Datenschutz - Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz - Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie ...

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Datenschutz - Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz - Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie ...
Datenschutz –
        Hilfe oder Hemmnis beim
               Kinderschutz

Gila Schindler,
Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datenschutz - Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz - Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie ...
Überblick

   Stand der aktuellen Diskussion:
    Behindert der Datenschutz den
    Kindesschutz?
   Der Blick auf das Datenschutzrecht:
    Erhebung, Übermittlung, Speicherung von
    Daten
       Datenübermittlung trotz Schweigepflicht
       Datenschutz bei Trägern der freien Jugendhilfe
Datenschutz - Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz - Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie ...
Behindert der Datenschutz den
Kinderschutz?

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Datenschutz - Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz - Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie ...
Was heißt Datenschutz konkret?

   Unter welchen Umständen und wer muss
    Nachforschungen anstellen, wenn eine
    Kindeswohlgefährdung befürchtet wird?
   Darf oder muss ich gar alle mir
    zugänglichen Informationen weitergeben,
    wenn mir gewichtige Anhaltspunkte für eine
    Kindeswohlgefährdung bekannt geworden
    sind?
   An wen erfolgt die Weitergabe?
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Das Datenschutzrecht

   Erheben?
   Übermitteln?
   Speichern?

   Dolmetschen zwischen Datenschutz
    und Schutzauftrag bei Kindeswohl-
    gefährdung
   Begriffsbestimmungen in § 67 SGB X
Der Grundsatz im Datenschutz

Beschreibung der                    Regelung zum
 Aufgabe:                            Datenschutz:
„§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag“                „§ 62 Datenerhebung
„§ 20 SGB X                   (1) Sozialdaten dürfen nur
   Untersuchungsgrundsatz        erhoben werden, soweit
(1) Die Behörde ermittelt den    ihre Kenntnis zur
   Sachverhalt von Amts          Erfüllung der jeweiligen
   wegen. Sie bestimmt Art       Aufgabe erforderlich ist.“
   und Umfang der
   Ermittlungen;...“
Datenerhebung der Jugendämter

   Die Datenerhebung muss zur
    Aufgabenerfüllung erforderlich sein

   Datenerhebung erfolgt grundsätzlich beim
    Betroffenen (§ 62 Abs. 2 SGB VIII)

   Ohne Kenntnis des Betroffenen:
       wenn die Aufgabe die Datenerhebung bei
        anderen erfordert und notwendig zur Erfüllung
        des § 8a SGB VIII ist
       wenn ansonsten der Hilfezugang gefährdet wäre
Datenerhebung der freien Träger

   Für die Tätigkeit der Mitarbeiter/innen
    freier Träger ist der privatrechtliche
    Vertrag mit dem Klienten/der Klientin
    maßgeblich
   In der Regel umfasst das nicht die
    Befugnis „Nachforschungen“ anzustellen
   Die Pflicht zur Nachforschung trifft
    ausschließlich die Träger der
    öffentlichen Jugendhilfe. Für sie gilt der
    Untersuchungsgrundsatz nach § 20
    SGB X
Gesetzliche Regelungen des
Vertrauensschutzes

   § 203 StGB – Die Verletzung von
    Privatgeheimnissen = „Schweigepflicht“

   Sozialdatenschutzrechtliche
    Bestimmungen des SGB VIII - §§ 61 ff.
    SGB VIII
§ 203 StGB - Verletzung von
Privatgeheimnissen

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
   1. Arzt, [....]
   2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaft-
   licher Abschlußprüfung,
   3. [...]
   4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie
   Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
   Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
   Rechts anerkannt ist.
   4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten
   Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-
   schaftskonfliktgesetzes,
   5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich
   anerkanntem Sozialpädagogen oder
   6. [....]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann dürfen trotz Schweigepflicht
    Informationen weitergegeben werden?
   Wenn die Offenbarung nicht „unbefugt“ erfolgt.
   Befugnisse leiten sich ab aus:

        ausdrücklicher

         Einwilligung

        aus anderen gesetzlichen Vorschriften:

             Sozialdatenschutz - §§ 67 ff. SGB X und §§ 61
              ff. SGB VIII
Datenschutz bei Trägern der freien
Jugendhilfe
     § 61 Abs. 3 SGB VIII:
      Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in
      Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der
      personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in
      entsprechender Weise gewährleistet ist.

          Pflicht richtet sich an den Träger der
           öffentlichen Jugendhilfe
          „Sicherstellen“ erfolgt über
           Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen
          Pflicht der Träger zu einer entsprechenden
           Vertragsgestaltung mit ihren Klienten
Datenübermittlung

   Übermittlung nicht anvertrauter Daten:
       entsprechend dem Erhebungszweck
       Anonymisierung/Pseudonymisierung
        beachten
   Übermittlung anvertrauter Daten:
       bei Wechsel Fachkraft oder örtliche
        Zuständigkeit und Anhaltspunkten für eine
        Kindeswohlgefährdung
       zur Gefährdungseinschätzung
       wenn nach strafrechtlichen Maßstäben eine
        Übermittlung zulässig wäre
Datenübermittlung an die Träger der
    öffentlichen Jugendhilfe
  § 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII
Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen,
dass die Fachkräfte [...] das Jugendamt
informieren, falls die angenommenen Hilfen
nicht ausreichend erscheinen, um die
Gefährdung abzuwenden.

        Auch hier gilt: Die Vorschrift regelt die
         Aufgabe bzw. Pflicht, aber nicht die
         Befugnis!
Befugnis zur Datenübermittlung bei
gewichtigen Anhaltspunkten einer
Kindeswohlgefährdung

   Übermittlung anvertrauter Daten:
       zur Risikoeinschätzung im Fachteam
       wenn eine Kindeswohlgefährdung mit
        den eigenen Mitteln nicht abgewandt
        werden kann
       wenn eine Kindeswohlgefährdung sich
        mit den eigenen Mitteln nicht
        abschließend feststellen lässt

   Rechtsgrundlage:
    § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
Befugnis zur Übermittlung
anvertrauter Daten an andere Stellen

   Daten, die der Schweigepflicht
    unterliegen, können unter den
    Voraussetzungen des
    rechtfertigenden Notstands
    weitergegeben werden:
       Die Schweigepflicht wird verletzt, um
        eine gegenwärtige, nicht anders
        abwendbare Gefahr für Leib oder Leben
        eines anderen Menschen abzuwenden
Datenschutz heißt…

   das Recht auf informationelle
    Selbstbestimmung meiner Klienten
    respektieren und

   seine Subjektstellung achten
Vielen Dank für Ihre
  Aufmerksamkeit
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