagen im Windpark Die fünf bereits vorhandenen WEA sind des gleichen Typs (Enercon E-115) und haben identische Nabenhöhen (149,08 m), Rotordurchmesser (115,71 m) und Gesamthöhen (206,9 m), wodurch sich ein städtebaulich und landschaftsästhetisch einheitliches Er- scheinungsbild ergibt. Bei den zwei weiteren geplanten WEA 6 und WEA 7 handelt es sich ebenfalls um Enercon-Anlagen, allerdings vom Typ Enercon E-138 und mit geringe- ren Nabenhöhen (130,07 m), größerem Rotordurchmesser (138,25 m) und einer insge- samt etwas geringeren Gesamthöhe (199,2 m). Trotz dieser Abweichungen fügen sich die zwei neu geplanten WEA in das Erscheinungsbild des Windparks ein, zumal die Farb- gebung aller Anlagen (Turm, Gondel und Rotorblätter in Achatgrau (RAL 7038), Mastfuß in den typischen grünen Farbabstufungen der ENERCON GmbH, vgl. Kap. 4.3.2.4) iden- tisch ist. Auch die Rotordrehung bei Nennleistung ist bei beiden Anlagentypen nahezu gleich (E-115 12,4 U/Min., E-138 11,1 U/Min.). 4.2.2 Weitere Festsetzungen Weitere Festsetzungen werden mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 „Windpark Lüntener Feld / Ammeloe" nicht vorgenommen. Stattdessen gibt der Vorha- ben- und Erschließungsplan die Anlagenstandorte wieder und enthält die Beschreibun- gen der technischen und gestalterischen Charakteristika der geplanten Windenergie- anlagen, Auflagen für Schallemissionen und Schattenwurf sowie eine Aussage zum Um- gang mit den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. 4.3 Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 4.3.1 Plandarstellung Die Plandarstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes enthält die Standorte der fünf bereits errichteten sowie der zwei weiteren geplanten WEA sowie die Lage und Form der dauerhaft versiegelten Flächen für Zuwegungen und Kranstellflächen. 7
Die WEA-Standorte sind durch die Lage der Fundamente und deren Mittelpunkte ge- kennzeichnet (zur Definition der Koordinaten der Kreismittelpunkte vgl. Kap. 4.3.2.2); wiedergegeben sind außerdem die von den Rotoren überstrichenen Flächen und die Abstandsflächen gem. § 6 (10) BauO NRW (Gesamthöhe der Anlagen / 2). 4.3.2 Baubeschreibung 4.3.2.1 Vorhaben Das Vorhaben besteht aus fünf (bereits errichteten) Windenergieanlagen vom Typ Ener- con E-115 mit jeweils einer Nabenhöhe von 149,08 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,9 m sowie zwei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-138 mit jeweils einer Nabenhöhe von 130,07 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,2 m. Außerhalb der für die Windenergieanlagen dauerhaft befestigten Flächen sind land- wirtschaftliche Nutzungen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, nicht je- doch Wohngebäude und Wohnungen sowie Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW. 4.3.2.2 Form der Windenergieanlagen Die Windenergieanlagen werden als dreiflügelige Anlagen mit Horizontalachse und rundem Turm mit einem Rotor errichtet. Die Drehrichtung für die Rotoren erfolgt – luvsei- tig betrachtet – ausschließlich im Uhrzeigersinn. Spalten im Gondelbereich werden mit Verkleidungen so abgedichtet, dass das Eindringen von Fledermäusen in die Gondel verhindert wird. Die Drehrichtung entspricht den allgemein marktgängigen Anlagen. Damit ist diesbe- züglich eine einheitliche Erscheinungsweise mit den benachbart bereits vorhandenen Anlagen gegeben. Die Abdichtung der Spalten im Gondelbereich, mit der das Eindringen von Fledermäu- sen in die Gondel verhindert wird (hierzu werden spezielle Bürstenkämme eingesetzt), mindert das Risiko der Tötung von Individuen. 4.3.2.3 Turm Die Standorte der Windenergieanlagen haben folgende Koordinaten (Koordinatensys- tem ETRS 1989 UTM Zone 32N): Anlage Rechtswert Hochwert WEA 1 32.349.543,3 5.774.377,1 WEA 2 32.349.977,9 5.774.328,8 WEA 3 32.350.265,0 5.774.050,6 WEA 4 32.350.095,4 5.773.531,5 WEA 5 32.349.648,0 5.773.917,0 WEA 6 32.349.272,2 5.774.561,7 WEA 7 32.349.928,6 5.773.783,3 Die Windenergieanlagen werden mit Rohrtürmen erstellt; Stahlgitterkonstruktionen sind nicht vorgesehen. Anbauten, die als Aufsitzpunkte für Greifvögel dienen können, kom- men nicht zum Tragen, soweit sie nicht bauartbedingt zur Anlage selbst gehören. 8
