COVID-19 / SARS-COV-2 - INHALTLICH/FACHLICHE STELLUNGNAHME DES GESUNDHEITSAMTES ZU DEN HYGIENISCHEN ANFORDERUNGEN IN STATIONÄREN ...
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COVID-19 / SARS-CoV-2 Inhaltlich/fachliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes zu den Hygienischen Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie vom 17.05.2020 Stand: 15.06.2020 Stand: 15.06.2020 Seite 1 von 30
Vorwort Aufgrund steigender Nachfragen und einer Vielzahl von Anmerkungen zu den am 17.05.2020 vom Gesundheitsamt veröffentlichten „Hygienischen Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie“ nimmt das Gesundheitsamt wie folgt inhaltlich/fachlich Stellung: Alle Anforderungspunkte basieren auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), Empfehlungen anderer renommierter Fachgesellschaften, dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben sowie den umfangreich gesammelten Erfahrungen des Gesundheitsamtes in der aktuell noch fortdauernden Pandemie. Beim RKI handelt es sich um die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren sowie weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Das RKI stellt Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen nach dem aktuell allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zur Verfügung. Diese Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen stellen Empfehlungen dar, denen man sich anschließen kann bzw. sollte. Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die erhöhten Anforderungen im Hygienebereich erfüllt sind, wenn Bedingungen vorliegen, die dem aktuellen Stand der Hygiene entsprechen. Hygienestandards sind wiederum erstellte Empfehlungen, Richtlinien, Normen und Stellungnahmen von fachlich anerkannten Experten. Wenn von einer fachlich anerkannten Empfehlung oder Richtlinie abgewichen wird, muss daher ein mindestens gleichwertiger Standard erzielt werden. Grundsätzlich sind daher die aktuellen Empfehlungen des RKI von allen stationären Pflegeeinrichtungen einzuhalten. Das RKI schätzt die Lage weltweit und in Deutschland weiterhin als eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation ein. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist aktuell zwar rückläufig, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird aber weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Stand: 15.06.2020 Seite 2 von 30
Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen gehören aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen (z.B. chronische Lungenerkrankungen, Diabetes, Herz- Kreislauferkrankungen, etc.) zu dem Personenkreis mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19-Erkrankung in einer Einrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten und z.T. nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Infektion. Für die Prävention des Auftretens und der Weiterverbreitung einer COVID-19-Erkrankung innerhalb einer Pflegeeinrichtung sowie nach extern sind daher die Einhaltung der Hygienestandards, die dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, essentiell. Eine konkrete Stellungnahme zu den allgemeinen Anforderungen, welche unter Punkt 1 „Allgemeine Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ und den folgenden Unterpunkten formuliert sind, findet sich nachfolgend. Dabei wird auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, anderer renommierter Fachgesellschaften oder gesetzlicher Grundlagen auf häufig gestellte Fragen der Pflegeeinrichtungen sowie der Leistungserbringer eingegangen. Bei schwarzen Textpassagen handelt es sich um Aussagen und Stellungnahmen des Gesundheitsamtes. Bei grünen Textpassagen handelt es sich um zusammengefasste Fragen, welche direkt darunter beantwortet worden sind. Rote Textpassagen sind wörtlich übernommene Auszüge aus RKI- Empfehlungen, aus Empfehlungen anderer Fachgesellschaften sowie Auszüge aus Gesetzestexten. In den schwarzen, roten und grünen Textpassagen wurden Fragen und Anmerkungen der Pflegeeinrichtungen und Leistungserbringer der letzten Wochen berücksichtigt. Im Text selbst werden die relevanten Dokumentennamen und die dazugehörigen Überschriften genannt. In den eckigen Klammern [ ] finden sich die Nummern der entsprechenden Links, die am Ende des Dokuments im Quellenverzeichnis zu finden sind. Stand: 15.06.2020 Seite 3 von 30
1 Allgemeine Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19- Pandemie 1.1 Organisation Ein Ansprechpartner als Hygieneverantwortlicher speziell für COVID-19 ist zu benennen Ein auf die Pflegeeinrichtung abgestimmter Pandemieplan ist zu erstellen Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan ist zu erstellen Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan ist zu erstellen Die notwendigen allgemeinen, organisatorischen Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19 Pandemie basieren auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1]. Unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) werden folgende Punkte formuliert: Falls nicht bereits geschehen, sollte vom Management der Einrichtung möglichst in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden ein COVID-19-Plan erarbeitet werden. Dabei sollten entsprechende Bestimmungen der jeweiligen Landesregierung umgesetzt werden. Neben den Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen können organisatorische Maßnahmen entscheidend dazu beitragen, dass SARS-CoV-2 nicht in die Einrichtung hineingetragen und ggf. innerhalb der Einrichtung weiterverbreitet wird. Ausgewählte Aspekte, die hier berücksichtigt werden müssen: Bildung eines Teams mit klarer Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Bereiche wie z.B. Hygiene/Infektionskontrolle, Kommunikation, Beschaffung von notwendigem Material Weiterhin wird unter Punkt 3 (Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgendes festgehalten: Die Implementierung und Einhaltung von Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen sind essentieller Bestandteil der Bemühungen zur Prävention einer Verbreitung von COVID-19- Erkrankungen in der Einrichtung und sind detailliert in den Dokumenten KRINKO-Empfehlungen zur Infektionsprävention in Heimen [2] und Hygienemaßnahmen in der Pflege von COVID-19 Patienten [8] und Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten beschrieben [12]. Stand: 15.06.2020 Seite 4 von 30
