COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
                                  Frankfurt am Main

                Endgültige Bedingungen Nr. 67
                                   vom 25. Juni 2007

                       gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz

                                          zum

                               Basisprospekt
                                   vom 28. März 2007

                                         über

                       Unlimited-Zertifikate
                     bezogen auf den BEL 20®*

      _________________
*) „Der “BEL 20®” ist eine eingetragene Marke der Euronext N.V. inklusive all ihrer
Tochtergesellschaften”.
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten neben den für die Einzelemissionen relevanten
Angaben Wiederholungen der in dem Basisprospekt vom 28. März 2007 enthaltenen
Informationen über die Wertpapiere, soweit die Emittentin diese Informationen für erforderlich
hält, um dem Informationsbedürfnis des Anlegers in Bezug auf die jeweilige Wertpapier-
emission Rechnung zu tragen.

                                        RISIKOFAKTOREN

Die Emittentin ist der Auffassung, dass die nachfolgende Aufzählung die wesentlichen mit
einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken beinhaltet. Sie gibt jedoch keine Zusiche-
rung, dass die nachfolgenden Ausführungen zu den mit den Wertpapieren verbundenen
Risiken vollständig sind.

Ferner enthält die Reihenfolge keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils möglichen wirt-
schaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und die Realisierungswahrschein-
lichkeit der dargestellten Risiken. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachtei-
lige Auswirkungen auf die Bedienung der Zertifikate und/oder die Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der Commerzbank AG haben, was sich ebenfalls negativ auf die Bedienung der Zerti-
fikate auswirken könnte.

Potenziellen Anlegern wird geraten, vor einer Anlage in die Zertifikate den gesamten Basis-
prospekt (einschließlich der Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen) zu lesen
und sich mit ihren persönlichen Beratern (einschließlich Steuerberater) in Verbindung zu
setzen.

Diese Risikofaktoren ersetzen nicht die in einem individuellen Fall ggf. notwendige Beratung
durch die Hausbank. Eine Anlageentscheidung sollte nicht aufgrund dieser Risikofaktoren
gefällt werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfah-
rungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklä-
rung nicht ersetzen können.

Aus den nachfolgenden Gründen sollten Anleger die Zertifikate nur dann kaufen, wenn sie das
Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transak-
tionskosten tragen können.

Unlimited-Zertifikate bezogen auf Indizes

•   Allgemeines

Unlimited-Zertifikate bezogen auf Indizes (die "Zertifikate") gewähren dem Anleger das Recht, von
der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines (gegebenenfalls in EUR
umgerechneten) Einlösungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten
Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht.
Bewertungstag ist dabei immer der fünfte Bankarbeitstag vor dem vom Zertifikatsinhaber gewählten
Einlösungstermin.

Die Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine
automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrages vorgesehen ist. Die
Zahlung des Einlösungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Zertifikat vorher
vom Zertifikatsinhaber gemäß den Zertifikatsbedingungen eingelöst wurde.

Darüber hinaus sollte der Anleger die folgenden Punkte besonders beachten:

•   Verlustrisiken

Eine Anlage in den Zertifikaten führt dann zu einem Verlust, wenn der Referenzkurs des dem Zertifikat
zugrunde liegenden Index am Bewertungstag unter dem Anfänglichen Indexkurs am Emissionstag

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liegt. Entsprechend der negativen Entwicklung des Indexkurses wird auch der Wert des Zertifikats
unter den für das Zertifikat gezahlten Einstandspreis sinken und dadurch für den Inhaber des
Zertifikats ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis entstehen.
Unter außergewöhnlich ungünstigen Umständen ist sogar ein Totalverlust des vom Anleger
eingesetzten Kapitals denkbar.

Im Übrigen müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in den Zertifikaten die mit dem
Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate anfallenden Kosten berücksichtigt werden.

Darüber hinaus trägt der Anleger das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin
verschlechtern könnte – oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird – und die
Emittentin deshalb unter den Zertifikaten fällige Zahlungen nicht leisten kann.

•   Keine laufenden Erträge

Die Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und
werfen daher keine laufenden Erträge ab. Mögliche Wertverluste bei der Anlage in den Zertifikaten
können daher nicht durch andere Erträge aus den Zertifikaten kompensiert werden.

•   "Unlimited" Zertifikate; Notwendigkeit der Ausübung; Verkauf der Zertifikate

Die vorliegenden Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der
Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrages
vorgesehen ist. Die Zahlung des Einlösungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende
Zertifikat vorher vom Zertifikatsinhaber gemäß § 2 der Zertifikatsbedingungen eingelöst wurde.

Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Emittentin die Zertifikate gemäß § 3 der Zertifikatsbedingungen
ordentlich kündigt. In allen anderen Fällen ist ohne eine Einlösung durch den Zertifikatsinhaber nicht
gewährleistet, dass dieser den durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrag erhält. Da es
ungewiss ist, ob die Emittentin die Zertifikate kündigen wird, ist der Zertifikatsinhaber gezwungen – will
er den durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrag erhalten – die Zertifikate von sich aus
entsprechend § 2 der Zertifikatsbedingungen einzulösen.

Insbesondere sollte beachtet werden, dass eine Einlösung der Zertifikate grundsätzlich nur mit
Wirkung jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines
jeden Jahres ab dem Monat September 2007 möglich ist (wie im Einzelnen in § 2 der
Zertifikatsbedingungen bestimmt). Zwischen diesen Einlösungsterminen ist die Realisierung des durch
die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der
Zertifikate möglich.

Eine Veräußerung der Zertifikate setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum
Ankauf der Zertifikate zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen
kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden.
Die Anleger können nicht davon ausgehen, dass es für die Zertifikate einen liquiden Markt geben wird
und die in den Zertifikaten angelegten Vermögenswerte durch Verkauf der Zertifikate realisiert werden
können. Die Anleger sollten deshalb darauf eingerichtet sein, die Zertifikate mindestens bis zur jeweils
nächsten Möglichkeit der Einlösung zu halten.

•   Der Einfluss von Hedge-Geschäften der Emittentin auf die Zertifikate

Die Emittentin sowie andere Unternehmen der Commerzbank-Gruppe betreiben im Rahmen ihrer
normalen Geschäftstätigkeit Handel in den Wertpapieren, die dem in Bezug genommenen Index
zugrunde liegen. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin ganz oder teilweise gegen die mit den
Zertifikaten   verbundenen     finanziellen     Risiken   durch   sogenannte      Hedge-Geschäfte
(Absicherungsgeschäfte) in den dem Index zugrunde liegenden Wertpapieren bzw. mit Bezug auf den
Index ab. Diese Aktivitäten der Emittentin (sowie von anderen Unternehmen der Commerzbank-
Gruppe) – insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte – können Einfluss auf den
sich am Markt bildenden Kurs des Index haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Wert des Index

                                                    3
und damit auf den Wert der Zertifikate bzw. auf die Höhe des von dem Inhaber der Zertifikate zu
beanspruchenden Einlösungsbetrages. Dies gilt insbesondere für die Auflösung der Hedge-Geschäfte
am Ende der Laufzeit der Zertifikate.

•   Währungsrisiko

Für den Fall, dass die dem in Bezug genommenen Index zugrunde liegenden Wertpapiere in einer
anderen Währung als EUR gehandelt werden, hängt das mit dem Erwerb der Zertifikate verbundene
Verlustrisiko u. U. nicht nur von der Entwicklung des Index, sondern auch von der Entwicklung der
betreffenden Währungsmärkte ab. Ungünstige Entwicklungen in diesen Währungsmärkten können
das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich der Wert der Zertifikate oder die Höhe des zu
beanspruchenden Einlösungsbetrages entsprechend vermindert.

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Verantwortung

Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank",
"Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch
"Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesen
Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in
diesen Endgültigen Bedingungen richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesen
Endgültigen Bedingungen genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine
wesentlichen Umstände ausgelassen wurden, die die Aussage in diesen Endgültigen Bedingungen
verändern könnten.

Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt,
irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesen
Endgültigen Bedingungen enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesen
Endgültigen Bedingungen enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die in diesen
Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum dieser Endgültigen
Bedingungen und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder
unvollständig geworden sein.

Angebot und Verkauf

Die Commerzbank bietet vom 25. Juni 2007 an 10.000.000 Unlimited-Zertifikate bezogen auf den
      ®
BEL 20 (der "Basiswert") zum anfänglichen Verkaufspreis von EUR 46,27 je Zertifikat freibleibend
zum Verkauf an.

Berechnungsstelle

In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank als Berechnungs-
stelle.

Verbriefung

Die Zertifikate werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft, das bei der Clearstream Banking
AG, Neue Börsenstraße 1, 60478 Frankfurt am Main, hinterlegt ist.

Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentums-
anteile an einem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der
Clearstream Banking AG übertragen werden können.

Status

Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte
Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht
nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin.

