COVID-19 / SARS-COV-2 - INHALTLICH/FACHLICHE STELLUNGNAHME DES GESUNDHEITSAMTES ZU DEN HYGIENISCHEN ANFORDERUNGEN IN STATIONÄREN ...

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COVID-19 / SARS-CoV-2

       Inhaltlich/fachliche Stellungnahme des
      Gesundheitsamtes zu den Hygienischen
                    Anforderungen in stationären
             Pflegeeinrichtungen während der
         COVID-19-Pandemie vom 17.05.2020

                         Stand: 15.06.2020

Stand: 15.06.2020                                  Seite 1 von 30
Vorwort

Aufgrund steigender Nachfragen und einer Vielzahl von Anmerkungen zu den am 17.05.2020 vom
Gesundheitsamt veröffentlichten „Hygienischen Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen
während der COVID-19-Pandemie“ nimmt das Gesundheitsamt wie folgt inhaltlich/fachlich Stellung:

Alle Anforderungspunkte basieren auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI),
Empfehlungen anderer renommierter Fachgesellschaften, dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben sowie den umfangreich gesammelten Erfahrungen des
Gesundheitsamtes in der aktuell noch fortdauernden Pandemie.

Beim RKI handelt es sich um die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie
zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt
die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung
zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils
zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren
sowie weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen.

Das RKI stellt Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen nach dem aktuell
allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zur Vorbeugung, Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zur Verfügung.

Diese Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen stellen Empfehlungen dar,
denen man sich anschließen kann bzw. sollte. Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die
erhöhten Anforderungen im Hygienebereich erfüllt sind, wenn Bedingungen vorliegen, die dem
aktuellen Stand der Hygiene entsprechen. Hygienestandards sind wiederum erstellte Empfehlungen,
Richtlinien, Normen und Stellungnahmen von fachlich anerkannten Experten. Wenn von einer
fachlich anerkannten Empfehlung oder Richtlinie abgewichen wird, muss daher ein mindestens
gleichwertiger Standard erzielt werden. Grundsätzlich sind daher die aktuellen Empfehlungen des RKI
von allen stationären Pflegeeinrichtungen einzuhalten.

Das RKI schätzt die Lage weltweit und in Deutschland weiterhin als eine sehr dynamische und ernst
zu nehmende Situation ein. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist aktuell zwar rückläufig, die
Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird aber weiterhin insgesamt als
hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die
Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt
mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu.

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Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen gehören aufgrund ihres Alters und/oder des
Vorliegens von Vorerkrankungen (z.B. chronische Lungenerkrankungen, Diabetes, Herz-
Kreislauferkrankungen, etc.) zu dem Personenkreis mit erhöhtem Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19-Erkrankung in einer
Einrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen
Aktivitäten und z.T. nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für
den Erwerb einer Infektion.

Für die Prävention des Auftretens und der Weiterverbreitung einer COVID-19-Erkrankung innerhalb
einer Pflegeeinrichtung sowie nach extern sind daher die Einhaltung der Hygienestandards, die dem
allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, essentiell.

Eine konkrete Stellungnahme zu den allgemeinen Anforderungen, welche unter Punkt 1 „Allgemeine
Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ und den
folgenden Unterpunkten formuliert sind, findet sich nachfolgend. Dabei wird auf Grundlage der
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, anderer renommierter Fachgesellschaften oder
gesetzlicher Grundlagen auf häufig gestellte Fragen der Pflegeeinrichtungen sowie der
Leistungserbringer eingegangen.

Bei schwarzen Textpassagen handelt es sich um Aussagen und Stellungnahmen des
Gesundheitsamtes. Bei grünen Textpassagen handelt es sich um zusammengefasste Fragen, welche
direkt darunter beantwortet worden sind. Rote Textpassagen sind wörtlich übernommene Auszüge
aus RKI- Empfehlungen, aus Empfehlungen anderer Fachgesellschaften sowie Auszüge aus
Gesetzestexten.

In den schwarzen, roten und grünen Textpassagen wurden Fragen und Anmerkungen der
Pflegeeinrichtungen und Leistungserbringer der letzten Wochen berücksichtigt.

Im Text selbst werden die relevanten Dokumentennamen und die dazugehörigen Überschriften
genannt. In den eckigen Klammern [ ] finden sich die Nummern der entsprechenden Links, die am
Ende des Dokuments im Quellenverzeichnis zu finden sind.

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1     Allgemeine Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-
      Pandemie

1.1       Organisation

         Ein Ansprechpartner als Hygieneverantwortlicher speziell für COVID-19 ist zu benennen
         Ein auf die Pflegeeinrichtung abgestimmter Pandemieplan ist zu erstellen
         Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan ist zu erstellen
         Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan ist zu erstellen
Die notwendigen allgemeinen, organisatorischen Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen im
Rahmen der COVID-19 Pandemie basieren auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI)
„Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen
für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1]. Unter Punkt 2 (Vorbereitung und
Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen) werden folgende Punkte formuliert:

Falls nicht bereits geschehen, sollte vom Management der Einrichtung möglichst in Zusammenarbeit
mit den Gesundheitsbehörden ein COVID-19-Plan erarbeitet werden. Dabei sollten entsprechende
Bestimmungen der jeweiligen Landesregierung umgesetzt werden. Neben den Hygiene- und
Infektionskontrollmaßnahmen können organisatorische Maßnahmen entscheidend dazu beitragen,
dass SARS-CoV-2 nicht in die Einrichtung hineingetragen und ggf. innerhalb der Einrichtung
weiterverbreitet wird.
Ausgewählte Aspekte, die hier berücksichtigt werden müssen:
         Bildung eines Teams mit klarer Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die verschiedenen
          Bereiche wie z.B. Hygiene/Infektionskontrolle, Kommunikation, Beschaffung von
          notwendigem Material
Weiterhin wird unter Punkt 3 (Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen für Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen)
folgendes festgehalten:
Die Implementierung und Einhaltung von Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen sind
essentieller Bestandteil der Bemühungen zur Prävention einer Verbreitung von COVID-19-
Erkrankungen in der Einrichtung und sind detailliert in den Dokumenten KRINKO-Empfehlungen zur
Infektionsprävention in Heimen [2] und Hygienemaßnahmen in der Pflege von COVID-19 Patienten
[8] und Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit
übertragbaren Krankheiten beschrieben [12].

