CORONAVIRUS Praxis-Info - www.bptk.de
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Praxis-Info CORONAVIRUS www.bptk.de
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Inhaltsverzeichnis Editorial................................................................................................................................. 3 Einleitung .............................................................................................................................. 4 Patient*innen in der Praxis ................................................................................................... 5 Hygieneempfehlungen ........................................................................................................... 5 Patient*innen und der Coronavirus ....................................................................................... 5 Videobehandlung.................................................................................................................. 7 Regelungen ab dem 1. April 2020 .......................................................................................... 7 Telefon und Messenger-Dienste .......................................................................................... 8 Behandlungen per Telefon – Regelungen ab dem 1. April 2020 ........................................... 8 Messenger-Dienste................................................................................................................. 9 Meldepflicht ......................................................................................................................... 9 Corona-Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung ...................................................... 9 Psychotherapeut*in an Corona erkrankt ............................................................................. 10 Umsatzeinbußen................................................................................................................. 10 Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnahmen für Praxen ............................................................. 10 Praxisschließung ................................................................................................................. 12 Pflicht zur psychotherapeutischen Versorgung ................................................................... 12 Kitas und Schulen................................................................................................................ 12 Anspruch auf Notfallbetreuung............................................................................................ 12
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, zuallererst und ausgesprochen nachdrück- Zusammen haben wir bereits viel erreicht, lich: Herzlichen Dank für Ihr großes Engage- insbesondere bei der telefonischen Bera- ment während dieser Coronakrise. Sie sind tung und Behandlung. Der telefonische Kon- für Ihre Patient*innen da und lassen sie takt ist in dieser Notlage unerlässlich, um nicht allein. Sie setzen sich dafür ein, dass insbesondere ältere Menschen zu erreichen, sich die Erkrankungen von Patient*innen, die nicht über die technischen Vorausset- die zum Beispiel an Depressionen oder zungen für eine Videobehandlung verfügen. Angststörungen leiden, nicht noch weiter verschlimmern oder chronifizieren. Ihr Ein- Bei den vielen täglichen Krisenmeldungen satz ist beeindruckend und bemerkenswert. dürfen wir aber auch nicht vergessen: Eine Krise erfordert vor allem ein besonnenes Wir versuchen, Sie dabei nach Kräften zu Miteinander, auch untereinander. Lassen unterstützen. In dieser „Praxis-Info Corona- Sie uns zusammen für unsere Mitmenschen virus“ haben wir wesentliche Informationen da sein. zusammengestellt, die wir fortwährend ak- tualisieren. Vieles ändert sich fast täglich Bleiben Sie gesund und vieles ist in den verschiedenen Bundes- ländern unterschiedlich. Wir bleiben dran und wollen Ihnen vor allem helfen, den Dr. Dietrich Munz Überblick zu bewahren, auch wenn wir nicht immer für alle Fragen der richtige Ansprech- partner sind.