Beantwortung meist gestellter Fragen: Gelten die „Hygienische Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen während der COVID- 19 Pandemie“ auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe? Antwort: Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt weiterhin der Leitfaden COVID-19- Management für stationäre Einrichtungen mit familiären Charakter ohne medizinische/pflegerische Versorgung. Muss die Person, die als Hygieneverantwortlicher benannt wird, eine Ausbildung als Hygienefachkraft absolviert haben, oder können z.B. auch Heimleitung und (oder) PDL benannt sein? Antwort: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat Hygieneempfehlungen eigens für Heime erarbeitet, siehe Infektionsprävention in Heimen [2]. Grundsätzlich soll es in Pflegeeinrichtungen einen Hygienebeauftragten geben, welcher die Weiterbildung zum "Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen" abgeschlossen hat. Laut RKI sollten die Lernziele der Weiterbildung mit der Leitlinie "Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen" der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH e.V.) übereinstimmen. Die Aufgaben des/der Hygienebeauftragten sollten in einer Stellenbeschreibung festgelegt werden. Hygienebeauftragten muss im angemessenen Umfang während der regulären Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, ihren zusätzlichen Aufgaben nachzukommen. Der Stundenumfang der Freistellung hängt von der Anzahl der Bewohner sowie deren Pflegebedürftigkeit ab. In Zeiten der Pandemie können, aufgrund der besonderen Umstände, auch die Einrichtungsleitung oder Pflegedienstleitung als Hygieneverantwortliche benannt werden. Was ist, wenn die Einhaltung der Anforderungen nicht vollumfänglich möglich ist? Antwort: Die Anforderungen basieren auf den Empfehlungen des RKI, auf den Empfehlungen anderer Fachgesellschaften, auf gesetzliche Grundlagen sowie auf den vom Gesundheitsamt in der COVID-19-Pandemie gesammelten Erfahrungen in den Pflegeeinrichtungen. Wenn von einer fachlich anerkannten Empfehlung oder Richtlinie abgewichen wird, muss daher ein mindestens gleichwertiger Standard erzielt werden. Grundsätzlich sind daher die aktuellen Empfehlungen des RKI/Anforderungen des Gesundheitsamtes, auch wenn kein akutes Infektionsgeschehen vorliegt, von allen stationären Pflegeeinrichtungen einzuhalten. Ist die Umsetzung der Anforderungen nicht sofort vollumfänglich möglich, sind Ausnahmen und alternative Regelungen möglich. Wichtig ist, dass diese Ausnahmen begründet und dokumentiert werden. Stand: 15.06.2020 Seite 5 von 30
1.2 Schulung des Personals Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern: o Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) Vor jedem Bewohnerkontakt Vor aseptischen Tätigkeiten Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien Nach jedem direkten Bewohnerkontakt Nach jedem indirekten Bewohnerkontakt o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischen Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstige Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige Schulungen sind durchzuführen: o Aufklärung über COVID-19 o Verhaltensmaßnahmen o Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein Die Notwendigkeit der Umsetzung der Basishygienemaßnahmen (insbesondere der korrekten Händedesinfektion) wird in mehreren Empfehlungen des RKI betont. Eine Schulung des Personals (sowohl medizinisches, als auch nicht medizinisches Personal) wird explizit empfohlen. Dabei sollten Schulungen zur Einhaltung Basishygiene, zu COVID-19, den damit verbundenen allgemeinen Verhaltensmaßnahmen sowie zur indikationsgerechten Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung stattfinden. Speziell im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird in der RKI Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgendes empfohlen: Stand: 15.06.2020 Seite 6 von 30
Information und Schulung des Pflegepersonals (z.B. in Bezug auf die praktische Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie dem korrekten Anlegen und Ausziehen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)) Schulung des übrigen Personals mit und ohne direkten Risikopersonenkontakt (z.B. hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsregelung auch unter dem Personal, Händehygiene, Tragen von MNS im Bereich der Heimbewohner (insbesondere Reinigungspersonal!)) bei allen Tätigkeiten im Bewohnerbereich. Weiterhin werden unter Punkt 3.1 (Kernpunkte Basismaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgende Punkte konkreter ausformuliert: Strikte Einhaltung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene und die konsequente Umsetzung der Vorgaben des Hygieneplans der Einrichtung. Darüber hinaus wird im Rahmen der COVID-19-Pandemie auch außerhalb der direkten Versorgung von COVID-19-Patienten das generelle Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) durch sämtliches Personal mit direktem Kontakt zu allen Risikogruppen aus Gründen des Risikopersonenschutzes während der Pandemie empfohlen. Weiterhin dient dies auch dem Personalschutz, da Übertragungen zwischen Mitarbeitern vorgebeugt werden. Hintergrund ist, dass eine COVID-19- Erkrankung auch sehr milde oder asymptomatisch verlaufen kann und von den Mitarbeitern gar nicht bemerkt wird. Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass bereits 2 Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome das Virus ausgeschieden und übertragen werden kann. Allgemeine Hygienemaßnahmen/Verhaltensmaßnahmen für Risikopersonen, Personal (auch Reinigungskräfte), Besucher: o Einhaltung von Husten- und Nieß-Regeln: Husten und Nießen in die Ellenbeuge oder in ein Einmaltaschentuch, nicht in die Hand; Entsorgung der Einmaltaschentücher in geschlossenem Abfalleimer mit Müllbeutel o Vermeidung der Berührung des Gesichts, insbesondere von Mund und Nase o Händehygiene: Händewaschen vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang, nach einem Aufenthalt im Freien, nach Berührung von gemeinsam genutzten Gegenständen (Türgriffe) usw. o Beachtung der Abstandsregelung (1,5 - 2 m) o Kontaktreduzierung (Mitbewohner, Besucher) Stand: 15.06.2020 Seite 7 von 30
