Das Baurechts-modernisierungsgesetz - Die erneute Novelle der Landesbauordnung Dr. Johannes Osing - Öko-Zentrum NRW

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Das Baurechts-
                          modernisierungsgesetz
                          Die erneute Novelle der
                          Landesbauordnung

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                          Dr. Johannes Osing
                          Kommunenveranstaltung am
                          20.04.2018 in Hamm

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Allgemeines

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen v. 21.12.2017 (GV. NRW. S. 1005)

Inkrafttreten der Bauordnung aus dem Jahr 2016 (GV.
NRW. S. 1162) wird verschoben auf den 01.01.2019,
soweit nicht vorher schon in Kraft

BauModG soll Bauordnung abermals überarbeiten

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Allgemeines

Es ändern sich insbesondere…

… wieder die meisten Nummern
… die Abstandsflächenregelung
… die Regelungen zum barrierefreien Bauen
… die Stellplatzregelung
… das Freistellungsverfahren
… der Umgang mit Bauanträgen

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Allgemeines

Zunächst: Dezember 2017 Referentenentwurf für
Verbändeanhörung, vorgesehen waren unter anderem

• die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden für die
  Zulassung von Großveranstaltungen im Freien
• für Abstandsflächen die vollständige Übernahme der
  Regelung aus der Musterbauordnung (MBO)
• keine Prüfung des Bauordnungsrechts mehr im
  einfachen Baugenehmigungsverfahren

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Allgemeines

Nach massiven Bedenken der kommunalen
Spitzenverbände deutlich überarbeiteter
Regierungsentwurf (LT-Drs. 17/2166) vom 13.03.2018

In weiten Teilen Beibehaltung der bestehenden
Systematik, jedoch viele Angleichungen an die MBO
(z. B. bei der Liste genehmigungsfreier Vorhaben,
Sonderbauten; Gebäudeklassen und Brandschutz bereits
Bestandteil der BauO 2016)

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Abstandsflächen (§ 6)

Tiefe wird generell reduziert (Ziel: Nachverdichtung!)

0,4 H zu allen Seiten und in allen Gebieten
0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten
0,2 H zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen
in Kerngebieten und urbanen Gebieten

mindestens 3 m

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Abstandsflächen (§ 6)

Neu in Abs. 12 S. 2:

In überwiegend bebauten Gebieten kann gestattet
werden, dass an der Stelle eines Gebäudes, das die
Abstandsflächen nicht einhält, aber Bestandsschutz
genießt, ein nach Kubatur und Nutzung gleichartiges
Gebäude errichtet wird, wenn das Vorhaben ansonsten
dem öffentlichen Recht entspricht und die Rechte der
Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden.

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Stellplätze (§ 48)

Abs. 1: gesetzliche Herstellungspflicht

Abs. 2: Zahl der Stellplätze wird in RVO geregelt

Abs. 3: Alternativ gemeindliches Satzungsrecht zur
Stellplatzpflicht und zur Zahl der Stellplätze

Regelungsgegenstände werden in Abs. 3 aufgezählt

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Stellplätze (§ 48)

Im Unterschied zur BauO 2016 in Satzung auch
Regelungen möglich über die

• Untersagung von Stellplätzen

• Stromzuleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen

• Beschaffenheit der Stellplätze

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Barrierefreies Bauen (§ 49)

In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen
müssen künftig alle Wohnungen barrierefrei sein
(BauO 2016: nur in einem Geschoss)

Im Gegenzug entfällt allerdings die Quote für
rollstuhlgerechte Wohnungen (R-Quote)
(BauO 2016: mehr als 8 Wg. eine, mehr als 15 Wg. zwei)

Rollstuhlgerechte Wg. über WFB-Sonderkonditionen

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Barrierefreies Bauen (§ 49)

DIN 18040-2 wird in NRW als TB eingeführt

Problem: Definition der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 10
geht über die DIN-Norm hinaus („alle“ Menschen)

Außerdem besteht im Gegensatz zur BauO NRW 2016
keine klare Vorgabe zur Barrierefreiheit von
gemeinschaftlich genutzten Flächen (wie etwa Fluren)
innerhalb des Gebäudes

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Genehmigungsverfahren

Vorrang anderer Gestattungsverfahren (§ 61) wird
deutlich ausgeweitet, u. a. bei

• wasserrechtlich relevanten Anlagen in, an, über und
  unter oder an oberirdischen Gewässern

• straßenverkehrsrechtlich relevanten Werbeanlagen

Spätere Zuständigkeit der Bauaufsicht bleibt unberührt

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Genehmigungsverfahren

Freistellungsverfahren (§ 63) soll beibehalten werden

Referentenentwurf sah noch „Opt-In-“Lösung vor:
Freistellungsverfahren nur dann, wenn Gemeinde dies
durch örtliche Bauvorschrift vorsieht

Freistellungsverfahren hat sich in der Mehrzahl der
Städte und Gemeinden jedoch nicht bewährt

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Genehmigungsverfahren

Neu: Referentielle Baugenehmigung (§ 66 Abs. 5/6)

Bei einem seriellen Bauvorhaben innerhalb desselben
Bebauungsplans wird nur für ein Gebäude
(Referenzgebäude) das einfache Genehmigungsverfahren
durchgeführt, die darauf basierenden Bezugsgebäude
werden nur angezeigt

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Genehmigungsverfahren

Neu: Umgang mit Bauanträgen (§ 71 Abs. 1)

• Bauaufsicht prüft Antrag innerhalb von zwei Wochen

• Bei Mängeln setzt sie eine angemessene Nachfrist

• Werden Mängel nicht innerhalb der Frist behoben,
  gilt der Antrag als zurückgenommen

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Genehmigungsdauer

An der im Koalitionsvertrag vereinbarten
Veröffentlichung der Genehmigungsdauer bei den
einzelnen Bauaufsichtsbehörden soll festgehalten
werden

Dies wird jedoch erst später umgesetzt

Kritik der KSV: Pranger, der Bauherrschaft wenig hilft

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Weitere Entwicklung

Anhörung im LT-Ausschuss am 04.05.2018

Gesetz soll vor der Sommerpause durch den Landtag
beschlossen und anschließend verkündet werden
(letztmögliche Plenarsitzungstage 11. bis 13. Juli)

VV, BauPrüfVO, Mustervordrucke etc. im Laufe des Jahres

Inkrafttreten 01.01.2019

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Dr. Johannes Osing
Städte- und Gemeindebund NRW
Mail: johannes.osing@kommunen-in-nrw.de

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