Datenschutz in der Kinder tagespflege - CARMEN STOCKER-PREISENBERGER - Bundesverband für ...

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Datenschutz in der Kinder tagespflege - CARMEN STOCKER-PREISENBERGER - Bundesverband für ...
Datenschutz
in der Kinder­tagespflege
CARMEN STOCKER-PREISENBERGER
  

                                                                                                          
Die vorliegende Expertise wurde als zusätzliches Material zu folgender Publikation erstellt:
Schuhegger, Lucia/Hundegger, Veronika/Lipowski, Hilke/Lischke-Eisinger, Lisa/Ullrich-Runge, Claudia
(2019): Qualität in der Kindertagespflege. Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern unter drei. Hannover.
Die Expertise gibt die persönlichen Auffassungen der Autorin auf Basis des aktuellen Standes
wieder. Vom Deutschen Jugend­institut e.V (DJI) wurde keine rechtliche Prüfung vorgenommen.
Das DJI kann daher keinerlei Haftung übernehmen.
Redaktionsschluss: Mai 2020

    gefördert vom

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Impressum

Carmen Stocker-Preisenberger
Datenschutz in der Kindertagespflege

1. Auflage 2020

Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich
zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Deutschen Jugendinstitutes.

© 2020 Deutsches Jugendinstitut e. V.
Abteilung Kinder und Kinderbetreuung
Projekt: Überarbeitung und Aktualisierung des QHB

www.dji.de/qhb2

Lektorat: Punkt & Anker – Eva Weidner
Realisation: SchwabScantechnik, Göttingen
         

Die gesetzeskonforme Umsetzung des Datenschutzes ist in der Kindertages-
pflege eine herausfordernde Aufgabe. Gerade für selbständige Kindertages-
pflegepersonen kann es einen hohen Aufwand bedeuten, sich kontinuierlich zu
informieren, geeignete Formulare und Prozesse zu entwickeln und den Daten-
schutz im Alltag zu gewährleisten. Die Berücksichtigung des Datenschutzes in
der Grundqualifizierung nach dem Konzept des QHB ist für die Teilnehmenden
und Referierenden in mehrfacher Hinsicht relevant, unter anderem wenn es um
den Austausch von Daten mit der Fachberatung, dem Jugendamt, den Eltern
sowie mit Auftragsverarbeitern oder Dritten, wie zum Beispiel Steuerberaterin-
nen/Steuerberatern, geht.

Diese Expertise soll sowohl Kindertagespflegepersonen beim datenschutz-
konformen Aufbau und Betrieb ihrer Kindertagespflegestelle unterstützen, als
auch Referierenden einen Überblick sowie Materialien für Seminare mit daten-
schutzrelevanten Inhalten bieten. Dazu werden in der Expertise grundlegende
Kompetenzen der Teilnehmenden in der Grundqualifizierung für deren daten-
schutzkonformen Aufbau und Betrieb ihrer Kindertagespflegestelle formuliert
sowie notwendige Kompetenzen der Referierenden für den Einbezug des Da-
tenschutzes in die Grundqualifizierung.

Die Expertise wurde im Rahmen des Projektes Überarbeitung und Erweiterung
des QHB erstellt.

Das Projekt wurde aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert.

  Carmen Stocker-Preisenberger ist niedergelassene Rechtsanwältin mit
  Sitz in Vaterstetten (Bayern) und beschäftigt sich bundesweit mit Rechts-
  fragen aus dem Bereich der Kindertagespflege. Zusätzlich zu ihrer anwalt-
  lichen Tätigkeit bearbeitet sie seit mehreren Jahren damit verbundene
  Themenfelder und Fragestellungen im Rahmen von Vorträgen und Refe-
  raten bei verschiedenen Trägern.

                                                                                     3
         

Inhalt

   I Der Datenschutz in der Kindertagespflege                               6

  1 Einleitung                                                              6

   2   Rechtlicher Rahmen und Grundsätze                                    9
 2.1   Anwendbarkeit des Datenschutzes auf die Kindertagespflege            9
 2.2   Überblick über die gesetzlichen Grundlagen                           9
 2.3   Die ­DSGVO im Einzelnen                                             12

  3 Leitfaden für den Datenschutz in der Kindertagespflege                 32

  4 Kurzanleitung: Maßnahmenkatalog Datenschutz in der Kindertagespflege   38

  5 Offene Fragen, Anlaufstellen                                           39

  II Die notwendigen Datenschutzkompetenzen einer
     Kindertagespflegeperson                                               41

  1 Kompetenzen in der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung        41

  2 Kompetenzen in der tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierung          43

  3 Fortbildungsphase                                                      44

 III Methodik und Kompetenzen der Referierenden                            45

  1 Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung                            45

  2 Tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung                              47

  3 Fortbildungsphase                                                      48

                                                                                4
         

 IV Mustervorlagen                                                                          49

Muster 1: Datenschutzkonzept (einfach)                                                      50

Muster 2: Informationsblatt zur Erhebung von personen­bezogenen Daten gem. Art. 13 ­DSGVO   54

Muster 3: Vertragsklauseln: Datenschutz, Einwilligung, Fotografien                          57

Muster 4: Vertrag Auftragsverarbeiter                                                       60

Muster 5: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten                                          62

Muster 6: Auskunft über die Verwendung von Daten                                            65

Muster 7: Mitarbeiterverpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzes                         67

  V Gesetzesquellen und Datenschutzbehörden                                                 68

   1   Gesetzesquellen                                                                      68
  a)   Europäische Verordnungen und Vorschriften                                            68
  b)   Bundesgesetze                                                                        68
  c)   Ländergesetze                                                                        68

   2 Kirchenrecht (Auswahl)                                                                 70

   3 Datenschutzbehörden                                                                    71

   4 Sonstige                                                                               72

 VI Glossar                                                                                 73

 VII Links                                                                                  77

VIII Literaturverzeichnis                                                                   78

		Anhang                                                                                    81

                                                                                                 5
I1

                                        I
                                        Der Datenschutz in der Kindertagespflege

                                        1     Einleitung
                                        Im beginnenden 21. Jahrhundert werden die           oder Identitäten existierender Menschen miss-
                                        Menschen zunehmend mit einer Vielzahl neu-          braucht.
                                        er technischer Entwicklungen konfrontiert, die      Der „Cambridge Analytica“-Skandal rund um
                                        sich erheblich auf ihren privaten und berufli-      den amerikanischen Präsidentenwahlkampf
                                        chen Alltag auswirken. Die neu entstandene Da-      im Jahr 2016 (Gruber 2018) oder der „Brexit“-
                                        tensammelindustrie greift nahezu ungebremst         Wahlkampf (Dierks 2018) desselben Jahres ha-
                                        die Flut an Informationen ab, welche inzwischen     ben deutlich gemacht, wie leicht Menschen al-
                                        über jedes menschliche Lebewesen vor allem in       lein nach Auswertung ihrer Tätigkeiten und
                                        digitaler Form und für alle leicht ersichtlich in   Äußerungen in sozialen Medien durch zielge-
                                        die Welt gesetzt und nahezu ungebremst ver-         richtete Kommunikation zu bestimmten Ent-
                                        breitet werden – sei es über die sogenannten        scheidungen geleitet werden können; wie um-
                                        „sozialen Medien“ wie Facebook, über Bewe-          fassend es zum „gläsernen Menschen“ kommt,
                                        gungsprofile aus Mobiltelefonen, Fahrzeugen         der sogar in seinen Wahlentscheidungen einfach
                                        und Dashcams oder über Überwachungskame-            und für ihn gar nicht mehr erkennbar lenkbar
                                        ras auf öffentlichen Plätzen.                       ist, und welche Folgen hieraus entstehen kön-
                                        Die Vielfalt der Möglichkeiten macht es den         nen. Sie zeigen, wie die Fülle der Informatio-
                                        technisch Versierten heutzutage leicht, diese als   nen und die Einfachheit, diese zu erheben und
                                        „Daten“ bezeichneten Informationen zu sam-          zu verwenden, viele unterschiedliche Begehr-
                                        meln, zu konzentrieren, aufzubereiten und für       lichkeiten entstehen lassen, und wie mühelos
                                        mannigfaltige Zwecke zu verwenden, ohne dass        Menschen durch gezielte, auf sie persönlich
                                        der jeweils betroffene Mensch als Urheber die-      zugeschnittene Informationsweitergabe in die
                                        ser Daten dies bemerken kann. Daten werden          gewünschte Richtung gelenkt werden können,
                                        daher als das „Gold des 21. Jahrhunderts“ (Die-     ohne dass sie es überhaupt bemerken.
                                        ring 2014) bezeichnet. Es lohnt sich, nach die-     Derartige Eingriffe und Manipulationen finden
                                        sen Daten zu schürfen („Data-Mining“, Maurer        allerdings nicht nur im Großen statt. Sie haben
                                        2017), um zu erfahren, was und wo Menschen          längst auch Eingang in die Welt der Kinder-
                                        einkaufen, mit wem sie kommunizieren, was           tagespflege gefunden: So können Fotografi-
                                        sie tun, wie sie denken, was sie wählen. Die-       en betreuter Kinder, welche auf einer Website
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        se Daten werden ausgewertet und in neue Da-         veröffentlicht oder in sozialen Medien geteilt
                                        tenpakete zusammengefasst, um übergreifende         wurden, noch lange nach der Betreuung auf-
                                        Muster zu erkennen. Die hieraus gewonnenen          gerufen werden. Je nach fotografierter Situati-
                                        Erkenntnisse werden schließlich dazu genutzt,       on können diese Fotos selbst für Teenager oder
                                        um in einem nächsten Schritt mit gezielt in die     sogar Erwachsene noch beschämend wirken
                                        Welt gesetzten Daten und maßgeschneiderten          und sie in ihrer Lebensführung gravierend be-
                                        Datenangeboten bestimmte Zwecke zu errei-           hindern, indem die Betroffenen beispielsweise
                                        chen oder zukünftige Entwicklungen vorher-          durch ein kursierendes Bild dem Spott ausge-
                                        zusagen (Maurer 2017). Nicht selten werden          setzt werden (Klein 2018). Zudem können die
                                        damit aber auch neue Identitäten geschaffen         Fotografien durch technische Bearbeitung ver-