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Beantwortung meist gestellter Fragen:

   Gelten die „Hygienische Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen während der COVID-
    19 Pandemie“ auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe?
    Antwort: Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt weiterhin der Leitfaden COVID-19-
    Management für stationäre Einrichtungen mit familiären Charakter ohne
    medizinische/pflegerische Versorgung.
   Muss die Person, die als Hygieneverantwortlicher benannt wird, eine Ausbildung als
    Hygienefachkraft absolviert haben, oder können z.B. auch Heimleitung und (oder) PDL benannt
    sein?
    Antwort: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat Hygieneempfehlungen eigens für Heime erarbeitet,
    siehe Infektionsprävention in Heimen [2]. Grundsätzlich soll es in Pflegeeinrichtungen einen
    Hygienebeauftragten geben, welcher die Weiterbildung zum "Hygienebeauftragten in
    Pflegeeinrichtungen" abgeschlossen hat. Laut RKI sollten die Lernziele der Weiterbildung mit der
    Leitlinie "Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen" der Deutschen Gesellschaft für
    Krankenhaushygiene (DGKH e.V.) übereinstimmen. Die Aufgaben des/der Hygienebeauftragten
    sollten in einer Stellenbeschreibung festgelegt werden. Hygienebeauftragten muss im
    angemessenen Umfang während der regulären Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden,
    ihren zusätzlichen Aufgaben nachzukommen. Der Stundenumfang der Freistellung hängt von der
    Anzahl der Bewohner sowie deren Pflegebedürftigkeit ab.

    In Zeiten der Pandemie können, aufgrund der besonderen Umstände, auch die
    Einrichtungsleitung oder Pflegedienstleitung als Hygieneverantwortliche benannt werden.

   Was ist, wenn die Einhaltung der Anforderungen nicht vollumfänglich möglich ist?
    Antwort: Die Anforderungen basieren auf den Empfehlungen des RKI, auf den Empfehlungen
    anderer Fachgesellschaften, auf gesetzliche Grundlagen sowie auf den vom Gesundheitsamt in
    der COVID-19-Pandemie gesammelten Erfahrungen in den Pflegeeinrichtungen.
    Wenn von einer fachlich anerkannten Empfehlung oder Richtlinie abgewichen wird, muss daher
    ein mindestens gleichwertiger Standard erzielt werden. Grundsätzlich sind daher die aktuellen
    Empfehlungen des RKI/Anforderungen des Gesundheitsamtes, auch wenn kein akutes
    Infektionsgeschehen vorliegt, von allen stationären Pflegeeinrichtungen einzuhalten.
    Ist die Umsetzung der Anforderungen nicht sofort vollumfänglich möglich, sind Ausnahmen und
    alternative Regelungen möglich. Wichtig ist, dass diese Ausnahmen begründet und dokumentiert
    werden.

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1.2       Schulung des Personals

         Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:
             o   Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion)
                        Vor jedem Bewohnerkontakt
                        Vor aseptischen Tätigkeiten
                        Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien
                        Nach jedem direkten Bewohnerkontakt
                        Nach jedem indirekten Bewohnerkontakt
             o   Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischen Maßnahmen
             o   Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung
             o   Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln
             o   Flächenreinigung und Flächendesinfektion
         Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstige Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte,
          Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige Schulungen
          sind durchzuführen:
             o   Aufklärung über COVID-19
             o   Verhaltensmaßnahmen
             o   Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der
                 Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher
                 Schutzausrüstung
             o   Schulungsnachweise müssen vorhanden sein
Die Notwendigkeit der Umsetzung der Basishygienemaßnahmen (insbesondere der korrekten
Händedesinfektion) wird in mehreren Empfehlungen des RKI betont. Eine Schulung des Personals
(sowohl medizinisches, als auch nicht medizinisches Personal) wird explizit empfohlen. Dabei sollten
Schulungen zur Einhaltung Basishygiene, zu COVID-19, den damit verbundenen allgemeinen
Verhaltensmaßnahmen sowie zur indikationsgerechten Verwendung von persönlicher
Schutzausrüstung stattfinden.

Speziell im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird in der RKI Empfehlung „Prävention und
Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für
Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen) folgendes empfohlen:

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   Information und Schulung des Pflegepersonals (z.B. in Bezug auf die praktische Umsetzung
       von Hygienemaßnahmen wie dem korrekten Anlegen und Ausziehen der persönlichen
       Schutzausrüstung (PSA))
      Schulung des übrigen Personals mit und ohne direkten Risikopersonenkontakt (z.B.
       hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsregelung auch unter dem Personal, Händehygiene,
       Tragen von MNS im Bereich der Heimbewohner (insbesondere Reinigungspersonal!)) bei
       allen Tätigkeiten im Bewohnerbereich.
Weiterhin werden unter Punkt 3.1 (Kernpunkte Basismaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgende Punkte
konkreter ausformuliert:

      Strikte Einhaltung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene und die konsequente
       Umsetzung der Vorgaben des Hygieneplans der Einrichtung.
      Darüber hinaus wird im Rahmen der COVID-19-Pandemie auch außerhalb der direkten
       Versorgung von COVID-19-Patienten das generelle Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS)
       durch sämtliches Personal mit direktem Kontakt zu allen Risikogruppen aus Gründen des
       Risikopersonenschutzes während der Pandemie empfohlen. Weiterhin dient dies auch dem
       Personalschutz, da Übertragungen zwischen Mitarbeitern vorgebeugt werden. Hintergrund
       ist, dass eine COVID-19- Erkrankung auch sehr milde oder asymptomatisch verlaufen kann
       und von den Mitarbeitern gar nicht bemerkt wird. Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass
       bereits 2 Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome das Virus ausgeschieden und
       übertragen werden kann.
      Allgemeine Hygienemaßnahmen/Verhaltensmaßnahmen für Risikopersonen, Personal (auch
       Reinigungskräfte), Besucher:
           o   Einhaltung von Husten- und Nieß-Regeln: Husten und Nießen in die Ellenbeuge oder
               in ein Einmaltaschentuch, nicht in die Hand; Entsorgung der Einmaltaschentücher in
               geschlossenem Abfalleimer mit Müllbeutel
           o   Vermeidung der Berührung des Gesichts, insbesondere von Mund und Nase
           o   Händehygiene: Händewaschen vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem
               Essen, nach dem Toilettengang, nach einem Aufenthalt im Freien, nach Berührung
               von gemeinsam genutzten Gegenständen (Türgriffe) usw.
           o   Beachtung der Abstandsregelung (1,5 - 2 m)
           o   Kontaktreduzierung (Mitbewohner, Besucher)