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Einleitung Die Corona-Pandemie verändert massiv die schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder psychotherapeutische Versorgung. Pati- Entschädigungszahlungen? Für viele dieser ent*innen sagen aus Ansteckungsangst ihre Fragen sind nicht die Psychotherapeuten- Behandlungstermine bei niedergelassenen kammern zuständig. Die Bundespsychothe- Psychotherapeut*innen ab. Psychiatrische rapeutenkammer (BPtK) beantwortet diese Krankenhäuser schließen ihre Tageskliniken, in dieser BPtK-Praxis-Info so weit wie mög- um nicht ihr Personal zu gefährden und auf lich und informiert, an wen sich Kammer- Dauer die Versorgung sicherstellen zu kön- mitglieder wenden können. Sie überprüft nen. diese Informationen regelmäßig und passt sie der aktuellen Entwicklung an. Diese Ver- Die Corona-Pandemie verändert aber viele sion wurde am 6. April 2020 aktualisiert. Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen online Behandlungen per Video- Bitte beachten Sie auch die Regelungen der telefonat. Hygienevorschriften und neue einzelnen Bundesländer, die wir nicht in ih- Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht ren Unterschieden darstellen können, insbe- zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Pati- sondere Ausgangs- und Kontaktverbote. ent*innen absagen? Kann ich meine Praxis
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Patient*innen in der Praxis Hygieneempfehlungen • Verzichten Sie auf das Hände-Schütteln. • Bringen Sie einen Aushang in Ihrer Praxis an, in dem Sie Patient*innen empfehlen, vor der Behandlung ihre Hände zu waschen oder zu desinfizieren. • Lüften Sie zwischen zwei Behandlungen das Behandlungszimmer. • Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusam- men, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Vermeiden Sie deshalb den Besuch von Großveranstaltungen sowie Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln, die nicht notwendig sind. • Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuell geltenden Sicherheitsempfehlungen. Die BPtK empfiehlt, den Leitfaden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis zu be- achten, der auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu finden ist (https://www.hygiene-medizinprodukte.de/fileadmin/user_upload/CoC_-Ver- sion_Psycho_online.pdf). Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt auf sei- Patient*innen und der Coronavirus ner COVID-19-Internetseite 1 Alle Patient*innen (https://www.rki.de/DE/Content/In- Klären Sie möglichst mit jeder Patient*in vor fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html) jedem Termin, ob sie Erkältungssymptome umfangreiche Informationen über den Ver- hat, ob sie Kontakt mit einer Person hatte, lauf der Pandemie, aber auch über den not- die am Coronavirus erkrankt ist, oder sich in wendigen Infektionsschutz zur Verfügung. einem Risikogebiet aufgehalten hat. Bespre- chen Sie mit jeder Patient*in, ob die Be- Auch die Bundeszentrale für gesundheitli- handlung in der Praxis stattfinden kann oder che Aufklärung (BZgA) bietet detaillierte In- ob sie per Videotelefonat oder später formationen, darunter auch Hygiene-Emp- durchgeführt werden kann. Diese Abwä- fehlungen (https://www.infektions- gung muss im Einzelfall getroffen werden schutz.de/coronavirus/#c11965). und die Dringlichkeit der Behandlung be- rücksichtigen. 1Die BPtK übernimmt keine Haftung für die Inhalte ex- terner Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber*innen verantwortlich.
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Patient*innen für die besondere Empfeh- waschen. Der Raum sollte regelmäßig und lungen gelten auch während der Sitzung gelüftet werden. Patient*innen, die Kontakt mit nachweislich an Corona Erkrankten hatten oder die sich Wurde eine Patient*in positiv getestet, kön- in den letzten 14 Tagen in einem Ort aufge- nen keine Gruppentherapien mehr stattfin- halten haben, der vom Robert Koch-Institut den, wenn die letzte gemeinsame Sitzung als Risikogebiet (https://www.rki.de/DE/Con- innerhalb der vergangenen zwei Wochen tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko- lag. Dasselbe gilt, wenn eine Patient*in in- gebiete.html) eingestuft wurde, sollen nerhalb dieser Zeit in einem Risikogebiet grundsätzlich unnötige Kontakte vermeiden war oder Kontakt zu einer Person hatte, die und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Da- am Coronavirus erkrankt ist. her empfiehlt die BPtK, in solchen Fällen Be- handlungen nicht im unmittelbaren Kontakt Lag die letzte Gruppensitzung länger als in der Praxis durchzuführen. Prüfen Sie, ob 14 Tage zurück, sollte überlegt werden, ob eine Videobehandlung indiziert und möglich die Gruppensitzungen mit weniger Pati- ist. ent*innen durchgeführt werden können, das heißt, ohne die erkrankten Patient*in- Erkrankte Patient*innen nen, die sich in Quarantäne befinden. Die BPtK empfiehlt, an Corona erkrankte Pa- tient*innen per Videotelefonat zu behan- Wenn die Gruppentherapien nicht mehr deln (Details siehe unten). stattfinden können, sollte geprüft werden, ob jedem Einzelnen Behandlungen zum Bei- Gruppentherapien spiel per Videotelefonat angeboten werden Derzeit empfehlen weder Gesundheitsbe- können. hörden noch das Robert Koch-Institut, Zusammenkünfte mit der üblichen Teilneh- Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsy- merzahl einer Gruppentherapie abzusagen. chotherapie können übergangsweise bis Die Frage der Teilnahme liegt daher in der zum 30. Juni 2020 in Einzelpsychotherapie Eigenverantwortung der Psychothera- umgewandelt werden, ohne dass hierfür ein peut*innen und Patient*innen. gesonderter Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss. Es reicht, wenn dies Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass formlos der Krankenkasse mitgeteilt wird. während der Gruppensitzung ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen allen Perso- Für je eine Gruppentherapiesitzung (100 Mi- nen eingehalten wird. Alle Patient*innen nuten) kann je Patient*in der Gruppe eine sollten auf das Händeschütteln verzichten Einzeltherapiesitzung (50 Minuten) durchge- und sich vor der Sitzung gründlich die Hände führt und abgerechnet werden.