Der Verzicht auf Gittermasten und Anbauten, die nicht zur Anlage selbst gehören, ver- meidet Ansitzwarten für Greifvögel und trägt damit zur Minderung des Schlagrisikos der Tiere bei. 4.3.2.4 Farbgebung Bei der Farbgebung von Turm, Gondel und Rotorblättern wird ein dauerhaft mattierter, nicht reflektierender Spezialanstrich mit der Farbe Achatgrau (RAL 7038) verwendet. Der Mastfuß kann in den typischen fünf grünen Farbabstufungen der ENERCON GmbH gestaltet werden. Die Höhe der Grünabstufungen liegt für den untersten Grünton im Bereich von 5-8 m, die weiteren Farbabstufungen haben jeweils eine Höhe von 2-3 m. Die Definition der Farben erfolgt nach dem Natural Color System (NCS). Dieses weltweit verwendete System geht von den vier Grundfarben Gelb (Y), Grün (G), Rot (R) und Blau (B) aus, hinzu kommen die unbunten Farben Schwarz und Weiß. Alle weiteren Farbtöne werden als Übergang zwischen diesen Grundfarben gesehen und in Prozentanteilen angegeben. Die Grüntonabstufung wird durch die Mischung mit der NCS-Farbe S 5040G50Y und RAL 9018 hergestellt. Durch die Verwendung des dauerhaft mattierten, nicht reflektierenden Anstrichs wird die Wirkung der Anlagen in der Landschaft abgemildert, denn Reflektionseffekte (Dis- co-Effekt) werden gemindert. 4.3.2.5 Beleuchtung, Werbeaufschriften Eine über das luftverkehrsrechtlich vorgeschriebene Maß hinausgehende Beleuchtung erfolgt nicht. Lediglich auf Windenergieanlagen-Typ und Herstellerbezeichnung sowie die Betreibergesellschaft kann mittels Werbeaufschrift im Bereich der Gondel hingewie- sen werden. Die Werbeaufschriften haben keine reflektierende oder fluoreszierende Wirkung. Anderweitige Werbeflächen und Fremdwerbung werden nicht angebracht. Der Verzicht auf weitergehende Beleuchtung dient einerseits dem Schutz des Land- schaftsbildes durch Minimierung der nächtlichen Wahrnehmbarkeit durch den Men- schen. Andererseits schützt er in der Nacht fliegende Vögel vor Irritationen und wirkt einer Erhöhung des Insektenaufkommens um die WEA entgegen und gibt damit Fleder- mäusen weniger Anreiz für eine anlagennahe Jagd. 4.3.2.6 Zuwegung zu den Windenergieanlagen Bei Planung und Ausführung der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen werden die 9
den notwendigen Anforderungen für Aufbau und Betrieb minimal genügenden Dimen- sionierungen gewählt; nach dem Aufbau der Anlagen nicht mehr benötigte befestigte Flächen werden wieder in den Urzustand versetzt. Zufahrten und Flächen im Bereich der Windenergieanlagen werden als Schotterflächen ohne bituminöse Bindemittel ausge- führt. Für Zuwegungen und Aufstellflächen sowie einen notwendig werdenden Wegeausbau werden ausschließlich örtlich anstehende Mineralstoffe oder Materialien, die dem ört- lich anstehenden Gestein entsprechen, verwendet. Die Ausführung notwendiger Befestigungen von Flächen erfolgt mit einer Verdichtung, jedoch ohne bituminöse Bindemittel, so dass eine weitgehende Versickerungsfähigkeit dieser Flächen gewährleistet ist. Dies mindert die Beeinträchtigung der Schutzgüter Bo- den und Grundwasser. 4.3.2.7 Ver- und Entsorgung Die zu den Windenergieanlagen gehörigen Versorgungsleitungen (elektrisch oder nachrichtentechnisch) werden unterirdisch verlegt. Auch dies trägt zum Schutz von Vögeln vor Kollisionen mit Freileitungen sowie dem Schutz des Landschaftsbildes vor zusätzlichen Mastenstandorten und Freileitungen bei. 4.3.2.8 Schallimmissionen Im Schalltechnischen Bericht für die WEA 6 und WEA 7 werden die fünf bereits geneh- migten und errichteten WEA, da sie demselben Betreiber zuzuordnen sind, nicht als Vor- belastung betrachtet, sondern gehen gemeinsam mit den neu geplanten WEA als Zu- satzbelastung ein. Die Geräuschvorbelastung besteht aus 16 vorhandenen WEA. Der Bericht von Kötter Consulting Engineers (2020, beigefügt als Anhang 1) zeigt auf, dass unter Anwendung der aktuell geltenden Regelungen für die Prognosesicherheit gemäß den LAI-Hinweisen sowie des Interimsverfahrens keine unzulässigen Richtwertüberschrei- tungen zu erwarten sind, wenn · im Tageszeitraum (06:00 - 22:00 Uhr) die WEA 1 bis WEA 7 jeweils im offenen Betrieb · im Nachtzeitraum (22:00 - 06:00 Uhr) die WEA 1 bis WEA 5 jeweils im offenen Betrieb und die WEA 6 und WEA 7 im schallreduzierten Betrieb betrieben werden. Näheres regelt die Anlagengenehmigung. 