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Insbesondere die strikte Einhaltung der Händehygiene spielt bei der Infektionsprävention eine
bedeutende Rolle und wird vom RKI in der Empfehlung zur „Infektionsprävention in Heimen“ [2]
unter Punkt 5.1 als „die entscheidende Maßnahme der Infektionsprävention“ festgehalten, daher ist
eine intensive Schulung aller Mitarbeiter, unabhängig von COVID-19, immer von besonderer
Bedeutung.

Eine gute Darstellung sowie auch umfangreiches Material zur Schulung von Personal zur Einhaltung
der Händehygiene findet sich auf der Homepage „Aktion saubere Hände“. U. a. sind dort die fünf
Indikationen zur Händedesinfektion [10] aufgelistet und begründet, dort findet sich beispielsweise
auch die Definition „Bewohnerkontakt“, diese Definition sowie die fünf Indikationen zur
Händedesinfektion scheinen in den Pflegeeinrichtungen teilweise unbekannt zu sein:

Definition Bewohnerkontakt:

Ein Bewohnerkontakt bezieht sich hier auf einen medizinisch/pflegerischen Kontakt, im Sinne eines
umfassenden, großflächigen oder intensiven Hautkontaktes, bei dem die Intimsphäre des Bewohners
nicht mehr gewahrt ist. Dieser entsteht zum Beispiel bei der Körperpflege, der Hilfestellung zur
Körperpflege oder beim Lagern eines Bewohners.

Die fünf Indikationen zur Händedesinfektion:

1. VOR Bewohnerkontakt

    Warum: Um den Bewohner vor einer Kolonisation mit Erregern, welche die Hand der Mitarbeiter
    temporär besiedeln, zu schützen.

    WHO Empfehlung:

            VOR direktem Bewohnerkontakt, im Sinne eines direkten Körperkontaktes (Kategorie IB)*

2. VOR aseptischen Tätigkeiten

    Warum: Um den Bewohner vor dem Eintrag von potentiell pathogenen Erregern, inklusive seiner
    eigenen Standortflora, in sterile/nicht kolonisierte Körperbereiche zu schützen.

    WHO-Empfehlung

            VOR Konnektion / Diskonnektion eines invasiven Devices unabhängig vom Gebrauch von
             Handschuhen (Kategorie IB)*

            Wechsel zwischen kolonisierten/ kontaminierten und sauberen Körperbereichen
             während der Bewohnerversorgung (Kategorie IB)*

            z.B. subkutan Injektionen, Verabreichen von Augentropfen, Versorgung PEG-Sonde,
             Verbandswechsel etc.

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3. NACH Kontakt mit potentiell infektiösen Materialien

   Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell
   pathogenen Erregern sowie zum Schutz nachfolgender Bewohner.

   WHO-Empfehlung

          NACH Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Exkreten, Schleimhäuten, nicht intakter Haut
           oder Wundverbänden (Kategorie IA)*

          Wechsel zwischen kolonisierten/ kontaminierten und sauberen Körperbereichen
           während der Bewohnerversorgung (Kategorie IB)*

          NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)*

4. NACH Bewohnerkontakt

   Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell
   pathogenen Erregern sowie zum Schutz nachfolgender Bewohner

   WHO-Empfehlung

          NACH direktem Bewohnerkontakt, im Sinne eines direkten Körperkontaktes (Kategorie
           IB)*

          NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)*

          insbesondere bei mobilen Bewohnern mit bekannter oder vermuteter Besiedlung oder
           Infektion mit MRSA oder anderen multiresistenten Erregern

5. NACH Kontakt mit der unmittelbaren Umgebung des Bewohners

   Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell
   pathogenen Erregern und zum Schutz nachfolgender Bewohner.

   WHO-Empfehlung

          NACH Kontakt mit Oberflächen und medizinischen Geräten in unmittelbarer Umgebung
           des Bewohners (Kategorie IB)*

          NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)*

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Beantwortung meist gestellter Fragen:

     In welchen zeitlichen Abständen sind Hygieneschulungen durchzuführen?
      Antwort: Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal
      feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte
      und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter ausrichten.
1.3       Informationsweitergabe

         Die Bewohner*innen sind zu informieren:
              o   Aufklärung über COVID-19
              o   Verhaltensmaßnahmen
              o   Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.)
              o   Aufklärungsnachweise müssen vorhanden sein
         Das Gesundheitsamt ist über Verdachtsfälle von Mitarbeitern zu informieren:
              o   Mitarbeiter mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer Pflegeeinrichtung
                  tätig sein
              o   Ein COVID-19-Abstrich ist zu veranlassen, Überweisung durch den Hausarzt an eine
                  Corona-Ambulanz
              o   Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle unter
                  Mitarbeitern auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
         Das Gesundheitsamt ist über Verdachtsfälle von Bewohnern zu informieren:
              o   Entwickelt ein Bewohner COVID-19-Symptome muss eine Meldung an das
                  Gesundheitsamt erfolgen (vonseiten des Gesundheitsamtes wird ein Abstrich
                  entnommen)
              o   Akut erkrankte Bewohner mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche
                  Maßnahmen sind zu veranlassen
              o   Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle
                  auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
         Die ärztliche Versorgung der Bewohner*innen ist während der Pandemiezeit
          sicherzustellen:
              o   Hausärzte sind fortlaufend zu informieren
              o   Hausärzte sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen
                  Hygienemaßnahmen einzuweisen
         Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19
          abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen:
              o   Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die
                  erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen
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Das Personal trägt durch die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen einen großen Teil zum
Schutz der Bewohner in Pflegeeinrichtungen bei. Dennoch ist auch eine Information und Aufklärung
der Bewohner von großer Bedeutung, damit diese die durchgeführten Maßnahmen verstehen und
sich selbst zu schützen wissen.
Dies gilt besonders für Bewohner, welche mobil sind und die Einrichtung selbständig und ohne
Begleitung verlassen. Selbstverständlich sind dabei die kognitiven Fähigkeiten der Bewohner zu
berücksichtigen. Einige Bewohner können die Informationen, z.B. aufgrund von demenziellen
Erkrankungen, nicht nachvollziehen und umsetzen. Dies soll weder den Bewohnern noch den
Mitarbeitern oder der Einrichtung selbst negativ angelastet werden. Wichtig ist an dieser Stelle die
Dokumentation. Es geht vordergründig um die Information und die Sensibilisierung für die
erforderlichen Maßnahmen.
Auch das RKI hält in seiner Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgenden Punkt fest:
       Information der Heimbewohner, der Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen,
        des Personals und der Angehörigen zu COVID-19 und zu den erforderlichen Maßnahmen zu
        deren Schutz
Bereits der Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung ist laut Infektionsschutzgesetz (§6 (1) Buchstabe
t) meldepflichtig, dabei sind sowohl Bewohner als auch Mitarbeiter zu melden. Die Meldepflicht für
die Einrichtungen ergibt sich aus §8 (1) Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes [13].

