Änderung Flächennutzungsplan "Sonstiges Sondergebiet für Photovoltaik Hirschfeld, südlich der A4" - Beteiligungsportal Sachsen

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Änderung Flächennutzungsplan "Sonstiges Sondergebiet für Photovoltaik Hirschfeld, südlich der A4" - Beteiligungsportal Sachsen
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                                                          Hirschfeld

                            Siebenlehn

                                                  GeoSN, dl-de/by-2.0

                                         ZWB 19 0706
Umwelt- und Raumplanung
                                          31.03.2021

3. Änderung Flächennutzungsplan
"Sonstiges Sondergebiet für Photovoltaik
Hirschfeld, südlich der A4"
ENTWURF

Universal Energy Engineering GmbH
Neefestraße 82
09119 Chemnitz
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Inhaltsverzeichnis
                                                                                                         Seite

Deckblatt

Titelblatt

Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1            Grundlage, Ableitung und Notwendigkeit der Planänderung                                         7

2            Lage des Geltungsbereiches                                                                      9

3            Übergeordnete Planungen                                                                        11

3.1          Landesentwicklungsplan 2013                                                                    11

3.2          Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008                                                          11

3.3          Regionalplan Region Chemnitz 2015                                                              13

4            Erschließung                                                                                   15

5            Ver- und Entsorgung                                                                            16

5.1          Stadttechnische Erschließung                                                                   16

5.1.1        Elektroenergieversorgung                                                                       16

5.1.2        Entwässerung                                                                                   16

5.1.3        Brandschutz                                                                                    16

5.1.4        Fernmeldeversorgung                                                                            17

5.1.5        Müllbeseitigung                                                                                17

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6          Immissionsschutz                                                                                 18

7          Naturschutz                                                                                      19

8          Denkmalschutz                                                                                    21

9          Flächenbilanz                                                                                    22

10         Verfahren                                                                                        23

11         Umweltbericht                                                                                    25

11.1       Anlass und Aufgabenstellung                                                                      25

11.2       Beschreibung der Planung                                                                         25

11.2.1     Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung                            25

11.2.2     Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und deren Berücksichtigung                                    26

11.2.3     Umweltziele in den Fachplanungen                                                                 29

11.3       Beschreibung der Prüfmethoden                                                                    31

11.3.1     Räumliche und inhaltliche Abgrenzung                                                             31

11.3.2     Methodisches Vorgehen                                                                            31

11.4       Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung                                                        32

11.4.1     Baubedingte Wirkungen                                                                            32

11.4.2     Anlagebedingte Wirkungen                                                                         33

11.4.3     Betriebsbedingte Wirkungen                                                                       33

11.5       Beschreibung der Umweltbelange und der Auswirkungen der Planung sowie deren
           Bewertung                                                                                        34

11.5.1     Schutzgut Mensch                                                                                 34

11.5.2     Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt                                               35

11.5.3     Schutzgut Fläche                                                                                 40

11.5.4     Schutzgut Boden/ Geologie                                                                        41

11.5.5     Schutzgut Wasser                                                                                 43

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11.5.6     Schutzgut Klima/ Luft                                                                            45

11.5.7     Schutzgut Landschaftsbild                                                                        46

11.5.8     Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter                                                47

11.5.9     Wechselwirkungen                                                                                 47

11.6       Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes ohne Umsetzung der Planung                             48

11.7       Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu den Auswirkungen                          49

11.8       Anderweitige Planungsmöglichkeiten und Standort-alternativen                                     52

11.9       Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen                                                 52

11.10      Verwendete technische Verfahren, Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
           Zusammenstellung der Angaben und fehlende Kenntnisse                                             53

12         Allgemein verständliche Zusammenfassung                                                          54

13         Quellen und Literaturangaben                                                                     56

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Flächenbilanz                                                                                    22
Tabelle 2: Schutzgebiete im und in der Umgebung des Bearbeitungsgebietes                                    30
Tabelle 3: Wesentliche baubedingte Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter                                   32
Tabelle 4: Wesentliche anlagebedingte Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter                                33
Tabelle 5: Wesentliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter                              33
Tabelle 6 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen                                 49
Tabelle 7: Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen im Zuge der Planung                                 54

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan Gemeinde Reinsberg                                7
Abbildung 2 Lage der Gemeinde Reinsberg innerhalb Sachsens, Übersicht Landkreise                             9
Abbildung 3 Übersichtskarte, Umgebung des Bereichs der 3. Änderung des
             Flächennutzungsplanes (DTK10)                                                                  10

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Abbildung 4 Anlage 1 - Übersichtskarte zur Verordnung zur Ausgliederung aus dem LSG
             "Grabentour" (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/2020)                            19
Abbildung 5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht im Planumfeld                                               20
Abbildung 6 Übersichtkarte Schutzgebiete                                                                    30
Abbildung 7 Geschützte Biotope im Umfeld des Plangebietes                                                   37
Abbildung 8 Lage des Plangebietes in der digitalen Bodenkarte BK50                                          41
Abbildung 9 Auszug aus Hohlraumkarte                                                                        42

Anlagenverzeichnis
Anlage 1       Planzeichnung mit Textlichen Festsetzungen
               3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsberg
               „Sonstige Sondergebiete Photovoltaik Hirschfeld, südlich der A4",
               M 1:10 000

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1              Grundlage, Ableitung und Notwendigkeit der
               Planänderung
Der Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg hat am 17.09.2019 den Beschluss über die Durchfüh-
rung des Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Reinsberg
im Rahmen der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünord-
nung „Solarpark Hirschfeld, südlich der A4" auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) § 2 Abs.
1 in der aktuell gültigen Fassung beschlossen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsberg in der Fassung der 2. Änderung wurde am
08.11.2005 durch den Gemeinderat beschlossen und am 09.01.2006 durch das Landratsamt
Freiberg genehmigt. Seit der Bekanntmachung der Genehmigung am 10.02.2006 ist die derzeitige
Fassung des Flächennutzungsplans wirksam.

