DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ - Pflegereform 2016/2017 PSG II - SPD Flörsheim ...
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04.12.16 DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden 4. Die neuen Leistungen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) 5. Quellennachweis 1
04.12.16 Einführung PSG II • Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs • Flexibilisierung und Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung (PV) • Umstieg erfolgt am 01.01.2017 • Beitragssatz der PV steigt um 0,2% Punkte Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 2
04.12.16 Alte Definition der Pflegebedürftigkeit • Pflegebedürftig sind Personen die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens • auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe benötigen (SGB XI §14 Abs. 1 gültig bi 31.12.16) Neue Definition der Pflegebedürftigkeit • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe durch andere bedürfen. • Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. • Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, für voraussichtlich mindestens 6 Monate, bestehen. (SGB XI §14 Abs. 1 neu ab 01.01.17) 3
04.12.16 Neuer Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist • Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, • Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, • Sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. • Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs • Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf Das neue Begutachtungsverfahren Selbstständigkeit und Fähigkeiten der Menschen in sechs Lebensbereichen Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Mobilität Kognitive Verhaltens- Selbstver- Bewältigung Gestaltung und weisen und sorgung von und des Alltags- kommunika- psychische selbstständiger lebens und tive Problem- Umgang mit sozialer Fähigkeiten lagen krankheits- Kontakte oder therapiebeding- ten Anforderungen und Belastungen Erfasst wird in Modul 1, 4, 5 und 6 die Selbstständigkeit Erfasst wird in Modul 2 die Fähigkeiten Erfasst wird in Modul 3 die Häufigkeit der Verhaltensweisen } Grad der Beeinträch- tigung der Lebens- bereiche 4
04.12.16 Gewichtung der Module 10% 15% 15% 20% 40% Beispiel an Modul 1 http://image.slidesharecdn.com/2015-09-17niederrheinischerpflegekongresspickletztefassung-150925092223-lva1-app6892/95/ npk2015-drpick-das-neue-begutachtungsassssment-8-638.jpg?cb=1443181495 5
04.12.16 Beispiel Modul 1 http://image.slidesharecdn.com/2015-09-17niederrheinischerpflegekongresspickletztefassung-150925092223-lva1-app6892/95/npk2015-drpick-das-neue- begutachtungsassssment-9-638.jpg?cb=1443181495 Pflegegrad 6
04.12.16 Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden Pflegegrade PG 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit PG 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit PG 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit PG 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit PG 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Mit Besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 7
04.12.16 Veränderungen durch das neue Begutachtungsverfahren • Gerechte Einstufung des Pflegebedürftigen • Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den PV- Leistungen • Das neue Verfahren verzichtet auf die Minutenangaben • Das neue Verfahren soll leichter nachvollziehbar sein Überleitung vom neuen in das alte System • Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung (PV) werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. • Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. • Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor. 8
04.12.16 Überleitungsregelung Gültiges Verfahren Wird übergeleitet in Pflegegrad PS 0 mit EA → 2 PS I ohne EA → 2 PS I mit EA → 3 PS II ohne EA → 3 PS II mit EA → 4 PS III ohne EA → 4 PS III mit EA → 5 Härtefall → 5 PS = Pflegestufe EA = eingeschränkte Alltagskompetenzen Die neuen Leistungen des PSG II 9
