"Das Recht zu bleiben außerhalb des Asylverfahrens - Bleiberechtsregelungen und Aufenthaltsverfestigung" - Bundesfachverband unbegleitete ...
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Dr. Stephan Hocks, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Migrationsrecht, Frankfurt, Lehrbeauftragter Universität Gießen „Das Recht zu bleiben außerhalb des Asylverfahrens – Bleiberechtsregelungen und Aufenthaltsverfestigung” Themenveranstaltung – Frühjahrstagung - am 30.04.2021
Unser Programm heute 2 • Bleiben jenseits von Asyl und Flüchtlingsschutz • als Geduldete: • als UMF • Ausbildungsduldung • (Beschäftigungsduldung) • mit Aufenthaltstitel • als gut integrierte jugendliche odertuheranwachsende Person (§ 25a) oder nach § 25b AufenthG • als gut qualifizierte Person (§ 19d) • mit Niederlassungserlaubnis („Aufenthaltsverfestigung“) • Nach §§ 9, 26, 35 AufenthG Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 3 Grundsatz: Jeder Ausländer benötigt für Einreise und Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) tu Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 4 Aufenthaltstitel § 4 Abs. 1 AufenthG nennt die Aufenthaltstitel: - Visum - Aufenthaltserlaubnis - Blaue Karte (§ 19a AufenthG) - ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG) - Niederlassungserlaubnis - Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9 AufenthG) tu Andere Fälle einer Anwesenheit (aber kein Bei Asylsuchenden Aufenthaltstitel) Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG): „Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt Duldung (§ 60a gestattet.“ AufenthG) Personen, deren Abschiebung vorläufig ausgesetzt wird Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 5 Die rechtliche Situation von Ausländern/-innen Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (und Familie) Die verschiedenen Situationen von Menschen im Asylverfahren (eventuell Ausländern in Deutschland auch noch während des Gerichtsverfahrens) (Gestattung) tu Ausreisepflichtige, deren Abschiebung ausgesetzt worden ist Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis und die daher (vorläufig) geduldet (z.B. als anerkannter Flüchtling, Student, werden (Duldung, z.B. wegen Können Familie eines Deutschen oder Nicht-EU- Passlosigkeit, neu: Ausländers) Ausbildungsduldung) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet Erteilung und Aufenthaltszweck: Aufenthaltserlaubnis Erfüllung der allgemeinen bestimmter zugelassener Aufenthaltszweck (z.B.): Erteilungsvoraussetzungen + (§ 5 AufenthG): Bildung § 16 Berufsausbildung / Studium / Praktikum / Sprachkurs / Schule / Suche nach Besitz eines Passes Ausbildungs- od. Studienplatz § 17 geklärte Identität Beschäftigung § 18 Fachkräfte mit Berufsausbildung Lebensunterhaltssicherung / mit akademischer Bildung / Blaue Karte / Forscher / ICT / EU-Freiwilligendienst Einreise mit dem erforderlichen Visum tu Selbständigkeit § 21 Kein Ausweisungsinteresse Familiennachzug §§ 27 ff. Ausnahmen möglich Drittstaatsangehörige mit EU-Dauer- Humanitäre Aufenthalte §§ 22 ff AufenthG aufenthalt § 38 a Insbesondere: Schutzgewährung für Menschen mit anerkanntem Türkische Staatsangehörige, sofern ARB- Fluchthintergrund berechtigt (§ 4 Abs. 5) Aufenthalte bei guter Qualifikation u. Aufenthalt für sonstigen Zweck (§ 7) Integration (§ 19d, 23a, 25a, 25b) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufenthaltszweck: Schutzgewährung Ausländerbehörde Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) Besitz eines Passes Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) § 25 Abs. 2, 1. Alt geklärte Identität AufenthG („ist zu Nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 erteilen“) und 7 AufenthG) Lebensunterhaltssicherung Einreise mit dem erforderlichen Visum tu § 25 Abs. 1, 2. Alt AufenthG („ist zu erteilen“) Kein Ausweisungsinteresse § 25 Abs. 3 „soll erteilt werden“ Ausnahmen: Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 3 AufenthG), („ist abzusehen“) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
Ausnahme von einem Pass bei Erteilung eines Aufenthalts (§ 5 Abs. 3 AufenthG) (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (humanitäre Aufenthalte) kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. (…). → weder Passbesitz, noch Identitätsklärung sind Erteilungsvoraussetzungen bei § 25 Abs. 1-3 8
Aufenthaltstitel – eAT als Ausweisersatz Wichtig: Wenn Identität nicht geklärt ist, wird der Vermerk angebracht: „Personalien beruhen auf den Angaben des Inhabers“. 9