Insbesondere die strikte Einhaltung der Händehygiene spielt bei der Infektionsprävention eine bedeutende Rolle und wird vom RKI in der Empfehlung zur „Infektionsprävention in Heimen“ [2] unter Punkt 5.1 als „die entscheidende Maßnahme der Infektionsprävention“ festgehalten, daher ist eine intensive Schulung aller Mitarbeiter, unabhängig von COVID-19, immer von besonderer Bedeutung. Eine gute Darstellung sowie auch umfangreiches Material zur Schulung von Personal zur Einhaltung der Händehygiene findet sich auf der Homepage „Aktion saubere Hände“. U. a. sind dort die fünf Indikationen zur Händedesinfektion [10] aufgelistet und begründet, dort findet sich beispielsweise auch die Definition „Bewohnerkontakt“, diese Definition sowie die fünf Indikationen zur Händedesinfektion scheinen in den Pflegeeinrichtungen teilweise unbekannt zu sein: Definition Bewohnerkontakt: Ein Bewohnerkontakt bezieht sich hier auf einen medizinisch/pflegerischen Kontakt, im Sinne eines umfassenden, großflächigen oder intensiven Hautkontaktes, bei dem die Intimsphäre des Bewohners nicht mehr gewahrt ist. Dieser entsteht zum Beispiel bei der Körperpflege, der Hilfestellung zur Körperpflege oder beim Lagern eines Bewohners. Die fünf Indikationen zur Händedesinfektion: 1. VOR Bewohnerkontakt Warum: Um den Bewohner vor einer Kolonisation mit Erregern, welche die Hand der Mitarbeiter temporär besiedeln, zu schützen. WHO Empfehlung: VOR direktem Bewohnerkontakt, im Sinne eines direkten Körperkontaktes (Kategorie IB)* 2. VOR aseptischen Tätigkeiten Warum: Um den Bewohner vor dem Eintrag von potentiell pathogenen Erregern, inklusive seiner eigenen Standortflora, in sterile/nicht kolonisierte Körperbereiche zu schützen. WHO-Empfehlung VOR Konnektion / Diskonnektion eines invasiven Devices unabhängig vom Gebrauch von Handschuhen (Kategorie IB)* Wechsel zwischen kolonisierten/ kontaminierten und sauberen Körperbereichen während der Bewohnerversorgung (Kategorie IB)* z.B. subkutan Injektionen, Verabreichen von Augentropfen, Versorgung PEG-Sonde, Verbandswechsel etc. Stand: 15.06.2020 Seite 8 von 30
3. NACH Kontakt mit potentiell infektiösen Materialien Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell pathogenen Erregern sowie zum Schutz nachfolgender Bewohner. WHO-Empfehlung NACH Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Exkreten, Schleimhäuten, nicht intakter Haut oder Wundverbänden (Kategorie IA)* Wechsel zwischen kolonisierten/ kontaminierten und sauberen Körperbereichen während der Bewohnerversorgung (Kategorie IB)* NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)* 4. NACH Bewohnerkontakt Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell pathogenen Erregern sowie zum Schutz nachfolgender Bewohner WHO-Empfehlung NACH direktem Bewohnerkontakt, im Sinne eines direkten Körperkontaktes (Kategorie IB)* NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)* insbesondere bei mobilen Bewohnern mit bekannter oder vermuteter Besiedlung oder Infektion mit MRSA oder anderen multiresistenten Erregern 5. NACH Kontakt mit der unmittelbaren Umgebung des Bewohners Warum: Zum Schutz des Personals und der erweiterten Bewohnerumgebung vor potentiell pathogenen Erregern und zum Schutz nachfolgender Bewohner. WHO-Empfehlung NACH Kontakt mit Oberflächen und medizinischen Geräten in unmittelbarer Umgebung des Bewohners (Kategorie IB)* NACH dem Ausziehen der Handschuhe (Kategorie IB)* Stand: 15.06.2020 Seite 9 von 30
Beantwortung meist gestellter Fragen: In welchen zeitlichen Abständen sind Hygieneschulungen durchzuführen? Antwort: Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter ausrichten. 1.3 Informationsweitergabe Die Bewohner*innen sind zu informieren: o Aufklärung über COVID-19 o Verhaltensmaßnahmen o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.) o Aufklärungsnachweise müssen vorhanden sein Das Gesundheitsamt ist über Verdachtsfälle von Mitarbeitern zu informieren: o Mitarbeiter mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer Pflegeeinrichtung tätig sein o Ein COVID-19-Abstrich ist zu veranlassen, Überweisung durch den Hausarzt an eine Corona-Ambulanz o Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle unter Mitarbeitern auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden Das Gesundheitsamt ist über Verdachtsfälle von Bewohnern zu informieren: o Entwickelt ein Bewohner COVID-19-Symptome muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen (vonseiten des Gesundheitsamtes wird ein Abstrich entnommen) o Akut erkrankte Bewohner mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche Maßnahmen sind zu veranlassen o Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden Die ärztliche Versorgung der Bewohner*innen ist während der Pandemiezeit sicherzustellen: o Hausärzte sind fortlaufend zu informieren o Hausärzte sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19 abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen: o Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen Stand: 15.06.2020 Seite 10 von 30