       Geht eine Meldung ein, wird geklärt wie das weitere Vorgehen ist. Das Gesundheitsamt setzt
        sich dazu mit der Einrichtung in Verbindung.
       In der Regel werden Bewohner zwecks einer niedrigschwelligen und zeitnahen Testung vom
        Gesundheitsamt vor Ort in der Einrichtung getestet. Mitarbeiter wenden sich an den
        zuständigen Hausarzt und dieser stellt eine Überweisung für die Corona-Ambulanz aus.

In der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] unter Punkt 3.2 (Erweiterte Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen) wird das genauere
Vorgehen bei Verdachtsfällen und laborbestätigten COVID-19-Fällen beschrieben:
Erweiterte Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen finden Anwendung bei Risikopersonen mit
bestätigter Covid-19-Erkrankung, bei Kontaktpersonen sowie bei symptomatischen Risikopersonen,
für die noch kein Testergebnis vorliegt.

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Eine konkrete Ausführung der erweiterten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen ist in den
folgenden Punkten der Empfehlung (Punkt 3.2.1 und 3.2.2) zu finden. Dort wird unter anderem auch
die Absonderung akut erkrankter Bewohner mit COVID-19-Symptomatik empfohlen:
Unterbringung und Versorgung von SARS-CoV-2-positiven Heimbewohnern, von Kontaktpersonen
sowie symptomatischen Heimbewohnern noch vor dem Vorliegen eines Testergebnisses in einem
Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle. Die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten mit
SARSCoV-2-negativen Bewohnern ist nicht möglich.
Medizinisch notwendige Maßnahmen und körpernahe Dienstleistungen tragen maßgeblich zur
Erhaltung der Gesundheit und zu einer Steigerung der Lebensqualität der Bewohner bei und sollen
daher auch stattfinden. Dabei müssen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, um das
Infektionsrisiko für Bewohner möglichst gering zu halten. Es wird davon ausgegangen, dass
insbesondere Fußpfleger und Therapeuten aufgrund ihrer Ausbildung Kenntnisse zur Basishygiene
verfügen. Des Weiteren haben alle externen Dienstleister ein Hygienekonzept vorzuhalten. Dennoch
ist auch die Einrichtung in der Verantwortung ihre Bewohner zu schützen und muss sich über das
Vorliegen eines solchen Hygienekonzepts sowie über die Kenntnis der einzuhaltenden
Hygienemaßnahmen vergewissern. Eine Vorlage für ein Hygienekonzept für körpernahe
Dienstleistungen, samt einer Vorlage für eine Behandlungserklärung und eine Dokumentation der
Dienstleistung wird seitens des Gesundheitsamtes erstellt und den Einrichtungen zeitnah zur
Verfügung gestellt.

Die Vorgabe eine Zugangsregelung für Besucher und externe Dienstleister zu implementieren lässt
sich ebenfalls in der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) finden:

         Implementierung und Durchsetzung von Zugangsregelungen für Besucher, externe
          Dienstleister (z.B. Friseure, Fußpfleger, Physiotherapeuten) und anderen Personen wie z.B.
          ehrenamtliche Mitarbeiter und Seelsorger.
1.4       Besucherkonzept

         Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige ist zu
          erstellen
         Es ist ein Hygienekonzept für Bewohner*innen vorzulegen, die die Einrichtung Verlassen und
          Wiederaufsuchen:
              o   z.B. Tragen eines MNS, Händedesinfektion, Desinfektion der Hilfsmittel, etc.

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Die Notwendigkeit zur Erstellung eines auf die Einrichtung angestimmten Besucherkonzepts für An-
und Zugehörige basiert auf Grundlage der Coronaverordnung. Die genauen Regelungen und
Vorgaben sind unter § 14 Besuchsregelungen nachzulesen. Auch das RKI empfiehlt unter Punkt 3.10
(Besucherregelung), in dem Dokument „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1], in Absprache mit dem Gesundheitsamt Bedingungen festzulegen, unter denen ein Besuch
stattfinden kann.

Weiterhin empfiehlt das RKI in „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen):

       Kontakte von Heimbewohnern und Angehörigen außerhalb der Einrichtung sollten aufgrund
        des Übertragungsrisikos vermieden werden.
Kontakte außerhalb der Einrichtung mit den Angehörigen sind, gerade bei selbständigen und mobilen
Bewohnern, nicht immer vermeidbar. Besonders bei den aktuellen Lockerungen und der langen Zeit
ohne persönlichen Kontakt zu Freunden und Familie, ist der Wunsch der Bewohner sich mit
Angehörigen zu treffen groß und aus menschlicher Sicht mehr als verständlich.

