Das Messstellenbetriebsgesetz in der praktischen Umsetzung - Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH

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Das Messstellenbetriebsgesetz in der praktischen Umsetzung - Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH
Das Messstellenbetriebsgesetz
in der praktischen Umsetzung
57. Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH
Das Messstellenbetriebsgesetz in der praktischen Umsetzung - Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH
Gliederung

     1     Ausgangssituation                               6   Regulatorische Bewertung
                                                               von Mehrzählerlokationen
     2     BMWi Projekt „Digitalisierung der
           Energiewende: Barometer und Topthemen“          7   Zielprozess

     3     Melo/Malo                                       8   Unbundlingfragen

     4     Messverträge                                    9   Zielmodell „Gas“

     5     Roll-out Start iM

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Ausgangssituation

Wo steht der Markt?

Moderne Messeinrichtungen                              Intelligente Messsysteme (iM)        Eine Festlegung zu Messstellen-
(mME), die den besonderen                              sind noch nicht verfügbar            verträgen soll laut BNetzA nicht
Anforderungen des MsbG                                 (es fehlt BSI TR 1.1, Bundes-        erfolgen
genügen, sind verfügbar                                display, Steuerboxen etc.)           • BDEW Muster im Markt
                                                       • Sog. SMGW der 1. Generation          verfügbar
                                                          birgt Risiken; Feldtest möglich
                                                       • Roll-out Start in 2018
                                                          zunehmend wahrscheinlich

Die Umsetzung von Mess- und                            Interimsprozesse sind in der
Marktlokationen steht bevor                            Umsetzung (aber keine iM ver-
und dürfte eine komplexe                               fügbar); Zielprozesse sind nach
Aufgabe werden (zentrale                               Anforderung BNetzA bis 10/2017
Vergabe, Netze und Lieferanten                         zu gestalten, d.h. entstehen ohne
betroffen)                                             jede Interimserfahrung
                                               …       • Hohes Konfliktpotenzial (VNB
                                                         vs. ÜNB und BNetzA vs. BSI)
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Ausgangssituation

Wo steht innogy?

Roll-out von mME hat bei                               iM Feldtest in Vorbereitung   …   innogy Metering als SMGW-
Neubauten und Großrenovie-                             oder Durchführung                 Administrator (SMGW-A)
rungen begonnen und beginnt                                                              zertifiziert und Kunden
nach Ablauf der 6-Monatsfrist                                                            gewonnen
restwert-orientiert im Bestand                                                           • innogy VNB kooperieren
• Abrechnung von mME daher                                                                 bei SMGW-A Dienstleistung
  kurzfristig zu ermöglichen                                                               (1 Mio. iM under
  (Vertrag fehlt)                                                                          management)
                                                                                         • Modularer Produktbaukasten
                                                                                           für den Drittmarkt etabliert

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Ausgangssituation

Gibt es eigentlich Smart meter in Jamaika?
Tatsache: Auf der Karibikinsel gleichen Namens hat der Roll-out 2016 begonnen

     Weitere Verzögerungen im Prozess (bis sich neue Regierung
     gefunden hat oder auch darüber hinaus) nicht ausgeschlossen!

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Zeitstrahl

Rollout nach MsbG – indikativer Zeitstrahl bis Mitte
2021 Systematische Darstellung der offenen Themen
                                                                        Interimsprozess                                       Zielprozess
                                                                Verordnung
                                                                § 14a EnWG                                                             MsbG
                   24.09.2017                                                                                                        01.01.2021
                 Bundestagswahl                          Q2 2018                                                              Öffnung Anschlussnehmer
                                                        Gutachten
                   09/10 2017                          § 14a EnWG
                 Roadmap iMSys
                                                           Q1 2018 Veröffentlichung
           Baumusterprüfung SMGW                                  BSI TR 1.1
       Zertifizierung SMGW (CC/PP)                          Feststellung nach § 30 MsbG

                     30.09.2017                                    Festlegung                01.10.2019
             Übergabe Entwurf Zielprozesse                        Zielprozesse            Start Zielprozesse