Der Flächennutzungsplan liegt im Maßstab 1 : 10.000 vor. Die aktuelle Fassung enthält alle wirk-
samen Ergänzungen, Änderung sowie Berichtigungen.

Anlass für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsberg ist die Absicht auf
autobahnparallel angeordneten Teilflächen die zeitlich begrenzte Nutzung als sonstige Sonderge-
biete „Photovoltaik“ zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen für die Dauer von maximal 30 Jahren
zu ermöglichen.

Da im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsberg die betroffenen Flächenteile als
Flächen für Landwirtschaft ausgewiesen sind, kann diese Planungsabsicht derzeit nicht aus dem
FNP abgeleitet werden.

Abbildung 1 Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan Gemeinde Reinsberg

Weiterhin kommt es zu Konflikten mit den Darstellungen im Regionalplan. Diese werden unter
Gliederungspunkt 3 genauer erläutert. Durch die zeitlich begrenzte Nutzung der Solaranlagen im

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Flächennutzungsplan, der Befristung des Bebauungsplans auf die tatsächliche Nutzungsdauer,
maximale jedoch auf 30 Jahre, die Festlegung der Folgenutzung als Landwirtschaftliche Nutzfläche
sowie die Verpflichtung des Rückbaus werden die Konflikte mit der Regionalplanung ausgeräumt.

Die Durchführung des Planverfahrens erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gemäß den Regelun-
gen des § 2 BauGB.

Für die Belange von Natur und Landschaft ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durch-
zuführen.

Die Planänderung dient der alternativen Energieerzeugung und gilt damit als Klimaschutzmaß-
nahme.

Parallel dazu erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich
der Gemeinde Reinsberg.

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2              Lage des Geltungsbereiches
Die per 31.12.2019 in 9 Ortsteilen insgesamt 2.834 Einwohner1 zählende Gemeinde Reinsberg
liegt im Nordosten des Landkreises Mittelsachen direkt an der Grenze zum Landkreis Meißen in
der Region Chemnitz im Freistaat Sachsen. Nachbarkommunen sind von Norden beginnend im
Uhrzeigersinn die Stadt Nossen, die Gemeinde Klipphausen, Stadt Wilsdruff, Stadt Großschirma
und Gemeinde Halsbrücke.

Abbildung 2 Lage der Gemeinde Reinsberg innerhalb Sachsens, Übersicht Landkreise

Der Geltungsbereich der Änderungsflächen umfasst eine Fläche von ca. 11,37 ha. Er befindet sich
außerhalb des Zentrums von Hirschfeld, einem Ortsteil der Gemeinde Reinsberg und wird im Wes-
ten von Waldflächen, im Norden von der Autobahn A 4 (zwischen den Abfahrten Dreieck Nossen
und Siebenlehn im Bereich des Rastplatzes Am Steinberg Süd) sowie einem Wirtschaftsweg, im
Osten von Waldflächen und im Süden von landwirtschaftlicher Nutzfläche begrenzt.

In Ost-West-Richtung beträgt die maximale Ausdehnung jeweils zwischen 180, 390 und 590 m und
in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m.

Topografisch fällt das Plangebiet von der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden, leicht an-
steigenden Autobahn A 4 in Richtung der südlich angrenzenden Flächen ab. Die Geländehöhen
liegen zwischen 285 und 290 m ü. NHN Bereich des westlichen Geltungsbereiches sowie zwischen
275 und 290 m ü. NHN im Bereich der östlichen Plangebietsteilen.

1 Quelle: https://www.statistik.sachsen.de/download/aktuelle-zahlen/aktuell_statistik-sachsen_a-I-1_ein-
wohnerzahlen-monat.xlsx [Aufruf 30.06.2020]

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Abbildung 3 Übersichtskarte, Umgebung des Bereichs der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (DTK10)

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Rechtsplan verbindlich
festgelegt. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 10.000.

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke 535/6,
633/4, 567/3 und 569/4 (jeweils teilweise) im direkten südlichen Anschluss an die A 4 in der
Gemarkung Hirschfeld.

Die Gesamtfläche der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt 11,37 ha.

Das frühzeitige und ordentliche Beteiligungsverfahren wurde zur Aufklärung der aktuellen Sach-
und Rechtslage genutzt. Die Anmerkungen und Hinweise aus den Stellungnahmen wurden ent-
sprechend der Abwägungsunterlage eingearbeitet.

Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodSchG bekannt werden,
so ist dies der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des LRA Landkreis Mittelsachsen umge-
hend anzuzeigen.

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3              Übergeordnete Planungen

3.1            Landesentwicklungsplan 2013
Gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Ziele (Z) der Raumordnung i.S. § 3 Abs. 1 Nr.
2 ROG zu beachten sowie Grundsätze (G) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG und sonstige Erfordernisse
der Raumordnung, wie z.B. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, in Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die Pflicht der Gemeinden zur Anpassung an Ziele
der Raumordnung im Bauleitplan besteht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Grundsätze und Ziele sind ge-
mäß Sächsischen Landesplanungsgesetz SächsLPlG im Landesentwicklungsplan Sachsen vom
14.08.2013 (LEP 2013) verordnet und werden durch Regionalpläne weiter ausgeformt.

Demnach liegt OT Hirschfeld genauso wie die Gemeinde Reinsberg im ländlichen Raum und grenzt
direkt an verdichteten Bereich im ländlichen Raum.