                                                                                                                                              6
Der Datenschutz in der Kindertagespflege         I1

                                                                                                                                                            Einleitung
                                        fremdet und zu rechtswidrigen Zwecken be-          schutzgesetzes (BDSG) in         Durch den Datenschutz
                                        nutzt werden.                                      seiner ersten Fassung. Dem       soll der unsichtbare und
                                        Ein weiteres Beispiel aus dem Alltag der Kin-      folgte die Verabschiedung        unkontrollierte Daten-
                                                                                                                            ab-fluss erkennbar, da-
                                        dertagespflege: Im Rahmen der Kindertages-         von Landesdatenschutzge-         mit greifbar und kontrol-
                                        betreuung müssen Informationen über den Ge-        setze. Im Dezember 1983          lierbar gemacht werden,
                                        sundheitszustand eines Kindes erhoben werden,      stellte das Bundesverfas-        damit die hiermit ver-
                                        wenn sie Auswirkungen auf die Betreuung ha-        sungsgericht fest, dass sich     bundenen Risiken er-
                                                                                                                            kannt sowie eingestuft
                                        ben können. Werden diese Daten ungesichert         das Recht eines jeden Men-
                                                                                                                            und einem zukünftigen
                                        gespeichert und deswegen gehackt oder ge-          schen auf informationelle        Datenmissbrauch oder
                                        langen sie im Rahmen der zulässigen Weiter-        Selbstbestimmung aus Art. 2      Fehlgebrauch präventiv
                                        leitung auf verschlungene Wegen an Stellen,        Abs. 1 GG (allg. Persön­         entgegengewirkt wer-
                                        für die sie nicht vorgesehen waren, können sie     lichkeitsrecht) i.V.m. Art. 1    den kann (Datenschutz-
                                                                                                                            konferenz Kurzpapier
                                        lange nach der Betreuung erhebliche Nachtei-       Abs. 1 GG (Menschenwür-          Nr. 18).
                                        le für das betroffene ehemalige Kind bedeuten.     de) ableitet und daher Da-
                                        Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen ei-    tenschutz ein Grundrecht ist (Urteil v. 15. De-
                                        ne Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert       zember 1983, Az. 1 BvR 209): „Jeder muss selbst
                                        wurde oder eine private Krankenversicherung        darüber entscheiden können, wer, wann, was
                                        für ein mittlerweile erwachsenes Kind den Ver-     und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß“,
                                        sicherungsschutz erheblich einschränkte, weil      urteilte dabei das Bundesverfassungsgericht. Im
                                        die Versicherung auf nachträglich nicht mehr       Zuge der europäischen Harmonisierung kam es
                                        nachvollziehbare Weise an die während einer        etwa ein Jahrzehnt später, im Jahre 1995, zu
                                        Betreuung erhobenen und nicht gesicherten Da-      den ersten europarechtlichen Richtlinien, und
                                        ten gelangt, welche auf die Diagnose Mikroso-      schließlich am 14.04.2016 zur Verabschiedung
                                        mie (umgangssprachlich: Kleinwuchs) schließen      der Datenschutz-Grundverordnung (­DSGVO),
                                        ließen. Erhebungen zum Verhalten oder der Ent-     sie trat zum 25.05.2016 in Kraft. Obwohl die
                                        wicklung eines Tagespflegekindes können da-        ­DSGVO schon vor mehr als drei Jahren und
                                        rüber hinaus Jahre später beispielsweise auch       das Bundesdatenschutzgesetz schon vor mehr
                                        für zukünftige Arbeitgeber von Interesse sein,      als 30 Jahren verabschiedet wurden, erhält der
                                        um den Charakter einer Bewerberin oder eines        Datenschutz erst seit ungefähr Anfang 2018
                                        Bewerbers einzuschätzen.                            die breite Aufmerksamkeit, die ihm trotz sei-
                                        In der Mehrheit der Fälle ist gerade bei der Da-    ner wachsenden Bedeutung seit Jahrzehnten
                                        tenerhebung schlichtweg nicht absehbar, wel-        vorenthalten blieb.
                                        chen anderen Verwendungszweck als den ur-           In der Kindertagespflege sind sämtliche Erwä-
                                        sprünglich beabsichtigten, die erhobenen Daten      gungen und Schutzgedanken dieser Gesetze
                                        zukünftig haben können. Viele Verwendungs-          und Verordnungen ebenfalls vollumfassend zu
                                        zwecke können zum Zeitpunkt der Datenerhe-          berücksichtigen. Denn die Daten betreuter Ta-
                                        bung nicht einmal erahnt werden. Diese für das      geskinder, ihrer Eltern und mitbefasster Dritter
                                        menschliche Auge unsichtbare Welt benötigt          werden durch eine Kindertagespflegeperson
                                        daher Grenzen und Maßnahmen, welche die             aufgenommen, verarbeitet und an verschiedene
                                        Datenerhebung und die Datenströme sichtbar          Stellen weitergeleitet. Einfacher ausgedrückt:
                                        machen. Denn nur sichtbargemachte Daten kön-        Mit dem Datenschutz soll auch in der Kinder-
                                        nen überprüft, verfolgt und eingefangen wer-        tagespflege gewährleistet sein, welche Daten
                                        den; nur sichtbar gemachte Datenströme kön-         von einer Kindertagespflegeperson weitergege-
                                        nen eingedämmt werden. Dies ist Aufgabe des         ben dürfen und welche nicht (Stichwort: Ver-
                                        Datenschutzes: Durch den Datenschutz soll der       traulichkeit/Schweigepflicht). Darüber hinaus
                                        unsichtbare und unkontrollierte Daten-ab-fluss      wird mit Hilfe des Datenschutzes festgelegt, ob
                                        erkennbar, greifbar und kontrollierbar gemacht      die Kindertagespflegeperson diese Daten über-
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        werden. Auf diese Weise können die hiermit          haupt kennen und im beruflichen Bereich für
                                        verbundenen Risiken erkannt und eingestuft          eigene Zwecke nutzen und weiterverarbeiten
                                        werden; auf diese Weise kann einem zukünfti-        darf. Gerade der alltägliche, praktische Daten-
                                        gen Datenmissbrauch- oder Fehlgebrauch prä-         austausch im Kleinen, – beispielsweise das fast
                                        ventiv entgegengewirkt werden (Datenschutz-         schon selbstverständlich gewordene gegensei-
                                        konferenz Kurzpapier Nr. 18).                       tige Sammeln und Weiterleiten von Informa-
                                        Diese Erkenntnis führte bereits 1969 zum ersten     tionen und Momentaufnahmen über soziale
                                        diesbezüglichen Urteil des EuGH (Urteil vom         Medien – muss in Anbetracht des allgegen-
                                        12.11.1969 Az 29/69 „Urteil Stauder“). 1977         wärtigen und unsichtbar im Hintergrund lau-
                                        kam es zur Verabschiedung des Bundesdaten-          fenden Data-­Minings aufgrund der nun gel-

