Das Messstellenbetriebsgesetz in der praktischen Umsetzung - Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH
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Das Messstellenbetriebsgesetz in der praktischen Umsetzung 57. Zählerfachtagung der innogy Metering GmbH
Gliederung 1 Ausgangssituation 6 Regulatorische Bewertung von Mehrzählerlokationen 2 BMWi Projekt „Digitalisierung der Energiewende: Barometer und Topthemen“ 7 Zielprozess 3 Melo/Malo 8 Unbundlingfragen 4 Messverträge 9 Zielmodell „Gas“ 5 Roll-out Start iM 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 2
Ausgangssituation Wo steht der Markt? Moderne Messeinrichtungen Intelligente Messsysteme (iM) Eine Festlegung zu Messstellen- (mME), die den besonderen sind noch nicht verfügbar verträgen soll laut BNetzA nicht Anforderungen des MsbG (es fehlt BSI TR 1.1, Bundes- erfolgen genügen, sind verfügbar display, Steuerboxen etc.) • BDEW Muster im Markt • Sog. SMGW der 1. Generation verfügbar birgt Risiken; Feldtest möglich • Roll-out Start in 2018 zunehmend wahrscheinlich Die Umsetzung von Mess- und Interimsprozesse sind in der Marktlokationen steht bevor Umsetzung (aber keine iM ver- und dürfte eine komplexe fügbar); Zielprozesse sind nach Aufgabe werden (zentrale Anforderung BNetzA bis 10/2017 Vergabe, Netze und Lieferanten zu gestalten, d.h. entstehen ohne betroffen) jede Interimserfahrung … • Hohes Konfliktpotenzial (VNB vs. ÜNB und BNetzA vs. BSI) 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 3
Ausgangssituation Wo steht innogy? Roll-out von mME hat bei iM Feldtest in Vorbereitung … innogy Metering als SMGW- Neubauten und Großrenovie- oder Durchführung Administrator (SMGW-A) rungen begonnen und beginnt zertifiziert und Kunden nach Ablauf der 6-Monatsfrist gewonnen restwert-orientiert im Bestand • innogy VNB kooperieren • Abrechnung von mME daher bei SMGW-A Dienstleistung kurzfristig zu ermöglichen (1 Mio. iM under (Vertrag fehlt) management) • Modularer Produktbaukasten für den Drittmarkt etabliert 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 4
Ausgangssituation Gibt es eigentlich Smart meter in Jamaika? Tatsache: Auf der Karibikinsel gleichen Namens hat der Roll-out 2016 begonnen Weitere Verzögerungen im Prozess (bis sich neue Regierung gefunden hat oder auch darüber hinaus) nicht ausgeschlossen! 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 5
Zeitstrahl Rollout nach MsbG – indikativer Zeitstrahl bis Mitte 2021 Systematische Darstellung der offenen Themen Interimsprozess Zielprozess Verordnung § 14a EnWG MsbG 24.09.2017 01.01.2021 Bundestagswahl Q2 2018 Öffnung Anschlussnehmer Gutachten 09/10 2017 § 14a EnWG Roadmap iMSys Q1 2018 Veröffentlichung Baumusterprüfung SMGW BSI TR 1.1 Zertifizierung SMGW (CC/PP) Feststellung nach § 30 MsbG 30.09.2017 Festlegung 01.10.2019 Übergabe Entwurf Zielprozesse Zielprozesse Start Zielprozesse 30.06.2017 Anzeige gMSB Konsultation Zielprozesse 01.10.2017 Erstmalige 30.06.2020 Möglichkeit Übertragung gMSB Festlegung LRV 10% mME 2017 2018 2019 2020 2021 Bekannter, kommunizierter Termin Wichtiger Meilenstein; Zeitpunkt/Ende unklar BMWi PTB BSI BNetzA 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 6
BMWi Projekt „Digitalisierung der Energiewende: Barometer und Topthemen“ Ziel des Projekts: Gutachterliche Auftrag in Q3 2017 an Aus Sicht des Regulierungs- Begleitung des Roll-outs ein Konsortium vergeben managements der innogy sollte moderner Messeinrichtungen • BET Kommunikation mit dem und intelligenter Messsysteme Konsortium aktiv gestaltet • E&Y (wahrscheinlich bis 2021 für das BMWi werden Konsortialführer) • Damit Input (ggf. aber auch • WIK Konkurrenz) zu dem durch die BNetzA bis 2023 zu erstellenden Bericht (vgl. § 77 MsbG) 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 7