4.3.2.9 Periodischer Schattenwurf Periodischer Schattenwurf ist die wiederkehrende Verschattung des direkten Sonnen- lichts durch die Rotorblätter einer Windenergieanlage. Die astronomisch maximal mög- liche Beschattungsdauer auf maßgebliche Immissionsorte darf 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten. Bei Überschreitung der genannten Werte wird eine Abschaltautomatik zum Einsatz kommen, mit der unter Berücksichtigung meteoro- logischer Parameter (z. B. die Intensität des Sonnenlichts) die tatsächliche Beschat- tungsdauer auf 8 Stunden im Jahr begrenzt wird. Die maßgeblichen Immissionsorte des periodischen Schattenwurfes sind: · Wohnräume · Schlafräume · Büroräume oder ähnliche Arbeitsräume · Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone 10
Der auch als Stroboskop-Effekt bezeichnete Schattenschlag ist rechtlich als „ähnliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des § 3 (2) Bundesimmissionsschutzgesetz anzusehen. Ent- sprechend den vom Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissions- schutz erarbeiteten Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) gilt eine Belästigung durch zu erwartenden Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die maximal mögliche Einwirk- dauer am jeweiligen Immissionsort, ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Bei- träge einwirkender Windenergieanlagen, nicht mehr als 30 Stunden/Jahr, entspre- chend einer Begrenzung der „realen“, d. h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer auf maximal 8 Stunden/Jahr, und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten/Tag beträgt. Für die Planung der fünf bereits errichteten WEA und der nun zwei zusätzlich geplanten WEA wurde jeweils eine Schattenschlagprognose unter Annahme sogenannter 'worst- case'-Bedingungen erstellt (Kötter Consulting Engineers: Schattenwurfprognose Nr. 215494-01.06 über die optischen Immissionen in der Umgebung der geplanten fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 am Standort 48691 Vreden-Ammeloe vom 04.05.2016 und Kötter Consulting Engineers: Schattenwurfprognose Nr. R-2.2020-0582.02 über die optischen Immissionen in der Umgebung von zwei geplanten Windenergiean- lagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 am Standort 48691 Vreden-Ammeloe vom 18.12.2020, beigefügt als Anhang 2). Die Berechnungen des astronomisch möglichen Schattenschlages lassen erkennen, dass für die zwei neu geplanten WEA – wie zuvor bereits für die fünf WEA – Überschreitungen der Richtwerte bei mehreren Wohngebäu- den resultieren, so dass zeitweilige Anlagenabschaltungen programmiert werden müs- sen. 4.3.2.10 Eingrünung Die Fundamente der Windenergieanlagen werden mit humusreichem Oberboden an- gedeckt und mit einer Grassaat versehen. Die verbleibenden Schotterbeläge von Zu- wegungen und Aufstellflächen werden mit einer standortangepassten, artenreichen Mischung aus gebietseigenen Wildkräutern und -gräsern eingesät, wobei der Wildkräu- teranteil mindestens 30 % beträgt. Das Saatgut stammt aus dem Produktionsraum 1 „Nordwestdeutsches Tiefland“. Diese Vorgehensweise dient der Wiederherstellung und Entwicklung artenreicher Weg- raine auf Substraten, die den örtlichen Bodenverhältnissen entsprechen; sie bewirkt eine Minderung der Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Landschaftsbild. 4.3.2.11 Einfriedung Eine dauerhafte Einfriedung der Windenergieanlagen erfolgt nicht, um das Land- schaftsbild in der überwiegend offenen Landschaft des Sondergebietes zu schützen. 4.3.2.12 Natur- und Landschaftsschutz Für die Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild erforderliche Kompensationsmaß- nahmen werden im Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB zwischen Vorhaben- träger und Stadt Vreden festgelegt. Die Beschreibung der Eingriffe, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für diese Ein- griffe, die Angabe der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowie die Benen- 11
