"Das Recht zu bleiben außerhalb des Asylverfahrens - Bleiberechtsregelungen und Aufenthaltsverfestigung" - Bundesfachverband unbegleitete ...

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Dr. Stephan Hocks, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Migrationsrecht,
Frankfurt, Lehrbeauftragter Universität Gießen

„Das Recht zu bleiben außerhalb des Asylverfahrens – Bleiberechtsregelungen und
Aufenthaltsverfestigung”

Themenveranstaltung – Frühjahrstagung - am 30.04.2021
Unser Programm heute                                                         2

 •    Bleiben jenseits von Asyl und Flüchtlingsschutz

 •    als Geduldete:
 •    als UMF
 •    Ausbildungsduldung
 •    (Beschäftigungsduldung)

 •    mit Aufenthaltstitel
 •    als gut integrierte jugendliche odertuheranwachsende Person (§ 25a)
      oder nach § 25b AufenthG
 •    als gut qualifizierte Person (§ 19d)

 •    mit Niederlassungserlaubnis („Aufenthaltsverfestigung“)
 •    Nach §§ 9, 26, 35 AufenthG

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                            30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
geduldet                                                                      3

                     Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt für Einreise und
                     Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (§ 4
                     Abs. 1 AufenthG)

                                                   tu

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                             30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
geduldet                                                                                      4

Aufenthaltstitel

§ 4 Abs. 1 AufenthG nennt die Aufenthaltstitel:

-     Visum
-     Aufenthaltserlaubnis
-     Blaue Karte (§ 19a AufenthG)
-     ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG)
-     Niederlassungserlaubnis
-     Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9 AufenthG)
                                                   tu
    Andere Fälle einer
    Anwesenheit (aber kein                          Bei Asylsuchenden
    Aufenthaltstitel)                              Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG): „Einem
                                                   Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur
                                                   Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt
                             Duldung (§ 60a        gestattet.“
                             AufenthG)
    Personen, deren Abschiebung vorläufig ausgesetzt wird
Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                             30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
geduldet                                                                             5

Die rechtliche Situation von Ausländern/-innen

 Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (und Familie)

                                                        Die verschiedenen Situationen von
 Menschen im Asylverfahren (eventuell                   Ausländern in Deutschland
 auch noch während des
 Gerichtsverfahrens) (Gestattung)                  tu

                                                        Ausreisepflichtige, deren
                                                        Abschiebung ausgesetzt worden ist
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis                 und die daher (vorläufig) geduldet
(z.B. als anerkannter Flüchtling, Student,              werden  (Duldung, z.B. wegen
                                                           Können
Familie eines Deutschen oder Nicht-EU-                  Passlosigkeit, neu:
Ausländers)                                             Ausbildungsduldung)

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                    30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet

Erteilung und Aufenthaltszweck: Aufenthaltserlaubnis

       Erfüllung der allgemeinen                             bestimmter zugelassener Aufenthaltszweck (z.B.):
       Erteilungsvoraussetzungen                    +
       (§ 5 AufenthG):
                                                                      Bildung § 16 Berufsausbildung / Studium /
                                                                      Praktikum / Sprachkurs / Schule / Suche nach
       Besitz eines Passes                                            Ausbildungs- od. Studienplatz § 17
       geklärte Identität
                                                                 Beschäftigung § 18 Fachkräfte mit Berufsausbildung
       Lebensunterhaltssicherung                                 / mit akademischer Bildung / Blaue Karte / Forscher /
                                                                 ICT / EU-Freiwilligendienst
       Einreise mit dem erforderlichen Visum            tu                      Selbständigkeit § 21
       Kein Ausweisungsinteresse
                                                                                Familiennachzug §§ 27 ff.
      Ausnahmen möglich
                                                                        Drittstaatsangehörige mit EU-Dauer-
        Humanitäre Aufenthalte §§ 22 ff AufenthG
                                                                        aufenthalt § 38 a
        Insbesondere: Schutzgewährung für
        Menschen mit anerkanntem                                      Türkische Staatsangehörige, sofern ARB-
        Fluchthintergrund                                             berechtigt (§ 4 Abs. 5)

       Aufenthalte bei guter Qualifikation u.
                                                                      Aufenthalt für sonstigen Zweck (§ 7)
       Integration (§ 19d, 23a, 25a, 25b)

 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                                                30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
  geduldet

                                                                                Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Aufenthaltszweck: Schutzgewährung

           Ausländerbehörde                                    Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG)

