DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ - Pflegereform 2016/2017 PSG II - SPD Flörsheim ...
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04.12.16
DAS
PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
Pflegereform 2016/2017 PSG II
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue
Begutachtungsverfahren
3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
4. Die neuen Leistungen des Pflegestärkungsgesetzes II
(PSG II)
5. Quellennachweis
104.12.16
Einführung PSG II
• Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
• Flexibilisierung und Verbesserung der Leistungen der
Pflegeversicherung (PV)
• Umstieg erfolgt am 01.01.2017
• Beitragssatz der PV steigt um 0,2% Punkte
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und
das neue Begutachtungsverfahren
204.12.16
Alte Definition der Pflegebedürftigkeit
• Pflegebedürftig sind Personen die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
• für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
• auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe benötigen
(SGB XI §14 Abs. 1 gültig bi 31.12.16)
Neue Definition der Pflegebedürftigkeit
• Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und
deshalb die Hilfe durch andere bedürfen.
• Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder
psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen
können.
• Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, für voraussichtlich
mindestens 6 Monate, bestehen.
(SGB XI §14 Abs. 1 neu ab 01.01.17)
304.12.16
Neuer Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist
• Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von
Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen,
• Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei
einigen Verrichtungen der Grundpflege,
• Sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren
Lebensführung.
• Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht
mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs
• Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine
systematische Erfassung von Präventions- und
Rehabilitationsbedarf
Das neue Begutachtungsverfahren
Selbstständigkeit und Fähigkeiten der Menschen in sechs
Lebensbereichen
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6
Mobilität Kognitive Verhaltens- Selbstver- Bewältigung Gestaltung
und weisen und sorgung von und des Alltags-
kommunika- psychische selbstständiger lebens und
tive Problem- Umgang mit sozialer
Fähigkeiten lagen krankheits- Kontakte
oder
therapiebeding-
ten
Anforderungen
und
Belastungen
Erfasst wird in Modul 1, 4, 5 und 6 die Selbstständigkeit
Erfasst wird in Modul 2 die Fähigkeiten
Erfasst wird in Modul 3 die Häufigkeit der Verhaltensweisen
} Grad der Beeinträch-
tigung der Lebens-
bereiche
404.12.16
Gewichtung der Module
10%
15% 15%
20%
40%
Beispiel an Modul 1
http://image.slidesharecdn.com/2015-09-17niederrheinischerpflegekongresspickletztefassung-150925092223-lva1-app6892/95/
npk2015-drpick-das-neue-begutachtungsassssment-8-638.jpg?cb=1443181495
504.12.16
Beispiel Modul 1
http://image.slidesharecdn.com/2015-09-17niederrheinischerpflegekongresspickletztefassung-150925092223-lva1-app6892/95/npk2015-drpick-das-neue-
begutachtungsassssment-9-638.jpg?cb=1443181495
Pflegegrad
604.12.16
Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
Pflegegrade
PG 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Mit Besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung
704.12.16
Veränderungen durch das neue
Begutachtungsverfahren
• Gerechte Einstufung des Pflegebedürftigen
• Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen
Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den PV-
Leistungen
• Das neue Verfahren verzichtet auf die Minutenangaben
• Das neue Verfahren soll leichter nachvollziehbar sein
Überleitung vom neuen in das alte System
• Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung (PV) werden
nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade
übergeleitet.
• Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des
Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt.
• Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher
Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter
gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt
nicht mehr vor.
804.12.16
Überleitungsregelung
Gültiges Verfahren Wird übergeleitet in Pflegegrad
PS 0 mit EA → 2
PS I ohne EA → 2
PS I mit EA → 3
PS II ohne EA → 3
PS II mit EA → 4
PS III ohne EA → 4
PS III mit EA → 5
Härtefall → 5
PS = Pflegestufe
EA = eingeschränkte Alltagskompetenzen
Die neuen Leistungen des PSG II
904.12.16
Die Leistungsveränderungen ab 01.01.2017
• Die Leistungen der PV werden ab dem 01.01.2017 angehoben
und erweitert
• Leistungen der PV werden über die Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um
Entlastungsleistungen erweitert
Neuerung Pflegegeld
Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017
Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen
PS 0 123 € PG 1 *
PS 1 ohne EA 244 €
PG 2 316 €
PS 1 mit EA 316 €
PG 3 545 €
PS 2 ohne EA 458 €
PG 4 728 €
PS 2 mit EA 545 €
PS 3 728 € PG 5 901 €
* Für PG 1 besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125€.