nung der Flächen, auf denen diese Maßnahmen umgesetzt werden, sind für die bereits errichteten WEA 1 bis WEA 5 im Landschaftspflegerischen Begleitplan von Ökon (beige- fügt als Anhang 15) benannt, die Landschaftsbildbewertung und Ersatzgeldermittlung gemäß Windenergie-Erlass zu diesen fünf WEA sind als Anhang 16 beigefügt. Für die zwei neu geplanten WEA 6 und WEA 7 sind die Beschreibung der Eingriffe, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs, die Art und Lage der Kompensationsmaßnahmen sowie die Ersatzgeldermittlung für die Eingriffe in das Landschaftsbild im UVP-Bericht mit integrier- tem Landschaftspflegerischen Begleitplan von stadtlandkonzept dargestellt (beigefügt als Anhang 17). 4.4 Hinweise 4.4.1 Altlasten Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes „Windenergie“ sind keine Altlasten, Altlasten- verdachtsflächen, schädlichen Bodenverunreinigungen oder deren Auswirkungen be- kannt. Der Hinweis auf die Vorgehensweise bei eventuellen Funden erfolgt aus Vorsor- gegründen. 4.4.2 Denkmalschutz Innerhalb des Sondergebietes liegen keine Bau- und Bodendenkmäler. Aus Vorsorge- gründen wird jedoch auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere zur Meldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmälern (§§ 15, 16 DSchG). 12
5 UMWELTBERICHT Der Umweltbericht gründet auf Anlage 1 zum BauGB und gibt die dort geforderten In- halte wieder. 5.1 Einleitung Inhalt und Ziele des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 35 „Windpark Lüntener Feld / Am- meloe“ Die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 „Windpark Lünte- ner Feld / Ammeloe“ dient einer städtebaulich geordneten und energetisch optimier- ten Nutzung der Konzentrationszone „Lüntener Feld / Ammeloe“. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 setzt die Fläche der Konzentrationszone als Sonstiges Sondergebiet „Windenergie“ fest und gibt Hinweise zum Umgang mit Alt- lasten sowie zum Denkmalschutz. Der Vorhaben- und Erschließungsplan gibt die Anlagenstandorte wieder und enthält die Beschreibungen der technischen und gestalterischen Charakteristika der geplanten Windenergieanlagen, Auflagen für Schallemissionen und Schattenwurf sowie zum Um- gang mit den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung Die für das Vorhaben benannten relevanten Ziele des Umweltschutzes in den einschlä- gigen Fachgesetzen sind in Tab. 1 aufgelistet. Ebenso finden die Ziele des Regionalplanes des Regierungsbezirks Münster Berücksich- tigung. Tab. 1 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen Fachgesetz Schutzgut Inhalt Baugesetzbuch Menschen - Berücksichtigung der Belange des Umweltschut- Tiere, Pflanzen und zes bei der Aufstellung der Bauleitpläne biologische Vielfalt - Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe- Boden sondere zu berücksichtigen: die Auswirkungen Wasser auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima / Luft Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen Kulturelles Erbe und sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, sonstige Sachgüter Natura 2000-Gebiete, Mensch und seine Gesund- heit, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Be- langen Boden - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Fläche Landschaft - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheb- Tiere, Pflanzen und licher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes biologische Vielfalt sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Kulturelles Erbe und Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach sonstige Sachgüter BNatSchG) - Bauleitpläne sollen die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell er- halten und entwickeln 13
Fachgesetz Schutzgut Inhalt - Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Be- lange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ort- steile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbil- des zu berücksichtigen Klima - Den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung tragen Bundesnaturschutzgesetz Tiere, Pflanzen und - Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige- biologische Vielfalt nen Wertes und als Lebensgrundlagen des Men- Landesnaturschutzgesetz Landschaft schen auch in Verantwortung für die künftigen NRW Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich( …) so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerations- fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schön- heit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind - Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel- falt sind lebensfähige Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschl. ihrer Lebensstätten zu erhalten und Austausch, Wanderungen und Wie- derbesiedlungen zu ermöglichen Boden - Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Klima / Luft Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbe- Tiere, Pflanzen und sondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funk- biologische Vielfalt tion im Naturhaushalt erfüllen können, Luft und Klima durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen sowie wildle- bende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweilige Funktion im Naturhaushalt zu erhalten Bundesnaturschutzgesetz Landschaft - Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Landesnaturschutzgesetz Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Natur und Landschaft sind insbesondere Natur- NRW landschaften und historische Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmä- lern, vor Verunstaltung, Zersiedlung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren sowie zum Zwe- cke der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Be- reich zu schützen und zugänglich zu machen. Bundesimmissionsschutz- Menschen - Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, gesetz Tiere, Pflanzen und Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgü- tern vor schädlichen Umwelteinwirkungen (u. a. Bundesimmissionsschutz- biologische Vielfalt Boden Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigun- verordnungen Wasser gen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er- Klima / Luft schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen) Kulturelles Erbe und - Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkun- sonstige Sachgüter gen Bundesbodenschutz- Boden - Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen gesetz Landesbodenschutz- Boden - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gesetz NRW Fläche - Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzen 14
Fachgesetz Schutzgut Inhalt - Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürli- chen Bodenfunktionen - Vorsorglicher Schutz vor Erosion, Verdichtung und anderen nachteiligen Einwirkungen Wasserhaushaltsgesetz Wasser - Schutz der Gewässer als Bestandteil des Natur- haushaltes, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Landeswassergesetz NRW sowie als nutzbares Gut - Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden wird, steigende Schadstoffkonzentrationen um- gekehrt werden, ein guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand erreicht wird - Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten bzw. bei über- wiegenden Gründen des Allgemeinwohls auszu- gleichen Denkmalschutzgesetz Kulturelles Erbe und - Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll NRW sonstige Sachgüter zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen TA Luft Klima / Luft - Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft- verunreinigungen und Vorsorge gegen schädli- che Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- gungen, um ein hohes Schutzniveau für die Um- welt insgesamt zu erreichen TA Lärm Menschen - Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ge- räusche - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen DIN 18005 „Schallschutz Menschen - Ausreichender Schallschutz als Voraussetzung für im Städtebau“ gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung, Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung Bundeswaldgesetz Tiere, Pflanzen und - Erhaltung, erforderlichenfalls Vermehrung des biologische Vielfalt Waldes wegen seines wirtschaftlichen Nutzens Landesforstgesetz NRW Menschen (Nutzfunktion), Bedeutung für die Umwelt, insbe- Klima / Luft sondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Wasser Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, Boden die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur Landschaft und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) - Nachhaltige Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung 5.2 Derzeitiger Umweltzustand im Plangebiet Die nachfolgende Bestandsdarstellung für das Plangebiet erfolgt schutzgutbezogen (Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Land- schaft, Mensch und menschliche Gesundheit sowie Kulturelles Erbe und sonstige Sach- güter). Der Bestandsaufnahme und Zustandsbeschreibung folgt eine Prognose über die Ent- wicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Status-quo-Prog- nose). 15
