Die Gesetzgebung der 19. Legislatur-periode zur Gesundheitspolitik

 
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Politik

Jan Eilrich, Sabrina Krause

Die Gesetzgebung der 19. Legislatur-
periode zur Gesundheitspolitik
Ein Überblick

 Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD zeichnete die Zielrichtung der Gesetzgebung der 19. Legislatur­
 periode des Deutschen Bundestages vor. Mit dem Gesundheitsexperten Jens Spahn als Bundesgesundheits­
 minister war eine konsequente Umsetzung vorprogrammiert. Das Gesetzgebungstempo war von Beginn an
 hoch, bis die Corona-Pandemie diese Entwicklung jäh stoppte und zu einer Neuausrichtung der Gesetz- und
Verordnungs­gebung zwang. Der Beitrag beleuchtet die Gesetzgebung der 19. Legislaturperiode ohne Berück­
sichtigung der pandemiebedingten Gesetze und Verordnungen. Allein die versorgungspolitischen Reformen
­stehen im Fokus.

Rückenwind für den digitalen Wandel im                               Hintergrund kommt der Interoperabilität eine besondere Be­
­Krankenhaus                                                         deutung zu. Standards und Schnittstellen müssen die Bedarfe
Von Beginn der Legislaturperiode an lag ein Schwerpunkt der          aller Leistungserbringer berücksichtigen. Aus Sicht der Kran­
Bundesregierung auf der Förderung des Ausbaus der Digitali­          kenhäuser bleibt die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Kon­
sierung und der Vernetzung im Gesundheitswesen. Zahlreiche           nektoren das größte Hindernis beim Anschluss an die TI.
internationale Vergleiche und Studien zeigen, dass Deutschland       Diese technische Vernetzung soll die Grundlage für Anwen­
hier erheblichen Nachholbedarf hat. Bereits bei der offiziellen      dungen bilden, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar
Amtsübernahme kündigte Bundesgesundheitsminister Jens                zugutekommen. Bislang analog bzw. auf Papier vorgehaltene
Spahn an, dass er einen Schwerpunkt seiner Arbeit auf die            Gesundheitsdokumente sollen digital verfügbar werden. Dazu
­Digitalisierung legen würde.                                        wurden mit dem DVG digitale Nachweise eingeführt. Neben
 Am Ende der Legislaturperiode lassen sich mehrere Digitalisie­      der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem
 rungsgesetze bilanzieren. Sie bilden die Grundlage für eine         E-Rezept soll auch der Arztbrief elektronisch ausgestellt wer­
 schrittweise Vernetzung im Gesundheitswesen. Mit dem Ter­           den. Mit dem DVPMG wurden diese Nachweise außerdem um
 minservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erwarb das Bundes­         die elektronischen Patientenkurzakte und den elektronischen
 ministerium für Gesundheit (BMG) die Mehrheitsanteile an der        Medikationsplan ergänzt. Im Zuge des Anschlusses der Pflege­
 gematik (vormals: Gesellschaft für Telematikanwendungen der         dienste und Heil- und Hilfsmittelerbringer an die TI sollen auch
 Gesundheitskarte). Die gematik nimmt bei der Digitalisierung        alle weiteren, über Verordnungen veranlasste Leistungen, wie
 des Gesundheitswesens eine Schlüsselrolle ein, da sie die zu­       zum Beispiel Heil- und Hilfsmittel oder die häusliche Kranken­
 grunde liegende Telematikinfrastruktur konzipiert, deren Funk­      pflege, digitalisiert werden.
 tionalität, Kompatibilität und Sicherheit gewährleistet sowie       Eine zentrale Bedeutung kommt der elektronischen Patienten­
 verbindliche Standards und Spezifikationen für Komponenten          akte (ePA) zu. Sie soll die Gesundheits- und Behandlungsinfor­
 und Dienste definiert. Mit dem Erwerb der Mehrheitsanteile          mationen der Patientinnen und Patienten bündeln. Dadurch
 konnte das BMG unmittelbaren Einfluss auf die Umsetzung der         sind die notwendigen Informationen für den Behandelnden di­
 in den Gesetzgebungsverfahren enthaltenen Regelungen neh­           rekt verfügbar und mögliche Kommunikationsprobleme zwi­
 men.                                                                schen den Behandelnden werden vermieden. Damit kann die
 Um die Vernetzung des Gesundheitswesens voran zu treiben,           ePA unmittelbar die Behandlungsqualität verbessern. Aus die­
 ist es unverzichtbar, dass die verschiedenen Akteure des Ge­        sem Grund stand die Implementation der ePA im Mittelpunkt
 sundheitswesens die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen. Auf         der gesundheitspolitischen Digitalisierungsbestrebungen. Das
 dieser technischen Basis lassen sich weitere Anwendungen auf­       Angebot einer ePA ist mittlerweile verpflichtend, der Leistungs­
 bauen. Deshalb trieb die Bundesregierung den Anschluss der          umfang wird aktuell noch schrittweise ausgebaut.
 Leistungserbringer an die TI intensiv voran. Mit dem Digitale-      In diesem Zusammenhang wurde der Themenkomplex Daten­
 Versorgung-Gesetz (DVG) wurden Apotheken und Krankenhäu­            schutz und Datensicherheit ausgiebig thematisiert und disku­
 ser verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Mittlerweile wur­   tiert. Um das Verhältnis rechtssicher auszugestalten, hat die
 de dieser Kreis mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Moder­       Bundesregierung im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) um­
 nisierungsgesetz (DVPMG) um Pflegedienste und Heil- und             fassende Regelungen geschaffen. Die Datenverantwortlichkeit
 Hilfsmittelerbringer erweitert. Zudem soll die TI mit einer tech­   liegt bei den Nutzern: Die Patientinnen und Patienten entschei­
 nischen Schnittstelle europaweit geöffnet werden. Vor diesem        den freiwillig und individuell über Zugriffsrechte und Speiche­