                                                                                                                                                        7
Der Datenschutz in der Kindertagespflege       I1

                                                                                                                                                          Einleitung
                                        tenden Vorgaben kritisch hinterfragt und zur       tung, sich in Sachen Datenschutz stets eigen-
                                        Bewahrung des informationellen Selbstbestim-       verantwortlich fortzubilden und sich über Neu-
                                        mungsrechts überprüft werden. Dies gilt vor al-    erungen oder Weiterungen zu informieren. Dies
                                        lem in der Kindertagespflege: hier werden aus      vor allem, da schon jetzt (Stand: Februar 2020)
                                        der Fremdbeobachtung des betreuten Tages-          absehbar ist, dass die ­DSGVO in nächster Zu-
                                        kindes und seiner Bezugspersonen heraus eine       kunft in einigen Teilen reformiert und in ande-
                                        Vielzahl an höchst sensiblen Daten gewonnen,       ren Teilen präzisiert werden wird – in Bezug auf
                                        die besonders schutzbedürftig sind. Untrennbar     die Auslegung einiger Definitionen und Ziele
                                        verbunden mit den Ergebnissen dieser Fremd-        ebenso wie in Bezug auf Handlungsanforde-
                                        beobachtung ist überdies die unvermeidbare         rungen an die Anwender, hier insbesondere
                                        Eigenoffenbarung einer Kindertagespflegeper-       klein- und mittelständische Unternehmen und
                                        son, welche in diese Daten einfließt. Die Infor-   Berufs­tätige (Communication from the Commis-
                                        mationen, die sich hieraus über die Kinderta-      sion to the European Parliament and the Coun-
                                        gespflegeperson ableiten lassen, sind ebenfalls    cil 2019, S. 7 ff.; Arbeitsrecht aktiv Sonderaus-
                                        schutzbedürftig.                                   gabe 2019, S. 16 f.).
                                        Im Folgenden soll ein Überblick über den der-
                                        zeit gültigen Stand der Datenschutzgesetz-
                                                                                             Merke:
                                        gebung und die damit verbundenen Hand-                • Der Datenschutz steckt noch in den Kinderschu-
                                        lungsmaximen für Kindertagespflegepersonen              hen. Die Datenerhebungs- und Austauschtech-
                                        gegeben werden. Sie sollen dadurch im Rah-              niken entwickeln sich ständig weiter.
                                        men ihrer Grundqualifizierung auf der Basis des       • Diese Expertise stellt daher nur eine Moment-
                                        Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege             aufnahme dar.
                                        (QHB) (Schuhegger u. a. 2019) als Bedingung           • Der Datenschutz bei der Kindertagespflege-
                                        der Erteilung einer Pflegeerlaubnis dazu befä-          person muss Schritt halten mit allgemeinen
                                        higt werden, angemessen mit ihren Daten und             rechtlichen und technischen Entwicklungen
                                        den Daten der betreuten Kinder zu arbeiten.             und sich deswegen ebenfalls fortlaufend wei-
                                                                                                terentwickeln.
                                                                                              • Kindertagespflegepersonen müssen sich da-
                                        Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, die not-
                                                                                                her auch immer wieder in eigener Verantwor-
                                        wendigen Datenschutzkompetenzen einer Kin-              tung über die Neuerungen und Präzisierungen
                                        dertagespflegeperson darzustellen. Die ver-             informieren und diese umsetzen.
                                        schiedenen Handlungsanforderungen an eine             • Hierzu empfiehlt es sich, insbesondere die Veröf-
                                        Kindertagespflegeperson werden in Form ei-              fentlichungen der jeweils zuständigen Landes-
                                        nes Leitfadens präsentiert und sollen als Hil-          datenschutzbehörde und der Datenschutzkon-
                                        festellung für die praktische Umsetzung des             ferenz DKS regelmäßig zur ­Kenntnis zu nehmen.
                                        Datenschutzes im Betreuungsalltag dienen.             • Fachverbände wie z. B. der Bundesverband für
                                        Zurückgegriffen wird dabei insbesondere auf             Kindertagespflege e. V., Landesverbände oder
                                        die Standard-Kommentare Datenschutzrecht                Tagespflegebüros stellen u. U. Veröffentlichun-
                                                                                                gen und Hilfestellungen zum Datenschutz zur
                                        (Spiros/Hornung/Spiecker 2019, Spiros 2014)
                                                                                                Verfügung.
                                        und Datenschutz-Grundverordnung (Ehmann/
                                        Selmayr 2017), Auch die Kurzpapiere der Da-
                                        tenschutzkonferenz, die derzeit eher spärlich
                                        vorhandene einschlägige Fachliteratur, Befra-
                                        gungen von Kindertagespflegepersonen zu ih-
                                        rem Betreuungsalltag und vor allem die Hin-
                                        weise und Stellungnahmen der Bundes- und
                                        Landesdatenschutzbeauftragten fließen in die
                                        Überlegungen ein.
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        Gerade die ­DSGVO ist noch nicht allzu lan-
                                        ge in Kraft. Mit ihrer praktischen Umsetzung
                                        haben sich bereits nach kurzer Zeit eine Viel-
                                        zahl an Detailfragen und Unklarheiten in ihrer
                                        Auslegung ergeben, die erst in den kommen-
                                        den Jahren schrittweise gelöst werden können.
                                        Daher kann diese Abhandlung nur eine Mo-
                                        mentaufnahme darstellen. Sie entbindet den
                                        Leser nicht von seiner beständigen Verpflich-

                                                                                                                                                      8
Der Datenschutz in der Kindertagespflege          I2

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                                        2     Rechtlicher Rahmen und Grundsätze

                                        2.1 Anwendbarkeit des Datenschut­                   Möchten Kindertagespflegepersonen diese Da-
                                            zes auf die Kindertagespflege                   ten erheben, speichern, verarbeiten und weiter-
                                                                                            geben, so müssen sie die im Folgenden aufge-
                                        In der in § 43 SGB VIII geregelten Kinderta-        führten Verordnungen, Gesetze und Grundsätze
                                        gespflege werden die Tageskinder zumeist im         beachten.
                                        Haushalt der Kindertagespflegeperson betreut.
                                        Die Betreuung kann jedoch auch in angemie-
                                        teten Räumen erfolgen. In einigen Bundeslän-        2.2 Überblick über die gesetzlichen
                                        dern findet zudem eine Betreuung im Verbund             Grundlagen
                                        mehrerer Kindertagespflegepersonen in einer
                                        sogenannten Großtagespflege statt.                  Auf europäischer Ebene ebenso wie in der
                                        Allen Formen ist gemeinsam, dass die Kinder-        Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-
                                        tagespflege an sich bereits dem sachlichen und      land ist das Prinzip des Mehrebenensystems
                                        persönlichen Schutzbereich des Art. 12 GG un-       verankert (König/Rieger/Schmitt 1996, S. 16 ff.).
                                        terfällt und zu einer beruflichen Tätigkeit er-     Dies gilt auch für den Datenschutz. Seit Inkraft-
                                        starkt ist. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, die   treten des Vertrags von Lissabon verfügt die
                                        hierzu von der Rechtsprechung entwickelt wur-       Europäische Union aufgrund Art. 16 Abs. 2 Un-
                                        den (BVerfG Urteil vom 11.06.1958–1 BvR 596/56      terabs. 1 AEUV hierfür über eine umfassende
                                        „Apotheken-Urteil“; Urteil vom 28.11.1984–1         Kompetenz. Sie wurde ermächtigt, Vorschriften
                                        BvL 13/81 = BVerfGE 68, 272; VG Bremen Ur-          zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
                                        teil vom 10.07.2017–3 K 1064/13).                   arbeitung personenbezogener Daten zu ver-
                                        Gemeinsam ist allen Formen der Kindertages-         abschieden.
                                        pflege, dass zur Ausübung der Kinderbetreu-         Damit kann auf jeder Ebene – auf Gemeinschaft-
                                        ungstätigkeit umfassend Informationen – Da-         sebene gleichermaßen wie auf Ebene der Mit-
                                        ten – über das Kind, seine Bezugspersonen           gliedstaaten und ihrer jeweiligen Unterglie-
                                        (meistens die Eltern, aber auch die Geschwister,    derung – die Rechtsmaterie Datenschutz so
                                        Verwandte, Freunde und Dritte, wie z. B. Abhol-     geregelt werden, wie es auf der entsprechen-
                                        berechtigte) gesammelt, verwendet und weiter-       den Ebene nötig und sinnvoll ist, umso einer-
                                        geleitet werden. Die gesammelten Informatio-        seits staaten- und länderübergreifende Mindest-
                                        nen können unter die umgangssprachlichen            standards schaffen zu können und andererseits
                                        Oberbegriffe „Stammdaten“ und „besondere            die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten
                                        Daten“ gefasst werden. Unter „Stammdaten“           und ihrer Untergliederungen nicht in Mitleiden-
                                        fallen Angaben allgemeiner Natur, die dazu          schaft zu ziehen.
                                        dienen, die Vertragspartner und das zu betreu-      Diesem Grundgedanken ist es zu verdanken,
                                        ende Kindes zu identifizieren und die Organi-       dass ein komplexes System mehrerer ineinan-
                                        sation der Betreuung zu unterstützen. Bei die-      dergreifender und aufeinander aufbauender
                                        sen Daten handelt es sich insbesondere um:          Gesetze entstanden ist, welches schwer durch-
                                        Name, Vorname des Tagespflegekindes und             schaubar ist. Häufig stellt sich der betroffenen
                                        seiner Erziehungsberechtigten, Adresse, Tele-       Bürgerin oder dem betroffenen Bürger und um-
                                        fonnummer, E-Mail-Adresse, Alter, Beginn und        so mehr der betroffenen Kindertagespflegeper-
                                        Ende der Betreuung, Betreuungsumfang. Die           son die Frage, welches dieser vielen Gesetze
                                        „besonderen Daten“ bestehen aus der sensib-         nun eigentlich einzuhalten ist. Um Klarheit zu
                                        leren allgemeinen Wissenssammlung über das          schaffen, werden im Folgenden zuerst einmal
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        Tagespflegekind und seine Erziehungsberech-         die wichtigsten Verordnungen und Gesetze der
                                        tigten, beispielsweise Gesundheitsdaten wie         jeweiligen Ebene kurz vorgestellt.
                                        Erkrankungen oder Entwicklungsverzögerun-
                                        gen des Tagespflegekindes, Erkrankungen sei-
                                        ner Erziehungsberechtigten (z. B. Alkohol- oder     Auch in der Kindertages-             Die ­DSGVO
                                        Drogenkonsum), finanzielle Verhältnisse der         pflege ist die sogenannte
                                        Familie, Beziehungsprobleme der Erziehungs-         ­DSGVO einzuhalten. Mit der Kurzbezeichnung
                                        berechtigten, Trennungs- und Scheidungshin-          „­DSGVO“ ist die Verordnung (EU) 2016/679 des
                                        tergründe, weltanschauliche Einstellungen und        Europäischen Parlaments und des Rates vom
                                        vieles mehr.                                         27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-

