CORONARVIRUS Aktuelle Informationen - Klaus Friedrich - Deutscher Feuerwehrverband

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CORONARVIRUS Aktuelle Informationen - Klaus Friedrich - Deutscher Feuerwehrverband
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CORONARVIRUS

                   09.01.2022
         Klaus Friedrich
CORONARVIRUS Aktuelle Informationen - Klaus Friedrich - Deutscher Feuerwehrverband
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An estimated 1.3 million people living in private households in the UK (2.0% of the population) were experiencing self-reported long
COVID (symptoms persisting for more than four weeks after the first suspected coronavirus (COVID-19) infection that were not explained by
something else) as of 6 December 2021.

  The estimates presented in this analysis relate to self-reported long COVID, as experienced by study participants who responded to a
representative survey, rather than clinically diagnosed ongoing symptomatic COVID-19 or post-COVID-19 syndrome in the full population.

  Of people with self-reported long COVID, 270,000 (21%) first had (or suspected they had) COVID-19 less than 12 weeks previously;
892,000 people (70%) first had (or suspected they had) COVID-19 at least 12 weeks previously, and 506,000 (40%) first had (or suspected
they had) COVID-19 at least one year previously.

  The proportion of people with self-reported long COVID who reported that it reduced their ability to carry out daily activities remained
stable compared with previous months; symptoms adversely affected the day-to-day activities of 809,000 people (64% of those with self-
reported long COVID), with 247,000 (20%) reporting that their ability to undertake their day-to-day activities had been “limited a lot”.

  Fatigue continued to be the most common symptom reported as part of individuals' experience of long COVID (51% of those with self-
reported long COVID), followed by loss of smell (37%), shortness of breath (36%), and difficulty concentrating (28%).

   As a proportion of the UK population, prevalence of self-reported long COVID was greatest in people aged 35 to 69 years, females, people
living in more deprived areas, those working in health care, social care, or teaching and education (which saw the biggest month-on-month
increase out of all employment sectors), and those with another activity-limiting health condition or disability.
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RESULTS: We included 3,959 individuals (vaccinated 2,403; unvaccinated 1,556). Most of the
vaccinated cohort received the Pfizer-BioNTech vaccine (55%) (Moderna 35%, Johnson &
Johnson/Janssen 7%). Overall, COVID-19 vaccine was associated with a less than 1-day
change in cycle length for both vaccine-dose cycles compared with prevaccine cycles (first
dose 0.71 dayincrease, 98.75% CI 0.47–0.94; second dose 0.91, 98.75% CI 0.63–1.19);
unvaccinated individuals saw no significant change compared with three baseline cycles
(cycle four 0.07, 98.75% CI 20.22 to 0.35; cycle five 0.12,98.75% CI 20.15 to 0.39). In
adjusted models, the difference in change in cycle length between the vaccinated
and unvaccinated cohorts was less than 1 day for both doses (difference in change: first dose
0.64 days, 98.75% CI 0.27–1.01; second dose 0.79 days, 98.75% CI 0.40–
1.18). Change in menses length was not associated with vaccination.
CONCLUSION: Coronavirus disease 2019 (COVID-19) vaccination is associated with a small
change in cycle length but not menses length.
(Obstet Gynecol 2022;00:1–9) DOI: 10.1097/AOG.0000000000004695
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SARS-CoV-2-Varianten
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Inhalt
1. Zahlen und Fakten (Folie 12 ff)
2. Strategie (Folie 25 ff)
3. Labor und Testung (Folie 37 ff)
4. Pharmakologie (Folie 44 ff)
5. Medizinische Versorgung (Ambulant , Kliniken,
   Intensiv (Folie 50 ff)
6. Masken (Folie 56 ff)
7. Reinigung und Desinfektion
8. Sonstiges (Folie ff)
Inhalt

   Zahlen und Fakten
weltweit
Deutschland
Coronafälle
Infektionsgeschehen Deutschland …
Ansteckung
ZIEL: < 0,7
Epidemiologische Risikoberechnung
Aktiv positiv PCR-Getestete X 7-Tage-R-Wert = Infektionsrisiko

Konkretisiert :

640.000 X 1,26
Inzidenz
Inhalt

         Strategie
„Über kurz oder lang kann
das nimmer länger so
weitergehen, außer es
dauert noch länger, dann
kann man immer noch
sagen, es braucht halt alles
seine Zeit, und Zeit wär's,
dass es bald anders wird.“
(Karl Valentin)
… Die Omikron-Variante kann … dazu führen, dass die Infektionszahlen massiv ansteigen,
was den Vorteil der milderen Verläufe gegenüber der Delta-Variante quantitativ
aufzuwiegen droht. …
Inhalt

    Labor und Testung
New York – Der direkte tägliche Vergleich mit PCR-Tests zeigt, dass Antigentests eine
Infektion mit der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 oft erst mit einer mehrtägigen
Verspätung erkennen. Die Ergebnisse der Studie wurden in medRxiv (2022; DOI:
10.1101/2022.01.04.22268770) veröffentlicht.
An 5 US-Kliniken, die bei ihrem (geimpften und teilweise geboosterten) Personal regelmäßig einen Antigenschnelltest und einen PCR-Test
durchführen lassen, ist es im Dezember zu auffälligen Diskrepanzen in den Testergebnissen gekommen. Bei 30 Personen fielen die Antigentests an
den ersten beiden Tagen der einer Infektion negativ aus, obwohl die PCR-Tests eine hohe Viruskonzentration anzeigten mit Ct-Werten von 23 bis 28.