Direkt an den überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen Dresden – Halle
– Leipzig sowie Dresden – Chemnitz – Erfurt – Frankfurt/Main gelegen.

Die Karte 4 Verkehrsinfrastruktur des LEP 2013 legt keine Korridore für geplante Verkehrsneubau-
ten im Satzungsumfeld fest.

Ziele und Grundsätze des LEP 2013 wurden bei der Planung berücksichtigt. Gerade in den in der
Nähe befindlichen verdichteten Bereichen sowie im Verdichtungsraum um das Oberzentrum Dres-
den besteht ein hoher Energiebedarf, der entsprechend landesplanerischen Zielstellungen ver-
stärkt aus erneuerbaren Energien gewonnen werden soll. Gemäß LEP Kapitel 5.1 – Energieversor-
gung und erneuerbare Energien gelten die folgenden Ziele: Die Träger der Regionalplanung wirken
darauf hin, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien flächensparend, effizient und umweltver-
träglich ausgebaut werden kann, die einheimische Braunkohle als bedeutendster einheimischer
Energieträger zur sicheren Energieversorgung weiter genutzt werden kann und die Energieinfra-
struktur unter Berücksichtigung regionaler Energiepotenziale und -kreisläufe optimiert wird (Z
5.1.1).

Das Planvorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien wird den Zielen und Grundsätzen des LEP
2013 gerecht.

3.2            Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008
Die Gemeinde Reinsberg gehört zur Planungsregion Chemnitz. Der am 31.07.2008 öffentlich be-
kannt gemachte und in Kraft getretene Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (RPCE) formte die Ziele
und Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 ROG) der Raumordnung gemäß dem vorangegangenen LEP
2003 näher aus.

Im Bereich der geplanten Freiflächen-PV-Anlage entlang der BAB (A4) wurde in der Karte 2 „Raum-
nutzung“ im Bereich der westlichen Teilfläche ein Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (Arten-
und Biotopschutz – Plankapitel 3.1) festgelegt. Im Bereich der beiden östlichen Teilflächen wurde
ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (Plankapitel 6.1) festgelegt.

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Das Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (Kap. 6.1) genießt ein besonderes Gewicht in der Abwägungs-
entscheidung. Die regionalen Wertansätze gemäß § 5 Abs. 1 der Flächenerwerbsverordnung liegen
für Hirschfeld (Reinsberg) im Jahr 2020 bei einer Ackerzahl von 51, damit knapp über dem Refe-
renzwert für höherwertige Böden. Gleichzeitig ist entlang der Autobahn mit erhöhten Schadstoff-
ansammlungen (z.B. Schwermetalle) im Oberboden zu rechnen, wobei die Ansammlungen auf den
ersten 30 m Abstand signifikant sind. Soweit eine Luftverfrachtung z.B. von Reifen- oder Bremsen-
abrieb nicht unterbunden ist, sind gegenüber den Normalkonzentrationen erhöhte Schadstoffge-
halte teils bis zu ca. 100 m Abstand nachweisbar. 2

Die Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft sind, abgesehen von ihrem geringeren planerischen
Gewicht (Grundsätze), sachlich-inhaltlich den Vorranggebieten (Ziele) prinzipiell vergleichbar. Sie
sind unter dem Aspekt des Arten- und Biotopschutzes vergleichsweise von geringerer Komplexwer-
tigkeit, aber auch deutlich großräumiger gefasst als die Vorranggebiete. Die Vorbehaltsgebiete füh-
ren zu einer räumlichen, oft auch funktionalen Ergänzung (Erweiterung, Pufferung, Verbund) des
Vorranggebietsnetzes und damit zu einem wesentlich weiterreichenden Umgriff dieser Schutzbe-
dürftigen Bereiche. Sie bieten aber als Grundsätze im Gegensatz zu den Vorranggebieten auch
eine angemessene Flexibilität im Rahmen der Abwägung mit konträren Anforderungen. Die Vorbe-
haltsgebiete umfassen außerhalb der Vorranggebiete die aus regionaler Sicht wesentlichsten Teile
des für den Arten- und Biotopschutz relevanten Landschaftsinventars.

Gegenüber dem Ist-Zustand Intensivacker führen eine unter der Photovoltaik-Freiflächenanlage
(PVA) geschlossene Grasnarbe, extensive Bewirtschaftung, Schaffung von Habitatstrukturen durch
die Anlage von Lerchenstreifen und kleintiergängige Einfriedung zu einer Stärkung des Arten- und
Biotopschutzes mit ökologischem Verbundpotenzial zu den vorhandenen Leitstrukturen im Pla-
numfeld. Der Bodenschutz wird gewährleistet, indem nur versickerungsfähige Zufahrten herge-
stellt werden dürfen. Aufgeständerte PV-Module führen nicht zur Versiegelung, der Verzicht auf
Pestizid-Einsatz kommt dem Bodenschutz zugute. Das Vorhaben führt zu keiner Verschlechterung
bezüglich der Kriterien Gewässer- und Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz und Siedlungsklima.
Richtig ist, dass durch die PVA der bisher hier betriebenen Landwirtschaft Produktionsgrundlage
entzogen wird. Es ist jedoch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung in Form von Beweidung
und Grünland-/ Wiesennutzung möglich. Dieser Umstand wird in der naturschutzrechtlichen Ein-
griffs-Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend gewürdigt.

Aufgrund des Entzugs von landwirtschaftlicher Nutzfläche steht die PV-Freiflächenanlage in Kon-
flikt mit dem Ziel der Raumordnung. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplanes ist sich
damit auseinanderzusetzen, inwieweit die im Bereich geplante Grünlandnutzung oder Beweidung
weiterhin als landwirtschaftliche Nutzung gewertet werden kann.