                                                                                                                                                     9
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

                                                                                                                                                              Rechtlicher Rahmen und Grundsätze
                                        nen bei der Verarbeitung personenbezogener            Vorgaben der D­ SGVO nicht zu beachten – oder
                                        Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-           nicht – dann müssen die Vorgaben der D­ SGVO
                                        hebung der Richtlinie 95/46/EG gemeint. Sie           eingehalten werden (Simitis 2019 Art. 2 Rn. 26;
                                        hat die schon zuvor geltende Richtlinie 95/46/        Simitis 2014 § 1 Rn. 151).
                                        EG (Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen
                                        bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
                                                                                                Merke:
                                        ten und zum freien Datenverkehr) ersetzt. In             • Daten, die zumindest auch zu unternehmeri-
                                        ihr werden nunmehr die innerhalb der Euro-                  schen Zwecken verarbeitet werden, unterfal-
                                        päischen Union gleichermaßen geltenden Min-                 len den Vorgaben des ­DSGVO.
                                        destvoraussetzungen an den Umgang mit Da-                • Datenverarbeitungssysteme, in denen private
                                        ten durch Unternehmerinnen oder Unternehmer                 und unternehmerisch genutzte Daten gespei-
                                        und Unternehmen gesetzt.                                   chert sind, sind entsprechend der Vorgaben der
                                        Da Kindertagespflege bereits entsprechend ih-              ­DSGVO zu behandeln und insbesondere zu si-
                                        rer Definition und Zielrichtung als Erwerbstätig-           chern. Dies gilt beispielsweise vor allem für Kon-
                                        keit und damit zur Erzielung eines Verdienstes              taktlisten in Mobiltelefonen.
                                        ausgeübt wird (Wiesner § 43 Rn. 20 ff.), müs-
                                        sen die Vorgaben der D     ­ SGVO in der Kinder­
                                        tagespflege eingehalten werden; es handelt
                                        sich schließlich um eine unternehmerische be-         Auf Bundesebene gelten das          Bundesrecht
                                        rufliche Tätigkeit mit einem wirtschaftlichen         Bundesdatenschutzgesetz
                                        Bezug (Simitis 2019 Art. 2 Rn. 7, 26). Dement-        (BDSG) sowie die Sozialgesetzbücher Nr. 8
                                        sprechend ist die ­DSGVO bei jeglicher Daten-         (SGB VIII) und Nr. 10 (SGB X). Sie befassen
                                        verarbeitung zu beachten, die in Zusammen-            sich mit dem Sozialdatenschutz. Durch diese
                                        hang mit der Kindertagespflegetätigkeit stehen.       bundesweit geltenden Gesetze werden Vorga-
                                        Die D­ SGVO muss in der Kindertagespflege i. d. R.    ben der ­DSGVO konkretisiert und ergänzt, so-
                                        grundsätzlich angewendet werden, weil der Aus-        weit sie umgesetzt oder präzisiert werden müs-
                                        nahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2c ­DSGVO nicht       sen oder soweit Gestaltungsspielräume für den
                                        greift. In Art. 2 Abs. 2c D
                                                                  ­ SGVO ist geregelt, dass   Bundesgesetzgeber eröffnet wurden.
                                        sich Privatpersonen nicht an diese Verordnung         Beinhaltet die D­ SGVO für einen Bereich oder
                                        halten müssen, wenn sie ausschließlich persönli-      eine Thematik bereits unmittelbar und direkt
                                        che oder familiäre Tätigkeiten ausüben und kei-       geltende Vorschriften, so gilt die DSGVO di-
                                        nerlei Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaft-    rekt, damit es nicht zu Anwendungskonflikten
                                        lichen Tätigkeit erkennbar ist (Simitis 2019 Art. 2   kommt (§ 1 Abs. 5 BDSG). Bereiche, die durch
                                        Rn. 7, 26). Kindertagespflegepersonen verarbei-       die D ­ SGVO offengelassen wurden oder nicht
                                        ten jedoch im Rahmen ihrer Kinderbetreuungs-          der europäischen Regelungskompetenz unter-
                                        tätigkeit Daten der Kinder und ihrer Erziehungs-      liegen, werden durch das BDSG geregelt. Die
                                        berechtigten, um ihre Tätigkeit auszuüben. Sie        ­DSGVO sieht mindestens vier Dutzend solcher
                                        erheben diese Daten i. d. R. nicht, um rein persön-    sogenannten Öffnungs- oder Spezifizierungs-
                                        liche und private Kontakt mit ihnen zu pflegen         klauseln vor (Ehmann/Selmayr Einf. Rn 84).
                                        Auch die gemischte Sammlung von Daten be-              Daher finden sich im BDSG auf die ­DSGVO
                                        freit nicht von der Verpflichtung, die D  ­ SGVO       aufbauende Regelungen wie insbesondere
                                        einzuhalten. Eine doppelte Nutzungsmöglich-            Strafvorschriften (§§ 42 BDSG), ergänzende
                                        keit für private und gleichzeitig berufliche Zwe-      Verpflichtungen zur Bestellung eines Daten-
                                        cke – wenn beispielsweise Kontaktdaten eines           schutzbeauftragten (§ 38 BDSG) oder Daten-
                                        Tagespflegekindes zur privaten Freundschafts-          schutzvorschriften für Beschäftigungsverhält-
                                        pflege genutzt werden oder eine einzige Tele-          nisse oder Bewerbungsverfahren (§ 26 BDSG).
                                        fonliste im Mobiltelefon mit Kontaktdaten so-          Soweit Kindertagespflege in – nach derzeiti-
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        wohl privater als auch beruflicher Art angelegt        ger Rechtsprechung zulässiger (VGH Baden-
                                        wird – lässt diese Ausnahmeregelung in der             Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – Az 12 S
                                        weit überwiegenden Mehrheit der Fälle in der           102/15) – Festanstellung betrieben wird (z. B.
                                        Kindertagespflege ebenfalls entfallen (Simitis         in Form der Festanstellung einer Kindertages-
                                        2019 Art. 2 Rn. 28).                                   pflegeperson in einer Großtagespflegestelle ei-
                                        Soweit sich im Einzelfall Abgrenzungsproble-           nes Trägers), muss die Arbeitgeberin oder der
                                        me ergeben, ist anhand der tatsächlichen indi-         Arbeitgeber in Bezug auf die angestellte Kin-
                                        viduellen Kommunikation festzustellen, ob die          dertagespflegeperson neben den Vorgaben der
                                        Grenze zur echten, rein privat-persönlichen Tä-        ­DSGVO auch den zusätzlichen Beschäftigten-
                                        tigkeit überschritten wurde – dann wären die            datenschutz nach BDSG beachten.