Besitz eines Passes                                                              Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)
                                                     § 25 Abs. 2, 1. Alt
geklärte Identität                                   AufenthG („ist zu                   Nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5
                                                     erteilen“)                          und 7 AufenthG)
Lebensunterhaltssicherung

Einreise mit dem erforderlichen Visum                         tu
                                                                   § 25 Abs. 1, 2. Alt AufenthG
                                                                   („ist zu erteilen“)
Kein Ausweisungsinteresse
                                                                   § 25 Abs. 3 „soll erteilt werden“

                     Ausnahmen: Absehen von allgemeinen
                     Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 3
                     AufenthG), („ist abzusehen“)

  Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                                                        30.04.2021
Ausnahme von einem Pass bei Erteilung eines
         Aufenthalts (§ 5 Abs. 3 AufenthG)

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24
oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1
und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes
2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (humanitäre
Aufenthalte) kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2
abgesehen werden. (…).

→ weder Passbesitz, noch Identitätsklärung sind
Erteilungsvoraussetzungen bei § 25 Abs. 1-3
                                                                8
Aufenthaltstitel – eAT als Ausweisersatz

Wichtig: Wenn Identität nicht geklärt ist, wird der Vermerk
angebracht: „Personalien beruhen auf den Angaben des Inhabers“.

                                                                  9
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
  geduldet

Aufenthaltszweck: Erwerbstätigkeit (außerhalb 5. Abschnitt)

           Ausländerbehörde
                                                                       Bildung § 16 Berufsausbildung / Studium /
Besitz eines Passes                                                    Praktikum / Sprachkurs / Schule / Suche nach
                                                                       Ausbildungs- od. Studienplatz § 17
geklärte Identität
                                                                  Beschäftigung § 18 Fachkräfte mit Berufsausbildung
                                                                  / mit akademischer Bildung / Blaue Karte / Forscher /
Lebensunterhaltssicherung
                                                                  ICT / EU-Freiwilligendienst

Einreise mit dem erforderlichen Visum                    tu                      Selbständigkeit § 21

Kein Ausweisungsinteresse
                                                     Keine Ausnahmen von allgemeinen
                                                     Erteilungsvoraussetzungen

                                                                       Ausnahmen von allgemeinen
                                                                       Erteilungsvoraussetzungen möglich
      Und: Sperrwirkung für Menschen in oder
      nach einem Asylverfahren: § 10                                           Familiennachzug §§ 27 ff.
      AufenthG
  Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                                                30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                      11

Begriff der Fachkraft: § 18 Abs. 3

    (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
    •1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer
    inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige
    ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit
    Berufsausbildung) oder
    •2. einen deutschen, einen anerkannten  tu ausländischen oder einen mit
    einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren *) auslän-
    dischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer
    Ausbildung)

    *) Vergleichbarkeit: www.anabin.de

 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                             30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                           12

Bildungsmigration

        § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
        § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
        § 16b Studium
        § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
        § 16d Maßnahmen zur Anerkennung tu   ausländischer Berufsqualifikationen
        § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
        § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
        § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                  30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                            13

Erwerbsmigration

      § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
      § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
      § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
      § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
      § 18d Forschung
      § 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher
      § 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
                                                tu transferierte Arbeitnehmer
      § 19 – 19 b ICT-Karte für unternehmensintern
      § 19 c Sonstige Beschäftigungszwecke (= nicht Fachkräfte)
      § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
      § 19e Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
      § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17,
      18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e
      § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
      § 21 Selbständige Tätigkeit (hier wurde nichts geändert!)

 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                   30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                                14

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln
während des Asylverfahrens:

§ 10 AufenthG (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann
vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel
außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur … erteilt werden,
wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
                                               tuFachkraft einen Aufenthalt nach § 18a
Fall: A schließt eine Ausbildung ab. A könnte als
AufenthG, oder nicht?

Nein, es kommt darauf, dass A einen Anspruch auf einen Aufenthalt hat.

Was ist ein Anspruch / im Unterschied zu einer Ermessensentscheidung?
„ist zu erteilen“ oder „wird erteilt“ statt „kann erteilt werden“

§ 18b Abs. 2 AufenthG begründet keinen Anspruch, scheidet für A aus. Außerdem fehlt es
auch am erforderlichen Visumverfahren
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1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                                      15

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln
nach Ende des Asylverfahrens

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist
oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein
Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (= §§ 22 bis 26) erteilt
werden. Satz 1 findet auf Fälle eines Anspruchs keine Anwendung (=bei
Anspruch darf auch erteilt werden)
                                                    tu
Hat A nach dem erfolglosen Ende des Asylverfahrens das Abitur erlangt und einen
Studienplatz an der Uni Marburg angeboten bekommen? Kann A einen Aufenthalt als
Studentin bekommen?