Die avisierte Bewirtschaftung durch Extensivbeweidung oder alternativ Grünlandmahd mit Abtrans-
port des Mahdguts (zu einer Verwertung) stellt eine andere Form einer landwirtschaftlichen Nut-
zung dar. Dies ist auch in den textlichen Festsetzungen für die Dauer des Entzugs hier wertvoller
Ackerfläche verankert. Zudem ist die Zulässigkeit der Freiflächen-PVA zeitlich auf max. 30 Jahre
befristet und der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Anlage einschließlich der Voll- und Teilver-
siegelungen nach Ablauf der Nutzungsdauer auf eigene Kosten zurückzubauen. Als Folgenutzung

2 Quelle: https://www.stmuv.bayern.de/themen/boden/lernort_boden/doc/modul_f.pdf und
https://www.boden.tu-berlin.de/fileadmin/fg77/_pdf/_diss/kluge_bjArn.pdf [Aufruf 24.01.2020]

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ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Damit ist eine
Wiederherstellung des Ausgangszustands geregelt.

Der Flächeneigentümer und Verpächter ist gleichzeitig auch der von der Planung betroffene Land-
wirt. Aus diesem Grund ist es auch als sicher anzunehmen, dass nach Ende der Pachtdauer und
Rückbau der PVA die Fläche wieder zum Ackerbau bzw. weiterhin zur Wiesen- und Weidenutzung
herangezogen wird.

Die Planung misst der Landwirtschaft in der Abwägung ein besonderes Gewicht zu, weshalb in den
Festsetzungen die Zulässigkeit der Freiflächen-PVA zeitlich befristet, der Anlagenbetreiber zum
Rückbau nach Ablauf der Nutzungsdauer verpflichtet und als Folgenutzung Fläche für die Land-
wirtschaft festgesetzt wurde. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass sich die bis jetzt Jahrzehnte
intensiv ackerbaulich genutzten Böden wertsteigernd regenerieren. Angesichts der dargelegten
Umstände tritt im konkreten Fall keine Verschlechterung der Ausgangssituation zum Vorbehalts-
gebiet für Natur und Landschaft ein, sondern eher eine Verbesserung. Daher ist keine Verletzung
dieses Ziels der Regionalplanung zu besorgen.

In Karte 5_1 RPCE sind Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen – Teil Na-
turhaushalt dargestellt. Das Gebiet befindet sich in einem Bereich mit potenzieller Wassererosi-
onsgefahr mittlerer Intensität.

Bezüglich dieser Nutzungsanforderungen ist festzustellen, dass im Zuge der Errichtung einer PVA
der Grundwasser- und der Erosionsschutz verbessert werden, da ein mit Nährstoffen, ggf. auch
Pflanzenschutzmitteln bearbeiteter Acker unter den PV-Modulen durch eine extensive Wiesennut-
zung mit ganzjährig geschlossener Grasnarbe ersetzt wird. Weder die nächtliche Kaltluftentste-
hung noch der Frisch- und Kaltluftabfluss werden durch aufgeständerte PV-Module beeinträchtigt.

Gemäß dem Z 3.2.4 Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll außerhalb von Berei-
chen mit hoher ökologischer oder landschaftsästhetischer Bedeutung sowie in räumlicher Anbin-
dung an geeignete Siedlungsbereiche erfolgen.

Im vorliegenden Fall stellt die Zuordnung der geplanten PVA längs der BAB 4 eine geeignete Sied-
lungsanbindung dar. Die ökologische Bedeutung der Vorhabenfläche wurde bezüglich des Arten-
schutzes gutachterlich untersucht und die empfohlenen Maßnahmen wurden in den Festsetzungs-
katalog aufgenommen.

Durch die zeitlich begrenzte Nutzung der Solaranlagen im Flächennutzungsplan, der Befristung des
Bebauungsplans auf die tatsächliche Nutzungsdauer, maximale jedoch auf 30 Jahre, die Festle-
gung der Folgenutzung als Landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Verpflichtung des Rückbaus
werden die Konflikte mit der Regionalplanung ausgeräumt. Das Vorhaben dient als Klimaschutz-
maßnahme.

3.3            Regionalplan Region Chemnitz 2015
Im Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz (2015) wurde im Bereich der westlichen Teilfläche
ein Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz festgelegt. Als Festlegungsgrundlage fungierte hier

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das Landschaftsschutzgebiet Grabentour und das direkt angrenzende SPA (Europäisches Vogel-
schutzgebiet) „Täler in Mittelsachsen“.

Die beiden östlichen Teilflächen befinden sich in einem in der Karte 1.1 „Raumnutzung“ festgeleg-
ten Vorranggebiet Landwirtschaft. Die derzeit ackerbaulich genutzten Flächen weisen nach der Da-
tengrundlage der BK 50 die höchsten Werte der natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf. Es ist zu ge-
währleisten, dass im Bereich auch nach Installation der Freiflächen-PV-Anlage eine
landwirtschaftliche Nutzung möglich ist.

Im Entwurf vom Dezember 2015 ist im Planbereich des Bebauungsplans in der Sache eine von der
derzeit geltenden abweichenden Ausweisung enthalten – aus dem Vorbehaltsgebiet (abwägungs-
fähiger Grundsatz) Landwirtschaft soll ein Vorranggebiet (nicht abwägungsfähiges Ziel) Landwirt-
schaft werden. Solange dieses Ziel nicht rechtskräftig ist, genießt es ein besonderes Gewicht in
der Abwägung. Das oben Gesagte gilt entsprechend.

