Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht - EY Law

 
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Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht - EY Law
Coronavirus (Covid-19)
                (Partielle) Aussetzung der In-
                solvenzantragspflicht

                Was ist von der Unternehmensführung zu beachten?

März 2020   Angesichts der rasanten weltweiten Ausbreitung stuft die Weltgesundheitsorgani-
            sation den Ausbruch des Corona-Erregers nunmehr als Pandemie ein. In zuneh-

EY Law
            mendem Maße kommt die globale Mobilität durch Reisebeschränkungen und Qua-
            rantänevorschriften zum Erliegen. Nicht zuletzt stehen Unternehmen aufgrund der
            aktuell noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen vor großen Herausforderun-
            gen.

            Für die Unternehmensführung stellen sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise
            verschiedenste rechtliche Fragen. Ein besonderes Augenmerk sollte der Beobach-
            tung der Liquiditätssituation im Unternehmen und sich daraus ergebender hand-
            lungspflichten gelten.

            Damit einhergehende Fragestellungen stehen im Fokus dieses EY Law-Alert.
Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht - EY Law
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EY Law
Covid-19 – (Partielle) Aussetzung der Insol-
venzantragspflicht

• Was ist der Hintergrund der geplanten (partiellen) Aus-
  setzung der Insolvenzantragspflicht?

  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
  schutz (BMJV) hat in einer Pressemitteilung vom
  16. März      2020     (https://www.bmjv.de/Shared-
  Docs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insol-
  venzantragspflicht.html) angekündigt, eine gesetzliche
  Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die in-
  folge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage
  geraten sind.

  Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucher-
  schutz, Christine Lambrecht, erklärt hierzu:

                                                                  „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Über-
  „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb
                                                                  schuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und
  Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesre-
                                                                  Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der
  gierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen
                                                                  Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines In-
  ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolven-
                                                                  solvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen
  zordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb
                                                                  ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen
  flankieren wir das von der Bundesregierung bereits be-
                                                                  führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung
  schlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insol-
                                                                  bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-
  venzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffe-
                                                                  ber 2016.“
  nen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu
  bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft ab-
                                                                • Wem wird die geplante (partielle) Aussetzung der Insol-
  zufedern.“
                                                                  venzantragspflicht voraussichtlich helfen?
• Was genau ist geplant?
                                                                  Sofern die angekündigte gesetzliche Regelung analog zu
                                                                  den früheren Regelungen umgesetzt wird, wird es entschei-
  Der genaue Text der geplanten gesetzlichen Regelung
                                                                  dend darauf ankommen, dass der Eintritt der Zahlungsun-
  liegt bislang nicht vor. Der Pressemitteilung des BMJV
                                                                  fähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der
  zufolge sollen als Vorbild jedoch Regelungen dienen, die
                                                                  Corona-Epidemie beruht. Erforderlich ist dann eine Kausa-
  anlässlich der Hochwasserkatastrophen in 2002, 2013
                                                                  lität zwischen dem Insolvenzgrund und der Corona-Epide-
  und 2016 getroffen wurden.
                                                                  mie.
  Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insol-
                                                                  Daraus folgt gleichzeitig, dass die neue Regelung für Unter-
  venzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfall-
                                                                  nehmen, bei denen ein Insolvenzgrund unabhängig von der
  bedingter Insolvenz aus dem Jahr 2016 lautete in § 1
                                                                  Corona-Epidemie eintritt oder bereits eingetreten ist, von
  wie folgt:
                                                                  der geplanten Regelung voraussichtlich nicht gilt. Diese
                                                                  würden daher wohl weiterhin insolvenzantragspflichtig blei-
                                                                  ben.