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Videobehandlung Regelungen ab dem 1. April 2020 • in Einzelfällen: psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) Behandlung • in Einzelfällen: probatorische Sitzungen Ab dem 1. April 2020 dürfen Videobehand- (GOP 35150, 30931) lungen vorübergehend unbegrenzt durchge- • psychotherapeutisches Gespräch führt werden. (GOP 23220), • tiefenpsychologisch fundierte Psycho- Die bisherige Regelung, nach der maximal therapie als Einzelbehandlung 20 Prozent der Patient*innen innerhalb ei- (GOP 35401, 35402, 35405), nes Quartals ausschließlich per Video be- • analytische Psychotherapie als Einzel- handelt werden dürfen, ist aufgrund der behandlung Corona-Pandemie ausgesetzt. (GOP 35411, 35412, 35415), • Verhaltenstherapie als Einzelbehand- Sprechstunde und Probatorik lung (GOP 35421, 35422, 35425), Sprechstunde und probatorische Sitzungen • neuropsychologische Therapie als Ein- (auch neuropsychologische Therapie) kön- zelbehandlung (GOP 30932), nen befristet bis zum 30. Juni 2020 auch per • übende Interventionen, außer Hypnose Video durchgeführt werden, wenn dies die (GOP 35111, 35112, 35113), einzige Möglichkeit ist, mit Ihren Patient*in- • vertiefte Exploration (GOP 35141), nen in Kontakt zu treten. Bitte prüfen Sie je- • standardisierte Testverfahren den Einzelfall und dokumentieren Sie sorg- (GOP 35600), fältig. • psychometrische Testverfahren, nur bei Erwachsenen (GOP 35601). Akutbehandlung Ausgenommen ist zurzeit noch Akutbehand- Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen ha- lung. Die BPtK fordert, dass während der ben Sonderregelungen zur für Abrechnung Corona-Pandemie ausnahmsweise auch oder zum Aussetzen der Genehmigungs- Akutbehandlungen per Video erbracht wer- pflicht von Videobehandlungen getroffen. den können. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung Gruppenpsychotherapie (https://www.kbv.de/html/432.php). Gruppenpsychotherapien können befristet in Einzelpsychotherapien umgewandelt wer- Welche Videodienstanbieter können ge- den (s. o.). Diese können dann per Video er- nutzt werden? bracht werden. Eine Videobehandlung muss über einen si- cheren Videodienstanbieter erbracht wer- Was kann aktuell abgerechnet werden? den, der zertifiziert ist. Welche Videodiens- Folgende Leistungen können aktuell mit der tanbieter über die nötigen Zertifikate verfü- gesetzlichen Krankenversicherung als Vide- gen, kann auf der Homepage der Kassen- obehandlung abgerechnet werden: ärztlichen Bundesvereinigung nachgesehen werden (https://www.kbv.de/me- dia/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbie- ter.pdf).
