Das KinDerexistenzminimum im sozial-, steuer- unD unterhaltsrecht - Grundlagen, Definitionen und praktische umsetzung
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Das Kinderexistenzminimum im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht Grundlagen, Definitionen und praktische Umsetzung Teil 4 Weitere Instrumente zur Sicherung des kindlichen Existenz- minimums: Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag AGF-Schriftenreihe
Impressum Verfasserin: Ivonne Famula Peer-Review: Heinrich Schürmann Herausgeberin: Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) e. V. Layout & Satz: manuka.p.r Juni 2018
Vorwort Diese Zusammenfassung der AGF ist eine Bestands- einzelnen Regelungen entstehen, die sich wiederum aufnahme über das aktuelle System zur Sicherung auf die gewährten Leistungen auswirken. Gerade des Kinderexistenzminimums in Deutschland. Ihr Ziel zwischen dem Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht ist eine transparente Darstellung der Zusammenset- gibt es zahlreiche dieser Schnittstellenprobleme, die zung und Berechnung des Kinderexistenzminimums überwiegend durch die jeweils isolierte Weiterent- im Sozial-, Steuer- und im Unterhaltsrecht sowie die wicklung des einzelnen Rechtsgebiets entstanden Verdeutlichung der vorhandenen Wechselwirkungen sind. In der Praxis sind diese Rechtsbereiche jedoch und deren Folgen. Damit geben die in der AGF zusam- eng miteinander verknüpft und die Folgen der vor- mengeschlossenen Familienverbände einen Überblick handenen Schnittstellenprobleme daher teilweise über die unterschiedlichen Kinder-existenzminima erheblich. Dies wird insbesondere im Bereich des Kin- in Deutschland – von der Definition und Herleitung derexistenzminimums deutlich. bis zur praktischen Umsetzung und zentralen strit- Die vorliegende Auseinandersetzung mit den Defini- tigen Punkten. Diese spiegeln jedoch nicht zwingend tionen und der praktischen Umsetzung des kindlichen die Meinung der AGF oder der einzelnen Familien Existenzminimums konzentriert sich vor allem auf die organisationen wider sondern listen insbesondere drei zentralen Rechtsbereiche Sozial-, Steuer- und die in der allgemeinen Diskussion häufig genannten Unterhaltsrecht. Dabei kommt dem Sozialrecht als Kritikpunkte auf. Quelle aller weiteren Regelungen zum Kinderexistenz- Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist im We- minimum eine besondere Bedeutung zu. Der Unter- sentlichen die Frage, inwieweit der tatsächliche Be- haltsvorschuss und der Kinderzuschlag werden als darf von Kindern bei der Festsetzung des kindlichen zwei zusätzliche gezielte Maßnahmen zur Existenz- Existenzminimums derzeit eine Rolle spielt, ob die sicherung von Kindern eigenständig behandelt. vorhandenen Definitionen und Bemessungsgrößen Darüber hinaus beinhaltet auch das Asylbewerber- geeignet sind, diesen zu erfassen und was überhaupt leistungsgesetz Regelungen zu einem Kinderexistenz- zum existenziellen Bedarf eines Kindes gehört. minimum. In der vorliegenden Darstellung bleibt das Zum anderen ist die Darstellung durch die Schnitt- Gesetz jedoch unberücksichtigt. Seine Ausgestaltung stellenprobleme im Sozial-, Steuer- und Unterhalts- und die Schnittstellen zu den anderen hier behandel- recht motiviert. Diese wurden bereits im entspre- ten Rechtsbereichen sollten jedoch an anderer Stelle chenden Bericht, der im Rahmen der Gesamtevalua- näher untersucht werden, nicht zuletzt, weil damit tion der familien- und ehebezogenen Leistungen eine weitere Definition eines Kinderexistenzmini- der Bundesregierung erstellt wurde, umfangreich mums eingeführt wird. untersucht. Schnittstellen entstehen immer dann, Mit der Veröffentlichung dieser Zusammenfassung wenn es zu Querverbindungen und/oder Wechselwir- zum Kinderexistenzminimum in Deutschland wollen kungen zwischen einzelnen Regelungen, Leistungen die in der AGF zusammengeschlossenen Familien- oder Maßnahmen kommt. Dies kann sowohl innerhalb verbände dazu beitragen, das derzeit gültige Neben- eines Rechtsbereiches als auch beim Zusammentref- einander unterschiedlicher Kinderexistenzminima zu fen von zwei oder mehreren Rechtsbereichen der Fall hinterfragen und die fachliche wie politische Debatte sein. Diese Schnittstellen können zu Problemen füh- über notwendige Reformen des aktuellen Systems der ren, wenn in Folge der Wechselwirkungen Unschär- kindlichen Existenzsicherung befördern. fen, Brüche oder gar Widersprüche zwischen den
Das Kinderexistenzminimum im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht Teil 4: Weitere Instrumente zur Sicherung des kindlichen Existenzminimums Inhalt Der Unterhaltsvorschuss .............................................................................................................1 Hintergrund und Ziele...................................................................................................................1 Definition des Unterhaltsvorschusses....................................................................................3 Zugangsvoraussetzungen.......................................................................................................3 Exkurs: Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils...................................................4 Höhe des Unterhaltsvorschusses...........................................................................................5 Umsetzung in der Praxis ..............................................................................................................6 Anrechnung von Kindergeld...................................................................................................6 Berücksichtigung und Anrechnung von Einkommen .............................................................9 Exkurs: Rückgriff...................................................................................................................12 Unterhaltsvorschuss und Leistungen nach SGB II...............................................................13 Zusammenwirken des Unterhaltsvorschusses mit anderen Sozialleistungen.....................15 Schnittstellenprobleme und Kritik..............................................................................................17 Strittige Punkte bei der Ausgestaltung des Unterhaltsvorschusses...................................17 Strittige Punkte bei der Anrechnung auf weitere Sozialleistungen ....................................18 Der Kinderzuschlag ....................................................................................................................21 Hintergrund und Ziele ................................................................................................................21 Definition des Kinderzuschlags ............................................................................................22 Zugangsvoraussetzungen.....................................................................................................22 Höhe des Kinderzuschlags....................................................................................................23 Umsetzung in der Praxis.............................................................................................................26 Exkurs: Berechnung des Wohnkostenanteils.......................................................................26 Prüfung der Einkommensgrenzen ........................................................................................27 Anrechnung von Einkommen auf den Kinderzuschlag.........................................................29 Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II ..................................................................32 Schnittstellenprobleme und Kritik..............................................................................................34 Strittige Punkte bei der Ausgestaltung des Kinderzuschlags..............................................34 Strittige Punkte bei der Anrechnung von Einkommen.........................................................34 Strittige Punkte hinsichtlich der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II...............35 Verwendete Quellen und weiterführende Literatur...................................................................36