„Im Regionalplanentwurf ist in Z 3.2.7 festgelegt, dass die Errichtung von Systemen zur solaren
Stromgewinnung bevorzugt in Siedlungen bzw. in Verbindung mit Bauwerken, auf versiegelten,
brachgefallenen oder anderweitig nicht nutzbaren Flächen erfolgen soll. Im Freiraum sollen Photo-
voltaik-Systeme, insbesondere Großprojekte > 1 MWp nur aufgestellt werden, wenn Belange der
Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kul-
turlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend berücksichtigt werden können.“ 3

Die Belange der Landwirtschaft werden durch die Befristung der Nutzung, den Verzicht des Einsat-
zes von Pestiziden, der Festlegung einer Weide- bzw. Wiesennutzung der Flächen sowie der Ver-
pflichtung zum Rückbau der Anlagen nach dem Ende der Betriebsdauer und Rückführung zur
ackerbaulichen Nutzung bzw. weiteren Weidenutzung hinreichend berücksichtigt.4

Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Zuschlag und Höhe der Vergütung der
erzeugten Energie in mehreren Gebotsterminen durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird, um
einen kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien bei gleichzeitig niedrigen Kosten zu ge-
währleisten. Um das zu ermöglichen wurde z.B. in Bayern auf das Anbindegebot an Siedlungen für
Biomassekraftwerke und Freiflächen-PVA im Landesentwicklungsplan verzichtet (Pkt. 6.3.2 Abs.
2). Auch die Frage nach der Abgrenzung zu „Großprojekten“ kann hinterfragt werden. Im zu be-
gründenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich auf jeden Fall um ein auf max.
10,3 MW installierte Leistung begrenztes Großprojekt. Eine Siedlungsnähe ist z.B. aus Immissions-
schutzgründen nicht wünschenswert.

Somit steht die Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung sowie der derzeit
geltenden Regionalplanung im Einklang.

3   Stellungnahme Planungsverbandes Region Chemnitz, frühzeitige Beteiligung – Vorentwurf, 20.03.2020
4   Stellungnahme Planungsverbandes Region Chemnitz, förmliche Beteiligung – Entwurf, 17.11.2020

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4              Erschließung
Das Vorhabengebiet grenzt an den außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Wartungsweg BW
45 der Autobahn A4 und in dessen weiteren Verlauf an die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche
„Am Mühlholz“ an.

Der Autobahnparkplatz „Am Steinberg-Nord (A 4)“ grenzt direkt an die Richtungsfahrbahn nach
Dresden an.

Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt über die öffentlich gewidmete Straße „Am Mühlholz“ aus und
im weiteren Verlauf über die Wirtschaftswege parallel zur Autobahn. Diese Nutzung ist im Rahmen
des Pachtvertrags der Flächen vertraglich gesichert, damit ist die Zufahrt für erforderliche War-
tungs- und Baumaßnahmen jederzeit gewährleistet.

Die Teilung der beiden östlich gelegenen Teilflächen wird durch die notwendige Freihaltung des
vorhandenen Wirtschaftsweg erforderlich. Dieser ist öffentlich gewidmet und kann nicht überbaut
werden, da er als Zuwegung während des Baus und Betriebs der Anlage dient und auch von Dritten
genutzt wird.

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5              Ver- und Entsorgung

5.1            Stadttechnische Erschließung
Abgesehen von vorhandenen, bestandsgeschützten Anlagen und Leitungen bedarf die Freiflächen-
PVA eines Elektroenergieanschlusses.

Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sollen (in beiden „Zonen“ – inner-
halb und außerhalb der Bauverbotszone) in den Baugebieten als auch außerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen als Ausnahme zugelassen werden.

Alle bekannten vorhandenen oder in anderen Verfahren geplante stadttechnische Ver- und Entsor-
gungsanlagen sind in der Planzeichnung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Hinweise
nachrichtlich vermerkt und genießen den üblichen Bestandsschutz.

5.1.1              Elektroenergieversorgung

Die Netzverknüpfungspunkte, welche seitens der enso netz GmbH und Mitnetz Strom GmbH fest-
gelegt wurden, befinden sich an einer Mittelspannungsleitung in der Nähe des Autohofs Nossen
sowie der Steyermühle in Großschirma OT Siebenlehn. Eine entsprechende Kabeltrasse ist vorab-
gestimmt, bedarf jedoch einer rechtlichen Sicherung, bevor das Bauvorhaben beginnen kann.

5.1.2              Entwässerung

Da auf der PV-Anlage keine Aufenthaltsräume vorgesehen sind, fällt kein Schmutzwasser an. Nie-
derschlagswasser ist im Plangebiet breitflächig zu versickern. Eine Einleitung von Oberflächenwas-
ser in öffentliche Vorfluter ist nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht in Entwässerungsanlagen
der Autobahn A4.

Es befindet sich eine private Schmutzwasserdruckleitung im Bereich des Geltungsbereiches, wel-
che das Schmutzwasser von der PWC-Raststätte „Am Steinberg – Nord“ zum Einleitpunkt im Be-
reich des Ritterguts in Hirschfeld leitet. Der Verlauf ist dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zu entnehmen.

5.1.3              Brandschutz

Die Kommune ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Ret-
tungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) für die Sicherstellung einer den örtlichen Ver-
hältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung zuständig.

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Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen des
Referats 33.3 Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsach-
sen sowie der örtlichen Feuerwehr der Gemeinde Reinsberg eingegangen. Die vorgebrachten An-
merkungen wurden diskutiert und soweit möglich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
übernommen. Die konkreten Maßnahmen sind jedoch im nachgeordneten Baugenehmigungsver-
fahren zu definieren.