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Politik

rung ihrer Gesundheitsdaten. Ein Missbrauch wird mit Bußgel­         Pflegebudgets zu finanzieren. Die Abrechnung des Budgets
dern belegt. Um den Datenzugriff und die –souveränität abzu­         sollte über einen eigenständigen „Pflegekatalog“ erfolgen.
sichern, wurden mit dem DVPMG ergänzende Regelungen                  Bevor das Pflegebudget jedoch seine Wirkung entfalten konnte,
­geschaffen. Sowohl die Versicherten als auch die Leistungser­       wurden die bereits laufenden Maßnahmen zur Unterstützung
 bringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, mit denen sie sich   des Pflegepersonals bis Ende 2019 verlängert. Dies betraf die
 jeweils authentifizieren müssen. Damit sind Zugriffe nachvoll­      Refinanzierung der Tarifsteigerungen in der Pflege, die Weiter­
 ziehbar und Zugriffsrechte eindeutig zuzuordnen.                    entwicklung des Pflegestellenförderprogramms, die verbesserte
 Ergänzend dazu wurden Maßnahmen unternommen, um die                 Finanzierung der Ausbildung, die stärkere Vereinbarkeit von
 digitale Ausstattung und IT-Sicherheit der Leistungserbringer       Familie und Beruf und die Etablierung zweier neuer Zusatzent­
 zu verbessern. Für die Krankenhäuser war hierbei das Kranken­       gelte für erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen Patien­
 hauszukunftsgesetz von besonderer Bedeutung. Damit wurde            ten. Zusätzlich wurden die Pflegepersonaluntergrenzen weiter­
 ein Krankenhauszukunftsfonds mit einem Volumen von insge­           entwickelt und ausgeweitet.
 samt 4,3 Mrd. € eingerichtet, mit dem notwendige Investitionen      In Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Refinanzierung
 in die Digitalisierung gefördert werden sollen. Hierzu zählen       der Pflegekräfte im Krankenhaus verbesserte die Bundesre­
 sowohl moderne Notfallkapazitäten als auch eine bessere digi­       gierung auch über das Pflegepersonalstärkungsgesetz hinaus
 tale Infrastruktur der Krankenhäuser. Darüber hinaus sollen         die finanziellen Rahmenbedingungen. Da die Tariflohnsteige­
 Investitionen in die IT- und Cybersicherheit des Gesundheits­       rungen der Pflege 2018 und 2019 aufgrund der gesetzlichen Vor­
 wesens mit dem Programm finanziell unterstützt werden.              gaben nur anteilig refinanziert werden konnten, wurde unbüro­
 Patienten sollen durch digitale Gesundheitsanwendungen un­          kratisch mit einem pauschalen Rechnungszuschlag für die ab
 terstützt und leichter mit ihren Behandlern in Kontakt treten       dem 1. Mai im Jahr 2020 aufgenommenen Patienten nach­
 können. Dafür wurde mit dem DVG zum einen ein Leistungs­            justiert. Leider reichte auch diese Maßnahme nicht aus, die
 anspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwen­            vollständig tarifbedingten Pflegepersonalkostensteigerungen zu
 dungen (Gesundheitsapps) definiert. Apps mit dem Nachweis           refinanzieren, zumal die einmalige Nachjustierung nicht die
 eines Gesundheitsnutzens können von Behandelnden verord­            dauerhafte Problematik der unzureichenden Tarifkostenrefi­
 net werden. Die Kosten hierfür werden von den Krankenkas­           nanzierung löst. Ebenfalls nachträglich wurde auch der Anteil
 sen übernommen. Zum anderen wurde die Telemedizin ge­               der im Pflegebudget zu berücksichtigenden pflegeentlastenden
 stärkt. Video­sprechstunden können leichter angeboten und           Maßnahmen von 3 % auf 4 % erhöht und gesetzlich klarge­