§ 16b Abs. 1 AufenthG: Einem Ausländer, der einen Studienplatz hat, ist (= Anspruch) zum
Vollzeitstudium der Aufenthalt zu erteilen

→ nein, der § 16b AufenthG steht nicht im Abschnitt 5
→ Aber, das ist doch ein Anspruch? Aber A hat Asylverfahren hinter sich und ist geduldet → Ausschluss
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1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                             16

Ausschlussgründe: § 19 f AufenthG

      (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2,
          § 18b Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer,

      1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil
      sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
      Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie (EG) 2004/83 oder
      auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie (EU)
      2011/95 gestellt haben, oder die in einem Mitgliedstaat internationalen
                                                tu genießen,
      Schutz im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/95

      3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus
      tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,

 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                    30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
geduldet                                                           17

Katalog der Aufenthalte nach negativem Ende des
Asylverfahrens (nicht „o.u.“-Ablehnung)
5. Abschnitt (humanitäre Aufenthalte)
§§ 22 – 26 AufenthG

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufnahme durch oberste Landesbehörde
§ 23 Abs. 4 Resettlement
§ 23a Härtefall
§ 24 vorübergehender Schutz                 tu
§ 25 Abs. 1-3 (Anerkennung durch BAMF)
§ 25 Abs. 4-4b vorübergehender Aufenthalt
§ 25 Abs. 5 (Ausreisehindernis, inländisch)
§ 25 a gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
§ 25 b Bleiberecht

Aber kraft Gesetzes ist auch möglich:
- § 19d AufenthG (früher: § 18a AufenthG a.F.)
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1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                             18

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln

nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ (aber nicht alle Fälle, nur die nach
§ 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG):

Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes
abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(das sind bestimmte Fälle einer „ou“-Ablehnung), § 25 Abs. 3 ist aber
                                      tu §§ 23a, 25a und 25b)
möglich und wenn gesetzlich angeordnet:

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1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder
 geduldet                                                                  19

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln

Und jetzt die gute Nachricht:

Die Spurwechselregelungen, die wir haben, sind:

§§ 23a, 25a und 25b (aus dem Abschnitt der humanitären Aufenthalte) und
§ 19d aus dem Abschnitt der Erwerbsmigration
                                                    tu

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)                                             20

Was ist bedeutet Duldung?

     Ausreisepflicht                                                    Abschiebung

   Die Duldung ist die Aussetzung der vollziehbaren Abschiebung, weil
   Duldungsgründe vorliegen -> meist rechtliche oder tatsächliche
   Unmöglichkeit

 § 60a Abs. 2: „Die Abschiebung eines Ausländers
                                            tu ist auszusetzen, solange die
 Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
 Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“

 Es gibt aber auch die Ermessensduldung, die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
 und die Beschäftigungsduldung (§60 d AufenthG)

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)          21

Duldungsgründe

Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung

-   Fehlende Zustimmung der Verfolgungsbehörde
-   Schutz des Zusammenlebens der Familie
-   Kindeswohl
-   Gerichtsverfahren
-   Petitionsverfahren
-   Härtefallverfahren           tu

Besondere rechtliche Duldungsgründe

    - Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
    - Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)                   22

Duldungsgründe

Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung

- Reiseunfähigkeit (Krankheit, die dem Transport
  entgegensteht)
- Schwangerschaft ab. 36. Woche
- Passlosigkeit
- Weigerung der Aufnahme des Zielstaates
- Unterbrechung der Verkehrswege,
                               tu fehlende Flugverbindung

     Neuregelungen zur Reiseunfähigkeit
     durch das Asylpaket II (März 2016):
     - Atteste ärztlich, Dipl. Psych. reicht
        nicht
     - Rechtzeitig („unverzüglich“)

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)                     23

Duldungsgründe im Ermessen

Ermessensduldung

•    Beenden der Schule oder Ausbildung
•    Pflege eines nahen Verwandten
•    Erforderliche medizinische Behandlung, die keine
     Lebensgefahr mit sich bringt und im Herkunftsland nicht
     oder nur erschwert vorgenommen werden kann
                                 tu

