Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht - EY Law
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Coronavirus (Covid-19) (Partielle) Aussetzung der In- solvenzantragspflicht Was ist von der Unternehmensführung zu beachten? März 2020 Angesichts der rasanten weltweiten Ausbreitung stuft die Weltgesundheitsorgani- sation den Ausbruch des Corona-Erregers nunmehr als Pandemie ein. In zuneh- EY Law mendem Maße kommt die globale Mobilität durch Reisebeschränkungen und Qua- rantänevorschriften zum Erliegen. Nicht zuletzt stehen Unternehmen aufgrund der aktuell noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen vor großen Herausforderun- gen. Für die Unternehmensführung stellen sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise verschiedenste rechtliche Fragen. Ein besonderes Augenmerk sollte der Beobach- tung der Liquiditätssituation im Unternehmen und sich daraus ergebender hand- lungspflichten gelten. Damit einhergehende Fragestellungen stehen im Fokus dieses EY Law-Alert.
fs fffrbe EY Law Covid-19 – (Partielle) Aussetzung der Insol- venzantragspflicht • Was ist der Hintergrund der geplanten (partiellen) Aus- setzung der Insolvenzantragspflicht? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz (BMJV) hat in einer Pressemitteilung vom 16. März 2020 (https://www.bmjv.de/Shared- Docs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insol- venzantragspflicht.html) angekündigt, eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die in- folge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucher- schutz, Christine Lambrecht, erklärt hierzu: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Über- „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb schuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesre- Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der gierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines In- ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolven- solvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen zordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen flankieren wir das von der Bundesregierung bereits be- führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung schlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insol- bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem- venzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffe- ber 2016.“ nen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft ab- • Wem wird die geplante (partielle) Aussetzung der Insol- zufedern.“ venzantragspflicht voraussichtlich helfen? • Was genau ist geplant? Sofern die angekündigte gesetzliche Regelung analog zu den früheren Regelungen umgesetzt wird, wird es entschei- Der genaue Text der geplanten gesetzlichen Regelung dend darauf ankommen, dass der Eintritt der Zahlungsun- liegt bislang nicht vor. Der Pressemitteilung des BMJV fähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der zufolge sollen als Vorbild jedoch Regelungen dienen, die Corona-Epidemie beruht. Erforderlich ist dann eine Kausa- anlässlich der Hochwasserkatastrophen in 2002, 2013 lität zwischen dem Insolvenzgrund und der Corona-Epide- und 2016 getroffen wurden. mie. Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insol- Daraus folgt gleichzeitig, dass die neue Regelung für Unter- venzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfall- nehmen, bei denen ein Insolvenzgrund unabhängig von der bedingter Insolvenz aus dem Jahr 2016 lautete in § 1 Corona-Epidemie eintritt oder bereits eingetreten ist, von wie folgt: der geplanten Regelung voraussichtlich nicht gilt. Diese würden daher wohl weiterhin insolvenzantragspflichtig blei- ben. • Wie wirkt sich die geplante Regelung auf Haftungsrisiken der Welche Fragen stellen sich für die Geschäftsleiter aus? Unternehmensorganisation? Die Regelung aus dem Jahr 2016 bezog sich nur auf die Insol- • Ist die Liquidität gesichert? venzantragspflicht als solche. Haftungsfragen, insbesondere • Falls die Liquidität nicht gesichert ist: beruht die Li- im Zusammenhang mit § 64 GmbHG, § 92 Abs.2 AktG waren quiditätsunterdeckung auf der Corona-Epidemie? nicht geregelt. Sollte auch diesmal keine Regelung hierzu er- folgen, wäre die Situation unklar. Eine aktuelle Pressemittei- • Wenn nicht: Die Insolvenzantragspflichten gel- ten weiterhin ohne Einschränkung. lung der CDU/CSU Bundestagsfraktion (https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/sicher- • Wenn ja: Welche Möglichkeiten bestehen, um stellung-der-handlungsfaehigkeit-der-justiz) deutet allerdings bei Inanspruchnahme der Aussetzung der In- darauf hin, dass die aktuelle Regelung auch die an die Ge- solvenzantragspflicht die für den Geschäftsbe- trieb erforderliche Infrastruktur trotz Liquidi- schäftsleiter gerichteten Zahlungsverbote erfassen soll. tätsengpass aufrecht zu erhalten?