             30.06.2017 Anzeige gMSB              Konsultation Zielprozesse

                01.10.2017 Erstmalige                                                                                 30.06.2020
             Möglichkeit Übertragung gMSB                   Festlegung LRV                                            10% mME

             2017                            2018                                2019                          2020                     2021
    Bekannter, kommunizierter Termin               Wichtiger Meilenstein; Zeitpunkt/Ende unklar           BMWi        PTB     BSI      BNetzA

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BMWi Projekt „Digitalisierung der Energiewende:
Barometer und Topthemen“

Ziel des Projekts: Gutachterliche                     Auftrag in Q3 2017 an     Aus Sicht des Regulierungs-
Begleitung des Roll-outs                              ein Konsortium vergeben   managements der innogy sollte
moderner Messeinrichtungen                            • BET                     Kommunikation mit dem
und intelligenter Messsysteme                                                   Konsortium aktiv gestaltet
                                                      • E&Y (wahrscheinlich
bis 2021 für das BMWi                                                           werden
                                                         Konsortialführer)
• Damit Input (ggf. aber auch
                                                      • WIK
   Konkurrenz) zu dem durch
   die BNetzA bis 2023 zu
   erstellenden Bericht
   (vgl. § 77 MsbG)

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Topthemen der BMWi Studie

 Zu den drei sog.             Topthema 1                               Das Gutachten soll Wege aufzeigen, wie intelligente Messsysteme auch
 Topthemen soll               Wie werden Verbraucher über              Anknüpfungspunkte für eine echte Teilnahme der Verbraucher an der
 jeweils bis Anfang           die Digitalisierung zum Akteur           Energiewende, aber auch für Unternehmen zur Schaffung von
 2018 ein Gutachten           der Energiewende?                        Geschäftsmodellen werden können. Ferner soll der Wechsel vom
 erstellt werden (zu                                                   klassischen Geschäftsmodell der Energieversorgung hin zu einer
 diesen ist bis 2021                                                   modernen Energiewelt beleuchten werden
 ein Update zu
 erstellen)                   Topthema 2                               Das Gutachten soll die Frage beantworten, wie das auf dem
                              Wie kann Netzregulierung auf Basis des   fortschreitenden Rollout von SMGW basierende Smart Grid
                              GDEW die notwendige Flexibilisierung     der Zukunft in Zeiten von Digitalisierung und Sektorkopplung
                              des Stromversorgungssystems und die      aussehen sollte
                              Kopplung mit den Sektoren Wärme
                              und Verkehr weiter unterstützen?

                              Topthema 3                               Das Gutachten soll untersuchen, welche TK-Netzinfrastruktur die
                              Sind TK-Infrastruktur und TK-            Energiewende benötigt, wie robust das derzeit existierende TK-Netz
                              Regulierung für das Smart Grid           in Deutschland ist und inwiefern eine maßgeschneiderte TK-Regulierung
                              gerüstet?                                den möglichst effizienten Aufbau und Betrieb von intelligenten
                                                                       Energienetzen unterstützen kann

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Welche Themen adressiert das BMWi Barometer?

      Fortschritt bei der Implementierung intelligenter Messsysteme
                                                                           Nutzung von Daten intelligenter Messsysteme zur Netzplanung
      und moderner Messeinrichtungen

      Rollout-Strategien der Messstellenbetreiber                          Nutzung intelligenter Messsysteme für Last- und Erzeugungsmgmt.