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)                       24

„Faktische Duldung“

Duldung ohne Dokument, Grenzübertrittsbescheinigung oder ohne
Hinweis auf bestimmten Duldungsgrund („bis zur Abschiebung“)

•     Wird die Behörde aus internen Gründen nicht tätig, weil
      Abschiebung noch nicht geplant ist, dann liegt darin
      auch eine Duldung (ohne einen der genannten
      Duldungsgründe)
                                 tu
•     Auch wenn die Behörde hier kein Duldungspapier erteilt,
      liegt die „faktische Duldung“ vor
•     Auch eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein
      Dokument, dass ein/e Ausländer:in sich an einem
      bestimmten Tag wieder bei der Ausländerbehörde melden
      muss, kann eine faktische Duldung dokumentieren

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)

    Besonderer Duldungsgrund für UMF

                                                                   Dieser Schutz wirkt nur
                                                                   bis zum Erreichen des
                                                                   18. Lebensjahres

                                                     tu
                                § 58 Abs. 1a AufenthG: „Vor der Abschiebung eines
                                unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde
                                zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied
                                seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person
                                oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.“

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)

 Die Duldung nach §§ 60a und c AufenthG
 § 60a Abs. 2: Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die
 Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
 Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (…).
                                                           Anspruchsduldung bei
                                                           Unmöglichkeit
 Abs. 3: Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende
 humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine
                                            tu
 vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet    erfordern.

 § 60c Abs 1: Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 (also wegen
 dringender persönlicher Gründe) ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine
 qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
 geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland … aufnimmt oder aufgenommen hat.

         Ermessensduldung                                 Anspruchsduldung bei
                                                          Ausbildung
                                                          („Ausbildungsduldung“)
 Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz
                                                          Jetzt: § 60c AufenthG    30.04.2021
Ausbildungsduldung

- Der § 60 b AufenthG macht jetzt eine wichtige
Unterscheidung:

1) Personen, die ihre Ausbildung während des
Asylverfahrens begonnen haben und dann abgelehnt
werden → Fortsetzung der Ausbildung mit Duldung
2) Personen, die bereits eine Duldung nach § 60a besitzen
und eine Ausbildung aufnehmen

Ausschlussgrund: offensichtlicher Missbrauch, ansonsten
Anspruch für beide Gruppen, es besteht Anspruch auf
Erlaubnis der Beschäftigung                               27
Ausbildungsduldung

- Problematisch ist die Gruppe 2

Sie müssen bei Antragstellung bereits 3 Monate geduldet sein
(gilt aber nicht für Personen, die bis einschließlich zum
31.12.2016 eingereist sind und ihre Ausbildung vor dem
1.10.2020 beginnen) → § 104 Abs. 17 (Übergangsregelung)

Problem hier: welche Duldung meint das Gesetz, viel spricht
dafür, dass es jede Duldung meint, z.B. auch die
Beschäftigungsduldung

                                                              28
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)
                                                        29

 Ausbildungsduldung (Einzelfälle)

Gilt für die Dauer der Berufsausbildung -> Person wird nicht
abgeschoben, nach Ausbildung Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufentG („3+2 Regel“)
Wichtig: Identitätsklärung als Voraussetzung (zu bestimmten
Zeitpunkte)
Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung?
                              tu
- Dauer mindestens zwei Jahre (§ 2 Abs. 12a AufenthG)
- Auch Ausbildung in Berufsfachschulen?
- erfolgsqualifizierende Maßnahmen, Vorbereitung der
  Ausbildung, Hauptschule?
- universitäres Studium?

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Identitätsaufklärung bei Passlosigkeit

Urkunden/Unterlagen              Sonstige Möglichkeiten
•   Geburtsurkunde              • Benennung von Zeugen
•   Heiratsurkunde              • Botschaftsvorführung
•   Personalausweis/ID-Karte    • DNA-Gutachten
•   abgelaufener Pass             (Abstammungsnachweis)
•   Pass eines                  • eidesstaatliche Ver-
    untergegangenen Staates       sicherungen
•   Familienbuch
•   Führerschein
•   Schulzeugnisse / Diplom
•   Taufurkunde

                                                     30
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)
                                                          31

 Ausbildungsduldung (Einzelfälle)

 Ausschluss bei Straftaten von bis zu 50 Tagessätzen (bzw 90
 Tagessätzen bei Taten, die nur Ausländer begehen können)

 Einmalige Chance zur Suche (6 Monate) nach einer neuen
 Ausbildungsstelle bei Abbruch der Ausbildung
                                                   tu
Chance: nach Beendigung der Ausbildung 6 Monate für die Suche
nach einer Stelle als Fachkraft im Ausbildungsbereich

→ Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (als
Anspruch)

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)
                                                       32

  Ausbildungsduldung (Einzelfälle)

 Beschäftigungserlaubnis?