Der Unterhaltsvorschuss Hintergrund und Ziele Alleinerziehende und ihre Kinder stehen nach einer wurde diese Beschränkung damit, dass die Belastung Trennung oder Scheidung oft besonderen Bela- Alleinerziehender vor allem bei jüngeren Kindern stungen gegenüber. Der betreuende Elternteil muss durch die parallel zu dem erhöhten Betreuungsbedarf dabei gleichzeitig seinen eigenen Lebensunterhalt zu deckenden Unterhaltsbedarfe besonders groß sei. vollständig sichern, die Erziehung und Betreuung Außerdem ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach des Kindes wahrnehmen und, wenn die Unterhalts- einem gewissen Zeitraum die Unterhaltsverhältnisse zahlungen seitens des anderen Elternteils ganz oder zwischen den Eltern geklärt seien und eine öffentliche teilweise ausbleiben, auch die Versorgung des Kindes Leistung daher entfallen könne.5 Der Unterhaltsvor- aus eigenen Mitteln bestreiten. Mit Blick auf diese schuss war damit zunächst keine auf Dauer angelegte besondere Situation des betreuenden Elternteils hat Leistung, sondern sollte vor allem zur Überbrückung der Gesetzgeber eine staatliche Unterhaltsleistung ausbleibender oder unvollständiger Unterhaltszah- eingeführt. Im entsprechenden Gesetzentwurf von lungen dienen. Allerdings bestand von Anfang an 1978 wurde zur Begründung die Doppelbelastung die Möglichkeit, die Leistung auch bei vollständig gerade in der ersten Zeit nach einer Trennung an- ausfallendem Unterhalt zu beziehen, wie sowohl der geführt: „der alleinerziehende Elternteil muß dann Titel des Gesetzes als auch der Anspruch bei Tod nicht nur die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zeigen.6 Im den anderen Elternteil verfolgen, sondern auch nach Übrigen war die Bewilligung zunächst an den Erhalt § 1607 BGB im Rahmen seiner eigenen Leistungsfä- eines vollstreckbaren Titels geknüpft, um vermeint- higkeit für den vom anderen Elternteil geschuldeten lichen Missbrauch zu vermeiden.7 Diese Anforde- Unterhalt aufkommen. (...) Diese zusätzliche Bela- rung entfiel mit der Gesetzesänderung von 1990, um stung soll durch die Einführung einer neuen öffentli- Verwaltungsvereinfachung zu erreichen und um die chen Unterhaltsleistung (...) aufgehoben oder wenig- Leistung möglichst ohne Zeitverzögerung gewähren stens gemildert werden“.1 zu können.8 Eine Ausweitung der Leistung bis zur Voll- Mit dieser Zielsetzung trat zum 01. Januar 1980 endung des 18. Lebensjahres erfolgte dann im Jahr das Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft. Während 2017. Der Gesetzgeber führte zur Begründung an, die der betreuende Elternteil bis dahin den Unterhalt für Belastung von Alleinerziehenden durch die Betreuung das Kind (bzw. die Kinder) bei ausbleibenden Unter- haltszahlungen aus eigenen Mitteln zu decken hatte 1) BT-Drs.8/1952, S. 6. Neben den praktischen Bedürfnissen der und öffentliche Unterstützungsleistungen erst erhielt, Alleinerziehenden haben aber offenbar auch entsprechende Lan- desinitiativen sowie Erfahrungen aus Ländern wie Österreich und wenn die Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausrei- Schweden die Einführung einer Unterhaltsvorschussleistung chten,2 wirkte der Unterhaltsvorschuss nun als staat- beeinflusst. Vgl. Helmbrecht, S. 7. liche Garantieleistung für nicht erfüllte zivilrechtliche 2) BT-Drs. 8/1952, S. 6. Ansprüche.3 Es handelt sich um einen Anspruch des 3) Vgl. Helmbrecht, S. 7. 4) Gesetzesänderung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 1991 S. Kindes, der unabhängig vom Einkommen und einer 2322), als direkte Folge der Wiedervereinigung, da in der DDR die Vorschussleistung laut Unterhaltssicherungsverordnung (USVO) zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des betreuenden bereits zum damaligen Zeitpunkt ohne Einschränkung bis zum 18. Elternteils gewährt wurde und wird. Lebensjahr gewährt wurde 5) BT-Drs. 8/1952, S. 6. Diese Annahme stand allerdings von Beginn Der Bezug von Unterhaltsvorschuss war aller- an im Widerspruch zur Systematik des Unterhaltsvorschusses, der dings durch eine maximale Bezugsdauer von anfangs immer auch als Ausfallleistung konzipiert war, wie etwa der Titel des Gesetzes und auch die Zahlung bei Tod des anderen 36 Monaten und später 72 Monaten sowie auf ein Elternteils zeigen. 6) BT-Drs. 8/1952. Höchstalter des Kindes von zunächst sechs Jahren 7) Plenarprotokoll 8/109, S. 8605. und ab 1993 von zwölf Jahren begrenzt.4 Begründet 8) BT-Drs. 11/4310, S. 84f., Gesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I 1990, 1221. Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 1
und Versorgung von Kindern, der Sicherung des vollen Die aktuelle Bedeutung des Unterhaltsvorschusses Unterhaltsbedarfs und der Durchsetzung vorhandener illustrieren Studienergebnisse, wonach bei Trennung Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Eltern- oder Scheidung Unterhalt nur in rund der Hälfte der teil sei häufig nicht nur eine vorübergehende Phase, Fälle für das Kind gezahlt wird. Dort, wo Unterhalts- sondern ein dauerhafter Zustand.9 leistungen gezahlt werden, bleiben sie jedoch in je- Um den betreuenden Elternteil mit der neuen dem zweiten Fall unterhalb des Mindestunterhalts. Leistung auch tatsächlich finanziell zu entlasten, wur- Insgesamt werden damit nur in einem Viertel der Tren- de diese von Beginn an so gestaltet, dass dessen Ein- nungsfälle die Bedarfe des Kindes tatsächlich durch kommen vollständig unberücksichtigt bleibt. Anders die Zahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils als zuvor musste er dadurch bei Trennungen nicht gedeckt.13 Ausbleibender Unterhalt zählt, neben der länger das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung Herausforderung, Erwerbsarbeit und Familienauf- des Kindes verwenden, bevor staatliche Leistungen gaben miteinander zu verbinden, zu den zentralen zur Unterstützung des betreuenden Haushalts bezo- Ursachen für das erhöhte Armutsrisiko von Haushalten gen werden konnten.10 Der Unterhaltsvorschuss greift Alleinerziehender. Dem Unterhaltsvorschuss kommt stattdessen bereits vor dem Einsetzen der sozialrecht- damit als eine auch unabhängig von bestehenden lichen Hilfebedürftigkeit, was zugleich dazu führt, Unterhaltsansprüchen erbrachte Unterstützungslei- dass er vorrangig vor dem Bezug von SGB II-Leis- stung eine hohe Bedeutung für das Haushaltseinkom- tungen und weiteren Leistungen zur Sicherung des men von alleinstehenden Elternteilen zu. Daher gilt Mindestbedarfs in Anspruch zu nehmen ist. Zugleich der Unterhaltsvorschuss zugleich als Instrument zur garantiert der Unterhaltsvorschuss als staatliche Armutsvermeidung bei Alleinerziehenden.14 Dennoch Leistung faktisch die Erfüllung unterhaltsrechtlicher, nimmt nur ein Teil der potentiell Berechtigten den und damit zivilrechtlicher, Bedarfe des Kindes.11 Unterhaltsvorschuss tatsächlich auch in Anspruch.15 Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht aus seiner Verantwor- 9) BT-Drs. 18/11135, S. 63. Zusätzlich wurde auch der wachsende tung für den Kindesunterhalt entlassen. Mit der Zah- Unterhaltsbedarf in der Gruppe der 12 bis 18-jährigen als lung von Unterhaltsvorschuss geht ein bestehender Begründung angeführt. 