      Übertragungen der Grundzuständigkeit für den Rollout auf Dritte      Entwicklung von Geschäftsmodellen auf Basis des SMGW als Kommuni-
                                                                           kationsplattform, insbesondere spartenübergreifender Einsatz
      Kundenseitige Akzeptanz für neue Technologien
                                                                           Gründung von Startups im Bereich „digitale Stromwirtschaft“
      Wirkung der strengen Datenschutzregelungen des GDEW
      in der Praxis                                                        Verbreitung sonstiger Smart Grid-Technologien

      Praxiserfahrungen bezüglich des Einbaus und Betriebs intelligenter   Umsetzung weiterer rechtlicher Anforderungen in der Praxis
      Messsysteme und moderner Messeinrichtungen                           (z.B. Eichrecht)
                                                                           Erfahrungen mit eingesetzten Kommunikationstechnologien
      Zuverlässigkeit der Übertragung von Messwerten und weiterer Daten
                                                                           und -netzen

      Verbreitung variabler Stromtarife auf Basis des SMGW                 Blick ins Ausland: Überblick über Ansätze anderer Staaten zur
                                                                           Digitalisierung der Energieversorgung und Ermöglichung neuer
      Verfügbarkeit von Software Lösungen auf Basis des SMGW               Anwendungen und Geschäftsmodelle

  Das Barometer wird jährlich veröffentlicht, erstmalig im 1. Quartal 2018, letztmalig im 1. Quartal 2021.

20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz                                                                                     9
Begriff Marktlokation

                               Definition                             Eigenschaften
           In einer Marktlokation wird Energie             Eine Marktlokation ist ein durch eine
         entweder erzeugt oder verbraucht. Die             oder mehrere Messlokation/-en vom Netz
      Marktlokation ist mit mindestens einer Leitung       abgrenzbares Objekt (Ausnahme pauschale
                mit einem Netz verbunden.                  Marktlokation)
                                                           Eine Marktlokation muss immer einem
                                                           Bilanzkreis zugeordnet sein. Die NN und
                                                           Energielieferung wird an einer Marktlokation
                                                           abgerechnet
                                                           Eine Marktlokation ist die Basis für einen
                                                           Liefervertrag zwischen Lieferant und
                                                           Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber
                                                           Der NB ist verantwortlich für die Bildung
                                                           und Verwaltung der Marktlokation

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Begriff Messlokation

                               Definition                            Eigenschaften
           Eine Messlokation ist eine Lokation,            Eine Messlokation dient zur Ermittlung
        an der Energie gemessen wird und die alle          physikalischer Größen an einem Messpunkt
      technischen Einrichtungen beinhaltet, die zur
                                                           Die einzelnen Messwerte der Messlokation
     Ermittlung und ggf. Übermittlung der Messwerte
                                                           bilden die Basis für die Ermittlung der
                    erforderlich sind.
                                                           verbrauchten bzw. erzeugten Energie in einer
          In einer Messlokation wird jede relevante        Marktlokation
           physikalische Größe zu einem Zeitpunkt
                  maximal einmal ermittelt.                Der MSB betreibt die Messlokation,
                                                           der NB verwaltet die Stammdaten
                                                           einer Messlokation (ZP-ID)

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Messlokation, Marktlokation

1:1-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation

Netz                                                       Netz                           Es besteht eine 1:1
                                                                                          Beziehung zwischen
           Mess-                         Markt-                    Mess-       Markt-     Messlokation und
          lokation                      lokation                  lokation    lokation    Marktlokation, wenn
                                            M                                    G        die Energie einer
                                                                                          Marktlokation mit genau
         Verbrauch                     Verbrauch                  Erzeugung   Erzeugung   einer Messlokation
                                                                                          gemessen wird. Vom
                                                                                          Mengengerüst am Markt
                                                                                          häufigsten auftretende
                                                                                          Variante („Haushalts-
                                                                                          kunde“).

Quelle: Westnetz

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Messlokation, Marktlokation

1:n-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation

Netz                                                       Netz                               Bei Marktlokationen,
                                                                                              wie z.B. bei einem Standort
           Mess-                                                   Mess-       Markt-         eines Industriekunden oder
          lokation                                                lokation    lokation        bei einem Wohnhaus mit
                                                                                 M            Untermessung, kann es
                                         Markt-                                               erforderlich sein, dass für
                                        lokation                                              die Erfassung der Energie
         Verbrauch                                                Verbrauch   Verbrauch
                                                                                              der Marktlokation mehr als
                                            M
           Mess-                                                               Mess-          eine Messlokation benötigt
          lokation                                                            lokation        wird.
                                       Verbrauch
                                                                                          …