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet Aufenthaltszweck: Erwerbstätigkeit (außerhalb 5. Abschnitt) Ausländerbehörde Bildung § 16 Berufsausbildung / Studium / Besitz eines Passes Praktikum / Sprachkurs / Schule / Suche nach Ausbildungs- od. Studienplatz § 17 geklärte Identität Beschäftigung § 18 Fachkräfte mit Berufsausbildung / mit akademischer Bildung / Blaue Karte / Forscher / Lebensunterhaltssicherung ICT / EU-Freiwilligendienst Einreise mit dem erforderlichen Visum tu Selbständigkeit § 21 Kein Ausweisungsinteresse Keine Ausnahmen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Ausnahmen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen möglich Und: Sperrwirkung für Menschen in oder nach einem Asylverfahren: § 10 Familiennachzug §§ 27 ff. AufenthG Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 11 Begriff der Fachkraft: § 18 Abs. 3 (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der •1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder •2. einen deutschen, einen anerkannten tu ausländischen oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren *) auslän- dischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) *) Vergleichbarkeit: www.anabin.de Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 12 Bildungsmigration § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung § 16b Studium § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums § 16d Maßnahmen zur Anerkennung tu ausländischer Berufsqualifikationen § 16e Studienbezogenes Praktikum EU § 16f Sprachkurse und Schulbesuch § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 13 Erwerbsmigration § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte § 18d Forschung § 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher § 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher tu transferierte Arbeitnehmer § 19 – 19 b ICT-Karte für unternehmensintern § 19 c Sonstige Beschäftigungszwecke (= nicht Fachkräfte) § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19e Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 21 Selbständige Tätigkeit (hier wurde nichts geändert!) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 14 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln während des Asylverfahrens: § 10 AufenthG (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur … erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. tuFachkraft einen Aufenthalt nach § 18a Fall: A schließt eine Ausbildung ab. A könnte als AufenthG, oder nicht? Nein, es kommt darauf, dass A einen Anspruch auf einen Aufenthalt hat. Was ist ein Anspruch / im Unterschied zu einer Ermessensentscheidung? „ist zu erteilen“ oder „wird erteilt“ statt „kann erteilt werden“ § 18b Abs. 2 AufenthG begründet keinen Anspruch, scheidet für A aus. Außerdem fehlt es auch am erforderlichen Visumverfahren Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 15 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln nach Ende des Asylverfahrens (3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (= §§ 22 bis 26) erteilt werden. Satz 1 findet auf Fälle eines Anspruchs keine Anwendung (=bei Anspruch darf auch erteilt werden) tu Hat A nach dem erfolglosen Ende des Asylverfahrens das Abitur erlangt und einen Studienplatz an der Uni Marburg angeboten bekommen? Kann A einen Aufenthalt als Studentin bekommen? § 16b Abs. 1 AufenthG: Einem Ausländer, der einen Studienplatz hat, ist (= Anspruch) zum Vollzeitstudium der Aufenthalt zu erteilen → nein, der § 16b AufenthG steht nicht im Abschnitt 5 → Aber, das ist doch ein Anspruch? Aber A hat Asylverfahren hinter sich und ist geduldet → Ausschluss Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 16 Ausschlussgründe: § 19 f AufenthG (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer, 1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie (EG) 2004/83 oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/95 gestellt haben, oder die in einem Mitgliedstaat internationalen tu genießen, Schutz im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/95 3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 17 Katalog der Aufenthalte nach negativem Ende des Asylverfahrens (nicht „o.u.“-Ablehnung) 5. Abschnitt (humanitäre Aufenthalte) §§ 22 – 26 AufenthG § 22 Aufnahme aus dem Ausland § 23 Aufnahme durch oberste Landesbehörde § 23 Abs. 4 Resettlement § 23a Härtefall § 24 vorübergehender Schutz tu § 25 Abs. 1-3 (Anerkennung durch BAMF) § 25 Abs. 4-4b vorübergehender Aufenthalt § 25 Abs. 5 (Ausreisehindernis, inländisch) § 25 a gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende § 25 b Bleiberecht Aber kraft Gesetzes ist auch möglich: - § 19d AufenthG (früher: § 18a AufenthG a.F.) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 18 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ (aber nicht alle Fälle, nur die nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG): Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. (das sind bestimmte Fälle einer „ou“-Ablehnung), § 25 Abs. 3 ist aber tu §§ 23a, 25a und 25b) möglich und wenn gesetzlich angeordnet: Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
1. Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts: erlaubt, gestattet oder geduldet 19 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln Und jetzt die gute Nachricht: Die Spurwechselregelungen, die wir haben, sind: §§ 23a, 25a und 25b (aus dem Abschnitt der humanitären Aufenthalte) und § 19d aus dem Abschnitt der Erwerbsmigration tu Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 20 Was ist bedeutet Duldung? Ausreisepflicht Abschiebung Die Duldung ist die Aussetzung der vollziehbaren Abschiebung, weil Duldungsgründe vorliegen -> meist rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit § 60a Abs. 2: „Die Abschiebung eines Ausländers tu ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“ Es gibt aber auch die Ermessensduldung, die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und die Beschäftigungsduldung (§60 d AufenthG) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 21 Duldungsgründe Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - Fehlende Zustimmung der Verfolgungsbehörde - Schutz des Zusammenlebens der Familie - Kindeswohl - Gerichtsverfahren - Petitionsverfahren - Härtefallverfahren tu Besondere rechtliche Duldungsgründe - Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) - Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 22 Duldungsgründe Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - Reiseunfähigkeit (Krankheit, die dem Transport entgegensteht) - Schwangerschaft ab. 36. Woche - Passlosigkeit - Weigerung der Aufnahme des Zielstaates - Unterbrechung der Verkehrswege, tu fehlende Flugverbindung Neuregelungen zur Reiseunfähigkeit durch das Asylpaket II (März 2016): - Atteste ärztlich, Dipl. Psych. reicht nicht - Rechtzeitig („unverzüglich“) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 23 Duldungsgründe im Ermessen Ermessensduldung • Beenden der Schule oder Ausbildung • Pflege eines nahen Verwandten • Erforderliche medizinische Behandlung, die keine Lebensgefahr mit sich bringt und im Herkunftsland nicht oder nur erschwert vorgenommen werden kann tu Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 24 „Faktische Duldung“ Duldung ohne Dokument, Grenzübertrittsbescheinigung oder ohne Hinweis auf bestimmten Duldungsgrund („bis zur Abschiebung“) • Wird die Behörde aus internen Gründen nicht tätig, weil Abschiebung noch nicht geplant ist, dann liegt darin auch eine Duldung (ohne einen der genannten Duldungsgründe) tu • Auch wenn die Behörde hier kein Duldungspapier erteilt, liegt die „faktische Duldung“ vor • Auch eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein Dokument, dass ein/e Ausländer:in sich an einem bestimmten Tag wieder bei der Ausländerbehörde melden muss, kann eine faktische Duldung dokumentieren Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) Besonderer Duldungsgrund für UMF Dieser Schutz wirkt nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres tu § 58 Abs. 1a AufenthG: „Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.“ Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) Die Duldung nach §§ 60a und c AufenthG § 60a Abs. 2: Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (…). Anspruchsduldung bei Unmöglichkeit Abs. 3: Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine tu vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 60c Abs 1: Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 (also wegen dringender persönlicher Gründe) ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland … aufnimmt oder aufgenommen hat. Ermessensduldung Anspruchsduldung bei Ausbildung („Ausbildungsduldung“) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz Jetzt: § 60c AufenthG 30.04.2021
Ausbildungsduldung - Der § 60 b AufenthG macht jetzt eine wichtige Unterscheidung: 1) Personen, die ihre Ausbildung während des Asylverfahrens begonnen haben und dann abgelehnt werden → Fortsetzung der Ausbildung mit Duldung 2) Personen, die bereits eine Duldung nach § 60a besitzen und eine Ausbildung aufnehmen Ausschlussgrund: offensichtlicher Missbrauch, ansonsten Anspruch für beide Gruppen, es besteht Anspruch auf Erlaubnis der Beschäftigung 27