Topthemen der BMWi Studie Zu den drei sog. Topthema 1 Das Gutachten soll Wege aufzeigen, wie intelligente Messsysteme auch Topthemen soll Wie werden Verbraucher über Anknüpfungspunkte für eine echte Teilnahme der Verbraucher an der jeweils bis Anfang die Digitalisierung zum Akteur Energiewende, aber auch für Unternehmen zur Schaffung von 2018 ein Gutachten der Energiewende? Geschäftsmodellen werden können. Ferner soll der Wechsel vom erstellt werden (zu klassischen Geschäftsmodell der Energieversorgung hin zu einer diesen ist bis 2021 modernen Energiewelt beleuchten werden ein Update zu erstellen) Topthema 2 Das Gutachten soll die Frage beantworten, wie das auf dem Wie kann Netzregulierung auf Basis des fortschreitenden Rollout von SMGW basierende Smart Grid GDEW die notwendige Flexibilisierung der Zukunft in Zeiten von Digitalisierung und Sektorkopplung des Stromversorgungssystems und die aussehen sollte Kopplung mit den Sektoren Wärme und Verkehr weiter unterstützen? Topthema 3 Das Gutachten soll untersuchen, welche TK-Netzinfrastruktur die Sind TK-Infrastruktur und TK- Energiewende benötigt, wie robust das derzeit existierende TK-Netz Regulierung für das Smart Grid in Deutschland ist und inwiefern eine maßgeschneiderte TK-Regulierung gerüstet? den möglichst effizienten Aufbau und Betrieb von intelligenten Energienetzen unterstützen kann 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 8
Welche Themen adressiert das BMWi Barometer? Fortschritt bei der Implementierung intelligenter Messsysteme Nutzung von Daten intelligenter Messsysteme zur Netzplanung und moderner Messeinrichtungen Rollout-Strategien der Messstellenbetreiber Nutzung intelligenter Messsysteme für Last- und Erzeugungsmgmt. Übertragungen der Grundzuständigkeit für den Rollout auf Dritte Entwicklung von Geschäftsmodellen auf Basis des SMGW als Kommuni- kationsplattform, insbesondere spartenübergreifender Einsatz Kundenseitige Akzeptanz für neue Technologien Gründung von Startups im Bereich „digitale Stromwirtschaft“ Wirkung der strengen Datenschutzregelungen des GDEW in der Praxis Verbreitung sonstiger Smart Grid-Technologien Praxiserfahrungen bezüglich des Einbaus und Betriebs intelligenter Umsetzung weiterer rechtlicher Anforderungen in der Praxis Messsysteme und moderner Messeinrichtungen (z.B. Eichrecht) Erfahrungen mit eingesetzten Kommunikationstechnologien Zuverlässigkeit der Übertragung von Messwerten und weiterer Daten und -netzen Verbreitung variabler Stromtarife auf Basis des SMGW Blick ins Ausland: Überblick über Ansätze anderer Staaten zur Digitalisierung der Energieversorgung und Ermöglichung neuer Verfügbarkeit von Software Lösungen auf Basis des SMGW Anwendungen und Geschäftsmodelle Das Barometer wird jährlich veröffentlicht, erstmalig im 1. Quartal 2018, letztmalig im 1. Quartal 2021. 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 9
Begriff Marktlokation Definition Eigenschaften In einer Marktlokation wird Energie Eine Marktlokation ist ein durch eine entweder erzeugt oder verbraucht. Die oder mehrere Messlokation/-en vom Netz Marktlokation ist mit mindestens einer Leitung abgrenzbares Objekt (Ausnahme pauschale mit einem Netz verbunden. Marktlokation) Eine Marktlokation muss immer einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Die NN und Energielieferung wird an einer Marktlokation abgerechnet Eine Marktlokation ist die Basis für einen Liefervertrag zwischen Lieferant und Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber Der NB ist verantwortlich für die Bildung und Verwaltung der Marktlokation 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 10