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Weitere Informationen finden Sie in der werden können, sollte in der Abrechnung BPtK-Praxis-Info Videobehandlung zusätzlich bei entsprechenden GOP-Ziffern (https://www.bptk.de/wp-content/uplo- vermerkt werden, dass diese Leistung per ads/2020/03/bptk_praxis-info_09_videobe- Video erbracht wurde. handlung.pdf). Beamten und Beihilfe Privatpraxis und Videobehandlungen Mit der privaten Krankenversicherung der In der GOP/GOÄ gibt es keine Regelungen Beamten (Beihilfe) können auch telekom- zur Videobehandlung. Dort sind als einzige munikationsgestützt Leistungen abgerech- Gesprächsleistungen ohne direkten Patien- net werden (§ 18a Bundesbeihilfeverord- tenkontakt die Beratungen nach Nr. 1 und nung). Nr. 3 aufgeführt. Diese sind jedoch hinsicht- lich der Häufigkeit der Abrechnung im Be- Unfallversicherung handlungsfall und der Höhe der Vergütung Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversi- stark eingeschränkt. Es besteht jedoch die cherung ermöglicht vorerst bis zum Ende Möglichkeit der sogenannten Analogabrech- des 2. Quartals 2020 Videobehandlungen nung. Hierbei sollte jedoch vorab mit dem ohne prozentuale Begrenzung des Patien- Kostenträger abgeklärt werden, ob die Kos- tenanteils. ten der Videobehandlung übernommen werden. Bundespolizei und Soldat*innen Ebenso sind auf Grund der Corona-Pande- Bei Leistungen, die im Rahmen der Kosten- mie Behandlungen von Bundespolizist*in- erstattung erbracht werden und die in der nen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch Regelversorgung per Video durchgeführt per Video möglich. Telefon und Messenger-Dienste Behandlungen per Telefon – Regelun- Abrechnung die Versichertendaten aus der Akte der Patient*in genommen werden. gen ab dem 1. April 2020 Weitere Informationen zur Abrechenbarkeit Bundesweite Regelung der telefonischen Konsultation finden Sie Ab dem 2. Quartal 2020 sind Behandlungen bei der KBV. per Telefon abrechenbar. Bundesweit kön- (https://www.kbv.de/html/1150_45429.php) nen bis zu 200 Minuten telefonische Konsul- tation (GOP 01433) bei Patient*innen er- Einzelne Bundesländer bracht werden, die bereits in den vergange- In einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen nen 18 Monaten in einer Praxis in Behand- gibt es weitergehende Regelungen. Verein- lung waren. Psychotherapeut*innen können pro Patient*in bis zu 20 Telefongespräche zelt können alle psychotherapeutischen von mindestens 10 Minuten abrechnen. Leistungen, einschließlich Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorischer Sitzung Finden in dem Quartal ausschließlich telefo- und Therapiesitzung per Telefon erbracht nische Konsultationen statt, muss die elekt- werden. ronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. Ausnahmsweise sollen für die
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Die BPtK setzt sich dafür ein, dass während Messenger-Dienste der Corona-Pandemie auch eine Richtlinien- Messenger-Dienste sind keine zertifizierten psychotherapie abgerechnet werden kann, Anbieter und sind aufgrund der Unverein- wenn eine Videobehandlung nicht möglich barkeit mit Datenschutz und Schweige- ist. pflicht nicht für psychotherapeutische Be- handlungen geeignet. Meldepflicht Corona-Erkrankung oder Verdacht auf 2. Personen mit akuten respiratorischen eine Erkrankung Symptomen jeder Schwere UND Aufent- halt in einem Risikogebiet.