Der Ct-Wert ist die Zahl der Zyklen, die in der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) benötigt werden, um die Virusgene nachzuweisen. Bei einer hohen
Viruslast ist dies nach weniger Zyklen der Fall. Ein Wert von unter 29 zeigt eine erhöhte Übertragbarkeit an.

Tatsächlich konnte nach Angabe von Blythe Adamson von der Consultingfirma Infectious Economics in New York und Mitarbeitern bei 4 Infizierten
eine Übertragung auf Kontaktpersonen nachgewiesen werden. Von den 30 Personen waren vermutlich 29 mit Omikron infiziert: Beim PCR-Test war
es zu einem Ausfall des S-Gennachweises gekommen. Dieses „S-gene target failure“ ist Folge einer Deletion im S-Gen von Omikron, die bei der
vorher dominierenden Delta-Variante nicht vorhanden war.
Verwendet wurden die Schnelltests der Firmen Quidel („QuickVue At-Home OTC COVID-19 Test“) und Abbott („BinaxNOW COVID-19 Antigen Self-
Test“). Die FDA hatte am 28. Dezember auf mögliche Ausfälle bei Antigentests hingewiesen. Labortests an den National Institutes of Health hatten
gezeigt, dass die Antigentests die Omikron-Variante erkennen können, dass die Sensitivität jedoch vermindert ist.

Die FDA verlangt seit September von den Herstellern, die Genauigkeit ihrer Tests bei jeder neuen Variante erneut zu überprüfen. Die beiden
betroffnen Hersteller hatten Ende des Jahres mitgeteilt, dass ihre Tests die Omikron-Variante erkennen. Laut Abbott ist keine Verschlechterung der
Testgenauigkeit erkennbar. © rme/aerzteblatt.de
Inhalt

         Pharmakologie
09.01.2022
Inhalt

Medizinische Versorgung
    Ambulante Versorgung
     Klinische Versorgung
Hospitalisierung
Intensivstation
Intensivstation
Inhalt

 Masken/Schutzausstattung
06.01.2022

Beim Landesarbeitsgericht Hamm stand am 6. Januar 2022 das Berufungsverfahren einer Gesundheits- und Krankenpflegerin wegen Versetzung zur
Verhandlung an. Die bei einer im Kreis Recklinghausen ansässigen Klinik seit rund zwanzig Jahren beschäftigte Pflegekraft war zuletzt fünf Jahre lang auf
der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf dieser werden seit Pandemiebeginn regelmäßig auch Covid-19-Fälle behandelt. Im November 2020
kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit den zum Eigen- und Fremdschutz bei der Arbeit am Patienten ständig zu tragenden FFP2-
Masken. Die Klägerin forderte unter Hinweis auf Empfehlungen unter anderem in Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU) nach
einer Tragezeit von je 75 Minuten eine Erholungsphase mit Arbeiten ohne Maske von je 30 Minuten ein. Dagegen verwiesen Vorgesetzte auf das Ergebnis
einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung.
Danach sei es ausreichend, nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten einzuplanen. Eine andere Handhabung sei
aus Gründen einer gesicherten Patientenversorgung unter Berücksichtigung des verfügbaren Personals organisatorisch nicht umsetzbar. Im zeitlichen
Zusammenhang mit der Ankündigung der Klägerin, über ihre Gewerkschaft nunmehr rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu wollen, nahm die Klinik
mit Wirkung zum 30. November 2020 eine Versetzung auf eine onkologische Pflegestation vor, wo sich die Maskenfrage nicht in gleicher Weise stellte.

Die gegen diese Versetzung gerichtete Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg (Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: 4 Ca 2437/21). Das
Arbeitsgericht sah die streitige Versetzung als eine zulässige, vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckte Maßnahme an. Der Arbeitsvertrag
beschränke die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Bereich der Intensivpflege, diese sei vielmehr umfassend im Berufsbild der Krankenschwester
einsetzbar. Mit der Versetzung werde den Interessen beider Seiten entsprochen. Das Konfliktpotential betreffend die Arbeit auf der Intensiveinheit sei
ausgeräumt, dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz werde zugleich entsprochen. Eine unzulässige
Maßregelung sei nicht erkennbar, weil die Maßnahme der Konfliktentschärfung und der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
diene.
Mit ihrer Berufung zum Landesarbeitsgericht hat die Klägerin dagegen weiterhin geltend gemacht, wegen einer berechtigten Forderung in unzulässiger
Weise benachteiligt worden zu sein. Dies führe entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit der Versetzung. Darüber war nach
Auffassung der befassten 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm jedoch aufgrund zwischenzeitlich neu eingetretener Umstände nicht zu
entscheiden. Denn die beklagte Klinik hatte im November 2021 nochmals die Versetzung der Klägerin angeordnet. Sowohl Vorgesetzte wie auch weitere
Pflegepersonen der Intensivstation lehnten die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, so die streitig gebliebene Begründung. Die Klärung eines
vollständig neuen Lebenssachverhalts sei zunächst der ersten Instanz vorbehalten, hieß es in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der
Sitzung. Dieser könne vorliegend nicht in zulässiger Weise über eine Klageänderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Das
Rechtsmittelbegehren der Klägerin habe sich vielmehr überholt, die Berufung sei deshalb unbegründet (Az.: 18 Sa 726/21).
Inhalt

         Sonstiges
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