5.2.1 Fläche Das Schutzgut Fläche umfasst den Aspekt des Flächenverbrauchs bzw. der Flächenin- anspruchnahme durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Gemäß § 1a (2) BauGB soll im Rahmen der Bauleitplanung mit Grund und Boden sparsam und schonend umge- gangen werden; dies soll insbesondere durch die Wiedernutzung von Flächen, Nach- verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung erfolgen. Die Bodenversie- gelung soll zudem auf das notwendige Maß begrenzt werden. Landwirtschaftliche Flä- chen, Wald und für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt und die Notwendigkeit der Umwandlung dieser Flächen begründet werden. 5.2.2 Boden Nach den vorliegenden Karten des Geologischer Dienstes NRW (s. Quellenverzeichnis) finden sich im Untergrund der Stadt Vreden Gesteine der Unterkreide und des Oligozän (Unterkreide), die von quartären Ablagerungen (Grundmoräne, Niederterrasse) über- deckt sind. Hieraus entwickelten sich im Plangebiet die nachfolgend beschriebenen Böden und hydrogeologischen Verhältnisse (Bodenkarte 1 : 50.000, Geologischer Dienst NRW): Gley: Bodenart lehmiger Sand; der Boden hat eine extrem hohe Verdichtungsempfind- lichkeit und eine mittlere Gesamtfilterfähigkeit; die Versickerungseignung wird mit grundnass eingestuft. Podsol-Gley: Bodenart Sand; der Boden hat eine extrem hohe Verdichtungsempfind- lichkeit und eine sehr geringe Gesamtfilterfähigkeit; die Versickerungseignung wird mit grundnass eingestuft. Podsol-Pseudogley: Bodenart Sand; der Boden hat eine hohe Verdichtungsempfind- lichkeit und eine geringe Gesamtfilterfähigkeit; die Versickerungseignung wird mit stau- nass eingestuft. Pseudogley: Bodenart schwach lehmiger Sand; der Boden hat eine hohe Verdichtungs- empfindlichkeit und eine geringe Gesamtfilterfähigkeit; die Versickerungseignung wird mit staunass eingestuft. Gley-Podsol: Bodenart Sand; der Boden hat eine hohe Verdichtungsempfindlichkeit und eine sehr geringe Gesamtfilterfähigkeit; die Versickerungseignung wird mit grund- nass eingestuft. Die genannten Bodentypen sind natürlich gewachsene Böden der typischen lokalen Bodenvergesellschaftung, die unter dem Einfluss eines kühlen, relativ feuchten Klimas aus den vorhandenen Lockersedimenten bzw. Festgesteinen entstanden und bei über- wiegend ackerbaulicher Nutzung in ihrer Bodenstruktur und Horizontabfolge gestört sind. Unter Berücksichtigung der Bildungsbedingungen, Ausprägungsgrade und Boden- funktionen wird den vorkommenden Bodentypen insgesamt eine mittlere ökologische Bedeutung zugeordnet. In der „Karte der Schutzwürdigen Böden von NRW 1 : 50.000“ (3. Auflage 2018) des Ge- ologischen Dienstes NRW werden Böden mit hoher und sehr hoher Erfüllung von Boden- funktionen und Leitbildern des vorsorgenden Bodenschutzes in der Planung für folgende Boden(teil-)funktionen nach dem BBodSchG dargestellt: 16
· Archiv der Natur- und Kulturgeschichte · Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte · Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit · Reglerfunktion des Bodens für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum sowie zusätzlich über die gemäß BBodSchG gesetzlich zu schützenden Bodenfunktionen hinaus kohlenstoffreiche Böden. Die Böden werden hinsichtlich ihres Schutzwürdigkeitsgrades in zwei Stufen eingeteilt; die Schutzwürdigkeit wird ausgedrückt als Grad der Funktionserfüllung der Böden mit den Stufen „hoch“ und „sehr hoch“. Als Boden mit hoher Funktionserfüllung des Biotopentwicklungspotenzials für Extrem- standorte findet sich im Plangebiet der Grundwasserboden G71 (Gley, Nassgley, An- moorgley und Moorgley, stellenweise Niedermoor) mit sehr hoher Funktionserfüllung (vgl. Abb. 3). Die anderen genannten Bodentypen im Sondergebiet gehören nicht zu den schutzwürdigen Böden. Abb. 3 Grundwasserböden als schutzwürdige Böden im Plangebiet 17