Begriff Messlokation Definition Eigenschaften Eine Messlokation ist eine Lokation, Eine Messlokation dient zur Ermittlung an der Energie gemessen wird und die alle physikalischer Größen an einem Messpunkt technischen Einrichtungen beinhaltet, die zur Die einzelnen Messwerte der Messlokation Ermittlung und ggf. Übermittlung der Messwerte bilden die Basis für die Ermittlung der erforderlich sind. verbrauchten bzw. erzeugten Energie in einer In einer Messlokation wird jede relevante Marktlokation physikalische Größe zu einem Zeitpunkt maximal einmal ermittelt. Der MSB betreibt die Messlokation, der NB verwaltet die Stammdaten einer Messlokation (ZP-ID) 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 11
Messlokation, Marktlokation 1:1-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation Netz Netz Es besteht eine 1:1 Beziehung zwischen Mess- Markt- Mess- Markt- Messlokation und lokation lokation lokation lokation Marktlokation, wenn M G die Energie einer Marktlokation mit genau Verbrauch Verbrauch Erzeugung Erzeugung einer Messlokation gemessen wird. Vom Mengengerüst am Markt häufigsten auftretende Variante („Haushalts- kunde“). Quelle: Westnetz 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 12
Messlokation, Marktlokation 1:n-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation Netz Netz Bei Marktlokationen, wie z.B. bei einem Standort Mess- Mess- Markt- eines Industriekunden oder lokation lokation lokation bei einem Wohnhaus mit M Untermessung, kann es Markt- erforderlich sein, dass für lokation die Erfassung der Energie Verbrauch Verbrauch Verbrauch der Marktlokation mehr als M Mess- Mess- eine Messlokation benötigt lokation lokation wird. Verbrauch … Verbrauch Verbrauch Quelle: Westnetz 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 13
Messlokation, Marktlokation n:1-Beziehung zwischen Messlokation und Marktlokation Netz Eine Messlokation kann für die Erfassung der Energie Markt- mehrerer Marktlokationen Mess- lokation erforderlich sein. Beispiel: lokation In der Messlokation ist ein M Zweirichtungszähler Verbrauch verbaut. Diese Messlokation Verbrauch ermittelt die Energie, die Markt- einerseits in einer Markt- lokation lokation verbraucht und andererseits die Energie, G die in einer Marktlokation Erzeugung erzeugt wird Erzeugung Quelle: Westnetz 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 14
Melo/Malo-Zeitplan nach BDEW Einführung der MaLo-ID im Energiemarkt Umsetzungsschritte 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 15
Messverträge Fehlende Messverträge erhöhen Unsicherheit im Markt Beschlusskammer 6 hält daran fest, Messverträge nach § 47 Abs. 2 Nr. 7 MsbG (regeln Verhältnis des gMSB ↔ Lieferant) nicht festlegen zu wollen • In der Folge müssen n gMSB sich mit m Lieferanten auf einen (neuen) Vertrag verständigen • Dabei müssen gMSB (da lokal marktbeherrschend) diskriminierungsfrei vorgehen; individueller Gestaltungsspielraum ggü. einzelnen Lieferanten begrenzt • BDEW/VKU Muster durch innogy mitgestaltet; Anwendung grundsätzlich zu empfehlen • Heilung offener Fragen durch Neufestlegung des Lieferantenrahmenvertrages nicht zu erwarten • Darin offenbar ausschließlich Regelungen zu konventionellen Messgeräten und deren -entgelten Im Wesentlichen zwei große Lieferanten mit ablehnender Haltung; aber auch viel Verwirrung – bspw. gibt es Lieferanten, die den Vertrag bei VNB A ablehnen, denselben Vertrag bei VNB B aber unterzeichnen → Erfahrungsaustausch initiiert Achtung: Kein Inkasso, keine Dienstleistung → Lieferant kauft VORLEISTUNG beim gMSB, die er dann weiter veräußert 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 16