Ausbildungsduldung - Problematisch ist die Gruppe 2 Sie müssen bei Antragstellung bereits 3 Monate geduldet sein (gilt aber nicht für Personen, die bis einschließlich zum 31.12.2016 eingereist sind und ihre Ausbildung vor dem 1.10.2020 beginnen) → § 104 Abs. 17 (Übergangsregelung) Problem hier: welche Duldung meint das Gesetz, viel spricht dafür, dass es jede Duldung meint, z.B. auch die Beschäftigungsduldung 28
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 29 Ausbildungsduldung (Einzelfälle) Gilt für die Dauer der Berufsausbildung -> Person wird nicht abgeschoben, nach Ausbildung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufentG („3+2 Regel“) Wichtig: Identitätsklärung als Voraussetzung (zu bestimmten Zeitpunkte) Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung? tu - Dauer mindestens zwei Jahre (§ 2 Abs. 12a AufenthG) - Auch Ausbildung in Berufsfachschulen? - erfolgsqualifizierende Maßnahmen, Vorbereitung der Ausbildung, Hauptschule? - universitäres Studium? Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
Identitätsaufklärung bei Passlosigkeit Urkunden/Unterlagen Sonstige Möglichkeiten • Geburtsurkunde • Benennung von Zeugen • Heiratsurkunde • Botschaftsvorführung • Personalausweis/ID-Karte • DNA-Gutachten • abgelaufener Pass (Abstammungsnachweis) • Pass eines • eidesstaatliche Ver- untergegangenen Staates sicherungen • Familienbuch • Führerschein • Schulzeugnisse / Diplom • Taufurkunde 30
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 31 Ausbildungsduldung (Einzelfälle) Ausschluss bei Straftaten von bis zu 50 Tagessätzen (bzw 90 Tagessätzen bei Taten, die nur Ausländer begehen können) Einmalige Chance zur Suche (6 Monate) nach einer neuen Ausbildungsstelle bei Abbruch der Ausbildung tu Chance: nach Beendigung der Ausbildung 6 Monate für die Suche nach einer Stelle als Fachkraft im Ausbildungsbereich → Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (als Anspruch) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 32 Ausbildungsduldung (Einzelfälle) Beschäftigungserlaubnis? - Geklärte Identität? - Vorlage eines Passes? Nein! - Ausreichende Bemühungen um Identitätsklärung? tu Ja! - Eignung des Bewerbers (z.B. Sprachkenntnisse, Hauptschulabschluss) - Was geschieht bei Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung? Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
2. Duldung (nach oder statt Asylverfahren) 33 Ausbildungsduldung (Einzelfälle) Nichtbevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung? - Aufforderung zur Beantragung von Pass(ersatz)papieren - Aufforderung zur Flugbuchung? - Terminierung der Abschiebung tu - Dublin-Verfahren Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation § 25 a AufenthG Einem geduldeten Ausländer, der seit 4 Jahren in Deutschland geduldet lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn - vier Jahre Schulbesuch oder Schul- bzw Bildungsabschluss tu - Antrag vor dem 21. Lebensjahr gestellt (Personen müssen demnach vor ihrem 17. Lebensjahr eingereist sein). - Eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ ist schadlos - keine Aufenthaltserlaubnis, wenn falsche Angaben oder Täuschung über die Identität zur Duldung geführt haben Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation § 25 a AufenthG Probleme in der Praxis: - Antragsteller ist noch im Asylverfahren und nicht gestattet (soll man den Asylantrag zurücknehmen?) tu - Wann müssen die Voraussetzungen „Duldung“, Pass und die 4 Jahre vorliegen (bei 21. Geburtstag, Antrag, Entscheidung?) - Wann muss die Sperrwikrung des § 10 AufentG weg sein (bei Antragstellung oder bei Entscheidung?) - Problem: Passbeschaffung (Pass bei Antrag oder bei Entscheidung?) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation 36 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln § 19d (früher § 18a AufenthG a.F.) beinhaltet 4 Fälle des Spurwechsels für einen qualifizierten Geduldeten: Einem geduldeten Ausländer kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn • Hochschulabschluss im Bundesgebiet abgeschlossen und eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit • Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen und der Qualifikation entsprechende Tätigkeit tu • Mit Ausbildungsduldung Berufsausblidung abgeschlossen und eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird (dann Anspruch!) • Hochschulabschluss im Ausland (vergleichbar, anabin!) und 2 Jahre ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Tätigkeit in der Bundesrepublik geleistet wurde • Seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung (Definition: § 2 Abs. 12a AufenthG) im Inland ausgeübt (im letzten Jahr ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für sich und Familie) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation 37 Spurwechsel - aus oder nach dem Asylverfahren in andere Aufenthalte wechseln • § 19d setzt einen Pass als Erteilungsvoraussetzung voraus • Ist bei „offensichtlich unbegründet“ in den Fällen des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen § 19d berechtigt zum Familiennachzug tu Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
