COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Endgültige Bedingungen Nr. 67 vom 25. Juni 2007 gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 28. März 2007 über Unlimited-Zertifikate bezogen auf den BEL 20®* _________________ *) „Der “BEL 20®” ist eine eingetragene Marke der Euronext N.V. inklusive all ihrer Tochtergesellschaften”.
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten neben den für die Einzelemissionen relevanten Angaben Wiederholungen der in dem Basisprospekt vom 28. März 2007 enthaltenen Informationen über die Wertpapiere, soweit die Emittentin diese Informationen für erforderlich hält, um dem Informationsbedürfnis des Anlegers in Bezug auf die jeweilige Wertpapier- emission Rechnung zu tragen. RISIKOFAKTOREN Die Emittentin ist der Auffassung, dass die nachfolgende Aufzählung die wesentlichen mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken beinhaltet. Sie gibt jedoch keine Zusiche- rung, dass die nachfolgenden Ausführungen zu den mit den Wertpapieren verbundenen Risiken vollständig sind. Ferner enthält die Reihenfolge keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils möglichen wirt- schaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und die Realisierungswahrschein- lichkeit der dargestellten Risiken. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachtei- lige Auswirkungen auf die Bedienung der Zertifikate und/oder die Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Commerzbank AG haben, was sich ebenfalls negativ auf die Bedienung der Zerti- fikate auswirken könnte. Potenziellen Anlegern wird geraten, vor einer Anlage in die Zertifikate den gesamten Basis- prospekt (einschließlich der Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen) zu lesen und sich mit ihren persönlichen Beratern (einschließlich Steuerberater) in Verbindung zu setzen. Diese Risikofaktoren ersetzen nicht die in einem individuellen Fall ggf. notwendige Beratung durch die Hausbank. Eine Anlageentscheidung sollte nicht aufgrund dieser Risikofaktoren gefällt werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfah- rungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklä- rung nicht ersetzen können. Aus den nachfolgenden Gründen sollten Anleger die Zertifikate nur dann kaufen, wenn sie das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transak- tionskosten tragen können. Unlimited-Zertifikate bezogen auf Indizes • Allgemeines Unlimited-Zertifikate bezogen auf Indizes (die "Zertifikate") gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines (gegebenenfalls in EUR umgerechneten) Einlösungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht. Bewertungstag ist dabei immer der fünfte Bankarbeitstag vor dem vom Zertifikatsinhaber gewählten Einlösungstermin. Die Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Einlösungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Zertifikat vorher vom Zertifikatsinhaber gemäß den Zertifikatsbedingungen eingelöst wurde. Darüber hinaus sollte der Anleger die folgenden Punkte besonders beachten: • Verlustrisiken Eine Anlage in den Zertifikaten führt dann zu einem Verlust, wenn der Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index am Bewertungstag unter dem Anfänglichen Indexkurs am Emissionstag 2
liegt. Entsprechend der negativen Entwicklung des Indexkurses wird auch der Wert des Zertifikats unter den für das Zertifikat gezahlten Einstandspreis sinken und dadurch für den Inhaber des Zertifikats ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis entstehen. Unter außergewöhnlich ungünstigen Umständen ist sogar ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals denkbar. Im Übrigen müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in den Zertifikaten die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus trägt der Anleger das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin verschlechtern könnte – oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird – und die Emittentin deshalb unter den Zertifikaten fällige Zahlungen nicht leisten kann. • Keine laufenden Erträge Die Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und werfen daher keine laufenden Erträge ab. Mögliche Wertverluste bei der Anlage in den Zertifikaten können daher nicht durch andere Erträge aus den Zertifikaten kompensiert werden. • "Unlimited" Zertifikate; Notwendigkeit der Ausübung; Verkauf der Zertifikate Die vorliegenden Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Einlösungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Zertifikat vorher vom Zertifikatsinhaber gemäß § 2 der Zertifikatsbedingungen eingelöst wurde. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Emittentin die Zertifikate gemäß § 3 der Zertifikatsbedingungen ordentlich kündigt. In allen anderen Fällen ist ohne eine Einlösung durch den Zertifikatsinhaber nicht gewährleistet, dass dieser den durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrag erhält. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Zertifikate kündigen wird, ist der Zertifikatsinhaber gezwungen – will er den durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrag erhalten – die Zertifikate von sich aus entsprechend § 2 der Zertifikatsbedingungen einzulösen. Insbesondere sollte beachtet werden, dass eine Einlösung der Zertifikate grundsätzlich nur mit Wirkung jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres ab dem Monat September 2007 möglich ist (wie im Einzelnen in § 2 der Zertifikatsbedingungen bestimmt). Zwischen diesen Einlösungsterminen ist die Realisierung des durch die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Zertifikate möglich. Eine Veräußerung der Zertifikate setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Zertifikate zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden. Die Anleger können nicht davon ausgehen, dass es für die Zertifikate einen liquiden Markt geben wird und die in den Zertifikaten angelegten Vermögenswerte durch Verkauf der Zertifikate realisiert werden können. Die Anleger sollten deshalb darauf eingerichtet sein, die Zertifikate mindestens bis zur jeweils nächsten Möglichkeit der Einlösung zu halten. • Der Einfluss von Hedge-Geschäften der Emittentin auf die Zertifikate Die Emittentin sowie andere Unternehmen der Commerzbank-Gruppe betreiben im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den Wertpapieren, die dem in Bezug genommenen Index zugrunde liegen. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin ganz oder teilweise gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch sogenannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den dem Index zugrunde liegenden Wertpapieren bzw. mit Bezug auf den Index ab. Diese Aktivitäten der Emittentin (sowie von anderen Unternehmen der Commerzbank- Gruppe) – insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte – können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs des Index haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Wert des Index 3
und damit auf den Wert der Zertifikate bzw. auf die Höhe des von dem Inhaber der Zertifikate zu beanspruchenden Einlösungsbetrages. Dies gilt insbesondere für die Auflösung der Hedge-Geschäfte am Ende der Laufzeit der Zertifikate. • Währungsrisiko Für den Fall, dass die dem in Bezug genommenen Index zugrunde liegenden Wertpapiere in einer anderen Währung als EUR gehandelt werden, hängt das mit dem Erwerb der Zertifikate verbundene Verlustrisiko u. U. nicht nur von der Entwicklung des Index, sondern auch von der Entwicklung der betreffenden Währungsmärkte ab. Ungünstige Entwicklungen in diesen Währungsmärkten können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich der Wert der Zertifikate oder die Höhe des zu beanspruchenden Einlösungsbetrages entsprechend vermindert. 4
ALLGEMEINE INFORMATIONEN Verantwortung Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank", "Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesen Endgültigen Bedingungen richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesen Endgültigen Bedingungen genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden, die die Aussage in diesen Endgültigen Bedingungen verändern könnten. Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesen Endgültigen Bedingungen enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesen Endgültigen Bedingungen enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum dieser Endgültigen Bedingungen und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Angebot und Verkauf Die Commerzbank bietet vom 25. Juni 2007 an 10.000.000 Unlimited-Zertifikate bezogen auf den ® BEL 20 (der "Basiswert") zum anfänglichen Verkaufspreis von EUR 46,27 je Zertifikat freibleibend zum Verkauf an. Berechnungsstelle In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank als Berechnungs- stelle. Verbriefung Die Zertifikate werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Neue Börsenstraße 1, 60478 Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentums- anteile an einem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. Status Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. Kleinste handelbare und übertragbare Einheit Ein Zertifikat 5
Börseneinführung Die Notierung der Zertifikate im geregelten Markt der Wertpapierbörsen zu Frankfurt am Main und Stuttgart (hier innerhalb des EUWAX Marktsegments) wird beantragt. Verfügbarkeit von Unterlagen Der Basisprospekt über Indexzertifikate vom 28. März 2007 sowie der Nachtrag A vom 9. Mai 2007 (Angaben zur jüngsten Geschäftsentwicklung der Emittentin) sind auf der Internet-Seite www.commerzbank.de verfügbar. Valuta 28. Juni 2007 Clearing-Nummern WKN CB5 YXG ISIN DE000CB5YXG2 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Vermögensanlage in die Zertifikate gibt die Auffassung der Commerzbank bezüglich der steuerlichen Konsequenzen einer solchen Vermögensanlage wieder und basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes gelten. Die Commerzbank weist darauf hin, dass sich die Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit weder höchstrichterliche Urteile noch Erlasse der Finanzverwaltung existieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten. Darüber hinaus darf die Stellungnahme nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen. Inhabern der Zertifikate wird empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen Bei den Zertifikaten handelt es sich nicht um zinstragende Kapitalforderungen im Sinne des Steuerrechts, da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Zinserträge anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder veräußert oder eingelöst, so sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften einzuordnen. Derartige Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften EUR 512 erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums 6
realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wenn die Zertifikate hingegen länger als ein Jahr gehalten werden, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig, wenn sie realisiert werden. Ausblick - Abgeltungssteuer Am 14. März 2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, demzufolge künftig auch im Privatvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten steuerpflichtig und Gegenstand einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % darauf und Kirchensteuer sein sollen. Dies soll nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens für alle Zertifikate gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die vor dem 15. März 2007 angeschafft worden sind und nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden, genießen Bestandschutz und sollen weiterhin der oben dargestellten Regelung unterliegen und daher steuerfrei bleiben. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007 erworben wurden und nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden, sollen nur dann steuerfrei sein, wenn die Veräußerung vor dem 1. Juli 2009 erfolgt. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden, sollen indes steuerpflichtig sein und der Abgeltungssteuer unterliegen. Informationen über den Basiswert ® Der BEL 20 ist ein Preis-Index, der bis zu 20 der liquidesten belgischen Aktien enthält, die an der Euronext in Brüssel gelistet sind. ® Weitere Informationen in Bezug auf den BEL 20 finden sich auf der Internetseite www.euronext.com und www.comdirect.de Disclaimer “Euronext Brussels SA/NV has all proprietary rights with respect to the Index. In no way Euronext Brussels SA/NV and any direct or indirect affiliates sponsor, endorse or are otherwise involved in the issue and offering of the product. Euronext Brussels SA/NV and any direct or indirect affiliates disclaim any liability to any party for any inaccuracy in the data on which the Index is based, for any mistakes, errors, or omissions in the calculation and/or dissemination of the Index, or for the manner in which it is applied in connection with the issue and offering thereof. 7
ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN §1 Form 1. Die Unlimited-Zertifikate (die "Zertifikate") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat (das "Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. 2. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Zertifikaten (die "Zertifikatsinhaber") auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an dem Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. 3. Das Sammelzertifikat trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. §2 Fälligkeit 1. Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 3. enthaltenen Bestimmungen und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. "Einlösungstermin" ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres ab dem Monat September 2007. 2. Die Einlösung eines jeden Zertifikats erfolgt zu einem (gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR 0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundeten) Betrag (der "Einlösungsbetrag"), der dem Referenzkurs (Absatz 4.) des Index (Absatz 4.) am fünften Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin (der "Bewertungstag"), multipliziert mit dem Bezugsverhältnis (Absatz 4.) entspricht. Für die Berechnungen gemäß diesen Zertifikatsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt EUR 1,00. Wenn am Bewertungstag der Referenzkurs des Index nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder wenn nach Auffassung der Emittentin am Bewertungstag eine Marktstörung (Absatz 4.) in Bezug auf den Index vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, an dem ein Referenzkurs des Index wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt. Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag auf den dritten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstag verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs des Index festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann wird die Emittentin den maßgeblichen Index unter Anwendung der zuletzt für die Berechnung des Index gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Emittentin der Berechnung die Kurse der im Index enthaltenen Wertpapiere an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde legt, an dem üblicherweise der Referenzkurs des Index bestimmt wird (der "Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung des Index maßgeblichen Wertpapiere an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Emittentin – ggf. nach Beratung mit einem unabhängigen Sachverständigen, wenn dies die Emittentin als notwendig erachtet – unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten den Preis der jeweiligen Wertpapiere zu dem Bewertungszeitpunkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) schätzen. 3. Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Zertifikatsinhaber die depotführende Bank anweisen, spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem verlangten Einlösungstermin 8
i. bei der Zahlstelle (§ 6) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einzureichen (die "Einlösungserklärung"); und ii. die Zertifikate durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream Banking AG zu liefern. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine in Bezug auf einen bestimmten Einlösungstermin abgegebene Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des zehnten Bankarbeitstages vor diesem Einlösungstermin eingeht. Werden die Zertifikate, auf die sich eine Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an die depotführende Bank zurückübertragen. Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Einlösungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweisen wird. Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. 4. Für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Ein "Bankarbeitstag" ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. Das "Bezugsverhältnis" wird als Dezimalzahl ausgedrückt und entspricht 0,01. Der "Index" ist der von der Euronext Brussels SA/NV (der "Sponsor") festgestellte und veröffentlichte BEL 20® (ISIN BE0389555039). Eine "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels der im Index enthaltenen Wertpapiere an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen, deren Kurse für die Berechnung des Index herangezogen werden, sofern eine solche Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Emittentin die Berechnung des Index wesentlich beeinflusst oder die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels von auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen in auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. Der "Referenzkurs" ist der zuletzt festgestellte und veröffentlichte Kurs (Schlusskurs) des Index. 5. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 6. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. 9