Messverträge Was ist ein „kombinierter Vertrag“? Teile des Marktes pflegen eine Interpretation, in der als „Kombivertrag“ ausschließlich eine Lösung bezeichnet wird, in der ein Lieferant mit einem wMSB kooperiert und so Energiebelieferung und MSB aus einer Hand anbietet Diese Interpretation widerspricht der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 MsbG „Diese Regelung ermöglicht sowohl die Beibehaltung bereits abgeschlossener kombinierter Verträge als auch den Neuabschluss ebensolcher, beispielsweise für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen. Bei einem kombinierten Vertrag werden Regelungen zum Messstellenbetrieb eingebettet in einen Vertrag über die Energiebelieferung und/oder die Netznutzung. Der kombinierte Vertrag ist als sogenannter „Alles-Inklusive-Vertrag“ des Energielieferanten die heutzutage am weitesten verbreitete Vertragsart. Trotz der stärkeren Verselbständigung des Tätigkeitsfeldes „Messstellenbetrieb“ sollen solche kombinierten Verträge des Energielieferanten weiter angeboten werden können.“ 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 17
Messverträge Nochmals : Was ist ein „kombinierter Vertrag“? Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „kombinierter Vertrag“ sicher verbesserungswürdig, aber jdf. in Gesetzesbegründung relativ eindeutig definiert, was gemeint ist/war (siehe vorheriges Chart → Wille des Gesetzgebers zum Erhalt (kundenfreundlicher) Lösungen klar erkennbar Zudem stellt man sich aus ökonomischer Sicht folgende einfache Frage: Kennt jmd. einen wMSB, der als „Vorlieferant/Dienstleister“ eines Energielieferanten bereit wäre, das wirtschaftliche (Absatz-) Risiko zu übernehmen? • Prognose des Vortragenden: Solche Unternehmen sind nicht bekannt! • Lieferanten sind Kunden (!) der MSB, nicht deren Dienstleister! Im Wettbewerb muss gelten: Was wMSB zurecht verweigern, kann von gMSB nicht erzwungen werden! 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 18
Messverträge MSB Vertrag mit Lieferanten abschließen und die „Folgen“ Energie- Direkte Gesetzl. Interner Aufwand produkt Abrechnung Schuldverhältnis; Papierrechnung oder des LIEF mit den AGB notwendig Email-Rechnung; umfasst Anschlussnutzern Begrüßungsbrief SEPA Mandat; Messung Nein Rechnungs- nicht Inkasso durch Externer plattform; EDL- Kommt MSB- Vertrag Lieferant Aufwand Angebote etc. zwischen Energie- gMSB und LIEF Zweite INVOIC, Nein produkt zustande? zweite ILN des LIEF BDEW Muster IT Anpassungen Ja Über INVOIC umfasst BBH Muster Messung Netzentgelte? bne Muster Geringer Anpassungs- Ja bedarf in der IT Hinweis: Mittelfristig besteht die Erwartung, dass viele LIEF auf die 2. INVOIC „setzen“ 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 19
Messverträge – Blick in den Markt Rückmeldungen auf PRICAT bei einem kleineren innogy Konzern-VNB Zahlreiche Marktpartner aktuell offenbar nicht in der Lage das elektronische Preisblatt zu verarbeiten Antwort auf PRICAT Anteil CTL-NOK-RCV 24,23% Nicht o.k. CTL-NOK-RCV-LATE 4,74% Nicht o.k. außerhalb der vorgegeben Beantwortungsfrist CTL-OK-RCV 22,01% Erhalten, bestätigt CTL-OK-RCV-LATE 20,61% Erhalten, bestätigt mit Laufzeitfehler CTL-TIMEOUT 27,58% Keine Rückmeldung vom Empfänger Abgebrochen 0,84% Gesamtergebnis 100% 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 20