Dennoch gilt es eine Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und besonders Personen, die
der Risikogruppe angehören, zu schützen. Das Hygienekonzept für Bewohner zum Verlassen und
Wiederaufsuchen der Einrichtung soll sowohl dem Schutz derjenigen Bewohner dienen, die sich
außerhalb der Einrichtung mit ihren Angehörigen treffen, als auch den Bewohnern, welche in der
Einrichtung leben und durch die Lockerungen und das vermehrte Verlassen und Aufsuchen der
Einrichtung einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Bei der Erstellung eines solchen Konzepts können sich die Einrichtungen an bisherige
Hygienekonzepte, insbesondere an die Vorlage des Besucherkonzepts des Gesundheitsamtes sowie
nach den Empfehlungen des RKI richten. Bei Rückfragen steht das Gesundheitsamt beratend zur
Verfügung.

Beantwortung meist gestellter Fragen:

   Was ist mit Bewohnern, die die Einrichtung selbständig verlassen und bei denen die Einhaltung
    der Hygienemaßnahmen bei einem Treffen mit Angehörigen nicht überprüft werden können?
    Antwort: Bewohner können nur wiederholt auf die geltenden Hygiene-, Verhaltensmaßnahmen
    und Abstandsregelungen hingewiesen werden. Halten sich Bewohner trotz wiederholtem
    Hinweisen nicht an die Vorgaben, wird dies dokumentiert.

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1.5       Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

         Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Bewohnern sind einzuhalten:
             o   Bewohner*innen bleiben möglichst auf den Wohnbereichen
             o   Bewohner*innen nehmen die Mahlzeiten in den Zimmern oder in
                 Gemeinschaftsräumen mit mind. 1,5 m Abstand ein
             o   Betreuung wird einzeln oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand
                 (wohnbereichsbezogen) angeboten
             o   Spaziergänge im Garten alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m
                 Abstand
             o   Bewohner*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen (wohnbereichsbezogen)
                 mit mindestens 1,5 m Abstand
             o   Eine Vermischung von Bewohner*innen von unterschiedlichen Wohnbereiche wird
                 vermieden
         Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:
             o   Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich ein MNS zu tragen
             o   Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen
                        Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit
                         mindestens 1,5 m Abstand um
             o   Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m
                 Abstand Pause
             o   Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5
                 Abstand
             o   Mitarbeiter*innen helfen nicht in dem anderen Wohnbereich aus
         Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung,
          Betreuung, etc.) ist zwingend zu unterbinden, Ausnahmen sind zu dokumentieren.
Die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Festlegung zu betreuender fester Kleingruppen unter
den Bewohnern und der wohnbereichsbezogene Einsatz von Pflegepersonal in festen, voneinander
unabhängigen Teams dient der Reduktion des Übertragungsrisikos und der Nachvollziehbarkeit der
Infektionskette im Falle eines laborbestätigten COVID-19-Falles in der Einrichtung und wird auch in
der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) wie folgt festgehalten:

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   Es sollten feste Kleingruppen unter den Bewohnern / Betreuten gebildet werden, die alle
          kollektiven Tätigkeiten gemeinsam verrichten, damit bei Nachweis von SARS-CoV-2 nur eine
          kleine Gruppe von Personen als Kontakte entsteht.
         Das Personal sollte, wenn möglich, in festen voneinander unabhängigen Teams arbeiten.
Beantwortung meist gestellter Fragen:

     Wie sind Kleingruppen zu definieren?
      Antwort: Eine allgemeingültige Aussage wie Kleingruppen zu definieren kann nicht getroffen
      werden. Wie viele Bewohner zusammen betreut werden liegt im Ermessen der
      Einrichtungsleitung und ist abhängig von den räumlichen Gegebenheiten. Wichtig ist, dass bei
      der gemeinsamen Betreuung von Bewohnern Abstand von 1,5 m eingehalten wird.

     Wie soll eine Vermischung der Bewohner der verschiedenen Wohnbereiche vermieden werden?
      Ist das rechtlich ohne gesetzliche Vorgabe überhaupt möglich? Wie können wir das unterbinden?
      Was hat das Heim zu veranlassen, insbesondere bei nicht einsichtigen Bewohnern?
      Antwort: Bewohner können nur wiederholt auf die geltenden Hygienemaßnahmen und
      Abstandsregelungen hingewiesen werden. Halten sich Bewohner trotz wiederholtem Hinweisen
      nicht an die Vorgaben, wird dies dokumentiert.

     Wie sollen wir mit übergreifend tätigen Mitarbeitern umgehen? Nicht immer ist ein
      wohnbereichsbezogener Einsatz möglich.
      Antwort: Ist ein wohnbereichsübergreifender Einsatz von Personal, zum Beispiel aufgrund von
      Personalausfällen, nicht vermeidbar, so muss dies dokumentiert werden, um im Falle eines
      COVID-19-Falls bei der Ermittlung von Kontaktpersonen die Personalbewegungen nachvollziehen
      zu können.
1.6       Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei
          Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus

         Es ist ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld
          sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen:
             o     Bewohner*innen ohne Symptomatik sollten möglichst für 14 Tage vorsorglich
                   abgesondert (Einzelunterbringung, ggf. Kohortierung) werden
             o     Entwickelt ein Bewohner COVID-19-Symptome muss eine Meldung an das
                   Gesundheitsamt erfolgen (vonseiten des Gesundheitsamtes wird ein Abstrich
                   entnommen)
Bewohner, die aus der Häuslichkeit neu in die Einrichtung aufgenommen oder aus dem Krankenhaus
entlassen werden, sollen laut Empfehlung des RKI möglichst für 14 Tage jedoch mindestens für 7
Tage vorsorglich isoliert werden.

Stand: 15.06.2020                                                                     Seite 15 von 30
Das Gesundheitsamt empfiehlt dabei jedoch immer die 14-tägige Isolierung, welche auch der Länge
der längsten Inkubationszeit entspricht. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass Bewohner auch noch
nach der mittleren Inkubationszeit von 5-6 Tagen Symptome entwickelten und positiv geworden
sind. Mit einer 14-tägigen präventiven Isolierung soll das Übertragungsrisiko möglichst minimiert
werden.

Die entsprechende Empfehlung des RKI ist unter Punkt 3.3 (Regelung Neuaufnahmen und
Verlegungen) in dem Dokument „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1] nachzulesen.

In der Einrichtung sollte das Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohnern/Betreuten aus dem
häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festgelegt
werden. Dies sollte möglichst in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt erfolgen.

