Das Baurechts-modernisierungsgesetz - Die erneute Novelle der Landesbauordnung Dr. Johannes Osing - Öko-Zentrum NRW
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Das Baurechts- modernisierungsgesetz Die erneute Novelle der Landesbauordnung Bildquelle: pixabay.com Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 20.04.2018 in Hamm © StGB NRW 2018 20.04.2018 1
Allgemeines Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21.12.2017 (GV. NRW. S. 1005) Inkrafttreten der Bauordnung aus dem Jahr 2016 (GV. NRW. S. 1162) wird verschoben auf den 01.01.2019, soweit nicht vorher schon in Kraft BauModG soll Bauordnung abermals überarbeiten © StGB NRW 2018 20.04.2018 2
Allgemeines Es ändern sich insbesondere… … wieder die meisten Nummern … die Abstandsflächenregelung … die Regelungen zum barrierefreien Bauen … die Stellplatzregelung … das Freistellungsverfahren … der Umgang mit Bauanträgen © StGB NRW 2018 20.04.2018 3
Allgemeines Zunächst: Dezember 2017 Referentenentwurf für Verbändeanhörung, vorgesehen waren unter anderem • die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden für die Zulassung von Großveranstaltungen im Freien • für Abstandsflächen die vollständige Übernahme der Regelung aus der Musterbauordnung (MBO) • keine Prüfung des Bauordnungsrechts mehr im einfachen Baugenehmigungsverfahren © StGB NRW 2018 20.04.2018 4
Allgemeines Nach massiven Bedenken der kommunalen Spitzenverbände deutlich überarbeiteter Regierungsentwurf (LT-Drs. 17/2166) vom 13.03.2018 In weiten Teilen Beibehaltung der bestehenden Systematik, jedoch viele Angleichungen an die MBO (z. B. bei der Liste genehmigungsfreier Vorhaben, Sonderbauten; Gebäudeklassen und Brandschutz bereits Bestandteil der BauO 2016) © StGB NRW 2018 20.04.2018 5
Abstandsflächen (§ 6) Tiefe wird generell reduziert (Ziel: Nachverdichtung!) 0,4 H zu allen Seiten und in allen Gebieten 0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen in Kerngebieten und urbanen Gebieten mindestens 3 m © StGB NRW 2018 20.04.2018 6
Abstandsflächen (§ 6) Neu in Abs. 12 S. 2: In überwiegend bebauten Gebieten kann gestattet werden, dass an der Stelle eines Gebäudes, das die Abstandsflächen nicht einhält, aber Bestandsschutz genießt, ein nach Kubatur und Nutzung gleichartiges Gebäude errichtet wird, wenn das Vorhaben ansonsten dem öffentlichen Recht entspricht und die Rechte der Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden. © StGB NRW 2018 20.04.2018 7
Stellplätze (§ 48) Abs. 1: gesetzliche Herstellungspflicht Abs. 2: Zahl der Stellplätze wird in RVO geregelt Abs. 3: Alternativ gemeindliches Satzungsrecht zur Stellplatzpflicht und zur Zahl der Stellplätze Regelungsgegenstände werden in Abs. 3 aufgezählt © StGB NRW 2018 20.04.2018 8
Stellplätze (§ 48) Im Unterschied zur BauO 2016 in Satzung auch Regelungen möglich über die • Untersagung von Stellplätzen • Stromzuleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen • Beschaffenheit der Stellplätze © StGB NRW 2018 20.04.2018 9
Barrierefreies Bauen (§ 49) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen künftig alle Wohnungen barrierefrei sein (BauO 2016: nur in einem Geschoss) Im Gegenzug entfällt allerdings die Quote für rollstuhlgerechte Wohnungen (R-Quote) (BauO 2016: mehr als 8 Wg. eine, mehr als 15 Wg. zwei) Rollstuhlgerechte Wg. über WFB-Sonderkonditionen © StGB NRW 2018 20.04.2018 10
Barrierefreies Bauen (§ 49) DIN 18040-2 wird in NRW als TB eingeführt Problem: Definition der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 10 geht über die DIN-Norm hinaus („alle“ Menschen) Außerdem besteht im Gegensatz zur BauO NRW 2016 keine klare Vorgabe zur Barrierefreiheit von gemeinschaftlich genutzten Flächen (wie etwa Fluren) innerhalb des Gebäudes © StGB NRW 2018 20.04.2018 11
Genehmigungsverfahren Vorrang anderer Gestattungsverfahren (§ 61) wird deutlich ausgeweitet, u. a. bei • wasserrechtlich relevanten Anlagen in, an, über und unter oder an oberirdischen Gewässern • straßenverkehrsrechtlich relevanten Werbeanlagen Spätere Zuständigkeit der Bauaufsicht bleibt unberührt © StGB NRW 2018 20.04.2018 12
Genehmigungsverfahren Freistellungsverfahren (§ 63) soll beibehalten werden Referentenentwurf sah noch „Opt-In-“Lösung vor: Freistellungsverfahren nur dann, wenn Gemeinde dies durch örtliche Bauvorschrift vorsieht Freistellungsverfahren hat sich in der Mehrzahl der Städte und Gemeinden jedoch nicht bewährt © StGB NRW 2018 20.04.2018 13
Genehmigungsverfahren Neu: Referentielle Baugenehmigung (§ 66 Abs. 5/6) Bei einem seriellen Bauvorhaben innerhalb desselben Bebauungsplans wird nur für ein Gebäude (Referenzgebäude) das einfache Genehmigungsverfahren durchgeführt, die darauf basierenden Bezugsgebäude werden nur angezeigt © StGB NRW 2018 20.04.2018 14
Genehmigungsverfahren Neu: Umgang mit Bauanträgen (§ 71 Abs. 1) • Bauaufsicht prüft Antrag innerhalb von zwei Wochen • Bei Mängeln setzt sie eine angemessene Nachfrist • Werden Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen © StGB NRW 2018 20.04.2018 15
Genehmigungsdauer An der im Koalitionsvertrag vereinbarten Veröffentlichung der Genehmigungsdauer bei den einzelnen Bauaufsichtsbehörden soll festgehalten werden Dies wird jedoch erst später umgesetzt Kritik der KSV: Pranger, der Bauherrschaft wenig hilft © StGB NRW 2018 20.04.2018 16
Weitere Entwicklung Anhörung im LT-Ausschuss am 04.05.2018 Gesetz soll vor der Sommerpause durch den Landtag beschlossen und anschließend verkündet werden (letztmögliche Plenarsitzungstage 11. bis 13. Juli) VV, BauPrüfVO, Mustervordrucke etc. im Laufe des Jahres Inkrafttreten 01.01.2019 © StGB NRW 2018 20.04.2018 17
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW Mail: johannes.osing@kommunen-in-nrw.de © StGB NRW 2018 20.04.2018 18
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