 Telekonsilien veranlasst werden. Als Ergänzung dazu sind mit        stellt, dass eine Prüfung der tagesbezogenen Pflegeentgeltwerte
 dem DVPMG sichere Übermittlungsverfahren zwischen Versi­            zur Abzahlung des Pflegebudgets nicht zulässig ist (beides
 cherten, Leis­tungserbringern und Kostenträgern vorgesehen.         MDK-Reformgesetz). Letzteres hätte keine Auswirkung auf die
 Dies umfasst beispielsweise auch einen sicheren Messaging­          Selbst­ kostendeckung im Pflegebudget und würde auch aus
 dienst.                                                             Sicht des BMG unnötigen Prüfaufwand verursachen, der im
                                                                     ­Ergebnis nur zu einer Umverteilung zwischen den Krankenkas­
Das neue Pflegebudget                                                 sen führe.
Die Personalsituation in der Krankenpflege ist immer wieder           Das Pflegebudget ist insgesamt betrachtet ein gangbarer Weg,
Gegenstand gesundheitspolitischer Diskussionen und Re­                die Pflege am Bett im Krankenhaus sachgerecht zu finanzieren.
formen. 2019 wurden beispielsweise die Pflegepersonalunter­           Allerdings zeigt sich jetzt – Mitte 2021 –, dass bisher nur weni­
grenzen in pflegesensitiven Bereichen eingeführt. 2020 sollte         ge Pflegebudgets für das Jahr 2020 (!) vereinbart werden konn­
erstmals auch der Pflegepersonalquotient jedes Krankenhauses          ten. Ein wesentlicher Grund liegt in den vielen Detailfragen bei
ermittelt werden. Pandemiebedingt wurde dieses Vorhaben je­           der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten. Der Versorgungsall­
doch zeitlich verschoben und mit dem Gesundheitsweiterent­            tag, der durch einen Personalmix und hochgradige Arbeitstei­
wicklungsgesetz (GVWG) um eine Veröffentlichungspflicht er­           lung geprägt ist, kann nur schwer in klare Buchungs- und Ab­
weitert. Viel bedeutender ist jedoch die vom Gesetzgeber ini­         grenzungsregelungen auf Bundesebene gegossen werden. Für
tiierte Ausgliederung der Pflegepersonalkosten für die Pflege         das Jahr 2020 einigten sich die Selbstverwaltungspartner daher
am Bett aus dem DRG-System und die Einführung eines dafür             nach langem Ringen Ende 2020 auf Empfehlungen zur kran­
eigenständigen Pflegebudgets. Das ist der bisher weitreichends­       kenhausindividuellen Abgrenzung der Pflegepersonalkosten in
te Eingriff in das DRG-System seit dessen Einführung 2003/2004.       den Pflegebudgets 2020 – für 2021 sollten diese dann verbind­
Politisches Ziel war und ist eine Verbesserung der Arbeitsbedin­      lich für alle gelten. Aber hier griff der Gesetzgeber noch mit
gungen und der Personalausstattung in der Krankenpflege im            dem letzten Gesetzgebungsverfahren der 19. Legislaturperiode
Krankenhaus. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (in               (GVWG) ein und verpflichtet die Krankenhäuser und Kranken­
Kraft getreten am 1. Januar 2019) wurde diese Mammutaufgabe           kassen zur Anwendung der Empfehlung für alle bis dato noch
an die Selbstverwaltung mit dem Ziel übergeben, im Jahr 2020          nicht vereinbarten Pflegebudgets 2020. Ergänzend weitete der
erstmals die Pflege der unmittelbaren Patien­tenversorgung auf        Gesetzgeber auch die Informationspflichten der Krankenhäuser
bettenführenden Stationen („Pflege am Bett“) im Rahmen des            aus, mit dem Ergebnis, dass das Institut für das Entgeltsystem