       Empfehlungen für ein Vorgehen bei asymptomatischen Personen (keine Symptome, die mit
        einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind):
            o   Bewohner bzw. betreute Personen ohne Symptomatik sollten möglichst für 14 Tage
                jedoch mindestens für 7 Tage vorsorglich abgesondert (Einzelunterbringung, ggf.
                Kohortierung) werden und die erweiterten Schutzmaßnahmen sollten angewendet
                werden (siehe 3.2 Erweiterte Hygiene und Infektionskontrollmaßnahmen).
            o   Bei Entwicklung von Symptomen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind,
                sollte weiterhin umgehend eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden (siehe
                5.2.4 Diagnostische Testung auf SARS-CoV-2)
            o   Auch bei asymptomatischen Personen wird eine Testung bei Aufnahme empfohlen.
                Hier ist zu beachten, dass ein negatives Testergebnis eine Infektion nicht ausschließt.
                Die zusätzliche Durchführung eines Tests gegen Ende der Inkubationsphase (z.B. ab
                Tag 10) kann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion bei
                asymptomatischen Patienten ausschließen.
       Das Verfahren bei symptomatischen Patienten ist in Abschnitt 5. Durchführung des klinischen
        Monitorings auf COVID-19 der in der Einrichtung Betreuten beschrieben

Stand: 15.06.2020                                                                      Seite 16 von 30
Beantwortung meist gestellter Fragen:

   Müssen Bewohner, die wegen einem Arztbesuch das Haus verlassen müssen anschließend in
    eine 14-tägige Quarantäne?
    Antwort: Eine 14-tägige Quarantäne wird laut RKI nur bei Neuaufnahmen von Bewohner aus
    dem häuslichen Umfeld sowie nach stationärem Krankenhausaufenthalt empfohlen. Da bei
    einem Arztbesuch/einer Untersuchung im Krankenhaus ohne stationäre Aufnahme davon
    ausgegangen werden kann, dass die notwendigen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und
    es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich.
   Müssen Bewohner, die kognitiv eingeschränkt sind, aber die Einrichtung verlassen anschließend
    in eine 14-tägige Quarantäne?
    Antwort: Eine 14-tägige Quarantäne wird laut RKI nur bei Neuaufnahmen von Bewohner aus dem
    häuslichen Umfeld sowie nach stationärem Krankenhausaufenthalt empfohlen.
   Wie ist die Absonderung zu verstehen? Ist eine Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung
    angezeigt?
    Antwort: Eine indikationsgerechte Verwendung von Schutzkleidung ist bei der Versorgung eines
    jeden Bewohners angezeigt, unabhängig davon, ob ein (möglicher) Verdacht auf COVID-19
    besteht oder nicht. Bei der Versorgung von präventiv isolierten Bewohnern, welche aus dem
    Krankenhaus entlassen wurden, sind die Basishygienemaßnahmen strikt einzuhalten. Diese
    umfasst auch die korrekte Händedesinfektion unter Beachtung der 5 Indikationen der
    Händedesinfektion, das generelle Tragen eines MNS im Kontakt zu Bewohnern und das Tragen
    eines Schutzkittels bei pflegerischen Tätigkeiten.
    Zudem soll bei einer direkten bewohnernahen pflegerischen Versorgung des betroffenen
    Bewohners eine FFP2-Maske getragen werden. Bei einem indirekten Bewohnerkontakt welcher
    die Dauer von 15 min nicht überschreitet und bei dem der Sicherheitsabstand von 1,5 m
    eingehalten werden kann, ist ein MNS ausreichend.

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1.7       Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion

         Von allen Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu Bewohner*innen haben, ist ein Mund- und
          Naseschutz (MNS) während der gesamten Dienstzeit zu tragen.
Speziell im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird in der RKI Empfehlung „Prävention und
Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 3.1 (Kernpunkte Basismaßnahmen für
Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen) „[…] auch außerhalb der direkten Versorgung von COVID-19-Patienten das generelle
Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) durch sämtliches Personal mit direktem Kontakt zu allen
Risikogruppen aus Gründen des Risikopersonenschutzes während der Pandemie empfohlen“.

         Die Dienstkleidung des Personals ist zu stellen und durch eine zertifizierte Wäscherei
          aufzubereiten:
              o   Alternativ kann die Dienstkleidung mit einem zertifizierten Waschverfahren in der
                  Pflegeeinrichtung aufbereitet werden (gewartete Industriewaschmaschine/VAH-
                  gelistetes Waschmittel).
              o   Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische
                  Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt).
              o   Bei einer Kontamination der Dienstkleidung mit Krankheitserregern ist die
                  Dienstkleidung vom Arbeitgeber aufzubereiten.
Anders als im Krankenhaus, wird in Pflegeeinrichtungen Dienstkleidung meistens nicht gestellt und
aufbereitet, dabei wäre dies, allgemein und besonders in Zeiten der COVID-19-Pandemie, zum Schutz
der Mitarbeiter und Bewohner vor Infektionen angezeigt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in
den Vorgaben der Berufsgenossenschaften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie in der
Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe in der Wohlfahrtspflege TRBA 250 [13].

Die genauen Vorschriften und gesetzlichen Grundlagen für das Bereitstellen von Dienstkleidung
durch den Arbeitgeber in Pflegeberufen und Aufbereitung derselben können in der Übersicht
„Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“ [11] von der Deutschen
Gesellschaft für Krankenhaushygiene nachgelesen werden. Danach ist das Waschen von in Alten-
und Pflegeheimen getragener Berufskleidung im eigenen Haushalt und mit
Haushaltswaschmaschinen nicht zulässig, da hier keine ausreichend reproduzierbare
mikrobiologische Qualität mit nachgewiesen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren
gewährleistet werden kann.

         Die Umkleidesituation für das Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist
          wohnbereichsweise zu trennen

Stand: 15.06.2020                                                                           Seite 18 von 30
   Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl
        vorzuhalten:
            o   Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel
            o   Mund- und Naseschutz (MNS)/FFP2 Maske
            o   Einmalhandschuhe
            o   Schutzbrillen
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Vorgaben der Berufsgenossenschaften, der
Unfallverhütungsvorschriften sowie in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe in der
Wohlfahrtspflege TRBA 250 [13].
Weitere Informationen zur korrekten Verwendung von PSA im Rahmen der Versorgung von
laborbestätigten COVID-19-Fällen können in den Empfehlungen der RKI „Prävention und
Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 3.3.2 (Personalschutzmaßnahmen/
Persönliche Schutzausrüstung) nachgelesen werden.