§3 Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin 1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum 25. Juni eines jeden Jahres, erstmals zum 25. Juni 2008 (jeweils ein "Kündigungstermin"), die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. 2. Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß § 8 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. 3. Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikats gemäß § 2 Absatz 2., wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. 4. Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 5. Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. §4 Anpassungen 1. Wird der Index nicht mehr vom Indexsponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Emittentin für geeignet hält (der "Nachfolgesponsor") berechnet und veröffentlicht, so wird der Einlösungsbetrag gegebenenfalls auf der Grundlage des vom Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index berechnet. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Indexsponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. 2. Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Emittentin fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Einlösungsbetrages zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. 3. Ist nach Ansicht der Emittentin (i) die Festlegung eines Nachfolgeindex nach Absatz 2. aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, oder (ii) nimmt der Indexsponsor nach dem Emissionstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vor oder verändert der Indexsponsor den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der den Index zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), kann die Emittentin (a) selbst oder durch einen von ihr bestellten Sachverständigen für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen oder (b) die Zertifikate mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen vorzeitig durch eine Bekanntmachung gemäß § 8 kündigen. Im Falle der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber einen Betrag je Zertifikat, der von der Emittentin – ggf. nach Beratung mit einem unabhängigen Sachverständigen, wenn die Emittentin dies als notwendig erachtet – als angemessener Marktpreis eines Zertifikats zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Kündigung festgelegt wird. 10
§5 Transfer Sämtliche gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle (§ 6) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesem Zertifikatsbedingungen genannnten Terminen der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. §6 Zahlstelle 1. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle"). 2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß § 8 bekannt zu machen. 3. Die Zahlstelle haftet dafür, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. 4. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. §7 Schuldnerwechsel 1. Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate nach Bekanntmachung durch die Emittentin gemäß § 8 alle Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen übernehmen. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikate ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden; die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 7, jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort "Emittentin" in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem § 7) die Neue Emittentin. 2. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden; b) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen garantiert hat und der Text dieser Garantie gemäß § 8 veröffentlicht wurde; c) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. 3. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 7 erneut Anwendung. 11
§8 Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen werden im elektronischen Bundesanzeiger und soweit gesetzlich erforderlich in je einem überregionalen Pflichtblatt der Wertpapierbörsen veröffentlicht, an denen die Zertifikate zum Börsenhandel zugelassen sind. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung) als erfolgt. 2. Die Zertifikate betreffende Bekanntmachungen erfolgen, solange die Zertifikate nicht an einem organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, durch eine Mitteilung an die Clearstream Banking AG zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber oder durch eine schriftliche Mitteilung an die Zertifikatsinhaber. Bekanntmachungen durch eine schriftliche Mitteilung an die Clearstream Banking AG gelten sieben Tage nach der Mitteilung an die Clearstream Banking AG, direkte Mitteilungen an die Zertifikatsinhaber mit ihrem Zugang als bewirkt. §9 Schlussbestimmungen 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Unwirksame Bestimmungen sollen dann dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend ersetzt werden. 3. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 4. Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Frankfurt am Main. 5. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d. h. die die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. Frankfurt am Main, 25. Juni 2007 COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT 12
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