Das Personal trägt durch die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen einen großen Teil zum Schutz der Bewohner in Pflegeeinrichtungen bei. Dennoch ist auch eine Information und Aufklärung der Bewohner von großer Bedeutung, damit diese die durchgeführten Maßnahmen verstehen und sich selbst zu schützen wissen. Dies gilt besonders für Bewohner, welche mobil sind und die Einrichtung selbständig und ohne Begleitung verlassen. Selbstverständlich sind dabei die kognitiven Fähigkeiten der Bewohner zu berücksichtigen. Einige Bewohner können die Informationen, z.B. aufgrund von demenziellen Erkrankungen, nicht nachvollziehen und umsetzen. Dies soll weder den Bewohnern noch den Mitarbeitern oder der Einrichtung selbst negativ angelastet werden. Wichtig ist an dieser Stelle die Dokumentation. Es geht vordergründig um die Information und die Sensibilisierung für die erforderlichen Maßnahmen. Auch das RKI hält in seiner Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) folgenden Punkt fest: Information der Heimbewohner, der Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, des Personals und der Angehörigen zu COVID-19 und zu den erforderlichen Maßnahmen zu deren Schutz Bereits der Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung ist laut Infektionsschutzgesetz (§6 (1) Buchstabe t) meldepflichtig, dabei sind sowohl Bewohner als auch Mitarbeiter zu melden. Die Meldepflicht für die Einrichtungen ergibt sich aus §8 (1) Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes [13]. Geht eine Meldung ein, wird geklärt wie das weitere Vorgehen ist. Das Gesundheitsamt setzt sich dazu mit der Einrichtung in Verbindung. In der Regel werden Bewohner zwecks einer niedrigschwelligen und zeitnahen Testung vom Gesundheitsamt vor Ort in der Einrichtung getestet. Mitarbeiter wenden sich an den zuständigen Hausarzt und dieser stellt eine Überweisung für die Corona-Ambulanz aus. In der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 3.2 (Erweiterte Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen) wird das genauere Vorgehen bei Verdachtsfällen und laborbestätigten COVID-19-Fällen beschrieben: Erweiterte Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen finden Anwendung bei Risikopersonen mit bestätigter Covid-19-Erkrankung, bei Kontaktpersonen sowie bei symptomatischen Risikopersonen, für die noch kein Testergebnis vorliegt. Stand: 15.06.2020 Seite 11 von 30
Eine konkrete Ausführung der erweiterten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen ist in den folgenden Punkten der Empfehlung (Punkt 3.2.1 und 3.2.2) zu finden. Dort wird unter anderem auch die Absonderung akut erkrankter Bewohner mit COVID-19-Symptomatik empfohlen: Unterbringung und Versorgung von SARS-CoV-2-positiven Heimbewohnern, von Kontaktpersonen sowie symptomatischen Heimbewohnern noch vor dem Vorliegen eines Testergebnisses in einem Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle. Die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten mit SARSCoV-2-negativen Bewohnern ist nicht möglich. Medizinisch notwendige Maßnahmen und körpernahe Dienstleistungen tragen maßgeblich zur Erhaltung der Gesundheit und zu einer Steigerung der Lebensqualität der Bewohner bei und sollen daher auch stattfinden. Dabei müssen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, um das Infektionsrisiko für Bewohner möglichst gering zu halten. Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere Fußpfleger und Therapeuten aufgrund ihrer Ausbildung Kenntnisse zur Basishygiene verfügen. Des Weiteren haben alle externen Dienstleister ein Hygienekonzept vorzuhalten. Dennoch ist auch die Einrichtung in der Verantwortung ihre Bewohner zu schützen und muss sich über das Vorliegen eines solchen Hygienekonzepts sowie über die Kenntnis der einzuhaltenden Hygienemaßnahmen vergewissern. Eine Vorlage für ein Hygienekonzept für körpernahe Dienstleistungen, samt einer Vorlage für eine Behandlungserklärung und eine Dokumentation der Dienstleistung wird seitens des Gesundheitsamtes erstellt und den Einrichtungen zeitnah zur Verfügung gestellt. Die Vorgabe eine Zugangsregelung für Besucher und externe Dienstleister zu implementieren lässt sich ebenfalls in der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) finden: Implementierung und Durchsetzung von Zugangsregelungen für Besucher, externe Dienstleister (z.B. Friseure, Fußpfleger, Physiotherapeuten) und anderen Personen wie z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter und Seelsorger. 1.4 Besucherkonzept Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige ist zu erstellen Es ist ein Hygienekonzept für Bewohner*innen vorzulegen, die die Einrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen: o z.B. Tragen eines MNS, Händedesinfektion, Desinfektion der Hilfsmittel, etc. Stand: 15.06.2020 Seite 12 von 30
Die Notwendigkeit zur Erstellung eines auf die Einrichtung angestimmten Besucherkonzepts für An- und Zugehörige basiert auf Grundlage der Coronaverordnung. Die genauen Regelungen und Vorgaben sind unter § 14 Besuchsregelungen nachzulesen. Auch das RKI empfiehlt unter Punkt 3.10 (Besucherregelung), in dem Dokument „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1], in Absprache mit dem Gesundheitsamt Bedingungen festzulegen, unter denen ein Besuch stattfinden kann. Weiterhin empfiehlt das RKI in „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen): Kontakte von Heimbewohnern und Angehörigen außerhalb der Einrichtung sollten aufgrund des Übertragungsrisikos vermieden werden. Kontakte außerhalb der Einrichtung mit den Angehörigen sind, gerade bei selbständigen und mobilen Bewohnern, nicht immer vermeidbar. Besonders bei den aktuellen Lockerungen und der langen Zeit ohne persönlichen Kontakt zu Freunden und Familie, ist der Wunsch der Bewohner sich mit