         Verbrauch                                                            Verbrauch
Quelle: Westnetz

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Messlokation, Marktlokation

n:1-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation

Netz                                                       Eine Messlokation kann für
                                                           die Erfassung der Energie
                                         Markt-            mehrerer Marktlokationen
           Mess-                        lokation           erforderlich sein. Beispiel:
          lokation                                         In der Messlokation ist ein
                                            M
                                                           Zweirichtungszähler
                                       Verbrauch           verbaut. Diese Messlokation
         Verbrauch                                         ermittelt die Energie, die
                                         Markt-            einerseits in einer Markt-
                                        lokation           lokation verbraucht und
                                                           andererseits die Energie,
                                            G              die in einer Marktlokation
         Erzeugung
                                                           erzeugt wird
                                       Erzeugung
Quelle: Westnetz

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Melo/Malo-Zeitplan nach BDEW

Einführung der MaLo-ID im Energiemarkt Umsetzungsschritte

20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz    15
Messverträge

Fehlende Messverträge erhöhen Unsicherheit
im Markt
                  Beschlusskammer 6 hält daran fest, Messverträge nach § 47 Abs. 2 Nr. 7 MsbG
                  (regeln Verhältnis des gMSB ↔ Lieferant) nicht festlegen zu wollen
                  • In der Folge müssen n gMSB sich mit m Lieferanten auf einen (neuen) Vertrag verständigen
                     • Dabei müssen gMSB (da lokal marktbeherrschend) diskriminierungsfrei vorgehen;
                       individueller Gestaltungsspielraum ggü. einzelnen Lieferanten begrenzt
                     • BDEW/VKU Muster durch innogy mitgestaltet; Anwendung grundsätzlich zu empfehlen
                  • Heilung offener Fragen durch Neufestlegung des Lieferantenrahmenvertrages nicht zu erwarten
                     • Darin offenbar ausschließlich Regelungen zu konventionellen Messgeräten und deren -entgelten

                  Im Wesentlichen zwei große Lieferanten mit ablehnender Haltung; aber auch viel Verwirrung – bspw.
                  gibt es Lieferanten, die den Vertrag bei VNB A ablehnen, denselben Vertrag bei VNB B aber unterzeichnen
                  → Erfahrungsaustausch initiiert

                  Achtung: Kein Inkasso, keine Dienstleistung
                  → Lieferant kauft VORLEISTUNG beim gMSB, die er dann weiter veräußert

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Messverträge

Was ist ein „kombinierter Vertrag“?

                  Teile des Marktes pflegen eine Interpretation, in der als „Kombivertrag“ ausschließlich
                  eine Lösung bezeichnet wird, in der ein Lieferant mit einem wMSB kooperiert
                  und so Energiebelieferung und MSB aus einer Hand anbietet

                  Diese Interpretation widerspricht der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 MsbG
                  „Diese Regelung ermöglicht sowohl die Beibehaltung bereits abgeschlossener
                  kombinierter Verträge als auch den Neuabschluss ebensolcher, beispielsweise
                  für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen. Bei einem kombinierten
                  Vertrag werden Regelungen zum Messstellenbetrieb eingebettet in einen Vertrag
                  über die Energiebelieferung und/oder die Netznutzung. Der kombinierte Vertrag
                  ist als sogenannter „Alles-Inklusive-Vertrag“ des Energielieferanten die heutzutage
                  am weitesten verbreitete Vertragsart. Trotz der stärkeren Verselbständigung
                  des Tätigkeitsfeldes „Messstellenbetrieb“ sollen solche kombinierten Verträge
                  des Energielieferanten weiter angeboten werden können.“

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Messverträge

Nochmals : Was ist ein „kombinierter Vertrag“?