                                                                • Wie wirkt sich die geplante Regelung auf Haftungsrisiken der
   Welche Fragen stellen sich für die                             Geschäftsleiter aus?
   Unternehmensorganisation?
                                                                  Die Regelung aus dem Jahr 2016 bezog sich nur auf die Insol-
   • Ist die Liquidität gesichert?                                venzantragspflicht als solche. Haftungsfragen, insbesondere
   • Falls die Liquidität nicht gesichert ist: beruht die Li-     im Zusammenhang mit § 64 GmbHG, § 92 Abs.2 AktG waren
     quiditätsunterdeckung auf der Corona-Epidemie?               nicht geregelt. Sollte auch diesmal keine Regelung hierzu er-
                                                                  folgen, wäre die Situation unklar. Eine aktuelle Pressemittei-
       • Wenn nicht: Die Insolvenzantragspflichten gel-
         ten weiterhin ohne Einschränkung.                        lung         der         CDU/CSU          Bundestagsfraktion
                                                                  (https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/sicher-
       • Wenn ja: Welche Möglichkeiten bestehen, um               stellung-der-handlungsfaehigkeit-der-justiz) deutet allerdings
         bei Inanspruchnahme der Aussetzung der In-
                                                                  darauf hin, dass die aktuelle Regelung auch die an die Ge-
         solvenzantragspflicht die für den Geschäftsbe-
         trieb erforderliche Infrastruktur trotz Liquidi-         schäftsleiter gerichteten Zahlungsverbote erfassen soll.
         tätsengpass aufrecht zu erhalten?
Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht - EY Law
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Covid-19 – (Partielle) Aussetzung der Insol-
venzantragspflicht

                                                                                   Warum EY der
                                                                                   beste Partner für diese
 Sind Sie vorbereitet?                                                             Herausforderung ist
 Der mit der Corona-Krise einhergehende „Shut-down“ ist
                                                                                   Gerne diskutieren wir mit Ihnen in einem persönlichen
 für viele Unternehmen mit dramatischen Umsatzeinbu-
 ßen verbunden, die vielfach zu Liquiditätsengpässen füh-                          Gespräch,
 ren.
                                                                                        ►     welche Pflichten für Sie in Ihrem Unter-
 Die Bundesregierung hat für betroffene Unternehmen Li-                                       nehmen bei eingetretener oder bevor-
 quiditätshilfen in Form von Darlehen in Aussicht gestellt.                                   stehender Liquiditätsunterdeckung be-
 Bis die in Aussicht gestellten Mittel fließen, wird jedoch                                   stehen;
 eine gewisse Zeit ins Land gehen. Zudem muss im Einzel-
 fall geprüft werden, ob diese Mittel tatsächlich in An-                                ►     wie wir Sie mit unserem interdisziplinä-
 spruch genommen werden können.                                                               ren Team bei der Bewältigung der bevor-
                                                                                              stehenden Herausforderungen unter-
 Bei eintretenden Liquiditätsengpässen sind von der Ge-                                       stützen können.
 schäftsführung Insolvenzantragspflichten zu beachten,
 deren Missachtung zu persönlichen zivil- und strafrechtli-
 chen Konsequenzen für die Verantwortlichen führen kön-
 nen. Ob die angekündigte Befreiung von der Insolvenzan-                            Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.
 tragspflicht im konkreten Fall greift, muss daher sorgfäl-
 tig erwogen werden.

                            EY Law

   EY erbringt nur solche Rechtsberatungsleistungen, insoweit diese durch die jeweiligen lokalen Rechtsvorschriften gestattet sind.
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                                                                                rer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,
                                        Dr. Nikolai Weber                       Transaktionsberatung und Managementberatung.
                                        Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Insol-     Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unse-
                                        venzrecht                               ren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen
                                                                                in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind
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                                        Mobil +49 160 939 20541                 Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und ent-
                                        Fax +49 711 9881 41727                  scheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter,
                                                                                unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir le-
                                        Nikolai.Weber@de.ey.com                 ben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building
                                                                                a better working world“.

                                                                                Die globale EY-Organisation besteht aus den Mit-
                                                                                gliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited
                                                                                (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich
                                        Kristian Dupper                         selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das
                                                                                Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mit-
                                        Rechtsanwalt                            gliedsunternehmen. Ernst&Young Global Limited ist
                                        Manager                                 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach eng-
                                                                                lischem Recht und erbringt keine Leistungen für Man-
                                        Phone +49 711 9881 10567                danten. Weitere Informationen finden Sie unter
                                        Mobil +49 160 939 10567                 www.ey.com.
                                        Fax +49 711 9881 41727                  In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“
                                        Kristian.Dupper@de.ey.com               und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle
                                                                                deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst&Young
                                                                                Global Limited.

                                                                                © 2020 Ernst & Young Law GmbH
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                                                                                Steuerberatungsgesellschaft

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    Fachseminaren laden wir unsere Mandanten auch zu aus-                     gliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausge-
                                                                              schlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter
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