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Politik

    Krankenhausrelevante Gesetzgebungsverfahren des BMG in der 19. Legislaturperiode
                              24. September 2017: Bundestagswahl, 14. März 2018: Vereidigung der neuen Bundesregierung
 GKV-Versichertenentlastungsgesetz                                         Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
 Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)                                    Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG)
 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)                               Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz
 Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der
                                                                           Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
 ­Organspende (GZSO)
 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)           GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
 Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz                                  [Gesetz zur Reform der Notfallversorgung – nicht abgeschlossen]
 Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschafts­
                                                                           Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)
 abbruch
 Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRF)                               Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
 Hebammenreformgesetz (HebRefG)                                            MTA-Reformgesetz
                                                                           Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
                                                                           und weiterer Gesetze
 Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken                                 Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
 ATA-/OTA-Ausbildungsgesetz                                                Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
 PTA-Reformgesetz                                                          Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
 MDK-Reformgesetz                                                          Digitale Versorgung und Pflege Modernisierungsgesetz (DVPMG)
 Masernschutzgesetz                                                        Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
 Quelle: Eigene Darstellung

im Krankenhaus (InEK) zukünftig krankenhausindividuell                      dungen, die Schaffung von Möglichkeiten zur Akademisierung
die Ergebnisse der Pflegebudgetverhandlungen veröffentlichen                und zum Direktzugang, die bundeseinheitliche Neuregelung
soll.                                                                       noch nicht konkretisierter Berufsausbildungen sowie mit den
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verhandlungen zu den Pfle­               Anpassungen einhergehende Finanzierungsfragen aufgeführt.
gebudgets in Zukunft darstellen und ob die damit verbundenen                Der Gesetzgeber hat begonnen, diese Eckpunkte in verschie­
Ziele der Politik erreicht werden können. Ein Blick in die bereits          denen Vorhaben umzusetzen. Die Ausbildung zur/zum Medizi­
veröffentlichten Wahlprogramme der Parteien zeigt, dass die                 nisch-technischen-Assistent/-in wurde mit dem MTA-Reform­
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Pflege noch                      gesetz grundlegend überarbeitet, modernisiert, weiter spezifi­
nicht abgeschlossen ist.                                                    ziert und kompetenzorientiert ausgestaltet. Hierfür sind die
                                                                            Ausbildungsziele neu definiert und eine neue Berufsbezeich­
Modernisierung der Gesundheitsberufe hat                                    nung als Medizinische/-r Technologe/-in eingeführt worden.
­begonnen                                                                   Zugleich ist sichergestellt, dass die Auszubildenden eine von
Neben der Krankenpflege und dem ärztlichen Bereich sind für                 den Krankenkassen refinanzierte Vergütung erhalten und kein
den Behandlungserfolg im Krankenhaus auch viele weitere Be­                 Schulgeld für die Ausbildung mehr erhoben werden darf. Ähn­
rufe wichtig. Krankenhäuser sind attraktive Arbeitgeber und                 liche Reformen unternahm die Regierung auch bei den Pharma­
übernehmen als zentrale Ausbildungsorte die Fachkräfteausbil­               zeutisch-technischen Assistenten. Für weitere Berufsbilder
dung für das gesamte Gesundheitswesen. Um den Nachwuchs                     kündigen sich entsprechende Reformen bereits an. So startete
zu binden und attraktive und moderne Ausbildungen anbieten                  das BMG u. a. bereits Konsultationsverfahren in Form von de­
zu können, müssen Ausbildungsordnungen modernisiert wer­                    taillierten Fragebögen zu möglichen Reformansätzen in der
den. Schon im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode               Physiotherapieausbildung.
legte die Bundesregierung ein besonderes Augenmerk auf die                  Erstmals wurde bundeseinheitlich die Ausbildung zur/zum
Überarbeitung der Berufe im Gesundheitswesen. Darin kündi­                  Anästhesietechnische/n Assistent/in (ATA) und zur/zum
gte sie an, die „Ausbildung der Gesundheitsfachberufe im Rah­               Operationstechnische/n Assistent/in (OTA) geregelt. Bislang
men eines Gesamtkonzeptes neu [zu] ordnen und [zu] stär­                    waren diese Ausbildungen auf der Grundlage von länderspezi­
ken“. Hierzu wurde eine Bund-Länder-AG ins Leben gerufen,                   fischen oder von der DKG erarbeiteten Ausbildungskonzepten
die sich 2019 auf Eckpunkte für eine grundlegende Überarbei­                erfolgt. Die steigenden Ausbildungszahlen und die wachsende
tung der Ausbildungsordnungen einigte. Neben der Abschaf­                   Bedeutung des Berufsbildes machten eine Etablierung von
fung des Schulgeldes werden auch die Einführung einer Ausbil­               ATA und OTA durch eine bundeseinheitliche Regelung in Form
dungsvergütung, eine Anpassung und Modernisierung der Be­                   eines Gesetzes über die Ausbildung zur/zum ATA und OTA
rufsgesetze, die Sicherstellung der Durchlässigkeit der Ausbil­             unabdingbar. Ab 2022 werden ATA und OTA auf dieser Grund­