Möglicher Roll-out-Start 2018 Was, wenn … der Roll-out von intelligenten Messsystemen tatsächlich beginnt? BSI scheint entschlossen, kurzfristig eine Feststellung nach § 30 MsbG zu treffen, auch wenn alle Geräte/Hersteller nur Anforderungen nach Schutzprofil, nicht aber Technischer Richtlinie erfüllen • Vorgehen vor dem Hintergrund widersprüchlicher Formulierungen des MsbG kritisch zu hinterfragen • Mindestquote von 10% in 3 Jahren aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 MsbG in jedem Fall (für „freigegebene“ Anwendungsfälle) zu erfüllen Risiko, da Geräte auf jeden Fall irgendwann hinter dem im MsbG geforderten „Stand der Technik“ zurückbleiben → Regelungen zum Bestandsschutz erforderlich, aber noch nicht gegeben Unterschiedliche Äußerungen lassen 8 Jahre oder früher, falls ein technisches Risiko Ausbau erforderlich macht, möglich erscheinen → Reicht das? → Nein! • Belastung der Business Cases durch weitere nicht zurückverdiente Abschreibungen ermitteln 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 21
BSI Marktanalyse zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach §30 MsbG Marktanalyse zur Feststellung der technischen Möglichkeit (Einbaugruppen, Einsatzbereiche, Anwendungsfälle, ausreichendes Angebot) Status der Produkt- Status der Produkt- Status der Admin- Status der Teilnahme Status der Zertifizierung nach Zertifizierung nach Zertifizierung nach an der SM-PKI Produktivsetzung Schutzprofilen Technischen Richtlinien Technischer Richtlinie (§ 28 MsbG) des Mako-Modells (§ 24 MsbG) (§ 8,24 MsbG) (§ 25 MsbG) (§ 60,75 MsbG) Festlegung zur Marktkommunikation (Interims- oder Zielmodell – § 60,75 MsbG) BSI – Standards in Form von Schutzprofilen und Technischen Richtlinen (§ 19 – 28 MsbG) • Nach erfolgreicher Fertigstellung anwendungsfallbezogener Schutzprofile und Technischer Richtlinien durch das BSI, folgen die anschließenden Zertifizierungen • Über die Marktanalyse stellt das BSI fest, ob die Marktverfügbarkeit von zertifizierten SMGW für den geforderten Einsatzbereich gegeben ist • Über die Marktanalyse gibt das BSI die technische Möglichkeit für den verpflichtenden Einbau und sicheren Betrieb der zertifizierten SMGW frei • Erst nach erfolgreicher Freigabe können entsprechende Einbauverpflichtungen greifen Quelle: ZMP 2017, Vortrag B. Kowalski, S. Vollmer (BSI) 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 22
Fallbeispiel Mehrzählerlokationen Ein Gebäude, ein Anschlussnutzer, mehrere Zählpunkte, mehrere iM Pflichteinbaufälle, gMSB verantwortet den MSB an allen Messstellen > 7 kW und < 15 kW iM > 20.000 kWh iM und < 50.000 kWh Durch den Anschlussnutzer zu bezahlen sind • 170 € POG für das iM des Letztverbrauchs (das iM der PV-Anlage wird nicht berechnet § 31 Abs. 5) • 1 × 20 € für die zusätzliche mME Die mME ist an das Smart Meter Gateway anzubinden 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 23
Zielprozesse Überblick zum BNetzA-Modell Zielprozesse sind nach Anforderung BNetzA bis September 2017 auszuarbeiten • Damit kompletter Zielprozess ohne Erfahrung aus dem Interim zu entwerfen BNetzA hat BDEW hierfür extrem enge (teilweise über das MsbG hinausgehende) Leitplanken gesetzt – u.a. • (g)MSB ist Datendrehscheibe (d.h. nicht VNB) • (g)MSB zuständig für Messwertaufbereitung, Plausibilisierung und Erzeugen von Messwerten an komplexen Abnahmestellen (hierzu müssen alle Konstrukte dem MSB bekannt sein) • (g)MSB versendet Daten (auch oder ggf. ausschließlich) aus seinem Backend-System; hierzu Änderung der BSI TR erforderlich • Bilanzierung aller iM immer beim ÜNB (auch wenn diese SLP bilanziert werden); hierzu rückwärtiges Ausrollen der Monatsmengen in die Bilanzkreise → energiewirtschaftlicher Unsinn! • ÜNB fordern darüber hinaus Übermittlung aller kME RLM ab 01.01.2020 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 24