Kleinste handelbare und übertragbare Einheit

Ein Zertifikat

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Börseneinführung

Die Notierung der Zertifikate im geregelten Markt der Wertpapierbörsen zu Frankfurt am Main und
Stuttgart (hier innerhalb des EUWAX Marktsegments) wird beantragt.

Verfügbarkeit von Unterlagen

Der Basisprospekt über Indexzertifikate vom 28. März 2007 sowie der Nachtrag A vom 9. Mai 2007
(Angaben zur jüngsten Geschäftsentwicklung der Emittentin) sind auf der Internet-Seite
www.commerzbank.de verfügbar.

Valuta

28. Juni 2007

Clearing-Nummern

WKN CB5 YXG
ISIN DE000CB5YXG2

Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland

Allgemeine Hinweise

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Vermögensanlage in die
Zertifikate gibt die Auffassung der Commerzbank bezüglich der steuerlichen Konsequenzen einer
solchen Vermögensanlage wieder und basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der
Erstellung dieses Prospektes gelten. Die Commerzbank weist darauf hin, dass sich die Besteuerung
aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit weder
höchstrichterliche Urteile noch Erlasse der Finanzverwaltung existieren, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für
zutreffend halten.

Darüber hinaus darf die Stellungnahme nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung
einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen
Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf einen
allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen.

Inhabern der Zertifikate wird empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen
Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen

Bei den Zertifikaten handelt es sich nicht um zinstragende Kapitalforderungen im Sinne des
Steuerrechts, da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung
des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne aus der
Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Zinserträge anzusehen,
sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten
werden.

Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder veräußert oder eingelöst, so
sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften einzuordnen. Derartige Gewinne sind in vollem Umfang
steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten
Veräußerungsgeschäften EUR 512 erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben
Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums

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realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet
werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich
ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige
Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten
Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Wenn die Zertifikate hingegen länger als ein Jahr gehalten werden, sind Gewinne aus der
Veräußerung oder Einlösung nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten
werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.

Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen

Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und
sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig, wenn sie realisiert werden.

Ausblick - Abgeltungssteuer

Am 14. März 2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, demzufolge künftig
auch im Privatvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten steuerpflichtig und
Gegenstand einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %
darauf und Kirchensteuer sein sollen. Dies soll nach dem gegenwärtigen Stand des
Gesetzgebungsverfahrens für alle Zertifikate gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben
werden. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die vor dem 15. März 2007 angeschafft
worden sind und nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden, genießen Bestandschutz und
sollen weiterhin der oben dargestellten Regelung unterliegen und daher steuerfrei bleiben. Gewinne
aus der Veräußerung von Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007 erworben wurden und nach dem
31. Dezember 2008 veräußert werden, sollen nur dann steuerfrei sein, wenn die Veräußerung vor
dem 1. Juli 2009 erfolgt. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007
erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden, sollen indes steuerpflichtig sein und der
Abgeltungssteuer unterliegen.

Informationen über den Basiswert
             ®
Der BEL 20 ist ein Preis-Index, der bis zu 20 der liquidesten belgischen Aktien enthält, die an der
Euronext in Brüssel gelistet sind.
                                                ®
Weitere Informationen in Bezug auf den BEL 20       finden sich auf der Internetseite www.euronext.com
und www.comdirect.de

Disclaimer

“Euronext Brussels SA/NV has all proprietary rights with respect to the Index. In no way
Euronext Brussels SA/NV and any direct or indirect affiliates sponsor, endorse or are
otherwise involved in the issue and offering of the product. Euronext Brussels SA/NV and any
direct or indirect affiliates disclaim any liability to any party for any inaccuracy in the data
on which the Index is based, for any mistakes, errors, or omissions in the calculation and/or
dissemination of the Index, or for the manner in which it is applied in connection with the
issue and offering thereof.

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ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN

                                               §1
                                              Form

1.   Die Unlimited-Zertifikate (die "Zertifikate") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am
     Main, (die "Emittentin") werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat (das "Sammelzertifikat")
     verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist.

2.   Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Zertifikaten
     (die "Zertifikatsinhaber") auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Den
     Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an dem Sammelzertifikat zu, die gemäß den
     Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können.

3.   Das Sammelzertifikat trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten
     der Emittentin.

                                               §2
                                            Fälligkeit

1.   Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu
     verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 3. enthaltenen Bestimmungen und nur
     zu einem Einlösungstermin gefordert werden. "Einlösungstermin" ist jeder letzte
     Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres ab dem
     Monat September 2007.