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Politik

lage ausgebildet und erhalten ebenfalls eine Ausbildungsver­       eigenständige Körperschaft und legt nun die einheitlichen
gütung.                                                            Richtlinien für die Wahrnehmung der Aufgaben des MD fest.
Dagegen wurde die Hebammenausbildung vollständig akade­            Neben diesen organisatorischen Maßnahmen wurde auch die
misiert. Künftig findet diese in Form eines dualen Studiums        Krankenhausabrechnungsprüfung reformiert, indem ein rollie­
statt, das theoretische Lerninhalte an Hochschulen mit Praxis­     rendes System von maximalen Prüfquoten eingeführt wurde.
phasen in Gesundheitseinrichtungen kombiniert. Eine Über­          Die Höhe der quartalsbezogenen maximalen Prüfquote ab 2021
gangsregelung bis 2030 sichert den Abschluss noch laufender        richtet sich nach dem Anteil der unbeanstandeten Prüfungen
Hebammenausbildungen.                                              im vorangegangenen Quartal. Zudem ist eine Aufrechnung mit
Auch die ärztliche Ausbildung soll grundlegend überarbeitet        Rückforderungen der Krankenkassen gegenüber Vergütungsan­
und an aktuelle Herausforderungen angepasst werden. Dazu           sprüche der Krankenhäuser nur noch in festgelegten Ausnah­
sollen die Praxisphasen überarbeitet, ein stärkerer Fokus auf      mefällen zulässig. Zusätzlich wurde das Verfahren der Struktur­
digitale Kompetenzen gelegt und die ärztliche Prüfung ange­        prüfungen eingeführt, um die zahlreichen Einzelprüfungen von
passt werden. Dieser Prozess wurde bereits in der 18. Legisla­     Strukturen und Ausstattungen der Krankenhäuser zusammen­
turperiode mit dem „Masterplan Medizinstudium 2020“ einge­         zufassen. Vor dem Hintergrund der massiven Ressourcenbün­
leitet. Mittlerweile liegt ein grundlegend überarbeiteter Ent­     delung zur Versorgung der Covid-19-Patienten wurde die Ein­
wurf der ärztlichen Approbationsordnung vor. Dieses Vorha­         führung der Strukturprüfungen in einem späteren Gesetz auf
ben konnte jedoch noch nicht abgeschlossen werden und ist          2022 verschoben. Allerdings zeigt sich aktuell, dass auch dieser
weiterhin Gegenstand von Beratungen zwischen Bund und              spätere Zeitpunkt aus personellen aber auch organisatorischen
Ländern.                                                           Gründen problematisch ist. Der Gesetzgeber hat auf eine wei­
Dagegen konnte die psychotherapeutische Ausbildung neu             tere Verschiebung allerdings verzichtet und stellt damit die be­
strukturiert werden. Zukünftig werden Psychotherapeuten im         reits an der Belastungsgrenze agierenden Krankenhäuser vor
Rahmen eines fünfjährigen Studiums mit anschließender Wei­         eine weitere große Herausforderung. Ein positives Zeichen ist
terbildungsphase in stationären oder teilstationären Einrich­      die kurzfristige Zusage des MD-Bund, die Antragsfrist für die
tungen qualifiziert. An die Weiterbildung schließt sich eine Ap­   Krankenhäuser um sechs Wochen auf den 15. August 2021 zu
probation an. Um die Betroffenen finanziell abzusichern, wer­      verlängern. Hintergrund war u. a. die monatelange Prüfung
den sie während der Weiterbildungsphase in ein bezahltes An­       der Richtlinie durch das BMG, wodurch den Krankenhäusern
gestelltenverhältnis übernommen.                                   nach Veröffentlichung der Richtlinie nur noch wenige Wochen
                                                                   Zeit zur Zusammenstellung der Unterlagen und Einreichung
Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung                           der Anträge geblieben wären.
ohne tatsächliche Entlastung
Das Personal im Krankenhaus leidet vielfach unter der über­        Ambulante Krankenhausversorgung – keine
bordenen Bürokratie und den vielfältigen Dokumentations-           weitreichenden Reformen
und Nachweispflichten. Vor allem die Abrechnungsprüfungen          Die Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung,
im Krankenhaus binden personelle Ressourcen, die sinnvoller        allen voran der ambulanten Notfallversorgung, ist der Hand­
bei der Patientenversorgung eingesetzt wären. Ein vertretbares     lungsbereich, der aufgrund der Pandemie nicht weiter verfolgt
Maß wurde hierbei schon lange überschritten. Die stetig stei­      wurde. Die von Beginn an kontrovers diskutierte Reform der
gende Anzahl der Abrechnungsprüfungen, die Vielzahl der            ambulanten Notfallversorgung hat es pandemiebedingt und
Streitigkeiten über Abrechnungsgegenstände und Prüfungsent­        aufgrund des Widerstandes der Bundesländer nicht über den
scheidungen sowie die vermeintliche Unabhängigkeit des Me­         Status eines Referentenentwurfs hinaus geschafft. Mit dem
dizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wurde von             GVWG hat der Gesetzgeber kurz vor dem Ende der Legislatur­
den Krankenhäusern schon seit jeher kritisch hinterfragt. Der      periode eine Weiterentwicklung der ambulanten Notfallversor­
Gesetzgeber hat mit dem MDK-Reformgesetz (in Kraft getreten        gung eingeführt und ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss
am 1. Januar 2020) reagiert und diesen wichtigen Bereich re­       (G-BA) zu entwickelndes, verpflichtendes Ersteinschätzungs­
formiert. Damit sollte die Unabhängigkeit des Medizinischen        verfahren für die ambulante Notfallversorgung in Krankenhäu­
Dienstes gestärkt, Anreize für eine regelkonforme Abrechnung       sern beschlossen. Leider führt das verpflichtende Ersteinschät­
der Krankenhäuser implementiert, die Effizienz und Effektivi­      zungsverfahren im Ergebnis nur zu mehr Bürokratie und zu
tät der Krankenhausabrechnungsprüfung verbessert und mehr          offenen Haftungsfragen. Eine Verbesserung der Versorgungs­
Transparenz über das Prüfgeschehen hergestellt werden. Im          situation für ambulante Notfallpatien­ten ist damit nicht ver­
Ergebnis hat der Gesetzgeber einen „neuen“ Medizinischen           bunden.
Dienst geschaffen, der keine Arbeitsgemeinschaft der Kranken­      Daneben hat der Gesetzgeber in der 19. Legislaturperiode noch
kassen mehr ist, sondern als eigenständige Körperschaft des        einige kleinere Maßnahmen zur Verbesserung der sektoren­
öffentlichen Rechts fungieren soll. Ebenso wurde die Zusam­        übergreifenden Versorgung vorgenommen. So soll beispielswie­
mensetzung der Verwaltungsräte des MD neu geregelt. Auch           se der Katalog zum ambulanten Operieren und für stationser­
der entsprechende Spitzenverband (neu MD-Bund) wurde eine          setzende Maßnahmen (AOP-Katalog) überprüft werden, um