“ Psychotherapeut*innen müssen Patient*in- nen melden, die am Coronavirus erkrankt Meldung nur, wenn keine Ärzt*in hinzuge- sind oder wenn der Verdacht besteht, dass zogen wurde sie daran erkrankt sind. 2 Allerdings mit einer Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Ausnahme: Es besteht keine Meldepflicht, Nummer 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn bereits eine Ärzt*in hinzugezogen wenn keine Ärzt*in hinzugezogen wurde. wurde (siehe unten). Konkret bedeutet das: Psychotherapeut*in- Das Robert Koch-Institut hat „Empfehlungen nen sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn zur Meldung von Verdachtsfällen von CO- ein begründeter Verdacht besteht und keine VID-19“ ausgesprochen. Dort heißt es: Ärzt*in hinzugezogen wurde. „Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der bei- Diagnostische Abklärung den folgenden Konstellationen vorliegt: Aus BPtK-Sicht besteht für Psychothera- 1. Personen mit akuten respiratorischen peut*innen keine Pflicht, Patient*innen zu Symptomen jeder Schwere oder unspezifi- untersuchen. Das ist Aufgabe der Ärzt*in- schen Allgemeinsymptomen UND Kontakt nen. mit einem bestätigten Fall von COVID-19; 2 Dies regeln die Bestimmungen des Infektionsschutz- zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet gesetzes sowie der neu geschaffenen Verordnung über wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, Ausdehnung der Meldepflicht aufgrund des Coronavi- wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 rus (CoronaVMeldeV): nicht bestätigt. § 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV: (1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Ab- Des Weiteren: satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes § 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz: wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkran- (1) Zur Meldung sind verpflichtet: kung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausge- […] dehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in 5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegebe- Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem rufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in oder Anerkennung erfordert, Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Es ist aber denkbar, dass im Kontakt mit Pa- tient*innen – sei es persönlich oder auch telefonisch – Beschwerden und Erkrankun- Schweigepflicht gen besprochen werden. Dabei kann die Pa- Muss eine Meldung an das zuständige Ge- tient*in auch allgemeine Erkältungssymp- sundheitsamt erfolgen, stellt dies keinen tome schildern. Die Diagnostik einer „respi- Verstoß gegen die Schweigepflicht dar: Da ratorischen Symptomatik“ oder „unspezifi- es sich hierbei um eine gesetzliche Ver- scher Allgemeinsymptome“ wird von pflichtung handelt, steht die Schweigepflicht Ärzt*innen geleistet. Psychotherapeut*in- der Meldung nicht entgegen. Der Patient*in nen können sich daher an den eher allge- ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)- mein gehaltenen Fragen orientieren, die das Berufsordnung mitzuteilen. Robert Koch-Institut auf seiner Homepage Psychotherapeut*in an Corona er- veröffentlicht hat (https://www.infektions- schutz.de/coronavirus/). krankt Ist die Psychotherapeutin selbst erkrankt, Sollten Patient*innen solche Erkältungs- können die Gesundheitsbehörden verlan- symptome schildern und Kontakt mit einer gen, dass sie Auskunft über ihre Kontaktper- bestätigten Corona-Kranken* gehabt haben sonen gibt. Dazu gehören dann in aller Regel oder von einem Aufenthalt in einem Risiko- auch Patient*innen. gebiet zurückgekehrt sein, sollte eine wei- tere ärztliche Abklärung dringend empfoh- Die BPtK geht davon aus, dass eine Anord- len werden. Ist die Abklärung bereits er- nung zur Nennung von Kontaktpersonen folgt, entsteht kein weiterer Handlungsbe- (§ 16, § 25ff IfSG) beantwortet werden muss darf. und die Schweigepflicht insoweit einge- schränkt ist. Zu beachten ist, dass solche An- Sollte die ärztliche Abklärung jedoch nicht gaben aber immer nur in erforderlichem erfolgt sein oder von der Patient*in abge- Umfang zu machen sind. So wäre im Einzel- lehnt werden, besteht aus Sicht der BPtK fall zu prüfen, ob es notwendig ist, neben eine Meldepflicht den Kontaktdaten auch mitzuteilen, dass die (https://www.rki.de/DE/Content/In- genannte Person eine Patient*in ist. fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfeh- lung_Meldung.html). Umsatzeinbußen setzt sich dafür ein, dass solche Umsatzein- Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnah- bußen in dieser Ausnahmesituation abge- men für Praxen fangen werden. Vertragspsychotherapeut*innen Durch die Corona-Pandemie sagen mehr Pa- Der Deutsche Bundestag hat mit dem CO- tient*innen als gewöhnlich ihre Termine ab. VID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ei- Dies kann unter Umständen zu empfindli- nen finanziellen Schutzschirm für Vertrags- ärzt*innen und -psychotherapeut*innen be- chen Umsatzeinbußen führen. Die BPtK schlossen. Danach können Honorarausfälle