       Wenn PSA ressourcenschonend eingesetzt wird, ist ein Konzept für den
        ressourcenschonenden Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vorzulegen
       Ist bestimmte Schutzkleidung/Desinfektion nicht mehr verfügbar, kann die nächst geringere
        Qualität genutzt werden. Entsprechende Artikel sind über die Verantwortlichen für
        Arbeitssicherheit oder die Hygieneverantwortlichen der Pflegeeinrichtung selbst festzulegen:
            o   Alternative Infektionsschutzmaßnahmen sind im COVID-19-Hygienemanagement zu
                implementieren und zu dokumentieren
Auch die Möglichkeit eines ressourcenschonenden Einsatzes von MNS und FFP2-Masken wird vom
RKI in Dokument „Mögliche Maßnahmen zum Ressourcen-schonenden Einsatz von Mund-Nasen-
Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im
Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19“ [4] näher beschrieben.
       Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener
        Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren)
        anzuwenden
       Im Haupteingangsbereich und an den Aus-/Zugängen der Wohnbereiche sind
        Händedesinfektionsmittelspender vorzuhalten
       Die Wohnbereiche sind mit einer adäquaten Anzahl von Händedesinfektionsmittelspendern
        auszustatten
Die TRBA 250 bezieht zur Ausstattung von Händedesinfektionsmittelspendern wie folgt Stellung: Dort
wo eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, sind Desinfektionsmittelspender
bereitzustellen [13].

Stand: 15.06.2020                                                                    Seite 19 von 30
Zu der allgemeinen Notwendigkeit einer korrekt durchgeführten Händedesinfektion zur
Infektionsprävention äußert sich das RKI in „Händehygiene in Einrichtungen des
Gesundheitswesens“ [6] wie folgt:

Die Hände des Personals werden bei Maßnahmen am Patienten sowie bei Kontakt mit der
unmittelbaren Patientenumgebung mit potentiell pathogenen Erregern kontaminiert [24–30] und
sind die wichtigsten Überträger von Krankheitserregern.

Die hygienische Händedesinfektion gilt weltweit als die wirksamste Einzelmaßnahme zur
Unterbrechung von Infektionsketten in Gesundheitseinrichtungen ebenso wie in Pflegeeinrichtungen
und damit zur Prophylaxe von nosokomialen Infektionen [31–36]. […] Zusätzlich trägt die hygienische
Händedesinfektion zum Eigenschutz bei [40]. […] Momentan ist keine wissenschaftliche fundierte
Einteilung von einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Patientenversorgung in ein Risikoprofil
vorgenommen.

Bereits der Kontakt mit intakter Haut sowie mit Oberflächen und Gegenständen aus der
unmittelbaren Patientenumgebung führt zu einer relevanten Kontamination der Hände [41–43]. Im
Fall des direkten Kontakts der Unterarme mit dem Patienten oder mit kontaminierten Oberflächen,
sind diese in die Durchführung der Desinfektion einzubeziehen.

Verstärkt wird diese Aussage in „Händedesinfektion unter der SARS-CoV-2-Pandemie“ [7]:

Die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie führt uns zum einen den Stellenwert der Händedesinfektion zum
Schutz der Patienten und Beschäftigten vor Augen. Zum anderen zeigt sie, wie wichtig die stete
Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln ist, deren Wirksamkeit, Qualität und
Unbedenklichkeit nachgewiesen und die unter praktischen Bedingungen tauglich sind.

Beantwortung meist gestellter Fragen:

   Was ist, wenn nicht genügend Umkleiden vorhanden sind, um die Umkleidesituation
    wohnbereichsweise zu trennen?
    Antwort: Ist eine wohnbereichsweise Umkleidesituation aufgrund der baulichen Gegebenheiten
    nicht möglich, so sind alternative Lösungen anzustreben, welche den hygienischen
    Anforderungen am nächsten kommen. Denkbar ist beispielsweise eine zeitliche Trennung, das
    Aufstellen von Trennwänden, die Einhaltung der Abstandsregelung beim Umziehen etc.

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1.8       Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen

         Das Pflegepersonal ist bezüglich COVID-19-Symptomatik in der Krankenbeobachtung zu
          schulen.
         Alle Bewohner der Pflegeeinrichtung:
              o      Es ist 1x täglich der Gesundheitszustand zu überprüfen und zu dokumentieren.
              o      Entwickelt ein gesunder Bewohner Symptome, ist das Gesundheitsamt zu
                     informieren
              o      Das Gesundheitsamt wird ein Abstrich nehmen
              o      Der Bewohner-Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle ist
                     auszufüllen
         Minimum an subjektiven Symptomen, die beim Bewohner abgefragt bzw. erfasst werden
          sollten:
              o      Fieber (>37,8°C, oral) - an die COVID-19 Situation adaptierte Definition von Fieber zur
                     Verwendung in Alten- und Pflegeheimen:
                             >37,8°C oral als Einzelwert oder wiederholte orale Temperaturen von 37,2°C
                              oder rektale Temperaturen > 37,5°C oder eine Einzelmessung mit 1,1°C über
                              der „Normaltemperatur“
              o      Husten
              o      Kurzatmigkeit
              o      Halsschmerzen
              o      Schnupfen
         Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen,
          Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis,
          Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns.
              o      Sauerstoffsättigung 25/min)
                             Ein weiterer einfach zu bestimmender Indikator ist die Bestimmung der
                              Atemfrequenz.
         Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus
          Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher
          unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und
          zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung
          kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.

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Das klinische Monitoring auf COVID-19 bei Bewohnern dient deren Schutz, da durch das Frühzeitige
Erkennen einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 zeitnah notwendige Maßnahmen ergriffen
werden können und somit eine unkontrollierte Übertragung des Coronavirus verhindert wird. Die
Anforderung grundsätzliche einmal täglich die Symptome bei allen Bewohnern zu kontrollieren
basiert auf der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“
[1]. Dabei wird auch die tägliche Messung der Sauerstoffsättigung empfohlen.