Zielmodell Bisheriger Verlauf der Diskussion 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz
Zielmodell Letzter BNetzA-Zeitplan zum Zielmodell Deutliche Verzögerung ggü. Plan Reichen 8 Monate zur Umsetzung angesichts der sich stellenden komplexen Aufgaben? 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz
Unbundling Hinweise der BNetzA vom 14.07.2017 Keine Festlegung, sondern „nur“ gemeinsame Auslegungsgrundsätze veröffentlicht Selbstbindung des Verwaltungshandelns zu erwarten (d.h. Behörde handelt in Zukunft so, wie sie es angekündigt hat) Behörden stellen sich zu Unbundling-Fragen rund um das MsbG und in Bezug auf den gMSB (erwartungsgemäß) „hart“ auf • Eigener Tätigkeitsabschluss des gMSB gefordert Nach Auffassung innogy durch § 3 Abs. 4 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 3 EnWG nicht gedeckt Erkenntnisse aus Kostenprüfung STROM abzuwarten; als jährlich wiederkehrende Übung vor allem aufwandstreibend; andere Auffassung IDW bei BNetzA bekannt aber bisher ohne Folge • Quasi vollständiges Verbot, als gMSB in eigenem oder fremdem Netzgebiet auch wettbewerblich tätig zu werden; notwendig ist immer getrennte Gesellschaft (einzige Ausnahme bestimmte de-minins-Konstellationen) Nach Auffassung innogy ebenfalls angreifbar De facto für innogy aber unproblematisch, da dritte MSB im Konzern aufgestellt gerade kleine Stadtwerke müssen ihr Modell wahrscheinlich ändern oder werden ggf. Hilfestellung am Markt nachfragen 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 27
Zusammenfassung der BNetzA Position als Tabelle Tätigkeitsprofit des Netzbetribers Darf Netzbetreiber wMSB sein? Grundzuständigkeit für • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet Nein • mMe/iMSys im eigenen Netzgebiet • mMe/iMSys außerhalb des eigenen Netzgebietes Grundzuständigkeit für • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet Nein • mMe/iMSys im eigenen Netzgebiet Keine Grundzuständig- • mMe/iMSys außerhalb keit für Grundzuständigkeit für • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet Nein, außer bei de-minimis (bei de minimis Unternehmen ist die informatorische und Keine Grundzuständig- • mMe/iMSys im eignen Netzgebiet buchhalterische Entflechtung zu beachten) keit für • mMe/iMSys außerhalb Grundzuständigkeit für • Herkömmliche Zähler im eigenen Netzgebiet Nein, außer bei de-minimis (bei de minimis • mMe/iMSys außerhalb Unternehmen ist die informatorische und Keine Grundzuständig- • mMe/iMSys im eignen Netzgebiet buchhalterische Entflechtung zu beachten) keit für 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 28
Marktprozesse: BNetzA-Festlegung Zielmodell Gas Keine Verlagerung von Messwertermittlung und-aufbereitung vom VNB zum MSB Unsere Beharrlichkeit und viele Arbeit im Verband hat sich ausgezahlt BNetzA wird im Rahmen § 60 Abs. 2 MsbG Messwertermittlung BNetzA begründet ihre (Verheiratung Messwerte mit Brennwert, Zustandszahl etc.), Entscheidung ausführlich Messwertaufbereitung und Verteilung von Messwerten mit unseren Argumenten, beim VNB belassen bewertet diese als stichhaltig und gut, attestiert VNB effiziente und gute Arbeit Damit bleibt anders Messwertaufbereitung Gas • Große Mehrheit der als bei Strom der VNB nicht im SMGW (Anbindung Stellungnahmen pro VNB, zentrale Datendrehscheibe an SMWG ohnehin nur sogar PTB in unserem Sinne für neue RLM-Zähler • Klare Absage an die (wenigen) ab 2025 vorgeschrieben) Verfechter einer Übertragung auf den MSB, Grund: Dünne Argumentation, nicht geeignet 20171103_ZzmfokuS_Messstellenbetriebsgesetz_Oliver Franz 29
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