Angehörigen zu treffen groß und aus menschlicher Sicht mehr als verständlich. Dennoch gilt es eine Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und besonders Personen, die der Risikogruppe angehören, zu schützen. Das Hygienekonzept für Bewohner zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung soll sowohl dem Schutz derjenigen Bewohner dienen, die sich außerhalb der Einrichtung mit ihren Angehörigen treffen, als auch den Bewohnern, welche in der Einrichtung leben und durch die Lockerungen und das vermehrte Verlassen und Aufsuchen der Einrichtung einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts können sich die Einrichtungen an bisherige Hygienekonzepte, insbesondere an die Vorlage des Besucherkonzepts des Gesundheitsamtes sowie nach den Empfehlungen des RKI richten. Bei Rückfragen steht das Gesundheitsamt beratend zur Verfügung. Beantwortung meist gestellter Fragen: Was ist mit Bewohnern, die die Einrichtung selbständig verlassen und bei denen die Einhaltung der Hygienemaßnahmen bei einem Treffen mit Angehörigen nicht überprüft werden können? Antwort: Bewohner können nur wiederholt auf die geltenden Hygiene-, Verhaltensmaßnahmen und Abstandsregelungen hingewiesen werden. Halten sich Bewohner trotz wiederholtem Hinweisen nicht an die Vorgaben, wird dies dokumentiert. Stand: 15.06.2020 Seite 13 von 30
1.5 Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Bewohnern sind einzuhalten: o Bewohner*innen bleiben möglichst auf den Wohnbereichen o Bewohner*innen nehmen die Mahlzeiten in den Zimmern oder in Gemeinschaftsräumen mit mind. 1,5 m Abstand ein o Betreuung wird einzeln oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand (wohnbereichsbezogen) angeboten o Spaziergänge im Garten alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand o Bewohner*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen (wohnbereichsbezogen) mit mindestens 1,5 m Abstand o Eine Vermischung von Bewohner*innen von unterschiedlichen Wohnbereiche wird vermieden Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten: o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich ein MNS zu tragen o Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand um o Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand Pause o Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 Abstand o Mitarbeiter*innen helfen nicht in dem anderen Wohnbereich aus Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist zwingend zu unterbinden, Ausnahmen sind zu dokumentieren. Die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Festlegung zu betreuender fester Kleingruppen unter den Bewohnern und der wohnbereichsbezogene Einsatz von Pflegepersonal in festen, voneinander unabhängigen Teams dient der Reduktion des Übertragungsrisikos und der Nachvollziehbarkeit der Infektionskette im Falle eines laborbestätigten COVID-19-Falles in der Einrichtung und wird auch in der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 2 (Vorbereitung und Management für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) wie folgt festgehalten: Stand: 15.06.2020 Seite 14 von 30
Es sollten feste Kleingruppen unter den Bewohnern / Betreuten gebildet werden, die alle kollektiven Tätigkeiten gemeinsam verrichten, damit bei Nachweis von SARS-CoV-2 nur eine kleine Gruppe von Personen als Kontakte entsteht. Das Personal sollte, wenn möglich, in festen voneinander unabhängigen Teams arbeiten. Beantwortung meist gestellter Fragen: Wie sind Kleingruppen zu definieren? Antwort: Eine allgemeingültige Aussage wie Kleingruppen zu definieren kann nicht getroffen werden. Wie viele Bewohner zusammen betreut werden liegt im Ermessen der Einrichtungsleitung und ist abhängig von den räumlichen Gegebenheiten. Wichtig ist, dass bei der gemeinsamen Betreuung von Bewohnern Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Wie soll eine Vermischung der Bewohner der verschiedenen Wohnbereiche vermieden werden? Ist das rechtlich ohne gesetzliche Vorgabe überhaupt möglich? Wie können wir das unterbinden? Was hat das Heim zu veranlassen, insbesondere bei nicht einsichtigen Bewohnern? Antwort: Bewohner können nur wiederholt auf die geltenden Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen hingewiesen werden. Halten sich Bewohner trotz wiederholtem Hinweisen nicht an die Vorgaben, wird dies dokumentiert. Wie sollen wir mit übergreifend tätigen Mitarbeitern umgehen? Nicht immer ist ein wohnbereichsbezogener Einsatz möglich. Antwort: Ist ein wohnbereichsübergreifender Einsatz von Personal, zum Beispiel aufgrund von Personalausfällen, nicht vermeidbar, so muss dies dokumentiert werden, um im Falle eines COVID-19-Falls bei der Ermittlung von Kontaktpersonen die Personalbewegungen nachvollziehen zu können. 1.6 Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus Es ist ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen: o Bewohner*innen ohne Symptomatik sollten möglichst für 14 Tage vorsorglich abgesondert (Einzelunterbringung, ggf. Kohortierung) werden o Entwickelt ein Bewohner COVID-19-Symptome muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen (vonseiten des Gesundheitsamtes wird ein Abstrich entnommen) Bewohner, die aus der Häuslichkeit neu in die Einrichtung aufgenommen oder aus dem Krankenhaus entlassen werden, sollen laut Empfehlung des RKI möglichst für 14 Tage jedoch mindestens für 7 Tage vorsorglich isoliert werden. Stand: 15.06.2020 Seite 15 von 30