Im Plangebiet sind keine Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, schädlichen Bodenver- unreinigungen oder deren Auswirkungen bekannt1. 5.2.3 Wasser Zentral durch das Plangebiet und an seinem östlichen Rand fließt der Lüntener Bach / Feldbach. Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzzonen von Wasserschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten. 5.2.4 Luft und Klima Das Stadtgebiet Vreden gehört – wie der größte Teil Nordrhein-Westfalens – dem nord- westdeutschen Klimabereich an (MURL 1989). Es liegt damit in einem überwiegend ma- ritim geprägten Bereich mit allgemein kühlen Sommern (mittleres Tagesmittel der Luft- temperatur im Juli 17-18 °C) und milden Wintern (mittleres Tagesmittel der Lufttempera- tur im Januar 1-2 °C). Sofern sich gelegentlich kontinentaler Einfluss mit längeren Phasen hohen Luftdrucks durchsetzt, kann es im Sommer bei schwachen östlichen bis südöstli- chen Winden zu höheren Temperaturen und trockenem sommerlichem Wetter und im Winter zu Kälteperioden kommen. Die jährlichen Niederschlagshöhen liegen bei 750- 800 mm, von denen der Hauptanteil im Sommer fällt, wenn es durch stärkere Einstrah- lung zu Schauern und Gewitterbildung kommt. Für die Windverhältnisse im Plangebiet kann eine Verteilung angenommen werden, die den regionalen Bedingungen entspricht, wie sie dem Klimaatlas NRW für die Klimasta- tion Bocholt entnommen werden können; demnach herrschen südwestliche, südliche und westliche Winde mit höheren Windgeschwindigkeiten vor, während Winde aus den anderen Richtungen nur mit deutlich geringeren Anteilen und geringeren Geschwin- digkeiten vorkommen (vgl. Abb. 4). Abb. 4 Windrose Bocholt 1975 bis 2004 1 Stellungnahme des Kreises Borken vom 24.06.2020 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 18
5.2.5 Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt Das Plangebiet besteht aus einer überwiegend von Acker- und nur wenigen Grünland- flächen geprägten Landschaft, die durch Feldgehölze sowie Hecken entlang von Wirt- schaftswegen, Fließgewässern und Flurgrenzen gegliedert wird. Das Plangebiet liegt außerhalb von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzge- bieten sowie Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten. Im Südosten und Westen grenzen zwei kleinere Waldflächen an das Plangebiet. Im Nordosten bis Südosten ist das Plangebiet von einem größeren Waldbestand umgeben, der zu den Verbundbiotopen mit herausragender Bedeutung gehört („Kiefernforst im Bundeswehrdepot Lünten“). Dieser Waldkomplex gehört darüber hinaus zum EU-Vogel- schutzgebiet Moore und Heiden des westlichen Münsterlandes. Diese Teilfläche des VSG liegt in rund 300 m Entfernung zum Plangebiet. Das innerhalb des VSG liegende FFH-Gebiet „Lüntener Fischteich und Ammeloer Venn“ ist rund 900 m vom Plangebiet entfernt. Aufgrund der Nähe des Plangebietes zum EU-Vogelschutzgebiet „Moore und Heiden des westlichen Münsterlandes“ erfolgte durch das Ing. Büro Landschaft & Wasser Land- schaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske eine Untersuchung der Verträglichkeit der Planung von fünf WEA im Plangebiet mit den Erhaltungszielen und Schutzzwecken von FFH- und EU- Vogelschutzgebieten in Form einer FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Ing. Büro Landschaft & Wasser Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: FFH-Vorprüfung (FFH-VOP), Stufe I nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zur geplanten Windfarm Ammeloe I mit 5 WEA in Vreden-Amme- loe, Kreis Borken. Salzkotten im Juni 2016 (05.06.2016), beigefügt als Anhang 13) sowie für die zwei weiteren geplanten WEA 6 und WEA 7 (Ing. Büro Landschaft & Wasser Land- schaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG – Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WEA Nr. 6-7) im Bereich Vreden – Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten - Verlar im Februar 2021 (03.02.2021), beigefügt als Anhang 14). Durch das Plangebiet zieht sich das Verbundbiotop besonderer Bedeutung „Emrich- bach und einmündende Nebengewässer“; östlich grenzt das Verbundbiotop besonde- rer Bedeutung „Feuchtegeprägter Biotopkomplex im Lüntener Feld“ an das Plangebiet. Hinsichtlich vorhandener Tierarten sind für das Planvorhaben in erster Linie die