10) BT-Drs. 8/1952, S. 6. Unterhaltsanspruch vielmehr automatisch von dem 11) Vgl. Helmbrecht, S. 7. 2014 haben laut Lenze/Funcke rund 455.000 Kind auf den Staat über. Leistungsträger sind die je- Kinder Unterhaltsvorschussleistungen in Anspruch genommen. 12) gl. BT-Drs. 18/7700, S. 3 für Deutschland insgesamt und weiligen Bundesländer, für die Ausführung sind die BT-Drs. 18/1346, S.7. 13) Vgl. Hartmann, S.1 und 8ff. sowie S. 14. Jugendämter zuständig. Diesen obliegt es, die beste- 14) T-Drs. 18/11135, S. 70, auch 63f. henden Ansprüche zu prüfen und die Leistungen von 15) Lenze/Funcke, S. 23, Hartmann, S. 11. Allerdings galten zum Erhebungszeitraum noch andere Zugangsvoraussetzungen, der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufor- Unterhaltsvorschuss wurde damals nur bis zum 12. Lebensjahr dern. Die Erfolgsquote dieser sogenannten Rückgriffe und begrenzt für maximal sechs Jahre gewährt. Ein Teil der Nicht- inanspruchnahme lässt sich möglicherweise durch diese Beschrän- liegt im Bundesdurchschnitt derzeit bei etwa zwanzig kungen und die damit verbundene Absicht, sich den Unterhalts- vorschuss aufzusparen, erklären. Grundlage der Erhebungen war Prozent, mit erheblichen Schwankungen zwischen zudem ausschließlich eine potentielle, nicht die tatsächliche den einzelnen Ländern12. Anspruchsberechtigung. 2 Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag
Definition des Unterhaltsvorschusses Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine der ausgeweitet, zugleich ist die Beschränkung auf Sozialleistung (§ 68 Abs. 14 SGB I), mit einem engen eine maximale Bezugsdauer entfallen.18 Bezug zum Unterhaltsrecht. Ziel der Leistung ist es, ausbleibende Unterhaltszahlungen des barunterhalts -- Anspruchsberechtigt ist, wie auch beim Unterhalts pflichtigen Elternteils nach einer Trennung oder recht, das Kind selbst. Scheidung zu kompensieren und zumindest den unter -- Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht bis haltsrechtlichen Mindestbedarf des Kindes zu decken. zur Vollendung des 18. Lebensjahres, es gelten Im Unterhaltsrecht wird dieses Existenz minimum jedoch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen durch den Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) abgebil- für Kinder unter bzw. über 12 Jahren. Ein allein det, von dem sich entsprechend auch die Höhe des von ausbleibenden Unterhaltszahlungen abhän- Unterhaltsvorschuss ableitet (§ 2 Abs. 1 UhVorschG).16 giger Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht Als soziale Leistung erfüllt der Unterhaltsvorschuss für alle Kinder unter 12 Jahren, sofern sie mit dem im Grunde zwei verschiedene Funktionen: Er ersetzt alleinerziehenden Elternteil (ledig, getrennt lebend, zum einen ausbleibende Unterhaltszahlungen des geschieden, verwitwet) in einem gemeinsamen barunterhaltspflichtigen Elternteils, die trotz vor- Haushalt leben (§ 1 und §1 Abs. 1a UhVorschG). liegender Leistungsfähigkeit nicht oder nicht in er- -- Für den Bezug von Unterhaltsvorschuss ab dem forderlichem Umfang erfolgen. In diesem Rahmen 12. Lebensjahr gelten daneben weitere Vorausset- ist die Leistung tatsächlich eine Vorschussleistung. zungen: Das Kind darf nicht auf Leistungen nach Gleichzeitig wird jedoch auch in Fällen Unterhaltsvor- dem SGB II angewiesen sein, beziehungsweise schuss gewährt, in denen aufgrund eingeschränkter muss seine Hilfebedürftigkeit mit dem Unter- Leistungsfähigkeit oder Tod des anderen Elternteils haltsvorschuss entfallen.19 Eine Hilfebedürftigkeit keine oder keine ausreichende Unterhaltszahlung er- nach SGB II des betreuenden Elternteils steht dem folgen kann und daher keine Pflicht zur (vollständigen) Anspruch ebenfalls entgegen, es sei denn, der Unterhaltszahlung besteht. Der Unterhaltsvorschuss Elternteil verfügt über ein eigenes monatliches Ein- wirkt hier überwiegend als Ausfallleistung. Bestehen- kommen in Höhe von zumindest 600 Euro brutto de Unterhaltsansprüche gehen bei Gewährung von verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).20 Unterhaltsvorschuss kraft Gesetzes auf den jewei- ligen Leistungsträger (konkret auf das jeweils zustän- dige Bundesland) über, der dazu angehalten ist, die 16) Eine wesentliche Abweichung mit Auswirkungen auf die Höhe der bestehenden Ansprüche zu prüfen und sich um den Leistung gibt es jedoch bei der Anrechnung des Kindergeldes, Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil siehe im Folgenden. 17) Die Rückgriffbemühungen betonen die finanzielle Verantwortung zu bemühen (§ 7, 7a UhVorschG).17 des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Kind. Allerdings sind erfolgreiche Rückgriffe bisher eher die Ausnahme, vgl. BT-Drs. 18/7700, S. 3 für Deutschland insgesamt und BT-Drs. 18/1346, S. 7 für eine länderspezifische Aufschlüsselung. 18) Gesetz vom 14. August 2017 – BGBl. I, 3122. Davor war die Leistung Zugangsvoraussetzungen auf eine maximale Dauer von 72 Monaten und bis zum 12. Geburts- tag des Kindes begrenzt. 19) Der Gesetzgeber räumt allerdings gleichzeitig ein, dass dies nur in Laut Gesetz kann Unterhaltsvorschuss beantragt wer- Einzelfällen ohne weiteres Einkommen oder Vermögen der Kinder den, wenn der „andere Elternteil“ nicht oder nur teil- gelingen dürfte. BT-Drs. 18/11135, S. 160. 20) Ziel der Einschränkungen ist es, den parallelen Bezug von Unter- weise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt (§1 Abs. 1 haltsvorschuss und SGB II zu vermeiden, der durch die Verrechnung beider Leistungen für die Alleinerziehenden und ihre Kinder zu Satz 3 UhVorschG). Mit der Gesetzesänderung von keiner Verbesserung der finanziellen Verhältnisse führt. Siehe dazu 2017 wurde die Leistung auf alle minderjährigen Kin- auch das Kapitel „Umsetzung in der Praxis“. Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 3
-- Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet für einem Monat möglich, wenn bereits vor der Antrag- anspruchsberechtigte Kinder automatisch mit stellung die notwendigen Bedingungen vorlagen und (Wieder-)Heirat des alleinerziehenden Eltern- es nicht an „zumutbaren Bemühungen ( ) gefehlt hat, teils, da damit die rechtliche Voraussetzung eines den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver- „ledigen“ Elternteils (§ 1 UhVorschG) nicht mehr anlassen“ (§ 4 UhVorschG).25 erfüllt ist.21 Ausgeschlossen von der Leistung sind zudem Kinder, die nicht von einem leiblichen Eltern 21) Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, die Ehen teil betreut werden sowie Kinder, deren Eltern im Vergleich zu anderen Formen des Zusammenlebens im Grunde zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, benachteiligt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Ein Vorlagebeschluss wurde die Betreuung des Kindes aber dennoch gemein- aufgrund unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung an- sam übernehmen bzw. bei denen keinem Eltern- genommen, siehe Beschluss des BVerfG vom 03. März 2004, - 1 BvL 13/00-; juris. Siehe zur Kritik auch BT-Drs. 13/5211, S. 3. Im teil eine überwiegende Erziehungsverantwortung Unterhaltsrecht besteht auch bei Heirat des betreuenden Eltern- zuzuschreiben ist.22 teils weiterhin ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem leiblichen Elternteil, da dort die Unterhaltspflicht allein durch das -- Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn der Verwandtschaftsverhältnis begründet ist (§ 1601 BGB). Der Unter- haltsanspruch entfällt daher erst bei Adoption des Kindes durch betreuende Elternteil sich weigert, an der Klärung den Stiefelternteil. der Identität oder des Aufenthalts des anderen 22) Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies gegeben, sofern eine Betreuung durch den anderen Elternteil erfolgt, „die eine wesent Elternteils mitzuwirken (§ 1 Abs.3 UhVorschG).23 liche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Ebenso besteht kein Anspruch, wenn sich Un- Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat“, Gegenstand des Urteils war das sogenannte Wechselmodell. Siehe ter-haltszahlungen als absehbare Folge einer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012, 5 C 20.11; auch BMFSFJ (2017b), S. 10. bewussten Entscheidung von vornherein nicht 23) So besteht nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein realisieren lassen. Dies ist z. B. bei der auf einer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder, die mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt wurden, da hier die Unkenntnis anonymen Samenspende beruhenden Schwanger- der Vaterschaft Bedingung und ein Rückgriff daher von vornherein schaft der Fall24, aber auch dann, wenn die Eltern aussichtslos ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 5 C 28.12. 24) BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 5 C 28/12 -, FamRZ 2013, 1399 (in eine Absprache über die Verteilung der gemein- erweiterter Auslegung der Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UhVorschG, die das Gesetz bei einer anonymen Samenspende als samen Lasten treffen und dabei eine rechtlich nicht erfüllt ansieht, da die Mutter damit eine Identifikation des zulässige Freistellung von der Barunterhaltspflicht Vaters unmöglich gemacht hat); ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Mai 2012 12 S 2935/11 , NJW 2012, 3254; VG Frank- vereinbaren. furt, Urteil vom 23. Februar 2011 3 K 4145/10.F , NJW 2011, 2603. 25) Bei Einführung des Gesetzes betrug diese Frist drei Monate, da die Zeit ursprünglich für den Erwerb eines Titels vorgesehen war. Die Es findet in der Regel eine jährliche Überprüfung der aktuell gültige Frist erscheint vor dem Hintergrund einer eventuell akuten Trennungsphase und der Notwendigkeit, sich zunächst um Bezugsberechtigung statt. Eine rückwirkende Bewil- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils zu bemühen, dagegen ligung von Unterhaltsvorschuss ist höchstens bis zu als recht kurz. Exkurs: Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils Wie in allen Zweigen des Sozialrechts ergeben sich auch beim Unterhaltsvorschuss aus dem Leistungs bezug Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Anspruch versagt werden kann. Diese Mitwirkungs- pflichten richten sich unmittelbar an den betreuenden Elternteil (§ 1 Abs. 3 UhVorschG) und erstrecken sich in erster Linie auf Angaben zur Person des anderen Elternteils (Name, Anschrift, Aufenthaltsort, Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse) sowie gegebenenfalls zur Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung. Ist der Vater nicht bekannt, sind soweit möglich alle in Betracht kommenden Männer zu benennen oder zumindest Angaben für erfolgsversprechende Ermittlungsansätze zu machen. Diese Auskunftspflicht ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen spezifischer Konfliktlagen, ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13/87 – NJW 1992, 1522). 4 Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag
Höhe des Unterhaltsvorschusses 2018 in der ersten Altersgruppe 154 Euro, in der zweiten Altersgruppe 205 Euro und in der dritten Die Leistung soll ausschließlich die existenziellen Min- Altersgruppe 273 Euro. destbedarfe eines Kindes abdecken, nicht aber einen -- Durch den Bezug auf den Mindestunterhalt steht im Einzelfall tatsächlich bestehenden Unterhaltsan- der Unterhaltsvorschuss nicht nur in direkter Ver- spruch vollständig ersetzen. Unterhaltsansprüche, bindung zum sächlichen Existenzminimum eines die über den Mindestbedarf hinaus gehen, etwa auf- Kindes, wie es im Steuerrecht ermittelt wird,32 son- grund der Lebensstellung des anderen Elternteils oder dern er wird entscheidend durch den sozialrechtlich durch unterhaltsrechtliche Mehrbedarfe, werden bei definierten Mindestbedarf nach SGB II bzw. XII mit der Vorschussleistung daher nicht berücksichtigt.26 bestimmt.33 Veränderungen beim Mindestbedarf nach §1612a BGB wirken sich daher unmittelbar -- Unter dieser Maßgabe bildet der Mindestunterhalt auf den Unterhaltsvorschuss aus, mittelbar gilt dies nach § 1612a BGB den Richtwert für den Unter- ebenfalls für Veränderungen beim sozialrechtlichen haltsvorschuss (§ 2 Abs. 1 UhVorschG). Da der Min- oder steuerlichen Existenzminimum. destunterhalt sich wiederum aus dem steuerfrei zu -- Aufgrund der bestehenden Bezüge zwischen den stellenden sächlichen Existenzminimum ableitet27 Existenzminima und dem zivilrechtlichen Mindest- (§ 1612a BGB), bilden dessen Komponenten auch die unterhalt wirken sich die Vorgaben des Regelbe- Basis für die Vorschussleistung. Diese sind der typi- darfsermittlungsgesetzes und die Fortschreibung sierte sozialrechtliche Regelbedarf für Kinder (ohne der Werte für die Regelbedarfe nach § 134 SGB XII Mehr- und Einmalbedarfe), die typisierten Kosten auch auf den Unterhaltsvorschuss aus. Mängel in für Unterkunft und Heizung sowie einzelne typisier- der Berechnung des sozialrechtlichen Mindestbe- te Leistungen des Bildungs- und Teilhabedarfs. 28 darfs sowie Widersprüche zwischen den einzelnen Existenzminima im Sozial-, Steuer- und Unterhalts- typisierter recht setzen sich bis in den Unterhaltsvorschuss fort. Regelbedarf 26) Parallel zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss können über den typisierte Kosten Mindestunterhalt hinausgehende Unterhaltsansprüche weiter beim Unterkunft und barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden. Heizung Siehe Merkblatt Unterhalt, S. 4. 