                                                                                                                                                         10
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

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                                        Weitere im BDSG besonders geregelte, aber            ihn nicht beeinträchtigt. In derartigen Einrich-
                                        für die Kindertagespflege i. d. R. nicht relevan-    tungen ist die ­DSGVO daher nicht direkt an-
                                        te Bereiche sind die Themen Scoring und Bo-          wendbar, denn auch zivilrechtlich organisier-
                                        nitätsauskunft.                                      te Einrichtungen der Kirche wie Vereine oder
                                        Die Sozialgesetzbücher SGB VIII und X re-            Stiftungen (z. B. als Träger von Kindertagesein-
                                        geln den durch die öffentlichen Jugendhilfe-         richtungen) nehmen am Selbstverwaltungsrecht
                                        träger anzuwendenden zusätzlichen Sozialda-          der Kirche teil, solange und soweit sie nur nach
                                        tenschutz, also den Schutz besonders sensibler       ihrem eigenen Selbstverständnis zur betroffe-
                                        persönlicher Daten eines Menschen. Allerdings        nen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft gehö-
                                        wird dabei in weiten Bereichen auf die D ­ SGVO      ren und ein Stück des kirchlichen Auftrages
                                        verwiesen. Hieran gebunden sind gem. § 61            mitverwirklichen (BVerfG: „Goch-Beschluss“
                                        SGB VIII die öffentlichen Jugendhilfeträger so-      vom 11.10.1977 – 2 BvR 209/76). Die vor die-
                                        wie Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht            sem Hintergrund erlassenen kirchenrechtliche
                                        jedoch die einzelne Kindertagespflegeperson.         Datenschutzregelungen sind als sogenannter
                                        Träger der freien Jugendhilfe wie Trägervereine,     „Dritter Weg“ Ausfluss der verfassungsrecht-
                                        welche eine Großtagespflege betreiben, müssen        lich gewollten Trennung von Kirche und Staat in
                                        diesen Sozialdatenschutz aber zumindest indi-        Deutschland (Art. 137 Abs. 5 WRV). Laut Art. 91
                                        rekt berücksichtigen. Gemäß § 61 SGB VIII ist        ­DSGVO können religiöse Vereinigungen oder
                                        der öffentliche Jugendhilfeträger verpflichtet,       Gemeinschaften, die schon bisher nach nati-
                                        bei Trägern der freien Jugendhilfe, welche er         onalem Recht eigene Datenschutzregeln hat-
                                        in Anspruch nimmt, für einen entsprechenden           ten, diese nach wie vor anwenden – vorausge-
                                        Sozialdatenschutz zu sorgen.                          setzt, sie werden in Einklang mit der D­ SGVO
                                                                                              gebracht. Hierdurch soll Religionsgemeinschaf-
                                                                                              ten und Kirchen weiterhin ermöglicht werden,
                                        Landesrecht       In Umsetzung des ­föderalen         ihre spezifisch religiösen Besonderheiten im
                                                          Prinzips finden sich auch           Verhältnis der Religionsgemeinschaft oder Kir-
                                        auf Länderebene in Ergänzung zu den oben              che zu ihren Anhängerinnen und Anhängern
                                        angeführten staatlichen Gesetzen Landes-              bzw. Mitgliedern (Communio) in ihrem Daten-
                                        datenschutzgesetze und entsprechende Ver-             schutzrecht adäquat zu berücksichtigen (nach:
                                        ordnungen, welche in Einzelbereichen De-              datenschutz-kirche.de/frage 1: Welches Recht
                                        tailregelungen vorgeben. Sie stellen die              wendet die Katholische Kirche zum Schutz per-
                                        Handlungsgrundlage für die jeweiligen Lan-            sonenbezogener Daten an?).
                                        desbehörden und vor allem für die jeweiligen          Von diesem Recht haben die verschiedenen Kir-
                                        Landesdatenschutzbeauftragten sowie für die           chen und Religionsgemeinschaften in Deutsch-
                                        Kreis- bzw. Regions- und Kommunalverwaltun-           land Gebrauch gemacht und ihren Datenschutz
                                        gen dar. Insbesondere wird mit diesen Geset-          in Anlehnung an die ­DSGVO und das BDSG
                                        zen die Rechtsstellung der oder des jeweiligen        neu geregelt. Dabei wurden entsprechend der
                                        Landesbeauftragten für Datenschutz geregelt.          jeweiligen Rechtsordnungen insbesondere ei-
                                        Weiterhin werden dort Bereiche geregelt, wel-         gene Vorgaben zur Implementierung eigener
                                        che der Ländergesetzgebung unterfallen, bei-          Datenschutzbeauftragter, eigener Sanktionie-
                                        spielsweise das Medienrecht.                          rungen und eines eigenen Rechtsweges einge-
                                        Die derzeit gültigen Landesdatenschutzgeset-          führt. So kann die Rechtsverfolgung von Da-
                                        ze werden unter V. Gesetzesquellen und Da-            tenschutzverstößen innerhalb religiöser bzw.
                                        tenschutzbehörden aufgelistet.                        kirchlicher Einrichtungen auch weiterhin frei
                                                                                              von jeglicher staatlichen Aufsicht und Kontrol-
                                                                                              le bleiben, dennoch wird aber der Datenschutz
                                        Kirchenrecht         In den Kirchen und religiösen    wirksam umgesetzt und gewahrt.
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                                             Vereinigungen in Deutsch-        Die Evangelischen Kirchen in Deutschland ha-
                                        land gelten eigene Datenschutzbestimmungen,           ben zum 24.05.2018 das Kirchengesetz über
                                        die allerdings in Einklang mit den Grundgedan-        den Datenschutz der Evangelischen Kirche in
                                        ken der D ­ SGVO zu bringen sind.                     Deutschland DSG-EKG verabschiedet. Dort
                                        Bereits aufgrund Art. 17 Abs. 1 des Vertrages         werden die Vorgaben und Grundprinzipien
                                        über die Arbeitsweise der Europäischen Union          des ­DSGVO berücksichtigt. Bereits 2015 wur-
                                        ist festgelegt, dass die Union den unabhängigen       de die Verordnung zur Sicherheit der Informa-
                                        Status der Kirchen und religiösen Vereinigun-         tionstechnik ITSVO erlassen. Weiterführende
                                        gen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaa-          Informationen finden sich beispielsweise bei
                                        ten nach deren Rechtsvorschriften achtet und          Claessen, Herbert (2004): Datenschutz in der

                                                                                                                                                      11
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

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                                         Evangelischen Kirche. München oder Ziekow,         das Unionsrecht allgemeinen Vorrang gegen-
                                         Arne: (2002) Datenschutz und evangelisches         über staatlichem Recht hat. Dieser Gedanke hat
                                         Kirchenrecht, Tübingen.                            sich auch in § 1 Abs. 5 BDSG niedergeschlagen
                                         Die Katholische Kirche in Deutschland hat          und wäre nur dann eingeschränkt, wenn der eu-
                                         ebenfalls in Ergänzung zu den bereits zuvor        ropäische Datenschutzstandard unter das deut-
                                         bestehenden Vorschriften zum 24.05.2018 das        sche Schutzniveau absinken würde (BVerfG
                                         Gesetz über den kirchlichen Datenschutz KDG        Beschluss vom 22.10.1986 – 2 BvR 197/83 „So-
                                        verabschiedet. Dies berücksichtigt nun die Wer-     lange II“). Aufgrund des derzeitigen hohen eu-
                                        tungen der D   ­ SGVO. Die hierauf basierenden      ropäischen Schutzniveaus erscheint dies aktu-
                                        Verordnungen werden derzeit überarbeitet. Nä-       ell kaum vorstellbar. Innerhalb der deutschen
                                        heres zur Rechtslage vor 2018 findet sich bei       Rechtsordnung ist sodann wegen Art. 31 GG
                                        Fachet, Siegfried: (1998) Datenschutz in der        im Zweifel das BDSG einzelnen Gesetzen oder
                                        katholischen Kirche, München; eine Neuaufla-        Verordnungen auf Länderebene vorzuziehen.
                                        ge des Werkes bzw. ein Nachfolgewerk unter
                                        Berücksichtigung der ­DSGVO ist nach derzei-
                                        tigem Stand geplant.                                2.3 Die ­DSGVO im Einzelnen
                                        Diese kirchlichen Datenschutzgesetze geben ih-
                                        rerseits jedoch die Vorgaben und Regelungen         Herzstück des nunmehr geltenden, aktualisier-
                                        der ­DSGVO wieder. Daher können die weiteren        ten Datenschutzrechts ist die ­DSGVO. Sie wur-
                                        Ausführungen zur D    ­ SGVO auch für solche re-    de von der Europäischen Union erlassen, um in
                                        ligiös bzw. kirchlich getragenen Einrichtungen      Zeiten einer sich radikal wandelnden Kommuni-
                                        sinngemäß angewandt werden. Eine Großta-            kationsgesellschaft einen einheitlichen, starken
                                        gespflege, welche von einer religiösen Gemein-      und damit wirksamen Datenschutz aller europä-
                                        schaft, einer Kirche oder einem kirchlichen Trä-    ischen Bürgerinnen und Bürger innerhalb aller
                                        ger betrieben wird, hat sich folglich rein formal   Mitgliedstaaten durchzusetzen. In den nächs-
                                        zunächst an die entsprechenden kirchlichen Ge-      ten Jahren sind Ergänzungen, Änderungen und
                                        setze zu halten und nicht an die ­DSGVO – es sei    Präzisierungen der D ­ SGVO zu erwarten.
                                        denn, das jeweilige Kirchenrecht verweist auf       Die in der ­DSGVO niedergelegten Ziele und
                                        die ­DSGVO oder es besteht eine Regelungslü-        Grundprinzipien dienen in der Praxis vor allem
                                        cke im jeweiligen Kirchenrecht. Die grundle-        als nützliche Auslegungshilfe bei Unklarheiten
                                        genden Wertungen sowie Ge- und Verbote der          bezüglich einzelner Vorschriften. Daher sollen
                                        ­DSGVO sind somit zumindest sinngemäß auch          sie hier kurz vorgestellt werden:
                                         für solche Großtagespflegen anwendbar, da die
                                         verschiedenen Rechtsordnungen miteinander in
                                         Einklang stehen, sich die entsprechenden Re-       Die Zielrichtung dieser Ver-        Die Ziele der
                                         gelungen der ­DSGVO also in der entsprechen-       ordnung ist der Schutz der               ­DSGVO
                                         den innerkirchlichen bzw. innerreligiösen Ge-      Grundrechte und der Grund-
                                         setzgebung finden lassen werden.                   freiheiten von natürlichen Personen, also Men-
                                         Jüdische und muslimische Religionsgemeinden        schen. Es sollen die Daten dieser Menschen
                                         regeln den Datenschutz nach derzeitigem Stand      (Simitis 2019 Art. 1 Rn. 39) geschützt werden,
                                         auf Gemeindeebene. Sie berücksichtigen da-         nicht die Daten vor den Menschen. So soll ver-
                                         bei ebenfalls D ­ SGVO und BDSG, wenngleich,       hindert werden, dass beispielsweise mächtige
                                         soweit derzeit ersichtlich, keine übergeordne-     Großunternehmen ohne oder gar gegen den
                                         ten eigenständigen Rechtsgrundlagen verab-         Willen der Menschen Gewinne mit Informati-
                                         schiedet wurden.                                   onen erzielen können, die sie über diese Per-
                                         Die evangelische ebenso wie die katholische        sonen gewonnen haben.
                                         Kirche verfügen über entsprechende, nach Re-
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                         gionen (z. B. Nord, Süd, West, Ost) weitergehen-
                                                                                              Merke:
                                         de Datenschutzbestimmungen mit insbesonde-           Als Faustregel gem. Art. 1 Abs. 1, 2 D
                                                                                                                                   ­ SGVO gilt:
                                         re organisatorischem Inhalt.                         „Der Datenschutz dient dem Schutz der Da-
                                                                                              ten von Menschen, nicht dem Schutz von Daten
                                                                                              vor Menschen.“
                                        Anwendungs­        Soweit einzelne Regelungen
                                        vorrang            bzw. Gesetze im Widerspruch
                                                           zueinanderstehen, empfiehlt      Gleichzeitig soll der freie Datenverkehr inner-
                                        es sich als Faustregel, bei der Anwendung zu-       halb der Europäischen Union nicht über Ge-
                                        nächst die D­ SGVO dem BDSG vorzuziehen, da         bühr erschwert werden, Art. 1 Abs. 3 ­DSGVO.