Vorkom- men von Vögeln und Fledermäusen relevant, da verschiedene Arten beider Tiergrup- pen gegenüber Windenergieanlagen ein erhöhtes Konfliktpotential aufweisen (Kollisi- onsgefahr, Scheuchwirkungen, Lebensraumverluste) und andererseits als besonders und streng geschützte Arten dem besonderen Schutz des § 44 BNatSchG (Tötungsver- bot, Störungsverbot, Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) unterliegen. Daten zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sind durch die aktuell durchge- führten Untersuchungen sowie durch Untersuchungen für die fünf bereits errichteten WEA bekannt. Folgende Gutachten sind vorhanden: Ing. Büro Landschaft & Wasser – Landschaftsarchitekt Dr. K.-H. Loske: Für die WEA 1 bis WEA 5: · Artenschutzprüfung (ASP II) nach § 44 BNatSchG zu Errichtung und Betrieb von 19
5 Windkraftanlagen (WEA) im Bereich Vreden – Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten – Verlar im August 2016, beigefügt als Anhang 5 · Errichtung und Betrieb von 5 x WEA in der Windvorrangzone Ammeloe I in der Stadt Vreden – Standort- und Zuwegungsplanung – Ergänzung zur vorliegenden ASP II. Ver- lar März 2016, beigefügt als Anhang 6 · Errichtung und Betrieb von 5 x WEA in der Windvorrangzone Ammeloe I in der Stadt Vreden – Aktionsraumanalyse Rotmilan zur Errichtung und zum geplanten Betrieb von 5 WEA im Bereich Vreden – Ammeloe. Salzkotten – Verlar im August 2015; beigefügt als Anhang 7 · Errichtung und Betrieb von 5 x WEA in der Windvorrangzone Ammeloe I in der Stadt Vreden – Untersuchung zum Vorkommen des Baumfalken im Umfeld der WEA-Vor- rangzone. Verlar 27.11.2015, beigefügt als Anhang 8 · Vermeidungs- und CEF-Konzept nach § 44 BNatSchG für Rotmilan und Uhu im Zusam- menhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme von 5 WEA im Bereich Vreden – Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten im November 2016, beigefügt als Anhang 9 Für die WEA 6 und WEA 7 · Artenschutzfachbeitrag Brut- und Gastvögel (AFB Stufe II) nach § 44 BNatSchG zu Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WEA Nr. 6-7) im Bereich Vreden - Ammeloe, Kreis Borken. Salzkotten – Verlar, 04.02.2021, beigefügt als Anhang 10 · Aktionsraumanalyse Rotmilan zur Errichtung und zum geplanten Betrieb von 2 WEA (Nr. 6-7) im Bereich Vreden - Ammeloe. Salzkotten – Verlar, Februar 2021, beigefügt als Anhang 11 · Vermeidungs- und Ausgleichskonzept - Ablenk- und Ausgleichsmaßnahmen für Aus- gleichsmaßnahmen für Rotmilan (Milvus milvus) und Uhu (Bubo bubo) im Bereich Am- meloe I (Erweiterung Windpark Ammeloe I mit WEA Nr. 6-7). Verlar, 09.02.2021, bei- gefügt als Anhang 12 In Bezug auf die genannten Gutachten aus 2020 für die Planungen der WEA 6 und WEA 7 wurde die Avifauna im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Ende Oktober 2020 in einem Umkreis von 1.000 m (alle planungsrelevanten Arten) bzw. 1.500 m (Greif- und Großvogelarten, Horstkartierung) um das Plangebiet kartiert. Für die Aufstellung des VEP mit fünf Anlagen erfolgten die Kartierungen im Jahr 2013 (s. Loske 2016a) bzw. Nachkar- tierungen für Rotmilan und Baumfalke jeweils in 2015 (Loske 2015a, Loske 2015b). Unter den in 2020 festgestellten 46 planungsrelevanten Arten sind mit Baumfalke, Bläss- und Saatgans, Großer Brachvogel, Kiebitz, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Uhu, Waldschnepfe und Weißstorch zwölf als WEA-empfindlich eingestufte Arten vertreten (Loske 2021a, Anhang 10). Die während der Kartierung 2013 (Loske 2016a, Anhang 5) festgestellten WEA-empfindlichen Arten Schwarzmilan und Kornweihe konnten im Rah- men der Kartierung in 2020 nicht festgestellt werden. Parallel zu den Brutvogelkartierun- gen wurde eine Aktionsraumanalyse für den Rotmilan durchgeführt (Loske 2021c, An- hang 11). Hinsichtlich der methodischen Ansätze beider Untersuchungen sei hier auf die ausführlichen Darstellungen in den beigefügten Gutachten verwiesen. Der Baumfalke wurde in 2020 einmalig als Überflieger beobachtet. Auch die Untersu- chungen in 2013 und 2015 ergaben keine Hinweise auf ein Brutvorkommen der Art im Umfeld des Plangebietes. Wie auch während der Kartierungen in 2013 traten Bläss- und Saatgänse als Rastvögel 20
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