                  Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „kombinierter Vertrag“
                  sicher verbesserungswürdig, aber jdf. in Gesetzesbegründung relativ
                  eindeutig definiert, was gemeint ist/war (siehe vorheriges Chart
                  → Wille des Gesetzgebers zum Erhalt (kundenfreundlicher) Lösungen klar erkennbar

                  Zudem stellt man sich aus ökonomischer Sicht folgende einfache Frage:
                  Kennt jmd. einen wMSB, der als „Vorlieferant/Dienstleister“ eines
                  Energielieferanten bereit wäre, das wirtschaftliche (Absatz-) Risiko zu übernehmen?
                  • Prognose des Vortragenden: Solche Unternehmen sind nicht bekannt!
                  • Lieferanten sind Kunden (!) der MSB, nicht deren Dienstleister!

 Im Wettbewerb muss gelten:
 Was wMSB zurecht verweigern, kann von gMSB nicht erzwungen werden!
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Messverträge

MSB Vertrag mit Lieferanten abschließen
und die „Folgen“
 Energie-                                              Direkte            Gesetzl.                    Interner Aufwand
 produkt                                               Abrechnung         Schuldverhältnis;          Papierrechnung oder
 des LIEF                                              mit den            AGB notwendig              Email-Rechnung;
 umfasst                                               Anschlussnutzern   Begrüßungsbrief            SEPA Mandat;
 Messung                      Nein
                                                                                                     Rechnungs-
 nicht                                                 Inkasso durch       Externer                 plattform; EDL-
                   Kommt MSB-
                   Vertrag                             Lieferant          Aufwand                    Angebote etc.
                   zwischen
 Energie-          gMSB und LIEF                                                                     Zweite INVOIC,
                                                                                              Nein
 produkt           zustande?                                                                         zweite ILN
 des LIEF                                              BDEW Muster                                   IT Anpassungen
                              Ja                                          Über INVOIC
 umfasst                                               BBH Muster
 Messung                                                                  Netzentgelte?
                                                       bne Muster                                    Geringer
                                                                                                     Anpassungs-
                                                                                              Ja     bedarf in der IT

  Hinweis: Mittelfristig besteht die Erwartung, dass viele LIEF auf die 2. INVOIC „setzen“

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Messverträge – Blick in den Markt

Rückmeldungen auf PRICAT bei einem kleineren
innogy Konzern-VNB
Zahlreiche Marktpartner aktuell offenbar nicht in der Lage das elektronische
Preisblatt zu verarbeiten

 Antwort auf PRICAT                                    Anteil
 CTL-NOK-RCV                                         24,23%       Nicht o.k.
 CTL-NOK-RCV-LATE                                      4,74%      Nicht o.k. außerhalb der vorgegeben Beantwortungsfrist
 CTL-OK-RCV                                          22,01%       Erhalten, bestätigt
 CTL-OK-RCV-LATE                                     20,61%       Erhalten, bestätigt mit Laufzeitfehler
 CTL-TIMEOUT                                         27,58%       Keine Rückmeldung vom Empfänger
 Abgebrochen                                           0,84%
 Gesamtergebnis                                            100%

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Möglicher Roll-out-Start 2018

Was, wenn … der Roll-out von intelligenten
Messsystemen tatsächlich beginnt?
           BSI scheint entschlossen, kurzfristig eine Feststellung nach § 30 MsbG zu treffen,
           auch wenn alle Geräte/Hersteller nur Anforderungen nach Schutzprofil, nicht
           aber Technischer Richtlinie erfüllen
           • Vorgehen vor dem Hintergrund widersprüchlicher Formulierungen
             des MsbG kritisch zu hinterfragen
           • Mindestquote von 10% in 3 Jahren aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 MsbG
             in jedem Fall (für „freigegebene“ Anwendungsfälle) zu erfüllen
           Risiko, da Geräte auf jeden Fall irgendwann hinter dem im MsbG geforderten
           „Stand der Technik“ zurückbleiben → Regelungen zum Bestandsschutz erforderlich,
           aber noch nicht gegeben

           Unterschiedliche Äußerungen lassen 8 Jahre oder früher, falls ein technisches
           Risiko Ausbau erforderlich macht, möglich erscheinen → Reicht das? → Nein!
           • Belastung der Business Cases durch weitere nicht zurückverdiente Abschreibungen ermitteln
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BSI