Aufgrund der ausschließlich geplanten Bebauung der Fläche mit Photovoltaikanlagen, die überwie-
gend aus nicht brennbaren Materialien bestehen, ergibt sich eine relevante Brandlast nur hinsicht-
lich der Kabel, der Transformatoren und ggf. Teilen der Module selbst. Für diese Anlage ist eine
Brandbekämpfung mit Wasser nicht geeignet. Allerdings bestehen mögliche Brandgefahren für
den Bewuchs (Wiese). Am Zugang zum Solarpark wird ein Hinweisschild mit Ansprechpartner
(Firma/Name/Telefon) mit Schaltberechtigung angebracht. Vor Baubeginn hat der Betreiber eine
Abstimmung mit der Kreisbehörde über die notwendigen Maßnahmen zum vorbeugenden Brand-
schutz festzulegen und zu dokumentieren. Eine Einweisung der zuständigen Feuerwehr ist vor In-
betriebnahme anzubieten. Weiterhin muss ein schneller und zerstörungsfreier Zugang in der In-
nenbereich der Einzäunung ermöglicht werden. Die Anlage ist nachweislich entsprechend dem
aktuellen Stand der Technik zu errichten und instand zu halten.

Im Brandfall sind die „Handlungsempfehlungen Photovoltaikanlagen“ des Deutschen Feuerwehr
Verbandes unter Verweis auf die VDE 0132 „Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung im
Bereich elektrischer Anlagen“ zu beachten. Die dortigen Ausführungen betreffen insbesondere die
einzuhaltenden Sicherheitsabstände und die Durchführung von Schalthandlungen. Demnach sind
PVA bedenkenlos zu löschen, wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Bei einer Photovoltaikanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im weitesten Sinne mit einer
geringen Brandlast. Dennoch soll ein Grundschutz an Löschwasser von 48 m³/h über 2 Stunden
vorgehalten werden.

Für das in Rede stehende Vorhaben ist die Verfügbarkeit des Löschwasserbedarfs mit der Bauan-
tragsstellung nachzuweisen.

5.1.4              Fernmeldeversorgung

Zur Fernüberwachung der Freiflächen-Photovoltaikanlage wird, sofern die Empfangsstärke ausrei-
chend ist, eine Anbindung an das Mobilfunknetz angestrebt. Alternativ könnte die Anlage mittels
einer erdverlegten Leitung an das vorhandene Telekommunikationsfestnetz angeschlossen wer-
den.

5.1.5              Müllbeseitigung

Eine Abfuhr von Haus- oder sonstigen Abfällen ist nicht erforderlich, da bei bestimmungsgemäßem
Betrieb im Geltungsbereich kein entsprechender Abfall anfällt.

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6              Immissionsschutz
Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu vermeiden. Dazu sind die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen gemäß §50 BImSchG entsprechend zuordnen. Die schalltechnischen Ori-
entierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 – Schallschutz im Städtebau gilt es dabei zu beachten.

Für das Vorhaben wurde ein Fachgutachten zur Bewertung der Blendwirkung durch einen Blend-
schutzgutachter erstellt. Das Fazit des Gutachtens ist, dass eine Blendwirkung durch die geplante
PV-Freiflächenanlage auf die angrenzenden Straßen (BAB4 sowie zu und Abfahrtswege eines Rast-
platzes) bei Einhaltung der geforderten Sichtschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Nä-
here Details werden im zugehörigen Bebauungsplanverfahren erörtert (Abschichtung).

Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sind bezüglich des Vorhabens keine immissionsschutz-
rechtlichen Nutzungskonflikte zu erwarten.

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7               Naturschutz
Das geplante Vorhaben befand sich bis zum 24.10.2020 innerhalb des Landschaftsschutzgebie-
tes (LSG) „Grabentour“. Nach Schutzwürdigkeitsgutachten für das LSG „Grabentour“, sind in und
an den Geltungsbereichen hauptsächlich die erfassten linearen, schmalen, strukturreichen Ge-
hölzbestände (BH) in der freien Landschaft aus Sträuchern oder Bäumen relevant, die zumeist an
den Grenzen der landwirtschaftlichen Nutzungen und an den Verkehrswegeböschungen liegen so-
wie sonstige wertvolle Gehölzbestände (BY), wie Baumgruppen mit Obstbaumreihen und Einzel-
bäume.

Da in diesem Fall die Erteilung einer Erlaubnis aufgrund der Rechtsprechung nicht möglich war,
erfolgte für diese Fläche eine Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“. Der
entsprechende Antrag wurde durch die Gemeinde Reinsberg beim Landratsamt Mittelsachsen ge-
stellt. Das Ausgliederungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, öffentlicher
Planungsträger, Gemeinden und anerkannten Naturschutzverbänden wurde nach den Bestimmun-
gen des SächsNatSchG durchgeführt. Mit der Verkündung, der Verordnung vom 25. September
2020 des Landratsamtes Mittelsachsen, zur Ausgliederung von Flurstücken der Gemeinde Reins-
berg, Gemarkung Hirschfeld, aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Grabentour“ im Landkreis
Mittelsachsen, am 23.10.2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 30/2020, trat
die Verordnung einen Tag nach der Verkündung, am 24.10.2020, in Kraft.

Abbildung 4 Anlage 1 - Übersichtskarte zur Verordnung zur Ausgliederung aus dem LSG "Grabentour"
              (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/2020)

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Das SPA-Gebiet „Täler in Mittelsachsen“ wird gemäß Stellungnahme des Landkreises Mittelsach-
sen durch das Vorhaben berührt. Im Zuge einer Erheblichkeitsabschätzung (SPA-Vorprüfung) ist zu
prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können.
Kann eine Beeinträchtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist eine SPA-Verträglichkeits-
studie (SPA-Verträglichkeitsprüfung) durchzuführen.