                                                                                                                                                      12
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

                                                                                                                                                          Rechtlicher Rahmen und Grundsätze
                                        In der Kindertagespflege ist dieser Grundsatz       Bild richtig ist (Simitis 2019 Einl. Rn. 10; Simi-
                                        uneingeschränkt anwendbar. Hier gilt: Die Da-       tis 2014 § 20 Rn. 14).
                                        ten des Kindes und seiner Erziehungsberech-         Damit Daten möglichst korrekt sind, sollen sie
                                        tigten müssen vor unnötiger Erhebung, Verar-        weiterhin möglichst bei der betroffenen Person
                                        beitung und Weitergabe, vor zweckfremden            selbst erhoben werden (Prinzip der Datendirekt-
                                        Gebrauch, vor Zweckentfremdung und vor              erhebung). Um diese grundlegenden Gebote zu
                                        Missbrauch geschützt werden. Die Daten der          kontrollieren und wirksam umzusetzen, wurde
                                        Betroffenen müssen aber nicht vor den Betrof-       das Konzept des Verantwortlichen gestärkt: In
                                        fenen geschützt werden. Sie dürfen ihnen nicht      Art. 4 D
                                                                                                   ­ SGVO wird definiert, wer für die Daten-
                                        vorenthalten werden.                                erhebung, Speicherung und Verarbeitung ver-
                                                                                            antwortlich ist und dementsprechend für Verstö-
                                                                                            ße haftbar gemacht werden kann. Gleichzeitig
                                        Die Grund­            Grundlegender ­G edanke       wurden die Transparenzpflichten erweitert und
                                        prinzipien            aller Regelungen in der       ausgebaut (Art. 12 ff. D
                                                                                                                   ­ SGVO). Die Verantwort-
                                        der ­DSGVO            ­­DSGVO ist das sogenannte    lichen müssen in klar verständlicher Sprache of-
                                                              Verbotsprinzip. Danach ist    fenlegen, welche Daten sie zu welchem Zweck
                                        jegliche Art von Datenerhebung und -samm-           sammeln und wem sie sie weiterleiten. Nur auf
                                        lung über eine natürliche Person (= Mensch)         diese Weise kann ein Datenfluss nachverfolgt
                                        grundsätzlich verboten – es sei denn, es liegen     und gegebenenfalls Missbrauch oder Fehlge-
                                        Rechtfertigungsgründe für die Datenerhebung         brauch aufgedeckt und abgestellt werden.
                                        vor (Art. 6 Abs. 1 ­DSGVO) oder die betroffene      Schließlich wurden erstmals Bußgeldvorschrif-
                                        Person hat nach vollumfassender Aufklärung          ten eingeführt und die Eingriffsrechte der Auf-
                                        freiwillig zugestimmt. Damit soll das Selbstbe-     sichtsbehörden gestärkt. So finden die getroffe-
                                        stimmungsrecht der jeweils betroffenen Person       nen Regelungen wirklich Beachtung und ihre
                                        gestärkt, in Zeiten einer sich stark verändern-     tatsächliche Einhaltung kann wirksam durch-
                                        den und sich beschleunigenden digitalen Kom-        gesetzt werden. Es muss deswegen damit ge-
                                        munikation aber vor allem auch nachhaltig ge-       rechnet werden, dass die Landesdatenschutzbe-
                                        schützt werden, denn Wissen ist Macht (Simitis      hörden in nächster Zeit ihre intern entwickelten
                                        2019 Einl. Rn. 20, Art. 6 Rn. 4 ff.).               Bußgeldzumessungskataloge anwenden und
                                        Eng damit verbunden ist das Gebot der Daten-        dementsprechend häufiger als bisher Bußgelder
                                        sparsamkeit (Art. 5 D     ­ SGVO) und der Zweck-    verhängen werden. Berlin hat bereits auf der
                                        bindung. Damit Menschen nicht unbegrenzt            Zwischenkonferenz der DSK im Juni 2019 ein
                                        verdatet und damit als Datensammlung zur ver-       Bußgeldzumessungsmodell vorgestellt, das all-
                                        käuflichen Ware degradiert werden, sollen nur       gemein begrüßt wurde und daher Vorbild sein
                                        diejenigen Daten erhoben werden dürfen, wel-        dürfte für andere Aufsichtsbehörden (https://
                                        che für den (erlaubten) Zweck wirklich notwen-      www.datenschutzkonferenz-online.de/­media/
                                        dig sind („das notwendige Maß“): Daten, die gar     pr/20190622_pr_mainz.pdf, dort S. 6; letzter Zu-
                                        nicht erhoben werden, können nicht gebraucht,       griff: 10.02.2020).
                                        missbraucht oder zweckentfremdet werden.            Nach dem Berliner Berechnungsmodell soll
                                        Über das Stichwort des „notwendigen Maßes“          nicht nur der weltweite Umsatz des Unterneh-
                                        einer Datenerhebung wird auch der Grundsatz         mens Grundlage für die Bußgeldzumessung
                                        der Speicherbegrenzung („Recht auf Verges-          sein. Um einen Tagessatz festzulegen, soll der
                                        senwerden“) und der Datenrichtigkeit leicht         Umsatz zudem anscheinend mit einem Fak-
                                        verständlich: Ist die Datenspeicherung sach-        tor multipliziert werden, der den Schweregrad
                                        lich oder zeitlich nicht mehr erforderlich, um      des Verstoßes wiedergeben soll. Die Dauer des
                                        den Zweck zu erreichen, so sind die Daten oh-       Verstoßes, der Verschuldensgrad, die Anzahl
                                        ne konkretes Verlangen der betroffenen Per-         der betroffenen Personen und der Umfang des
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        son zu löschen, damit sie nicht auf ewige Zeiten    Schadens sollen ebenso berücksichtigt werden
                                        virtuell vorhanden bleiben. Eng damit verbun-       wie die Häufigkeit von Verstößen, bereits er-
                                        den ist das schützenswerte Interesse jeder be-      griffene Maßnahmen oder die Zusammenarbeit
                                        troffenen Person, dass über sie nur korrekte        mit den Aufsichtsbehörden. Auch wenn hierzu
                                        Daten gespeichert werden. Damit sollen Kon­         noch nichts Genaueres bekannt ist, lässt die-
                                        troll­verlust, Identitätsverfälschungen und Nach-   se Berechnungsweise vermuten, dass zukünf-
                                        teile jeglicher Art verhindert werden. Denn je-     tig auch in Deutschland schmerzhafte Bußgel-
                                        der hat das Recht, dass das über ihn gezeigte       der verhängt werden dürften (Heidrich 2020).