Marktanalyse zur Feststellung der technischen
Möglichkeit nach §30 MsbG
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                                                   zur Feststellung der technischen Möglichkeit
                                     (Einbaugruppen, Einsatzbereiche, Anwendungsfälle, ausreichendes Angebot)

    Status der Produkt-              Status der Produkt-         Status der Admin-        Status der Teilnahme            Status der
    Zertifizierung nach              Zertifizierung nach        Zertifizierung nach           an der SM-PKI           Produktivsetzung
      Schutzprofilen               Technischen Richtlinien     Technischer Richtlinie          (§ 28 MsbG)            des Mako-Modells
        (§ 24 MsbG)                     (§ 8,24 MsbG)               (§ 25 MsbG)                                        (§ 60,75 MsbG)

 Festlegung zur Marktkommunikation (Interims- oder Zielmodell – § 60,75 MsbG)

 BSI – Standards in Form von Schutzprofilen und Technischen Richtlinen (§ 19 – 28 MsbG)
• Nach erfolgreicher Fertigstellung anwendungsfallbezogener Schutzprofile und Technischer Richtlinien durch das BSI,
  folgen die anschließenden Zertifizierungen
• Über die Marktanalyse stellt das BSI fest, ob die Marktverfügbarkeit von zertifizierten SMGW für den geforderten Einsatzbereich gegeben ist
• Über die Marktanalyse gibt das BSI die technische Möglichkeit für den verpflichtenden Einbau und sicheren
  Betrieb der zertifizierten SMGW frei
• Erst nach erfolgreicher Freigabe können entsprechende Einbauverpflichtungen greifen
Quelle: ZMP 2017, Vortrag B. Kowalski, S. Vollmer (BSI)

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Fallbeispiel Mehrzählerlokationen

           Ein Gebäude, ein Anschlussnutzer, mehrere Zählpunkte, mehrere iM
           Pflichteinbaufälle, gMSB verantwortet den MSB an allen Messstellen

                                                                > 7 kW und < 15 kW

                                                           iM

                    > 20.000 kWh                iM
                 und < 50.000 kWh

            Durch den Anschlussnutzer zu bezahlen sind
            • 170 € POG für das iM des Letztverbrauchs
              (das iM der PV-Anlage wird nicht berechnet  § 31 Abs. 5)
            • 1 × 20 € für die zusätzliche mME
            Die mME ist an das Smart Meter Gateway anzubinden

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Zielprozesse

Überblick zum BNetzA-Modell

           Zielprozesse sind nach Anforderung BNetzA bis September 2017 auszuarbeiten
           • Damit kompletter Zielprozess ohne Erfahrung aus dem Interim zu entwerfen

           BNetzA hat BDEW hierfür extrem enge (teilweise über das MsbG hinausgehende)
           Leitplanken gesetzt – u.a.
           • (g)MSB ist Datendrehscheibe (d.h. nicht VNB)
           • (g)MSB zuständig für Messwertaufbereitung, Plausibilisierung und Erzeugen
             von Messwerten an komplexen Abnahmestellen
             (hierzu müssen alle Konstrukte dem MSB bekannt sein)
           • (g)MSB versendet Daten (auch oder ggf. ausschließlich) aus seinem Backend-System;
             hierzu Änderung der BSI TR erforderlich
           • Bilanzierung aller iM immer beim ÜNB (auch wenn diese SLP bilanziert werden);
             hierzu rückwärtiges Ausrollen der Monatsmengen in die Bilanzkreise
             → energiewirtschaftlicher Unsinn!
           • ÜNB fordern darüber hinaus Übermittlung aller kME RLM ab 01.01.2020

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Zielmodell

Bisheriger Verlauf der Diskussion

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Zielmodell

Letzter BNetzA-Zeitplan zum Zielmodell

Deutliche Verzögerung
ggü. Plan

     Reichen 8 Monate zur Umsetzung angesichts der sich stellenden komplexen Aufgaben?