Abbildung 5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht im Planumfeld

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8              Denkmalschutz
Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes sind weder archäologische noch
Baudenkmale im Sinne des SächsDSchG bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand stellt das Plan-
gebiet eine von archäologischen Funden freie Fläche dar. Im Bauleitplanverfahren wird darauf hin-
gewiesen, dass Bodenfunde gemäß § 20 SächsDSchG bei einer Denkmalschutzbehörde melde-
pflichtig sind.

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9               Flächenbilanz
Tabelle 1: Flächenbilanz

 Flächenart                                                                 Bestand        Planung
                                                                            Fläche [m²]    Fläche [m²]

 Landwirtschaftliche Flächen                                                113.715        113.715

 Sonstige Sondergebiete für zeitlich begrenzte Nutzung „Pho-
                                                                                           (113.715)
 tovoltaik“

 Gesamtfläche                                                               113.715        113.715

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10             Verfahren
Nach dem Aufstellungsbeschluss am 17.09.2019 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
in Form einer Offenlage vom 20.04.2020 bis zum 21.05.2020 frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planänderung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und es
wurde ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung eingeräumt.

Die berührten Behörden und TÖB wurden im Zuge der parallel durchgeführten frühzeitigen Behör-
denbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ebenfalls in das Änderungsverfahren einbezogen. Die berühr-
ten Behörden wurden im Rahmen Ihrer Zuständigkeit auch zur Äußerung im Hinblick auf den er-
forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und entsprechend des Abwägungsvorschla-
ges in den Entwurf zur 3. Änderung eingearbeitet.

Dieser Entwurf liegt dem Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg in seiner Sitzung am 13.10.2020
mit Stand 09/2020 einschließlich der dazu gehörenden Begründung mit Umweltbericht und zum
Beschluss über die Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB vor.

Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus der Planzeichnung sowie
der Begründung mit Umweltbericht und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnah-
men hat vom 19.11.2020 bis zum 22.12.2020 während der Sprechzeiten der Gemeindeverwal-
tung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis,
dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Nieder-
schrift vorgebracht werden können, im Amtsblatt der Gemeinde Reinsberg und mit öffentlichem
Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht worden.

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wurden die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach
§ 3 (2) BauGB und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Beteiligungsportal des Lan-
des Sachsen zugänglich gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden per Schreiben von der Auslegung
benachrichtigt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und entsprechend des Abwägungsvorschla-
ges in den Entwurf zur 3. Änderung Stand 03/2021 eingearbeitet.

Dieser Entwurf liegt dem Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg in seiner Sitzung am 27.04.2021
mit Stand 03/2021 einschließlich der dazu gehörenden Begründung mit Umweltbericht und zum
erneuten Beschluss über die Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB vor.

Der erneute Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus der Planzeich-
nung sowie der Begründung mit Umweltbericht und den bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen wird voraussichtlich Mitte Mai bis Mitte Juni 2021 während der Sprechzeiten der
Gemeindeverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Die erneute öffentliche
Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann

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schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, im Amtsblatt der Gemeinde Reins-
berg und mit öffentlichem Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Ausle-
gung nach § 3 (2) BauGB und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Beteiligungsportal
des Landes Sachsen zugänglich gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden per Schreiben von der erneuten
Auslegung benachrichtigt.

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11             Umweltbericht

11.1           Anlass und Aufgabenstellung
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB), § 2 Abs. 4 Satz 1 ist im Änderungsverfahren zum Flächennut-
zungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraus-
sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Umweltschutzes
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 (Mensch, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen, Tiere, Landschafts-
bild, Kultur- und Sachgüter sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen und die biologische Vielfalt)
ermittelt und in einem Umweltbericht dargestellt und bewertet. Dazu enthält § 1a BauGB ergän-
zende Regelungen zum Umweltschutz, u.a. in Absatz 3 die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

Der Umweltbericht ist nach § 2a BauGB ein selbständiger Bestandteil der Begründung der Ände-
rung des Flächennutzungsplanes und das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu be-
rücksichtigen. Mit zunehmender Planungsdetaillierung entsprechend der sich neu ergebenden
Sach- und Kenntnisstände wird er weiter fortgeschrieben.

Als Grundlagen für die Bestandserfassung und Bewertung der Umweltbelange dient der Flächen-
nutzungsplan der „Gemeinde Reinsberg“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.01.1999
mit Änderungen vom 23.03.2004, 08.11.2005 sowie der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008
und der Entwurf des Regionalplans Chemnitz aus 2015 sowie die Biotoptypen- und Landnutzungs-
kartierung (BTLNK) und sonstige relevanten Bestandsangaben des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (SMUL) und die vorläufige Biotoptypenliste Sachsen aus 2004/ Ja-
nuar 2017 sowie das Schutzwürdigkeitsgutachten Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“, Endbe-
richt, August 2015.

Untersuchungsinhalte und –umfang

Zu betrachten sind die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf folgende Schutzgüter/ Um-
weltmedien:

1        Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und
2        Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima/ Luft,
3        Landschaft,
4        Kultur- und sonstige Sachgüter.

11.2           Beschreibung der Planung
11.2.1             Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung

Mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die befristete Änderung der ausgewiese-
nen Flächen in diesem Bereich von Fläche für die Landwirtschaft zu Sonstigen Sondergebieten mit
der Zweckbestimmung Photovoltaik. Diese beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes für die Dauer von maximal 30 Jahren. Anschließend tritt die Folge-
nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche ein. Der Rückbau der Anlagen hat nach dem Ende der

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Nutzungsdauer oder bei Aufgabe der Nutzung zu erfolgen, damit die Folgenutzung der Flächen
gewährleistet werden kann.