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Politik

mehr ambulante Behandlungsmöglichkeiten in den Kranken­                   vor allem mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführten
häusern zu nutzen und einem der häufigsten Prüfanlässe bei                Maßnahmen befinden sich z.T. noch in Umsetzung oder be­
der Versorgung von Patienten an den Sektorengrenzen entge­                reits in den nächsten Schritten der Weiterentwicklung. In der
genzuwirken. Auf Basis eines Gutachtens sind die Selbstverwal­            19. Legislaturperiode wurde daher in diesem Themenbereich
tungspartner beauftragt, den „neuen“ AOP-Katalog inklusive                weitgehend „nur“ nachjustiert. Beispielsweise können nun
einer einheitlichen Vergütung bis zum 31. Januar 2022 zu ver­             auch Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder-
einbaren.                                                                 und Jugendmedizin, die die Voraussetzungen für einen Si­
Die Modernisierung der medizinischen Versorgungsstrukturen                cherstellungszuschlag erfüllen, bereits ab dem Jahr 2021 in die
in Deutschland mit dem Ziel einer Stärkung der sektorenüber­              zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäu­
greifenden Versorgung wird vermutlich im Fokus der Gesund­                ser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben wurden
heitspolitik der nächsten Bundesregierung stehen.                         die Sicherstellungszuschläge in Abhängigkeit basisversor­
                                                                          gungsrelevanter Fachabteilungen gestaffelt und die Finanzie­
Übergeordnete Rahmenbedingungen                                           rung der klinischen Sektionen zur Qualitätssicherung auf eine
Der Gesetzgeber hat neben den bereits genannten großen Re­                verlässlichere Grundlage gestellt. Die Qualitätszu- und -ab­
formen auch zahlreiche kleinere Rahmenbedingungen ange­                   schläge, die es nie zur Praxisreife geschafft haben, wurden
passt. So wurde beispielsweise sowohl das Hebammenstellen­                gänzlich wieder aus dem Gesetz gestrichen. Dafür wurden die
förderprogramm als auch das Hygieneförderprogramm verlän­                 Qualitätsverträge ausgeweitet. Versorgungspolitisch höchst
gert. Mit dem GVWG und seinen 100 Änderungsanträgen wur­                  bedenklich war die vom Gesetzgeber geplante Streichung des
den zudem noch weitreichende Rahmenbedingungen geändert.                  Rechts der Länder, Ausnahmen von Mindestmengenvorgaben
Zu nennen ist dabei insbesondere die Beleihung des InEK, wo­              zu ermöglichen. Auch der Bundesrat hatte sich klar gegen die­
mit sich das BMG umfangreiche und von der DKG kritisierte                 se Streichung positioniert. Aufgrund der deutlichen Kritik aus
Einschlussmöglichkeiten beschafft hat.                                    verschiedenen Lagern verzichtete der Gesetzgeber auf die
Qualitätssicherungsmaßnahmen standen im Fokus der Ge­                     vollständige Streichung und ersetzte die alte Ausnahmerege­
sundheitspolitik der 18. Legislaturperiode. Die zahlreichen,              lung durch eine Antragslösung der Krankenhäuser. Die zu­