Das Gesundheitsamt empfiehlt dabei jedoch immer die 14-tägige Isolierung, welche auch der Länge der längsten Inkubationszeit entspricht. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass Bewohner auch noch nach der mittleren Inkubationszeit von 5-6 Tagen Symptome entwickelten und positiv geworden sind. Mit einer 14-tägigen präventiven Isolierung soll das Übertragungsrisiko möglichst minimiert werden. Die entsprechende Empfehlung des RKI ist unter Punkt 3.3 (Regelung Neuaufnahmen und Verlegungen) in dem Dokument „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] nachzulesen. In der Einrichtung sollte das Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohnern/Betreuten aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festgelegt werden. Dies sollte möglichst in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Empfehlungen für ein Vorgehen bei asymptomatischen Personen (keine Symptome, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind): o Bewohner bzw. betreute Personen ohne Symptomatik sollten möglichst für 14 Tage jedoch mindestens für 7 Tage vorsorglich abgesondert (Einzelunterbringung, ggf. Kohortierung) werden und die erweiterten Schutzmaßnahmen sollten angewendet werden (siehe 3.2 Erweiterte Hygiene und Infektionskontrollmaßnahmen). o Bei Entwicklung von Symptomen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte weiterhin umgehend eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden (siehe 5.2.4 Diagnostische Testung auf SARS-CoV-2) o Auch bei asymptomatischen Personen wird eine Testung bei Aufnahme empfohlen. Hier ist zu beachten, dass ein negatives Testergebnis eine Infektion nicht ausschließt. Die zusätzliche Durchführung eines Tests gegen Ende der Inkubationsphase (z.B. ab Tag 10) kann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion bei asymptomatischen Patienten ausschließen. Das Verfahren bei symptomatischen Patienten ist in Abschnitt 5. Durchführung des klinischen Monitorings auf COVID-19 der in der Einrichtung Betreuten beschrieben Stand: 15.06.2020 Seite 16 von 30
Beantwortung meist gestellter Fragen: Müssen Bewohner, die wegen einem Arztbesuch das Haus verlassen müssen anschließend in eine 14-tägige Quarantäne? Antwort: Eine 14-tägige Quarantäne wird laut RKI nur bei Neuaufnahmen von Bewohner aus dem häuslichen Umfeld sowie nach stationärem Krankenhausaufenthalt empfohlen. Da bei einem Arztbesuch/einer Untersuchung im Krankenhaus ohne stationäre Aufnahme davon ausgegangen werden kann, dass die notwendigen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich. Müssen Bewohner, die kognitiv eingeschränkt sind, aber die Einrichtung verlassen anschließend in eine 14-tägige Quarantäne? Antwort: Eine 14-tägige Quarantäne wird laut RKI nur bei Neuaufnahmen von Bewohner aus dem häuslichen Umfeld sowie nach stationärem Krankenhausaufenthalt empfohlen. Wie ist die Absonderung zu verstehen? Ist eine Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung angezeigt? Antwort: Eine indikationsgerechte Verwendung von Schutzkleidung ist bei der Versorgung eines jeden Bewohners angezeigt, unabhängig davon, ob ein (möglicher) Verdacht auf COVID-19 besteht oder nicht. Bei der Versorgung von präventiv isolierten Bewohnern, welche aus dem Krankenhaus entlassen wurden, sind die Basishygienemaßnahmen strikt einzuhalten. Diese umfasst auch die korrekte Händedesinfektion unter Beachtung der 5 Indikationen der Händedesinfektion, das generelle Tragen eines MNS im Kontakt zu Bewohnern und das Tragen eines Schutzkittels bei pflegerischen Tätigkeiten. Zudem soll bei einer direkten bewohnernahen pflegerischen Versorgung des betroffenen Bewohners eine FFP2-Maske getragen werden. Bei einem indirekten Bewohnerkontakt welcher die Dauer von 15 min nicht überschreitet und bei dem der Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, ist ein MNS ausreichend. Stand: 15.06.2020 Seite 17 von 30
1.7 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion Von allen Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu Bewohner*innen haben, ist ein Mund- und Naseschutz (MNS) während der gesamten Dienstzeit zu tragen. Speziell im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird in der RKI Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 3.1 (Kernpunkte Basismaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen) „[…] auch außerhalb der direkten Versorgung von COVID-19-Patienten das generelle Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) durch sämtliches Personal mit direktem Kontakt zu allen Risikogruppen aus Gründen des Risikopersonenschutzes während der Pandemie empfohlen“. Die Dienstkleidung des Personals ist zu stellen und durch eine zertifizierte Wäscherei aufzubereiten: o Alternativ kann die Dienstkleidung mit einem zertifizierten Waschverfahren in der Pflegeeinrichtung aufbereitet werden (gewartete Industriewaschmaschine/VAH- gelistetes Waschmittel). o Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt). o Bei einer Kontamination der Dienstkleidung mit Krankheitserregern ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber aufzubereiten. Anders als im Krankenhaus, wird in Pflegeeinrichtungen Dienstkleidung meistens nicht gestellt und aufbereitet, dabei wäre dies, allgemein und besonders in Zeiten der COVID-19-Pandemie, zum Schutz der Mitarbeiter und Bewohner vor Infektionen angezeigt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Vorgaben der Berufsgenossenschaften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe in der Wohlfahrtspflege TRBA 250 [13]. Die genauen Vorschriften und gesetzlichen Grundlagen für das Bereitstellen von Dienstkleidung durch den Arbeitgeber in Pflegeberufen und Aufbereitung derselben können in der Übersicht „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“ [11] von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene nachgelesen werden. Danach ist das Waschen von in Alten- und Pflegeheimen getragener Berufskleidung im eigenen Haushalt und mit Haushaltswaschmaschinen nicht zulässig, da hier keine ausreichend reproduzierbare mikrobiologische Qualität mit nachgewiesen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren gewährleistet werden kann. Die Umkleidesituation für das Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist wohnbereichsweise zu trennen Stand: 15.06.2020 Seite 18 von 30