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen zusätzlich zu anderen Hilfen während der werden, wenn sich das Gesamthonorar ei- Coronakrise beantragt werden. Eine Über- ner Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal kompensation ist aber zurückzuzahlen. um mehr als 10 Prozent verringert. Das Ge- setz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch Kurzarbeitergeld an den Rückgang der Anzahl der Patient*in- Auch Psychotherapeut*innen können als Ar- nen, die innerhalb eines Quartals in einer beitgeber*innen Kurzarbeitergeld beantra- psychotherapeutischen Praxis versorgt wer- den („Fallzahl“). Psychotherapeut*innen ha- gen, um einen Teil des anfallenden Arbeits- ben aber vor allem Honorarausfälle, weil Pa- lohnes zu kompensieren (§ 95 ff. SGB III). tient*innen in laufenden Behandlungen Ter- Das gilt jedoch nicht bei einer freiwilligen mine absagen („Fallwert“). Die BPtK setzt Schließung. Die Kurzarbeitenden erhalten sich dafür ein, dass auch ein Fallwertrück- 60 Prozent des ausgefallenen pauschalier- gang zu Ausgleichszahlungen berechtigt. ten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeiter- Zudem haben Kassenärztliche Vereinigun- geld 67 Prozent. Weitere Informationen zu gen Härtefallregelungen beschlossen. Bitte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld fin- wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihre den sie bei der Bundesagentur für Arbeit Kassenärztliche Vereinigung (https://www.arbeitsagen- (https://www.kbv.de/html/432.php). tur.de/news/corona-virus-informationen- fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld). Soforthilfe für Privatpraxen Für Psychotherapeut*innen, die nicht für Übersichten zu bundes- und länderweiten die vertragsärztliche Versorgung zugelassen Hilfsmaßnahmen sind, gibt es andere Hilfsprogramme. Neben der Soforthilfe der Bundesregierung Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für gibt es auch andere bundesweite sowie län- Freiberufler*innen, Soloselbständige und derspezifische Hilfen. Eine Übersicht über Kleinunternehmer*innen geschaffen, die Bundes- und Länderregelungen finden Sie durch die Coronakrise in eine existenzbe- beim Bundesverband der Freien Berufe drohliche wirtschaftliche Schieflage oder in (https://www.freie-berufe.de/wordpress/wp- Liquiditätsengpässe geraten sind. Mit den content/uploads/2020/03/200326_Freibe- Zuschüssen können akute Liquiditätseng- rufler_Uebersicht_bundesweit_landes- pässe, z. B. aufgrund von laufenden Kosten, weit.pdf). wie Miete oder Krediten, überbrückt wer- den. Freiberufler*innen und Unternehmen Eine Übersicht über die zuständigen Stellen mit bis zu fünf Beschäftigten können einma- für die Antragstellung finden Sie beim Bun- lig bis zu 9.000 EUR erhalten. Bei bis zu zehn desministerium für Wirtschaft und Energie Beschäftigten können bis zu 15.000 EUR be- (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pres- antragt werden. semitteilungen/2020/20200329-weg-fuer- gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist- Die Soforthilfe kann bis zum 31. Mai 2020 frei.html). beantragt werden. Sie kann grundsätzlich