Dadurch wird die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom gesichert. Die Gemeinde Reins-
berg leistet dadurch einen aktiven Beitrag zur angestrebten Energiewende.

Die Änderungsflächen werden mit einer Umrandung für die zeitlich begrenzte Nutzung als sonstige
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Photovoltaik über den Zeitraum der tatsächlichen Nut-
zung, maximal jedoch für die Dauer von 30 Jahren dargestellt. Die Änderungsflächen werden wie
bisher im Flächennutzungsplan vorgesehen, als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Damit ist
die mit dem Vorranggebiet zu vereinbarende Folgenutzung eindeutig bestimmt.

Durch die zeitlich begrenzte Nutzung der Solaranlagen im Flächennutzungsplan, der Befristung des
Bebauungsplans auf die tatsächliche Nutzungsdauer, maximal jedoch auf 30 Jahre, die Festlegung
der Folgenutzung als Landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Verpflichtung des Rückbaus werden
die Konflikte mit der Regionalplanung ausgeräumt. Das Vorhaben dient als Klimaschutzmaß-
nahme.

Die Sonderbaufläche weist eine Größe von ca. 11,37 ha auf und beinhaltet 4 Sonderbaugebiete
SO 1 bis SO 4 in 3 Teilbereichen.

11.2.2             Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und deren Berücksichtigung

In diesem Bauleitverfahren werden die einschlägigen Fachgesetze und die in den Fachplänen fest-
gelegten Ziele des Umweltschutzes, gemäß der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c
BauGB) sowie die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem BNatSchG §
18, 19 und dem §§ 9 – 10 SächsNatSchG, zu Grunde gelegt.

Weitere zu beachtende Gesetze in der Abhandlung des Umweltberichtes sind das Bodenschutzge-
setz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Sächsische Wassergesetz (SächsWG),
das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Säch-
sische Waldgesetz (SächsWaldG) und das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG).

Die naturschutzrechtlichen Belange werden durch Integration der Eingriffsregelung berücksichtigt.

Zur Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushaltes sind die in
§§ 1 und 2 verankerten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege maß-
geblich und bindend. Demnach ist zu prüfen, ob das Bauleitplanverfahren einen Eingriff im Sinne
des § 14 Abs. 1 BNatSchG erwarten lässt (Prognose des Eingriffs und Vermeidungspflicht).

Im Weiteren ist durch die Gemeinde zu prüfen, ob die Auswirkungen des Vorhabens beispielsweise
durch umweltschonende Varianten gemindert werden können (Minderungspflicht). In einem
nächsten Schritt sind die zu erwartenden nicht vermeidbaren Eingriffe durch planerische Maßnah-
men des Ausgleichs zu kompensieren. Unter normativer Wertung des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in
Verbindung mit § 1 a Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde die zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft mit den übrigen berührten öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen (Integritäts-
interesse).

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Es wurden Umweltziele ausgewählt, die im Wirkungszusammenhang zu Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans stehen, d.h. durch solche auch beeinflussbar sind. Die Umweltziele wurden
entsprechend der folgenden übergeordneten Themenfelder des Umweltschutzes berücksichtigt:

• Bodenschutz und Altlasten
• Immissionsschutz
• Bundesfernstraßen
• Gewässerschutz und
• Natur- und Landschaftsschutz

Ziele des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)

Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz ist es das Ziel, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der
Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vor-
sorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Na-
tur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Bezüglich der zu erwartenden Versiegelungen sind Vermeidungs-, Minimierungs- und Ersatzmaß-
nahmen zu ergreifen.

Durch die Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage kommt es zu Eingriffen in den Boden.

Infolgedessen jedoch zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Bodenschutzes.

Ziele des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Gemäß § 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen,
den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeu-
gen.

Nach §50 BImSchG sind für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuord-
nen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder über-wiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete (öffentlich genutzte Gebiete, Frei-
zeitgebiete usw.) so weit wie möglich vermieden werden.

Es finden keine Beeinträchtigungen des Immissionsschutzes statt.

Ziele des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)

Gemäß § 9 Abs. 2 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen des Bundesfernstraßengesetzes be-
dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zu-
stimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn eine bauliche Anlagen längs der Bunde-
sautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40

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Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden sollen.

Die Zustimmung nach Absatz 2 darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

Es finden keine Beeinträchtigungen statt.

Ziele des Gewässerschutz (WHG)

Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Ge-
setz zur Ordnung des Wasserhaushalts sowie das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Die Ge-
setze gelten allgemein für oberirdische Gewässer und das Grundwasser. Für das Planvorhaben
sind Umweltqualitätsziele hinsichtlich Grundwasser, oberirdische Gewässer und Abwasserbeseiti-
gung relevant. Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung und Beeinträchtigung der Ver-
sickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden. Bei Erdaufschlüssen ist das
Grundwasser vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen zu schützen. Bei-
derseits der Gewässer sind Gewässerrandstreifen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologi-
schen Funktionen, der Wasserspeicherung sowie zur Sicherung des Wasserabflusses zu sichern.

Durch die Teilversiegelung finden Beeinträchtigungen des Gewässerschutzes statt, jedoch nicht
erheblich.

Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes (BNatSchG)

Entsprechend dem BNatSchG §1 sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er-
forderlich, wiederherzustellen dass

- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind.

Der Verursacher eines Eingriffs gemäß BNatSchG ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigun-
gen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnah-
men) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Der Eingriff darf nicht
zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht
in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Be-
lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Na-
tur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

Es finden Beeinträchtigungen des Naturschutzes statt, durch die Ausgliederung aus dem LSG „Gra-
bentour“ und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die temporäre Nutzung als PV-Anlage
(Befristung auf 30 Jahre), sind diese aber nicht erheblich.

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