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl vorzuhalten: o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel o Mund- und Naseschutz (MNS)/FFP2 Maske o Einmalhandschuhe o Schutzbrillen Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Vorgaben der Berufsgenossenschaften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe in der Wohlfahrtspflege TRBA 250 [13]. Weitere Informationen zur korrekten Verwendung von PSA im Rahmen der Versorgung von laborbestätigten COVID-19-Fällen können in den Empfehlungen der RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1] unter Punkt 3.3.2 (Personalschutzmaßnahmen/ Persönliche Schutzausrüstung) nachgelesen werden. Wenn PSA ressourcenschonend eingesetzt wird, ist ein Konzept für den ressourcenschonenden Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vorzulegen Ist bestimmte Schutzkleidung/Desinfektion nicht mehr verfügbar, kann die nächst geringere Qualität genutzt werden. Entsprechende Artikel sind über die Verantwortlichen für Arbeitssicherheit oder die Hygieneverantwortlichen der Pflegeeinrichtung selbst festzulegen: o Alternative Infektionsschutzmaßnahmen sind im COVID-19-Hygienemanagement zu implementieren und zu dokumentieren Auch die Möglichkeit eines ressourcenschonenden Einsatzes von MNS und FFP2-Masken wird vom RKI in Dokument „Mögliche Maßnahmen zum Ressourcen-schonenden Einsatz von Mund-Nasen- Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19“ [4] näher beschrieben. Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden Im Haupteingangsbereich und an den Aus-/Zugängen der Wohnbereiche sind Händedesinfektionsmittelspender vorzuhalten Die Wohnbereiche sind mit einer adäquaten Anzahl von Händedesinfektionsmittelspendern auszustatten Die TRBA 250 bezieht zur Ausstattung von Händedesinfektionsmittelspendern wie folgt Stellung: Dort wo eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen [13]. Stand: 15.06.2020 Seite 19 von 30
Zu der allgemeinen Notwendigkeit einer korrekt durchgeführten Händedesinfektion zur Infektionsprävention äußert sich das RKI in „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ [6] wie folgt: Die Hände des Personals werden bei Maßnahmen am Patienten sowie bei Kontakt mit der unmittelbaren Patientenumgebung mit potentiell pathogenen Erregern kontaminiert [24–30] und sind die wichtigsten Überträger von Krankheitserregern. Die hygienische Händedesinfektion gilt weltweit als die wirksamste Einzelmaßnahme zur Unterbrechung von Infektionsketten in Gesundheitseinrichtungen ebenso wie in Pflegeeinrichtungen und damit zur Prophylaxe von nosokomialen Infektionen [31–36]. […] Zusätzlich trägt die hygienische Händedesinfektion zum Eigenschutz bei [40]. […] Momentan ist keine wissenschaftliche fundierte Einteilung von einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Patientenversorgung in ein Risikoprofil vorgenommen. Bereits der Kontakt mit intakter Haut sowie mit Oberflächen und Gegenständen aus der unmittelbaren Patientenumgebung führt zu einer relevanten Kontamination der Hände [41–43]. Im Fall des direkten Kontakts der Unterarme mit dem Patienten oder mit kontaminierten Oberflächen, sind diese in die Durchführung der Desinfektion einzubeziehen. Verstärkt wird diese Aussage in „Händedesinfektion unter der SARS-CoV-2-Pandemie“ [7]: Die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie führt uns zum einen den Stellenwert der Händedesinfektion zum Schutz der Patienten und Beschäftigten vor Augen. Zum anderen zeigt sie, wie wichtig die stete Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln ist, deren Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit nachgewiesen und die unter praktischen Bedingungen tauglich sind. Beantwortung meist gestellter Fragen: Was ist, wenn nicht genügend Umkleiden vorhanden sind, um die Umkleidesituation wohnbereichsweise zu trennen? Antwort: Ist eine wohnbereichsweise Umkleidesituation aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich, so sind alternative Lösungen anzustreben, welche den hygienischen Anforderungen am nächsten kommen. Denkbar ist beispielsweise eine zeitliche Trennung, das Aufstellen von Trennwänden, die Einhaltung der Abstandsregelung beim Umziehen etc. Stand: 15.06.2020 Seite 20 von 30
1.8 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen Das Pflegepersonal ist bezüglich COVID-19-Symptomatik in der Krankenbeobachtung zu schulen. Alle Bewohner der Pflegeeinrichtung: o Es ist 1x täglich der Gesundheitszustand zu überprüfen und zu dokumentieren. o Entwickelt ein gesunder Bewohner Symptome, ist das Gesundheitsamt zu informieren o Das Gesundheitsamt wird ein Abstrich nehmen o Der Bewohner-Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle ist auszufüllen Minimum an subjektiven Symptomen, die beim Bewohner abgefragt bzw. erfasst werden sollten: o Fieber (>37,8°C, oral) - an die COVID-19 Situation adaptierte Definition von Fieber zur Verwendung in Alten- und Pflegeheimen: >37,8°C oral als Einzelwert oder wiederholte orale Temperaturen von 37,2°C oder rektale Temperaturen > 37,5°C oder eine Einzelmessung mit 1,1°C über der „Normaltemperatur“ o Husten o Kurzatmigkeit o Halsschmerzen o Schnupfen Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns. o Sauerstoffsättigung 25/min) Ein weiterer einfach zu bestimmender Indikator ist die Bestimmung der Atemfrequenz. Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen. Stand: 15.06.2020 Seite 21 von 30