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Praxisschließung Pflicht zur psychotherapeutischen für angestellte Psychotherapeut*innen Versorgung muss in diesem Fall fortgezahlt werden. Niedergelassene Psychotherapeut*innen Behördliche Anordnung und Entschädigung sind aufgrund des Versorgungsauftrages Eine Schließung der Praxis ist zwingend verpflichtet, die Patientenversorgung sicher- durchzuführen, wenn dies behördlich ange- zustellen. Deshalb bedarf eine Praxisschlie- ordnet wird. Praxisinhaber*innen und Ange- ßung einer besonderen Begründung: Der stellte haben dann Anspruch auf eine Ent- Praxisbetrieb kann aufgrund der momenta- schädigung. Dieser Anspruch steht den Pra- nen Infektionsrisiken auch die Psychothera- xisinhaber*innen und deren Angestellten peut*in gefährden. Es ist aber fraglich, ob zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 56 Infekti- diese Begründung bereits für eine Praxis- onsschutzgesetz. Voraussetzung für Ent- schließung ausreicht. Eine Schließung kann schädigungsansprüche ist danach das Ver- zum Beispiel erwogen werden, wenn auf- bot der Erwerbstätigkeit oder die Anord- grund von Vorerkrankungen ein besonderes nung von Quarantäne aus infektionsschutz- persönliches Risiko besteht. Diese Abwä- rechtlichen Gründen. Die Höhe der Entschä- gung muss jede Psychotherapeut*in selbst digung richtet sich nach dem Verdienstaus- treffen. Bitte beachten Sie die Möglichkeit fall. Angestellte erhalten von ihren Arbeitge- der Videobehandlung. Eine Praxisschließung ber*innen den Lohn für die ersten 6 Wo- sollte mit der Kassenärztlichen Vereinigung chen. Die Arbeitgeber*innen haben die vorab besprochen und unter Angabe der be- Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zu- sonderen Gründe mitgeteilt werden. ständigen Behörde erstatten zu lassen. Zurzeit besteht keine Empfehlung zur Schlie- Details zu den Entschädigungsregelungen ßung der Praxis. Sie ist aber zwingend und eine Liste der zuständigen Behörden durchzuführen, wenn dies durch die zustän- können sie der Information der Kassenärztli- digen Behörden angeordnet ist. chen Bundesvereinigung entnehmen Wenn Sie Ihre Praxis freiwillig schließen, be- (https://www.kbv.de/media/sp/Pra- steht kein Anspruch auf eine Entschädigung xisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf). nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Lohn Kitas und Schulen Anspruch auf Notfallbetreuung Daseinsvorsorge insbesondere im Gesund- heitswesen sind. Für diese Kinder wird eine In allen Bundesländern sind Kindertages- gesonderte Notfallbetreuung in Kitas und stätten und Schulen inzwischen geschlos- Schulen organisiert, sofern ihre private Be- sen. Die Bundesländer haben Ausnahmen treuung insbesondere durch Familienange- für Kinder getroffen, deren Erziehungsbe- hörige oder mithilfe flexibler Arbeitsmodelle rechtigte bzw. Betreuungspersonen „unent- nicht gewährleistet werden kann. behrliche Schlüsselpersonen“ oder „system- relevante Berufsgruppen“ für die
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 06.04.2020 Nach unserer Einschätzung gehören Psycho- Die Regelungen zur Schließung von Kinder- therapeut*innen als Teil der Gesundheits- tagesstäten und Schulen sowie zur Notfall- versorgung zum Personenkreis, der eine ge- betreuung sind von Bundesland zu Bundes- sonderte Berücksichtigung erfährt. Grund- land unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich sätzlich gelten als „unentbehrliche Schlüs- hierzu an die zuständige Kommune. selpersonen“ Angehörige von Berufsgrup- pen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung Für den Fall, dass Sie Arbeitnehmer*in sind der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so- und eine Betreuung Ihrer Kinder durch Sie wie der medizinischen und pflegerischen sichergestellt werden muss, finden Sie Infor- Versorgung der Bevölkerung und der Auf- mationen zur Lohnfortzahlung bei Kinderbe- rechterhaltung zentraler Funktionen des öf- treuung beim Bundesarbeitsministerium fentlichen Lebens dient. (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun- gen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreu- ung.html).
Sie können auch lesen