2.   Die Einlösung eines jeden Zertifikats erfolgt zu einem (gegebenenfalls auf den nächsten Cent
     (EUR 0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundeten) Betrag (der "Einlösungsbetrag"), der dem
     Referenzkurs (Absatz 4.) des Index (Absatz 4.) am fünften Bankarbeitstag vor dem jeweiligen
     Einlösungstermin (der "Bewertungstag"), multipliziert mit dem Bezugsverhältnis (Absatz 4.)
     entspricht.

     Für die Berechnungen gemäß diesen Zertifikatsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt
     EUR 1,00.

     Wenn am Bewertungstag der Referenzkurs des Index nicht festgestellt und veröffentlicht wird
     oder wenn nach Auffassung der Emittentin am Bewertungstag eine Marktstörung (Absatz 4.) in
     Bezug auf den Index vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden
     Kalendertag verschoben, an dem ein Referenzkurs des Index wieder festgestellt und
     veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt.

     Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag auf den dritten Bankarbeitstag
     vor dem Einlösungstag verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs des Index
     festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine
     Marktstörung vor, dann wird die Emittentin den maßgeblichen Index unter Anwendung der
     zuletzt für die Berechnung des Index gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die
     Emittentin der Berechnung die Kurse der im Index enthaltenen Wertpapiere an diesem Tag zu
     dem Zeitpunkt zugrunde legt, an dem üblicherweise der Referenzkurs des Index bestimmt wird
     (der "Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung
     des Index maßgeblichen Wertpapiere an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich
     eingeschränkt sein, wird die Emittentin – ggf. nach Beratung mit einem unabhängigen
     Sachverständigen, wenn dies die Emittentin als notwendig erachtet – unter Berücksichtigung
     der an dem Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten den Preis der jeweiligen
     Wertpapiere zu dem Bewertungszeitpunkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) schätzen.

3.   Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der
     Zertifikatsinhaber die depotführende Bank anweisen, spätestens am zehnten Bankarbeitstag
     vor dem verlangten Einlösungstermin

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i. bei der Zahlstelle (§ 6) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw.
        unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einzureichen (die
        "Einlösungserklärung"); und

     ii. die Zertifikate durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der
         Clearstream Banking AG zu liefern.

     Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine in Bezug auf einen bestimmten
     Einlösungstermin abgegebene Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des
     zehnten Bankarbeitstages vor diesem Einlösungstermin eingeht. Werden die Zertifikate, auf die
     sich eine Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert, so
     ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von
     Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle
     übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden
     Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. Etwaige überschüssige
     Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an die depotführende Bank
     zurückübertragen.

     Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen,
     dass der Einlösungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen
     Einlösungstermin auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die
     Zertifikatsinhaber überweisen wird.

     Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den
     eingelösten Zertifikaten.

4.   Für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

     Ein "Bankarbeitstag" ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen
     Geschäftsbetrieb geöffnet sind.

     Das "Bezugsverhältnis" wird als Dezimalzahl ausgedrückt und entspricht 0,01.

     Der "Index" ist der von der Euronext Brussels SA/NV (der "Sponsor") festgestellte und
     veröffentlichte BEL 20® (ISIN BE0389555039).

     Eine "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels der im
     Index enthaltenen Wertpapiere an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen, deren Kurse
     für die Berechnung des Index herangezogen werden, sofern eine solche Aussetzung oder
     Einschränkung nach Auffassung der Emittentin die Berechnung des Index wesentlich
     beeinflusst oder die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels von auf den Index
     bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Terminbörse mit dem größten
     Handelsvolumen in auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten.

     Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt
     nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der
     regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte
     Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene
     Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der Handelszeit an
     dem betreffenden Tag andauert.

     Der "Referenzkurs" ist der zuletzt festgestellte und veröffentlichte Kurs (Schlusskurs) des
     Index.

5.   Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein
     offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.

6.   Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder
     andere Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen.

                                                  9
§3
                         Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin

1.   Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum 25. Juni eines jeden Jahres, erstmals zum 25. Juni
     2008 (jeweils ein "Kündigungstermin"), die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu
     kündigen.

2.   Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 365 Tage vor dem jeweiligen
     Kündigungstermin gemäß § 8 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und
     muss den Kündigungstermin nennen.

3.   Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikats gemäß
     § 2 Absatz 2., wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als
     Bewertungstag gilt.

4.   Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen
     zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die
     zahlbaren Beträge der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen
     Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist.

5.   Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen
     Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt.