Das klinische Monitoring auf COVID-19 bei Bewohnern dient deren Schutz, da durch das Frühzeitige Erkennen einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 zeitnah notwendige Maßnahmen ergriffen werden können und somit eine unkontrollierte Übertragung des Coronavirus verhindert wird. Die Anforderung grundsätzliche einmal täglich die Symptome bei allen Bewohnern zu kontrollieren basiert auf der Empfehlung des RKI „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ [1]. Dabei wird auch die tägliche Messung der Sauerstoffsättigung empfohlen. Die konkrete Empfehlung und deren Begründung ist unter Punkt 5 ff. (5 Aktive Surveillance von respiratorischen Symptomen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen; 5.1 Vorbemerkung; 5.2.2 Erhebung der Symptome) nachzulesen: 5.1 Vorbemerkung Durch ein aktives Monitoring des Auftretens von respiratorischen Symptomen bei Bewohnern von Alten- und Pflegeeinrichtungen und Betreuten in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und beim Personal dieser Einrichtungen sollen mögliche COVID-19-Erkrankungen frühzeitig detektiert werden, um unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung innerhalb der Einrichtung einleiten zu können. Dies erfordert eine permanente Wachsamkeit des Personals sowie ein systematisches Vorgehen hinsichtlich der Erfassung von Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen können (Neuauftreten oder akute Verschlechterung bei bestehender Vorerkrankung der Atemwege). In den folgenden Ausführungen wird ein Interims-Leitfaden für die Durchführung einer aktiven Surveillance in den Einrichtungen vorgestellt, der kontinuierlich an neu gewonnene Kenntnisse und sich ändernde Bedingungen angepasst werden soll. Ziele: Frühzeitige Detektion des Auftretens von Symptomen und Durchführung diagnostischer Tests Zeitgerechte Einleitung der notwendigen medizinischen Maßnahmen Unverzügliche Implementierung der erforderlichen Hygienemaßnahmen und anderer Maßnahmen, um eine weitere Verbreitung innerhalb der Einrichtung und nach Extern zu vermeiden. Frühzeitige Information und Kooperation mit den örtlichen Gesundheitsbehörden Stand: 15.06.2020 Seite 22 von 30
Bereitstellung einer Übersicht (z.B. in Form einer Excel-Tabelle) mit relevanten Informationen zu Heimbewohnern, Betreuten und Personal (z.B. Symptome, diagnostische Testung, betroffene Organisationseinheit), die einen Überblick gibt über die Entwicklung der Situation in der Einrichtung und als Grundlage zur weiteren Planung (z.B. Kohortierung) dienen soll. 5.2.2 Erhebung der Symptome Bei allen Betreuten in den Einrichtungen soll mindestens 1 x täglich der Status bezüglich des Auftretens von Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, erhoben werden. Dies beinhaltet die Abfrage/Feststellung des Neuauftretens von Symptomen einschließlich der Messung der Körpertemperatur (möglichst zu Beginn der Frühschicht). Symptome: Fieber (>37,8°C, oral) Husten* Kurzatmigkeit* Halsschmerzen* Schnupfen* Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz Sauerstoffsättigung 25/min) *Minimum an subjektiven Symptomen, die abgefragt bzw. erfasst werden sollten […] Mit dem Pulsoxymeter kann auf einfache Weise frühzeitig eine Minderung der Sauerstoffsättigung detektiert werden. Ein weiterer einfach zu bestimmender Indikator ist die Bestimmung der Atemfrequenz. Informationen zur klinischen Symptomatik finden Sie im Steckbrief zu Covid-19. Falls es eine feste Zuordnung von Pflegekräften / Personal zu einzelnen Betreuten der Einrichtung gibt, könnten alternativ die entsprechenden Informationen von der jeweiligen betreuenden Person erhoben und dokumentiert werden. Dies hätte den Vorteil, dass Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sensitiver wahrgenommen und erkannt werden. Neu aufgenommene Betreute in den Einrichtungen sollen umgehend hinsichtlich Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind befragt/untersucht werden. Falls solche Symptome angegeben werden, sollte umgehend eine weiterführende Abklärung (ärztliche Konsultation) und Einleitung entsprechender Hygienemaßnahmen erfolgen sowie Kontaktaufnahme mit verlegender Einrichtung (siehe auch 3.3 Regelungen Neuaufnahmen und Verlegungen) Stand: 15.06.2020 Seite 23 von 30
Durch die benannte verantwortliche Person sollte sichergestellt werden, dass die entsprechenden Angaben vollständig sind und für alle Heimbewohner vorliegen. […] Dokumentation Die Ergebnisse sollen in einem Formblatt dokumentiert werden. Um einen Überblick über die Gesamtsituation in der Einrichtung zu gewinnen können die Ergebnisse der Symptomerhebung bei Bewohnern/Betreuten sowie Informationen zu den ggf. daraus resultierenden Maßnahmen (z.B. Durchführung einer Testung, Testergebnisse, Isolierung, Kohortierung) in einer Liste zusammengeführt werden. […] Beantwortung meist gestellter Fragen: In welchen zeitlichen Abständen soll das Pflegepersonal in der Krankenbeobachtung bezüglich COVID-19 geschult werden? Antwort: Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter ausrichten. Kann auch axillar Temperatur gemessen werden? Können auch Infrarot- Thermometer zur Temperaturkontrolle verwendet werden? Antwort: Sollte eine orale oder rektale Messung der nicht möglich sein oder verweigert werden, sind auch alternative Messmethoden möglich. Die Messmethode und der Ort der Temperaturmessung muss dokumentiert werden. Welche Referenzwerte sind an die COVID-19-Situation, im Rahmen der Infrarot- sowie axillaren Temperaturkontrollen anzuwenden? Antwort: Allgemeine Referenzwerte, für die axillare Messung der Körpertemperatur, können nicht gegeben werden. Die Messung der Körpertemperatur unter Axel kann bis zu 2C° zu der rektalen Messung der Körpertemperatur abweichen. Die Abweichung ist z.B. abhängig von der Mitarbeit der betroffenen Person und der Messdauer. Referenzwerte zu der Messung der Körpertemperatur mit einem Infrarotthermometer können ebenfalls nicht generell gegeben werden. Bei einer axillaren Messung oder einer Messung mit Infrarot- Thermometer ist ein besonderes Augenmerk auf die Temperaturentwicklung im Verlauf zu legen. Stand: 15.06.2020 Seite 24 von 30
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