                                                                                                                                                     13
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

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                                                                                                  im folgenden dargestellten Voraussetzungen
                                         Der räumliche und      In der Praxis stellt sich zu-     möglich. Verwendet eine Kindertagespflege-
                                         sachliche              allererst die Frage, für wel-     person Daten einer anderen Kindertagespflege-
                                         Anwendungs­            che Art von Daten und wann        person, sind die Daten dieser anderen Kinder-
                                         bereich
                                                                die D­ SGVO anzuwenden ist.       tagespflegeperson ebenfalls D  ­ SGVO-konform
                                                                Gem. Art. 3 ­DSGVO findet         von ihr zu behandeln.
                                          diese Verordnung grundsätzlich immer dann               Weiterhin muss es sich um Daten handeln, die
                                          Anwendung, wenn die Tätigkeit im räumlichen             in Zusammenhang mit der unternehmensbezo-
                                          Geltungsbereich, also innerhalb eines Mitglied-         genen Tätigkeit erhoben werden. Ausschließ-
                                          staates der Europäischen Union, ausgeführt wird         lich rein persönliche oder rein privat-familiäre
                                          (Niederlassungsprinzip; Simitis 2019 Art. 3 Rn.         Tätigkeiten unterfallen nicht der D ­ SGVO, da
                                          25). Die Kindertagespflege in Deutschland, die          sich der europäische Gesetzgeber gegen ei-
                                          aufgrund der Regelungen des § 43 SGB VIII               ne staatliche Überwachung dieses höchst pri-
                                          stets räumlich an das Vorhandensein konkre-             vaten Bereichs entschlossen hat (Simitis 2014
                                          ter kindgerechter und geeigneter Räume ge-              § 1 Rn. 149).
                                          bunden ist, unterfällt damit in allen Spielarten        Die Pflege rein privater Freundschaften oder
                                          uneingeschränkt der ­DSGVO.                             Kontakte zu anderen Personen ohne jeglichen
                                          Ausweislich Art. 2 Abs. 1 ­DSGVO, der den               Bezug zur Kindertagespflege unterfallen somit
                                          sachlichen Anwendungsbereich regelt, gelten             nicht dem D ­ SGVO. Dies gilt beispielsweise für
                                          die Vorschriften der D   ­ SGVO weiterhin für alle      das private Fotoalbum, die Zusammenstellung
                                          Arten von Informationen über einen anderen              der eigenen Urlaubsfotos in einer Cloud für die
                                          real existierenden Menschen (also nicht über            eigenen Verwandten oder Freunde. Wird je-
                                          die Sammelnden selbst), welche in irgendei-             doch ein berufliches Fotoalbum oder eine Fo-
                                          ner Form dauerhaft festgehalten werden, um              togalerie aller jemals betreuten Tagespflege-
                                          sie zu nutzen.                                          kinder oder der Aktivitäten mit den aktuellen
                                          Wie diese Informationen (= Daten) gesammelt             Tagespflegekindern (z. B. die gesammelt wei-
                                          werden, ob digital – beispielsweise unter An-           tergeleiteten Fotos des Ausfluges mit den Ta-
                                          wendung einer spezifischen Software – oder              gespflegekindern zum Streichelzoo) erstellt, so
                                          auf Papier – zum Beispiel in Form eines Ak-             richtet sich die Zulässigkeit nach der ­DSGVO.
                                          tenordners –, ob manuell oder in automati-              Auch vom rein privaten Gebrauch abzugren-
                                          sierter Weise, ist dabei völlig irrelevant. Auch        zen ist es, wenn die Kindertagespflegeperson
                                          Filmaufnahmen oder Fotografien (Fotoalben,              Kontaktdaten über ehemalige Tagespflegekin-
                                          Portfolioarbeiten, Sammel-CD-Rom über z. B.             der und deren Erziehungsberechtigten sammelt
                                          Sommerfeiern etc.) sowie Fließtexte (E-Mail-            und eine „Interessentenliste Kindertagespfle-
                                          Kommunikationen, fortlaufende Unterhaltun-              ge“ oder eine entsprechende Warteliste an-
                                          gen in sozialen Medien) stellen eine solche Da-         legt. Solche Listen anzulegen und zu pflegen
                                          tensammlung dar.                                        ist nur dann zulässig, wenn die verschiedenen
                                          Alle derartigen Sammlungen von – anders de-             datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehal-
                                          finiert – Wissen über ein Tagespflegekind, sei-         ten werden.
                                          ne Familie oder seine Betreuung in der Kinder-          Der Informationsaustausch innerhalb eines ge-
                                          tagespflege stellen also eine Datensammlung             schlossenen Kreises ist ebenfalls nicht mehr
                                          i.S.d. ­DSGVO dar, die vor anderweitiger Ver-           der rein privaten Lebensführung zuzuordnen,
                                          wendung geschützt werden muss.                          wenn ein nicht-privater Bezug besteht (Simitis
                                          Soweit eine Kindertagespflegeperson in diesem           2014 § 1 Rn. 151; Simitis 2019 Art. 2 Rn. 23 ff).
                                                                Zusammenhang Daten über           Dies gilt insbesondere für Netzwerktreffen oder
                                        Alle Sammlungen         sich selbst verarbeitet, unter-   -chats von Kindertagespflegepersonen unterei-
                                        von Wissen über ein     fallen diese Daten nicht dem      nander. Hier werden Daten anderer Personen
                                        Tagespflegekind, sei-
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        ne Familie oder seine
                                                                Schutz der ­DSGVO, denn ei-       ausgetauscht und damit zwangsläufig verarbei-
                                        Betreuung in der Kin-   ne Kindertagespflegeperson        tet, nämlich zumindest die Daten der anderen
                                        dertagespflege stel-    muss nicht vor sich selbst ge-    Kindertagespflegepersonen im Chat und, soweit
                                        len eine Datensamm-     schützt werden: Sie kann al-      im Chat über bestimmte Tagespflegekinder ge-
                                        lung i.S.d. ­DSGVO dar,
                                                                so beispielsweise ein Selfie      sprochen wird, die Daten dieser Tagespflege-
                                        die vor anderweiti-
                                        ger Verwendung ge-      von sich in einem Flyer ab-       kinder. In diesem Zusammenhang wird noch-
                                        schützt werden muss.    drucken, in dem sie sich und      mals darauf hingewiesen, dass ein Austausch
                                                                ihre Tätigkeit vorstellt. Foto-   zu bestimmten Tagespflegekindern auch in ei-
                                          grafien betreuter Kinder in demselben Flyer zu          nem solchen Rahmen in anonymisierter Form
                                          verwenden, ist jedoch nur unter Einhaltung der          stattfinden sollte.

                                                                                                                                                           14
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

                                                                                                                                                            Rechtlicher Rahmen und Grundsätze
                                                                                              kreten Inhalt der Bewertung und insbesonde-
                                        Definitionen         Dreh- und Angelpunkt allen       re aus Beschreibungen zum Betreuungsalltag,
                                                             Schutzes ist die Frage, wel-     zur Dauer und dem Zeitpunkt der Betreuung
                                        che Daten überhaupt geschützt werden müssen.          sowie zu individuellen Besonderheiten des Ta-
                                        Gem. Art. 4 Nr. 1 D­ SGVO (und § 46 BDSG; Simi-       gespflegekindes, mit denen die Kindertagespfle-
                                        tis 2019 Art. 4 Rn. 14 ff.) unterfallen dem Schutz-   geperson besonders einfühlsam umgegangen
                                        zweck alle personenbezogenen Daten, also alle         ist – leicht auf ein bestimmtes Kind geschlos-
                                                                                              sen werden. Auch auf derartige Daten identi-
                                         „Informationen, die sich auf eine iden-              fizierbarer Personen ist die ­DSGVO anzuwen-
                                         tifizierte oder identifizierbare natürliche          den (Simitis 2019 Art. 4 Rn. 46).
                                         Person (betroffene Person) beziehen; als             Unter Datenverarbeitung werden schlicht alle
                                         identifizierbar wird eine natürliche Per-            Tätigkeiten erfasst, die mit oder an diesen Infor-
                                         son angesehen, die direkt oder indirekt,             mationen durchgeführt werden: Die Erhebung
                                         insbesondere mittels Zuordnung zu ei-                dieser Informationen, die Organisation und Ord-
                                         ner Kennung wie einem Namen, zu einer                nung (z. B. systematische Aufbereitung in War-
                                         Kennnummer, zu Standort­daten, zu einer              telisten anhand gewünschter Eintrittsdaten in
                                         Online-Kennung oder zu einem oder meh-               die Tagespflege), die Speicherung (auch in Ak-
                                         reren besonderen Merkmalen, die Ausdruck             tenordnern und auf Papier), die Anpassung und
                                         der physischen, physiologischen, geneti-             Veränderung (z. B. die Abänderung von Na-
                                         schen, psychischen, wirtschaftlichen, kultu-         men, Änderung des Betreuungsbedarfs oder
                                         rellen oder sozialen Identität dieser Person         der Betreuungszeiten), die Offenlegung durch
                                         sind, identifiziert werden kann.“                    Übermittlung (z. B. an Vermittlungs- oder Trä-
                                                                                              gervereine oder an den öffentlichen Jugendhil-
                                        Kurz und bündig sind personenbezogene Da-             feträger bei Beantragung der Förderung nach
                                        ten entsprechend der früheren Definition in § 3       § 23 SGB VIII), der Abgleich (z. B. in Form von
                                        BDSG (alt):                                           Belegbögen über die monatliche Betreuungs-
                                                                                              tätigkeit, Umfang und Anzahl der betreuten
                                         „Personenbezogene Daten sind alle Ein-               Tagespflegekinder), aber auch die Einschrän-
                                         zelangaben über persönliche oder sachli-             kung (z. B. die Sicherung vor unkontrollierten
                                         che Verhältnisse einer bestimmten oder be-           Zugriff durch Wegsperren oder Passwortsiche-
                                         stimmbaren natürlichen Person, also eines            rung), das Löschen oder die Vernichtung (Simi-
                                         Menschen, egal in welcher Form sie vorlie-           tis 2019 Art. 4 Rn. 10 ff.).
                                         gen, und egal welchen Inhalts.“                      Bereits diese beispielhafte Aufzählung zeigt,
                                                                                              dass sämtliche Informationen in sämtlichen Ar-
                                        Im Bereich der Kindertagespflege sind dies bei-       beitsschritten erfasst sind. Ebenso sind sämtli-
                                        spielsweise: Name, Vorname, Geburtsort, Ge-           che Dateisysteme erfasst: Jede Art einer struk-
                                        burtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Angaben           turierten Sammlung von Informationen über
                                        zu den Erziehungsberechtigten, alle Angaben           einen anderen Menschen, dessen Daten aus
                                        zum Kind wie Vorlieben, Abneigungen, Ent-             nicht-privatem Anlass erhoben wurden, ist mit
                                        wicklungszustand, Größe, Allergien, Erkran-           dem Begriff „Dateisystem“ gem. Art. 4 Nr. 6
                                        kungen, Vorgeschichte etc.                            gemeint. Es reicht dabei schon aus, wenn ein
                                        Abstrakt gehaltene Informationen (insbesonde-         einziges Strukturelement vorhanden ist (Simitis
                                        re abstrahierte Sammlungen) zu dem Kind oder          2019 Art. 4 Nr. 6 Rn. 7 ff.; Ehmann/Selmayr Art. 2
                                        dessen Erziehungsberechtigten, welche diese           Rn. 32), beispielsweise ein einziger Aktenordner
                                        zwar nicht direkt bezeichnen, aber identifizier-      „Kindertagespflege“, in dem alle Unterlagen
                                        bar i.S.v. „bestimmbar“ bzw. „rückverfolgbar“         zu allen Tagespflegekindern abgeheftet sind.
                                        machen, können beispielsweise sein: Fotogra-          Ebenfalls von Bedeutung ist die Unterscheidung
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        fien und Filmaufnahmen, „Problemverhaltens-           von „nur“ personenbezogenen Daten und „be-
                                        aktenordner“, anonyme Elternbewertungen in            sonderen personenbezogenen Daten“. Letztere
                                        einer Sammelmappe zur Ansicht für Interessen-         Daten sind besonders zu schützen.
                                        ten oder die Sammlung anonymisierter Eltern-          Der Kategorie „nur“ personenbezogene Daten
                                        beschwerden.                                          unterfallen in der Kindertagespflege insbeson-
                                        Insbesondere anonymisierte Elternbewertun-            dere die umgangssprachlich als „Stammdaten“
                                        gen lassen auf den ersten Blick keine Zuord-          (häufig auch: „Kontaktdaten“) bezeichneten Da-
                                        nung zu einer bestimmten Person zu. Bei ent-          ten. Das sind insbesondere die Daten, die erfor-
                                        sprechender Vorkenntnis kann allerdings über          derlich sind, um rein sachlich das zu betreuende
                                        Zwischenschritte – beispielsweise aus dem kon-        Tagespflegekind und seine Erziehungsberech-