27) Seit 2016 ist der Mindestunterhalt direkt an das sächliche Existenz- typisierte Bildungsund minimum angebunden und nicht mehr, wie zuvor, an den dafür steu- erlich gewährten Freibetrag. Diese Veränderung ist Folge einer nicht Teilhabeleistungen erfolgten Anhebung des Freibetrags im Jahr 2014. Die Anhebung unterblieb trotz eines im Existenzminimumbericht ausgewiesenen erhöhten sächlichen Existenzminimums, was dazu führte, dass die nö- Abb. 1: Bestandteile des unterhaltsrechtlichen Mindestbedarfs tige Erhöhung des Mindestunterhalts ebenfalls ausgelassen wurde. 28) Der vom Bundesverfassungsgericht für die Grundlagen der Besteu- erung eingeforderte (BVerfG, Urteil vom 10. November 1998 – 2 BvR -- Der Mindestunterhalt variiert je nach Alter. Er be- 1075/91; 1226/91;980/91-, BVerfGE 99, 216) notwendige Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes, dem im Steuer- trägt für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre 87 Prozent recht über den BEA-Freibetrag Rechnung getragen wird, findet beim (348 Euro), für Kinder von 6 bis 11 Jahren 100 Pro- aufzubringenden Barunterhalt jedoch keine Entsprechung und bleibt daher sowohl beim Mindestunterhalt als auch beim davon abgelei- zent (399 Euro) und für Kinder ab 12 Jahren bis zur teten Unterhaltsvorschuss unberücksichtigt. Mehr Informationen zu Volljährigkeit 117 Prozent (467 Euro) des sächlichen den Zusammenhängen zwischen dem sächlichen Existenzminimum im Steuerrecht, dem sozialrechtlichen Mindestbedarf und dem Unter- Existenzminimums.29 Seine Höhe wird jeweils durch haltsrecht siehe Teil 3 der Schriftenreihe, Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht. Rechtsverordnung festgesetzt.30 29) Werte aus 2018, siehe auch Abbildung 2. -- Diese Altersstaffelung wird beim Unterhalts- 30) Siehe Teil 3 der Schriftenreihe, Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht. 31) Jeweils in Höhe des Kindergeldes für ein erstes Kind (2018: 194 Euro), vorschuss fortgesetzt. Die Höhe des Unterhalts- siehe im Folgenden, „Umsetzung in der Praxis“. vorschuss ergibt sich aus dem um das volle Kin- 32) Vgl. Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder, zuletzt angepasst am 28. September 2017. dergeld verminderten Mindestbedarf (§ 2 Abs. 2 33) Das steuerliche Existenzminimum wird durch eine verallgemeinernde Übertragung sozialrechtlichen Bedarfe ermittelt (sogenannte Typi- UhVorschG).31 Dementsprechend beträgt die Höhe sierung) und kann nicht mit dem grundsätzlich individuell zu bemes- des maximal erreichbaren Unterhaltsvorschuss in senden Existenzminimum gleichgesetzt werden. Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 5
Umsetzung in der Praxis Eine vorliegende Trennung oder Scheidung sowie das Anrechnung von Kindergeld Ausbleiben von Unterhaltszahlungen sind wesent- liche Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalts- Seinem ursprünglichen Zweck entsprechend ist das vorschuss. Allerdings kommen weitere Aspekte hinzu, Kindergeld unverändert eine Sozialleistung, die jedoch die in der Praxis berücksichtigt werden müssen und seit 1996 mit dem Steuerrecht verknüpft ist und eine die einerseits den Anspruch auf die Leistung sowie zusätzliche Funktion als Leistung der Familienförde- dessen konkrete Höhe mitbestimmen. Von wesent- rung hat (vgl. § 31 EStG). Ausgehend vom Steuerrecht licher Bedeutung ist dabei die bereits erwähnte Kin- wird das Kindergeld als laufende Steuervergütung dergeldanrechnung. Beeinflusst wird die Gewährung ausgezahlt und korrigiert damit für die Mehrzahl der von Unterhaltsvorschuss aber auch durch die Berück- Familien einen zu hohen Lohnsteuerabzug, während sichtigung bzw. Anrechnung von Einkommen des sich die steuerlichen Auswirkungen der Steuerfrei- Kindes. Die finanzielle Wirksamkeit der Leistung wird stellung des kindlichen Existenzminimums endgültig wiederum über die Anrechnung bei anderen ergän- erst nachträglich im Rahmen der jährlichen Steuer- zenden Sozialleistungen beeinflusst. Von praktischer veranlagung beurteilen lassen.34 Im Umfang der Steu- Bedeutung sind darüber hinaus auch die Rückgriffs- erminderung ist das Kindergeld wirtschaftlich dem bemühungen gegenüber dem barunterhaltspflichti- Einkommen der steuerpflichtigen Eltern zuzuordnen. gen Elternteil. Diese tragen schließlich nicht nur zur Auch als Sozialleistung erhöht das Kindergeld zu- Rückerstattung und Begrenzung der öffentlichen nächst das Einkommen der Eltern. Es ist daher, bis auf Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss bei, sondern wenige Ausnahmen, grundsätzlich kein Einkommen leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, die regelmä- ßige und vollumfängliche Zahlung von Unterhalt durch 34) Siehe für eine detailliertere Darstellung Teil 2 der Schriftenreihe den unterhaltspflichtigen Elternteil selbst zu fördern. zum kindlichen Existenzminimum im Steuerrecht. Abb. 2: Kindergeldanrechnung beim Unterhaltsvorschuss und im Unterhaltsrecht (Stand 2018) 500 € sächliches Existenzminimum im Steuerrecht 400 € 300 € 370 € 273 € 200 € 302 € 251 € 205 € 100 € 154 € 0€ 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-18 Jahre voller Kindergeldabzug (194 €) hälftiger Kindergeldabzug (97 €) Unterhaltsvorschuss Zahlbetrag Unterhalt 6 Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag
des Kindes.35 Das Unterhaltsrecht nimmt dagegen net.41 Da das Kindergeld in der Regel an den betreu- eine Sonderrolle ein, indem es das Kindergeld als Ein- enden Elternteil ausgezahlt wird, muss dem anderen kommen des Kindes deklariert und ihm als unmittel- Elternteil „sein“ hälftiges Kindergeld erst zugewiesen barem Verwendungszweck ausdrücklich die Deckung werden. Aus Vereinfachungsgründen geschieht dies der Kindesbedarfe zuweist (§ 1612b BGB).36 durch die Verrechnung mit dem zu leistenden Unter- Diese Zuschreibung des Kindergeldes setzt sich halt: das hälftige Kindergeld wird vom ermittelten beim Unterhaltsvorschuss fort,37 das Kindergeld wird Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen und die Zah- daher als zweckgebunden für das Kind zu verwen- lungspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils dendes Einkommen auf die Leistung angerechnet. verringert sich entsprechend. Der Mindestunterhalt Bis Ende 2007 wurde nur das hälftige Kindergeld wird daher bereits aus der Summe von Unterhalts- angerechnet – allerdings auf einen geringeren Aus- zahlung und hälftigem Kindergeld erreicht. Die zweite gangsbetrag.38 Nachdem die Unterhaltsrechtsreform Hälfte des Kindergeldes verbleibt dem betreuenden im Jahr 2008 erstmals einen Mindestbedarf in realis- Elternteil zusätzlich.42 tischer Höhe vorgab, kam es auch zu Veränderungen Anders beim Unterhaltsvorschuss: hier ergibt sich der im darauf aufbauenden Unterhaltsvorschussgesetz. Zahlbetrag nach dem Abzug des vollen Kindergeldes, Seitdem ergibt sich der Zahlbetrag des Unterhalts- d.h. der Mindestbedarf des Kindes lässt sich erst un- vorschusses aus der Anrechnung des vollen Kinder- ter Verwendung des gesamten Kindergeldes decken, geldes (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).39 Zur Begründung heißt es im entsprechenden Gesetzentwurf: „Da der 35) Schürmann (2012), S. 111. Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Un- 36) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.Juli 2011 – I BvR 932/10 – FamRZ terhaltsleistung (…) nunmehr in Anlehnung an den 2011, 1490. 37) Diese Zuordnung des Kindergeldes entspricht den allgemeinen steuerlichen Kinderfreibetrag definiert werden und steuer- und sozialrechtlichen Regeln, die vorsehen, dass das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden ist, wenn die insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Eltern mangels ausreichender Mittel selbst nicht leistungsfähig Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche hinsichtlich des Kindesunterhalts sind (vgl. § 74 Abs. 1 EStG; §§ 48 Abs. 1, 54 Abs. 5 SGB I; 94 Abs. 3 SGB VIII). Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt, ist das 38) Für ein erstes Kind, unabhängig vom tatsächlichen Rang des zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig Kindes. BT-Drs. 16/1829, S. 5. Bezugsgröße war dabei der damals geltende unterhaltsrechtliche Regelbetrag, der deutlich geringer einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unter- ausfiel als der tatsächliche Mindestbedarf eines Kindes. Die An- haltsleistung (…) anzurechnen.“ 40 Abweichend zum rechnung des hälftigen Kindergeldes erfolgte daher ab 2001 erst bei einer Unterhaltszahlung, die 135 Prozent des Regelunterhalts Unterhaltsrecht wird auch nicht das auf das jeweilige erreichte. Unterhalb dieser Grenze wurde das Kindergeld zu noch geringeren Teilen angerechnet. Siehe auch Teil 3 der Schriftenrei- Kind tatsächlich entfallende Kindergeld angerechnet he, Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht, S. 11. (§ 1612b Abs. 1 S: 1 BGB), sondern unabhängig vom 39) Durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes blieb die maximale Summe des Unterhaltsvorschusses trotz erhöhtem Min- tatsächlichen Rang grundsätzlich das Kindergeld für destunterhalt unverändert. Sowohl 2007 als auch nach der Reform ein erstes Kind (2018: 194 Euro) angesetzt (§ 2 Abs. 2 von 2008 betrug der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis 5 Jahren 125 Euro bzw. 168 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre. (neu: 322€ UhVorschG). [Mindestunterhalt] - 154€ [volles Kindergeld] = 168 €; alt: 245€ [niedrigster Regelbetrag] – 77€ [hälftiges Kindergeld] = 168€). Aus der unterschiedlichen Behandlung des Kinder- 40) BT-Drs. 16/1829, S. 6. Allerdings lässt sich damit nicht erklären, geldes ergibt sich eine deutliche Diskrepanz zwischen warum es nun einen Unterschied zur Anrechnung des Kindergeldes beim Mindestunterhalt gibt, der ja ebenfalls nach dem sächlichen dem Unterhalts- und dem Unterhaltsvorschussrecht. Existenzminimum bemessen wird. Zum anderen bleibt bei dieser Diese zeigt sich in den Folgen für die Einkommens- Begründung unberücksichtigt, dass das Kindergeld nicht nur eine Rückerstattung von Steuern auf das Existenzminimum des Kindes verhältnisse des Haushalts, in dem das Kind lebt ist (und als solches zur unterhaltsrechtlichen Bedarfsdeckung verwendet werden soll), sondern, teilweise in Überschneidung (s. Abb. 3). Ausgangspunkt für die Ermittlung der je- dazu, eine ergänzende Sozial- und Förderleistung für die gesamte weils zu zahlenden Unterhaltsbeträge ist in beiden Familie darstellt, wenn die Höhe des Kindergeldes diese Rückzah- lung übersteigt. Vgl. dazu auch Teil 2 der Schriftenreihe, Fällen der Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 1 UhVorschG). Kinderexistenzminimum im Steuerrecht, S. 11. Im Unterhaltsrecht wird das Kindergeld jedoch, be- 41) Zur genauen Herleitung der Aufteilung des Kindergeldes siehe Teil 3 der Schriftenreihe, Kinderexistenzminimum im Unterhalts- gründet durch seine steuerrechtliche Funktion und recht, sowie Teil 2, Kinderexistenzminimum im Steuerrecht. 42) Wenn auch mit der Zweckbindung, diese für die Bedarfe des Kin- die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunter- des einzusetzen, siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – I BvR halt, rechnerisch beiden Eltern je zur Hälfte zugeord- 932/10 – FamRZ 2011, 1490. Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 7
Unterhalts- Mindestbedarf Unterhalts- Beispielrechnung für einen unterhaltspflichti- recht des Kindes vorschussrecht gen, erwerbstätigen Vater mit einem volljäh- (Mindestunterhalt) rigen Kind aus erster Partnerschaft, das sich noch in Schulausbildung befindet (privilegier- ter Volljähriger) und einem Kind aus aktueller Ehe (10 Jahre). Aufgrund eingeschränkter Abzug Leistungsfähigkeit des Vaters kann der Minde- - ½ Kindergeld - volles Kindergeld stunterhalt für beide Kinder nicht vollständig geleistet werden. Kinder- Kinder- Zahl- Zahlbetrag geld geld betrag bereinigtes Nettoeinkommen: 1.450 Euro Selbstbehalt: 1.080 Euro verfügbar für den Unterhalt des Kindes im Haushalt des betreuenden Elternteils frei verfügbares Einkommen: 370 Euro Abb.3: Anrechnung von Kindergeld nach Unterhaltsrecht und Unterhaltspflicht Unterhaltsvorschussgesetz Mindestunterhalt für Volljährige 45: 527 Euro abzüglich Kindergeld: - 194 Euro eine darüber hinausgehende Unterstützung über das Zahlbetrag: 333 Euro Kindergeld erfolgt nicht mehr. Bei einer anteiligen Unterhaltszahlung seitens des anderen Elternteils Mindestunterhalt zweite besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss daher Altersgruppe: 399 Euro auch nur, solange diese Unterhaltszahlungen zusam- abzüglich hälftiges Kindergeld: -97 Euro men mit dem vollen Kindergeld geringer ausfallen als Zahlbetrag: 302 Euro der Mindestunterhalt.43 Liegen Kindergeld und (antei- lige) Unterhaltszahlungen dagegen zusammen über Summe der Zahlbeträge: 635 Euro dem Mindestunterhalt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da zunächst das Kindergeld in Deckungsquote: vollem Umfang zur Deckung der unterhaltsrechtlichen 370 Euro / 635 Euro * 100 58,27 % Bedarfe zu verwenden ist (siehe Beispielrechnung). 44 Unterhalt kann in diesem Fall nur anteilig in 43) Die Berücksichtigung des vollen Kindergeldes gilt seit 2008, Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. De- Höhe von 58,27 % des eigentlichen Zahlbetrages zember 2007 (BGBl. I 2007 S. 3194). Siehe dazu auch das folgende Kapitel Umsetzung in der Praxis. an die Kinder geleistet werden. Die Auszah- 44) Diese Abweichung vom Unterhaltsrecht führt bei unvollständigen lungsbeträge liegen damit bei rund 194,04 Euro Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil zu einer teils unterschiedlichen Behandlung des Kindergeldes. Während das und 175, 98 Euro. In beiden Fällen wird der vor- Kindergeld bei Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des maximalen gesehene Mindestunterhalt auch unter Hinzu- Unterhaltsvorschussbetrags zusammen mit diesem stets vollständig verwendet werden muss, um zumindest die Höhe des Mindest- ziehung des vollen Kindergeldes nicht erreicht unterhalts zu erreichen, steht dem Haushalt des betreuenden Elternteils bei darüber hinaus gehenden Unterhaltszahlungen ein (388 Euro statt 527 Euro, 369,98 Euro statt wachsender Anteil des Kindergeldes zusätzlich zur Verfügung. 399 Euro). Da Unterhaltsvorschuss nur für min- Diese ungleiche Wirkung wäre bei ebenfalls hälftiger Anrechnung des Kindergeldes nicht der Fall, da der Unterhaltsanspruch ohnehin derjährige Kinder gewährt wird, hat zumindest durch die Höhe des unterhaltsrechtlichen Zahlbetrags begrenzt ist. das jüngere Kind Anspruch auf Unterhaltsvor- 45) Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle, bei Volljährigen wird zudem das gesamte Kindergeld vom Unterhaltsanspruch abgezogen schuss in Höhe der Differenz von 29,02 Euro. (§ 1612b, BGB), siehe Teil 3 der Schriftenreihe, Kinderexistenzmini- Für das ältere Kind müssten zur Bedarfsdeckung mum im Unterhaltsrecht. 46) Zu den Wechselwirkungen von Unterhaltsvorschuss und SGB dagegen eventuell ergänzende Sozialleistungen II-Leistungen siehe im Folgenden, zur Bedarfsgemeinschaft darüber hinaus auch Teil 1 der Schriftenreihe, Kinderexistenzminimum beantragt werden. 46 im Sozialrecht. 8 Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag
Berücksichtigung und Anrechnung von dem Tod dieses Elternteils (oder nach dem Ableben Einkommen des Stiefelternteils48) erhält (§2 Abs. 3 UhVorschG). Alle Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils so- Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Unterhalts- wie die Waisenrente werden in voller Höhe auf den vorschuss besteht, hängt neben den bereits genann- Unterhaltsvorschuss angerechnet. An das Kind wird ten Bedingungen auch vom zu berücksichtigenden entsprechend nur die Differenz aus dem Betrag dieser Einkommen ab. Berücksichtigt werden nur Einkom- Einkünfte und dem Höchstbetrag des Unterhaltsvor- men des Kindes, da es, wie beim Unterhalt, selbst schusses in der jeweiligen Altersgruppe gezahlt (siehe Träger des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss ist. Beispielrechnung). Der Anspruch auf Unterhaltsvor- Seit der Reform von 2017 ist das Einkommen des be- schuss entfällt folglich vollständig, sobald die Unter- treuenden Elternteils für den Unterhaltsvorschuss von haltszahlungen oder Waisenbezüge den Höchstbetrag über 12-jährigen Kindern mittelbar von Bedeutung, des Unterhaltsvorschusses erreichen. Andere Einkom- weil der Bezug von SGB II-Leistungen die Bezugsbe- men oder auch Vermögenserträge des Kindes, z. B. rechtigung einschränkt. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, bleiben entgegen der unterhaltsrechtlichen Regelungen (§ 1602 BGB) Einkommen des Kindes vollständig unberücksichtigt.49 Dies gilt auch, wenn 47) Diese eingeschränkte Einkommensanrechnung gilt bis zur Für alle Kinder, die sich noch in einer allgemeinen Schul- Beendigung der allgemeinen Schulausbildung. ausbildung befinden, sind nur wenige Einkommen 48) Da nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach einer Heirat des betreuenden Elternteils der Stiefelternteil als unterhaltspflichtig zu berücksichtigten.47 Anspruchsmindernd wirken gilt, entsteht bei dessen Tod erneut ein Anspruch auf Unterhalts- vorschuss, so dass bei dessen Festsetzung die entsprechenden sich ausschließlich Unterhaltszahlungen des anderen Waisenbezüge zu berücksichtigen sind. Elternteils oder Waisenbezüge aus, die das Kind nach 49) Vgl. dagegen die unterhaltsrechtliche Regelung (§ 1602 BGB). Beispielrechnung Kind 1 Kind 2 (in Ausbildung,17 J.) (schulpflichtig, 15 J.) Mindestunterhalt 3. Altersgruppe: 467,00 Euro 467,00 Euro abzüglich Erstkindergeld: - 194,00 Euro - 194,00 Euro maximaler Unterhaltsvorschuss: 273,00 Euro 273,00 Euro Einnahmen (brutto): 570,00 Euro 100,00 Euro (Ausbildungsvergütung) (Teilunterhalt) tatsächlicher Auszahlungsbetrag: 482,77 Euro 100,00 Euro abzüglich 1/12 Arbeitnehmer-Pauschbetrag: - 83,33 Euro - abzüglich Ausbildungspauschale: - 100,00Euro - zu berücksichtigendes Einkommen: 299,44 Euro 100,00 Euro anrechenbar ½ Einkommen: 149,72 Euro Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: 123 Euro 173 Euro (aufgerundet nach §9 Abs. 3 UhVorschG) Im vorliegenden Fall hätte das erste Kind trotz Ausbildungsvergütung Anspruch auf 123 Euro Unterhalts- vorschuss. Bei dem schulpflichtigen Kind besteht aufgrund teilweise geleisteten Unterhalts ein ebenfalls reduzierter Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Höhe von 173 Euro. Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 9
aufgrund eines hohen Einkommens bzw. Vermögens teils knüpfen. Sofern der Haushalt, in dem das Kind des Kindes keine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit lebt, auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, vorliegt und das Kind aus diesem Grund keinen Un- muss der betreuende Elternteil mindestens über ein terhalt beanspruchen kann.50 Dadurch besteht auch eigenes Einkommen von 600 Euro verfügen, damit ein in den (allerdings sehr seltenen) Fällen, in denen das Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht (§ 1 Abs. 1a Kind über eigenes bedarfsdeckendes Einkommen jen- UhVorschG).57 seits von Unterhalt und Waisenrente verfügt, ein un- Der Einkommensbegriff folgt § 11 Abs. 1 Satz 1 geminderter Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. SGB II, d. h. es werden alle Einnahmen in Geld berück- Für minderjährige Kinder, die die allgemeine Schul- sichtigt, sowohl Erwerbseinkommen als auch Trans- bildung beendet haben, sind dagegen weitere Ein- ferleistungen wie Arbeitslosgengeld I, Erwerbsminde- künfte bei der Bemessung des Unterhaltsvorschus- rungsrenten, Unfallrenten sowie Elterngeld.58 Erreicht ses zu berücksichtigen. Dies betrifft in erster Linie das entsprechende Einkommen des betreuenden Einkünfte aus einer „zumutbaren Arbeit“ (§ 2 Abs. 4 Elternteils nicht die Mindestgrenze von 600 Euro, be- UhVorschG), wie etwa eine Ausbildungsvergütung. steht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei Anders als bei Kindern in Schulausbildung werden denn, mit der Zahlung der Leistung kann zumindest zusätzlich auch Vermögenserträge auf die Leistung die Hilfebedürftigkeit des betreffenden Kindes nach angerechnet. In Anlehnung an die unterhaltsrecht- SGB II vermieden werden.59 Gelingt dies nicht, muss liche Rechtsprechung erfolgt die Anrechnung dieser der unterhaltsrechtliche Bedarf des Kindes vollstän- Einkünfte jedoch nur zur Hälfte, die andere Hälfte dig durch SGB II-Leistungen gedeckt werden. der Einnahmen bleibt gegenüber dem Unterhaltsvor- schuss unberücksichtigt (§2 Abs. 4 UhVorschG).51 50) Schürmann (2017), S. 1381. Zusätzlich werden Freibeträge für die Erwerbsein- 51) Dies folgt der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, nach der Einkünfte des Kindes stets hälftig auf die Unterhaltsleistung des ba- künfte eingeräumt.52 Völlig anrechnungsfrei bleiben runterhaltspflichtigen bzw. betreuenden Elternteil anzurechnen sind, als Ausdruck der Gleichwertigkeit beider Unterhaltsarten. Interes- dagegen Einnahmen aus sogenannter „unzumutba- santerweise folgt das Unterhaltsvorschussgesetz dieser Regel beim rer Arbeit“, wie etwa Nebentätigkeiten während der Kindergeld jedoch nicht. Siehe BGH Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06-, FamRZ 2009, 762; Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR Schulbildung. Maßgeblich für die jeweilige Anrech- 75/86-, FamRZ 1988, 159. nung aller Einkommen sind die im laufenden Monat 52) Ein monatlicher Anteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und bei Ausbildungsvergütungen zusätzlich ein Freibetrag für ausbildungs- tatsächlich in Geld erzielten Einnahmen.53 bedingten Aufwand in Höhe von 100 Euro. 53) Eine Einbeziehung fiktiver Einkommen oder geldwerter Vorteile erfolgt nicht. Schürmann (2017), S. 1382. Einkommen des betreuenden Elternteils 54) BT-Drs. 8/1952, S. 6. 