EY Law Covid-19 – (Partielle) Aussetzung der Insol- venzantragspflicht Warum EY der beste Partner für diese Sind Sie vorbereitet? Herausforderung ist Der mit der Corona-Krise einhergehende „Shut-down“ ist Gerne diskutieren wir mit Ihnen in einem persönlichen für viele Unternehmen mit dramatischen Umsatzeinbu- ßen verbunden, die vielfach zu Liquiditätsengpässen füh- Gespräch, ren. ► welche Pflichten für Sie in Ihrem Unter- Die Bundesregierung hat für betroffene Unternehmen Li- nehmen bei eingetretener oder bevor- quiditätshilfen in Form von Darlehen in Aussicht gestellt. stehender Liquiditätsunterdeckung be- Bis die in Aussicht gestellten Mittel fließen, wird jedoch stehen; eine gewisse Zeit ins Land gehen. Zudem muss im Einzel- fall geprüft werden, ob diese Mittel tatsächlich in An- ► wie wir Sie mit unserem interdisziplinä- spruch genommen werden können. ren Team bei der Bewältigung der bevor- stehenden Herausforderungen unter- Bei eintretenden Liquiditätsengpässen sind von der Ge- stützen können. schäftsführung Insolvenzantragspflichten zu beachten, deren Missachtung zu persönlichen zivil- und strafrechtli- chen Konsequenzen für die Verantwortlichen führen kön- nen. Ob die angekündigte Befreiung von der Insolvenzan- Sprechen Sie uns gerne jederzeit an. tragspflicht im konkreten Fall greift, muss daher sorgfäl- tig erwogen werden. EY Law EY erbringt nur solche Rechtsberatungsleistungen, insoweit diese durch die jeweiligen lokalen Rechtsvorschriften gestattet sind.
v Kontakt EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktfüh- rer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Dr. Nikolai Weber Transaktionsberatung und Managementberatung. Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Insol- Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unse- venzrecht ren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind Director wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebilde- ten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leis- Phone +49 711 9881 20541 tungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Mobil +49 160 939 20541 Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und ent- Fax +49 711 9881 41727 scheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir le- Nikolai.Weber@de.ey.com ben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mit- gliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich Kristian Dupper selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mit- Rechtsanwalt gliedsunternehmen. Ernst&Young Global Limited ist Manager eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach eng- lischem Recht und erbringt keine Leistungen für Man- Phone +49 711 9881 10567 danten. Weitere Informationen finden Sie unter Mobil +49 160 939 10567 www.ey.com. Fax +49 711 9881 41727 In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ Kristian.Dupper@de.ey.com und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst&Young Global Limited. © 2020 Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft All Rights Reserved. ED None Unsere Newsletter – Wir halten Sie up to date Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Infor- mation gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Law Newsletter und -Veranstaltungen Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht Wir veröffentlichen regelmäßig juristische Newsletter und kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder organisieren Konferenzen und Veranstaltungen, um un- Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den beson- deren Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwen- sere Mandanten über Trends, aktuelle Entwicklungen und dung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegli- che Haftung seitens der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwalts- anstehende Ereignisse zu informieren. Neben unseren gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und/oder anderer Mit- Fachseminaren laden wir unsere Mandanten auch zu aus- gliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausge- schlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter gewählten kulturellen Veranstaltungen ein. Berater zurate gezogen werden. Contact: www.de.ey.com Christian.F.Bosse@de.ey.com
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