04.12.16 Die Leistungsveränderungen ab 01.01.2017 • Die Leistungen der PV werden ab dem 01.01.2017 angehoben und erweitert • Leistungen der PV werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Entlastungsleistungen erweitert Neuerung Pflegegeld Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017 Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen PS 0 123 € PG 1 * PS 1 ohne EA 244 € PG 2 316 € PS 1 mit EA 316 € PG 3 545 € PS 2 ohne EA 458 € PG 4 728 € PS 2 mit EA 545 € PS 3 728 € PG 5 901 € * Für PG 1 besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125€. 10
04.12.16 Neuerung Pflegesachleistungen Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017 Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen PS 0 231 € PG 1 PS 1 ohne EA 468 € PG 2 689 € PS 1 mit EA 689 € PG 3 1298 € PS 2 ohne EA 1144 € PS 2 mit EA 1298 € PG 4 1612 € PS 3 1612 € PG 5 1995 € Härtefall 1995 € Leistungen bei Pflegegrad 1 • Pflegeberatung • Beratung in der eigenen Häuslichkeit • Versorgung mit Hilfsmitteln • Wohnumfeldverbessernde Maßnahme • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer 11
04.12.16 Entlastungsbetrag • Es werden monatlich 125€ gewährt (104€ oder 208€ bis 31.12.2016) • Beim Entlastungsbetrag besteht die Möglichkeit diesen Anzusparen, allerdings verfallen nicht verbrauchte Ansprüche ab dem 30.06. des Folgejahres • Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen Kurzzeitpflege (KZP) • Anspruch von Pflegegrad 2-5 • Zur Verfügung steht ein Höchstbetrag von 1612,-€ im Jahr • KZP- Anspruch besteht für max. 8 Wochen im Kalenderjahr • Kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege auf 3224,- € im Jahr erhöht werden • Das Pflegegeld wird während der KZP zur Hälfte weitergezahlt 12
04.12.16 Verhinderungspflege (VHP) • Anspruch von Pflegegrad 2-5 • Zur Verfügung steht ein Höchstbetrag von 1612,-€ im Jahr • VHP- Anspruch besteht für max. 6 Wochen im Kalenderjahr • Kann um den halben Betrag der KZP auf 2418,-€ im Jahr erhöht werden • Das Pflegegeld wird während der VHP zur Hälfte weitergezahlt Tages- oder Nachtpflege Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017 Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen PS 0 231 € PG 1 - PS 1 ohne EA 468 € PG 2 689 € PS 1 mit EA 689 € PG 3 1298 € PS 2 ohne EA 1144 € PG 4 1612 € PS 2 mit EA 1298 € PG 5 1995 € PS 3 1612 € 13
04.12.16 Absicherung von nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen • Pflegeperson pflegt wenigstens 10 Stunden wöchentlich, regelmäßig verteilt auf mindestens 2 Tage • Pflegeperson ist nicht mehr wie 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig • Pflegeperson hat Anspruch auf Renten-,Arbeitslosenversicherung • Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 • Unfallversicherung Kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Tagen • Bei akut auftretender Pflegesituation eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht der Anspruch auf 10 Tage Freistellung von der Arbeit • In dieser Zeit erhält der Angehörige Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung 14
04.12.16 Stationäre Dauerpflege Leistungen bis 31.12.2016 Leistungen ab 01.01.2017 Pflegestufe Leistung Pflegegrad Leistungen PS 0 Kein Anspruch PG 1 125 € PS 1 1064 € PG 2 770 € PS 2 1330 € PG 3 1262 € PS 3 1612 € PG 4 1775 € Härtefall 1995 € PG 5 2005 € Änderung Finanzierung „stationäre Dauerpflege“ • Für die Pflegegrade 2-5 wird ein einrichtungsbezogener Eigenanteil ermittelt ( + Investitions-, Unterkunft-, Verpflegungskosten) • Liegt der einrichtungsbezogene Eigenanteil höher als der jetzige Eigenanteil, dann übernimmt die Pflegekasse den Differenzbetrag (Besitzstandsschutz gilt bis 31.12.2021) 15
04.12.16 Weiter Informationen • Pflegestützpunkt Osthofen Fr. Bock, Tel.: 06242- 9 90 76 31 Fr. Markheim, Tel.: 06242- 9 90 76 30 • Broschüre: Das neue Begutachtungsinstrument der Sozialen Pflegeversicherung- Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit; Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) Quellennachweis • Das zweite Pflegestärkungsgesetz, Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff; MDK PowerPoint Präsentationen (2016) • PSG II, NBA- Pflegereform 2016/2017, Das neue SGB XI, Vergleichende Gegenüberstellung/Synopse, Gesetzesmaterialien und Erläuterungen zum Pflegestärkungsgesetz II; Walhalla Fachverlag; Regensburg (2016) 16
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