55) BGH, Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96 –, FamRZ 1998, 286; Urteil vom 04. Mai 2011 – XII ZR 70/09 –, FamRZ 2011, 1041; OLG Koblenz, Grundsätzlich wird der Unterhaltsvorschuss unab- Beschluss vom 21. September 2016 – 13 UF 358/16 –, NZFam 2017, 573 56) BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 -, FamRZ 2013, 1558 hängig vom Einkommen und Vermögen des betreuen- (etwa dreifaches Einkommen); OLG Koblenz, Beschluss vom 02. August 2017 - 13 UF 172/17 -, FamRZ 2018, 347; Palandt/Brudermül- den Elternteils gewährt.54 Dessen Einkommen wirkt ler BGB 77. Aufl. 2018 § 1606 Rn. 16 sich daher selbst dann nicht leistungsmindernd aus, 57) Grundlage für die Feststellung des Einkommens ist der jeweils aktuelle, jährlich ausgestellte Bescheid über den sozialrechtlichen wenn dieser nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben Bedarf der Familie. Dafür ist es unerheblich, ob der Bescheid aufgrund der Höhe seines Einkommens und einge- vorläufig ist oder ob ein Widerspruch eingelegt wurde. Nachträg- liche Änderungen des Bescheids haben keine Auswirkungen auf schränkter Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils die Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss. Eine Anpassung ebenfalls zum Barunterhalt beitragen55 oder diesen erfolgt erst mit der nächsten jährlichen Anspruchsüberprüfung. 58) Dazu zählt, der Praxis des Sozialrechts folgend, vermutlich auch das ohnehin vollständig aufbringen müsste.56 Mit der Kindergeld, soweit es nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes not- wendig ist. Vgl. Schürmann, S. 1381 und Teil 1 der Schriftenreihe, Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum Kinderexistenzminimum im Sozialrecht. 01. Juli 2017 gelten für Kinder ab zwölf Jahren zusätz- 59) Dies ist nach Einschätzung des Gesetzgebers jedoch ohne weitere Einkünfte des Kindes kaum möglich, s. BT-Drs. 18/11135, S. 160. Grund- liche Voraussetzungen, die für diese Altersgruppe den sätzlich erinnert die definierte Einkommensgrenze in ihrer Ausgestal- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unter Umständen tung deutlich an die Mindestgrenze beim Kinderzuschlag, der ebenfalls auf die Vermeidung des SGB II-Bezugs zielt. Eine solche Verbindung an ein Mindesteinkommen des betreuenden Eltern- wird in der Begründung des Gesetzes allerdings nicht explizit gezogen. 10 Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag
Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im fraglichen Zeitraum ganz oder zumindest teilweise leistungsfähig war bzw. ist. Dafür wiederum ist die Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist das Ermittlung des aktuellen tatsächlichen Einkommens Einkommend des barunterhaltspflichtigen Elternteils des Barunterhaltspflichtigen eine zwingende Voraus- zunächst ohne Bedeutung. Es spielt nur insoweit setzung, die die Jugendämter vor Ort jedoch häufig eine Rolle, als von diesem generell das Bestehen vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellt. Ein eines Unterhaltsanspruchs abhängt und sich bei erfolgreicher Rückgriff gelingt bundesweit nur in je- günstigen Einkommensverhältnissen ein noch über dem fünften Fall, so dass beim Unterhaltsvorschuss den Mindestbeträgen liegender Unterhaltsbedarf des mittlerweile eine Akzentverschiebung von der theo- Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben kann. retischen Vorschuss- zu einer realen Ausfallleistung So kann bei einem geringen Einkommen des bar- stattgefunden hat.61 Das Unterhaltsvorschussgesetz unterhaltspflichtigen Elternteils der Unterhaltsan- selbst spricht allerdings nicht vom barunterhalts- spruch aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit vollstän- pflichtigen Elternteil, sondern stellt dem betreuenden dig entfallen oder bei einer eingeschränkten Leistungs- Elternteil lediglich den Begriff des „anderen Eltern- fähigkeit unterhalb der üblichen Zahlbeträge liegen. teils“ gegenüber. In der Praxis ist dieser Elternteil Erreicht die Unterhaltspflicht nicht den Höchstbetrag zwar häufig, aber eben nicht immer mit dem bar- des Unterhaltsvorschusses, kann sich daraus ein um unterhaltspflichtigen Elternteil identisch. Daher wird die Unterhaltszahlung entsprechend reduzierter An- auch in den (eher seltenen, aber zunehmenden) Fällen spruch auf die Leistung ergeben.60 In solchen Mangel- Unterhaltsvorschuss gewährt, in denen der betreu- fällen ergibt sich die jeweilige Höhe der Vorschuss- ende Elternteil selbst zum Barunterhalt verpflichtet leistung aus der Differenz zwischen geleistetem ist,62 auch wenn ihn diese Pflicht aufgrund großer Ein- Unterhalt, dem vollen Kindergeld und dem je nach kommensunterschiede allein trifft63 und er diese voll Alter zugrunde zu legenden Mindestunterhalt (siehe erfüllen kann.64 Beispielrechnung S. 8). 60) Vgl. Teil 3 der Schriftenreihe, Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht, S. 12 Das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ist 61) Schürmann (2017), S. 1381. 62) Schürmann (2017), S. 1381. darüber hinaus für die Rückforderung der für den 63) Das Einkommen des betreuenden Elternteils muss dafür mindestens Unterhaltsvorschuss verwendeten öffentlichen Mit- zwei- bis dreimal so hoch sein wie das des anderen Elternteils. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 –, FamRZ 2013, 1558 tel relevant. Mit der Leistung des Unterhaltsvor- 64) Da das Einkommen des betreuenden Elternteils grundsätzlich nicht berücksichtigt wird und die Voraussetzung, dass Unterhaltszah- schusses geht ein bestehender Unterhaltsanspruch lungen des „anderen“ Elternteils ausbleiben, erfüllt ist, besteht in dieser Höhe unmittelbar auf die öffentliche Hand auch in dieser Konstellation Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine wesentliche Ursache für die eher unbestimmte Begriffswahl des über. Leistungsträger ist das betreffende Bundesland. „anderen Elternteils“ war sicher die gesellschaftliche Realität bei Parallel zur Zahlung der Vorschussleistung wird da- Einführung des Gesetzes im Jahr 1979. Es galt die Mutter gegen- über dem „anderen Elternteil“, dem barunterhaltspflichtigen Vater, her versucht, den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu unterstützen und sie zu entlasten. Durch Veränderungen in den für den gezahlten Unterhaltsvorschuss in Regress zu der Erwerbs- und Familienrollen von Eltern sowie durch die Recht- sprechung der zurückliegenden Jahrzehnte trägt diese einfache nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dieser Gegenüberstellung heute jedoch nicht mehr in jedem Fall. Abb.4: Rückholquoten in den einzelnen Bundesländer 2005 – 2014 33% 36% 17% 20% 12% 14% 20% 14% 26% 25% 26% 23% 17% 19% 22% 20% 30% unterer Wert 20% Höchstwert Mittelwert 10% 22% 27% 12% 11% 10% 12% 16% 12% 16% 16% 22% 17% 13% 13% 18% 11% Bundes- 0% durchschnitt BW BY BE BB HB HH HE MV NI NRW RP SL SN ST SH Thür Kinderexistenzminimum | Teil 4: Unterhaltsvorschuss / Kinderzuschlag 11
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