                                                                                                                                                       15
Der Datenschutz in der Kindertagespflege           I2

                                                                                                                                                           Rechtlicher Rahmen und Grundsätze
                                        tigten zu identifizieren, Kontakt zu den Erzie-      des Art. 9 ­DSGVO i.V.m. § 22 BDSG in engen
                                        hungsberechtigten aufzunehmen oder um All-           Grenzen erhoben werden. Hier gilt ebenfalls
                                        gemeines rund um den Vertrag abzuwickeln:            das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
                                        Name, Vorname, Adresse, Telefonnummern,              und des Koppelungsverbotes.
                                        E-Mail-Adressen.                                     Gesundheitsdaten, die nicht erforderlich sind,
                                        Die für die Kindertagespflege wichtigste Gruppe      um einen Vertrag abzuschließen oder umzuset-
                                        der „besonderen personenbezogenen Daten“             zen, dürfen nicht erhoben werden. Ihre Preis-
                                        stellen die Gesundheitsdaten dar. Gesundheits-       gabe darf dementsprechend nicht zwingend
                                        daten werden nach der ­DSGVO definiert als           zum Abschluss des Vertrages verlangt werden.
                                                                                             So kann eine Kindertagespflegeperson bei-
                                         „personenbezogene Daten, die sich auf die           spielsweise darauf pochen, dass Allergien, Le-
                                         körperliche oder geistige Gesundheit einer          bensmittelunverträglichkeiten und Erkrankun-
                                         natürlichen Person, einschließlich der Er-          gen, die auch während der Betreuung auftreten
                                         bringung von Gesundheitsdienstleistungen,           können, preisgegeben werden; nach Sinn
                                         beziehen und aus denen Informationen über           und Zweck des Schutzgedankens hinter Art.
                                         deren Gesundheitszustand hervorgehen“.              9 ­DSGVO kann sie das Tagespflegekind nur
                                                                                             dann richtig und sicher betreuen, wenn sie die-
                                        Irrelevant ist, woher die Daten kommen oder          se potentiellen Risiken kennt, also nur auf diese
                                        aus welcher Sphäre (Intim-, Privat- oder Fa-         Weise das Kindeswohl wahren und schützen.
                                        miliensphäre) sie stammen (Simitis 2019 Art. 4       Hier dürfte eine Erforderlichkeit zur Gesund-
                                        Rn. 30.). Sie können vom Nachbarn, von einem         heitsvorsorge und zur Versorgung im Sozial-
                                        Arzt oder Apotheker, aber auch durch ein Fit-        bereich (Betreuungstätigkeit als Sozialleistung
                                        nessarmband oder eben eine Kindertagespfle-          nach den §§ 22 ff. SGB VIII) gem. § 22 BDSG
                                        geperson erhoben worden sein. Insbesondere           oder zumindest zum Schutz lebenswichtiger In-
                                        die Erstellung und Pflege von Entwicklungs-          teressen des Betroffenen (Schutz vor Gesund-
                                        protokollen, um Entwicklungsverzögerungen            heitsbeeinträchtigungen während der Betreu-
                                        des Kindes zu ermitteln und zu analysieren, ist      ung) vorliegen, auch wenn dies gesetzlich noch
                                        eine Sammlung derartiger Gesundheitsdaten,           nicht klar geregelt ist. Es bleibt daher zu hof-
                                        denn alle Informationen, welche unmittelbar          fen, dass entsprechende Präzisierungen in den
                                        oder mittelbar Rückschlüsse auf den Gesund-          geplanten Änderungen zu den Sozialgesetz­
                                        heitszustand einer Person zulassen, unterfallen      büchern Eingang finden werden.
                                        dieser Definition: Allergien, Nahrungsmittelun-      Zu verlangen, dass alle bekannten – auch die
                                        verträglichkeiten, Ernährungsgewohnheiten,           nicht relevanten – Diagnosen des Kindes, un-
                                        Krankheiten, auftretende Nebenwirkungen oder         eingeschränkt offengelegt werden, ist vor dem
                                        Komplikationen gesundheitlicher Art während          Hintergrund des Schutzgedankens dahinge-
                                        der Betreuung (z. B. Neigung zu Fieberkrämp-         gen unzulässig. So darf der Abschluss eines
                                        fen, aber auch indirekte Informationen wie z. B.     Betreuungsvertrages oder die Durchführung
                                        Größe oder Gewicht, die aus dem jeweiligen           der Betreuung nicht davon abhängig gemacht
                                        Verwendungszusammenhang Rückschlüsse auf             werden, ob beispielsweise eine Diagnose wie
                                        den Gesundheitszustand eines Kindes erlauben         Café-au-lait-Flecken – eine gutartige, nicht be-
                                        (Simitis, Art. 4 Nr. 15 Rn. 3ff). Dazu zählen dar-   handlungsbedürftige Hautveränderung ohne re-
                                        über hinaus Informationen über Entwicklungs-         levanten Krankheitswert – preisgegeben wird;
                                        stand, Entwicklungsverläufe, Aufenthalte in ge-      Hautveränderungen ohne Krankheitswert sind
                                        sundheitsrelevanten Einrichtungen wie Kur-,          nicht geeignet, die Betreuung des Kindes in ir-
                                        Reha- oder Klinikaufenthalte u. ä. Auch Daten,       gendeiner Weise zu beeinflussen.
                                        die nur in einer Gesamtschau oder mittelbar          Es ist vor diesem Hintergrund daher empfehlens-
                                        Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der          wert, sich nicht nur auf die Erhebungsermächti-
Datenschutz in der Kinder­tagespflege

                                        betroffenen Person zulassen – beispielsweise         gungsgrundlagen nach Art. 9 Abs. 2 b ff. ­DSGVO
                                        Informationssammlungen über die Reizbarkeit          zu verlassen, sondern zusätzlich eine Einwilli-
                                        und Konzentrationsfähigkeit eines Kindes oder        gung nach Art. 9 Abs. 2a ­DSGVO einzuholen.
                                        Arzneimitteleinnahmen, welche das Vorliegen          Es muss sich allerdings um eine ausdrückliche
                                        einer Diagnose wie ADHS vermuten lassen, –           und unmissverständliche Einwilligung der Er-
                                        sind Gesundheitsdaten i.S.d. ­DSGVO.                 ziehungsberechtigten für das Tagespflegekind
                                        Diese besonders sensible Kategorie von perso-        handeln. In diesem Falle muss die betroffene
                                        nenbezogenen Daten darf nur nach besonderer          Person vor der Einwilligung genau über die Art
                                        Einwilligung der betroffenen Person oder nur         der erhobenen Daten, den Zweck der Erhebung
                                        bei Vorliegen eines der Erlaubnistatbestände         (oder die Zwecke, wenn mehrere) und die Emp-

                                                                                                                                                      16
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