- Geklärte Identität?
- Vorlage eines Passes? Nein!
- Ausreichende Bemühungen um Identitätsklärung?
                               tu               Ja!
- Eignung des Bewerbers (z.B. Sprachkenntnisse,
  Hauptschulabschluss)
- Was geschieht bei Nichtbestehen der Zwischen- oder
  Abschlussprüfung?

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2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren)
                                                          33

  Ausbildungsduldung (Einzelfälle)

 Nichtbevorstehen konkreter Maßnahmen zur
 Aufenthaltsbeendigung?

- Aufforderung zur Beantragung von Pass(ersatz)papieren
- Aufforderung zur Flugbuchung?
- Terminierung der Abschiebung tu
- Dublin-Verfahren

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3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation

  § 25 a AufenthG

 Einem geduldeten Ausländer, der seit 4 Jahren in Deutschland
 geduldet lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
 wenn
 - vier Jahre Schulbesuch oder Schul- bzw Bildungsabschluss
                              tu
 - Antrag vor dem 21. Lebensjahr gestellt (Personen müssen
   demnach vor ihrem 17. Lebensjahr eingereist sein).
 - Eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich
   unbegründet“ ist schadlos
 - keine Aufenthaltserlaubnis, wenn falsche Angaben oder
   Täuschung über die Identität zur Duldung geführt haben

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3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation

  § 25 a AufenthG

 Probleme in der Praxis:
 - Antragsteller ist noch im Asylverfahren und nicht gestattet
   (soll man den Asylantrag zurücknehmen?)
                              tu
 - Wann müssen die Voraussetzungen „Duldung“, Pass und die 4
   Jahre vorliegen (bei 21. Geburtstag, Antrag, Entscheidung?)
 - Wann muss die Sperrwikrung des § 10 AufentG weg sein (bei
   Antragstellung oder bei Entscheidung?)
 - Problem: Passbeschaffung (Pass bei Antrag oder bei
   Entscheidung?)

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz               30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation                                      36

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln

§ 19d (früher § 18a AufenthG a.F.) beinhaltet 4 Fälle des Spurwechsels für einen qualifizierten
Geduldeten: Einem geduldeten Ausländer kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn

  •    Hochschulabschluss im Bundesgebiet abgeschlossen und eine der Qualifikation entsprechende
       Tätigkeit
  •    Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen und der Qualifikation entsprechende Tätigkeit
                                                  tu
  •    Mit Ausbildungsduldung Berufsausblidung abgeschlossen und eine der Qualifikation
       entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird (dann Anspruch!)

  •    Hochschulabschluss im Ausland (vergleichbar, anabin!) und 2 Jahre ununterbrochen eine dem
       Abschluss angemessene Tätigkeit in der Bundesrepublik geleistet wurde
  •    Seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung (Definition: § 2 Abs. 12a AufenthG) im Inland
       ausgeübt (im letzten Jahr ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für sich und Familie)

  Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                                 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation                                    37

Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte
wechseln

•     § 19d setzt einen Pass als Erteilungsvoraussetzung voraus
•     Ist bei „offensichtlich unbegründet“ in den Fällen des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen

§ 19d berechtigt zum Familiennachzug
                                                       tu

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3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation

  Petition und/oder Härtefall

 Wenn der (meist ehemalige) UMF/UMA nicht unter diese
 Voraussetzungen fällt, ist bei guter Integration auch
 Petition oder Härtefallverfahren (§ 23a Abs. 2 AufenthG)
 zielführend.
                              tu

 Die Rede ist von einer Petition an den Landtag (nicht
 Bundestag).