1004.12.16
Neuerung Pflegesachleistungen
Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017
Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen
PS 0 231 € PG 1
PS 1 ohne EA 468 €
PG 2 689 €
PS 1 mit EA 689 €
PG 3 1298 €
PS 2 ohne EA 1144 €
PS 2 mit EA 1298 € PG 4 1612 €
PS 3 1612 € PG 5 1995 €
Härtefall 1995 €
Leistungen bei Pflegegrad 1
• Pflegeberatung
• Beratung in der eigenen Häuslichkeit
• Versorgung mit Hilfsmitteln
• Wohnumfeldverbessernde Maßnahme
• Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
Pflegeeinrichtungen
• Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant
betreuten Wohngruppen
• Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer
1104.12.16
Entlastungsbetrag
• Es werden monatlich 125€ gewährt (104€ oder 208€ bis
31.12.2016)
• Beim Entlastungsbetrag besteht die Möglichkeit diesen
Anzusparen, allerdings verfallen nicht verbrauchte Ansprüche
ab dem 30.06. des Folgejahres
• Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen zur Entlastung der
pflegenden Angehörigen
Kurzzeitpflege (KZP)
• Anspruch von Pflegegrad 2-5
• Zur Verfügung steht ein Höchstbetrag von 1612,-€ im Jahr
• KZP- Anspruch besteht für max. 8 Wochen im Kalenderjahr
• Kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege auf 3224,-
€ im Jahr erhöht werden
• Das Pflegegeld wird während der KZP zur Hälfte weitergezahlt
1204.12.16
Verhinderungspflege (VHP)
• Anspruch von Pflegegrad 2-5
• Zur Verfügung steht ein Höchstbetrag von 1612,-€ im Jahr
• VHP- Anspruch besteht für max. 6 Wochen im Kalenderjahr
• Kann um den halben Betrag der KZP auf 2418,-€ im Jahr
erhöht werden
• Das Pflegegeld wird während der VHP zur Hälfte weitergezahlt
Tages- oder Nachtpflege
Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017
Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen
PS 0 231 € PG 1 -
PS 1 ohne EA 468 € PG 2 689 €
PS 1 mit EA 689 € PG 3 1298 €
PS 2 ohne EA 1144 € PG 4 1612 €
PS 2 mit EA 1298 € PG 5 1995 €
PS 3 1612 €
1304.12.16
Absicherung von nicht-erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen
• Pflegeperson pflegt wenigstens 10 Stunden wöchentlich, regelmäßig
verteilt auf mindestens 2 Tage
• Pflegeperson ist nicht mehr wie 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig
• Pflegeperson hat Anspruch auf Renten-,Arbeitslosenversicherung
• Anspruch besteht ab Pflegegrad 2
• Unfallversicherung
Kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Tagen
• Bei akut auftretender Pflegesituation eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen besteht der Anspruch auf 10 Tage
Freistellung von der Arbeit
• In dieser Zeit erhält der Angehörige Pflegeunterstützungsgeld
als Lohnersatzleistung
1404.12.16
Stationäre Dauerpflege
Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017
Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen
PS 0 Kein Anspruch PG 1 125 €
PS 1 1064 € PG 2 770 €
PS 2 1330 € PG 3 1262 €
PS 3 1612 € PG 4 1775 €
Härtefall 1995 € PG 5 2005 €
Änderung Finanzierung „stationäre Dauerpflege“
• Für die Pflegegrade 2-5 wird ein einrichtungsbezogener
Eigenanteil ermittelt ( + Investitions-, Unterkunft-,
Verpflegungskosten)
• Liegt der einrichtungsbezogene Eigenanteil höher als der
jetzige Eigenanteil, dann übernimmt die Pflegekasse den
Differenzbetrag (Besitzstandsschutz gilt bis 31.12.2021)
1504.12.16
Weiter Informationen
• Pflegestützpunkt Osthofen
Fr. Bock, Tel.: 06242- 9 90 76 31
Fr. Markheim, Tel.: 06242- 9 90 76 30
• Broschüre: Das neue Begutachtungsinstrument der Sozialen
Pflegeversicherung- Die Selbstständigkeit als Maß der
Pflegebedürftigkeit; Medizinischer Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)
Quellennachweis
• Das zweite Pflegestärkungsgesetz, Schritt für Schritt zum
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff; MDK PowerPoint
Präsentationen (2016)
• PSG II, NBA- Pflegereform 2016/2017, Das neue SGB XI,
Vergleichende Gegenüberstellung/Synopse,
Gesetzesmaterialien und Erläuterungen zum
Pflegestärkungsgesetz II; Walhalla Fachverlag; Regensburg
(2016)
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