                                               §4
                                           Anpassungen

1.   Wird der Index nicht mehr vom Indexsponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft
     oder Institution, die die Emittentin für geeignet hält (der "Nachfolgesponsor") berechnet und
     veröffentlicht, so wird der Einlösungsbetrag gegebenenfalls auf der Grundlage des vom
     Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index berechnet. Jede in diesen
     Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Indexsponsor gilt, sofern es der
     Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor.

2.   Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt
     die Emittentin fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Einlösungsbetrages zugrunde
     zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner
     erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. Jede in diesen
     Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der
     Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.

3.   Ist nach Ansicht der Emittentin (i) die Festlegung eines Nachfolgeindex nach Absatz 2. aus
     welchen Gründen auch immer nicht möglich, oder (ii) nimmt der Indexsponsor nach dem
     Emissionstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur
     Bestimmung des Index vor oder verändert der Indexsponsor den Index auf irgendeine andere
     Weise wesentlich (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der
     Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der
     Zusammensetzung der den Index zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer
     Routinemaßnahmen vorgesehen ist), kann die Emittentin (a) selbst oder durch einen von ihr
     bestellten Sachverständigen für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der
     Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index
     Sorge tragen oder (b) die Zertifikate mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen vorzeitig durch
     eine Bekanntmachung gemäß § 8 kündigen.

     Im Falle der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber einen Betrag je Zertifikat,
     der von der Emittentin – ggf. nach Beratung mit einem unabhängigen Sachverständigen, wenn
     die Emittentin dies als notwendig erachtet – als angemessener Marktpreis eines Zertifikats zum
     Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Kündigung festgelegt wird.

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§5
                                            Transfer

Sämtliche gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle (§ 6) mit der
Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesem
Zertifikatsbedingungen genannnten Terminen der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die
Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist.

                                              §6
                                           Zahlstelle

1.   Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am
     Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle").

2.   Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem
     Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der
     Emittentin unverzüglich gemäß § 8 bekannt zu machen.

3.   Die Zahlstelle haftet dafür, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder
     Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen
     Kaufmanns verletzt hat.

4.   Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen
     Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.

                                              §7
                                       Schuldnerwechsel

1.   Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit während der Laufzeit der
     Zertifikate nach Bekanntmachung durch die Emittentin gemäß § 8 alle Verpflichtungen der
     Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen übernehmen. Bei einer derartigen Übernahme
     wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue Emittentin" genannt) der Emittentin
     im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den
     Zertifikate ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die
     Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden; die
     Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 7, jede etwaige frühere Neue
     Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer
     Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit.

     Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort "Emittentin" in allen Bestimmungen dieser
     Zertifikatsbedingungen (außer in diesem § 7) die Neue Emittentin.

2.   Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn

     a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern,
        Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich
        einer solchen Übernahme auferlegt werden;

     b) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich
        zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu
        übernehmenden Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen garantiert hat und der Text dieser
        Garantie gemäß § 8 veröffentlicht wurde;

     c) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse,
        Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin
        ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.

3.   Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 7 erneut Anwendung.

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§8
                                        Bekanntmachungen

1.    Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen werden im elektronischen Bundesanzeiger und
      soweit gesetzlich erforderlich in je einem überregionalen Pflichtblatt der Wertpapierbörsen
      veröffentlicht, an denen die Zertifikate zum Börsenhandel zugelassen sind. Eine Mitteilung gilt
      mit dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten
      Veröffentlichung) als erfolgt.

2.    Die Zertifikate betreffende Bekanntmachungen erfolgen, solange die Zertifikate nicht an einem
      organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, durch eine Mitteilung an die Clearstream
      Banking AG zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber oder durch eine schriftliche Mitteilung an
      die Zertifikatsinhaber. Bekanntmachungen durch eine schriftliche Mitteilung an die Clearstream
      Banking AG gelten sieben Tage nach der Mitteilung an die Clearstream Banking AG, direkte
      Mitteilungen an die Zertifikatsinhaber mit ihrem Zugang als bewirkt.

                                                §9
                                       Schlussbestimmungen

1.    Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der
      Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach
      dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.    Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
      werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Unwirksame Bestimmungen
      sollen dann dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend ersetzt werden.

3.    Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

4.    Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des
      öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen
      Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den
      Zertifikaten ist Frankfurt am Main.

5.    Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen a) offensichtliche Schreib- oder
      Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie b) widersprüchliche oder
      lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu
      ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen
      zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber
      zumutbar sind, d. h. die die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich
      verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden
      unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht.

Frankfurt am Main, 25. Juni 2007
                                                                         COMMERZBANK
                                                                         AKTIENGESELLSCHAFT

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