Die konkrete Empfehlung und deren Begründung ist unter Punkt 5 ff. (5 Aktive Surveillance von
respiratorischen Symptomen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen; 5.1 Vorbemerkung; 5.2.2 Erhebung der Symptome)
nachzulesen:

5.1 Vorbemerkung

Durch ein aktives Monitoring des Auftretens von respiratorischen Symptomen bei Bewohnern von
Alten- und Pflegeeinrichtungen und Betreuten in Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen und beim Personal dieser Einrichtungen sollen mögliche
COVID-19-Erkrankungen frühzeitig detektiert werden, um unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung innerhalb der Einrichtung einleiten zu
können. Dies erfordert eine permanente Wachsamkeit des Personals sowie ein systematisches
Vorgehen hinsichtlich der Erfassung von Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen
können (Neuauftreten oder akute Verschlechterung bei bestehender Vorerkrankung der Atemwege).
In den folgenden Ausführungen wird ein Interims-Leitfaden für die Durchführung einer aktiven
Surveillance in den Einrichtungen vorgestellt, der kontinuierlich an neu gewonnene Kenntnisse und
sich ändernde Bedingungen angepasst werden soll.

Ziele:

        Frühzeitige Detektion des Auftretens von Symptomen und Durchführung diagnostischer
         Tests
        Zeitgerechte Einleitung der notwendigen medizinischen Maßnahmen
        Unverzügliche Implementierung der erforderlichen Hygienemaßnahmen und anderer
         Maßnahmen, um eine weitere Verbreitung innerhalb der Einrichtung und nach Extern zu
         vermeiden.
        Frühzeitige Information und Kooperation mit den örtlichen Gesundheitsbehörden

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   Bereitstellung einer Übersicht (z.B. in Form einer Excel-Tabelle) mit relevanten Informationen
        zu Heimbewohnern, Betreuten und Personal (z.B. Symptome, diagnostische Testung,
        betroffene Organisationseinheit), die einen Überblick gibt über die Entwicklung der Situation
        in der Einrichtung und als Grundlage zur weiteren Planung (z.B. Kohortierung) dienen soll.
5.2.2 Erhebung der Symptome

Bei allen Betreuten in den Einrichtungen soll mindestens 1 x täglich der Status bezüglich des
Auftretens von Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, erhoben werden. Dies beinhaltet die
Abfrage/Feststellung des Neuauftretens von Symptomen einschließlich der Messung der
Körpertemperatur (möglichst zu Beginn der Frühschicht).

Symptome:

       Fieber (>37,8°C, oral)
       Husten*
       Kurzatmigkeit*
       Halsschmerzen*
       Schnupfen*
       Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen,
        Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis,
        Hautausschlag, Apathie, Somnolenz
       Sauerstoffsättigung 25/min) *Minimum an subjektiven Symptomen, die abgefragt bzw.
        erfasst werden sollten
[…] Mit dem Pulsoxymeter kann auf einfache Weise frühzeitig eine Minderung der
Sauerstoffsättigung detektiert werden. Ein weiterer einfach zu bestimmender Indikator ist die
Bestimmung der Atemfrequenz. Informationen zur klinischen Symptomatik finden Sie im Steckbrief
zu Covid-19.

Falls es eine feste Zuordnung von Pflegekräften / Personal zu einzelnen Betreuten der Einrichtung
gibt, könnten alternativ die entsprechenden Informationen von der jeweiligen betreuenden Person
erhoben und dokumentiert werden. Dies hätte den Vorteil, dass Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes sensitiver wahrgenommen und erkannt werden. Neu aufgenommene
Betreute in den Einrichtungen sollen umgehend hinsichtlich Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar
sind befragt/untersucht werden. Falls solche Symptome angegeben werden, sollte umgehend eine
weiterführende Abklärung (ärztliche Konsultation) und Einleitung entsprechender
Hygienemaßnahmen erfolgen sowie Kontaktaufnahme mit verlegender Einrichtung (siehe auch 3.3
Regelungen Neuaufnahmen und Verlegungen)

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Durch die benannte verantwortliche Person sollte sichergestellt werden, dass die entsprechenden
Angaben vollständig sind und für alle Heimbewohner vorliegen. […]

Dokumentation

Die Ergebnisse sollen in einem Formblatt dokumentiert werden.

Um einen Überblick über die Gesamtsituation in der Einrichtung zu gewinnen können die Ergebnisse
der Symptomerhebung bei Bewohnern/Betreuten sowie Informationen zu den ggf. daraus
resultierenden Maßnahmen (z.B. Durchführung einer Testung, Testergebnisse, Isolierung,
Kohortierung) in einer Liste zusammengeführt werden. […]

Beantwortung meist gestellter Fragen:

   In welchen zeitlichen Abständen soll das Pflegepersonal in der Krankenbeobachtung bezüglich
    COVID-19 geschult werden?
    Antwort: Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal
    feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte
    und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter ausrichten.

   Kann auch axillar Temperatur gemessen werden? Können auch Infrarot- Thermometer zur
    Temperaturkontrolle verwendet werden?
    Antwort: Sollte eine orale oder rektale Messung der nicht möglich sein oder verweigert werden,
    sind auch alternative Messmethoden möglich. Die Messmethode und der Ort der
    Temperaturmessung muss dokumentiert werden.
   Welche Referenzwerte sind an die COVID-19-Situation, im Rahmen der Infrarot- sowie axillaren
    Temperaturkontrollen anzuwenden?
    Antwort: Allgemeine Referenzwerte, für die axillare Messung der Körpertemperatur, können
    nicht gegeben werden. Die Messung der Körpertemperatur unter Axel kann bis zu 2C° zu der
    rektalen Messung der Körpertemperatur abweichen. Die Abweichung ist z.B. abhängig von der
    Mitarbeit der betroffenen Person und der Messdauer. Referenzwerte zu der Messung der
    Körpertemperatur mit einem Infrarotthermometer können ebenfalls nicht generell gegeben
    werden. Bei einer axillaren Messung oder einer Messung mit Infrarot- Thermometer ist ein
    besonderes Augenmerk auf die Temperaturentwicklung im Verlauf zu legen.

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