3. Aufenthaltserlaubnisse bei Integration oder Qualifikation Petition und/oder Härtefall Wenn der (meist ehemalige) UMF/UMA nicht unter diese Voraussetzungen fällt, ist bei guter Integration auch Petition oder Härtefallverfahren (§ 23a Abs. 2 AufenthG) zielführend. tu Die Rede ist von einer Petition an den Landtag (nicht Bundestag). Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung 39 Aufenthaltsverfestigung: Verlängerung des Aufenthalts - Schutzaufenthalte nach § 25 Abs. 2-3 AufenthG - wegen Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder nationalen Abschiebungsverboten - - humanitäre Aufenthalte wegen Qualifikation oder Integration - - §§ 19d (früher 18a) oder 25a AufenthG tu Niederlassungserlaubnis nach §§ 9, 9a, 26 Abs. 3 und 4, und in entsprechender Anwendung des 35 AufenthG Einbürgerung nach mindestens 6 Jahren rechtmäßigem Voraufenthalt (bei sehr guter Integration, sonst 7 Jahre oder längstens 8) Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung 40 Verlängerung befristeter Aufenthaltstitel: § 8 Abs. 1 AufenthG: „Ein Aufenthalt wird verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter vorliegen“. - Bei Schutzstatus (wenn BAMF einen Schutz erteilt hat, § 25 Abs. 2-3) → wenn dieser Schutzstatus (noch) nicht widerrufen oder zurückgenommen ist (Widerrufsverfahren ist unschädlich) tu wenn Schutzstatus nach Erteilung oder - Möglichkeit der Korrektur für die Behörde, Verlängerung vom Bundesamt widerrufen / zurückgenommen wurde → Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 52 AufenthG („doppelter Widerruf, erst BAMF, dann Ausländerbehörde“) - Bei anderen Aufenthalten (z.B. §§ 19d oder 25a AufenthG) → § 8 - § 19d AufenthG ist der frühere § 18a AufenthG a.F. Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung 41 Anrechnung der Voraufenthaltszeiten („Wartezeit“) Zeit der Aufenthaltserlaubnis Zeit der Gestattung in dem vorangegangenen Asylverfahren, aber nur wenn internationaler Schutz ausgesprochen wurde, § 55 Abs. 3 AsylG (Ausnahme: § 26 Abs. 4 AufenthG) Duldung: nein, wird nicht angerechnet Unterbrechungszeiten wegen verspätetertuVerlängerung: § 81 AufenthG § 26 Abs. 4 AufenthG: Anrechnung der Zeit im Asylverfahren bei Menschen mit humanitären Aufenthalten, auch wenn kein internationaler Schutz ausgesprochen worden ist. Praktisch, wenn nur nationale Abschiebungsverbote vorliegen. „Kann“ Niederlassungserlaubnis unter den übrigen Voraussetzungen erhalten – aber Verweis auf § 35 AufenthG Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung 42 Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Niedererlassungserlaubnis (§ 9) Anspruch - Fünf Jahre Voraufenthalt - Lebensunterhaltssicherung (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG) - 60 Monate Pflichtbeiträge - Ausreichende Deutschkenntnisse (B 1) - Wohnraum - Keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung (früher: 180 Tagessätze/ 6 Monate) - Allgemein: kein Ausweisungsinteresse, geklärte Identität und Pass (in der Regel schon bei der AE) tu - laufende strafrechtliche Ermittlungen blockieren die Erteilung (§ 79 Abs. 2 AufenthG) - Keine Pflichtbeiträge bei Personen, die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden (§ 9 Abs. 2 vorletzter Satz AufenthG) oder diese wegen Krankheit oder Behinderung nicht erbringen können. - Personen in beruflicher oder schulischer Ausbildung sind von Lebensunterhaltsicherung befreit Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
4. Aufenthaltsverfestigung 43 Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Niedererlassungserlaubnis (§ 9) Anspruch Beratung: Wer alle die in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen verwirklicht, ist auch nach dem Widerruf der Schutzanerkennung (also unabhängig von den Schutzfeststellungen des Bundesamtes) bleibeberechtigt → und behält Niederlassungserlaubnis tu Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
Impressum: 44 Dr. Stephan Hocks Rechtsanwalt / Fachanwalt für Migrationsrecht Seilerstr. 17 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 707977-0 tu Fax: 069 / 707977-22 Email: kanzlei@ra-hocks.de Web: www.Seminare-Migrationsrecht.de Bleiben außerhalb von Asyl und Flüchtlingsschutz 30.04.2021
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