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Unbundling Hinweise der BNetzA vom 14.07.2017

           Keine Festlegung, sondern „nur“ gemeinsame Auslegungsgrundsätze veröffentlicht
           Selbstbindung des Verwaltungshandelns zu erwarten (d.h. Behörde handelt in Zukunft so,
           wie sie es angekündigt hat)
           Behörden stellen sich zu Unbundling-Fragen rund um das MsbG und in Bezug auf den gMSB
           (erwartungsgemäß) „hart“ auf
           • Eigener Tätigkeitsabschluss des gMSB gefordert
               Nach Auffassung innogy durch § 3 Abs. 4 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 3 EnWG nicht gedeckt
               Erkenntnisse aus Kostenprüfung STROM abzuwarten; als jährlich wiederkehrende Übung
                 vor allem aufwandstreibend; andere Auffassung IDW bei BNetzA bekannt aber bisher
                 ohne Folge
           • Quasi vollständiges Verbot, als gMSB in eigenem oder fremdem Netzgebiet auch
              wettbewerblich tätig zu werden; notwendig ist immer getrennte Gesellschaft
              (einzige Ausnahme bestimmte de-minins-Konstellationen)
               Nach Auffassung innogy ebenfalls angreifbar
               De facto für innogy aber unproblematisch, da dritte MSB im Konzern aufgestellt
               gerade kleine Stadtwerke müssen ihr Modell wahrscheinlich ändern oder werden
                 ggf. Hilfestellung am Markt nachfragen

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Zusammenfassung der BNetzA Position als Tabelle

 Tätigkeitsprofit des Netzbetribers                                                Darf Netzbetreiber wMSB sein?
 Grundzuständigkeit für           • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet      Nein
                                  • mMe/iMSys im eigenen Netzgebiet
                                  • mMe/iMSys außerhalb des eigenen Netzgebietes
 Grundzuständigkeit für           • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet      Nein
                                  • mMe/iMSys im eigenen Netzgebiet
 Keine Grundzuständig-            • mMe/iMSys außerhalb
 keit für
 Grundzuständigkeit für           • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet      Nein, außer bei de-minimis (bei de minimis
                                                                                   Unternehmen ist die informatorische und
 Keine Grundzuständig-            • mMe/iMSys im eignen Netzgebiet
                                                                                   buchhalterische Entflechtung zu beachten)
 keit für                         • mMe/iMSys außerhalb
 Grundzuständigkeit für           • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet      Nein, außer bei de-minimis (bei de minimis
                                  • mMe/iMSys außerhalb                            Unternehmen ist die informatorische und
 Keine Grundzuständig-            • mMe/iMSys im eignen Netzgebiet                 buchhalterische Entflechtung zu beachten)
 keit für

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Marktprozesse: BNetzA-Festlegung Zielmodell Gas

Keine Verlagerung von Messwertermittlung
und-aufbereitung vom VNB zum MSB
Unsere Beharrlichkeit und viele Arbeit im Verband hat sich ausgezahlt

BNetzA wird im Rahmen § 60 Abs. 2 MsbG Messwertermittlung                         BNetzA begründet ihre
(Verheiratung Messwerte mit Brennwert, Zustandszahl etc.),                        Entscheidung ausführlich
Messwertaufbereitung und Verteilung von Messwerten                                mit unseren Argumenten,
beim VNB belassen                                                                 bewertet diese als stichhaltig
                                                                                  und gut, attestiert VNB
                                                                                  effiziente und gute Arbeit
Damit bleibt anders                                    Messwertaufbereitung Gas   • Große Mehrheit der
als bei Strom der VNB                                  nicht im SMGW (Anbindung     Stellungnahmen pro VNB,
zentrale Datendrehscheibe                              an SMWG ohnehin nur          sogar PTB in unserem Sinne
                                                       für neue RLM-Zähler        • Klare Absage an die (wenigen)
                                                       ab 2025 vorgeschrieben)      Verfechter einer Übertragung
                                                                                    auf den MSB, Grund: Dünne
                                                                                    Argumentation, nicht geeignet

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