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz               30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung                                                           39

  Aufenthaltsverfestigung:

  Verlängerung des Aufenthalts

  - Schutzaufenthalte nach § 25 Abs. 2-3 AufenthG
  - wegen Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder nationalen
    Abschiebungsverboten

  - - humanitäre Aufenthalte wegen Qualifikation oder Integration
  - - §§ 19d (früher 18a) oder 25a AufenthG
                                          tu
  Niederlassungserlaubnis

                nach §§ 9, 9a, 26 Abs. 3 und 4, und in entsprechender Anwendung des 35
                AufenthG

  Einbürgerung
  nach mindestens 6 Jahren rechtmäßigem Voraufenthalt (bei sehr guter Integration,
  sonst 7 Jahre oder längstens 8)
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4. Aufenthaltsverfestigung                                                          40

  Verlängerung befristeter Aufenthaltstitel:

  § 8 Abs. 1 AufenthG: „Ein Aufenthalt wird verlängert, wenn die Voraussetzungen für die
  Erteilung weiter vorliegen“.

  - Bei Schutzstatus (wenn BAMF einen Schutz erteilt hat, § 25 Abs. 2-3) → wenn dieser
    Schutzstatus (noch) nicht widerrufen oder zurückgenommen ist (Widerrufsverfahren
    ist unschädlich)

                                           tu wenn Schutzstatus nach Erteilung oder
  - Möglichkeit der Korrektur für die Behörde,
    Verlängerung vom Bundesamt widerrufen / zurückgenommen wurde → Widerruf
    der Aufenthaltserlaubnis nach § 52 AufenthG („doppelter Widerruf, erst BAMF, dann
    Ausländerbehörde“)

  - Bei anderen Aufenthalten (z.B. §§ 19d oder 25a AufenthG) → § 8

  - § 19d AufenthG ist der frühere § 18a AufenthG a.F.

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                   30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung                                                       41

    Anrechnung der Voraufenthaltszeiten („Wartezeit“)

     Zeit der Aufenthaltserlaubnis
     Zeit der Gestattung in dem vorangegangenen Asylverfahren, aber nur wenn
     internationaler Schutz ausgesprochen wurde, § 55 Abs. 3 AsylG (Ausnahme:
     § 26 Abs. 4 AufenthG)
     Duldung: nein, wird nicht angerechnet

     Unterbrechungszeiten wegen verspätetertuVerlängerung: § 81 AufenthG

     § 26 Abs. 4 AufenthG: Anrechnung der Zeit im Asylverfahren bei Menschen
     mit humanitären Aufenthalten, auch wenn kein internationaler Schutz
     ausgesprochen worden ist. Praktisch, wenn nur nationale
     Abschiebungsverbote vorliegen. „Kann“ Niederlassungserlaubnis unter den
     übrigen Voraussetzungen erhalten – aber Verweis auf § 35 AufenthG

Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz                                30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung                                                             42

  Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Niedererlassungserlaubnis (§ 9) Anspruch

  -   Fünf Jahre Voraufenthalt
  -   Lebensunterhaltssicherung (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG)
  -   60 Monate Pflichtbeiträge
  -   Ausreichende Deutschkenntnisse (B 1)
  -   Wohnraum
  -   Keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung (früher: 180 Tagessätze/ 6 Monate)

  - Allgemein: kein Ausweisungsinteresse, geklärte Identität und Pass (in der Regel
    schon bei der AE)                      tu

  - laufende strafrechtliche Ermittlungen blockieren die Erteilung (§ 79 Abs. 2
    AufenthG)

  - Keine Pflichtbeiträge bei Personen, die sich in einer schulischen oder beruflichen
    Ausbildung befinden (§ 9 Abs. 2 vorletzter Satz AufenthG) oder diese wegen
    Krankheit oder Behinderung nicht erbringen können.
  - Personen in beruflicher oder schulischer Ausbildung sind von
    Lebensunterhaltsicherung befreit
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4. Aufenthaltsverfestigung                                                        43

  Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Niedererlassungserlaubnis (§ 9) Anspruch

  Beratung: Wer alle die in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen verwirklicht, ist
  auch nach dem Widerruf der Schutzanerkennung (also unabhängig von den
  Schutzfeststellungen des Bundesamtes) bleibeberechtigt → und behält
  Niederlassungserlaubnis

                                                   tu

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Impressum:
                                                        44

   Dr. Stephan Hocks
   Rechtsanwalt / Fachanwalt für Migrationsrecht
   Seilerstr. 17
   60313 Frankfurt am Main
   Tel.: 069 / 707977-0                            tu

   Fax: 069 / 707977-22
   Email: kanzlei@ra-hocks.de
   Web: www.Seminare-Migrationsrecht.de

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