                                                                                                                                         Anzeige

      K              Der Leitfaden
                     zum Transfusionsgesetz

       Das Transfusionsgesetz regelt sowohl die Entnahme von Blut und Plasma beim
       Menschen als auch die Anwendung von Blutproben. Ebenso sind Qualitäts-
       und Sachkundeanforderungen, Mitteilungs-, Dokumentations- und Rückver-
       folgungspflichten sowie die Meldepflicht wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes.

       Das Kommentarwerk zum Transfusionsgesetz ist eine Richtschnur für die Um-
       setzung und die Beachtung des Gesetzes und vermittelt die Intentionen und
       Inhalte seiner Regelungen. Der Kommentar gibt über viele Zweifelsfragen Aus-
       kunft, die im Transfusionsrecht auftreten können. Bei der Kommentierung und
       Dokumentation wird nicht nur die Literatur zum TFG und seine Thematik be-
       rücksichtigt, sondern auch die einschlägige Rechtsprechung.

       Die Autoren:                                                                        Kommentar. Loseblattausgabe
       Friedger von Auer, Ministerialrat a. D. im Bundesministerium für Gesundheit         Gesamtwerk – 27. Lieferung.
       in Bonn und Leiter des Referates „Blut- und Blutprodukte“, und                      Stand: Dezember 2020
       Professor Dr. med. Rainer Seitz, ehem. Leiter der Abteilung „Hämatologie/           Ca. 2.660 Seiten inkl. 2 Ordner. € 199,–
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Politik

ständige Landesbehörde muss dann im Einvernehmen mit den            Initiativen, um die Zahl der Organspender durch die Vereinfa­
Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen              chung bei der Erklärung der Spendebereitschaft zu erhöhen.
über die Nicht-Anwendung der betreffenden Mindestmengen­            Das aus der Mitte des Bundestages eingebrachte Gesetz zur
regelung entscheiden. Längst überfällig war die Schaffung           Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
­einer gesetzlichen Grundlage für eine sektorenübergreifende,       sieht hierfür ein Online-Register vor. Dazu soll die Bevölke­
 einrichtungsvergleichende Qualitätsberichterstattung und die       rung regelmäßig beim Hausarzt zu ihrer Spendebereitschaft
 damit einhergehende Erweiterung der leistungserbringerbe­          befragt und beraten werden. Auch soll eine Organspendeer­
 zogenen Veröffentlichungen von Qualitätsdaten auf den am­          klärung bei der Beantragung von Ausweisen abgegeben wer­
 bulanten Bereich.                                                  den können.
 Vonseiten des Gesetzgebers war es für die psychiatrischen und      Aufgrund anhaltender rechtlicher Unsicherheiten wurden gera­
 psychosomatischen Einrichtungen eine eher ruhige Legislatur­       de zu Beginn der Legislaturperiode Probleme bei der Beratung
 periode. Wesentliche Weiterentwicklungen wurden durch die          von Frauen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch
 Gremien der Selbstverwaltung vorangetrieben. Gesetzliche           durchführen lassen wollen, thematisiert. Die Betroffenen erhal­
 Klarstellungen gab es hinsichtlich des für die Behandlung erfor­   ten nur auf schwierigem Wege Informationen über Ärztinnen
 derlichen therapeutischen Personals im Gesamtbetrag, das           und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die
 auch dann erhöhend zu berücksichtigen ist, wenn die Personal­      Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Mit dem Gesetz zur
 ausstattung über die vom G-BA festgelegten Mindestvorgaben         Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsab­
 hinausgeht. Die Anpassung der Vereinbarung zu den Psychia­         bruch wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, der es Ärz­
 trischen Institutsambulanzen durch das GVWG an die noch zu         tinnen und Ärzten, Krankenhäusern und weitere Einrichtungen
 treffenden Vorgaben des G-BA zur berufsgruppenübergreifen­         künftig erlaubt, auch öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung
 den, koordinierten und strukturierten Versorgung werden in         darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche
 der Umsetzung noch zeigen müssen, ob sie zu einer Verbesse­        durchführen. Außerdem führt die Bundesärztekammer Listen
 rung der Versorgung führen werden.                                 mit Leistungserbringern, die diese Leistungen anbieten.
 Für die Erprobungsrichtlinie neuer Untersuchungs- und Be­          Kurz vor Ende der Legislaturperiode kamen Diskussionen um
 handlungsmethoden im G-BA wurde ein vereinfachtes Verfah­          die Sterbehilfe auf. Anlass war ein Urteil des Bundesverfas­
 ren etabliert. Für neue Untersuchungs- und Behandlungsme­          sungsgerichts aus dem Jahr 2020, mit dem das Verbot der ge­
 thoden, die die Gabe von Arzneimitteln beinhalten, besteht         schäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt wurde. Daraufhin legten
 nun die Möglichkeit, unterjährig ein krankenhausindividuelles      verschiedene Parlamentarier Initiativen vor, die diesem Urteil
 Entgelt zu vereinbaren, wenn zuvor aufgrund fehlender Zulas­       Rechnung tragen. Die Diskussionen befinden sich jedoch noch
 sung kein positiver NUB-Status vergeben werden konnte. Er­         am Anfang und werden aller Voraussicht nach in der kommen­
 gänzend wurde ein zusätzliches Antragsrecht für Arzneimittel       den Legislaturperiode noch weiter fortgeführt.
 für neuartige Therapien im April jeden Jahres eingeführt.
                                                                    Fazit
Ethische Diskussionen                                               Die gesundheitspolitische Gesetzgebung war in der 19. Legis­
Parallel zu diesen gesundheitspolitischen Gesetzgebungsver­         laturperiode von zahlreichen Vorhaben geprägt. Insgesamt
fahren fanden in der Öffentlichkeit viel beachtete ethische Dis­    wurden in den vergangenen knapp vier Jahren 29 kranken­
kussionen statt, die im Zusammenhang mit der Gesundheits­           hausrelevante Gesetze im Zuständigkeitsbereich des BMG ver­
versorgung stehen.                                                  abschiedet – die als Reaktion auf die SARS-CoV-2-Pandemie
Besonderes Augenmerk wurde den noch immer nicht ausrei­             beschlossenen Maßnahmen und das nicht abgeschlossene Ge­
chenden und zwischenzeitlich auch rückgängigen Organspen­           setzgebungsverfahren zur Reform der Notfallversorgung nicht
dezahlen gewidmet. Mit dem Gesetz für bessere Zusammen­             eingerechnet. Die Vorhaben, die sich die Bundesregierung in
arbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO)            ihrem Koalitionsvertrag im Bereich Gesundheitspolitik vorge­
verbesserte der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbe­            nommen hatte, wurden bereits frühzeitig umgesetzt. Dadurch
dingungen. Dazu wurde die Stellung der Transplantationsbe­          konnten trotz der Pandemie die gesundheitspolitischen Ziele
auftragen in den Entnahmekrankenhäusern gestärkt und ein            erreicht und teilweise übertroffen werden. Lediglich das Ge­
flächendeckender neurologischer bzw. neurochirurgischer             setz zur R­ eform der Notfallversorgung und die Stärkung der
konsiliar­ärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser    sektoren­übergreifenden Versorgung wurden pandemiebedingt
soll gewährleisten, dass in kleineren Entnahmekrankenhäu­           nicht weiter verfolgt. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass
sern jederzeit qualifizierte Ärzte für eine Feststellung des        diese Vorhaben in der kommenden Legislaturperiode angegan­
­irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zur Verfügung stehen. Die      gen werden.
 entsprechenden Kosten der Kliniken werden vollständig refi­
 nanziert und die Vergütung der Organentnahme erhöht. Trotz­        Anschrift der Verfasser
 dem zeigte sich kein nachhaltiger Effekt. Aus diesem Grund         Jan Eilrich/Sabrina Krause, Deutsche Krankenhausgesell-
 starteten verschiedene Abgeordnete fraktionsübergreifende          schaft e. V. , Bereich Politik, Wegelystraße 3, 10623 Berlin   n

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